20.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/73


P9_TA(2020)0323

Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und der Effizienz der Hilfe

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2020 zu der Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und der Effizienz der Hilfe (2019/2184(INI))

(2021/C 425/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vom 25.–27. September 2015 und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Ergebnisdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, insbesondere das Ziel 17 der darin festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals — SDG), durch das die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verpflichtet werden, die Mittel zur Umsetzung der Agenda zu stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben zu erfüllen (1),

unter Hinweis auf die „Aktionsagenda von Addis Abeba“, das auf der Dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung (Addis Abeba, Äthiopien, 13.–16. Juli 2015) verabschiedete Ergebnisdokument, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 69/313 vom 27. Juli 2015 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf den Bericht der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Entwicklungsfinanzierung aus dem Jahr 2019 über die Finanzierung nachhaltiger Entwicklung (2),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris infolge der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) sowie der 11. Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien (CMP 11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich),

unter Hinweis auf die beim Zweiten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit 2005 verabschiedete Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, den beim Dritten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit 2008 in Accra (Ghana) verabschiedeten Aktionsplan von Accra und das Ergebnis des Vierten Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Republik Korea) im Dezember 2011, bei dem die Globale Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit (GPEDC) ins Leben gerufen wurde,

unter Hinweis auf das Nairobi-Ergebnisdokument der Zweiten Hochrangigen GPEDC-Tagung im November und Dezember 2016 in Nairobi (Kenia) (3),

unter Hinweis auf die Tagung der GPEDC auf hoher Ebene, die am 13. und 14. Juli 2019 am Rande des Hochrangigen Politischen Forums der Vereinten Nationen zu nachhaltiger Entwicklung in New York stattfand,

unter Hinweis auf die 17. Sitzung des Lenkungsausschusses zu der Tagung der Globalen Partnerschaft auf hoher Ebene 2019 am 26./27. März 2019 in Kampala (Uganda),

unter Hinweis auf den Bericht der GPEDC aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Making Development Co-operation More Effective“ (Entwicklungszusammenarbeit wirksamer gestalten) (4),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) vom 20. November 1989,

gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die Bekämpfung und Beseitigung der Armut als Hauptziel der EU-Entwicklungspolitik festgelegt ist und die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger Organisationen gegebenen Zusagen nachzukommen und bei politischen Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen,

unter Hinweis auf den neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 30. Juni 2017 (5),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie der Europäischen Union für Afrika, die auf dem zweiten EU-Afrika-Gipfel in Lissabon im Dezember 2007 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf das am 29. und 30. November 2017 abgehaltene fünfte Gipfeltreffen zwischen der Afrikanischen Union und der EU und die bei diesem Gipfeltreffen angenommene Erklärung mit dem Titel „Investing in Youth for Accelerated Inclusive Growth and Sustainable Development“ (In die Jugend investieren für schnelleres inklusives Wachstum und eine schnellere nachhaltige Entwicklung) (6),

unter Hinweis auf die von der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Juni 2016 vorgelegte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2016 zur Verstärkung der gemeinsamen Programmplanung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Mai 2019 zum Jahresbericht 2019 an den Europäischen Rat über die Entwicklungshilfeziele der EU (7),

unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Gruppe von Weisen vom Oktober 2019 mit dem Titel „Europe in the World — the future of European financial architecture for development“ (Europa in der Welt — die Zukunft der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung) (8),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 26. März 2015 mit dem Titel „Launching the EU International Cooperation and Development Results Framework“ (Einführung des internationalen Ergebnisrahmens der EU für Entwicklung und Zusammenarbeit) (SWD(2015)0080) und die zugehörigen Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015,

unter Hinweis auf den strategischen Plan der Kommission für die internationale Zusammenarbeit und Entwicklung 2016–2020,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2018 über eine neue Allianz Afrika-Europa für nachhaltige Investitionen und Arbeitsplätze (COM(2018)0643),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Task Force „Ländliches Afrika“ der Kommission vom März 2019 mit dem Titel „Eine afrikanisch-europäische Agenda für den Wandel im ländlichen Raum“ (9),

unter Hinweis auf die Studie vom Juli 2019 zur Anwendung der Grundsätze der Wirksamkeit mit dem Titel „Effectiveness to Impact“ (Effektiv Wirkung erzielen) (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu den Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der EU-Budgethilfe an Entwicklungsländer (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2015 zu der Rolle der lokalen Behörden in Entwicklungsländern bei der Entwicklungszusammenarbeit (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zur Entwicklungsfinanzierung (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zu Privatsektor und Entwicklung (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem EU-Bericht 2015 über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu dem Thema „Der Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe“ (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu der EU-Afrika-Strategie: ein Ansporn für die Entwicklung (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zu der Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Instruments für humanitäre Hilfe und des Europäischen Entwicklungsfonds (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2018 zu den anstehenden Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum strategischen Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (24),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zu den laufenden Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (26),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) (27),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (28),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015 zum EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2020 (29),

unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)“ (SWD(2015)0182),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012 mit dem Titel „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),

unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene und im Mai 2020 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Effective Development Cooperation — Does the EU deliver?: Detailed Analysis of EU Performance“ (Wirksame Entwicklungszusammenarbeit: Liefert die EU Ergebnisse? — Eine detaillierte Analyse der Leistungen der EU) (30);

unter Hinweis auf die Studie vom Mai 2020 über die Wirksamkeit gemischter Finanzierung mit dem Titel „The use of development funds for de-risking private investment: how effective is it in delivering development results?“ (Die Verwendung von Entwicklungsgeldern zur Risikoreduzierung privater Investitionen: Wie wirksam ist sie bei der Erzielung von Entwicklungsergebnissen?),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2013 mit dem Titel „Stärkung der Gestaltungsmacht der lokalen Behörden in den Partnerländern mit Blick auf eine verbesserte Regierungsführung und wirksamere Entwicklungsergebnisse“ (COM(2013)0280),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“,

unter Hinweis auf den die Europäische Union betreffenden OECD-Bericht (Peer Reviews zur Entwicklungszusammenarbeit) vom 10. Dezember 2018,

unter Hinweis auf die Empfehlung des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) vom 22. Februar 2019 zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklungshilfe und Frieden,

unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „The impact of the coronavirus (COVID-19) crisis on development finance“ (Die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Entwicklungsfinanzierung) (31),

unter Hinweis auf den Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimafragen (IPCC) vom 25. September 2019 über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A9-0212/2020),

A.

in der Erwägung, dass sich der Kontext der Entwicklungszusammenarbeit im Laufe der Jahre durch das Entstehen neuer globaler Herausforderungen wie Klimawandel und Verlust an biologischer Vielfalt, Migration, Ernährungsunsicherheit, interne Konflikte, Terrorismus und gewaltorientierter Extremismus und durch Ausbrüche von Infektionskrankheiten sowie sich häufende und verheerende Naturkatastrophen, insbesondere in den Entwicklungsländern, von denen die Schwächsten betroffen sind, verändert hat; in der Erwägung, dass das globale Umfeld immer komplexer und unsicherer wird und sich insbesondere in den Entwicklungsländern Konflikte und geopolitische Rivalitäten häufen; in der Erwägung, dass dies zeigt, dass es eines stärkeren Multilateralismus und kontinuierlicher Bemühungen um mehr Wirksamkeit und Effektivität der europäischen Hilfe bedarf;

B.

