Brüssel, den 2.9.2020

COM(2020) 475 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

13. FINANZBERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT ÜBER DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT



HAUSHALTSJAHR 2019









{SWD(2020) 168 final}


INHALTSVERZEICHNIS

1.HAUSHALTSVERFAHREN

2.KASSENFÜHRUNG UND MITTELBEWIRTSCHAFTUNG

3.VOLLZUG DES EGFL-HAUSHALTS 2019

4.AUSFÜHRUNG DER ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN DES EGFL

Anhänge (siehe gesondertes Dokument):

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 3-I

Anhang 3-II

Anhang 4

Haushaltsverfahren 2019 – EGFL-Mittel

Analyse des Haushaltsvollzugs für den EGFL – Haushaltsjahr 2019

Analyse des Haushaltsvollzugs für den EGFL – Haushaltsjahr 2019, zweckgebundene Einnahmen, C4-Mittel

Analyse des Haushaltsvollzugs für den EGFL – Haushaltsjahr 2019, zweckgebundene Einnahmen, C5-Mittel

Haushaltsvollzug für den EGFL nach Artikeln und Mitgliedstaaten – Haushaltsjahr 2019

Hinweis: Zu diesem Bericht gehört auch eine ausführliche Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen. Der vollständige Text dieser Arbeitsunterlage und die dazugehörigen Tabellen (beides in englischer Sprache) werden auch auf der Europa-Website der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bereitgestellt ( http://ec.europa.eu/agriculture/cap-funding/financial-reports/eagf/index_en.htm ).

 

1.HAUSHALTSVERFAHREN 1

1.1.Haushaltsplanentwurf 2019 und Berichtigungsschreiben 1/2019

Der Haushaltsplanentwurf 2019 wurde von der Kommission angenommen und der Haushaltsbehörde am 21. Juni 2018 vorgelegt. Die für den EGFL vorgeschlagenen Mittel für Verpflichtungen beliefen sich insgesamt auf 43 613,5 Mio. EUR. Der Rat veröffentlichte am 7. September 2018 eine Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf 2019, in der er eine Kürzung der EGFL-Mittel für Verpflichtungen um 340,4 Mio. EUR vorsah. Das Europäische Parlament sah in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 eine Anhebung der EGFL-Mittel für Verpflichtungen um 78,5 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsplanentwurf vor.

Am 16. Oktober 2018 genehmigte die Kommission das Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum Haushaltsplanentwurf 2019, in dem sie den Bedarf an Mitteln für Verpflichtungen um 91,9 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsplanentwurf anhob. Dieser zusätzliche Mittelbedarf wurde allerdings durch den für das Jahr 2019 erwarteten Anstieg der zweckgebundenen Einnahmen um 275,9 Mio. EUR mehr als ausgeglichen. Infolgedessen wurden die im Berichtigungsschreiben für den EGFL beantragten Mittel für Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 184 Mio. EUR gesenkt.

Der Vermittlungsausschuss, der sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des Rates zusammensetzt, konnte sich nicht auf einen gemeinsamen Text verständigen. Daher legte die Kommission am 30. November 2018 einen neuen Haushaltsplanentwurf vor.

1.2.Feststellung des Haushaltsplans 2019

Der Haushaltsplan 2019 wurde am 12. Dezember 2018 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Insgesamt waren im Haushaltsplan für den EGFL Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 43 191,9 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 43 116,4 Mio. EUR vorgesehen.

Die Differenz zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen ist darauf zurückzuführen, dass für bestimmte von der Kommission direkt durchgeführte Maßnahmen getrennte Mittel verwendet werden. Diese Maßnahmen betreffen in erster Linie die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die allgemeine operative Unterstützung und die Koordinierung in der Landwirtschaft.

