Brüssel, den 24.7.2020

COM(2020) 608 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025)


EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025)

Contents

1.Einführung

2.Der Sachverhalt

3.EU-Initiativen

4.Ein neuer EU-Aktionsplan 2020-2025

4.1.Festlegung von Indikatoren und Berichterstattung

4.2.Übergeordnete Prioritäten

4.2.1.Priorität 1: Schutz des legalen Marktes und Eindämmung der Umlenkung

4.2.2.Priorität 2: Verbesserung der Erkenntnisgewinnung

4.2.3.Priorität 3: Erhöhung des Drucks auf kriminelle Märkte

4.2.4.Priorität 4: Ausbau der internationalen Zusammenarbeit

5.Südosteuropa: Spezifische Maßnahmen und Zusammenarbeit mit der EU

5.1.Auf die Region zugeschnittene Maßnahmen

5.2.Modernisierte Governance zur Gewährleistung einer effizienten Umsetzung

5.2.1.Deckung des Finanzierungsbedarfs zur Bewältigung der Herausforderungen

5.2.2.Ganzheitliche Lenkung zur Umsetzung der Aktivitäten in Südosteuropa

6.Schlussfolgerungen



1.Einführung

Anfang Juli 2020 verkündeten Europol, Frankreich und die Niederlande die Ergebnisse einer umfangreichen grenzüberschreitenden gemeinsamen Ermittlung gegen ein großes kriminelles Netz. Infolge dieser Maßnahme konnten Dutzende automatischer Feuerwaffen in den Niederlanden beschlagnahmt werden. Bei Unruhen in Dijon (Frankreich) Ende Juni filmten sich Jugendliche stolz mit Sturmwaffen und Pistolen. Gleichzeitig konnte im Rahmen einer Polizeioperation in Spanien ein großes illegales Handelsnetz für Feuerwaffen zerschlagen werden. Bei dieser Aktion wurden landesweit 730 Waffen beschlagnahmt und 21 Personen festgenommen. All diese Beispiele belegen, dass illegale Feuerwaffen eine reale Bedrohung darstellen. Die rechtsextreme Szene häuft Waffen an und wird immer mehr zu einem Brennpunkt. Dies zeigt, wie Feuerwaffen die Gefahr, die von schwerer und organisierter Kriminalität – einschließlich Terrorismus – ausgeht, erhöhen können. Schätzungen zufolge befanden sich 2017 in der EU 35 Millionen illegale Feuerwaffen in privater Hand (56 % der geschätzten Gesamtzahl an Feuerwaffen). 1 Demzufolge übertrifft die Zahl illegaler Feuerwaffen in zwölf EU-Mitgliedstaaten die Zahl der Feuerwaffen, die sich in rechtmäßigem Besitz befinden. 2

Die EU – ein Raum ohne Binnengrenzen – hat Maßnahmen ergriffen, um sich gegen diese Bedrohung zu wappnen. Insbesondere hat sie die Rechtsvorschriften für Feuerwaffen verschärft, um zu verhindern, dass Waffen in falsche Hände gelangen. 3 In der EU tätige kriminelle Organisationen erhalten Feuerwaffen hauptsächlich durch den illegalen Umbau nichtletaler Waffen und unerlaubten Handel, d. h. entweder mittels illegaler Verbringungen zwischen EU-Mitgliedstaaten oder mittels Schmuggel von außerhalb der Europäischen Union (zumeist aus Südosteuropa). 4 In den vergangenen Jahren hat sich die EU für den Aufbau einer starken Koordinierung im Bereich der Strafverfolgung eingesetzt.

Wie insbesondere in der von der Kommission vorgenommenen „Bewertung des Aktionsplans über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum (2015-2019)“ 5 festgestellt wurde, bleiben viele Herausforderungen bestehen, und es sind neue Maßnahmen erforderlich, um mit diesen Herausforderungen Schritt zu halten. Die Europäische Union und ihre Partner, insbesondere in Südosteuropa, müssen diesen Herausforderungen gerecht werden, indem sie den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zu einer themenübergreifenden Sicherheitspriorität machen. Aufgrund des umfassenden und multidisziplinären Charakters der Bedrohung kann nur ein einheitlicher Aktionsplan einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit bieten, um die internationale Zusammenarbeit den spezifischen Bedürfnissen, Anforderungen und Leistungsindikatoren entsprechend zu intensivieren.

Die Kommission schlägt daher einen einzigen Aktionsplan sowohl für die EU als auch für die südosteuropäischen Partner (westlicher Balkan, Moldau und Ukraine) vor, der vier spezifische Prioritäten umfasst und dem Ziel dient, die verbleibenden Gesetzeslücken und Unstimmigkeiten bei der Kontrolle von Feuerwaffen anzugehen, die die polizeiliche Zusammenarbeit behindern. In diesem Aktionsplan werden Maßnahmen für ein gemeinsames Verständnis und ein gemeinsames Vorgehen bei der Bewältigung der von illegalen Feuerwaffen ausgehenden Bedrohung festgelegt.

2.Der Sachverhalt

Europol hat 2019 festgestellt, dass die Schlussfolgerungen seiner im Jahr 2017 durchgeführten Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität („Serious and Organised Crime Threat Assessment“ – SOCTA) weiterhin Gültigkeit haben und die Verbreitung und Verfügbarkeit illegaler Feuerwaffen in den EU-Mitgliedstaaten das Risiko für deren Verwendung bei Terroranschlägen und Verbrechen durch die organisierte Kriminalität erhöhen. Jedoch könnten Europol zufolge „Verschiebungen in der Vorgehensweise, den Routen und den von bestimmten kriminellen Aktivitäten betroffenen geografischen Gebieten auf längerfristige Entwicklungen und Veränderungen hindeuten, die sich auf die Kriminalität auswirken“. Der unerlaubte Handel, Vertrieb und Gebrauch von Feuerwaffen „stellt nach wie vor eine große Bedrohung dar“. Insbesondere der „Verkauf deaktivierter, reaktivierter und umgebauter Feuerwaffen hat zugenommen.“ 6 Illegale Feuerwaffen sind online (insbesondere im Darknet) leichter zugänglich geworden, wobei der Handel mit diesen Waffen nicht nur von Gruppen der organisierten Kriminalität sondern zunehmend von Einzeltätern betrieben wird. Illegale Feuerwaffen sind überwiegend Pistolen und Gewehre (34 % bzw. 27 % der Beschlagnahmen).

In einer aktuellen Studie 7 wurden 23 Massenschießereien ermittelt, die im Zeitraum von 2009 bis 2018 im (halb-)öffentlichen Raum in Europa stattfanden und bei denen 341 Menschen ums Leben kamen. Im Jahr 2015 erfasste Europol 57 Terroranschläge, bei denen Feuerwaffen zum Einsatz kamen. 8 2017 wurden bei 41 % aller Terroranschläge Feuerwaffen benutzt, was einem leichten Anstieg gegenüber 2016 (38 %) entspricht. 9  Die jüngsten Fallarbeiten von Eurojust bestätigen, dass bei Terroranschlägen mehrfach illegale Feuerwaffen verwendet wurden und dass illegale Handelsnetze mit einzelnen Terroristen oder terroristischen Organisationen interagierten. Die Koordinierung der grenzüberschreitenden Ermittlungen durch Eurojust führte in mehreren Fällen zur Beschlagnahme illegaler Feuerwaffen.

Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) bestätigt diese Trends generell 10 : In der EU entfielen im Zeitraum 2016-2017 durchschnittlich 30 % der Beschlagnahmen auf Schrotflinten, gefolgt von Pistolen (22 %), Gewehren (15 %) und Revolvern (8 %), wobei der verbleibende Teil (2 %) vor allem auf Maschinenpistolen und Maschinengewehre entfiel. In ganz Europa scheinen die Beschlagnahmen gleichmäßiger auf Pistolen (35 %), Gewehre (27 %) und Schrotflinten (22 %) verteilt zu sein. Europa gilt als einer der wichtigsten Ausgangspunkte für illegale Ströme, wobei diese Ströme zumeist innerhalb des Kontinents bleiben. Zu den beschlagnahmten Waffen gehört außerdem ein erheblicher Teil anderer Waffen als Feuerwaffen (wie Manöver- und Gaswaffen), was die Gefahr des Umbaus solcher Waffen in illegale Feuerwaffen unterstreicht.

11 Europol und Strafverfolgungsbehörden betonen, dass Motorradbanden („Outlaw Motorcycle Gangs“) in der gesamten EU unerlaubt mit Feuerwaffen handeln. Viele der Gruppen organisierter Kriminalität, die unerlaubten Handel mit Feuerwaffen treiben, sind polykriminell und auch in den Bereichen Drogenhandel, organisierte Eigentumskriminalität, Schleusung von Migranten, Geldwäsche und Gewaltverbrechen aktiv. In einigen Mitgliedstaaten (wie Schweden und Dänemark) ist die Zahl der Tötungsdelikte und anderer Gewaltverbrechen deutlich gestiegen, wobei Berichten zufolge der Einsatz potenziell tödlicher Waffen wie Feuerwaffen, Messer und Explosivstoffe zunimmt. In Schweden kam es im Jahr 2017 zu 40 Todesfällen im Zusammenhang mit Schusswaffen, 33,3 % mehr als im Vorjahr.

12 13 14 In mehreren Europol-Berichten zur Bewertung der Bedrohungslage wird bestätigt, dass die westlichen Balkanstaaten nach wie vor zu den wichtigsten Versorgungsregionen für den unerlaubten Waffenhandel in die EU zählen; auch wird darauf hingewiesen, dass der Fluss von Informationen und Erkenntnissen zwischen der EU und den Staaten des westlichen Balkans gesteigert werden muss. Die anhaltende Bedrohung in dieser Region wurde durch mehrere Studien bestätigt, wobei in der jüngsten dieser Studien hervorgehoben wurde, dass die bei Terroranschlägen in der EU benutzten Waffen „auf lokalen, illegalen Feuerwaffenmärkten beschafft wurden und nachweislich vom Balkan stammten“. In dieser Studie wurden die Balkanländer „als Hauptlieferanten für illegale Feuerwaffen in Europa ermittelt wurden“ bezeichnet; auch auf „die Verbindung zwischen dem Balkan und Kleinwaffen, die in den EU-Mitgliedstaaten bei verschiedenen Arten krimineller Aktivitäten eingesetzt werden“, wurde in der Studie eingegangen. Bestätigt wird dies durch die neueste globale UNODC-Studie über Feuerwaffen, laut der die Staaten des westlichen Balkans aufgrund erheblicher Preisunterschiede zu Westeuropa nach wie vor eine Quelle illegaler Feuerwaffen, insbesondere von Sturmgewehren, sind.

