Brüssel, den 10.1.2020

COM(2020) 4 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1775, über den Handel mit Robbenerzeugnissen


1.Einleitung

Die EU-Robbenregelung

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 1 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (im Folgenden die „Grundverordnung“) verbietet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen auf dem EU-Markt.

Das Handelsverbot gilt für in der EU hergestellte Robbenerzeugnisse und für eingeführte Robbenerzeugnisse. Die Grundverordnung wurde geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1775 2 , um den Ergebnissen der Entscheidungen der Welthandelsorganisation (WTO) in der Streitsache „EG – Maßnahmen zum Verbot der Einfuhr und Vermarktung von Robbenerzeugnissen“ 3 Rechnung zu tragen. Infolgedessen sieht die derzeitige EU-Robbenregelung zwei Ausnahmen von dem Verbot vor:

1)Sie gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in Fällen, in denen diese Erzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, sofern die besonderen Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung in ihrer geänderten Fassung erfüllt sind.

Artikel 3 Absatz 1a derselben Verordnung in ihrer geänderten Fassung sieht außerdem vor, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auf dem EU-Markt dem Robbenerzeugnis ein Dokument beiliegen muss, das die Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ bescheinigt. Eine solche Bescheinigung sollte von einer für diesen Zweck von der Europäischen Kommission anerkannten Stelle gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 4 der Kommission (im Folgenden die „Durchführungsverordnung“) ausgestellt werden.

2)Sie gestattet außerdem die Einfuhr von Robbenerzeugnissen in Fällen, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung in ihrer geänderten Fassung).

Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in ihrer geänderten Fassung

In Artikel 7 der Grundverordnung in ihrer geänderten Fassung ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Die Kommission übermittelt anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der einzelnen Berichtszeiträume einen Bericht über die Durchführung der Verordnung. Der erste Bericht ist daher bis zum 31. Dezember 2019 zu übermitteln.

In den zuvor genannten Berichten und im Bericht der Kommission sollten das Funktionieren und die Wirksamkeit der Verordnung im Hinblick auf ihr Ziel bewertet werden. Die Berichte sollten außerdem eine Bewertung der Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung der Inuit oder anderer indigener Gemeinschaften enthalten. Der Vollständigkeit halber werden in den Berichten auch die Auswirkungen auf die Robbenpopulation behandelt.

2.Hintergrund

Als Reaktion auf die weitverbreitete Besorgnis über die jährliche Tötung bestimmter Jungrobben erließ die EU im Jahr 1983 die Richtlinie 83/129/EWG 5 des Rates, um die Einfuhr von Erzeugnissen zweier Arten von Jungrobben, Jungtiere der Sattelrobben („whitecoats“) und Jungtiere der Mützenrobben („blue-backs“), in die EU zu verbieten. Die Richtlinie galt zunächst bis zum 1. Oktober 1985. Mit der Richtlinie 85/444/EWG 6 wurde die Gültigkeit der Richtlinie 83/129/EWG bis zum 1. Oktober 1989 verlängert. Im Jahr 1989 wurde im Wege der Richtlinie 89/370/EWG 7 des Rates die unbefristete Verlängerung der Richtlinie beschlossen.

Robben werden innerhalb und außerhalb der EU gejagt und zur Gewinnung von so unterschiedlichen Produkten wie Omega-3-Kapseln und Textilien, die verarbeitete Robbenhäute und -felle enthalten, verwendet. Für die Verbraucher ist es aufgrund der Natur dieser Produkte, die auf verschiedenen Märkten, einschließlich des EU-Marktes, gehandelt werden, schwierig oder unmöglich, sie von ähnlichen Produkten zu unterscheiden, die nicht von Robben stammen.

Bürger und Verbraucher äußerten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, dass Erzeugnisse auf den Markt gelangen, die aus Tieren gewonnen wurden, die unter Herbeiführung von Leiden getötet und gehäutet wurden. Angesichts dieser Bedenken haben mehrere Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, um den Handel mit Robbenerzeugnissen zu regeln, indem sie die Einfuhr und die Herstellung dieser Erzeugnisse verbieten, während in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Handelsbeschränkungen für diese Erzeugnisse erlassen wurden.

Diese Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften über den Handel, die Einfuhr, die Produktion und die Vermarktung von Robbenerzeugnissen beeinträchtigten das Funktionieren des Binnenmarktes und stellten Hindernisse für den Handel mit solchen Erzeugnissen dar. Aus diesem Grund erließ die EU die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 (im Folgenden die „Grundverordnung“) unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Mit der Grundverordnung wurde ein Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen eingeführt.

Gleichzeitig hat die EU anerkannt, dass die Robbenjagd fester Bestandteil der sozioökonomischen Gegebenheiten, der Ernährung, der Kultur und der Identität der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften ist, der wesentlich zu deren Lebensunterhalt und deren Entwicklung beiträgt, Nahrungsmittel- und Einkommensquelle zur Unterstützung des Lebens und einer nachhaltigen Existenzsicherung der Gemeinschaft darstellt und das traditionsgemäße Leben der Gemeinschaft bewahrt und fortführt. Die EU stellte ferner fest, dass die von den Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionell betriebene Robbenjagd nicht zu denselben moralischen Bedenken führt wie die in erster Linie aus kommerziellen Gründen betriebene Robbenjagd. Darüber hinaus wurde allgemein anerkannt, dass die grundlegenden, wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker von 2007 nicht beeinträchtigt werden sollten.

Aus diesen Gründen ermöglichte die Grundverordnung im Rahmen einer Ausnahme das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird, sofern der Tierschutz gebührend beachtet und das Leiden der Tiere so weit wie möglich reduziert wird. Die Ausnahme wurde auf die Jagd beschränkt, die zum Lebensunterhalt dieser Gemeinschaften betrieben wird und zu diesem beiträgt.

Die Grundverordnung gestattete ferner im Rahmen einer Ausnahme das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, wenn die Bejagung zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wurde.

Im Jahr 2010 haben Kanada und Norwegen im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens bei der Welthandelsorganisation die Grundverordnung und ihre erste Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2010 angefochten. Im Jahr 2013 kam die WTO zu dem Schluss, dass die EU-Robbenregelung durch die Gestattung des Inverkehrbringens bestimmter Robbenerzeugnisse auf dem EU-Markt durch die Inuit und die Ausnahmen für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen kanadischer und norwegischer Erzeugnisse gegenüber eingeführten grönländischen und EU-inländischen Erzeugnissen hat. Damals hatte nur Grönland die Anerkennung einer Bescheinigungsstelle offiziell beantragt.

Um ihre Regelung mit den Entscheidungen der WTO in Einklang zu bringen, erließ die EU die Verordnung (EU) 2015/1775 zur Änderung der EU-Robbenregelung durch Aufhebung der Ausnahme für die Jagd zum Zweck der Bewirtschaftung der Meeresressourcen.

Die Aufhebung dieser Ausnahmeregelung berührte allerdings nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Robbenjagd für die Zwecke der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen weiterhin zu regeln. Sie hinderte die Mitgliedstaaten jedoch daran, das Inverkehrbringen der aus solchen Jagden stammenden Erzeugnisse zu gestatten, es sei denn, sie fielen unter die weiterhin geltende Ausnahme für „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“. Die geänderte Verordnung stärkte auch die Kohärenz mit dem Ziel der Grundverordnung, indem sie ausdrücklich Tierschutzaspekte als Bedingung für die Inanspruchnahme der Ausnahme hinzufügte.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sollte die Kommission technische Leitlinien 9 mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die Robbenerzeugnisse umfassen können, erlassen, um den zuständigen nationalen Behörden die Durchsetzung zu erleichtern.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung der Grundverordnung wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission erlassen, in der die Bedingungen für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien festgelegt sind. Sie enthält die Kriterien für die Anerkennung von Stellen, die für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Einhaltung der Bedingungen für die Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ zuständig sind. Es wird darin außerdem die Rolle der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Kontrolle der Bescheinigungen und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen festgelegt.

3.Berichte der EU-Mitgliedstaaten

Für den vorliegenden Bericht hatten die EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 Zeit, der Kommission ihre nationalen Berichte durch Beantwortung eines Online-Fragebogens vorzulegen. Der Berichtszeitraum der 28 EU-Mitgliedstaaten lag zwischen dem 18. Oktober 2015 (Datum der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1775) und dem 31. Dezember 2018.

