Brüssel, den 7.7.2020

COM(2020) 292 final

2020/0136(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern.

Mit Schreiben, das am 14. Januar 2020 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Rumänien die Ermächtigung, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 88 500 EUR nicht übersteigt, ab dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 18. Februar 2020 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Steuerpflichtige, die unter diese Steuerbefreiung fallen, müssen keine Mehrwertsteuer auf die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Rechnung stellen und können folglich auch keine Vorsteuer abziehen.

Gemäß Artikel 287 Nummer 18 der MwSt-Richtlinie kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates 2 wurde Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2014 Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Tag seines Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates 3 wurde Rumänien ermächtigt, die von Artikel 287 Nummer 18 der MwSt-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin anzuwenden. Rumänien wurde anschließend mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates 4 ermächtigt, den Schwellenwert auf den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 88 500 EUR anzuheben und die Geltungsdauer der Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie zu verlängern, je nachdem, was früher eintritt. Die Maßnahme ist fakultativ und lässt kleinen Unternehmen die Möglichkeit, die normale Mehrwertsteuerregelung in Anspruch zu nehmen.

Der vorliegende Antrag Rumäniens, die Geltungsdauer der Sonderregelung weiter zu verlängern, ohne gleichzeitig den derzeitigen Schwellenwert von 88 500 EUR anzuheben, beruht auf der gleichen Argumentation wie die früheren Anträge.

Rumänien führt an, dass die Verlängerung der Sonderregelung sowie die derzeitige Obergrenze unter Berücksichtigung der Struktur der Volkswirtschaft gerechtfertigt sind. Kleine und mittlere Unternehmen tragen im Vergleich zu großen Unternehmen unverhältnismäßig hohe mehrwertsteuerliche Befolgungskosten. Durch die Mehrwertsteuerbefreiung werden die Mehrwertsteuerpflichten von Kleinunternehmen erheblich verringert, während die Steuerbehörden von dem Aufwand entlastet werden, die Erhebung der Steuern auf die Einnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 88 500 EUR zu überwachen.

Rumänien schätzt, dass im Jahr 2019 der Mehrwertsteuerbetrag, den für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von weniger als 88 500 EUR an den Staatshaushalt entrichtet haben, 2,52 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen und 1,09 % der Gesamteinnahmen des Staatshaushalts ausmachte. Im selben Jahr leisteten Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von mehr als 88 500 EUR (42,85 % aller für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen insgesamt) einen Beitrag von 97,48 % zu den gesamten Mehrwertsteuereinnahmen. Somit dürfte sich die abweichende Regelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuern kaum auswirken, während sie die Verpflichtungen der Steuerpflichtigen und die Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer für die Steuerverwaltung erheblich vereinfachen wird.

Laut den von Rumänien übermittelten Informationen sollen mit der beantragten Verlängerung der abweichenden Regelung Kleinunternehmen von vielen der Mehrwertsteuerpflichten im Rahmen der normalen MwSt-Regelung befreit und der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltung in Bezug auf die Steuererhebung verringert werden, was sie effizienter machen wird und gleichzeitig Verwaltungsressourcen einspart und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung dient. Die Sonderregelung steht daher im Einklang mit den Zielen von Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1 der MwSt-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten abweichende Sondermaßnahmen einführen dürfen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung zu verhindern. In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass es den Steuerpflichtigen freigestellt ist und bleibt, die abweichende Regelung oder die normale MwSt-Regelung in Anspruch zu nehmen.

Rumänien hat nachgewiesen, dass die abweichende Regelung sich voraussichtlich auch nicht wesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken wird. Die abweichende Regelung scheint daher im Einklang mit Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der MwSt-Richtlinie zu stehen. 

Dieser Hintergrund und die Tatsache, dass der EU-Rechtsrahmen und die faktische Situation unverändert bleiben, sprechen dafür, dass die beantragte Verlängerung der Geltungsdauer der abweichenden Regelung gerechtfertigt ist. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag Rumäniens stattzugeben.

Abweichende Regelungen werden in der Regel befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob sie nach wie vor angemessen sind und ihren Zweck erfüllen. Darüber hinaus nahm der Rat am 18. Februar 2020 eine Richtlinie 5 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über die Sonderregelung für Kleinunternehmen an. Gemäß der neuen Richtlinie über einfachere MwSt-Vorschriften für Kleinunternehmen müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um den neuen Vorschriften nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese nationalen Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden.

Rumänien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die abweichende Regelung steht im Einklang mit dem Grundgedanken der genannten Richtlinie vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 6 hervorgegangen ist, und zielt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts zu beschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die Steuerverwaltungen zu erleichtern.

Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Sonderregelungen gemäß Artikel 285 der MwSt-Richtlinie zur Befreiung von Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. Dieser Schwellenwert beträgt in Malta 7 20 000 EUR, in den Niederlanden 8 25 000 EUR, in Luxemburg 9 35 000 EUR; Polen 10 , Estland 11 und Lettland 12 wurde ein Schwellenwert von 40 000 EUR gewährt, Kroatien 13 und Litauen 14 ein Schwellenwert von 45 000 EUR, Ungarn 15 ein Schwellenwert von 48 000 EUR, Slowenien 16 ein Schwellenwert von 50 000 EUR und Italien 17 ein Schwellenwert von 65 000 EUR.

