Brüssel, den 30.9.2020

COM(2020) 619 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates


1.EINLEITUNG    

1.1.Ziele und wichtigste Elemente der Richtlinie (EU) 2017/541 

Am 15. März 2017 nahmen das Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung 1 („die Richtlinie“) an. Die Richtlinie wurde angenommen, um den Rahmenbeschluss 2002/475/JI 2 durch die Ausweitung der Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus zu stärken und Maßnahmen aufzunehmen, die den Bedürfnissen der Opfer des Terrorismus gezielter gerecht werden. Der Mitgesetzgeber nahm die Richtlinie am 15. März 2017 an. Die Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind 3 , müssen Verhaltensweisen wie Ausbildung und Reisen für terroristische Zwecke sowie Terrorismusfinanzierung unter Strafe stellen. Diese einheitlichen Definitionen terroristischer Straftatbestände dienen als Bezugsrahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden. 

Darüber hinaus ergänzt die Richtlinie die Rechtsvorschriften über die Rechte der Opfer des Terrorismus 4 . Sie haben unmittelbar nach einem Anschlag und so lange wie notwendig Anspruch auf professionelle, spezialisierte Unterstützungsdienste. Die Mitgliedstaaten sollten über Protokolle und Mechanismen verfügen, um effiziente Notdienste – unter anderem Zugang zu verlässlichen Informationen – bieten zu können und den Opfern des Terrorismus und deren Familien somit zusätzliches Leid zu ersparen.

Die Frist für die Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht endete am 8. September 2018.    

1.2.Zweck und Aufbau des Berichts, Datenerhebung und Methodik

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie wird in diesem Bericht bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen. Zunächst wird skizziert, inwieweit die Mitgliedstaaten die Richtlinie generell umgesetzt haben; im Anschluss wird auf bestimmte Probleme bezüglich der Umsetzung eingegangen.

Die Erläuterungen und Analysen in diesem Bericht stützen sich vorrangig auf die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege der Mitteilung ihrer nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie bis April 2020 zur Verfügung gestellt haben. Später eingegangene Mitteilungen wurden nicht berücksichtigt. Bei ihrer Analyse der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben wurde die Kommission von einem externen Auftragnehmer unterstützt. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Anmerkungen zu den vorläufigen Feststellungen des Auftragnehmers bilden eine weitere Informationsquelle. Des Weiteren werden in dem Bericht Informationen berücksichtigt, welche die Mitgliedstaaten während der fünf von der Kommission zwischen Juni 2017 und September 2018 organisierten Umsetzungs-Workshops zur Verfügung gestellt haben; öffentlich zugängliche Informationen werden ebenfalls berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Kommission die Ergebnisse des Berichts der Kommission über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung 5 berücksichtigt.    

Über die Analyse im Rahmen dieses Berichts hinaus ist es möglich, dass weitere Probleme bei der Umsetzung und andere Bestimmungen, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden, sowie weitere legislative und nicht legislative Entwicklungen nicht erfasst sind. Daher behält sich die Kommission vor, ungeachtet dieses Berichts einige Bestimmungen weiter zu bewerten und die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen.

2.BEWERTUNG DER UMSETZUNG DER RICHTLINIE

2.1.Allgemeine Bewertung und Auswirkungen der Richtlinie auf die nationalen Rechtssysteme

Die Frist für Umsetzung dieser Richtlinie endete am 8. September 2018. Sieben Mitgliedstaaten – Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Schweden, Slowakei und Ungarn – haben die Umsetzung der Richtlinie innerhalb der Frist mitgeteilt; zwei Mitgliedstaaten (Finnland und die Niederlande) taten dies kurz nach Ablauf der Frist.

Daher leitete die Kommission am 22. November 2018 Vertragsverletzungsverfahren gegen 16 Mitgliedstaaten ein, weil sie die Verabschiedung nationaler Rechtsvorschriften zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht mitgeteilt hatten 6 .    

Bis Ende Juli 2020 haben 15 dieser 16 Mitgliedstaaten die Umsetzung für abgeschlossen erklärt.

Fast alle Mitgliedstaaten haben, zumindest teilweise, spezifische Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen. Die Ausnahmen bildeten Frankreich und Italien, die der Ansicht waren, dass ihre bereits bestehenden Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Richtlinie ausreichten.

Wurden Rechtsvorschriften zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie verabschiedet, geschah dies fast immer, um Änderungen an bereits bestehenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, in der Regel am Strafgesetzbuch und in geringerem Umfang auch an der Strafprozessordnung oder an anderen, spezifischeren Rechtsvorschriften. Die Ausnahme bildete Zypern, wo neue, gesonderte Rechtsvorschriften verabschiedet wurden.

Insgesamt erscheint die Umsetzung der Richtlinie zufriedenstellend. Dennoch ist die Kommission in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf eine Reihe von Umsetzungsproblemen gestoßen, die Anlass zu besonderer Sorge geben:

·die unvollständige oder fehlerhafte Umsetzung von einem oder mehreren der in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten terroristischen Straftatbestände, einschließlich der Tatsache, dass die aufgeführten Straftaten nicht als terroristische Straftaten eingestuft werden, was Auswirkungen auf die Umsetzung mehrerer anderer Bestimmungen hat;

·die mangelnde Umsetzung des Elements des „Beitrags zur Begehung“ in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 11 der Richtlinie;

·die unvollständige oder fehlerhafte Umsetzung von Artikel 9 über Reisen für terroristische Zwecke und Artikel 11 über Terrorismusfinanzierung – zwei der neuen Bestimmungen, die durch die Richtlinie eingeführt wurden –, und

·Mängel bei der Umsetzung spezifischer Bestimmungen betreffend die Opfer des Terrorismus.

2.2.Spezifische Bewertung der Umsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten 

2.2.1.Gegenstand (Artikel 1)

In dieser Bestimmung wird erklärt, worum es in der Richtlinie geht, und wird darauf hingewiesen, dass sie Mindestvorschriften enthält. Dementsprechend ist es den Mitgliedstaaten gestattet, über die Verpflichtungen der Richtlinie hinauszugehen. Diese Bestimmung erfordert keine Umsetzung.

2.2.2.Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

In Artikel 2 der Richtlinie sind die Definitionen der in der Richtlinie verwendeten Begriffe aufgeführt, nämlich „Gelder“, „juristische Person“, „terroristische Vereinigung“ und „organisierter Zusammenschluss“. In einer Reihe von Mitgliedstaaten werden einige Definitionen nicht explizit umgesetzt, sondern durch die Rechtsprechung festgelegt. Insgesamt ist die Umsetzung dieses Artikels zufriedenstellend.

Was Artikel 2 Absatz 1 betrifft, so scheint die Gesetzgebung in Tschechien keine Definition von „Geldern“ vorzusehen.    

Was Artikel 2 Absatz 3 anbelangt, so scheinen mehrere Mitgliedstaaten die Definition des Begriffs „terroristische Vereinigung“ in eher eingeschränkter Weise umgesetzt zu haben, wodurch der Anwendungsbereich des Straftatbestands der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Artikel 4) womöglich eingeschränkt wird.

