Brüssel, den 30.1.2020

COM(2020) 32 final

2020/0016(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine 1 (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet und wurde zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen. Nach Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens kann das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Das Abkommen wurde zweimal verlängert, und zwar 2011 2 und 2014 3 .

Dieses Abkommen ist am 7. November 2019 abgelaufen.

Die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre liegt im gegenseitigen Interesse beider Vertragsparteien, damit die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, weiterhin zum beiderseitigen Nutzen erleichtert wird.

Die Ukraine verfügt über eine lange Tradition wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen und trotz der Schwierigkeiten der letzten Jahre bleiben Wissenschaft und Wissenschaftler des Landes erstklassig, und sie ist ein wichtiger Akteur im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation in der Nachbarschaft der Union. Die Union und die Ukraine arbeiten traditionell sehr rege zusammen, insbesondere in den Bereichen fortgeschrittene/neue Werkstoffe, IT-Technologie, Physik und Astronomie, Ingenieurwesen, Agrartechnologie, Nanotechnologie, Biotechnologie und ihre Anwendung in verschiedensten Sektoren wie Luftfahrt, Energie und Biomedizin, insbesondere bei Immuntherapien für Krebs.

In der Sitzung des mit dem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses EU-Ukraine für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit am 29. Januar 2019 in Kiew nahmen beide Parteien ihre Absicht zur Kenntnis, das Abkommen um weitere fünf Jahre unverändert zu verlängern, wobei sie die Fortschritte beim Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in Forschung und Innovation anerkannten. Die Regierung der Ukraine hat ihrerseits bereits das Verfahren für die Verlängerung eingeleitet.

Der Gegenstand des verlängerten Abkommens wird inhaltlich mit dem ursprünglichen Abkommen identisch sein. Das verlängerte Abkommen schafft für keine der Parteien neue oder zusätzliche Rechte und Pflichten, doch es wird die im Bereich der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie bereits bestehende rechtliche Regelung zwischen den Parteien zeitlich verlängern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Diese Initiative steht vollständig im Einklang mit der Strategie der EU für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation 4 sowie mit der internationalen Ausrichtung der ehemaligen und der neuen Kommission, nach der die Ukraine in den Bereichen Forschung und Innovation ein strategischer Partner der EU ist.

Das Abkommen dient auch der Umsetzung der EU-Strategie für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation, die zu stärkerer Internationalisierung und Offenheit in der Forschungs- und Innovationslandschaft der EU aufruft.

Dieses Abkommen ergänzt das Assoziierungsabkommen zu Horizont 2020, dessen Schwerpunkt auf den Bedingungen der Teilnahme der Ukraine am Programm Horizont 2020 liegt. Durch die Verlängerung dieses Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit würde der allgemeine übergeordnete Rechtsrahmen für bilaterale Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation weiterbestehen und es würde ein wichtiges politisches Signal hinsichtlich der Bedeutung, die die EU der Zusammenarbeit mit der Ukraine in Wissenschaft, Technologie und Innovation beimisst, gesendet.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

In der globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU wird bekräftigt, dass die Forschungszusammenarbeit einen wichtigen Aspekt der EU-Außenpolitik und ein wesentliches Element stärkerer sozioökonomischer Beziehungen darstellt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Befugnis der EU, international in der Forschung und technologischen Entwicklung zu handeln, stützt sich auf Artikel 186 AEUV. Die verfahrensrechtliche Grundlage des Vorschlags ist Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die EU und ihre Mitgliedstaaten verfügen gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV über parallele Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung. Daher kann das Tätigwerden der EU nicht durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ersetzt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Diese Initiative ist nicht Teil der REFIT-Agenda.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nur Human- und Verwaltungsressourcen sind erforderlich; diese sind im Finanzbogen aufgeführt.

In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die Kommission den Rat,

– nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Union die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre (d. h. vom 9.11.2019 bis zum 8.11.2024) zu genehmigen und

– den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Regierung der Ukraine mitzuteilen, dass die Union die für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

2020/0016 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, 5  

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss 2003/96/EG 6 vom 6. Februar 2003 hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine 7 (im Folgenden „Abkommen“) zugestimmt. Das Abkommen wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet und ist am 11. Februar 2003 in Kraft getreten.

(2)Nach Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens wurde das Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Union und der Ukraine (im Folgenden „Vertragsparteien“) jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann.

