Brüssel, den 9.6.2020

COM(2020) 227 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Protokoll zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

{SWD(2020) 102 final} - {SWD(2020) 103 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, ein neues Protokoll auszuhandeln, das den Möglichkeiten und dem Bedarf der Flotte der Mitgliedstaaten entspricht und mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht.

Kohärenz mit den politischen Vorgaben und Vorschriften in diesem Bereich

Die Europäische Union und die Regierung der Cookinseln haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei 1 mit Wirkung vom 14. Oktober 2016 2 geschlossen. Das zugehörige Durchführungsprotokoll läuft am 13. Oktober 2020 aus. In dem Protokoll sind die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotte und die entsprechende von der Union und den Reedern zu zahlende finanzielle Gegenleistung festgesetzt.

Das Protokoll sieht für das erste und zweite Jahr 385 000 EUR und für das dritte und vierte Jahr 350 000 EUR aus dem EU-Haushalt als finanziellen Ausgleich für den Zugang zu einer Referenzmenge von 7000 t/Jahr vor. Zusätzlich zahlen die EU-Reeder Genehmigungsgebühren auf der Grundlage der im Protokoll festgelegten Preise für die zugeteilte Quote. Darüber hinaus werden jährlich 350 000 EUR aus dem EU-Haushalt bereitgestellt, um die Fischereipolitik der Cookinseln während der vierjährigen Laufzeit des Protokolls zu unterstützen.

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit den Cookinseln bietet Fangmöglichkeiten für Thunfisch und weit wandernde Arten für Fischereifahrzeuge der EU aus zwei Mitgliedstaaten (Spanien und Frankreich). Derzeit ist das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mit den Cookinseln 3 das einzige im Pazifischen Ozean.

Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei tragen dazu bei, sich weltweit für die Ziele der GFP einzusetzen und hierzu sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten. Darüber hinaus fördern die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnern und fördern Transparenz und Nachhaltigkeit im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei fördern die Governance, indem sie die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten inländischer und ausländischer Flotten unterstützen und Finanzmittel für die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) bereitstellen sowie zur nachhaltigen Entwicklung des lokalen Fischereisektors, einschließlich menschenwürdiger Arbeit im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten, beitragen. Sie stärken die Position der EU in internationalen und regionalen Fischereiorganisationen, im Fall der Cookinseln insbesondere in der WCPFC (Western Central Pacific Ocean Commission) 4 . Schließlich beruhen die im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei eingeräumten Fangmöglichkeiten auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und tragen zur besseren Einhaltung internationaler Maßnahmen bei.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aushandlung eines neuen Protokolls mit den Cookinseln erfolgt im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und insbesondere mit den Zielen der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Beschlusses ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 im Fünften Teil des AEUV „Das auswärtige Handeln der Union“, Titel V „Internationale Übereinkünfte“, in dem das Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der EU und Drittländern dargelegt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend, ausschließliche Zuständigkeit.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

Wahl des Instruments

Das Instrument ist gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission nahm 2019-2020 eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und den Cookinseln sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls vor. Die Ergebnisse der Bewertung sind in einer gesonderten Arbeitsunterlage 5 enthalten.

Die Bewertung kam zu dem Schluss, dass die Fischereiindustrie der EU (Thunfischarten) ein starkes Interesse daran hat, in der Fischereizone der Cookinseln tätig zu sein, und dass die Erneuerung des Protokolls eindeutig die bevorzugte Option ist. Eine Nichtverlängerung würde die EU eines Instruments berauben, das den Bedürfnissen der verschiedenen Akteure und ihren eigenen Bedürfnissen im Hinblick auf die Stärkung der globalen Meerespolitik im westlichen und mittleren Pazifik durch den multilateralen Rahmen der WCPFC gerecht werden kann.

Für die Cookinseln bietet die Intervention der EU einen Mehrwert in Form einer mehrjährigen Sicherheit von Haushaltseinnahmen, einer offiziellen Plattform für den sektoralen Dialog und den direkten Austausch mit der EU im Hinblick auf die Zusammenarbeit und einen Rahmen für die gemeinsame Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten der EU. Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei trägt zur Förderung verantwortungsvoller Fischereimethoden bei und bietet Zugang zu einer eigenen Haushaltslinie (Unterstützung des Fischereisektors) für die finanzielle Unterstützung der Umsetzung der nationalen Fischereipolitik durch die Cookinseln.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft der Cookinseln konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei enthält eine Klausel über die Folgen von Verletzungen der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt in Verbindung mit dem neuen Protokoll umfassen die Zahlung einer finanziellen Gegenleistung an die Cookinseln, die mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen im Einklang steht, insbesondere Mittelzuweisungen für die Haushaltslinie 6 Partnerschaftliche Abkommen für nachhaltige Fischerei. Die jährlichen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt, einschließlich der Reservelinie für Vorschläge, die am Anfang des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verhandlungen werden voraussichtlich im zweiten oder dritten Quartal 2020 beginnen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus:

- Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Regierung der Cookinseln aufzunehmen und zu führen;

- die Kommission sollte zur Verhandlungsführerin im Namen der EU ernannt werden;

- die Kommission sollte die Verhandlungen im Benehmen mit dem gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss führen;

- der Rat sollte die Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung annehmen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Protokoll zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Es sollten Verhandlungen aufgenommen werden, um ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln auszuhandeln.

