6.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 404/175


P9_TA(2020)0285

Entwaldung

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung (2020/2006(INL))

(2021/C 404/11)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan vom 21. Mai 2003 (COM(2003)0251),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (EU-Holzverordnung) (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (3),

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung (SDG) bis 2030, insbesondere SDG 12 (nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen) und SDG 15 (Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodenverschlechterung stoppen und umkehren und den Biodiversitätsverlust stoppen),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21) erzielt wurde,

unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Justiz und Verbraucher der Kommission in Auftrag gegebene Studie über die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (2020),

unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) „An EU legal framework to halt and reverse EU–driven global deforestation — European added value assessment“ (Bewertung des europäischen Mehrwerts eines EU-Rechtsrahmens zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung) (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten zu der Mitteilung über die Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt vom 16. Dezember 2019,

unter Hinweis auf die Erklärung von Amsterdam mit dem Titel „Towards Eliminating Deforestation from Agricultural Commodity Chains with European Countries“ (Für Agrarrohstoffproduktionsketten mit europäischen Ländern ohne Entwaldung) vom 7. Dezember 2015,

unter Hinweis auf das Programm der Vereinten Nationen für den Mechanismus zur Senkung der durch Entwaldung und Waldschädigung verursachten Emissionen (REDD+),

unter Hinweis auf den strategischen Plan der Vereinten Nationen für Wälder 2017–2030 (UNSPF), in dem sechs globale forstbezogene Ziele und 26 damit verbundene Ziele festgelegt wurden, die bis 2030 verwirklicht werden sollen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung vom 17. Juni 1994,

unter Hinweis auf die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) entwickelten nationalen Plattformen für nachhaltige Rohstoffe,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf die amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969,

unter Hinweis auf die afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1987,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker von 2007,

unter Hinweis auf die OECD/FAO-Leitfaden für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten,

unter Hinweis auf den Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zum Zustand der Wälder in der Welt für das Jahr 2020,

unter Hinweis auf die FAO-Veröffentlichung „State of the World's Forests 2018 — Forest Pathways to Sustainable Development“ (Lage der Wälder unserer Erde — Pfade zu einer nachhaltigen Entwicklung der Wälder), FAO (2018),

unter Hinweis auf die „Global Forest Resources Assessment 2015, Desk Reference“ (Weltwalderhebung 2015, Handbuch) der FAO,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) von 1973,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 und die dazugehörigen Protokolle von Cartagena über die biologische Sicherheit von 2000 und von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile von 2010,

unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Bewertungsbericht über Biodiversität und Ökosystemleistungen) von 2019 der Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2019,

unter Hinweis auf die Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen von 2006,

unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen 2011 gebilligten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die 2011 aktualisierten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses der Vereinten Nationen für Klimaänderungen über Klimawandel und Land vom 8. August 2019

unter Hinweis auf das globale Programm des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNDOC) zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Wäldern,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 in Aarhus von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten von Menschenrechtsverteidigern (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu dem Thema „Palmöl und die Rodung von Regenwäldern“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu dem Thema „Transparente und verantwortungsbewusste Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Entwicklungsländern: Wälder“ (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2020 zu der Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt (14),

unter Hinweis auf die „Verpflichtung zum Schutz der Wälder“ vom 21. März 2019, in deren Rahmen sich viele Mitglieder des Europäischen Parlaments verpflichteten, sich für politische Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Wäldern auf der ganzen Welt und zur Anerkennung und zum Schutz der Lebensräume von Waldbewohnern und ihrer Landrechte einzusetzen‚

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Juni 2018 zu Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352),

unter Hinweis auf die Machbarkeitsstudie der Kommission vom Januar 2018 über Optionen zur Verstärkung der EU-Maßnahmen gegen die Entwaldung,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal vom 11. Dezember 2019 (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vertreter der Zivilgesellschaft zur Rolle der EU beim Schutz der Wälder vom April 2018,

gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0179/2020),

A.

in der Erwägung, dass biologisch vielfältige Wälder als natürliche Kohlenstoffsenken unverzichtbar für die Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit den Zielen des Pariser Abkommens sind, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und sich um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5o C über dem vorindustriellen Niveau zu bemühen, und in der Erwägung, dass die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse darauf hindeuten, dass eine Begrenzung des Anstiegs auf 1,5 Grad den Schaden für Menschen und natürliche Ökosysteme im Vergleich zum 2-Grad-Szenario erheblich verringern würde (15), und in der Erwägung, dass biologisch vielfältige Wälder auch zur Anpassung an den Klimawandel und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt unbedingt gebraucht werden; in der Erwägung, dass nicht nur abgeholzte Gebiete, sondern auch durch menschliche Eingriffe geschädigte Wälder zu einer Quelle von Kohlendioxidemissionen werden können;

B.

in der Erwägung, dass in den Wäldern 80 % der biologischen Vielfalt der Erde beheimatet sind und sie 30 % ihrer Oberfläche bedecken (16); in der Erwägung, dass Wälder die unerlässliche organische Infrastruktur für einige der komplexesten, empfindlichsten und vielfältigsten Ökosysteme des Planeten bilden; in der Erwägung, dass die Entwaldung für 85 % der bedrohten oder gefährdeten Arten die größte Bedrohung darstellt und zwischen 1970 und 2012 bereits 58 % der Wirbeltiere aufgrund der Abholzung der Wälder verschwunden sind (17);

C.

in der Erwägung, dass Wälder für etwa 25 % der Weltbevölkerung eine Lebensgrundlage und Einkommensquelle sind (18) und dass ihre Zerstörung schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen der am stärksten gefährdeten Menschen, einschließlich der indigenen Völker hat, die stark von den Waldökosystemen abhängig sind;

D.

in der Erwägung, dass Emissionen aus Landnutzungsänderungen, die hauptsächlich auf Entwaldung zurückzuführen sind, etwa 12 % der globalen Treibhausgasemissionen ausmachen und nach der Verbrennung von Kohle, Öl und Gas die zweitgrößte Ursache des Klimawandels sind (19);

E.

in der Erwägung, dass Primärwälder von der Abholzung besonders betroffen sind; in der Erwägung, dass Primärwälder über besonders hohe Kohlenstoffbestände verfügen und sich durch einzigartige biologische Vielfalt und ökologische Bedingungen auszeichnen und daher nicht durch neu gepflanzte Wälder ersetzt werden können; in der Erwägung, dass eine Aufforstung, die mit dem Schutz und der Verbesserung der lokalen Ökosysteme vereinbar ist, zum Kampf gegen den Klimawandel beitragen kann,

F.

in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Wälder so zu schützen und wiederherzustellen, dass ihre Kapazität zur Kohlenstoffspeicherung und zum Schutz der Biodiversität maximiert wird, damit sie zur Eindämmung des Biodiversitätsverlusts und zur Bewältigung der Klimakrise beitragen können; in der Erwägung, dass damit viele Vorteile erzielt werden, da die Förderung des Wachstums bestehender Wälder bis zu ihrem maximalen Kohlenstoffspeicherpotenzial bei gleichzeitiger Wiederherstellung zuvor geschädigter Ökosysteme und der Zulassung der Zersetzung organischen Materials auch die biologische Vielfalt sowie Boden, Luft, Land und Wasser schützt;

G.

in der Erwägung, dass weltweit die Forderungen der Öffentlichkeit lauter werden, dafür zu sorgen, dass die Wälder ihre nicht auf Holzerzeugung ausgerichteten Funktionen erfüllen, was oftmals in eklatantem Widerspruch zu dem sich verschlechternden Zustand der Wälder steht;

H.

in der Erwägung, dass Wälder wichtige Ökosystemleistungen für die Gesellschaft liefern, beispielsweise saubere Luft, die Regulierung des Wasserflusses, Kohlendioxidreduktion, Schutz der Böden vor Wasser- und Winderosion, die Schaffung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen, die Sanierung geschädigter Böden und Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel; in der Erwägung, dass der Wert der natürlichen Regulierung der Wasserflüsse in den Wäldern allein auf 1 360 bis 5 235 USD (Wert von 2007) (20) pro Hektar und Jahr geschätzt wird und dass dieser „natürliche Dienst“ durch die Entwaldung stark beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass Wälder und biologische Vielfalt einen Wert an sich haben, der über ihren Nutzwert für den Menschen etwa als Kohlenstoffspeicher hinausgeht und weder monetarisiert noch quantifiziert werden kann;

I.

in der Erwägung, dass Wälder für viele Menschen und Völker einen kulturellen, sozialen und spirituellen Wert haben;

J.

in der Erwägung, dass zwar die Waldfläche in der EU in den vergangenen Jahrzehnten größer geworden ist, dass aber der weltweite Verlust an Baumbestand in den letzten 18 Jahren stetig zugenommen hat und allein im Jahr 2019 3,8 Millionen Hektar primärer Regenwälder zerstört wurden (21);

K.

in der Erwägung, Abholzung, Schädigung und Umwandlung der Wälder der Welt die Gefährdung indigener Völker und lokaler Gemeinschaften verstärkt, die als Reaktion auf ihre Bemühungen um den Schutz ihrer Wälder, ihres Landes und ihrer Umwelt Menschenrechtsverletzungen, Angriffen und Tötungen ausgesetzt sind, und in der Erwägung, dass 2018 jede Woche Umweltschützer ermordet wurden und in den letzten zehn Jahren mehr als 300 Menschen bei Ressourcen- und Landnutzungskonflikten in der Amazonasregion getötet wurden (22);

L.

in der Erwägung, dass der Klimawandel, der weltweite Verlust an biologischer Vielfalt sowie die Zerstörung und Veränderung natürlicher Ökosysteme, wie etwa der Wälder, schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensräume wild lebender Tiere haben und zu vermehrten Kontakten zwischen Wildtieren, Menschen und domestizierten Tieren führen, was das Risiko neuer Ausbrüche von Epidemien und Pandemien, die ihren Ursprung in der Tierwelt haben, erhöht; in der Erwägung, dass Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) bestätigt, dass die Zunahme neu auftretender Infektionskrankheiten mit der beschleunigten Zunahme der Abholzung tropischer Wälder einhergeht, die insbesondere mit dem Anbau von Ölpalmen oder Sojabohnen zusammenhängt (23); in der Erwägung, dass mehr als zwei Drittel der neu auftretenden Infektionskrankheiten ihren Ursprung bei Tieren, und zwar in überwiegender Mehrheit bei Wildtieren, haben; in der Erwägung, dass der Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und gut funktionierende Ökosysteme von entscheidender Bedeutung sind, um unsere Widerstandsfähigkeit zu stärken und das Auftreten und die Ausbreitung künftiger Krankheiten zu verhindern;

M.

in der Erwägung, dass Wasser ein wertvolles Gut ist; in der Erwägung, dass eine Überwachung der Nutzung von Wasservorkommen ohne einen Rechtsrahmen zu ihrem Schutz bzw. mit dessen unzulänglicher Umsetzung unmöglich ist und dass in einer derartigen Situation die übermäßige Entnahme von Wasser, Wasserverschmutzung und der Übernutzung von Wasservorkommen möglich ist; in der Erwägung, dass dies den nachgelagerten Ökosystemen und lokalen Gemeinschaften schadet; in der Erwägung, dass die Produktion von Rohstoffen, von denen ein Risiko für Wälder und Ökosysteme ausgeht, zu einer Übernutzung von Wasservorkommen führen kann (24);

N.

in der Erwägung, dass die Bewirtschaftung von in Wäldern vorkommenden Ressourcen und von erneuerbaren Rohstoffen sowie die Nutzung von Waldgebieten in einer Art und Weise und in einem Umfang, bei dem dafür gesorgt ist, dass ihre Biodiversität, ihre Regenerationsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhalten bleiben und mit dem anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird, auf Unions- und auf globaler Ebene einen wichtigen Bestandteil der politischen Strategie zum Aufhalten der Abholzungen darstellt;

O.

in der Erwägung, dass der Verbrauch in der Union schätzungsweise mit mindestens 10 % zur weltweiten Entwaldung beiträgt;

P.

in der Erwägung, dass nachhaltige Ernährungsweisen gefördert werden müssen, indem die Verbraucher für die Auswirkungen bestimmter Verbrauchsgewohnheiten sensibilisiert werden und Informationen über Ernährungsweisen bereitgestellt werden, die besser für die menschliche Gesundheit sind und einen geringeren ökologischen Fußabdruck haben;

Allgemeine Anmerkungen

1.

weist darauf hin, dass rund 80 % der weltweiten Entwaldung auf die Ausweitung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zurückzuführen ist (25); betont in diesem Zusammenhang, dass in der Mitteilung der Kommission über die Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt vom Juli 2019 darauf hingewiesen wird, dass die Nachfrage der Union nach Produkten wie Palmöl, Fleisch, Soja, Kakao, Mais, Holz, Gummi, auch in Form von verarbeiteten Produkten oder Dienstleistungen, eine große Triebkraft für Abholzungen und Schädigungen von Wäldern, die Zerstörung von Ökosystemen und damit in Zusammenhang stehenden Menschenrechtsverletzungen auf der ganzen Welt ist und rund 10 % des weltweiten Anteils an der durch den gesamten Endverbrauch von Rohstoffen indirekt verursachten Abholzungen verursacht (26); weist zudem darauf hin, dass der Verbrauch weiterer Rohstoffe wie etwa Baumwolle, Kaffee, Zuckerrohr, Raps und in Mangrovenwäldern gezüchteter Garnelen in der EU ebenfalls zu den weltweit stattfindenden Abholzungen beiträgt;

2.

weist darauf hin, dass die weltweite Erhaltung von Wäldern und die Verhinderung ihrer Schädigung zu den größten Herausforderungen unserer Zeit im Hinblick auf die Nachhaltigkeit zählen und dass die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, des Übereinkommens von Paris und des Grünen Deals ohne sie nicht erreicht werden können; betont, dass die nachhaltige Nutzung von Wäldern und Ökosystemen in vielen Teilen der Welt mit den derzeitigen Strategien nicht sichergestellt werden kann;

3.

nimmt mit größter Besorgnis zur Kenntnis, dass im Zeitraum von 2014 bis 2018 die Verlustrate der Baumbestände um 43 % auf einen durchschnittlichen Verlust von 26,1 Mio. ha pro Jahr gestiegen ist, verglichen mit 18,3 Mio. ha pro Jahr im Zeitraum von 2002 bis 2013; äußert sich besonders besorgt über den Verlust von Primärwäldern, da die drei letzten Jahre mit verfügbaren Daten (2016, 2017 und 2018) die höchsten Verlustraten in diesem Jahrhundert verzeichneten, wobei die Entwaldungsraten allein im brasilianischen Amazonasgebiet im Juni 2019 im Vergleich zum Juni 2018 um 88 % gestiegen sind; hebt hervor, dass die Zerstörung und Schädigung von Naturwäldern nicht nur in tropischen Gebieten, sondern weltweit, auch innerhalb der Union und in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft, stattfindet;

4.

bedauert, dass die bewaldeten Flächen weltweit derzeit nur 68 % der geschätzten Flächen vor der Industrialisierung ausmachen, dass die Bewaldung zwischen 1990 und 2015 aufgrund von Rodung und Holzproduktion um 290 Mio. Hektar zurückgegangen ist und dass die mit intakten Wäldern bewachsenen Flächen (Flächen von über 500 km2, auf denen Satelliten keine menschliche Einwirkung feststellen können) von 2000 bis 2013 um 7 % zurückgegangen sind (27);

5.

stellt ferner fest, dass die Veränderung und Zerstörung von Lebensräumen, die in natürliche Waldgebiete eingreifen, schwerwiegende Folgen für die Gesundheit von Mensch und Tier weltweit sowie Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, insbesondere im Hinblick auf die Zunahme von Zoonosen (die in den letzten 30 Jahren 50 Pandemien verursacht haben, wie zuletzt die COVID-19-Pandemie);

6.

stellt mit Besorgnis fest, dass in der Forschung nach dem tragischen Ausbruch der COVID-19-Pandemie auch weiterhin ein beunruhigender Zusammenhang zwischen Zoonosen und der Entwaldung, dem Klimawandel und dem Rückgang der biologischen Vielfalt hergestellt wird;

7.

hebt hervor, dass Primärwälder unersetzlich sind und ihr Verlust nicht durch einen auf neuen Wäldern basierenden Ansatz aufgewogen werden kann; weist darauf hin, dass ein Aufhalten der Abholzungen und der Schädigung der bestehenden Wälder zusammen mit ihrem Schutz, nachhaltiger Wiederherstellung, Aufforstung und Wiederaufforstung, die so erfolgen, dass ihre Kapazität zur Kohlenstoffspeicherung und zum Schutz der Biodiversität möglichst groß ist, Lebensgrundlagen schaffen, das Einkommen der Menschen vor Ort anheben und Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Entwicklung schaffen können; betont, wie wichtig es hierfür ist, die Agrarökologie und eine nachhaltige landwirtschaftliche Produktion auf globaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern und nicht nachhaltige Landnutzungs- und Bewirtschaftungspraktiken einzudämmen, natürliche Störungen zu bekämpfen und den Klimawandel einzudämmen;

8.

betont, dass die Existenz großer Waldflächen dazu beiträgt, die Wüstenbildung in kontinentalen Regionen zu verhindern; schlägt vor, den Schutz der Wälder auch als Feuchtigkeitsquelle in der Entwicklungs- und Handelspolitik stark zu berücksichtigen; hebt beispielsweise hervor, dass bis zu 40 % der Gesamtregenmenge im äthiopischen Hochland — der Hauptquelle des Nils — aus Feuchtigkeit stammt, die aus den Wäldern des Kongobeckens wiederverwertet wird, und dass die Eindämmung der Abholzung in der Region auch für das Problem der durch Klimaflüchtlinge ausgelösten Krise von Bedeutung ist;

9.

hebt hervor, dass die treibenden Faktoren für die Entwaldung über den Forstsektor an sich hinausgehen und ein breites Spektrum an Themen betreffen, beispielsweise Grundbesitzverhältnisse, schwache Staatsführung und Rechtsdurchsetzung, Schutz der Rechte indigener Völker, Klimawandel, Demokratie, Menschenrechte und politische Freiheit, die Höhe des Rohstoffverbrauchs, eine hohe Abhängigkeit von Futtermittelimporten, Landwirtschaftspolitik sowie fehlende staatliche Maßnahmen zur Förderung nachhaltig und legal produzierter Rohstoffe; weist darauf hin, dass indigene Frauen und Landwirtinnen erheblich zum Schutz der Waldökosysteme beitragen; fordert die Kommission auf, mit einem kohärenten, ganzheitlich ausgerichteten und rechtlich verbindlichem Politikrahmen stärker gegen die Entwaldung vorzugehen und gleichzeitig für die Erhaltung der Ökosysteme zu sorgen; ist der Ansicht, dass die Gleichstellung der Geschlechter bei der forstwirtschaftlichen Ausbildung ein entscheidender Faktor für die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern ist, was sich in den Maßnahmen der Union widerspiegeln sollte;

10.

stellt fest, dass die Abholzung der Wälder in vielen Ländern auf das Fehlen einer tragfähigen Politik (wie z. B. Flächennutzungsplanung), unklare Grundbesitzverhältnisse und andere Bodenrechte, eine schwache Regierungsführung und mangelnde Rechtsdurchsetzung, illegale Tätigkeiten und unzureichende Investitionen in die nachhaltige Waldbewirtschaftung, zurückzuführen ist;

11.

stellt fest, dass das Europäische Parlament seit Dezember 2015 40 Einwände gegen die Einfuhr von genetisch veränderten (GV) Lebens- und Futtermitteln angenommen hat, davon 11 gegen die Einfuhr von GV-Soja; weist darauf hin, dass einer der Gründe für die Erhebung von Einwänden gegen diese Einfuhren die mit dem Anbau verbundene Entwaldung in Ländern wie Brasilien und Argentinien war, wo Soja für die Verwendung mit Pestiziden fast ausschließlich genetisch verändert ist; weist darauf hin, dass eine kürzlich von Forschern aus der gesamten Union durchgeführte, von Fachkollegen überprüfte wissenschaftliche Studie ergab, dass die Union den größten CO2-Fußabdruck der Welt hat, was auf ihre Sojaimporte aus Brasilien zurückzuführen ist, die 13,8 % größer sind als die nach China, dem weltweit größten Sojaimporteur; stellt fest, dass dieser große CO2-Fußabdruck der Union auf ihren Anteil an den Emissionen aus indirekt verursachten Abholzungen zurückzuführen ist (28); stellt ferner fest, dass nach Angaben der Kommission Soja historisch gesehen der wichtigste Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und den damit verbundenen Emissionen ist und fast die Hälfte aller durch Importe der Union indirekt verursachten Entwaldung ausmacht (29);

12.

weist darauf hin, dass die Produktion von GVO eine wichtige Triebkraft für die Entwaldung ist, insbesondere in Brasilien und Argentinien, und ist der Ansicht, dass der Einfuhr von GVO in die Union ein Ende gesetzt werden sollte; erinnert daran, dass der Fleischkonsum, auch innerhalb der Union, zur Entwaldung außerhalb der Union beiträgt, indem er die Nachfrage nach billigem GVO-Tierfutter, insbesondere nach Importen von GV-Sojabohnen, erhöht;

13.

stellt fest, dass auch die Umwandlung von ursprünglich für die Lebens- und Futtermittelproduktion genutztem Weideland und landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Herstellung von Brennstoffen aus Biomasse (indirekte Landnutzungsänderung) negative Folgen für Wälder haben kann;

Freiwillige Zertifizierung und Gütezeichen Dritter

14.

begrüßt das wachsende Bewusstsein der Wirtschaft für das Problem der weltweiten Entwaldung, Waldschädigung und Zerstörung von Ökosystemen, die Notwendigkeit von Maßnahmen auf Unternehmensseite und entsprechende Zusagen sowie die zunehmenden Forderungen nach transparenten, kohärenten, einheitlichen, soliden und durchsetzbaren Anforderungen an nachhaltige Lieferketten, einschließlich einer geringeren Nachfrage nach forstgefährdenden Rohstoffen; stellt fest, dass sich einige Akteure die New Yorker Waldschutzerklärung von 2014 zu eigen gemacht und Maßnahmen ergriffen haben, um gegen Entwaldung vorzugehen, dass diese jedoch leider nicht ehrgeizig genug sind, nur Teile der Lieferkette abdecken und nicht darauf ausgelegt sind, die zahlreichen miteinander verbundenen Ursachen für Entwaldung anzugehen (30), und daher ihre Nachhaltigkeitsansprüche und die angekündigten Zusagen nicht erfüllen; betont in diesem Zusammenhang, dass die freiwilligen Zusagen von Unternehmen zur Bekämpfung der Entwaldung bisher nicht ausgereicht haben, um die weltweite Entwaldung einzudämmen;

15.

weist darauf hin, dass Zertifizierungssysteme Dritter eine wichtige Rolle dabei spielen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zusammenzubringen, um ein gemeinsames Verständnis des Problems der Entwaldung zu entwickeln; stellt jedoch fest, dass freiwillige Zertifizierungssysteme Dritter zwar zur Entwicklung bewährter Verfahren beigetragen haben, diese Systeme die weltweite Entwaldung und Ökosystemschädigung jedoch nicht allein aus eigener Kraft eindämmen und umkehren können und daher nur als Ergänzung verbindlicher Maßnahmen fungieren sollten; stellt fest, dass freiwillige Zertifizierungen Dritter ein Hilfsinstrument zur Bewertung und Minderung von Entwaldungsrisiken sein können, wenn sie im Hinblick auf gut konzipierte, messbare und ehrgeizige Nachhaltigkeitskriterien, auf denen sie beruhen, die Robustheit des Zertifizierungs- und Akkreditierungsprozesses, unabhängige Überwachungs- und Einhaltungsmechanismen, Möglichkeiten zur Überwachung der Lieferkette und solide Anforderungen zum Schutz der Primärwälder und anderer Naturwälder sowie die Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung konzipiert und vollständig umgesetzt werden;

16.

stellt fest‚ dass Zertifizierung und Gütezeichen Dritter allein nicht wirksam verhindern können, dass forst- und ökosystemgefährdende Rohstoffe und Produkte in den EU-Binnenmarkt gelangen; betont daher, dass die Zertifizierung durch Dritte verbindliche Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht von Wirtschaftsteilnehmern, die auch ihre Sozial- und Umwelthaftung gemäß dem in Artikel 191 AEUV verankerten Verursacherprinzip sicherstellen, nur ergänzen, aber nicht ersetzen kann;

17.

fürchtet, dass die Vielzahl der bestehenden Zertifizierungssysteme und Gütezeichen aufseiten der Verbraucher zu Verwirrung führt und ihre Möglichkeit beeinträchtigt, sachlich fundierte Entscheidungen zu treffen; betont in diesem Zusammenhang, dass eine Harmonisierung der Informationspflicht in Erwägung gezogen werden sollte;

18.

unterstreicht, dass bei einer politischen Maßnahme, die ausschließlich auf der Entscheidung der Verbraucher beruht, die Verantwortung für den Kauf entwaldungsfreier Produkte unrechtmäßigerweise auf die Verbraucher abgewälzt wird, was nicht ausreichen wird, um einer nachhaltigeren Produktion zum Durchbruch zu verhelfen; ist der Ansicht, dass Verbraucherinformationen über entwaldungsfreie Produkte ein wirksames Instrument sein können, um einen Rechtsrahmen für die Sorgfaltspflicht zu ergänzen und die Nachfrageseite dieses Themas anzugehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Überlegungen zur Entwaldung in das EU-Umweltzeichen, das umweltorientierte öffentliche Beschaffungswesen (GPP) und andere Initiativen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft umfassender einzubeziehen, und zwar als Teil eines umfassenden Pakets von Maßnahmen und Initiativen zur Gewährleistung entwaldungsfreier Lieferketten; fordert die Kommission darüber hinaus auf, das Risiko der Entwaldung und Ökosystemschädigung unter die Kriterien der umweltbezogenen Angaben in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) aufzunehmen und ein EU-Vorabgenehmigungssystem einzurichten, um die Verwendung von Umweltinformationen zu erlauben;

19.

stellt fest, dass es bislang keine Vorschriften gibt, die das Inverkehrbringen von Produkten, die zur Zerstörung von Wäldern beigetragen haben, auf dem EU-Markt verbieten; weist darauf hin, dass selbst Holz, das im Einklang mit dem Recht des Ursprungslandes rechtmäßig eingeschlagen wurde, zur Entwaldung beitragen und weiterhin freien Zugang zum EU-Markt haben kann; stellt fest, dass die Verbraucher vieler FERCs in der EU daher keine Garantie dafür haben, dass diese Produkte nicht zur Entwaldung beigetragen haben, und dass die Verbraucher daher unverschuldet, unbeabsichtigt und unwissentlich die Entwaldung vorantreiben;

20.

stellt fest, dass die Kriterien dafür, was „entwaldungsfreie“ Waren oder Produkte sind — ein Begriff, der den Zertifizierungssystemen zugrunde liegt –, nicht immer umfassend genug sind, da sie manchmal nur einige der relevanten Inhaltsstoffe eines Produkts oder nur Teile des Lebenszyklus eines Produkts abdecken oder eine unzureichende Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ verwenden, was dazu führen kann, dass sich Unternehmen Gütesiegel einfach kaufen und der Anspruch der Zertifizierung im Allgemeinen dadurch verwässert wird;

Verbindliche Regeln auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht

21.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Forderungen einer Reihe von Unternehmen, Unionsvorschriften für eine verbindliche Sorgfaltspflicht in Lieferketten für forstgefährdende Rohstoffe einzuführen;

22.

erinnert an seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal und an seine Forderung an die Kommission, unverzüglich einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht vorzulegen, um nachhaltige und entwaldungsfreie Lieferketten für Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, sicherzustellen und insbesondere gegen die Hauptursachen der mit Entwaldung verbundenen Einfuhren vorzugehen und stattdessen Importe zu fördern, die keine Entwaldung im Ausland verursachen, wobei die wirtschaftliche Bedeutung des Rohstoffexports für die Entwicklungsländer, insbesondere für Kleinbauern, und die Rückmeldungen aller Beteiligten, insbesondere von KMU, zu berücksichtigen sind;

23.

weist darauf hin, dass es die Kommission in ihrer Mitteilung über die Entwaldung aus dem Jahr 2008 zum Ziel erklärt hat, den weltweiten Schwund von Wäldern bis spätestens 2030 zu stoppen und den Bruttoverlust an Tropenwald bis 2020 um mindestens 50 % zu verringern, weist jedoch warnend darauf hin, dass letzteres mit ziemlicher Sicherheit nicht erreicht wird;

24.

begrüßt die Absicht der Kommission, gegen die weltweite Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen, empfiehlt jedoch einen ehrgeizigeren politischen Ansatz; fordert die Kommission auf, einen von einer Folgenabschätzung begleiteten Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen vorzulegen, der auf verbindlichen Anforderungen in den Bereichen Sorgfaltspflicht, Berichterstattung, Offenlegung und Beteiligung Dritter sowie auf Haftung und Strafen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen für alle Unternehmen beruht, die forst- und ökosystemgefährdende Rohstoffe und daraus abgeleitete Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen, sowie auf dem Zugang zur Justiz und Rechtsmitteln für Opfer von Verstößen gegen diese Verpflichtungen; fordert, dass den Händlern auf dem EU-Markt Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit auferlegt werden, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der Herkunft der Rohstoffe und der daraus abgeleiteten Produkte zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens auf dem EU-Binnenmarkt, um nachhaltige und entwaldungsfreie Wertschöpfungsketten zu gewährleisten, wie in der Anlage zu dieser Entschließung festgelegt; betont, dass der gleiche Rechtsrahmen auch für alle in der EU zugelassenen Finanzinstitute gelten sollte, die Unternehmen Geld zur Verfügung stellen, die forst- und ökosystemgefährdende Rohstoffe (FERCs) und daraus abgeleitete Produkte schlagen, gewinnen, herstellen oder verarbeiten oder mit ihnen Handel treiben;

25.

vertritt die Ansicht, dass die EU dafür sorgen muss, dass sie nur globale Lieferketten und Finanzströme fördert, die nachhaltig sind und keine Entwaldung verursachen und nicht zu Menschenrechtsverletzungen führen; ist davon überzeugt, dass verbindliche Nachhaltigkeitsvorschriften, die auf einem großen Markt wie dem der EU erlassen werden, das Potenzial haben, weltweite Produktionsverfahren in nachhaltigere Bahnen zu lenken;

26.

weist darauf hin, dass FERCs, die unter diesen EU-Rechtsrahmen fallen, anhand objektiver, transparenter und wissenschaftlich fundierter Erwägungen bestimmt werden sollten, wonach diese Rohstoffe mit der Zerstörung und Schädigung von Wäldern und Ökosystemen mit hohem Kohlenstoffbestand großer biologischer Vielfalt sowie mit Verletzungen der Rechte indigener Völker und der Menschenrechte im Allgemeinen einhergehen;

27.

betont, dass ein solcher EU-Rechtsrahmen nicht nur die Rechtmäßigkeit des Einschlags, der Herstellung, der Gewinnung und der Verarbeitung von FERCs und daraus abgeleiteten Produkten im Ursprungsland garantieren sollte, sondern auch die Nachhaltigkeit des Einschlags, der Herstellung, der Gewinnung und der Verarbeitung dieser Rohstoffe;

28.

betont, dass aus mehreren Studien (32) hervorgeht, dass ein Rechtsrahmen, der verhindert, dass Produkte, die mit Entwaldung in Zusammenhang stehen, auf den EU-Binnenmarkt gelangen, keine Auswirkungen auf Menge und Preis der in der EU verkauften und in der Anlage dieser Entschließung genannten Rohstoffe haben wird und dass den Wirtschaftsteilnehmern durch die Umsetzung dieser rechtlichen Bestimmungen nur minimale Zusatzkosten entstehen;

29.

unterstreicht den Beitrag von nichtstaatlichen Organisationen, Umweltaktivisten, Industrieverbänden sowie Hinweisgebern zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags, der zu Entwaldung, Verlust der biologischen Vielfalt und erhöhten Treibhausgasemissionen führt;

30.

stellt fest, dass ein solcher EU-Rechtsrahmen nicht nur für Wälder gelten sollte, sondern auch auf andere Ökosysteme mit hohem Kohlenstoffbestand und großer biologischer Vielfalt, etwa Meeres- und Küstenökosysteme, Feuchtgebiete, Moore oder Savannen, ausgedehnt werden sollte, um zu vermeiden, dass der Druck auf diese Landschaftsarten verlagert wird;

31.

ist der Auffassung, dass diese Verpflichtungen — sobald eine sorgfältige Bewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass sie funktionsfähig und auf alle Akteure auf dem Markt, einschließlich KMU, anwendbar sind — für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten sollten, die FERCs in der EU in Verkehr bringen, unabhängig von ihrer Größe oder dem Ort ihres Sitzes; erkennt an, dass die Maßnahmen infolge der Risikobewertung durch den Wirtschaftsteilnehmer in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der mit den jeweiligen Rohstoffen verbundenen Risiken stehen müssen, und ist der Auffassung, dass in einem fragmentierten Endmarkt die Einbeziehung kleinerer und größerer Unternehmen von entscheidender Bedeutung ist, um sowohl eine Wirkung im großen Maßstab als auch das Vertrauen der Verbraucher zu gewährleisten; betont, dass der Rechtsrahmen keine unangemessenen Belastungen für kleine und mittlere Erzeuger, einschließlich Kleinbauern, verursachen oder ihren Zugang zu den Märkten und zum internationalen Handel wegen fehlender Kapazitäten verhindern darf; betont daher, dass ein koordinierter Unterstützungsmechanismus für KMU auf EU-Ebene erforderlich ist, um ihr Verständnis, ihre Bereitschaft und ihre Fähigkeit sicherzustellen, im Einklang mit den Umwelt- und Menschenrechtsanforderungen zu produzieren;

32.

betont, dass viele der betroffenen EU-Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette KMU sind, und fordert daher eine effektive KMU-freundliche Umsetzung, bei der der Verwaltungsaufwand auf das unvermeidbare Minimum reduziert wird; ist der Ansicht, dass ein Warnmechanismus für Unternehmen eingerichtet werden sollte, der diese warnt, wenn sie Einfuhren aus von Entwaldung bedrohten Gebieten tätigen;

33.

ist der Ansicht, dass EU-weit verbindliche Sorgfaltspflichtanforderungen den Unternehmen Vorteile bringen würden, indem sie gleiche Wettbewerbsbedingungen dadurch schaffen, dass — anstatt eines Flickenteppichs unterschiedlicher Maßnahmen auf nationaler Ebene — den Wettbewerbern die gleichen Normen vorgegeben werden und Rechtssicherheit geschaffen wird;

34.

erinnert an die Ergebnisse der von der Generaldirektion Justiz und Verbraucher der Kommission in Auftrag gegebenen Studie über die Anforderungen im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, in der festgestellt wurde, dass eine Mehrheit der befragten Unternehmen der Meinung ist, dass sich eine verbindliche Sorgfaltspflicht positiv auf die Menschenrechte und die Umwelt auswirken würde;

35.

betont, dass die Digitalisierung und neue technologische Instrumente das Potenzial haben, Unternehmen beispiellose Lösungen zur Ermittlung, Verhütung, Milderung und Berücksichtigung von Menschenrechts- und Umweltauswirkungen zu bieten;

36.

ist der Ansicht, dass der künftige Rechtsrahmen in Bezug auf forstgefährdende Rohstoffe auf den Erkenntnissen aus dem FLEGT-Aktionsplan, der EU-Holzverordnung, der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) (Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten), der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) (Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen), den Rechtsvorschriften über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) und anderen EU-Initiativen zur Regulierung von Lieferketten beruhen sollte;

37.

begrüßt die laufende Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und empfiehlt der Kommission, die Qualität und den Umfang der nichtfinanziellen Offenlegung, insbesondere in Bezug auf die Berichterstattung von Finanzinstituten über Umweltaspekte, zu verbessern und die Einbeziehung forstrelevanter Erwägungen in die soziale Verantwortung der Unternehmen zu fördern;

EU-Holzverordnung und freiwillige Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)

38.

ist davon überzeugt, dass die EU-Holzverordnung, insbesondere ihre Anforderungen im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht, ein gutes Modell für einen künftigen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung darstellt, dass aber eine mangelnde Umsetzung, der begrenzte Geltungsbereich hinsichtlich der erfassten Holzprodukte, und mangelnde Durchsetzung der EU-Holzverordnung bedeutet, dass sie ihrem Geist und ihrer Absicht nicht gerecht wird; ist daher der Ansicht, dass aus der EU-Holzverordnung Erkenntnisse für eine verbesserte Durchführung und Durchsetzung der Vorschriften für einen künftigen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung gezogen werden können; erinnert daran, dass die Rechtmäßigkeit des Holzeinschlags und des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen unter die EU-Holzverordnung fällt, und betont daher, dass eine doppelte Regulierung im künftigen EU-Rechtsrahmen vermieden werden sollte und dass Maßnahmen zur Regelung des legalen und illegalen Einschlags von und des Handels mit Waldprodukten harmonisiert werden sollten;

39.

fordert die Kommission auf, die mögliche Einbeziehung von durch die EU-Holzverordnung abgedeckten Rohstoffen in den Geltungsbereich des künftigen Vorschlags für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung zu prüfen, wobei der bevorstehenden Eignungsprüfung der EU-Holzverordnung Rechnung zu tragen und für die Verfolgung der Ziele des FLEGT-Aktionsplans Sorge zu tragen ist; fordert, dass die Kommission auch die potenziellen Auswirkungen auf die derzeitigen freiwilligen Partnerschaftsabkommen (VPA) bewertet und dass die holzerzeugenden Partnerländer der EU eng in diese Verpflichtung einbezogen werden;

40.

begrüßt die guten Ergebnisse, die durch die Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans der EU und der freiwilligen Partnerschaftsabkommen bei der Bewältigung des illegalen Holzeinschlags auf Angebotsseite erreicht wurden, und unterstreicht, dass diese Arbeit, insbesondere in Bezug auf Überwachung, Prüfungen und Kontrollen, verstärkt werden sollte, indem unter anderem Hilfe beim Kapazitätsaufbau geleistet wird; hebt hervor, dass die freiwilligen Partnerschaftsabkommen einen sehr wirksamen Rahmen für den Aufbau von guten Partnerschaften mit diesen Ländern bilden und dass neue freiwillige Partnerschaftsabkommen mit weiteren Partnern gefördert werden sollten; fordert die EU auf, die Mittel für FLEGT zu erhöhen;

41.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, für die vollständige Umsetzung des FLEGT-Arbeitsplans der EU für den Zeitraum 2018–2022 zu sorgen;

42.

begrüßt die bevorstehende Eignungsprüfung der FLEGT-Verordnung und der EU-Holzverordnung durch die Kommission als eine Gelegenheit, um deren Durchsetzung zu verstärken, deren Umsetzung weiter zu verbessern, den Geltungsbereich auf z. B. Druck- und Holzerzeugnisse sowie Holz aus Konfliktgebieten auszuweiten und die Rolle der Zivilgesellschaft zu stärken;

43.

bekräftigt seine Forderung, dass Einfuhren von Holz und Holzerzeugnissen an den Grenzen der EU gründlicher kontrolliert werden sollten, um sicherzustellen, dass die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich die Kriterien für die Einfuhr in die EU erfüllen; fordert die zeitnahe und wirksame Umsetzung des Zollkodex der Union und die Stärkung der Kapazitäten der nationalen Zollbehörden, um eine bessere Harmonisierung und Umsetzung des Zollkodex der Union sicherzustellen; betont, dass die Kommission durch einen direkten einheitlichen Zollkontrollmechanismus in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und in voller Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip sicherstellen muss, dass die Zollkontrollen in der gesamten EU den gleichen Standards entsprechen;

44.

ist der Ansicht, dass handelsbezogene Partnerschaftsabkommen mit Ländern, die wichtige Erzeuger von forst- und ökosystemgefährdenden Rohstoffen sind, von Nutzen sein könnten, um gegen die angebotsseitigen Triebkräfte der Entwaldung vorzugehen; stellt fest, dass das Modell der freiwilligen Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT VPA) eine Möglichkeit ist;

45.

ist der Ansicht, dass mit dem Vorschlag sichergestellt werden sollte, dass für alle relevanten Interessenträger in Bezug auf alle neuen EU-weiten Maßnahmen oder Rahmen bezüglich der derzeitigen Anwendung von FLEGT-VPA und der Erteilung von Genehmigungen Rechtssicherheit besteht, damit das Interesse an Investitionen in entwaldungsfreie Ausfuhren in die EU gesichert wird; bestärkt die Kommission darin, handelsbasierte Partnerschaftsabkommen mit Ländern abzuschließen, die wichtige Erzeuger von landwirtschaftlichen Rohstoffen sind, damit Ursachen der Entwaldung auf der Angebotsseite angegangen werden.

Handel und internationale Zusammenarbeit

46.

hebt hervor, dass die Handels- und Investitionspolitik überprüft werden muss, um die globale Herausforderung der Entwaldung wirksamer zu bewältigen, und zwar indem weltweit faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und dem Zusammenhang zwischen Handelsabkommen und der biologischen Vielfalt weltweit sowie den Waldökosystemen Rechnung getragen wird;

47.

bekräftigt, dass die Handels — und Investitionspolitik der EU, einschließlich des Freihandelsabkommens mit MERCOSUR, verbindliche und durchsetzbare Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung enthalten müssen, die den internationalen Verpflichtungen, insbesondere den Verpflichtungen gemäß dem Pariser Übereinkommen und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, uneingeschränkt nachkommen, mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) im Einklang stehen und die Menschenrechte achten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle künftigen Handels- und Investitionsabkommen rechtsverbindliche und durchsetzbare Bestimmungen, einschließlich solcher zu illegalem Holzeinschlag und zum Zweck der Korruptionsbekämpfung, enthalten, die dazu dienen, Entwaldung und Waldschädigung sowie die Schädigung und Zerstörung von Ökosystemen zu verhindern;

48.

empfiehlt der Kommission im Zusammenhang mit dem in der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal hervorgehobenen Grundsatz der Schadensvermeidung, die Auswirkungen bestehender Handels- und Investitionsabkommen auf die Entwaldung, die Schädigung von Wäldern und Ökosystemen, die Landnahme und die Menschenrechte besser und regelmäßig zu bewerten und sicherzustellen, dass ehrgeizigere verbindliche und durchsetzbare Bestimmungen zum Schutz der Wälder und Ökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie zur Beendigung der Landnahme und zur nachhaltigen Forstwirtschaft in die Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung aller Freihandels- und Investitionsabkommen aufgenommen werden;

49.

weist darauf hin, dass zur Vermeidung von Preisdumping und zur Sicherstellung einer nachhaltigen Holznutzung, zur Verhinderung der Verbreitung bilateraler Abkommen, die auf Holzpreisdumping beruhen, sowie zur Vermeidung eines weiteren Holzeinschlags Abhilfemaßnahmen in Erwägung gezogen werden sollten, wie etwa die Einrichtung eines gemeinsamen Holzauktionssystems, damit zurückverfolgt werden kann, woher die Ware stammt, und Klima-, Biodiversitäts- und Menschenrechtsaspekte in die Preisfindung einbezogen werden können;

50.

ist der Ansicht, dass der Handel und die internationale Zusammenarbeit wichtige Instrumente für die Konsolidierung von höheren Nachhaltigkeitsstandards sind, insbesondere in Bezug auf Bereiche, die mit den Wäldern und deren abgeleiteten Wertschöpfungsketten in Verbindung stehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit Drittländern durch fachliche Unterstützung, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bei der Erhaltung, dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung von Wäldern zu verstärken, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Zusammenhang zwischen organisierter Kriminalität und den Rohstoffen, die mit Entwaldung verbunden sind, gelegt werden sollte und die wissenschaftliche und akademische Zusammenarbeit mit Drittländern sowie Forschungsprogramme, mit denen Wissen und Innovation in den Bereichen biologische Vielfalt, „grüne Unternehmen“ und Kreislaufwirtschaft gefördert werden, zu unterstützen und zu erleichtern; betont, dass es wichtig ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf Beschäftigung und Wachstum in den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC), die auf die Produktion von forst- und ökosystemgefährdenden Rohstoffen angewiesen sind, zu berücksichtigen; fordert die EU auf, die Regierungen und Zivilgesellschaft in Drittländern bei ihrer Arbeit gegen die Entwaldung zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des APS+-Systems; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob ein neues spezifisches Instrument für die Handelshilfe entwickelt werden sollte, um den Handel im Kontext der Minderung der mit der Produktion von forst- und ökosystemgefährdenden Rohstoffen verbundenen Risiken zu fördern;

51.

ersucht die Kommission darum, dass den zu ergreifenden Maßnahmen ein umfassender und differenzierter Ansatz zur Entwaldung zugrunde gelegt wird, der ihre zahlreichen Dimensionen und ihren Zusammenhang sowohl mit der Schaffung von nachhaltigen Unternehmungen als auch mit der Bekämpfung von kriminellen Wirtschaftssystemen berücksichtigt; fordert zu diesem Zweck einen Dialog mit Drittländern, damit auf Einzelfallbasis der Verlust von Waldflächen und die Relevanz der Maßnahmen, die umgesetzt werden sollen, analysiert werden;

52.

hebt hervor, dass in den Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen in Freihandelsabkommen bei der Auftragsvergabe Sozial- und Umweltkriterien sowie Kriterien für verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln berücksichtigt werden sollten;

53.

betont nachdrücklich, dass verpflichtende Anforderungen auf Unionsebene durch eine verstärkte und intensivierte weltweite Zusammenarbeit, eine verstärkte weltweite Umweltordnung und die Zusammenarbeit mit Drittländern durch technische Unterstützung, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bezüglich Schutz, Erhaltung und nachhaltiger Nutzung von Wäldern ergänzt werden müssen, wobei Nachhaltigkeitsinitiativen des privaten Sektors besonders gewürdigt werden sollten, indem die Bemühungen in wichtigen internationalen Foren, darunter in der WTO und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Maßnahmen zur Eindämmung von Entwaldung und Waldschädigung und zur Wiederherstellung der Wälder intensiviert werden, um einen Umkehreffekt, d. h. die Verlagerung ungewollter Lieferketten, die durch Entwaldung geprägt sind, in andere Regionen der Welt, zu vermeiden;

54.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch Handel und internationale Zusammenarbeit die notwendigen Investitionen anzuregen, damit höhere Nachhaltigkeitsstandards in der Forstwirtschaft und ihren Lieferketten konsolidiert werden können, wodurch die kreislauforientierte Bioökonomie, der grüne Tourismus, erneuerbare Energieträger, die intelligente Landwirtschaft und andere relevante Bereiche, auch in Drittländern, gefördert werden;

55.

ist der Ansicht, dass mit dem Vorschlag sichergestellt werden sollte, dass für alle relevanten Interessenträger in Bezug auf alle neuen EU-weiten Maßnahmen oder Rahmen bezüglich der derzeitigen Anwendung von FLEGT-VPA und Erteilung von Genehmigungen Rechtssicherheit besteht, damit das Interesse an Investitionen in entwaldungsfreie Ausfuhren in die EU gesichert wird; fordert die Kommission auf, handelsbasierte Partnerschaftsabkommen mit Ländern abzuschließen, die wichtige Erzeuger landwirtschaftlicher Rohstoffe sind, um gegen die angebotsseitigen Triebkräfte der Entwaldung vorzugehen;

56.

hält es für sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass die Entwaldung in die politischen Dialoge auf Länderebene einbezogen wird, und die Partnerländer bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler Rahmen für die Forstwirtschaft und die nachhaltige Forstwirtschaft zu unterstützen; betont, dass diese nationalen Rahmen den nationalen Bedarf und die globalen Verpflichtungen berücksichtigen müssen; hält es für notwendig, Anreizmechanismen für Kleinbauern einzuführen, um das Ökosystem und die Produkte der nachhaltigen Forst- und Landwirtschaft zu erhalten und zu verbessern;

57.

ist der Ansicht, dass ein konsequentes Vorgehen innerhalb des EU-Binnenmarkts mit einem konsequenten Vorgehen auf internationaler Ebene einhergehen sollte; ist der Ansicht, dass die Nationalen Richtprogramme im Rahmen der EU-Außenpolitik daher Bestimmungen enthalten sollten, die Unternehmen und Kleinbauern aus Drittländern, die mit Wirtschaftsteilnehmern zusammenarbeiten, die FERCs auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen, dabei helfen, Tätigkeiten auszuüben, ohne Wälder und Ökosysteme zu schädigen;

58.

ist der Auffassung, dass die in der Anlage zu dieser Entschließung vorgeschlagene Verordnung so konzipiert werden kann und sollte, dass sie mit den WTO-Regeln im Einklang steht, und mit handelsbezogenen Partnerschaftsabkommen mit den wichtigsten Erzeugerländern von Agrarrohstoffen einhergehen sollte, um gegen die angebotsseitigen Triebkräfte der Entwaldung vorzugehen;

59.

schlägt vor, dass die Kommission bei der Aushandlung nationaler Richtprogramme (NRP) mit Drittstaaten Bestimmungen Vorrang einräumen sollte, mit denen Unternehmen und Kleinbauern in Drittstaaten, die mit Wirtschaftsteilnehmern zusammenarbeiten, die FERCs auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen, dabei zu unterstützen, Tätigkeiten durchzuführen, bei denen weder Wälder und Ökosysteme zu Schaden kommen noch die Menschenrechte verletzt werden;

60.

weist darauf hin, dass eine Stärkung des EU-Rechtsrahmens für die Entwaldung erhebliche Auswirkungen auf die Bodenpreise in Drittländern haben kann und dass zur Vermeidung von Spekulationen der Stichtag nicht nach der Veröffentlichung des in der Anlage dieser Entschließung beschriebenen Vorschlags durch die Kommission festgelegt werden sollte;

Entwaldung und Menschenrechte

61.

hebt hervor, dass eine Änderung des Rechtsrahmens zur Legalisierung der Nutzung bestimmter Gebiete und eine Änderung der Landnutzungsrechte die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, die die Umsetzung dieser Änderung mit sich bringt, nicht beseitigt; betont daher, dass die Kriterien für die Sorgfaltspflicht weitere Elemente umfassen müssen, die über die Rechtmäßigkeit des Handelns hinausgehen;

62.

stellt fest, dass die Produktion von FERCs nicht nur durch direkte Entwaldung, Ökosystemschädigung und Landaneignung, sondern auch durch einen Wettlauf um Wasser („water grabbing“), der sich auf Wald- und andere Ökosysteme auswirken kann, negative Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften hat;

63.

betont, dass lokale Gemeinschaften, indigene Völker sowie Landschafts- und Umweltschützer häufig an vorderster Front im Kampf um die Erhaltung der Ökosysteme stehen; stellt fest, dass in einigen Regionen Konflikte um die Nutzung von Land und Ressourcen die Hauptursache für Gewalt gegen indigene Völker sind (35); ist besorgt darüber, dass die Schädigung und Zerstörung von Wäldern und anderen wertvollen Ökosystemen häufig mit Menschenrechtsverletzungen einhergeht oder sich daraus ergibt; verurteilt jede Form von Bestrafung, Belästigung oder Verfolgung aufgrund der Beteiligung an Aktivitäten zum Schutz der Umwelt; fordert daher nachdrücklich, den Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Landbesitz-, Landeigentums- und Arbeitsrechte, unter besonderer Berücksichtigung der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, in den künftigen EU-Rechtsrahmen aufzunehmen; fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass Rechtsreformen in den Erzeugerländern unter wirksamer und sinnvoller Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, der indigenen Völker und der lokalen Gemeinschaften, durchgeführt werden; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, bei der nächsten Generalversammlung der Vereinten Nationen die weltweite Anerkennung des Rechts auf eine gesunde Umwelt zu unterstützen;

64.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Krisenreaktionsmechanismus auf Unionsebene einzurichten, um Personen, die sich in der EU und weltweit für den Schutz der Umwelt und des Waldes einsetzen, weltweit zu unterstützen;

65.

betont, dass die Gewährung eines wirksamen Zugangs zur Justiz und zu Rechtsbehelfen für Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschädigungen durch Unternehmen Teil eines solchen Rechtsrahmens sein muss;

66.

betont, dass die EU neben der Schaffung eines EU-Rechtsrahmens für Rohstoffe, die der Entwaldung Vorschub leisten, die Umsetzung der Menschenrechte, der Umweltverantwortung und der Rechtsstaatlichkeit als horizontale Themen zusammen mit den jeweiligen Ländern und mit anderen wichtigen Ausfuhrländern in Angriff nehmen muss;

67.

betont, dass ein solcher Rechtsrahmen in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Union gegenüber den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean konzipiert und im Rahmen der Zielsetzungen des künftigen Post-Cotonou-Abkommens berücksichtigt werden muss;

68.

weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einzuhalten; befürwortet die laufenden Verhandlungen zur Schaffung eines verbindlichen VN-Instruments für transnationale Konzerne und andere Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte, und erachtet es als wichtig, dass sich die Union aktiv an diesem Prozess beteiligt;

Kohärenz der EU-Maßnahmen und der EU-Politik

69.

betont, dass die Auswirkungen des Verbrauchs der Union an FERCs im Rahmen aller Folgemaßnahmen — ob regulatorisch oder nicht regulatorisch — im Zusammenhang mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sowie der Verordnung über die GAP-Strategiepläne, einschließlich der nationalen Strategiepläne der Mitgliedstaaten, angemessen berücksichtigt werden müssen;

70.

betont, dass nachhaltige Ernährungsweisen gefördert werden müssen, indem die Verbraucher stärker für die Auswirkungen ihres Konsumverhaltens sensibilisiert werden und Informationen über Ernährungsweisen bereitgestellt werden, die besser für die menschliche Gesundheit sind und sich weniger auf die Umwelt auswirken; hält es für erforderlich, wirksame Maßnahmen einzuführen, die darauf abzielen, die Unterstützung für agrarökologische Methoden zu steigern und Lebensmittelverschwendung in der gesamten Versorgungskette zu verringern; betont, dass gezielte Sensibilisierungsmaßnahmen ausgearbeitet werden müssen, mit denen das Bewusstsein der Verbraucher für die Auswirkungen von Verbrauchsgewohnheiten auf die Wälder, die biologische Vielfalt und das Klima geschärft wird, und die sie darin unterstützen und bestärken, bei der Ernährung vorrangig auf pflanzliche Erzeugnisse zu setzen;

71.

ist der Auffassung, dass die EU die Verwendung von Holz, Holzprodukten oder forstwirtschaftlicher Biomasse aus nachhaltiger, lokaler Produktion fördern sollte, um den CO2-Ausstoß zu minimieren, der durch den Transport von aus Drittländern eingeführten Gütern verursacht wird, und um die nachhaltige Produktion und Beschäftigung auf der lokalen Ebene anzuregen;

72.

betont, dass die Abhängigkeit von Einfuhren von FERCs verringert werden muss, indem vor Ort gewonnenes Pflanzeneiweiß, Weidehaltung sowie legale und nachhaltig gewonnene Futtermittel, insbesondere durch die Umsetzung der Eiweißstrategie der Union, gefördert werden;

73.

spricht sich dafür aus, stickstoffbindende Pflanzen, Leguminosen und Eiweißpflanzen im Rahmen der neuen GAP-Strategiepläne unter anderem mittels Fruchtfolge, Konditionalität, Öko-Regelungen, Agrarumweltmaßnahmen, neuen sektorspezifischen Interventionen und gekoppelter Stützung zu fördern, um die Selbstversorgung der Union im Bereich Eiweißpflanzen zu verbessern und gleichzeitig zur Verwirklichung der Ziele der Biodiversitätsstrategie und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ beizutragen; weist ferner darauf hin, dass das Einkommen und die Rentabilität der Viehzucht mit dem Produktionsniveau vereinbar sein sollten, das durch Weidehaltung oder einheimische Futterpflanzen aufrechterhalten werden kann; fordert, dass innovative Produktionssysteme und -methoden weiter erforscht und gefördert werden, mit denen externe Ressourcen und Kosten gesenkt werden können, zum Beispiel Weidesysteme wie die Umtriebsbeweidung, auch wenn dadurch das Produktionsvolumen geringer ausfallen könnte;

74.

hält die Entwicklung einer nachhaltigen Bioökonomie, die nachhaltig produzierten Produkten einen hohen wirtschaftlichen Wert verleiht, für sehr wichtig;

75.

betont, dass die Bioenergiepolitik der Union strengen sozialen und ökologischen Kriterien entsprechen sollte;

76.

weist darauf hin, dass die Union dem Risiko der Entwaldung durch die EU-Holzverordnung, den EU-FLEGT Aktionsplan die freiwilligen Partnerschaftsabkommen zur Förderung von Multi-Stakeholder-Prozessen in den Erzeugerländern und die Richtlinie über erneuerbare Energien (36) begegnet, die zahlreiche Bestimmungen enthalten und als wertvolle Grundlage zur Minimierung des Risikos der Entwaldung und des illegalen Holzeinschlags dienen könnten; stellt fest, dass die Richtlinie über erneuerbare Energien die Verpflichtung zur Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien der Union von Biokraftstoffen auf alle Bioenergie-Endanwendungen, einschließlich Heizung/Kühlung und Stromerzeugung, ausweitet; da sie jedoch nur die für die Bioenergieproduktion verwendeten Rohstoffe abdeckt, kann sie derzeit nicht sicherstellen, dass die nicht der Energiegewinnung dienende Verwendung von Rohstoffen, die mit der Entwaldung oder der Umwandlung von Ökosystemen verbunden sind, als Biokraftstoff nicht zulässig ist;

77.

betont, dass die Methoden, die zur Erreichung der Ziele des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ eingesetzt werden, nicht zur Entwaldung und Waldschädigung in anderen Teilen der Welt führen dürfen; fordert daher die Kommission auf, die relevanten Aspekte des Berichts im Anhang der Verordnung (EU) 2019/807 (37) der Kommission bis 2021 zu überprüfen und diese Verordnung erforderlichenfalls unverzüglich, auf jeden Fall aber vor 2023, auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeprinzip zu überarbeiten; fordert die Kommission auf, die Daten in Bezug auf Soja neu zu bewerten und Biokraftstoffe, die ein hohes ILUC-Risiko aufweisen, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2030, auslaufen zu lassen;

78.

ist der Auffassung, dass die großflächige Verwendung von Biokraftstoffen in der Union mit ausreichenden Nachhaltigkeitskriterien verknüpft werden muss, um direkten und indirekten Landnutzungsänderungen (ILUC), einschließlich der Entwaldung, vorzubeugen; stellt ferner fest, dass die derzeitigen Kriterien den bei der Herstellung von Biokraftstoffen zum Einsatz kommenden fossilen Rohstoffen nicht ausreichend Rechnung tragen; fordert daher eine Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie während ihrer laufenden Umsetzung, unter anderem im Hinblick auf die Wirksamkeit der Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie; weist darauf hin, dass lokale Rohstofflieferketten wichtig sind, um langfristige Nachhaltigkeit zu erreichen;

79.

vertritt die Auffassung, dass uralte Wälder und Primärwälder als globale Allgemeingüter angesehen und geschützt werden und ihre Ökosysteme eine eigene Rechtsstellung erhalten sollten;

Kommunikation und Sensibilisierung

80.

betont, wie wichtig es ist, den Verbrauch von Erzeugnissen aus entwaldungsfreien Lieferketten in der EU zu fördern und die Auswirkungen des Verbrauchs solcher Erzeugnisse in der Union kontinuierlich zu bewerten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Sensibilisierungskampagnen auszuarbeiten, die die eingeführten Rohstoffe und Erzeugnisse, ihre Auswirkungen auf die Wälder der Welt und die artenreichen Ökosysteme sowie die sozioökonomischen Folgen der Entwaldung, der Zerstörung von Ökosystemen und von waldbezogenen Straftaten in der Union und in Drittländern thematisieren;

81.

rät der Kommission, zu prüfen, ob Primärwälder als Stätten des UNESCO-Welterbes vorgeschlagen werden könnten, um zu helfen, sie vor der Entwaldung zu schützen und die Öffentlichkeit stärker für ihren Schutz zu gewinnen; weist darauf hin, dass andere rechtliche Möglichkeiten zur Erreichung dieser Ziele geprüft werden sollten, wenn dies nicht möglich ist;

Begriffsbestimmungen, Forstdaten und Überwachung

82.

stellt fest, dass die aktuelle Begriffsbestimmung und Kategorisierung von „Wald“ sowie eine Reihe weiterer Begriffe und Grundsätze in Zusammenhang mit der Entwaldung und nachhaltigen Waldbewirtschaftung, wie sie von einschlägigen Stellen, zum Beispiel der FAO eingeführt wurden, rein technischer Natur sind und in nicht ausreichendem Maße den Unterschied zwischen Urwald und Forstplantagen aufzeigen, da bei ihnen die wirtschaftliche Rolle des Waldes im Vordergrund steht; betont, dass dieser Umstand letztendlich verfälschte Daten über die Ausdehnung und den Zustand der Wälder in der Welt zur Folge haben kann; fordert die einschlägigen Akteure auf, die verwendete Terminologie im Einklang mit dem Wortlaut der Anlage zu dem Vorschlag dieser Entschließung zu vereinheitlichen, und hebt die Bedeutung einer solchen Präzisierung für die Wirksamkeit der entsprechenden Instrumente hervor;

83.

betont insbesondere die Notwendigkeit einer unabhängigen Überwachung der Produktion und des Handels mit Gütern, die mit der Entwaldung im Zusammenhang stehen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen in diesen Bereichen im Rahmen von Horizont Europa zu verstärken und die unabhängige Überwachung in den Erzeugerländern sowie den Austausch bewährter Verfahren und der Erfahrungswerte unter diesen zu unterstützen, um die verwendeten Methoden und die Granularität der Informationen zu verbessern;

84.

hält es für dringend geboten, die Mechanismen zu verbessern, die dazu beitragen, die Quelle oder den Ursprung des im Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzes zu identifizieren;

85.

stellt fest, dass ein besserer Zugang zu Zolldaten über Importe, die in die Union gelangen, die Transparenz und Rechenschaftspflicht in der globalen Wertschöpfungskette erhöhen würde; fordert die Kommission auf, eine Zollpartnerschaft innerhalb der EU einzurichten und gleichzeitig strengere Bestimmungen zu Zolldaten zu erlassen, insbesondere, indem sie die Angabe der Exporteure und Hersteller in den Zollerklärungen vorschreibt, wodurch die Transparenz und Rückverfolgbarkeit in den globalen Wertschöpfungsketten verbessert würden;

86.

stellt fest, dass die Verfügbarkeit und Genauigkeit der Daten, die zur Beurteilung des Zeitpunkts der Abholzung/Umwidmung des Landes für eine andere Nutzung verwendet werden, für eine wirksame Umsetzung zuverlässig sein müssen;

87.

fordert die EU auf, Forschungs- und Überwachungsprogramme wie Copernicus, das europäische Erdbeobachtungsprogramm und andere Überwachungsprogramme weiterzuentwickeln, um die Rohstoffversorgungskette zu überwachen, damit Produkte, deren Produktion zu Entwaldung oder Umweltschäden geführt hat, erkannt werden können und eine Frühwarnung gegeben werden kann;

88.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob das Copernicus-Satellitensystem verstärkt für die Waldüberwachung und die Verhütung von Waldbränden und Waldschäden genutzt werden kann, auch was die Überwachung und Ermittlung der Ursachen für Brände und Waldschädigung, die Entwaldung und die Umstellung von Ökosystemen, und die Erleichterung des Zugangs der zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat und die Sicherstellung einer direkten Quelle offener Daten für KMU und Start-ups betrifft;

89.

begrüßt die Einrichtung einer Beobachtungsstelle für Wälder, die Daten und Informationen über die Entwaldung in Europa und weltweit sammelt, und fordert, dass diese Beobachtungsstelle einen Mechanismus zum Schutz von Personen, die sich für den Schutz des Waldes einsetzen, einrichtet;

90.

fordert die Einrichtung von Frühwarnsystemen zur Benachrichtigung von Behörden, Unternehmen (darunter auch Systeme Dritter) und Verbrauchern über Rohstoffe, die aus Gebieten stammen, in denen ein Risiko der Umwandlung von Ökosystemen im Zusammenhang mit dem Verlust und der Verschlechterung von Wäldern und Savannen besteht, sowie aus Gebieten, in denen Menschenrechte verletzt wurden, sowie zur Unterstützung bei der Bewältigung dieser Probleme durch Intensivierung des Dialogs und des Datenaustauschs mit den jeweiligen Drittstaaten;

91.

fordert die Kommission auf, eine europäische Datenbank einzurichten, in der laufende und vergangene, von der Union gemeinsam mit Drittstaaten durchgeführte Projekte sowie bilaterale Projekte von Mitgliedstaaten und Drittstaaten verzeichnet werden, damit ihre Auswirkungen auf die Wälder der Welt bewertet werden können; hebt die Bedeutung hervor, die der Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Umsetzung dieser Projekte beizumessen ist;

Forstwirtschaft, Forschung und Innovation

92.

hält es für geboten, die Zusammenhänge zwischen dem forstbasierten Sektor und anderen Branchen sowie die Bedeutung der Digitalisierung und von Investitionen in Forschung und Innovation zu berücksichtigen, um eine Überwachung der Entwaldung sicherzustellen;

93.

stellt fest, dass mindestens 500 000 Menschen in der Union (38) und 13 Millionen Menschen weltweit (39) unmittelbar in der Forstwirtschaft beschäftigt sind, und dass diese Arbeitsplätze vor allem in ländlichen Gebieten zu finden sind;

94.

weist darauf hin, dass sich in den politischen Maßnahmen einiger Mitgliedstaaten ein fragmentierter und inkohärenter Rahmen für Wälder und Waldbewirtschaftung auf Unionsebene widerspiegelt, weshalb die Maßnahmen besser koordiniert werden sollten, um die Nachhaltigkeit zu fördern;

95.

fordert, dass Regierungen, Unternehmen, Produzenten und die Zivilgesellschaft enger zusammenarbeiten, um politische und legislative Rahmenbedingungen einzuführen, mit denen privatwirtschaftliche Vorhaben unterstützt werden;

96.

unterstreicht die maßgebliche Rolle von Forschung und Innovation, wenn es gilt, den Beitrag der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und des forstbasierten Sektors zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwaldung und des Klimawandels zu erhöhen;

97.

fordert die gegenseitige Unterstützung bei Schadensereignissen durch Forschung und Austausch, damit Maßnahmen gefunden werden, die an die geographischen Bedingungen angepasst sind und vor Großfeuern schützen oder Schädlingsbefall vorbeugen können;

98.

begrüßt Maßnahmen zur Anpassung von Anpflanzungen an den Klimawandel; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass in vielen Ländern bereits die Erhöhung der Anzahl widerstandsfähiger einheimischer Baumarten in gesunden und artenreichen Wäldern empfohlen und praktiziert wird;

99.

betont die Bedeutung von Schulungen in der Union und in Drittländern im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern, Plantagen und der nachhaltigen Agroforstwirtschaft, auch im Hinblick auf eine geschlossene Pflanzendecke; ist der Ansicht, dass dies ein wesentlicher Faktor ist, um sowohl die biologische Vielfalt als auch das Einkommen der vom Wald lebenden Gemeinschaften und der Bauern, die Agroforstwirtschaft betreiben, sicherzustellen;

100.

betont die Bedeutung von Bildung und qualifizierten und gut ausgebildeten Arbeitskräften für eine erfolgreiche Umsetzung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in der Praxis; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen durchzuführen und bestehende Partnerschaften zu nutzen, um den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich zu erleichtern;

101.

fordert eine Intensivierung der weltweiten Zusammenarbeit im Hinblick auf einen besseren Wissens- und Erfahrungsaustausch zur Verbesserung der Nachhaltigkeit bei der Bewirtschaftung multifunktionaler Wälder;

102.

fordert die EU daher auf, internationale Allianzen mit Drittländern zum Schutz der Wälder aufzubauen und eine konsequente Politik zu verfolgen, die auf eine Beendigung der Entwaldung, eine integrierte Flächennutzungsplanung, transparente Landbesitzverhältnisse und die Verhinderung der Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftliche Flächen abzielt; fordert in diesem Zusammenhang, dass auf internationaler Ebene im Rahmen globaler Waldschutzvereinbarungen und in enger Zusammenarbeit mit europäischen Regierungen und internationalen Akteuren finanzielle Mittel bereitgestellt werden;

103.

fordert, dass Konzepte für eine nachhaltige Zukunft der weltweiten Wälder erarbeitet werden müssen, die wirtschaftliche und ökologische Interessen vereinen, da für viele Länder der Waldbestand eine wichtige Ressource darstellt und diese nicht bereit sind, freiwillig darauf zu verzichten;

104.

fordert einen umfassenderen Ansatz innerhalb der Union, bei dem die Union die lokalen Behörden direkt bei der Aufforstung und nachhaltigen Waldbewirtschaftung unterstützt; fordert insbesondere, dass die Union bei der Unterstützung der lokalen und regionalen Behörden bei der Durchsetzung der geltenden Waldschutzvorschriften eine stärkere Rolle einnimmt;

105.

fordert eine solide finanzielle Unterstützung und attraktive Programme für Maßnahmen zur Wiederaufforstung von geschädigten Flächen und von Flächen, die für die Landwirtschaft ungeeignet sind;

Finanzierung

106.

fordert die Kommission auf, einen klima- und umweltverträglichen mehrjährigen Finanzrahmen anzunehmen; fordert die Kommission auf, dabei den Auswirkungen von Mitteln für Maßnahmen im Bereich auswärtiges Handeln, die zur Entwaldung und Schädigung von Ökosystemen beitragen können, sowie bestimmten Forschungs- und Entwicklungsfonds besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert eine Überprüfung des MFR und aller europäischen Haushaltspläne anhand des europäischen Grünen Deals;

107.

ist der Ansicht, dass zu den Kriterien der EU für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen auch die Entwaldung und die Einhaltung des Vorschlags bezüglich der Sorgfaltspflicht gehören sollten; im Rahmen einer Revision der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe (40) sollte die Einhaltung der Sorgfaltspflicht in die Vergabekriterien aufgenommen werden;

108.

fordert alle Organe und Agenturen der Union auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie ihr Verhalten, ihre Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und ihre Rahmenverträge dahingehend ändern, dass ausschließlich entwaldungsfreie Produkte verwendet werden;

109.

fordert die Kommission insbesondere auf, Initiativen zu ergreifen, um den öffentlichen Kauf von importierten Erzeugnissen, die Entwaldung verursachen, im Rahmen des multilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und der Richtlinie 2014/24/EU zu verbieten;

110.

fordert die Union auf, mit geeigneten Maßnahmen den Erhalt bestehender und die Schaffung entsprechend ausgewählter neuer Schutzgebiete zu unterstützen, und zwar insbesondere in den Ländern, die bedeutende Holzproduzenten sind;

111.

fordert die Union auf, die finanzielle Unterstützung von Partnerländern an die Bedingung zu knüpfen, dass sie funktionierende Systeme verbindlicher konzeptioneller Instrumente einführen, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung (zum Beispiel in Form von Waldbewirtschaftungsplänen) leisten; betont, dass diese nur dann wirksam sind, wenn sie auf der Grundlage ausreichender Fachkenntnisse konzipiert werden, und fordert die Union auf, eindeutige Regeln für ihre Einhaltung auszuarbeiten und durchzusetzen;

112.

fordert, dass die Forstwirtschaft im künftigen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) eine herausragende Stellung erhält und dass das Potenzial der Investitionsoffensive für Drittländer und der regionalen Fazilitäten zur Mischfinanzierung ausgeschöpft wird, um private Mittel für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu mobilisieren; fordert, bereits bestehende Normen und Zertifizierungssysteme zu stärken, anstatt neue zu schaffen, und betont, dass diese Normen und Zertifizierungssysteme den WTO-Regeln entsprechen müssen;

113.

betont, dass im Interesse der sozialen Gerechtigkeit für die wirksame Anerkennung und Achtung der gewohnheitsmäßigen Landnutzungsrechte der vom Wald abhängigen Gemeinschaften und der indigenen Völker gesorgt werden muss, und zwar in Übereinstimmung mit den Freiwilligen Leitlinien der FAO für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit (VGGT), der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) und dem IAO-Übereinkommen Nr. 169; fordert die Kommission auf, die Verbreitung, Nutzung und Umsetzung der Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern auf globaler, regionaler und nationaler Ebene zu unterstützen, auch durch die Investitionsoffensive für Drittländer;

114.

fordert, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP-Ländern zu stärken, um das wachsende Problem der Entwaldung und der Wüstenbildung in den AKP-Ländern anzugehen, indem Aktionspläne entwickelt werden, die auf eine bessere Bewirtschaftung und Erhaltung von Wäldern und die Einrichtung von Überwachungssystemen abzielen; fordert die Union auf, dafür zu sorgen, dass die Entwaldung auf der nationalen Ebene in den politischen Dialog einbezogen wird, und die Partnerländer bei der Entwicklung und Umsetzung der nationalen Rahmenregelungen für die Wälder und für nachhaltige Lieferketten zu unterstützen und dabei die wirksame Umsetzung der national festgelegten Beiträge der Partnerländer gemäß dem Übereinkommen von Paris zu fördern;

115.

verlangt, dass die Kommission auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen vorlegt, um die von der EU verursachte weltweite Entwaldung einzudämmen und umzukehren, und zwar nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Empfehlungen;

o

o o

116.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(2)  ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

(3)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(4)  EPRS, An EU legal framework to halt and reverse EU–driven global deforestation — European added value assessment (Bewertung des europäischen Mehrwerts eines EU-Rechtsrahmens zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung).

(5)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0226.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0405

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0098.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0330.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0279.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0333.

(12)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

(13)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0015.

(14)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0212.

(15)  „Globale Erwärmung von 1,5 oC: Ein IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 oC gegenüber vorindustriellem Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade im Zusammenhang mit einer Stärkung der weltweiten Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel, nachhaltiger Entwicklung und Anstrengungen zur Beseitigung von Armut“.

(16)  Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, Europäische Kommission 2019.

(17)  „Living planet 2016“, WWF, Zoologische Gesellschaft London, Stockholm Resilience Centre.

(18)  Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, Europäische Kommission 2019.

(19)  Smith P et al. (2014) Agriculture, Forestry and Other Land Use (AFOLU) (Landwirtschaft, Forstwirtschaft und sonstige Formen der Landnutzung), in: Klimawandel 2014: Bekämpfung des Klimawandels. Beitrag der Arbeitsgruppe III zum 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) [Edenhofer, O. et al. (eds.)]. Cambridge University Press, Cambridge, Vereinigtes Königreich, und New York, NY, USA.

(20)  Cook, NASA Goddard Institute for Space Studies, 2005.

(21)  We Lost a Football Pitch of Primary Rainforest Every 6 Seconds in 2019 (2019 ging alle sechs Sekunden primärer Regenwald von der Größe eines Fußballplatzes verloren), World Resources Institute, Online-Veröffentlichung, 2. Juni 2020.

(22)  Rainforest Mafias: How Violence and Impunity Fuel Deforestation in Brazil’s Amazon (Mafias im Regenwald: wie Gewalt und Straflosigkeit die Abholzung in Brasiliens Amazonasgebiet vorantreibt), Human Rights Watch, online, 17. September 2019.

(23)  Bruce A. Wilcox und Brett Ellis, Center for Infectious Disease Ecology, Asia-Pacific Institute for Tropical Medicine and Infectious Diseases, Universität Hawaii, Manoa, USA.

(24)  siehe etwa für Guatemala (Zuckerrohr, Palmöl und Bananen): Environmental Justice Atlas (Atlas für Umweltgerechtigkeit) https://ejatlas.org/conflict/water-grabbing-and-agribusiness-in-the-south-coast-of-guatemala

(25)  FAO. 2016. State of the World’s Forests 2016. Forests and agriculture: land-use challenges and opportunities (Lage der Wälder unserer Erde 2016. Wälder und Landwirtschaft: Probleme und Möglichkeiten der Landnutzung). Rom. http://www.fao.org/3/a-i5588e.pdf

(26)  Europäische Kommission, 2013. The impact of EU consumption on deforestation: Comprehensive analysis of the impact of EU consumption on deforestation. (Die Auswirkungen des EU-Verbrauchs auf die Entwaldung: Umfassende Analyse der Auswirkungen des EU-Konsums auf die Entwaldung.) Abschlussbericht. Von der Europäischen Kommission finanzierte und von VITO, dem Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse, HIVA — Onderzoeksinstituut voor Arbeid en Samenleving und der International Union for the Conservation of Nature NL durchgeführte Studie.

(27)  IPBES-Bericht 2019.

(28)  Escobar, N., Tizado, E.J., zu Ermgassen, E.K., Löfgren, P., Börner, J., & Godar, J. (2020), „Spatially-explicit footprints of agricultural commodities: Mapping carbon emissions embodied in Brazil's soy exports“ (Räumlich explizite Fußabdrücke von Agrarrohstoffen: Abbildung der in den Sojaausfuhren Brasiliens enthaltenen CO2-Emissionen), Global Environmental Change, Bd. 62, 102067 https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0959378019308623).

(29)  Technischer Bericht 2013-063 der Kommission: „Die Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung: Umfassende Analyse der Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung“, von der Kommission (GD ENV) finanzierte und von VITO, dem IIASA, dem HIVA und dem IUCN NL durchgeführte Studie, http://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/1.%20Report%20analysis%20of%20impact.pdf, S. 23–24.

(30)  Fünfjahresbewertung der New Yorker Erklärung mit dem Titel „Protecting and restoring forests. A Story of Large Commitments yet Limited Progress“ (Schutz und Wiederherstellung der Wälder. Eine Geschichte vollmundiger Zusagen und doch nur begrenzter Fortschritte), September 2019;

https://forestdeclaration.org/images/uploads/resource/2019NYDFReport.pdf.

(31)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“),

(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(32)  https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0959378014001046

(33)  Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).

(34)  Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

(35)  Bericht der brasilianischen Generalstaatsanwaltschaft: http://www.mpf.mp.br/pgr/noticias-pgr/conflitos-associados-a-terra-sao-principal-causa-de-violencia-contra-indigenas-e-comunidades-tradicionais-no-brasil-segundo-mpf

(36)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(37)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(38)  Eurostat-Datenbank zur Forstwirtschaft, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/forestry/data/database

(39)  http://www.fao.org/rural-employment/agricultural-sub-sectors/forestry/en

(40)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

1.    Ziel

Der Vorschlag für eine Verordnung (im Folgenden „der Vorschlag“) sollte die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Ressourcen wie Naturwälder, biologische Vielfalt und natürliche Ökosysteme bilden und zu einer Stärkung des Rahmens für deren nachhaltige Bewirtschaftung beitragen, um Schädigungen und Umwandlung vorzubeugen, indem sichergestellt wird, dass die Markt- und Verbrauchsmuster der Union keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Ressourcen haben. Der Schutz der Menschenrechte und der formellen und gewohnheitsmäßigen Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften in Bezug auf Land, Gebiete und Ressourcen, die durch den Einschlag, die Gewinnung und die Herstellung von Produkten betroffen sind, sollte ebenfalls Gegenstand des Vorschlags sein.

Er sollte für Transparenz und Sicherheit sorgen in Bezug auf

a)

die unter den Vorschlag fallenden Rohstoffe und daraus abgeleiteten Produkte, die im Binnenmarkt der Union vermarktet werden,

b)

die Lieferverfahren und die Finanzierung aller im Binnenmarkt der Union tätigen Wirtschaftsteilnehmer,

c)

die Produktionspraxis, auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Wasserentnahme, von Wirtschaftsteilnehmern, die im Binnenmarkt der Union in den Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlags fallende FERCs schlagen, gewinnen, liefern und verarbeiten oder aus FERCs abgeleitete Produkte herstellen, sowie die Praktiken ihrer Geldgeber;

Er sollte zur Erfüllung der internationalen Umwelt- und Menschenrechtsverpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie dem Übereinkommen von Paris, den Zielen für nachhaltige Entwicklung und den Menschenrechtsverpflichtungen, die in internationalen Menschenrechtsverträgen festgelegt sind, beitragen und rechtsverbindliche Nachhaltigkeitskriterien für die Menschenrechte sowie den Schutz natürlicher Wälder und natürlicher Ökosysteme vor ihrer Umwandlung und Schädigung gemäß dem Vorschlag festlegen. Der Vorschlag sollte risikobasiert, verhältnismäßig und durchsetzbar sein.

2.    Anwendungsbereich

Der Vorschlag sollte für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, ihrer Größe oder der Komplexität ihrer Wertschöpfungsketten, d. h. für alle natürlichen oder juristischen Personen (mit Ausnahme nicht gewerblicher Verbraucher), die von dem Vorschlag erfasste Rohstoffe und daraus abgeleitete Produkte erstmals im Binnenmarkt der Union in Verkehr bringen oder den Wirtschaftsteilnehmern, die diese Tätigkeiten ausüben, Finanzmittel bereitstellen. Dies sollte sowohl für in der Union ansässige als auch für nicht in der Union ansässige Wirtschaftsteilnehmer gelten. Wirtschaftsteilnehmer, die nicht in der Union ansässig sind, sollten einen bevollmächtigten Vertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen (gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)).

Wirtschaftsteilnehmer sollten nur dann berechtigt sein, FERCs und von FERCs abgeleitete Produkte rechtmäßig im Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, wenn sie gemäß den in Abschnitt 4 des vorliegenden Anhangs festgelegten Bestimmungen nachweisen können, dass im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeiten und aller Arten von Geschäftsbeziehungen, die sie mit Geschäftspartnern und Unternehmen entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette (d. h. Transportunternehmen, Lieferanten, Händler, Franchisenehmer, Lizenznehmer, Joint Ventures, Investoren, Kunden, Auftragnehmer, gewerbliche Abnehmer, Berater, Finanz-, Rechts- und andere Berater) unterhalten, höchstens ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass die in der Union in Verkehr gebrachten Waren

von Land stammen, das durch die Umwandlung von Naturwäldern oder anderen natürlichen Ökosystemen gewonnen wurde,

aus Naturwäldern und natürlichen Ökosystemen stammen, die einer Schädigung unterliegen, und

aus einer Verletzung der Menschenrechte resultieren oder damit in Zusammenhang stehen.

Finanzinstitute, die Finanz-, Investitions- oder Versicherungsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen für Wirtschaftsteilnehmer erbringen, die in der Lieferkette von Rohstoffen tätig sind, müssen ebenfalls die gebotene Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass Zulieferer die im vorliegenden Vorschlag genannten Verpflichtungen einhalten.

Wirtschaftsteilnehmer sollten geeignete und transparente Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Standards in ihrer gesamten Lieferkette eingehalten werden.

Der Vorschlag sollte alle Rohstoffe erfassen, die am häufigsten mit durch menschliche Tätigkeiten verursachter Entwaldung, Schädigung von Naturwäldern und Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme in Verbindung gebracht werden. Die Liste dieser Rohstoffe sollte auf der Grundlage einer unabhängigen fachlichen Bewertung gemäß dem Vorsorgeprinzip erstellt und in einem Anhang zu diesem Vorschlag aufgeführt werden sowie mindestens Palmöl, Soja, Fleisch, Leder, Kakao, Kaffee, Gummi und Mais sowie alle Zwischen- oder Endprodukte, die aus diesen Rohstoffen gewonnen werden, und Produkte, die diese Rohstoffe enthalten, umfassen. Für den Fall, dass die abgeleiteten Produkte Bestandteile aus mehr als einem Rohstoff enthalten, der unter den Vorschlag fällt, sollte in Bezug auf jeden dieser Rohstoffe eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt werden. Rohstoffe, die unter die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) („EU-Holzverordnung“) fallen, sollten nach der Bewertung der Kommission auf der Grundlage einer unabhängigen fachlichen Bewertung gemäß dem Vorsorgeprinzip innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vorschlags in den Anwendungsbereich des Vorschlags einbezogen werden.

Die Kommission sollte auf der Grundlage einer unabhängigen fachlichen Bewertung gemäß dem Vorsorgeprinzip rechtzeitig delegierte Rechtsakte erlassen, um die Liste zu überarbeiten und zu ändern und dabei um weitere von dem Vorschlag abzudeckende Rohstoffe und daraus abgeleitete Produkte zu ergänzen, wenn sich Hinweise auf oder deutliche Anzeichen für nachteilige Auswirkungen ihres Einschlags, ihrer Gewinnung oder ihrer Herstellung auf Naturwälder, natürliche Ökosysteme oder die Menschenrechte oder die formellen und gewohnheitsmäßigen Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften in Bezug auf Land, Gebiete und Ressourcen ergeben. Die Kommission sollte sich ergebende Risiken aufmerksam und vorausschauend ermitteln und aktiv verschiedenste Interessenträger mit einschlägiger Erfahrung konsultieren, um eine Rohstoffliste zu führen, die den Wissensstand in Bezug auf die Menschenrechte und die Umweltrisiken in einschlägigen Bereichen widerspiegelt.

Der Vorschlag sollte auch für alle in der Union zugelassenen Finanzinstitute gelten, die Wirtschaftsteilnehmern, die FERCs und daraus abgeleitete Produkte einschlagen, gewinnen, herstellen, verarbeiten, handeln oder verkaufen, Finanzmittel, Investitionen, Versicherungen oder andere Dienstleistungen anbieten, damit sichergestellt ist, dass die Finanzinstitute selbst sowie ihre Zulieferer die in dem Vorschlag dargelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Menschenrechten einhalten.

Der Vorschlag sollte für Händler gelten, d. h. jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit einen unter den Vorschlag fallenden Rohstoff oder ein abgeleitetes Produkt, das bereits im Binnenmarkt der Union in Verkehr gebracht wurde, im Binnenmarkt der Union an einen Wirtschaftsteilnehmer verkauft oder von diesem kauft. Wirtschaftsteilnehmern im Binnenmarkt der Union sollte es nicht erlaubt sein, mit Händlern zusammenzuarbeiten, es sei denn, diese können,

die Wirtschaftsteilnehmer oder Händler, die die unter die Verordnung fallenden Rohstoffe und die daraus abgeleiteten Produkte geliefert haben, angeben und

gegebenenfalls die Händler, an die sie die unter den Vorschlag fallenden Rohstoffe und die daraus abgeleiteten Produkte geliefert haben, angeben und

die Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte sicherstellen, sodass sie in der Lage sind, ihren Ursprung anzugeben, wenn sie auf dem Binnenmarkt der Union in Verkehr gebracht werden.

3.    Allgemeine Verpflichtungen

3.1.    Entwaldung und Umwandlung natürlicher Ökosysteme

Rohstoffe, die unter den Vorschlag fallen, und die daraus abgeleiteten Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht zur Entwaldung oder Umwandlung natürlicher Ökosysteme führen oder daraus entstehen.

Zu diesem Zweck sollten FERCs, die in der Union in roher Form oder als Produkte, die aus solchen Rohstoffen abgeleitet sind oder diese enthalten, in Verkehr gebracht werden, nicht von Flächen eingeschlagen, gewonnen oder hergestellt werden, die an einem wissenschaftlich fundierten, vertretbaren, in der Praxis umsetzbaren und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU stehenden Stichtag in der Vergangenheit, jedoch nicht später als 2015, den Status eines Naturwaldes oder eines natürlichen Ökosystems gemäß der in Abschnitt 3.3 „Begriffsbestimmungen“ festgelegten Definition hatten, diesen Status jedoch seither infolge von Entwaldung oder Umwandlung verloren haben.

3.2.    Schädigung von Naturwäldern und natürlichen Ökosystemen

Rohstoffe, die unter den Vorschlag fallen, und die daraus abgeleiteten Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht zur Schädigung von Naturwäldern und natürlichen Ökosystemen durch menschliche Tätigkeiten führen oder daraus entstehen.

Zu diesem Zweck sollten FERCs, die in der Union in roher Form oder als Produkte, die aus solchen Rohstoffen abgeleitet sind oder diese enthalten, in Verkehr gebracht werden, nicht von Flächen eingeschlagen, gewonnen oder hergestellt werden, die an einem festgelegten Stichtag den Status eines Naturwaldes oder eines natürlichen Ökosystems gemäß der in Abschnitt 3.3 „Begriffsbestimmungen“ festgelegten Definition hatten. Der Stichtag muss in der Vergangenheit liegen, jedoch nicht später als 2015, und wissenschaftlich fundiert, vertretbar und in der Praxis umsetzbar sein und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU stehen. Es sollte nur rechtlich möglich sein, einen Rohstoff in der Union in Verkehr zu bringen, der unter Einhaltung von Erhaltungszielen geschlagen, gewonnen oder hergestellt wurde und der nicht zum Verlust oder zur Beeinträchtigung der Ökosystemfunktionen auf oder neben der Fläche, von der er geschlagen, gewonnen oder hergestellt wurde, geführt hat.

3.3.    Begriffsbestimmungen

Der Legislativvorschlag der Kommission sollte Begriffsbestimmungen darüber enthalten, was einen „Wald“, einen „natürlichen Wald“, der ungeachtet des Vorhandenseins menschlicher Tätigkeiten viele oder die meisten Merkmale eines am jeweiligen Standort heimischen Waldes besitzt, „Entwaldung“, „Waldschädigung“, ein „natürliches Ökosystem“, „Ökosystemschädigung“ und „Ökosystemumwandlung“ ausmacht. Diese Begriffsbestimmungen sollten auf objektiven und wissenschaftlichen Erwägungen beruhen und einschlägigen Quellen des Völkerrechts und internationaler Organisationen sowie weiteren Initiativen, die geeignete Begriffsbestimmungen bieten, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Umweltagentur, der Rahmeninitiative für Rechenschaftspflicht oder dem Konzept für Kohlenstoffspeicher, Rechnung tragen.

Die Pläne könnten auf den folgenden Grundsätzen beruhen:

Sie sollten es ermöglichen, ein Höchstmaß an Umweltschutz zu erreichen, insbesondere für Wälder und andere natürliche Ökosysteme, und mit dem internationalen und einheimischen Engagement der Union für Wälder, biologische Vielfalt und Klimaschutz in Einklang stehen.

Sie sollten das Ziel der Union unterstützen, Naturwälder und natürliche Ökosysteme, insbesondere Primärwälder und regenerierende Wälder, zu erhalten und zu verhindern, dass sie durch Wälder und Ökosysteme ersetzt werden, die aus menschlichen Tätigkeiten hervorgegangen sind, etwa Baumplantagen.

Sie sollten umfassend genug sein, um anderen natürlichen Ökosystemen, die wie Wälder wichtig für die Erhaltung der biologischen Vielfalt oder für die Verwirklichung der in dem Übereinkommen von Paris festgelegten Klimaziele sind, Schutz zu bieten.

Sie sollten darauf abzielen, sicherzustellen, dass die Annahme von Maßnahmen der Union zum Schutz der Wälder der Welt nicht dazu führt, dass das Problem der Umwandlung und Schädigung auf andere natürliche Ökosysteme verlagert wird, die für den Schutz der biologischen Vielfalt, des Klimas und der Menschenrechte genauso wichtig sind wie natürliche Wälder.

3.4.    Menschenrechtsverletzungen

FERCs, die in der Union in roher Form oder als Produkte, die aus solchen Rohstoffen abgeleitet sind oder diese enthalten, in Verkehr gebracht werden, sollten nicht auf Land geschlagen, gewonnen oder hergestellt worden sein, das unter Verletzung von Menschenrechten, die in nationalen Gesetzen verankert sind, oder von Rechten, die zumindest in der Grundrechtecharta der EU oder in internationalen Vereinbarungen zum Ausdruck kommen, wie z. B. die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, einschließlich Landbesitzrechten und des Verfahrensrechts auf freie vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte oder verweigerte Zustimmung, wie sie zum Beispiel vom Ständigen Forum der Vereinten Nationen für indigene Fragen sowie den Vertragsorganen der Vereinten Nationen und auf regionaler Ebene festgelegt sind, das Recht auf Wasser, das Recht auf Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung, das Recht auf den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt frei von jeder Form der Verfolgung oder Schikanierung, Arbeitnehmerrechte, wie sie in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankert sind, sowie andere international anerkannte Menschenrechte in Bezug auf Landnutzung, Zugang zu Land oder Eigentum an Land sowie das Menschenrecht auf eine gesunde Umwelt, wie es in den Rahmengrundsätzen für Menschenrechte und die Umwelt und den vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt ermittelten Standards und bewährten Verfahren definiert ist, in Besitz genommen wurde oder genutzt wird.

Besonderes Augenmerk sollte auf die Beseitigung von Kinderarbeit gelegt werden.

In allen Phasen des Einschlags, der Gewinnung oder der Herstellung von erfassten Rohstoffen sollten die Gemeinschafts- und Landbesitzrechte lokaler Gemeinschaften und indigener Völker in allen Formen geachtet werden, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche, private, kommunale, kollektive, indigene, Frauen- oder Gewohnheitsrechte handelt. Die formellen und gewohnheitsmäßigen Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften in Bezug auf Land, Gebiete und Ressourcen sollten ermittelt und respektiert werden. Dies gilt auch für ihr Recht, ihre Rechte zu verteidigen, ohne Vergeltungsmaßnahmen befürchten zu müssen. Zu diesen Rechten gehören das Recht, dieses Land sowie diese Gebiete und Ressourcen zu besitzen, in Besitz zu nehmen, zu nutzen und zu verwalten

Rohstoffe, die von dem Vorschlag erfasst sind, sollten nicht von Land bezogen werden, dessen Erwerb und Nutzung die Rechte der Gemeinschaft und die Landbesitzrechte beeinträchtigt. Insbesondere sollten Rohstoffe, die in der Union in Verkehr gebracht werden, nicht ohne die freie, vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften auf ihrem Land geschlagen, gewonnen oder hergestellt worden sein, und zwar ungeachtet dessen, ob das Land offiziell auf sie eingetragen ist oder ob es ihr gewohnheitsmäßiges Eigentum ist.

4.    Pflicht zur Ermittlung, Verhütung und Minderung von Schädigungen in Wertschöpfungsketten

4.1.    Plicht zur Sorgfaltspflichtprüfung

Wirtschaftsteilnehmer sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Menschenrechte, der natürlichen Wälder und der natürlichen Ökosysteme gemäß dem Vorschlag in ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu beachten und sicherzustellen. Dies sollte alle Arten von Geschäftsbeziehungen des Unternehmens mit Geschäftspartnern und Einheiten entlang seiner gesamten Wertschöpfungskette (wie Lieferanten, Händler, Franchisenehmer, Lizenznehmer, Joint Ventures, Investoren, Kunden, Auftragnehmer, gewerbliche Abnehmer, Transportunternehmen und Finanz-, Rechts- und andere Berater) sowie mit allen anderen staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen einschließen, die in direktem Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit, seinen Produkten oder seinen Dienstleistungen stehen.

Dabei sollten die Wirtschaftsteilnehmer bei der Sorgfaltspflicht einen risikobasierten Ansatz verfolgen, bei dem Art und Umfang der Sorgfaltspflicht der Art und dem Umfang des Risikos nachteiliger Auswirkungen entsprechen. Bereiche mit höherem Risiko sollten einer verstärkten Sorgfaltspflicht unterworfen werden.

Die folgenden Maßnahmen sollten angemessen und wirksam einbezogen werden:

a)   Kartierung der gesamten Wertschöpfungskette

Die Wirtschaftsteilnehmer sollten prüfen, ob die Rohstoffe und Produkte in ihren gesamten Wertschöpfungsketten den Nachhaltigkeits- und Menschenrechtskriterien gemäß dem Vorschlag entsprechen, indem sie Informationen über die genauen Flächen, von denen diese Güter stammen, einholen und auswerten. Anhand der Informationen müssen die Wirtschaftsteilnehmer nicht nur die Erfüllung der Umweltkriterien prüfen, sondern auch feststellen können, ob diejenigen, die das Land für die Produktion von FERCs nutzen, dazu berechtigt sind, ob sie die freie, vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung derjenigen, die Rechte an diesen Flächen besitzen, eingeholt haben und ob sie gegen die in diesem Vorschlag genannten Menschenrechte verstoßen oder verstoßen haben.

Die Wirtschafsteilnehmer sind insbesondere verpflichtet, Informationen zu Folgendem einzuholen und zur Verfügung zu stellen:

i)

dem genauen Bereich bzw. den genauen Bereichen, in dem bzw. in denen die Rohstoffe geschlagen, gewonnen oder hergestellt wurden, in Bezug auf Rinder, Rindfleisch und Leder den verschiedenen Weideflächen, auf denen die Rinder gegrast haben, oder, wenn sie mit Futter aufgezogen wurden, der Herkunft des verwendeten Futtermittels,

ii)

dem derzeitigen ökologischen Zustand des Bereichs, in dem Rohstoffe geschlagen, gewonnen oder hergestellt wurden,

iii)

dem ökologischen Zustand des Gebiets zu dem in diesem Vorschlag angegebenen Stichtag,

iv)

dem rechtlichen Status von Land (Eigentum/Rechtsanspruch einschließlich formeller und gewohnheitsmäßiger Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften auf Land, Gebiete und Ressourcen) mit Nachweis der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung,

v)

den Teilen der Lieferkette des fraglichen Rohstoffs, damit Informationen über die Wahrscheinlichkeit einer Kontamination mit Produkten unbekannten Ursprungs, mit Produkten aus entwaldeten Gebieten, mit Produkten aus Gebieten, in denen es zu einer Schädigung oder Umwandlung von Naturwäldern, Wäldern und Ökosystemen gekommen ist, sowie Informationen darüber zu erhalten, wo, von wem und unter welchen Bedingungen die Rohstoffe eingeschlagen, umgewandelt oder verarbeitet wurden, um festzustellen, ob die in diesem Vorschlag enthaltenen Menschenrechtsverpflichtungen eingehalten wurden.

Die Wirtschaftsteilnehmer sollten Zugriff auf alle Informationen in Bezug auf die Herkunft der Produkte, die auf dem Binnenmarkt der Union in Verkehr gebracht werden, haben, indem die GPS-Koordinaten für diese Rohstoffe systematisch angegeben werden, nachdem der Vorschlag im Einklang mit Abschnitt 4.1 des vorliegenden Anhangs in Kraft getreten ist.

b)   Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potentieller Forst- und Ökosystemrisiken in den Wertschöpfungsketten auf der Grundlage der im Vorschlag festgelegten Kriterien

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer neue Betriebsstätten gründet oder die Arbeit mit neuen Geschäftspartnern aufnimmt, sollte er die an der neuen Liefer- und Investitionskette beteiligten Akteure ermitteln und ihre Politik und Praxis sowie ihre Einschlags-, Herstellungs-, Gewinnungs- und Verarbeitungsorte bewerten. Bei bestehenden Betriebsstätten sollten anhaltende negative Auswirkungen und Schädigungen sowie potenzielle Risiken ermittelt und bewertet werden. Die Risikoanalyse sollte im Hinblick auf die Risiken erfolgen, die sich aus den Aktivitäten des Wirtschaftsteilnehmers für Naturwälder und natürliche Ökosysteme, die betroffenen indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften und die betroffenen Einzelpersonen oder deren Auswirkungen ergeben, und nicht auf die materiellen Risiken für die Aktionäre des Unternehmens. Wenn Wirtschaftsteilnehmer eine große Anzahl von Lieferanten haben, sollten sie allgemeine Bereiche ermitteln, in denen das Risiko nachteiliger Auswirkungen am größten ist, und auf der Grundlage dieser Risikobewertung diese Lieferanten für die Sorgfaltspflicht priorisieren.

Wenn Wirtschaftsteilnehmer eine große Anzahl von Lieferanten haben, sollten sie allgemeine Bereiche ermitteln, in denen das Risiko nachteiliger Auswirkungen am größten ist, und auf der Grundlage der Risikobewertung diese Lieferanten für die Sorgfaltspflicht priorisieren.

c)   Risikovermeidung und Minderung des Risikos auf ein vernachlässigbares Maß

Die Wirtschaftsteilnehmer müssen Verfahren zur Minderung des Risikos einführen, es sei denn, das im Rahmen der Risikoermittlungs- und Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelte Risiko ist vernachlässigbar und die Wirtschaftsteilnehmer haben daher keinen weiteren Grund zu der Annahme, dass die Rohstoffe und Produkte die Kriterien gemäß diesem Rahmen nicht erfüllen. Diese Verfahren sollten aus einer Reihe angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen bestehen, mit denen alle ermittelten Risiken wirksam und nachweislich auf ein vernachlässigbares Maß verringert werden, z. B. durch die Änderung von Verträgen mit Lieferanten, die Unterstützung von Lieferanten bei der Änderung ihrer Praxis oder die Änderung der Kauf- und Investitionsverfahren, damit die betreffenden Rohstoffe und Produkte rechtmäßig auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen.

d)   Beendigung von Verstößen gegen das Umweltrecht und von Menschenrechtsverletzungen

Wenn Wirtschaftsteilnehmer nach Erfüllung aller Voraussetzungen gemäß den Buchstaben a, b und c zu dem Schluss kommen, dass Tätigkeiten oder Teile davon nachteilige, nicht vermeidbare oder minderbare Auswirkungen auf die Menschenrechte, oder auf Naturwälder oder natürliche Ökosysteme, wie im Vorschlag festgelegt, verursachen, dazu beitragen oder potentiell verursachen oder dazu beitragen können, sollten sie diese Tätigkeiten oder Teile davon einstellen.

e)   Überwachung und kontinuierliche Verbesserung der Wirksamkeit ihres Sorgfaltspflichtsystems und von dessen Umsetzung

Wirtschaftsteilnehmer sollten in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob ihr Sorgfaltspflichtsystem geeignet ist, Schäden vorzubeugen, und ob die Rohstoffe und Produkte mit dem Rahmen übereinstimmen, und sie andernfalls anpassen oder andere Maßnahmen entwickeln. Die Bewertung des Sorgfaltspflichtsystems sollte auf qualitativen und quantitativen Indikatoren sowie auf internem und externem Feedback und eindeutigen Verfahren der Rechenschaftspflicht basieren.

f)   Integration von Zertifizierungssystemen Dritter

Zertifizierungssysteme Dritter können die Bestimmung der Herkunft von Produkten sowie die Risikobewertungs- und die Risikominderungskomponenten von Systemen der Sorgfaltspflicht ergänzen und sicherstellen, sofern diese Systeme hinsichtlich des Umfangs und der Robustheit ihrer Nachhaltigkeitskriterien für den Schutz von Naturwäldern und natürlichen Ökosystemen vor Umwandlung und Schädigung, wie im Vorschlag dargelegt, und hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Überwachung der Lieferkette angemessen sind und sofern sie ausreichend transparent, unparteiisch und zuverlässig sind. Die Kommission sollte im Wege eines delegierten Rechtsakts Mindestkriterien und Leitlinien für die Wirtschaftsteilnehmer festlegen, um die Glaubwürdigkeit und Solidität von Zertifizierungssystemen Dritter zu bewerten. Diese Mindestkriterien sollten insbesondere für Unabhängigkeit von der Industrie, die Einbeziehung sozialer und ökologischer Interessen bei der Festlegung von Standards, eine Prüfung durch unabhängige Dritte, die Veröffentlichung von Prüfberichten, Transparenz in allen Phasen und Offenheit sorgen. Im Rahmen der Zertifizierungssysteme sollten nur Produkte zertifiziert werden, deren Inhaltsstoffe zu 100 % zertifiziert sind. Wirtschaftsteilnehmer dürfen für ihre Sorgfaltspflichtsysteme ausschließlich Zertifizierungssysteme verwenden, die diese Kriterien erfüllen. Die Zertifizierung durch Dritte sollte jedoch das Prinzip der Haftung des Wirtschaftsteilnehmers nicht aus den Angeln heben.

g)   Rolle der freiwilligen Partnerschaftsabkommen

Die Union kann freiwillige FERC-Partnerschaftsabkommen mit FERC-produzierenden Ländern (Partnerländern) aushandeln, die eine rechtsverbindliche Verpflichtung für die Parteien schaffen, ein Genehmigungssystem einzuführen und den Handel mit FERCs in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht des FERC-produzierenden Landes und den im Vorschlag dargelegten Umwelt- und Menschenrechtskriterien zu regulieren. FERCs, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlags fallen und die ihren Ursprung in Partnerländern mit freiwilligen FERC-Partnerschaftsabkommen haben, sollten bei der Umsetzung des Partnerschaftsabkommens für die Zwecke des Vorschlags als mit vernachlässigbarem Risiko behaftet betrachtet werden. Derartige Abkommen sollten sich auf einen nationalen Dialog mit mehreren Interessenträgern stützen, an dem sich alle Interessenträger wirksam und sinnvoll beteiligen, auch die Zivilgesellschaft, indigene Völker und lokale Gemeinschaften.

4.2.    Konsultationspflicht

Wirtschaftsteilnehmer sollten

a)

betroffene und potenziell betroffene Interessenträger angemessen, rechtzeitig und direkt konsultieren,

b)

die Sichtweisen der Interessenträger bei der Festlegung und Durchführung der Maßnahmen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht angemessen berücksichtigen,

c)

sicherstellen, dass repräsentative Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter in die Festlegung und Durchführung der Maßnahmen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht einbezogen werden,

d)

einen Frühwarnmechanismus einrichten, der den Arbeitnehmern und interessierten Parteien mit begründeten Besorgnissen die Möglichkeit gibt, den Wirtschaftsteilnehmer über jedes Schadensrisiko für Naturwälder, natürliche Ökosysteme und die Menschenrechte in der gesamten Wertschöpfungskette zu informieren. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte diese Informationen bei seinen Sorgfaltsprüfungsverfahren berücksichtigen,

e)

das Wissen der indigenen Völker und der lokalen Gemeinschaften, die für sie bestehenden Risiken und die von ihnen und Landschafts- und Umweltschützern zum Ausdruck gebrachten Sorgen angemessen berücksichtigen.

4.3.    Transparenz- und Berichterstattungspflicht

Wirtschaftsteilnehmer sollten der zuständigen Behörde jährlich über ihre Sorgfaltsprüfungs- und Konsultationsverfahren, die festgestellten Risiken, ihre Verfahren zur Risikoanalyse, Risikominderung und -behebung sowie deren Umsetzung und Ergebnisse öffentlich, zugänglich und angemessen Bericht erstatten, ohne dass dies insbesondere für KMU mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden ist.

Die Kommission sollte delegierte Rechtsakte erlassen, um das Format und die Elemente der Berichte festzulegen. Insbesondere sollten die Wirtschaftsteilnehmer unter anderem darüber berichten, welches System sie nutzen, wie sie es auf die betreffenden Rohstoffe anwenden und welche Risiken und Auswirkungen ermittelt wurden, sowie über die Maßnahmen, die zur Beendigung und Behebung bestehender Verstöße und zur Verhinderung und Minderung der Risiken von Verstößen ergriffen wurden, samt deren Ergebnissen, und über die Maßnahmen und Ergebnisse der Überwachung der Durchführung und Wirksamkeit dieser Maßnahmen, die über den Frühwarnmechanismus eingegangenen Warnungen und die Art und Weise, wie der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer sie bei seinen Sorgfaltsprüfungsverfahren berücksichtigt hat; außerdem sollten sie eine Liste aller Tochtergesellschaften, Unterauftragnehmer und Lieferanten, Produkte sowie deren Menge und Herkunft vorlegen. Das Versäumnis, vollständige und rechtzeitige Berichte zu veröffentlichen, sollte bestraft werden und letztlich dazu führen, dass die Genehmigung des Inverkehrbringens von Produkten auf dem Binnenmarkt der Union ausgesetzt wird.

4.4.    Dokumentationspflicht

Wirtschaftsteilnehmer sollten über alle Maßnahmen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und deren Ergebnisse schriftlich Buch führen und die Aufzeichnungen den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen.

4.5.    Leitlinien der Kommission

Die Kommission sollte Leitlinien zur Erleichterung der Erfüllung der in dem Vorschlag enthaltenen rechtlichen Verpflichtungen entwickeln, insbesondere zur Klärung der Erwartungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht für bestimmte Zusammenhänge oder Sektoren oder in Bezug auf bestimmte Arten von Wirtschaftsteilnehmern. Dabei sollte die Kommission auf bewährten Verfahren in bestehenden Umweltmanagementsystemen aufbauen und diese erweitern.

Um Wirtschaftsteilnehmer bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, sollte die Kommission regionale Hotspot-Analysen im Hinblick auf FERCs veröffentlichen.

5.    Kontrolle, Überwachung, Durchsetzung und Zugang zur Justiz

5.1.    Öffentliche Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht und ihrer nationalen Praxis die Durchsetzung der in Abschnitt 4 genannten Pflichten dadurch sicherstellen, dass sie

a)

verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Strafen und Sanktionen für die Nichteinhaltung einer der darin genannten Verpflichtungen und für den Fall vorsehen, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen zu Schäden an Naturwäldern oder natürlichen Ökosystem oder zu Menschenrechtsverletzungen oder dem Risiko solcher Schäden oder Verletzungen führt, dazu beiträgt, damit verbunden ist oder diese verschlimmert. Hierzu gehören u. a.:

i.

wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Schäden an Naturwäldern oder natürlichen Ökosystemen bzw. zu den Menschenrechtsverletzungen, den Kosten für die Wiederherstellung der Naturwälder und natürlichen Ökosysteme und der Menschenrechte sowie zu den aus der Verletzung resultierenden wirtschaftlichen Verlusten für die betreffenden Gemeinschaften stehen;

ii.

die dauerhafte Beschlagnahme der betreffenden erfassten Rohstoffe und abgeleiteten Produkte;

iii.

die sofortige Aussetzung der Genehmigung, Produkte auf dem Binnenmarkt der Union in Verkehr zu bringen;

iv.

den Ausschluss von öffentlichen Beschaffungsverfahren;

v.

strafrechtliche Sanktionen für natürliche Personen und, soweit zulässig, für juristische Personen im Falle der schwersten Vergehen.

b)

zuständige nationalen Ermittlungs- und Durchsetzungsbehörden (im Folgenden „zuständige Behörden“) benennen. Die zuständigen Behörden sollten darüber wachen, dass die Wirtschaftsteilnehmer die in dem Vorschlag festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Plans amtliche Kontrollen durchführen, die auch Kontrollen in den Räumlichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern und Überprüfungen vor Ort umfassen können, und sollten vorläufige Anordnungen erlassen sowie zusätzlich und unbeschadet der Verhängung von Sanktionen von den Wirtschaftsteilnehmern Abhilfemaßnahmen verlangen können. Die zuständigen Behörden sollten außerdem rechtzeitig gründliche Kontrollen durchführen, wenn sie über einschlägige Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, verfügen, und sollten Informationen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen behandeln;

c)

sicherstellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit das Recht haben, Rechtsbehelfe wegen Nichteinhaltung bei den Justiz- oder Verwaltungsbehörden einzulegen. Dies sollte alle Einzelpersonen oder Gruppen einschließen, deren Rechte und Pflichten oder Interessen direkt oder indirekt durch die vollständige oder teilweise Nichterfüllung der Pflichten des Unternehmens beeinträchtigt werden, einschließlich Mitarbeiter, Kunden, Verbraucher und Endnutzer, Gewerkschaften, transnationale Gewerkschaftsverbände, lokale Gemeinschaften, nationale oder lokale Regierungen oder Institutionen, Journalisten, regierungsunabhängige Organisationen und lokale Organisationen der Zivilgesellschaft.

Die Kommission sollte delegierte Rechtsakte zur Festlegung rechtsverbindlicher Normen und Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden erlassen, um eine wirksame und einheitliche Durchführung und Durchsetzung des Vorschlags in der gesamten Union zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf

die Aufführung und Veröffentlichung der Wirtschaftsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallen, in einem öffentlichen Register,

die Festlegung von Standards für die Qualität und Quantität der von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Konformitätsprüfungen,

weitere Leitlinien für die Durchführung von Konformitätsprüfungen, wie z. B. Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden, in denen Kriterien für Kontrollen zur besseren Analyse und Bewertung des Risikoniveaus von Produkten und eine ausreichende Dokumentation der angewandten Sorgfaltspflichtsysteme festgelegt sind,

Leitlinien zu Besorgnissen Dritter, um unionsweite Kriterien festzulegen, anhand derer beurteilt werden kann, ob eine Besorgnis erheblich und zuverlässig genug ist, um bearbeitet zu werden, und um klare Verfahrensnormen für die zeitnahen, unparteiischen, wirksamen und transparenten Reaktionen der zuständigen nationalen Behörden auf Besorgnisse Dritter zu entwickeln,

Kriterien auf Unionsebene, mit deren Hilfe festgelegt werden kann, wann ein Betreiber eine Mitteilung über zu ergreifende Abhilfemaßnahmen oder eine Strafe erhalten sollte oder wann andere Sanktionen verhängt werden sollten, und

Verpflichtungen der zuständigen Behörden, öffentlich über Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen, festgestellte Verstöße und Reaktionen auf erhebliche Besorgnisse zu berichten.

5.2.    Zivilrechtliche Haftung und Zugang zu Abhilfemaßnahmen

a)   Zivilrechtliche Haftung

Wirtschaftsteilnehmer sollten

i)

gesamtschuldnerisch für Schäden haften, die sich aus Menschenrechtsverletzungen oder der Schädigung von Naturwäldern und natürlichen Ökosystemen, wie im Vorschlag dargelegt, ergeben, die von kontrollierten oder wirtschaftlich abhängigen Einheiten verursacht oder verschlimmert wurden, zu denen sie beigetragen haben oder eine Verbindung aufweisen,

ii)

für Schäden aus Menschenrechtsverletzungen oder der Schädigung von Naturwäldern und natürlichen Ökosystemen, wie im Vorschlag dargelegt, haften, die in direktem Zusammenhang mit ihren Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung stehen, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und alle angesichts der Umstände, die den Schaden hätten verhindern können, angemessenen Maßnahmen ergriffen haben. Wirtschaftsteilnehmer können sich daher ihrer Haftung entledigen, wenn sie nachweisen können, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, um den Schaden zu ermitteln und zu vermeiden.

b)   Offenlegung von Beweismitteln

Wenn ein Kläger mit zumutbarem Aufwand verfügbare Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, die ausreichen, um seine Klage zu stützen, sollte der Beklagte die Beweislast tragen für

i)

die Art seiner Beziehung zu den an der Schädigung beteiligten Einheiten,

ii)

die Tatsache, dass er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die Schädigung abzuwenden.

c)   Zugang zu Abhilfemaßnahmen

Geschädigte Parteien sollten das Recht auf zugängliche und wirksame Rechtsmittel haben, um Rechtsbehelfe gegen Wirtschaftsteilnehmer einlegen zu können, die nachteilige Auswirkungen auf ihre Rechte verursachen oder verschlimmern oder mit ihnen in Verbindung stehen oder zu ihnen beitragen. Die gerichtlichen Abhilfemechanismen sollten durch nichtstaatliche Mechanismen zur Durchsetzung von Rechten ergänzt werden, um die Rechenschaftspflicht und den Zugang zu Rechtsbehelfen zu verbessern.

6.    Schlussbestimmungen

6.1.    Regressionsverbot

Die Umsetzung des Vorschlags sollte in keiner Weise als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus im Bereich der Menschenrechte und der formellen und gewohnheitsmäßigen Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften in Bezug auf Land, Gebiete und Ressourcen oder im Bereich des Umweltschutzes dienen. Insbesondere sollte sie keine Auswirkungen auf andere bestehende Rahmen für die Haftung bei der Unterauftragsvergabe oder die Haftung in der Lieferkette haben.

6.2.    Günstigere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen einführen oder beibehalten, die in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und der Umweltstandards entlang der Lieferkette der FERCs über die im Vorschlag enthaltenen Bestimmungen hinausgehen.


(1)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).