2.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/57


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Bericht der Kommission über die Umsetzung der Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“

(2021/C 37/10)

Berichterstatter:

Ángel Víctor TORRES PÉREZ (ES/SPE), Präsident der Regionalregierung der Kanarischen Inseln

Referenzdokument:

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank über die Umsetzung der Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“

COM(2020) 104 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage acht Inseln bzw. Inselgruppen in der Karibik, dem Indischen und dem Atlantischen Ozean und ein isoliertes Festlandgebiet im Amazonasgebiet umfassen. Konkret gehören sechs französische überseeische Gebiete (Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin), zwei autonome portugiesische Gebiete (die Azoren und Madeira) und eine spanische Autonome Gemeinschaft (die Kanarischen Inseln) dazu. Diesen Gebieten ist gemeinsam, dass sie mit einer Reihe dauerhafter Nachteile konfrontiert sind, die aus ihrer Abgelegenheit, Isolation und geringen Größe resultieren und die ihre Entwicklung bremsen;

2.

begrüßt das Engagement der Europäischen Union für die Gebiete in äußerster Randlage, das in der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte strategische Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ vom 24. Oktober 2017 (im Folgenden „die Mitteilung“) zum Ausdruck kommt und auch in den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 2018 u. a. durch die Aufforderung an die Kommission, nach Maßgabe von Artikel 349 AEUV weiter an spezifischen Maßnahmen für diese Gebiete zu arbeiten, bekräftigt wird;

3.

begrüßt den im März 2020 veröffentlichten Zwischenbericht (im Folgenden „der Bericht“), in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der Mitteilung geprüft werden;

4.

bedauert jedoch, dass der Bericht keine eingehende Bewertung der Strategie für diese Regionen enthält und nicht als Gelegenheit genutzt wurde, fehlende Maßnahmen in bestimmten Politikbereichen nachzureichen, die für ihre Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind, wie etwa die Kohäsionspolitik und insbesondere die soziale Säule der EU;

5.

stimmt zu, dass die Strategie angesichts der gravierenden Folgen der COVID-19-Pandemie angepasst werden muss. In den Gebieten in äußerster Randlage, die sehr vom Tourismus und von den Verkehrsverbindungen zu anderen Teilen der Welt abhängen, werden diese Auswirkungen noch stärker sein, sodass die wirtschaftliche Erholung dort länger dauern dürfte;

6.

betont, dass die Industrie der Gebiete in äußerster Randlage unter den derzeitigen Umständen unterstützt werden muss und dass ein angemessener europäischer Rahmen für staatliche Beihilfen und steuerliche Instrumente von grundlegender Bedeutung ist, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Gebieten zu fördern;

7.

weist darauf hin, dass ein gewichtiger Problembereich in den Gebieten in äußerster Randlage von jeher soziale Fragen sind, die aufgrund der verheerenden Auswirkungen der derzeitigen Krise auf den Arbeitsmarkt noch verschärft werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, Wachstum und Beschäftigung in den Mittelpunkt der Politik für diese Regionen zu stellen. Die Gebiete in äußerster Randlage brauchen ein neues Konzept mit einer verstärkten sozialen Dimension und die Festlegung von spezifischen Maßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Situation;

8.

würdigt, dass sich die Kommission für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Gebieten einsetzt, und betont die Bedeutung dieser Partnerschaft angesichts der Probleme, vor denen diese Gebiete bei der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie stehen;

9.

weist auf die Vulnerabilität der Gebiete in äußerster Randlage hin, die durch die Pandemie noch weiter verschärft wird, und betont, dass eine angemessene Berücksichtigung dieser Gebiete im Rahmen des EU-Aufbauplans im Einklang mit den regionalen Gegebenheiten und Erfordernissen sichergestellt werden muss;

10.

unterstreicht, dass die Interessen der Gebiete in äußerster Randlage in der auswärtigen Politik der EU geschützt werden müssen, und fordert, im künftigen Abkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich die negativen Auswirkungen des Brexit auf diese besonders anfälligen Gebiete zu berücksichtigen;

11.