In der Gesetzgebung Zyperns scheint eine eingeschränkte Definition zu gelten – terroristische Vereinigungen müssen auf den Listen natürlicher oder juristischer Personen oder anderer Gruppen stehen, gegen die Sanktionen zur Terrorismusbekämpfung oder andere Maßnahmen verhängt wurden, die in Übereinstimmung mit Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder restriktiven Maßnahmen des Rates der Europäischen Union geschaffen und vom Außenministerium aktualisiert wurden. In Litauen scheinen terroristische Vereinigungen, die keine förmlich festgelegten Rollen für ihre Mitglieder oder kontinuierliche Zusammensetzung haben, in der nationalen Gesetzgebung nicht als terroristische Vereinigungen zu gelten.    

2.2.3.Anwendungsbereich (Artikel 3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in den Unterabsätzen aufgeführten vorsätzlichen Handlungen als terroristische Straftaten unter Strafe gestellt werden, wenn sie mit einem der in Absatz 2 aufgeführten Ziele begangen werden.         

Nach Artikel 3 Absatz 1 müssen bestimmte Handlungen nicht nur unter Strafe gestellt, sondern in der nationalen Gesetzgebung auch als terroristische Straftaten eingestuft werden. In Deutschland scheint es jedoch keine Bestimmung zu geben, durch die die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Straftaten als „terroristische Straftaten“ eingestuft werden, wenn sie mit einem der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 begangen werden. Die einzigen ausdrücklich als terroristische Straftaten eingestuften Straftaten sind Terrorismusfinanzierung und Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung. Dadurch scheint ausgeschlossen, dass eine allein handelnde Person, die eine in der Liste aufgeführte Straftat mit terroristischer Zielsetzung begeht, ohne sich an einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen oder diese zu unterstützen, wegen einer terroristischen Straftat angeklagt wird, mit Ausnahme der Terrorismusfinanzierung, die im deutschen Recht als terroristische Straftat definiert ist. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Einstufung terroristischer Straftaten wichtig, da sie den wirksamen Einsatz von Instrumenten der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung wie dem Beschluss 2005/671/JI 7 des Rates ermöglicht.

   

Im Vergleich zum Rahmenbeschluss 2002/475/JI, der bereits die Verpflichtung enthielt, eine Liste von Handlungen als terroristische Straftaten unter Strafe zu stellen, wird mit dieser Richtlinie eine neue terroristische Straftat im Zusammenhang mit rechtswidrigen System- und Dateneingriffen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i) im Sinne der Richtlinie 2013/40/EU 8 eingeführt. Diese Bestimmung wird von allen Mitgliedstaaten umgesetzt, doch die Gesetzgebung in Kroatien scheint nur kritische Infrastruktur zu betreffen.

Darüber hinaus erstreckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie neben Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von atomaren, chemischen und biologischen Waffen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) auch auf radiologische Waffen. In der Gesetzgebung bestimmter Mitgliedstaaten scheinen bestimmte Waffentypen, wie radiologische (Frankreich, Malta und Tschechien) und atomare Waffen (Frankreich und Malta) nicht berücksichtigt zu werden. Des Weiteren ist in der Richtlinie (EU) 2017/541 vorgesehen, dass sich der Straftatbestand der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit solchen Waffen nun auf alle vier Waffentypen erstreckt (während zuvor nur biologische und chemische Waffen erfasst waren). In der Gesetzgebung von Bulgarien, Frankreich, Malta, Österreich und Polen scheint die Forschung und in der von Frankreich und Malta die Entwicklung bestimmter Waffen nicht berücksichtigt worden zu sein. Die Umsetzungsvorschriften Deutschlands scheinen generell keinen ausdrücklichen Verweis auf die Forschung im Zusammenhang mit bestimmten Waffen, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehen, zu enthalten.

In Bezug auf diejenigen Teile des Straftatbestands, die bereits durch den Rahmenbeschluss 2002/475/JI eingeführt wurden, bestehen noch immer mehrere Probleme.

Im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie betreffend Entführung oder Geiselnahme scheint die Gesetzgebung Litauens nicht die Situation zu erfassen, in der die Entführung oder Geiselnahme mit dem Ziel durchgeführt wurde, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Die Gesetzgebung Finnlands scheint nicht ausdrücklich alle Fälle von Entführung zu erfassen, sondern nur den schweren Menschenhandel.

Was Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie betreffend das Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütertransportmitteln anbelangt, so scheinen fünf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Litauen, Luxemburg, Polen und Zypern) das Kapern von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütertransportmitteln nicht zu erfassen.    

Was Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g betreffend die Freisetzung gefährlicher Stoffe oder das Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen betrifft, so scheint die Gesetzgebung Luxemburgs das vorsätzliche Verbringen, Anbringen oder zur Detonation Bringen eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung nur dann zu erfassen, wenn die Straftat an einem öffentlichen Ort, in einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, in einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Infrastruktureinrichtung begangen wird. Das Herbeiführen von Überschwemmungen scheint nur in Fällen einer absichtlichen Flutung von Minen erfasst zu sein.

In Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie betreffend die Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird, scheint sich die Gesetzgebung Bulgariens nicht auf die Störung der Wasser- und Stromversorgung zu beziehen. Die Gesetzgebung Luxemburgs scheint nur die Veränderung der Bedingungen von Wasser oder Grundwasser zu erfassen.    

Was Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie betreffend rechtswidrige Systemeingriffe und rechtswidrige Eingriffe in Daten betrifft, so scheint die Gesetzgebung Kroatiens nur Eingriffe in den Betrieb des Computersystems einer kritischen Infrastruktur zu erfassen. Nicht erfasst sind somit rechtswidrige Systemeingriffe, die nicht gegen ein Informationssystem einer kritischen Infrastruktur verübt werden, bei denen jedoch schwere Schäden verursacht werden oder eine beträchtliche Anzahl von Informationssystemen unter Verwendung eines Instruments, das in erster Linie dafür ausgerichtet oder hergerichtet wurde, beeinträchtigt wird (wie in der Richtlinie 2013/40/EU 9 erläutert).

In Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie betreffend die Androhung einer terroristischen Handlung schreibt die Gesetzgebung in Griechenland vor, dass die Drohung öffentlich ausgesprochen werden muss. Die Gesetzgebung Deutschlands scheint die Drohung, eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und f zu begehen, nicht zu erfassen. Die Gesetzgebung Portugals scheint die Drohung, eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie zu begehen, ebenfalls nicht zu erfassen. In Luxemburg scheint eine Drohung keine terroristische Straftat darzustellen, wenn sie nicht mit einer entsprechenden Anordnung oder bestimmten Bedingungen verbunden ist.

Bulgarien scheint das Ziel von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie betreffend die ernsthafte Destabilisierung oder Zerstörung der politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation nicht umgesetzt zu haben.

2.2.4.Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung (Artikel 4) 

Gemäß Artikel 4 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Anführen einer terroristischen Vereinigung und die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung als Straftat geahndet werden können. Im Allgemeinen sind die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um diesem Artikel nachzukommen, zufriedenstellend.

