EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.1.2020
COM(2020) 32 final
2020/0016(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet und wurde zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen. Nach Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens kann das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Das Abkommen wurde zweimal verlängert, und zwar 2011 und 2014.
Dieses Abkommen ist am 7. November 2019 abgelaufen.
Die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre liegt im gegenseitigen Interesse beider Vertragsparteien, damit die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, weiterhin zum beiderseitigen Nutzen erleichtert wird.
Die Ukraine verfügt über eine lange Tradition wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen und trotz der Schwierigkeiten der letzten Jahre bleiben Wissenschaft und Wissenschaftler des Landes erstklassig, und sie ist ein wichtiger Akteur im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation in der Nachbarschaft der Union. Die Union und die Ukraine arbeiten traditionell sehr rege zusammen, insbesondere in den Bereichen fortgeschrittene/neue Werkstoffe, IT-Technologie, Physik und Astronomie, Ingenieurwesen, Agrartechnologie, Nanotechnologie, Biotechnologie und ihre Anwendung in verschiedensten Sektoren wie Luftfahrt, Energie und Biomedizin, insbesondere bei Immuntherapien für Krebs.
In der Sitzung des mit dem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses EU-Ukraine für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit am 29. Januar 2019 in Kiew nahmen beide Parteien ihre Absicht zur Kenntnis, das Abkommen um weitere fünf Jahre unverändert zu verlängern, wobei sie die Fortschritte beim Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in Forschung und Innovation anerkannten. Die Regierung der Ukraine hat ihrerseits bereits das Verfahren für die Verlängerung eingeleitet.
Der Gegenstand des verlängerten Abkommens wird inhaltlich mit dem ursprünglichen Abkommen identisch sein. Das verlängerte Abkommen schafft für keine der Parteien neue oder zusätzliche Rechte und Pflichten, doch es wird die im Bereich der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie bereits bestehende rechtliche Regelung zwischen den Parteien zeitlich verlängern.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Initiative steht vollständig im Einklang mit der Strategie der EU für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation sowie mit der internationalen Ausrichtung der ehemaligen und der neuen Kommission, nach der die Ukraine in den Bereichen Forschung und Innovation ein strategischer Partner der EU ist.
Das Abkommen dient auch der Umsetzung der EU-Strategie für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation, die zu stärkerer Internationalisierung und Offenheit in der Forschungs- und Innovationslandschaft der EU aufruft.
Dieses Abkommen ergänzt das Assoziierungsabkommen zu Horizont 2020, dessen Schwerpunkt auf den Bedingungen der Teilnahme der Ukraine am Programm Horizont 2020 liegt. Durch die Verlängerung dieses Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit würde der allgemeine übergeordnete Rechtsrahmen für bilaterale Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation weiterbestehen und es würde ein wichtiges politisches Signal hinsichtlich der Bedeutung, die die EU der Zusammenarbeit mit der Ukraine in Wissenschaft, Technologie und Innovation beimisst, gesendet.
•
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
In der globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU wird bekräftigt, dass die Forschungszusammenarbeit einen wichtigen Aspekt der EU-Außenpolitik und ein wesentliches Element stärkerer sozioökonomischer Beziehungen darstellt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Befugnis der EU, international in der Forschung und technologischen Entwicklung zu handeln, stützt sich auf Artikel 186 AEUV. Die verfahrensrechtliche Grundlage des Vorschlags ist Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v AEUV.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die EU und ihre Mitgliedstaaten verfügen gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV über parallele Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung. Daher kann das Tätigwerden der EU nicht durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ersetzt werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Diese Initiative ist nicht Teil der REFIT-Agenda.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Nur Human- und Verwaltungsressourcen sind erforderlich; diese sind im Finanzbogen aufgeführt.
In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die Kommission den Rat,
– nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Union die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre (d. h. vom 9.11.2019 bis zum 8.11.2024) zu genehmigen und
– den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Regierung der Ukraine mitzuteilen, dass die Union die für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.
2020/0016 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Beschluss 2003/96/EG vom 6. Februar 2003 hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) zugestimmt. Das Abkommen wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet und ist am 11. Februar 2003 in Kraft getreten.
