1.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/58


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäisches Klimagesetz: Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität

(2020/C 324/10)

Berichterstatter:

Juan Manuel MORENO BONILLA (ES/EVP), Präsident der Regionalregierung von Andalusien

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)

COM(2020) 80 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)

Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.

(5)

Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.

Begründung

Die Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene sind von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität, wie im Übereinkommen von Paris verankert und voll und ganz im Einklang mit den im Erwägungsgrund genannten Zielen. Deshalb dürfen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hier nicht übergangen werden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(14)

Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Politiken und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen.

(14)

Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Politiken und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen ‚ die der wirtschaftlichen, sozialen und geografischen Vielfalt der europäischen Regionen und der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung tragen .

Begründung

Die territorialen Faktoren tragen erheblich zur Wahl der richtigen Politik zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Anpassungsbemühungen bei. Geografische, klimatische, soziale und wirtschaftliche Erwägungen sind von entscheidender Bedeutung für die Prüfung und Bewertung der Anfälligkeit, das Risikomanagement und die Ermittlung künftiger Szenarien für Klimavariablen. Die Schaffung von Prognoseinstrumenten für die Anpassung und die Förderung der Widerstandsfähigkeit, die sich auf unterschiedliche regionale und lokale Gegebenheiten zuschneiden lassen, wäre ein wichtiger Fortschritt bei der Entwicklung dieser Strategien.

Änderung 3

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(17)

Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Bis September 2020 sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von 50 bis 55 % gegenüber 1990 ausloten. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um eine Reduzierung der Emissionen um 50 bis 55 % gegenüber 1990 zu erreichen.

(17)

Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Die Kommission sollte baldmöglichst, spätestens aber bis Anfang September 2020 auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von mindestens 55 % gegenüber 1990 ausloten. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um eine Reduzierung der Emissionen um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu erreichen.

Begründung

Wenn wir einen grünen europäischen Aufbauplan sicherstellen und dafür sorgen wollen, dass die heutigen Investitionen die Verwirklichung der Ziele für 2030 und letztlich für 2050 ermöglichen, dann muss die Folgenabschätzung zum Rechtsrahmen für 2030 ein ehrgeiziges Ziel zugrunde legen und so bald wie möglich veröffentlicht werden.

Änderung 4

Erwägungsgrund 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(18)

Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.

(18)

Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig messen und bewerten , wobei sie alle einschlägigen Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen sollte . Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein (zeitliche oder quantitative Verfehlung der Ziele) oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.

Begründung

Eine effektive Fortschrittskontrolle kann zu einer größeren Sichtbarkeit und Transparenz der Bemühungen zur Verwirklichung der Klimaneutralität führen und die Eigenverantwortung stärken. Daher sollten die erhobenen Daten jederzeit und nicht nur in Form regelmäßiger Berichte zugänglich sein, wobei auch hier der Zielhorizont konkret erwähnt werden sollte.

Änderung 5

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(20)

Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen , unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt.

(20)

Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft wenden , um durch die Förderung von aktiver Zusammenarbeit (Zweibahnstraße), Informationsaustausch und gemeinsamen Bemühungen um Bewusstseinsbildung den Aufbau einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft voranzubringen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt als innovatives Governance-Instrument auf den Weg bringt, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die Zivilgesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen einzubinden .

Begründung

Die Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresistenten Gesellschaft muss auf Informationsaustausch und der Sensibilisierung der Gesellschaft aufbauen. Die Stärkung dieser Instrumente ist eine Aufgabe, bei der die Kommission im Rahmen der Konzipierung und Umsetzung ihrer öffentlichen — horizontalen — Maßnahmen vorangehen kann; die vorgeschlagenen Maßnahmen hingegen zählen zu den sektorspezifischen Maßnahmen, die die nationalen, regionalen und lokalen Behörden unter Umständen durchführen wollen.

Änderung 6

Erwägungsgrund 21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(21)

Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie einen Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null festlegen kann . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt , die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden . Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(21)

Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, schlägt die Kommission einen Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto Treibhausgasemissionen von null vor . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission während der Erarbeitung ihres Vorschlags angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, einschl. der regionalen und lokalen Behörden , durchführt.