Von den bewilligten EGFL-Mitteln für Verpflichtungen für den Politikbereich 05 (Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) in Höhe von 43 191,9 Mio. EUR waren 2498,7 Mio. EUR für Agrarmarkt-Interventionen im Rahmen von Kapitel 05 02, 40 544,7 Mio. EUR für Direktzahlungen im Rahmen von Kapitel 05 03, 61,4 Mio. EUR für das Audit der Agrarausgaben im Rahmen von Kapitel 05 07 und 75,6 Mio. EUR für die allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung im Rahmen von Kapitel 05 08 vorgesehen.

Weitere Einzelheiten sind Anhang 1 zu entnehmen.

1.3.Zweckgebundene Einnahmen des EGFL 2

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 3 werden Einnahmen aus finanziellen Berichtigungen aufgrund von Rechnungsabschluss- und Konformitätsabschlussbeschlüssen, aus Wiedereinziehungen infolge von Unregelmäßigkeiten und aus der Milchabgabe als zweckgebundene Einnahmen zur Finanzierung der EGFL-Ausgaben verwendet. Nach diesen Bestimmungen können zweckgebundene Einnahmen zur Finanzierung jeglicher EGFL-Ausgaben verwendet werden. Ungenutzte Einnahmen werden automatisch auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2019 wurden die Höhe der zweckgebundenen Einnahmen im Haushaltsjahr 2019 und die Höhe der vom Haushaltsjahr 2018 auf das Haushaltsjahr 2019 zu übertragenden zweckgebundenen Einnahmen geschätzt. Diese Schätzung belief sich auf 1078 Mio. EUR und wurde bei der Annahme des Haushaltsplans 2019 durch die Haushaltsbehörde berücksichtigt. Im Einzelnen:

-Die Einnahmen aus Berichtigungen aufgrund von Rechnungsabschluss- oder Konformitätsabschlüssen sowie aus Wiedereinziehungen infolge von Unregelmäßigkeiten wurden mit 499 Mio. EUR bzw. 135 Mio. EUR veranschlagt, während aus der Milchabgabe keine Einnahmen erwartet wurden. Somit wurde der Gesamtbetrag der erwarteten zweckgebundenen Einnahmen im Laufe des Haushaltsjahres 2019 auf 634 Mio. EUR geschätzt.

-Die voraussichtlich vom Haushaltsjahr 2018 auf das Haushaltsjahr 2019 zu übertragenden zweckgebundenen Einnahmen wurden mit 444 Mio. EUR angesetzt.

Im Haushalt 2019 wurden diese ursprünglich angesetzten zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 1078 Mio. EUR zwei Regelungen zugewiesen:

-140 Mio. EUR für die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor;

-938 Mio. EUR für die Basisprämienregelung (Direktzahlungen).

Die Summe der von der Haushaltsbehörde für diese Regelungen bewilligten Mittel und der zweckgebundenen Einnahmen entspricht geschätzten verfügbaren Mitteln von

-849 Mio. EUR für die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor;

-17 149 Mio. EUR für die Basisprämienregelung (Direktzahlungen).



2.KASSENFÜHRUNG UND MITTELBEWIRTSCHAFTUNG 

2.1.Mittelbewirtschaftung 

2.1.1.Für das Haushaltsjahr 2019 verfügbare Mittel 

in EUR

Ausgabenteil des Haushaltsplans (1)

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einnahmenteil des Haushaltsplans (ZE) (2)

