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13.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 229/3 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 29. März 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.8947 — Nidec/Whirlpool (Embraco Business)
Berichterstatter: Frankreich
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 229/03)
Vorgang
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1. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt. |
Unionsweite Bedeutung
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2. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat. |
Sachlich relevante Märkte
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3. |
Der Beratende Ausschuss (10 Mitgliedstaaten) stimmt der folgenden von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte zu:
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Räumlich relevante Märkte
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4. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes für Kompressoren mit fester Drehzahl für Haushaltsanwendungen offengelassen werden kann. |
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5. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes für Kompressoren mit variabler Drehzahl für Haushaltsanwendungen als Markt zu, der den gesamten EWR beziehungsweise den Weltmarkt mit starken regionalen Differenzierungen umfasst, wobei der EWR als von anderen stark differenziertes Gebiet anzusehen ist. |
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6. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte für Kompressoren mit fester oder variabler Drehzahl für leichte gewerbliche Anwendungen als Märkten zu, die den gesamten EWR beziehungsweise den Weltmarkt mit starken regionalen Differenzierungen umfassen, wobei der EWR als von anderen stark differenziertes Gebiet anzusehen ist. |
Wettbewerbliche Beurteilung
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7. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass das Vorhaben unabhängig von der exakten Abgrenzung des räumlich relevanten Markts den wirksamen Wettbewerb in Bezug auf Kompressoren mit fester Drehzahl für Haushaltsanwendungen nicht erheblich behindern würde. |
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8. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb für Kompressoren mit variabler Drehzahl für Haushaltsanwendungen aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte und/oder die Schaffung bzw. den Ausbau einer beherrschenden Stellung erheblich behindern würde. |
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9. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb für Kompressoren mit fester oder variabler Drehzahl für leichte gewerbliche Anwendungen aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte und/oder der Schaffung bzw. des Ausbaus einer beherrschenden Stellung erheblich behindern würde. |
Verpflichtungen
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10. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültigen Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Märkte für folgende Produkte ausräumen:
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11. |
Auf Ersuchen eines Mitglieds des Beratenden Ausschusses erläuterte die Kommission ausführlich alle im Rahmen der Ausgestaltung (Art und Umfang) der Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen, die sicherstellen, dass sich das zu veräußernde Geschäft zu einem rentablen Akteur im Wettbewerb entwickeln wird. Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültigen Verpflichtungen die Rentabilität des zu veräußernden Geschäfts hinreichend gewährleisten. |
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12. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden. |
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
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13. |
Der Beratende Ausschuss (zehn Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt bzw. dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte. |