Was Artikel 4 Buchstabe a betrifft, so scheint sich die Gesetzgebung in Ungarn auf Personen zu beziehen, die für die Organisation einer terroristischen Vereinigung verantwortlich sind, und nicht auf Personen, die eine terroristische Vereinigung anführen. Die Gesetzgebung Schwedens enthält keinen eigenständigen Straftatbestand im Zusammenhang mit dem Anführen einer terroristischen Vereinigung gemäß Artikel 4 Buchstabe a; stattdessen wird diese Bestimmung durch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für ergänzende Straftatbestände umgesetzt. Auch in Bezug auf die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b stützt sich Schweden auf ergänzende Straftatbestände. Da die in Artikel 4 Buchstaben a und b genannten Straftaten keine Verbindung zu einer spezifischen terroristischen Straftat erfordern, besteht bei einer Einstufung als Straftatbestand durch Haftung wegen Beihilfe die Gefahr, dass die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung ungestraft bleibt. Schweden hat unlängst die Zusammenarbeit mit einer terroristischen Vereinigung als eigenständigen Straftatbestand unter Strafe gestellt. Die Bestimmung scheint sich nur auf die Bereitstellung bestimmter materieller Mittel, nicht jedoch auf die Bereitstellung von Informationen zu beziehen.    
     
Was den Erwägungsgrund 38 anbelangt, wonach humanitäre Tätigkeiten durch unparteiische humanitäre Organisationen, die nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, anerkannt sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, so verfügen vier Mitgliedstaaten (Belgien, Italien, Litauen und Österreich) über Rechtsvorschriften, durch die die Anwendung der Gesetze zur Terrorismusbekämpfung im Falle humanitärer oder anderer Tätigkeiten eingeschränkt wird. In anderen Mitgliedstaaten 10 können allgemeine Rechtsvorschriften (wie das Strafgesetzbuch) in diesem Sinne ausgelegt werden oder haben die nationalen Behörden angegeben, dass dies in der Praxis befolgt wird.

2.2.5.Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Artikel 5)

Gemäß Artikel 5 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Äußerung mit jeglichem Mittel mit der Absicht, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, unter Strafe zu stellen, wenn dieses Verhalten direkt oder indirekt die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet und dadurch die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten. Insgesamt ist die Umsetzung dieses Artikels zufriedenstellend.

In der Gesetzgebung Litauens scheinen Fälle nicht erfasst zu sein, in denen eine Person mit der Absicht, zur Begehung oder zu einem Beitrag an der Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, eine Äußerung verbreitet oder auf sonstige Weise öffentlich zugänglich macht, ohne dass dies tatsächlich dazu führt, dass eine andere Person aufgrund dieser Anstiftung tätig wird.    

2.2.6.Anwerbung für terroristische Zwecke (Artikel 6)

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmung einer anderen Person dazu, eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i oder in Artikel 4 aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, unter Strafe stellen.

Gemäß der Umsetzungsmaßnahme in Frankreich umfasst die „Bestimmung“ das Unterbreiten von Angeboten oder Versprechungen, das Anbieten von Geschenken, Zuwendungen oder sonstigen Vergünstigungen, die Androhung oder Ausübung von Druck auf eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat. Gemäß Artikel 6 ist auch die Anwerbung dazu, einen Beitrag zur Begehung einer terroristischen Straftat zu leisten, unter Strafe zu stellen – ein Element, das in der Gesetzgebung von Bulgarien, Griechenland, Spanien und Portugal nicht ausdrücklich erfasst zu sein scheint. In Lettland, Malta, Polen und Slowenien scheint dieses Element durch ergänzende Straftatbestände, z. B. Beihilfe, erfasst zu sein. Bei der Umsetzung mehrerer anderer Straftatbestände der Richtlinie wird in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten jedoch ausdrücklich auf das Element des „Beitrags“ verwiesen.    

Darüber hinaus ist in der Gesetzgebung Portugals die Anwerbung für Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung (Artikel 4) nicht erfasst. In Deutschland wurde Artikel 6 durch mehrere Bestimmungen umgesetzt, die zusammen jedoch nicht alle gemäß der Richtlinie erforderlichen Straftatbestände zu erfassen scheinen.      

2.2.7.Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 7) 

Gemäß Artikel 7 müssen die Mitgliedstaaten die vorsätzliche Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen beziehungsweise die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen, unter Strafe stellen.

Ähnlich wie Artikel 6 bezüglich der Anwerbung bezieht sich Artikel 7 betreffend die Durchführung einer Ausbildung auch auf die Ausbildung dazu, einen Beitrag zur Begehung einer terroristischen Straftat zu leisten – ein Element, das in der Gesetzgebung von Bulgarien, Portugal und Spanien nicht ausdrücklich erfasst zu sein scheint. In Lettland, Malta, Polen und der Slowakei scheint dieses Element durch ergänzende Straftatbestände, z. B. Beihilfe, erfasst zu sein, wohingegen andere Straftatbestände der Richtlinie mit einem ausdrücklichen Verweis auf das Element des „Beitrags“ umgesetzt werden.

In Deutschland wurde Artikel 7 nicht durch eine spezifische Bestimmung, sondern durch mehrere Bestimmungen umgesetzt, die zusammen jedoch nicht alle terroristischen Straftatbestände der Richtlinie zu erfassen scheinen.

2.2.8.Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 8)

Gemäß Artikel 8 müssen die Mitgliedstaaten den Erhalt einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder einer Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, unter Strafe stellen.

Der Straftatbestand umfasst auch das Absolvieren einer Ausbildung dazu, einen Beitrag zur Begehung einer terroristischen Straftat zu leisten – ein Element, das in der Gesetzgebung von Bulgarien, Portugal und Spanien nicht ausdrücklich erfasst zu sein scheint, wie es auch bei den Artikeln 6 und 7 der Fall ist. In der Slowakei scheint dieses Element durch ergänzende Straftatbestände, z. B. Beihilfe, erfasst zu sein, wohingegen andere Straftatbestände der Richtlinie mit einem ausdrücklichen Verweis auf das Element des „Beitrags“ umgesetzt werden. In der Gesetzgebung Deutschlands wird auch diese Bestimmung durch mehrere Bestimmungen umgesetzt, die zusammen jedoch nicht alle terroristischen Straftatbestände der Richtlinie zu erfassen scheinen.

In der Gesetzgebung Maltas, der Slowakei, Sloweniens und Zyperns scheint das Selbststudium nicht berücksichtigt zu sein.

2.2.9.Reisen für terroristische Zwecke (Artikel 9) 

Gemäß Artikel 9 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten vorsätzliches Reisen mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen dieser Vereinigung beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, unter Strafe stellen. Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b zwei Optionen, diese Bestimmung umzusetzen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Reisen in ein anderes Land als den betreffenden Mitgliedstaat unter Strafe stellen. In Deutschland scheint es keinen ausdrücklichen Verweis auf das Ziel, sich an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, zu geben. In Bulgarien, Portugal, Rumänien und Slowenien scheint der Straftatbestand enger gefasst zu sein als in der Richtlinie, da die Gesetzgebung in diesen Ländern eine enger gefasste Definition der reisenden Personen oder der Gebiete, in die sie reisen, enthält. Artikel 9 Absatz 2 bezieht sich auf Reisen in diesen Mitgliedstaat und räumt den Mitgliedstaaten zwei Umsetzungsoptionen ein. Polen hat diese Bestimmung überhaupt nicht umgesetzt.

Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Reisen in diesen Mitgliedstaat, die für die oben genannten terroristischen Zwecke erfolgen, unter Strafe stellen. Diese Option wurde von 18 Mitgliedstaaten umgesetzt 11 .