Prognosen

1. Ursprüngliche Mittelansätze für den EGFL, davon:

43 191 947 000,00

43 116 399 417,00

1. Beschlüsse im Rahmen von Abschlussverfahren

499 000 000,00

1a. Mittelansätze unter geteilter Verwaltung

42 994 600 000,00

42 994 600 000,00

2. Unregelmäßigkeiten

135 000 000,00

1b. Mittelansätze unter direkter Mittelverwaltung

197 347 000,00

121 799 417,00

3. Zusatzabgabe der Milcherzeuger

-

2. Berichtigungshaushalt

Gesamtprognose ZE

634 000 000,00

3. Übertragung zum/aus dem EGFL im Jahr

-3 370 424,17

4. Endgültige Mittelansätze für den EGFL, davon:

43 191 947 000,00

43 113 028 992,83

4a. Mittelansätze unter geteilter Verwaltung

42 994 750 000,00

42 994 750 000,00

4b. Mittelansätze unter direkter Mittelverwaltung

197 197 000,00

118 278 992,83

(1)    In den Haushalt 2019 eingesetzte Mittel nach Abzug der erwarteten zweckgebundenen Einnahmen im Haushaltsjahr 2019 sowie der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vom Haushaltsjahr 2018 auf das Haushaltsjahr 2019 übertragenen zweckgebundenen Einnahmen.

(2)    ZE: Im Laufe des Haushaltsjahres einzuziehende zweckgebundene Einnahmen. In der Einnahmenlinie des Haushaltsplans erscheinen keine Beträge (p. m.), der voraussichtliche Betrag wird jedoch in den Erläuterungen zum Haushaltsplan angeführt.

2.1.2.Ausführung der für das Haushaltsjahr 2019 verfügbaren Mittel

in EUR

Ausführung der Mittel für Verpflichtungen

Ausführung der Mittel für Zahlungen

Geteilte Verwaltung (1)

43 767 098 030,56

43 767 098 030,56

Ausgaben im Rahmen der direkten Mittelverwaltung

195 313 085,43

101 916 458,15

Insgesamt

43 962 411 115,99

43 869 014 488,71

(1)    Gebundene Beträge. Verpflichtungen und Zahlungen abzüglich zweckgebundener Einnahmen in Höhe von 706 071 911,53 EUR (siehe Nummer 4 und Anhang 3-I) für die geteilte Verwaltung: 43 061 026 119,03 EUR.

Im Haushaltsjahr 2019 wurden Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 43 962 411 116,0 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 43 869 014 488,7 EUR in Anspruch genommen. Weitere Einzelheiten zur Ausführung der Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sind Abschnitt 3.2 zu entnehmen.

2.1.3.Ausführung der bewilligten Mittel – Ausgaben im Rahmen der direkten Mittelverwaltung der Kommission 

in EUR

Ausgaben im Rahmen der direkten Mittelverwaltung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Übertrag auf 2020 (2)

Mittelansätze (C1)(1)

197 197 000,00

118 278 992,83

-

Ausführung (C1)

195 313 085,43

101 916 458,15

14 901 623,58

Aufgehobene Mittelbindungen

1 883 914,57

1 460 911,10

-

(1)    C1 bezeichnet die bewilligten Haushaltsmittel. Dieser Betrag schließt die Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen und für Zahlungen in Höhe von insgesamt 150 000,00 EUR auf die „geteilte Mittelverwaltung“ und Übertragungen aus dem EGFL von Mitteln für Zahlungen in Höhe von -3 370 424,17 EUR ein.

(2)    Übertrag auf 2020 nur für nichtgetrennte Mittel.

Im Haushaltsplan 2019 waren Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 197,2 Mio. EUR für Ausgaben im Rahmen der direkten Mittelverwaltung vorgesehen. Im Jahr 2019 wurde ein Betrag von 195,3 Mio. EUR gebunden. Der Saldo dieser Mittel (1,9 Mio. EUR) ist verfallen.

Bei den EGFL-Mitteln für Ausgaben im Rahmen der direkten Mittelverwaltung durch die Kommission handelt es sich größtenteils um getrennte Mittel.

Der automatische Übertrag auf 2020, der sich lediglich auf nichtgetrennte Mittel bezieht, beläuft sich auf 14,9 Mio. EUR.