(3)Mit dem Beschluss 2011/182/EU 8 und dem Beschluss (EU) 2015/344 9 wurde das Abkommen jeweils um fünf Jahre rückwirkend mit Wirkung vom 8. November 2009 bzw. 8. November 2014 verlängert. Dieses Abkommen ist am 7. November 2019 abgelaufen.

(4)Die Ukraine ist ein wichtiger Akteur im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation in der Nachbarschaft der Union. Damit die Zusammenarbeit in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, weiterhin erleichtert werden kann, sind beide Vertragsparteien der Auffassung, dass die Verlängerung des Abkommens in beiderseitigem Interesse liegt.

(5)Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte inhaltlich mit dem Abkommen identisch bleiben.

(6)Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt. Die Verlängerung wird am 8. November 2019 wirksam.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union gemäß Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens der Ukraine zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 10  

Politische Strategie und Koordinierung insbesondere des Generalsekretariats, des Juristischen Diensts, des EAD, sowie der Generaldirektionen AGRI, BUDG, CLIMA, CNECT, EAC, ENER, GROW, JRC, MARE und MOVE.

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 11  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse zu verbessern und zu vertiefen. In der Sitzung des mit dem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses EU-Ukraine für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit am 29. Januar 2019 in Kiew nahmen beide Parteien ihre Absicht zur Kenntnis, das Abkommen um weitere fünf Jahre unverändert zu verlängern.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, durch Vergrößerung von Maßstab und Reichweite der gegenwärtigen Kooperation die Zusammenarbeit zu erweitern und eine strategische Partnerschaft aufzubauen; dabei sollen globale Herausforderungen mittels Förderung eines gegenseitigen Zugangs zu Programmen und Fördermitteln angegangen werden.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):


Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Dieser Beschluss dürfte es sowohl der Union als auch der Ukraine ermöglichen, vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie durch die laufende Zusammenarbeit erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und der Bürger beider Vertragsparteien.

1.4.3.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Abkommens, einschließlich der Zusammenarbeit, werden fortlaufend von der Kommission überwacht. Diese Überwachung umfasst unter anderem die folgenden Punkte:

a) Indikatoren für die Zusammenarbeit – Analyse von Anzahl und Art der Beteiligung ukrainischer Einrichtungen an von der EU finanzierten Programmen (z. B. Anzahl der Vorschläge, Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen, wichtigste Kooperationsverbindungen, wichtigste Themen; erzielte Ergebnisse) und umgekehrt (sofern Daten verfügbar sind);

b) Leistungsindikatoren – Erfolgsquote ukrainischer Einrichtungen bei der Teilnahme an Rahmenprogrammen der EU im Vergleich zu anderen Drittländern und zu Mitgliedstaaten; Analyse der Qualität der Beteiligung (z. B. Anzahl der bestplatzierten am Programm teilnehmenden Universitäten, Anzahl von aus gemeinsamen Projekten hervorgehenden Patenten und Veröffentlichungen);

c) Erfassung von Daten zur Zusammenarbeit und zu über die jeweiligen Forschungsprogramme hinausgehenden Verbindungen sowie Bewertung der Auswirkungen dieser Tätigkeiten, beispielsweise die Teilnahme an multilateralen Initiativen und Arbeitsgruppen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Dieser Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten im gemeinsamen Interesse fortzuführen, zu verbessern und zu vertiefen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Zusammenarbeit in Forschung und Innovation zwischen der EU und der Ukraine hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Die Beteiligung der EU ermöglicht Tätigkeiten in größerem Maßstab und mit größerer Reichweite zum Nutzen aller Mitgliedstaaten. Die Verlängerung dieses Abkommens wird der EU besseren Zugang zu in der Ukraine gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und eine verstärkte Zusammenarbeit ermöglichen, die zum zusätzlichen Austausch von Kenntnissen und Technologien führt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Ausgehend von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen wird es als für beide Seiten von Vorteil angesehen, die Forschungszusammenarbeit mit der Ukraine, einem strategischen Partner der EU auf dem Gebiet von Forschung und Innovation, fortzuführen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Verlängerung des Abkommens mit der Ukraine steht voll und ganz im Einklang mit dem allgemeinen strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation (COM(2012) 497).