Eine Zusammenarbeit in der Strafverfolgung innerhalb der EU und auf internationaler Ebene bietet großes Potenzial, hier Verbesserungen zu erzielen. Die nationalen Rechtsrahmen und Definitionen sind nach wie vor unterschiedlich, was gemeinsame Ansätze behindert und von Straftätern weiterhin ausgenutzt werden kann. Die Mitgliedstaaten haben die Feuerwaffenrichtlinie 15 noch längst nicht vollständig umgesetzt und durchgeführt. Am 24. Juli 2019 richtete die Kommission 20 mit Gründen versehene Stellungnahmen an diejenigen Mitgliedstaaten, die keine vollständige Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt hatten. 16 Zusätzlich veröffentlichte die Kommission im Dezember 2017 eine Bewertung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ziviler Feuerwaffen 17 , in der festgestellt wurde, dass aufgrund einer mangelnden einheitlichen Umsetzung Lücken bestehen. Im April 2018 folgte eine Empfehlung, in der eine Verschärfung der EU-Vorschriften zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Sicherheit der Ausfuhr- und Einfuhrkontrollverfahren für Feuerwaffen und eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen gefordert wurde 18 .

Trotz der Bemühungen, insbesondere der von der Kommission finanzierten globalen Studie des UNODC über Feuerwaffen, ist das Informationsbild aufgrund des Fehlens umfassender und vergleichbarer Daten über die Beschlagnahme von Feuerwaffen auf dem gesamten Kontinent nach wie vor lückenhaft. Der Austausch von Informationen zu Intelligence- und Profiling-Zwecken wird durch nationale Rechtsvorschriften über den Austausch von Informationen (auch nicht personenbezogener Daten wie ballistischer Daten) außerhalb einer spezifischen Untersuchung eingeschränkt. Die mangelnde Kommunikation und Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungsbehörden innerhalb der Länder und auf länderübergreifender Ebene verschärft dieses Problem. In 20 EU-Mitgliedstaaten 19 und vier Partnerländern im westlichen Balkan 20 besteht in der einen oder anderen Form eine Europol-Kontaktstelle für Feuerwaffen. Allerdings sind diese Stellen nur selten mit angemessenen Kompetenzen (für Verwaltungskontrolle, Erhebung von Strafverfolgungsdaten, Zugang zu Datenbanken, Rückverfolgung, internationale Zusammenarbeit und Forensik) und dem entsprechenden Personal ausgestattet, wie dies in den von nationalen Feuerwaffenexperten entwickelten Leitlinien für bewährte Verfahren empfohlen wird. 21  

Darüber hinaus wird der Handel mit Feuerwaffen ungleich unter Strafe gestellt. Nicht jede unerlaubte grenzüberschreitende Verbringung von Waffen gilt als illegaler Waffenhandel, was im Widerspruch zum Feuerwaffenprotokoll der Vereinten Nationen 22 steht. Dies führt mitunter zu mangelnder Durchsetzung der Vorschriften und fehlenden Sanktionen. Auch die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die durch den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen erzielt werden, wird auf diese Weise eingeschränkt. Unterschiedliche nationale Ansätze verhindern gemeinsame grenzüberschreitende Operationen wie kontrollierte Lieferungen.

Vor allem in Südosteuropa ist noch viel zu tun, um die nationalen Verwaltungen auf ein höchsten Standards entsprechendes Niveau zu bringen und eine effiziente Kontrolle von Feuerwaffen zu gewährleisten. Besonders dringlich ist die Einrichtung nationaler Datenbanken, die Schaffung ballistischer Ressourcen zur Sicherung der Lagerbedingungen und die Durchführung von Kampagnen für die freiwillige Abgabe von Waffen. In Bezug auf die Governance heißt es im Bewertungsbericht der Kommission zum Aktionsplan 2015-2019: „Die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum ist nach wie vor schwierig, da es eine Vielzahl häufig nicht untereinander koordinierter Interessenträger gibt“; auch werden „unnötige Doppelveranstaltungen“ und das „Fehlen eines integrierten und umfassenden Haushaltsansatzes auf EU-Ebene“ genannt.

Darüber hinaus zeichnen sich in der EU und unter den europäischen Nachbarn, die häufig vor ähnlichen Herausforderungen stehen, neue Trends ab. Zu diesen Trends gehören Änderungen bei den Techniken für den Umbau von Manöver-, Gas- oder Schreckschusswaffen in Feuerwaffen sowie neue Tarnverfahren. Kriminelle versuchen auch, die Rechtsvorschriften zu umgehen, indem sie den Lauf leicht verfügbarer Flobert-Waffen (Waffen eines kleinen Kalibers mit geringer Leistung, die auf das „Schießen im Wohnzimmer“ ausgelegt sind) auswechseln. Technologische Verbesserungen beim 3D-Druck könnten in Zukunft die illegale Herstellung von Feuerwaffen erleichtern. Es entstehen neue Vertriebsmuster, darunter der illegale Handel mit Schusswaffenteilen mittels Expresspaket- und Postdiensten, die insbesondere zu einer Verlagerung von Ausfuhren traditioneller in Konflikten eingesetzter Waffen aus Staaten des westlichen Balkans hin zu Einfuhren neuer Waffen aus Westeuropa in die Balkanländer oder nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteile aus den Vereinigten Staaten geführt haben. Aus bewaffneten Konflikten in der östlichen Nachbarschaft der EU entstehen ebenfalls potenzielle Quellen für den Zustrom illegaler Waffen in die EU.

Die anhaltenden bewaffneten Konflikte mit weitreichenden regionalen Auswirkungen im Nahen Osten und in Nordafrika werden weiterhin durch die Umlenkung von und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen geschürt. Der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen in dieser Region wird aus verschiedenen Gründen erleichtert, unter anderem durch schlecht gesicherte Lagerbestände und die Umlenkung legaler Feuerwaffen, die auch aus der legalen Herstellung und der genehmigten Ausfuhr in den EU-Mitgliedstaaten stammen. In Afrika trägt der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen zur Instabilität der Region bei.

3.EU-Initiativen 23  

Der illegale Handel mit Feuerwaffen wird von der EU seit Langem als eine große Bedrohung für die Bürgerinnen und Bürger eingestuft. Dies veranlasste die Kommission, in der Mitteilung über Feuerwaffen aus dem Jahr 2013 24 und in der Europäischen Sicherheitsagenda aus dem Jahr 2015 25 eine besondere Strategie zur Lösung dieses Problems festzulegen. Im Jahr 2014 wurde der erste operative Aktionsplan zur Kriminalitätsbekämpfung von den Mitgliedstaaten als Teil der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT Feuerwaffen) im Rahmen des EU-Politikzyklus 2014-2018 unter dem Abschnitt „Feuerwaffen“ erstellt. 26  

Seit 2002 unterstützt die EU den westlichen Balkan durch eine Reihe von GASP-Ratsbeschlüssen, die eine Finanzierung von Projekten auf dem Gebiet der Kleinwaffenkontrolle im Wert von insgesamt fast 30 Mio. EUR umfassen. Diese Tätigkeiten erstreckten sich auf eine Vielzahl an Bereichen und trugen zu einer verstärkten Kontrolle von Kleinwaffen sowie zur Bekämpfung und Verhütung des illegalen Waffenhandels bei. Der jüngste einschlägige GASP-Ratsbeschluss über einen bislang beispiellosen Betrag von 11,8 Mio. EUR wurde vom Hohen Vertreter vorgeschlagen, vom Rat im Dezember 2019 angenommen und gilt für vier Jahre. Der wichtigste Durchführungspartner der EU für die der Region geleistete Unterstützung ist die Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC 27 ). Sie verwendet ein umfassendes regionales Konzept für die Kontrolle von Feuerwaffen in der Region, eine bessere Kennzeichnung und Rückverfolgung sowie die bessere Aufbewahrung von Aufzeichnungen: die Verbesserung der Strafverfolgung; die bessere physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen; die Sensibilisierung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive sowie die Transparenz der Waffenausfuhren. Diese seit langem anhaltende Unterstützung im westlichen Balkan hat dazu beigetragen, Vertrauen unter den nationalen Behörden der Region aufzubauen und die regionale Zusammenarbeit zu verbessern.

Im Dezember 2014 billigten die EU und ihre Partner im westlichen Balkan einen Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum für den Zeitraum 2015-2019. 28 Nach den Terroranschlägen von Paris schlug die Kommission im November 2015 eine weitere Stärkung des EU-Rechtsrahmens vor, um mehrere Schlupflöcher zu schließen; dies führte zu einer Überarbeitung der Feuerwaffenrichtlinie. Zur gleichen Zeit veröffentlichte die Kommission einen neuen „EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und Explosivstoffen und deren unerlaubte Verwendung“. 29  

Im Jahr 2018 billigte der Rat die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Elemente im Hinblick auf eine Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen & leichte Waffen und dazugehörige Munition 30 und wandelte sie damit in eine vollwertige EU-Strategie um. 31  

Die Bereitschaft der Behörden der westlichen Balkanstaaten, die verbleibenden Lücken durch einen regionalen Ansatz gemeinsam zu schließen, kam kürzlich in der Ausarbeitung des Fahrplans für eine nachhaltige Lösung für den illegalen Besitz und Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie den unerlaubten Handel damit (im Folgenden „regionaler Fahrplan“ 32 ) zum Ausdruck; dieser Fahrplan wurde am 10. Juli 2018 auf dem Londoner Gipfel des Berliner Prozesses angenommen. Diese Initiative erhielt später im Wege eines Beschlusses des Rates vom 19. November 2018 33 finanzielle Unterstützung der EU.

Die Erarbeitung von Maßnahmen zwischen der EU und Drittländern im Bereich der Strafverfolgungsaspekte bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen fand hauptsächlich im Rahmen der Plattform EMPACT Feuerwaffen statt. Im Mittelpunkt standen dabei die Entwicklung nationaler Kapazitäten zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen, die Entwicklung eines operativen Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten und Europol sowie gemeinsame Kontrolleinsätze.

