Brüssel, den 18.2.2020

COM(2020) 61 final

2020/0028(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu bestimmten Haushaltsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „VGV“) eingesetzten regionalen Lenkungsausschuss bezüglich der vorgesehenen Annahme eines Beschlusses des regionalen Lenkungsausschusses über den Haushaltsplan 2020 der Verkehrsgemeinschaft zu vertreten ist.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

Die Europäische Union ist Vertragspartei des VGV, der am 1. Mai 2019 in Kraft trat. Durch den Beschluss 2019/1 des regionalen Lenkungsausschusses wurde die Kommission mit der Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft beauftragt, bis die Ernennung des Direktors des ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft wirksam wird.

2.2Der Regionale Lenkungsausschuss

Der regionale Lenkungsausschuss wurde durch Artikel 24 VGV eingesetzt und ist für die Verwaltung des VGV sowie die Sicherstellung von dessen ordnungsgemäße Durchführung zuständig. Zu diesem Zweck macht er Vorschläge und fasst in den im VGV vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Der regionale Lenkungsausschuss

a) bereitet die Arbeiten des Ministerrats vor;

b) entscheidet über die Einsetzung von technischen Ausschüssen;

c) spricht Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse im Einklang mit dem VGV;

d) ergreift in Bezug auf neu erlassene EU-Rechtsakte geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Überarbeitung von Anhang I des VGV;

e) ernennt den Direktor/die Direktorin des ständigen Sekretariats nach Konsultation des Ministerrats,

f) kann eine(n) oder mehrere stellvertretende Direktoren/Direktorinnen des ständigen Sekretariats ernennen;

g) legt Regeln für das ständige Sekretariat fest;

h) kann im Wege eines Beschlusses die Höhe der Haushaltsbeiträge ändern;

i) beschließt den jährlichen Haushalt des VGV;

j) fasst einen Beschluss zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Inspektion;

k) fasst Beschlüsse zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;

l) beschließt allgemeine Grundsätze für den Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz von Stellen befinden, die durch den VGV oder in Anwendung des VGV eingerichtet wurden;

m) nimmt jährliche Berichte über die Verwirklichung des Gesamtnetzes an und legt sie dem Ministerrat vor;

n) legt für bestimmte Rechtsakte der Union Fristen und Möglichkeiten zu deren Umsetzung durch die südosteuropäischen Vertragsparteien fest.

2.3Die geplanten Rechtsakte des regionalen Lenkungsausschusses

Der regionale Lenkungsausschuss soll einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2020 annehmen. Der geplante Beschluss wird für die Vertragsparteien nach Artikel 25 Absatz 1 VGV rechtsverbindlich.

Haushalt

Der Beitrag zum Haushalt der Verkehrsgemeinschaft ist in Anhang V des VGV festgelegt. Der Anteil der Union beläuft sich auf 80 % des Haushalts, während die übrigen 20 % von den südosteuropäischen Parteien getragen werden.

Für 2019 belief sich der Gesamthaushalt auf 1,630 Mio. EUR. Der EU-Beitrag belief sich auf insgesamt 1,304 Mio. EUR‚ was 80 % des Gesamthaushalts des ständigen Sekretariats zur Deckung seiner laufenden Kosten für 2019 entspricht.

Im Einklang mit Artikel 28 Buchstabe a VGV hat das ständige Sekretariat den Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2020 erstellt, wobei der schrittweisen Ernennung des Personals des ständigen Sekretariats Rechnung getragen wird, damit es voll funktionsfähig und autonom werden kann. Der Haushalt beläuft sich auf insgesamt 3,000 Mio. EUR, davon 2,400 Mio. EUR (80 %) von der EU 1 und 0,6 Mio. EUR von den südosteuropäischen Parteien.

Dieser Betrag sollte die Kosten für die Einrichtung des ständigen Sekretariats sowie die laufenden Kosten des Sekretariats decken. Gemäß Anhang I des Sitzabkommens zwischen der Verkehrsgemeinschaft und Serbien stellt Serbien als Gastgeberland die Büros des ständigen Sekretariats sowie einige der mit diesen Büros verbundenen Ausrüstungen und Dienstleistungen (Mobiliar, Sicherheit, Strom, Wasser und Reinigung) kostenlos zur Verfügung.    

3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Die Annahme dieses Beschlusses durch den regionalen Lenkungsausschuss ist für die Umsetzung des VGV und für das Funktionieren des ständigen Sekretariats erforderlich. Da die Union Vertragspartei des VGV ist, muss ein Standpunkt der Union zum Haushaltsplan der Organisation festgelegt werden.

4.RECHTSGRUNDLAGE

4.1Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1 Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen des Rates festgelegt werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet sind, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 2 .

4.1.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der regionale Lenkungsausschuss ist ein durch eine Übereinkunft (nämlich den VGV) eingesetztes Gremium.

Der Akt, den der regionale Lenkungsausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Nach Artikel 35 VGV ist der regionale Lenkungsausschuss befugt, den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft zu verabschieden. Dieser Rechtsakt enthält aufgrund ihrer Art und als für den regionalen Lenkungsausschuss geltende völkerrechtliche Regelung Elemente, die Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Vertragsparteien des VGV und damit auch der Union haben. Folglich ist davon auszugehen, dass er Rechtswirkungen hat.

Der institutionelle Rahmen des Abkommens des VGV wird durch den vorgesehenen Akt weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der geplante Rechtsakt ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verkehrsgemeinschaft erforderlich. Der VGV seinerseits hat Ziele und Gegenstände in den Bereichen des Straßen- und Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt, die als Verkehrsträger unter Artikel 91 AEUV fallen, und im Bereich des Seeverkehrs, der unter Artikel 100 Absatz 2 AEUV fällt. Wegen seines horizontalen Charakters ist der vorgesehene Beschluss allen diesen Elementen zuzuordnen.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV.

4.3Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten der Artikel 91 und der Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5. VERÖFFENTLICHUNG DES VORGESEHENEN RECHTSAKTS

Nach Artikel 25 Absatz 2 VGV werden die Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



2020/0028 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu bestimmten Haushaltsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „VGV“) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates 3 unterzeichnet. Er wurde am 4. März 2019 im Namen der Europäischen Union genehmigt 4 und trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(2)Nach Artikel 35 VGV verabschiedet der regionale Lenkungsausschuss (im Folgenden der „Lenkungsausschuss“) den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft.

(3)Der regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft hat einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2020 zu fassen, um die Umsetzung des VGV sicherzustellen.

(4)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu vertreten ist, da ein solcher Beschluss für das Funktionieren des ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich ist und gegenüber der Union Rechtswirkung hat.

(5)Die Ermächtigung der Kommission zur vorläufigen Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft ändert nichts an dem grundlegenden Wesen der Zuständigkeiten, die diesem Organ durch den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretende Standpunkt betreffend den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2020 beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des regionalen Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19.7.2019, C(2019) 5515.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61–64.
(3)    Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).
(4)    Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union.

Brüssel, den 18.2.2020

COM(2020) 61 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu bestimmten Haushaltsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft


ANHANG 1

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2020/
DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom...

über die Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2020

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 35,

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Der Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2020, der diesem Beschluss als Anhang I beigefügt ist, wird angenommen.

Artikel 2

Unbeschadet der Artikel 2 und 3 des Beschlusses 2019/1 des regionalen Lenkungsausschusses ist die Europäische Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft gemäß Artikel 3 zuständig.

Artikel 3

Die Geltungsdauer von Artikel 2 endet am Tag vor dem Tag, an dem die Ernennung des ständigen Direktors des ständigen Sekretariats wirksam wird.

Geschehen zu … am … 2020

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident

ANHANG I: Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2020

LAUFENDE KOSTEN DES STÄNDIGEN SEKRETARIATS

(einschließlich fixer Ausgaben/Buchführung/Kommunikationsmaßnahmen/Sitzungsorganisation)

396 900

BÜROAUSSTATTUNG UND MOBILIAR DES STÄNDIGEN SEKRETARIATS

60 000

PERSONAL 

(einschließlich Gehältern, Zulagen, Einstellungen, Reisen, Beiträgen zu Kranken-/Rentenversicherung)

1 461 500

STUDIEN, TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG unter Leitung des ständigen Sekretariats

800 000

INSGESAMT

2 718 400

RESERVE (ca. 9,4 %)

281 600

GESAMTSUMME

3 000 000

Davon: EU-Beitrag (80 %)

2 400 000

Beitrag der südosteuropäischen Parteien (20 %: Anhang V des VGV enthält die Verteilung nach Ländern)

600 000