Brüssel, den 13.2.2020

COM(2020) 51 final

2020/0023(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) wurde am 29. Juni 2012 unterzeichnet und ist aufgrund der noch ausstehenden Ratifizierung durch einige Mitgliedstaaten noch nicht in vollem Umfang in Kraft getreten.

Der handelspolitische Teil des Assoziierungsabkommens wird seit 1. August 2013 mit Honduras, Nicaragua und Panama, seit 1. Oktober 2013 mit Costa Rica und El Salvador und seit 1. Dezember 2013 mit Guatemala vorläufig angewendet.

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien verpflichtet sich Kroatien, allen bestehenden Übereinkünften mit Drittländern beizutreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden. Sofern in einzelnen Übereinkünften nichts anderes festgelegt ist, tritt Kroatien diesen bereits bestehenden Übereinkünften auf der Grundlage von Protokollen bei, die der Rat einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten mit dem betreffenden Drittstaat schließt.

Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittstaaten Verhandlungen über den Abschluss der entsprechenden Protokolle aufzunehmen. Die Verhandlungen mit Zentralamerika begannen im Mai 2014 und wurden im Juni 2018 erfolgreich abgeschlossen. In Bezug auf die Einfuhr von Bananen aus Zentralamerika einigten sich die Vertragsparteien auf eine Änderung der in der Stabilisierungsklausel vorgesehenen auslösenden Einfuhrmengen, bei deren Überschreitung die EU die Präferenzzollbehandlung aussetzen kann. Der Präferenzzoll blieb unverändert. Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend.

Der endgültige Wortlaut des Protokolls zum Assoziierungsabkommen, mit dem der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, wurde am 27. Juni 2019 auf der Sitzung des Assoziationsausschusses von beiden Seiten verabschiedet. Die Kommission empfiehlt dem Rat, den beigefügten Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten anzunehmen. Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika aufgenommen. Der Wortlaut des Assoziierungsabkommens und des Protokolls in kroatischer Sprache wird unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens.

Über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wird ein getrennter Beschluss vorgeschlagen.

2020/0023 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 29. Juni 2012 unterzeichnet, und sein Teil IV (Handel) mit Ausnahme des Artikels 271 wird gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens seit dem 1. August 2013 zwischen der Union und Honduras, Nicaragua und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 zwischen der Union und Costa Rica und El Salvador und seit dem 1. Dezember 2013 zwischen der Union und Guatemala angewendet.

(2)Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Zentralamerika über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“).

(3)Die Verhandlungen wurden am 27. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen.

(4)Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(5)Das Protokoll sollte gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Protokolls bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Protokolls bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident


Brüssel, den 13.2.2020

COM(2020) 51 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


ANHANG

PROTOKOLL
ZU DEM ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN

DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS

UND ZENTRALAMERIKA ANDERERSEITS

ANLÄSSLICH DES BEITRITS DER REPUBLIK KROATIEN

ZUR EUROPÄISCHE UNION



DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,


DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,


Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION,

im Folgenden gemeinsam als „EU-Vertragspartei“ bezeichnet,

   einerseits und

DIE REPUBLIK COSTA RICA,

DIE REPUBLIK EL SALVADOR,

DIE REPUBLIK GUATEMALA,

DIE REPUBLIK HONDURAS,

DIE REPUBLIK NICARAGUA,

DIE REPUBLIK PANAMA,

im Folgenden auch gemeinsam als „Zentralamerika“ bezeichnet,

   andererseits,


IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa unterzeichnet wurde und dass Teil IV (Handel) gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens seit dem 1. August 2013 zwischen der EU-Vertragspartei und Honduras, Nicaragua und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 zwischen der EU-Vertragspartei und Costa Rica und El Salvador und seit dem 1. Dezember 2013 zwischen der EU-Vertragspartei und Guatemala angewendet wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Beitrittsakte Kroatiens der Beitritt Kroatiens zu diesem Übereinkommen durch Abschluss eines Protokolls zum Abkommen förmlich zu regeln ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien nach Artikel 358 Absatz 2 des Abkommens Änderungen des Abkommens vereinbaren können und dass Artikel 359 des Abkommens den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur EU vorsieht und Bestimmungen hinsichtlich der Auswirkungen eines solchen Beitritts auf das Abkommen enthält,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


ABSCHNITT I

DIE VERTRAGSPARTEIEN

ARTIKEL 1

Kroatien wird Vertragspartei des Abkommens und wird in die Liste der Vertragsparteien des Abkommens aufgenommen.

ABSCHNITT II

ZOLLABBAU

SONDERREGELUNG FÜR BANANEN

ARTIKEL 2

Die Tabelle in Anhang I (Abbau der Zölle) Anlage 3 Absatz 1 des Abkommens erhält die Fassung der Tabelle in Anhang I dieses Protokolls.



ABSCHNITT III

ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

ARTIKEL 3

Anhang II (über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs II dieses Protokolls geändert.

ARTIKEL 4

Anhang II Anlage 4 (Erklärung auf der Rechnung) des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.

ARTIKEL 5

1.    Der Bestimmungen dieses Protokolls können auf Ursprungserzeugnisse angewendet werden, die entweder aus Zentralamerika nach Kroatien oder aus Kroatien nach Zentralamerika ausgeführt werden, die im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs II des Abkommens stehen und die sich am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls entweder im Durchgangsverkehr in den Vertragsparteien oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in Zentralamerika oder Kroatien befinden.



2.    Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen vier Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls ein nachträglich in der ausführenden Vertragspartei ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ABSCHNITT IV

NIEDERLASSUNG, DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR

ARTIKEL 6

Anhang X (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) Abschnitt A des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.

ARTIKEL 7

Anhang XI (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) Abschnitt A des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.



ARTIKEL 8

Anhang XII (Vorbehalte der EU-Vertragspartei in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss) des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls.

ARTIKEL 9

Anhang XV (Auskunftsstellen) des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls.

ABSCHNITT V

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ARTIKEL 10

1.    Die in Anhang VIII dieses Protokolls aufgeführten Organisationen Kroatiens werden in die Liste „Unverbindliche Listen öffentlicher Auftraggeber, die nach der EU-Richtlinie über Vergabeverfahren als Behörden der Zentralregierung gelten“ in „G. Liste für die EU-Vertragspartei“ in Anhang XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 (Geltungsbereich) Abschnitt A des Abkommens aufgenommen.



2.    Die Liste „Liste der Waren und Ausrüstungsgegenstände, die von den Verteidigungsministerien und Agenturen für verteidigungs- oder sicherheitsbezogene Maßnahmen in Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden, und dem Vereinigten Königreich erworben werden und unter diesen Titel fallen“ in „G. Liste der EU-Vertragspartei“ in Anhang XVI Anlage 1 Abschnitt A des Abkommens wird um Kroatien ergänzt und erhält den Titel „Liste der Waren und Ausrüstungsgegenstände, die von den Verteidigungsministerien und Agenturen für verteidigungs- oder sicherheitsbezogene Maßnahmen in Belgien, Bulgarien, Kroatien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden, und dem Vereinigten Königreich erworben werden und unter diesen Titel fallen“.

3.    Die in Anhang IX dieses Protokolls aufgeführten Organisationen Kroatiens werden in die Liste „Unverbindliche Listen der öffentlichen Auftraggeber, die nach der EU-Richtlinie über Vergabeverfahren als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten“ in „G. Liste für die EU-Vertragspartei“ in Anhang XVI Anlage 1 Abschnitt B des Abkommens aufgenommen.

4.    Die in Anhang X dieses Protokolls aufgeführten Organisationen Kroatiens werden in die Liste „Unverbindliche Listen der öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen, die die Kriterien von Abschnitt C erfüllen“ unter dem betreffenden Sektor in „G. EU-Vertragspartei“ in Anhang XVI Anlage 1 Abschnitt C des Abkommens aufgenommen.



5.    Die Liste der Medien für die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen in Anhang XVI Anlage 2 (Medien für die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen) des Abkommens erhält die Fassung der Liste in Anhang XI zu diesem Protokoll.

ABSCHNITT VI

WTO

ARTIKEL 11

Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei verpflichten sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatien zur Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI GATS zu verzichten.

ABSCHNITT VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 12

1.    Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer internen rechtlichen Verfahren genehmigt.



2.    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten internen gesetzlichen Verfahren notifiziert haben.

3.    Unbeschadet des Absatzes 2 können Bestimmungen dieses Protokolls von der Europäischen Union und jeder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei ab dem ersten Tag des Monats angewandt werden, der auf den Tag folgt, an dem sie einander den Abschluss ihrer zu diesem Zweck erforderlichen internen gesetzlichen Verfahren notifiziert haben.

4.    Die Notifikationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind im Fall der europäischen Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im Fall der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei dem Secretaría General del Sistema de la Integración Centroamericana (SG-SICA) zu übersenden, die Verwahrer dieses Protokolls sind.

5.    Die Vertragsparteien, für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist, können auch Materialien mit Ursprung in den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei verwenden, für die das Abkommen nicht in Kraft getreten ist.

6.    Wird eine Bestimmung dieses Protokolls nach Absatz 3 bereits vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls von den Vertragsparteien angewandt, so gilt jede Bezugnahme auf das Inkrafttreten dieses Protokolls in der betreffenden Bestimmung als Bezugnahme auf den Tag, ab dem die Vertragsparteien die Anwendung dieser Bestimmung nach Absatz 3 vereinbart haben.



ARTIKEL 13

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die Europäische Union übermittelt den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei die kroatische Sprachfassung des Protokolls. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die kroatische Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls. Artikel 363 des Abkommens wird entsprechend geändert.

ARTIKEL 14

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu [...] am [...] in zwei Urschriften, am [...] 201 [...].


ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu … am …

[…]    […]

Für die Republik Costa Rica    Für die Republik El Salvador

[…]

Für die Republik Guatemala

[…]    […]

Für die Republik Honduras    Für die Republik Nicaragua

[…]

Für die Republik Panama

[…]

Für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

ANHANG I

(Anhang I des Abkommens)

Anlage 3

SONDERREGELUNG FÜR BANANEN

1.    Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Position 0803.00.19 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Zentralamerika, die in der Stufe „ST“ des Stufenplans der EU-Vertragspartei aufgeführt sind, gelten die folgenden Präferenzzölle

Jahr

Präferenzzoll

Auslösende Einfuhrmenge (in Tonnen)

(EUR/t)

Costa Rica

Panama

Honduras

Guatemala

Nicaragua

El Salvador

Bis 31. Dezember 2010

145

1 025 000

375 000

50 000

50 000

10 000

2 000

1.1.-31.12.2011

138

1 076 250

393 750

52 500

52 500

10 500

2 100

1.1.-31.12.2012

131

1 127 500

412 500

55 000

55 000

11 000

2 200

1.1.-31.12.2013

124

1 178 750

431 250

57 500

57 500

11 500

2 300

1.1.-31.12.2014

117

1 254 419

458 934

61 191

61 191

12 238

2 448

1.1.-31.12.2015

110

1 301 599

476 195

63 493

63 493

12 699

2 540

1.1.-31.12.2016

103

1 349 942

493 881

65 851

65 851

13 170

2 634

1.1.-31.12.2017

96

1 397 316

511 213

68 162

68 162

13 632

2 726

1.1.-31.12.2018

89

1 444 767

528 573

70 476

70 476

14 095

2 819

1.1.-31.12.2019

82

1 493 881

546 542

72 872

72 872

14 574

2 915

ab dem1.1.2020

75

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

________________

ANHANG II

(Anhang II des Abkommens)

TITEL IV

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

1.    Anhang II Artikel 16 Absatz 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:

(…)

„Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit dem Vermerk ‚nachträglich ausgestellt‘ in einer der folgenden Sprachen zu versehen:

BG ‚ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ‘

ES ‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS ‚VYSTAVENO DODATEČNE‘

DA ‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE ‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET ‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

EL ‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘


EN ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR ‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

HR ‚NAKNADNO IZDANO‘

IT ‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV ‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT ‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU ‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT ‚MAHRUG RETROSPETTIVAMENT‘

NL ‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL ‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT ‚EMITIDO A POSTERIORI‘

RO ‚EMIS A POSTERIORI‘

SK ‚VYDANÉ DODATOČNE‘

SL ‚IZDANO NAKNADNO‘


FI ‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV ‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘ “.

2.    Anhang II (über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

(…)

„Dieses Duplikat ist mit dem Vermerk ‚Duplikat‘ in einer der folgenden Sprachen zu versehen:

BG ‚ДУБЛИКАТ‘

ES ‚DUPLICADO‘

CS ‚DUPLIKÁT‘

DA ‚DUPLIKAT‘

DE ‚DUPLIKAT‘

ET ‚DUPLIKAAT‘

EL ‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘



EN ‚DUPLICATE‘

FR ‚DUPLICATA‘

HR ‚DUPLIKAT‘

IT ‚DUPLICATO‘

LV ‚DUBLIKĀTS‘

LT ‚DUBLIKATAS‘

HU ‚MÁSODLAT‘

MT ‚DUPLIKAT‘

NL ‚DUPLICAAT‘

PL ‚DUPLIKAT‘

PT ‚SEGUNDA VIA‘

RO ‚DUPLICAT‘

SK ‚DUPLIKÁT‘



SL ‚DVOJNIK‘

FI ‚KAKSOISKAPPALE‘

SV ‚DUPLIKAT‘ “.

