14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/17


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2020/2047 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 20. Oktober 2020

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0188/2020),

A.

in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Einrichtungen der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der entsprechenden Empfehlungen erwartet, vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) über die Maßnahmen, die er zur Behebung von Fehlverhalten ergriffen hat, informiert zu werden;

1.   

begrüßt die Verbesserungen, die in Bezug auf die Mittelübertragungen im Zusammenhang mit der Haushaltslinie „Mitglieder der Einrichtung und Delegierte“ erzielt wurden, indem für die Einreichung der Erstattungsanträge eine Frist von sechs Wochen festgelegt wurde; begrüßt, dass die Übertragungen seit dem 1. Januar 2019 verringert worden sind;

2.   

stellt fest, dass es zu höheren Reisekosten und sonstigen Erstattungen gekommen ist, da mehr Stellungnahmen und Berichte vorgelegt wurden, deren Ausarbeitung die Beteiligung von mehr Mitgliedern erforderlich machte;

3.   

begrüßt, dass der Ausschuss beabsichtigt, seine Mittel für IT beträchtlich zu erhöhen, um Rückstände gegenüber den übrigen Einrichtungen der Union aufzuholen und mit der Umsetzung der im Juni 2019 angenommenen digitalen Strategie für den Ausschuss fortzufahren; nimmt Kenntnis von den Anstrengungen, die zur Stärkung der Netzwerkkapazitäten sowie der Endnutzerausrüstung erforderlich sind, damit dem gesamten Personal Telearbeit ermöglicht werden kann;

4.   

weist darauf hin, dass mit der Umstrukturierung des Ausschusses, die seit dem 1. Januar 2020 umgesetzt ist, der juristische Dienst direkt dem Generalsekretär unterstellt wurde, und zwar mit dem erklärten Ziel, die Bekanntheit und Wirkungskraft des juristischen Dienstes zu erhöhen und ihn in die Lage zu versetzen, auf horizontaler Ebene rechtliche Unterstützung zu leisten; nimmt Kenntnis von der entsprechenden Begründung des Ausschusses, ist jedoch besorgt, dass die Autonomie und uneingeschränkte Unabhängigkeit des juristischen Dienstes beeinträchtigt werden könnten; fordert den Ausschuss auf, dafür zu sorgen, dass der juristische Dienst offiziell und systematisch in die wichtigsten Angelegenheiten des Ausschusses einbezogen wird, ohne dass die Entscheidung darüber, ob er konsultiert wird, den einzelnen Dienststellen überlassen wird; begrüßt, dass die Rechtsfähigkeit des Referats „Arbeitsbedingungen der Mitglieder“ gestärkt wurde, um spezifische Angelegenheiten in Verbindung mit dem Statut der Mitglieder zu behandeln; weist darauf hin, dass Überlegungen dazu angestellt wurden, Fachpersonal, darunter auch Personal des juristischen Dienstes, von der Mobilitätspolitik des Ausschusses auszunehmen, und fordert den Ausschuss auf, der Entlastungsbehörde über die im Rahmen dieses Verfahrens erlangten Erkenntnisse Bericht zu erstatten;

5.   

bestätigt, dass dem Ausschuss bescheinigt wurde, dass bei dem Gebäude Rue van Maerlant im Zusammenhang mit Asbest kein Risiko für die normale Nutzung des Gebäudes bestehe; weist jedoch darauf hin, dass eine begrenzte Menge von Asbest vorhanden war, was in einer weiteren Analyse bestätigt wurde; stellt fest, dass sich die wenigen Materialien, die Asbestfasern enthalten, außerhalb der Büroräumlichkeiten im Gebäude Rue van Maerlant befinden und dass geplant ist, all diese Materialien während der Renovierungsarbeiten zu entfernen;

6.   