(2)Nach Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens wurde das Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Union und der Ukraine (im Folgenden „Vertragsparteien“) jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann.
(3)Mit dem Beschluss 2011/182/EU und dem Beschluss (EU) 2015/344 wurde das Abkommen jeweils um fünf Jahre rückwirkend mit Wirkung vom 8. November 2009 bzw. 8. November 2014 verlängert. Dieses Abkommen ist am 7. November 2019 abgelaufen.
(4)Die Ukraine ist ein wichtiger Akteur im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation in der Nachbarschaft der Union. Damit die Zusammenarbeit in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, weiterhin erleichtert werden kann, sind beide Vertragsparteien der Auffassung, dass die Verlängerung des Abkommens in beiderseitigem Interesse liegt.
(5)Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte inhaltlich mit dem Abkommen identisch bleiben.
(6)Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt. Die Verlängerung wird am 8. November 2019 wirksam.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union gemäß Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens der Ukraine zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.Ziel(e)
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
Politische Strategie und Koordinierung insbesondere des Generalsekretariats, des Juristischen Diensts, des EAD, sowie der Generaldirektionen AGRI, BUDG, CLIMA, CNECT, EAC, ENER, GROW, JRC, MARE und MOVE.
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
☑ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Die vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse zu verbessern und zu vertiefen. In der Sitzung des mit dem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses EU-Ukraine für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit am 29. Januar 2019 in Kiew nahmen beide Parteien ihre Absicht zur Kenntnis, das Abkommen um weitere fünf Jahre unverändert zu verlängern.
1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr.
Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, durch Vergrößerung von Maßstab und Reichweite der gegenwärtigen Kooperation die Zusammenarbeit zu erweitern und eine strategische Partnerschaft aufzubauen; dabei sollen globale Herausforderungen mittels Förderung eines gegenseitigen Zugangs zu Programmen und Fördermitteln angegangen werden.
ABM/ABB-Tätigkeit(en):
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Dieser Beschluss dürfte es sowohl der Union als auch der Ukraine ermöglichen, vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie durch die laufende Zusammenarbeit erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und der Bürger beider Vertragsparteien.
1.4.3.Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.
Sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Abkommens, einschließlich der Zusammenarbeit, werden fortlaufend von der Kommission überwacht. Diese Überwachung umfasst unter anderem die folgenden Punkte:
a) Indikatoren für die Zusammenarbeit – Analyse von Anzahl und Art der Beteiligung ukrainischer Einrichtungen an von der EU finanzierten Programmen (z. B. Anzahl der Vorschläge, Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen, wichtigste Kooperationsverbindungen, wichtigste Themen; erzielte Ergebnisse) und umgekehrt (sofern Daten verfügbar sind);
b) Leistungsindikatoren – Erfolgsquote ukrainischer Einrichtungen bei der Teilnahme an Rahmenprogrammen der EU im Vergleich zu anderen Drittländern und zu Mitgliedstaaten; Analyse der Qualität der Beteiligung (z. B. Anzahl der bestplatzierten am Programm teilnehmenden Universitäten, Anzahl von aus gemeinsamen Projekten hervorgehenden Patenten und Veröffentlichungen);
c) Erfassung von Daten zur Zusammenarbeit und zu über die jeweiligen Forschungsprogramme hinausgehenden Verbindungen sowie Bewertung der Auswirkungen dieser Tätigkeiten, beispielsweise die Teilnahme an multilateralen Initiativen und Arbeitsgruppen.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Dieser Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten im gemeinsamen Interesse fortzuführen, zu verbessern und zu vertiefen.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Die Zusammenarbeit in Forschung und Innovation zwischen der EU und der Ukraine hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Die Beteiligung der EU ermöglicht Tätigkeiten in größerem Maßstab und mit größerer Reichweite zum Nutzen aller Mitgliedstaaten. Die Verlängerung dieses Abkommens wird der EU besseren Zugang zu in der Ukraine gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und eine verstärkte Zusammenarbeit ermöglichen, die zum zusätzlichen Austausch von Kenntnissen und Technologien führt.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Ausgehend von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen wird es als für beide Seiten von Vorteil angesehen, die Forschungszusammenarbeit mit der Ukraine, einem strategischen Partner der EU auf dem Gebiet von Forschung und Innovation, fortzuführen.