Begründung

Sämtliche Verweise auf eine Festlegung des Zielpfads im Wege delegierter Rechtsakte sollten gestrichen werden. Die Kommission sollte lediglich einen Zielpfad vorschlagen und Fortschritte bewerten.

Änderung 7

Artikel 2 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.

Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Umsetzung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität in den europäischen Städten und Regionen zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.

Begründung

Die Umsetzung der Klimaschutzvorschriften hängt in erster Linie von den europäischen Städten und Regionen ab. Daher erscheint eine Änderung des Wortlauts angebracht.

Änderung 8

Artikel 2 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bis September 2020 überprüft die Kommission die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 und untersucht Möglichkeiten für eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990. Muss nach Auffassung der Kommission dieses Ziel geändert werden, so unterbreitet sie gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge.

Die Kommission überprüft baldmöglichst, spätestens aber bis Anfang September 2020 die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 und untersucht Möglichkeiten für eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um mindestens 55 % gegenüber den Werten von 1990. Muss nach Auffassung der Kommission dieses Ziel geändert werden, so unterbreitet sie gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge.

Begründung

Siehe den Änderungsantrag zu Erwägungsgrund 17.

Änderung 9

Artikel 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zielpfad für die Verwirklichung der Klimaneutralität

Zielpfad für die Verwirklichung der Klimaneutralität

1.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 9 zu erlassen, in denen sie auf Unionsebene einen Zielpfad festlegt , mit dem das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 2050 verwirklicht werden soll. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris.

1.    Die Kommission ist befugt, Änderungen dieser Verordnung vorzuschlagen und auf Unionsebene einen Zielpfad zu empfehlen , mit dem das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 2050 verwirklicht werden soll. Die Kommission bewertet die auf dem Weg zur Klimaneutralität erreichten Fortschritte spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris.

2.   Der Zielpfad knüpft an die klimapolitische Zielvorgabe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 für 2030 an.

2.   Der Zielpfad knüpft an die klimapolitische Zielvorgabe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 für 2030 an.

3.   Bei der Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes:

3.   Bei der Empfehlung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes:

Begründung

Sämtliche Verweise auf eine Festlegung des Zielpfads im Wege delegierter Rechtsakte sollten gestrichen werden. Die Kommission sollte lediglich einen Zielpfad vorschlagen und Fortschritte bewerten.

Änderung 10

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

e)

Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten;

e

) Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten , wobei dem territorialen Zusammenhalt der EU umfassend Rechnung zu tragen ist ;

Begründung

Zu den Kriterien für die Festlegung eines Zielpfads für die Verwirklichung der Klimaneutralität sollte ganz klar der regionale Zusammenhalt in der EU gehören.

Änderung 11

Artikel 3 Absatz 3 neue Buchstaben k und l

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

k)

Bekenntnis zu einer weltweiten Vorreiterrolle bei der Erreichung von Klimaneutralität;

l)

Bewertung des CO2-, Wasser- und Biodiversitäts-Fußabdrucks der Handelsbeziehungen mit Drittländern sowie der Verpflichtungen der EU im Rahmen einschlägiger internationaler Verträge .

Begründung

Die Europäische Union will auf internationaler Ebene eine herausragende und einflussreiche Rolle übernehmen und mit gutem Beispiel beim ökologischen, gerechten und solidarischen Wandel vorangehen, den die Staaten und Regionen vollziehen müssen, um bis 2050 das Klimaneutralitätsziel zu erreichen, ohne jemanden zurückzulassen. Angesichts der Art und der globalen Dimension der Klimaauswirkungen und ihrer sozialen und wirtschaftlichen Folgen, die nicht an den Grenzen haltmachen, sollte diese Gelegenheit genutzt werden, um auf diese feste Absicht der Europäischen Union hinzuweisen, indem in die Vorschriften die Auflage aufgenommen wird, bei der Festlegung des Zielpfads zur Klimaneutralität zu prüfen, ob all ihre Strategien und Maßnahmen die Verpflichtung beinhalten, in allen Drittländern und -regionen, mit denen sie Beziehungen jeglicher Art unterhält, die dieser Verordnung zugrunde liegenden Grundsätze zu stärken.