In Bulgarien scheint es keinen Verweis auf das Ziel, sich an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, zu geben. In Portugal scheinen Reisen, die dazu dienen, zur Begehung terroristischer Straftaten beizutragen, nicht erfasst zu sein, und gemäß der nationalen Bestimmung wären Personen, die nach Portugal reisen, nicht erfasst, wenn sie Staatsangehörige oder Gebietsansässige Portugals sind. Ebenso ist in Rumänien unklar, ob ein Gebietsansässiger eines Staates, der in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er hat, zurückreist, um eine terroristische Straftat zu begehen (oder zu deren Begehung beizutragen), erfasst wäre.

Alternativ können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Vorbereitungshandlungen einer Person, die in diesen Mitgliedstaat mit dem Ziel einreist, eine in Artikel 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, unter Strafe stellen. Diese Option wurde von 14 Mitgliedstaaten umgesetzt 12 . Acht Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Schweden, Slowakei, Tschechien und Zypern) haben hingegen beide Optionen umgesetzt.

In Deutschland wurde Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b dadurch umgesetzt, dass Verschwörung unter Strafe gestellt wurde, doch dieser Straftatbestand scheint enger gefasst zu sein als der von Vorbereitungshandlungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b. Was das Element des „Beitrags“ zur Begehung terroristischer Straftaten anbelangt, so scheinen einige Mitgliedstaaten dieses nicht ausdrücklich umgesetzt zu haben, und zwar Polen in Bezug auf Artikel 9 Absatz 1, Slowenien in Bezug auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, Bulgarien und Spanien in Bezug auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und die Slowakei in Bezug auf alle Absätze.   

2.2.10.Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke (Artikel 10) 

Gemäß Artikel 10 müssen die Mitgliedstaaten jede Art von vorsätzlicher Organisation oder Erleichterung, die eine beliebige Person dabei unterstützt, für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a zu reisen, in dem Wissen, dass diese Unterstützung für solche Zwecke erfolgt, unter Strafe stellen. Im Allgemeinen sind die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um diesem Artikel nachzukommen, zufriedenstellend.

Die Gesetzgebung in Bulgarien und Litauen scheint vorzuschreiben, dass die Straftat des Reisens für terroristische Zwecke tatsächlich mit dem Ziel begangen wird, das Reisen zu erleichtern oder zu organisieren, damit sie unter Strafe gestellt werden kann. In der Slowakei scheint der geografische Ausdehnungsbereich der Reise durch die Umsetzungsbestimmung eingeschränkt zu werden.

2.2.11.Terrorismusfinanzierung (Artikel 11)

Gemäß Artikel 11 müssen die Mitgliedstaaten die Terrorismusfinanzierung bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat ahnden. Ferner gilt: Betrifft die Terrorismusfinanzierung eine der in den Artikeln 3, 4 und 9 der Richtlinie genannten Straftaten, so ist es weder erforderlich, dass die Gelder tatsächlich verwendet werden, noch ist es erforderlich, dass der Täter weiß, für welche konkrete Straftat oder Straftaten die Gelder verwendet werden sollen.

In Bulgarien, Deutschland, Malta, Polen und Portugal scheint die Terrorismusfinanzierung nicht, wie in der Richtlinie gefordert, die Finanzierung aller in den Artikeln 3 bis 10 genannten Straftaten zu umfassen. In Bulgarien, Lettland, Portugal und Spanien scheint sich das Element des „Beitrags zur Begehung“ nicht im nationalen Recht niederzuschlagen. In Polen, der Slowakei und Slowenien erfolgt die Umsetzung des Elements des „Beitrags zur Begehung“ in den Umsetzungsvorschriften nicht einheitlich. Die nationale Gesetzgebung Luxemburgs enthält die zusätzliche Bedingung, dass die Gelder unrechtmäßig beschafft wurden.

2.2.12.Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten (Artikel 12)

Gemäß Artikel 12 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten folgende Handlungen als Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten unter Strafe stellen: schwerer Diebstahl und Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Straftaten zu begehen, und die Ausstellung oder Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i und in Artikel 4 Buchstabe b sowie in Artikel 9 der Richtlinie aufgeführten Straftaten zu begehen.

Die Gesetzgebung in Griechenland und Kroatien scheint die vorsätzlichen Handlungen des schweren Diebstahls, der Erpressung und der Ausstellung oder Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente nicht als Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten unter Strafe zu stellen. In Finnland scheint nur schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen, nicht jedoch Erpressung oder die Ausstellung oder Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten erfasst zu sein.

2.2.13.Bezug zu terroristischen Straftaten (Artikel 13)

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie ist es für die Strafbarkeit einer Straftat nach Artikel 4 oder Titel III weder erforderlich, dass tatsächlich eine terroristische Straftat begangen wird, noch ist es erforderlich, soweit es um die in den Artikeln 5 bis 10 und 12 der Richtlinie genannten Straftaten geht, dass eine Verbindung zu einer anderen konkreten in der Richtlinie festgelegten Straftat hergestellt wird.

In Bulgarien erfolgt die Umsetzung des Straftatbestands nach Artikel 10 der Richtlinie und des Beitrags zur Begehung bestimmter Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten dadurch, dass Beihilfe unter Strafe gestellt wird. Nach dem nationalen Recht des Landes scheint die Beihilfe nur dann geahndet zu werden, wenn die Hauptstraftat tatsächlich begangen wird. In Griechenland stellt die Straftat nach Artikel 10 keinen eigenständigen Straftatbestand dar; daher erscheint es notwendig, eine Verbindung zu einer anderen konkreten in der Richtlinie (Artikel 9) festgelegten Straftat herzustellen. In Litauen scheint die Vorbereitung zur Begehung einer nicht als „schwer“ eingestuften Straftat, etwa bezüglich der Umsetzung der Artikel 5, 9 und 10 der Richtlinie, nicht unter Strafe zu stehen. Daher würden vorbereitende Handlungen nicht unter Strafe gestellt, wenn die Straftat in der Phase der Vorbereitung eingestellt wird.

2.2.14.Beihilfe, Anstiftung und Versuch (Artikel 14)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 8, 11 und 12 der Richtlinie, die Anstiftung zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 12 der Richtlinie und der Versuch der Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3, 6, 7, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie, mit Ausnahme des Besitzes nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und der Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j, strafbar sind. Insgesamt ist die Umsetzung dieses Artikels zufriedenstellend.    

Polen hat Artikel 6 im Rahmen derselben Maßnahme wie Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 umgesetzt. Daher ist unklar, ob die Beihilfe oder Anstiftung zu der in Artikel 6 genannten Straftat unter Strafe steht.    

In Griechenland scheint die Anstiftung zu der in Artikel 10 genannten Straftat nicht strafbar zu sein, da Artikel 10 nicht als eigenständiger Straftatbestand umgesetzt wird.

Was Artikel 14 Absatz 3 betreffend den Versuch anbelangt, so scheinen in Malta der Versuch der Begehung bestimmter unter Artikel 3 fallender Straftaten sowie der Versuch der Begehung der in den Artikeln 6, 7, 11 und 12 der Richtlinie genannten Straftaten nicht unter Strafe zu stehen.

2.2.15.Strafen gegen natürliche Personen (Artikel 15)

Gemäß Artikel 15 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 12 sowie des Artikels 14 der Richtlinie mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden. Konkret müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die terroristischen Straftaten nach Artikel 3 und die Beihilfe, Anstiftung sowie der Versuch solcher Straftaten mit höheren Freiheitsstrafen als denjenigen bedroht sind, die nach dem nationalen Recht für solche Straftaten ohne den besonderen Vorsatz vorgesehen sind (es sei denn, die vorgesehenen Strafen stellen bereits die nach dem nationalen Recht möglichen Höchststrafen dar).