Bis auf vier EU-Mitgliedstaaten (Frankreich, Griechenland, Luxemburg und Malta) haben alle Mitgliedstaaten ihren nationalen Bericht vorgelegt. Der vorliegende Bericht basiert auf den erhaltenen Beiträgen. Die Angabe „alle Mitgliedstaaten“ ist daher als „alle bis auf die vier Mitgliedstaaten, die ihren Bericht nicht vorgelegt haben,“ zu verstehen.

a) Zuständige Behörde

Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere für die Erfüllung folgender Aufgaben zuständige Behörden: Überprüfung der Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse auf Anfrage der Zollbehörden, Kontrolle der Ausstellung von Bescheinigungen durch in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige und dort tätige anerkannte Stellen und Aufbewahrung von Abschriften der Bescheinigungen, die für Robbenerzeugnisse ausgestellt wurden, die aus einer in dem betreffenden Mitgliedstaat betriebenen Robbenjagd stammen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannten zuständigen Behörden mit und die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten zuständigen Behörden 10 auf ihrer Website 11 und aktualisiert diese regelmäßig. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, ihre Angaben in der veröffentlichten Liste bei Bedarf zu aktualisieren.

In den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wird in offizieller Form eine zuständige Behörde benannt und ihre Rolle festgelegt: Inspektion, Überprüfung der von den anerkannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen, Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Verwaltungen (wie dem Finanz- oder dem Landwirtschaftsministerium) und den Zollbehörden, einschließlich der Bereitstellung von Leitlinien für die Grenzkontrolle. In Portugal wird die Einfuhr von Robbenerzeugnissen durch die Lizenzen geregelt, die von der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) erteilt werden.

Ergänzend zu seinen Antworten auf den Fragebogen stellte Dänemark die Notwendigkeit von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 und des vierten Exemplars der Bescheinigung im Anhang der Durchführungsverordnung infrage, da die Mitgliedstaaten nach Dänemarks Verständnis keine anerkannten Stellen benennen können. Die Kommission antwortete, dass einige Mitgliedstaaten Völker haben, die der Definition von „Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften“ entsprechen und daher Robben für ihren Lebensunterhalt jagen und Robbenerzeugnisse auf den EU-Markt bringen dürfen. Diese Mitgliedstaaten könnten beantragen, dass eine ihrer Stellen offiziell für die Ausstellung von Bescheinigungen anerkannt wird. In diesem Fall wären Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c und das vierte Exemplar der Bescheinigung relevant, das gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der zuständigen Behörde vorgelegt werden sollte.

b) Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“

Dänemark war der einzige Mitgliedstaat, der berichtete, dass Robbenerzeugnisse auf der Grundlage der Bedingungen in Verkehr gebracht werden, die in der in Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Ausnahme für „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ festgelegt sind. Im Berichtszeitraum verzeichnete der dänische Zoll Robbenerzeugniseinfuhren aus Grönland im Gesamtwert von 2 626 128 Dänischen Kronen mit einem Gesamtvolumen von 10 502 kg.

Keiner der Mitgliedstaaten wurde von den Zollbehörden oder anderen Durchsetzungsstellen kontaktiert, um über die Maßnahmen zu entscheiden, die bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer Bescheinigung zu ergreifen sind, auch nicht für weitere Auskünfte. Keiner von ihnen musste das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die unter die Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ fallen, verweigern. Lediglich Portugal benötigte einmalig die Übersetzung einer Bescheinigung (gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung) in seine Landessprache. In Kroatien müssen Bescheinigungen gemäß der nationalen Gesetzgebung in die Landessprache übersetzt werden.

c) Persönlicher Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien

Vier Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Deutschland, Polen und Spanien) berichteten von Fällen, in denen die Zollbehörden der zuständigen Behörde ein Problem bei der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung in ihrer geänderten Fassung gemeldet haben.

d) Inverkehrbringen auf einer anderen Grundlage

Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen auf dem EU-Markt auf einer anderen Grundlage als den beiden zuvor genannten Ausnahmen ist nicht gestattet. Lediglich in Estland und Portugal wurde ein Antrag auf Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus anderen Gründen als der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ oder dem persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien gestellt. In Estland wurden gegerbte Robbenfelle (1700 Stück im Jahr 2016, 1988 Stück im Jahr 2017 und 2418 Stück im Jahr 2018) zum Zwecke der aktiven Veredelung von einem Schuhhersteller eingeführt, der anschließend alle verarbeiteten Waren wieder ausführt. Portugal lehnte einen Antrag auf Einfuhr von Robbenerzeugnissen für den Handel ab.

e) Sanktionen

Gemäß Artikel 6 der Grundverordnung müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewendet werden.

Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Finnlands verfügen über Sanktionen für Verstöße gegen die Grundverordnung. Finnland ändert derzeit die entsprechenden Rechtsvorschriften, um solche Sanktionen darin aufzunehmen. Diese Sanktionen reichen von Geldbußen, Beschlagnahme und Vernichtung der Waren (in allen Mitgliedstaaten außer Finnland) bis hin zu Haftstrafen (in lediglich einem Teil der Mitgliedstaaten). Die Geldbußen fallen in der Regel unterschiedlich hoch aus, je nachdem, ob die Straftat von einer natürlichen oder einer juristischen Person begangen wurde. Die nachfolgende Tabelle zeigt den Höchstbetrag der Geldbußen (in Euro) in den Mitgliedstaaten, die diese Informationen in ihrem nationalen Bericht mitgeteilt haben. Die Tabelle ist nicht vollständig, zeigt aber dennoch erhebliche Unterschiede bei den von den verschiedenen Mitgliedstaaten verhängten Geldbußen auf.

Keiner der Mitgliedstaaten, die einen Bericht vorgelegt haben, hat diese Sanktionen während des Bezugszeitraums verhängt, und die Zollbehörden haben in keinem dieser Mitgliedstaaten Robbenerzeugnisse beschlagnahmt, weil diese nicht der Verordnung entsprachen.

f) Verarbeitung von Daten

Lediglich Kroatien, Finnland, die Niederlande, Portugal und Spanien verwenden ein elektronisches System für den Austausch und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung. Keiner der Mitgliedstaaten hatte etwas über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 8 der Durchführungsverordnung zu berichten.

g) Informationen durch QR-Code-Kennzeichnung

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ zu gewährleisten und die Informationen über die EU-Robbenregelung zu verbessern, können die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung in ihrer geänderten Fassung anerkannten Stellen die von ihnen bescheinigten Robbenerzeugnisse mit einem QR-Code kennzeichnen. Dieser QR-Code ist mit einer EUROPA-Webseite 12 verlinkt, die einschlägige Informationen über die Robbenregelung enthält.

Lediglich neun Mitgliedstaaten (Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Italien, Lettland, Polen, Portugal und Slowenien) sind sich der Existenz dieses QR-Codes bewusst und keiner der Mitgliedstaaten wurde von den Zollbehörden oder anderen Durchsetzungsstellen um Rat im Zusammenhang mit diesem QR-Code ersucht.

h) Robbenjagd

Im Berichtszeitraum wurde in Dänemark, Estland, Finnland und Schweden Robbenjagd betrieben.

In ihrem Bericht beschrieben diese vier Mitgliedstaaten kurz den Zweck der Jagd, die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wurde, die angewandte Tötungsmethode, inwiefern dem Tierschutz gebührend Beachtung geschenkt wurde und die Auswirkungen dieser Jagd auf die Robbenpopulation, Ökosysteme und menschliche Aktivitäten. Der nachfolgende Text veranschaulicht die in den vier nationalen Berichten geäußerten Ansichten.

In Dänemark dürfen Robben nicht frei gejagt werden, es können jedoch Ausnahmen für das Erschießen von Robben im Umkreis von 100 Metern um das Fanggerät beantragt werden, wenn es darum geht, Schäden an diesem zu vermeiden, und dies ausschließlich außerhalb der Brut- und Häutungszeit. Seit 2018 werden auch Ausnahmen für das Erschießen von Robben in Bächen gewährt, was sich positiv auf Brutbestände der unter Druck stehenden Fischpopulationen auswirkt. Die Ausnahmegenehmigung unterliegt folgenden Auflagen: Verwendung eines Gewehrs zugelassenen Kalibers, Bestehen einer bestimmten Schießprüfung mit diesem Gewehr und Besitz einer dänischen Jagdlizenz. In Bornholm können Kegelrobben das ganze Jahr über geschossen werden, da es in diesem Gebiet keine Brutstätten gibt, die Jäger müssen jedoch einen bestimmten Kurs für die Robbenjagd absolvieren. Die Robbenpopulationen werden in Dänemark mit jährlicher Zählung überwacht. Es scheint, dass die wenigen Robben, die im Berichtszeitraum gejagt wurden (78 Seehunde und eine Kegelrobbe), keinen Einfluss auf die Größe der Population, das Verhalten der Robben im Allgemeinen, das marine Ökosystem oder die Möglichkeiten der Robbenbeobachtung hatten.