2.2.Monatliche Zahlungen 

2.2.1.Monatliche Zahlungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

2.2.1.1.Monatliche Zahlungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 „leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben“. Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Bei den monatlichen Zahlungen handelt es sich um eine Rückerstattung der Nettoausgaben (nach Abzug der Einnahmen), die bereits angefallen sind. Sie erfolgen auf der Grundlage der monatlichen Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten. 4 Die monatliche buchmäßige Erfassung der Ausgaben und Einnahmen unterliegt Überprüfungen und Berichtigungen auf der Basis dieser Erklärungen. Zudem werden diese Zahlungen nach den Prüfungen der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens endgültig.

Die von den Mitgliedstaaten vom 16. Oktober 2018 bis zum 15. Oktober 2019 getätigten Zahlungen unterliegen der Regelung der monatlichen Zahlungen.

Für das gesamte Haushaltsjahr belief sich der Nettogesamtbetrag der beschlossenen monatlichen Zahlungen nach Abzug von Rechnungsabschluss- und anderen Berichtigungen auf 43 061 026 119,03 EUR.

2.2.1.2.Beschlüsse über monatliche Zahlungen

Die Kommission nahm für jeden der zwölf Zeiträume des Haushaltsjahres einen Zahlungsbeschluss an. Darüber hinaus erging im Dezember ein weiterer Beschluss zur Anpassung der zulasten des Haushaltsjahres zu verbuchenden Gesamtausgaben.

3.VOLLZUG DES EGFL-HAUSHALTS 2019

3.1.Inanspruchnahme der EGFL-Haushaltsmittel

Die ausgeführten EGFL-Mittel beliefen sich auf 43 962,4 Mio. EUR. 5 Diese Ausgaben wurden durch die ursprünglichen Mittelansätze und unter Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen des EGFL finanziert, die sich aus dem gesamten Betrag der aus dem Haushaltsjahr 2018 übertragenen zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 448,8 Mio. EUR sowie einem Teil der zweckgebundenen Einnahmen von 2019 (357,9 Mio. EUR von insgesamt 706,1 Mio. EUR) zusammensetzen.

Im Politikbereich 05 betrugen die EGFL-Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen 2473,0 Mio. EUR und für Direktzahlungen 41 335,7 Mio. EUR.

Einzelheiten zum Haushaltvollzug in den einzelnen Politikbereichen finden sich in Anhang 2.

In Anhang 4 sind die Ausgaben für Marktmaßnahmen, Direktzahlungen und das Audit der Agrarausgaben nach Artikeln, Finanzquellen und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt.

3.2.Anmerkungen zum Haushaltsvollzug

Für die wichtigsten Sektoren folgen Anmerkungen zur Ausführung der Haushaltsmittel sowie zur Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen auf der Grundlage der Angaben in den Anhängen 2, 3-I und 3-II. Haushaltslinien, bei denen die Ausführungsquote in etwa dem veranschlagten Betrag entspricht, werden in diesem Abschnitt nicht behandelt.

3.2.1.Kapitel 05 02: Agrarmarkt-Interventionen

3.2.1.1.Einleitung

Die Ausführung (in Mitteln für Verpflichtungen) belief sich für dieses Kapitel auf insgesamt 2473,0 Mio. EUR. Die Finanzierung erfolgte aus den bewilligten Haushaltsmitteln in Höhe von 2498,7 Mio. EUR und zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 140 Mio. EUR. Mit den zuletzt genannten Mitteln sollten die Ausgaben im Sektor Obst und Gemüse finanziert werden (Einzelheiten siehe Nummer 3.2.1.2). Bei den Haushaltsposten, bei denen der Bedarf die Haushaltsmittel überstieg, wurden die zusätzlichen Ausgaben durch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltsposten gedeckt. Bei den Marktmaßnahmen, bei denen ein Minderverbrauch der Mittel zu verzeichnen war, wurden die dadurch verfügbaren Mittel auf andere EGFL-Haushaltslinien übertragen, um zusätzliche Ausgaben je nach Bedarf zu decken (Einzelheiten zur Übertragung von Haushaltsmitteln siehe Anhang 2).