in der Erwägung, dass die Welt von der COVID-19-Pandemie getroffen wurde; in der Erwägung, dass die Auswirkungen dieser Pandemie auf die Entwicklungsländer und die Empfängerländer von Hilfeleistungen immer noch unklar sind und eine erhebliche Belastung der Kapazitäten zur Hilfeleistung von Geberländern und privaten Investoren darstellen;

C.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie, von der alle Länder — unabhängig von ihrem Entwicklungsstand — betroffen sind, nicht nur gesundheitliche, sondern auch wirtschaftliche und soziale Auswirkungen hat; in der Erwägung, dass sich diese Pandemie auf die Entwicklungszusammenarbeit auswirkt und deren Wirksamkeit daher gesteigert werden muss;

D.

in der Erwägung, dass die derzeitige Pandemie zu schwerwiegenden Störungen des Tourismus, des Seeverkehrs und anderer meeresbasierter Branchen geführt hat und langfristige Auswirkungen auf diese Bereiche haben kann, was sich negativ auf die Volkswirtschaften vieler Entwicklungsländer auswirkt, einschließlich der am stärksten gefährdeten Länder, der kleinen Inselentwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder;

E.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe von der Art und Weise abhängt, wie der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) umgesetzt wird; in der Erwägung, dass immer noch weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Grundsätze der PKE zu erfüllen, insbesondere im Bereich der Migrations-, Handels-, Klima- und Landwirtschaftspolitik der EU;

F.

in der Erwägung, dass sich die Innen- und Außenpolitik der EU und der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nicht negativ auf die Entwicklungsländer auswirken sollte; in der Erwägung, dass die Förderung der außenpolitischen Interessen der EU immer stärker in den Vordergrund rückt; in der Erwägung, dass bei der EU-Außenhilfe im Einklang mit Artikel 208 AEUV, der besagt, dass die Bekämpfung und die Beseitigung der Armut das Hauptziel der Politik der Entwicklungszusammenarbeit ist, weiterhin die Wirksamkeit und Effizienz der Hilfe und die Bedürfnisse der Partnerländer in den Mittelpunkt gestellt werden sollten;

G.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe sowie alle Quellen der Entwicklungsfinanzierung so gestaltet werden sollten, dass sie die im Übereinkommen von Paris aufgestellten Ziele erfüllen;

H.

in der Erwägung, dass die Weltbevölkerung schneller wächst als das Bruttonationaleinkommen (BNE), was insbesondere für Subsahara-Afrika gilt, wo sich die Bevölkerung in den nächsten 30 Jahren voraussichtlich verdoppeln wird, sodass dort im Jahr 2050 2,1 Milliarden Menschen — und bis zum Ende des Jahrhunderts 3,8 Milliarden Menschen — leben werden; in der Erwägung, dass sich dadurch — trotz eines starken Wirtschaftswachstums — die Zahl der Menschen, die in Armut leben und keine Arbeit haben, erhöhen wird, weshalb es dringend notwendig ist, die Entwicklungsländer bei ihren Anstrengungen, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, wirksam zu unterstützen;

I.

in der Erwägung, dass eine Strategie EU-Afrika, die auf einer „Partnerschaft auf Augenhöhe“ beruht, bedeutet, dass die besonderen Anliegen der afrikanischen Länder in Bezug auf wirtschaftliche Diversifizierung, Industrialisierung, Verlust von Staatseinnahmen und regionale Integration zu berücksichtigen sind;

J.

in der Erwägung, dass die Ungleichheiten zwischen den Ländern immer noch sehr groß sind, wobei Ungleichheit die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe beeinträchtigt;

K.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften aufzubauen und zu erhöhen, insbesondere in fragilen Partnerländern, in Ländern, die von Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, und in Ländern, die Flüchtlinge aufnehmen;

L.

in der Erwägung, dass die Gesundheit und das Wohlbefinden von Kindern ein wesentliches Ziel der Politik der Entwicklungszusammenarbeit sind;

M.

in der Erwägung, dass sich die EU, die zusammen mit ihren Mitgliedstaaten der weltweit größte Geber von öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA) ist — ihr Beitrag belief sich im Jahr 2018 auf insgesamt 74,4 Mrd. EUR und damit auf knapp 57 % der gesamten weltweit geleisteten öffentlichen Entwicklungshilfe — der Förderung einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit, die auf die Beseitigung aller Formen von Armut und Ungleichheit abzielt, sowie der Unterstützung ihrer Entwicklungspartner bei der Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verschrieben hat; in der Erwägung, dass die Mitglieder des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe im Jahr 2019 gemeinsam nur 0,3 % des Bruttonationaleinkommens für öffentliche Entwicklungshilfe ausgegeben haben, wobei nur fünf Mitglieder das Ausgabenziel erreicht oder übertroffen haben (Vereinigtes Königreich, Schweden, Dänemark, Luxemburg und Norwegen);

N.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der staatlichen und demokratischen Eigenverantwortung und Abstimmung, Ergebnisorientierung, inklusive Partnerschaften, Transparenz und Rechenschaftspflicht allen Formen der Entwicklungszusammenarbeit zugrunde liegen sollten, um sicherzustellen, dass Entwicklungsfonds effizient und wirksam verwendet werden, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung auf angemessene Weise zu erreichen;

O.

in der Erwägung, dass der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zu fördern; in der Erwägung, dass die Partnerschaft drei strategische Prioritäten hat, an denen sich ihr Beitrag zum Start der „Aktionsdekade“ ausrichten wird, nämlich die Förderung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, um die Umsetzung der Agenda 2030 zu beschleunigen, der Aufbau besserer Partnerschaften und die Nutzung der Überwachung, um zu handeln;

P.

in der Erwägung, dass die Studie mit dem Titel „Effective Development Cooperation — Does the EU deliver?: Detailed Analysis of EU Performance“ auf eine weniger starke Ausrichtung der Mitgliedstaaten und Organe der EU an den Grundsätzen der Wirksamkeit und den damit verbundenen Indikatoren hinweist, insbesondere in Bezug auf die Vorhersehbarkeit, die Verwendung von Indikatoren, die auf ländereigenen Ergebnisrahmenwerken der Partnerländer beruhen, die Verwendung von Systemen der Partnerländer für öffentliches Finanzmanagement, die Verpflichtung, die Partnerregierungen in die Projektevaluierungen einzubeziehen, und ein transparentes Berichtswesen;

Q.

in der Erwägung, dass die Entwicklungspolitik und die Partnerschaften der EU auf einer nachhaltigen politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit gleichberechtigten Partnern aufgebaut sein müssen, bei der die Achtung der Menschenrechte im Zentrum steht; in der Erwägung, dass die Entwicklungspolitik die Lage von zwangsvertriebenen Menschen, schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen und Migranten und Asylsuchenden berücksichtigen muss;

R.

in der Erwägung, dass die EU angesichts der Zunahme langwieriger Krisen ihre Bemühungen fortsetzen sollte, die Verknüpfung von humanitärer Hilfe mit Entwicklungszusammenarbeit in der Praxis mit dem Ziel durchführbar zu machen, langanhaltende Ergebnisse zu erzielen;

S.

in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Hilfe aufgrund der wachsenden Zahl von Gebern und Hilfsorganisationen sowie der mangelnden Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Projekte eine anhaltende Herausforderung bleibt;

T.

in der Erwägung, dass es während des Verfahrens der Programmplanung wesentlich ist, in den Partnerländern für eine breite Konsultation mit allen relevanten Akteuren zu sorgen: lokalen Behörden, nationalen Parlamenten, der Zivilgesellschaft, lokalen nichtstaatlichen Organisationen, Frauenverbänden, marginalisierten Gruppen, den Vereinten Nationen und ihren Einrichtungen, KMU und dem privaten Sektor;