In Estland können Robben gejagt werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen und den Lebensunterhalt der Jäger und Familien aus den lokalen Gemeinschaften der kleinen Inseln Estlands zu gewährleisten und ihr kulturelles Erbe und ihre Traditionen zu bewahren. Die Robbenjagd ist streng nach „Jagdvorschriften“ geregelt und der Tierschutz wird uneingeschränkt berücksichtigt. Sie darf nur in ausgewiesenen Jagdgebieten während der Jagdsaison (vom 15. April bis 31. Dezember) und nach bestandener Schießprüfung erfolgen. Es gelten besondere Anforderungen an die Art der zu verwendenden Waffe und Munition und die Jagd aus Wasserfahrzeugen mit Motor ist verboten. Die jährliche Jagdquote ist auf 1 % der Robbenpopulation begrenzt und die Auswirkungen auf die Robbenpopulation und auf die Ökosysteme sind marginal. Im Jahr 2015 wurden zehn Robben bei einer Jagdquote von 53 gejagt. Im Jahr 2016 waren es zehn bei einer Quote von 42, im Jahr 2017 neun bei einer Quote von 45 und im Jahr 2018 neunzehn bei einer Quote von 37. Seit 2015 ist die Jagd auf Kegelrobben, die eine alte Tradition neu aufleben lässt, in Estland wieder erlaubt, da ihre Population im Laufe der Jahre zugenommen hat. Estland berichtete, dass diese kleinmaßstäbige Jagd notwendig sei, um Schäden im Bereich der Fischerei zu verringern, wobei in Schutzgebieten für Kegelrobben keine Jagd stattfinden dürfe.

In Finnland wird die Robbenjagd durch nationale und einschlägige EU-Rechtsvorschriften geregelt, in denen nachhaltige Jagdquoten, eine befristete Jagdsaison und technische Spezifikationen für Waffen und Munition festgelegt sind. Die lizenzbasierte Robbenjagd wird auf den Inseln zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen durchgeführt, aber auch um Schäden im Bereich der kommerziellen Fischerei zu verhindern. In den letzten Jahren war die Jagd auf dem Eis nur in der nördlichen Ostsee möglich. Viele Jäger haben spezielle moderne Gewehre für die Robbenjagd und sie müssen vor dem Erhalt einer Jagdgenehmigung eine Prüfung mit vorherigem Jagdethikkurs bestehen. Seit einigen Jahren bildet die finnische Naturschutzbehörde („Finnish Wildlife Agency“) auch Jäger in den Küstengebieten in der Anwendung einer Tötungsmethode aus. Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft ist dafür zuständig, auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Daten des finnischen Instituts für natürliche Ressourcen („Natural Resources Institute“) die maximale Zahl von Kegelrobben und Ringelrobben festzulegen, die nachhaltig gejagt werden dürfen. Die Jagd auf schwache Robbenpopulationen (z. B. Ringelrobben im Finnischen Meerbusen) ist nicht erlaubt. Da es nur wenige Hundert Robbenjäger gibt – denn die Jagd ist teuer und die Jagdtage sind begrenzt –, werden nur wenige Hundert Robben jährlich geschossen. Der geschätzte jährliche Anstieg der Robbenpopulation ist höher als die Zahl der gejagten Robben. Robben sind opportunistische Fresser. Es gibt Belege aus Finnland und Schweden, dass Robben Fisch aus Fanggeräten fressen, es sei denn, die Geräte sind gegen Robben gesichert. Tatsächlich können nur Fallen, Reusen (lange, beutelförmige Fischernetze, die durch Reifen offen gehalten werden) oder ähnliche Fanggeräte halbwegs so gegen Robben gesichert werden, dass sie noch rentabel für die kommerzielle Fischerei bleiben. Studien deuten darauf hin, dass Robben eine große Zahl von Fischen aus Fanggeräten fressen, ohne Spuren zu hinterlassen, wodurch sich die Auswirkungen von Robben auf Fischpopulationen nur schwer quantifizieren lassen. Robben fressen drei bis fünf Kilo Fisch pro Tag, was Fischarten bzw. Fischpopulationen gefährden kann, die durch EU- oder nationale Rechtsvorschriften geschützt sind. Die Freizeit- und Handelsfischerei mit Kiemennetzen ist in den letzten Jahrzehnten im äußeren Archipel um 30 bis 40 % zurückgegangen und wurde in bestimmten Gebieten aufgrund von Robbenprädation sogar vollständig eingestellt. Die Robbenjagd wird hauptsächlich in den Meeresgebieten des äußeren Archipels durchgeführt, wo die Interaktion mit anderen menschlichen Aktivitäten unerheblich ist. Der Bericht Finnlands zeigt auf, dass das Verbot des Handels mit Robbenerzeugnissen die Möglichkeiten zur Entwicklung robbenbasierter nachhaltiger Aktivitäten wie Tourismus einschränkt. Der positive Effekt einer Jagd in der Nähe von Fanggeräten ist nur von kurzer Dauer, da innerhalb weniger Tage oder sogar Stunden neue Robben auftauchen. Grundsätzlich kann die Robbenjagd nicht als die einzige Möglichkeit angesehen werden, die durch Robben verursachten Probleme zu mildern.

In Schweden wird die Robbenjagd von der schwedischen Umweltschutzbehörde („Swedish Environmental Protection Agency“) in Gebieten gestattet und streng geregelt, in denen die wachsende Robbenpopulation schwere Schäden an Fanggeräten anrichtet und die Fänge frisst. Auch die Jagdquote und die zu verwendende Munition sind streng geregelt. Entscheidungen der schwedischen Umweltschutzbehörde zufolge muss die angewandte Tötungsmethode zum sofortigen Tod führen und unnötiges Leiden verhindern. Zudem muss bei der Robbenjagd von einem Boot aus der Jäger zuvor einen Kurs bei einem Jägerverein in Schweden oder Finnland absolviert haben und das Boot stillstehen. Auch das schwedische Jagdgesetz schreibt vor, dass die Jagd kein unnötiges Leiden verursachen darf. In Schweden wird derzeit an der Entwicklung für Robben unzugänglichen Fanggeräts geforscht. Die Zahl der im Rahmen der Jagd zum Schutz des Fischereisektors, der einzigen erlaubten Art der Jagd, gejagten Robben stellt nur einen sehr kleinen Teil der Robbenpopulation dar. Dem Bericht Schwedens zufolge sind die Auswirkungen auf die Robbenpopulation und auf die Ökosysteme daher minimal.

i) Gesamtbewertung

Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, eine Gesamtbewertung von drei Aspekten der Verordnung in Bezug auf ihr Hoheitsgebiet vorzulegen: ihr Funktionieren (die Fähigkeit, ihre reguläre Funktion zu erfüllen), ihre Wirksamkeit (die Fähigkeit, ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen) und ihre Auswirkungen (z. B. veränderter Markt für Robbenerzeugnisse).

Einige Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Irland, Italien, Litauen und die Slowakei) gaben an, dass es keinen Handel mit Robbenerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet gebe und dass sie daher nicht in der Lage seien, das Funktionieren, die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Verordnung zu bewerten. Andere Mitgliedstaaten (Zypern, Deutschland, die Niederlande, Rumänien und Slowenien) legten keine Bewertung vor, vermutlich aus dem gleichen Grund.

Wieder andere Mitgliedstaaten (Österreich, Kroatien, Dänemark, Estland, Finnland, Ungarn, Lettland, Polen, Portugal, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich) sind der Ansicht, dass die Verordnung zweckmäßig ist und bisher zu keinen Problemen für sie geführt hat. Ihre Zollbehörden haben Verfahren eingerichtet, um die Verordnung ordnungsgemäß umzusetzen. Dänemark, Estland, Finnland und Schweden machten einige konkrete Anmerkungen, die im Folgenden wiedergegeben werden.

Dänemark wies darauf hin, dass die Robbenjagd in Grönland von großer Bedeutung sei und die dänische Regierung die Notwendigkeit sehe, das Verständnis der grönländischen Robbenjagd als nachhaltigen legitimen Beruf zu fördern und die Ausfuhr von Robbenerzeugnissen aus Grönland, einschließlich in die EU, zu verstärken. Obwohl Erzeugnisse aus Robben, die von Inuit oder anderen Gemeinschaften gejagt werden, nicht unter das Einfuhrverbot fallen, habe das Verbot den Angaben Dänemarks und Grönlands zufolge jedoch zu einem starken Rückgang bei den Verkäufen grönländischer Robbenfelle auf dem EU-Markt geführt. Dänemark möchte, dass die EU die Öffentlichkeit besser über das Recht Grönlands auf die (unter bestimmten Bedingungen gestattete) Ausfuhr von Robbenfellen informiert.

Estland ist der Auffassung, dass Robben, die zu Zwecken der Bewirtschaftung der Meeresressourcen gejagt werden, vollständig verwertet werden sollten, und dass der Verkauf in kleinem Maßstab als Handwerk durch lokale Gemeinschaften erlaubt sein sollte, um die Kosten der Jagd auszugleichen und die Kreativität und Traditionen dieser Gemeinschaften zu zeigen. Für Estland wirke sich die rechtliche Unfähigkeit, auch nur eine geringe Menge an Robbenerzeugnissen zu verkaufen, auf den Tourismus, die Entwicklung der lokalen Gemeinschaften und die Erhaltung der Traditionen in bestimmten Gebieten aus.

Nach Ansicht Finnlands gehen die Auswirkungen der Verordnung über ihren beabsichtigten Zweck hinaus. Das Verbot trage zum derzeit schlechten Zustand der Küstenfischerei bei und habe den Wert von Robben als Wildart erheblich herabgestuft. Aufgrund des Verbots könnten gejagte Robben ausschließlich von den Jägern verwertet werden, wodurch die Bereitschaft, Robben in der Nähe von Fanggeräten zu jagen, zurückgehe und Robben und resignierte Fischer zum Zusammenleben gezwungen seien. Robbenpopulationen sind in der Ostsee auf Wachstumskurs und lassen sich überall an der finnischen Küste finden. Dem Bericht Finnlands zufolge sollte eine Robbenjagd, die zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen unter voller Beachtung des Tierschutzes und unter vollständiger Verwertung und Nichtverschwendung des gefangenen Tieres betrieben wird, keine öffentlichen moralischen Bedenken aufwerfen. Robben können rasch und ohne vermeidbares Leiden zu verursachen mit Methoden getötet werden, die die sensorischen Gehirnfunktionen zerstören. Nach Ansicht Finnlands würde die Betrachtung von Robben als wertvolle Ressource durch die Ermöglichung eines gut gerahmten Handels mit Robbenerzeugnissen das Gefühl der Eigenverantwortung und des Engagements für eine nachhaltige Nutzung dieser Ressourcen stärken. Der Handel mit Robbenerzeugnissen war noch nie ein großer Sektor mit bedeutendem wirtschaftlichem Umsatz. In den Küstengebieten hat der Handel jedoch das Potenzial, als Einkommensquelle beizutragen und kulturelle Werte zu pflegen. Eine im Jahr 2018 durchgeführte Umfrage zeigt, dass 50 % der finnischen Bürger eine positive Einstellung gegenüber dem kleinmaßstäbigen Handel mit Robbenerzeugnissen haben. Zählungen in der Ostsee zufolge beträgt die Gesamtpopulation der Kegelrobben zwischen 40 000 und 54 000 bei einem jährlichen Populationswachstum von 2300 bis 3000 Robben. Zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 31. Juli 2019 wurden 254 Kegelrobben in der Ostsee gefangen. Die Population der Ringelrobben beläuft sich auf mindestens 20 000 bei einem jährlichen Anstieg von 1000 Robben. Die Kegelrobbe, die früher nur den nördlichen Ostseeraum einnahm, dehnt sich heute mit ihrer wachsenden Population auf die gesamte Ostsee aus und befällt den östlichen Kabeljaubestand mit Parasiten, was zu einem Anstieg der Sterblichkeitsrate von Kabeljau führt. Nach Ansicht Finnlands sollte die EU ernsthaft eine Änderung der Verordnung über das Verbot des Handels mit Robbenerzeugnissen in Betracht ziehen, um die erheblichen negativen sozioökonomischen Auswirkungen des Verbots auf die Fischerei und auf die Jagdkultur zu verringern.

Schwedische Behörden und Nichtregierungsorganisationen äußerten sich zu den Auswirkungen der Verordnung wie folgt. Die Robbenjagd war schon immer Teil der schwedischen Kultur und Geschichte und eine Möglichkeit für die kleine Küstenfischerei, ein zusätzliches Einkommen aus dem Verkauf von Fleisch, Fell und Knochen für Werkzeuge, Schmuck und Waffen zu erzielen. Aufgrund des Verbots jagen weniger Menschen Robben, während die wachsende Robbenpopulation über die sicheren biologischen Grenzen hinausgeht und Parasiteninfektionen bei Fischbeständen, Wettbewerb um Fische und die Zerstörung von Fanggeräten verursacht. Eine Hauptsorge der schwedischen Umweltschutzbehörde besteht darin, dass das Handelsverbot der derzeitigen Robbenregelung die Verwertung von Robben als Ressource sowie die effektive Bewirtschaftung der wachsenden Robbenpopulation verhindert, was zu schweren Fang- und Fanggeräteschäden führt. Schweden hat sich verpflichtet, einen günstigen Erhaltungszustand der Kegelrobbe sicherzustellen. Der schwedischen Behörde für Meeres- und Wasserwirtschaft („Swedish Agency for Marine and Water Management“) zufolge könnte die Öffentlichkeit daher die für die Steuerung der wachsenden Robbenpopulation erforderlichen Maßnahmen akzeptieren, wenn der Handel mit Robbenerzeugnissen aus den genannten Gründen wieder genehmigt würde. Schweden ist der Ansicht, dass Kegelrobben als Ressource bewertet werden sollten, um die Entschädigungen für Fischer gemäß nationalem Recht aufgrund von Schäden durch Robben zu rechtfertigen. Der wirtschaftliche Wert des Jagdtourismus und des Verkaufs von Robbenerzeugnissen sollten im Vergleich zu den Kosten für Entschädigungen aufgrund von Schäden durch Robben analysiert werden. Das schwedische Landwirtschaftsamt („Swedish Board of Agriculture“) betrachtet es als Leitprinzip, dass alle in Schweden natürlich vorkommenden Arten auf eine langfristig nachhaltige Weise bewirtschaftet werden sollten, die keine negativen Auswirkungen auf deren Erhaltungszustand hat. Der geänderten EU-Robbenregelung zufolge ist die kommerzielle Verwendung von Robben, die zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen gejagt werden, illegal. So kann der Fang von Robben, die in der Ostsee legal gejagt werden, lediglich im eigenen Haushalt des Jägers verwertet werden, oder er landet als Abfall auf Deponien, was sowohl aus ökologischer als auch aus ethischer Sicht als nicht nachhaltig angesehen werden könnte. Dem Bericht Schwedens zufolge sollte der kleine Handel mit Robbenerzeugnissen daher erlaubt sein. Das Zentralamt für Außenhandel und Wirtschaftsrecht („National Board of Trade“) erinnerte daran, dass Schweden in früheren Verhandlungen eine Ausnahme vom Handelsverbot für Robbenerzeugnisse gefordert hatte. Die schwedischen Fischereiverbände weisen darauf hin, dass Robben dem kleinen Küstenfischereisektor immer mehr Schaden zufügen und dass sie sie aus Gründen der Ressourcenbewirtschaftung in der Ostsee weiter jagen werden. Sie bedauern, dass eine so wertvolle Ressource in Abfall verwandelt wird, da die meisten Fänge auf Deponien landen, wo die Jäger sogar bezahlen müssen, um ihren Fang zu entsorgen. Nach Angaben des Jägerverbandes ist die Robbenjagd Teil des Kulturerbes und ein Mittel zum Schutz der biologischen Vielfalt der Fischbestände. Die derzeit betriebene Schutzjagd unterliegt strengen Regeln, doch das eigentliche Problem besteht darin, dass die legal gefangenen Robben wegen des Handelsverbots nicht verwertet oder verkauft werden dürfen. Dem schwedischen Jägerverband zufolge erfordert die Schutzjagd erhebliche Investitionen in Wissen und Ausrüstung und wird zur Domäne einiger weniger spezialisierter Experten, deren Interesse an der Jagd abnimmt, wenn ihr eigener persönlicher Bedarf an Fleisch und Fell gedeckt ist.

4.Berichte der anerkannten Stellen

Gemäß Artikel 3 Absatz 1a der Grundverordnung in ihrer geänderten Fassung muss dem Robbenerzeugnis, das im Rahmen der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden darf, eine Bescheinigung beiliegen, die von einer von der Europäischen Kommission anerkannten Stelle gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 (im Folgenden die „Durchführungsverordnung“) ausgestellt wurde.

Bisher hat die Europäische Kommission drei Stellen anerkannt:

-das grönländische Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft 13

- das Umweltministerium der Territorialregierung von Nunavut (Kanada) 14

- die Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas 15

Für den vorliegenden Bericht hatten die anerkannten Stellen bis zum 30. Juni 2019 Zeit, einen Online-Fragebogen zu beantworten. Der Berichtszeitraum für Grönland und Nunavut erstreckte sich vom 26. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2018 und für die Nordwest-Territorien Kanadas vom 14. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2018.

a) Bescheinigungen

Die anerkannten Stellen Grönland und Nunavut haben im Berichtszeitraum eine bedeutende Zahl von Bescheinigungen für Robbenerzeugnisse ausgestellt, damit diese auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden konnten. Diese Robbenerzeugnisse bestanden aus zugerichtetem/gegerbtem Robbenpelzfell bzw. -leder, aus Produkten aus handelsüblich gegerbten Robbenpelzfell, aber auch aus Accessoires aus Robbenpelz wie Stirnbänder, Hüte, Pantoffeln, Haarnadeln oder Handtaschen.

Das grönländische Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft stellte Bescheinigungen für Erzeugnisse aus Ringelrobben, Sattelrobben und Mützenrobben aus, die in Dänemark, Schweden und dem Vereinigten Königreich auf den EU-Markt gebracht wurden. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Stückzahl der Robbenerzeugnisse einer bestimmten Robbenart, die von diesen drei EU-Mitgliedstaaten in den drei Jahren des Berichtszeitraums eingeführt wurden.

Das Umweltministerium der Territorialregierung von Nunavut (Kanada) stellte lediglich Bescheinigungen für Erzeugnisse aus Ringelrobben aus, die in Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Polen, Schweden und Estland auf den EU-Markt gebracht wurden. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Stückzahl der Ringelrobbenerzeugnisse, die von diesen EU-Mitgliedstaaten in den drei Jahren des Berichtszeitraums eingeführt wurden.

Aus der Tabelle geht nicht hervor, dass Estland 2018 auch ein Sattelrobbenerzeugnis eingeführt hat. Nur zur Information, da Norwegen in diesem Bericht nicht behandelt wird: Das Umweltministerium der Territorialregierung von Nunavut stellte 2018 Bescheinigungen für 377 Ringelrobbenerzeugnisse und 23 Sattelrobbenerzeugnisse für den norwegischen Markt aus.

Die Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas hat während ihres zweijährigen Berichtszeitraums keine Bescheinigungen ausgestellt, da sich der Verkauf von Robbenrohpelz über Auktionen auf den kanadischen Inlandsmarkt beschränkt hat, der keine Herkunftsnachweise erfordert. Der anerkannten Stelle zufolge ist der Mangel an EU-Markt/Nachfrage auf das EU-Robbenverbot zurückzuführen.

Die drei anerkannten Stellen berichteten über einige Probleme im Zusammenhang mit den Bescheinigungen.

Nach Angaben der anerkannten Stelle Grönland hat die Zollabfertigung der Pakete mit gegerbten Robbenfellen von „Great Greenland Furhouse/Kopenhagen Fur“ zur Einfuhr in das Vereinigte Königreich an der Grenze unverhältnismäßig lange gedauert. Dies habe dazu geführt, dass einige Kunden kein Robbenfell mehr kaufen wollen, da sie sich nicht sicher sein können, die Ware zügig zu erhalten.

Die anerkannte Stelle Nunavut stellte mehrere Probleme bei den Bescheinigungen fest und ersuchte die EU um Auskunft, ob es akzeptabel sei:

-eine einzige Bescheinigung für mehrere Pelze auszustellen, da das System der anerkannten Stelle Nunavut derzeit so eingerichtet ist, dass nur für einzelne Pelze Bescheinigungen ausgestellt werden können. Sobald dieses Problem gelöst ist, möchte Nunavut die Ausstellung von Bescheinigungen vollständig automatisieren.

-eine Bescheinigung für Nunavut-Kunsthandwerker auszustellen, die versichern, bei ihrer Arbeit lediglich Robbenpelze zu verwenden, die aus der Jagd von Inuit stammen. Ein Robbenprodukt kann durchaus aus mehreren Pelzen bestehen, oder ein Pelz kann zu mehreren Robbenprodukten verarbeitet werden. Einige Kunsthandwerker kaufen Pelze von anderen anerkannten Stellen und kombinieren diese mit Nunavut-Pelzen, um ihre Endprodukte herzustellen. Die Territorialregierung von Nunavut würde sich verpflichten, diese Personen zu überwachen und ein Rückverfolgbarkeitselement zu verlangen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

-von der Pflicht befreit zu werden, den EU-Mitgliedstaat anzugeben, in dem ein Produkt in Verkehr gebracht wird. In bestimmten Fällen kann ein Produkt in die EU eingeführt, ausgeführt und dann wieder eingeführt werden; in anderen Fällen kann es in einem bestimmten Mitgliedstaat verarbeitet werden, wobei die anerkannte Stelle jedoch nicht weiß, wo das Endprodukt in Verkehr gebracht wird. Das derzeitige Bescheinigungsformat ist so gestaltet, dass die anerkannte Stelle den Mitgliedstaat angeben muss, und dies sollte pauschal zu „in die EU“ geändert werden.

-andere Mittel zum Nachweis der Inuit-Herkunft zu prüfen als eine physische Bescheinigung, z. B. einen Stempel, der nur auf den Pelzen angebracht wird, die von der Territorialregierung von Nunavut rückverfolgt und bescheinigt wurden, oder Etiketten mit dem QR-Code und einem Stempel der Territorialregierung von Nunavut, der nahezu unmöglich nachzuahmen ist.

Die anerkannte Stelle Nunavut möchte auch wissen, was zu tun ist, wenn eine Person in die EU einreist, sowohl mit Produkten für den Verkauf als auch mit persönlichen Gegenständen aus Robbenpelzen.

Nach Ansicht der anerkannten Stelle der Nordwest-Territorien besteht das Hauptproblem darin, dass ihr derzeitiges System nur handschriftliche Bescheinigungen für ganze Robbenpelze (roh oder verarbeitet) prüfen kann. Es ist nicht in der Lage, einzelne Erzeugnisse aus einem oder mehreren Robbenpelzen aufzunehmen, weshalb die Bescheinigung für jeden Artikel manuell erstellt werden muss. Die Implementierung der Bescheinigung würde Änderungen an ihrem System und damit finanzielle Mittel erfordern. Alle von Inuit/Inuvialuit in Nunavut und den Nordwest-Territorien gefangenen Robben sollten als konform gelten und deren Pelze automatisch bescheinigt werden. Die Mechanismen zur Sicherstellung der Konformität wurden im Wege des Verfahrens der Bescheinigungsstelle gut kommuniziert. Sanktionen wegen Nichtkonformität existieren zwar, mussten bisher jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Die anerkannte Stelle der Nordwest-Territorien bedauert das fehlende EU-Engagement hinsichtlich finanzieller oder technischer Unterstützung, um die Ausnahmeregelung zu operationalisieren, und fordert die EU nachdrücklich auf, eine gezielte Projektförderung im Bereich Bildung und Öffentlichkeitsarbeit anzubieten, damit Inuit/Inuvialuit sich gegenüber den Verbrauchern und der Bevölkerung Europas bei künftigen wirtschaftlichen Aktivitäten verteidigen können.

Die anerkannten Stellen wurden aufgefordert, zu beschreiben, wie sie die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung in ihrer geänderten Fassung überwachen, der das Inverkehrbringen nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betriebenen Jagd stammen, die zu ihrem Lebensunterhalt beiträgt, und der Tierschutz gebührend beachtet wird.

Was Grönland betrifft, verwies das Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft die Kommission auf die noch gültigen Informationen, die vor ihrer Anerkennung als Bescheinigungsstelle vorgelegt wurden.