3.2.1.2.Artikel 05 02 08: Obst und Gemüse 

Insgesamt standen Mittel in Höhe von 911,8 Mio. EUR zur Verfügung, um den Mittelbedarf für alle Maßnahmen in diesem Sektor zu decken. Die Haushaltsbehörde bewilligte Haushaltsmittel in Höhe von 715,1 Mio. EUR, da sie die geschätzten zweckgebundenen Einnahmen des Sektors (140,0 Mio. EUR) berücksichtigte. Zudem wurden im Haushaltsjahr 2019 56,7 Mio. EUR aus anderen Haushaltslinien desselben Kapitels übertragen.

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Jahr 2019 beliefen sich auf 865,7 Mio. EUR.

3.2.1.3.Artikel 05 02 09: Weinbauerzeugnisse 

Insgesamt wurden im Haushaltsplan Mittel in Höhe von 1035,1 Mio. EUR bereitgestellt, um den Mittelbedarf für alle Maßnahmen in diesem Sektor zu decken. Der Minderverbrauch von 47,6 Mio. EUR gegenüber dem veranschlagten Mittelbedarf ist darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben einiger Mitgliedstaaten besonders für die in ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor vorgesehenen Maßnahmen „Absatzförderung“ und „Umstrukturierung“ niedriger ausfielen.

3.2.1.4.Artikel 05 02 10: Absatzförderung

Bei Zahlungen der Mitgliedstaaten für Absatzförderungsmaßnahmen ist der Minderverbrauch von 5,4 Mio. EUR gegenüber dem veranschlagten Mittelbedarf auf die geringere Durchführungsrate einiger der in den Vorjahren ausgewählten Absatzförderungsprogramme zurückzuführen. Die Differenz wurde auf andere Haushaltsartikel übertragen.

Für Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung durch die Europäische Kommission hat die Kommission Mittel in Höhe des gesamten im Haushalt für diese Maßnahmen vorgesehenen Betrags (101,1 Mio. EUR) gebunden.

3.2.1.5.Artikel 05 02 12: Milch und Milcherzeugnisse

Insgesamt wurden im Haushaltsplan Mittel in Höhe von 6,3 Mio. EUR bereitgestellt, um den Bedarf für alle Maßnahmen in diesem Sektor zu decken.

Die Differenz zwischen dem veranschlagten und dem ausgeführten Betrag ergibt sich bei diesem Artikel fast ausschließlich aus dem Verkauf von Magermilchpulver aus der öffentlichen Lagerhaltung (da die Verkaufspreise über dem Buchwert lagen). Der verfügbare Betrag von 66,6 Mio. EUR wurde größtenteils auf andere Kapitel übertragen, um dort zusätzlichen Bedarf zu decken.

3.2.1.6.Artikel 05 02 13: Rind- und Kalbfleisch 

Im Haushaltsplan waren keine Mittel vorgesehen. Die Mitgliedstaaten meldeten jedoch Ausgaben (1,1 Mio. EUR) für Restzahlungen im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen im Rahmen von vor 2014 ausgestellten Bescheinigungen. Diese Ausgaben für Restzahlungen wurden durch die Übertragung verfügbarer Mittel innerhalb des Kapitels gedeckt.

3.2.1.7.Artikel 05 02 15: Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

3.2.1.8.Insgesamt wurden im Haushaltsplan Mittel in Höhe von 63,0 Mio. EUR bereitgestellt, um den Bedarf für alle Maßnahmen in diesem Sektor, insbesondere für die Imkereiprogramme und für außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen, zu decken Die Ausgaben der Mitgliedstaaten beliefen sich allerdings auf lediglich 41,9 Mio. EUR. Die Differenz von 21,1 Mio. EUR ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben für außergewöhnliche Unterstützungsmaßnahmen geringer ausfielen (7,6 Mio. EUR) als die veranschlagten 28,0 Mio. EUR, wobei dieser Betrag im Vergleich zum Kommissionsvorschlag von der Haushaltsbehörde um 15,0 Mio. EUR aufgestockt worden war. Der verfügbare Betrag wurde auf andere Haushaltsartikel übertragen. Artikel 05 02 18: Schulprogramme