Darüber hinaus sollte die Europäische Union dem CO2- und Wasser-Fußabdruck der Produkte aus Drittländern Rechnung tragen. Zum einen wird dadurch ihre wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und zum anderen wird durch die Forderung nach bestimmten weltweit geltenden Normen ihre Führungsrolle bei der Klimaneutralität gefestigt.

Änderung 12

Artikel 4 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese durch.

(2)   Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese durch.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer Anpassungsstrategien und -pläne die regionale und lokale Perspektive sowie die Perspektive der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden.

Begründung

Der Klimawandel wirkt sich in den einzelnen Gebieten unterschiedlich aus, was von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. der geografischen Lage, den sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bzw. letztlich dem Risikoniveau, dem Gefährdungsmaß und der Anfälligkeit.

Deshalb muss bei der Bewertung der Risiken der Klimawandelfolgen anhand geografischer sowie sozialer und wirtschaftlicher Faktoren auf regionaler oder sogar lokaler Ebene differenziert werden. Obwohl der Klimawandel ein globales Problem ist, sollte daher die Anpassung je nach Art und Ausmaß der Auswirkungen auf die Besonderheiten der einzelnen Gebiete zugeschnitten werden. Dies schließt nicht aus, dass die Entwicklung dieser Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer übergeordneter Strategien erfolgt, auf die sie ohnehin abgestimmt werden müssen.

Änderung 13

Artikel 5 neuer Absatz 2a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

2a     Die Bewertung gemäß Absatz 1 und die Überprüfung gemäß Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage eines gemeinsamen, öffentlich zugänglichen EU-Informationssystems zur Erfassung der Informationen, die von den verschiedenen an der Verwirklichung der Klimaneutralität und Verbesserung der Anpassung beteiligten Akteuren generiert werden. Es werden Anforderungen festgelegt, um die Standardisierung und Einheitlichkeit der übermittelten Informationen zu gewährleisten, wobei sichergestellt wird, dass es sich hierbei um leicht auffindbare, zugängliche, interoperable und weiterverwendbare Daten handelt. Bei diesem System werden die Möglichkeiten der Digitalisierung und der neuen Technologien genutzt.

Begründung

Um die gesamtgesellschaftliche Mitwirkung an der Verwirklichung der Ziele des europäischen Klimagesetzes zu fördern, müssen unbedingt hochwertige und fundierte Informationen bereitgestellt werden, die als Grundlage für die Entscheidungsfindung und die Festlegung geeigneter Strategien und Maßnahmen dienen. Daher sollten bewährte Verfahren für die Erhebung und Übermittlung von Informationen festgelegt und ihre Verarbeitung standardisiert und vereinheitlicht werden. Zudem sollte ein System für die kontinuierliche Verbesserung dieser Informationen eingerichtet und das Potenzial der neuen Technologien zur Erleichterung des Datenaustauschs zwischen den beteiligten Akteuren genutzt werden, um etwaige Synergien zu nutzen und die Ressourcen zu optimieren.

Änderung 14

Artikel 5 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)   Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1.

(3)   Stellt die Kommission anhand der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Überprüfung fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1.

Begründung

Größere Kohärenz aufgrund genauerer Verweise innerhalb des Artikels entsprechend dem Gegenstand der genannten Absätze.

Änderung 15

Artikel 6 neuer Absatz 2a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(2a)     In einem Teil des in Artikel 5 Absatz 2a genannten Informationssystems werden Strategien, Maßnahmen und bewährte Verfahren erfasst, damit die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen leichter auf die Empfehlungen der Kommission abstimmen können.