Um das Wissen über den illegalen Handel mit Feuerwaffen, unter anderem über den Online-Handel und die Umlenkung des legalen Handels, zu verbessern, hat die Kommission durch den Fonds für die innere Sicherheit „Polizei“, mehrere Studien, beispielsweise die Forschungsprogramme EFFECT 34 , FIRE 35 und SAFTE 36 , finanziell unterstützt und gefördert. Die Kommission finanzierte das Globale Feuerwaffenprogramm des UNODC zur Erhebung und Analyse quantitativer und qualitativer Informationen und Daten über den illegalen Handel mit Feuerwaffen. 37  

Die Kommission hat über das Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) auch die Arbeit des Globalen Feuerwaffenprogramms des UNODC im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und des dazugehörigen Feuerwaffenprotokolls in Partnerländern finanziert. Auch Interpol hat für die Einrichtung und Entwicklung seiner Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (Illicit Arms Records and Tracing Management System– iARMS) finanzielle Unterstützung erhalten.

Die Kommission und der Rat haben ferner Maßnahmen unterstützt wie die freiwillige Einsammlung illegaler Feuerwaffen, die Vernichtung überschüssiger Waffen und Munition, die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, den Aufbau von Kapazitäten für die Kennzeichnung, das Führen von Aufzeichnungen und die Rückverfolgung, den Ausbau von Kapazitäten für die Kontrolle von Waffenausfuhren und die Unterstützung für die Überwachung von Embargos und die Rückverfolgung von umgelenkten Waffen.

4.Ein neuer EU-Aktionsplan 2020-2025

4.1.Festlegung von Indikatoren und Berichterstattung

Frühere Aktionspläne enthielten keine geeigneten Indikatoren; dies erschwerte die Bewertung ihrer Umsetzung. 2018 haben die Partner im westlichen Balkan und mehrere EU-Mitgliedstaaten nützliche Indikatoren im Kontext des regionalen Fahrplans definiert. Sie wurden von den Behörden der westlichen Balkanstaaten mit Unterstützung der SEESAC entwickelt und von allen beteiligten Akteuren begrüßt.

Die Kommission schlägt vor, ähnliche Indikatoren für die Bewertung und Überwachung der Wirksamkeit des neuen Aktionsplans zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen zu verwenden, wobei sämtliche Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaft und Gerichte) systematisch Daten über Kriminalität und Strafjustiz erfassen sollten. Zu diesen Indikatoren gehören unter anderem die Übereinstimmung mit dem EU-Recht, die Zahl der Beschlagnahmen, die Zahl der strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen wegen unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, die Zahl der Ausfuhrgenehmigungen und Kontrollen nach dem Versand, die Zahl der eingerichteten Kontaktstellen für Feuerwaffen sowie die Zahl der abgegebenen, legalisierten, deaktivierten oder vernichteten Waffen (weitere Einzelheiten: siehe Anhang 4). Sofern relevant, werden die entsprechenden Indikatoren im Folgenden nach jeder Maßnahme aufgeführt.

Im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates wird die Europäische Kommission die EU-Mitgliedstaaten und die südosteuropäischen Partner jedes Jahr auffordern, Daten zu den Leistungsindikatoren und gegebenenfalls konkrete Nachweise (beispielsweise zu Vernichtungen) vorzulegen, um eine aktualisierte Bewertung der jährlichen Aktivitäten vornehmen zu können. Die Kommission wird die zuständigen Behörden durch die Entwicklung einer Methodik und klarer Leitlinien für diese Berichterstattung in enger Zusammenarbeit mit EMPACT Feuerwaffen unterstützen.

4.2.Übergeordnete Prioritäten

4.2.1.Priorität 1: Schutz des legalen Marktes und Eindämmung der Umlenkung 

Die Europäische Kommission wird sich stärker dafür einsetzen, dass die Feuerwaffenrichtlinie und die entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte von allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt und wirksam durchgesetzt werden. Sie wird weiterhin von allen Befugnissen Gebrauch machen, die der Vertrag zu diesem Zweck vorsieht. Die Umsetzung der Feuerwaffenrichtlinie durch die Mitgliedstaaten ist eine Priorität. Die Kommission lädt die südosteuropäischen Partner ein, ihre Rechtsvorschriften bezüglich rechtlicher Kontrollen in vollem Umfang an die auf EU- und internationaler Ebene geltenden Standards anzupassen. [Maßnahme 1.1 – KPI 1] Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und der südosteuropäischen Partner wird die Kommission gemeinsam mit Europol eine EU-Referenztabelle für Feuerwaffen erstellen, die eine einfache Klassifizierung von Feuerwaffen nach EU-Kategorien ermöglicht. [Maßnahme 1.2]

Wie in der Feuerwaffenrichtlinie vorgesehen, wird die Kommission Anfang 2021 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie veröffentlichen. Dabei wird sie prüfen, wie neu auftretende und künftige Bedrohungen, insbesondere in Bezug auf „Flobert“-Feuerwaffen und den 3D-Druck von Feuerwaffen, am besten bewältigt werden können. [Maßnahme 1.3]

Die Kommission wird eine Folgenabschätzung zu den EU-Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr ziviler Feuerwaffen durchführen [Maßnahme 1.4 – KPI 6] durchführen‚ um insbesondere Möglichkeiten zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit (harmonisierte Einfuhrkennzeichnungen), zum Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden zur Vermeidung der Umgehung von Ausfuhrverboten und zur Erhöhung der Sicherheit der Ausfuhr- und Einfuhrkontrollverfahren für Feuerwaffen (mehr Klarheit bei vereinfachten Verfahren) zu prüfen. Sie wird prüfen, wie die Kohärenz zwischen der Verordnung Nr. 258/2012 und der Feuerwaffenrichtlinie gewährleistet werden kann, damit beispielsweise besser gegen die Einfuhr leicht umbaubarer Schreckschuss- und Signalwaffen vorgegangen oder Ausfuhrkontrollen auf alle unter die Richtlinie fallenden Waffen angewendet werden können. Um eine konsequente Durchsetzung ihrer Vorschriften zu gewährleisten, beabsichtigt die Kommission ferner, die mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 38 eingeführte Regelung zum Schutz von Hinweisgebern auf Personen anzuwenden, die Verstöße gegen die geänderte Verordnung (EU) Nr. 258/2012 melden.

Zur Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen 39 wird die Kommission schließlich die Fähigkeit der Partnerländer zur Durchführung wirksamer Feuerwaffenkontrollen stärken und ihr Engagement für eine Annäherung an die höchsten Standards intensivieren‚ um eine effiziente Rückverfolgung zu gewährleisten und zu verhindern, dass Feuerwaffen auf illegale Märkte gelangen. [Maßnahme 1.5 – KPI 1] 

4.2.2.Priorität 2: Verbesserung der Erkenntnisgewinnung

Die Kommission bekräftigt ihre Empfehlung an die Mitgliedstaaten, Informationen über verloren gegangene und gestohlene Feuerwaffen sowie verkaufte Waffen, die leicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können, systematisch in das Schengener Informationssystem einzugeben und es bei der Beschlagnahme einer Waffe zu konsultieren. [Maßnahme 2.1 – KPI 9.8] Die Kommission wird Initiativen unterstützen, die gleichzeitige Abfragen und/oder Eingaben der nationalen Behörden sowohl im Schengener Informationssystem als auch im iARMS von INTERPOL ermöglichen‚ und ersucht die Mitgliedstaaten nachdrücklich, der Aufforderung von INTERPOL nachzukommen, die neuen Funktionen auf freiwilliger Basis zu testen. [Maßnahme 2.2 – KPI 9.6] Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle operativen und strategischen erkenntnisgestützten und risikobezogenen Informationen, die für den Zoll relevant sind, automatisch an das gemeinsame Risikomanagementsystem für den Zoll (CRMS) weitergeleitet werden. [Maßnahme 2.3 – KPI 9.9] Die Mitgliedstaaten und die südosteuropäischen Partner sollten gestohlene und verloren gegangene Feuerwaffen systematisch im iARMS erfassen. [Maßnahme 2.4 – KPI 9.6]

Auf dem vom UNODC durchgeführten Projekt aufbauend wird die Kommission Maßnahmen zur Gewährleistung einer systematischen, harmonisierten Erhebung von Daten über die Beschlagnahme von Feuerwaffen ergreifen [Maßnahme 2.5 – KPI 4] und jährliche Statistiken veröffentlichen, wie dies auch zur Analyse von Drogenbeschlagnahmen geschieht 40 . Dies würde den Strafverfolgungsbehörden nützliche Informationen liefern, insbesondere um sie bei der Ermittlung neuer Trends im Bereich des unerlaubten Waffenhandels und der Erstellung verfeinerter Risikoprofile zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird die Kommission auf der Grundlage der vorbereitenden Arbeiten verschiedener Akteure wie Europol, Frontex, UNODC, EMPACT Feuerwaffen und südosteuropäischer Partner ein gemeinsames Formular für die Meldung von Beschlagnahmen vorschlagen. In Zusammenarbeit mit Europol wird die Kommission darüber hinaus auf EU-Ebene die Einführung eines Instruments prüfen, mit dem in Echtzeit Vorfälle im Zusammenhang mit Feuerwaffen nachverfolgt werden können und ein ständig aktuelles Bild erstellt werden kann. [Maßnahme 2.6 – KPI 10] Das von der EU finanzierte FIRE-Projekt 2017 41 und die Plattform für das Monitoring bewaffneter Gewalt, die Südosteuropa abdeckt, 42 werden ihr dabei als Anregung dienen.

Der Handel mit Feuerwaffen kann auch auf Märkten im Darknet stattfinden. Die Kommission wird die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene vorbereitende Maßnahme 24/7 zur Überwachung des Darknets durchführen. [Maßnahme 2.7] Darüber hinaus wird Europol im Rahmen des EU-Politikzyklus die Mitgliedstaaten weiterhin dabei unterstützen, Informationen zu sammeln und ein solides Informationsbild über die Nutzung des Darknets für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zu erstellen.

4.2.3.Priorität 3: Erhöhung des Drucks auf kriminelle Märkte

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten und die südosteuropäischen Partner nachdrücklich auf, in allen Zuständigkeitsbereichen die Einrichtung von vollständig mit ausgebildetem Personal ausgestatteten Kontaktstellen für Feuerwaffen abzuschließen, wie nationale Experten dies in den Leitlinien für bewährte Verfahren 43 empfehlen. [Maßnahme 3.1 – KPI 7.1] Diese Kontaktstellen sollten systematisch in die Umsetzung des UN-Aktionsprogramms für Kleinwaffen und leichte Waffen und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments eingebunden sein. Um die Zusammenarbeit auf EU- und internationaler Ebene zu erleichtern, wird die Kommission eine Tabelle mit diesen Kontaktstellen veröffentlichen, aus der ihre Kontaktdaten und Zuständigkeiten klar hervorgehen. [Maßnahme 3.2 – KPI 7.1]

Die Kommission fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, 44 auf, das Feuerwaffenprotokoll der Vereinten Nationen zu ratifizieren, das die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen erleichtert und stärkt. [Maßnahme 3.3 – KPI 1.5] Die Kommission wird ferner eine Konsultation der Interessenträger einleiten, um zu prüfen, ob es Lücken im Rechtsrahmen gibt, und zu bewerten, ob gemeinsame strafrechtliche Standards für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und die illegale Herstellung von Feuerwaffen im Einklang mit Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt werden müssen. [Maßnahme 3.4 – KPIs 1.5 & 8] In diesem Zusammenhang wird die Kommission prüfen, ob Vorschriften für die polizeiliche Zusammenarbeit eingeführt werden können, um eine systematischere Rückverfolgung beschlagnahmter Waffen zu gewährleisten, Erkenntnisse außerhalb spezifischer Ermittlungen auszutauschen, ballistische Daten einfacher und systematischer weiterzugeben oder kontrollierte Lieferungen durchzuführen.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten und die südosteuropäischen Partner auf, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden (Zoll, Polizei und Grenzschutz), aber auch mit Staatsanwälten und Forensikexperten zu verbessern, um gegen die wichtigsten Quellen und Routen illegaler Feuerwaffen vorzugehen, und sich diesbezüglich am südosteuropäischen Netz der Feuerwaffenexperten zu orientieren. [Maßnahme 3.5 – KPI 3]. Sie sollten das Fachwissen ihrer Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Bedrohung durch Feuerwaffen, den Rechtsrahmen und das Instrument für die internationale Zusammenarbeit in ganz erheblichem Umfang ausbauen, insbesondere durch eine bessere Nutzung der von der CEPOL angebotenen Fortbildungsmöglichkeiten und durch die Entwicklung von Schulungen nach dem Kaskadensystem, um auf diese Weise ihren Mehrwert zu steigern. [Maßnahme 3.6 – KPI 7.2]

Die Kommission fordert Europol, die Mitgliedstaaten und die südosteuropäischen Partner auf, im Rahmen von Cyberpatrouillen und Aktionen gegen Darknet-Märkte einen Schwerpunkt auf Feuerwaffen zu legen und zu diesem Zweck den gemeinsamen Aktionstag für Cyberpatrouillen und Darknet-Fahndungen eng mit dem Darknet-Team von Europol abzustimmen. [Maßnahme 3.7 – KPI 9.4]

Die Kommission wird ferner die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Paket- und Postdiensten verbessern, um eine strengere Überwachung von Sendungen, die Feuerwaffen oder deren Bestandteile enthalten, zu gewährleisten. Sie wird vor allem prüfen, inwieweit künstliche Intelligenz genutzt werden kann, um in der Masse von Kleinsendungen versteckte Waffenteile insbesondere mithilfe von Röntgenscannern besser zu erkennen. [Maßnahme 3.8] Sie wird ferner ein auf EU-Ebene zwischen Paketdienstbetreibern und Polizei- und Zollbehörden abzuschließendes Memorandum of Understanding vorschlagen, um die Übermittlung von Daten über Feuerwaffen und Teile von Feuerwaffen und die Möglichkeiten einer gegenseitigen Unterstützung zu verbessern, wobei auf nationaler Ebene bereits umgesetzte bewährte Verfahren als Grundlage dienen sollen. [Maßnahme 3.9] Damit werden gleiche Rahmenbedingungen geschaffen und die Etablierung von Akteuren, bei denen die Kontrollen weniger streng sind, vermieden.

4.2.4.Priorität 4: Ausbau der internationalen Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen der EU und Nicht-EU-Partnern muss im Einklang mit den Prioritäten der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition aus dem Jahr 2018 45 verstärkt werden.

Insbesondere die Zusammenarbeit mit Ländern in Nordafrika und im Nahen und Mittleren Osten muss intensiviert werden.

Die Zusammenarbeit mit Tunesien, Libanon und Jordanien bei der Rückverfolgung von Waffen und der Verbesserung der Waffenkontrolle sollte vertieft werden. Die Kommission wird eng mit dem Hohen Vertreter zusammenarbeiten und fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Personal für technische Hilfe für Länder in Nordafrika und im Nahen und Mittleren Ostens bereitzustellen. [Maßnahme 4.1] Die Türkei, die als Herkunftsland vieler leicht umbaubarer und somit illegaler Gas- und Schreckschusswaffen gilt, sollte ebenfalls einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit bilden. [Maßnahme 4.2]. In Afrika wird insbesondere in der Sahelzone eine Verbesserung der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, der Führung von Aufzeichnungen und der Waffenkontrolle unterstützt. [Maßnahme 4.3] Der Austausch bewährter Verfahren mit Südosteuropa läuft bereits.

Angesichts des hohen Risikos des illegalen Handels mit Feuerwaffen in Südosteuropa (worunter die Nicht-EU-Partner westliche Balkanstaaten, Ukraine und Moldau zu verstehen sind), der Besonderheiten seines geopolitischen Kontextes, der großen Zahl und der Art der beteiligten nationalen und internationalen Akteure und der derzeitigen Instabilität in Osteuropa ging aus dem Bewertungsbericht zum Aktionsplan 2015-2019 hervor, dass ein neuer Aktionsplan erforderlich ist. Dies wurde auch von Delegierten aller Partner empfohlen, die an der dritten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Feuerwaffenexperten der Europäischen Union und der südosteuropäischen Experten teilnahmen, die am 24. September 2018 in Brüssel stattfand. Im Bewertungsbericht wurde auch betont, dass die Ukraine und die Republik Moldau in einen umfassenderen, kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung gemeinsamer Bedrohungen durch den illegalen Handel mit Feuerwaffen in der gesamten Region einbezogen werden müssen. Damit wird auch der Aufforderung des Rates entsprochen, die Ukraine in die einschlägigen operativen Aktionspläne des EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität 46 einzubeziehen. In Bezug auf die Ukraine wird der Aktionsplan der Unterstützung der EU 47 für die Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE und der SEESAC 48 Rechnung tragen. Die Kommission unterstützt mit EU-Mitteln Maßnahmen zum integrierten Grenzmanagement und zur Bekämpfung des illegalen Handels, unter anderem im Rahmen der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes in Moldau und der Ukraine. Die Arbeit der Organisation „Conflict Armament Research“ in der Ukraine ist mit Unterstützung durch den Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates im Gange.

Daher schlägt die Kommission als Teil dieses Aktionsplans spezifische, detaillierte Maßnahmen und eine entsprechende Governance für Südosteuropa vor (siehe Abschnitt 5), die in enger Zusammenarbeit mit dem Hohen Vertreter und in Absprache mit Partnern voranzutreiben sind.

5.Südosteuropa: Spezifische Maßnahmen und Zusammenarbeit mit der EU

5.1.Auf die Region zugeschnittene Maßnahmen

Wie in Abschnitt 2 bereits erwähnt wurde, hat die Bewertung des Aktionsplans EU-Südosteuropa 2015-2019 49 gezeigt, dass beide Seiten vor gemeinsamen Herausforderungen stehen und dass eine vertiefte regionale Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist, um der grenzüberschreitenden Dimension des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen in der gesamten Region besser entgegenzuwirken.

Die im Jahr 2018 geleistete Arbeit zur Entwicklung des regionalen Fahrplans, die von Frankreich und Deutschland unterstützt wurde, ergab sich aus einem einvernehmlichen und partizipativen Ansatz aller Partner des Westbalkans. Darin wurden viele relevante Ziele und Vorgaben genannt, die in einem Aktionsplan von Bedeutung wären. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission in Anhang 3 eine Reihe spezifischer Maßnahmen vor, in die der Fahrplan im Einklang mit dem Beschluss des Rates zur Finanzierung seiner Umsetzung aufgenommen wurde. 50  

Alle Gebiete der Region stehen vor ähnlichen Herausforderungen. Aber nicht alle Partner werden ihre Ziele im gleichen Tempo erreichen, und die verschiedenen Etappen des Fortschritts werden ein unterschiedliches Engagement erfordern. Zu gegebener Zeit sollten diese Maßnahmen auch die Ukraine und die Republik Moldau in geeigneter Weise umfassen. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit dem Hohen Vertreter mit diesen beiden Ländern Gespräche darüber führen, wie sie in den Gesamtrahmen integriert werden können.

Diese speziell auf Südosteuropa ausgerichteten Maßnahmen wurden von den Behörden der westlichen Balkanstaaten im Rahmen der Ausarbeitung und Annahme des regionalen Fahrplans, der dem Beschluss (GASP) 1788/2018 des Rates als Anhang beigefügt ist, festgelegt. Mit Blick auf das übergeordnete Ziel des Aktionsplans – Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und Munition – konzentrieren sich diese Maßnahmen auf drei Hauptbereiche und bieten somit mehr Klarheit und Struktur als der Aktionsplan 2015-2019, um insbesondere die verbleibenden Gesetzeslücken und Unstimmigkeiten bei der Kontrolle von Feuerwaffen zu beseitigen, die die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit behindern:

·Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen, Modernisierung der Verwaltungsstruktur und Erleichterung des Kapazitätsaufbaus;

·Erhöhung der Sicherheit der Lagerbestände und Abbau der Lagerbestände;

·Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgungsmaßnahmen durch Erleichterung der operativen Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit bei ballistischen Analysen.

5.2.Modernisierte Governance zur Gewährleistung einer effizienten Umsetzung

Damit diese Maßnahmen in vollem Umfang umgesetzt werden können, müssen alle Partner Lehren aus der Vergangenheit ziehen, insbesondere durch den Aufbau einer neuen Art der Verwaltungsführung (Governance), die Überschneidungen oder mangelnde Koordinierung vermeidet.

5.2.1.Deckung des Finanzierungsbedarfs zur Bewältigung der Herausforderungen

Die Kommission verpflichtet sich, ihre Zusammenarbeit mit den südosteuropäischen Partnern zu vertiefen und zweckgebundene Finanzmittel bereitzustellen, um ihnen zu ermöglichen, die erforderlichen Standards zu erreichen. Zusätzlich zu den 11,8 Mio. EUR, die der Rat im Dezember 2019 bewilligte 51 ‚beabsichtigt die Kommission zur Bewältigung der dringlichsten Herausforderungen verfügbare Mittel aus dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Instrument für Heranführungshilfe zu mobilisieren und bereitzustellen. Im Kontext der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen ersucht die Kommission die Mitgliedstaaten, auf diesen Bedarf einzugehen, indem sie ehrgeizige Haushaltslösungen vereinbaren und ihre nationalen Experten vor Ort mobilisieren.

