Brüssel, den 14.1.2020

COM(2020) 21 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa



Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal


1.Einleitung

Der europäische Grüne Deal ist die Antwort der Europäischen Union auf die klima- und umweltbezogenen Herausforderungen, deren Bewältigung die entscheidende Aufgabe dieser Generation ist. Er ist eine neue Wachstumsstrategie, die die EU in eine faire und wohlhabende Gesellschaft umwandeln soll, mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft, in der es 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr gibt, in der die Umwelt und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger geschützt sind und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist.

Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa ist die Investitionssäule des europäischen Grünen Deals. Ein nachhaltiges Europa erfordert bedeutende Investitionen in allen Wirtschaftssektoren. Zur Erreichung der für 2030 gesteckten Klima- und Energieziele 1 müssen bis 2030 jährlich 260 Mrd. EUR zusätzlich investiert werden 2 . Die Kommission hat bereits mitgeteilt, dass sie einen auf Umweltauswirkungen geprüften Plan vorlegen will, um die Klimaschutzziele der EU für 2030 noch ambitionierter zu machen. Und auch die allgemeinen ökologischen und sozialen Ziele, die sich die EU gesteckt hat 3 , erfordern noch zusätzliche Investitionen.

Geldgeber finden zunehmend Geschmack an Möglichkeiten für nachhaltige Investitionen mit messbaren Auswirkungen. Den jüngsten Schätzungen zufolge hat sich die jährliche Ausgabe grüner Anleihen weltweit seit 2016 verdreifacht und 2019 rund 225 Mrd. EUR erreicht. Wir müssen einen Rahmen schaffen, um die politischen Ziele und die beträchtlichen Finanzmittel, die privat verfügbar sind, zusammenzubringen.

Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa wird im neuen Jahrzehnt über den EU-Haushalt und dessen Instrumente mindestens 1 Billion EUR sowohl an privaten als auch ab öffentlichen nachhaltigen Investitionen mobilisieren. Er ist ein umfassender Rahmen für die Nachhaltigkeitswende überall in der EU. Dieser Rahmen zielt auf Klima- und Umweltinvestitionen sowie auf Sozialinvestitionen ab, soweit sie einen Bezug zur Nachhaltigkeitswende aufweisen.

Das reicht jedoch nicht aus, um die anstehenden Herausforderungen zu meistern. Private Akteure müssen für das nötige Volumen sorgen. Indem die Kommission neue Politikinitiativen mit Aufstockungen bereits bestehender Finanzinstrumente in einem einschlägigen Rahmen zusammenführt, gibt sie in diesem Bereich einen neuen politischen Impuls und sichert eine bessere Wirkung und Kohärenz des EU-Rahmens für nachhaltige Investitionen. Die Kommission wird weiter daran arbeiten, wie zusätzliche Ressourcen zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals mobilisiert werden können.

Abbildung 1 – Der Investitionsplan im Rahmen des europäischen Grünen Deals

Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa wird den Übergang zu einer klimaneutralen, grünen Wirtschaft ermöglichen und dazu an den folgenden drei Stellen ansetzen:

·Erstens wird der Plan über den EU-Haushalt mindestens 1 Billion EUR für nachhaltige Investitionen im neuen Jahrzehnt mobilisieren. Aus dem EU-Haushalt werden mehr öffentliche Mittel für Klima und Umwelt bereitgestellt als je zuvor. Er wird durch Garantien Anreize für private Investitionen schaffen und zu einem gerechten Übergang beitragen, indem der Mechanismus für einen gerechten Übergang öffentliche Investitionen in den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen fördert.

·Zweitens wird er geeignete Rahmenbedingungen für private Investoren und den öffentlichen Sektor schaffen. Ziel ist, einen kostenwirksamen und gerechten und zugleich sozial ausgewogenen und fairen Übergang zu gewährleisten. Finanzinstitute und private Investoren müssen über die Instrumente verfügen, um nachhaltige Investitionen auszumachen. Vor allem die EU-Taxonomie, der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Nachhaltigkeitsprüfung werden maßgeblich dazu beitragen, das Potenzial von Finanzinstituten und privaten Investoren freizusetzen. Der öffentliche Sektor kann dank des Europäischen Semesters, der Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik, der nationalen Energie- und Klimapläne im Rahmen der Energieunion und der in den sektorspezifischen Umweltrechtsvorschriften (über z. B. Abfälle, Wasser, Biodiversität und Luft) vorgeschriebenen Pläne feststellen, wo investiert werden muss. 

·Drittens sieht der Plan vor, Behörden und Projektträger bei der Auswahl, Strukturierung und Durchführung nachhaltiger Projekte gezielt zu unterstützen. Die Unterstützung für Behörden bei der Abschätzung des Mittelbedarfs und der Planung der entsprechenden Investitionen und die direkte Unterstützung für öffentliche und private Projektträger werden ausgebaut.

Abbildung 2 – Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa

Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa trägt zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bei. Dies steht im Einklang mit der Zusage in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal, die Nachhaltigkeitsziele zum Hauptthema der Politikgestaltung und des politischen Handelns in der EU zu machen.

2.Die Investitionsherausforderung

Der Übergang zu einer klimaneutralen, klimaresistenten und ökologisch nachhaltigen Wirtschaft erfordert erhebliche Investitionen. Um die derzeitigen Klima- und Energieziele bis 2030 zu erreichen, müssen jährlich 260 Mrd. EUR zusätzlich investiert werden 4 , und zwar hauptsächlich im Energie- und im Gebäudesektor sowie in einem Teil des Verkehrssektors (Fahrzeuge) 5 . Von den einzelnen Sektoren ist der durchschnittliche Investitionsbedarf 6 bei der Renovierung von Gebäuden am höchsten. Diese Investitionsströme müssten auf Dauer aufrechterhalten werden.

Erhebliche Investitionen sind auch in anderen Sektoren notwendig, vor allem in der Landwirtschaft, u. a. zur Bewältigung größerer ökologischer Herausforderungen wie Biodiversitätsverlust und Umweltverschmutzung, zum Schutz des Naturkapitals, zur Förderung von Kreislaufwirtschaft und blauer Wirtschaft und für das Humankapital sowie den Übergang betreffende Sozialinvestitionen.

Die Digitalisierung ist ein Schlüsselfaktor für den Grünen Deal. Bedeutende Investitionen in strategische digitale Kapazitäten in Europa und in die Entwicklung und flächendeckende Einführung modernster digitaler Technologien werden intelligente, innovative und bedarfsgerechte Lösungen zur Bewältigung klimabezogener Probleme zeitigen.

Da – wie im Rahmen des Grünen Deals der EU angekündigt – geplant ist, die Vorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für 2030 noch weiter zu verschärfen, wird der Investitionsbedarf sogar noch größer. Die eingehende Analyse, die der langfristigen strategischen Vision der Kommission für eine klimaneutrale EU-Wirtschaft zugrunde liegt, hatte bereits ergeben, dass für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft unter Umständen zusätzliche Investitionen in Höhe von bis zu 2 % des BIP bis 2040 erforderlich sind. Dies muss gegebenenfalls noch vorgezogen werden, um bereits 2030 ein höhergestecktes Ziel zu erreichen.

3.Finanzierung: Mobilisierung nachhaltiger Investitionen aus allen Quellen

Als Investitionssäule des Grünen Deals der EU wird der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa nachhaltige Investitionen in Höhe von mindestens 1 Billion EUR im Lauf des nächsten Jahrzehnts mobilisieren. Dieser Betrag für den grünen Übergang umfasst Ausgaben im Rahmen des langfristigen EU-Haushalts, von denen ein Viertel für klimabezogene Zwecke verwendet werden, einschließlich geschätzter 39 Mrd. EUR für Umweltausgaben. Außerdem wird der Plan durch die Anwendung der EU-Haushaltsgarantie im Rahmen des Programms „InvestEU“ zusätzliche private Mittel mobilisieren.

Neben den EU-Mitteln für Klimaschutz und Umweltpolitik deckt der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa auch die Finanzhilfen des Mechanismus für einen gerechten Übergang ab, mit denen die vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen unterstützt werden.

Die Europäische Investitionsbank wird die Klimabank der EU. Sie hat angekündigt, dass sie den Klimaschutz und ökologischer Nachhaltigkeit gewidmeten Anteil ihrer Finanzierungen bis 2025 nach und nach auf 50 % erhöhen wird. Die Zusammenarbeit mit anderen Finanzinstitutionen wird ebenfalls äußerst wichtig sein.

Dieser Beitrag zeugt zwar vom Engagement der EU, den Grünen Deal zu finanzieren, reicht allein aber nicht aus, um die erforderlichen Investitionen anzustoßen. Es sind auch maßgebliche Beiträge aus den nationalen Haushalten und vom Privatsektor notwendig.

Abbildung 3 – Finanzierungselemente im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, die im Verlauf des nächsten Jahrzehnts 7 mindestens 1 Billion EUR erreichen



Wie wird der EU-Haushalt im nächsten Jahrzehnt mindestens 1 Billion EUR mobilisieren?

Um in den kommenden zehn Jahren mindestens 1 Billion EUR zu mobilisieren, ist eine Kombination von EU-Haushaltsmitteln, wie von der Kommission vorgeschlagen, und dadurch angestoßenen öffentlichen und privaten Investitionen erforderlich.

Für Klima- und Umweltausgaben werden aus dem EU-Haushalt 503 Mrd. EUR für den Zeitraum von 2021 bis 2030 bereitgestellt; dies entspricht dem für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 vorgeschlagenen Ausgabenziel von mindestens 25 % zur Erreichung der Klimaziele und schließt die Umweltausgaben aller Programme 8 ein. Über diesen Zeitraum werden so zusätzliche nationale Kofinanzierungen in Höhe von 114 Mrd. EUR für Klima und Umwelt mobilisiert.

