20.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/19


P9_TA(2020)0319

Produktsicherheit im Binnenmarkt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2020 zur Produktsicherheit im Binnenmarkt (2019/2190(INI))

(2021/C 425/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2020 zu dem Thema „Automatisierte Entscheidungsfindungsprozesse: Gewährleistung des Verbraucherschutzes und des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zu einer umfassenden europäischen Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2018 zu dem Thema „Blockchain — eine zukunftsorientierte Handelspolitik“ (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zum Binnenmarktpaket (11),

unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht vom 14. November 2018 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung“ (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2018 zu dem Thema „Dezentrale Transaktionsnetzwerke und Blockkettensysteme — mehr Vertrauen durch verringerte Kreditmittlertätigkeit“ (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zu dem Thema „Europäische Normen für das 21. Jahrhundert“ (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zu dem Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu der Strategie für den Binnenmarkt (16),

unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 15. April 2014 angenommenen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17),

unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 mit dem Titel „Eine Union, die mehr erreichen will“ (COM(2020)0037),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Februar 2020 über die Auswirkungen künstlicher Intelligenz, des Internets der Dinge und der Robotik in Hinblick auf Sicherheit und Haftung (COM(2020)0064),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Zur künstlichen Intelligenz — ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020)0065),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020)0067),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 über einen langfristigen Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften (COM(2020)0094),

unter Hinweis auf die von der hochrangigen Expertengruppe der Kommission für künstliche Intelligenz am 8. April 2019 veröffentlichten Ethikleitlinien für vertrauenswürdige künstliche Intelligenz,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. April 2019 zu dem Thema „Schaffung von Vertrauen in eine auf den Menschen ausgerichtete künstliche Intelligenz“ (COM(2019)0168),

unter Hinweis auf den von der hochrangigen Expertengruppe der Kommission für künstliche Intelligenz am 26. Juni 2019 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Policy and Investment Recommendations for Trustworthy AI“ (Empfehlungen zur Politik und zu Investitionen für eine vertrauenswürdige KI),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0207/2020),

A.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt für Waren einer der wichtigsten Eckpfeiler der Wirtschaft der EU ist und dass derzeit etwa 25 % des Bruttoinlandsprodukts der EU sowie 75 % des Handels innerhalb der EU auf den Warenhandel entfallen;

B.

in der Erwägung, dass die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG, RaPS) im Jahr 2001 erlassen wurde und dass sich die Kaufgewohnheiten der Verbraucher aufgrund der Zunahme der Verkäufe im elektronischen Handel geändert haben; in der Erwägung, dass ein früherer Versuch, die von der Kommission im Jahr 2013 vorgelegte RaPS zu reformieren, nicht erfolgreich war;

C.

in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass es die Verbraucher in der EU mit Produkten zu tun haben, die den Sicherheitsanforderungen der EU nicht entsprechen oder anderweitig illegal sind, wobei die Probleme von der Verwendung gefährlicher Chemikalien in Produkten bis hin zu unsicherer Software und anderen Sicherheitsrisiken reichen; in der Erwägung, dass ein übergreifender Rechtsrahmen erforderlich ist, der als Sicherheitsnetz fungiert und mit dem der Verbraucherschutz verbessert wird, um ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu erreichen;

D.

in der Erwägung, dass der Warenhandel im Binnenmarkt mit der Dynamik des weltweiten Warenhandels und der Effizienz der Lieferketten verknüpft ist; in der Erwägung, dass es daher von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Überwachung an den Außengrenzen der EU mit wirksameren und stärker harmonisierten Instrumenten erfolgt, um aus Drittländern stammende unsichere Produkte aufzuspüren und ihr Inverkehrbringen im Binnenmarkt zu verhindern, um vorschriftsgemäß agierende Unternehmen zu begünstigen und um die Verbraucherrechte angemessen und wirksam zu schützen;

E.

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden dem Vorsorgeprinzip gebührend Rechnung tragen sollten, wenn sie Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Verbraucher ergreifen, insbesondere im Hinblick auf Produkte, in die neue digitale Technologien eingebettet sind und die gefährlich sein könnten;

F.

in der Erwägung, dass sich durch neue Technologien die Eigenschaften von Produkten verändern und dass es gilt, sich mit neuen Technologien zu befassen, um Verbraucherschutz und Rechtssicherheit zu wahren, ohne die Innovation zu behindern; in der Erwägung, dass der Bericht der Kommission über die Sicherheit und Haftung in den Bereichen künstliche Intelligenz, Internet der Dinge und Robotik dafür den Weg ebnet;

G.

in der Erwägung, dass die Zahl der über das gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX) gemeldeten gefährlichen Produkte nach wie vor sehr hoch ist und auch nach wie vor sehr viele gefährliche und nicht vorschriftsgemäße Produkte verkauft werden und dass die Einhaltung des EU-Regelungsrahmens, insbesondere der Produktsicherheitsvorschriften, auch während der Herstellung, zur Sicherheit der Produkte beiträgt;

H.

in der Erwägung, dass bei Produkten die Auslegungssicherheit und die eingebaute Sicherheit von grundlegender Bedeutung sind, da sich durch Beachtung der Sicherheit während der Konstruktionsphase die Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte verbessern kann;

I.

in der Erwägung, dass das Marktüberwachungssystem der EU hauptsächlich auf die im Binnenmarkt präsenten Wirtschaftsteilnehmer ausgerichtet ist und dass die Entwicklungen im elektronischen Handel dazu führen, dass zahlreiche Produkte aus Drittländern direkt auf den Markt gebracht werden; in der Erwägung, dass jedoch viele dieser Produkte die Sicherheitsanforderungen der Europäischen Union nicht erfüllen und daher die Gefahr besteht, dass die Verbraucher, die sich dieser Gefahren häufig nicht bewusst sind, Schaden nehmen;

J.

in der Erwägung, dass das Niveau des Verbraucherschutzes nicht davon abhängen sollte, ob jemand online oder in einem physischen Geschäft einkauft, und dass freiwillige Initiativen, die von einigen digitalen Plattformen und Online-Marktplätzen eingeführt wurden, weiter gefördert werden sollten; in der Erwägung, dass noch weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Verbraucher ausreichend zu schützen, da viele Produkte, die auf Online-Marktplätzen verkauft werden, nicht den Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union entsprechen, und dass daher ein größerer Regelungsrahmen erforderlich ist, um die Plattformen tatsächlich in Verantwortung und Haftung zu nehmen;

K.

in der Erwägung, dass die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der gesamten Lieferkette von entscheidender Bedeutung ist, um die Sicherheit zu verbessern und die Verbraucher zu schützen;

L.

in der Erwägung, dass in der EU eine hohe Anzahl an gefälschten Waren als gefährlich gemeldet wird und dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Verbrauchern ausgeht;

1.

betont, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, dass es für den Schutz der Menschen in der EU von größter Bedeutung ist, dass alle Produkte, die zur Bewältigung dieser Notlage und aller Krisen, die die EU in Zukunft treffen könnten, benötigt werden, in höchstem Maße sicher sind, insbesondere medizinische Ausrüstung und Schutzausrüstung, Produkte, die online und offline verkauft werden, und Produkte von außerhalb der EU; betont hierzu, dass Online-Plattformen und Online-Marktplätze vorausschauende Maßnahmen ergreifen müssen, um gegen irreführende Praktiken und Desinformationen im Hinblick auf Produkte, die online vertrieben werden, vorzugehen; fordert die Kommission auf, bei der Beschaffung von Material für die Versorgung während der Krise besonderes Augenmerk auf die Sicherheit von Medizinprodukten zu legen; stellt fest, dass Produkte, die auf KI, dem Internet der Dinge oder Robotik beruhen, Lösungen bieten können, die dazu beitragen können, aktuelle und zukünftige Krisen, in deren Verlauf die strategische Position der EU geschwächt werden könnte, zu bekämpfen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre koordinierten Maßnahmen im Rahmen der Produktsicherheit und ihre einschlägigen Netze zu verstärken;

Sicherheit sämtlicher Produkte

2.

begrüßt die Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung, betont jedoch, dass die Verordnung mit Ausnahme der Kontrollen von Produkten, die auf den Markt der Union gelangen, nur für Produkte gilt, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, während etwa ein Drittel aller in der EU im Umlauf befindlichen Produkte nicht harmonisierte Produkte sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, angeglichene Marktüberwachungsregeln sowohl für harmonisierte als auch für nicht harmonisierte Produkte, die offline oder online auf den Markt gebracht werden, zu aktualisieren bzw. einzuführen und sie für das digitale Zeitalter tauglich zu machen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren und die Produktsicherheit zu verbessern;

3.

weist darauf hin, dass die Produktsicherheitsvorschriften an die neuen Marktrealitäten und die digitale Transformation angepasst werden müssen, indem neu auftretende Risiken und Bedrohungen für die Sicherheit der Verbraucher erforscht, die damit verbundenen Sicherheitsbedenken der Verbraucher berücksichtigt und ihre Rechte geschützt werden; fordert die Kommission auf, sich bei ihrer Überarbeitung der RaPS mit den Herausforderungen neuer Technologien wie KI, dem Internet der Dinge, Robotik, 3D-Druck usw. zu befassen und Lücken in den bestehenden Rechtsvorschriften, etwa der Maschinenrichtlinie und der Richtlinie über Funkanlagen, zu ermitteln und zu schließen, Sachverhalte rechtlich nicht doppelt zu regeln und für einen einheitlichen Ansatz bei der Produktsicherheit in allen branchenspezifischen Rechtsvorschriften, etwa der Spielzeugrichtlinie und anderen produktspezifischen Rechtsvorschriften, zu sorgen, um das höchste Maß an Verbrauchersicherheit zu erreichen und gleichzeitig potenzielle Hindernisse für die Entwicklung disruptiver Technologien zu beseitigen;

