3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9410 — Saudi Aramco/SABIC)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 35/07)
1.
Am 23. Januar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Saudi Arabian Oil Company („Saudi Aramco“, Saudi-Arabien), |
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Saudi Basic Industries Corporation („SABIC“, Saudi-Arabien). |
Saudi Aramco übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von SABIC.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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Saudi Aramco ist vorrangig in der Exploration, Förderung und Vermarktung von Rohöl, Erdgas und auf Öl basierenden Kraftstoffen sowie in der Herstellung und Vermarktung von raffinierten Erzeugnissen und Petrochemikalien tätig. |
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SABIC ist vorrangig in der Produktion und im Verkauf von Grundchemikalien (einschließlich Petrochemikalien), Zwischenprodukten, Polymeren, Düngemitteln und Metallen tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9410 — Saudi Aramco/SABIC
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).