betont, dass die im Rahmen des Projekts REACT-EU von der EU finanzierten Vorhaben in den Gebieten in äußerster Randlage den Herausforderungen der von der COVID-19-Krise am stärksten betroffenen Sektoren, z. B. der Tourismusbranche gerecht werden, die Investitionen in Sektoren im Zusammenhang mit der (u. a. digitalen) Konnektivität und der grünen und blauen Wirtschaft stärken und zu Investitionen in Kompetenzen und Fähigkeiten beitragen müssen, die die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Anpassung an die durch die Pandemie verursachten Veränderungen ermöglichen;

12.

begrüßt die ausdrückliche Zusage der Kommission, den Gebieten in äußerster Randlage im Rahmen des europäischen Grünes Deals besondere Aufmerksamkeit zu widmen und dabei ihrer Anfälligkeit für den Klimawandel und für Naturkatastrophen einerseits sowie andererseits ihrem einzigartigen Kapital — etwa der Biodiversität und den erneuerbaren Energieträgern — Rechnung zu tragen, und hofft, dass zu diesem Zweck spezifische Maßnahmen ergriffen werden;

13.

empfiehlt die Wahrung der notwendigen Ausgewogenheit zwischen den Umweltzielen und den möglicherweise hohen sozialen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage. In internationalen Verhandlungen sollte die Europäische Kommission der Besonderheit der Gebiete in äußerster Randlage gerecht werden und dafür sorgen, dass Flüge zwischen Gebieten in äußerster Randlage und anderen EU-Mitgliedstaaten aus dem Emissionshandel ausgenommen werden. In den Plänen zur Einbeziehung des See- und Luftverkehrs in das Emissionshandelssystem fehlen nämlich Ausnahmeregelungen für die Gebiete in äußerster Randlage, was ihre wirtschaftliche und soziale Lage sehr verschlimmern würde;

14.

begrüßt die verstärkte Partnerschaft zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Konferenz der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage, die einen fruchtbaren und ständigen Dialog über spezielle Plattformen und Arbeitsgruppen ermöglicht hat, um Probleme zu ermitteln, Lösungen vorzuschlagen und Strategien zur Anpassung der EU-Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage zu planen;

15.

begrüßt, dass dank der Multi-Level-Governance ein Großteil der Vorschläge der Kommission für den Zeitraum 2021-2027 besondere Regelungen für die Gebiete in äußerster Randlage enthält;

16.

stellt angesichts der positiven Ergebnisse fest, dass der verstärkte und kontinuierliche Dialog zwischen der Europäischen Kommission und den Gebieten in äußerster Randlage bei der Konzipierung geeigneter politischer Maßnahmen, die den Gegebenheiten dieser Gebiete Rechnung tragen, in der Zukunft fortgesetzt werden muss;

17.

weist darauf hin, wie wichtig die von der Kommission in ihrer Mitteilung von 2017 vorgeschlagene maßgeschneiderte Behandlung angesichts der Schwäche dieser Gebiete in verschiedenen Sektoren ist;

18.

weist nachdrücklich darauf hin, dass der gesonderte rechtliche Status der Gebiete in äußerster Randlage auf der Konferenz zur Zukunft Europas gewahrt werden muss, damit diese Regionen sich weiterhin fair und ausgewogen in die Entwicklung der EU einfügen können;

Das Kapital der Gebiete in äußerster Randlage nutzen

Blaue Wirtschaft

19.

weist darauf hin, dass der Meeresraum der Gebiete in äußerster Randlage erhebliche Vorteile für Beschäftigung, Wirtschaftstätigkeit und Entwicklung bringt, die es zu wahren und zu nutzen gilt;

20.

begrüßt die Studie der Europäischen Kommission zur Nutzung des Potenzials der Gebiete in äußerster Randlage für ein nachhaltiges blaues Wachstum (Realising the potential of the Outermost Regions for sustainable blue growth) und die Aufnahme der Schlussfolgerungen dieser Studie in die Mitteilung;

21.

verweist auf seine im Februar 2018 verabschiedete Stellungnahme, in der betont wurde, dass die EU die Gebiete in äußerster Randlage stärker finanziell unterstützen sollte, um Maßnahmen zur Entwicklung ihrer Ressourcen im Meeres- und im maritimen Bereich zu fördern sowie ehrgeizige Investitionen zu tätigen, wobei das Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Schutz der Ökosysteme zu berücksichtigen ist;

22.