Nunavut versichert, dass Inuit in Nunavut Robben schon immer traditions- und geschichtsgemäß gefangen haben, und dass alle Robbenfänge in Nunavut dem Lebensunterhalt dienen. Den Inuit auf dem Territorium würden keine Handelslizenzen ausgestellt. Das Nunavut-Naturschutzgesetz („Nunavut Wildlife Act“) sehe eine humane Behandlung gejagter Robben vor und werde von Naturschutzbeamten durchgesetzt. Robbenfelle werden über das „Fur Tracking System“ verfolgt. Das Umweltministerium der Territorialregierung von Nunavut hat Bescheinigungen für alle bescheinigbaren Robbenpelze und -erzeugnisse ausgestellt, die unter die Ausnahmeregelung für indigene Gemeinschaften fallen. Drei Hauptprinzipien für den Robbenfang dienen den Inuit und der Territorialregierung von Nunavut als Leitlinien: (1) nachhaltiger Fang, bei dem die Ressourcen vor einer Übernutzung geschützt und so bewirtschaftet werden, dass der Stellenwert von Robben im globalen Ökosystem erhalten bleibt; (2) vollständige Verwertung, wobei das Fleisch als Nahrungsmittel dient, die Pelze für Kleidung verwendet werden und das Öl eine reiche Quelle an Omega-3-Fettsäuren ist; und (3) humaner Fang, wobei Robben mit Respekt behandelt werden müssen und nur für das Nötige gejagt werden dürfen und die Tötung selbst sauber und rasch zu erfolgen hat.

Für die Nordwest-Territorien sind die Regierung der Nordwest-Territorien und die „Inuvialuit Regional Corporation“ die einzigen berechtigten Vertreter der nördlichen Kulturen/Gemeinschaften. Eine Studie über den Sektor und sein Potenzial muss noch durchgeführt werden.

Keine der anerkannten Stellen berichtete von Fällen der Nichtkonformität. In Nunavut befolgt die kleine Gruppe beteiligter Kunsthandwerker streng die Regeln für den Zugang zum EU-Markt. Die anerkannte Stelle Nunavut verteilte neben ihren Kontaktdaten Bildungsmaterialien innerhalb des Territoriums und an wichtige Gruppen außerhalb von Nunavut, um über das Bescheinigungsverfahren aufzuklären.

Die drei anerkannten Stellen werden jährlich überprüft. In Grönland betrifft diese Überprüfung nicht ausschließlich das Bescheinigungsverfahren der EU-Robbenregelung. In Nunavut können eingehendere Überprüfungen durchgeführt werden, wenn bestimmte Probleme auftreten.

Die drei anerkannten Stellen erstellen regelmäßig Tätigkeitsberichte. In Grönland erfolgt dies auf jährlicher Basis. In Nunavut wird der Minister vierteljährlich über den Stand aller Programme, Projekte, Aktivitäten und Initiativen im Zusammenhang mit der Verwendung von Robbenpelz informiert. In den Nordwest-Territorien werden dem Minister regelmäßig Berichte über Initiativen im Zusammenhang mit der Pelzindustrie vorgelegt, die sich auf Robbenerzeugnisse, den jährlichen Verkauf von Rohstoffen und die Unterstützung der traditionellen Wirtschaft beziehen. Die anerkannten Stellen wurden nicht aufgefordert, nähere Angaben zum Inhalt dieser Tätigkeitsberichte zu machen.

b) Verarbeitung von Daten

Die drei anerkannten Stellen verwenden ein elektronisches System für den Austausch und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen. Nunavut verwendet das „Fur Tracking System“ für Informationen über die Herkunft von Pelzen und für die Ausstellung von Bescheinigungen für Robbenpelze.

Keine der anerkannten Stellen hatte Probleme zu melden, was den Schutz personenbezogener Daten zum Zeitpunkt der Verarbeitung der Bescheinigungen angeht. Was Nunavut betrifft, ist das „Fur Tracking System“ Teil eines Finanzsystems und seine Inhalte sind daher vertraulich.

c) Informationen durch QR-Code-Kennzeichnung

Auf Antrag Grönlands stimmte die Kommission der Kennzeichnung von Robbenerzeugnissen mit einem QR-Code zu, um die Verbraucher besser über die Existenz und Rechtmäßigkeit der Inuit-Ausnahme zu informieren. Robbenerzeugnisse, die mit diesem spezifischen Code gekennzeichnet sind und denen eine Bescheinigung beigefügt ist, die von einer der anerkannten Stellen ausgestellt wurde, können leichter auf den EU-Markt gebracht werden. Dieser QR-Code ist mit einer Webseite verlinkt, die Informationen über die EU-Robbenregelung enthält.

Derzeit verwenden Grönland und Nunavut den QR-Code. Nunavut bringt diesen auf Robbenpelzen sowie auf Produktschildern an, die von Kunsthandwerkern verwendet werden. Die Nordwest-Territorien nutzen den Code noch nicht, da dieser mit der bestehenden Kennzeichnung bzw. Markenpolitik von Produkten in Einklang gebracht werden müsste und die Aufnahme des QR-Codes daher eine Änderung eingetragener Marken erfordern würde.

d) Gesamtbewertung

Die anerkannten Stellen haben ihre Bewertung des Funktionierens und der Wirksamkeit der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ auf ihrem Hoheitsgebiet abgegeben.

In Grönland würdigt das Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft das Engagement der EU für die Achtung und Förderung der Rechte der indigenen Bevölkerung, einschließlich des Rechts der freien Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten. Was die Praxis anbelangt, ist das Ministerium jedoch der Ansicht, dass die EU-Robbenregelung negative Auswirkungen auf Inuit bzw. andere indigene Gemeinschaften hat. Das Ministerium hält es für notwendig, das Bewusstsein der europäischen Bürger für die Rechtmäßigkeit des Handels mit Erzeugnissen von Robben, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften gejagt werden, zu schärfen und diese besser zu informieren, um so das Vertrauen der Verbraucher in Robbenerzeugnisse aus Grönland wiederherzustellen.

Für die Territorialregierung von Nunavut funktioniert die Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ ordnungsgemäß. Einige praktische Fragen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen müssten jedoch im Einvernehmen mit der EU gelöst werden. Nunavut möchte, dass die Bescheinigung für einen bestimmten Pelz für alle Produkte, die aus diesem Pelz hergestellt werden, verwendet werden darf. Nunavut möchte außerdem die Bescheinigung selbst vereinfachen, um die Informationen, die ein Hersteller angeben muss (z. B. das Land des Inverkehrbringens) zu verringern und vielleicht sogar die Bescheinigung auf kleine Etiketten mit QR-Code zu reduzieren. Die Ausnahme könnte wirksam sein, wenn sie ein Mittel darstellen würde, mit dem Inuit-Hersteller aus Nunavut Zugang zum EU-Markt hätten. Hierzu müssten jedoch die zuvor genannten Herausforderungen angegangen werden. Die Bescheinigungsanforderungen stellen für Inuit-Hersteller und EU-Käufer eine übermäßige Belastung und einen negativen Anreiz dar. Nunavut würde Unterstützung von der EU zur Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit mit EU-basierten Herstellern, Museen und Einzelhändlern in Bezug auf die Existenz und das Funktionieren der Ausnahmeregelung begrüßen. Nunavut möchte die EU dabei unterstützen, sicherzustellen, dass indigene Rechte, Nahrungsmittelsouveränität und Armutsminderung durch die erlassenen Rechtsvorschriften erreicht und angegangen werden können.

Für die Regierung der Nordwest-Territorien war der direkte Nutzen der Ausnahme sehr begrenzt. Die Bescheinigungskosten seien höher als der Wert der Robbenerzeugnisse, die das System gemäß der EU-Verordnung überwachen und bescheinigen soll, und daher müssten diese Kosten an die Inuvialuit/Inuit selbst weitergegeben werden. Die Wirkung der Inuit-Ausnahme könnte sich erheblich verbessern, wenn die EU zustimmen würde, dass alle von Inuvialuit in den Nordwest-Territorien gefangenen Robben als konform und damit als automatisch bescheinigt angesehen werden können. In Absprache mit der EU könnte ein System für die Identifizierung der Pelze und die Ausstellung von Produktetiketten entwickelt werden. Andernfalls wäre eine externe Finanzierung erforderlich, um ein System – gemäß den Anforderungen der EU-Verordnung – einzurichten und zu pflegen, das den Inuit einen effektiven Zugang zum EU-Markt ermöglicht. Der inländische und lokale Markt für Robbenerzeugnisse und Rohstoffe ist nach wie vor in einem gesunden Zustand; ein Markt für Ausfuhren ist jedoch kaum bis gar nicht vorhanden. Das Niveau der Subsistenzwirtschaft ist über die Jahre hinweg recht konstant geblieben, hat aber ab 2000 einen deutlichen Rückgang verzeichnet, einhergehend mit einem Rückgang, was die Nachfrage und die tatsächlich verkauften Mengen betrifft. Im Jahr 2009 hat die Regierung der Nordwest-Territorien ein Programm zur Milderung der Auswirkungen des EU-Robbenverbots ausgearbeitet, um die Preise zur Unterstützung der traditionellen Wirtschaft zu stabilisieren. In den letzten zehn Jahren wurden nur 16 % der Rohpelze außerhalb Kanadas verkauft, was einem potenziellen Einkommensverlust von 140 000 Kanadischen Dollar entspricht.

Die anerkannten Stellen bewerteten die Auswirkungen der Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen auf die sozioökonomische Entwicklung der Inuit oder anderer indigener Gemeinschaften in ihrem Hoheitsgebiet.

In Grönland sind die Jagd und der Handel mit Robbenerzeugnissen von grundlegender sozioökonomischer und kultureller Bedeutung für die Inuit-Gemeinschaften. Die Umsetzung der EU-Robbenregelung hatte große Auswirkungen auf den Robbenfang, insbesondere auf die abgelegenen und isolierten Gebiete in Nord- und Ostgrönland. Im Vergleich zum Zeitraum 2005-2008, d. h. vor der EU-Robbenregelung, ist die Zahl der im Zeitraum 2014-2017 in Grönland gefangenen Robben um 35 % zurückgegangen. Die Zahl der Robbenfelle, die im Zeitraum 2015-2018 an die Gerberei „Great Greenland A/S“ verkauft wurden, sank um 66 %, während die Zahl der Robbenfelle, die im gleichen Zeitraum auf dem internationalen Markt verkauft wurden, um 54 % (mit dem stärksten Rückgang von 92 % im Jahr 2010) und die Zahl der Robbenfelle, die auf dem nationalen Markt verkauft wurden, um 38 % zurückgegangen ist. Die Zahl der Robbenfelle für den privaten Gebrauch im Zeitraum 2005-2008 und im Zeitraum 2014-2017 ist jedoch auf dem gleichen Niveau geblieben. Das Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft stellt die Gründe der Robbenregelung infrage und ist der Ansicht, dass auch ohne die Regelung eine nachhaltige Robbenjagd unter uneingeschränkter Beachtung des Tierschutzes möglich gewesen wäre. Das Ministerium ist betroffen darüber, dass keine vorherige Bewertung durchgeführt wurde, auch nicht was die wahrgenommenen Bedenken der heutigen europäischen Bürger als grundlegende Rechtfertigung für die Verordnung sowie mögliche alternative und weniger handelsbeschränkende Möglichkeiten für die Ausräumung potenzieller Bedenken betrifft. Das Ministerium äußert außerdem Bedenken, dass die EU-Robbenregelung, selbst mit der Inuit-Ausnahme, das Konzept der blauen Wirtschaft („Blue Economy“), das die EU in allen Aspekten der nachhaltigen Nutzung lebender Ressourcen mit Ausnahme von Robbenarten unterstützt, nicht erfüllt.

In Nunavut und in den Nordwest-Territorien sind der ganzjährige Robbenfang, der Konsum, die Herstellung und der Verkauf von Robbenprodukten seit Langem fester Bestandteil des kulturellen Ausdrucks und der wirtschaftlichen Existenz der Inuit-Gesellschaft. Inuit sind heute in einem Gebiet mit den höchsten Preisen für im Laden gekaufte Lebensmittel und begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten auf Robben als Ernährungssicherung und Einkommensquelle angewiesen. Der Robbenfang ermöglicht es den Inuit, ihre Verbindungen zum Land aufrechtzuerhalten und traditionelle Kenntnisse und Fähigkeiten an jüngere Generationen weiterzugeben. Die Territorialregierung von Nunavut und die Regierung der Nordwest-Territorien arbeiten mit Kunsthandwerkern und Kunsthandwerksverbänden zusammen, um die nachhaltige, traditionelle und zeitgemäße Wirtschaft ihres Territoriums im Hinblick auf eine gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer zu fördern. Inuit-Frauen vermarkten ihre Robbenerzeugnisse weitgehend lokal innerhalb ihrer Gemeinschaft und führen diese, trotz deren uneingeschränkter Konformität mit der Verordnung, nicht in die EU aus. Hauptgründe hierfür sind unter anderem die Befürchtung, gegen die EU-Robbenregelung zu verstoßen, Handelshemmnisse, die auf das Verbot selbst zurückzuführen sind (Verlust des Interesses von Käufern, fehlende Verbindungen zu potenziellen Käufern), keine Erfahrung mit dem internationalen Handel und Verwirrung über die Bescheinigung von Pelzen im Gegensatz zu Produkten aus bescheinigten Pelzen. Für Nunavut hat sich die Verordnung bisher nicht positiv auf die sozioökonomische Entwicklung der Inuit ausgewirkt. Die EU-Robbenregelung hat eine Tür geöffnet, wird jedoch als polizeiliches Instrument angesehen. Die Territorialregierung von Nunavut fordert die EU auf, sich mit den anerkannten Stellen und anderen beteiligten Interessenträgern zu treffen, um Möglichkeiten einer besseren Umsetzung der Anforderungen der Verordnung zu erörtern und so den Nutzen der Ausnahme für Inuit in dieser sich wandelnden Welt zu maximieren.

Die Nordwest-Territorien sind nach wie vor dabei, das geeignete administrative Umfeld zu schaffen, um der Ausnahmeregelung nachzukommen. Der entscheidende erste Schritt, der in der Identifizierung der lokalen Kapazitäten und der potenziellen Märkte/Produktnachfrage besteht, wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Es wurde erwartet, dass die Durchführbarkeitsvorarbeiten strategische Investitionsentscheidungen innerhalb des Sektors beeinflussen und die Entwicklung des Sektors auf relevante und nachhaltige Weise fördern, doch diese Vorarbeiten müssen erst noch durchgeführt werden. Eine im März 2019 durchgeführte Werbeveranstaltung hat dazu beigetragen, neue Marktchancen bei Anwohnern und Besuchern zu ermitteln. Die Nordwest-Territorien würdigen, dass die EU die Inuit als eigenständige Gesellschaft von kultureller Bedeutung anerkennt und dass die arktische Umwelt und die Existenz der Inuit gleichermaßen geschützt werden müssen. Ihrer Ansicht nach hat die EU-Robbenregelung den EU-Markt für Robbenerzeugnisse jedoch zerstört und ihre negativen Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft der Inuit/Inuvialuit sind weithin spürbar. Die Regierung der Nordwest-Territorien fordert die EU nachdrücklich auf, das Robbenverbot in einem öffentlichen Forum zu thematisieren und eine Erklärung abzugeben, in der die Existenz der Inuit-Ausnahme bestätigt und die bis dahin anerkannten Gebiete aufgeführt werden. Das Forum sollte das Recht der Inuit auf den Verkauf von rohen oder verarbeiteten Robbenerzeugnissen innerhalb der EU fördern sowie die Tatsache, dass EU-Bürger legal im Besitz bescheinigter Waren sein können bzw. auf legale Weise damit Groß- bzw. Einzelhandel betreiben können.

Die anerkannten Stellen wurden auch aufgefordert, die Auswirkungen der Verordnung auf die Robben in ihrem Hoheitsgebiet zu bewerten. Das grönländische Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft möchte betonen, dass der Handel mit Robbenerzeugnissen eine legitime und nachhaltige Tätigkeit ist, die nicht behindert oder stigmatisiert werden sollte, und dass der Tierschutz den Inuit bzw. anderen indigenen Gemeinschaften ein Anliegen ist. Nunavut und den Nordwest-Territorien zufolge hat es durch die Verordnung keine Auswirkungen auf die Robbenpopulationen gegeben und die Ausnahme hat auch die Fangquote nicht erhöht. Der Fang wurde und wird weiterhin gemäß den Fangvorschriften und Werten der Inuit durchgeführt. In den Nordwest-Territorien seien von den Inuvialuit/Inuit-Jägern traditionelle humane Methoden für den traditionsgemäßen Fang von Robben zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden. Robben werden noch immer auf nachhaltige Weise als gesunde und erschwingliche Quelle für Protein und Omega-3-Säugetieröl gefangen. Ihre Pelze sind für den häuslichen Gebrauch bestimmt oder stellen eine wertvolle Einnahmequelle dar.

5.Schlussfolgerungen

Wie bereits erwähnt, stützt sich der vorliegende Bericht auf die Beiträge, die von allen außer vier EU-Mitgliedstaaten (Frankreich, Griechenland, Luxemburg und Malta) eingegangen sind, und auf die Berichte der drei anerkannten Stellen in den Anbieterländern.

a)Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten

Obwohl gemäß den von den anerkannten Stellen Grönland und Nunavut bereitgestellten Statistiken mehrere EU-Mitgliedstaaten Robbenerzeugnisse im Rahmen der Ausnahme „Inuit oder andere indigene Gemeinschaften“ eingeführt haben, wurde dies nur von Dänemark so im Bericht angegeben.