Begründung

Um den Mitgliedstaaten die Befolgung der Empfehlungen der Kommission so weit wie möglich zu erleichtern, müssen ihnen hochwertige und fundierte Informationen zur Verfügung gestellt werden, die als Grundlage für die Entscheidungsfindung und die Festlegung geeigneter Strategien und Maßnahmen dienen. Die Wissensbasis muss erweitert, die Kommunikation über innovative Initiativen und Strategien verbessert und die Weitergabe bewährter Verfahren auf EU-Ebene gefördert werden, um die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu festigen, Synergien zu nutzen und die Ressourcen zu optimieren.

Änderung 16

Artikel 7 Absatz 1 neuer Buchstabe f

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

f)

zusätzliche Informationen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über die erzielten Fortschritte und die territorialen Auswirkungen.

Begründung

Angesichts der entscheidenden Rolle, die den europäischen Regionen und Städten bei der Umsetzung der verschiedenen politischen Maßnahmen im Rahmen des Klimagesetzes zukommen wird, müssen bei der Überarbeitung des Zielpfads zur Klimaneutralität ihre Ansichten berücksichtigt werden.

Änderung 17

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

e)

jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen.

e)

jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen.

Begründung

Zwar erreichen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht das Investitionsvolumen der Union und der Mitgliedstaaten, doch würde die Berücksichtigung ihrer Investitionen im Rahmen einer Überarbeitung des Zielpfads zur Klimaneutralität die uneingeschränkte Achtung der territorialen Vielfalt der Europäischen Union gewährleisten. Darüber hinaus stehen die europäischen Regionen und Städte häufig im Mittelpunkt von Nachhaltigkeitsinnovationen, weshalb sie bei der künftigen Festlegung ehrgeiziger Ziele gebührend berücksichtigt werden sollten.

Änderung 18

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen.

Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, umfassende Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Im Rahmen des Aufbaus nach der COVID-19-Krise sollte die Kommission auf die direkte Verbindung zwischen den Bürgern, den Unternehmen vor Ort und den betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften setzen und als maßgebende Voraussetzung für die kollektiv mitgetragene Entwicklung einer klimasicheren Gesellschaft fördern. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen sowie auf die Tätigkeiten im Rahmen des Klimapakts stützen.

Begründung

Die Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresistenten Gesellschaft muss auf Informationsaustausch und der Sensibilisierung der Gesellschaft aufbauen. Die Stärkung dieser Instrumente ist eine Aufgabe, bei der die Kommission im Rahmen der Konzipierung und Umsetzung ihrer öffentlichen — horizontalen — Maßnahmen vorangehen kann; die vorgeschlagenen Maßnahmen hingegen zählen zu den sektorspezifischen Maßnahmen, die die nationalen, regionalen und lokalen Behörden unter Umständen durchführen wollen. Wir brauchen einen grünen Wiederaufbau, der jedoch von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen mitgetragen werden muss. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt hierbei eine entscheidende Rolle zu.

Änderung 19

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

Begründung

Der Erlass delegierter Rechtsakte durch die Europäische Kommission zur Überarbeitung der Zielvorgaben ist nicht mit Artikel 290 AEUV vereinbar.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

nimmt den europäischen Grünen Deal als eine Leitinitiative der EU zur Kenntnis, hebt indes hervor, dass die neue Wachstumsstrategie für das Projekt Europa sowie die kürzlich veröffentlichte Mitteilung der Europäischen Kommission über den EU-Haushalt den Aufbauplan untermauern, um eine rasche und umfassende Erholung von der derzeitigen Gesundheits- und Wirtschaftskrise sicherzustellen; unterstreicht insbesondere, dass der Grüne Deal allem voran darauf ausgerichtet sein muss, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen und gleichzeitig einen raschen und nachhaltigen wirtschaftlichen Wiederaufbau zu fördern, denn diese Umstellung erschließt neue Chancen für Europa und seine Bürgerinnen und Bürger und führt letztlich zu einer widerstandsfähigeren Gesellschaft und Wirtschaft;

2.