unterstützt die Forderung des Ausschusses, dass man sich verstärkt darum bemüht, den Inhalt der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Ausschuss einzuhalten; erinnert jedoch daran, dass der Ausschuss gemäß der Vereinbarung von 2014 insgesamt 36 Übersetzer an das Parlament abgetreten und im Gegenzug nur den Zugang zum Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments erhalten hat; weist darauf hin, dass der Ausschuss infolgedessen Vertragsbedienstete einstellen und seine Übersetzungsleistungen an externe Dienstleister vergeben musste; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Parlament als Ausgleich für den Abbau von Stellen im Übersetzungsdienst zusätzliche Mittel für die Auslagerung von Übersetzungsleistungen an den Ausschuss überweist und dass der Ausschuss diese Mittel auf andere Politikbereiche übertragen kann, wenn sie nicht vollständig für die externe Übersetzung genutzt werden, was der Ausschuss in den vergangenen Jahren auch getan hat; ist der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht mit den Grundsätzen einer umsichtigen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im Einklang steht und künftig überprüft werden sollte;

Aktueller Stand

7.

weist darauf hin, dass sich der damalige Vorsitzende der Gruppe I des Ausschusses dem Bericht des OLAF vom Januar 2020 zufolge des Mobbings von zwei Bediensteten, des unangemessenen Verhaltens (schwerwiegendes Verschulden) gegenüber einem Mitglied des Ausschusses und einem Bediensteten sowie des Fehlverhaltens gegenüber weiteren Bediensteten, die im Sekretariat der Gruppe I beschäftigt sind, schuldig gemacht hat;

8.

weist darauf hin, dass das OLAF festgestellt hat, dass der damalige Vorsitzende der Gruppe I gegen die sich aus der Geschäftsordnung und dem Verhaltenskodex des Ausschusses ergebenden Pflichten verstoßen hat; weist darauf hin, dass das OLAF dem Ausschuss empfiehlt, im Zusammenhang mit dem betreffenden Mitglied die entsprechenden Verfahren gemäß Teil IV Artikel 8 der Geschäftsordnung des Ausschusses einzuleiten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Fälle von Mobbing am Arbeitsplatz durch das betreffende Mitglied zu verhindern;

9.

bedauert dass mehrere Bedienstete über einen unvertretbar langen Zeitraum hinweg von dem damaligen Vorsitzenden der Gruppe I gemobbt wurden; bedauert, dass dieser Situation mit den im Ausschuss ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Mobbing und Belästigung nicht früher Einhalt geboten konnte, weil das betreffende Mitglied eine leitende Position innehatte; bedauert, dass die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Opfer bis zum Abschluss der Untersuchung durch das OLAF zu schützen, improvisiert und unzureichend gewesen sein dürften, insbesondere im Lichte des Urteils in der Rechtssache F-50/15 (1)FS gegen Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), aus dem der Ausschuss Lehren hätte ziehen müssen; stellt mit Besorgnis fest, dass Mängel in den internen Verfahren zur Untätigkeit der Verwaltung des Ausschusses führten, wodurch es zur Verletzung der Sorgfaltspflicht und der Verpflichtung, dem OLAF Bericht zu erstatten, kam; fordert den Ausschuss auf, dies im Rahmen seiner Überarbeitung der einschlägigen Entscheidungen zu berücksichtigen;

10.

weist darauf hin, dass der Präsident des Ausschusses den Bericht und die Empfehlungen des OLAF am 17. Januar 2020 erhalten hat; weist darauf hin, dass der Fall am 23. Januar 2020 an den Beirat des Ausschusses zum Verhalten der Mitglieder verwiesen wurde; stellt ferner fest, dass der Beirat am 28. April 2020 seine Schlussfolgerungen vorlegte, dass das betreffende Mitglied aufgefordert wurde, zu der Angelegenheit Stellung zu beziehen, und dass der Präsident des Ausschusses die erweiterte Präsidentschaft des Ausschusses aufforderte, sich dazu zu äußern;

11.

weist darauf hin, dass von der Mehrheit des Präsidiums des Ausschusses der Beschluss gefasst wurde, das betreffende Mitglied aufzufordern, von seinem Amt als Vorsitzender der Gruppe I zurückzutreten und seine Kandidatur für das Amt des Präsidenten des Ausschusses zurückzuziehen; stellt fest, dass das Präsidium das betreffende Mitglied von allen mit der Personalführung oder -verwaltung verbundenen Aufgaben entbunden hat; stellt fest, dass das Präsidium den Generalsekretär beauftragt hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich der Ausschuss im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens gegen das betreffende Mitglied durch die Staatsanwaltschaft dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließt; stellt fest, dass das Präsidium den Generalsekretär beauftragt hat, das OLAF und das Parlament von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen; weist darauf hin, dass bei Bedarf weitere Organe oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten über diesen Beschluss unterrichtet werden können;