U.

in der Erwägung, dass es ohne einen von unten nach oben gerichteten Ansatz („bottom-up approach“) bei der Entwicklungszusammenarbeit unmöglich ist, die Ergebnisse der Entwicklung zu maximieren; in der Erwägung, dass eine verbesserte gemeinsame Nutzung konkreter Ergebnisse und Ratschläge zu erfolgreichen Projekten vor Ort in den Partnerländern dazu beitragen werden, die Grundsätze effektiv umzusetzen und die anvisierten Ergebnisse erfolgreich zu erreichen;

V.

in der Erwägung, dass eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Privatsektor auf den fünf Kampala-Prinzipien beruhen sollte, nämlich: inklusive staatliche Eigenverantwortung, Ergebnisse und gezielte Wirkung, inklusive Partnerschaft, Transparenz und Rechenschaftspflicht und niemanden zurückzulassen;

W.

in der Erwägung, dass es in den Partnerländern weitere Akteure und Geber gibt, die humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe erbringen;

X.

in der Erwägung, dass die EU-Organe und die Mitgliedstaaten, lokale und regionale Behörden, internationale Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft zwar über umfangreiche Daten und Kenntnisse verfügen, diese aber nach wie vor nicht ausreichend weitergegeben werden; in der Erwägung, dass diese Daten leichter zugänglich sein und in die Politikgestaltung einfließen sollten;

Y.

in der Erwägung, dass die Dreieckskooperation besonders effizient ist, wenn es darum geht, die Zusammenarbeit zu verbessern, um auf gemeinsame Herausforderungen zu reagieren, beispielsweise Naturkatastrophen, die die Entwicklung verlangsamen und unterbrechen, zu verhindern, zu bewältigen und sich von ihnen zu erholen, Herausforderungen für die Sicherheit in einer größeren Region zu bewältigen oder Geschäftsmodelle für kleine Unternehmen an die neuen wirtschaftlichen Herausforderungen anzupassen, die während der COVID-19-Krise entstanden sind;

Z.

in der Erwägung, dass für die Planung und Umsetzung einer wirksamen politischen Strategie im Bereich der Entwicklungshilfe ein tieferes Verständnis der Wirkung dieser Hilfe und des gesamten Umfelds, in dem sie stattfindet, erforderlich ist;

AA.

in der Erwägung, dass zugängliche und zuverlässige Daten die Transparenz der geleisteten Hilfe erhöhen und allen Entwicklungspartnern bei ihren Planungs- und Koordinierungsverfahren helfen; in der Erwägung, dass internationale Standards wie sie die internationale Initiative zur Förderung der Transparenz der Hilfe (International Aid Transparency Initiative — IATI) vorsieht, für eine Vergleichbarkeit dieser Daten sorgen; in der Erwägung, dass für das Erzielen von Entwicklungsergebnissen und das Hinarbeiten auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung detaillierte Daten über den lokalen Kontext, ein vereinbarter Katalog von anzustrebenden Ergebnissen, gemeinsame Aktivitäten, um darauf hinzuarbeiten, und schnelle öffentliche Rückmeldungen, um die Rechenschaftspflicht zu ermöglichen, erforderlich sind;

AB.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein zentraler Grundsatz der EU-Entwicklungshilfe ist; in der Erwägung, dass sich die Entwicklungspolitik auf Frauen und Mädchen anders auswirkt; in der Erwägung, dass es einen Mangel an nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten im Bereich der Entwicklungshilfe gibt;

AC.

in der Erwägung, dass eine Entwicklungspolitik, die Gleichheit fördert, erwiesenermaßen besser dazu geeignet ist, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere die Bekämpfung der Armut und die Förderung der Bildung;

AD.

in der Erwägung, dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass es vorwiegend die politischen und wirtschaftlichen Eliten sind, die von Entwicklungshilfe, ausländischen Direktinvestitionen (ADI) und humanitärer Hilfe profitieren; in der Erwägung, dass dies deutlich macht, dass es einer Entwicklungszusammenarbeit bedarf, die auf einen umfassenden Wandel in den Volkswirtschaften abzielt, insbesondere in den Bereichen Governance, Machtverteilung, soziale Ausgrenzung, Sozialschutz und Zugang zu Ressourcen sowie Interaktion mit der Weltwirtschaft; in der Erwägung, dass dies deutlich macht, dass im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechtsstaatlichkeit, der Gewaltenteilung und der Förderung der Menschenrechte unterstützt und vorangetrieben werden müssen;

AE.

in der Erwägung, dass Entwicklungsländer Schätzungen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) zufolge für die Zeit nach COVID-19 einen Schuldenerlass in Höhe von 1 Billion USD benötigen; in der Erwägung, dass die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der IWF, die G20 und die G7 Maßnahmen zum Schuldenerlass für die ärmsten Länder der Welt ergriffen haben; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen ergänzt werden sollten, damit die Entwicklungshilfe wirksam dazu beitragen kann, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Zugang zur Grundversorgung, verantwortungsvolle Staatsführung und grundlegende Menschenrechte in den Entwicklungsländern erreicht werden;

AF.

in der Erwägung, dass die Europäische Union durch ihre überseeischen Gebiete — wozu sowohl Gebiete in äußerster Randlage als auch überseeische Länder und Gebiete zählen — auf allen Ozeanen präsent ist, und dass es für sie von entscheidender Bedeutung ist, integrierte regionale Strategien zu entwickeln, die die auf lokaler Ebene zum Ausdruck gebrachten Bedürfnisse so umfassend wie möglich berücksichtigen;

AG.

in der Erwägung, dass die lokalen Behörden bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eine zentrale Rolle spielen müssen und dass die dezentralisierte Zusammenarbeit im Mittelpunkt der Entwicklungsstrategie der Union stehen muss;

AH.

in der Erwägung, dass die Entwicklungspolitik die Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Zusammenhang mit der Vertreibung gefährdeter Bevölkerungsgruppen und der Verschärfung der sozialen Ungleichheiten berücksichtigen muss, um die Armut zu beseitigen;

AI.

in der Erwägung, dass sich das Einkommen, das die Entwicklungsländer aufgrund illegaler Finanzströme, einschließlich Steuerhinterziehung, verlieren, auf mehr als das Doppelte des Betrags beläuft, den sie von offiziellen externen Quellen, einschließlich Entwicklungshilfe, erhalten;

AJ.

in der Erwägung, dass die Nutzung ländereigener Ergebnisrahmenwerke und Planungsinstrumente (öffentliches Finanzmanagement) durch die EU-Organe abnimmt, obwohl diese bei der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit eine wesentliche Rolle spielen, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, da sie bei der durchgehenden Berücksichtigung der Geschlechterthematik eine positive Bilanz aufweisen; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht ein verstärktes Engagement erforderlich ist;

1.

betont, dass Wirksamkeit bedeutet, eine umfassendere und bessere Wirkung zu erzielen, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen und niemanden zurückzulassen; ist der Ansicht, dass die europäische Entwicklungszusammenarbeit besser, schneller und nachhaltiger wirkt, wenn sie auf die eigenen Maßnahmen und lokalen Bedürfnisse der Partnerländer abgestimmt ist, mit den Bemühungen anderer Geber koordiniert ist und über die Einrichtungen und Systeme von deren Partnern sowie die lokalen Akteure und die Zivilgesellschaft geleistet wird und der Unterstützung von Prioritäten dient, die im Wege von inklusiven und fairen politischen Prozessen vereinbart wurden, mit denen die demokratische Eigenverantwortung der Länder und die Einbeziehung aller Interessenträger sichergestellt wird;

2.

unterstreicht seine Auffassung, dass die EU als weltweit größter Geber und wichtiger internationaler Akteur für einen regelbasierten Multilateralismus und Demokratie ihre umfangreiche Palette an Instrumenten und Modalitäten der Entwicklungshilfe in koordinierter Weise nutzen sollte, um eine Aufgabenteilung zu ermöglichen und eine Fragmentierung der Hilfe zu vermeiden, und Prioritäten in den Bereichen ermitteln sollte, in denen sie effektiv die größte Wirkung in Bezug auf den Mehrwert erzielen kann;

3.

betont, dass die EU bei der Anwendung der Grundsätze der Wirksamkeit und Effizienz der Entwicklungshilfe eine Vorreiterrolle übernehmen sollte, um eine echte Wirkung und die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in ihren Partnerländern sicherzustellen, wobei niemand zurückgelassen werden sollte; betont in dieser Hinsicht die Wirkung, die die Nutzung von Entwicklungshilfe und ausländischen Direktinvestitionen durch die EU auf die Bewältigung der Grundursachen von Migration und Vertreibung haben könnte;

4.

betont, dass die im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik verankerten politischen Ziele in den einzelnen Partnerländern strategischer und gezielter umgesetzt werden müssen, womit der Ansatz, der auf der Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe beruht, Anwendung findet und der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Rechnung getragen wird; hebt hervor, dass Hilfsprogramme mit einer Schuldentragfähigkeitsanalyse kombiniert werden sollten und die Notwendigkeit der Stärkung der parlamentarischen Kontrolle in einem Partnerland berücksichtigt werden sollte;

5.

betont, dass die EU die Mittelverwendung weiterhin eng überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um jeglichen Missbrauch von Hilfemitteln zu vermeiden, wobei die Übereinstimmung mit ihren politischen Zielen und Werten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit sicherzustellen ist; fordert, dass wirksame Mechanismen eingerichtet werden, um die endgültige Bestimmung dieser Mittel gründlich zu kontrollieren und die Projekte, die Mittel erhalten haben, zu bewerten;

6.

unterstreicht, dass gute Regierungsführung einen entscheidenden Faktor für die gerechte und angemessene Verteilung von Hilfsgeldern darstellt und weist darauf hin, dass das Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung und damit die Effektivität der Mittel in hohem Maße von der Fähigkeit der Partnerstaaten abhängt, die Mittel fair und transparent einzusetzen;

7.

fordert die EU auf, direkt mit den Ursprungs- und Transitländern der Migration direkt in Kontakt zu treten und inklusive nachhaltige Partnerschaften mit ihnen aufzubauen, die auf den besonderen Bedürfnissen jedes einzelnen Landes und den individuellen Umständen der Migranten basieren;

8.

betont, dass die Grundsätze der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit (Global Partnership for Effective Development Cooperation — GPEDC) auf wichtigen und nachhaltigen Lehren beruhen, die aus vergangenen Entwicklungsstrategien und -praktiken gezogen werden konnten und die sowohl Erfolge als auch Misserfolge umfassen, und dass diese Grundsätze nach wie vor wichtige Ausdrucksformen der multilateralen Zusammenarbeit und Koordinierung sind, zu deren Aufrechterhaltung die EU sich verpflichtet hat; fordert die Kommission auf, ihre Mitgliedschaft in der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit und im Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD und ihre Stimme in internationalen Foren und in den Führungsstrukturen internationaler Finanzierungsinstitutionen dazu zu nutzen, die Grundsätze der Wirksamkeit weiter zu stärken und dazu aufzufordern, dass sie bei allen Formen der Entwicklungszusammenarbeit und von allen daran beteiligten Akteuren befolgt und umgesetzt werden;

9.

räumt ein, dass eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit nicht durch Kooperation mit der EU allein geleistet werden und nur dann wirklich effektiv sein kann, wenn alle Akteure der Entwicklungshilfe zusammenarbeiten; erklärt sich besorgt, dass, wenn andere Akteure die Grundsätze der Wirksamkeit bei ihren Programmen für die Zusammenarbeit nicht befolgen und nicht umsetzen, aufgrund der daraus folgenden Fragmentierung und Umgehung der Systeme der Partnerländer die Wirksamkeit und die Effektivität der Hilfe, einschließlich der EU-Hilfe, als Kollateralschaden insgesamt geschwächt wird;

10.

fordert die Kommission auf, mindestens zweimal pro Jahr einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf die Wirksamkeit der Hilfe zu veröffentlichen, der die gemeinsame Programmplanung, die gemeinsame Umsetzung und die gemeinsamen Ergebnisrahmen sowie Maßnahmen der EU-Organe, der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Behörden umfasst; betont, dass dieser Bericht auf gemeinsam vereinbarten Zielvorgaben und politischen Zielen, insbesondere den Zielen für nachhaltige Entwicklung und dem Konsens, beruhen sollte; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung des Berichts Interessenträger zu konsultieren und dem Parlament den Bericht vorzulegen;

11.

fordert die Kommission und den Rat zu einer verstärkten gemeinsamen Programmplanung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf; weist darauf hin, dass die EU und die Mitgliedstaaten auf Länderebene über die bloße Vertiefung bestehender bilateraler Entwicklungsprioritäten und -maßnahmen hinausgehen und eine einheitliche, gemeinsame europäische Stimme zu strategischen Themen im politischen und strategischen Dialog mit den Partnerländern formen müssen, bei denen gegebenenfalls auch Organisationen der regionaler Integration als Pendants der EU sowie innovative Finanzierungsmethoden wie Mischfinanzierungen oder auch Garantien Berücksichtigung finden sollten; fordert eindeutige, einklagbare Verpflichtungen, wobei eine Bestandsaufnahme früherer Strategien und Verfahren vorgenommen wird;

12.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass vor Ort in den jeweiligen Partnerländern regelmäßige Treffen der EU mit Vertretern der Mitgliedstaaten, Durchführungsstellen, internationalen Organisationen, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft stattfinden, um die Herausforderungen und Chancen zu ermitteln, und dass die anschließende gemeinsame Reaktion und Umsetzung den ermittelten Bedürfnissen entsprechen; weist darauf hin, dass sich die gemeinsame Programmplanung unter der Leitung der Missionsleiter im Hinblick auf die politische Kohärenz der Strategien in den Bereichen Politik, Handel, Entwicklung und Sicherheit als erfolgreich erwiesen hat; fordert ferner die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich an der gemeinsamen Umsetzung und Bewertung zu beteiligen, und fordert gemeinsame Mechanismen der Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern; fordert die EU auf, mit nicht traditionellen Gebern zusammenzuarbeiten, die nachweisen können, dass sei die Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit einhalten;

13.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2020, in denen hervorgehoben wird, „wie wichtig es ist, dass alle an der Initiative ‚Team Europa‘ beteiligten Akteure ihre Maßnahmen koordinieren und bei Information und Kommunikation auf Länderebene, innerhalb der EU, in Partnerländern und in globalen und multilateralen Foren gemeinsam vorgehen“; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Ansatz künftig bei allen entwicklungsbezogenen Maßnahmen, der Programmplanung und der Umsetzung zu verfolgen; wiederholt seine Forderungen von 2013 (32) und 2017 (33) und fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Artikel 209 und 210 AEUV einen Vorschlag für einen Rechtsakt über die Regelungsaspekte der EU-Geberkoordinierung in der Entwicklungshilfe vorzulegen;