In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 scheint in Bulgarien das Strafmaß für die Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie (Androhung einer terroristischen Straftat) geringer zu sein als das Strafmaß für die Androhung einer Straftat. In Tschechien scheint die nationale Gesetzgebung keine härteren Strafen für Handlungen zur Erlangung der Kontrolle über Lufttransportmittel, zivile Schiffe und feste Plattformen vorzusehen, die mit dem nach Artikel 3 der Richtlinie erforderlichen terroristischen Vorsatz begangen wurden.

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten in ihrer Gesetzgebung Freiheitsstrafen vorsehen, deren Höchstmaß für die Straftaten nach Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie sowie für Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j, wenn diese von einer Person begangen wird, die eine terroristische Vereinigung anführt, mindestens das in Artikel 15 Absatz 3 festgelegte Strafmaß erreichen muss.

Wird in Bulgarien die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j genannte terroristische Straftat von einer Person begangen, die eine terroristische Vereinigung anführt, so scheint das Höchstmaß der Strafe niedriger zu sein als das in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehene Strafmaß. In Finnland scheint das Höchstmaß für die Straftat nach Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie, wenn sie nicht in Verbindung mit einer anderen Straftat begangen wurde, niedriger zu sein als in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehen. In Ungarn scheinen einige Aktivitäten bezüglich des Anführens einer terroristischen Vereinigung mit geringeren Strafen geahndet zu werden als in der Richtlinie vorgesehen. In Luxemburg könnte je nachdem, inwieweit sich eine Person an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hat (Artikel 4 Buchstabe b), die Höchststrafe eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe sein. In Schweden scheinen einige Aktivitäten bezüglich der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung mit einer Höchststrafe geahndet zu werden, deren Strafmaß niedriger ist als in der Richtlinie vorgesehen.

2.2.16.Mildernde Umstände (Artikel 16)

Gemäß Artikel 16 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Option, die Strafen nach Artikel 15 zu mildern, wenn der Täter sich von terroristischen Aktivitäten lossagt und wenn der Täter den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen somit hilft, die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern, die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen, Beweise zu sammeln oder weitere Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 zu verhindern.

23 Mitgliedstaaten 13 haben von dieser Option Gebrauch gemacht (oder teilweise Gebrauch gemacht). Zwei Mitgliedstaaten (Estland und Slowenien) haben von der Option gemäß Artikel 16 der Richtlinie überhaupt nicht Gebrauch gemacht.

Von der Option in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a – Lossagen von terroristischen Aktivitäten – haben 17 Mitgliedstaaten 14 Gebrauch gemacht.

Von der Option nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b – Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Behörden, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können – haben 22 Mitgliedstaaten 15 Gebrauch gemacht, wenngleich zehn dieser Mitgliedstaaten 16 nicht von allen in den Ziffern i bis iv genannten Optionen Gebrauch gemacht haben.

2.2.17.Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 17)

Gemäß Artikel 17 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass juristische Personen für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 der Richtlinie verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, und wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle einer solchen Person die Begehung einer derartigen Straftat ermöglicht hat. Ferner ist darin festgelegt, dass die Verantwortlichkeit einer juristischen Person die Möglichkeit nicht ausschließt, natürliche Personen, die als Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt sind, strafrechtlich zu verfolgen. Im Allgemeinen sind die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um diesem Artikel nachzukommen, zufriedenstellend.

In Bulgarien scheinen juristische Personen nicht für die Straftat nach Artikel 10 der Richtlinie verantwortlich gemacht werden zu können, und in Polen scheinen juristische Personen nicht für die Straftat nach Artikel 9 der Richtlinie verantwortlich gemacht werden zu können. In Frankreich und Kroatien scheint es keinen ausdrücklichen Verweis auf mangelnde Überwachung oder Kontrolle (Artikel 17 Absatz 2) zu geben. In Kroatien können juristische Personen jedoch immer dann verantwortlich gemacht werden, wenn die verantwortliche Person einer juristischen Person eine Straftat zugunsten der juristischen Person begeht.

2.2.18.Sanktionen gegen juristische Personen (Artikel 18)

Gemäß Artikel 18 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen eine juristische Person, die gemäß Artikel 17 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können. Darüber hinaus enthält der Artikel eine Liste weiterer optionaler Sanktionen.

21 von 25 Mitgliedstaaten 17 haben von den in Artikel 18 der Richtlinie aufgeführten Optionen Gebrauch gemacht (oder teilweise Gebrauch gemacht). Vier Mitgliedstaaten (Estland, Finnland, Niederlande und Schweden) haben von diesen Optionen überhaupt nicht Gebrauch gemacht.

Von der Option gemäß Artikel 18 Buchstabe a – Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen – haben 13 Mitgliedstaaten 18 Gebrauch gemacht.

Von der Option gemäß Artikel 18 Buchstabe b – vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit – haben 18 Mitgliedstaaten 19 Gebrauch gemacht.

Von der Option gemäß Artikel 18 Buchstabe c – richterliche Beaufsichtigung – haben fünf Mitgliedstaaten (Frankreich, Malta, Spanien, Rumänien und Zypern) Gebrauch gemacht.

Von der Option gemäß Artikel 18 Buchstabe d – richterlich angeordnete Auflösung – haben 17 Mitgliedstaaten 20 Gebrauch gemacht.

Von der Option gemäß Artikel 18 Buchstabe e – vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden – haben neun Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Griechenland, Litauen, Malta, Portugal, Rumänien, Spanien und Zypern) Gebrauch gemacht.

2.2.19.Ermittlung und Strafverfolgung (Artikel 19)

Gemäß Artikel 19 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen ihre Gerichtsbarkeit für die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 begründen; gleichzeitig ist es ihnen erlaubt, diese Gerichtsbarkeit auch in anderen bestimmten Fällen zu begründen. Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 in Fällen von Kompetenzkonflikten zusammenarbeiten. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten ihre Gerichtsbarkeit für die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 in den Fällen begründen, in denen ein Mitgliedstaat die Übergabe oder Auslieferung einer Person ablehnt; zudem muss sich ihre jeweilige Gerichtsbarkeit auf die Fälle erstrecken, in denen eine Straftat nach den Artikeln 4 und 14 ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, unabhängig von dem Ort, an dem die terroristische Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre strafbaren Tätigkeiten ausübt.

Die Fälle, in denen die Gerichtsbarkeit begründet werden muss, sind in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführt.

Im Hinblick auf Buchstabe c betreffend die Gerichtsbarkeit in Fällen, in denen der Täter Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger des Mitgliedstaats ist, scheint die Gesetzgebung Deutschlands keine allgemeine Regel zur Festlegung des Wohnsitzlandprinzips 21 zu enthalten, und in Portugal scheint es keine allgemeine Regel zur Festlegung des Staatsangehörigkeitsprinzips 22 zu geben.

Im Hinblick auf Buchstabe d betreffend die Gerichtsbarkeit in Fällen, in denen die Straftat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, so scheinen Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Polen und Portugal dies nicht umgesetzt zu haben.