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 12

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Beteiligung von Einrichtungen aus der Ukraine am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und sonstige Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens werden in regelmäßigen Abständen Gegenstand von Sitzungen des gemäß Artikel 6 Buchstabe a des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses sein.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Ermittelte Risiken

Sitzungen und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, sodass der systematische Austausch von Informationen und eine diesbezügliche Kontrolle möglich sind. Im Kontrollsystem wurden keine Risiken ermittelt.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

entfällt

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

Die Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt.

Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

- Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96, Nr. 1073/1999 und Nr. 1074/1999;

- verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind.

Zusätzlich und routinemäßig wird ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte der Zusammenarbeit vom zuständigen Personal der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) durchgeführt. Ein internes Audit wird vom Referat „Internes Audit“ der GD RTD vorgenommen und der Europäische Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

 

Rubrik 1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GM/NGM 13

von EFTA-Ländern 14

von Kandidatenländern 15

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1a

08 01 05 01

NGM

JA

JA

NEIN

NEIN

1a

08 01 05 03

NGM

JA

JA

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Rubrik………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die  Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

 

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD: RTD

Jahr
2019 16

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 17  

Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 01

(3)

0,010

0,060

0,060

0,060

0,060

0,050

0,300

Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 03

(3)

0,002

0,012

0,012

0,012

0,012

0,010

0,060

Mittel INSGESAMT
für die GD RTD

Verpflichtungen

=1+1a +3

0,012

0,072

0,072

0,072

0,072

0,060

0,360

Zahlungen

=2+2a

+3

0,012

0,072

0,072

0,072

0,072

0,060

0,360






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,010

0,060

0,060

0,060

0,060

0,050

0,300

Zahlungen

(5)

0,010

0,060

0,060

0,060

0,060

0,050

0,300

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,002

0,012

0,012

0,012

0,012

0,010

0,060

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <1a>
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,012

0,072

0,072

0,072

0,072

0,060

0,360

Zahlungen

=5+ 6

0,012

0,072

0,072

0,072

0,072

0,060

0,360

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

•Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr 2023

Jahr 2024

INSGESAMT

GD: RTD

   Personal

   Sonstige Verwaltungsausgaben

GD RTD INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019 18

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr 2024

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,012

0,072

0,072

0,072

0,072

0,060

0,360

Zahlungen

0,012

0,072

0,072

0,072

0,072

0,060

0,360

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 19

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 20

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019 21

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

INSGESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

außerhalb der RUBRIK 5 22
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,010

0,060

0,060

0,060

0,060

0,050

0,300

Sonstige
Verwaltungsausgaben

0,002

0,012

0,012

0,012

0,012

0,010

0,060

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,012

0,072

0,072

0,072

0,072

0,060

0,360

INSGESAMT

0,012

0,072

0,072

0,072

0,072

0,060

0,360

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr

2021

Jahr

2022

Jahr

2023

Jahr

2024

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

08 01 05 01 (indirekte Forschung)

0,1

0,5

0,5

0,5

0,5

0,4

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 23

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  24

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,1

0,5

0,5

0,5

0,5

0,4

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des gemäß Artikel 6 Buchstabe a des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens.

Die Berechnungen werden proportional zur Laufzeit des Abkommens vorgenommen.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

Die Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 durch das Europäische Parlament und den Rat steht noch aus.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 25

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    ABl. L 036 vom 12.2.2003, S. 32.
(2)    Beschluss 2011/182/EU des Rates vom 9. März 2011 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 3).
(3)    Beschluss (EU) 2015/344 des Rates zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 37).
(4)    Verbesserung und Fokussierung der internationalen Zusammenarbeit der EU in Forschung und Innovation: ein strategischer Ansatz (COM(2012) 497).
(5)    ABl. C […] vom […], S. […].
(6)    Beschluss 2003/96/EG des Rates vom 6. Februar 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31).
(7)    Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 32).
(8)    Beschluss 2011/182/EU des Rates vom 9. März 2011 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 3).
(9)    Beschluss (EU) 2015/344 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 37).
(10)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(11)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(12)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html .
(13)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(14)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(15)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(16)    Das Jahr 2019 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Die Beträge für 2019 und 2024 entsprechen zwei bzw. zehn Monaten.
(17)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(18)    Das Jahr 2019 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Die Beträge für 2019 und 2024 entsprechen zwei bzw. zehn Monaten.
(19)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(20)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(21)    Das Jahr 2019 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Die Beträge für 2019 und 2024 entsprechen zwei bzw. zehn Monaten.
(22)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(23)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(24)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(25)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.