4.

fordert die Kommission auf, die Begriffe „Produkt“ und „sicheres Produkt“ im Rahmen ihrer Überarbeitung der RaPS in Abstimmung mit der möglichen Überarbeitung anderer Rechtsakte wie der Produkthaftungsrichtlinie neu zu definieren, sodass in ihnen die Komplexität neuer Technologien zum Ausdruck kommt, was auch Produkte mit integrierter KI, Produkte, die in das Internet der Dinge integriert sind, und Produkte mit integrierter Robotik, eigenständige Software sowie Software oder Aktualisierungen, die wesentliche Änderungen des Produkts mit sich bringen, die de facto zu einem neuen Produkt führen, betrifft; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Verbraucherrechten und der Rechtssicherheit für Verbraucher bei der Überarbeitung der RaPS Vorrang einzuräumen;

5.

ist überzeugt, dass durch in Produkte integrierte KI und andere neue Technologien die Zweckbestimmung von Produkten verändert werden kann, was sich nach ihrem Inverkehrbringen auf ihre Sicherheit auswirken kann, insbesondere infolge von Softwareaktualisierungen oder im Fall selbstlernender Technologie; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, ob das „Inverkehrbringen“ als der für den Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Gewährleistung der Sicherheit des Produkts entscheidende Moment ein noch zweckmäßiger Ansatz ist, und gibt zu bedenken, dass die ununterbrochene Konformität des Produkts mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit, auch nach der Installation von Software, im digitalen Zeitalter zweckmäßiger sein könnte;

6.

teilt die Auffassung, dass KI-Systeme sicher sein sollten, um vertrauenswürdig zu sein, wie von der hochrangigen Expertengruppe für vertrauenswürdige KI in ihren Ethikleitlinien dargelegt wurde; fordert die Kommission auf, den Empfehlungen der hochrangigen Expertengruppe in vollem Umfang Rechnung zu tragen, und teilt zudem die Auffassung, dass die Verbraucher über die Sicherheit der KI und der Produkte, in die sie eingebettet ist, informiert werden müssen; ist überzeugt, dass ein unionsweites Konzept für künstliche Intelligenz für die Weiterentwicklung dieser Technologie in der EU von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass eine gemeinsame Definition erforderlich ist, die regelmäßig überarbeitet werden sollte, um sie an neue technologische Entwicklungen anzupassen, und dass Sicherheitsanforderungen an KI gestellt werden müssen, damit nicht infolge unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften der Binnenmarkt weiter fragmentiert wird; betont, dass die EU tätig werden muss, um einen Rahmen für Investitionen, die Dateninfrastruktur, Forschung und gemeinsame ethische Normen zu schaffen, in dem das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmen gestärkt, für eine wirksamere und gerechtere Form des Verbraucherschutzes gesorgt, Rechtssicherheit geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union verbessert wird und Anreize für die Gründung und den Aufbau von Start-up-Unternehmen und Betrieben, die KI-Forschung betreiben und nutzen, geschaffen werden; betont, dass die Kommission bewerten sollte, wie mithilfe der KI-Technologie und der Blockchain die Produktsicherheit erhöht werden könnte, beispielsweise durch die Entwicklung interoperabler Datenbanken, in denen Verletzungen infolge unsicherer und im Binnenmarkt in Verkehr gebrachter Produkte registriert werden;

7.

ist der Ansicht, dass KI-Systeme unabhängig davon, ob sie eigenständig oder in ein Produkt eingebettet sind, viele Möglichkeiten bieten und dass in ihnen hochwertige und unverfälschte Datensätze verwendet werden sollten, damit sie als vertrauenswürdig gelten und mit ihnen der Verbraucherschutz gefördert werden kann; begrüßt daher die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schaffung von Vertrauen in eine auf den Menschen ausgerichtete künstliche Intelligenz“, in der die sieben in den Leitlinien der hochrangigen Expertengruppe aufgestellten wichtigsten Anforderungen berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass diese Leitlinien auch auf internationaler Ebene in Betracht gezogen werden sollten; betont, dass die Kommission die bestehenden KI-Normen überprüfen und sich mit den einschlägigen Interessenträgern beraten sollte, um zu beurteilen, welche neuen Normen erforderlich sind, dass sie eine regelmäßige Bewertung des Rechtsrahmens der Union in Bezug auf die KI durchführen sollte, um für die Produktsicherheit sowie den Verbraucher- und Datenschutz Sorge zu tragen, und dass sie in Bereichen eingreifen sollte, in denen es notwendig ist, um die Rechtssicherheit zu fördern und die Harmonisierung der Vorschriften innerhalb der EU sicherzustellen;

Einhaltung der Vorschriften über die Produktsicherheit

8.

betont, dass ein harmonisierter, nach klaren und transparenten Kriterien gestalteter risikobasierter Bewertungsrahmen nicht nur aus administrativer Sicht insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) effizient sein dürfte, da so unverhältnismäßige Belastungen abgewendet werden, sondern auch im Hinblick auf die Verbesserung der Verbrauchersicherheit; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Methoden weiter zu harmonisieren und zusammen mit den einschlägigen Interessenträgern genau zu prüfen, wo risikobasierte Bewertungsschemata unter Anpassung ihrer Anwendung an Produkte mit einem hohen Risikoniveau und wo Konformitätsbewertungsmechanismen in den Bereichen, in denen sie noch fehlen, eingeführt werden könnten, um für die Auslegungssicherheit und die eingebaute Sicherheit von Produkten mit eingebetteten neuen Technologien zu sorgen; erachtet es als sehr wichtig, für einen kohärenten Ansatz für die Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften zu sorgen, und stellt fest, dass eine erhebliche Asymmetrie zwischen der Entwicklung von Produkten mit eingebetteten neuen Technologien und der Fähigkeit der Behörden, diese Produkte zu bewerten, entstehen könnte; betont daher, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission ihre Risikomanagementstrategien für KI im Rahmen ihrer nationalen Marktüberwachungsstrategien koordinieren sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer zu wahren;

9.

ist der Ansicht, dass die derzeitigen Lücken im bestehenden Rechtsrahmen den Rechten der EU-Verbraucher und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen aus der Union, insbesondere von KMU und Kleinstunternehmen, abträglich sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Bewertung der Auswirkungen künftiger Rechtsvorschriften auch dem Prinzip „Vorfahrt für KMU“ Rechnung zu tragen und dabei die notwendige Unterstützung für KMU nach Möglichkeit gebührend zu berücksichtigen, um die möglicherweise durch diese Legislativmaßnahmen verursachte Belastung zu verringern und für ein stabiles, vorhersehbares und ordnungsgemäß geregeltes Umfeld zu sorgen, in dem KMU geschäftlich tätig sein können;

10.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, EU-Maßstäbe für Reallabore in Betracht zu ziehen, ohne das Vorsorgeprinzip aufzugeben, da in den Reallaboren die Sicherheit von Produkten verbessert werden kann, indem dort Sachverständige Beiträge dazu liefern, wie auf moderne Art und Weise bewertet werden kann, ob ein Produkt den geltenden Rechtsvorschriften entspricht; weist darauf hin, dass die Schaffung eines einheitlichen Umfelds für die Prüfung und Verbesserung von Technologien wie der KI dazu beiträgt, dass die Unternehmen in der EU die Fragmentierung des Binnenmarkts überwinden und das Wachstumspotenzial in der gesamten EU effizient nutzen können; stellt fest, dass Drehscheiben für digitale Innovation eine bedeutende Funktion übernehmen können, indem sie gleichzeitig als Vermittler zwischen Regulierungsbehörden und Unternehmen fungieren, einen Beitrag zur Beratung von Start-up-Unternehmen und KMU bei der Anpassung an neue Rechtsvorschriften leisten und ihnen den Markteintritt erleichtern;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das autonome Selbstlernverhalten von KI während der gesamten Lebensdauer eines Produkts zu berücksichtigen und die Machbarkeit der Einrichtung von Mechanismen zur Abwendung neu auftretender Risiken zu bewerten; fordert, dass für KI-Produkte mit hohem Risiko von vornherein die Kontrolle durch einen Menschen vorgeschrieben wird und dass entlang der gesamten Lieferkette nach zuverlässigen und unparteiischen Verfahren durchgeführte wirksame Überprüfungen von KI-Produkten mit hohem Risiko entwickelt werden, um für Produktsicherheit zu sorgen und das Recht der Verbraucher auf persönliche Kommunikation anstelle der Kommunikation mit automatisierten Systemen zu wahren; betont, dass durch starke Verbraucherrechte die Entwicklung von sicheren und innovativen KI-Produkten gefördert wird;

12.

fordert die Anbieter neuer Technologien auf, Sicherheitsmechanismen, etwa Selbstreparaturmechanismen, in diese Technologien zu integrieren, das Hochladen von Software zu verhindern, durch die die Verbrauchersicherheit gefährdet werden könnte, das Bewusstsein für die Sicherheitsprobleme ihrer Produkte zu schärfen und die Sicherheit während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sich die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten auf deren Sicherheit auswirken können; stellt jedoch fest, dass viele Wirtschaftsteilnehmer nicht immer eine wirksame Kontrolle über ihre Produkte während deren gesamtem Lebenszyklus ausüben und dass mehrere andere Beteiligte für verschiedene Produktkomponenten verantwortlich sein können;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass in die Konnektivitätsinfrastruktur und auch in neue Kommunikationstechnologien, etwa in 5G, eingebaute Sicherheit und eingebaute Privatsphäre sowie Sicherheit durch Voreinstellungen und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen integriert werden, um die Sicherheit vernetzter Produkte zu verbessern; hebt hervor, dass die von Softwareaktualisierungen, fehlerhaften Daten und dem Verlust der Konnektivität ausgehenden Risiken zu Sicherheits- und Gesundheitsrisiken führen können, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die geltenden Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit zu aktualisieren, um diesen Risiken Rechnung zu tragen;

14.

ist davon überzeugt, dass durch fehlende oder schwache Cybersicherheit vernetzter Geräte und Dienste die Produktsicherheit beeinträchtigt werden kann und dass dies bei der politikbereichsübergreifenden Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen berücksichtigt werden muss; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass die RaPS so überarbeitet wird, dass auch die Herausforderungen der Cybersicherheit und neue Tendenzen berücksichtigt werden, indem sichergestellt wird, dass alle Geräte im Hinblick auf die sich ständig weiterentwickelnden Internetstandards der Industrie auf dem neuesten Stand sind;

15.

hebt hervor, dass der Rechtsakt der EU zur Cybersicherheit eines der wichtigsten Instrumente zur Stärkung der Cybersicherheit auf Unionsebene ist, ihm jedoch nur ein freiwilliges Zertifizierungssystem zugrunde liegt; fordert die Kommission auf, sowohl zu prüfen, ob nach Maßgabe des Unionsrahmens für Cybersicherheit ein Unionssystem zur Zertifizierung der Cybersicherheit notwendig ist, das auf Produkte mit eingebetteten neuen Technologien wie der KI, dem Internet der Dinge und der Robotik Anwendung findet, wobei stets branchenspezifische Aspekte zu berücksichtigen sind, als auch zu prüfen, ob entsprechende obligatorische Systeme für die Zertifizierung von Konsumgütern entwickelt werden müssen, die schnell aktualisiert werden können, damit sie an aktuelle Risiken angepasst werden können, ohne dass die Innovation behindert wird; fordert die Kommission dementsprechend auf, den Bedarf an Rechtsvorschriften über verbindliche Cybersicherheitsanforderungen und geeignete Marktüberwachungsmechanismen zu bewerten;

Wirksame Marktüberwachung

16.

betont, dass viele Marktüberwachungsbehörden in der EU in den vergangenen Jahren mit einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen zu kämpfen hatten, und legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, soweit es gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten zulässig ist, die Ressourcen und das Fachwissen ihrer Marktüberwachungsbehörden aufzustocken, die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu verstärken und gemeinsame Maßnahmen, auch länderübergreifend und für Online-Märkte, zu entwickeln, um die Effizienz und Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, und die Marktüberwachungsbehörden und den Zoll angemessen mit Personal auszustatten, damit sie in der Lage sind, unsichere Produkte, insbesondere aus Drittländern, aufzuspüren und das Inverkehrbringen dieser Produkte im Binnenmarkt zu verhindern; erachtet es in diesem Zusammenhang als besonders wichtig, den zuständigen Behörden moderne Ausrüstung zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass sie innovative Technologien einsetzen, und betont, dass der Zugang zu einschlägiger Dokumentation, z. B. produktsicherheitsbezogene Softwaredokumentation und Datensätze, entscheidend sind, wenn es gilt, die Marktüberwachungsbehörden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erledigen und zu bewerten, ob die Produkte den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen;

17.

hebt hervor, dass im Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021–2027 das Binnenmarktprogramm sehr wichtig ist, um die Marktüberwachungsbehörden bei ihren Aufgaben im gesamten Binnenmarkt und im Hinblick auf die Sicherstellung der einheitlichen Durchsetzung von Produktsicherheitsvorschriften in der gesamten Union wirksam zu unterstützen und zu stärken, damit nur sichere und vorschriftsgemäße Produkte mit einem hohen Maß an Verbraucherschutz im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Aufforderung an die Kommission und den Rat, die Mittel aufzustocken und angemessene Ressourcen und eine eigene Haushaltslinie vorzusehen, und fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, auch ihren Zolldienststellen ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen; fordert die an den interinstitutionellen Verhandlungen beteiligten Parteien nachdrücklich auf, eine Kürzung der Haushaltsmittel für das Binnenmarktprogramm und die Zollprogramme im MFR zu verhindern;

18.

betont, dass die Marktüberwachungstätigkeiten zwar dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses dienen, während gefälschte Produkte mit dem Schutz privater Rechte des geistigen Eigentums zusammenhängen, jedoch ein Zusammenhang zwischen gefälschten Produkten und den Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher besteht; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, sich ein besseres und klareres Bild von dem Phänomen der Produktfälschung und den Aufgaben zu verschaffen, die Marktüberwachungsbehörden und Online-Marktplätzen im Interesse des besseren Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in der EU übertragen werden könnten, unter anderem durch die wirksame Durchsetzung der Zollvorschriften und die Harmonisierung der Zollkontrollen in der gesamten EU; spricht sich dafür aus, dass die Marktüberwachungsbehörden neue Technologien wie KI und die Blockchain einsetzen, um mittels Datenanalyse Risiken zu mindern, die Einhaltung der Produktsicherheitsvorschriften zu verbessern und die Verbraucher vor gefälschten Produkten zu schützen;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Mindeststichprobengrößen festzulegen; fordert die Marktaufsichtsbehörden auf, regelmäßig oder an Tagen, an denen koordinierte Ermittlungen — etwa vom Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz — durchgeführt werden, branchenspezifische Testkäufe, auch auf Online-Marktplätzen, zu tätigen; weist außerdem darauf hin, dass den am häufigsten über das RAPEX gemeldeten Produktkategorien besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, wobei geeignete restriktive Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn ein Risiko festgestellt wird; empfiehlt, dass diese Maßnahmen auf einer soliden Grundlage von mit Datenanalysewerkzeugen gewonnenen Erkenntnissen beruhen sollten; hält es für überaus wichtig, dass die Mitgliedstaaten wirksame Sanktionen gegen Rechtsverletzer verhängen;

20.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020, insbesondere Artikel 25, rasch Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Referenzwerte und Techniken für Überprüfungen harmonisierter und nicht harmonisierter Produkte festzulegen und darin auch Mindestanforderungen an Überprüfungen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, aufzunehmen, damit das Unionsrecht konsequent, wirksam und einheitlich durchgesetzt wird;

21.

betont, dass Produkte, die von Verbrauchern direkt bei Wirtschaftsteilnehmern in Drittländern erworben werden, wirksamen Kontrollen unterzogen werden müssen, um sich zu vergewissern, ob sie mit dem EU-Regelungsrahmen im Einklang stehen; fordert die Marktüberwachungsbehörden und den Zoll auf, bei diesen Produkten geeignete Kontrollen durchzuführen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern vorgeschrieben werden kann, für nicht harmonisierte Produkte einen Wirtschaftsteilnehmer in der EU zu benennen, der den Marktüberwachungsbehörden Informationen oder Unterlagen über die Sicherheit des Produkts zur Verfügung stellt und mit ihnen zusammenarbeitet, damit für den Fall, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden, Abhilfemaßnahmen ergriffen werden;

22.

fordert die Kommission auf, mit den Regulierungsbehörden von Drittländern zusammenzuarbeiten, mit ihnen zwecks Marktüberwachung Informationen über gefährliche Produkte auszutauschen und in alle Freihandelsabkommen der EU Bestimmungen über die Marktüberwachung und die Durchsetzung von Rechtsvorschriften aufzunehmen, damit Unternehmen von außerhalb der EU, die Waren im Binnenmarkt verkaufen, denselben Produktsicherheitsanforderungen unterliegen wie Unternehmen aus der Union;

23.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf Unionsebene und internationaler Ebene die Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherschutz-, Marktüberwachungs- und Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden zu verstärken, damit an allen Eingangsstellen harmonisierte und einheitliche Kontrollen durchgeführt werden, Informationen über unsichere Produkte rasch übermittelt werden können und die Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen, beispielsweise die Kontrolle der Einhaltung des EU-Regelungsrahmens und die Verhängung von Sanktionen, verbessert wird; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Interaktion der öffentlichen Datenbanken der EU und der Mitgliedstaaten über illegale Produkte zu stärken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, innerhalb des durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgegebenen Rahmens die Nutzung des Informations- und Kommunikationssystems zur Marktüberwachung zu ermöglichen, das parallel zum gemeinsamen Risikomanagementsystem für den Zoll laufen sollte, um den Umfang der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erweitern;

24.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrem Aktionsplan im Zollbereich der Produktsicherheit Vorrang einzuräumen;

Sichere Produkte auf Online-Marktplätzen

25.

betont, dass den Verbrauchern gleichermaßen sichere Produkte angeboten werden sollten, unabhängig davon, ob sie online oder offline gekauft werden, und würdigt die „Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit“ (18) für Online-Marktplätze, hebt jedoch hervor, dass deren Unterzeichnung freiwillig ist, die Beteiligung der Marktteilnehmer sich in Grenzen hält und wesentliche Leistungsindikatoren fehlen, sodass die Bemühungen der Unterzeichner nicht aussagekräftig bewertet werden können; fordert die Kommission auf, weiteren Online-Marktplätzen nahezulegen, sich der Initiative anzuschließen und den Verbrauchern klare Informationen über ihre Rechte und den Einzelhändler zur Verfügung zu stellen, zu bewerten, welche Aufgaben Online-Marktplätze bei der Eindämmung der Verbreitung unsicherer Produkte übernehmen könnten, und als Teil des Gesetzes über digitale Dienste und im Zuge der Überarbeitung der RaPS und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften verbindliche Vorschriften über die Pflichten und Zuständigkeiten von in der EU und in Drittländern niedergelassenen Marktplätzen vorzuschlagen;

26.

betont, dass es gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Plattformen in der EU und in Drittländern bedarf, wenn es um die Einhaltung der Unionsrechtsvorschriften über Produktsicherheit geht; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Marktüberwachungsbehörden Untersuchungen über die Sicherheit von Produkten aus Drittländern durchzuführen, Online-Marktplätze aktiver zu kontrollieren und den Marktüberwachungsbehörden weitere Zuständigkeiten zu übertragen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den Verbraucherorganisationen und den Mitgliedstaaten die Verbraucher besser über die möglichen Gefahren von nicht vorschriftsgemäßen Produkten aus Drittländern zu informieren, die auf Online-Marktplätzen gekauft werden; empfiehlt der Kommission, Online-Marktplätzen vorzuschreiben, dass sie auf alle Einrichtungen, die den Verbrauchern in der EU Produkte anbieten, auch auf in Drittländern ansässige Einrichtungen, dieselben Regeln anwenden;

27.

stellt fest, dass Online-Plattformen, etwa Online-Marktplätze, zwar durch bessere Auswahl und niedrigere Preise sowohl Einzelhändlern als auch Verbrauchern zugutekommen, gleichzeitig aber immer mehr Verkäufer — insbesondere aus Drittländern — unsichere oder illegale Produkte auf dem Binnenmarkt anbieten; fordert die Online-Marktplätze daher nachdrücklich auf, so schnell wie möglich auf RAPEX-Meldungen zu reagieren und wirksam und vorausschauend mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, indem sie unsichere Produkte umgehend vom Markt nehmen und Maßnahmen ergreifen, mit denen sie verhindern, dass diese Produkte erneut dort angeboten werden; fordert die Kommission auf, Vorschriften festzulegen, nach denen Online-Marktplätze konkret auf unsichere Produkte reagieren müssen, etwa indem sie die Verbraucher informieren, wenn diese ein unsicheres oder anderweitig nicht vorschriftsgemäßes Produkt gekauft haben; legt Online-Marktplätzen nahe, nach entsprechender Kontaktaufnahme durch Verbraucherverbände eine Warnung über ein unsicheres Produkt herauszugeben und bei der Einschätzung des potenziellen Risikos mit diesen Verbraucherverbänden zusammenzuarbeiten;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Online-Marktplätze ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Aktivitäten zwischen ihnen und den zuständigen Behörden verstärken, vor der Bereitstellung von Produkten auf ihren Websites das RAPEX-System konsultieren, vom RAPEX als unsicher eingestufte Produkte umgehend von ihren Websites entfernen, Informationen über vorschriftswidrig handelnde Verkäufer austauschen, wirksame und abschreckende Maßnahmen gegen diese Verkäufer und ihre Lieferkette ergreifen, ein robustes Authentifizierungssystem für gewerbliche Nutzer einrichten und ein leicht zugängliches unionsweites Instrument für Verbraucher entwickeln, über das die Verbraucher unsichere Produkte melden können;

29.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, wie Online-Marktplätze ihre Vernetzung mit dem RAPEX-System unter der Voraussetzung verbessern können, dass es modernisiert und kompatibel gemacht wird, beispielsweise durch eine Anwendungsprogrammierschnittstelle, über die gemeldet werden kann, dass ein Produkt im System erfasst wurde, und sie sich vergewissern können, ob zum Verkauf angebotene Produkte sicher sind, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, Online-Marktplätzen vorzuschreiben, auf ihren Websites einen Link zum RAPEX einzurichten, um das System besser bekannt zu machen;

30.

fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob Online-Plattformen vorgeschrieben werden kann, wirksame und angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um gegen die Veröffentlichung von Werbung für unsichere Produkte vorzugehen, die nicht im Einklang mit den Unionsrechtsvorschriften stehen, auch gegen Werbung oder irreführende Garantien und Erklärungen von Lieferanten oder Kunden, und zeitgleich mit dieser Bewertung eine gründliche Bewertung der Auswirkungen solcher Bestimmungen vorzunehmen, die auch eine Kosteneffizienzanalyse auf der Grundlage der Verhältnismäßigkeit für Online-Plattformen umfasst;

31.

fordert die Kommission auf, in der Welthandelsorganisation ein ambitioniertes Abkommen über den elektronischen Handel auszuhandeln, um die Einhaltung der Vorschriften über die Produktsicherheit auf Unionsebene und internationaler Ebene zu verbessern;

Normungsprogramm der Kommission für 2020 und Rückverfolgbarkeit

32.

begrüßt, dass im Rahmen des EU-Normungsprogramms für 2020 die Herausforderungen angegangen werden, die sich im digitalen Binnenmarkt ergeben, unter anderem im Zusammenhang mit der KI, dem Internet der Dinge, dem Schutz von Daten einschließlich Gesundheitsdaten, der Cybersicherheit und der automatisierten Mobilität; fordert die Kommission auf, das Europäische Komitee für Normung, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen damit zu beauftragen, die Ausarbeitung harmonisierter Normen zu unterstützen, auch für traditionelle Wirtschaftszweige, die bisher keine IT verwendet haben, um für die sichere Nutzung neuer und interoperabler digitaler Technologien auf einer einheitlichen Grundlage in der gesamten EU zu sorgen; betont, dass Normen, insbesondere in Bezug auf bestimmte Produktkategorien wie persönliche Schutzausrüstung, so ausgestaltet werden sollten, dass für Männer und Frauen das höchste Sicherheitsniveau sichergestellt ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung aller relevanten Interessenträger, zu denen auch die Verbraucher- und Unternehmensverbände zählen, an der Normungstätigkeit zu unterstützen;

33.

betont, dass die wirksame und effiziente Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette entscheidend ist, wenn es gilt, die Sicherheit und Qualität von Produkten im Einklang mit den Unionsrechtsvorschriften und dem Schutz der Verbraucher in der EU zu verbessern, da dank klarer und verlässlicher Informationen über Produkte Unsicherheit bei den Verbrauchern, auch bei Menschen mit Behinderungen, verhindert wird und sie in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage einschlägiger Informationen sachkundige Entscheidungen zu treffen, und es den Marktüberwachungsbehörden ermöglicht wird, ihre Aufgaben wahrzunehmen; fordert die Kommission auf, die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von nicht harmonisierten Produkten entsprechend zu aktualisieren;

34.

fordert die Kommission auf, zu bewerten, wie mit Distributed-Ledger-Technologien wie der Blockchain, auch mit deren Normung, die Produktsicherheit gefördert werden kann, indem die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der gesamten Lieferkette verbessert wird; weist darauf hin, dass durch die Entwicklung verlässlicher und überprüfbarer elektronischer Informationen die Kontrollen der Marktüberwachungsbehörden vereinfacht und wirksamer gestaltet werden könnten;

Rückrufe

35.

weist darauf hin, dass Verbraucher auf Rückrufe kaum reagieren und unsichere Produkte trotz Rückrufen weiter verwenden; fordert die Kommission auf, Leitlinien in klarer Sprache für Rückrufverfahren zu veröffentlichen, einschließlich einer Checkliste mit konkreten Anforderungen, und klare Informationen über die von den Marktüberwachungsbehörden angelegten Maßstäbe bereitzustellen, um die Zahl der erreichten Verbraucher zu erhöhen, wobei zu berücksichtigen ist, dass KMU und insbesondere Kleinstunternehmen möglicherweise zusätzliche Hilfe im Umgang mit den Leitlinien benötigen;

36.

fordert Einzelhändler, Online-Marktplätze und Verbraucherverbände auf, sich tatkräftiger beim Rückruf online oder offline erworbener unsicherer Produkte zu engagieren, indem sie den Verbrauchern angemessene und verlässliche Informationen zur Verfügung stellen, und fordert Einzelhändler und Online-Marktplätze auf, dafür zu sorgen, dass Produkte rasch von Online-Marktplätzen zurückgezogen, aus den Regalen genommen und bei den Verbrauchern zurückgerufen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Online-Marktplätzen vorzuschreiben, dass sie wirksame Mechanismen einführen, damit sie ihre Nutzer, Käufer und Verkäufer, seien es Privatpersonen oder Unternehmen, erreichen können, um sie so schnell wie möglich zu informieren, wenn Rückrufe erforderlich sind; fordert die Kommission auf, zu bewerten, wie dieses Verfahren mit neuen Technologien und Algorithmen wirksamer gestaltet werden kann, und sicherzustellen, dass eine größere Zahl betroffener Verbraucher erreicht wird;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den länderübergreifenden Austausch bewährter Verfahren für Rückrufe zu verstärken und in Erwägung zu ziehen, mehr Produkte registrieren zu lassen, damit betroffene Verbraucher auch bei Käufen im Ausland leichter identifiziert und konkret informiert werden können und damit die Wirtschaftsteilnehmer anhand von Daten — etwa aus Treueprogrammen — die Verbraucher erreichen können, ohne gegen die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung zu verstoßen; fordert die Verbraucherverbände auf, bei Rückrufverfahren ihre Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden zu verstärken, indem sie Produkte, die im RAPEX als unsicher eingestuft wurden, auf ihren Websites auflisten;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen einfachen und harmonisierten Rückmeldungsbericht über Rückrufe von Wirtschaftsteilnehmern zu verfassen, der den Marktüberwachungsbehörden zwecks Bewertung der Wirksamkeit der Rückrufe vorgelegt wird;

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39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(3)  ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1.

(4)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(5)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.

(7)  ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.

(8)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0032.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0081.

(10)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 141.

(11)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 39.

(12)  ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 179.

(13)  ABl. C 11 vom 13.1.2020, S. 7.

(14)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 2.

(15)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 60.

(16)  ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 112.

(17)  ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 722.

(18)  Die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit ist eine seit Juni 2018 bestehende freiwillige Verpflichtung von Online-Marktplätzen in Bezug auf die Sicherheit von Non-Food-Konsumgütern, die im Internet von Drittanbietern verkauft werden.