unterstützt die Verankerung des langfristigen Klimaneutralitätsziels der EU in Form eines geeigneten rechtsverbindlichen Ziels als notwendigen Schritt, um das Projekt Europa unverrückbar auf Kurs in Richtung Klimaneutralität bis 2050 zu bringen. Eine solche Verpflichtung ist erforderlich, um die Rolle der Europäischen Union als weltweiter Vorreiter im Klimaschutz und als Botschafter für das Festhalten am ehrgeizigen Ziel der Netto-Null-Emissionen zu untermauern, in Verbindung damit den Aufbau von Senken zu fördern sowie Vertrauen bei unseren Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und der Zivilgesellschaft zu schaffen und auf diese Weise ein inklusives und konzertiertes Zusammenwirken zu gewährleisten; dabei wäre es auch wichtig, bereits den nach 2050 notwendigen Zielpfad zu prüfen, wenn nach wie vor ein nachhaltiges System mit negativen Emissionen erforderlich sein dürfte; in diesem Zusammenhang wäre es ferner wichtig, ein Verständnis von generationenübergreifender Klimagerechtigkeit zu fördern und in den gegenwärtigen und künftigen Beschlussfassungsprozessen zu berücksichtigen;

3.

weist darauf hin, dass die derzeitige Gesundheitskrise die notwendige Umstellung auf eine nachhaltigere und widerstandsfähigere Gesellschaft und Wirtschaft erneut verdeutlicht, denn ein weiteres Ignorieren des Klimawandels könnte noch tiefgreifendere globale Folgen haben; betont, dass der Übergang gerecht, schrittweise und dauerhaft erfolgen muss, da nicht nachhaltige kurzfristige Lösungen auf dem Weg zur Klimaneutralität mehr schaden als nutzen könnten;

4.

betont, dass über das Europäische Klimagesetz auch sichergestellt werden sollte, dass die Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen auf Netto-Null andere vorrangige Umweltziele wie den Biodiversitätsschutz oder die Bewirtschaftung von Schutzgebieten stärken und nicht gefährden;

5.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf das Erreichen des Ziels der Klimaneutralität und etwaiger Zwischenziele zu prüfen; weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich als derzeit zweitgrößter CO2-Emittent in der EU mit seinen laufenden und geplanten Emissionssenkungen deutlich über dem EU-Durchschnitt liegt und ein rechtsverbindliches nationales Klimaziel von ca. 57 % bis 2030 verfolgt (1);

6.

verweist auf die jüngst angenommene Erklärung „Lokale und regionale Gebietskörperschaften als Akteure der Bewältigung der COVID-19-Krise auf europäischer Ebene“ und macht darauf aufmerksam, dass der europäische Grüne Deal ein zentraler Aspekt des EU-Programms für den Wiederaufbau sein muss, damit die Krise in eine Chance zur dringend notwendigen Eindämmung des Klimawandels und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU umgemünzt werden kann;

7.

erachtet es als notwendig, alle relevanten Gebietskörperschaften über einen echten, partizipativen Dialog auf mehreren Ebenen in die Ausarbeitung der nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) und langfristigen nationalen Strategien einzubeziehen und die regionalen und lokalen Erfahrungen zugrunde zu legen; stimmt daher der Aufnahme der Dialoge über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen in den EU-Rechtsrahmen zum Klimaschutz zu; unterstreicht aber die Notwendigkeit einer systematischeren Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diese Prozesse auf dem Weg zur Klimaneutralität, und zwar nicht nur in den europäischen Entscheidungsprozess, sondern auch in die internationalen Verhandlungen; appelliert erneut an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, eine ständige Plattform für einen Mehrebenen-Energiedialog zu errichten, um eine aktive Beteiligung von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Unternehmen und weiteren einschlägigen Interessenträgern an der Bewältigung der Energiewende zu fördern (2);

8.