vertritt die Ansicht, dass die Erneuerung der Fischereiflotte der Gebiete in äußerster Randlage weiterhin durch die Anwendung europäischer Rechtsvorschriften eingeschränkt wird, und hält zusätzliche Bemühungen um mehr Kohärenz zwischen den überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischereisektor und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) für erforderlich, damit die Erneuerung der Fischereiflotte der Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen dieses Fonds förderfähig ist;

23.

weist darauf hin, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2019 zu Ozeanen und Meeren der Schutz der Gebiete in äußerster Randlage angesichts ihrer Anfälligkeit für den Klimawandel gefordert und gleichzeitig die Bedeutung der Meeres- und Fischereipolitik für die Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten hervorgehoben wird;

24.

bedauert, dass die Forderungen der Gebiete in äußerster Randlage hinsichtlich der Pläne zum Ausgleich von Mehrkosten nicht berücksichtigt wurden‚ und unterstützt ihre Forderung nach einer maßgeschneiderten und flexiblen Anwendung in Bezug auf Beträge und Durchführungsmodalitäten;

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

25.

weist darauf hin, dass die Landwirtschaft ein äußerst wichtiger Sektor für die Wirtschaft und die Beschäftigung in diesen Gebieten ist, was die EU auch durch die Sonderbehandlung in den POSEI-Programmen anerkannt hat, und unterstreicht den Beitrag und den Mehrwert dieses Sektors während der COVID-19-Krise bei der Sicherung der Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, der Förderung kurzer Versorgungsketten und der Befriedigung der starken Nachfrage der Bevölkerung;

26.

spricht sich dafür aus, die speziellen Ausnahmeregelungen für die Gebiete in äußerster Randlage in der ersten Säule der GAP, konkret in Bezug auf die Entkopplung und das System zur Senkung der Zahlungen, beizubehalten;

27.

bedauert jedoch, dass im Vorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen die Kofinanzierung für die Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen des ELER verringert wurde;

28.

stellt fest, dass die COVID-19-Krise große Probleme in der Nahrungsmittelversorgung in den Gebieten in äußerster Randlage verursacht hat; lehnt eine Kürzung der GAP-Mittel für diese Gebiete im nächsten Förderzeitraum ab und fordert die Wiedereinsetzung der derzeitigen Mittelausstattung für POSEI;

29.

erinnert die Kommission daran, dass die Handelsabkommen, die sie mit Drittländern aushandelt, ein gesondertes Kapitel für alle Aspekte von besonderem Interesse für die Gebiete in äußerster Randlage enthalten sollten;

30.

unterstützt die Gebiete in äußerster Randlage in ihrer Forderung, den Stabilisierungsmechanismus in Bezug auf die mit den Andenländern und den mittelamerikanischen Ländern geschlossenen bilateralen Bananeneinfuhrabkommen über 2020 hinaus zu verlängern und dafür zu sorgen, dass er automatisch greift, wenn eines dieser Länder das ihm zugewiesene Kontingent überschreitet;

Biologische Vielfalt

31.

begrüßt, dass die Kommission im Grünen Deal den großen Wert der einzigartigen biologischen Vielfalt der Gebiete in äußerster Randlage anerkennt und in den Bedrohungen durch den Klimawandel eine der Hauptursachen des Biodiversitätsverlustes sieht;

32.

hält es für einen positiven Schritt, dass in das LIFE-Programm 2014-2020 spezifische Aufforderungen für die Einreichung von Projekten zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie zur Anpassung an den Klimawandel in den Gebieten in äußerster Randlage aufgenommen wurden;

Kreislaufwirtschaft

33.

fordert die Kommission auf, in ihren Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung zu tragen, die durch ihre Isolation und Abgelegenheit und die starke Belastung im Zusammenhang mit einem hauptsächlich auf den Tourismus ausgerichteten Wirtschaftsmodell gekennzeichnet sind;

34.

vertraut darauf, dass in einer Ad-hoc-Plattform geeignete Maßnahmen für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Abfällen in die und aus den Gebieten in äußerster Randlage konzipiert werden können, um sie im Hinblick auf eine angemessene Abfallbewirtschaftung und das Ziel, „Zero Waste“-Regionen zu werden, zu unterstützen;

35.

weist auf die Komplexität und die hohen Kosten der Abfallbewirtschaftung in den Gebieten in äußerster Randlage sowie auf die Notwendigkeit hin, Infrastrukturinvestitionen, auch über den EFRE, zu unterstützen, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu erleichtern;