(2)Falls dies erforderlich ist, um eine lange Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden, sollte auch die Genehmigung zur Aushandlung einer begrenzten Verlängerung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln 7 erteilt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Regierung der Cookinseln aufzunehmen.

Die Kommission wird ebenfalls ermächtigt, eine begrenzte Verlängerung des derzeitigen Protokolls zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln auszuhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 3.    
(2)    ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 10.
(3)    Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und den Föderierten Staaten von Mikronesien, den Salomonen und Kiribati ruhen derzeit, da sie über kein gültiges Durchführungsprotokoll verfügen.
(4)     http://www.fao.org/fishery/rfb/WCPFC/en – die nach internationalem Recht eingerichtete Organisation für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Arten in der Region.
(5)    [Referenz]
(6)    Kapitel 40 (Reservelinie 40 02 41) im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über den MFR (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(7)    Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 10).

Brüssel, den 9.6.2020

COM(2020) 227 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Protokoll zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

{SWD(2020) 102 final} - {SWD(2020) 103 final}


ANHANG

Richtlinien für die Aushandlung eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlament und des Rates 1 und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 2 zu der Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik 3 .

In dem Bestreben, mit diesem neuen Protokoll eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, verfolgt die Kommission bei den Verhandlungen folgende Ziele:

·Gewährleistung des Zugangs zur Fischereizone der Cookinseln und Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, damit die Schiffe der Unionsflotte in dieser Zone Fischereitätigkeiten ausüben können;

·gebührende Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegten einschlägigen Bewirtschaftungspläne, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten, die ausschließlich auf überschüssige Ressourcen abzielen, zu gewährleisten und zu verbessern, wobei den Fangkapazitäten der lokalen Flotte Rechnung getragen und der Tatsache besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, dass es sich um gemeinsam bewirtschaftete Bestände handelt;

·sind andere ausländische Flotten ebenfalls an diesen Beständen interessiert, sollte ein angemessener Anteil an den Fischereiressourcen angestrebt werden, der mit den Interessen der Unionsflotten übereinstimmt;

·Gewährleistung, dass der Zugang zu den Fischereiressourcen auf der Grundlage der vergangenen und künftig erwarteten Fangtätigkeit der Unionsflotte in der Region erfolgt, wobei den neuesten und besten vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten Rechnung zu tragen ist;

·Fortsetzung des Dialogs zur Stärkung der sektorbezogenen Politik im Hinblick auf die Förderung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik im Zusammenhang mit den Entwicklungszielen des Landes – insbesondere in Bezug auf Governance, Follow-up, Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten und wissenschaftliche Gutachten – und unter Berücksichtigung der Existenzgrundlagen und Interessen der örtlichen Fischereigemeinschaften;

·Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie;

·Gewährleistung, dass das Protokoll zur Förderung von Wachstum und menschenwürdiger Arbeit im Zusammenhang mit der maritimen Wirtschaft beiträgt, wobei die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu berücksichtigen sind.

In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes festgelegt werden:

die den Schiffen der Europäischen Union einzuräumenden Fangmöglichkeiten nach Kategorien;

die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen für deren Auszahlung sowie

die Mechanismen zur Unterstützung des Fischereisektors.

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte in das Protokoll eine Klausel über die vorläufige Anwendung ab dem Tag nach dem Auslaufen des derzeitigen Protokolls aufgenommen werden.

Für den Fall, dass die Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet 4 ‚ und um eine lange Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden, sollte sich die Kommission bemühen, mit der Regierung der Cookinseln eine Verlängerung des derzeitigen Protokolls 5 um einen begrenzten Zeitraum zu vereinbaren‚ der möglichst nicht mehr als ein Jahr betragen soll, wobei sie weiterhin versuchen sollte, eine Einigung über ein neues Protokoll im Einklang mit den oben genannten Zielen zu erzielen.

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2)    Bezug: ST 7087 2012 REV 1 COR 1 vom 20.3.2012.
(3)    Bezug: COM(2011) 417 final vom 13.7.2011.
(4)    Dies ist insbesondere auf die Folgen im Zusammenhang mit der derzeitigen weltweiten Gesundheitssituation zurückzuführen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt.
(5)    Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 10)