betont, dass Initiativen, mit denen Bottom-up-Rückmeldungen gefördert und der Informationsaustausch und die Aufklärung an der Basis unterstützt werden, als äußerst wichtig für den Erfolg des europäischen Grünen Deals anzusehen sind, zumal die Bürgerbeteiligung von grundlegender Bedeutung für die Erzielung von Fortschritten auf dem Weg zur Klimaneutralität ist; schlägt in diesem Zusammenhang vor, den europäischen Klimapakt in das europäische Klimagesetz aufzunehmen, und hält es für notwendig, den Pakt als innovatives Governance-Instrument zu gestalten, um durch die Förderung einer Zwei-Wege-Kommunikation und -Zusammenarbeit sowie eines wechselseitigen Informationsaustauschs über alle Ebenen, Sektoren und Gebiete hinweg die Wirksamkeit und Legitimität der EU-Klimapolitik zu verbessern; hebt hervor, dass eine angemessene Beteiligung der Gesellschaft und anderer Interessenträger nicht nur die voraussichtliche Akzeptanz der Maßnahmen steigert, sondern auch eine umfassende und transparente Messung der Fortschritte erleichtert und als Folge dessen den Menschen und Organisationen vor Ort die Selbstwirksamkeit im Transformationsprozess erfahrbarer macht;

9.

macht erneut darauf aufmerksam, dass ein pauschaler Ansatz zur Bekämpfung des Klimawandels ungeeignet ist, und unterstreicht die Vielfalt der Regionen Europas hinsichtlich Klima, Umwelt, Landschaft, Mobilität sowie Wirtschafts- und Sozialstruktur; erinnert daran, dass das Europäische Klimagesetz als Rahmenverordnung für die Ausrichtung der einzelnen politischen Maßnahmen auf das Klimaziel sorgen soll und sein Erfolg weitgehend von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abhängt; unterstreicht ferner die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Ebene mit der größten Bürgernähe bei der Steuerung der dezentralen Erzeugung von Energie mittels Eigenverbrauch, kleinen, in der Fläche verteilten Anlagen und intelligenten Netzen, der Förderung von Investitionen und bei der Verknüpfung der Energie- und Klimapolitik mit den Maßnahmen in den Bereichen Wohnungswesen, Energiearmut und Verkehr;

10.

betont, dass mit dem europäischen Klimagesetz als zentraler Pfeiler des europäischen Grünen Deals und Rahmengesetz zur Verwirklichung der Klimaneutralität sichergestellt werden muss, dass alle EU-Maßnahmen dem Grundsatz der Schadensvermeidung entsprechen und alle Regierungs- und Verwaltungsebenen im Einklang mit dem Grundsatz der aktiven Subsidiarität als Partner im europäischen Beschlussfassungsprozess uneingeschränkt berücksichtigt und nicht als reine Interessenträger betrachtet werden;

11.

fordert, dass Grundsatzentscheidungen zur Umsetzung der Klimaschutzziele nicht in Form delegierter Rechtsakte getroffen werden, da andernfalls die Mitentscheidungsmöglichkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften beschnitten werden. Der AdR erachtet in diesem Zusammenhang den für die Erreichung der Klimaneutralität zu definierenden Zielpfad als eine derartige Grundsatzentscheidung;

12.

ist der Auffassung, dass zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Klimagesetzes unbedingt hochwertige und fundierte Informationen bereitgestellt werden müssen, die als Grundlage für die Entscheidungsfindung und die Festlegung geeigneter Strategien und Maßnahmen dienen. Die Folgen des Klimawandels treten auf territorialer Ebene zutage und wirken sich unmittelbar auf die Regionen und Kommunen aus. Für die Erstellung und Übermittlung der nationalen Inventare sind jeweils die allgemeinen staatlichen Verwaltungsbehörden zuständig. Um die Qualität der Messungen zu verbessern, ist es wichtig, die Verfahren über eine Zusammenarbeit zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Ebene zu entwickeln, damit die Kommunen und Regionen ihre Inventare nach denselben Kriterien auf der Grundlage eines territorialen Ansatzes erstellen können. Mithilfe dieser Informationen könnten spezifische Emissionsszenarien für Treibhausgase (THG) festgelegt werden, anhand derer auf die sozioökonomischen und ökologischen Gegebenheiten der einzelnen Regionen abgestimmte Aktionspläne sowie konkrete bereichsspezifische Ziele aufgestellt werden könnten. Außerdem können mögliche Abweichungen von den in den Plänen festgelegten Zielpfaden sowie die erforderlichen Korrekturmaßnahmen durch eine Weiterverfolgung aus regionaler und lokaler Perspektive besser analysiert werden;

