Brüssel, den 31.3.2020

COM(2020) 124 final

2020/0048(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Italiens, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern.

Mit am 26. Juli 2019 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Italien die Genehmigung, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet, gemäß Artikel 285 der MwSt-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2022 weiter von der Mehrwertsteuer zu befreien, den Schwellenwert von 65 000 EUR auf 100 000 EUR anzuheben, ein System der elektronischen Rechnungsstellung für die betroffenen Steuerpflichtigen vorzuschreiben und den Schwellenwert für gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen im sozialen Bereich auf 130 000 EUR anzuheben.

Mit Schreiben vom 20. September 2019 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Italiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 23. September 2019 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

Nach informellen Gesprächen mit den zuständigen Kommissionsdienststellen und weiteren politischen Analysen auf nationaler Ebene beschloss Italien, seinen ursprünglichen Antrag mit Schreiben vom 26. November 2019, das am 5. Dezember 2019 bei der Kommission registriert wurde, zu ändern.

Mit diesem Schreiben zog Italien seinen Antrag auf Anhebung des Schwellenwerts für die Befreiung von 65 000 EUR auf 100 000 EUR mit der Begründung zurück, dass dieser Antrag eine nationale Vorschrift betreffe, die demnächst aufgehoben werden sollte. Stattdessen äußerte Italien den Wunsch, den derzeitigen Schwellenwert von 65 000 EUR beizubehalten, der der Pauschalregelung für Steuerpflichtige im Bereich der direkten Steuern entspricht. Italien zog außerdem den Antrag betreffend den Schwellenwert von 130 000 EUR für gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen im sozialen Bereich zurück, da er sich auf Maßnahmen im Bereich der direkten Besteuerung bezog, die noch nicht in Kraft getreten waren. Italien behält sich das Recht vor, diesen Antrag erneut zu stellen, sobald die in Rede stehenden Maßnahmen in Kraft getreten sind. Nach der Zustimmung im Rat „Wirtschaft und Finanzen“ vom 8. November 2019 zum Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen 2 , die am 18. Februar 2020 angenommen wurde 3 und am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, beantragte Italien außerdem, dass die Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2024 gilt.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten von der Änderung des ursprünglichen Antrags Italiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Steuerpflichtige, die unter diese Steuerbefreiung fallen, müssen keine Mehrwertsteuer auf die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Rechnung stellen und können folglich auch keine Vorsteuer abziehen.

Die Möglichkeit der Anwendung von Mehrwertsteuer-Sonderregelungen wie Befreiungen oder degressive Steuerermäßigungen für Kleinunternehmen wurde erstmals mit Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates 4 eingeführt. Allerdings konnten diejenigen Mitgliedstaaten, die von der mit dieser Vorschrift eingeführten Option keinen Gebrauch machten, später gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG 5 in der Neufassung des Artikels 285 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur solche Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreien, deren Jahresumsatz 5000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung nicht übersteigt.

Italien hat die Option gemäß Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates nie in Anspruch genommen. Im Jahr 2007 beantragte es die Genehmigung, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von bis zu 30 000 EUR in Abweichung von Artikel 285 Absatz 1 von der Mehrwertsteuer zu befreien. Begründet wurde der Antrag mit der italienischen Wirtschaftsstruktur, die im Wesentlichen aus Kleinstunternehmen mit sehr wenigen Beschäftigten besteht, sowie dem Wunsch Italiens, die MwSt-Verpflichtungen für kleine Unternehmen zu vereinfachen und die Erhebung der Mehrwertsteuer für die nationale Steuerverwaltung zu erleichtern. Die Ausnahmeregelung wurde am 31. Dezember 2010 mit Beschluss 2008/737/EG des Rates 6 genehmigt. Die Maßnahme war fakultativ und ließ kleinen Unternehmen die Möglichkeit, die normale Mehrwertsteuerregelung in Anspruch zu nehmen.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/688/EU des Rates 7 erhielt Italien die Ermächtigung, die Geltungsdauer der abweichenden Regelung bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern; mit dem Durchführungsbeschluss 2013/678/EU des Rates 8 wurde die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2016 verlängert, und der Schwellenwert für die Freistellung wurde von 30 000 EUR auf 65 000 EUR angehoben; mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates 9 wurde die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.

Der vorliegende (geänderte) Antrag Italiens, die Geltungsdauer der abweichenden Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern, ohne den derzeit geltenden Schwellenwert von 65 000 EUR (oder einen höheren Wert, der diesem Schwellenwert real entspricht) anzuheben, stützt sich auf dieselben Gründe wie die vorangegangenen Anträge.

Italien führt an, dass kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstunternehmen sowohl in Bezug auf die Wertschöpfung als auch die Beschäftigung eine herausragende Rolle im Wirtschaftssektor nichtfinanzieller Unternehmen spielen. Angesichts der unverhältnismäßig hohen Befolgungskosten, die diese Unternehmen im Vergleich zu großen Unternehmen tragen müssen, und aufgrund der Tatsache, dass sie nach wie vor unter der Wirtschaftskrise leiden, erläutert Italien, dass die abweichende Regelung einen erheblichen Anreiz für die Aufnahme und die Konsolidierung einer Wirtschaftstätigkeit darstellt.