1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Die Verlängerung des Abkommens mit der Ukraine steht voll und ganz im Einklang mit dem allgemeinen strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation (COM(2012) 497).
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
☑ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit
–☑
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–☑
Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ
◻ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☑ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Beteiligung von Einrichtungen aus der Ukraine am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und sonstige Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens werden in regelmäßigen Abständen Gegenstand von Sitzungen des gemäß Artikel 6 Buchstabe a des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses sein.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Ermittelte Risiken
Sitzungen und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, sodass der systematische Austausch von Informationen und eine diesbezügliche Kontrolle möglich sind. Im Kontrollsystem wurden keine Risiken ermittelt.
2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle
2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.
Die Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt.
Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.
Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:
- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;
- Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96, Nr. 1073/1999 und Nr. 1074/1999;
- verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);
- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind.
Zusätzlich und routinemäßig wird ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte der Zusammenarbeit vom zuständigen Personal der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) durchgeführt. Ein internes Audit wird vom Referat „Internes Audit“ der GD RTD vorgenommen und der Europäische Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Rubrik 1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
1a
|
08 01 05 01
|
NGM
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
|
1a
|
08 01 05 03
|
NGM
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
[Rubrik………………………………………]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die
Tabelle für Verwaltungsausgaben
zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
1a
|
Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
|
|
GD: RTD
|
|
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
INSGESAMT
|
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 01
|
|
(3)
|
0,010
|
0,060
|
0,060
|
0,060
|
0,060
|
0,050
|
0,300
|
|
Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 03
|
|
(3)
|
0,002
|
0,012
|
0,012
|
0,012
|
0,012
|
0,010
|
0,060
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD RTD
|
Verpflichtungen
|
=1+1a +3
|
0,012
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,060
|
0,360
|
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3
|
0,012
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,060
|
0,360
|
•Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,010
|
0,060
|
0,060
|
0,060
|
0,060
|
0,050
|
0,300
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,010
|
0,060
|
0,060
|
0,060
|
0,060
|
0,050
|
0,300
|
|
•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
0,002
|
0,012
|
0,012
|
0,012
|
0,012
|
0,010
|
0,060
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <1a>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
0,012
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,060
|
0,360
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0,012
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,060
|
0,360
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
|
•Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
5
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr 2023
|
Jahr 2024
|
INSGESAMT
|
|
GD: RTD
|
|
•
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
•
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD RTD INSGESAMT
|
Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr 2024
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,012
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,060
|
0,360
|
|
|
Zahlungen
|
0,012
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,060
|
0,360
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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- Ergebnis
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- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
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EINZELZIEL Nr. 2 ...
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- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
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GESAMTKOSTEN
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3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.Übersicht
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
2019
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Jahr
2020
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Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
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INSGESAMT
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RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personal
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Sonstige Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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|
|
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|
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|
|
Personal
|
0,010
|
0,060
|
0,060
|
0,060
|
0,060
|
0,050
|
0,300
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
0,002
|
0,012
|
0,012
|
0,012
|
0,012
|
0,010
|
0,060
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,012
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,060
|
0,360
|
|
INSGESAMT
|
0,012
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,072
|
0,060
|
0,360
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
Jahr
2021
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
|
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
|
|
|
|
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XX 01 01 02 (in den Delegationen)
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|
|
|
|
|
|
|
08 01 05 01 (indirekte Forschung)
|
0,1
|
0,5
|
0,5
|
0,5
|
0,5
|
0,4
|
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
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|
|
XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
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|
|
|
|
XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 04 jj
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
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|
|
XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
|
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|
10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,1
|
0,5
|
0,5
|
0,5
|
0,5
|
0,4
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des gemäß Artikel 6 Buchstabe a des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens.
Die Berechnungen werden proportional zur Laufzeit des Abkommens vorgenommen.
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|
Externes Personal
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|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
–☑
Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
Die Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 durch das Europäische Parlament und den Rat steht noch aus.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
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|
Kofinanzierende Einrichtung
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|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
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|
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|
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☑
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die sonstigen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.