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8.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/8 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sache M.9409 — Aurubis/Metallo Group Holding
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 224/05)
1.
Am 14. Oktober 2019 (2) ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission eingegangen, nach der das Unternehmen Aurubis AG („Aurubis“) beabsichtigt, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (3) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Metallo Group Holding N.V. (im Folgenden „Metallo“) zu übernehmen (im Folgenden „Zusammenschluss“). Für die Zwecke dieses Berichts werden Aurubis und Metallo zusammen als „beteiligte Unternehmen“ bezeichnet.
2.
Am 19. November 2019 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung.
3.
Am 10. Dezember 2019 wurde auf Antrag von Aurubis eine Verlängerung um 10 Arbeitstage nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung gewährt.
4.
Am 11. Februar 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Am 12. Februar 2020 wurde Aurubis die Mitteilung der Beschwerdepunkte förmlich zur Kenntnis gebracht (4); dem Unternehmen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Februar 2020 eingeräumt. Ebenfalls am 12. Februar 2020 wurde Metallo über die Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Möglichkeit unterrichtet, nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (5) schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
5.
Zwischen dem 12. und dem 24. Februar 2020 erhielt Aurubis u. a. über einen in den Räumlichkeiten der Generaldirektion Wettbewerb (GD Wettbewerb) organisierten Datenraum Zugang zu den zugänglichen Dokumenten in der Akte der Kommission (6). Ich habe keine Beschwerden und keine weiteren Anträge der beteiligten Unternehmen in Bezug auf die Akteneinsicht erhalten.
6.
Am 24. Februar 2020 wurde ein Unternehmen zur Anhörung als betroffener Dritter in dieser Sache zugelassen. Der betroffene Dritte hat die Teilnahme an der mündlichen Anhörung weder beantragt noch Interesse daran bekundet. Dem betroffenen Dritten wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, und ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
7.
Am 25. Februar 2020 übermittelten die beteiligten Unternehmen ihre schriftlichen Stellungnahmen zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte und hielten damit die Aurubis eingeräumte Antwortfrist, die an diesem Tag endete, ein. Die beteiligten Unternehmen beantragten eine förmliche mündliche Anhörung.
8.
Am 2. März 2020 fand die förmliche mündliche Anhörung statt. Im Zusammenhang mit der Anhörung gab es keine verfahrensrechtlichen Probleme, und es wurden keine Beschwerden vorgebracht.
9.
Am 10. März 2020 wurde nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung eine Verlängerung um 10 Arbeitstage gewährt.
10.
Im Beschlussentwurf wird der Zusammenschluss vorbehaltlos für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.
11.
Angesichts der obigen Ausführungen bin ich der Ansicht, dass alle Beteiligten ihre Verfahrensrechte in dieser Sache wirksam ausüben konnten.
Brüssel, den 22. April 2020
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Es handelt sich um eine erneute Anmeldung des Zusammenschlusses durch Aurubis, nachdem das Unternehmen eine erste am 30. August 2019 vorgenommene Anmeldung am 25. September 2019 wieder zurückgezogen hat.
(3) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(4) Am Abend des 11. Februar 2020 wurde den Rechtsanwälten von Aurubis zur Information eine (informelle) Vorabkopie der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Begleitschreibens übermittelt.
(5) Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).
(6) Am 19. Februar 2020 wurde auch einem externen Berater von Metallo Zugang zum Datenraum gewährt.