Die Kommission wird gemeinsam mit dem Hohen Vertreter einen Lenkungsausschuss der wichtigsten Durchführungspartner und Geber einberufen, der sich unter anderem aus Vertretern der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den einschlägigen Einrichtungen der Vereinten Nationen (UNDP und UNODC) und der NATO zusammensetzt. Ziel dieses Lenkungsausschusses wird es sein, die globale strategische Koordinierung der Geber zu gewährleisten, u. a. derjenigen, die nicht dem Lenkungsausschuss des Multi-Partner-Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die Umsetzung des Fahrplans angehören. Im Rahmen des Dialogs mit den Regierungen der Region wird die Kommission ein Memorandum of Understanding zwischen diesen Teilnehmern vorschlagen, um gemeinsame Entscheidungen über die zu finanzierenden Projekte zu erreichen. Unter uneingeschränkter Achtung der rechtlichen Autonomie der Geber und der nach Maßgabe der Verträge anwendbaren Entscheidungsverfahren könnte in diesem Memorandum dargelegt werden, wie der Ausschuss eine regionale und nationale Haushaltsplanung entwickeln und eine konsolidierte Finanzberichterstattung über alle einschlägigen Tätigkeiten und Instrumente erlangen würde. Dadurch erhielten alle Geber und Interessenträger eine umfassende, aktuelle Vorstellung von den geplanten oder durchgeführten Maßnahmen sowie deren Kosten. Um Synergien bei den Bemühungen und eine wirksame Zusammenarbeit mit der SEESAC zu gewährleisten, wird die Koordinierung der Geber auf lokaler Ebene verstärkt und eine Koordinierungsfunktion sichergestellt, insbesondere durch die Benennung eines regionalen Koordinators für Feuerwaffen, der in einer der EU-Delegationen in Südosteuropa, wie der EU-Delegation in Belgrad, angesiedelt ist.

5.2.2.Ganzheitliche Lenkung zur Umsetzung der Aktivitäten in Südosteuropa 

Die Kommission schlägt vor, zur Verbesserung der Koordination die Arbeit der bestehenden Gremien zu straffen. Die politische Lenkung sollte weiterhin durch den Rat in der EU sowie Konferenzen der Justiz- und Innenminister und gegebenenfalls der Außenminister sowie anderer Ministerkonferenzen zwischen der EU und den südosteuropäischen Partnern erfolgen.

Zur Sicherstellung der strategischen Lenkung der Tätigkeiten auf regionaler Ebene sollten alle interministeriellen Gremien, die sämtliche für die Kontrolle von Kleinwaffen zuständigen Institutionen (Kleinwaffenkommissionen) einberufen, weiterhin zusammentreten; bei diesen Sitzungen sollten auch Vertreter der EU anwesend sein. Heutiger Praxis entsprechend würden Koordinierungssitzungen für den Fahrplan gemeinsam mit diesen Gremien organisiert und die Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des Fahrplans, den Austausch von Erkenntnissen und die Erörterung der noch zu schließenden Lücken erleichtern.

Auch in der Strafverfolgung auf regionaler Ebene wäre eine Verschlankung der Fülle bestehender Gremien angemessen. 52 Die Kommission schlägt vor, gemeinsame Treffen zwischen Experten aus der EU und Südosteuropa im Rahmen von EMPACT Feuerwaffen stattfinden zu lassen, zu denen bereits heute Partner aus dem Westbalkan eingeladen werden.

Die Kommission ruft die Behörden auf allen Ebenen auf, Teilnehmer mit klarem Mandat für Stellungnahmen, die Übernahme von Verpflichtungen und die Leistung von Beiträgen zu möglichen Ergebnissen zu entsenden.

Was schließlich die Verwaltung anbelangt, so hat die SEESAC seit 2002 insbesondere die Verfahren der Kleinwaffenkommissionen, des südosteuropäischen Netzes der Feuerwaffenexperten und die Koordinierung des regionalen Fahrplans erleichtert. Sie hat den Partnern der Region umfangreiche technische Hilfe geleistet, die von allen Interessenträgern vor Ort gelobt wird. Dieser Prozess sollte im Einklang mit den Beschlüssen (GASP) 2013/710, 2016/2356, 2018/1788 und 2019/2111 des Rates im Geiste der Transparenz in Bezug auf die allgemeine Haushaltsführung durch den Lenkungsausschuss der Geber fortgesetzt werden. Nach Konsultation der Kommission sollten insbesondere Unterlagen über die Planung von Sitzungen sowie Haushalts- und Berichtsdokumente in integrierter Form vorgelegt werden.

Die Kommission misst der Orientierung und Unterstützung der Partner bei der Erfüllung der verschiedenen Verpflichtungen und der Nutzung der Indikatoren zur Messung der Ergebnisse – u. a. im Rahmen der halbjährlichen Berichterstattung über die Fortschritte bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans an die SEESAC und der geplanten Halbzeitbewertung der Umsetzung des regionalen Fahrplans gemäß dem Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates – größte Bedeutung bei. Sie wird daher die volle Hebelwirkung des Beitrittsprozesses nutzen, um die zur Umsetzung des Aktionsplans unternommenen Schritte zu erörtern und zu überwachen. Das heißt, dass man die Sitzungen des Unterausschusses für Justiz und Inneres sowie die jährlichen Länderberichte für eine Bestandsaufnahme der erzielten Fortschritte nutzen wird. Die Beitrittsverhandlungen über Kapitel 24 – Recht, Freiheit und Sicherheit – wird man dazu nutzen, die Ziele des Aktionsplans zu erreichen. Was die nicht vom Erweiterungsprozess betroffenen Länder anbelangt, so wird eine Aktualisierung der Fortschritte im Rahmen der Unterausschüsse für Justiz und Inneres, Rechtsstaatlichkeitsplattformen oder anderer bestehender Foren erörtert.

6.Schlussfolgerungen

Die Bekämpfung des illegalen Zugangs zu Feuerwaffen muss eine themenübergreifende Sicherheitspriorität für die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partner sein. Denn sie schürt das Gefühl der individuellen körperlichen Unsicherheit und steigert das Risiko häuslicher Gewalt, die zu Tötungsdelikten eskalieren könnte, oder das Risiko, dass Feuerwaffen für einen Selbstmord verwendet werden könnten. Sie trägt dazu bei, andere Formen der Kriminalität wie Terrorismus, illegaler Drogenhandel, Menschenhandel, Schleusung von Migranten, die Piraterie auf See, Fälschung, Umweltkriminalität oder organisierte Eigentumskriminalität zu bekämpfen. Die Kommission fordert das Europäische Parlament, den Rat, die Mitgliedstaaten und die südosteuropäischen Partner zur uneingeschränkten Anerkennung der Notwendigkeit auf, die Maßnahmen in diesem Bereich auf nationaler Ebene, auf EU-Ebene und durch internationale Zusammenarbeit zu verstärken.

Die Kommission ist überzeugt, dass der umfassende, multidisziplinäre Charakter dieses Aktionsplans einen kohärenten operativen Rahmen für die EU und ihre Mitgliedstaaten innerhalb der EU-Grenzen sowie Vorschläge für die Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen in und mit Südosteuropa bieten kann.

Die Kommission fordert insbesondere alle EU-Organe, Strafverfolgungsbehörden und Interessenträger sowohl in der EU als auch in Südosteuropa auf, die in diesem Aktionsplan genannten Herausforderungen anzugehen. Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, diesen Aktionsplan zu billigen, alle strategischen Prioritäten zu unterstützen und ihr Potenzial voll auszuschöpfen.