Die Ausgaben für Schulprogramme beliefen sich auf 191,5 Mio. EUR gegenüber einem im Haushaltsplan veranschlagten Bedarf von 217,0 Mio. EUR. Die geringere Mittelausschöpfung spiegelt die Tatsache wider, dass das Schuljahr 2018/2019 das zweite Jahr war, in dem die zuvor getrennten Programme für Obst und für Milch in einem Schulprogramm zusammengefasst waren, wobei die Mitgliedstaaten geringere Ausgaben meldeten als im Haushaltsplan veranschlagt.

3.2.2.Kapitel 05 03: Direktzahlungen

Das Haushaltsjahr 2019 war das vierte Jahr, in dem die neue Struktur der Direktzahlungen angewandt wurde, die mit der GAP-Reform von 2013 beschlossen worden war. Die Gesamtzahlungen für dieses Haushaltskapitel beliefen sich auf 41 335,7 Mio. EUR. Darin enthalten ist ein Betrag von 438,2 Mio. EUR für die Erstattung von Direktzahlungen an Landwirte im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin, der aus den vom Haushaltsjahr 2018 übertragenen Mitteln in Höhe von 459,5 Mio. EUR finanziert wurde (Einzelheiten siehe Nummer 3.2.2.4). Die übrigen getätigten Zahlungen (40 897,5 Mio. EUR) wurden aus den bewilligten Haushaltsmitteln in Höhe von 40 184,7 Mio. EUR und zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 712,8 Mio. EUR finanziert. Aus den letztgenannten Mitteln wurde ein Teil der Ausgaben für die Basisprämienregelung bestritten.

Insgesamt wurden Mittel in Höhe von 795,9 Mio. EUR nicht verwendet, von denen 768,9 Mio. EUR auf das Haushaltsjahr 2020 übertragen wurden. Darin enthalten ist ein Betrag von 466,8 Mio. EUR aus der nicht in Anspruch genommenen Krisenreserve, der der tatsächlich angewandten Haushaltsdisziplin im Jahr 2019 entspricht. Dieser Betrag wurde auf den Haushaltsartikel 05 03 09 übertragen und anschließend zur Erstattung an die betreffenden Mitgliedstaaten auf das Jahr 2020 übertragen. Der verbleibende Saldo der zweckgebundenen Einnahmen 2019 (348,2 Mio. EUR) wurde auf 2020 übertragen. Bei den Haushaltsposten, bei denen der Bedarf die bewilligten Haushaltsmittel überschritt, wurden die zusätzlichen Ausgaben durch Mittelübertragungen von bewilligten Mitteln für andere Haushaltsposten oder durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt.

3.2.2.1.Artikel 05 03 01: Entkoppelte Direktzahlungen

Die wichtigsten Regelungen, die aus den Mitteln dieses Artikels finanziert werden, sind die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Basisprämienregelung, die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die Umverteilungsprämie und die Zahlung für Junglandwirte. Alle Beihilferegelungen dieses Artikels werden unabhängig von der Produktion gezahlt, sind jedoch an bestimme Bedingungen (z. B. Einhaltung der Cross-Compliance) gebunden. Die für entkoppelte Direktzahlungen im Jahr 2019 verfügbaren Mittel beliefen sich auf 35 402,9 Mio. EUR und setzten sich aus den von der Haushaltsbehörde bewilligten Mitteln in Höhe von 34 388,0 Mio. EUR und zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 1014,9 Mio. EUR zusammen. Die Mitgliedstaaten tätigten für alle Regelungen dieses Artikels Ausgaben in Höhe von 35 328,6 Mio. EUR, was 99,8 % der verfügbaren Mittel entspricht.

