Brüssel, den 2.4.2020

COM(2020) 174 final

2020/0055(APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die COVID-19-Pandemie hat sich dramatisch auf Gesellschaft und Wirtschaft in der Europäischen Union ausgewirkt und zwingt die Mitgliedstaaten, außergewöhnliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Pandemie stellt eine schwere gesundheitliche Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Bürgerinnen und Bürger, Gesellschaften und Volkswirtschaften dar. Wirtschaftstätigkeiten werden beeinträchtigt, was Liquiditätsengpässe und eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage der Wirtschaftsteilnehmer (Unternehmen und insbesondere KMU) zur Folge hat. Die Mitgliedstaaten sind zudem mit einem steigenden Bedarf an staatlichen Mitteln konfrontiert, um die öffentlichen Gesundheitssysteme zu finanzieren und die öffentlichen Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.

Um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, all diese Herausforderungen zu bewältigen und auf die Auswirkungen des Ausbruchs zu reagieren, schlug die Kommission im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung von COVID-19 1 ein breites Spektrum von Maßnahmen vor‚ u. a. den Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2 . Es wurde eine Aufstockung der Mittel des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union/rescEU vorgeschlagen, um die gemeinsame Beschaffung zu koordinieren und den Bestand an Arzneimitteln, persönlichen Schutzausrüstungen und medizinischen Produkten zu erhöhen sowie europäische Bürgerinnen und Bürger, die außerhalb der EU gestrandet sind, zurückzuführen 3 . Zudem wurde eine Aufstockung der Mittel des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vorgeschlagen.  

Um angemessen auf den Bedarf zu reagieren, der sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, schlägt die Kommission nun vor, das Soforthilfeinstrument mit Mitteln in Höhe von 2,7 Mrd. EUR zu aktivieren, das 2016 auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise geschaffen wurde, um die Mitgliedstaaten angesichts der COVID-19-Pandemie 4 zu unterstützen. Angesichts der raschen Entwicklung der Krise schlägt die Kommission zudem vor, das Katastrophenschutzverfahren der Union/rescEU mit zusätzlichen Mitteln in Höhe von 300 Mio. EUR weiter aufzustocken, um eine größere Bevorratung und Koordinierung der Verteilung der wesentlichen Ressourcen in ganz Europa zu erleichtern 5 . 

Dies erfordert die Inanspruchnahme besonderer Instrumente, da keine Spielräume oder Möglichkeiten für eine Umschichtung in Rubrik 3 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit besonderer Instrumente für 2020 wird in der technischen Anpassung des MFR für 2020 6 dargelegt.



Auf der Grundlage der geltenden Definition und des Anwendungsbereichs der besonderen Instrumente in der MFR-Verordnung können für diesen Zweck nur das Flexibilitätsinstrument und der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommen werden, da der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (GSV) auf Jugend und Beschäftigung sowie Migration und Sicherheit beschränkt ist. Die Mittel, die derzeit zusammengenommen im Rahmen des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben zur Verfügung stehen, reichen nicht aus, um den Finanzierungsbedarf des Soforthilfeinstruments und der erheblichen Aufstockung des Katastrophenschutzverfahrens der Union/rescEU zu decken.

Da dies das letzte Jahr des MFR 2014-2020 ist und sich die Europäische Union einer beispiellosen Gesundheits- und Wirtschaftskrise gegenübersieht, schlägt die Kommission vor, die MFR-Verordnung zu ändern, um die Grenzen des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Artikel 14) zu beseitigen und die vollständige Finanzierung des im getrennt vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020 vorgeschlagenen Betrags von 3,0 Mrd. EUR für die Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zu ermöglichen.

Die Kommission schlägt vor, die Bezugnahmen auf „Jugend und Beschäftigung“ und „für Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen„ aus dem Wortlaut der einschlägigen Artikel zu streichen.

Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 7 sieht vor, dass Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen beschränken sich auf die Änderung des Zwecks der Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen und erhöhen nicht die finanziellen Verpflichtungen. Daher gilt Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft nicht für diese Änderung.

2.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorliegende Vorschlag hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt. Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen wird nach den Verfahren in Anspruch genommen und in den Jahreshaushaltsplan eingesetzt, die in der MFR-Verordnung und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung festgelegt sind.

2020/0055 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 8 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die außerordentliche Maßnahmen erfordern, wurden die verfügbaren Finanzmittel innerhalb und außerhalb der MFR-Obergrenzen stark unter Druck gesetzt.

(2)Damit die Union eine angemessene Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Wirtschaft im Rahmen des Soforthilfeinstruments 9 finanzieren kann, wird vorgeschlagen, den Zweck‚ für den die im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen verfügbaren Mittel verwendet werden können, zu ändern, soweit er sich auf Wachstum und Beschäftigung, insbesondere auf die Beschäftigung junger Menschen, sowie auf Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen bezieht.

(3)Es wird vorgeschlagen, den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen so bald wie möglich zu mobilisieren, damit er – wie im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020 10 vorgeschlagen – 2020 rasch in Anspruch genommen werden kann . Diese Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sollte spätestens am Tag der Annahme des genannten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans in Kraft treten.

(4)Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 11 sieht vor, dass Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen beschränken sich auf die Änderung des Zwecks der Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen und erhöhen nicht die finanziellen Verpflichtungen. Daher ist es angezeigt zu präzisieren, dass Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft nicht für diese Änderung gilt.

(5)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wird wie folgt geändert:

(1)    Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Wenn die Reserve für Soforthilfe, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*), der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (***) in Anspruch genommen werden müssen, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten.

____________________________

(*)Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union ( ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3 ).

(**)Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

(***)Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).“

(2)    Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)    Der Titel erhält folgende Fassung:

„Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen“

b)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.    Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 festgelegt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, COM(2020) 112 final vom 13.3.2020.
(2)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs [Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise] vom 13. März 2020, COM(2020) 113 final vom 13.3.2020.
(3)    Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2020, COM(2020) 145 vom 27.3.2020.
(4)    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 und zur Änderung von deren Bestimmungen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie, COM(2020) 175 vom 2.4.2020.
(5)    Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020, COM(2020) 170 vom 2.4.2020.
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die technische Anpassung in Bezug auf die besonderen Instrumente für 2020 (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020). COM(2020) 173 vom 2.4.2020.
(7)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(8)    ABl. C vom , S. .
(9)    COM(2020) 175 vom 2.4.2020.
(10)    COM(2020) 170 vom 2.4.2020.
(11)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.