________________



ANHANG III

(Anhang II des Abkommens)

Anlage 4

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Besondere Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (разрешение № … от митница или от друг компетентен държавен орган (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …(2) преференциален произход.



Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad pública competente n° …(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …(2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení celního nebo příslušného vládního orgánu …(1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …(2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes eller den kompetente offentlige myndigheds tilladelse nr. …(1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …(2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. …(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …(2) sind.


Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti või pädeva valitsusasutuse luba nr. …(1)) deklareerib, et need tooted on …(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου ή της καθύλην αρμόδιας αρχής, υπ΄αριθ. …(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …(2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs or competent public authority authorisation No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(2).

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l’autorité publique compétente n° …(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …(2).


Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi …(2) preferencijalnog podrijetla.’

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale o dell’autorità pubblica competente n. …(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …(2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas vai kompetentu valsts iestāžu atlauja Nr. …(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme …(2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės arba kompetentingos viešosios valdžios institucijos liudijimo Nr. …(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …(2) preferencinės kilmės prekės.


Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1) vagy az illetékes kormányzati szerv által kiadott engedély száma: …) kijelentem, hogy eltérő jelzs hiányában az áruk kedvezményes … származásúak(2).

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni kompetenti tal-gvern jew tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, hlief fejn indikat b’mod car li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ origini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning of vergunning van de competente overheidsinstantie nr. …(1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych lub upoważnienie właściwych władz nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira ou da autoridade governamental competente n° … (1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).


Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală sau a autorităţii guvernamentale competente nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia colnej správy alebo príslušného vládneho povolenia …(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …(2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom, (pooblastilo carinskih ali pristojnih državnih organov št. …(1))izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin tai toimivaltaisen julkisen viranomaisen lupa nro …(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita(2).


Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd eller behörig statlig myndighet nr. __.(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ___ ursprung(2)

………………………………….………(3)

(Ort und Datum)

………………………………………....(4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

________________

(1)    Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Anhangs II ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)    Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 34 des Anhangs II, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.

(3)    Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)    Siehe Anhang II Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

________________



ANHANG IV

(Anhangs X des Abkommens)

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG

ABSCHNITT A

EU-VERTRAGSPARTEI

1.    In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 166 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten und die für Niederlassungen und Investoren aus den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bezüglich dieser Tätigkeiten geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut:

a)    In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden.

b)    In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Wenn die unter Buchstabe b beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (Hinweis: Das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).



Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen.

2.    Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen:

a)    „ISIC Rev. 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;

b)    „CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung;

c)    „CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.    Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 164 und 165 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.


4.    Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

5.    Gemäß Artikel 164 dieses Abkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf die Rechtsformen der Niederlassung in der nachstehenden Liste nicht enthalten.

6.    Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

7.    In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EU

EU-Vertragspartei

ES

Spanien

EE

Estland

FI

Finnland

FR

Frankreich

EL

Griechenland

HR

Kroatien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakische Republik

SI

Slowenien

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich


Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Immobilien

AT, BG, CY, CZ, DK, EE, ES, EL, FI, HR, HU, IE, IT, LT, LV, MT, PL, RO, SI, SK: Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren 1 .

ALLE SEKTOREN

Öffentliche Versorgungsleistungen

EU: Wirtschaftstätigkeiten, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen 2 .

ALLE SEKTOREN

Arten der Niederlassung

EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (von Gesellschaften aus Drittländern), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der EU haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft eines Drittlandes gegründet werden.

BG: Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.

EE: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss ihren Wohnsitz in der EU haben.

FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der EU haben. In Bezug auf alle Sektoren mit Ausnahme der Telekommunikationsdienstleistungen gilt für mindestens die Hälfte der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Möchte eine ausländische Organisation eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. Ausländische Organisationen oder Privatpersonen, die keine EU-Staatsbürger sind, benötigen zur Gründung einer Aktiengesellschaft eine entsprechende Erlaubnis. Im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen gilt das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes für die Hälfte der Gründer und die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Ist der Gründer eine juristische Person, gilt für diese das Wohnsitzerfordernis.

IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich.

BG, PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen Muttergesellschaft erstrecken.

PL: Mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, ungebunden für Zweigniederlassungen. Nicht-EU-Investoren können eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft).

RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person errichtet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kommanditgesellschaft auf Aktien) kann von einem oder mehreren Gründern errichtet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz in Schweden haben oder eine juristische Person mit Sitz in Schweden sein. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz in Schweden haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands muss ihren Wohnsitz in Schweden haben. Ausländer oder schwedische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. Auf das Wohnsitzerfordernis kann bei Nachweis, dass dieses im betreffenden Fall nicht erforderlich ist, verzichtet werden.

SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist.

SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter eines Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen.

ALLE SEKTOREN

Investitionen

ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung.

BG: Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 30 % beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig. Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich. Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für a) die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone und b) den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen, die an einer unter a) genannten Tätigkeit beteiligt sind.

FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung:

   Investitionen unter 7,6 Mio. EUR in französische Unternehmen mit einem Umsatz unter 76 Mio. EUR können nach Ablauf einer Sperrfrist von 15 Tagen nach vorheriger Mitteilung und Überprüfung der genannten Beträge frei getätigt werden;

   Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung für weitere Investitionen stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben.

Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als 168 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. Diese Beschränkungen gelten nicht für Telekommunikationsdienstleistungen.

HU: Ungebunden für ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften.

IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu gewährt oder weitergewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung der zuständigen Behörden abhängig gemacht werden.

ALLE SEKTOREN

Geografische Gebiete

FI: Auf den Ålandinseln Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen.

1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT

A. Landwirtschaft, Jagd

(ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 3

AT, HR, HU, MT, RO: Ungebunden für landwirtschaftliche Tätigkeiten.

CY: Beteiligung aus Drittstaaten nur bis zu 49 % zulässig.

FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nicht-EU-Staatsangehörige und der Erwerb von Rebflächen durch Nicht-EU-Investoren ist genehmigungspflichtig.

IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch nicht in der Europäischen Union Ansässige ist genehmigungspflichtig.

B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag

(ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 4

BG: Ungebunden für den Holzeinschlag.

2. Fischerei und Aquakultur

(ISIC rev.3.1: 0501, 0502) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 5

AT: Mindestens 25 % der Fahrzeuge müssen in Österreich registriert sein.

BE, FI, IE, LV, NL, PT, SK: Ausländischen Investoren ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Hauptverwaltungssitz in Belgien, Finnland, Irland, Lettland, in den Niederlanden, in Portugal oder in der Slowakischen Republik ist nicht gestattet, Eigentum an Fahrzeugen unter der belgischen, finnischen, irischen, lettischen, niederländischen, portugiesischen oder slowakischen Flagge zu besitzen.

CY, EL: Beteiligung aus Drittstaaten nur bis zu 49 % zulässig.

DK: Nicht in der Europäischen Union Ansässigen ist nicht gestattet, zu einem Drittel oder mehr Eigentum an in der gewerbsmäßigen Fischerei tätigen Unternehmen zu besitzen. Nicht in der EU Ansässigen ist nicht gestattet, Eigentum an Fahrzeugen unter dänischer Flagge zu besitzen, ausgenommen über ein in Dänemark errichtetes Unternehmen.

FR: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, dürfen sich in den staatseigenen Küstengebieten nicht an Aktivitäten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/Algenkultur beteiligen. Ausländischen Investoren ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Hauptverwaltungssitz in Frankreich ist nicht gestattet, Eigentum in Höhe von mehr als 50 % an einem Fahrzeug unter französischer Flagge zu besitzen.

DE: Die Hochseefischereilizenz wird nur für Schiffe erteilt, die berechtigt sind, unter deutscher Flagge zu fahren. Dies sind Fischereifahrzeuge, die mehrheitlich im Eigentum von EU-Staatsangehörigen oder von Gesellschaften stehen, die nach den EU-Vorschriften gegründet worden sind und ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben. Der Einsatz des Schiffs muss von einer Person mit Wohnsitz in Deutschland geleitet und überwacht werden. Um eine Fischereilizenz zu erhalten, müssen alle Fischereifahrzeuge bei den zuständigen Küstenstaaten registriert sein, in denen die Schiffe ihren Heimathafen haben.

EE: Schiffe sind berechtigt, unter estnischer Flagge zu fahren, wenn sie ihren Heimathafen in Estland haben und mehrheitlich im Eigentum von estnischen Staatsangehörigen in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder von juristischen Personen mit Sitz in Estland stehen, in deren Vorstand estnische Staatsangehörige über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.

BG, HR, HU, LT, MT, RO: Ungebunden.

IT: Ausländer ohne Wohnsitz in der Europäischen Union dürfen keine Mehrheitsbeteiligung an Schiffen unter italienischer Flagge und keine Kontrollmehrheit an Reedereien mit Sitz in Italien besitzen. Die Fischerei in italienischen Hoheitsgewässern ist Schiffen vorbehalten, die unter italienischer Flagge fahren.

SE: Ausländischen Investoren ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Hauptverwaltungssitz in Schweden ist nicht gestattet, Eigentum in Höhe von mehr als 50 % an einem Schiff unter schwedischer Flagge zu besitzen. Der Erwerb durch ausländische Investoren eines Anteils von 50 % oder mehr an Unternehmen, die in gewerbsmäßiger Fischerei in schwedischen Hoheitsgewässern tätig sind, ist genehmigungspflichtig.

SI: Fahrzeuge sind berechtigt, unter slowenischer Flagge zu fahren, wenn sie zu mehr als der Hälfte im Eigentum eines EU-Staatsangehörigen oder einer juristischen Person mit Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat stehen.

UK: Vorbehalt für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, es sei denn, die Investition gehört zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Schiffe müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden.

3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN 6

A. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung

(ISIC Rev. 3.1: 10)

B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas 7

(ISIC Rev. 3.1: 1110)

C. Förderung von Metallerzen

(ISIC Rev. 3.1: 13)

D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

(ISIC Rev. 3.1: 14)

EU: Investoren aus Staaten, die Energielieferanten sind, kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Ungebunden für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas.

ES: Ungebunden für ausländische Investitionen in strategische Mineralien.

4. VERARBEITENDES GEWERBE 8

A. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung

(ISIC Rev. 3.1: 15)

Keine.

B. Tabakverarbeitung

(ISIC Rev. 3.1: 16)

Keine.

C. Herstellung von Textilien

(ISIC Rev. 3.1: 17)

Keine.

D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Pelz

(ISIC Rev. 3.1: 18)

Keine.

E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen

(ISIC Rev. 3.1: 19)

Keine.

F. Herstellung von Holz und von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korb- und Flechtwaren

(ISIC Rev. 3.1: 20)

Keine.

G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

(ISIC Rev. 3.1: 21)

Keine.

H. Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 9

(ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis 10 )

HR: Wohnsitzerfordernis.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Eigentümer von Verlagen oder Druckereien.

I. Kokerei

(ISIC Rev. 3.1: 231)

Keine.

J. Mineralölverarbeitung 11

(ISIC Rev. 3.1: 232)

EU: Investoren aus Staaten, die Energielieferanten sind, kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen

(ISIC Rev. 3.1: 24 ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen)

Keine.

L. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

(ISIC Rev. 3.1: 25)

Keine.

M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

(ISIC Rev. 3.1: 26)

Keine.

N. Metallerzeugung und -bearbeitung

(ISIC Rev. 3.1: 27)

Keine.

O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse

(ISIC Rev. 3.1: 28)

Keine.

P. Maschinenbau

a)    Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen

(ISIC Rev. 3.1: 291)

Keine.

b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition

(ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929)

Keine.

c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g.

(ISIC Rev. 3.1: 293)

Keine.

d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

(ISIC Rev. 3.1: 30)

Keine.

e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g.

(ISIC Rev. 3.1: 31)

Keine.

f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten

(ISIC Rev. 3.1: 32)

Keine.

Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren

(ISIC Rev. 3.1: 33)

Keine.

R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern

(ISIC Rev. 3.1: 34)

Keine.

S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen

(ISIC Rev. 3.1: 35) mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke)

Keine.

T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g.

(ISIC Rev. 3.1: 361, 369)

Keine.

U. Recycling

(ISIC Rev. 3.1: 37)

Keine.

5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG 12

(MIT AUSNAHME DER NUKLEAREN ENERGIEERZEUGUNG)

A. Erzeugung von Strom; Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung

(Teil von ISIC Rev. 3.1: 4010) 13

EU: Investoren aus Staaten, die Energielieferanten sind, kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

B. Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung

(Teil von ISIC Rev. 3.1: 4020) 14

EU: Investoren aus Staaten, die Energielieferanten sind, kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung

(Teil von ISIC Rev. 3.1: 4030) 15

EU: Investoren aus Staaten, die Energielieferanten sind, kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A. Freiberufliche Dienstleistungen

a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) 16

AT: Ausländische Rechtsanwälte (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) dürfen eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Anwaltskanzlei von höchstens 25 % besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben.