13.

bekräftigt, dass eine wirksame Fortschrittskontrolle die Sichtbarkeit, Transparenz und eigenverantwortliche Akzeptanz der Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaneutralität verbessern kann. Damit sich solche positiven Effekte einstellen, sollten die Daten zur Überwachung der Fortschritte im Rahmen des europäischen Klimagesetzes nicht auf nationaler, sondern, sofern zweckmäßig, auf regionaler Ebene erhoben werden; schlägt vor, dass die erhobenen Daten leicht und jederzeit — d. h. nicht nur in Form regelmäßiger Berichte — für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollten, da die Einbeziehung der Interessenträger in den Überwachungsprozess ein wichtiger Aspekt für die Wahrung eines realistischen und von der Öffentlichkeit mitgetragenen Zielpfads zur Klimaneutralität bis 2050 sein kann;

14.

ist der Auffassung, dass in der Governance Verordnung Bestimmungen vorgesehen werden sollten, um zu gewährleisten, dass die national festgelegten Beiträge (Nationally Determined Contribution, NDC) auch eine Aufschlüsselung regional und lokal festgelegter Beiträge beinhalten, um der Rolle der subnationalen Ebene bei der Umsetzung der internationalen Klimaschutzverpflichtungen gerecht zu werden (vgl. die Stellungnahme „Eine europäische und globale Perspektive der Klimagovernance nach 2020: Ein Beitrag zur COP 24 der Klimarahmenkonvention“ von Andrew Varah Cooper);

15.

unterstreicht, dass die Aufnahme lokaler und regionaler Ziele nicht nur die Transparenz erhöhen und die Qualität und Differenzierung der allgemeinen Anstrengungen zur Fortschrittsüberwachung verbessern, sondern auch ungemein der Zusammenarbeit und den Synergien zwischen sämtlichen Regierungs- und Verwaltungsebenen sowohl bei konkreten Maßnahmen als auch bei der Mittelzuweisung dienen würde. Dadurch würde die Gefahr, dass sich einzelne politische Maßnahmen im Rahmen des europäischen Klimarechts möglicherweise negativ auf den regionalen Zusammenhalt Europas auswirken, erheblich verringert;

16.

betont, dass eine passgenaue Mittelzuweisung für regional und lokal angepasste Maßnahmen entsprechend der ebenenspezifischen Ziele nicht nur eine starke konjunkturelle Wirkung, sondern auch eine gesellschaftliche Aktivierungswirkung in den Beteiligungsstrukturen zur Folge hätte;

17.

regt an, dass die Schlussfolgerungen der Bewertung der nationalen Maßnahmen, die zusammen mit dem Bericht über die Lage der Energieunion vorgelegt werden, ein lokales und regionales Kapitel enthalten sollten, um die Anstrengungen zur Überwachung der Fortschritte in der gesamten Europäischen Union transparenter und differenzierter zu gestalten; bietet seine Unterstützung für die Erarbeitung eines solchen Kapitels an;

18.

bekräftigt die Forderung nach der Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für Klimaneutralität, die zur Einhaltung der nationalen Berichterstattungspflichten im Rahmen der Governance der Energieunion beitragen soll. Diese sollte Entscheidungsträger und die allgemeine Öffentlichkeit unabhängig und öffentlich über den aktuellen Kenntnisstand der Wissenschaft zum Klimawandel und Szenarien für seine Eindämmung informieren. Gleichzeitig sollten die Zuständigkeiten der EU im Rahmen des EU-Kompetenzpanoramas neu geprüft werden. Die Beobachtungsstelle soll ferner dazu beitragen, die Besonderheiten und Schwachstellen der europäischen Gebiete zu erfassen und zu überwachen, um eine Ablehnung des Wandels zu vermeiden. Der europäische Grüne Deal ist die neue Wachstumsstrategie der EU und muss ein Eckpfeiler der EU-Strategie für einen nachhaltigen Aufbau nach der COVID-19-Pandemie sein, und deshalb ist es für eine zukunftsfähige Politikgestaltung, eine gerechte Gesellschaft und eine stabile und wachsende Wirtschaft entscheidend, die Umsetzung der Maßnahmen auf den Ausbau von Kompetenzen abzustimmen;