3.2.2.2.Artikel 05 03 02: Andere Direktzahlungen

Die Mittel dieses Artikels decken die Ausgaben für „andere Direktzahlungen“. Dazu zählen auch Regelungen, bei denen möglicherweise die Zahlung der Beihilfen unter genau festgelegten Bedingungen und innerhalb klarer Grenzen weiter an die Produktion gekoppelt ist. Als Folge der Reform von 2013 wurden die fakultative gekoppelte Stützung und die Kleinerzeugerregelung in diesen Artikel aufgenommen, und eine Reihe von Haushaltslinien betrafen nur relativ geringe Restzahlungen für ausgelaufene Regelungen.

Für diesen Artikel hatte die Kommission den Mittelbedarf für 2019 mit 5688,0 Mio. EUR veranschlagt. Die Ausgaben der Mitgliedstaaten lagen bei 5568,9 Mio. EUR und damit um 2 % unter dem Mittelansatz des Haushaltsplans.

3.2.2.3.Artikel 05 03 09: Erstattung von Direktzahlungen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

Die Haushaltsbehörde hat für diesen Artikel keine Mittel vorgesehen. In diesem Artikel werden nichtgebundene bewilligte Mittel aus der nicht in Anspruch genommenen Krisenreserve zusammengeführt, die übertragen werden, um daraus die Erstattung der auf Direktzahlungen angewandten Haushaltsdisziplin zu finanzieren. 6  

Aus dem Betrag von 459,5 Mio. EUR, der der im Haushaltsjahr 2018 angewandten Haushaltsdisziplin entspricht und in den Haushalt 2019 für Erstattungen übertragen wurde, erstatteten die Mitgliedstaaten 438,2 Mio. EUR. Die Differenz von 21,3 Mio. EUR floss in den Haushalt 2019 zurück, um im Rahmen eines Änderungshaushalts im folgenden Haushaltsjahr an die Mitgliedstaaten zurückzugehen.

3.2.2.4.Artikel 05 03 10: Reserve für Krisen im Agrarsektor

Die für diesen Artikel veranschlagten Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen bestimmt, die zur Bewältigung großer Krisen erforderlich sind, welche sich auf die Agrarerzeugung oder den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken. Die Krisenreserve wird gebildet, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 7 gekürzt werden. Im Jahr 2019 wurde die Krisenreserve in Höhe von 468,7 Mio. EUR nicht in Anspruch genommen.

Ende 2019 wurden daher die nichtgebundenen bewilligten Mittel, die dem Betrag aus der tatsächlich im Antragsjahr 2018 angewandten Haushaltdisziplin entsprachen, zwecks Übertrag auf das folgende Haushaltsjahr auf den Haushaltsartikel 05 03 09 übertragen, um die Erstattung der den Landwirten im Kalenderjahr 2019 auferlegten Haushaltsdisziplin zu finanzieren.

3.2.3.Kapitel 05 07: Audit der Agrarausgaben

3.2.3.1.Artikel 05 07 01: Kontrolle der Agrarausgaben

Dieser Artikel enthält die Maßnahmen, die zur Verstärkung der Mittel für Vor-Ort-Kontrollen und zur Verbesserung der Überprüfungssysteme durchgeführt werden, um das Risiko von Betrug und Unregelmäßigkeiten zulasten des Unionshaushalts zu begrenzen. Er umfasst auch die Ausgaben, um etwaige buchmäßige und Konformitätsberichtigungen zugunsten von Mitgliedstaaten zu finanzieren.

Die Europäische Union finanzierte direkt den Erwerb von Satellitenbildern im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems mit einem Betrag von 9,7 Mio. EUR.

Die Berichtigungen zugunsten von Mitgliedstaaten infolge von Rechnungsabschlüssen beliefen sich auf 10,4 Mio. EUR und lagen damit unter dem veranschlagten Betrag von 19,7 Mio. EUR.

