Brüssel, den 20.5.2020

COM(2020) 527 final

Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zum nationalen Reformprogramm Schwedens 2020 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Schwedens 2020


Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zum nationalen Reformprogramm Schwedens 2020 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Schwedens 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte 2 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 17. Dezember 2019 nahm die Kommission die Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum an, mit der das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung 2020 eingeleitet wurde. Dabei wurde der am 17. November 2017 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission proklamierten Europäischen Säule sozialer Rechte gebührend Rechnung getragen. Am 17. Dezember 2019 nahm die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 auch den Warnmechanismus-Bericht an, in dem Schweden als einer der Mitgliedstaaten genannt wurde, für die eine eingehende Überprüfung durchzuführen sei.

(2)Der Länderbericht Schweden 2020 3 wurde am 26. Februar 2020 veröffentlicht. Darin werden die Fortschritte Schwedens bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates vom 9. Juli 2019 4 , bei der Umsetzung der Empfehlungen der Vorjahre und bei der Verwirklichung seiner nationalen Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 bewertet. Im Länderbericht wurde außerdem eine eingehende Überprüfung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 vorgenommen, deren Ergebnisse ebenfalls am 26. Februar 2020 veröffentlicht wurden. Die Kommission gelangte in ihrer Analyse zu dem Schluss, dass in Schweden makroökonomische Ungleichgewichte bestehen. Insbesondere ergibt sich aus dem Preisniveau der überbewerteten Wohnimmobilien verbunden mit der weiter zunehmenden Verschuldung der Privathaushalte die Gefahr einer ungeordneten Korrektur. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaft und möglicherweise auch auf den Bankensektor haben. Angesichts der systemischen Finanzverflechtungen könnten negative Auswirkungen auf den Bankensektor auch negative Spillover-Effekte in Nachbarländern auslösen. In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um diese Ungleichgewichte zu beheben. Diese Maßnahmen haben bislang jedoch kaum Wirkung gezeigt. Nach wie vor bestehen wesentliche Politikdefizite, insbesondere in Bezug auf Steueranreize für fremdfinanziertes Wohneigentum sowie das Angebot an Wohnimmobilien und insbesondere den Mietwohnungsmarkt.

(3)Am 11. März 2020 wurde der COVID-19-Ausbruch von der Weltgesundheitsorganisation offiziell zur weltweiten Pandemie erklärt. Diese hat eine öffentliche Gesundheitskrise mit weitreichenden Folgen für Bürgerinnen und Bürger, Gesellschaften und Volkswirtschaften verursacht. Sie setzt die nationalen Gesundheitssysteme unter erheblichen Druck, unterbricht die globalen Lieferketten, verursacht Volatilität an den Finanzmärkten, führt zu Schocks bei der Verbrauchernachfrage und zieht eine Vielzahl von Branchen in Mitleidenschaft. Sie bedroht die Arbeitsplätze und Einkommen der Menschen und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen. Die Folgen des durch sie verursachten schweren wirtschaftlichen Schocks sind in der Europäischen Union bereits stark spürbar. Am 13. März 2020 hat die Kommission eine Mitteilung 5 angenommen, in der zu einer koordinierten wirtschaftlichen Reaktion unter Einbeziehung aller Akteure auf nationaler und auf Unionsebene aufgerufen wird.

(4)Mehrere Mitgliedstaaten haben den Notstand ausgerufen oder Notmaßnahmen eingeführt. Notmaßnahmen müssen unbedingt verhältnismäßig, notwendig und zeitlich begrenzt sein und europäischen wie internationalen Standards entsprechen. Sie sollten demokratischer Kontrolle und einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