Der Fonds „InvestEU“ wird im Zeitraum 2021-2030 rund 279 Mrd. EUR an privaten und öffentlichen klima- und umweltbezogenen Investitionen anstoßen, indem eine EU-Haushaltsgarantie bereitgestellt wird, um das Risiko bei Finanzierungen und Investitionen zu verringern.

Damit niemand auf der Strecke bleibt, wird der Mechanismus für einen gerechten Übergang Mittel aus dem EU-Haushalt, Kofinanzierungen der Mitgliedstaaten und Beiträge von InvestEU und der EIB vereinen, um von 2021-2027 Investitionen in Höhe von 100 Mrd. EUR zu mobilisieren, die hochgerechnet auf 10 Jahre 143 Mrd. EUR erreichen werden, um einen gerechten Übergang zu gewährleisten.

Aus dem Innovationsfonds und dem Modernisierungsfonds, die nicht Teil des EU-Haushaltsplans sind, sondern mit einem Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems finanziert werden, werden mindestens rund 25 Mrd. EUR für den Übergang der EU zur Klimaneutralität bereitgestellt.

3.1.Ehrgeizigere Zielsetzungen beim EU-Haushalt und bei damit verbundenen Programmen

In ihrem Entwurf für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der EU hat die Kommission vorgeschlagen, den Anteil der auf eine Erreichung der Klimaschutzziele abzielenden Ausgaben auf 25 % zu erhöhen. Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, diese Zielsetzungen in den laufenden Verhandlungen zumindest beizubehalten.

Gemäß den Vorschlägen der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der EU werden im Rahmen der verschiedenen Programme spezifische Maßnahmen getroffen, um die Verknüpfung zwischen der Ausführung des EU-Haushalts und dem Ziel eines grüneren, CO2-freien Europas zu stärken. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Folgendes:

·Aus dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sollen in den nächsten sieben Jahren (2021-2027) mindestens 108 Mrd. EUR in klima- und umweltbezogene Projekte investiert werden, was mehr als 30 % der Gesamtmittelausstattung entspricht.

·Im Rahmen der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik werden 40 % der Gesamtmittel in die Unterstützung klimabezogener Ziele fließen. Dabei werden alle Direktzahlungen an strengere Umwelt- und Klimaanforderungen geknüpft sein.

·Mindestens 35 % der Mittelausstattung des Programms Horizont Europa (die sich voraussichtlich auf 35 Mrd. EUR belaufen wird) werden der Unterstützung von Klimaschutzzielen zugutekommen. Darüber hinaus bereitet die Kommission im letzten Jahr des Programms Horizont 2020 eine zusätzliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor, in deren Zuge zusätzlich zu den für 2020 bereits zugewiesenen Mitteln in Höhe von 1,35 Mrd. EUR Mittel in Höhe von etwa 1 Mrd. EUR für die Prioritäten des Grünen Deal bereitgestellt werden sollen.

·Die Mittelausstattung des LIFE-Programms wird im Vergleich zum Zeitraum 2014-2020 um 72 % auf 5,4 Mrd. EUR erhöht. Mehr als 60 % der verfügbaren Mittel werden auf die Unterstützung von Klimaschutzzielen ausgerichtet; darunter fallen 0,95 Mrd. EUR für Klimaschutzmaßnahmen, 1 Mrd. EUR für die Umstellung auf saubere Energie und 2,15 Mrd. EUR für den Erhalt von Natur und biologischer Vielfalt.

·Mindestens 60 % der im Rahmen der Fazilität Connecting Europe (zur Unterstützung von Verkehrs-, Energie- und Digitalinfrastrukturen) verfügbaren Mittel werden auf die Förderung von Klimaschutzzielen abzielen.

·Der Europäische Sozialfonds Plus wird die Weiterbildung und Umschulung von schätzungsweise 5 Millionen Menschen für grüne Arbeitsplätze und die grüne Wirtschaft fördern.

Auch über die Einnahmenseite wird der EU-Haushalt zur Erreichung von Klimaschutzzielen beitragen. Im Mai 2018 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Eigenmittelbeschluss vor, der eine Reihe neuer Eigenmittelkategorien vorsah. Eines der Schlüsselelemente dieses Vorschlags sind die Eigenmittel aus Zahlungen für nicht recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die zu den in der Abfallstrategie definierten EU-weiten Zielen beitragen werden. Darüber hinaus sollen nach dem Vorschlag der Kommission 20 % der Einnahmen aus Versteigerungen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) dem EU-Haushalt als Eigenmittel zugewiesen werden.

Darüber hinaus werden durch den Modernisierungsfonds und den Innovationsfonds für das Emissionshandelssystem der EU, die beide außerhalb des langfristigen EU-Haushalts finanziert werden‚ zusätzliche Mittel in den ökologischen Wandel fließen. Der Innovationsfonds wird Investitionen in die Verbreitung bahnbrechender Technologien und Prozesse mit geringem CO2-Ausstoß in der Branche der erneuerbaren Energien und in energieintensiven Industriezweigen, einschließlich Techniken wie Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie Energiespeicherung, unterstützen. Ziel ist es, durch die Teilung des Innovationsrisikos mit den Projektträgern neuartige und hochinnovative Projekte zu unterstützen und der europäischen Industrie auf dem Gebiet der sauberen Technologien eine weltweite Vorreiterposition zu verschaffen. Die Kommission bereitet derzeit die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Innovationsfonds vor, die Mitte 2020 mit einem Finanzierungsvolumen von 1 Mrd. EUR veröffentlicht werden soll. In den kommenden Monaten werden verschiedene Workshops stattfinden, die sich an Projektträger und andere private und öffentliche Investoren richten werden und dem Ziel dienen, wirksame Auswahlkriterien zu entwickeln. Der Modernisierungsfonds hingegen wird Investitionen in die Modernisierung des Stromsektors und der Energiesysteme im weiteren Sinne fördern und so für eine bessere Energieeffizienz in zehn einkommensschwächeren Mitgliedstaaten sorgen. Darüber hinaus kann er zur Weiterbildung und Umschulung der betroffenen Menschen beitragen. Zu den Durchführungsbestimmungen für den Modernisierungsfonds wird die Kommission in Kürze Konsultationen durchführen. Die Kommission wird beide Instrumente im Rahmen der Überarbeitung des EU-Emissionshandelssystems überprüfen und Möglichkeiten prüfen, um Mehreinnahmen dem EU-Haushalt für die Finanzierung eines gerechten Übergangs zuzuweisen.

Im Einklang mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal wird die Kommission bis zum Sommer 2020 einen auf Umweltauswirkungen geprüften Plan, einschließlich einer Analyse des Investitionsbedarfs, vorlegen, mit dem die Reduktionsvorgaben der EU für die Treibhausgasemissionen bis 2030 angehoben werden sollen. Je nach der Ausgestaltung dieses Plans könnte es angebracht sein, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen mögliche Änderungen an den klimabezogenen Zielen in Betracht zu ziehen.

Die Kommission wird

-sich bei den interinstitutionellen Verhandlungen für ehrgeizige klimapolitische Zielsetzungen, nämlich einen Anteil der auf den Klimaschutz abzielenden Ausgaben am mehrjährigen Finanzrahmen von mindestens 25 %, einsetzen;

-das Ausgabenverfolgungssystem zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung dieses Ziels verbessern.

3.2.Mobilisierung privater Investitionen durch InvestEU

Einige für den Übergang erforderliche Investitionen bergen ein zu hohes Risiko, als dass es vom privaten Sektor allein getragen werden könnte. Hier können öffentliche Mittel gezielt eingesetzt werden, um das Risiko von Projekten zu verringern und private Finanzierungen zu mobilisieren. Durch die Bereitstellung einer EU-Haushaltsgarantie zur teilweisen Deckung des Risikos von Finanzierungen und Investitionen wird InvestEU, das Nachfolgeprogramm zum Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie zu 13 weiteren Finanzinstrumenten der EU, über einen Zeitraum von sieben Jahren 650 Mrd. EUR mobilisieren. Im Interesse der Ziele des europäischen Grünen Deals muss das Potenzial von InvestEU voll ausgeschöpft werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, im Rahmen der laufenden interinstitutionellen Verhandlungen ein ehrgeiziges Klimaschutzziel für InvestEU durchzusetzen. Die Kommission hat vorgeschlagen, einen Anteil der auf den Klimaschutz abzielenden Investitionen von mindestens 30 % anzustreben; dies würde von 2021 bis 2027 zu Klimaschutzinvestitionen in Höhe von rund 195 Mrd. EUR führen, was fast 28 Mrd. EUR pro Jahr und 280 Mrd. EUR in einem Jahrzehnt entsprechen würde.

InvestEU wird nachhaltige Investitionen in allen Wirtschaftszweigen fördern. Das Programm wird zudem nachhaltige Verfahrensweisen unter privaten und öffentlichen Investoren verbreiten. Die Kommission wird eine Methodik zur Verfolgung klimabezogener Ausgaben entwickeln, mit der der Beitrag spezifischer Finanzierungen und Investitionen zu den Klimaschutz- und Umweltzielen des Programms gemessen werden kann. Darüber hinaus wird sie eine Methodik zur „Nachhaltigkeitsprüfung“ einführen, wonach ab einer bestimmten Größe von Projekten deren Träger die ökologischen, klimabezogenen und sozialen Auswirkungen dieser Projekte bewerten müssen. Da diese Methodiken von allen Durchführungspartnern von InvestEU (Europäische Investitionsbank-Gruppe, nationale Förderbanken und -institute, internationale Finanzinstitutionen) angewandt werden und zudem als Ausgangspunkt für an dem Programm teilnehmende private Investoren und Finanzintermediäre dienen werden, ist davon auszugehen, dass sie auch über InvestEU hinaus Anwendung finden werden. Die Methodiken werden sich in angemessenem Maße auf das EU-weite Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten („EU-Taxonomie“) stützen.

