2.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/9


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 21. Februar 2020

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

Sache AT.40528 — Meliá (Holiday Pricing)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 893)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2020/C 182/07)

Am 21. Februar 2020 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss ist an das Unternehmen Meliá Hotels International, S.A (im Folgenden „Meliá“) gerichtet, das gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstoßen hat.

(2)

In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 nahm Meliá an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung statt. Gegenstand dieser Zuwiderhandlung waren von Meliá mit Reiseveranstaltern geschlossene vertikale Vereinbarungen, durch die aktive und passive Verkäufe von Hotelunterkünften beschränkt wurden.

2.   VERFAHREN

(3)

Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 gegen Meliá ein.

(4)

Am 5. August 2019 unterbreitete Meliá ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit mit Blick auf den Erlass eines Beschlusses nach den Artikeln 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(5)

Am 4. November 2019 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Meliá. Am 20. November 2019 übermittelte Meliá seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(6)

Am 10. Februar 2020 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

3.   SACHVERHALT

(7)

Die Geschäftsbeziehungen, die Meliá im Bereich des Vertriebs von Hotelunterkünften in seinen Ferienanlagen mit Reiseveranstaltern unterhält, beruhen auf schriftlichen Verträgen. Einige dieser Verträge basieren auf den Standardbedingungen von Meliá.

(8)

Eine der Klauseln in den Standardbedingungen von Meliá (im Folgenden die „Klausel“) lautete wie folgt: „APPLICATION MARKET: contract valid only and exclusively for the markets that are detailed in the observation 16. the hotel will be able to request to the agency/tour operator to verify the market of origin of any reservation on which it exist any reasonable doubt, in any case, if at the arrival of the clients to the hotel, it is verified that the country of residence of them is different than the one agreed as per contract, the hotel would be entitled to reject the reservation“. [„MARKT FÜR DIE ANWENDUNG: Der Vertrag gilt ausschließlich für die Märkte, die unter Bemerkung 16 aufgeführt sind. Das Hotel kann das Reisebüro bzw. den Reiseveranstalter auffordern, das Land zu überprüfen, aus dem eine Reservierung kommt, wenn begründete Zweifel bestehen; wird bei der Ankunft der Kunden im Hotel festgestellt, dass ihr Wohnsitzland sich von dem im Vertrag angegebenen Land unterscheidet, wäre das Hotel berechtigt, die Reservierung abzulehnen“.]

(9)

In den einzelnen Verträgen mit Reiseveranstaltern stand unter der Bemerkung 16 entweder nichts oder es waren ein oder mehrere Länder genannt, für die der Vertrag galt.

(10)

Nach den von Meliá vorgelegten Informationen war in 2 212 der im Jahr 2014 geltenden Verträge von Meliá mit Reiseveranstaltern, die die Klausel enthielten, unter der Bemerkung 16 mindestens ein EWR-Land genannt. Bei den im Jahr 2015 geltenden Verträgen traf dies in 2 004 Fällen zu. Die Verträge, die die Klausel enthielten, 2014-2015 galten und unter Bemerkung 16 mindestens ein EWR-Land aufwiesen, werden zusammen als die „relevanten Verträge“ bezeichnet.

4.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(11)

Bei den relevanten Verträgen handelt es sich um Vereinbarungen im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

(12)

In den relevanten Verträgen legten Meliá und die Reiseveranstalter die Gebiete fest, für die die einzelnen Verträge galten, und behandelten die europäischen Verbrauchern daher auf der Grundlage ihres jeweiligen Wohnsitzlandes unterschiedlich.

(13)

Inhalt und Ziel der Klausel der Standardbedingungen von Meliá in Verbindung mit der Bemerkung 16 der relevanten Verträge war es, die Möglichkeit der Reiseveranstalter zu beschränken, die Hotelunterkünfte von Meliá an Verbraucher mit Wohnsitz außerhalb des/der in der Bemerkung 16 genannten Landes/Länder zu verkaufen und/oder auf unangeforderte Anfragen solcher Verbraucher einzugehen.

(14)

Diese Vereinbarungen schränkten daher die Möglichkeit der Reiseveranstalter ein, die Hotelunterkünfte in allen EWR-Ländern frei zu verkaufen, und könnten daher eine Aufteilung des Binnenmarkts entlang der nationalen Grenzen bewirkt haben. Dieses Verhalten stellt seiner Natur nach eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV dar.

(15)

In dem Beschluss wird ferner festgestellt, dass das Verhalten von Meliá weder die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 noch die Voraussetzungen nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfüllt.

5.   LAUFZEIT

(16)

Die relevanten Verträge waren in den Jahren 2014 und 2015 in Kraft. Die Zuwiderhandlung dauerte vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015.

6.   ABHILFEMAßNAHMEN UND GELDBUßEN

(17)

Meliá bestätigte, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Zuwiderhandlung abzustellen. Die Kommission muss Meliá jedoch förmlich auffordern, die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen, sofern dies noch nicht geschehen ist, und von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen mit gleichem oder ähnlichem Zweck bzw. gleicher oder ähnlicher Wirkung abzusehen. In dem Beschluss wird ferner festgestellt, dass die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen wurde, zumindest aber fahrlässig, und dass eine Geldbuße verhängt werden muss.

Grundbetrag der Geldbuße

(18)

Bei der Geldbußenfestsetzung berücksichtigt die Kommission grundsätzlich den Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat. In dieser Sache berücksichtigt die Kommission die von Meliá im Jahr 2015 erzielten Einnahmen aus Beherbergungsdienstleistungen, die gemäß den Standardbedingungen von Meliá auf der Grundlage von Verträgen verkauft wurden, die zwischen Meliá und einem Reiseveranstalter abgeschlossen worden waren und in denen unter Bemerkung 16 mindestens ein EWR-Land genannt war.

Erschwerende oder mildernde Umstände

(19)

Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor.

Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

(20)

In diesem Fall ist ein solcher Aufschlag nicht erforderlich.

Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %

(21)

Die berechnete Geldbuße übersteigt nicht 10 % des Gesamtumsatzes von Meliá.

Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit

(22)

Um der über das rechtlich vorgeschriebene Maß hinausgehenden Zusammenarbeit von Meliá mit der Kommission Rechnung zu tragen, wird der Grundbetrag der Geldbuße gemäß Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen um 30 % herabgesetzt.

Endbetrag der Geldbußen

(23)

Der Endbetrag der gegen Meliá gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu verhängenden Geldbuße sollte auf 6 678 000 EUR festgesetzt werden.

(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.