(5)Am 20. März 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts 6 angenommen. Die in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sowie in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthaltene Klausel erleichtert die Koordinierung der Haushaltspolitik in Zeiten eines schweren Konjunkturabschwungs. In ihrer Mitteilung legte die Kommission dem Rat dar, dass die Bedingungen für die Aktivierung der Klausel angesichts des schweren Konjunkturabschwungs, der infolge des Ausbruchs von COVID-19 zu erwarten ist, ihrer Auffassung nach erfüllt seien. Am 23. März 2020 schlossen sich die Finanzminister der Mitgliedstaaten dieser Einschätzung der Kommission an. Die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel ermöglicht eine vorübergehende Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel unter der Voraussetzung, dass die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen dadurch nicht gefährdet wird. Für Mitgliedstaaten, die der korrektiven Komponente unterliegen, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission zudem einen überarbeiteten haushaltspolitischen Kurs festlegen. Die Verfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts werden durch die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel nicht ausgesetzt. Die Klausel gibt der Kommission und dem Rat die Möglichkeit, im Rahmen des Pakts die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen zu ergreifen, dabei aber von den normalerweise geltenden Haushaltsvorgaben abzuweichen.

(6)Es sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen und zu kontrollieren, die Resilienz der nationalen Gesundheitssysteme zu stärken, die sozioökonomischen Folgen durch Unterstützung von Unternehmen und Haushalten abzumildern und mit Blick auf die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit für angemessenen Gesundheitsschutz und angemessene Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Europäische Union sollte die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente in vollem Umfang nutzen, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen zu unterstützen. Parallel dazu sollten die Mitgliedstaaten und die Europäische Union gemeinsam die für eine Rückkehr zu normal funktionierenden Gesellschaften und Volkswirtschaften und nachhaltigem Wachstum nötigen Maßnahmen erarbeiten, wobei insbesondere auch dem ökologischen und dem digitalen Wandel Rechnung getragen und sämtliche Lehren aus der Krise gezogen werden sollten.

(7)Die COVID-19-Krise hat deutlich gemacht, wie flexibel der Binnenmarkt auf Ausnahmesituationen reagieren kann. Damit die wirtschaftliche Erholung rasch und reibungslos eingeleitet und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wiederhergestellt werden können, müssen die außergewöhnlichen Maßnahmen, die das normale Funktionieren des Binnenmarkts verhindern, jedoch aufgehoben werden, sobald sie nicht mehr unerlässlich sind. Die aktuelle Krise hat gezeigt, dass im Gesundheitssektor Krisenvorsorgeplänen benötigt werden, die insbesondere auch bessere Beschaffungsstrategien, diversifizierte Lieferketten und strategische Reserven an wesentlichen Gütern beinhalten. Diese Faktoren sind für die Ausarbeitung umfassenderer Krisenvorsorgepläne von zentraler Bedeutung.

(8)Die einschlägigen Rahmenvorschriften 7 wurden vom Unionsgesetzgeber bereits geändert, damit die Mitgliedstaaten alle nicht abgerufenen Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds dafür einsetzen können, die beispiellosen Folgen der COVID-19-Pandemie einzudämmen. Diese Änderungen werden größere Flexibilität sowie einfachere und straffere Verfahren ermöglichen. Um den Liquiditätsdruck zu verringern, können die Mitgliedstaaten im Rechnungsjahr 2020–2021 bei Mitteln aus dem Unionshaushalt außerdem einen Kofinanzierungssatz von 100 % in Anspruch nehmen. Schweden wird ermutigt, diese Möglichkeiten auszuschöpfen, um die am stärksten betroffenen Personen und Wirtschaftszweige zu unterstützen.

(9)Die einzelnen Regionen dürften aufgrund unterschiedlicher Spezialisierungsmuster in ungleichem Maße von den sozioökonomischen Folgen der Pandemie betroffen sein. Regionen, die stark vom Tourismus und allgemeiner von Geschäftsmodellen mit persönlichem Kundenkontakt abhängen, dürften besonders betroffen sein. Dies birgt eine erhebliche Gefahr, dass sich die in Schweden ohnehin bestehenden regionalen Unterschiede vergrößern, wodurch sich die Tendenz einer allmählichen Zunahme der Ungleichheiten zwischen großen Städten und dem Rest eines Landes oder zwischen städtischen und ländlichen Gebieten verschärfen würde. Da gleichzeitig die Gefahr eines vorübergehenden wirtschaftlichen Auseinanderdriftens der Mitgliedstaaten besteht, sind in der derzeitigen Lage gezielte politische Maßnahmen erforderlich.

