23.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(M.9554 — Elanco Animal Health/Bayer Animal Health Division)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 132/09)
1.
Am 14. April 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Elanco Animal Health Inc. (USA) („Elanco“), |
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die Tiergesundheitssparte der Bayer AG (Bayer Animal Health Division, „BAH“), die von der Bayer AG (Deutschland) („Bayer“) kontrolliert wird. |
Elanco übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über BAH.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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Elanco: Elanco ist ein im Bereich Tiergesundheit tätiges Unternehmen, das weltweit Produkte für Haus- und Nutztiere entwickelt, herstellt und vermarktet, |
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BAH: BAH umfasst die Tiergesundheitssparte von Bayer, die in der Entwicklung, der Herstellung und der Vermarktung von Produkten für Haus- und Nutztiere tätig ist. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9554 — Elanco Animal Health/Bayer Animal Health Division
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).