13.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/71


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9747 — Lagardère Travel Retail/BTA/JV

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 83/13)

1.   

Am 6. März 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Lagardère Travel Retail S.A.S. („Lagardère“, Frankreich), Teil der Unternehmensgruppe Lagardère (Frankreich),

BTA Havalimanlari Yiyecek Ve Icecek Hizmetleri A.S. („BTA“, Türkei), Teil der Unternehmensgruppe Aéroports de Paris („ADP“, Frankreich).

Lagardère und BTA übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen, das in Jordanien gegründet werden soll.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lagardère bietet Einzelhandels- und Gastronomiedienste für Reisende in 39 Ländern weltweit an, so auch in Europa und im Nahen Osten. Das Unternehmen ist eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft von Lagardère SCA, der obersten Muttergesellschaft der französischen Unternehmensgruppe Lagardère, die an der Pariser Börse notiert ist.

BTA bietet Gastronomiedienste an Flughäfen und auf Seeverkehrsverbindungen in neun Ländern in Europa und im Nahen Osten an. Das Unternehmen gehört zu der in Frankreich niedergelassenen Unternehmensgruppe Aéroports de Paris SA, die an der Pariser Börse notiert ist.

Das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen wird Konzessionen für die Erbringung von Gastronomie- und Einzelhandelsdiensten auf Flughäfen in Jordanien, insbesondere dem Queen Alia International Airport in Amman, nutzen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9747 — Lagardère Travel Retail/BTA/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.