(10)Am 27. April 2020 übermittelte Schweden sein nationales Reformprogramm 2020 und am 28. April 2020 sein Stabilitätsprogramm 2020. Um wechselseitigen Zusammenhängen Rechnung zu tragen, wurden beide Programme gleichzeitig bewertet.

(11)Schweden unterliegt derzeit der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts.

(12)In ihrem Konvergenzprogramm 2020 geht die Regierung für 2020 von einer Verschlechterung des Gesamtsaldos, d. h. einem Defizit von 3,8 % des BIP aus, während 2019 noch ein Überschuss von 0,4 % des BIP verzeichnet worden war. Im Jahr 2021 soll das Defizit auf 1,4 % des BIP zurückgehen, und bis 2023 soll ein Überschuss von 1,5 % erreicht werden. Die gesamtstaatliche Schuldenquote, die 2019 auf 35 % des BIP zurückgegangen war, dürfte sich dem Konvergenzprogramm 2020 zufolge 2020 auf 40 % des BIP erhöhen. Die Aussichten für die Gesamtwirtschaft und den Haushalt sind wegen der COVID-19-Pandemie mit großer Unsicherheit behaftet.

(13)In Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat Schweden im Rahmen eines koordinierten Ansatzes der Union haushaltspolitische Maßnahmen verabschiedet, um die Kapazität seines Gesundheitssystems zu erhöhen, die Pandemie einzudämmen und die besonders betroffenen Menschen und Wirtschaftszweige zu unterstützen. Laut Konvergenzprogramm 2020 belaufen sich diese haushaltspolitischen Maßnahmen auf 2,4 % des BIP. Sie umfassen die Verbesserung der Gesundheitsversorgung (0,1 % des BIP), Soforthilfe für notleidende Branchen (1,6 % des BIP) sowie Arbeitsmarktmaßnahmen und sozialpolitische Maßnahmen (0,2 % des BIP). Darüber hinaus hat Schweden Maßnahmen angekündigt, die sich zwar nicht unmittelbar auf den Haushalt auswirken, aber zur Verbesserung der Liquidität von Unternehmen beitragen werden. Laut dem Konvergenzprogramm handelt es sich dabei insbesondere um Steuerstundungen (bis zu 6,9 % des BIP) sowie verschiedene Arten von Darlehensgarantien und erweiterten Kreditfazilitäten (rund 4,7 % des BIP). Insgesamt stehen die von Schweden ergriffenen Maßnahmen mit den Leitlinien der Kommissionsmitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie im Einklang. Werden diese vollständig umgesetzt und die Haushaltspolitik anschließend, sobald die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen, erneut auf die mittelfristige Erreichung einer vorsichtigen Haushaltslage ausgerichtet, wird dies mittelfristig zur Erhaltung tragfähiger öffentlicher Finanzen beitragen.

(14)Gemäß der Frühjahrsprognose 2020 der Kommission dürfte sich das gesamtstaatliche Defizit Schwedens unter Annahme einer unveränderten Politik 2020 auf -5,6 % des BIP und 2021 auf -2,2 % des BIP belaufen. Die gesamtstaatliche Schuldenquote wird den Projektionen zufolge 2020 und 2021 unter 60 % des BIP bleiben.

(15)Angesichts der für 2020 geplanten Überschreitung der Defizitgrenze von 3 % des BIP hat die Kommission am 20. Mai 2020 einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags veröffentlicht. Die darin enthaltene Analyse legt insgesamt nahe, dass das im Vertrag und in der Verordnung (EG) Nr. 1467/1997 festgelegte Defizitkriterium nicht erfüllt ist.