Im Hinblick auf Buchstabe e betreffend die Gerichtsbarkeit in Fällen, in denen die Straftat gegen die Institutionen oder die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats oder gegen ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union mit Sitz in diesem Mitgliedstaat begangen wurde, so scheint die Gesetzgebung in Belgien, Bulgarien, Spanien, Rumänien und Ungarn Gebietsansässige, die keine Staatsangehörigen sind, nicht zu erfassen. In Deutschland scheinen weder Gebietsansässige noch EU-Institutionen ausdrücklich erfasst zu sein. In Polen erstreckt sich das nationale Gesetz nicht ausdrücklich auf Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union. In Portugal scheinen nur Situationen erfasst zu sein, in denen sich „die Institutionen oder [...] Bevölkerung“ in Portugal befinden oder dort ihren Wohnsitz haben.

17 Mitgliedstaaten 23 haben von der Option nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 Gebrauch gemacht (oder teilweise Gebrauch gemacht), wonach ein Mitgliedstaat seine Gerichtsbarkeit auch dann begründen kann, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde.

Sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Litauen, die Niederlande und Spanien) haben von der Option nach Artikel 19 Absatz 2 Gebrauch gemacht, wonach ein Mitgliedstaat seine Gerichtsbarkeit auch für die Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 7 begründen kann, wenn der Täter in Fällen, in denen die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit nach Artikel 19 Absatz 1 keine Anwendung finden, eine Ausbildung für Staatsangehörige oder Gebietsansässige dieses Mitgliedstaats durchführt.

Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten ihre Gerichtsbarkeit für die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 in den Fällen begründen müssen, in denen ein Mitgliedstaat die Übergabe oder Auslieferung einer Person ablehnt, scheint in Deutschland, Italien und Polen nicht ausdrücklich umgesetzt worden zu sein In Zypern scheinen die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie nicht für alle von der Richtlinie erfassten Straftaten zu gelten.

2.2.20.Ermittlungsinstrumente und Einziehung (Artikel 20)

Gemäß Artikel 20 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für die Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit der Richtlinie 2014/42/EU 24 die Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge, die genutzt werden oder genutzt werden sollen, um bei der Begehung einer terroristischen Straftat oder bei einem Beitrag zu deren Begehung verwendet zu werden, gegebenenfalls sicherstellen oder einziehen. Insgesamt ist die Umsetzung dieses Artikels zufriedenstellend.

Was Artikel 20 Absatz 1 betrifft, so scheinen in Deutschland wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, nicht für die Ermittlung bei allen in der Richtlinie aufgeführten Straftaten zur Verfügung zu stehen. So stehen sie beispielsweise nicht für die Untersuchung der terroristischen Straftat eines Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit einer Person mit terroristischem Ziel (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zur Verfügung. In Litauen scheinen nicht alle Ermittlungsinstrumente zur Verfügung zu stehen, um Reisen für terroristische Zwecke zu untersuchen. Im Falle Polens scheint es nicht möglich, die Überwachung des Kommunikationsverkehrs zur Ermittlung oder Verfolgung aller terroristischen Straftaten zu nutzen.

Im Hinblick auf Artikel 20 Absatz 2 sieht die Gesetzgebung in Estland, den Niederlanden, Schweden, der Slowakei und Tschechien keine zwingende Verpflichtung zur Anwendung von Sicherstellungs- und Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten vor. In der Regel ermöglichen die nationalen Bestimmungen die Anwendung dieser Maßnahmen, wie in der Richtlinie 2014/42/EU vorgeschrieben, enthalten jedoch keine streng formulierte Verpflichtung, sie in Bezug auf terroristische Straftaten anzuwenden.    

2.2.21.Maßnahmen gegen eine öffentliche Aufforderung darstellende Online-Inhalte (Artikel 21)

Gemäß Artikel 21 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Online-Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden. Ist die Entfernung der Inhalte nicht durchführbar, so können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Zugang zu solchen Inhalten zu sperren. Diese Maßnahmen müssen transparent sein und ausreichende Schutzvorkehrungen (einschließlich Rechtsbehelfen) bieten, damit sichergestellt ist, dass sie beschränkt und verhältnismäßig sind und dass die Nutzer über den Grund für diese Maßnahmen informiert werden. Insgesamt ist die Umsetzung dieses Artikels in den Mitgliedstaaten uneinheitlich. Im September 2018 hat die Kommission eine spezielle Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte mit konkreten Verpflichtungen für Anbieter von Hosting-Diensten vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wird gegenwärtig von den gesetzgebenden Organen verhandelt.

Griechenland hat diesen Artikel nicht umgesetzt. Seine Gesetzgebung erfasst lediglich die Beschlagnahme digitaler Daten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, nicht aber die Entfernung oder Sperrung von Online-Inhalten. Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie betreffend die Entfernung von Online-Inhalten scheint von zwei Mitgliedstaaten (Bulgarien und Polen) nicht umgesetzt worden zu sein, da sich deren Gesetze nur auf die Sperrung von Inhalten beziehen. Kroatien und Lettland sehen Maßnahmen vor, die zur Entfernung von Inhalten führen können, doch es scheint keine ausdrückliche Verpflichtung dazu zu geben. In Tschechien können die nationalen Behörden laut Gesetz zwar die Entfernung von Online-Inhalten beantragen, allerdings ist kein entsprechendes Verfahren hierfür vorgesehen.

Artikel 21 Absatz 1 Satz 2, in dem die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, die Entfernung von Inhalten, die sich auf Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets befinden, zu erwirken, wird von 16 Mitgliedstaaten 25 erfasst. Hierzu zählen auch die beiden Mitgliedstaaten (Bulgarien und Polen), die nur die Sperrung und somit nicht die Entfernung von Online-Inhalten erfassen. Im Falle von Slowenien erstreckt sich die Umsetzungsmaßnahme auf Diensteanbieter, die in anderen Mitgliedstaaten, nicht jedoch in Drittstaaten ansässig sind.

Die Option nach Artikel 21 Absatz 2 betreffend die Sperrung des Zugangs zu Inhalten, wenn die Entfernung an der Quelle nicht durchführbar ist, wird von 18 Mitgliedstaaten 26 umgesetzt.

In Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 scheint in Belgien, Finnland, Luxemburg, Polen und Slowenien in der Gesetzgebung nicht vorgesehen zu sein, dass die Nutzer über den Grund für die Entfernung von Inhalten informiert werden müssen.    

2.2.22.Änderungen des Beschlusses 2005/671/JI (Artikel 22)

Durch Artikel 22 der Richtlinie werden die Artikel 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/671/JI des Rates dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, relevante Informationen, die ihre zuständigen Behörden im Rahmen von Strafverfahren im Zusammenhang mit unter diese Richtlinie fallenden terroristischen Straftaten zusammengetragen haben, den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten verwendet werden könnten, so schnell wie möglich zugänglich zu machen. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden nach Erhalt der Informationen von anderen Mitgliedstaaten zügig Maßnahmen treffen.