12.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Beschluss des Präsidiums des Ausschusses in Bezug auf den damaligen Vorsitzenden der Gruppe I mittels der internen Verfahren des Ausschusses nicht umfassend durchgesetzt werden konnte; stellt fest, dass das betreffende Mitglied fast vier Monate nach dem Beschluss des Präsidiums und nur auf eigene Initiative seine Kandidatur für das Amt des Präsidenten des Ausschusses zurückzog; stellt mit Besorgnis fest, dass das betreffende Mitglied ungeachtet der Erkenntnisse des OLAF und des Beschlusses des Präsidiums seinen Willen durchsetzen und bis zum Ende seiner Amtszeit Vorsitzender der Gruppe I bleiben kann; fordert den Ausschuss auf, mit der Überarbeitung der Geschäftsordnung und des Verhaltenskodex des Ausschusses fortzufahren, um eine solche Situation künftig zu vermeiden;

13.

stellt fest, dass das OLAF den Fall den belgischen Behörden vorgelegt hat und dass die belgische Staatsanwaltschaft ein Gerichtsverfahren gegen das betreffende Mitglied eingeleitet hat, da Mobbing nach belgischem Recht geahndet werden kann; weist darauf hin, dass das Plenum des Ausschusses in seiner Sitzung vom Juli 2020 entschieden hat, die Immunität des betreffenden Mitglieds aufzuheben, damit die belgische Staatsanwaltschaft das Gerichtsverfahren fortsetzen kann;

14.

weist darauf hin, dass es durch das Fehlverhalten des Ausschusses in diesem Fall zu erheblichen Einbußen an öffentlichen Mitteln u. a. im Zusammenhang mit juristischen Dienstleistungen, krankheitsbedingten Abwesenheiten, Opferschutz, verringerter Produktivität sowie Sitzungen des Präsidiums und anderer Gremien kam; ist daher der Ansicht, dass der Fall Anlass zu Bedenken gibt, was die Rechenschaftspflicht, die Haushaltskontrolle und die verantwortungsvolle Verwaltung der personellen Ressourcen in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betrifft; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2019 mit dem Titel „Die Ethikrahmen der geprüften EU-Organe: Es besteht Verbesserungsbedarf“ feststellte, dass ethisches Verhalten in der öffentlichen Verwaltung zu einer verbesserten Haushaltsführung und einem größeren Vertrauen der Öffentlichkeit beiträgt und dass unethisches Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der Union großes öffentliches Interesse auf sich zieht und das Vertrauen in die Unionsorgane schmälert;

15.

ist erstaunt darüber, dass auf der Website des Ausschusses eine Stellungnahme des betreffenden Mitglieds in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Gruppe I zu finden ist, in der es in Wahrheit zu seiner eigenen Verteidigung Zeugnis ablegt, und dass erschwerend hinzukommt, dass die Angelegenheit vor den Justizbehörden der Union und den belgischen Behörden entweder bereits anhängig ist oder voraussichtlich bald anhängig sein wird; bedauert zutiefst, dass die Uneinigkeit zwischen der Präsidentschaft des Ausschusses und dem Vorsitz der Gruppe I auf diese Weise öffentlich gemacht wurde, was sich äußerst nachteilig auf das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausgewirkt hat;

16.

begrüßt, dass der Ausschuss eine eingehende Bewertung und tiefgreifende Überlegungen zu dem bestehenden übergreifenden Rahmen zur Unterstützung seiner Politik der Nulltoleranz gegenüber jedwedem Verhalten, das die menschliche Würde beeinträchtigen könnte, eingeleitet hat; stellt fest, dass damit darauf abgezielt wird, etwaige Lücken zu ermitteln und im Interesse seiner Bediensteten und Mitglieder weitere Verbesserungen zu erzielen;

17.

fordert den Ausschuss auf, die Entlastungsbehörde über etwaige derzeit laufende sowie die Einleitung neuer Untersuchungen des OLAF betreffend Mitglieder oder Bedienstete des Ausschusses im Zusammenhang mit Mobbing oder anderen Problemen auf dem Laufenden zu halten;