(16)Die Wirtschaftstätigkeit in Schweden ist nach dem COVID-19-Ausbruch stark zurückgegangen. Der Kommissionsprognose zufolge dürfte die Arbeitslosenquote 2020 auf 9,7 % ansteigen und 2021 wieder auf 9,3 % zurückgehen. Der private Verbrauch wird voraussichtlich stark sinken, insbesondere in besonders betroffenen Bereichen wie Verkehr, Gastronomie oder Beherbergung. Die Bruttoanlageinvestitionen dürften vor allem wegen der Ungewissheit hinsichtlich des Tempos der wirtschaftlichen Erholung noch stärker einbrechen als der Verbrauch. Die schwedischen Behörden haben mit Blick auf die Gesundheitsversorgung und die wirtschaftlichen Verwerfungen frühzeitig Maßnahmen ergriffen, die sie im Zuge der Ausbreitung der Pandemie nach und nach verstärkten. Zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung hat die Zentralregierung beispielsweise den zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften wirtschaftliche Unterstützung für alle durch den COVID-19-Ausbruch bedingten Mehrausgaben gewährt. Zur Stützung der Wirtschaft hat die Regierung breit gefächerte Maßnahmen ergriffen, um die Unternehmen von Kosten zu entlasten (kurzfristige betriebsbedingte Kündigungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Verzicht auf Arbeitgebersozialbeiträge, Darlehensgarantien und Miet-/Pachtnachlässe) und die Liquidität der Unternehmen zu gewährleisten (Steuerstundung z. B. für die Mehrwertsteuer). Ferner hat die Riksbank beschlossen, Darlehen an Unternehmen über Banken auszureichen und Staats- und Kommunalanleihen sowie gedeckte Pfandbriefe, Anleihen und Commercial Papers schwedischer Nichtfinanzunternehmen zu kaufen. Bei der Gestaltung und Durchführung dieser Maßnahmen muss der Belastbarkeit des Bankensektors Rechnung getragen werden. Ferner hat die Riksbank mit anderen Zentralbanken Vereinbarungen über Währungsswaps geschlossen, um die Verfügbarkeit der wichtigsten Währungen für den Finanzsektor sicherzustellen. Die schwedische Regierung hat weitere sozial- und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen ergriffen. Sie hat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Krankheit erhöht, die Voraussetzungen für den Zugang zur Arbeitslosenunterstützung gesenkt und Maßnahmen für eine aktive Arbeitsmarkt- und Bildungspolitik ergriffen („grüne“ Arbeitsplätze, Ausweitung der Initiative „Arbeitsplätze für einen Neuanfang“, Sommerkurse, mehr Studierende an Hochschulen).

(17)Schwedens kurzfristige Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch besteht darin, angemessene Ressourcen und Kapazitätsreserven sicherzustellen und die Aufgaben und Zuständigkeiten der im Gesundheitswesen Beschäftigten anzupassen. Mittelfristig sollte dies auch eine rechtzeitige und geografisch ausgewogene Gesundheitsversorgung, den zweckmäßigen Einsatz des Gesundheitspersonals in den verschiedenen Versorgungsmodellen (z. B. ambulante oder stationäre Behandlung) und die Vermeidung struktureller Engpässe bei der Verfügbarkeit des medizinischen Personals ermöglichen. Schweden kann seine Stärke im Bereich Forschung und Innovation für wissenschaftsbasierte Maßnahmen nutzen, um Fortschritte bei der Entwicklung von Impfstoffen, bei Behandlungen und in der Diagnostik zu erzielen und Forschungsergebnisse stärker in der Gesundheitspolitik zu berücksichtigen.

(18)Durch die Förderung der Verfügbarkeit von Kompetenzen, insbesondere von digitalen Kompetenzen, kann eine stärkere Produktivitätssteigerung, die sich auf Forschung und Innovation in Hochtechnologiebereichen stützt, und ein Beitrag zu den ehrgeizigen Zielen geleistet werden, die Schweden in seinem nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt hat. Ferner müssen Investitionen getätigt werden, um das Gefälle bei den Bildungsergebnissen zwischen Lernenden mit und ohne Migrationshintergrund zu verringern. Das hohe Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte, ehemals ein wichtiger Faktor für den Anstieg der Arbeitsproduktivität, trug bereits vor der COVID-19-Krise kaum noch zur Produktivitätssteigerung bei. Daher müssen künftig auch Gruppen, deren Potenzial vor der Krise nicht vollständig ausgeschöpft wurde, z. B. Migranten aus Nicht-EU-Ländern oder Menschen mit Behinderungen, in den Arbeitsmarkt integriert werden. An Fachkräften fehlt es vor allem in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, Soziales, Informations- und Kommunikationstechnologien, Industrie und Bauwesen.