Belgien, Finnland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Schweden, Slowenien und Spanien scheinen Artikel 22 nicht ausdrücklich umgesetzt zu haben. In den Mitgliedstaaten, in denen die Umsetzung dieser Bestimmung in der nationalen Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist 27 , werden nicht immer alle Elemente dieser Bestimmung erfasst. Beispielsweise scheint in Tschechien in der Gesetzgebung nur die Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative erfasst zu sein, nicht jedoch die Übermittlung auf Anfrage. In der Gesetzgebung von Lettland, Litauen und Portugal scheint der Austausch von Informationen aus eigener Initiative nicht erfasst zu sein. In der Gesetzgebung in Estland, Kroatien, Tschechien und Ungarn scheint keine Verpflichtung zum Austausch von Informationen vorgesehen zu sein, lediglich die Möglichkeit. Schließlich scheint die Gesetzgebung in Litauen, den Niederlanden und Portugal keine ausdrückliche Verpflichtung zu enthalten, nach dem Erhalt von Informationen eines anderen Mitgliedstaats zügig Maßnahmen zu treffen. 

2.2.23.Grundrechte und Grundfreiheiten (Artikel 23)

In Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie wird betont, dass diese Richtlinie nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.    

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Modalitäten festlegen, die gemäß den Grundprinzipien in Bezug auf die Freiheit der Presse und anderer Medien erforderlich sind und damit im Einklang stehen und die die Rechte und Verantwortlichkeiten der Presse oder anderer Medien sowie die entsprechenden Verfahrensgarantien regeln, wenn solche Modalitäten sich auf die Feststellung oder Einschränkung der Haftung beziehen.  

Italien und Schweden machen von der Option gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie Gebrauch. Im Strafgesetzbuch Italiens sind spezifische Verteidigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Recht auf Berichterstattung und dem Recht auf Information für die Presse und andere Medien vorgesehen. In Schweden gelten für Medien, die verfassungsrechtlichen Vorschriften unterliegen, wie die gedruckte Presse und das Fernsehen, besondere Verfahrensvorschriften, durch die ein besonderer Schutz gewährt werden soll, wie es nach Artikel 23 Absatz 2 zulässig ist.

2.2.24.Hilfe und Unterstützung der Opfer des Terrorismus (Artikel 24)

Artikel 24 der Richtlinie enthält Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Hilfe und Unterstützung der Opfer des Terrorismus.

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie dürfen Ermittlungen und die Strafverfolgung im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Straftaten nicht von einer Anzeige oder Klage abhängen. Die Umsetzung dieses Absatzes ist zufriedenstellend.

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie müssen Unterstützungsdienste für Opfer des Terrorismus gemäß der Richtlinie 2012/29/EU 28 vorhanden sein und den Opfern unverzüglich nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig zur Verfügung stehen.

In Litauen gibt es keine allgemeinen Opferunterstützungsdienste, allerdings gibt es Dienste für bestimmte Aspekte wie Rechtsbeistand. Die Gesetzgebung von Luxemburg, Polen und Slowenien scheint keinen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Unterstützungsdienste in der Lage sein sollten, den besonderen Bedürfnissen von Opfern des Terrorismus gerecht zu werden. Das Erfordernis, wonach Opferunterstützungsdienste den Opfern unverzüglich nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig zur Verfügung stehen müssen, scheint in 16 Mitgliedstaaten 29 nicht ausdrücklich umgesetzt worden zu sein, wenngleich dies in vielen dieser Mitgliedstaaten in der Praxis der Fall zu sein scheint. 

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie müssen die Unterstützungsdienste in der Lage sein, den besonderen Bedürfnissen von Opfern des Terrorismus gerecht zu werden. Die Dienste sollten dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet, kostenfrei und leicht zugänglich sein und müssen folgende Leistungen bieten: a) emotionale und psychologische Unterstützung; b) Beratung und Information; c) Unterstützung bei Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen. Das Erfordernis, wonach diese Dienste dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet und kostenfrei sein sollten, scheint von Bulgarien, Kroatien, Malta, Österreich und Polen nicht ausdrücklich umgesetzt worden zu sein.    

Im Hinblick auf die Arten von Diensten, die die Unterstützung für Opfer umfassen muss, scheint Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a betreffend emotionale und psychologische Unterstützung von Litauen und Luxemburg nicht ausdrücklich umgesetzt worden zu sein. Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b bezüglich Beratung und Information wurde von Italien, Kroatien, Litauen, Slowenien und Tschechien teilweise umgesetzt. Insbesondere Beratung und Information über praktische oder finanzielle Angelegenheiten scheinen in den Umsetzungsmaßnahmen dieser Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt zu sein. In Rumänien und Slowenien scheinen die nationalen Maßnahmen nicht ausreichend spezifisch zu sein, um zu dem Schluss zu gelangen, dass tatsächlich Unterstützung bei Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen gewährt wird (Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c). Obwohl diese Bestimmungen nicht ausdrücklich umgesetzt wurden, scheinen die vorliegenden Informationen darauf hinzudeuten, dass die genannten Arten von Diensten in mehreren dieser Mitgliedstaaten in der Praxis verfügbar sind. 

Gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie sollten im Rahmen der nationalen Infrastrukturen für Notdienste Mechanismen oder Protokolle für die Aktivierung der Unterstützungsdienste vorhanden sein. Den Bedürfnissen der Opfer und ihrer Familienangehörigen sollte unmittelbar nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig umfassend entsprochen werden. Die eingeführten nationalen Maßnahmen scheinen weitgehend der nach dieser Richtlinie erforderlichen Unterstützung zu entsprechen.

Ebenso müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie sicherstellen, dass die Opfer des Terrorismus unmittelbar nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig angemessene medizinische Behandlung erhalten. Dieser Verpflichtung scheint dadurch Rechnung getragen zu werden, dass im Rahmen der nationalen Gesundheitssysteme allgemeine medizinische Behandlung geboten wird.

Nach Artikel 24 Absatz 6 der Richtlinie müssen die Opfer des Terrorismus Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2012/29/EU 30 erhalten, wenn sie als Parteien in Strafverfahren auftreten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Schwere und die Umstände der Straftat in den Bestimmungen und Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer des Terrorismus Zugang zur Prozesskostenhilfe nach dem nationalen Recht haben, gebührend berücksichtigt werden. Dieser zweite Teil von Artikel 24 Absatz 6 scheint von Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, Spanien, Polen und Portugal nicht umgesetzt worden zu sein.

2.2.25.Schutz der Opfer des Terrorismus (Artikel 25)

Gemäß Artikel 25 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Maßnahmen zum Schutz der Opfer des Terrorismus und ihrer Familienangehörigen gemäß der Richtlinie 2012/29/EU 31 in Kraft sind. Bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang sie in den Genuss dieser Maßnahmen kommen sollten, ist besondere Aufmerksamkeit auf die Gefahr der Einschüchterung und Vergeltung und auf die Notwendigkeit des Schutzes der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit der Opfer des Terrorismus zu legen. Bei neun Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Tschechien) wurden diesbezüglich Probleme ermittelt. In den meisten Fällen gehen diese auf Probleme bei der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU 32 zurück. Den Familienangehörigen der Opfer des Terrorismus wird kein vollständiger Schutz gewährt. In Bulgarien scheint der Gefahr der Einschüchterung und Vergeltung und der Notwendigkeit des Schutzes der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit der Opfer des Terrorismus bei der Vernehmung und bei Zeugenaussagen nicht Rechnung getragen zu werden. In Polen scheint sich die Umsetzungsbestimmung nicht ausdrücklich auf „die Gefahr der Einschüchterung und Vergeltung und auf die Notwendigkeit des Schutzes der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit der Opfer des Terrorismus“ zu beziehen, und in der Gesetzgebung in Slowenien scheint der Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit der Opfer des Terrorismus nicht erfasst zu sein. In der Gesetzgebung der Slowakei sind Maßnahmen zur Verhinderung des Kontakts zwischen Opfern und Tätern vorgesehen, doch diese Maßnahmen scheinen für die Opfer nur vor der Hauptverhandlung und nicht während des gesamten Strafverfahrens zu gelten.