14.

betont, dass die gemeinsame Programmplanung und Umsetzung seitens der EU, ihrer Mitgliedstaaten und der EU-Entwicklungsfinanzierungspartner angesichts der künftigen Einführung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) auf den Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit beruhen sollten; weist darauf hin, wie wichtig es ist, in der Vorplanungsphase gemeinschaftlich strategische Prioritäten zu setzen und den Investitionsbedarf bzw. die Investitionslücken zu ermitteln und in der Folge nach Möglichkeiten der Optimierung des Spektrums an Modalitäten im Instrumentarium der EU-Organe zu suchen, worunter beispielsweise Beihilfen, Budgethilfezuschüsse und EIB-Darlehen sowie Finanzhilfen seitens der Mitgliedstaaten fallen; ist in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass in den am wenigsten entwickelten Ländern ein Anstieg der gebundenen Hilfe verzeichnet wird, und weist erneut darauf hin, dass die Kosten durch ungebundene Hilfen um 15 bis 30 % gesenkt werden können;

15.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Programmplanung und Umsetzung dieser Modalitäten koordiniert, strategisch auf die Prioritäten und Verfahren der Partnerländer abgestimmt und auf die Erzielung von Ergebnissen und Auswirkungen, die für die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im spezifischen Kontext jedes Partnerlandes transformativ sind, ausgerichtet werden; betont, dass die Schaffung von Märkten erleichtert werden muss, die selbsttragend sind, und dass sichergestellt werden muss, dass in der Vorplanungsphase bewährte Ausstiegsverfahren berücksichtigt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen um die Aufhebung der Bindung der öffentlichen Entwicklungshilfe im Einklang mit den Verpflichtungen des Konsenses zu beschleunigen und alle an der Entwicklungszusammenarbeit Beteiligten, einschließlich aufstrebender Volkswirtschaften, darin zu bestärken, dies ebenfalls zu tun; fördert die lokale Vergabe öffentlicher Aufträge und Eigenverantwortung;

16.

betont, dass im Rahmen des Mandats des Parlaments für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit Bestimmungen gefordert werden, um die Einhaltung der Menschenrechte sowie der Umwelt- und Sozialauflagen durch Finanzakteure bei der Verwendung von Mischgarantiemechanismen durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen zu verbessern; erinnert daran, dass gemäß dem Standpunkt des Parlaments 45 % der Finanzausstattung durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen für Investitionen aufzuwenden sind, die zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen, zum Umweltmanagement und zum Umweltschutz, zum Erhalt der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung der Wüstenbildung beitragen, wobei 30 % der gesamten Finanzausstattung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen bestimmt sind;

17.

weist darauf hin, dass die EU sich selbst ehrgeizige Ziele für den Umwelt- und Klimaschutz gesetzt hat, und fordert sie auf, die Partnerländer durch eine enge Zusammenarbeit zu unterstützen, um ihnen dabei zu helfen, ihre eigenen sowohl vertraglich festgelegten als auch selbst auferlegten Klima- und Umweltschutzziele und die dazugehörigen Strategien zu verwirklichen, da die nachhaltige Nutzung ihrer eigenen Ressourcen die Grundlage der Volkswirtschaften vieler Partnerländer darstellt und für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung von wesentlicher Bedeutung ist;

18.

fordert, dass die Organe der EU, die Mitgliedstaaten und andere in der Entwicklungszusammenarbeit tätige öffentliche und nichtstaatliche Akteure Erkenntnisse und Erfahrungen über die Formen von Entwicklungsmaßnahmen austauschen, die tendenziell erfolgreich sind, die fehlgeschlagen sind, die sich als schwierig in der Umsetzung erwiesen haben oder die nicht die beabsichtigte Wirkung erzielt haben;

19.

begrüßt den unabhängigen Bericht der hochrangigen Gruppe von Weisen hinsichtlich der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung und fordert die Gründung einer europäischen Bank für Investitionen und nachhaltige Entwicklung;

20.

betont, dass die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit sämtlichen öffentlichen Ausgaben, einschließlich der öffentlichen Entwicklungshilfe, sowohl in Europa als auch in den Partnerländern von entscheidender Bedeutung ist; vertritt die Ansicht, dass die Rechenschaftspflicht starke Institutionen erfordert und dass eindeutige und vereinbarte Ziele für die europäische öffentliche Entwicklungshilfe von wesentlicher Bedeutung sind, damit die Öffentlichkeit die Anstrengungen der EU im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auch weiterhin unterstützt; weist darauf hin, dass durch die Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den nichtstaatlichen Organisationen die Rechenschaftspflicht bei den öffentlichen Ausgaben in Bezug auf die öffentliche Entwicklungshilfe verbessert werden kann; weist darauf hin, welch wichtige Funktion den Organisationen der Zivilgesellschaft zukommt, wenn es darum geht, die für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erforderlichen Mittel zu mobilisieren;

21.

betont, dass die Rechenschaftspflicht transparente und solide Verfahren sowie Bemühungen um Effizienz und die Erzielung nachweisbarer Ergebnisse, umfassende Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen und kritische Fehleranalysen sowie die Gewinnung von Erkenntnissen darüber erfordert, wie wirksame und nachhaltige Ergebnisse erzielt werden können; fordert die Kommission daher auf, eine europaweite Standardisierung von Wirkungsindikatoren zu koordinieren, um die Wirksamkeit und Effizienz von Projekten zwischen den Mitgliedstaaten zu vergleichen;

22.

fordert die Parlamente der Empfängerländer auf, nationale politische Maßnahmen zur Entwicklungshilfe zu verabschieden, um die Rechenschaftspflicht der Geber und die Eigenverantwortung der Empfängerregierungen, einschließlich der lokalen Gebietskörperschaften, zu verbessern, Korruption und alle Formen der Vergeudung von Hilfen auszumerzen und die Bedingungen für den Erhalt von Budgethilfen zu verbessern sowie langfristig die Abhängigkeit von Hilfen zu verringern;

23.

erachtet es als äußerst wichtig, dass der Schwerpunkt im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe der EU noch stärker auf die Verringerung von Ungleichheiten, die Beendigung der Armut und darauf, niemanden zurücklassen, gelegt wird;

24.

hebt hervor, dass wirksame und effiziente Hilfen für ländergeführte Strategien und den Kapazitätsaufbau zu einer Verringerung der Kindersterblichkeit führen und dass Investitionen in das Wohlergehen von Kindern von grundlegender Bedeutung sind, um den Teufelskreis der Armut zu durchbrechen und Zwangs- und Kinderarbeit zu bekämpfen;

25.

ist der Auffassung, dass die Verfolgung ergebnisorientierter Ansätze für die Partnerländer der EU von zentraler Bedeutung und ein grundlegendes Kriterium für ihre Fähigkeit ist, die Ziele für nachhaltige Entwicklung für ihre Bürgerinnen und Bürger umzusetzen; weist jedoch darauf hin, wie wichtig es ist, die Vielfalt der spezifischen Lagen und Herausforderungen in den Partnerländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und den fragilen Ländern, zu berücksichtigen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die eigenen nationalen Rahmen der Partnerländer für die Ergebnismessung und ihre Überwachungs- und Statistiksysteme zu unterstützen und zu nutzen und in allen Phasen sämtliche einschlägigen Akteure, darunter lokale Gebietskörperschaften, einzelstaatliche Parlamente, die Zivilgesellschaft — einschließlich Frauenverbände und Randgruppen — und den privaten Sektor mit Schwerpunkt auf KMU, einzubeziehen; betont, dass Investitionen in den Kapazitätsaufbau lokaler Organisationen der Zivilgesellschaft eine wesentliche Voraussetzung für wirksame Hilfen sind;

26.

stellt fest, dass in einigen Bereichen die Effizienz und Wirksamkeit der Entwicklungshilfe schwer zu messen sind, fordert die Kommission jedoch auf, geeignete Indikatoren für die Bewertung zu prüfen und die Ergebnisse zu nutzen, um länderspezifische Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der Entwicklungshilfe aufzubereiten und Ansätze für bewährte Verfahren zu entwickeln;

27.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement für transparente Datenflüsse durch kontinuierliche Investitionen in die Datenvisualisierung, die statistische Berichterstattung und die Veröffentlichung offener Daten sowie die Anwendung internationaler Standards wie die Standards der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative („International Aid Transparency Initiative“, IATI) und durch die regelmäßige Aktualisierung und Weiterentwicklung der Website „EU Aid Explorer“ zu verstärken; fördert die Intensivierung der Bemühungen auf der Ebene der EU, um den öffentlichen Zugang zu und die Verbreitung von Daten und die Berichterstattung über die Ausgaben im Rahmen der EU-Entwicklungshilfe sicherzustellen; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission vor Beginn des Entlastungsverfahrens für das betreffende Jahr den „Jahresbericht über die Umsetzung der Instrumente der Europäischen Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns“ veröffentlichen sollte;

28.

weist darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter für eine nachhaltige Entwicklung von wesentlicher Bedeutung ist und dass Fortschritte bei der Bekämpfung von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen in den Partnerländern als wesentlicher Aspekt der Wirksamkeit der Hilfe betrachtet werden sollten; erinnert daran, dass die Entwicklungszusammenarbeit unterschiedliche Auswirkungen auf Mädchen und Jungen sowie auf Frauen und Männer haben kann;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie alle Entwicklungspartner nachdrücklich auf, der Gleichstellung der Geschlechter Vorrang einzuräumen, indem verstärkt Instrumente für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und die geschlechtsspezifische Ausrichtung genutzt werden; betont ferner, dass vergleichbare und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, um einen umfassenden und harmonisierten Ansatz für die Berichterstattung der EU über geschlechtsspezifische Zielvorgaben zu fördern und Frauen zu unterstützen, damit sie zu eigenverantwortlichen Akteuren für die Entwicklung in ihren Gemeinschaften und darüber hinaus werden;

30.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Hilfe stärker an den Grundsätzen der Wirksamkeit und den damit verbundenen Indikatoren auszurichten, insbesondere in Bezug auf die Vorhersehbarkeit, die Verwendung von Indikatoren, die auf ländereigenen Ergebnisrahmenwerken der Partnerländer beruhen, die Nutzung von Systemen der Partnerländer für öffentliches Finanzmanagement und die Verpflichtung, die Partnerregierungen in die Projektevaluierungen einzubeziehen, sowie die transparente Berichterstattung;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Hilfe stärker auf gemeinsame europäische Hilfsziele auszurichten, um die Wirksamkeit der EU-Entwicklungspolitik insgesamt zu verbessern;

32.

unterstützt einen katalytischen und bereichsübergreifenden Ansatz, der auf einer dezentralen Bottom-up-Bedarfsanalyse und Programmplanung aufbaut, wodurch die lokale Eigenverantwortung begünstigt wird, und auf einer gründlichen Analyse der Lage und auf Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und anderen Beteiligten in jedem Partnerland in enger Zusammenarbeit mit den lokalen Gebietskörperschaften und Organisationen beruht;

33.

spricht sich für eine Verstärkung der Süd-Süd- und Dreieckskooperation aus, auch bei Projekten, die auf eine wirksamere regionale Zusammenarbeit und Integration sowie auf eine wirksamere Einbeziehung der Gebiete in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in die Umsetzung der europäischen Entwicklungszusammenarbeit in ihren jeweiligen geographischen Gebieten auf allen Regierungsebenen ausgerichtet sind, um die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und den Wiederaufbau nach der COVID-19-Pandemie zu unterstützen; hebt hervor, dass die Kapazitäten der Länder mit mittlerem Einkommen — einschließlich der Länder, die vor Kurzem von der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe des OECD-Entwicklungsausschusses genommen wurden — gegebenenfalls genutzt werden sollten;

34.

betont, dass es für eine größere Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, für die Erzielung langfristiger Ergebnisse und für die Befriedigung lokaler Bedürfnisse, insbesondere im Zusammenhang mit langwierigen Krisen und Lagen nach Krisen, unerlässlich ist, die Koordinierung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe zu verbessern und die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe und ihre Verbindungen mit Maßnahmen im Zusammenhang mit Frieden und Sicherheit in den Entwicklungsländern zu stärken; fordert die EU auf, einen derartigen Ansatz weiterzuentwickeln;

35.

nimmt den Wert einer vorhersehbaren und flexiblen Finanzierung, einschließlich einer mehrjährigen humanitären Finanzierung für langwierige Krisen und Entwicklungshilfeprogramme, die bei unvorhergesehenen humanitären Krisen angepasst werden können, zur Kenntnis;

36.

hebt hervor, dass es von Bedeutung ist, die Organisationen der Zivilgesellschaft in ihrer Rolle als unabhängige Akteure im Rahmen der Entwicklungshilfe zu stärken; betont, dass ein befähigendes und offenes Umfeld für Organisationen der Zivilgesellschaft mit international vereinbarten Rechten im Einklang steht und die Beiträge der Organisationen der Zivilgesellschaft zur Entwicklung maximiert; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Spielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft in vielen Partnerländern immer kleiner wird; fordert die Kommission auf, den Zugang zur Finanzierung für Organisationen der Zivilgesellschaft, auch in den Partnerländern; zu verbessern;

37.

betont, wie wichtig es ist, den Austausch bewährter Verfahren sowie die Koordinierung der Strategien und Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und den anderen Akteuren, z. B. den Vereinten Nationen und ihren Organisationen, die in den Partnerländern Hilfe leisten, umzusetzen; hebt hervor, dass dies in fragilen Partnerländern, in Ländern, die von Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, und in Ländern, die Flüchtlinge aufnehmen, von noch größerer Bedeutung ist; hält es in diesem Zusammenhang für wesentlich, die Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaften in den Mittelpunkt zu stellen und Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, risikobewusste Programme und Schulungsprogramme für Notfälle zu entwickeln und dabei die Gemeinschaften zu beteiligen und Partnerschaften zu fördern;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit den lokalen Gebietskörperschaften in den Partnerländern, aber auch innerhalb der EU zu verstärken; fordert, dass Budgethilfen als Hilfsmodalität auch auf subnationaler Ebene eingesetzt werden können und dass Umverteilungsmechanismen zwischen den verschiedenen Regierungsebenen und zwischen den Regionen mit dem vorrangigen Ziel entwickelt werden, Disparitäten und Ungleichheiten innerhalb des Landes zu verringern und dafür zu sorgen, dass niemand zurückgelassen wird;

39.