Die Kommission wird

-im zweiten Halbjahr 2020 bessere Orientierungshilfen zur Verfolgung klima- und umweltbezogener Ausgaben sowie zur Nachhaltigkeitsprüfung bereitstellen. Die entsprechenden Leitlinien werden in angemessenem Maße auf den Kriterien der EU-Taxonomie aufbauen, nachdem diese in Kraft getreten ist;

-in Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern von InvestEU Finanzprodukte entwickeln, die im Rahmen von InvestEU zum Einsatz kommen sollen und auf ökologische, klimabezogene und soziale Nachhaltigkeit ausgerichtet sein werden.

3.3.Beitrag der Europäischen Investitionsbank und Einbeziehung weiterer Finanzinstitute

Bei der Finanzierung des Übergangs zu einer CO2-neutralen und nachhaltigen Wirtschaft spielt auch die Europäische Investitionsbank (EIB) eine Schlüsselrolle. Sie nutzt eigene Mittel sowie EU-Haushaltsmittel im Rahmen verschiedener Programme und Fazilitäten, um sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU Klimaschutz- und Umweltinvestitionen zu finanzieren. Im Jahr 2018 trugen fast 30 % der von der EIB unterzeichneten Transaktionen zum Klimaschutz bei, indem auf die Anpassung an den Klimawandel und die Minderung seiner Folgen sowie auf ein klimaresilientes Wachstum mit geringem CO2-Ausstoß ausgerichtete Investitionen unterstützt wurden. 2019 dürfte dieser Anteil nach Schätzungen der EIB zwischen 28 und 31 % gelegen haben. Im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa wird die EIB in den kommenden zehn Jahren außerhalb der Mandate der EU voraussichtlich in allen Mitgliedstaaten Investitionen in den Klimaschutz in Höhe von insgesamt rund 600 Mrd. EUR finanzieren.

Die EIB wird bei der Finanzierung der Nachhaltigkeitswende insofern an Bedeutung gewinnen, als sie zur Klimabank der EU wird. Sie wird den Anteil ihrer auf Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit ausgerichteten Finanzierungen bis 2025 nach und nach auf 50 % erhöhen und diesen Wert auch darüber hinaus beibehalten. Ein erheblicher Teil dieser Finanzierungen wird im Rahmen das Programms InvestEU durchgeführt, das es der EIB – durch die Übernahme eines Teils des Finanzierungs- und Investitionsrisikos – ermöglichen wird, sich an innovativeren Projekten mit höherem politischen Mehrwert zu beteiligen. Darüber hinaus wird die EIB-Gruppe bis Ende 2020 alle ihre Finanzierungstätigkeiten auf die Grundsätze und Ziele des Übereinkommens von Paris ausrichten. Einen ersten Schritt in diese Richtung stellte die am 14. November 2019 erfolgte Annahme der neuen Strategie für die Vergabe von Darlehen im Energiebereich dar, wonach Darlehen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie Darlehen für neue umweltfreundliche Technologien und neue Arten von Energieinfrastrukturen, die für das künftige Energiesystem mit geringem CO2-Ausstoß erforderlich sind, Vorrang eingeräumt wird. Diese überarbeitete Strategie sieht zudem vor, dass die Förderung von auf fossilen Brennstoffen beruhenden Energieprojekten – insbesondere sämtlicher Erdgasinfrastrukturprojekte – ab Ende 2021 schrittweise eingestellt wird.

Sonstige internationale und nationale Finanzinstitutionen werden bei der Finanzierung der Nachhaltigkeitswende im Einklang mit den politischen Zielen der EU eine immer wichtigere Rolle spielen. Die Kommission wird daher eng mit diesen zusammenarbeiten, um zu sondieren, wie sie ihre Tätigkeiten stärker auf die Ziele des europäischen Grünen Deals abstimmen können.

Die Kommission wird

-sicherstellen, dass die im EU-Auftrag gewährten EIB-Finanzierungen hohe Additionalität hinsichtlich der abgedeckten Bereiche wie auch des Risikoprofils der finanzierten Projekte bieten. Dies soll insbesondere durch die Verbesserung des Systems für die Berichterstattung und das Monitoring, einschließlich der Methodik zur Verfolgung klimabezogener Ausgaben, erreicht werden;

-mit anderen internationalen und nationalen Finanzinstitutionen zusammenarbeiten, um deren Tätigkeiten stärker auf die Ziele des Europäischen Grünen Deals abzustimmen.

4.Voraussetzungen schaffen: Ein Rahmen für künftige öffentliche und private Investitionen

Der europäische Grüne Deal gibt eine klare Richtung für einen umfassenden politischen Rahmen für die Neuausrichtung der EU-Wirtschaft vor. Das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 wird in Rechtsvorschriften verankert, und die Zielsetzungen für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 werden ehrgeiziger gestaltet. Die Maßnahmen im Rahmen des europäischen Grünen Deals werden eine Kombination aus Regulierung und Anreizen umfassen, um externe Effekte zu erfassen und das Verursacherprinzip umzusetzen, sodass bei Investitionsentscheidungen den Kosten für die Gesellschaft besser Rechnung getragen wird. Das Emissionshandelssystem der EU wird überprüft und wird stärker dazu beitragen, eine wirksame CO2-Bepreisung zu gewährleisten. Regulatorischen Hindernissen in bestimmten Sektoren, die z. B. im Gebäudesektor die Finanzierung und Tätigung von Investitionen in die Energieeffizienz erschweren, wird mit spezifischen Initiativen begegnet. Außerdem sind wettbewerbsorientierte und integrierte Märkte notwendig, um die Kosten niedrig zu halten und Innovationen anzuregen. In ähnlicher Weise wird der Europäische Innovationsrat im Rahmen von Horizont Europa zu öffentlich-privaten Investitionen in bahnbrechende Innovationen beitragen und dadurch den europäischen Grünen Deal unterstützen.

In diesem breiteren Kontext wird der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa den Übergang durch gezielte Maßnahmen in Bereichen ermöglichen, die die Investitionsentscheidungen privater Investoren und öffentlicher Einrichtungen unmittelbar berühren.

4.1.Das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems rücken

Da private Unternehmen und Haushalte im kommenden Jahrzehnt den Großteil der nachhaltigen Investitionen bereitstellen müssen, ist es von entscheidender Bedeutung, klare, langfristige Signale zu setzen, um Investoren zu nachhaltigen Investitionen anzuregen.

Angesichts des erheblichen Umfangs der Investitionen, die zur Erreichung unserer Ziele bei Klimaschutz und Nachhaltigkeit im weiteren Sinne erforderlich sind, hat die Kommission im März 2018 einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums 9 vorgeschlagen. Auf der Grundlage dieses Aktionsplans‚ der zur Schaffung einer Kapitalmarktunion beiträgt, wurde ein günstiges Umfeld für die Mobilisierung von Finanzmitteln für nachhaltige Investitionen geschaffen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die EU-Taxonomie, die Offenlegungen des Finanzsektors zu Fragen der Nachhaltigkeit sowie die Klimaschutz-Referenzwerte zu nennen. Durch die internationale Zusammenarbeit, z. B. im Rahmen der Internationalen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen, fördert die EU weltweit kohärente Ansätze und verleiht dem nachhaltigen Finanzwesen dadurch mehr Gewicht.

Die Kommission begrüßt insbesondere die jüngst erzielte politische Einigung der beiden gesetzgebenden Organe über die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EU-Taxonomie), dessen Einzelheiten durch delegierte Rechtsakte der Kommission näher bestimmt werden. Mit dieser EU-Taxonomie wird auf der Grundlage von Leistungskriterien geprüft, ob eine Wirtschaftstätigkeit einen Beitrag zu mindestens einem von sechs Umweltzielen leistet und somit ökologisch nachhaltig ist.

Die Kommission wird ferner prüfen, wie die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal über InvestEU hinaus vom öffentlichen Sektor genutzt werden kann. Obwohl die Taxonomie ursprünglich für private Investoren konzipiert wurde, könnte sie – sobald sie ausreichend entwickelt ist – auch von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden. Es ist wichtig, dass eine Konvergenz zwischen den im privaten Sektor herrschenden Standards und jenen der öffentlichen Banken bzw. Einrichtungen wie der Europäischen Investitionsbank stattfindet.

Aufbauend auf dem Aktionsplan von 2018 und vor dem Hintergrund des europäischen Grünen Deals wird die Kommission im dritten Quartal 2020 eine neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen vorlegen, die auf einen weiteren Ausbau des nachhaltigen Finanzwesens abzielen wird. Unternehmen werden zusätzliche Klima- und Umweltdaten offenlegen müssen, damit die Anleger umfassend über Möglichkeiten für nachhaltige Investitionen informiert sind und ihre Investitionen besser auf den europäischen Grünen Deal ausrichten können. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen überprüfen. Darüber hinaus werden mit der neuen Strategie weitere Investitionsmöglichkeiten geschaffen, indem die Identifizierung nachhaltiger Investitionen durch klare Kennzeichnungen bei einer Vielzahl nachhaltiger Investitionsprodukte erleichtert und ein EU-Standard für grüne Anleihen ausgearbeitet und eingeführt wird. 

Die Kommission wird

-die delegierten Rechtsakte zu den Zielen des Klimaschutzes der EU-Taxonomie im Jahr 2020 und die delegierten Rechtsakte zu den anderen Umweltzielen der EU-Taxonomie bis Ende 2021 ausarbeiten;

-prüfen, wie die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal über InvestEU hinaus vom öffentlichen Sektor genutzt werden kann;

-im ersten Quartal 2020 eine öffentliche Konsultation zu einer neuen Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen durchführen, damit eine solche neue Strategie im dritten Quartal 2020 vorgelegt werden kann;

-im Jahr 2020 einen EU-Standard für grüne Anleihen festlegen und untersuchen, wie dieser Standard sowie weitere förderliche Rahmenbedingungen mehr öffentliche und private Finanzmittel in nachhaltige Investitionen lenken können.

4.2.Orientierungshilfen und geeignete Mittel für nachhaltige Investitionen für den öffentlichen Sektor

Öffentliche Akteure sind in bestimmten Sektoren – vor allem Infrastruktur und öffentliche Dienste – die wichtigsten Investoren. Häufig müssen öffentliche Stellen eine führende und koordinierende Rolle bei nachhaltigen Investitionen spielen. Öffentliche Stellen könnten auch da als Investoren gefragt sein, wo Marktteilnehmer nicht aktiv werden können, insbesondere dann, wenn der soziale und ökologische Nutzen sich nicht in privater Rendite niederschlägt oder wenn Projekte als zu riskant erachtet werden. Wo solche Investitionen grenzüberschreitender Natur sind und Übertragungseffekte auf andere Mitgliedstaaten haben, muss die Kommission ihrerseits auf EU-Ebene eine Koordinationsfunktion übernehmen.

Das Europäische Semester bietet einen bewährten Rahmen für die Koordinierung von wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Strategien, die die erforderlichen Investitionen der EU und ihrer Mitgliedstaaten für einen grünen Wandel erleichtern. Das Semester trägt dazu bei zu ermitteln, welche Investitionen in den Mitgliedstaaten vorrangig sind – und wo Hürden bestehen. Mit Hilfe der Länderberichte wird die verfügbare Finanzierung aus EU-Mitteln mit den in den Berichten ermittelten länderspezifischen Herausforderungen aufeinander abgestimmt, unter anderem im Hinblick auf Klima-, Umwelt- und sozialpolitische Ziele. Die gemeinsamen Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Investitionen den nachhaltigsten Projekten zugutekommen.

Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Verfahren der umweltgerechten Haushaltsplanung zu überprüfen und zu bewerten. So lässt sich leichter beurteilen, inwieweit die jährlichen Haushaltspläne und mittelfristigen Finanzplanungen Umweltbelangen und -risiken Rechnung tragen, und aus bewährten Verfahren lernen. Bei der Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung wird im Zusammenhang mit der Qualität der öffentlichen Finanzen ein Verweis auf nachhaltige Investitionen der öffentlichen Hand aufgenommen. Diese Überprüfung fließt in eine Debatte darüber ein, wie die haushaltspolitische Steuerung der EU verbessert werden kann. Die Ergebnisse dieser Debatte bilden die Grundlage für mögliche künftige Maßnahmen (z. B. im Hinblick auf die Anwendung der haushaltspolitischen Vorschriften der EU auf nachhaltige Investitionen), während gleichzeitig Schutzvorkehrungen gegen Risiken für die Schuldentragfähigkeit aufrechterhalten werden.

Die Kommission wird verpflichtende „grüne“ Mindestkriterien oder -ziele für das öffentliche Beschaffungswesen in sektorbezogenen Initiativen, für die Unionsfinanzierung oder produktspezifische Rechtsvorschriften vorschlagen. Durch derartige Mindestkriterien wird durch Sammlung vergleichbarer Daten öffentlicher Käufer de facto eine einheitliche Definition einer „umweltgerechten Beschaffung“ festgelegt und die Basis für eine Bewertung der Auswirkungen eines umweltgerechten öffentlichen Beschaffungswesens geliefert. Öffentliche Stellen in ganz Europa werden so ermutigt, „grüne“ Kriterien in ihr Beschaffungswesen zu integrieren und entsprechende Kennzeichnungen zu verwenden. Die Kommission wird diese Bemühungen mit Orientierungshilfen, Schulungen und der Kommunikation beispielhafter Praktiken unterstützen. Zugleich sollten öffentliche Käufer – wann immer möglich – Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung anwenden. Die Kommission ruft alle Akteure einschließlich der Industrie dazu auf, solche verlässlichen Methoden zu entwickeln.

Durch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte sichergestellt werden, dass der Aspekt der Energieeffizienz – wann immer dies relevant ist – berücksichtigt wird. Dies würde auch dazu beitragen, Ressourcenverschwendung in Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Nutzung von Energie, die eigentlich nicht benötigt wird, zu vermeiden. Die Kommission wird Orientierungshilfen geben, wie dieser Grundsatz anzuwenden ist.

Die Kommission wird

-von diesem Jahr an ökologische Nachhaltigkeit als integralen Bestandteil in die Länderberichte des Europäischen Semesters aufnehmen;

-von 2020 an die Mitgliedstaaten jährlich dabei unterstützen, ihren Bedarf an nachhaltigen Investitionen sowie Möglichkeiten zu deren Finanzierung zu ermitteln;

-mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Verfahren der umweltgerechten Haushaltsplanung zu überprüfen und zu bewerten;

-weitere Rechtsvorschriften und Leitlinien für ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen vorschlagen;

-Orientierungshilfen zur Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei Anlageentscheidungen bieten.

4.3.Schaffung von Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen durch einen geeigneten Beihilferahmen

Die einschlägigen Beihilfevorschriften werden in Anbetracht der strategischen Ziele des europäischen Grünen Deals bis 2021 überarbeitet; sie sollen einen kosteneffizienten und sozial integrativen Übergang zur Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 fördern. Die Vorschriften werden überarbeitet, um öffentlichen Stellen klare, aktuelle und zweckgemäße Rahmenbedingungen zum Erreichen dieser Zielvorgaben zu bieten, während die beschränkten öffentlichen Mittel so effizient wie nur möglich eingesetzt werden. Die Vorschriften bringen den Übergang somit durch passende Investitionen und Beihilfebeträge voran. Dadurch werden Innovationen und die Entwicklung neuer, klimafreundlicher Technologien auf Marktniveau gefördert. In diesem Zusammenhang erwägt die Kommission zudem eine weitere Vereinfachung der Verfahren zur Genehmigung staatlicher Beihilfen für Regionen, die Anstrengungen für einen gerechten Übergang unternehmen. Zudem wird der Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe – insbesondere jener, die die Umwelt am stärksten verschmutzen – erleichtert und werden so gleiche Wettbewerbsbedingungen am Binnenmarkt gewährleistet. Hier spielen speziell die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen eine wichtige Rolle.

Bis zum Abschluss der Überarbeitung können die Mitgliedstaaten weiterhin die nach den derzeit geltenden Regeln gewährte Flexibilität nutzen, um ihre Ziele für 2030 und die weitere Dekarbonisierung des Elektrizitätssektors und der Wirtschaft bis 2050 zu erreichen. So können sie sich beispielsweise dafür entscheiden, die öffentlichen Investitionen in die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen für günstigere, stärker integrierte „grüne“ Energie zu erhöhen, eine billigere und öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur einzuführen oder Kreislaufwirtschaftssysteme wie die Wiederverwendung von Abwärme oder Recycling zu fördern.

Zugleich können die Mitgliedstaaten weiterhin die bestehenden Beihilfevorschriften anwenden, um soziale und regionale Folgen von Maßnahmen zur Dekarbonisierung abzufedern. Sie können beschließen, Beschäftigte zu unterstützen, die von der Schließung von Kohlebergwerken betroffen sind, und in kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups oder in die Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten investieren. Für Schlüsseltechnologien und bahnbrechende Innovationen können die Mitgliedstaaten ihre Mittel zusammenlegen, um beträchtliche private Investitionen zu mobilisieren und so wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse Wirklichkeit werden zu lassen – auch in den vom Übergang zu einer grünen Wirtschaft am stärksten betroffenen Regionen.

Gleichzeitig werden die Vorschriften auch künftig die Integrität des Binnenmarktes gewährleisten und die Einhaltung der im EU-Vertrag festgeschriebenen Kohäsionsziele ermöglichen, die ein zentraler Aspekt der europäischen Integration sind. Ihr Ziel ist es, die Unterschiede beim Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen zu verringern, indem die am stärksten benachteiligten Regionen beim Aufholen unterstützt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Förderung durch produktive öffentliche Investitionen für große Unternehmen auch weiterhin nur den schwächsten, vom Übergang zu einer grünen Wirtschaft betroffenen Regionen zugutekommen darf (Artikel 107 Artikel 3 Buchstaben a und c AEUV).

Vor diesem Hintergrund werden die derzeit geltenden Beihilfevorschriften flexibel angewendet und der Schwerpunkt auf eine Reihe von Bereichen gelegt, die für den Wandel hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft essenziell erscheinen.

4.3.1.Mehr Spielraum bei staatlichen Beihilfen für den Übergang hin zu klimaneutralen Produktionsverfahren

Die Kommission wird die Unterstützung der Mitgliedstaaten für Unternehmen, die Produktionsverfahren dekarbonisieren oder elektrifizieren, billigen, sofern es für die betreffende Investition nicht bereits wirtschaftliche Anreize gibt und die Unternehmen ihre Auswirkungen auf die Umwelt über Unionsstandards oder -benchmarks hinaus reduzieren.

Um die Kosten für den Staat zu minimieren, sollte die öffentliche Unterstützung auf das Notwendige beschränkt bleiben. Die derzeitigen Leitlinien legen für die Kalkulation des Beihilfehöchstbetrags die Zusatzkosten der betreffenden Investition im Vergleich zu einer theoretischen alternativen Investition zugrunde, die weniger umweltfreundlich ist. Die Kommission wird prüfen, ob sie stattdessen für mit dem Übergang zur Klimaneutralität vereinbare Investitionen die beihilfefähigen Kosten künftig anhand der Finanzierungslücke festlegen könnte – insbesondere dort, wo keine hypothetische Alternativinvestition existiert. Dies ließe sich mit den Zielen des Grünen Deals sowie der Tatsache rechtfertigen, dass derartige Investitionen ein wirksamer Weg zur Verkleinerung des CO2-Fußabdrucks der betreffenden Anlagen sind und zum Erreichen der Klimaneutralität beitragen.

4.3.2.Beihilfen für energieeffizientere Gebäude

Die Mitgliedstaaten werden mehr Spielraum erhalten, um entsprechend den Leitlinien für Umweltschutz und Energie in die Energieeffizienz von Gebäuden zu investieren. Insbesondere wird den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität zugestanden, um Finanzierungsmöglichkeiten zu unterstützen, die für Stromverbraucher vorteilhaft sind, wie beispielsweise Energieleistungsverträge. Bei einer solchen Vereinbarung investieren Energiedienstleister in die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und werden dann durch die Einsparungen auf der Stromrechnung der Verbraucher vergütet.

Die Mitgliedstaaten erhalten mehr Flexibilität, um Verbesserungen sowohl im Hinblick auf die Energieeffizienz von Gebäuden als auch auf Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch zu unterstützen.

Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Kosten für derartige Projekte kann die Kommission die Tatsache berücksichtigen, dass es in vielen Fällen keine kontrafaktische Investition gibt.

4.3.3.Beihilfen für Fernwärme

Unterstützung, die sich auf Fernwärmenetze beschränkt, kann unter bestimmten Umständen als Infrastrukturmaßnahme, die Wettbewerb und Handel nicht beeinträchtigt, von der Beihilfenkontrolle ausgenommen werden. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn Fernwärmenetze genau wie andere Energieinfrastrukturen getrennt von der Wärmeerzeugung, mit Netzzugang Dritter und regulierten Tarifen betrieben werden.

In allen anderen Fällen, in denen eine staatliche Beihilfe vorliegt, ist in den Leitlinien für Umweltschutz und Energie eine Reihe von Bedingungen festgelegt, unter denen Unterstützung für Fernwärmeprojekte bewilligt werden kann. Nach den Vorschriften muss die Investition in einem energieeffizienten Fernwärmesystem gemäß der Definition in der Energieeffizienzrichtlinie resultieren. Bei den Beträgen, die gewährt werden können, unterscheiden die Leitlinien zwischen Beihilfeintensitäten für die Investitionskosten für die Fernwärmeanlagen und der sogenannten Finanzierungslücken-Methode zur Finanzierung von Bau oder Modernisierung des Verteilungsnetzes.

Um das Potenzial der Fernwärme als Beitrag zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaftsweise auszuschöpfen, können die Mitgliedstaaten künftig bei der Fernwärmeerzeugung alternativ zu den in den Leitlinien für Umweltschutz und Energie festgelegten Beihilfehöchstintensitäten das Konzept der Finanzierungslücke zugrunde legen.

Den Mitgliedstaaten könnte es auch gestattet werden, staatliche Beihilfen für Fernwärmenetze zu gewähren, die nicht Teil energieeffizienter Fernwärmesysteme sind, sofern Investitionen, die die Wärmeerzeugung energieeffizient machen, binnen drei Jahren ab der Netzwerkmodernisierung getätigt werden.

4.3.4.Beihilfen für die Schließung von Kohlekraftwerken

Die Verbrennung von Braunkohle ist eines der umweltschädlichsten Stromerzeugungsverfahren und mit sehr hohen CO2-Emissionen verbunden. Das Emissionshandelssystem der EU wird zu einer Senkung CO2-intensiver Stromerzeugung führen, und eine Reihe von Mitgliedstaaten planen einen beschleunigten Ausstieg aus dem Betrieb von Stein- und Braunkohlekraftwerken. Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, für die Schließung von Kohlekraftwerken Beihilfen bereitzustellen – beispielsweise, um Betreibern einen Ausgleich für entgangene Gewinne zu gewähren, weil diese keinen Strom mehr am Markt absetzen können –, sollten der Kommission diese Pläne mitteilen. Die Kommission wird staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit derartigen Projekten nach Maßgabe des Vertrags bewerten.

In diesem Zusammenhang wird die Kommission insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Unterstützung prüfen, um eine Überkompensierung zu vermeiden. Das heißt, dass die Mitgliedstaaten nachweisen müssen, dass die Entschädigung nicht den wegen der bevorstehenden Schließung der Anlage voraussichtlich entgangenen Gewinn übersteigt. Zudem ist es wichtig sicherzustellen, dass die Maßnahme so strukturiert wird, dass jede Wettbewerbsverzerrung am Markt auf ein Minimum beschränkt ist.

Es sei daran erinnert, dass staatliche Unterstützung, die nicht im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit steht, – insbesondere zugunsten von Personen (z. B. Sozialhilfe oder Umschulungen) oder in Form der Finanzierung einer öffentlich zugänglichen Infrastruktur – nicht unter die Beihilfevorschriften fällt, solange dadurch kein Unternehmen indirekt begünstigt wird.

4.3.5.Beihilfen für die Kreislaufwirtschaft

Die Mitgliedstaaten werden größeren Spielraum erhalten, um für den Übergang von einer Linear- hin zu einer Kreislaufwirtschaft erforderliche Maßnahmen zu unterstützen: Recycling, Wiederverwendung von Abwärme, Wiederverwendung von CO2 oder getrennte Sammlung von Abfallströmen. Diese Flexibilität setzt voraus, dass der Beihilfebetrag unter Berücksichtigung sämtlicher potenzieller Zusatzeinnahmen aus Investitionen in die Kreislaufwirtschaft kalkuliert wird.

Die Kommission wird

-die Beihilfevorschriften, die ein ganz wesentlicher Faktor für den Übergang sind, weiterhin wirksam umsetzen und die geltenden Vorschriften in Bereichen, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaftsweise essenziell sind, flexibel anwenden;

-die Beihilfevorschriften bis 2021 überarbeiten, um den strategischen Zielen des europäischen Grünen Deals Rechnung zu tragen und einen kosteneffizienten Übergang zur Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zu fördern.

5.Durchführen: Entwicklung einer Pipeline nachhaltiger Projekte

Angesicht der aktuellen Liquiditätsschwemme auf dem Markt sollte ein solider Bestand von auf den Grünen Deal abgestimmten Investitionsprojekten aufgebaut werden. Noch stehen der Nachfrage keine ausreichenden Investitionsprojekte gegenüber, die den Erwartungen und Anforderungen der Anleger entsprechen. Die verfügbaren finanziellen Ressourcen sind noch nicht ausgeschöpft. Um die Kluft zwischen einem Konzept und einem wirtschaftlich soliden Projekt zu überbrücken, hat sich beratende Unterstützung für Projektträger als sehr wirksam erwiesen.

Auf Grundlage der festgelegten Prioritäten werden technische Hilfe und Beratung dazu beitragen, nachhaltige Projekte zu identifizieren und zu planen sowie Projektträger beim Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern. Dies wird auf verschiedenen Ebenen organisiert – von der Unterstützung öffentlicher Stellen bei der Konzeptionierung ihrer Investitionspläne bis hin zur Unterstützung individueller öffentlicher oder privater Projektträger bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer jeweiligen Projekte.

5.3.1.Behörden unterstützen

Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (und sein Vorläufer, das Reformhilfeprogramm) wird den Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der Gestaltung und Umsetzung von Reformen bieten, damit sowohl die Klima- als auch die digitale Wende gelingt. Beschränkte Verwaltungskapazitäten sowie ein mangelndes Bewusstsein und fehlende Erfahrungen im Bereich Nachhaltigkeit in der Verwaltung der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zählen zu den größten Hemmnissen für Investitionen in zukunftsfähige Infrastrukturen und den Umweltschutz. Das Programm wird dazu beitragen, Investitionspotenzial im Bereich saubere Energie oder Maßnahmen für zügigere Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden ausfindig zu machen. Mit dem Reformhilfeprogramm unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten zudem beim Aufstellen von Aktionsplänen zur Kreislaufwirtschaft, zur umweltgerechten Haushaltsplanung oder zu nachhaltigen Finanzierungsmodellen und Investitionen.

5.3.2.Projektträger unterstützen

Auf der Ebene der Projektträger werden die InvestEU-Beratungsplattform und die Beratungsinitiativen, die – wie von der Kommission vorgeschlagen – im Zuge des InvestEU-Programms mit einem Gesamtbudget von 500 Mio. EUR entwickelt wurden, die Ermittlung, Planung, Entwicklung, Strukturierung, Vergabe und Umsetzung von Investitionsprojekten unterstützen. Falls erforderlich, können auch die Kapazitäten der Projektträger und Finanzmittler ausgebaut werden, um Finanzierungs- und Investitionsvorhaben umzusetzen. Dieses umfassende Dienstleistungsangebot wird Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen.

Die InvestEU-Beratungsplattform wird eine einheitliche Anlaufstelle für öffentliche und private Projektträger sowie für Finanzmittler bieten, damit Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen getätigt werden können, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungen haben. JASPERS, die gemeinsame Initiative der Kommission und der Europäischen Investitionsbank für Projektentwicklung für Strukturfonds, wird Teil der Plattform werden. Einschlägige Beratungsinitiativen im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform könnten die Fortsetzung des Europäischen Finanzierungsinstruments für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen zur Unterstützung von Vor-Ort-Projekten für nachhaltige Energie und umweltfreundliche Verkehrssysteme umfassen. Auch andere Beratungsinitiativen im Rahmen des Finanzierungsfensters „Nachhaltige Infrastruktur“, die Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten in nachhaltige Projekte in Infrastruktur-Schlüsselbereichen wie Verkehr, Energie, Umwelt, Breitband und digitale Vernetzung unterstützen, könnten dazugehören. Besondere Aufmerksamkeit wird der technischen Unterstützung für Projekte gelten, die Naturkapital und naturbasierte Lösungen fördern.

Öffentliche Investoren werden bei der Umsetzung ihrer Projekte in die Praxis nach Maß unterstützt. Ein neues Instrument zur Prüfung der nachhaltigen Beschaffung, das auf dem bestehenden Mechanismus für die freiwillige Ex-ante-Bewertung großer Infrastrukturprojekte basiert, wird sie dabei unterstützen, sämtliche Möglichkeiten zur umweltgerechten Gestaltung ihres Beschaffungswesens auszuschöpfen und die Nachhaltigkeit des Projekts sowie die Einhaltung höchster Umweltnormen entlang der gesamten Lieferkette zu gewährleisten.

5.3.3.Gewährleistung von Kohärenz und Sichtbarkeit

Die Kommission wird sicherstellen, dass die Unterstützung der öffentlichen Verwaltung und einzelner Projekte gegebenenfalls koordiniert werden. Der Kapazitätsaufbau und die strategische Planung der Kommission zeigen positive Ergebnisse, die für die Zwecke des Grünen Deals reproduziert und ausgebaut werden könnten. Die bestehende enge Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Kommission und die Unterstützung der Europäischen Plattform für Investitionsberatung für nationale Förderbanken und Investitionsvorhaben werden im Rahmen der einschlägigen Nachfolgeprogramme des nächsten Finanzrahmens ausgeweitet, um die Konzipierung und Verwirklichung nachhaltiger Investitionsvorhaben zu unterstützen.

Das InvestEU-Portal wird auf dem derzeitigen Portal für Europäische Investitionsvorhaben aufbauen und weiterhin als kostenloses, benutzerfreundliches Online-Portal fungieren, das EU-Unternehmen und Projektträgern auf der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten jene Sichtbarkeit und Vernetzung bietet, die sie gegenüber Investoren weltweit benötigen. Das Portal soll vor allem auch den Durchführungspartnern von InvestEU einen Überblick über EU-basierte Investitionsprojekte geben, damit diese die in ihren geografischen und Tätigkeitsbereich fallenden Projekte prüfen können.



Die Kommission wird

-die Mitgliedstaaten über das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen bei der Gestaltung und Umsetzung wachstumsfördernder Reformen einschließlich der Entwicklung nachhaltiger Investitionsstrategien technisch unterstützen,

-über die InvestEU-Beratungsplattform für private und staatliche Träger von nachhaltigen Projekten maßgeschneiderte Beratungsdienste anbieten,

-ein Instrument zur Nachhaltigkeitsprüfung von Beschaffungsvorhaben vorschlagen, um ökologische Aspekte in Infrastrukturprojekten zu fördern.

6.Ein Mechanismus für einen gerechten Übergang

Der Übergang zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft wird in ganz Europa erhebliche Investitionen und ein entschlossenes Handeln der Politik auf allen Ebenen erfordern. Zwar werden alle Regionen Finanzmittel für den Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft benötigen, doch wird der Wandel für einige Gebiete eine besonders große Herausforderung darstellen. Die Klimaneutralität wird von ihnen eine grundlegende Umstrukturierung ihrer Volkswirtschaften, strukturelle Veränderungen in den Geschäftsmodellen und neue Qualifikationserfordernisse verlangen. Dies gilt es anzuerkennen und anzugehen, wenn der Übergang so gestaltet werden soll, dass niemand zurückgelassen wird.

Die Gewinnung und Exploration fossiler Brennstoffe wird erheblich zurückgehen, und treibhausgasintensive Tätigkeiten werden tiefgreifende Veränderungen erfahren. Regionen und Gebiete, die in hohem Maße von solchen Branchen abhängig sind, müssen ihre Wirtschaft umstrukturieren, dafür sorgen, dass neue Wirtschaftstätigkeiten das wirtschaftliche und soziale Gefüge zusammenhalten können, und die betroffenen Arbeitnehmer so ausbilden, dass sie neue Arbeitsplätze finden. Ohne die notwendigen flankierenden Maßnahmen wird der Übergang nicht vollzogen werden können, da er dann weder gerecht noch sozial tragfähig wäre.

Zur Bewältigung der besonderen Herausforderungen, mit denen einige Regionen konfrontiert sind, schlägt die Kommission den Mechanismus für einen gerechten Übergang vor, der gezielte Unterstützung bietet, um die notwendigen Investitionen in diesen Gebieten zu generieren. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang besteht aus drei Säulen:

·einem Fonds für einen gerechten Übergang,

·einer speziellen Übergangsregelung im Rahmen von InvestEU und

·einer neuen Darlehensfazilität der EIB für den öffentlichen Sektor.



Abbildung 4. Finanzierung des Mechanismus für einen gerechten Übergang

Jede Säule sieht verschiedene Finanzhilfe- und Finanzierungsinstrumente vor, um so eine umfassende Palette von Fördermöglichkeiten anzubieten, die dem Bedarf, für die am stärksten betroffenen Regionen die nötigen Investitionen anzustoßen, entsprechen. Um Kohärenz zwischen den drei Säulen zu gewährleisten, wird der Fonds für einen gerechten Übergang in erster Linie für die Gewährung von Finanzhilfen verwendet; die spezielle Übergangsregelung im Rahmen von „InvestEU“ soll private Investitionen mobilisieren, und die neue Kreditfazilität für den öffentlichen Sektor für einen gerechten Übergang soll öffentliche Mittel mobilisieren. Diese Maßnahmen werden von gezielter Beratung und technischer Hilfe für die betreffenden Regionen und Projekte begleitet. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang wird einen festen Steuerungsrahmen umfassen, der auf gebietsspezifischen Plänen für den gerechten Übergang fußt.

Zusammengenommen könnten diese Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang dazu beitragen, in den am stärksten in Mitleidenschaft gezogenen Regionen Investitionen in einer Größenordnung von 100 Mrd. EUR im Zeitraum 2021-2027 zu mobilisieren. Sämtliche finanzierten Investitionen müssen mit den Zielen des Grünen Deals übereinstimmen.

Darüber hinaus wird die Kommission eine Überarbeitung der Verordnungen über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl vorschlagen, damit ein Teil des Vermögens der in der Abwicklung befindlichen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genutzt werden kann. Dies wird dazu beitragen, dass das mit mindestens 40 Mio. EUR ausgestattete jährliche Forschungsprogramm aufrechterhalten und bahnbrechende große FuI-Projekte für eine saubere Stahlerzeugung finanziert werden können. Im Einklang mit den Grundsätzen des Mechanismus für einen gerechten Übergang wird der Schwerpunkt der Forschungstätigkeiten zum Kohlesektor auf den im Übergang begriffenen Regionen liegen.

Darüber hinaus wird der Mechanismus durch den EHS-Modernisierungsfonds der EU ergänzt werden. Mit weiteren 14 Mrd. EUR (vorbehaltlich etwaiger CO2-Preisniveaus) sollen im Zeitraum 2021-2030 die Investitionen in kohlenstoffarme Technologien in den 10 Mitgliedstaaten, für die seine Mittel bestimmt sind (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn), unterstützt werden.

6.1.1. Säule: Der Fonds für einen gerechten Übergang

Dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) wird innerhalb des EU-Haushalts eine eigene Mittelausstattung in Höhe von 7,5 Mrd. EUR zugewiesen. Diese Mittel werden zusätzlich zu den bereits im Kommissionsvorschlag für den nächsten Mehrjahres-Finanzrahmen vom Mai 2018 10 vorgesehenen bereitgestellt. Ziel des Fonds ist es, die sozialen und wirtschaftlichen Kosten des Übergangs zur Klimaneutralität abzufedern.

Die Kommission nimmt heute einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang sowie einen Vorschlag über gezielte Änderungen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen an. Voraussetzung für die Freigabe ist, dass die Mitgliedstaaten für jeden Euro aus dem Fonds für einen gerechten Übergang mindestens 1,5 und höchstens 3 EUR aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds Plus bereitstellen. Diese Ausgaben aus dem EU-Haushalt werden durch eine nationale Kofinanzierung gemäß den kohäsionspolitischen Vorschriften ergänzt. Dadurch könnte sich der Gesamtbetrag der über den Fonds für einen gerechten Übergang mobilisierten öffentlichen Mittel auf 30 bis 50 Mrd. EUR belaufen.

Der Fonds für einen gerechten Übergang wird Gebieten mit hoher Beschäftigung in der Kohle-, Braunkohle-, Ölschiefer- und Torfproduktion sowie Gebieten mit einer treibhausgasintensiven Industrie zugutekommen‚ wo diese Branchen entweder eingestellt oder stark vom Übergang betroffen werden. Die Höhe der Unterstützung wird das Ausmaß der Herausforderungen in diesen Gebieten widerspiegeln, und zwar sowohl im Hinblick auf die notwendige wirtschaftliche Diversifizierung und den Übergang zu CO2-freien und CO2-armen Tätigkeiten mit Wachstumspotenzial als auch auf die Umschulung von Arbeitnehmern mit dem Ziel, sie mit den für die Aufnahme neuer beruflicher Tätigkeiten erforderlichen Qualifikationen auszustatten.

Der Fonds für einen gerechten Übergang wird den Wandel in diesen Regionen fördern und so entscheidend dazu beitragen, dass bis 2050 das Ziel der CO2-Neutralität erreicht wird. Er wird Ausgaben für Klimaschutzmaßnahmen und eine Unterstützung für die Überbrückung des wirtschaftlichen Gefälles zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten in sich vereinen. Der Fonds für einen gerechten Übergang wird daher der Kohäsionspolitik zugeordnet, die die wichtigste EU-Politik zur Verringerung der regionalen Unterschiede und zur Bewältigung des Strukturwandels in den europäischen Regionen darstellt. Die Umsetzung erfolgt im Wege der geteilten Mittelverwaltung in enger Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und den Interessenträgern. Dies wird Eigenverantwortung sicherstellen und die Instrumente und Strukturen für ein effizientes Management bereitstellen.