2.2.26.Rechte von Opfern des Terrorismus mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 26)

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Opfer des Terrorismus, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als dem, in dem die terroristische Straftat begangen wurde, Zugang zu Informationen über ihre Rechte, die Unterstützungsdienste und Entschädigungsregelungen in dem Mitgliedstaat haben, in dem die terroristische Straftat begangen wurde. Die meisten in diesem Bericht erfassten Mitgliedstaaten stellen den Zugang zu Informationen über die Rechte der Opfer unabhängig vom Wohnsitz der Person sicher, und alle Mitgliedstaaten scheinen dieser Verpflichtung nachzukommen.

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Opfer des Terrorismus im Hoheitsgebiet ihres Wohnsitzmitgliedstaats Zugang zu den Hilfs- und Unterstützungsdiensten nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben a und b haben, auch wenn die terroristische Straftat in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurde. Die Umsetzungsmaßnahme Bulgariens scheint für alle Straftaten, die auf dem Hoheitsgebiet des Landes begangen werden, sowie für Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, zu gelten, allerdings nur, wenn das Opfer ein bulgarischer Staatsbürger ist. Somit gilt die Umsetzungsmaßnahme nicht für Opfer mit Wohnsitz in Bulgarien, die keine bulgarischen Staatsbürger sind.

3.SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Richtlinie stellt ein umfassendes Rechtsinstrument dar, das Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von Sanktionen auf dem Gebiet von terroristischen Straftaten und Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Unterstützung und zur Hilfe der Opfer des Terrorismus enthält. Durch ihre Umsetzung wurden das strafrechtliche Vorgehen der Mitgliedstaaten gegen Terrorismus sowie die Rechte der Opfer des Terrorismus erheblich gestärkt. Von den 25 Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind, haben 23 neue Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen.

Die Kommission würdigt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen. Insgesamt kann die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten der EU als zufriedenstellend angesehen werden. Dennoch bestehen hinsichtlich mehrerer Mitgliedstaaten Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten terroristischen Straftaten in nationales Recht, was auch Auswirkungen auf die Umsetzung mehrerer anderer Bestimmungen der Richtlinie hat. Anlass zur Sorge gibt ferner die Tatsache, dass Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 1, wenn sie mit den Zielen nach Artikel 3 Absatz 2 begangen wurden, nicht als terroristische Straftaten eingestuft werden. Es ist wichtig, dass diese Straftaten als terroristische Straftaten eingestuft werden, beispielsweise damit allein handelnde Straftäter wegen terroristischer Straftaten belangt werden können. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Einstufung terroristischer Straftaten wichtig, um den wirksamen Einsatz von Instrumenten der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung wie dem Beschluss 2005/671/JI 33 des Rates zu ermöglichen. Schließlich ist es für die Opfer terroristischer Straftaten wichtig, dass sie als solche anerkannt werden.      

Bedenklich ist ferner die unvollständige oder fehlerhafte Umsetzung von Artikel 9 betreffend Reisen für terroristische Zwecke; dies könnte Auswirkungen darauf haben, wie gegen eine Person, die diese Straftat begangen hat, ermittelt wird und wie sie strafrechtlich verfolgt wird, was bedeutet, dass bestimmte Handlungen ungestraft bleiben könnten. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die nationale Gesetzgebung eine enger gefasste Definition der reisenden Personen oder der Gebiete, in die sie reisen, enthält. Aus ähnlichen Gründen wirft auch die unvollständige oder fehlerhafte Umsetzung von Artikel 11 zur Terrorismusfinanzierung Fragen auf. Die nationale Gesetzgebung scheint nicht immer, wie in der Richtlinie gefordert, die Finanzierung aller in den Artikeln 3 bis 10 genannten Straftaten zu erfassen, wodurch weniger Möglichkeiten zur strafrechtlichen Verfolgung bestimmter Handlungen bestehen. Schließlich bestehen Mängel bei der Umsetzung spezifischer Bestimmungen für die Opfer des Terrorismus, die dazu führen könnten, dass die Opfer des Terrorismus nicht die Hilfe oder Unterstützung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen gerecht wird.

 
Um eine vollständige und korrekte Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten, wird die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Behebung der festgestellten Mängel weiterhin unterstützen. Dies schließt die Kontrolle der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie ein. Gegebenenfalls wird die Kommission von den ihr aus den Verträgen erwachsenden Durchsetzungsbefugnissen Gebrauch machen, indem sie Vertragsverletzungsverfahren einleitet.    

Im September 2021 wird die Kommission die Richtlinie einer umfassenderen Bewertung unterziehen. Hierfür wird sie dem Europäischen Parlament und dem Rat, wie in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehen, einen Bericht übermitteln, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung bewertet. In dieser Bewertung werden auch die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Grundrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Nichtdiskriminierung, die Rechtsstaatlichkeit und das Niveau des Schutzes und der Unterstützung von Opfern des Terrorismus beurteilt.    

(1)      ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.
(2)      ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
(3)      Im Folgenden beziehen sich die Begriffe „Mitgliedstaaten“ oder „alle Mitgliedstaaten“ auf die Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind (d. h. alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich). Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Richtlinie beteiligt und ist nicht zu ihrer Anwendung verpflichtet. Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben sich beide Länder nicht an der Annahme der Richtlinie beteiligt und sind nicht an sie gebunden. Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates jedoch ist für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich weiterhin anwendbar und bindend.
(4)       Mit der Richtlinie 2012/29/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57) wurden Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten festgelegt. Dies umfasst auch die Rechte, die Unterstützung und den Schutz der Opfer des Terrorismus, da die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen der Opfer des Terrorismus besonders Rechnung tragen sollten. Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 wurden die spezifischen Bedürfnisse der Opfer des Terrorismus weiter präzisiert.
(5)      COM(2014) 554 final vom 5.9.2014.
(6)      Belgien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern.
(7)      ABl. L 253 vom 29.9.2005.
(8)      ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8.
(9)      ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8.
(10) Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Niederlande, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(11) Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(12) Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Deutschland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien, und Zypern.
(13) Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(14) Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(15) Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(16) Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Ungarn und Rumänien.
(17) Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(18) Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien und Zypern.
(19) Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(20) Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(21)      Demnach das Land die Strafgerichtsbarkeit über seine Gebietsansässigen ausüben kann.
(22)      Demnach das Land die Strafgerichtsbarkeit über seine Staatsangehörigen ausüben kann.
(23) Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Tschechien.
(24)      ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.
(25)  Belgien, Bulgarien, Deutschland, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(26)  Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(27) Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Ungarn und Zypern.
(28)      ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57. Mit der Richtlinie 2012/29/EU wurden Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten festgelegt. Dies umfasst auch die Rechte, die Unterstützung und den Schutz der Opfer des Terrorismus, da die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen der Opfer des Terrorismus besonders Rechnung tragen sollten. Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 wurden die spezifischen Bedürfnisse der Opfer des Terrorismus weiter präzisiert.
(29)  Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Tschechien.
(30)      ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(31)      ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(32)      Siehe auch den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, COM(2020) 188 final, 11.5.2020.
(33)      ABl. L 253 vom 29.9.2005.