18.

stellt fest, dass die Bestimmungen des Statuts für die Mitglieder des Ausschusses nicht gelten, da sie keine Bediensteten sind, sondern zu Mitgliedern des Ausschusses ernannt wurden; stellt fest, dass dieser Umstand andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union nicht davon abgehalten hat, spezifische, angemessene und zweckdienliche Vorschriften einzuführen, die für ihre Mitglieder gelten; weist in diesem Zusammenhang etwa darauf hin, dass Artikel 8 Absatz 4 des Verhaltenskodex des Ausschusses der Regionen untersagt, dass ein Mitglied, das gegen Vorschriften verstößt, zu einem Amtsträger des Ausschusses gewählt wird, und vorsieht, dass das betreffende Mitglied, falls es bereits solche Ämter bekleidet, von diesen entlassen wird; begrüßt, dass der Ausschuss nach einer Bedenkzeit von nunmehr mehr als zwei Jahren bereit ist, weitere Verbesserungen an seinem System vorzunehmen; ist der Ansicht, dass es sich dabei um einen unverhältnismäßig langen Zeitraum handelt; bedauert, dass der Ausschuss nach dem genannten Zeitraum lediglich Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung der Mitglieder vorschlägt, obwohl eindeutig weitere Maßnahmen notwendig sind, wie auch im Bericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Würde am Arbeitsplatz in den Organen und sonstigen Stellen der Union (SI/2/2018/AMF) und in den Empfehlungen des Parlaments festgestellt wurde;

19.

fordert den Ausschuss auf, die Entlastungsbehörde über die Prozesse und Verfahren zur künftigen Vermeidung von Mobbing oder ähnlichen Problemen betreffend die Bediensteten, die er eingerichtet hat oder einzurichten beabsichtigt, zu informieren, damit sich derartige bedauerliche Vorkommnisse, die zu einer negativen Medienberichterstattung geführt und dem Ansehen des Ausschusses geschadet haben, nicht wiederholen;

20.

begrüßt, dass die Zahl der Vertrauenspersonen erhöht wurde, um das informelle Verfahren und die Möglichkeit für die Bediensteten, mit jemandem über ihre Bedenken in Bezug auf eine als Mobbing empfundene Situation zu sprechen, zu verbessern;

21.

begrüßt nachdrücklich die Überlegungen des Ausschusses, die in einem detaillierten Aktionsplan zur Stärkung der Politik der Nulltoleranz des Ausschusses gegenüber Mobbing münden werden, mit dem sichergestellt werden soll, dass ein solches Verhalten unter keinen Umständen geduldet wird; begrüßt und unterstützt das aktuelle Paket an überarbeiteten Vorschlägen betreffend Mobbing, die Meldung von Missständen und die Disziplinarverfahren, mit dem die Verfahren, mittels derer die Bediensteten formelle Beschwerden wegen Belästigung erheben können, weiter verbessert werden und der entsprechende Rechtsrahmen robuster gestaltet wird; weist dennoch darauf hin, dass der Ausschuss dem Parlament über dieses Verfahren bereits seit Jahren Bericht erstattet, jedoch offenbar erst jetzt konkrete Maßnahmen getroffen werden; begrüßt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Verwaltung und Mitgliedern der Personalvertretung mit dem Ziel, eine möglichst breite Palette an Beiträgen für Verbesserungen einzuholen; bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass der Ausschuss in den letzten Jahren kaum Fortschritte erzielt hat, obwohl das Parlament genaue Empfehlungen abgab, in denen es den Ausschuss nachdrücklich aufforderte, Vorschriften und Verfahren betreffend Mitglieder, die an Fällen von Belästigung beteiligt sind, einzuführen;

22.

begrüßt, dass verschiedene Initiativen zur Sensibilisierung fortgesetzt werden, um die Bediensteten über die Folgemaßnahmen zu der Kampagne zu Respekt am Arbeitsplatz („Respect@work“) zu informieren; begrüßt die Abhaltung von Schulungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Bediensteten mit den einschlägigen ethischen und organisationsspezifischen Werten und den damit verbundenen Vorschriften und Verfahren vertraut sind.

(1)  Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016, FS gegen Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), F-50/15, ECLI:EU:F:2016:119.