19.

hebt hervor, dass die Wirksamkeit der Bemühungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur davon abhängt, dass aus allen Bereichen der Gesellschaft Informationen zusammengetragen werden, sondern auch davon, dass angemessen Auskunft über Sinn und Zweck der jeweiligen Beiträge gegeben wird. Nachhaltige Lösungen erfordern eine Zusammenarbeit der Interessenträger — nicht nur wenn es um die Funktionsfähigkeit und Aufrechterhaltung der Systeme geht, sondern auch bei der Entscheidungsfindung. Daher sind Bemühungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, die lediglich auf eine einseitige Kommunikation setzen, nicht ausreichend, um Verhaltensänderungen zu fördern;

20.

spricht sich dafür aus, dass der Weg zur Erreichung der Klimaziele durch erneuerbare Energien beschritten wird. Die Atomkraft sieht der AdR nicht als nachhaltige Zukunftstechnologie und lehnt deren verstärkte Nutzung ab;

21.

weist erneut darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas Teil des reichen und vielfältigen Regierungs- und Demokratiegefüges der EU sind und dementsprechend behandelt werden sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass nicht davon ausgegangen werden sollte, dass die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit den allgemeinen Bemühungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung abgehandelt ist, und dass sie nicht auf bestimmte Bereiche beschränkt bleiben sollte, sondern dass vielmehr ein systematischer Beitrag der nachgeordneten Ebene während des gesamten Politikzyklus sowie die Bewertung und Überprüfung bestehender Legislativorgane ermöglicht werden sollte; macht diesbezüglich darauf aufmerksam, dass die wichtige Rolle der Multi-Level-Governance in der Klimapolitik und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Regionen und Städten im Übereinkommen von Paris anerkannt werden und dass sich die Parteien in Artikel 2 des Übereinkommens dazu verpflichtet haben, die öffentlichen und privaten Finanzströme mit den Zielen des Abkommens und einer klimaresistenten Entwicklung in Einklang zu bringen. Im Rahmen des Klimagesetzes soll über die bereits bestehenden und neu etablierten Berichts- und Überprüfungsprozesse hier eine Grundlage für eine umfassende Ausrichtung der Finanzströme an den Zielen des Übereinkommens von Paris auf EU- und nationaler Ebene geschaffen werden;

22.

verweist auf die erhebliche Nachhaltigkeitsproblematik der Kernenergie (sowohl aufgrund ihrer Rohstoffe als auch aufgrund der nach wie vor ungelösten Atommüllentsorgung) und empfiehlt deshalb, die Verwirklichung der Klimaziele im Einklang mit Artikel 194 AEUV und in erster Linie durch den Ausbau der erneuerbaren Energien anstatt durch eine verstärkte Nutzung der Kernenergie anzustreben.

Brüssel, den 2. Juli 2020

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(1)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(1)  Climate Neutrality as Long-term Strategy: The EU’s Net Zero Target and Its Consequences for Member States, O. Geden, F. Schenuit, August 2019.

(2)  Der AdR hat dieses Anliegen bereits in mehreren Stellungnahmen verfochten — „Governance-System der Energieunion und saubere Energie“, Berichterstatter: Bruno Hranić; „Ein sauberer Planet für alle — Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“, Berichterstatter: Michele Emiliano; „Eine europäische und globale Perspektive der Klimagovernance nach 2020: Ein Beitrag zur COP 24 der Klimarahmenkonvention“, Berichterstatter: Andrew Varah Cooper — sowie in seiner Entschließung zum Grünen Deal vom Dezember 2019.