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat in ihrem Hoheitsgebiet keine Robbenpopulationen. In den nordischen EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland und Schweden) und in Estland werden die wachsenden Robbenpopulationen zu einem Problem für Fischer. Robben werden als Verursacher von schweren Schäden in der lokalen Fischerei wahrgenommen, da sie die Fänge fressen, Fanggeräte zerstören und Fischbestände mit Parasiten kontaminieren.

Diese vier Mitgliedstaaten gestatten die Robbenjagd aus Gründen der Bewirtschaftung der Meeresressourcen, sofern strenge Vorschriften in Bezug auf die Jagdquoten/Saison/Gebiete, die Ausbildung der Jäger, Tierschutzerwägungen, die angewandte Tötungsmethode, die Art der Gewehre und die Munition eingehalten werden. Sie bedauern, dass die Ausnahme für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen aus der EU-Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen gestrichen wurde, wodurch es für Jäger illegal ist, die aus der Jagd resultierenden Robbenerzeugnisse auf den EU-Markt zu bringen. Sie sind der Ansicht, die Tatsache, dass nur die Jäger selbst die Robbenerzeugnisse für ihren eigenen Bedarf verwenden können, führt dazu, dass weniger gejagt wird, wobei sich die Jagd als teurer erweist als der Nutzen, der daraus gezogen werden kann. Sie behaupten ferner, die Tatsache, dass nicht alle Teile der gefangenen Robben vollständig verwertet werden können und die Kadaver auf Deponien landen, laufe dem Grundsatz der nachhaltigen Ressourcennutzung zuwider. Schweden zufolge sollte die Robbe als Ressource wertgeschätzt und der wirtschaftliche Wert des Jagdtourismus und des Verkaufs von Robbenerzeugnissen im Vergleich zu den Kosten für die Entschädigung aufgrund von Schäden analysiert werden, die Fischern durch Robben entstehen, was in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die vier Mitgliedstaaten argumentieren, dass der Handel mit Robbenerzeugnissen noch nie ein großer Sektor mit hohem Wirtschaftsumsatz gewesen sei, dass aber der Handel in den Küstengebieten das Potenzial habe, als Einkommensquelle beizutragen und kulturelle Werte zu fördern. Sie plädieren dafür, dass zumindest ein Verkauf in kleinem Maßstab als Handwerk durch lokale Gemeinschaften gestattet sein sollte, um die Kosten der Jagd auszugleichen und die Kreativität und Traditionen dieser Gemeinschaften zu zeigen. 

Die Robbenpopulationen werden in diesen vier Mitgliedstaaten genau überwacht und die geringe Zahl von Robben, die im Berichtszeitraum reguliert wurden, hatte nahezu bedeutungslose Auswirkungen auf die Größe und den Erhaltungszustand der wachsenden Populationen von Kegelrobben, Ringelrobben und Seehunden. Den vier Ländern zufolge sollte eine Robbenjagd, die zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen unter uneingeschränkter Beachtung des Tierschutzes betrieben wird und bei der alle Teile des gefangenen Tieres verwertet anstatt verschwendet werden, keine öffentlichen moralischen Bedenken aufwerfen. So zeigt eine kürzlich durchgeführte Umfrage beispielsweise, dass 50 % der finnischen Bürger eine positive Einstellung gegenüber dem kleinmaßstäbigen Handel mit Robbenerzeugnissen haben.

b)Umsetzung durch die anerkannten Stellen

Die anerkannten Stellen würdigen das Engagement der EU für die Wahrung und Förderung der Rechte der indigenen Völker, einschließlich des Rechts auf freie Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, und sie möchten die EU dabei unterstützen, sicherzustellen, dass nicht nur diese Rechte, sondern auch die Nahrungsmittelsouveränität und Armutsminderung durch die erlassenen Rechtsvorschriften erreichbar und umsetzbar sind.

Ihrer Ansicht nach hat die EU-Robbenregelung jedoch negative Auswirkungen auf die Inuit bzw. andere indigene Gemeinschaften und die Bescheinigungsanforderungen stellen eine übermäßige Belastung und einen negativen Anreiz für Inuit-Hersteller und EU-Käufer dar. Grönland betont, dass der Handel mit Robbenerzeugnissen eine legitime und nachhaltige Tätigkeit ist, die nicht behindert oder stigmatisiert werden sollte, und dass der Tierschutz den Inuit bzw. anderen indigenen Gemeinschaften ein Anliegen ist. Die Nordwest-Territorien sind noch dabei, das geeignete administrative Umfeld zu schaffen, um der Ausnahmeregelung nachzukommen. Ihrer Auffassung nach hat die EU-Robbenregelung jedoch den EU-Markt für Robbenerzeugnisse zerstört und die Situation könnte sich erheblich verbessern, wenn die EU zustimmen würde, dass alle von Inuit/Inuvialuit gefangenen Robben als konform und damit als automatisch bescheinigt gelten. Grönland zufolge wären auch ohne die EU-Robbenregelung weniger handelsbeschränkende Maßnahmen zur Ausräumung potenziell wahrgenommener Bedenken europäischer Bürger und eine nachhaltige Robbenjagd unter voller Beachtung des Tierschutzes möglich gewesen. In Grönland zeigt die Zahl der gefangenen Robben und die Zahl der auf den inländischen bzw. internationalen Märkten verkauften Robbenfelle im Zeitraum 2014-2017 einen enormen Rückgang im Vergleich zur Zeit vor der EU-Robbenregelung.

In Nunavut und in den Nordwest-Territorien hat es keine Auswirkungen auf Robbenpopulationen aufgrund der Verordnung gegeben und die Ausnahme hat auch die Zahl der Fänge nicht erhöht, die weiterhin gemäß den Fangvorschriften und den Werten der Inuit durchgeführt werden. In den Nordwest-Territorien fangen Inuvialuit/Inuit-Jäger Robben zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nach wie vor in nachhaltiger Weise unter Anwendung traditionsgemäßer humaner Methoden als gesunde und erschwingliche Nahrungs- und wertvolle Einkommensquelle.

Grönland fordert die EU nachdrücklich auf, das Bewusstsein der europäischen Bürger für die Rechtmäßigkeit des Handels mit Erzeugnissen von Robben, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften gejagt werden, zu schärfen und diese besser zu informieren, um so das Verbrauchervertrauen wiederherzustellen. Nunavut ersucht die EU, sich mit den anerkannten Stellen und anderen beteiligten Interessenträgern zu treffen, um Möglichkeiten einer besseren Umsetzung der Anforderungen der Verordnung zu erörtern und so den Nutzen der Ausnahme für Inuit in dieser sich wandelnden Welt zu maximieren. Die Nordwest-Territorien fordern die EU nachdrücklich auf, das Robbenverbot in einem öffentlichen Forum zu thematisieren und eine Erklärung abzugeben, in der die Existenz der Inuit-Ausnahme, das Recht der Inuit, Robbenerzeugnisse an die EU zu verkaufen, und das Recht der EU-Bürger auf legalen Besitz bescheinigter Robbenerzeugnisse anerkannt werden.

6.Nächste Schritte

Unter Bezugnahme auf die Fragen und Anliegen der von der wachsenden Robbenpopulation betroffenen vier EU-Mitgliedstaaten und der drei anerkannten Stellen wird die Europäische Kommission im Jahr 2020 eine Sondersitzung der „Sachverständigengruppe der zuständigen CITES-Vollzugsbehörden“ der EU-Mitgliedstaaten organisieren, die sich insbesondere dem Handel mit Robbenerzeugnissen widmet, und die anerkannten Stellen einladen, an der Sitzung hinsichtlich der Tagesordnungspunkte teilzunehmen, die für sie relevante Fragen betreffen.

(1)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009R1007

(2)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1575279795942&uri=CELEX:32015R1775

(3)

  http://trade.ec.europa.eu/wtodispute/show.cfm?id=475&code=2  

(4)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1850

(5)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31983L0129

(6)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31985L0444

(7)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31989L0370

(8)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009R1007

(9)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1560955112627&uri=CELEX:52010XC1229(04)

(10)

https://ec.europa.eu/environment/biodiversity/animal_welfare/seals/pdf/comp_authorities.pdf

(11)

https://ec.europa.eu/environment/biodiversity/animal_welfare/seals/seal_hunting.htm

(12)

https://ec.europa.eu/environment/biodiversity/animal_welfare/seals/eu_seal_regime.htm

(13)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1571662742841&uri=CELEX:32015D1027(02)

(14)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1571662612122&uri=CELEX:32015D1027(01)

(15)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017D0265