In diesem Zusammenhang wird betont, dass sich die abweichende Regelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuern kaum auswirken wird, während sie die Verpflichtungen der Steuerpflichtigen und die Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer für die Steuerverwaltung erheblich vereinfachen wird. Die Maßnahme betrifft 1 332 000 Steuerpflichtige, d. h. 25 % der potenziell infrage kommenden Steuerpflichtigen. Italien schätzt die Einnahmeneinbußen auf insgesamt 385,7 Mio. EUR.

Laut den von Italien übermittelten Informationen sollen mit der beantragten Verlängerung der abweichenden Regelung Kleinunternehmen von vielen der Mehrwertsteuerpflichten im Rahmen der normalen MwSt-Regelung befreit und der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltung in Bezug auf die Steuererhebung und die Kontrolle von Kleinunternehmen verringert werden. Dadurch könnte die Steuerverwaltung ihre Kontrolltätigkeiten auf größere Steuerpflichtige konzentrieren. Die abweichende Regelung steht daher im Einklang mit den Zielen von Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1 der MwSt-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten abweichende Sondermaßnahmen einführen dürfen, um die Steuererhebung zu vereinfachen. In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass es den Steuerpflichtigen freigestellt ist und bleibt, die abweichende Regelung oder die normale MwSt-Regelung in Anspruch zu nehmen.

Italien hat nachgewiesen, dass die abweichende Regelung sich voraussichtlich weder wesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer noch auf die MwSt-Eigenmittel der Union auswirken wird. Die abweichende Regelung scheint daher im Einklang mit Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der MwSt-Richtlinie zu stehen.

Dieser Hintergrund und die Tatsache, dass der EU-Rechtsrahmen und die faktische Situation unverändert bleiben, sprechen dafür, dass die beantragte Verlängerung der Geltungsdauer der abweichenden Regelung gerechtfertigt ist. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag Italiens stattzugeben.

Ausnahmeregelungen werden in der Regel befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob sie nach wie vor angemessen sind und ihren Zweck erfüllen. Wie bereits erwähnt, wurden darüber hinaus die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über die Sonderregelung für Kleinunternehmen kürzlich überarbeitet. Gemäß der neuen Richtlinie über einfachere MwSt-Vorschriften für Kleinunternehmen 10 müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um den neuen Vorschriften nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese nationalen Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden.

Italien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden. Da die Kommission den Beschluss zur Genehmigung der abweichenden Regelung nach Ablauf der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1988 des Rates (d. h. nach dem 31. Dezember 2019) annehmen wird, kann mit diesem Vorschlag die Geltungsdauer der mit dem genannten Durchführungsbeschluss genehmigten abweichenden Regelung nicht verlängert werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die abweichende Regelung steht im Einklang mit dem Grundgedanken der neuen Richtlinie vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 11 hervorgegangen ist, und zielt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der MwSt-Vorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf Unionsebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts einzuschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen und die Überwachung durch die Steuerverwaltung zu erleichtern.

Der Schwellenwert von 65 000 EUR steht im Einklang mit der neuen Richtlinie, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.

Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 285 der MwSt-Richtlinie zur Befreiung von Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. In Malta 12 beträgt dieser Schwellenwert 20 000 EUR; in den Niederlanden 13 25 000 EUR; in Luxemburg 14 35 000 EUR; Polen 15 , Estland 16 und Lettland 17 wurde ein Schwellenwert von 40 000 EUR gewährt, in Kroatien 18 und Litauen 19 sind es 45 000 EUR. In Ungarn 20 beträgt der Schwellenwert 48 000 EUR; in Slowenien 21 50 000 EUR und in Rumänien 22 88 500 EUR.

Wie bereits ausgeführt, sollten Ausnahmen von der Mehrwertsteuerrichtlinie stets für einen begrenzten Zeitraum gelten, damit ihre Wirkungen beurteilt werden können. Die von Italien beantragte Verlängerung der Geltungsdauer der abweichenden Regelung bis zum 31. Dezember 2024 steht im Einklang mit den Erfordernissen der neuen Richtlinie über einfachere MwSt-Vorschriften für kleine und mittlere Unternehmen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen,

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher im Einklang mit den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat in ihren jährlichen Arbeitsprogrammen mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für kleine Unternehmen hingewiesen. So kündigt sie in ihrem Arbeitsprogramm für 2020 23 eine KMU-Strategie [an]‚ die kleinen und mittleren Unternehmen die Wirtschaftstätigkeit erleichtern und ihnen helfen wird, zu wachsen und zu expandieren“. Die abweichende Regelung entspricht diesen Zielen in Bezug auf die Steuervorschriften. Sie steht im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 24 , in dem die Mehrwertsteuer ausdrücklich aufgeführt und unterstrichen wird, dass die Verwaltungslasten für eine Einhaltung der MwSt-Vorschriften für kleine Unternehmen hoch sind, technische Innovationen die effektive Steuererhebung vor neue Herausforderungen stellen und das MwSt-Recht daher für kleine Unternehmen vereinfacht werden muss.

Die Maßnahme steht außerdem im Einklang mit der Binnenmarktstrategie von 2015 25 , in der die Kommission sich verpflichtete, das Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, indem unter anderem der Verwaltungsaufwand verringert wird, damit diese Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können. Sie folgt ferner dem Grundgedanken der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ 26 von 2013, in dem die Notwendigkeit einer Vereinfachung der Steuervorschriften für Kleinunternehmen hervorgehoben wird.

Und schließlich steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen der Union für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Start-up-Mitteilung von 2016 27 und der Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ von 2008 28 definiert wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Einzig mögliche Rechtsgrundlage ist Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf der der Vorschlag beruht, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Italiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, eine Vereinfachungsmaßnahme zu verlängern, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz 65 000 EUR nicht übersteigt, und hat daher potenziell positive Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für rund 1 332 000 Kleinunternehmen (d. h. 25 % der potenziell infrage kommenden Steuerpflichtigen) im Jahr 2017 und folglich auch für die Steuerverwaltung. Die Steuerpflichtigen konnten und können auch künftig entscheiden, ob sie die abweichende Regelung in Anspruch nehmen möchten. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden. Italien schätzt die Auswirkungen auf den Haushalt im Hinblick auf die MwSt-Einnahmen für 2019 auf 385,7 Mio. EUR, was als unerheblich betrachtet wird.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Italien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

2020/0048 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Italiens, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 29 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 285 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG 30 des Rates keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5000 EUR oder des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2008/737/EG des Rates 31 wurde Italien ermächtigt, im Rahmen einer von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme (im Folgenden „abweichende Regelung“) anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 30 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die abweichende Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.

(3)Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/688/EU des Rates 32 wurde Italien ermächtigt, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2013 weiter anzuwenden.

(4)Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/678/EU des Rates 33 wurde Italien ermächtigt, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2016 weiter anzuwenden. Der Schwellenwert für den Jahresumsatz wurde auf 65 000 EUR angehoben.

(5)Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates 34 wurde die Geltungsdauer der Ermächtigung, die abweichende Regelung anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2019 oder bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher läge. Am 18. Februar 2020 nahm der Rat die Richtlinie (EU) 2020/285 35 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen an.

(6)Mit am 26. Juli 2019 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, die abweichende Regelung nach dem 31. Dezember 2019 weiter anzuwenden und gleichzeitig den Schwellenwert anzuheben und den Anwendungsbereich auszuweiten.

(7)Mit Schreiben vom 20. September 2019 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 23. September 2019 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(8)Italien änderte seinen Antrag mit einem am 5. Dezember 2019 bei der Kommission registrierten Schreiben und beantragte lediglich die Ermächtigung, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiter anwenden zu dürfen.

(9)Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des geänderten Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(10)Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine abweichende Regelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Die abweichende Regelung verringert den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen und Steuerbehörden und trägt daher zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bei.

(11)Die Steuerpflichtigen konnten und können auch künftig entscheiden, ob sie die abweichende Regelung in Anspruch nehmen möchten. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(12)Den von Italien vorgelegten Informationen zufolge würde die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Italien erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(13)Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer haben, weil Italien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 36 vornehmen wird.

(14)Angesichts einer möglichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen sollte Italien ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum anzuwenden.

(15)Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Italien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 65 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen (COM(2018) 21 final).
(3)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(4)    Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67).
(5)    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).
(6)    Entscheidung 2008/737/EG des Rates vom 15. September 2008 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 13).
(7)    Durchführungsbeschluss 2010/688/EU des Rates vom 15. Oktober 2010 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 12).
(8)    Durchführungsbeschluss 2013/678/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 35).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(10)    Siehe Fußnote 3.
(11)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016) 148 final).
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 14).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung anzuwenden (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
(15)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 32).
(16)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(18)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(19)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1853 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 15).
(20)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 38).
(21)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).
(22)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(23)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Arbeitsprogramm 2020 der Kommission „Eine Union, die mehr erreichen will“ (COM(2020) 37 final).
(24)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Arbeitsprogramm 2017 der Kommission (COM(2016) 710 final).
(25)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015) 550 final).
(26)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ (COM(2012) 795 final).
(27)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative“ (COM(2016) 733 final).
(28)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008) 394 endg.).
(29)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(30)    Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67).
(31)    Entscheidung 2008/737/EG des Rates vom 15. September 2008 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 13).
(32)    Durchführungsbeschluss 2010/688/EU des Rates vom 15. Oktober 2010 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 12).
(33)    Durchführungsbeschluss 2013/678/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 35).
(34)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(35)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(36)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).