Der Fonds für einen gerechten Übergang wird alle Mitgliedstaaten unterstützen, und vor allem jene, die die größten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Übergang bewältigen müssen. Wie hoch die zugewiesenen Mittel für die einzelnen Mitgliedstaaten sein werden, wird sich nach den jeweiligen (an den entsprechenden Industrieemissionen gemessenen) Dekarbonisierungsherausforderungen der treibhausgasintensivsten Regionen, den sozialen Herausforderungen angesichts der potenziellen Arbeitsplatzverluste in der Industrie, im Kohle- und Braunkohlebergbau und in der Torf- und Ölschiefergewinnung sowie der Notwendigkeit einer anschließenden Umschulung der Arbeitnehmer richten. Um sicherzustellen, dass der Übergang gerecht und für alle akzeptabel verläuft, wird sich in der Zuweisung der Mittel auch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten widerspiegeln, diese Herausforderung entsprechend ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand zu bewältigen.

Die Mitgliedstaaten müssen im Dialog mit der Kommission und im Einklang mit den nationalen Energie- und Klimaplänen die förderfähigen Gebiete in gebietsspezifischen Plänen für den gerechten Übergang ausweisen. Grundlage dieses Dialogs werden eine Bewertung der am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffenen Gebiete sowie ihre im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten beschäftigungs- und wirtschaftspolitischen Herausforderungen sein. Die Mitgliedstaaten werden diese Bewertung bei der Ausarbeitung der gebietsspezifischen Pläne für den gerechten Übergang berücksichtigen und dabei den Übergangsprozess und die Art der geplanten Maßnahmen darlegen. Diese Pläne werden den kohäsionspolitischen Programmen zwecks Unterstützung durch den Fonds für einen gerechten Übergang beigefügt und von der Kommission zusammen mit diesen Programmen angenommen.

Um eine möglichst effiziente Nutzung der Mittel zu gewährleisten, wird der Fonds für einen gerechten Übergang nur dann Investitionen in den Umbau bestehender Anlagen, auch in Sektoren, die unter das Emissionshandelssystem der EU fallen, unterstützen, wenn diese Investitionen zu einer erheblichen Emissionsminderung führen und auch einen positiven langfristigen Beitrag zur Beschäftigungslage in den betreffenden Gebieten im Einklang mit den gebietsspezifischen Plänen für den Übergang leisten.

Gebietsspezifische Pläne für den gerechten Übergang – das Kernstück des Mechanismus für einen gerechten Übergang

Die gebietsspezifischen Pläne für den gerechten Übergang werden im Mittelpunkt des Mechanismus für einen gerechten Übergang stehen und als Bezugsrahmen für alle seine Säulen dienen. In ihnen werden die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen dargelegt, die sich aus der schrittweisen Einstellung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen oder der Dekarbonisierung treibhausgasintensiver Prozesse oder Produkte ergeben. Ferner werden sie einen Überblick über den Übergangsprozess bis 2030 geben, einschließlich der Erfordernisse in den Bereichen Entwicklung, Umschulung und Umweltsanierung und des Konzepts zu deren integrierter Bewältigung. Zudem enthalten sie einen Zeitplan für den Übergang und eine Beschreibung der Art der geplanten Maßnahmen und der Steuerungsmechanismen. Dies bedeutet, dass sich die aus dem Fonds für einen gerechten Übergang zu unterstützenden Maßnahmen je nach Mitgliedstaat und Gebiet und den jeweils ermittelten Prioritäten und Herausforderungen unterscheiden können. Die Programmplanung wird sich auf die Bewertung stützen, die im Rahmen des Europäischen Semesters vorgelegt wird. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung werden die Mitgliedstaaten gebietsspezifische Pläne für den gerechten Übergang ausarbeiten, die Teil der Programme im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang sein werden. Die Genehmigung der Pläne durch die Kommission ist Voraussetzung für eine zweckgebundene Finanzierung nicht nur aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (Säule 1 des Mechanismus für einen gerechten Übergang), sondern auch aus der speziellen Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU (Säule 2) und der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor durch die EIB (Säule 3).

 

6.2.Säule 2: Eine spezielle Regelung zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs für Regionen im Rahmen des Fonds „InvestEU“

Der Mechanismus für einen gerechten Übergang wird auch eine spezielle Regelung im Rahmen von „InvestEU“ umfassen, um zusätzliche Investitionen zugunsten der am stärksten betroffenen Regionen zu generieren. Auf diese Weise soll der Ersatz von Wirtschaftstätigkeiten, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf Klima und Umwelt auslaufen müssen, durch neue Branchen erleichtert werden. Im Vergleich zum Fonds für einen gerechten Übergang sind im Rahmen dieser Regelung auch Investitionen in ein breiteres Spektrum von Projekten möglich, solange sie im Einklang mit den umfassenderen Investitionsförderungskriterien von InvestEU stehen. InvestEU unterstützt unter anderem die Finanzierung von Energie- und Verkehrsinfrastrukturprojekten, einschließlich Gasinfrastruktur und Fernwärme, aber auch die Finanzierung von Dekarbonisierungsprojekten, der wirtschaftlichen Diversifizierung von Regionen, der sozialen Infrastruktur sowie von Qualifizierungsmaßnahmen. Außerdem wird sie den betroffenen Sektoren eine schnellere Anpassung an klimafreundliche Produktionsmethoden ermöglichen. Mit den Mitteln aus InvestEU können wirtschaftlich tragfähige Investitionen in diesen Bereichen unterstützt werden, so dass Komplementarität und Synergien mit dem Fonds für einen gerechten Übergang geschaffen werden.

Es wird erwartet, dass der Fonds „InvestEU“ in seiner derzeitigen Form mit einer EU-Garantie von 38 Mrd. EUR zusätzliche private und öffentliche Investitionen in Höhe von 650 Mrd. EUR anstoßen wird, mit denen während der Laufzeit des nächsten MFR die politischen Ziele der EU unterstützt werden können. Diese Garantie wird durch eine Kombination aus einem EU-Haushalt in Höhe von 15,2 Mrd. EUR (d. h. einer Dotierungsquote von 40 %) und Eventualverbindlichkeiten für den verbleibenden Betrag gestützt.

Der Fonds „InvestEU“ kann ein wirksamer Hebel sein, um erhebliche zusätzliche Investitionen in Projekte für einen gerechten Übergang in den betreffenden Regionen zu generieren. Zu diesem Zweck wird ein Teil der Mittelausstattung des Fonds „InvestEU“ auf die Ziele des gerechten Übergangs ausgerichtet sein. Dies könnte im Zeitraum 2021-2027 Anreize für Investitionen in Höhe von bis zu 45 Mrd. EUR schaffen, mit denen der Übergang in den betreffenden Regionen unterstützt würde, wobei die Mittelzuweisung dem nationalen Zuweisungsschlüssel im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang entsprechen soll. Letzten Endes wird die Nutzung der Mittel von InvestEU jedoch weiterhin von der Nachfrage und von der Projektpipeline abhängen. Die Absorptionskapazität der betroffenen Regionen wird für die Erreichung der Ziele von entscheidender Bedeutung sein. Das Gesamtziel von 45 Mrd. EUR entspricht einer Bereitstellung von rund 1,8 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt für das Programm „InvestEU“. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer Zuweisungen aus dem Fonds für einen gerechten Übergang über ihre Mitgliedstaaten-Komponente zur Förderung von Investitionen durch verbürgte Darlehen oder Eigenkapital einsetzen dürfen. Ferner wird eine maßgeschneiderte beratende Unterstützung für die Ausarbeitung des Projektverzeichnisses erforderlich sein. Hierzu muss in den laufenden Verhandlungen über den MFR für eine angemessene InvestEU-Garantie gesorgt werden.

Projekte in Regionen, die über einen genehmigten Übergangsplan gemäß der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang verfügen, oder Projekte, die diesen Regionen zugutekommen (auch wenn sie dort nicht angesiedelt sind), können in den Genuss der Regelung kommen. Letzteres gilt jedoch nur, wenn eine Finanzierung außerhalb der betreffenden Gebiete für den Übergang in diesen Gebieten selbst eine wesentliche Voraussetzung ist. Dies gilt insbesondere für Verkehrs- oder Energieinfrastrukturprojekte, die die Anbindung dieser Übergangsgebiete verbessern. Investitionen, mit denen die Ziele des gerechten Übergangs verfolgt werden, können auf Klimaschutzziele angerechnet werden und zur Erreichung der für das Programm „InvestEU“ festgelegten Klimaziele von 30 % beitragen.

Eine solche Ausrichtung der InvestEU-Garantie auf die Ziele des gerechten Übergangs wird förderfähige Investitionen in allen vier Politikbereichen freisetzen und sich in den zugrunde liegenden Finanzprodukten widerspiegeln. Den Durchführungspartnern können spezielle Anreize in Form von Gebühren oder einer günstigeren Risikoabdeckung für Projekte in Übergangsregionen geboten werden. Das Ziel des gerechten Übergangs wird in die Investitionsleitlinien von „InvestEU“ und in die Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern aufgenommen. Darüber hinaus werden in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die sich an Durchführungspartner im Rahmen des Fonds „InvestEU“ richten, diejenigen Durchführungspartner vorrangig behandelt, die den Zielen des gerechten Übergangs förderliche Finanzprodukten anbieten. Über die InvestEU-Beratungsplattform wird gezielte technische Hilfe bereitgestellt, um die Investitionstauglichkeit der Projekte zu verbessern; hierfür sind zusätzliche Mittel vorgesehen.