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden

BE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten gebunden.

DK: Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

FR: Manche Rechtsformen („association d'avocats“ und „société en participation d'avocat“) sind Rechtsanwälten vorbehalten, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. In einer auf dem Gebiet des französischen Rechts bzw. des EU-Rechts tätigen Anwaltskanzlei müssen mindestens 75 % der Partner, die 75 % der Anteile besitzen, Rechtsanwälte sein, die über eine uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt in Frankreich verfügen.

HR: Die Vertretung vor Gerichten kann nur durch Mitglieder der Kroatischen Rechtsanwaltskammer wahrgenommen werden (kroatische Bezeichnung: ‚odvjetnici‘). Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

HU: Die kommerzielle Präsenz muss in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz gestaltet sein.

PL: Für Rechtsanwälte der EU-Mitgliedstaaten sind alle Rechtsformen zulässig, für ausländische Rechtsanwälte jedoch nur die Rechtsformen der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft.

b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen ‚Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern‘, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

AT: Ausländische Rechnungsleger (die nach Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Rechnungsprüfer einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen.

b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

CZ und SK: Mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte sind Staatsangehörigen vorbehalten.

DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Rechnungsprüfer einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen.

FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

HR: Keine, außer dass Wirtschaftsprüfungen nur von juristischen Personen durchgeführt werden können.

LV: In einer gewerblichen Gesellschaft, die sich aus vereidigten Wirtschaftsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht in den Händen von vereidigten Wirtschaftsprüfern oder von aus vereidigten Wirtschaftsprüfern bestehenden gewerblichen Unternehmen in der EU sein.

LT: Mindestens 75 % der Anteile sollten im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der EU sein.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, u. a. bei allen Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Nur diese können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernisse gebunden.

SI: Die Beteiligung ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf höchstens 49 % des Eigenkapitals betragen.

c) Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 17

AT: Ausländische Steuerberater (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

d) Dienstleistungen von Architekten

und

e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und 8674)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können ausländische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren.

LV: Für Architekturbüroleistungen sind eine dreijährige Berufserfahrung in Lettland im Bereich Projektierung und ein Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Haftung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann.

f) Ingenieurdienstleistungen

und

g) integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und 8673)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können ausländische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren.

h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

AT: Ungebunden ausgenommen zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. keines 

DE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen werden sollen. Wichtigste Kriterien: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region.

FI: Ungebunden.

FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region.

BG, LT: Für die Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen ist eine Genehmigung erforderlich, die auf der Grundlage eines Plans medizinischer Dienstleistungen erteilt wird, der wiederum nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der bereits vorhandenen Kapazitäten im medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungsbereich aufgestellt wird.

SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen.

UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe.

i) Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

AT: Ungebunden.

BG: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte.

FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen.

HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor.

j) 1. Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

BG, FI, HU, MT, SI: Ungebunden.

FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen.

LT: Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

AT: Ausländische Investoren sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftlern.

BG, MT, SI: Ungebunden.

FI: Ungebunden für Krankengymnasten und Sanitäter.

FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen.

LT: Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für ausländische Krankengymnasten und Sanitäter. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation in der betreffenden Region.

k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken 18

AT, BG, CY, FI, MT, PL, RO, SE, SI: Ungebunden.

BE, DE, DK, EE, ES, FR, IT, HR, HU, IE, LV, PT, SK: Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und derzeitige Apothekendichte.

B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

Keine.

C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung 19

a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) 20

c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen

(CPC 853)

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern 21

a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

Keine.

b) auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

Keine.

E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

a) für Schiffe

(CPC 83103)

LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder eine in Litauen niedergelassene Gesellschaft sein.

SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann.

b) für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

EU: Die von EU-Luftverkehrsunternehmen benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem EU-Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer) erfüllen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.

c) für andere Transportmittel

(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Keine.

d) für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109)

Keine.

e) für Gebrauchsgüter

(CPC 832)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden für CPC 83202.

f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

Keine.

F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen

A) Werbung

(CPC 871)

Keine.

b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

Keine.

e) Managementberatung

(CPC 865)

Keine.

d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602).

e) Technische Tests und Analysen 22

(CPC 8676)

Keine.

f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

Keine.

g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei

(Teil von CPC 882)

Keine.

g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei

(Teil von CPC 882)

Keine.

h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe

(Teil von CPC 884, Teil von CPC 885)

Keine.

i) Vermittlung und Beschaffung von Personal

i) 1. Suche von Führungskräften

(CPC 87201)

BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften

(CPC 87202)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK: Ungebunden.

BE, FR, IT: Staatliches Monopol.

DE: Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt.

i) 3. Vermittlung von Büropersonal

(CPC 87203)

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

IT: Staatliches Monopol.

i) 3. Vermittlung von Büropersonal

(CPC 87203)

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

IT: Staatliches Monopol.

i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen

(Teil von CPC 87209)

Keine.

j) 1. Ermittlungsdienstleistungen

(CPC 87301)

BE, BG, CY, CZ, DE, ES, EE, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

j) 2. Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Mitglieder der Geschäftsführung. Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen.

BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Zulassungen können nur Staatsangehörigen und national eingetragenen Organisationen erteilt werden.

ES: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich.

HR: Ungebunden.

k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung 23

(CPC 8675)

FR: Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen.

l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

Keine.

l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

LV: Staatliches Monopol.

SE: Hat der Investor vor, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme.

l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

SE: Hat der Investor vor, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme.

l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

Keine.

l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 24

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

Keine.

m) Gebäudereinigung

(CPC 874)

Keine.

n) Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

Keine.

o) Verpacken

(CPC 876)

Keine.

p) Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Redaktion.

LT, LV: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur nach inländischem Recht errichteten juristische Personen niederlassen (keine Zweigniederlassungen).

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

Keine.

r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen öffentlichen Übersetzers oder Dolmetschers kann in der Zulassung beschränkt werden.

HR: Ungebunden für Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen für kroatische Gerichte bzw. vor kroatischen Gerichten.

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher.

BG, HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign

(CPC 87907)

Keine.

r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen

(CPC 87902)

IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren.

r) 4. Auskunfteidienstleistungen

(CPC 87901)

BE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren, die sich an Datenbanken mit Informationen zu Konsumentenkrediten beteiligen.

IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren.

r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) 25

Keine.

r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung

(CPC 7544)

Keine.

r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen

(CPC 87903)

Keine.

7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A. Post- und Kurierdienstleistungen

Keine 26 .

(Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung 27 von Postsendungen 28 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger 29 , einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen, 30 iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen, 31 iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v) Eilzustellung 32 der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, vii) Dokumentenaustausch 33 .

Die Teilsektoren i), iv) und v) werden ausgenommen, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Zweieinhalbfache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 50 g 34 wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird.

(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 35 und Teil von CPC 73210 36 )

B. Telekommunikationsdienstleistungen

Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind.

a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln 37 zum Inhalt haben außer Rundfunk 38  

Keine 39 .

b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen 40

EU: Keine, außer dass:

   die Verpflichtungen der Gegenseitigkeit unterliegen;

   Dienstleistern in diesem Sektor hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können.

BE: Ungebunden.

8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

Keine.

9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

Alle nachstehend genannten Teilsektoren 41

AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen. Für den Vertrieb von Arzneimittel- und Tabakerzeugnissen können ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat gewährt werden.

FI: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken und Arzneimittelerzeugnissen.

HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabakerzeugnissen.

A. Dienstleistungen von Kommissionären

a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

Keine.

b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Keine.

B. Dienstleistungen von Großhändlern

a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

Keine.

b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

Keine.

c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen 42 )

FR, IT: Staatliches Monopol für Tabak.

FR: Die Zulassung von Großhandelsapotheken erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und derzeitige Apothekendichte.

C. Dienstleistungen von Einzelhändlern 43

Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(CPC 61112, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

ES, IT: Staatliches Monopol für Tabak.

BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Zulassung von Kaufhäusern (FR: nur von großen Kaufhäusern) erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

IE, SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken.

SE: Für die Zulassung des vorübergehenden Handels mit Bekleidung, Schuhen und Lebensmitteln, die nicht am Verkaufsort verbraucht werden, kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Auswirkungen auf die in der betreffenden geografischen Region bestehenden Geschäfte.

Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln

(CPC 631)

Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Erzeugnissen ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln 44

(CPC 632 außer CPC 63211 und 63297)

D. Franchising

(CPC 8929)

Keine.

10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig.

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung. Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen.

BG: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Primar- und/oder Sekundarschulbildung durch ausländische natürliche Personen und Gesellschaften sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung.

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums. Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Primar- und Sekundarschulen. Ungebunden für Hochschuleinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen.

ES, IT: Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen; Verfahren beinhaltet eine Mitteilung an das Parlament. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Betriebsdichte.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921). Für Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung: Keine für juristische Personen.

HU, SK: Die Anzahl der Schulgründungen kann durch örtliche für die Gewährung von Zulassungen zuständige Behörden limitiert werden (bzw. durch zentrale Behörden im Falle von Hochschulen und anderen höheren Bildungseinrichtungen).

LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

SI: Ungebunden für Grundschulen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Sekundarschulen und höheren Schulen.

E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929)

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden.

CZ, SK: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums.

11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT 45

A. Abwasserbewirtschaftung

(CPC 9401) 46

Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle

a) Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(CPC 9404) 47

Keine.

D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser

(Teil von CPC 9406) 48

E. Lärm- und Vibrationsschutz

(CPC 9405)

F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(Teil von CPC 9406)

G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen

(CPC 9409)

12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Die Zulassung von Zweigstellen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in seinem Heimatstaat nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist.

BG, ES: Bevor ein ausländischer Versicherer in Bulgarien oder Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten kann, muss er in seinem Heimatstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Repräsentanzen und anderen Formen der ständigen geschäftlichen Anwesenheit von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigniederlassung oder Hauptstellen nieder.

FI: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.

IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigniederlassungen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab.

BG, PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person (keine Zweigniederlassungen) errichten.

PT: Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese nur Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet worden sind.

SK: Ein Ausländer kann Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik errichten oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassungen) in der Slowakischen Republik tätigen.

SI: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an den zu privatisierenden Gesellschaften beteiligen. Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in der Republik Slowenien niedergelassene Gesellschaften (keine Zweigniederlassungen) und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien haben.

SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden errichteten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und den satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

BG: Rentenversicherungsaktivitäten müssen über etablierte Rentenversicherungsgesellschaften (keine Zweigniederlassungen) abgewickelt werden. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und der Vorsitzende des Vorstands müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben.

CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz errichtet und eingetragen worden ist (keine Zweigniederlassungen).

FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, die Mitglieder des Vorstands, mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrates und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Ausnahmen von diesen Anforderungen können von den zuständigen Behörden zugelassen werden.

HR: Keine, außer für Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen, wobei die Central Depositary Agency (CDA) der einzige Anbieter in Kroatien ist. Gebietsfremden Personen wird der Zugang zu den Dienstleistungen der CDA ohne Diskriminierung gewährt.

HU: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds bzw. im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.

IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Komplementär nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder i) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder ii) sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der EU-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen verfügen.

IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht errichtet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht errichtet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben. Repräsentanzen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.

LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Als Verwahrstelle für die Vermögenswerte dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden.

PT: Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden (ungebunden für direkte Zweigniederlassungen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten).

RO: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen.

SK: Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen).

SI: Ungebunden für die Beteiligung an Banken, die privatisiert werden, und für private Pensionsfonds (nicht obligatorische Pensionsfonds).

SE: Eine Sparkasse darf nur von einer in der EU ansässigen natürlichen Person gegründet werden

13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES 49

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

B. Krankentransportdienstleistungen

(CPC 93192)

C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

D. Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Krankheits- und Sozialfürsorge-netz ist genehmigungspflichtig. Gegebenenfalls wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

AT, SI: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen.

BG: Ungebunden für Krankenhausleistungen, Krankentransportdienstleistungen und für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser).

CZ, FI, MT, SE, SK: Ungebunden.

HU, SI: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Soziales.

PL: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales.

BE, UK: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Genesungs- und Erholungsheime sowie Seniorenheime).

CY: Ungebunden für Krankenhausleistungen, für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Genesungs- und Erholungsheime sowie Seniorenheime).

14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen 50

BG: Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen für Bars, Cafés und Restaurants. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Betriebsdichte.

B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

PT: Es muss eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Portugal errichtet werden (ungebunden für Zweigniederlassungen).

C. Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Keine.

15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191 ); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192 ); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193 ).

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199 ) außer für Filmtheater.

LV: Ungebunden außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199 ).

B. Nachrichten- und Presseagenturen

(CPC 962)

FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit.

C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen 51

(CPC 963)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

AT, LT: Die Beteiligung privater Betreiber an Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Dienstleistungen bedarf einer Konzession oder Lizenz.

D. Dienstleistungen im Bereich Sport

(CPC 9641)

AT, SI: Ungebunden für Skischulen und Bergführer.

BG, CY, CZ, EE, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen

(CPC 96491)

Keine.

16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A. Seeverkehr 52

a) Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

b) Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) 53

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

BG, CY, EE, HU, LV, LT, MT, RO: Ungebunden für die Niederlassung anderer Formen der kommerziellen Präsenz zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen.

DE, ES, FR, FI, EL, IT, LV, MT, PL, PT, SI und SE: Zubringerdienste genehmigungspflichtig.

B. Binnenschiffsverkehr 54

a) Passagierverkehr

(CPC 7221)

b) Frachtverkehr

(CPC 7222)

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile EU-Staatsangehörigen gehören.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

HR: Ungebunden.

C. Eisenbahnverkehr 55

a) Passagierverkehr

(CPC 7111)

b) Frachtverkehr

(CPC 7112)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HR: Ungebunden.

D. Straßenverkehr 56

a) Passagierverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

EU: Ausländische Investoren dürfen keine Beförderungsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaates (Kabotage) erbringen, außer der Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr.

EU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen. Wichtigste Kriterien: die Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

AT, BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.

LV und SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen.

ES: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für CPC 7122. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage.

IT, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienste. Wichtigste Kriterien: die Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

ES, IE, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Städte verbindenden Busverkehr. Wichtigste Kriterien: die Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

FR: Ungebunden für den Städte verbindenden Busverkehr.

b) Frachtverkehr 57

(CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung 58 )

AT, BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.

LV und SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen.

IT, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigstes Kriterium: örtliche Nachfrage.

E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 59   60

(CPC 7139)

AT: Ausschließliche Rechte können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR 61

A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr 62

a) Frachtumschlag

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Zollabfertigung

d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung

e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Im Fall von Schub- und Schleppdienstleistungen und von Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Frachtumschlag. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt.

f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen

g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

h) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering)

(Teil von CPC 749)

HR: Ungebunden für c) Zollabfertigung, d) Containerstellplätze und Zwischenlagerung, e) Schifffahrtsagenturdienste und f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen.
Für a) Frachtumschlagsleistungen, b) Lagerdienstleistungen, j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering), h) Schub- und Schleppdienstleistungen und i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr: Keine, außer dass ausländische juristische Personen ein Unternehmen in Kroatien gründen müssen, dem von der Hafenbehörde nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung eine Konzession erteilt werden sollte. Die Zahl der Dienstleister kann angesichts der Hafenkapazität begrenzt werden.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien niedergelassenen juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

FI: Schub- und Schleppdienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr 63

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Spedition

(Teil von CPC 748)

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen und für Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile EU-Staatsangehörigen gehören.

d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7223)

e) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7224)

f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

(Teil von CPC 745)

g) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt.

HR: Ungebunden.

HU: Staatliche Beteiligung am betreffenden Unternehmen kann verlangt werden.

FI: Schub- und Schleppdienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien niedergelassenen juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr 64

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Spedition

(Teil von CPC 748)

d) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7113)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt.

HR: Ungebunden für d) Schub- und Schleppdienstleistungen.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien niedergelassenen juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

(CPC 743)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr 65

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Spedition

(Teil von CPC 748)

AT: Für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer können Genehmigungen nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt.

FI: Für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt wird.

HR: Ungebunden für d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien niedergelassenen juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen

(CPC 744)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen

a) Bodenabfertigungsdienstleistungen

(einschließlich Catering)

EU: Keine, außer dass:

   die Verpflichtungen der Gegenseitigkeit unterliegen;

   Die Kategorien der Tätigkeiten hängen von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf mindestens zwei Lieferanten beschränkt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HR: Ungebunden.

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

PL: Im Bereich der Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen und der Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen hängen die Kategorien der Tätigkeiten von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf mindestens zwei Lieferanten beschränkt werden.

c) Spedition

(Teil von CPC 748)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HU: Ungebunden.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien niedergelassenen juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 734)

EU: Die von EU-Luftverkehrsunternehmen benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem EU-Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer) erfüllen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

e) Verkauf und Vermarktung

EU: Spezifische Verpflichtungen für Investoren, die computergesteuerte Buchungssysteme betreiben, die Luftverkehrsunternehmen gehören oder von diesen kontrolliert werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

f) Computerreservierungssysteme

EU: Spezifische Verpflichtungen für Investoren, die computergesteuerte Buchungssysteme betreiben, die Luftverkehrsunternehmen gehören oder von diesen kontrolliert werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

g) Flughafenverwaltung 66

EU: Die Verpflichtungen unterliegen der Gegenseitigkeit.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

PL: Ausländische Beteiligung auf 49 % beschränkt.

HR: Ungebunden.

F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 67

a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) 68  

(Teil von CPC 742)

Keine.

18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

A. Leistungen im Bereich Bergbau 69

(CPC 883) 70

Keine.

B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen 71

(CPC 7131)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe 72

(Teil von CPC 742)

PL: Investoren aus Staaten, die Energielieferanten sind, kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

(CPC 62271)

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser 73

EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser.

E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff

(CPC 613)

F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz

(CPC 63297)

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser 74

EU: Ungebunden für den Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser.

BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Genehmigung für Kaufhäuser (in FR nur im Falle großer Kaufhäuser) für den Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung 75

(CPC 887)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, UK: Ungebunden ausgenommen für Beratungsdienstleistungen, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. keines

SI: Ungebunden außer für Dienstleistungen im Bereich des Vertriebs von Gas, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. keines

19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

Keine.

b) Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte.

c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

(CPC 97022)

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte.

d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte.

e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken 76   77

(CPC ver. 1.0 97230)

Keine.

f) Dienstleitungen der Telekommunikationsverbindung

(CPC 7543)

Keine.

________________

ANHANG V

(Anhangs XI des Abkommens)

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT A

EU-VERTRAGSPARTEI

1.    In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 172 dieses Abkommens liberalisierten Dienstleistungssektoren sowie die bezüglich dieser Sektoren für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)    In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden.

b)    In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.


Wenn die unter Buchstabe b beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (Hinweis: Das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

Im Bereich der unter dieses Abkommen fallenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen.

2.    Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen:

a)    „CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung;

b)    „CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.    Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 170 und 171 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleister der zentralamerikanischen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.


4.    Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte.

5.    Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

6.    Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

7.    In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik

DE    Deutschland

DK    Dänemark

ES    Spanien

EE    Estland

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

FI    Finnland

FR    Frankreich

EL    Griechenland


HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LV    Lettland

LT    Litauen

LU    Luxemburg

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SK    Slowakische Republik

SI    Slowenien

SE    Schweden

UK    Vereinigtes Königreich


Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Immobilien

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

AT, BG, CY, CZ, DK, EE, EL, FI, HU, IE, IT, LT, LV, MT, PL, RO, SI, SK: Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren 78 .

1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A. Freiberufliche Dienstleistungen

a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) 79

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

AT, CY, ES, EL, LT, MT, SK: Die für die Ausübung des Anwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

BE, FI: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer, die für Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt.

BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur für Angehörige ihres eigenen Staates und nur auf Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt Rechtsvertretungsleistungen erbringen. Für die Erbringung von Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen nach kroatischem Recht.

HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. Die Tätigkeiten ausländischer Anwälte sind auf die Erteilung von Rechtsrat beschränkt.

LV: Vereidigte Rechtsanwälte, denen die rechtliche Vertretung in Strafverfahren vorbehalten ist, müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen.

DK: Die Rechtsberatung ist auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien beschränkt. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „Advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft

b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

Für die Art der Erbringung 1:

FR, HU, IT, MT, RO, SI: Ungebunden.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

Für die Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

HR: Ausländische Prüfungsgesellschaften dürfen Prüfungsleistungen im Gebiet Kroatiens erbringen, wenn sie eine Zweigniederlassung errichtet haben.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, u. a. bei allen Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Nur diese können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernisse gebunden.

LT: Der Bericht des Wirtschaftsprüfers ist gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

c) Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 80

Für die Art der Erbringung 1:

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden.

CY: Steuerberater benötigen eine Genehmigung des Finanzministeriums. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird.

BG, MT, RO und SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

d) Dienstleistungen von Architekten

und

e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

Für die Art der Erbringung 1:

AT: Ungebunden außer für Planungsdienstleistungen.

BE, BG, CY, EL, IT, MT, PL, PT, SI: Ungebunden.

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

HR: Natürliche und juristische Personen dürfen Dienstleistungen von Architekten erbringen, wenn eine Zulassung seitens der kroatischen Architektenkammer vorliegt. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Ungebunden für Stadtplanung.

HU, RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

f) Ingenieurdienstleistungen

und

g) integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, SI: Ungebunden außer für reine Planungsdienstleistungen.

BG, CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden.

HR: Natürliche und juristische Personen dürfen Ingenieurdienstleistungen erbringen, wenn eine Zulassung seitens der kroatischen Ingenieurkammer vorliegt. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312, Teil von CPC 85201)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, UK: Ungebunden.

HR: Ungebunden außer für Telemedizin.

SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

i) Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, MT, NL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden.

UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

j) 1. Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden.

FI, PL: Ungebunden außer für Krankenpflegepersonal.

HR: Ungebunden außer für Telemedizin.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken 81

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, DE, CY, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI. UK: Ungebunden.

CZ, LV, LT: Ungebunden außer für Versandhandel.

HU: Ungebunden außer für CPC 63211.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) 82

c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen

(CPC 853)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur EU-Angehörigen oder juristischen Personen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern 83

a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

Für die Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

HR: Gewerbliche Niederlassung ist erforderlich.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

b) auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

Für die Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

HR: Gewerbliche Niederlassung ist erforderlich.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

a) Schiffe

(CPC 83103)

Für die Art der Erbringung 1:

BG, CY, DE, HU, MT, RO: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

b) Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der EU, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.

c) andere Transportmittel

(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Für die Art der Erbringung 1:

BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

d) andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

e) in Bezug auf Gebrauchsgüter

(CPC 832)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

EE: Ungebunden außer für Miet-/Leasingdienstleistungen betreffend bespielte Videokassetten für den Privatgebrauch

f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

(CPC 871)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

b) Dienstleistungen auf dem Gebiet Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

e) Managementberatung

(CPC 865)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602).

e) Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

Für die Art der Erbringung 1:

IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung vorgeschriebener Nachweise und ähnlicher amtlicher Unterlagen

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung vorgeschriebener Nachweise und ähnlicher amtlicher Unterlagen

f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

Für die Art der Erbringung 1:

IT: Ungebunden für die Agronomen und ‚Periti agrari‘ vorbehaltenen Tätigkeiten.

EE, MT, RO, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei

(Teil von CPC 882)

Für die Art der Erbringung 1:

LV, MT, RO, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe

(Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

i) Vermittlung und Beschaffung von Personal

i) 1. Suche von Führungskräften

(CPC 87201)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften

(CPC 87202)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden.

i) 3. Vermittlung von Büropersonal

(CPC 87203)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

j) 1. Ermittlungsdienstleistungen

(CPC 87301)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden.

j) 2. Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305.

BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FI, FR, HR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

Für die Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen.

HR: Grundlegende geografische, geodätische und bergbautechnische Beratungsdienste sowie einschlägige Beratungsdienste zum Umweltschutz dürfen auf dem Hoheitsgebiet Kroatiens nur gemeinsam mit/oder von inländischen juristischen Personen erbracht werden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

Für die Art der Erbringung 1:

Für Seefrachtschiffe: BE, BG, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, UK: Ungebunden.

Für Binnenfrachtschiffe: EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

Für die Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 84

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

m) Gebäudereinigung

(CPC 874)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

n) Fotografische Dienste

(CPC 875)

Für die Art der Erbringung 1:

BG, EE, MT, PL: Ungebunden für die Erbringung von Leistungen der Luftbildfotografie.

HR, LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen (CPC 87504)

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

o) Verpacken

(CPC 876)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

p) Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

Für die Art der Erbringung 1:

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher.

HR: Ungebunden für amtliche Unterlagen.

HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign

(CPC 87907)

Für die Art der Erbringung 1:

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

r) 3. Inkassoagenturleistungen

(CPC 87902)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

r) 4. Auskunfteidienstleistungen

(CPC 87901)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) 85

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung

(CPC 7544)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen

(CPC 87903)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A. Post- und Kurierdienstleistungen

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine 86 .

(Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung 87 von Postsendungen 88 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger 89 , einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen, 90 iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen, 91 iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v) Eilzustellung 92 der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, vii) Dokumentenaustausch 93 .

Die Teilsektoren i), iv) und v) werden ausgenommen, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Zweieinhalbfache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 50 g 94 wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird.

(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 95 und Teil von CPC 73210 96 )

B. Telekommunikationsdienstleistungen

Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind.

Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln 97 zum Inhalt haben, außer Rundfunk 98  

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen 99

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

EU: Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können.

BE: Ungebunden.

3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

(CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

Für die Art der Erbringung 1:

Keine.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

A. Dienstleistungen von Kommissionären

a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

EU: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen (und Edelsteinen).

AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen.

AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke.

HR: Ungebunden für Tabakerzeugnisse.

B. Dienstleistungen von Großhändlern

a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121)

b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen 100 )

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BG, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen.

IT: Im Großhandel staatliches Monopol für Tabak.

BG, FI, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken.

SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken.

AT, BG, CZ, FI, RO, SK, SI: Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln.

BG, HU, PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern.

FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf 17 Märkten von nationalem Interesse tätig sind. Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln.

MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären.

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: In Bezug auf Einzelhandelsleistungen ungebunden außer für Versandhandel.

C. Dienstleistungen von Einzelhändlern 101

Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln

(CPC 631)

Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Erzeugnissen ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln 102

(CPC 632 außer CPC 63211 und 63297)

D. Franchising

(CPC 8929)

5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

Für die Art der Erbringung 1:

BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

CY, FI, HR, MT, RO, SE, SI: Ungebunden.

B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

Für die Art der Erbringung 1:

BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, FI, FR, IT, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

CZ, SK: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen.

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden.

HR: Keine für klassischen Fernunterricht (Korrespondenzkurse) oder Fernunterricht mittels Telekommunikation.

6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A. Abwasserbewirtschaftung

(CPC 9401) 103

B. Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle

a) Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(CPC 9404) 104

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser

(Teil von CPC 94060) 105

E. Lärm- und Vibrationsschutz

(CPC 9405)

F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(Teil von CPC 9406)

G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen

(CPC 94090)

7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr.

AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen, außer Versicherungen für den internationalen gewerblichen Luftverkehr, dürfen nur von einer in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden. Versicherungsverträge, die von einer nicht in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden.

DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung in Deutschland abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen.

FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der EU niedergelassen sind.

PL: Ungebunden für Rückversicherung und Folgerückversicherung, außer für Risiken im Zusammenhang mit Gütern im internationalen Handel.

PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; in Portugal dürfen nur in der EU ansässige Personen oder niedergelassene Unternehmen solche Versicherungsgeschäfte vermitteln.

RO: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist.

ES: Für Versicherungsmathematiker Wohnsitzerfordernis und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung.

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Direktversicherungsvermittlungsdienstleistungen, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr.

BG: Ungebunden für Direktversicherungen, außer für Dienstleistungen, die von ausländischen Erbringern für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien erbracht werden. Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniederlassung schließen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme.

CY, LV, MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr.

LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr, außer im Zusammenhang mit Landverkehr, bei dem das Risiko in Litauen belegen ist.

BG, LV, LT, PL: Ungebunden für die Versicherungsvermittlung.

FI: Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der EU oder einer Zweigniederlassung in Finnland angeboten werden. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherung und Direktversicherungsvermittlung, außer in folgenden Fällen:

a)    Lebensversicherung: Erbringung von Lebensversicherungsdienstleistungen für in Kroatien wohnhafte Ausländer,

b)    Nicht-Lebensversicherung: Erbringung von Nicht-Lebensversicherungsdienstleistungen für in Kroatien wohnhafte Ausländer, ausgenommen Kfz-Haftpflichtversicherung,

c)    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung.

HU: Direktversicherungen im Hoheitsgebiet Ungarns dürfen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden.

IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der EU niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Versicherungsdienstleister abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

Für die Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Vermittlung.

BG: Bulgarische natürliche und juristische Personen sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien eine Erwerbstätigkeit ausüben, können Direktversicherungsverträge hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Bulgarien nur mit Dienstleistern mit einer Lizenz für Versicherungsgeschäfte in Bulgarien schließen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherung und Direktversicherungsvermittlung, außer in folgenden Fällen:

a)    Lebensversicherung: die Möglichkeit für in Kroatien wohnhafte Ausländer, eine Lebensversicherung abzuschließen;

b)    Nicht-Lebensversicherung:

i)    die Möglichkeit für in Kroatien wohnhafte Ausländer, eine Nicht-Lebensversicherung abzuschließen, ausgenommen Kfz-Haftpflichtversicherung;

ii)    – Personenversicherungen oder Sachversicherungen, die in Kroatien nicht verfügbar sind; - Unternehmen, die im Ausland Versicherungsdienstleistungen erwerben im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten im Ausland, einschließlich der Ausrüstung für diese Arbeiten; - zur Absicherung der Tilgung von Auslandsdarlehen (Kreditsicherung); - Personenversicherung und Sachversicherung von hundertprozentigen Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die im Ausland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, falls dies den Bestimmungen des betreffenden Landes entspricht bzw. für die Zulassung erforderlich ist; - im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, falls dies mit dem Auslandskunden (Käufer) vertraglich vereinbart wurde;

c)    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung.

IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der EU niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SK, SE, UK: Ungebunden außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich.

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten.

CY: Ungebunden außer für den Handel mit begebbaren Wertpapieren, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

EE: Für die Annahme von Spareinlagen ist eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich.

EE: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU dürfen als Verwahrstelle für Aktiva von Investmentfonds tätig werden.

HR: Ungebunden, außer für Kreditgewährung, Finanzierungsleasing, Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verbindlichkeiten, Geldbrokerage, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlung.

LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden.

IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur einer nach inländischem Recht gegründeten Einrichtung, einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Einpersonengesellschaft mit Hauptverwaltung bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleister aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der EU-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen.

IT: Ungebunden für „promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten).

LV: Ungebunden außer für die Beteiligung an der Emission jeglicher Wertpapiere, Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

LT: Gewerbliche Niederlassung erforderlich für Pensionsfondsverwaltung.

MT: Ungebunden außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers.

RO: Ungebunden für Finanzleasing, Handel mit Geldmarkttiteln, Devisen, derivativen Instrumenten, Wechselkurs- und Zinstiteln, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine gebietsansässige Bank zulässig.

SI:

i)    Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung: Ungebunden.

ii)    Alle anderen Teilsektoren außer Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und Pensionsfondsverwaltung, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen sowie Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowenische juristische Personen und Einzelkaufleute. Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien oder Zweigniederlassungen ausländischer Investmentgesellschaften oder Banken sein.

Für die Art der Erbringung 2:

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten.

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers.

8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LV, LT, MT, LU, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

D. Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

BE: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.

9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen 106

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden außer für Catering.

HR: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern:

(einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

Für die Art der Erbringung 1:

BG, HU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

C. Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Für die Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

Für die Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

CY, CZ, FI, HR, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193).

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199) außer für Filmtheater.

LT, LV: Ungebunden außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199).

B. Nachrichten- und Presseagenturen

(CPC 962)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

(CPC 963)

Für die Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

D. Dienstleistungen im Bereich Sport

(CPC 9641)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

AT: Ungebunden für Skischulen und Bergführer.

BG, CZ, HR, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 1:

CY, EE: Ungebunden.

E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen

(CPC 96491)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A. Seeverkehr

a) Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

b) Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) 107

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

BG, CY, DE, EE, ES, FR, FI, EL, IT, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SE: Zubringerdienste genehmigungspflichtig.

B. Binnenschiffsverkehr

a) Passagierverkehr

(CPC 7221)

b) Frachtverkehr

(CPC 7222)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer sowie der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile EU-Staatsangehörigen gehören.

BG, CY, CZ, EE, FI, HR, HU, LT, MT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

C. Eisenbahnverkehr    

a) Passagierverkehr

(CPC 7111)

b) Frachtverkehr

(CPC 7112)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

D. Straßenverkehr

a) Passagierverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

b) Frachtverkehr

(CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung 108 )

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 109

(CPC 7139)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

12 HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR 110

A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a) Frachtumschlag

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Zollabfertigung

d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung

e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen

f) Spedition

g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

h) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Zollabfertigung und für Containerstellplätze und -zwischenlagerung.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für Frachtumschlag.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen.

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen.

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung.

HR: Ungebunden, außer für Spedition CPC748.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Spedition

(Teil von CPC 748)

d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7223)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen.

HR: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, MT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung.

e) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7224)

f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

(Teil von CPC 745)

g) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Spedition

(Teil von CPC 748)

d) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7113)

e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

(CPC 743)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen.

HR: Ungebunden außer für c) Speditionsdienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Spedition

(Teil von CPC 748)

d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen

(CPC 744)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer.

HR: Ungebunden außer für c) Speditionsdienstleistungen und e) bewilligungspflichtige Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen

a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering-Dienstleistungen)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

EU: Ungebunden außer für Catering.

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

c) Spedition

(Teil von CPC 748)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 734)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der EU, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.

e) Verkauf und Vermarktung

f) Computerreservierungssysteme

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

EU: Spezifische Verpflichtungen für Dienstleister, die computergesteuerte Buchungssysteme betreiben, die Luftverkehrsunternehmen gehören oder von diesen kontrolliert werden.

g) Flughafenverwaltung

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 111

Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)

(Teil von CPC 742)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

13. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

A. Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) 112

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen

(CPC 7131)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe

(Teil von CPC 742)

Für die Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

(CPC 62271)

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff

(CPC 613)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz

(CPC 63297)

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser.

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz, ungebunden außer für Versandhandel: keine.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen: keine.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

14. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

b) Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

(CPC 97022)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken 113

(CPC ver. 1.0 97230)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

Keine.

f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2:

Keine.

________________

ANHANG VI

(Anhang XII des Abkommens)

VORBEHALTE IN BEZUG AUF PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN UND PRAKTIKANTEN MIT ABSCHLUSS

1.    In der nachstehenden Vorbehaltsliste sind die nach Artikel 166 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 174 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut:

a)    In der ersten Spalte ist der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem die Beschränkungen gelten.

b)    In der zweiten Spalte sind die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Wenn die unter Buchstabe b beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, übernehmen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte (Hinweis: Das Fehlen mitgliedstaatsspezifischer Vorbehalte bezüglich des betreffenden Sektors lässt etwaige horizontale bzw. für die gesamte EU geltende sektorale Vorbehalte unberührt).

Für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht nach Artikel 166 dieses Abkommens liberalisiert sind (ungebunden bleiben), übernehmen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss.


2.    Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)    „ISIC Rev. 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;

b)    „CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung;

c)    „CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.    Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4.    Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 174 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Gebiet zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind.


5.    Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

6.    Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der europäischen Vertragspartei für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind.

7.    Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind.

8.    In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9.    Die aus dieser Vorbehaltsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

10.    In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik


DE    Deutschland

DK    Dänemark

ES    Spanien

EE    Estland

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

FI    Finnland

FR    Frankreich

EL    Griechenland

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LV    Lettland

LT    Litauen

LU    Luxemburg

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SK    Slowakische Republik

SI    Slowenien

SE    Schweden

UK    Vereinigtes Königreich


Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Wirtschaftliche Bedarfsprüfung

BG, HU: Für Praktikanten mit Abschluss ist eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich.

ALLE SEKTOREN

Umfang von Umsetzungen innerhalb eines Unternehmens

BG: Die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen darf nicht mehr als zehn Prozent der durchschnittlichen jährlichen Zahl von EU-Bürgern betragen, die die betreffende bulgarische juristische Person beschäftigt. Ist die Zahl der Beschäftigten geringer als hundert, so kann die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen vorbehaltlich einer Genehmigung mehr als zehn Prozent betragen.

HU: Ungebunden für natürliche Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person der anderen Vertragspartei sind.

ALLE SEKTOREN

Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der EU haben. Für alle Sektoren mit Ausnahme der Telekommunikationsdienstleistungen gilt für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. Für den Sektor Telekommunikationsdienstleistungen gilt für den Geschäftsführer das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes.

FR: Der Geschäftsführer eines Industrieunternehmens oder eines gewerblichen oder handwerklichen Unternehmens benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben.

ALLE SEKTOREN

Anerkennung

EU: Die EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen gelten nur für EU-Bürger. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen 114 .

ALLE SEKTOREN

Praktikanten mit Abschluss

AT, DE, ES, FR, HU: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

4. VERARBEITENDES GEWERBE 115

H. Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

(ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis 116 )

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Verleger.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A. Freiberufliche Dienstleistungen

a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) 117

AT, CY, ES, EL, LT, MT, RO, SK: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Ausübung des Anwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. Für ES können die zuständigen Behörden von diesem Erfordernis absehen.

ausgenommen Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden

BE, FI: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer, die für Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt.

BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur für Angehörige ihres eigenen Staates und nur auf Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt Rechtsvertretungsleistungen erbringen. Für die Erbringung von Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HR: Die uneingeschränkte Zulassung, die für die anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses (Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats).

HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. Die Tätigkeiten ausländischer Anwälte sind auf die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines Vertrags zur Zusammenarbeit mit einem ungarischen Rechtsanwalt oder einer ungarischen Rechtsanwaltsfirma erfolgen muss.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafverfahren vorbehalten ist.

DK: Die Rechtsberatung ist auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung beschränkt. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

LU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen und des EU-Rechts.

SE: Die Zulassung als Rechtsanwalt, die nur für das Führen des schwedischen Titels „advokat“ erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Wohnsitzerfordernisses.

b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

FR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen.

b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

DK: Wohnsitzerfordernis.

ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer und für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen.

FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. Wohnsitzerfordernis für Einzelprüfer.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Wohnsitzerfordernis für die Zulassung.

c) Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 118

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden.

BG, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

HU: Wohnsitzerfordernis.

d) Dienstleistungen von Architekten

und

e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten

EL, HR, HU, SK: Wohnsitzerfordernis.

f) Ingenieurdienstleistungen

und

g) integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen.

EL, HR, HU, SK: Wohnsitzerfordernis.

h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312, Teil von CPC 85201)

CZ, IT, SK: Wohnsitzerfordernis.

CZ, EE, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

BE, LU: Ausländische Praktikanten mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

BG, CY, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DE: Auf das Staatsangehörigkeitserfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung mit Wohnsitzerfordernis zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

LV: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen.

i) Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

BG, CY, DE, EE, EL, FR, HR, HU, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

CZ und SK: Staatsangehörigkeit und Wohnsitzerfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j) 1. Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

AT: Um eine Praxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE, LU: Ausländische Praktikanten mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

CZ, CY, EE, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen in der betreffenden Region.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

AT: Ausländische Dienstleister sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftlern. Um eine Praxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE, FR, LU: Ausländische Praktikanten mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

CY, CZ, EE, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung mit Wohnsitzerfordernis zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

CY, CZ, EL, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals in der betreffenden Region.

k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken 119

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen.

DE, EL, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis, außer für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211).

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern 120

a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b) auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

e) in Bezug auf Gebrauchsgüter

(CPC 832)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss.

F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen

e) Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker.

f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

IT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen und „periti agrari“.

j) 2. Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

BE: Staatsangehörigkeitserfordernis und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Staatsangehörigkeit und Wohnsitzerfordernis.

DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte und Wachdienste an Flughäfen.

ES, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder.

IT: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.

k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts.

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

EU: Für die Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss.

l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 121

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss.

m) Gebäudereinigung

(CPC 874)

CY, EE, HR, MT, PL, RO, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

n) Fotografische Dienstleistung

(CPC 875)

HR, LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für fotografische Spezialdienstleistungen.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen.

p) Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

FI: Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer.

DK: Wohnsitzerfordernis für zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen

(CPC 87902)

BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 4. Auskunfteidienstleistungen

(CPC 87901)

BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) 122

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Fachkräfte und Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss.

8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen.

9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(außer Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial)

C. Dienstleistungen von Einzelhändlern 123

c) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Lebensmittel

(CPC 631)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (Posthalter).

10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten.

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

DK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Hochschullehrer.

12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

EE: Bei Direktversicherungsgesellschaften darf der Anteil von Nicht-EU-Bürgern in der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung höchstens dem Anteil der ausländischen Beteiligung, jedoch nicht mehr als der Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung entsprechen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben.

ES: Wohnsitzerfordernis und drei Jahre Berufserfahrung für Versicherungsmathematiker.

HR: Wohnsitzerfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker.

FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der EU; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Der Generalvertreter der ausländischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

BG: Ständiger Wohnsitz in Bulgarien erforderlich für die geschäftsführenden Direktoren und den Bankbevollmächtigten.

FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Finanzaufsichtsbehörde. Private Makler (Einzelpersonen) von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz in der EU haben.

HR: Wohnsitzerfordernis. Der Vorstand leitet die Geschäfte eines Kreditinstituts vom Gebiet der Republik Kroatien aus.

IT: „Promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.

LT: Mindestens eine Führungskraft muss EU-Bürger sein.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.

13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

B. Krankentransportdienstleistungen

(CPC 93192)

C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

E. Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

FR: Bei der Erteilung der erforderlichen Genehmigung für den Zugang zu Leitungsfunktionen wird die Verfügbarkeit von Führungskräften am Ort berücksichtigt.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitäter.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen 124

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen in Haushalten und ländlichen Siedlungen.

B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Genehmigung durch das Tourismusministerium bei der Besetzung von Büroleiterpositionen.

C. Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

BG, CY, ES, FR, EL, HR, HU, IT, LT, MT, PL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

FR: Wenn die Genehmigung, die für den Zugang zu Leitungsfunktionen erforderlich ist, für mehr als zwei Jahre erteilt werden soll, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A. Seeverkehr

a) Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

b) Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) 125

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

D. Straßenverkehr

a) Passagierverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind.

DK, HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b) Frachtverkehr

(CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung 126 )

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 127

(CPC 7139)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR 128

A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a) Frachtumschlag

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Zollabfertigung

d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung

e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen

f) Seeverkehrsspedition

g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Besatzungen bei Schub- und Schleppdienstleistungen und bei Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Wohnsitzerfordernis für Zollabfertigung.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Zollabfertigung.

IT: Wohnsitzerfordernis für „raccomandatorio marittimo“.

h) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

e) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7224)

f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

(Teil von CPC 745)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen.

D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 129

a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)

(Teil von CPC 742)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

A. Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) 130

SK: Wohnsitzerfordernis.

19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss.

b) Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss.

c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

(CPC 97022)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss.

d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss.

e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken 131

(CPC ver. 1.0 97230)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss.

________________

ANHANG VII

(Anhang XV des Abkommens)

AUSKUNFTSSTELLEN

FÜR DIE EU-VERTRAGSPARTEI:

EUROPÄISCHE UNION

Europäische Kommission - Generaldirektion Handel

Referat „Handel mit Dienstleistungen und Investitionen“

Rue de la Loi 170

1000 Bruxelles/Brussel

Belgique/België

E-Mail:    TRADE-GATS-CONTACT-POINTS@ec.europa.eu

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Abteilung Multilaterale Handelspolitik – C2/11

Stubenring 1

A-1011 Wien

Österreich

Tel.:    (43) 1 711 00 (Nebenstelle 6915/5946)

Fax:    (43) 1 718 05 08

E-Mail:    post@C211.bmwfj.gv.at

BELGIEN

Service public fédéral Economie, PME,

Classes moyennes et Energie Direction générale du Potentiel économique

(FÖD Wirtschaft, K.M.B.,

Mittelstand und Energie – Generaldirektion Wirtschaftliches Potenzial)

Rue du Progrès, 50

B-1210 Brüssel

Belgique/België

Tel.:    (32) 2 277 93 57

Fax:    (32) 2 277 53 03

E-Mail:    info-gats@economie.fgov.be

BULGARIEN

Foreign Economic Policy Directorate

Ministry of Economy and Energy

12, Alexander Batenberg Str.

1000 Sofia

Bulgarien

Tel.:    (359 2)    940 77 61 / (359 2)    940 77 93

Fax:    (359 2)    981 49 15

E-Mail:    cv.dimitrova@mee.government.bg

KROATIEN

State Office for Trade Policy

Gajeva 4, Zagreb

KROATIEN

Tel.:    01-6444-600

Fax:    01-6444-601

E-Mail: info@dutp.hr

ZYPERN

Permanent Secretary

Planning Bureau

Apellis and Nirvana corner

1409 Nicosia

Zypern

Tel.:    (357 22) 406 801 / (357 22) 406 852

Fax:    (357 22) 666 810

E-Mail:    planning@cytanet.com.cy

   maria.philippou@planning.gov.cy

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministry of Industry and Trade

Department of Multilateral and EU Common Trade Policy

Politických vězňů 20

Praha 1

Tschechische Republik

Tel.:    (420) 2 2485 2973

Fax:    (420) 2 2422 1560

E-Mail:    vondrackova@mpo.cz

DÄNEMARK

Ministry of Foreign Affairs

International Trade Policy and Business

Asiatisk Plads 2

DK-1448 Copenhagen K

Dänemark

Tel.:    (45) 3392 0000

Fax:    (45) 3254 0533

E-Mail:    hp@um.dk

ESTLAND

Ministry of Economic Affairs and Communications

11 Harju street

15072 Tallinn

Estland

Tel.:    (372) 639 7654 / (372) 625 6360

Fax:    (372) 631 3660

E-Mail:    services@mkm.ee

FINNLAND

Ministry for Foreign Affairs

Department for External Economic Relations

Unit for the EU's Trade Policy and Economic Relations

PO Box 428

00023 Government

Finnland

Tel.:    (358-9) 1605 5533

Fax:    (358-9) 1605 5576

FRANKREICH

Ministère de l'Economie, des Finances et de l'Emploi

Direction générale du Trésor et de la Politique économique (DGTPE)

Service des Affaires multilatérales et du développement

Sous Direction Politique commerciale et Investissement

Bureau Services, Investissements et Propriété intellectuelle

139 rue de Bercy (télédoc 233)

75572 Paris Cédex 12

Frankreich

Tel.:    (33) (1) 44 87 20 30

Fax:    (33) (1) 53 18 96 55

Secrétariat général des affaires européennes

2, Boulevard Diderot

75572 Paris Cedex 12

Tel.:    (33) (1) 44 87 10 13

Fax:    (33) (1) 44 87 12 61

DEUTSCHLAND

Germany Trade and Invest (GTAI)

Agrippastraße 87-93

50676 Köln

Deutschland

Tel.:    (49221) 2057 345

Fax:    (49221) 2057 262

E-Mail:    zoll@gtai.de; trade@gtai.de

GRIECHENLAND

Ministry of Economy Competitiveness and Shipping

General Directorate for International Economic Policy

Directorate for International Trade Policy

1 Kornarou Str.

10563 Athens

Griechenland

Tel.:    (30 210) 3286121, 3286126

Fax:    (30 210) 3286179

UNGARN

Ministry for National Development and Economy

Trade Policy Department

Honvéd utca 13-15.

H-1055 Budapest

Ungarn

Tel.:    361 336 7715

Fax:    361 336 7559

E-Mail:    kereskedelempolitika@gkm.gov.hu

IRLAND

Department of Enterprise, Trade & Employment

International Trade Section (WTO)

Earlsfort Centre

Hatch St.

Dublin 2

Irland

Tel.:    (353 1)    6312533

Fax:    (353 1)    6312561

ITALIEN

Ministero degli Affari Esteri

Piazzale della Farnesina, 1

00194 Rome

Italien

General Directorate for the Multilateral Economic and Financial Cooperation

WTO Coordination Office

Tel.:    (39) 06.3691.4353 / 2648

Fax:    (39) 06.3233458

E-Mail:    dgce.omc@esteri.it; dgce1@esteri.it

General Directorate for the European Integration

Office II – EU external relations

Tel.:    (39) 06 3691 2740

Fax:    (39) 06 3691 6703

E-Mail:    dgie2@esteri.it

Ministry for Economic Development

Viale Boston, 25

00144 Rome

Italien

General Directorate for Commercial Policy

Division V

Tel.:    (39) 06 5993 2589

Fax:    (39) 06 5993 2149

E-Mail:    polcom5@sviluppoeconomico.gov.it

LETTLAND

Ministry of Economics of the Republic of Latvia

Foreign Economic Relations Department

Foreign Trade Policy Unit

Brivibas Str. 55

RIGA, LV 1519

Lettland

Tel.:    (371) 67 013 008

Fax:    (371) 67 280 882

E-Mail:    pto@em.gov.lv

LITAUEN

Division of International Economic Organizations,

Ministry of Foreign Affairs

J. Tumo Vaizganto 2

2600 Vilnius

Litauen

Tel.:    (370 52) 362 594

   (370 52) 362 598

Fax:    (370 52) 362 586

E-Mail:    teo.ed@urm.1t

LUXEMBURG

Ministère des Affaires Etrangères

Direction des Relations Economiques Internationales

6, rue de l'Ancien Athénée

L-1144 Luxembourg

Luxemburg

Tel.:    (352) 478 2355

Fax:    (352)22 20 48

MALTA

Director

International Economic Relations Directorate

Economic Policy Division

Ministry of Finance

St. Calcedonius Square

Floriana CMR02

Malta

Tel.:    (356) 21 249 359

Fax:    (356) 21 249 355

E-Mail:    epd@gov.mt

   joseph.bugeja@gov.mt

NIEDERLANDE

Ministry of Economic Affairs

Directorate-General for Foreign Economic Relations

Trade Policy & Globalisation (ALP: E/446)

P.O. Box 20101

2500 EC Den Haag

Niederlande

Tel.:    (3170)    379 6451

   (3170)    379 6467

Fax:    (3170)    379 7221

E-Mail:    M.F.T.RiemslagBaas@MinEZ.nl

POLEN

Wirtschaftsministerium

Department of Trade Policy

Ul. Żurawia 4a

00-507 Warsaw

Polen

Tel.:    (48 22) 693 4826 / (48 22) 693 4856 / (48 22) 693 4808

Fax:    (48 22) 693 4018

E-Mail:    SekretariatDPH@mg.gov.pl

PORTUGAL

Ministry of Economy

ICEP Portugal

Market Intelligence Unit

Av. 5 de Outubro, 101

1050-051 Lisbon

Portugal

Tel.:    (351 21) 790 95 00

Fax:    (351 21) 790 95 81

E-Mail:    informação@icep.pt

Ministry of Foreign Affairs

General Directorate for Community Affairs (DGAC)

R da Cova da Moura 1

1350 –11 Lisbon

Portugal

Tel.:    (351 21) 393 55 00

Fax:    (351 21) 395 45 40

RUMÄNIEN

Ministry for Economy, Trade, and Business Environment*

Str. Ion Campineanu nr. 16

District 1

Bucharest

Rumänien

Tel.:    40214010558, 40214010562

Fax:    40213159698

E-Mail:    natalia.schink@dce.gov.ro

   raluca.constantinescu@dce.gov.ro

SLOWAKISCHE REPUBLIK

Ministry of Economy of the Slovak Republic

Trade and Consumer Protection Directorate

Trade Policy Department

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slowakische Republik

Tel.:    (421-2) 4854 7110

Fax:    (421-2) 4854 3116

SLOWENIEN

Ministry of the Economy of the Republic of Slovenia

Directorate for Foreign Economic Relations

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

Slowenien

Tel.:    (386 1) 400 35 21

Fax:    (386 1) 400 36 11

E-Mail:    gp.mg@gov.si

Website:    www.mg-rs.si

SPANIEN

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría de Estado de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Internacional de Servicios

Paseo de la Castellana 162

28046 Madrid

Spanien

Tel.:    (34 91)    349 3781

Fax:    (34 91)    349 5226

E-Mail:    sgcominser.sscc@mcx.es

SCHWEDEN

National Board of Trade

Department for WTO and Developments in Trade

Box 6803

113 86 Stockholm

Schweden

Tel.:    (46 8) 690 4800

Fax:    (46 8) 30 6759

E-Mail:    registrator@kommers.se

Website:    http://www.kommers.se

Ministry for Foreign Affairs

Department: UD-IH

103 39 Stockholm

Schweden

Tel.:    46 (0) 8 405 10 00

Fax:    46 (0) 8723 11 76

E-Mail:    registrator@foreign.ministry.se

Internet:    http://www.sweden.gov.se/

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Department for Business, Innovation and Skills (BIS)

Trade Policy Unit

1 Victoria Street

London

SW1H 0ET

Vereinigtes Königreich

Tel.:    (4420) 7215 5000

Fax:    (4420) 7215 2235

E-Mail:    a133services@bis.gsi.gov.uk

Internet:    www.bis.gov.uk/policies/trade-policy-unit/trade-in-services

FÜR DIE REPUBLIKEN DER ZENTRALAMERIKANISCHEN VERTRAGSPARTEI:

COSTA RICA

Ministerio de Comercio Exterior

Dirección General de Comercio Exterior

Autopista Próspero Fernández, Ruta 27, Plaza Tempo, Piso 3, Escazú

San José, Costa Rica

Tel.:    (506)    2505-4100/2505-4000

Fax:    (506)    2505-4166

E-Mail:    dgce@comex.go.cr

EL SALVADOR

Ministerio de Economía

Dirección de Administración de Tratados Comerciales (DATCO)

(en coordinación con las instituciones respectivas)

Alameda Juan Pablo II y Calle Guadalupe, Edificio C-2, 3ª Planta. Plan Maestro, Centro de Gobierno, San Salvador, El Salvador, C.A.

Tel.:    (503)    2247- 5788

Fax:    (503)    2247- 5789

E-Mail: datco@minec.gob.sv

GUATEMALA

Ministerio de Economía

Dirección de Administración del Comercio Exterior

8ª. Avenida 10-43 Zona 1,

Ciudad Guatemala, Guatemala

Tel..    (502)    2412-0200

Fax:    (502)    2412-0327

E-Mail:    http://dace.mineco.gob.gt/infocomex/infocomex.php

HONDURAS

Secretaria de Estado en el Despacho de Desarrollo Económico, Dirección General de Administración y Negociación de Tratados

Colonia Humuya, Edificio San José, sobre el Boulevard José Cecilio del Valle, Tegucigalpa, Honduras

Tel.:    (504)    2235- 5047

Fax:    (504)    2235-5047

Internet:    www.sde.gob.hn

NICARAGUA

Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC)

Dirección de Aplicación y Negociación de Acuerdos Comerciales

Km 6 Carretera a Masaya, Apartado Postal No 8

Managua, Nicaragua

Tel.:    (505): 2248 9300

Internet:    www.mific.gob.ni

PANAMA

Ministerio de Comercio e Industrias

Dirección Nacional de Administración de Tratados y Defensa Comercial

Oficina de Negociaciones Comerciales Internacionales

Avenida Ricardo J. Alfaro, Edificio Plaza Edison Piso No. 2

Tel.:    (507) 560-0610

Fax:    (507) 560-0618

E-Mail:    dinatradec@mici.gob.pa

   apineda@mici.gob.pa

Internet:    www.mici.gob.pa

_________________



ANHANG VIII

(Anhang XVI des Abkommens)

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ANLAGE 1

GELTUNGSBEREICH

ABSCHNITT A

G.    LISTE FÜR DIE EU-VERTRAGSPARTEI

Die folgenden Einrichtungen Kroatiens sollten in die Liste „Unverbindliche Liste der öffentlichen Auftraggeber, die nach der EU-Richtlinie über Vergabeverfahren als zentrale Regierungsstellen gelten“ aufgenommen werden:

„Kroatien

   Hrvatski sabor

   Predsjednik Republike Hrvatske


   Ured predsjednika Republike Hrvatske

   Ured predsjednika Republike Hrvatske po prestanku obnašanja dužnosti

   Vlada Republike Hrvatske

   Uredi Vlade Republike Hrvatske

   Ministarstvo gospodarstva

   Ministarstvo regionalnoga razvoja i fondova Europske unije

   Ministarstvo financija

   Ministarstvo obrane

   Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

   Ministarstvo unutarnjih poslova

   Ministarstvo pravosuđa

   Ministarstvo uprave

   Ministarstvo poduzetništva i obrta

   Ministarstvo rada i mirovinskoga sustava

   Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture


   Ministarstvo poljoprivrede

   Ministarstvo turizma

   Ministarstvo zaštite okoliša i prirode

   Ministarstvo graditeljstva i prostornoga uređenja

   Ministarstvo branitelja

   Ministarstvo socijalne politike i mladih

   Ministarstvo zdravlja

   Ministarstvo znanosti, obrazovanja i sporta

   Ministarstvo kulture

   Državne upravne organizacije

   Županijski uredi državne uprave

   Ustavni sud Republike Hrvatske

   Vrhovni sud Republike Hrvatske

   Sudovi

   Državno sudbeno vijeće


   Državno odvjetništvo

   Državnoodvjetničko vijeće

   Pučki pravobranitelj

   Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave

   Hrvatska narodna banka

   Državne agencije i uredi

   Državni ured za reviziju“

________________



ANHANG IX

(Anhangs XVI des Abkommens)

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

Anlage 1

GELTUNGSBEREICH

ABSCHNITT B

G.    LISTE FÜR DIE EU-VERTRAGSPARTEI

Die folgenden Einrichtungen Kroatiens sollten in die Liste „Unverbindliche Listen der öffentlichen Auftraggeber, die nach der EU-Richtlinie über Vergabeverfahren als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten“ aufgenommen werden:

„Kroatien



Öffentliche Auftraggeber im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Nummer 3 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d. h. juristische Personen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

   sie werden zu mehr als 50 % aus dem Staatshaushalt oder aus Mitteln einer selbstverwalteten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder aus den Mitteln vergleichbarer Rechtsträger finanziert oder

   sie unterliegen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch staatliche Stellen, selbstverwalteter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder vergleichbarer Rechtsträger oder

   ihr Aufsichts-, Verwaltungs- oder Leitungsorgan besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die von den staatlichen Stellen, von selbstverwalteten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von vergleichbaren Rechtsträgern ernannt wurden.

Zum Beispiel:

   Agencija Alan d.o.o.

   APIS IT d.o.o. – Agencija za podršku informacijskim sustavima i informacijskim tehnologijama



   Ansambl narodnih plesova i pjesama Hrvatske LADO

   CARNet – Hrvatska akademska i istraživačka mreža

   centri za pomoć i njegu

   centri za socijalnu skrb

   domovi socijalne skrbi

   ustanove za zdravstvenu njegu

   državni arhivi

   Državni zavod za zaštitu prirode

   Fond za financiranje razgradnje i zbrinjavanja radioaktivnog otpada i istrošenoga nuklearnog goriva Nuklearne elektrane Krško

   Fond za naknadu oduzete imovine

   Fond za obnovu i razvoj grada Vukovara

   Fond za profesionalnu rehabilitaciju i zapošljavanje osoba s invaliditetom

   Fond za zaštitu okoliša i energetsku učinkovitost


   Hrvatska akademija znanosti i umjetnosti

   Hrvatska banka za obnovu i razvitak

   Hrvatska kontrola zračne plovidbe d.o.o.

   Hrvatska lutrija d.o.o.

   Hrvatska matica iseljenika

   Hrvatska poljoprivredna komora

   Hrvatska radiotelevizija

   Hrvatska zajednica tehničke kulture

   Hrvatski audiovizualni centar

   Hrvatski centar za konjogojstvo – Državne ergele Đakovo i Lipik

   Hrvatski centar za poljoprivredu, hranu i selo

   Hrvatski centar za razminiranje

   Hrvatski memorijalno-dokumentacijski centar Domovinskog rata

   Hrvatski olimpijski odbor


   Hrvatski operator tržišta energije

   Hrvatski paraolimpijski odbor

   Hrvatski registar brodova

   Hrvatski restauratorski zavod

   Hrvatski športski savez gluhih

   Hrvatski zavod za hitnu medicinu

   Hrvatski zavod za javno zdravstvo

   Hrvatski zavod za mentalno zdravlje

   Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje

   Hrvatski zavod za norme

   Hrvatski zavod za telemedicinu

   Hrvatski zavod za toksikologiju i antidoping

   Hrvatski zavod za transfuzijsku medicinu

   Hrvatski zavod za zapošljavanje

   Hrvatski zavod za zaštitu zdravlja i sigurnost na radu


   Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje

   Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje zaštite zdravlja na radu

   Jadrolinija (brodarsko društvo)

   Javna ustanova Hrvatski olimpijski centar

   javna visoka učilišta

   javne ustanove nacionalni parkovi

   javne ustanove parkovi prirode

   javni znanstveni instituti

   kazališta, muzeji, galerije, knjižnice i druge ustanove u kulturi kojima je osnivač Republika Hrvatska ili jedinice lokalne ili područne (regionalne) samouprave

   kaznionice

   kliničke bolnice

   klinički bolnički centri

   klinike

   Leksikografski zavod „Miroslav Krleža”


   lučke uprave

   lječilišta

   ljekarničke ustanove čiji je osnivač jedinica područne (regionalne) samouprave

   Matica hrvatska

   Međunarodni centar za podvodnu arheologiju

   Nacionalna i sveučilišna knjižnica

   Nacionalna zaklada za potporu učeničkom i studentskom standardu

   Nacionalna zaklada za razvoj civilnog društva

   Nacionalna zaklada za znanost, visoko školstvo i tehnologijski razvoj Republike Hrvatske

   Nacionalni centar za vanjsko vrednovanje obrazovanja

   Nacionalno vijeće za visoko obrazovanje

   Nacionalno vijeće za znanost

   Narodne novine d.d.

   odgojni zavodi


   odgojno-obrazovne ustanove kojima je osnivač Republika Hrvatska ili jedinice lokalne ili područne

   (regionalne) samouprave

   opće bolnice

   Plovput d.o.o. (društvo u državnom vlasništvu zaduženo za sigurnost plovidbe)

   poliklinike

   specijalne bolnice

   Središnji registar osiguranika

   Sveučilišni računski centar

   športske zajednice

   športski savezi

   ustanove za hitnu medicinsku pomoć

   ustanove za palijativnu skrb

   ustanove za zdravstvenu njegu

   Zaklada policijske solidarnosti


   zatvori

   Zavod za obnovu Dubrovnika

   Zavod za sjemenarstvo i rasadničarstvo

   zavodi za javno zdravstvo

   Zrakoplovno – tehnički centar d.d.

   županijske uprave za ceste

   Centar za praćenje poslovanja energetskog sektora i investicija".