Klimawandel

36.

unterstützt das Engagement der Gebiete in äußerster Randlage für die Ziele der EU in Bezug auf die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 und weist auf die Anfälligkeit dieser Regionen für den Klimawandel hin;

37.

ist der Ansicht, dass die Mitteilung mit den Zielen des europäischen Grünen Deals im Einklang steht, begrüßt die ausdrückliche Erwähnung des Grünen Deals in der Mitteilung und erwartet, dass davon wichtige Impulse für einen gerechten Übergang der Gebiete in äußerster Randlage zu einer klimaneutralen Wirtschaft ausgehen;

38.

fordert, die Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen in ihrer Gesamtheit zu bewerten und zu sehen und dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Gebot des Umweltschutzes und den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Anbindung und den Schutz der Wirtschaft anzustreben;

39.

macht darauf aufmerksam, dass die Förderkriterien des Fonds für einen gerechten Übergang besser an Gebiete in äußerster Randlage angepasst und diese Gebiete in der langfristigen strategischen Vision der EU zur Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt werden müssen;

Energiewende

40.

begrüßt die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Initiative „Saubere Energie für EU-Inseln“ vorgesehenen Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage und fordert die Kommission auf, diesen Kurs fortzusetzen;

41.

weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage mit ihren isolierten Energiesystemen, die nicht an die europäischen Netze angebunden werden können, als einzige Regionen von fossilen Brennstoffen abhängig sind. Er bedauert, dass die Fazilität „Connecting Europe“ ihrer besonderen Situation nicht gerecht wird, und ist der Ansicht, dass die Randlage-Gebiete in den Mechanismus für einen gerechten Übergang einbezogen werden sollten und ihre Umstellung auf saubere Energieträger durch entsprechende Maßnahmen gefördert werden sollte;

Forschung und Innovation

42.

begrüßt den Einsatz der Kommission für die Gebiete in äußerster Randlage im Bereich der Innovation und unterstreicht ihr Potenzial als Testgebiete zur Erprobung innovativer Lösungen auf dem Weg zu Spitzenleistungen und zur Stärkung der Wertschöpfungsketten;

43.

begrüßt die spezifische Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme für Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen des gegenwärtigen EU-Forschungsprogramms „Horizont 2020“ und weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Vorbereitungsprojekts FORWARD bei der Ausarbeitung künftiger Rahmenprogramme für FuEuI, wie in der Mitteilung angekündigt, berücksichtigt werden müssen;

Soziales, Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung

44.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Gebiete in äußerster Randlage in ihren Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte mit dem Ziel der Förderung der Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, guter Arbeitsbedingungen sowie des sozialen Schutzes und der sozialen Inklusion berücksichtigen sollte;

45.

verweist auf die dramatischen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Beschäftigung in den Gebieten in äußerster Randlage sowie auf die erhebliche Zunahme der Armut infolge der rückläufigen Wirtschaftstätigkeit und des Umsatzrückgangs in Schlüsselsektoren, und hebt hervor, dass die spezifischen Instrumente zur Unterstützung der Schaffung neuer Arbeitsmarktnischen und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen in traditionellen Gewerben weiter ausgebaut werden müssen;

46.

fordert Maßnahmen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an den Aktionen des Programms Erasmus+ zu erhöhen und die Zusammenarbeit und die Mobilität und den Austausch zwischen Menschen und Organisationen in diesen Gebieten und in Drittländern, insbesondere ihren Nachbarstaaten, zu fördern;

47.

erwartet, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung die erforderliche Flexibilität für Beihilfen in einem Moment bietet, in dem umfassende strukturelle Veränderungen sich erheblich auf die lokale Wirtschaft auswirken;

Anbindung als Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit, Unternehmertum und Binnenmarktintegration

48.

macht auf die dramatischen Auswirkungen der derzeitigen Krise auf die Luftverkehrsanbindung dieser abgelegenen Gebiete aufmerksam und betont, dass die Verkehrsverbindungen in dem vor der Krise vorhandenen Ausmaß gewährleistet werden müssen, da die Randlage-Gebiete vollständig auf den See- und Luftverkehr angewiesen sind;

49.