6.3.3. Säule: Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe für den öffentlichen Sektor

Durch eine Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe für den öffentlichen Sektor sollen höhere Investitionen des öffentlichen Sektors in Regionen unterstützt werden, die Anstrengungen für eine Klimawende unternehmen. Die Fazilität wird Vorzugsdarlehen für den öffentlichen Sektor bereitstellen. Mit diesen Darlehen werden den öffentlichen Einrichtungen Mittel an die Hand gegeben, um Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Klimaneutralität durchzuführen. Gefördert werden unter anderem Investitionen in Energie- und Verkehrsinfrastrukturen, Fernwärmenetze, Energieeffizienzmaßnahmen wie die Gebäudesanierung und Investitionen in soziale Infrastrukturen. Die EU-Förderung könnte unter anderem in Form eines aus dem EU-Haushalt finanzierten Zins- oder Investitionszuschusses erfolgen, der mit anderen EIB-Darlehen für kommunale, regionale oder andere Behörden kombiniert würde.

Der geografische Anwendungsbereich der Fazilität wird jenem der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang (2. Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang) entsprechen, d. h. die Förderung wird für Projekte in den Regionen mit genehmigten Übergangsplänen gewährt. Zudem werden aber auch Projekte gefördert, die diesen Regionen zugutekommen, jedoch nur, wenn die Bereitstellung von Finanzierungen außerhalb dieser Regionen für den Übergang in diesen Regionen von entscheidender Bedeutung ist. Die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor zur Unterstützung eines gerechten Übergangs soll Vorzugskonditionen bieten, um öffentliche Investitionen zugunsten der am stärksten betroffenen Regionen zu fördern. Ferner soll die Erarbeitung von Projektpipelines durch Beratung unterstützt werden.

Die Unterstützung im Rahmen der Darlehensfazilität wird die über die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang bereitgestellten Produkte ergänzen. Sie wird für Projekte gewährt werden, bei denen keine ausreichenden Markteinnahmen erzielt werden und die ohne Subventionen nicht finanziert werden könnten. 

Mit einem Beitrag von 1,5 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt und auf eigenes Risiko begebenen EIB-Darlehen von 10 Mrd. EUR könnte die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Zeitraum 2021-2027 öffentliche Investitionen von 25 bis 30 Mrd. EUR anstoßen. Die Förderung des Übergangs in den betreffenden Regionen erfolgt nach dem nationalen Zuweisungsschlüssel des Fonds für einen gerechten Übergang. Die Kommission wird im März 2020 einen Legislativvorschlag zur Einrichtung dieser neuen Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor vorlegen. Im Laufe der Zeit wird die Kommission möglicherweise, nach Maßgabe der Entwicklung des Bedarfs des öffentlichen Sektors, die Zusammenarbeit mit weiteren Durchführungspartnern prüfen.

6.4.Technische Hilfe und Beratung

Der gerechte Übergang wird nicht nur von den für die Investitionsförderung verfügbaren finanziellen Mitteln abhängen, sondern auch davon, dass diese Mittel in die richtigen Projekte fließen. Die Mitgliedstaaten und die Regionen werden daher durch eine von der Kommission verwaltete Plattform für einen gerechten Übergang unterstützt. Die Plattform wird auf der Arbeit der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel, mit der fossile Brennstoffe erzeugende EU-Regionen bereits auf dem Weg zu einem gerechten Übergang unterstützt werden, aufbauen und zusätzliche Möglichkeiten bieten. Sie wird über ein Expertennetz technische Hilfe und Beratung für die Erarbeitung gebietsspezifischer Pläne für den Übergang bereitstellen und den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten, Regionen, Agenturen und Interessenträgern fördern. Die Kommission wird bereits im ersten Quartal 2020 im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen einen Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlichen, um die Mitgliedstaaten bei Bedarf bei der Erstellung ihrer territorialen Übergangspläne zu unterstützen. Ferner wird der Mechanismus für einen gerechten Übergang auch durch die in Abschnitt 5.1.2. beschriebenen Mittel Beratung und technische Hilfe bereitstellen. 



Die Kommission wird

– mit den Mitgesetzgebern zusammenarbeiten, damit die Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang und entsprechende Änderungen der Dachverordnung rasch angenommen werden können;

– in Zusammenarbeit mit der EIB-Gruppe und anderen Durchführungspartnern die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang durchführen, sobald diese angenommen ist;

– im März 2020 einen neuen Legislativvorschlag für eine Darlehensfazilität der EIB für den öffentlichen Sektor vorlegen;

– die Mitgliedstaaten und Regionen bei der Ausarbeitung gebietsspezifischer Pläne für den Übergang unterstützen;

– durch technische Hilfe und Beratung die Erarbeitung einer soliden Projektpipeline für die Regionen, die Anstrengungen für einen gerechten Übergang unternehmen, unterstützen.

7.Schlussfolgerung und nächste Schritte

Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa ist ein wichtiges Instrument zur Mobilisierung der Investitionen, die benötigt werden, um die ehrgeizigen Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Mit ihrer Zusage, in den kommenden zehn Jahren durch EU-Haushaltsmittel nachhaltige Investitionen im Umfang von mindestens einer Billion EUR zu mobilisieren, setzt sich die Kommission ein sehr konkretes Ziel. Sie wird die Fortschritte in Richtung auf dieses Ziel genau verfolgen. Der Plan enthält auch die Verpflichtung, alle einschlägigen politischen Hebel zu nutzen, um privaten und öffentlichen Investoren einen Rahmen zu bieten, in dem das gesamte Potenzial für nachhaltige Investitionen ausgeschöpft werden kann. Zudem wird die Zusage bekräftigt, die Behörden und Projektträger bei der Projektplanung und -durchführung zu unterstützen. Angesichts des enormen Finanzierungsbedarfs wird die Kommission genau sondieren, wie zusätzliche Mittel für die Ziele des europäischen Grünen Deals mobilisiert werden können.

Der im Plan vorgesehene Mechanismus für einen gerechten Übergang wird dazu beitragen, dass im Zuge des Übergangs zu einer nachhaltigen Zukunft niemand zurückgelassen wird. Die Regionen, die durch den Übergang vor die größten Herausforderungen gestellt werden, erhalten bei diesen Anstrengungen finanzielle und administrative Unterstützung.

In der konkreten Durchführung wird der Erfolg des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa vom Engagement aller relevanten Interessenträger abhängen. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament müssen daher in den Verhandlungen über den nächsten Finanzrahmen unbedingt an den ehrgeizigen Zielen des Kommissionsvorschlags festhalten. Die Investoren – institutionelle Anleger, Banken, Förderbanken und Private-Equity-Fonds – sollten den künftigen Rahmen für nachhaltige Investitionen umfassend nutzen. Die Behörden in den Mitgliedstaaten sollten ihrerseits eine aktive Rolle bei der Ermittlung, Förderung und gegebenenfalls Kofinanzierung solcher Investitionen spielen.

Die Kommission wird jedes Jahr ein Gipfeltreffen zur Förderung nachhaltiger Investitionen ausrichten, an dem alle relevanten Interessenträger teilnehmen werden. Das Gipfeltreffen wird die Gelegenheit bieten, Bilanz in Bezug auf die jeweiligen Fortschritte in den verschiedenen Bereichen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa zu ziehen und neue Handlungsansätze zu erörtern. Die Kommission wird weiterhin mit relevanten Partnern sondieren, welche zusätzlichen Quellen für die Finanzierung des Übergangs auf lange Sicht mobilisiert und welche innovativen Wege dabei eingeschlagen werden könnten. Zudem wird die Kommission im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2019 regelmäßige Abschätzungen der ökologischen und sozioökonomischen Folgen des Übergangs zur Klimaneutralität entwickeln und vornehmen, in denen sie auch auf den Investitionsbedarf für die Bewältigung dieser Folgen eingeht.

(1)    Die Ziele für 2030 sind: Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % (gegenüber 1990), ein Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 32 % und Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 32,5 %.
(2)    Im Vergleich zum Basisszenario – Vereint für Energieunion und Klimaschutz – die Grundlage für eine erfolgreiche Energiewende schaffen (COM(2019) 285).
(3)    Die Kommission schätzt, dass bei den ökologisch nachhaltigen Investitionen einschließlich Umweltschutz und Ressourcenbewirtschaftung über die klimabezogenen Maßnahmen hinaus insgesamt zwischen 100 Mrd. EUR und 150 Mrd. EUR jährlich fehlen. Was die Sozialinvestitionen angeht, geht die hochrangige Taskforce „Soziale Infrastruktur“ davon aus, dass pro Jahr zusätzlich 142 Mrd. EUR in bezahlbaren Wohnraum, Gesundheitsfürsorge und langfristige Pflege sowie Bildung und lebenslanges Lernen investiert werden müssten. Diese Investitionen dienen natürlich nicht ausschließlich der Förderung des grünen Übergangs.
(4)    Im Vergleich zum Basisszenario – COM(2019) 285.
(5)    Für den Verkehrssektor sind in den Daten alle Investitionen in bewegliche Vermögenswerte erfasst, aber nicht die Investitionen in Infrastruktur und in Systeme zur gemeinsamen Fahrzeugnutzung usw. Nicht erfasst sind ferner die aktualisierten Annahmen der Technologiekosten, die der langfristigen Strategie zugrunde liegen.
(6)    Diese Angaben sind als konservative Schätzungen anzusehen. Der erhebliche Investitionsbedarf in der Landwirtschaft, zur Anpassung an den Klimawandel oder zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Ökosystemen und Biodiversität wurde wegen zurzeit fehlender Daten nicht berücksichtigt.
(7)

   Die Schätzungen sind eine einfache Extrapolation des Kommissionsvorschlags für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 über zehn Jahre, unbeschadet des künftigen MFR nach 2027 in der Annahme, dass an den Klimazielen zumindest in gleicher Höhe festgehalten wird.

(8)    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds, Horizont Europa und LIFE-Programm.
(9)    COM(2018) 97 final.
(10)      COM(2019) 456 final.