17.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/2


P9_TA(2020)0024

Einheitliches Ladegerät für Mobilfunkgeräte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2020 zu einem einheitlichen Ladegerät für Mobilfunkgeräte (2019/2983(RSP))

(2021/C 331/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (1),

unter Hinweis auf die Absichtserklärung vom 5. Juni 2009 über die Harmonisierung eines Ladegeräts für Mobiltelefone,

unter Hinweis auf die Absichtserklärung vom 20. März 2018 über das künftige einheitliche Ladegerät für Smartphones,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 11. November 2018 über die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen (COM(2018)0740),

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt die Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg der EU, der Eckpfeiler der europäischen Integration und ein Motor für Wachstum und Beschäftigung ist und bleibt;

B.

in der Erwägung, dass das Potenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird und die anhaltende Fragmentierung des Marktes für Ladegeräte für Mobiltelefone und andere elektronische Geräte kleiner und mittlerer Größe zu einer Zunahme der Menge an Elektronikabfall und der Frustration der Verbraucher führt;

C.

in der Erwägung, dass Verbraucher nach wie vor unterschiedliche Ladegeräte kaufen müssen, wenn sie neue Geräte von verschiedenen Anbietern erwerben, und auch beim Kauf eines neuen Geräts von demselben Anbieter jeweils ein neues Ladegerät erwerben müssen;

D.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments seit mehr als zehn Jahren ein einheitliches Ladegerät für Mobilfunkgeräte fordern, darunter Mobiltelefone, Tablets, E-Book-Lesegeräte, intelligente Kameras, tragbare elektronische Endgeräte und andere elektronische Geräte kleiner oder mittlerer Größe; in der Erwägung, dass die Kommission die Vorlage des delegierten Rechtsakts zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen wiederholt verschoben hat;

E.

in der Erwägung, dass die zeitnahe Umsetzung angenommener Rechtsvorschriften der EU durch konkrete legislative Maßnahmen für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union bei ihren Bürgern und auf internationaler Ebene von wesentlicher Bedeutung ist;

F.

in der Erwägung, dass freiwillige Vereinbarungen zwischen Akteuren der Branche zwar dazu geführt haben, dass deutlich weniger unterschiedliche Ladegeräte auf dem Markt sind, aber keine zufriedenstellenden Ergebnisse in Bezug auf die Einführung eines einheitlichen Ladegeräts gebracht haben und dass sich weiterhin unterschiedliche Ladegeräte auf dem Markt befinden;

G.

in der Erwägung, dass jedes Jahr weltweit etwa 50 Mio. Tonnen Elektronikabfall anfallen, was einer durchschnittlichen Menge an Elektronikabfall von mehr als 6 kg pro Person entspricht; in der Erwägung, dass in der EU im Jahr 2016 insgesamt 12,3 Mio. Tonnen Elektronikabfall angefallen sind, d. h. durchschnittlich 16,6 kg pro Einwohner (2); in der Erwägung, dass dies einem unnötig großen ökologischen Fußabdruck entspricht, der verringert werden kann;

H.

in der Erwägung, dass das Parlament im Rahmen des europäischen Grünen Deals einen ehrgeizigen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft gefordert hat, der darauf abzielt, den ökologischen Fußabdruck und den Ressourcenverbrauch der Produktion und des Verbrauchs in der EU insgesamt zu verringern, wobei Ressourceneffizienz, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Abfallvermeidung oberste Priorität haben müssen;

I.

in der Erwägung, dass die Verbrauchertrends der vergangenen zehn Jahre zeigen, dass immer mehr Menschen mehrere Geräte besitzen und dass der Lebenszyklus einiger Mobilfunkgeräte wie Smartphones immer kürzer wird; in der Erwägung, dass ältere Geräte häufig ersetzt werden, weil sie als veraltet gelten; in der Erwägung, dass diese Trends dazu führen, dass mehr Elektronikabfall anfällt, darunter auch Ladegeräte;

J.

in der Erwägung, dass die Verbraucher viele verschiedene Ladegeräte für ähnliche batteriebetriebene Geräte besitzen, verwenden und oft mit sich führen; in der Erwägung, dass die derzeitige Überversorgung mit Ladegeräten somit übermäßige Kosten und Unannehmlichkeiten für die Verbraucher sowie einen unnötig großen ökologischen Fußabdruck verursacht;

K.

in der Erwägung, dass die Menschen inzwischen in zahlreichen alltäglichen Situationen und vor allem in Notfällen oder auf Reisen auf ihre Mobiltelefone angewiesen sind, unter anderem weil es kaum mehr öffentliche Telefone gibt; in der Erwägung, dass sie sich auf leicht aufladbare Mobiltelefone verlassen, um schnellen Zugang zu wichtigen Diensten und Instrumenten wie Zahlungsmitteln, Suchmaschinen, Navigationsgeräten usw. zu erhalten; in der Erwägung, dass Mobilfunkgeräte ein wesentliches Instrument für die Teilhabe an der Gesellschaft sind;

1.

betont nachdrücklich, dass die EU dringend regulatorische Maßnahmen ergreifen muss, damit die Menge an Elektronikabfall verringert wird und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, nachhaltige Entscheidungen zu treffen und sich uneingeschränkt an einem effizienten und ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt zu beteiligen;

2.

fordert die Kommission auf, umgehend die Ergebnisse der Folgenabschätzung zur Einführung eines einheitlichen Ladegeräts für Mobiltelefone und andere kompatible Geräte vorzulegen und zu veröffentlichen, damit regulatorische Maßnahmen vorgeschlagen werden können;

3.

betont, dass dringend eine Norm für ein einheitliches Ladegerät für Mobilfunkgeräte angenommen werden muss, damit eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden wird;

4.

fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zur umgehenden Einführung eines einheitlichen Ladegeräts zu ergreifen und dazu bis spätestens Juli 2020 den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen und zur Festlegung einer Norm für ein einheitliches Ladegerät für Mobiltelefone und andere Mobilfunkgeräte kleiner und mittlerer Größe oder bei Bedarf eine andere Rechtsvorschrift anzunehmen;

5.

weist darauf hin, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass der Rechtsrahmen für ein einheitliches Ladegerät regelmäßig überprüft wird, ohne dass dadurch die Innovationstätigkeit behindert wird, damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird; bekräftigt, wie wichtig Forschung und Innovation in diesem Bereich sind, damit die bestehenden Technologien verbessert und neue Technologien entwickelt werden;

6.

weist darauf hin, dass der Einsatz von Technologie für das kabellose Aufladen weitere potenzielle Vorteile mit sich bringt, etwa die Verringerung der Menge an Elektronikabfall; betont, dass zahlreiche Mobiltelefone bereits kabellos aufgeladen werden können und dass eine Fragmentierung in Bezug auf die entsprechenden Methoden vermieden werden sollte; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zu ergreifen, um für die bestmögliche Interoperabilität verschiedener kabelloser Ladegeräte mit verschiedenen Mobilfunkgeräten zu sorgen;

7.

weist darauf hin, dass europäische Normungsorganisationen gemäß der Normungsverordnung (3) die Mitwirkung von Interessenträgern erleichtern müssen, d. h. in diesem Zusammenhang unter anderem vom KMU-Verbänden, Umweltschutzorganisationen, Menschen mit Behinderungen, Senioren und Verbrauchern;

8.

ist der Ansicht, dass die Kommission Rechtsetzungsinitiativen in Betracht ziehen sollte, mit denen dafür gesorgt wird, dass in den Mitgliedstaaten mehr Kabel und Ladegeräte gesammelt und recycelt werden;

9.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht länger verpflichtet sind, mit jedem neuen Gerät ein neues Ladegerät zu kaufen, wodurch die Anzahl der jährlich hergestellten Ladegeräte verringert würde; ist der Ansicht, dass Strategien für die Entkopplung für die Umwelt von großem Vorteil wären; betont jedoch, dass bei allen Maßnahmen zur Entkopplung darauf geachtet werden sollte, keine potenziell höheren Preise für die Verbraucher zu verursachen; betont zudem, dass zusammen mit den Strategien für die Entkopplung eine Lösung für ein einheitliches Ladegerät eingeführt werden sollte, da der Zweck der Richtlinie andernfalls nicht erfüllt würde;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(2)  „Global E-waste Monitor 2017“ (Bericht über weltweite Elektronikabfälle 2017).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).