(1)      Small Arms Survey, „Estimating Global Civilian-held Firearms Numbers” (Erhebung über Kleinwaffen: Schätzung weltweiter Zahlen der in Privatbesitz befindlichen Feuerwaffen), Informationspapier, Juni 2018. Daten verfügbar unter http://www.smallarmssurvey.org/fileadmin/docs/Weapons_and_Markets/Tools/Firearms_holdings/SAS-BP-Civilian-held-firearms-annexe.pdf
(2)      HU, IT, BE, AT, LT, LV, FR, DE, SI, PL, RO, NL.
(3)    Weitere Referenzen siehe Anhang 1.
(4)    In diesem Aktionsplan werden alle Partner aus dem westlichen Balkan sowie Moldau und die Ukraine als „Südosteuropa“ bezeichnet.
(5)      COM(2019) 293 final vom 27.6.2019.
(6)      Europol, „Interim report of new, changing and emerging threats“ (Zwischenbericht über neue, sich verändernde und sich abzeichnende Bedrohungen), Ratsdokument 9037/19 vom 8.5.2019.
(7)      Flemish Peace Institute, Armed to kill, (Bewaffnet, um zu töten) Brüssel, 3. Oktober 2019.
(8)    Europol, TE-SAT 2017: EU Terrorism and Trend Report (EU-Trendbericht Terrorismus).
(9)    Europol, TE-SAT 2018: EU Terrorism and Trend Report (EU-Trendbericht Terrorismus).
(10)      UNODC (2020), Global Study on Firearms Trafficking (globale Studie über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen), Wien: UNODC, zugänglich unter https://www.unodc.org/unodc/en/firearms-protocol/firearms-study.html .
(11)      UNODC Global Study on homicides 2019 (globale UNODC-Studie zu Tötungsdelikten im Jahr 2019).
(12)      Europol-Berichte: Threat Assessment Report on Illicit Trafficking in Firearms (Bericht zur Bewertung der Bedrohungslage beim unerlaubten Handel mit Schusswaffen; EDOC#673806v7A vom Juni 2013), Intelligence-Mitteilung (19/2014); „Firearms in the hands of Terrorist in Europe“ (Schusswaffen in den Händen von Terroristen in Europa; EDOC:#759937v3, Mai 2015).
(13)    Strengthening Resilience in the Western Balkans: Mapping Assistance for SALW Control, (Stärkung der Resilienz im Westbalkan: Hilfe zur Bestandsaufnahme über Kleinwaffen und leichte Waffen), Small Arms Survey, (Erhebung über Kleinwaffen), September 2018.
(14)      UNODC (2020), Global Study on Firearms Trafficking (globale Studie über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen), Wien: UNODC, zugänglich unter https://www.unodc.org/unodc/en/firearms-protocol/firearms-study.html .
(15)      Richtlinie (EU) 2017/853 vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).
(16)      Zum 15. April 2020 meldeten 17 Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung (AT, BG, DE, DK, IE, EL, EE, FR, HR, IT, LV, LT, MT, NL, PT, RO, FI).
(17)      COM(2017) 737 final vom 12.12.2017.
(18)      C(2018) 2197 final vom 17.4.2018.
(19)    Keine Europol-Kontaktstelle in Bulgarien, Zypern, Estland, Irland, Lettland, Litauen und Malta.
(20)    Keine Europol-Kontaktstelle in Serbien sowie Bosnien und Herzegowina.
(21)      „Best practice guidance for the creation of national firearms focal points“ (Leitlinien für bewährte Verfahren für die Einrichtung nationaler Kontaktstellen für Feuerwaffen), 15.5.2018, Ratsdokument Nr. 8586/18.
(22)    Protokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 7).
(23)      Nähere Einzelheiten finden sich in Anhang 1.
(24)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – „Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels“ (COM(2013) 716 vom 21.10.2013).
(25)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen; COM(2015) 185 final vom 28.4.2015.
(26)    Dok. 16726/3/13 REV 3 RESTREINT UE/EU RESTRICTED.
(27)      Die SEESAC ist eine 2002 eingerichtete gemeinsame Initiative des UNDP und des Regionalen Kooperationsrates.
(28)      14. November 2014, Ratsdokument 15516/14, vom Rat am 4. und 5. Dezember 2014 angenommen (Ratsdokument 16526/14); Ministerforum EU-Westbalkan für Justiz und Inneres vom 12. Dezember 2014 in Belgrad.
(29)      COM(2015) 624 final vom 2.12.2015.
(30)      JOIN (2018) 17 final vom 1.6.2018.
(31)      Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2018 – Dokument 13581/18.
(32)      Der Fahrplan wurde mit Unterstützung der SEESAC von den Behörden der westlichen Balkanstaaten im Rahmen eines Konsultationsprozesses ausgearbeitet. Er wurde am 10. Juli 2018 auf dem Londoner Gipfel des Berlin-Prozesses von den Staats- und Regierungschefs der westlichen Balkanstaaten angenommen.
(33)    Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 11).
(34)      Examination of Firearms and Forensics in Europe and aCross Territories“, (Untersuchung von Schusswaffen und Forensik in Europa und den „Cross Territories) Hrsg. Professor Erica Bowen und Dr Helen Poole, Coventry University, Calabria University, Arquebus Solutions Ltd, 2016.
(35)      Fighting Illicit Firearms Trafficking Routes and Actors at European Level, (Bekämpfung illegaler Waffenhändlerrouten und -akteure auf europäischer Ebene), Hrsg. Ernesto U. Savona, Marina Mancuso, Transcrime – Università Cattolica del Sacro Cuore, 31.3.2017.
(36)      Triggering Terror: Illicit Gun Markets and Firearms Acquisition of Terrorist Networks in Europe (Terror Auslösen: illegale Schusswaffenmärkte und der Erwerb von Feuerwaffen durch terroristische Netze in Europa), Hrsg. Nils Duquet, Flemish Peace Institute, 17. April 2018.
(37)      UNODC (2020), Global Study on Firearms Trafficking (globale Studie über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen), Wien: UNODC, zugänglich unter https://www.unodc.org/unodc/en/firearms-protocol/firearms-study.html .
(38)    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
(39)      Siehe Anhang 1.
(40)    Artikel 5 und 5a der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, ABl. L 376 vom 27,12.2006.
(41)      Fighting Illicit Firearms Trafficking Routes and Actors at European Level, a.a.O.
(42)       http://www.seesac.org/AVMP Förderbeschluss: Beschluss (GASP) 2019/2111 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Bedrohung durch unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen und zugehörige Munition (ABl. L 318 vom 10.12.2019).
(43)      Siehe Fußnote 21.
(44)      Deutschland, Irland, Luxemburg, Malta. Alle südosteuropäischen Partner haben das Protokoll ratifiziert oder sind ihm beigetreten.
(45)      Siehe Fußnote 30.
(46)    Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine im Bereich der inneren Sicherheit. Dok. 15615/17 vom 11.12.2017.    
(47)       Beschluss (GASP) 2019/2009 des Rates vom 2. Dezember 2019 zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE, ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 42.
(48)      Siehe die Beschlüsse (GASP) 2018/1788, (GASP) 2019/2111 und (GASP) 2019/2113 des Rates, mit denen Moldau, Belarus und die Ukraine unterstützt werden.
(49)      Siehe Fußnote 5.
(50)    Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 11).
(51)    Beschluss (GASP) 2019/2111 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Bedrohung durch unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen und zugehörige Munition (ABl. L 318 vom 10.12.2019).
(52)    Europäische Feuerwaffenexperten, EMPACT Feuerwaffenexperten, südosteuropäisches Netz der Feuerwaffenexperten mit der darin eingebetteten südosteuropäischen Feuerwaffen-Expertengruppe, gemeinsamer Ausschuss von Feuerwaffenexperten der EU und der Partner des westlichen Balkans.

Brüssel, den 24.7.2020

COM(2020) 608 final

ANHÄNGE

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AND AS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025)


ANHANG 1
Verzeichnis einschlägiger Rechtsvorschriften und EU-Initiativen

EU-Rechtsvorschriften

·Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51) (geänderte Fassung);

·Gemeinsamer Standpunkt (GASP) 2008/944 vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 (ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16);

·Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1);

·Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1);

·Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62) (geänderte Fassung);

·Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18);

·Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22);

·Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1);

·Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 der Kommission vom 16. Januar 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter, in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates festgelegter Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 75).

Internationale Verträge

·Übereinkommen von 2001 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und zugehöriges Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit;

·Aktionsprogramm der Vereinten Nationen von 2001 zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten;

·Internationales Rechtsinstrument von 2005 zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten;

·Vertrag über den Waffenhandel von 2013.

EU-Initiativen

Allgemein

·EU-Politikzyklus 2014-2018, erster operativer Aktionsplan als Teil der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen. 1 Hierzu zählten zahlreiche Aktivitäten mit dem Ziel, die Erhebung, Sammlung und Erzeugung von Erkenntnissen zu steigern, den Austausch ballistischer Informationen zu verbessern, nationale Kontaktstellen einzurichten, gemeinsame Kontrollmaßnahmen für bestimmte Bedrohungen (umgebaute Waffen, Gas- und Schreckschusswaffen, Paketzustellung) zu organisieren, Schulungen durchzuführen, Kapazitäten aufzubauen sowie die internationale Zusammenarbeit zu fördern.

·Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels, Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, COM(2013) 716 vom 21.10.2013.

·Die Europäische Sicherheitsagenda, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2015) 185 final vom 28.4.2015.

·EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und Explosivstoffen und deren unerlaubte Verwendung, COM(2015) 624 final vom 2.12.2015.

·Elemente einer EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen & leichte Waffen und dazugehörige Munition‚ Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (JOIN (2018) 17 final vom 1.6.2018)‚vom Rat gebilligt und in eine umfassende EU-Strategie umgewandelt (Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2018 – Dokument 13581/18).

·Bericht der Kommission für eine Bewertung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ziviler Feuerwaffen, COM(2017) 737 final vom 12.12.2017.

·Empfehlung der Kommission über Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bei der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition, in der eine Verschärfung der EU-Vorschriften zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Sicherheit der Ausfuhr- und Einfuhrkontrollverfahren für Feuerwaffen und eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen gefordert wird, C(2018) 2197 final vom 17.4.2018.

Südosteuropa

·Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum (2015-2019) vom 14. November 2014, Ratsdokument 15516/14, vom Rat am 4./5. Dezember 2014 angenommen (Ratsdokument 16526/14); Ministerforum EU-Westbalkan für Justiz und Inneres vom 12. Dezember 2014 in Belgrad.

·Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan, COM(2018) 65 final vom 6.2.2018. Im Mittelpunkt der Maßnahme 2.12 stand speziell der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen.

·Gemeinsamer Aktionsplan zur Terrorismusbekämpfung für die westlichen Balkanstaaten‚ unterzeichnet von den Vertretern der Europäischen Union und den sechs Partnern des westlichen Balkans am 5. Oktober 2018 auf der Tagung der Justiz- und Innenminister der EU und der westlichen Balkanstaaten in Tirana. 2 Die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen zählt zu den fünf übergeordneten Zielen des Aktionsplans. Gemeinsam mit den Behörden aller sechs Partner des westlichen Balkans wurden individuell zugeschnittene bilaterale Abkommen zur Terrorismusbekämpfung ausgearbeitet und geschlossen. 3 Diese Vereinbarungen beinhalten zentrale Fragen des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, beispielsweise die Einrichtung voll funktionsfähiger Kontaktstellen für Feuerwaffen. Die vorrangigen Maßnahmen werden durch konkrete Angaben zu Zuständigkeiten, Indikatoren und Fristen näher bestimmt.

·Fahrplan für eine nachhaltige Lösung für den illegalen Besitz und Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie den unerlaubten Handel damit, Londoner Gipfel im Rahmen des Berliner Prozesses am 10. Juli 2018. Diese Initiative erhielt später finanzielle Unterstützung der EU im Wege des Beschlusses (GASP) 2018/1788 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan, der die allgemeine Koordinierung und Überwachung des Fahrplans festlegt (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 11).

·Bewertung des Aktionsplans über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum (2015-2019), Bericht der Kommission vom 27. Juni 2019, COM(2019) 293 final vom 27.6.2019. Diesem Evaluierungsbericht zufolge hat der Aktionsplan die Vernetzung und den Informationsaustausch verbessert und das Fundament für die künftige Zusammenarbeit gelegt. Mehrere geplante Maßnahmen sind jedoch noch nicht vollständig umgesetzt worden, beispielsweise die Gründung der für angemessene Durchsetzungsstrategien, Koordination, Aufklärung und Informationsaustausch sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene erforderlichen Kontaktstellen für Feuerwaffen. Ferner gibt es nach wie vor keine harmonisierte Datenerhebung für die Beschlagnahme von Feuerwaffen, die eine faktengestützte Politik und eine ordnungsgemäße, zuverlässige Bewertung der Trends im Bereich des unerlaubten Handels ermöglichen würde. Ebenso haben die Interessenträger kein einheitliches Berichtsformat für den Informationsaustausch entwickelt, wie dies im Aktionsplan vorgesehen war.

·Beschluss (GASP) 2019/2111 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Bedrohung durch unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen und zugehörige Munition (ABl. L 318 vom 10.12.2019): Seit 2002 hat die EU die westlichen Balkanstaaten durch eine Reihe von Ratsbeschlüssen unterstützt, mit denen Projekte auf dem Gebiet der Kleinwaffenkontrolle im Wert von 18,1 Mio. EUR finanziert wurden.

· Beschluss (GASP) 2019/2009 des Rates vom 2. Dezember 2019 zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 42).

Mit diesen Projekten wurden die Anstrengungen zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen und zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels in Südosteuropa umfassend unterstützt. Seit 2002 ist die UNDP-Zentralstelle Südosteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) der wichtigste Durchführungspartner für die Unterstützung der Region durch den Rat. Mit dem neuen Ratsbeschluss vom 9. Dezember 2019 werden 11,8 Mio. EUR für Maßnahmen zur Waffenkontrolle in den nächsten vier Jahren bereitgestellt. Die Kommissionen für Kleinwaffen und leichte Waffen und das südosteuropäische Netz der Feuerwaffenexperten tragen zur Standardisierung der Konzepte in der Region und zur Formulierung von Maßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene bei und leisten damit einen Beitrag zu einer faktengestützten Politikgestaltung, einer besseren physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, einer besseren Kennzeichnung und Rückverfolgung sowie einer besseren Aufbewahrung von Aufzeichnungen, zum Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen durch Unterstützung für die Einrichtung von Kontaktstellen für Feuerwaffen sowie zum Aufbau von Ermittlungskapazitäten. Unterstützt wurden auch Sensibilisierungsmaßnahmen, Kampagnen zum Einsammeln von Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition, Maßnahmen zur Transparenz der Waffenausfuhren in der Region und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive im Bereich der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen.

·In der Gemeinsamen Mitteilung Politik der Östlichen Partnerschaft nach 2020 (JOIN(2020) 7 final vom 18.3.2020) wurde die in der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) aus dem Jahr 2015 erhobene Forderung nach einer verstärkten Sicherheitsdimension für die Zerschlagung des organisierten Verbrechens, einschließlich des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, bekräftigt.

ANHANG 2
Interventionslogik des EU-Aktionsplans

ANHANG 3
Südosteuropa: Spezifische Maßnahmen und Zusammenarbeit mit der EU

Maßnahmen

Zeithorizont 4

Entsprechende wesentliche Leistungsindikatoren 5

Entsprechende Aktivitäten im regionalen Fahrplan 6

Grundlegende Voraussetzungen

Rechtsumfeld

Vollständige Annäherung der rechtlichen Kontrollen an die EU-Rechtsvorschriften (einschließlich der Überarbeitung der Feuerwaffenrichtlinie im Jahr 2017, der Durchführungsrechtsakte zu Deaktivierungsstandards, zur Kennzeichnung von Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen und zu technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen).

2023

1.1; 1.2; 1.3

G1 T3

Modernisierung des Rechtsrahmens für Feuerwaffenhersteller und -händler

2020

1.1; 1.4; 1.5

G1 T2

Schaffung eines geeigneten strafrechtlichen Rahmens zur Gewährleistung der Strafverfolgung und Verurteilung im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Feuerwaffen.

2024

1.5
3

G1 T1
G3 T1

Annäherung der strafrechtlichen und operativen Verfahren in der gesamten Region zur Erleichterung der grenzübergreifenden operativen Zusammenarbeit.

2023

1.1
3

G1 T4
G3 T1

Annahme des Rechtsrahmens für die Legalisierung von Feuerwaffen und die freiwillige Abgabe von Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen

2020

11

G5 T2

Verwaltungsstruktur

 

Einrichtung voll funktionsfähiger, vollständig mit Personal ausgestatteter Kontaktstellen für Feuerwaffen in allen Hoheitsgebieten.

2020

7

G2 T2
G2 T3

Schulung und Kapazitätsaufbau

Verbesserte Verfahren, Ausrüstung und Schulung der Strafverfolgungsstellen.

2024

7

G3 T2

Ausbau der nationalen Schulungen in der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen. Diversifizierung der Teilnahme an CEPOL-Fortbildungskursen.

2024

7

G3 T4

Prävention und Sensibilisierung

Erhöhung der Sicherheit der Lagerbestände

Einführung von Inspektionssystemen und Umsetzung des Lebenszyklusmanagements von Kleinwaffen und leichten Waffen sowohl für staatliche als auch private Einrichtungen. Bereitstellung von Schulungen und Kapazitätsaufbau für beide.

2024

12.4

G7 T1
G7 T3

G7 T4

Gewährleistung von Schutz und Sicherheit bei der Lagerung von Feuerwaffen

2024

13

G7 T2

Bestandsabbau

Systematische Vernichtung von Überschüssen und beschlagnahmten Waffen

2024

12.2, 12.3, 12.5, 12.6

G6

Freiwillige Abgaben und Rückkaufprogramme

Einführung nationaler und regionaler Programme für die Deaktivierung, Legalisierung, freiwillige Abgabe und Vernichtung gemäß den Standards.

2024

11

G5 T3

Sensibilisierungskampagne und Geschlechterdimension

Durchführung von Sensibilisierungskampagnen in der allgemeinen Bevölkerung und bei bestimmten Zielgruppe (z. B. Herstellern, natürlichen und juristischen Personen mit Lizenzen), Aufbau von Sensibilisierungsnetzen.

2024

2
14

G4

Umfassende Einbeziehung geschlechtsspezifischer Belange in die Politik zur Kontrolle von Feuerwaffen und Gewährleistung einer angemessenen Vertretung von Frauen bei der Kontrolle von Feuerwaffen und bei der Strafverfolgung.

2022

2.3

G2 T9

Schärfere Strafverfolgung

Erkenntnisse

 

Standardisierung der Verfahren, systematischer Informationsaustausch auch außerhalb einzelner Untersuchungen.

2023

9

G1 T5

Einführung einer umfassenden Erhebung von Daten über abgelehnte Genehmigungen für Feuerwaffen (Besitz-, Verbringungs-, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen), über Waffendelikte und über Beschlagnahmen von Feuerwaffen. Systematische Erhebung von Strafjustizdaten bei allen Beteiligten (Polizei, Zoll, Staatsanwälte, Gerichte, Strafvollzugsbehörden). Erstellung regelmäßiger Analyseberichte über Waffendelikte sowie Bewertungen der Bedrohungslage.

2024

2.2
3

6

7

8

G2 T1
G2 T5

G3 T1

Systematische Erhebung von Daten über verloren gegangene und gestohlene Feuerwaffen sowie deren wesentliche Bestandteile mit dem Ziel der Rückverfolgung, unter anderem mittels Nutzung von iARMS.

2022

5
7

G2 T8

Strenge rechtliche Kontrolle

Erhebung detaillierter Statistiken über Waffenbesitz und -verkehr (Ein- und Ausfuhrgenehmigungen).

2024

2

G2 T1
G5 T4

Verstärkte Kontrolle, Überwachung und Verhinderung von Umlenkungen.

2024

1; 6.3; 6.4

G1 T5
G3 T3

G5 T1, G5 T4

Stärkung der operativen Zusammenarbeit (gemeinsame Patrouillen, stärkere Einbeziehung der Zusammenarbeit von Polizei und Zoll, einschließlich der Kooperationszentren), verstärkter Einsatz internationaler Hilfe und besonderer Ermittlungsinstrumente, die von EMPACT und Europol bereitgestellt werden.

2024

9

G3 T4

Rückverfolgung

Einführung einer systematischen Rückverfolgung aller beschlagnahmten Waffen und Austausch von Informationen mit Europol.

2024

5

G1 T5
G2 T7

Ballistische Analyse

Systematisierung ballistischer Analysen und Erleichterung des Austauschs ballistischer Informationen

2020

7

G2 T4

Informationsaustausch in allen Phasen

Fortsetzung des regelmäßigen Austauschs bewährter Verfahren in einem gestrafften administrativen Umfeld (weniger Überschneidungen zwischen den Sitzungen, klarere Erwartungen an die Sitzungsergebnisse, klares Mandat und Kompetenz, Verpflichtungen gegenüber den Vertretern der Länder einzugehen) unter Einbeziehung von Zoll, Polizei, Forensik, Staatsanwälten und Justizbehörden.

2023

G1 T6

Gewährleistung eines systematischen Austauschs operativer und strategischer Informationen in EMPACT-Feuerwaffen (Nutzung der entsprechenden SIENA-Abläufe) mit Europol, Frontex und Eurojust. Sicherstellung regelmäßiger, systematischer Rückmeldungen des Empfängers in Bezug auf Auskunftsersuchen und Informationsübermittlungen.

2024

8

G2 T4
G2 T6

Sammeln von Informationen und Erstellen eines soliden Informationsbildes über die Nutzung des Darknets für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (im Rahmen des EU-Politikzyklus).

2021

ANHANG 4
Wesentliche Leistungsindikatoren

Im Fahrplan für eine nachhaltige Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie den unerlaubten Handel damit in den westlichen Balkanstaaten bis 2024 wurden die folgenden Indikatoren entwickelt. Sie werden in diesem Anhang so formuliert, dass sie auch für EU-Mitgliedstaaten gelten. Dies hat keinen Einfluss auf die Art und Weise, wie die Partner des westlichen Balkans mit der Berichterstattung über die Umsetzung des Fahrplans begonnen haben. Die Nummerierung der Indikatoren ist nicht geändert worden.

1.Anzahl der Rechtsrahmen für die Waffenkontrolle, die mit den EU-Rechtsvorschriften 7 , dem Vertrag über den Waffenhandel und dem Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit (Feuerwaffenprotokoll) vollständig harmonisiert worden sind.

1.1.Gesetzgebungsakte zur Waffenkontrolle in Bezug auf die zivile Verwendung von Feuerwaffen und Munition stehen im Einklang mit den einschlägigen EU-Richtlinien über Feuerwaffen und Munition.

1.2.Gesetzgebungsakte zur Waffenkontrolle in Bezug auf die zivile Verwendung von Explosivstoffen wurden mit den einschlägigen EU-Richtlinien über Explosivstoffe harmonisiert.

1.3.Gesetzgebungsakte zur Waffenkontrolle in Bezug auf die militärische Verwendung von Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen wurden mit der Richtlinie 2009/43/EG harmonisiert.

1.4.Die Gesetzgebungsakte zur Waffenausfuhrkontrolle stehen im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und dem Vertrag über den Waffenhandel.

1.5.Die Gesetzgebungsakte zur Waffenkontrolle stehen im Einklang mit dem Feuerwaffenprotokoll.

2.Nur Südosteuropa: Anzahl der in den einzelnen Hoheitsgebieten entwickelten faktengestützten Dokumente zur Waffenkontrollpolitik, die auch den Bedürfnissen von Männern, Frauen, Jungen und Mädchen Rechnung tragen.

2.1.Es besteht eine SALW-Strategie.

2.2.Die SALW-Strategie ist faktengestützt.

2.3.Die SALW-Strategie trägt den Bedürfnissen von Männern, Frauen, Jungen und Mädchen Rechnung.

3.Anzahl der Fälle, betroffenen Personen und Menge der missbräuchlich verwendeten und illegal gehandelten Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffe, die Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung und gerichtlicher Entscheidungen waren, im Vergleich zur Zahl der Strafverfolgungsberichte über die jeweiligen Beschlagnahmen.

4.Anzahl der Fälle und Menge der im Inland beschlagnahmten Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffe (auch an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union) im Vergleich zur Zahl der Fälle und Menge der an den Außengrenzen beschlagnahmten Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffe (Grenzen der südosteuropäischen Partner oder EU-Außengrenzen);

4.1.Anzahl der Fälle im Inland beschlagnahmter Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffe;

4.2.Anzahl der im Inland beschlagnahmten Feuerwaffen;

4.3.Anzahl der im Inland beschlagnahmten Stück Munition;

4.4.Menge der im Inland beschlagnahmten Explosivstoffe;

4.5.Anzahl der Fälle von an der Außengrenze beschlagnahmten Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen;

4.6.Anzahl der an der Außengrenze beschlagnahmten Feuerwaffen;

4.7.Anzahl der an der Außengrenze beschlagnahmten Stück Munition;

4.8.Menge der an der Außengrenze beschlagnahmten Explosivstoffe.

5.Anzahl der gemeldeten Fälle von an den Grenzen der Europäischen Union beschlagnahmten und nach Südosteuropa zurückverfolgten Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffe im Vergleich zu der Zahl von in der gesamten Europäischen Union beschlagnahmten und nach Südosteuropa zurückverfolgten oder von dort umgelenkten Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen;

5.1.[entfällt – bereits durch 4.2 abgedeckt]

5.2.[entfällt – bereits durch 4.3 abgedeckt]

5.3.[entfällt – bereits durch 4.4 abgedeckt]

5.4.Anzahl der an den Grenzen der EU beschlagnahmten und nach Südosteuropa zurückverfolgten Feuerwaffen;

5.5.Menge der an den Grenzen der EU beschlagnahmten und nach Südosteuropa zurückverfolgten Munition;

5.6.Menge der an den Grenzen der EU beschlagnahmten und nach Südosteuropa zurückverfolgten Explosivstoffe;

5.7.Anzahl der in der gesamten EU beschlagnahmten und nach Südosteuropa zurückverfolgten Feuerwaffen;

5.8.Menge der in der gesamten EU beschlagnahmten und nach Südosteuropa zurückverfolgten Munition;

5.9.Menge der in der gesamten EU beschlagnahmten und nach Südosteuropa zurückverfolgten Explosivstoffe.

6.Anzahl der Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffe, für die von zuständigen nationalen Behörden Ausfuhrgenehmigungen erteilt wurden und bei denen festgestellt wurde, dass sie umgelenkt wurden;

6.1.Anzahl der ausgestellten und umgesetzten Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen;

6.2.Anzahl der ausgestellten und umgesetzten Ausfuhrgenehmigungen für Munition;

6.3.Anzahl der Fälle, in denen festgestellt wurde, dass Waffen, für die Genehmigungen ausgestellt und umgesetzt wurden, umgelenkt wurden;

6.4.Anzahl der Fälle, in denen mithilfe von Kontrollverfahren nach dem Versand festgestellt wurde, dass Munition, für die Genehmigungen ausgestellt und umgesetzt worden waren, umgelenkt wurde.

7.Kontaktstellen für Feuerwaffen und Kapazitätsaufbau

7.1.In den einzelnen Hoheitsgebieten eingerichtete und einsatzfähige Kontaktstellen für Feuerwaffen, die den Standards des EU-Leitfadens für bewährte Verfahren entsprechen;  8

7.2.Anzahl der Mitarbeiter, die auf EU-Ebene (insbesondere CEPOL-Weiterbildungen) und nationaler Ebene (einschließlich Schulungen nach dem Kaskadensystem) Schulungen zur Bedrohung durch Feuerwaffen erhalten haben.

8.Anzahl interinstitutioneller Kooperationen auf operativer Ebene unter Einschluss der Phasen der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Voruntersuchung;

8.1.Anzahl der von nationalen Strafverfolgungsbehörden erfassten Vorfälle im Zusammenhang mit Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen;

8.2.Von für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Richtern bearbeitete Verfahren im Zusammenhang mit Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen;

8.3.Von für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Richtern beigelegte Verfahren im Zusammenhang mit Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen;

8.4.Anzahl der von Staatsanwälten eingestellten Verfahren im Zusammenhang mit Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen;

8.5.Anzahl der von Richtern/Untersuchungsrichtern eingestellten Verfahren im Zusammenhang mit Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen.

9.Anzahl der Fälle operativer Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten, südosteuropäischen Behörden und Agenturen sowie internationalen Strafverfolgungsbehörden, die auf einschlägigen Informationen einschließlich ballistischer Erkenntnisse bei der Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen zurückgehen;

9.1.Zahl der Fälle erkenntnisgestützter operativer Zusammenarbeit auf der Ebene einzelner Hoheitsgebiete;

9.2.Zahl der Fälle erkenntnisgestützter operativer Zusammenarbeit in Südosteuropa;

9.3.Zahl der Fälle erkenntnisgestützter operativer Zusammenarbeit mit Frontex;

9.4.Zahl der Fälle erkenntnisgestützter operativer Zusammenarbeit mit Europol/EMPACT;

9.5.Zahl der Fälle erkenntnisgestützter, bilateraler operativer Zusammenarbeit zwischen Partnerländern in Südosteuropa und EU-Mitgliedstaaten ohne Beteiligung von Europol;

9.6.Zahl der erkenntnisgestützten Fälle operativer Zusammenarbeit mit Interpol.

9.7.Nur EU: Zahl der Fälle erkenntnisgestützter, bilateraler operativer Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten ohne Beteiligung von Europol/EMPACT;

9.8.Nur EU: Anzahl der Einträge und Suchen im Schengener Informationssystem;

9.9.Nur EU: Anzahl der Einträge und Suchen im Risikomanagementsystem für den Zoll;

10.Zahl der Vorfälle im Zusammenhang mit Feuerwaffen und der durch den Missbrauch von Feuerwaffen betroffenen Opfer, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter, in den einzelnen Hoheitsgebieten;

10.1.Zahl der Vorfälle mit legalen und illegalen Feuerwaffen;

10.2.Zahl der mit Feuerwaffen ermordeten Personen, nach Geschlecht und Alter;

10.3.Zahl der mit Feuerwaffen verletzten Personen, nach Geschlecht und Alter;

10.4.Zahl der Personen, die mit Feuerwaffen Selbstmord begingen, nach Geschlecht und Alter.

11.Zahl der freiwillig abgegebenen Feuerwaffen und Munition, sowie der legalisierten oder deaktivierten Feuerwaffen;

11.1.Zahl der freiwillig abgegebenen Feuerwaffen;

11.2.Menge der freiwillig abgegebenen Munition;

11.3.Zahl der legalisierten Feuerwaffen;

11.4.Zahl der gemäß EU-Standards deaktivierten Feuerwaffen.

12.Zahl der gemeldeten Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW)/Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffe (eingezogen oder überschüssig), die systematisch vernichtet wurden

12.1.Menge der gemeldeten, eingezogenen Feuerwaffen/Munition/Explosivstoffe;

12.2.Menge der eingezogenen und vernichteten Feuerwaffen/Munition/Explosivstoffe;

12.3.Menge der eingezogenen und auf andere Weise beseitigten Feuerwaffen/Munition/Explosivstoffe;

12.4.Menge überschüssiger Feuerwaffen/Munition/Explosivstoffe;

12.5.Menge vernichteter überschüssiger Feuerwaffen/Munition/Explosivstoffe;

12.6.Menge auf andere Weise beseitigter, überschüssiger Feuerwaffen/Munition/Explosivstoffe.

13.Zahl der den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Lager für Kleinwaffen und leichte Waffen/Feuerwaffen sowie die zugehörige Munition;

13.1.Zahl der militärischen Lager für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition;

13.2.Zahl der von Strafverfolgungsbehörden betriebenen Lager für Kleinwaffen und leichte Waffen/Feuerwaffen sowie die zugehörige Munition;

13.3.Zahl der zivilen Lager für Feuerwaffen und Munition;

13.4.Zahl der den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden, militärischen Lager;

13.5.Zahl der den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden, von Strafverfolgungsbehörden betriebenen Lager;

13.6.Zahl der den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden, zivilen Lager für Feuerwaffen und Munition.

14.In Prozent ausgedrückter Grad der Zufriedenheit der Bürger (aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht) oder des Gefühls der Sicherheit angesichts bewaffneter Gewalt.

14.1.Prozentsatz der Bürgerinnen und Bürger, die sich durch illegalen Besitz und Missbrauch von Waffen bedroht fühlen.

(1)    Dok. 16726/3/13 REV 3 RESTREINT UE/EU RESTRICTED.
(2)    https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/news/docs/20181005_joint-action-plan-counter-terrorism-western-balkans.pdf.
(3)    Die ersten beiden Vereinbarungen wurden von Kommissar Avramopoulos und den Innenministern Albaniens und der Republik Nordmazedonien am 9. Oktober 2019 in Brüssel unterzeichnet (siehe https://ec.europa.eu/home-affairs/news/news/20191009_security-union-implementing-counter-terrorism-arrangements-albania-north-macedonia ). Die Vereinbarung mit dem Kosovo* wurde am 30. Oktober 2019 in Brüssel unterzeichnet. Die Unterzeichnung der letzten drei Vereinbarungen – mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien – wurden am 19. November 2019 am Rande des JI-Ministertreffens in Skopje unterzeichnet. * Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(4)    Zeithorizont des regionalen Fahrplans.
(5)    Siehe Anhang 4.
(6)    G= Goal [Ziel]; T=Target [Vorgabe].
(7)    Siehe Fußnote 1.
(8)    15. Mai 2018, Ratsdokument Nr. 8586/18.