8.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/189


P9_TA(2020)0162

Einsetzung eines Sonderausschusses zu künstlicher Intelligenz im digitalen Zeitalter, seine Zuständigkeiten, seine zahlenmäßige Zusammensetzung und seine Mandatszeit

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu künstlicher Intelligenz im digitalen Zeitalter und die Festlegung seiner Zuständigkeiten, seiner zahlenmäßigen Zusammensetzung und seiner Mandatszeit (2020/2684(RSO))

(2021/C 362/42)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

gestützt auf Artikel 207 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 4, 13, 16, 26, 173, 179, 180, 181, 182, 186 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Bereichen Digitale Agenda und künstliche Intelligenz über klar festgelegte Zuständigkeiten verfügt;

B.

in der Erwägung, dass das Ergebnis des hiermit eingerichteten Sonderausschusses ein umfassender Ansatz sein sollte, der einen gemeinsamen, langfristigen Standpunkt bietet, in dem die zentralen Werte und Ziele der EU im Bereich der künstlichen Intelligenz im digitalen Zeitalter hervorgehoben werden;

C.

in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass der digitale Wandel menschenzentriert ist und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht;

D.

in der Erwägung, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz große Herausforderungen hinsichtlich der Grundrechte, unter anderem in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre, birgt und bedeutende technologische Entwicklungen und die Einführung innovativer Lösungen mit sich bringt;

E.

in der Erwägung, dass sich der digitale Wandel auf alle Aspekte der Wirtschaft und der Gesellschaft auswirken wird;

F.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung unsere Industrie und unsere Märkte einem Wandel unterziehen wird und die bestehenden Rechtsvorschriften daher angepasst werden sollten;

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union eine einheitliche Haltung vertreten muss, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften zu verhindern;

1.

beschließt, einen Sonderausschuss für künstliche Intelligenz im digitalen Zeitalter einzurichten, der über folgende genau definierte Zuständigkeiten verfügt:

a)

Analyse der künftigen Auswirkungen der künstlichen Intelligenz im digitalen Zeitalter auf die Wirtschaft in der EU, insbesondere in den Bereichen Kompetenzen, Beschäftigung, Finanztechnologie, Bildung, Gesundheit, Verkehr, Tourismus, Landwirtschaft, Umwelt, Verteidigung, Industrie, Energie und E-Government;

b)

weitere Untersuchung der Herausforderung, die die Einführung der künstlichen Intelligenz darstellt, sowie von ihrem Nutzen für Unternehmen und ihrem Beitrag zum Wirtschaftswachstum;

c)

Analyse des Ansatzes von Drittstaaten und von deren Beitrag im Hinblick auf die Ergänzung der Maßnahmen der EU;

d)

Übermittlung einer Bewertung an die ständigen Ausschüsse des Parlaments, in der mittel- und langfristige gemeinsame Ziele der EU festgelegt und die wichtigsten Schritte, um diese zu verwirklichen, dargelegt werden und die die folgenden Mitteilungen der Kommission vom 19. Februar 2020 zur Grundlage hat:

Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 0067),

Eine europäische Datenstrategie (COM(2020)0066),

Weißbuch mit dem Titel „Zur Künstlichen Intelligenz — ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020)0065),

Bericht über die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz, des Internets der Dinge und der Robotik auf Sicherheit und Haftung (COM(2020)0064),

einschließlich eines Fahrplans zum Thema „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, in dem ein strategischer Plan für die EU mit deren mittel- und langfristigen gemeinsamen Zielen und den wichtigsten Schritten, um diese zu verwirklichen, dargelegt sind;

2.

hebt hervor, dass alle Empfehlungen des Sonderausschusses den zuständigen ständigen Ausschüssen des Parlaments vorgelegt werden, die erforderlichenfalls Folgemaßnahmen ergreifen;

3.

beschließt, dass die Befugnisse, die Personalausstattung und die Ressourcen der ständigen Ausschüsse des Parlaments, die für Fragen des Erlasses, der Überwachung und der Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsbereich des Sonderausschusses zuständig sind, von der Einrichtung des Sonderausschusses unberührt bleiben und es nicht zu Überschneidungen kommt und diese daher unverändert bleiben;

4.

beschließt, dass die Sitzungen immer dann, wenn sich der Sonderausschuss mit der Anhörung von vertraulichen Beweisen oder von Zeugenaussagen, die personenbezogene Daten umfassen, oder mit einem Meinungsaustausch mit Behörden oder Einrichtungen zu als vertraulich eingestuften Informationen, wozu auch wissenschaftliche Studien oder Teile davon zählen, die gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) als vertraulich gelten, oder mit entsprechenden Anhörungen befasst, unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden; beschließt außerdem, dass Zeugen und Sachverständige das Recht haben, unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszusagen;

5.

beschließt, dass die Liste der Personen, die zu öffentlichen Sitzungen eingeladen werden, die Liste der Personen, die bei diesen Sitzungen anwesend sind, sowie die Protokolle dieser Sitzungen öffentlich zugänglich gemacht werden;

6.

beschließt, dass bei dem Sonderausschuss eingegangene als vertraulich eingestufte Dokumente im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 221 seiner Geschäftsordnung geprüft werden; beschließt ferner, dass derartige Informationen ausschließlich genutzt werden, um den Abschlussbericht des Sonderausschusses zu erstellen;

7.

legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 33 fest;

8.

beschließt, dass die Dauer des Mandats des Sonderausschusses zwölf Monate beträgt und dass die Dauer des Mandats des Ausschusses mit seiner konstituierenden Sitzung beginnt;

9.

beschließt, dass der Sonderausschuss dem Parlament einen Halbzeitbericht vorlegen kann und dass er dem Parlament einen Abschlussbericht vorlegen muss, der — unbeschadet der Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse gemäß Anlage VI der Geschäftsordnung — Tatsachenfeststellungen und Empfehlungen für zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen enthält.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).