Die Berichtigungen zugunsten von Mitgliedstaaten infolge von Konformitätsabschlüssen waren mit 38,3 Mio. EUR höher als die im Haushaltsplan veranschlagten 2,6 Mio. EUR.

3.2.3.2.Artikel 05 07 02: Regelung von Streitfällen

Die Mittel dieses Artikels dienen zur Deckung etwaiger Ausgaben, die der Kommission von einem Gericht angelastet werden können, einschließlich Schadensersatzleistungen und Zinszahlungen. Im Haushalt 2019 waren hierfür Mittel in Höhe von 30,0 Mio. EUR vorgesehen, wovon 11,2 Mio. EUR ausgeführt wurden. Die verbleibenden Mittel wurden auf andere Haushaltsposten übertragen.

3.2.4.Kapitel 05 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs 

Die im Rahmen dieses Kapitels gebundenen Mittel beliefen sich auf 73,8 Mio. EUR und entsprachen damit dem veranschlagten Betrag (75,6 Mio. EUR).

4.AUSFÜHRUNG DER ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN DES EGFL 

Die von 2018 auf 2019 tatsächlich übertragenen zweckgebundenen Einnahmen beliefen sich auf 448,8 Mio. EUR und wurden im Einklang mit Artikel 14 der Haushaltsordnung vollständig zur Finanzierung von Ausgaben des Haushaltsjahrs 2019 verwendet. Wie in Anhang 3-II dargelegt, deckte dieser Betrag Ausgaben in Höhe von 93,9 Mio. EUR für die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und 354,9 Mio. EUR für die Basisprämienregelung.

Wie Anhang 3-I zu entnehmen ist, beliefen sich die zweckgebundenen Einnahmen 2019 auf 706,1 Mio. EUR und kamen wie folgt zustande:

-Einnahmen aus Abschlussberichtigungen: 548,3 Mio. EUR;

-Einnahmen aus Wiedereinziehungen infolge von Unregelmäßigkeiten: 155,8 Mio. EUR;

-Einnahmen aus der Milchabgabe: 2 Mio. EUR.

357,9 Mio. EUR der zweckgebundenen Einnahmen aus dem Jahr 2019 wurden zur Deckung von Ausgaben im Rahmen der Basisprämienregelung (Direktzahlungen) verwendet.

Der verbleibende Saldo der zweckgebundenen Einnahmen 2019 (348,2 Mio. EUR) wurde automatisch auf den Haushaltsplan 2020 übertragen.

Einzelheiten sind den Anhängen 3-I und 3-II zu entnehmen.

(1)    Das Haushaltsverfahren ist in Anhang 1 dargestellt.
(2)    Diese Beträge erscheinen nicht in den Einnahmen des Haushaltsplans (Artikel 6 7 0 enthält die Einnahmen betreffend den EGFL), in denen „p. m.“ („pro memoria“) angegeben ist, der voraussichtliche Betrag wird jedoch in den Erläuterungen zu diesem Artikel angeführt.
(3)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(4)    Die Mitgliedstaaten übermitteln diese monatlichen Ausgabenerklärungen am 12. des Monats N+1.
(5)    Dieser Betrag enthält die Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin im Zusammenhang mit der Reserve für Krisen in der Landwirtschaft, die aus dem Haushaltsjahr 2018 übertragen wurde.
(6)    Diese Mittel können gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden; gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden sie den Mitgliedstaaten für Erstattungen an die Endempfänger zur Verfügung gestellt, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von der Anwendung der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 Absätze 1 bis 4 betroffen sind.
(7)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

Brüssel, den 2.9.2020

COM(2020) 475 final

ANHÄNGE

des

BERICHTS DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

13. FINANZBERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT ÜBER DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT












HAUSHALTSJAHR 2019
















{SWD(2020) 168 final}