29.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/72


P9_TA(2020)0265

Digitales Finanzwesen: neu auftretende Risiken bei Kryptoanlagen — Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzinstitute und Finanzmärkte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum digitalen Finanzwesen: neu auftretende Risiken bei Kryptoanlagen — Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzinstitute und Finanzmärkte (2020/2034(INL))

(2021/C 395/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel, FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor“ (COM(2018)0109),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 6. April 2016 mit dem Titel „Gemeinsamer Rahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen — eine Antwort der Europäischen Union“ (JOIN(2016)0018),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 19. Februar 2020„Zur Künstlichen Intelligenz — ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020)0065),

unter Hinweis auf die Antwort des Vizepräsidenten Dombrovskis im Namen der Kommission vom 10. April 2017 auf eine Frage zur schriftlichen Beantwortung (E-001130/2017),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Kommission vom Oktober 2019 mit dem Titel „Governance for a DLT/Blockchain enabled European electronic Access Point (EEAP)“ (Leitungsstrukturen für Distributed-Ledger-Technologie / ein auf Blockchain gestütztes Europäisches elektronisches Zugangsportal (EEZP)) (4),

unter Hinweis auf die Studie der Kommission über die Anwendung der Verordnung über Interbankenentgelte (5),

unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation der Kommission vom 17. Februar 2020 mit dem Titel „Review of the regulatory framework for investment firms and market operators“ (Überprüfung des Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber),

unter Hinweis auf den Bericht des hochrangigen Forums der Kommission zur Kapitalmarktunion vom 10. Juni 2020 mit dem Titel „A New Vision for Europe’s Capital Markets“ (Eine neue Vision für Europas Kapitalmärkte) (6),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Expertengruppe der Kommission „Regulatorische Hemmnisse für Finanzinnovationen“ vom 13. Dezember 2019 mit dem 30 Empfehlungen über Vorschriften, Innovationen und Finanzen,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Ratschlag der Europäischen Aufsichtsbehörden an die Kommission vom 10. April 2019 mit Blick auf die notwendigen legislativen Verbesserungen in Bezug auf die Anforderungen an das IKT-Risikomanagement im EU-Finanzsektor,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Ratschlag der Europäischen Aufsichtsbehörden an die Kommission vom 10. April 2019 zu Kosten und Nutzen eines kohärenten Testrahmens für die Cyber-Resilienz bedeutender Marktteilnehmer und Infrastrukturen im gesamten EU-Finanzsektor,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 7. Januar 2019 mit dem Titel „FinTech: Regulatory sandboxes and innovation hubs“ (Finanztechnologie: aufsichtliche Entwicklungsumgebung und Innovationszentren) (7),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29. November 2019 für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 9. Januar 2019 mit Empfehlungen an die Kommission zu Kryptoanlagen,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 9. Januar 2019 an die Kommission über die Ausgabe neuer virtueller Währungen (ICO) und Kryptoanlagen,

unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission zu einem EU-Rahmen für Kryptoanlagenmärkte vom Dezember 2019,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Crowdfunding-Dienstleistern für Unternehmen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2018 zum Thema „Dezentrale Transaktionsnetzwerke und Blockkettensysteme — mehr Vertrauen durch verringerte Kreditmittlertätigkeit“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Mai 2017 zur Finanztechnologie: Einfluss der Technologie auf die Zukunft des Finanzsektors (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik (11),

unter Hinweis auf die vom Ausschuss des Parlaments für Wirtschaft und Währung in Auftrag gegebene Studie vom April 2019 mit dem Titel „Crypto-assets: Key developments, regulatory concerns and responses“ (Kryptoanlagen: wichtige Entwicklungen, aufsichtsrechtliche Bedenken und Reaktionen),

unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie vom Februar 2014 mit dem Titel „Consumer Protection Aspects of Financial Services“ (Verbraucherschutzaspekte bei Finanzdienstleistungen),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Zentralbank vom Juli 2019 über die Auswirkungen der Digitalisierung im Massenzahlungsverkehr auf die Katalysatorfunktion des Eurosystems,

unter Hinweis auf die Grundsatzrede von Benoît Cœuré vom 31. Januar 2019 mit dem Titel „FinTech for the People“ (Finanztechnologie für die Bevölkerung),

unter Hinweis auf die Grundsatzrede von Yves Mersch mit dem Titel „Lending and payment systems in upheaval: the FinTech challenge“ (Kredit- und Bezahlsysteme im Umbruch: die Herausforderung der Finanztechnologie), die am 26. Februar 2019 bei der dritten jährlichen Konferenz zu Finanztechnologie und digitalen Innovationen gehalten wurde,

unter Hinweis auf den Bericht des Rates für Finanzstabilität vom 6. Juni 2019 mit dem Titel „Decentralized financial technologies: Report on financial stability, regulatory and governance implications“ (Dezentralisierte Finanztechnologie: Bericht über die Auswirkungen auf die Finanzstabilität, Regulierung und Governance),

unter Hinweis auf den Bericht des Rates für Finanzstabilität vom 14. Februar 2019 mit dem Titel „FinTech and market structure in financial services: Market developments and potential financial stability implications“ (Finanztechnologie und Marktstruktur bei Finanzdienstleistungen: Marktentwicklungen und potenzielle Auswirkungen auf die Finanzstabilität),

unter Hinweis auf den Bericht des Rates für Finanzstabilität vom 16. Juli 2018 mit dem Titel „Crypto-assets: Report to the G20 on work by the FSB and standard-setting bodies“ (Kryptoanlagen: Bericht an die G20 über die Arbeit des FSB und der normgebenden Gremien),

unter Hinweis auf den Bericht des Rates für Finanzstabilität vom 27. Juni 2017 mit dem Titel „Financial Stability Implications from FinTech: Supervisory and Regulatory Issues that Merit Authorities’ Attention“ (Auswirkungen der Finanztechnologie auf die Finanzstabilität: Aufsichts- und Regulierungsfragen, die die Aufmerksamkeit der Behörden verdienen) vom 27. Juni 2017,

unter Hinweis auf das Konsultationspapier des Rates für Finanzstabilität vom 14. April 2020 mit dem Titel „Addressing the regulatory, supervisory and oversight challenges raised by ‚global stablecoin‘ arrangements“ (Bewältigung der regulatorischen, aufsichtlichen und aufsichtsrechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit globalen Stablecoins),

unter Hinweis auf die Untersuchung der G7-Arbeitsgruppe zu Stablecoins vom Oktober 2019 über die Auswirkungen globaler Stablecoins,

unter Hinweis auf die „Guidance for a Risk Based Approach to Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers“ (Leitlinien für einen risikobasierten Ansatz für virtuelle Vermögenswerte und Dienstleistungsanbieter von virtuellen Vermögenswerten) der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ vom Juni 2019,

unter Hinweis auf die im Juni 2019 aktualisierten Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“, insbesondere die Empfehlung 16 zu elektronischen Überweisungen,

unter Hinweis auf die Analyse der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vom Januar 2020 mit dem Titel „Policy responses to FinTech: a cross-country overview“ (Antworten der Politik auf Finanztechnologie: ein länderübergreifender Überblick),

unter Hinweis auf den Beitrag von Fernando Restoy mit dem Titel „Regulating FinTech: what is going on, and where are the challenges“ (Regulierung von Finanztechnologie: Was tut sich, und wo liegen die Herausforderungen?“, der am 16. Oktober 2019 im Rahmen des 15. regionalpolitischen Dialogs zwischen Bankwesen und öffentlich-privatem Sektor (ASBA, BID und FELABAN) gehalten wurde,

gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0161/2020),

A.

in der Erwägung, dass das digitale Finanzwesen ein sich ständig weiterentwickelnder Bereich des Finanzsektors ist, der sowohl auf Branchen- als auch auf regulatorischer Ebene einer ständigen Überwachung und Berücksichtigung bedarf;

B.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt der Union durch offenen Wettbewerb gekennzeichnet ist, auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen mithilfe eines einheitlichen Regulierungsrahmens, der Verwendung internationaler Normen und der Zusammenarbeit bei der Aufsicht ausgerichtet ist; in der Erwägung, dass die Strategie der Union für das digitale Finanzwesen daher auf denselben Grundsätzen beruhen sollte;

C.

in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Konzept für die Regulierung von Finanztechnologien erforderlich ist, wenn es um die Förderung von Innovationen und die Sicherstellung eines hohen Maßes an Anlegerschutz und Finanzstabilität geht;

D.

in der Erwägung, dass der Begriff „Kryptoanlagen“ für eine Vielzahl digitaler Vermögenswerte verwendet wird, darunter etwa für virtuelle Währungen und Token, wobei aber vereinzelt bestimmte Formen von Stablecoins bzw. bestimmte Token wie Beteiligungstoken (Security Token) ausgenommen sind;

E.

in der Erwägung, dass die beiden am häufigsten verwendeten Komponenten von Kryptoanlagen i) die private Art des Anspruchs hinsichtlich des zugrunde liegenden Vermögenswerts, der entsprechenden Forderung oder entsprechenden Rechts und ii) die Verwendung von Kryptotechnik und dezentralen Transaktionsnetzwerken (DLT) oder einer ähnlichen Technologie zur Unterstützung des Austausches des Vermögenswerts und seines inhärenten oder wahrgenommenen Wertes sind;

F.

in der Erwägung, dass Kryptoanlagen derzeit weder von einer Zentralbank oder einer Behörde in der Union ausgegeben noch garantiert werden und vielfältige Verwendungszwecke, auch als Tauschmittel, haben können und für Investitionszwecke und für den Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden;

G.

in der Erwägung, dass Stablecoins ähnliche Merkmale wie Kryptoanlagen aufweisen und nicht die Form einer bestimmten Währung haben, sondern sich auf eine Reihe von Instrumenten stützen, die darauf abzielen, Fluktuationen ihres in einer Währung benannten Preises zu minimieren; in der Erwägung, dass einige Kryptoanlagen, darunter Stablecoins und die dazugehörigen Technologien, potenziell für mehr Effizienz, mehr Wettbewerb und mehr Transparenz sorgen und der Gesellschaft beträchtliche Chancen und Vorteile zu bieten können, da einige von ihnen Zahlungen billiger machen und beschleunigen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) neue Finanzierungsquellen bieten könnten; in der Erwägung, dass das Instrumentarium zur Minimierung von Preisfluktuationen nicht für den Fall getestet wurde, dass eine erhebliche Zahl von Transaktionen mit Stablecoins durchgeführt werden;

H.

in der Erwägung, dass die öffentliche Debatte über privat eingeführte Stablecoins unter Umständen auf gewisse Mängel in der Zahlungslandschaft der Union zurückzuführen ist;

I.

in der Erwägung, dass Stablecoins zu einem gängigen Zahlungsmittel werden könnten, was dazu führen sollte, dass geeignete Regulierungs- und Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden;

J.

in der Erwägung, dass eine digitale Währung der Zentralbank (CBDC) auf dem Konzept eines stabilen Vermögenswerts basiert, souveräner Art ist und sich daher von Kryptoanlagen unterscheidet; in der Erwägung, dass die People’s Bank of China eine digitale Zentralbankwährung (DCEP) erprobt; in der Erwägung, dass die potenziell weltweite Nutzung der DCEP Folgen für den internationalen Handel und den Verbraucherschutz haben könnte;

K.

in der Erwägung, dass sowohl innerhalb der Union als auch auf globaler Ebene mögliche Initiativen zur Umsetzung von digitalen Währungen der Zentralbank in Erwägung gezogen werden;

L.

in der Erwägung, dass das digitale Finanzwesen ein starkes grenzüberschreitendes Element, das über die Unionsebene hinausgeht, aufweist und daher eine internationale Kooperation und Normierung sowie eine effiziente und wirksame Aufsicht durch die Union in diesem Bereich essenziell ist;

M.

in der Erwägung, dass die Entwicklung des Instrumentariums des digitalen Finanzwesens als ausgeprägtes Element einen Kapitalfluss aufweisen kann, der grenzüberschreitende Investitionen anzieht; hebt daher hervor, dass das digitale Finanzwesen daher zur Wettbewerbsfähigkeit der Union auf den globalen Märkten beitragen kann;

N.

in der Erwägung, dass Marktdaten (12) zufolge im Juni 2020 weltweit über 5 600 Kryptoanlagen mit einer Gesamtmarktkapitalisierung von mehr als 260 Mrd. USD existieren (13), von denen 65 % allein aus Bitcoin bestehen;

O.

in der Erwägung, dass den Marktdaten zufolge Stablecoins im Juni 2020 eine Marktkapitalisierung von insgesamt 10 Mrd. EUR gegenüber 1,5 Mrd. EUR im Januar 2018 erreicht haben und trotz ihrer im Vergleich zu anderen Kryptowährungen nach wie vor begrenzten Reichweite das Potenzial haben, rasch eine globale Reichweite und eine breite Nutzerbasis zu erlangen, insbesondere, wenn sie von großen Technologieunternehmen übernommen werden, die hierfür ihre Netze nutzen;

P.

in der Erwägung, dass einer Publikation von Sachverständigen der Europäischen Zentralbank (EZB) aus dem Jahr 2019 zufolge (14) Kryptoanlagen, obgleich sie hochspekulativ sind, dennoch keine unmittelbare Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen; in der Erwägung, dass diese Auffassung sowohl von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (15) als auch von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (16) geteilt wird; in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) in seinem Bericht über die globale finanzielle Stabilität aus dem Jahr 2018 sowie der Rat für Finanzstabilität (FSB) in seinem Bericht vom Juli 2018 die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, wobei Letzterer die Auffassung vertritt, dass angesichts der Geschwindigkeit, mit der sich diese Märkte entwickeln, eine Analyse durchgeführt werden muss;

Q.

in der Erwägung, dass Finanzinstitute dem Bericht der EBA zufolge derzeit relativ begrenzt im Zusammenhang mit Kryptoanlagen tätig sind, ihr Interesse jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Nutzung von Lösungen, die auf dezentralen Transaktionsnetzwerken basieren, wahrscheinlich steigen wird; in der Erwägung, dass zu diesen Tätigkeiten das Halten von Kryptoanlagen oder das Eingehen einer entsprechenden Risikoposition, die Übernahme von Emissionsrechten (ICO) oder das Anbieten von Dienstleistungen in Bezug auf Kryptoanlagen wie die Bereitstellung von depotgestützten Geldbörsen oder Börsen gehören; in der Erwägung, dass die derzeitigen Aufsichtsvorschriften der hohen Volatilität und den hohen Risiken von Kryptoanlagen nicht gerecht werden;

R.

in der Erwägung, dass aktuellen Untersuchungen zufolge Kryptoanlagen anscheinend in erster Linie für spekulative Investitionen genutzt werden und nicht als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen, die von einem legalen Händler angeboten werden; in der Erwägung, dass nach Aussage der Europäischen Aufsichtsbehörden mit Kryptoanlagen, die nicht als Finanzinstrumente im Rahmen der Finanzvorschriften der Union gelten, besondere Risiken verbunden sind, insbesondere in Bezug auf den Anleger- und Verbraucherschutz sowie die Marktintegrität; in Erwägung der hohen Risiken, die Kryptoanlagen im Hinblick auf Geldwäsche, betrügerische Praktiken, Steuervermeidung und Angriffe von außen darstellen können;

S.

in der Erwägung, dass die Einführung neuer Technologien wesentlich dazu beitragen kann, dass Finanzdienstleistungsunternehmen ihren laufenden Aufsichts- und Konformitätspflichten nachkommen können;

T.

in der Erwägung, dass eine Einstufung als solche innerhalb des Spektrums von Kryptoanlagen, die nach dem Unionsrecht als Finanzinstrumente gelten, davon abhängt, dass die zuständigen nationalen Behörden die sich aus dem Unionsrecht ergebenden nationalen Umsetzungsvorschriften anwenden, was allerdings Diskrepanzen im aufsichtlichen und regulatorischen Ansatz mit sich bringt, wodurch die Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass eine entsprechende Einstufung und Einbindung in den Rechtsrahmen der Union nicht unproblematisch ist, da die einzelnen Kryptoanlagen unterschiedliche Merkmale aufweisen, die sich im Laufe der Zeit ändern können;

U.

in der Erwägung, dass die Ausgabe neuer virtueller Währungen eine alternative Finanzierungsquelle für innovative Unternehmen und Start-up-Unternehmen in der Anfangsphase ihrer Entwicklung darstellen könnte, wobei sie Investoren aufgrund ihres hochspekulativen Charakters und ihrer Betrugsanfälligkeit aber auch hohen Verlustrisiken aussetzen; in der Erwägung, dass sich dem jährlichen Wirtschaftsbericht 2018 der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zufolge mindestens 22,5 % der Ausgaben neuer virtueller Währungen als betrügerische Schneeballsysteme erwiesen haben;

V.

in der Erwägung, dass Kryptoanlagen das Potenzial haben, die Transaktionskosten in einer zunehmend digital überwachten Welt auf sichere Weise zu senken, wenn sie einer strengen, zweckgerechten und risikobasierten Aufsicht unterliegen;

W.

in der Erwägung, dass das digitale Finanzwesen in verschiedener Art und Weise dazu beitragen kann, gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs in Bezug auf die Konsequenzen für die Bürger, KMU und andere Unternehmen und Finanzdienstleistungen vorzugehen; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße das Potenzial aufgezeigt hat, das das digitale Finanzwesen sowohl für die Verbraucher als auch für die Wirtschaft bietet;

X.

in der Erwägung, dass große Technologieunternehmen und globale digitale Plattformen zunehmend Finanzdienstleistungen anbieten; in der Erwägung, dass die großen Betreiber der Digitalbranche von Wettbewerbsvorteilen wie Größenvorteilen, riesigen Nutzernetzen über die Grenzen hinweg, leichtem Zugang zu Finanzierungsmitteln und der Möglichkeit profitieren, über Datenverarbeitungstechnologien wie Massendatenanalysen große Mengen von Nutzerdaten zu gewinnen, die auf vielfältige Weise einen enormen Mehrwert schaffen; in der Erwägung, dass die Präsenz von großen Technologieunternehmen auf den Finanztechnologiemärkten dem fairen Wettbewerb und der Innovation abträglich sein kann;

Y.

in der Erwägung, dass kürzlich aufgedeckte betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit Unternehmen der Finanztechnologiebranche deutlich machen, dass eine ganzheitliche Perspektive der Risiken für den Verbraucher- und Anlegerschutz erforderlich ist, die sich aus Mängeln bei der Rechnungslegung, Betrug und Insolvenzverfahren ergeben;

Z.

in der Erwägung, dass der Anteil der nicht auf Barmitteln basierenden Zahlungen in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist; in der Erwägung, dass ein verbesserter Rahmen für bargeldlose Transaktionen die Möglichkeit, Bargeld als Zahlungsmittel zu nutzen, nicht beeinträchtigen sollte;

AA.

in der Erwägung, dass der Finanzsektor weltweit der größte Nutzer der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) ist, auf den rund ein Fünftel sämtlicher IKT-Ausgaben zurückgehen;

AB.

in der Erwägung, dass die Anwendung neuer Technologien im Finanzsektor neue Risiken mit sich bringen kann, die reguliert und überwacht werden müssen, um die finanzielle Stabilität, die Integrität des Binnenmarkts und den Verbraucherschutz zu garantieren;

AC.

in der Erwägung, dass die verstärkte Nutzung künstlicher Intelligenz bei Finanzdienstleistungen zu einem Bedarf an einem stabileren Systembetrieb, einer entsprechenden angemessenen Aufsicht und einem entsprechenden angemessenen Datenschutz in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht führen wird;

AD.

in der Erwägung, dass neue operative Probleme, insbesondere IKT- und Sicherheitsrisiken, systeminhärente Risiken im Finanzsektor verursachen können; in der Erwägung, dass diese neuen Risiken, wie vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken hervorgehoben, durch geeignete Maßnahmen angegangen werden sollten (17);

AE.

in der Erwägung, dass mit dem derzeitigen Regelwerk der EU für Finanzdienstleistungen in der Frage der Rückstellungen für operative Risiken eine fragmentarische Herangehensweise verfolgt wird;

AF.

in der Erwägung, dass die IKT- und Sicherheitsrisiken, denen der Finanzsektor ausgesetzt ist, und sein Integrationsgrad auf Unionsebene spezifische und fortschrittlichere Maßnahmen erfordern, die sich auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (18) aufbauen, aber über diese hinausgehen;

AG.

in der Erwägung, dass die Cyberabwehr integraler Bestandteil der Anstrengungen ist, die die Behörden auf globaler Ebene mit Blick auf die operative Belastbarkeit von Finanzinstituten unternehmen;

AH.

in der Erwägung, dass ein funktionierender, tragfähiger und widerstandsfähiger Finanzmarkt der Union eine solide Allokationseffizienz in Bezug auf Kapital und Risiken aufweisen und eine möglichst breite finanzielle Einbeziehung der Bürger im Rahmen der Finanzdienstleistungen bieten sollte;

AI.

in der Erwägung, dass die Nutzung von Cloud-Computing-Diensten Finanzdienstleistern erhebliche Vorteile in Bezug auf den stabilen Systembetrieb und die Effizienz im Vergleich zu herkömmlichen Lösungen vor Ort bieten kann, jedoch zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Daten und Prozessen, die Geschäftskontinuität bei Ausfällen und die allgemeine Anfälligkeit für Cyberkriminalität mit sich bringt;

AJ.

in der Erwägung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Finanzdienstleistungsunternehmen und Technologieunternehmen erforderlich sind, damit alle Unternehmen gleichberechtigt miteinander konkurrieren, und zwar nach dem Grundsatz des gleichen Risikos, der gleichen Tätigkeit und des gleichen Aufsichtssystems;

AK.

in der Erwägung, dass die Einführung digitaler Finanzdienstleistungen weder zu Aufsichtsarbitrage noch zu geringerem Kundenschutz, zu weniger Sicherheit und zu Risiken für die Finanzstabilität führen darf;

AL.

in der Erwägung, dass sich zahlreiche große Finanzinstitute in der Union bei Cloud-Computing-Diensten auf Anbieter aus Drittstaaten verlassen;

AM.

in der Erwägung, dass dem Europäischen Datenschutzausschuss eine wichtige Aufgabe zukommt, wenn es darum geht, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Pflichten bezüglich der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verstehen;

AN.

in der Erwägung, dass es bei Kryptoanlagen in der Regel keinen bekannten Originator gibt und sie keine finanziellen Ansprüche auf einen zugrunde liegenden Vermögenswert begründen, im Gegensatz zu den Stablecoins, Beteiligungstoken (Security Token) und Warentoken (Commodity Token), die jeweils über einen bekannten Originator verfügen;

AO.

in der Erwägung, dass die Token, die von Unternehmern in Form von Forderungen auf einen Kapitalfluss, Eigenkapitalforderungen oder Forderungen auf künftige Produkte/Dienstleistungen ausgegeben werden, zwar auf andere Weise eingestuft werden können, ihre Einstufung in der Union aber aufsichtliche Planbarkeit und Homogenität auf den europäischen Märkten sicherstellen sollte; in der Erwägung, dass bei einer technologierelevanten und funktionalen Regulierung der Token mögliche hybride Gestaltungen berücksichtigt werden und Begriffsbestimmungen enthalten sein sollten, mit denen der Verbraucher- und Anlegerschutz maximiert werden, für mehr Rechtssicherheit gesorgt und das enorme Potenzial dieser Instrumente bei der Finanzierung risikobehafteter unternehmerischer Projekte genutzt wird; in der Erwägung, dass die zugrunde liegende wirtschaftliche Funktion von Tokens ein entscheidendes Element für ihre Einstufung ist;

AP.

in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) eine weit gefasste Definition des Begriffs der virtuellen Währung angenommen und empfohlen hat, in den Anwendungsbereich der Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung alle natürlichen bzw. juristischen Personen aufzunehmen, die Tätigkeiten nachgehen wie den Austausch von Kryptoanlagen, die Übertragung von Kryptoanlagen und die Beteiligungen an und die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer virtueller Währungen;

AQ.

in der Erwägung, dass die Geldwäsche eine erhebliche Gefahr darstellt, die im Bereich des digitalen Finanzwesens ausgeschaltet werden muss; in der Erwägung, dass ein umfassendes System zur Feststellung der Kundenidentität und zur Einhaltung der Geldwäschevorschriften, wie im Unionrechts vorgesehen, bestehen sollte, auch wenn das digitale Finanzwesen die finanzielle Inklusion verbessert; in der Erwägung, dass selbst wenn Kryptoanlagen für illegale Tätigkeiten verwendet werden können, mit ihren aufsichtlichen Status als Zahlungsmittel anstelle von Tauschmitteln die Überwachung und Prävention von Finanzkriminalität verbessert werden kann;

AR.

in der Erwägung, dass eine verbesserte Konnektivität, das Internet der Dinge und die Interaktion von Menschen und Maschinen bessere Erfahrungen mit Finanzdienstleistungen mit sich bringen können, aber auch neue Risiken in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten, die Qualität der Interaktion, das operative Risikomanagement und Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit nach sich ziehen;

Empfehlungen:

Allgemeine Erwägungen

1.

begrüßt, dass die Kommission das Paket zum digitalen Finanzwesen angenommen hat, das zwei Legislativvorschläge zu Kryptoanlagen und operativer Resilienz umfasst; ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission zu Kryptoanlagen und über einen stabilen Systembetrieb und Cyberabwehr aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Union und in den weltweiten Märkten zeitgemäß, sinnvoll und erforderlich ist und einen entscheidenden Schritt zur Schaffung von Rechtsklarheit und zur Entwicklung eines neuen Regulierungssystems darstellt; bedauert jedoch, dass die Kommission, die Probleme im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und kriminellen Aktivitäten in Verbindung mit Kryptoanlagen, die nach wie vor weitgehend ungelöst sind, nicht angemessen angegangen ist; ersucht die Kommission, in diesen Bereichen dringend entsprechend dem im Anhang aufgeführten Empfehlungen tätig zu werden;

2.

ist der Auffassung, dass das digitale Finanzwesen, das eine wichtige Funktion bei der Entwicklung von Finanzaktivitäten übernimmt, für den Erfolg der Kapitalmarktunion von wesentlicher Bedeutung sein wird, indem das Finanzierungsangebot für Unternehmen und Bürger ausgeweitet wird und Investitionsmöglichkeiten geschaffen werden, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Innovatoren befähigt und somit die Vorteile der digitalen Finanzierung genutzt werden können, um die Kapitalmarktintegration voranzubringen und die Beteiligung von Kleinanlegern in der Union und deren Umfang weltweit zu erhöhen;

3.

betont, dass die Überwachung und Überprüfung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Regulierung des digitalen Finanzwesens immer wichtiger werden, insbesondere angesichts der zunehmenden Bedeutung dieser Branche, die sich während weltweiten Auseinandersetzung mit der COVID-19-Pandemie ergeben hat; betont ferner, dass gegen die spezifischen Risiken, die die digitale Finanzierung auf der Regulierungs- und Aufsichtsebene mit sich bringt, durch einen geeigneten Rechtsrahmen und Verbraucherschutzbestimmungen vorgegangen werden muss;

4.

betont, wie wichtig es für die Kommission ist, ihre Arbeit in der Entwicklung internationaler Normen angesichts der gerichtsbarkeitsübergreifenden Art des digitalen Finanzwesen eng mit internationalen Foren und Aufsichtsbehörden, unbeschadet der Befugnis der Union, Regulierungs- und Aufsichtsbestimmungen entsprechend den Gegebenheiten der Union zu erlassen, abzustimmen; weist insbesondere darauf hin, dass die Interoperabilität des Regulierungsrahmens der Union mit international vereinbarten Grundsätzen sichergestellt werden muss;

5.

stellt fest, dass die Entwicklung zahlreicher Technologien im Zusammenhang mit der digitalen Finanzierung noch in den Kinderschuhen steckt; betont, dass alle neuen legislativen Maßnahmen daher einer gründlichen und zukunftsorientierten Bewertung der Risiken und Vorteile, die sie für Verbraucher und Finanzstabilität mit sich bringen, unterzogen werden müssen; fordert die Kommission auf, eine verhältnismäßige, risikobasierte, branchenübergreifende, ganzheitliche und ergebnisorientierte Herangehensweise bei ihrer Arbeit zur Finanztechnologie zu verfolgen;

6.

fordert die Kommission auf, das Wissen und die Erfahrung aus dem Europäischen Forum für Innovationsförderer zu nutzen und als Vorreiter zu agieren, um ein günstiges und tragfähiges Umfeld für europäische Finanztechnologie-Plattformen und -Unternehmen sowie auch für die etablierte Finanzindustrie, die das digitale Finanzwesen nutzt, zu schaffen, ausländische Investitionen anzuziehen und die Präsenz der Union auf den globalen Märkten zu erhöhen;

7.

ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Finanztechnologie als wesentliches und effektives Instrument für europäische KMU betrachtet werden sollte, das Echtzeit-Lösungen bzw. schnelle Lösungen anbieten kann, die ihrem Finanzierungsbedarf gerecht werden; ist der Ansicht, dass das digitale Finanzwesen dazu beitragen kann, die Finanzierungslücke bei KMU zu schließen;

8.

betont, dass bei allen auf der Unionsebene ergriffenen Maßnahmen sichergestellt werden sollte, dass die Marktteilnehmer, welcher Größe auch immer, aus regulatorischer Sicht über Spielraum für Innovationen verfügen, und dass bei sämtlichen neuen oder aktualisierten Rechts- und Aufsichtsvorschriften im Bereich des digitalen Finanzwesens folgende Grundsätze Berücksichtigung finden sollten:

a)

gleiche Vorschriften für die gleichen Tätigkeiten und Dienstleistungen und die mit diesen verbundenen ähnlichen Risiken;

b)

Verhältnismäßigkeit und Technologieneutralität;

c)

eine Herangehensweise, die von Risiko, Transparenz und Rechenschaftspflicht bestimmt wird;

d)

Achtung der Grundrechte, insbesondere des Schutzes von Privatsphäre und personenbezogener Daten, wie in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert;

e)

hoher Verbraucher- und Anlegerschutz;

f)

gleiche Wettbewerbsbedingungen;

g)

Innovationsfreundlichkeit;

9.

weist darauf hin, dass bei allen neuen oder aktualisierten Maßnahmen, die auf der Unionsebene ergriffen wurden, der rasanten Entwicklung auf den expandierenden Märkten für Kryptoanlagen und bei der Ausgabe neuer virtueller Währungen Rechnung getragen werden sollte; betont, dass im gesamten Binnenmarkt für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden muss, damit die Wahl des günstigsten Gerichtsstands und Aufsichtsarbitrage vermieden werden; weist warnend darauf hin, dass solche Maßnahmen nicht die Wachstumschancen von Unternehmen, insbesondere von KMU, schmälern dürfen und ein tragfähiges Ökosystem für die Entwicklung des digitalen Finanzwesen innerhalb des Binnenmarkts bieten und gleichzeitig Finanzstabilität, Marktintegrität und Anleger- und Verbraucherschutz sicherstellen sollten;

10.

weist darauf hin, dass aufsichtliche Entwicklungsumgebungen und Innovationszentren potenziell nützliche Instrumente für Finanztechnologieunternehmen sein können, um innovative Finanzprodukte, Finanzdienstleistungen oder entsprechende Geschäftsmodelle in einem kontrollierten Umfeld zu erproben, und dass die zuständigen Behörden auf diesem Wege ein besseres Verständnis solcher Tätigkeiten erlangen und aufsichtsrelevantes Fachwissen zu aufkommenden Technologien entwickeln können, wodurch zugleich auch der Dialog zwischen den Unternehmen und den Aufsichtsbehörden begünstigt wird; betont jedoch, dass sie auch erhebliche Risiken für den Verbraucher- und Anlegerschutz bedeuten und Finanzbetrug ermöglichen können sowie auch die Gefahr einer aufsichtlichen Fragmentierung und einer Aufsichtsarbitrage mit sich bringen;

11.

betont, dass bei jeder aufsichtlichen Entwicklungsumgebung, auch bei einem europaweiten Pendant, ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung von Innovation und Finanzstabilität einerseits und dem Anleger- und Verbraucherschutz andererseits angestrebt werden sollte, wobei Größe, Systemrelevanz und grenzübergreifende Tätigkeit der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen Unionsrahmen für eine europaweite aufsichtliche Entwicklungsumgebung für digitale Finanzdienstleistungen zu schaffen, da dies zusätzliche Vorteile für Finanzinnovationen und Finanzstabilität sowie eine Verringerung der aufsichtlichen Fragmentierung mit sich bringen würde;

12.

betont, wie wichtig das Dreieck aus Vertrauen, Identitätsüberprüfung und Daten ist, damit Betreiber, Verbraucher, Anleger und Aufsichtsbehörden in das digitale Finanzwesen vertrauen können;

13.

hält es für angebracht, Initiativen eingehender zu analysieren, die auf die Einführung von digitalen Währungen der Zentralbank (CBDC) sowohl innerhalb der Union als auch weltweit ausgerichtet sind; fordert die EZB auf, die Durchführung einer umfassenden Folgenabschätzung in Erwägung zu ziehen, um mögliche Perspektiven für digitale Währungen der Zentralbank darzustellen, einschließlich einer Analyse der Chancen und Risiken der Einführung eines digitalen Euro; ist der Ansicht, dass bei dieser Bewertung auch die Funktion der zugrunde liegenden Technologien berücksichtigt werden sollte; fordert die Aufsichtsbehörden der Union ferner auf, weitere Forschungsarbeiten in diesem Bereich zu fördern; fordert die Kommission und die EZB auf, in einen Dialog auf internationaler Ebene einzutreten, in dem der potenzielle Nutzen und die möglichen Auswirkungen einer breiteren Nutzung von digitalen Währungen der Zentralbank weltweit bewertet werden;

14.

ist der Ansicht, dass für Analyseparameter und -grundsätze, die bei der Folgenabschätzung und nachfolgenden Analyse herangezogen werden, die Funktion zu berücksichtigen ist, die digitale Währungen der Zentralbank übernehmen, wenn es darum geht, die rückläufige Verwendung von Barmitteln zu kompensieren, das Vertrauen in das Finanzsystem zu sichern, für eine stärkere finanzielle Inklusion und den Zugang zu öffentlichen Zahlungsmitteln zu sorgen und zugleich die Finanz- und Währungsstabilität sicherzustellen;

15.

betont, dass eine stärkere regulatorische und aufsichtliche Konvergenz mit dem Ziel, einen gemeinsamen Unionsrahmen zu entwickeln, erforderlich ist; weist auf die entscheidende Aufgabe hin, die den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) bei der Förderung dieses Ziels zukommt; fordert einen strukturierten Dialog zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden und den zuständigen nationalen Behörden, bei dem der Schwerpunkt auf den aktuellen Herausforderungen im Bereich der Aufsicht und der Konvergenz der Verfahren im Hinblick auf eine nahtlose Aufsicht auf allen Ebenen liegen sollte, insbesondere in Bezug auf das digitale Finanzwesen, die Bekämpfung der Geldwäsche, den Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes sowie die Herausforderungen und Chancen im Bereich der Cybersicherheit; ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt dieses strukturierten Dialogs im Bereich des digitalen Finanzwesens auf der Verringerung der Aufsichtsarbitrage und des Aufsichtswettbewerbs sowie auf anderen Hindernissen, die bei grenzüberschreitenden Geschäften bestehen, liegen sollte;

16.

schlägt eine einheitliche europäische Aufsichtsbehörde vor, die in enger Zusammenarbeit mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden und den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage eines gemeinsamen Regelwerks und gemeinsamer Interventionsbefugnisse im Bereich der Aufsicht für Produkte in den folgenden Bereichen der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen tätig sein soll: Anbieter von Dienstleistungen für den Tausch virtueller Währungen gegen Papierwährungen sowie Anbieter von Geldbörsen und alle sonstigen Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte, die unter die FATF-Normen fallen; stellt gleichzeitig fest, dass die Rechenschaftspflicht dieser europäischen Aufsichtsbehörde sichergestellt und ein gerichtliches Überprüfungsverfahren für die Maßnahmen der europäischen Aufsichtsbehörde vorgesehen werden muss; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission vom 24. September 2020 für eine Verordnung über Märkte für Kryptoanlagen zur Kenntnis; betont, dass die einheitliche Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Aufsichtsbehörden auf der Unionsebene die Aufsicht über Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen in der Union, die ein grenzüberschreitendes Element aufweisen, haben und eine geeignete interne Struktur aufbauen sollte, um eine effiziente und wirksame Beaufsichtigung von Kryptoanlagen auf der Unionsebene sicherzustellen;

17.

teilt die Auffassung der EZB, dass Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel von Bedeutung ist; betont, dass Fortschritte im Bereich virtueller Währungen und digitaler Zahlungen nicht zu Einschränkungen beim Bargeldverkehr oder zur Abschaffung des Bargelds führen dürfen;

18.

bringt seine Besorgnis über die Umweltbelastung zum Ausdruck, die durch das Schürfen von Kryptowährungen verursacht wird; betont, dass Lösungen gefunden werden müssen, mit denen der ökologische Fußabdruck von gängigen Kryptoanlagen gemindert werden kann; fordert die Kommission auf, dies bei jeder künftigen Rechtsetzungsinitiative zu berücksichtigen und dabei dem Engagement der EU für die Ziele für nachhaltige Entwicklung und den notwendigen Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 Rechnung zu tragen;

Festlegung eines Rahmens für Kryptoanlagen

19.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung einer umfassenden pan-europäischen Taxonomie für neue Produkte wie Kryptoanlagen ein notwendiger Schritt hin zur Förderung eines gemeinsamen Verständnisses, zur Förderung der Zusammenarbeit über Rechtsordnungen hinweg und zur Schaffung größerer Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, ist; empfiehlt, die bestehenden nationalen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen zu berücksichtigen; stellt fest, dass internationale Kooperation und globale Initiativen in Bezug auf einen Unionsrahmen für Kryptoanlagen von Bedeutung sind, wobei insbesondere deren Unabhängigkeit von Grenzen zu berücksichtigen ist;

20.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung einer offenen Taxonomie-Vorlage auf der Ebene der Union unter Umständen besser geeignet ist, da es sich um ein sich entwickelndes Marktsegment handelt, und dass eine entsprechende Taxonomie als Grundlage für angemessene Maßnahmen im Bereich des Rechts bzw. der Aufsicht dienen sollte; ist jedoch der Ansicht, dass es keine Einheitslösung für die rechtliche Einstufung von Kryptoanlagen gibt und dass daher ein Rahmen wichtig ist, der eine Überwachung und Anpassung durch die Aufsichtsbehörden ermöglicht;

21.

betont, dass verbraucherorientierte Start-up-Unternehmen häufig innovative Finanzdienstleistungen zum Nutzen der Unionsbürger und Unternehmen in der Union aufbauen und dass jedweder Rechtsrahmen so gestaltet werden sollte, dass er mehr Innovation und eine größere Wahlfreiheit der Verbraucher bei Finanzdienstleistungen ermöglicht;

22.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung eines gemeinsamen Aufsichtskonzepts der EU für Kryptoanlagen bereits damit begonnen haben, einseitige Legislativ- und Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, und dass sie aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz einem zunehmenden Druck ausgesetzt sind, tätig zu werden; weist darauf hin, dass unterschiedliche Auslegungen und ein unter den Mitgliedstaaten nicht abgestimmtes Konzept zu einer Marktfragmentierung führen, die Rechtsunsicherheit erhöhen, gleiche Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigen und Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage bieten können;

23.

ist daher der Ansicht, dass jede weitere Kategorisierung ausgewogen und flexibel sein sollte, damit eine Anpassung entsprechend den sich wandelnden Geschäftsmodellen und Risiken möglich ist und Innovationen und der Wettbewerbsfähigkeit in der Branche Raum gegeben wird, während gleichzeitig sicherzustellen ist, dass Risiken frühzeitig ermittelt und abgemildert werden können;

24.

betont darüber hinaus, dass eine Präzisierung der Leitlinien zu den geltenden Regulierungs- und Aufsichtsverfahren erforderlich ist, um für Regulierungssicherheit und in Bezug auf Kryptoanlagen für eine angemessene Aufsicht und aufsichtsrechtliche Behandlung zu sorgen; schließt sich der Auffassung des Basler Ausschusses und der EBA an, dass Banken, die Kryptoanlagen erwerben, für Kryptoanlagen eine vorsichtige aufsichtliche Behandlung wählen sollten, insbesondere für Kryptoanlagen mit hohem Risiko;

25.

ist der Auffassung, dass angesichts der möglichen Gefahren für den Verbraucher- und Anlegerschutz und für die Finanzstabilität, die mit einer intensiven Tätigkeit mit Blick auf Kryptoanlagen verbunden sind, für Finanzinstitute, die einer Regulierung unterliegen, insbesondere Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und Pensionsfonds, spezifische Obergrenzen für Risikopositionen gelten sollten; teilt ferner die Auffassung, dass eine strenge Sorgfaltspflicht, eine solide Unternehmensführung und ein solides Risikomanagement, eine vollständige Offenlegung sämtlicher Risikopositionen und ein fundierter Dialog mit den Aufsichtsbehörden von größter Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die bevorstehende Überarbeitung des Rahmens für Eigenkapitalanforderungen diesbezügliche Änderungen umfassen sollte;

26.

ist der Auffassung, dass alle Akteure und Teilnehmer, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen ausüben, soweit anwendbar, den Normen des geltenden Regulierungsrahmens im Bereich Finanzen unterliegen sollten; hebt ferner hervor, dass rechtliche Bestimmungen und Verfahren festzulegen sind, die sicherstellen, dass die Regulierungsnormen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen, insbesondere in Bezug auf Verbraucherschutz und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, auch durchgesetzt werden, wenn solche Tätigkeiten oder Dienste von außerhalb der Union angeboten oder ausgeführt werden; betont darüber hinaus, dass spezifische Vorschriften über Markttransparenz und -integrität für alle Emittenten oder Förderer von Kryptoanlagen erforderlich sind, die den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (19) (MiFID II) zumindest gleichwertig sind, wobei strenge Vorschriften für Informationen für potenzielle Kunden, die klar und nicht irreführend sein sollten, sowie Anforderungen an Eignungsprüfungen festzulegen sind;

27.

ist der Ansicht, dass einige Kryptoanlagen, die größtenteils über illegale Kanäle verwendet werden, nicht durch ihre Aufnahme in das bestehende Aufsichtssystem legitimiert werden dürfen; betont, dass mit jeder unerwünschten Legitimierung der Verbraucherschutz gefährdet und die Marktintegrität beeinträchtigt würde; fordert die Kommission daher auf, strenge Vorschriften zu Warnhinweisen gegenüber potenziellen Kunden festzulegen und sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden die erforderlichen Eingriffsbefugnisse übertragen werden, um Geschäfte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen, die überwiegend für illegale Zwecke genutzt werden, zu beschränken oder zu untersagen;

28.

betont, dass Risiken im Zusammenhang mit Beteiligungen und Risikopositionen in Kryptoanlagen vollständig in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess einbezogen werden sollten, sobald die Taxonomie verfügbar ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass geeignete standardisierte Offenlegungspflichten für alle wesentlichen Risikopositionen bzw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptoanlagen erforderlich sind;

29.

weist darauf hin, dass die Regelungslücken in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union durch gezielte Änderungen geschlossen werden müssen, etwa durch die Schaffung maßgeschneiderter Aufsichtssysteme für Tätigkeiten im Bereich der neuen sich entwickelnden Kryptoanlagen wie die Ausgabe neuer virtueller Währungen oder Erstaustauschangebote (IEO); stellt fest, dass sich bestimmte Arten von Kryptoanlagen in den bestehenden Regelungsrahmen einfügen könnten, z. B. als „übertragbare Wertpapiere“ im Sinne der MiFID II; ist der Ansicht, dass die Kryptoanlagen, die unter MiFID II fallen könnten, genauso behandelt werden sollten wie andere übertragbare Wertpapiere, die unter diese Regelung fallen, und daher keinen maßgeschneiderten Rechtsrahmen, sondern gezielte Änderungen der einschlägigen MiFID-II-Bestimmungen erfordern würden;

30.

betont, dass bestimmte Kryptoanlagen, die nicht unter die Bestimmungen der MiFID II fallen, auf der Unionsebene einheitlich geregelt werden müssen;

31.

stellt fest, dass Stablecoins eine besondere Kategorie von Kryptoanlagen sind; weist darauf hin, dass die Verwendung von Stablecoins in der Union derzeit noch nicht weit verbreitet ist; betont jedoch, dass ihre breite Anwendung erhebliche Gefahren für die Finanzstabilität, die Transmission der Geldpolitik und die demokratische Kontrolle mit sich bringen könnte; begrüßt daher die Annahme eines Rechtsrahmens durch die Kommission, mit dem unter anderem sichergestellt werden soll, dass es einen stabilen Umrechnungskurs zwischen Stablecoins und Papierwährungen gibt und dass der jeweilige Stablecoin jederzeit zum Nennwert in eine Papierwährung umgewandelt werden kann; betont jedoch, dass alle Emittenten von Stablecoins rechtlich verpflichtet sein müssen, dem Inhaber eine direkte Forderung einzuräumen und die Stablecoins jederzeit zum Nennwert in Papiergeld zurückzunehmen und zu diesem Zweck angemessene Verfahren für die Sicherung und Trennung der Stabilisierungsreserven einzurichten;

32.

betont, dass die Ausgabe neuer virtueller Währungen und Erstaustauschangebote potenziell geeignet sind, den Zugang von KMU, innovativen Start-up-Unternehmen und expandierenden Jungunternehmen zu Finanzierungsmitteln zu verbessern, und den Technologietransfer beschleunigen und einen wesentlichen Bestandteil der Kapitalmarktunion bilden können; stellt jedoch fest, dass verschiedene Aufsichtsbehörden aufgrund fehlender Transparenz- und Offenlegungspflichten, die Risiken für Anleger und Verbraucher mit sich bringen können, Warnungen in Bezug auf die Ausgabe neuer virtueller Währungen ausgesprochen haben;