(19)Um die wirtschaftliche Erholung zu begünstigen, wird es wichtig sein, durchführungsreife öffentliche Investitionsprojekte vorzuziehen und private Investitionen, auch durch entsprechende Reformen, zu fördern. Im digitalen Sektor und im Bereich Mikroelektronik geben 50 % der Arbeitgeber an, dass der Fachkräftemangel das Wachstum beeinträchtigt. In der Forschung muss der hohe Anteil der öffentlichen Ausgaben aufrechterhalten werden, um die Produktivität zu steigern. Zur erneuten Steigerung der Arbeitsproduktivität sind auch eine Kapitalintensivierung und höhere Investitionen in Hochtechnologiesektoren und innovativen Sektoren erforderlich. Die Verbreitung neuer digitaler Technologien bei kleinen und mittleren Unternehmen wird die Produktivität fördern. Die Krise hat gezeigt, wie wichtig die digitale Infrastruktur ist und dass schnelle und stabile Verbindungen für alle Haushalte und Arbeitsplätze verfügbar sein müssen. Der Ausbau der Kapazitäten im 700-MHz-Band für mobile Breitbanddienste wird ebenso wie die Möglichkeit, den Ausbau des Festnetz-Breitbandnetzes finanziell zu unterstützen, eine wichtige Rolle spielen. Die bevorstehende 5G-Auktion wird der Digitalisierung der schwedischen Wirtschaft weitere Impulse verleihen. Mit Blick auf das Ziel einer CO2-neutralen Gesellschaft im Jahr 2045 muss auch in Forschung und Innovation investiert werden, damit neue, wettbewerbsfähige Lösungen für die Dekarbonisierung sowie koordinierte Maßnahmen in Gesellschaft und Politik erarbeitet und umgesetzt werden können. Schweden muss vor allem beim Verkehr ansetzen, um seine Treibhausgasemissionen zu verringern. Daher steht eine umfassende und relativ schnelle Umstellung auf emissionsarme Fahrzeuge auf der politischen Agenda des Landes. Die geplanten Investitionen in die Bahninfrastruktur sind wichtig, um die Verkehrsverlagerung zu fördern und das ehrgeizige Klimaziel zu erreichen. Die Elektrifizierung des Verkehrs und der Industrie wird erhebliche Investitionen in die Stromerzeugung und -verteilung erfordern. Die Programmplanung des Fonds für einen gerechten Übergang für den Zeitraum 2021-2027 könnte Schweden dabei helfen, insbesondere in den in Anhang D des Länderberichts 8 genannten Regionen einige der mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft verbundenen Herausforderungen anzugehen und so diesen Fonds optimal zu nutzen.

(20)Das Ansehen der schwedischen Banken leidet darunter, dass sie nach wie vor mit Geldwäsche in Verbindung gebracht werden. Deshalb muss Schweden der Verhinderung von Geldwäsche weiterhin Priorität beimessen. Für eine wirksame Bankenaufsicht müssen mehr Mittel bereitgestellt und geeignete Verfahren zur Anwendung des risikobasierten Ansatzes vorgesehen werden. Schweden hat anerkannt, dass für eine angemessene Aufsicht und entsprechende Untersuchungen mehr Mittel benötigt werden, und hat die Kapazität seiner Finanzaufsichtsbehörde gestärkt. Angesichts der Größe des schwedischen Finanzsektors sind die Kapazitäten der Behörde jedoch immer noch gering. Daher bestehen weiterhin Herausforderungen, und die vollständige Umsetzung des risikobasierten Ansatzes steht nach wie vor aus.