________________



ANHANG X

(Anhang XVI des Abkommens)

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ANLAGE 1

GELTUNGSBEREICH

ABSCHNITT C

G.    EU-VERTRAGSPARTEI

Die folgenden Einrichtungen Kroatiens sollten in die Liste „Unverbindliche Listen der öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen, die die Kriterien von Abschnitt C erfüllen“ - Teil: „I ERZEUGUNG, ÜBERTRAGUNG UND VERTEILUNG VON STROM“:

„Kroatien



Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d. h. öffentliche Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau (der Bereitstellung) oder der Verwaltung von festen Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verteilung und Lieferung elektrischer Energie und der Bereitstellung elektrischer Energie an die festen Netze ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten auf der Grundlage der Lizenz zur Ausübung energiewirtschaftlicher Tätigkeiten nach dem Energiegesetz (Amtsblatt 68/01, 177/04, 76/07, 152/08, 127/10) ausüben;“.

Teil „II. GEWINNUNG, FORTLEITUNG UND ABGABE VON TRINKWASSER“:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d. h. öffentliche Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau (der Bereitstellung) oder der Verwaltung von festen Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verteilung und Lieferung von Trinkwasser und der Bereitstellung von Trinkwasser an feste Netze ausüben, wie die von den lokalen Gebietskörperschaften eingerichteten Auftraggeber, die nach dem Wassergesetz (Amtsblatt 153/09 und 130/11) als öffentliche Anbieter von Dienstleistungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung agieren;“.



Teil „III. STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS-, ODER OMNIBUSVERKEHR“:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d.h. öffentliche Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs von Netzen für öffentliche Verkehrsdienste durch Stadtbahnen, automatisierte Systeme, Straßenbahnen, Busse, Oberleitungsbusse und Seilbahnen ausüben, wie die Auftraggeber, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten als öffentlicher Dienstleister nach dem Gesetz über Versorgungsunternehmen (Amtsblatt 36/95, 70/97, 128/99, 57/00, 129/00, 59/01, 26/03, 82/04, 110/04, 178/04, 38/09, 79/09, 153/09, 49/11, 84/11, 90/11) ausüben;“.



Teil „IV. SEE- ODER BINNENHÄFEN ODER ANDERE TERMINALEINRICHTUNGEN

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d.h. öffentliche Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen für See- oder Binnenschiffsverkehrsunternehmen ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der gewährten Konzession nach dem Gesetz über den Seebereich und Seehäfen (Amtsblatt 158/03, 100/04, 141/06 und 38/09) ausüben;“.



Teil „IV. FLUGHAFENEINRICHTUNGEN“:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d.h. öffentliche Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Flughäfen und sonstigen Terminaleinrichtungen für Luftverkehrsbetreiber ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der gewährten Konzession nach dem Gesetz über Flughäfen (Amtsblatt 19/98 und 14/11) ausüben.“.

Teil „IV. SCHIENENVERKEHRSLEISTUNGEN“:

„Kroatien

Öffentliche Unternehmen und öffentliche Auftraggeber als Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs der Netze für öffentliche Eisenbahndienste ausüben,“.

________________



ANHANG XI

(Anhang XVI des Abkommens)

Anlage 2

MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN

Costa Rica

Gesetze, Verwaltungsentscheidungen und Verfahren: Diario Oficial La Gaceta

Gerichtsentscheidungen: Boletín Judicial

El Salvador

Die Informationen können im Rahmen des elektronischen Systems Comprasal (www.mh.gob.sv/moddiv/HTML/), auf der Webseite des Asamblea Legislativa de El Salvador, des Corte Suprema de Justicia oder im Diario Oficial veröffentlicht werden.

Guatemala

Diario de Centroamérica, Órgano Oficial de la República de Guatemala



Honduras

Diario Oficial La Gaceta

Electronic System Honducompras

Nicaragua

Sistema de Contrataciones Administrativas del Estado:

www.nicaraguacompra.gob.ni

Panama

Gesetze, Verwaltungsentscheidungen: www.gacetaoficial.gob.pa

Gerichtsentscheidungen: www.organojudicial.gob.pa

Europäische Union

Belgien

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Le Bulletin des Adjudications

   andere Veröffentlichungen in der Fachpresse

Bulgarien

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Държавен вестник (State Gazette) http://dv.parliament.bg

   Register für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg)

Kroatien

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Elektronički oglasnik javne nabave Republike Hrvatske (Elektronischer Anzeiger der Republik Kroatien für öffentliche Beschaffungsaufträge)

Tschechische Republik

   Amtsblatt der Europäischen Union

Dänemark

   Amtsblatt der Europäischen Union

Deutschland

   Amtsblatt der Europäischen Union

Estland

   Amtsblatt der Europäischen Union

Griechenland

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Veröffentlichung in der Tages-, Finanz-, Regional- und Fachpresse

Spanien

   Amtsblatt der Europäischen Union

Frankreich

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Bulletin officiel des annonces des marchés publics

Irland

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Tagespresse: „Irish Independent“, „Irish Times“, „Irish Press“, „Cork Examiner“

Italien

   Amtsblatt der Europäischen Union

Zypern

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Amtsblatt der Republik

   örtliche Tagespresse

Lettland

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

Litauen

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Informationsbeilage „Informaciniai pranešimai“ zum Amtsblatt („Valstybës žinios“) der Republik Litauen

Luxemburg

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Tagespresse

Ungarn

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Közbeszerzési Értesítő - a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen - Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

Malta

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Staatsanzeiger

Niederlande

   Amtsblatt der Europäischen Union

Österreich

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Amtsblatt zur Wiener Zeitung

Polen

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Biuletyn Zamówień Publicznych (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen)

Portugal

   Amtsblatt der Europäischen Union

Rumänien

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)

   Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen (www.e-licitatie.ro)“

Slowenien

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Amtsblatt der Republik Slowenien

Slowakei

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Vestník verejného obstarávania (Zeitschrift für das öffentliche Beschaffungswesen)

Finnland

   Amtsblatt der Europäischen Union

   Julkiset hankinnat Suomessa ja ETA-alueella, Virallisen lehden liite (Öffentliche Beschaffungen in Finnland und im EWR, Beilage zum Amtsblatt der Republik Finnland)

Schweden

   Amtsblatt der Europäischen Union

Vereinigtes Königreich

   Amtsblatt der Europäischen Union

________________

(1)

   In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(2)

   Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Zur Erleichterung des Verständnisses werden in gesonderten Fußnoten zu dieser Liste der Verpflichtungen Sektoren, in denen Versorgungsleistungen eine wichtige Rolle spielen, lediglich als Beispiele angeführt, ohne Anspruch auf erschöpfende Aufzählung.

(3)

   Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6. F. f und 6. F. g zu finden.

(4)

   Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6. F. f und 6. F. g zu finden.

(5)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6. F. f und 6. F. g zu finden.
(6)    Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.
(7)    Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18. A. zu finden sind.
(8)    Umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich ‚Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren‘, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6. F. h) zu finden sind.
(9)    Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt.
(10)    Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.p zu finden.
(11)

   Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.

(12)    Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.
(13)

   Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN zu finden ist.

(14)    Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN zu finden sind.
(15)

   Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN zu finden sind.

(16)    Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Investor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaats (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaats oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der EU müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der EU könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht uneingeschränkt zur Anwaltskammer zugelassen sind, Parteien, die dem Staat angehören, in dem der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(17)

   Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A.a). ‚Juristische Dienstleistungen‘ zu finden sind.

(18)    Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.
(19)    Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.
(20)    Teil von CPC 85201, zu finden im Abschnitt „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ unter 6.A.h.
(21)

   Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

(22)

   Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für technische Prüf- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind.

(23)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Explorationsdienstleistungen (Mineralien, Öl, Gas usw.)
(24)    Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 6.F. l 1 bis 6. F. l 4. zu finden.
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B „Computerdienstleistungen“ zu finden.
(25)

   Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind.

(26)

   Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.

(27)    „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(28)    „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(29)    Zum Beispiel Briefe, Postkarten.
(30)    Umfasst auch Bücher und Kataloge.
(31)    Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.
(32)    Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(33)    Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(34)    „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(35)    Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem Landweg.
(36)    Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr.
(37)

   Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B. „Computerdienstleistungen“ zu finden.

(38)

   „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

(39)

   Fußnote zur Klarstellung: In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Staat weiterhin an bestimmten Telekommunikationsunternehmen beteiligt. Die Mitgliedstaaten behalten sich die Aufrechterhaltung dieser Beteiligung auch für die Zukunft vor. Dies stellt keine Beschränkung des Marktzugangs dar. In Belgien werden die staatliche Beteiligung an Belgacom und die damit verbundenen Stimmrechte vom Gesetzgeber frei geregelt, derzeit durch das Gesetz über die Reform von Wirtschaftsunternehmen mit staatlicher Beteiligung vom 21. März 1991.

(40)    Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte.
(41)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke, von Militärausrüstung und von Edelmetallen (und -steinen) sowie in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken.
(42)    Diese Dienstleistungen, die jene des CPC-Codes 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D. zu finden.
(43)    Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind.
Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E und 18.F zu finden sind.
(44)    Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 6.A.k zu finden.
(45)    Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.
(46)    Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.
(47)    Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(48)    Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(49)

   Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.

(50)

   Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a „Bodenabfertigungsdienste“ zu finden.

(51)    Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.
(52)

   Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.

(53)

   Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden.

(54)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen und andere Dienstleistungen im Binnenschiffsverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.
(55)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.
(56)

   Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.

(57)    In manchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(58)    Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7.A. „Post- und Kurierdienste“.
(59)

   Die Beförderung von Brennstoff in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden.

(60)

   Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.

(61)    Umfasst nicht Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportausrüstungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden sind.
(62)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen, andere Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie Schub- und Schleppdienstleistungen.
(63)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen, andere Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie Schub- und Schleppdienstleistungen.
(64)    Ist für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich, gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(65)    Ist für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich, gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(66)    Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.
(67)

   Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.C zu finden.

(68)

   Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.

(69)    Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.
(70)    Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.

Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. BAUDIENSTLEISTUNGEN zu finden ist.
(71)    Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.
(72)

   Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.

(73)

   Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.

(74)    Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung.
(75)

   Außer bei Beratungsdienstleistungen gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.

(76)    Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13.A und 13.C (Gesundheitsleistungen) zu finden.
(77)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Dienstleistungen von Heilbädern und nichttherapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen.
(78)

   In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(79)    Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der EU geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaats (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaats oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der EU müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht uneingeschränkt zur Anwaltskammer zugelassen sind, Parteien, die dem Staat angehören, in dem der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(80)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1. A. a) ‚Juristische Dienstleistungen‘ zu finden sind.
(81)    Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten.
(82)

   Teil von CPC 85201, im Abschnitt „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ unter 1.A.h. zu finden

(83)    Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(84)    Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und CPC 8868) ist unter 1.F.l.1 bis 1.F.l.4 zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 485) ist unter 1.B. „Computerdienstleistungen“ zu finden.
(85)

   Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1.F.p zu finden sind.

(86)

   Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.

(87)    „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(88)    „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(89)    Zum Beispiel Briefe, Postkarten.
(90)    Umfasst auch Bücher und Kataloge.
(91)    Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.
(92)    Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(93)    Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(94)    „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(95)    Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem Landweg.
(96)    Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr.
(97)

   Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter under1.B. „Computerdienstleistungen“ zu finden.

(98)

   „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

(99)    Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte.
(100)    Diese Dienstleistungen, die jene des CPC-Codes 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.D. zu finden.
(101)    Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.B und 1.F.l zu finden sind.
Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.E und 13.F zu finden sind.
(102)    Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 1.A.k zu finden.
(103)    Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.
(104)    Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(105)    Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(106)

   Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 12.E.a. „Bodenabfertigungsdienste“ zu finden.

(107)

   Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden.

(108)

   Teil von CPC 71235 sind im Abschnitt KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 2.A. „Post- und Kurierdienste“.

(109)    Die Beförderung von Brennstoff in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.B zu finden.
(110)

   Umfasst nicht Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportausrüstungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.F.l.1 bis 1.F.l.4 zu finden sind.

(111)    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.C zu finden.
(112)

   Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.

Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.

Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 3. BAUDIENSTLEISTUNGEN zu finden ist.

(113)    Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 1.A.h. (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 1.A.j.2. (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 8.A und 8.C (Gesundheitsleistungen) zu finden.
(114)    Damit Angehörige von Drittstaaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise erhalten können, muss gemäß Artikel 85 dieses Abkommens ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung ausgehandelt werden.
(115)    Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind.
(116)    Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.p zu finden.
(117)    Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten.
Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Investor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Anwälte, die juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der EU müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der EU könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht uneingeschränkt zur Anwaltskammer zugelassen sind, Parteien, die dem Staat angehören, in dem der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(118)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6. A. a) „Juristische Dienstleistungen“ zu finden sind.
(119)    Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.
(120)    Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(121)    Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 6.F. l 1 bis 6. F. l 4. zu finden.
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B „Computerdienstleistungen“ zu finden.
(122)    Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind.
(123)    Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind.
Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E und 18.F zu finden sind.
(124)    Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.D.a. „Bodenabfertigungsdienste“ zu finden.
(125)    Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden.
(126)    Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7.A. „Post- und Kurierdienste“.
(127)    Die Beförderung von Brennstoff in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden.
(128)    Umfasst nicht Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportausrüstungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden sind.
(129)    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.C zu finden.
(130)    Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.

Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. BAUDIENSTLEISTUNGEN zu finden ist.
(131)    Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13.A und 13.C (Gesundheitsleistungen) zu finden.