betont die Rolle von Kirchen- und Missionsorganisationen in der humanitären Hilfe und Entwicklungshilfe sowie ihre Bedeutung vor Ort, da sie zu den größten nichtstaatlichen Organisationen gehören, die im Bereich der Entwicklung und der Hilfe tätig sind; hebt hervor, dass die Zusammenarbeit mit führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften in vielen lokalen Gebietskörperschaften in Entwicklungsländern häufig der wirksamste Weg ist, um bedürftige Menschen vor Ort zu erreichen;

40.

nimmt zur Kenntnis, dass der Zivilgesellschaft als Partner sowohl während des Konsultationsverfahrens als auch bei der Erbringung von Dienstleistungen eine wesentliche Rolle zukommt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, ihre Rolle anzuerkennen und zu stärken, um inklusive Entwicklungspartnerschaften zu erreichen;

41.

fordert, dass der Schwerpunkt stärker auf lokale KMU und Kleinbauern sowie auf die Stärkung der Stellung von Frauen gelegt wird, da sich dieser Ansatz bei der Verringerung von Armut und Ungleichheit sowie bei der Stärkung der Zivilgesellschaft und der Gemeinschaften als besonders wirksam erwiesen hat;

42.

erkennt an, dass das Engagement des Privatsektors sowohl auf lokaler als auch auf nationaler, bilateraler und internationaler Ebene für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Mobilisierung zusätzlicher Mittel für die Entwicklungshilfe und den Übergang hin zu nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, Wachstum und Wohlstand wichtig ist;

43.

fordert Bemühungen, um die Abstimmung des Privatsektors auf die Entwicklungsprioritäten der nationalen Regierungen und der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern und die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung, insbesondere von ausgegrenzten und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, sicherzustellen und die Beteiligung des Privatsektors an der Entwicklungszusammenarbeit mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und den Kampala-Prinzipien in Einklang zu bringen und gleichzeitig die Transparenz, Überwachung, Bewertung und Rechenschaftspflicht von ADI und globalen Wertschöpfungsketten sowie die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Sorgfaltspflicht zu verbessern;

44.

fordert die europäischen Organe und Einrichtungen auf, einen klaren, strukturierten, transparenten und verantwortlichen Rahmen für Partnerschaften und Allianzen mit dem Privatsektor in Entwicklungsländern festzulegen, und betont, dass es wichtig ist, parallel zur Ausweitung der Rolle des Privatsektors auch institutionelle Kapazitäten zu schaffen;

45.

betont, dass alle Akteure, auch die des Privatsektors, mittels partizipativer Beteiligung, Planung und Umsetzung, gegenseitiger Rechenschaftspflicht und Transparenz, Überwachung und Bewertung zur Agenda für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit beitragen müssen; hebt hervor, dass die Geber bei der Zusammenarbeit mit diesen Akteuren als Umsetzungspartner und Partner bei der Grundversorgung ihre Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit verbessern sollten, damit die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen wirklich erreicht werden;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die an Entwicklungspartnerschaften beteiligten Akteure des Privatsektors den Grundsatz der Rechenschaftspflicht der Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt während der gesamten Laufzeit der Projekte im Einklang mit dem Globalen Pakt der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den Kernarbeitsnormen der IAO und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption wahren; wiederholt seine Forderung nach einem Rechtsrahmen der EU zur Unterstützung einer verpflichtenden unternehmerischen Sorgfaltspflicht, um sicherzustellen, dass EU-Investoren international und lokal verantwortlich handeln und zur lokalen Entwicklung in den Entwicklungsländern beitragen;

47.

bekräftigt, dass bei der privaten Entwicklungshilfe die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die IAO-Normen und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen geachtet werden müssen; betont ferner, dass dabei eine Verpflichtung eingegangen werden muss, durch nachhaltige Investitionen eine gute Governance, die Verringerung der Armut und die Schaffung von Wohlstand sicherzustellen sowie die Ungleichheit zu verringern, die Menschenrechte und Umweltstandards zu fördern und die lokale Wirtschaft zu stärken;

48.

betont, dass der Rahmen für die EU-Entwicklungshilfestrategie konkrete Maßnahmen zur Unterstützung einer stärkeren Mobilisierung inländischer Ressourcen in den Partnerländern vorsehen muss, wie die Unterstützung der Korruptionsbekämpfung und die Entwicklung progressiver Steuersysteme sowie die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerflucht, um von der Geber-Empfänger-Dynamik wegzukommen und die Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsprioritäten zu stärken und so eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;

49.

begrüßt, dass die EU verschiedene Instrumente zur Finanzierung der Entwicklungshilfe verwendet, um die Armut zu beseitigen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen; erachtet es als besonders wichtig, dass die Geber insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder der Finanzierung auf der Grundlage von Zuschüssen Vorrang einräumen, da die ärmeren Länder bereits vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie mehr Geld für den Schuldendienst als für das Gesundheitswesen ausgegeben haben;

50.

stellt fest, dass die Kommission bei der EU-Entwicklungspolitik eine immer wichtigere Rolle für Mischgarantiemechanismen zulasten anderer Hilfemodalitäten voraussieht; betont, dass die Mischfinanzierung zwar rapide zugenommen hat, dass es jedoch kaum Belege für ihre Auswirkungen auf die Entwicklung gibt, da der größte Teil davon derzeit an Länder mit mittlerem Einkommen und nur ein kleiner Teil an die am wenigsten entwickelten Länder fließt; hebt die kritische Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs zur Verwaltung und Wirksamkeit der Umsetzung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) durch die Kommission hervor; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dementsprechend auf, in Bezug auf Mischfinanzierungen Vorsicht walten zu lassen und sicherzustellen, dass alle durch Mischfinanzierungen mobilisierten Finanzmittel den Grundsätzen der Entwicklungswirksamkeit entsprechen;

51.

bestärkt die EU darin, sich weiterhin darum zu bemühen, Partnerländer dabei zu unterstützen, intelligente, gezielte und anpassungsfähige politische Maßnahmen umzusetzen, die dazu beitragen, die Ziele für nachhaltige Entwicklung auf die wirksamste Weise zu erreichen; weist in dieser Hinsicht erneut auf die entscheidende Rolle von Forschung und Entwicklung (FuE) bei der Förderung von Innovation und Unternehmertum mit positiven Ausstrahlungseffekten auf alle Sektoren der lokalen Wirtschaften hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Zusammenarbeit im Bereich FuE zu stärken und vermehrt in strategische lokale Produktionskapazität zu investieren, insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheit, einschließlich der neuesten biopharmazeutischen Produkte, um die Autonomie von weltweiten Lieferketten zu verbessern;

52.

hebt die große Bedeutung von Organisationen der Zivilgesellschaft hervor, wenn es darum geht, die Bedürfnisse zu bestimmen und Entwicklungshilfe direkt an die Armen, Unterprivilegierten und Schutzbedürftigen zu leiten; fordert jedoch eine verbesserte Koordinierung der von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Gebern verteilten Hilfe, um deren Vorhersehbarkeit sicherzustellen und eine Fragmentierung der Hilfe, ein Überlappen von Maßnahmen sowie sogenannte „Geberwaisen“, d. h. Länder, die von der Gemeinschaft der Geberländer vernachlässigt werden, zu vermeiden;

53.

fordert die Kommission auf, erneut zu beurteilen, ob die Formalitäten für den Zugang zu EU-Finanzierung verhältnismäßig sind; bedauert in diesem Zusammenhang, dass EU-Beihilfen für nichtstaatliche Organisationen zunehmend unzureichend und unattraktiv sind, was auf Anforderungen an die Begrenzung der Kosten der Unterstützung sowie steigenden Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsaufwand zurückzuführen ist;

54.

fordert die Kommission auf, für die Umsetzung kleinerer Projekte ein Netzwerk verlässlicher nichtstaatlicher Partner, wie lokaler Organisationen der Zivilgesellschaft, Kirchen, konfessioneller Organisationen und spezialisierter Einrichtungen der Mitgliedstaaten, einzurichten und mit diesem zusammenzuarbeiten;

55.

bestätigt, dass Investitionen in die lokale und nationale Infrastruktur unterschiedlicher Größe für wichtige lokale und nationale Projekte der effizienteste Weg sind, durch Entwicklungshilfe die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der gesamten Bevölkerung zu stimulieren und zu verbessern;

56.

betont, dass Entschuldungsmaßnahmen mit einer zusätzlichen Mobilisierung öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA) verknüpft werden müssen; fordert, dass multilaterale Schulden und Handelsschulden in die Initiative der G20 für ein Schuldenmoratorium (Debt Service Suspension Initiative, DSSI) einbezogen werden; betont, dass bei der DSSI und etwaigen weiteren Entschuldungsangeboten die Teilnahme aller Gläubiger, einschließlich der Weltbank und anderer multilateraler Entwicklungsbanken sowie der privaten Gläubiger, sichergestellt werden muss; fordert die Schaffung eines multilateralen Mechanismus für die Umschuldung, um sowohl den Auswirkungen der COVID-19-Krise als auch dem Finanzierungsbedarf der Agenda 2030 Rechnung zu tragen;

57.

weist auf die besonders wichtige Rolle von Ausbildungsprogrammen für lokales Personal und Mitarbeiter im Feldeinsatz hin, um die Kontinuität der von der EU in den Partnerländern unterstützten Projekte sicherzustellen und dadurch die Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht zu stärken;

58.

betont die Schlüsselrolle der öffentlichen Entwicklungshilfe bei der Umsetzung der Agenda für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit; hebt hervor, dass die öffentliche Entwicklungshilfe nicht nur flexibler und besser vorhersehbar ist als andere Ströme, die potenziell zur Entwicklung beitragen, sondern auch ein höheres Maß an Rechenschaftspflicht mit sich bringt; warnt davor, die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe zu verwässern, um Ausgaben zu finanzieren, die über unmittelbar mit der Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Entwicklungsländern verbundene Ausgaben hinausgehen;

59.

bekräftigt seine Forderung an den Rat und die Mitgliedstaaten, einen klaren zeitlichen Rahmen zu setzen, in dem das Ziel, die Haushaltsmittel für die öffentliche Entwicklungshilfe auf 0,7 % des BNE aufzustocken, einschließlich der internationalen Verpflichtung, 0,15 bis 0,2 % des BNE für öffentliche Entwicklungshilfe an die am wenigsten entwickelten Länder auszugeben, verwirklicht werden soll, und fordert die Kommission auf, einen konkreten Maßnahmenplan vorzulegen, in dem dargelegt ist, wie zusätzliche Mittel für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung mobilisiert werden sollen; betont, dass die Wirksamkeit der Hilfe kein Ersatz für ein angemessenes Hilfsvolumen ist und dass es enorm wichtig ist, das 0,7 %-Ziel für die öffentliche Entwicklungshilfe zu erreichen oder zu überschreiten; bekräftigt, dass der EU-Haushalt einen erheblichen Beitrag zur Erhöhung der öffentlichen Entwicklungshilfe der EU insgesamt leisten sollte;

60.

bekräftigt seine Unterstützung dafür, folgende Ziele in das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit einzubeziehen: 20 % für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung und mindestens 85 % der durch öffentliche Entwicklungshilfe finanzierten Projekte für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte von Frauen und Mädchen und deren Befähigung zur Selbstbestimmung als hauptsächliches oder ein wesentliches Ziel, so wie es vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD festgelegt ist;

61.

fordert eine größere Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, mit der sichergestellt wird, dass keine politische Strategie der EU oder der Mitgliedstaaten negative Auswirkungen auf die Entwicklungsländer hat oder widersprüchliche Ziele aufweist;

62.

ist der Ansicht, dass durch die europäische Entwicklungshilfe und öffentliche Investitionen gemeinsame Prioritäten und politische Ziele, darunter die Beseitigung der Armut, Klima- und Umweltschutz, Wirtschafts- und Handelspolitik und Migrationssteuerung, gefördert werden sollten und sie auch vollständig mit den Grundsätzen der grundlegenden Menschenrechte, der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung im Einklang stehen sollten;

63.

betont, dass es nicht mit den vereinbarten Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit vereinbar ist, wenn die Zuweisung von humanitärer Hilfe und Notfallhilfe von der Zusammenarbeit mit der EU bei Migrations- oder Sicherheitsfragen abhängig gemacht wird;

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der OECD, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Weltbankgruppe, der Afrikanischen Union, den Ko-Vorsitzenden der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, der Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten der Vereinten Nationen, der OECD und der Interparlamentarischen Union zu übermitteln.

(1)  VN-Resolution, von der Generalversammlung am 25. September 2015 angenommen. https://www.unfpa.org/sites/default/files/resource-pdf/Resolution_A_RES_70_1_EN.pdf

(2)  Bericht aus dem Jahr 2019 über die Finanzierung nachhaltiger Entwicklung: https://developmentfinance.un.org/sites/developmentfinance.un.org/files/FSDR2019.pdf

(3)  Nairobi-Ergebnisdokument der Hochrangigen GPEDC-Tagung 2016: http://effectivecooperation.org/wp-content/uploads/2016/12/OutcomeDocumentEnglish.pdf

(4)  Fortschrittsbericht der Globalen Partnerschaft, 17. Juni 2019: http://effectivecooperation.org/blogs-news-resources/resource-library/

(5)  ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.

(6)  https://www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/33454-pr-final_declaration_au_eu_summit1.pdf

(7)  Jahresbericht 2019 über die Entwicklungshilfeziele der EU: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9201-2019-INIT/de/pdf

(8)  Bericht des Rates aus dem Jahr 2019 über die europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung: https://www.consilium.europa.eu/media/40967/efad-report_final.pdf

(9)  https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/report-tfra_mar2019_de.pdf

(10)  Benfield und Como für AECOM International Development Europe (2019), von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie zur Anwendung der Grundsätze der Wirksamkeit (Projekt Nr. 2018/403300/1): https://knowledge.effectivecooperation.org/system/files/2019-07/2019_07_Impact_study_final.pdf

(11)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 100.

(12)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 38.

(13)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 80.

(14)  ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 11.

(15)  ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 2.

(16)  ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 209.

(17)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 2.

(18)  ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 68.

(19)  ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 36.

(20)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 62.

(21)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 66.

(22)  ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 33.

(23)  ABl. C 28 vom 27.1.2020, S. 101.

(24)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0220.

(25)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0298.

(26)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0084.

(27)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0079.

(28)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

(29)  https://www.consilium.europa.eu/media/24467/st13201-en15.pdf

(30)  https://ec.europa.eu/international-partnerships/system/files/eu-development-effectiveness-monitoring-report-2020_en.pdf

(31)  http://www.oecd.org/coronavirus/policy-responses/the-impact-of-the-coronavirus-covid-19-crisis-on-development-finance-9de00b3b/

(32)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Geberkoordinierung in der EU-Entwicklungshilfe (ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 73).

(33)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik (ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 62).