(21)Während die vorliegenden Empfehlungen in erster Linie auf die Bewältigung der sozioökonomischen Folgen der Pandemie und die Förderung der wirtschaftlichen Erholung abzielen, ging es bei den vom Rat am 9. Juli 2019 angenommenen länderspezifischen Empfehlungen 2019 auch um Reformen, die für die Bewältigung mittel- bis langfristiger struktureller Herausforderungen von wesentlicher Bedeutung sind. Diese sind nach wie vor relevant, weswegen ihre Einhaltung im nächstjährigen Semesterzyklus weiter verfolgt werden wird. Dies gilt auch für Empfehlungen zu investitionsbezogenen wirtschaftspolitischen Maßnahmen. Letztere sollten bei der strategischen Planung kohäsionspolitischer Mittel nach 2020 berücksichtigt werden, also auch bei Maßnahmen zur Abfederung der Krise und bei Exit-Strategien.

(22)Das Europäische Semester bildet den Rahmen für eine kontinuierliche wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierung innerhalb der Union, die zu einer nachhaltigen Wirtschaft beitragen kann. Die Mitgliedstaaten haben in ihren nationalen Reformprogrammen 2020 eine Bilanz der Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung gezogen. Indem Schweden die nachstehenden Empfehlungen vollständig umsetzt, wird es Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erreichen und zu den gemeinsamen Anstrengungen im Hinblick auf die Sicherstellung wettbewerbsfähiger Nachhaltigkeit in der Europäischen Union beitragen.

(23)Im Rahmen des Europäischen Semesters 2020 hat die Kommission die Wirtschaftspolitik Schwedens umfassend analysiert und diese Analyse im Länderbericht 2020 veröffentlicht. Sie hat auch das Konvergenzprogramm 2020 und das nationale Reformprogramm 2020 sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der in den Vorjahren an Schweden gerichteten Empfehlungen bewertet. Dabei hat sie nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Schweden berücksichtigt, sondern angesichts der Notwendigkeit, die wirtschaftspolitische Steuerung der Union insgesamt durch auf Unionsebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu verstärken, auch deren Übereinstimmung mit Unionsvorschriften und -Leitlinien beurteilt.

(24)Vor dem Hintergrund dieser Bewertung hat der Rat das Konvergenzprogramm 2020 geprüft; seine Stellungnahme hierzu 9 spiegelt sich insbesondere in der nachstehenden Empfehlung 1 wider.

(25)Vor dem Hintergrund der eingehenden Überprüfung durch die Kommission und dieser Bewertung hat der Rat das nationale Reformprogramm 2020 und das Konvergenzprogramm 2020 geprüft. In den vorliegenden Empfehlungen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Bekämpfung der Pandemie und die Förderung der wirtschaftlichen Erholung den ersten notwendigen Schritt für die Korrektur von Ungleichgewichten darstellen. Nach der Neuausrichtung der Empfehlungen auf das Ziel, die sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie zu bewältigen und die Konjunkturerholung zu fördern, bezieht sich keine der vorliegenden Empfehlungen auf die makroökonomischen Ungleichgewichte, die von der Kommission nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 ermittelt wurden —

EMPFIEHLT, dass Schweden 2020 und 2021

1.im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und ihre anschließende Erholung zu fördern; sobald die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen, seine Haushaltspolitik darauf abstellt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten, und gleichzeitig die Investitionen erhöht; die Resilienz des Gesundheitsversorgungssystems z. B. durch eine angemessene Bereitstellung von kritischer medizinischer Ausrüstung, Infrastruktur und Personal sicherstellt;

2.Innovation fördert und Bildung und die Kompetenzentwicklung unterstützt; durchführungsreife öffentliche Investitionsprojekte vorzieht und private Investitionen fördert, um die wirtschaftliche Erholung zu unterstützen; vor allem in den ökologischen und digitalen Wandel investiert, insbesondere in die saubere und effiziente Erzeugung und Nutzung von Energie, in Hochtechnologiebranchen und innovative Sektoren, 5G-Netze und nachhaltigen Verkehr;

3.die Aufsicht bei der Geldwäschebekämpfung verbessert und die effektive Durchsetzung des Rahmens zur Geldwäschebekämpfung gewährleistet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2)    ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
(3)    SWD(2020) 526 final.
(4)    ABl. C 301 vom 5.9.2019, S. 117.
(5)    COM(2020) 112 final.
(6)    COM(2020) 123 final.
(7)

   Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5) und Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).

(8)    SWD(2020) 526 final.
(9)    Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates.