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29.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/229 |
P9_TA(2020)0352
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und der Vorabanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg von und nach dem Vereinigten Königreich, den Kanalinseln und der Insel Man
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 20. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission bezüglich der Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und der Vorabanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg von und nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, den Kanalinseln und der Insel Man zu erheben (C(2020)08072 — 2020/2890(DEA))
(2021/C 445/38)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2020)08072), |
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unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 26. November 2020, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vom 2. Dezember 2020 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze, |
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gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 131 Buchstabe b, Artikel 265 Buchstabe a und Artikel 284 Absatz 5, |
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unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (2), |
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gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, |
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unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 15. Dezember 2020 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden, |
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A. |
in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung die Fristen festgelegt sind, innerhalb deren die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bestimmte Daten über Warenbewegungen auf dem Seeweg mit Ursprungs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich hinsichtlich Sicherheit und Schutz bereitstellen müssen; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Verhandlungen über ein künftiges Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich zum Zeitpunkt der Billigung der Delegierten Verordnung noch nicht zu einem Abkommen über die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage fortgeschrittener Sicherheitsdaten für Waren, die auf dem Seeweg befördert werden sollen und ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich haben, geführt haben; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 19. Dezember 2018 (3) eine Maßnahme mit demselben Zweck wie die Delegierte Verordnung erlassen hat, um Vorkehrungen für eine mögliche Situation zu treffen, in der es kein Abkommen über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gegeben hätte, wenngleich dieser Text durch den Abschluss eines Austrittsabkommens hinfällig wurde; |
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D. |
in der Erwägung, dass diese Delegierte Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten sollte, damit der reibungslose tägliche Betrieb der Zollverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligten nach Ablauf des Übergangszeitraums sichergestellt ist; |
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1. |
erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1.
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/334 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bezüglich der Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und der Vorabanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg von und nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, den Kanalinseln und der Insel Man (ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 1).