Wie bereits ausgeführt, sollten von der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelungen stets für einen begrenzten Zeitraum gelten, damit ihre Wirkungen beurteilt werden können. Die Verlängerung der Geltungsdauer der abweichenden Regelung bis zum 31. Dezember 2024 steht im Einklang mit den Erfordernissen der neuen Richtlinie über einfachere MwSt-Vorschriften für kleine und mittlere Unternehmen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen. 

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher im Einklang mit den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat in ihren jährlichen Arbeitsprogrammen mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für kleine Unternehmen hingewiesen. So kündigt sie in ihrem Arbeitsprogramm für 2020 18 eine KMU-Strategie [an]‚ die kleinen und mittleren Unternehmen die Wirtschaftstätigkeit erleichtern und ihnen helfen wird, zu wachsen und zu expandieren“. Die abweichende Regelung entspricht diesen Zielen in Bezug auf die Steuervorschriften. Sie steht insbesondere in Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 19 , in dem ausdrücklich auf die Mehrwertsteuer Bezug genommen und unterstrichen wird, dass der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen hoch ist, technische Innovationen die effektive Steuererhebung vor neue Herausforderungen stellen und das Mehrwertsteuerrecht für kleinere Unternehmen daher vereinfacht werden muss. 

Die Maßnahme steht außerdem in Einklang mit der Binnenmarktstrategie von 2015 20 , mit der sich die Kommission verpflichtete, das Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, indem unter anderem der Verwaltungsaufwand verringert wird, damit diese Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können. Sie folgt darüber hinaus dem Grundgedanken der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ 21 ‚ in der die Notwendigkeit einer Vereinfachung der Steuervorschriften für Kleinunternehmen hervorgehoben wurde.

Und schließlich steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen der Union für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Start-up-Mitteilung von 2016 22 und der Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 23 von 2008 definiert wurden, in welcher die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Einzig mögliche Rechtsgrundlage ist Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf der der Vorschlag beruht, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung, der Einsparung von Verwaltungsressourcen und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Rumäniens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, eine Vereinfachungsmaßnahme zu verlängern, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz 88 500 EUR oder den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert nicht übersteigt, und hat daher potenziell positive Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für 241 417 Kleinunternehmen, d. h. 57,15 % aller für MwSt-Zwecke registrierten Steuerpflichtigen insgesamt und 17,79 % aller aktiven Steuerpflichtigen in Rumänien im Jahr 2019 (bis 31. Oktober). Ebenso könnte die abweichende Regelung den Verwaltungsaufwand der Steuerverwaltung bei der Steuererhebung erheblich verringern und diese dadurch effizienter machen, während gleichzeitig Verwaltungsressourcen eingespart und die Steuerhinterziehung bekämpft werden. Die Steuerpflichtigen konnten und können auch künftig entscheiden, ob sie die abweichende Regelung in Anspruch nehmen möchten. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden. Rumänien schätzt die Auswirkungen auf den Haushalt im Hinblick auf die MwSt-Einnahmen für 2019 als unerheblich ein.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Rumänien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

2020/0136 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 24 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates 25 wurde Rumänien ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „abweichende Regelung“) einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 65 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die abweichende Regelung endete am 31. Dezember 2014.

(3)Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates 26 wurde Rumänien ermächtigt, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.

(4)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates 27 wurde Rumänien ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden, um Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 88 500 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Die Ermächtigung für diese abweichende Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(5)Am 18. Februar 2020 erließ der Rat die Richtlinie (EU) 2020/285 28 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und zur Festlegung neuer Vorschriften für Kleinunternehmen, einschließlich des Schwellenwerts für den Jahresumsatz in einem Mitgliedstaat von höchstens 85 000 EUR oder des Gegenwerts in Landeswährung.

(6)Mit einem am 14. Januar 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Rumänien um die Ermächtigung, die abweichende Regelung über den 31. Dezember 2020 hinaus anzuwenden.

(7)Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(8)Aus den von Rumänien vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine abweichende Regelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Bei der abweichenden Regelung handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, mit der die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen zahlreicher Kleinunternehmen verringert werden. Die Anhebung des Schwellenwerts wird außerdem den Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden verringern, da sie nicht mehr die Erhebung geringfügiger Einnahmen von einer Vielzahl von Kleinunternehmen überwachen müssen. Die Beibehaltung des derzeitigen Schwellenwerts scheint ein wirksames Mittel zur Einsparung von Verwaltungsressourcen und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu sein.

(9)Die Steuerpflichtigen konnten und können auch künftig entscheiden, ob sie die abweichende Regelung in Anspruch nehmen möchten. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(10)Den von Rumänien vorgelegten Informationen zufolge würde die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Rumänien erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(11)Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer haben, weil Rumänien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 29 vornehmen wird.

(12)Angesichts der möglichen positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen sollte Rumänien ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum anzuwenden.

(13)Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Rumänien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(14)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26).
(3)    Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 145).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(5)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016) 148 final).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 14).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung anzuwenden (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 32).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1853 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 15).
(15)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 38).
(16)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/647 des Rates vom 11. Mai 2020 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung anzuwenden (ABl. L 151 vom 14.5.2020, S. 7).
(18)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 – „Eine Union, die mehr erreichen will“ (COM(2020) 37 final).
(19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission 2017 (COM(2016) 710 final).
(20)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015) 550 final).
(21)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ (COM(2012) 795 final).
(22)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative“ (COM(2016) 733 final).
(23)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008) 394 endg.).
(24)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(25)    Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26).
(26)    Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 145).
(27)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(28)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(29)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).