33.

fordert die Kommission daher auf, die Vorteile eines Vorschlags für einen Rechtsrahmen für die Ausgabe neuer virtueller Währungen und Erstaustauschangebote zu bewerten, mit dem die Transparenz, die Rechtssicherheit und der Anleger- und Verbraucherschutz erhöht und die Risiken verringert werden, die sich aus asymmetrischen Informationen, betrügerischem Verhalten und illegalen Aktivitäten ergeben; besteht darauf, dass Aufsicht und Überwachung dieses Rahmens auf der Unionsebene koordiniert werden;

34.

betont, dass ein gemeinsamer Unionsrahmen für Kryptoanlagen dazu beitragen sollte, ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität sicherzustellen, die Anwendung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche durchzusetzen, wie etwa die Pflichten im Bereich der Feststellung der Kundenidentität in Bezug auf Akteure, die Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptoanlagen durchführen, wobei Ausnahmen nur für gelegentliche Transaktionen unterhalb einer Mindestschwelle gelten sollten, und die Aufsicht über die zugrunde liegende Technologie zu verbessern, damit Behörden, die Straftaten untersuchen, in der Lage sind, die Endbegünstigten von Zahlungsvorgängen zuverlässig und mit begrenztem Aufwand zu ermitteln;

35.

ist besorgt über aktuelle Forschungsergebnisse (20), denen zufolge die Hälfte der Transaktionen von Kryptoanlagen mit illegalen Aktivitäten in Zusammenhang steht, etwa dem Kauf oder Verkauf illegaler Waren oder Dienstleistungen, Geldwäsche und Zahlungen bei Ransomware-Angriffen; weist auf die jüngsten Erkenntnisse hin, die darauf hindeuten, dass bei illegalen Aktivitäten Bitcoins in Höhe von 76 Mrd. USD pro Jahr verwendet werden;

36.

weist erneut darauf hin, dass wirksam gegen die Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgegangen werden muss, die durch grenzüberschreitende Tätigkeiten und neue Technologien, insbesondere durch Kryptoanlagen, entstehen;

37.

betont, dass bestehende Lücken in den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche für Kryptoanlagen, etwa bei der Anwendung des Grundsatzes der Feststellung der Kundenidentität, ungleiche Wettbewerbsbedingungen bei den verschiedenen Arten von Finanztätigkeiten bewirken; ist der Ansicht, dass die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Anbieter von Diensten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen auch für ausländische Anbieter, die ihre Dienste in der Union anbieten, durchgesetzt werden sollten; betont, dass eine umfassende Begriffsbestimmung der virtuellen Vermögenswerte erforderlich ist, damit für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Art und Funktion von Kryptoanlagen besser erfasst werden; weist darauf hin, dass die Begriffsbestimmung der Terrorismusfinanzierung ebenfalls aktualisiert werden muss, damit Kryptoanlagen angemessen abdeckt sind;

38.

nimmt die Aktualisierung der bestehenden Empfehlung Nr. 16 der FATF bezüglich der Informationsweitergabe (Travel Rule) durch Dienstleistungsanbieter von virtuellen Vermögenswerten (VASP) zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, ihre Auswirkungen auf die Kryptobörsen und die Anbieter elektronischer Geldbörsen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (21) zu prüfen,

39.

fordert die Kommission ferner auf, im Einklang mit den Empfehlungen der FATF und der ESMA den Geltungsbereich der Verpflichteten des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszuweiten, damit alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen in Bezug auf Anbieter virtueller Börsen, andere Kategorien von Anbietern von Geldbörsen und die Ausgabe neuer virtueller Währungen denselben Pflichten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen;

40.

ist der Ansicht, dass bei der Verbreitung der Finanztechnologie niemand zurückgelassen werden darf und dass die Verfügbarkeit von Lösungen des digitalen Finanzwesens für Verbraucher und nichtprofessionelle Anleger mit größeren Anstrengungen einhergehen muss, was die Sicherstellung von Transparenz, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Informationen betrifft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Programme zur Verbesserung der Digital- und Finanzkompetenzen zu investieren;

41.

stellt fest, dass die Einführung einer von der Zentralbank entwickelten digitalen Währung mit erheblichen Herausforderungen und Risiken einhergeht (z. B. Risiken für die Finanzstabilität, Einlagensicherung, Auswirkungen auf die Transmission der Geldpolitik, Auswirkungen auf die Kreditvermittlung, Ersetzung anderer Zahlungsmittel, Verdrängung privater Marktteilnehmer), die die vermeintlichen Vorteile einer digitalen Währung der Zentralbank leicht aufwiegen könnten;

42.

stellt fest, dass einige der festgestellten Mängel des europäischen Zahlungssystems durch schrittweise durchgeführte Verbesserungen des bestehenden Systems, etwa eine verstärkte Verbreitung kosteneffizienter Sofortzahlungen, behoben werden könnten;

Ein gemeinsames Konzept für Cyberabwehr im Finanzsektor

43.

weist darauf hin, dass die zunehmende Digitalisierung von Finanzdienstleistungen sowie die Auslagerung an externe IT-Lösungs- oder Wartungsanbieter wie Cloud-Anbieter insbesondere Start-up-Unternehmen bei Innovationen unterstützen kann und dabei, Zugang zu Technologie zu erhalten, die ihnen sonst nicht zur Verfügung stünden; weist jedoch warnend darauf hin, dass Finanzinstitute und -märkte zunehmend stärker der Gefahr von Störungen ausgesetzt sind, die durch interne Ausfälle oder externe Angriffe oder infolge finanzieller Notlagen verursacht werden, und dass operative Risiken daher in einer solchen sich wandelnden Landschaft gründlich bewertet werden müssen; ist der Ansicht, dass die Leitziele eines diesbezüglichen Legislativvorschlags daher Sicherheit, Abwehrfähigkeit und Effizienz sein sollten;

44.

nimmt zur Kenntnis, dass die Gesamtkosten von Cybervorfällen zwar bekanntermaßen schwer zu ermitteln sind, die Branche jedoch die Kosten für die Weltwirtschaft im Jahr 2018 zwischen 45 Mrd. USD und 654 Mrd. USD geschätzt hat;

45.

betont, dass der Finanzsektor seit jeher ein zentrales Ziel für Cyberkriminelle ist, die finanzielle Gewinne anstreben;

46.

ist besorgt über die Analyse des ESRB, der zufolge es durchaus denkbar ist, dass sich ein Cybervorfall zu einer systemischen Cyberkrise entwickeln könnte, die die Finanzstabilität gefährdet (22);

47.

weist darauf hin, dass einige bereichsspezifischen Rechtsakte der Union zu Finanzdienstleistungen bereits spezifische Anforderungen in Bezug auf das Informationssicherheitsmanagement enthalten, während dies in anderen Bereichen der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen nicht der Fall ist; weist darauf hin, dass die Aufsichtsbehörden die Verbraucher mit Blick auf die Ausgabe neuer virtueller Währungen gewarnt haben, da mangelnde Transparenz und Offenlegungspflichten potenzielle, schwerwiegende Risiken für Anleger bergen können;

48.

fordert die Kommission auf, legislative Änderungen im Bereich IKT- und Cybersicherheitsanforderungen für den Finanzsektor der Union unter Berücksichtigung internationaler Normen vorzuschlagen, um Unstimmigkeiten, Lücken und Schlupflöcher zu beseitigen, die in den entsprechenden Rechtsvorschriften vorhanden sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, ob es eines aufsichtsrechtlichen Überblicks über die IKT-Anbieter bedarf, wobei auf die Konzentrations- und Ansteckungsrisiken hinzuweisen ist, die sich aus der starken Abhängigkeit des Finanzdienstleistungssektors von einer kleinen Zahl von IKT- und Cloud-Computing-Anbietern ergeben können;

49.

ist der Auffassung, dass diese Änderungen sich auf vier Hauptbereiche konzentrieren sollten:

a)

Modernisierung der IKT-Strategie und des Risikomanagements sowie Einhaltung internationaler Normen;

b)

Angleichung der Meldevorschriften in Bezug auf IKT-Vorfälle;

c)

einen gemeinsamen Rahmen für Penetrationstests und Tests der operativen Abwehrfähigkeit in allen Bereichen der Finanzwirtschaft;

d)

Beaufsichtigung von und Mindestnormen für kritische IKT-Drittanbieter;

50.

betont den Bedarf an einem weiteren Informationsaustausch, insbesondere über Vorfälle, und einer verbesserten Abstimmung der entsprechenden Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Aufbau der Abwehrfähigkeit und der Abwehrbereitschaft für den Umgang mit Großangriffen im Cyberraum und operativen Vorfällen eine wirksame Zusammenarbeit nicht nur über Grenzen, sondern auch über verschiedene Wirtschaftszweige hinweg erfordert; ist der Ansicht, dass dies dadurch erreicht werden sollte, dass den Aufsichtsbehörden bestimmte Befugnisse eingeräumt werden, damit die von Dritten erbrachten Tätigkeiten wirksamer überwacht werden, nämlich erweiterte Inspektions-, Prüf- und Sanktionsrechte;

51.

fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit in internationalen Foren zu verstärken, um die Entwicklung internationaler Normen in Bezug auf Cloud-Computing und Auslagerung zu erleichtern; fordert fernerhin eine Analyse zum Bedarf an unionsspezifischen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Aufsicht über Cloud Computing und Auslagerung auf das Niveau der Aufsicht zu heben, die bei herkömmlichen Systemen besteht; weist darauf hin, dass in diesen Bereichen auch internationale Normen entwickelt werden müssen; ist der Ansicht, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zwar bei den Finanzunternehmen liegt, die Aufsicht über kritische dritte Zahlungsdienstleister jedoch darauf abzielen sollte, das Konzentrationsrisiko und die Risiken für die Finanzstabilität zu überwachen und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sicherzustellen; ist der Ansicht, dass dies dadurch erreicht werden sollte, dass den Aufsichtsbehörden bestimmte Befugnisse eingeräumt werden, damit die von Dritten erbrachten Tätigkeiten Dritter wirksamer überwacht werden, nämlich erweiterte Inspektions-, Prüf- und Sanktionsrechte;

52.

betont, dass die Abwehrfähigkeit des Finanzsystems einen starken Technologierahmen erfordert, der auf die Aufsicht über fortschrittliche technologische Anwendungen im Bereich der Finanzdienstleistungen ausgerichtet ist; weist auf die Notwendigkeit einer konkreten Strategie hin, mit der der Einsatz der Regulierungstechnologie (RegTech) und der Aufsichtstechnologie (SupTech) verbessert wird;

53.

fordert die Kommission und die Aufsichtsbehörden auf, nicht-legislative Maßnahmen zu ergreifen, um die operationelle Abwehrbereitschaft im Finanzsektor zur Bewältigung großer Cybervorfälle und operationeller Vorfälle durch gemeinsame Übungen und operationelle Protokolle (Strategiebücher), Instrumente der sicheren Zusammenarbeit und Investitionen in den Ausbau kritischer Infrastrukturen und europäischer Reservekapazitäten zu verstärken; betont, dass Aufsichtsbehörden über internes Fachwissen und angemessene Ressourcen verfügen müssen, um solche Übungen und Aufsichtsmaßnahmen durchführen zu können;

54.

fordert die Kommission auf, das Risiko zu bewerten und zu überwachen, das im Hinblick auf etwaige Transaktionen auf dem „Schwarzmarkt“, auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und andere strafrechtlich relevante Tätigkeiten besteht;

Daten

55.

weist darauf hin, dass die Erfassung und Analyse von Daten von zentraler Bedeutung für das digitale Finanzwesen sind, und betont daher die Notwendigkeit, die geltenden Datenschutzvorschriften einheitlich und technologieneutral anzuwenden; hebt hervor, dass die künstliche Intelligenz eine der Schlüsseltechnologien für die Verbesserung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der EU ist;

56.

weist darauf hin, dass die Union in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten als weltweiter Normengeber auftritt; betont, dass die Übertragung und Nutzung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten im Finanzdienstleistungssektor in Übereinstimmung mit den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und internationalen Abkommen erfolgen sollten, während zugleich aber auch ein vorschriftenkonformer und sicherer Datenfluss ermöglicht wird, der für die Ausweitung innovativer Finanzinitiativen benötigt wird;

57.

betont, dass der ungehinderte Datenfluss innerhalb der Union notwendig ist, damit innovative Finanzdienstleistungen in Europa expandieren können; weist darauf hin, dass grenzüberschreitende Datenflüsse, auch von und nach Drittstaaten, im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes überwacht und geregelt werden müssen;

58.

fordert die Kommission diesbezüglich auf, sicherzustellen, dass digitale Finanzinstitute auf gleichberechtigter Grundlage auf relevante, zuverlässige und zweckdienliche Daten in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung zugreifen können, wobei der Kundennutzen erhöht, das Potenzial des digitalen Finanzwesens gefördert und innovativen Finanztechnologieunternehmen die Chance eröffnet wird, in und außerhalb der EU zu wachsen; betont, wie wichtig es ist, die Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt einzuhalten und dafür zu sorgen, dass die Interessen der Verbraucher und Innovationen nicht beeinträchtigt werden; fordert die Kommission auf, das Angebot der Finanzdienstleistungen von großen Technologieunternehmen zu überwachen und auch zu beobachten, wie die Wettbewerbsvorteile, die diesen Unternehmen besitzen, den Wettbewerb auf dem Markt verzerren und den Interessen der Verbraucher sowie der Innovation schaden können;

59.

betont, dass die Kommission ein Gleichgewicht zwischen der Sicherstellung der Datensicherheit und des Verbraucherschutzes und der Wahrung des Verbrauchererlebnisses und der Effizienz der Dienstleistungen herstellen muss;

60.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der bestehenden Unionsnorm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (23) eine Infrastruktur für das digitale Onboarding und die Nutzung digitaler Finanzidentitäten in Erwägung zu ziehen, was darauf abzielt, die bestehenden rechtlichen Anforderungen in der gesamten Union zu harmonisieren, soweit dies erforderlich ist, und ihre Anwendung zu erleichtern, um für weniger fragmentierte Geschäfte innerhalb des Binnenmarkts und die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu sorgen; betont die Bedeutung und die potenziellen Vorteile der Verwendung digitaler Finanzidentitäten in allen Branchen und Mitgliedstaaten, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass sie den Normen im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre gerecht werden, und dass geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zur Vermeidung von Datenvorfällen oder Identitätsbetrug ergriffen werden;

61.

weist darauf hin, dass sich die rechtlichen Anforderungen an das Onboarding von Privatkunden bei Finanzinstituten, die für die Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität gelten, in jedem Mitgliedsstaat unterscheiden und daher ein grenzüberschreitendes Onboarding mit bestehenden Datensätzen oft nicht möglich ist, was auch für das Onboarding von Firmenkunden und den damit verbundenen Verfahren zur Feststellung der Firmenidentität gilt; fordert die Kommission auf, sich mit dieser Frage zu befassen und die Harmonisierung der von den Mitgliedsstaaten geforderten Daten zur Feststellung der Kundenidentität zu fördern;

62.

stellt fest, dass die Interoperabilität von digitalen Unternehmen auf nationaler und europäischer Ebene von entscheidender Bedeutung ist, wenn es um die Realisierung der gewünschten Marktakzeptanz geht;

63.

weist darauf hin, dass Kundendaten bzw. Massendaten von entscheidender Bedeutung für die Schaffung von zusätzlichem Kundennutzen und die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit sind und zunehmend von Finanzinstituten genutzt werden; bekräftigt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen seiner Entschließung vom 14. März 2017 zu den Folgen von Massendaten für die Grundrechte: weist erneut auf den Rechtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung hin und fordert sämtliche Interessenträger auf, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass die Durchsetzung der darin beinhalteten Rechte sichergestellt ist; hebt insbesondere das Prinzip bezüglich des Rechts des Einzelnen auf Besitz seiner Daten und Kontrolle über diese und das Recht auf Datenübertragbarkeit hervor;

64.

ist der Auffassung, dass eine auf dezentralen Transaktionsnetzwerken basierende selbst-souveräne Identität (SSI) ein Schlüsselelement bei der Entwicklung einer Reihe neuer Dienste und Plattformen für den digitalen Binnenmarkt sein kann, die unabhängig von Datenaggregatoren sind und keine Intermediäre erfordern, wobei gleichzeitig hohe Sicherheits- und Datenschutznormen für die Unionsbürger sichergestellt werden müssen;

65.

ist der Ansicht, dass der Mangel an zugänglichen und verlässlichen Daten und Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereichen des digitalen Finanzwesens von Nachteil für den Verbraucherschutz, die Marktintegrität und Finanzstabilität sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, der Steuervermeidung und der Steuerhinterziehung sein kann; befürwortet mehr Transparenz und ein verbessertes Meldewesen in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich des digitalen Finanzwesens, um Asymmetrien und Risiken zu reduzieren, insbesondere mit Blick auf etablierte Massendaten-Unternehmen, die aus einem größeren Datenzugang überproportional Nutzen ziehen können; betont, wie wichtig gleiche Wettbewerbsbedingungen für den grenzüberschreitenden Datenzugang sind, wie dies in der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene Daten gewährleistet ist;

66.

weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang Normen eine Schlüsselrolle bei der weiteren Förderung der Datenverwaltung, der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs von Daten, einschließlich der Dateninteroperabilität und -portabilität, spielen; stellt außerdem fest, dass dies auch eine vertrauenswürdige und rechtssichere Infrastruktur sowie einen soliden Rechtsrahmen in Bezug auf die Verknüpfung und den Austausch von Daten erfordert, wodurch die Unternehmen Vertrauen in die unternehmensübergreifende oder sogar branchenübergreifende Zusammenarbeit im Datenbereich gewinnen;

67.

fordert eine effektive Aufsicht der Analyse von Massendaten in einer Art und Weise, die der Intransparenz der Modelle entgegenwirkt und zugleich sicherstellt, dass ein ausreichender Zugang zu relevanten und qualitativen Daten besteht; betont, wie wichtig eine größere Rechenschaftspflicht sowie Erklärbarkeit und Transparenz mit Blick auf Algorithmen, Datenverarbeitung und -analyse ist, die wesentliche Faktoren dafür sind, dass der Einzelne angemessen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unterrichtet wird;

68.

hebt die Bedeutung eines offenen Bankwesens (Open Banking) für die Verbesserung der Qualität von Zahlungsdienstleistungen durch die Einbeziehung neuer Marktteilnehmer hervor, die den Verbrauchern eine höhere betriebliche Effizienz und günstigere Preise bieten; weist darauf hin, dass ein Übergang von einem offenen Bankwesen zu einem offenen Finanzwesen (Open Finance), d. h. die Einbeziehung von anderen Finanzdienstleistungen als Zahlungen, eine strategische Priorität ist, mit der die Effizienz verbessert, das Konzentrationsrisiko verringert, die finanzielle Teilhabe gefördert werden kann;

69.

vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

o

o o

70.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.

(3)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(4)  https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/98da7b74-38db-11ea-ba6e-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-113099411

(5)  https://ec.europa.eu/competition/publications/reports/kd0120161enn.pdf

(6)  https://ec.europa.eu/info/files/200610-cmu-high-level-forum-final-report_en

(7)  JC(2018)74.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0301.

(9)  ABL. C 11 vom 13.1.2020, S. 7.

(10)  ABL. C 307 vom 30.8.2018, S. 57.

(11)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 239.

(12)  https://coinmarketcap.com

(13)  https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/648779/IPOL_STU(2020)648779_EN.pdf

(14)  https://www.ecb.europa.eu/pub/economic-bulletin/articles/2019/html/ecb.ebart201905_03~c83aeaa44c.en.html#toc4

(15)  Empfehlung der ESMA zur Ausgabe neuer virtueller Währungen und Kryptoanlagen (https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma50-157-1391_crypto_advice.pdf)

(16)  Bericht der EBA mit Empfehlungen an die Kommission zu Kryptoanlagen (https://eba.europa.eu/sites/default/documents/files/documents/10180/2545547/67493daa-85a8-4429-aa91-e9a5ed880684/EBA%20Report%20on%20crypto%20assets.pdf)

(17)  https://www.esrb.europa.eu/news/pr/date/2020/html/esrb.pr200107~29129d5701.en.html

(18)  ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.

(19)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(20)  Elektronisch abrufbar über https://ssrn.com/abstract=3102645

(21)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(22)  Der ESRB veröffentlichte im Februar 2020 einen Bericht über systemische Cyberangriffe (https://www.esrb.europa.eu/news/pr/date/2020/html/esrb.pr200219~61abad5f20.en.html).

(23)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

A.   GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES VORSCHLAGS

1.

Schaffung der Grundlagen eines zukunftsorientierten Konzeptes für Vorschriften für das digitale Finanzwesen in der Union;

2.

Sicherstellung, dass das digitale Finanzwesen weiterhin ein innovativer Motor für Wachstum und Beschäftigung im gesamten Binnenmarkt sein kann;

3.

Förderung eines gemeinsamen Verständnisses der Schlüsselfragen bezüglich des digitalen Finanzwesens und der Harmonisierung der entsprechenden Bestimmungen, was zu verstärkten grenzübergreifenden Aktivitäten führen wird;

4.

Ausbau des Datenaustausches gemäß den Grundsätzen der Union, um Innovationen zu fördern Ziel sollte sein, den Zugang zu öffentlichen Daten in der Union zu erleichtern. Dies käme nicht nur digitalen Finanzunternehmen, sondern auch einigen anderen unionspolitischen Bereichen zugute und würde die Markttransparenz verbessern;

5.

Erwägung von drei Bereichen für erste Maßnahmen der Union, insbesondere die Entwicklung eines Rahmens für Kryptoanlagen, die Entwicklung eines Rahmens für Cyberabwehr und operative Resilienz und die Harmonisierung des Konzepts für digitales Onboarding innerhalb des Binnenmarkts.

B.   VORZUSCHLAGENDE MASSNAHMEN

1.

Vorlage eines Legislativvorschlags für Kryptoanlagen, der Rechtssicherheit für die Behandlung von Kryptoanlagen bietet und zugleich ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz sowie Marktintegrität und Finanzstabilität sicherstellt: Bei einem solchen Rahmen sollte eine offene, umfassende unionsweite Taxonomie erwogen werden: Ferner sollte darauf abgezielt werden, Rechtsvorschriften nach dem Grundsatz gleicher Vorschriften für gleiche Tätigkeiten und Risiken zu erlassen, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, wodurch die Aufsichtsarbitrage minimiert wird und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Ein entsprechender Legislativvorschlag sollte

a)

Leitlinien für die anwendbaren Regulierungs- und Aufsichtsverfahren bzw. aufsichtsrechtlichen Verfahren und die Behandlung von Kryptoanlagen bereitstellen; gesonderte Regeln zur Markttransparenz und -integrität für Emittenten bzw. Förderer von Kryptoanlagen vorsehen, die mindestens denen der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) entsprechen;

b)

die Regelungslücken in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Kryptoanlagen beseitigen, beispielsweise durch die Einstufung bestimmter Kryptoanlagen als „übertragbare Wertpapiere“ im Sinne der MiFID II, damit sie genauso behandelt werden wie andere übertragbare Wertpapiere;

c)

einen maßgeschneiderten Regulierungsrahmen für neue und sich weiterentwickelnde Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen wie die Ausgabe neuer virtueller Währungen oder Erstaustauschangebote sowie für Kryptoanlagen, die nicht unter den bestehenden Regulierungsrahmen fallen, schaffen, wodurch ihre harmonisierte Regulierung auf der Unionsebene sichergestellt werden soll;

d)

auf die durch das Schürfen von Kryptowährungen verursachte Umweltbelastung und den Bedarf an Lösungen zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks von herkömmlichen Kryptoanlagen eingehen;

2.

Ergreifen von Maßnahmen hin zu einer stärkeren regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz mit dem Ziel, einen gemeinsamen Unionsrahmen zu entwickeln; Forderung nach einem strukturierten Dialog zwischen den ESA und den zuständigen nationalen Behörden, der sich auf die aktuellen aufsichtlichen Herausforderungen und die Konvergenz der Verfahren im Hinblick auf eine nahtlose Aufsicht auf allen Ebenen im Bereich der digitalen Finanzierung konzentrieren sollte;

3.

Entwicklung eines Rechtsrahmens für Stablecoins, damit sie mindestens den Normen der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (1) entsprechen, einschließlich eines stabilen Umrechnungskurses und des Umtausches zu gleichen Bedingungen in Papierwährungen;

4.

Vorlage eines Vorschlags auf der Grundlage einer Bewertung für einen gemeinsamen Unionsrahmen für eine europaweite aufsichtliche Entwicklungsumgebung für digitale Finanzdienstleistungen;

5.

Verstärkte Anwendung des Rahmens für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mit Blick auf Kryptoanlagen und Schließung der bestehenden Schlupflöcher (siehe insbesondere die Maßnahmen in den Ziffern 33–38);

6.

Sicherstellung, dass niemand bei der Verbreitung digitaler Finanzmittel zurückgelassen wird; Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, in Programme zur Verbesserung der Digital- und Finanzkompetenzen zu investieren;

7.

Vorlage eines Legislativvorschlags zur Cyberabwehr, mit dem einheitliche Normen für IKT- und Cybersicherheit im Finanzsektor der Union unter Berücksichtigung internationaler Normen sichergestellt werden (Ein solcher Rahmen sollte zukunftsorientiert sein, auf die Modernisierung der aktuell geltenden Vorschriften über Cyberabwehr abzielen und dabei aufsichtsrechtliche Schlupflöcher und Lücken schließen, die Unternehmen, Anleger und Verbraucher gefährden könnten);

8.

Bestimmung einer einheitlichen europäische Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über und Registrierung aller einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen in der Union, die ein grenzüberschreitendes Element aufweisen, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden auf der Unionsebene und auf der Grundlage eines gemeinsamen Regelwerks;

9.

Forderung an die Kommission, die Erstellung eines aufsichtsrechtlichen Überblicks über die IKT-Anbieter im Bereich der Finanzdienstleistungen in Erwägung zu ziehen, die ihre Dienste in der Union erbringen (siehe Ziffer 47);

10.

Forderung an die Kommission auf, legislative Änderungen im Bereich der IKT- und Cybersicherheitsanforderungen für den Finanzsektor der Union vorzuschlagen (Diese Änderungen sollten sich auf die vier in Ziffer 48 genannten Kernbereiche konzentrieren);

11.

Ausarbeitung von Unionsnormen in den Bereichen Cloud-Computing und Auslagerung unter gleichzeitiger Zusammenarbeit mit internationalen Partnern bei der Entwicklung internationaler Normen (siehe Ziffer 50);

Daten

12.

Unterbreitung eines Vorschlags für einen Rahmen für digitales Onboarding. Ein derartiger Rahmen sollte mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der Union, wie den Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche, den Normen im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre, im Einklang stehen und darauf abzielen, ein gemeinsames Verständnis bezüglich der digitalen Finanzidentitäten im Binnenmarkt sicherzustellen und zugleich für die Harmonisierung des grenzüberschreitenden Onboardings zu sorgen.

13.

Verbesserung der Rechenschaftspflicht, Erklärbarkeit und Transparenz in Bezug auf Algorithmen, Datenverarbeitung und Analyse (siehe Ziffer 66).

(1)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.