fordert, bei der Konzipierung, Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung des Defizits bei der Verkehrsanbindung und digitalen Anbindung an den Binnenmarkt und auch innerhalb und zwischen den einzelnen Gebieten der Abgelegenheit, geographischen Isolation und Dispersion der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung zu tragen;

50.

weist darauf hin, dass die Verkehrsanbindung auf dem Luftweg zudem ein wesentliches Element für die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche ist, die für viele dieser Gebiete der wichtigste Wirtschaftszweig ist und die besonders stark unter den Folgen der COVID-19-Pandemie leidet; fordert die Kommission daher auf, dies bei der Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der physischen Erreichbarkeit der Gebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen;

51.

begrüßt die Durchführung einer Studie über den Anbindungsbedarf der Gebiete in äußerster Randlage ebenso wie den Umstand, dass die Kommission ihrer Benachteiligung und ihrer Abhängigkeit von Häfen und Flughäfen mit Maßnahmen Rechnung getragen hat, die sie im Rahmen des EFRE und der Fazilität „Connecting Europe“ vorgeschlagen hat; hält diese Maßnahmen allerdings nicht für ausreichend und meint, dass die Verkehrspolitik besser auf die Realität in den Gebieten in äußerster Randlage zugeschnitten werden muss;

52.

weist darauf hin, dass Investitionen wichtig sind, um die Verkehrsüberlastung städtischer Knotenpunkte zu verringern und nachhaltige Landverkehrsträger zu fördern;

53.

hält es für sinnvoll, dass im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ der Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln, gefördert werden kann, um die Verbindungen der Gebiete in äußerster Randlage zu ihren Mitgliedstaaten, untereinander und zu Drittländern zu gewährleisten;

Integration der Regionen in ihr geografisches Umfeld

54.

erinnert die Kommission an das prioritäre Ziel, die Gebiete in äußerster Randlage in ihr geografisches Umfeld zu integrieren, und weist darauf hin, dass die europäische territoriale Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung dieses Ziels ist. Deshalb sollten die Mittel, die für diese Programme sowie für die operationelle Ausgestaltung der neuen Komponente für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage vorgesehen sind, unbedingt beibehalten werden, ohne jedoch den Zugang dieser Gebiete zu anderen Komponenten und deren Mittelausstattung einzuschränken;

55.

bedauert die Senkung des Kofinanzierungssatzes in Europa für die Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen der ETZ-Interreg-Verordnung für den Zeitraum 2021-2027; dies steht im Widerspruch zu der strategischen Bedeutung, die die Europäische Kommission seit 2004 der Stärkung der regionalen Integration der Gebiete in äußerster Randlage in ihr geografisches Umfeld beimisst;

56.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Interreg-Programms gemeinsame strategische Projekte der Zusammenarbeit zwischen den Randlage-Gebieten zu unterstützen;

57.

erinnert die Kommission an ihre Zusage, eine spezifische, einfache und klare Lösung zu finden, die Programme mit gemeinsamer Finanzierung aus dem EFRE und aus Finanzinstrumenten benachbarter Drittländer ermöglicht; bedauert, dass diese Lösung noch nicht konkretisiert wurde, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, dieses Problem im Programmplanungszeitraum 2021-2027 endgültig zu lösen;

Migration

58.

betont, dass die Gebiete in äußerster Randlage eines der ersten Anlaufziele aus der unmittelbaren Nachbarschaft irregulär einreisender Migranten sind, und macht darauf aufmerksam, dass die Bewältigung dieser Migrationsströme erhebliche Auswirkungen auf ihre gesamte Politik und öffentlichen Maßnahmen hat, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Aufnahme und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger;

59.

nimmt das Engagement der Kommission zur Kenntnis, die Gebiete in äußerster Randlage bei der nachhaltigen Bewältigung der Migrationsproblematik zu unterstützen, und fordert nachdrücklich, dass im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds für den Finanzierungszeitraum 2021-2027 spezifische Maßnahmen dafür vorgesehen werden;

Schlussfolgerungen

60.

ersucht die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat nachdrücklich, die Gebiete in äußerster Randlage in den Gesprächen über die Zukunft Europas und bei der Entwicklung künftiger EU-Maßnahmen gebührend zu berücksichtigen und dadurch für eine vollständige und wirksame Anwendung von Artikel 349 AEUV zu sorgen.

Brüssel, den 10. Dezember 2020.

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS