6.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 404/254 |
P9_TA(2020)0287
Gemeinsame Agrarpolitik: Unterstützung der von den Mitgliedstaaten zu erstellenden und durch den EGFL und den ELER zu finanzierenden Strategiepläne ***I
Abänderungen (*1) des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0392 — C8-0248/2018 — 2018/0216(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 404/18)
Abänderungen 776 und 847
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 17 und 779
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Netzanbindung, Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel — indem das Kommissionsprogramm für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ fördert. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft dargelegt, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente und die Verwendung der InvestEU-Garantie eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von von der örtlichen Bevölkerung getragenen Strategien für lokale Entwicklung fördern kann. |
Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Breitband und Netzanbindung, Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel — indem das Kommissionsprogramm für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, die Unterstützung junger Menschen, eine größere Beteiligung von Frauen an der ländlichen Wirtschaft, den Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ fördert. Im Interesse der Stabilisierung und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sollte auch die Entwicklung, Existenzgründung und Standortsicherung nicht landwirtschaftlicher Unternehmen unterstützt werden. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft dargelegt, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bei gleichzeitiger Erhaltung natürlicher Ressourcen bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von von der örtlichen Bevölkerung getragenen Strategien für lokale Entwicklung fördern kann. |
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 853
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 20 und 781
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 782
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 21 und 783
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 784
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 1100
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 728 und 785
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
Die Konditionalität soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten stärker für die Notwendigkeit sensibilisiert werden, die grundlegenden Normen einzuhalten. Die Begünstigten sollten außerdem einen angemessenen Ausgleich für die Einhaltung dieser Normen erhalten. Ziel ist zudem, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem die Kohärenz mit Maßnahmen in den Bereichen Umwelt , Arbeitsnormen , Gesundheit von Mensch und Tier, Pflanzengesundheit und Tierschutz gestärkt wird. Die Konditionalität sollte — im Rahmen der Grundlinie für ehrgeizigere Umwelt- , Sozial- und Klimaschutzverpflichtungen — fester Bestandteil der Umwelt- und Sozialarchitektur der GAP sein und in der gesamten Union umfassend angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen Betriebsinhaber, die diese Anforderungen nicht erfüllen, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen im Einklang mit [der horizontalen Verordnung] verhängt werden. |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1127
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 28 und 791
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 29 und 792
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 729
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 34, 794 und 856
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 35 und 795
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 41 und 796
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 46 und 797
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 858
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 798
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 730
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 800
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 801
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 802
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 60 und 803
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 75
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1144
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 80 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 81
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 83
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 85
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 86
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 87
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 92 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 93
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt sind. |
2. Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 festgelegt sind. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung finden Titel II Kapitel III, Titel III Kapitel II sowie die Artikel 41 und 43 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates (26) Anwendung. |
2. Um Kohärenz zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und den GAP-Strategieplänen sicherzustellen, finden auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung Titel II Kapitel III, Titel III Kapitel II sowie die Artikel 41 und 43 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates (26) Anwendung. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 86 und 1148cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „echte Betriebsinhaber“ und „Junglandwirt“ fest. |
1. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktive Betriebsinhaber“, „Junglandwirt“ und „neue Betriebsinhaber“ fest. |
Abänderungen 866 und 1185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 87 und 1148cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1148cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1148cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 1148cp5, 1148cp6, 1148cp7, 89cp2 und 804cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
|
|
Abänderungen 90 und 1148cp8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 1148cp9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 91 und 1148cp10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 1148cp11 und 1148cp12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c — Ziffer i, i a (neu) und ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
Abänderungen 93 und 1148cp13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt. |
Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,3 % beträgt. |
Abänderungen 1148cp14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
|
|
Abänderungen 95 und 1148cp15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 96 und 1148cp16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderungen 97 und 1148cp16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 98 und 1148cp16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e — Unterabsatz 2 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei der Bewertung, ob ein Leiter des Betriebs die Voraussetzungen für diese Position erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Besonderheiten von Partnerschaftsvereinbarungen. |
Abänderungen 99 und 1148cp16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
|
|
||||||||
|
Ein „neuer Betriebsinhaber“ gemäß dieser Begriffsbestimmung kann nicht zugleich als „Junglandwirt“ gemäß der Begriffsbestimmung in Buchstabe e anerkannt werden. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und in denen das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu festgelegt ist. |
2. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und in denen das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegt ist. |
Abänderungen 101 und 1149cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele bei: |
In Übereinstimmung mit den in Artikel 39 AEUV genannten Zielen der GAP ist die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Soziales bei: |
Abänderungen 102 und 1149cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1149cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 104 und 1149cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 105 und 1149cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Ziele werden ergänzt durch das übergreifende Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung. |
Diese Ziele werden ergänzt und verknüpft mit dem übergreifenden Ziel der Modernisierung des Sektors , indem sichergestellt wird, dass Betriebsinhaber Zugang zu Forschung, Weiterbildung, der Weitergabe von Wissen, Diensten zum Teilen von Wissen sowie Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten haben, und deren Verbreitung gefördert wird . |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1150cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1150cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 112 und 1150cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1150cp5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1150cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Verfolgung der spezifischen Ziele gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vereinfachung und die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung. |
2. Um die spezifischen Ziele zu erreichen, gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung und eine Vereinfachung für Endbegünstigte, indem Verwaltungsaufwand abgebaut wird, wobei sicherzustellen ist, dass Begünstigte nicht diskriminiert werden . |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse und Wirkung bewertet. Der Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst |
Die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse und Wirkung bewertet , wobei die Bewertung auf der Grundlage offizieller Informationsquellen vorzunehmen ist . Der Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I festgelegten Outputindikatoren und Ergebnisindikatoren in ihren Strategieplänen in Bezug auf einzelne nationale und regionale Besonderheiten weiter differenzieren. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die gemeinsamen Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen anzupassen oder um erforderlichenfalls neue Indikatoren hinzuzufügen. |
2. Die Kommission führt bis Ende des dritten Jahres der Anwendung der Strategiepläne eine vollständige Bewertung der Wirksamkeit der in Anhang I festgelegten Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren durch. |
|
Nach dieser Bewertung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um gegebenenfalls die gemeinsamen Indikatoren anzupassen, wobei es die Erfahrung zu berücksichtigen gilt, die bei der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Politik gewonnen wurde. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest. |
Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls ihre Regionen auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest. |
Abänderungen 122 und 1117cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. |
Die Mitgliedstaaten konzipieren , gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. |
Abänderung 1104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen die spezifischen Grundsätze gemäß Artikel 39 AEUV, insbesondere die besondere Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus der sozialen Struktur der Landwirtschaft sowie den strukturellen und naturbedingten Unterschieden zwischen den verschiedenen landwirtschaftlichen Regionen ergibt, die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen, die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. |
Abänderungen 123 und 1117cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden , mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren . |
Die Mitgliedstaaten stellen , gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen . |
Abänderung 1117cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten beschließen, die in Artikel 15 festgelegten Kürzung und die in den Artikeln 26, 27, 29, 66, 67 und 68 festgelegten Unterstützungen, wie in den GAP-Strategieplänen festgelegt, auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anzuwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie aktive Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. |
Abänderungen 124 und 1117cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest. |
Die Mitgliedstaaten legen , gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest. |
Abänderungen 731 und 807
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9a Nachhaltige Entwicklung Die Ziele der GAP-Strategiepläne werden gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und mit dem Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikomanagement und -prävention bei der Vorbereitung und Umsetzung der GAP-Strategiepläne gefördert werden. Die Planung und Durchführung der Maßnahmen erfolgt im Einklang mit dem in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Sinne der Entwicklung. Diese strategische Kohärenz wird von der Kommission in Übereinstimmung mit dem in Titel V Kapitel III genannten Verfahren überprüft. |
Abänderung 808
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9b Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Paris Die Ziele der GAP-Strategiepläne werden im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris verfolgt, wobei die in dem Übereinkommen von Paris festgelegten allgemeinen Ziele erreicht und die Verpflichtungen, die in den national festgelegten Beiträgen der Union und der Mitgliedstaaten formuliert wurden, erfüllt werden sollen. Die Kommission stellt vor der Genehmigung der GAP-Strategiepläne sicher, dass die Kombination aller in den einzelnen GAP-Strategieplänen niedergelegten Ziele und Maßnahmen die Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Klimaschutzziele ermöglicht. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9c Einbeziehung einer geschlechtsspezifischen Perspektive Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne eine geschlechtsspezifische Perspektive einbezogen wird, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1. Die Kommission stellt sicher, dass die Strategiepläne der Mitgliedstaaten mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) im Einklang stehen. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4, mit den Bestimmungen von Anhang 2 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang stehen . |
Die Interventionen auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4, stehen mit den Bestimmungen von Anhang 2 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Interventionen auf der Grundlage der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 dieses Titels die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft beachtet werden. |
entfällt |
Abänderung 809
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||
|
Artikel 10a |
||||||
|
Globale Dimension der GAP |
||||||
|
1. Gemäß Artikel 208 AEUV stellen die Union und die Mitgliedstaaten sicher, dass bei sämtlichen GAP-Interventionen die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt sowie das Recht auf Nahrung und das Recht auf Entwicklung geachtet werden. |
||||||
|
2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die GAP-Strategiepläne so weit wie möglich zur fristgerechten Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (insbesondere Ziel 2, Ziel 10, Ziel 12 und Ziel 13) und der Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen. Die GAP-Interventionen müssen daher |
||||||
|
|
||||||
|
3. Die Einhaltung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung durch die GAP wird regelmäßig bewertet, wozu unter anderem Daten aus dem gemäß Artikel 119a eingerichteten Überwachungsmechanismus verwendet werden. Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse der Bewertung und die politische Reaktion der Union Bericht. |
Abänderung 1151cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährliche Prämie gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten: |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährlichen Prämien gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten: |
Abänderungen 810cp2, 887 und 1151cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1151cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in den GAP-Strategieplan aufzunehmenden Bestimmungen über die Verwaltungssanktionen stehen mit den Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang. |
2. Die in den GAP-Strategieplan aufzunehmenden Bestimmungen über eine wirksame und angemessene Regelung für Verwaltungssanktionen stehen mit den Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit vorübergehenden Ausnahmen von den Konditionalitätsbestimmungen im Falle von Epidemien, widrigen Witterungsverhältnissen, Katastrophenereignissen oder Naturkatastrophen zu erlassen. |
Abänderung 732
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11a Grundsatz und Geltungsbereich der sozialen Konditionalität 1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein Konditionalitätssystem auf, das beinhaltet, dass Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II und Kapitel III dieses Titels oder jährliche Prämien gemäß Artikel 65, 66 und 67 erhalten, eine Verwaltungssanktion auferlegt bekommen, wenn sie die geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und/oder die Arbeitgeberverpflichtungen nicht berücksichtigen, die aus allen einschlägigen Tarifverträgen und den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften auf nationaler, internationaler und EU-Ebene entstehen. 2. Die in den GAP-Strategieplan aufzunehmenden Bestimmungen über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen stehen mit den Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang. |
Abänderung 1128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen |
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene im Einklang mit dem Hauptziel der Standards gemäß Anhang III für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen unter Konsultation aller einschlägigen Interessenträger auf nationaler oder gegebenenfalls regionaler Ebene im Einklang mit dem Hauptziel der Standards gemäß Anhang III für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen ; dadurch wird sichergestellt, dass die Flächen zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten spezifischen Zielen beitragen . |
2. In Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III können die Mitgliedstaaten zusätzliche Standards zu denjenigen vorschreiben, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele definieren. |
2. Um die Gemeinsamkeit der GAP zu wahren und gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen, dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III innerhalb des Systems der Konditionalität keine zusätzlichen Standards zu denjenigen vorschreiben, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten dürfen außerdem keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele definieren. |
|
Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Begünstigten — gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel — die Liste der Anforderungen und Standards, die in den Betrieben einzuhalten sind, sowie klare und genaue Informationen hierzu. |
|
2a. Betriebsinhaber, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) über die ökologische/biologische Produktion erfüllen, gelten dabei als konform mit Regel 8 über Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung. |
|
2b. Die in Artikel 349 AEUV definierten Gebiete in äußerster Randlage der EU sowie die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind von den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 1, 2, 8 und 9 ausgenommen. |
|
2c. Betriebsinhaber, die mittels landwirtschaftlicher Methoden, die äquivalent zu den GLÖZ-Standards 1, 8, 9 oder 10 sind, an freiwilligen Klima- und Umweltregelungen gemäß Artikel 28 teilnehmen, gelten als konform mit den entsprechenden Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, sofern diese Regelungen Vergleich zu den GLÖZ-Standards 1, 8, 9 oder 10 einen höheren Nutzen für Klima und Umwelt erbringen. Diese Verfahren werden gemäß Titel V der vorliegenden Verordnung bewertet. |
3. Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, über das das in Anhang III genannte Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe mit dem im Anhang festgelegten Mindestinhalt und den darin definierten Funktionalitäten den Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, die dieses Instrument anwenden. |
|
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung dieses Instruments sowie bei den Anforderungen an Dienste für Datenspeicherung und -verarbeitung unterstützen. |
|
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand enthalten, einschließlich der Festlegung der Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland, des Referenzjahrs und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III , des Formats und zusätzlicher Mindestanforderungen sowie der Funktionalitäten des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe . |
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Bestimmungen über weitere Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland, des Referenzjahrs und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III zu erlassen . |
|
Abänderung 1129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Artikel 13 |
Artikel 13 |
||||
Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste |
Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste |
||||
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in den GAP-Strategieplan ein System zur Bereitstellung von Diensten zur Beratung von Betriebsinhabern und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf. |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in den GAP-Strategieplan ein System zur Bereitstellung von hochwertigen und unabhängigen Diensten zur Beratung von Betriebsinhabern und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf, das gegebenenfalls auf bereits auf Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Systemen basiert. Die Mitgliedstaaten stellen für die Finanzierung dieser Dienste angemessene Mittel zur Verfügung und nehmen eine kurze Beschreibung dieser Dienste in die nationalen GAP-Strategiepläne auf. |
||||
|
Die Mitgliedstaaten weisen mindestens 30 % der Mittelzuweisung für diesen Artikel auf Beratungsdienste und technische Hilfe zu, die zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Ziele beitragen. |
||||
2. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen. Sie werden in die miteinander verknüpften Dienste von Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten und anderen Interessenträgern, die zusammen die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (Agricultural Knowledge and Innovation Systems — AKIS) bilden, integriert. |
2. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen , wobei herkömmlichen landwirtschaftlichen Verfahren und Techniken Rechnung getragen wird . Sie werden in die miteinander verknüpften Dienste von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsnetzen, Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten , Genossenschaften und anderen Interessenträgern, die zusammen die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (Agricultural Knowledge and Innovation Systems — AKIS) bilden, integriert. |
||||
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte landwirtschaftliche Betriebsberatung unparteiisch ist und dass die Berater keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte landwirtschaftliche Betriebsberatung unparteiisch ist , dass sie der Vielfalt der Erzeugungsweisen und Betriebe Rechnung trägt und dass die Berater keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind. |
||||
|
3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste so ausgestattet sind, dass sie sowohl zur landwirtschaftlichen Erzeugung als auch zur Bereitstellung von öffentlichen Gütern Beratungsleistungen erbringen können. |
||||
4. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste umfassen mindestens |
4. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste umfassen mindestens |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
4a. Unbeschadet des nationalen Rechts und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts dürfen Personen und Einrichtungen, die für Beratungsdienste zuständig sind, personenbezogene Daten, Unternehmensdaten oder Daten über den betreffenden Betriebsinhaber oder Begünstigten, die sie im Rahmen der Beratung erlangt haben, ausschließlich an den zu beratenden Betriebsinhaber oder Begünstigten weitergeben, es sei denn, es liegt ein Verstoß vor, der gemäß nationalem oder Unionsrecht den Behörden angezeigt werden muss. |
||||
|
4b. Die Mitgliedstaaten stellen ferner im Wege eines geeigneten öffentlichen Verfahrens sicher, dass die Berater, die im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen. |
||||
Abänderung 811
Vorschlag für eine Verordnung
Titel III — Kapitel I — Abschnitt 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Abschnitt 3 a Ökologischer/Biologischer Landbau Artikel 13a Ökologischer/Biologischer Landbau Bei der ökologischen/biologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt es sich um ein zertifiziertes Bewirtschaftungssystem, das zur Verwirklichung einer Reihe von spezifischen Zielen der GAP gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung beitragen kann. Angesichts des Nutzens des ökologischen/biologischen Landbaus sowie der steigenden Nachfrage nach seinen Erzeugnissen, die nach wie vor die Produktion übersteigt, prüfen die Mitgliedstaaten den Umfang der Unterstützung, die für landwirtschaftliche Flächen benötigt wird, die nach der Öko-Zertifizierung bewirtschaftet werden. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne eine Untersuchung der Produktion des ökologischen/biologischen Sektors, der erwarteten Nachfrage und ihres Potenzials für die Erfüllung der GAP-Ziele auf und legen Ziele fest, um den Anteil der ökologisch/biologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche zu erhöhen und die gesamte ökologische/biologische Versorgungskette auszubauen. Auf der Grundlage dieser Einschätzungen ermitteln die Mitgliedstaaten sodann einen angemessenen Umfang der Förderung für die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in ökologisch bewirtschaftete Flächen sowie deren Erhaltung durch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 65 und stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel dem voraussichtlichen Wachstum der ökologischen/biologischen Produktion entsprechen. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 163, 733cp2, 765, 897, 1118cp2, 1126cp2 und 1207cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vor der Anwendung von Absatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten von dem Betrag der einem Betriebsinhaber gemäß diesem Kapitel in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen Folgendes ab : |
Vor der Anwendung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten von dem Betrag der einem Betriebsinhaber gemäß diesem Kapitel in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen Folgendes abziehen : |
Abänderungen 164, 733cp3, 766, 1118cp3, 1126cp3 und 1207cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 165, 733cp4, 899D, 1118cp4, 1126cp4 und 1207cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderungen 166, 767, 900, 1118cp5, 1126cp5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 167, 768, 1118cp6 und 1126cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Berechnung der Beträge gemäß den Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten die mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Betriebsinhaber gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten. |
Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verwenden die Mitgliedstaaten die tatsächlichen Lohn- oder Gehaltskosten oder die mit einer landwirtschaftlichen und landwirtschaftsbezogenen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Betriebsinhaber gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten. Die Mitgliedstaaten können Indikatoren für die Standardlöhne und -gehälter, die mit den verschiedenen Betriebsarten verbunden sind, oder Referenzsätze für die Schaffung von Arbeitsplätzen nach Betriebsart verwenden. |
Abänderungen 1096 und 1126cp7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
2a. Die Kommission sammelt Informationen über alle im Rahmen der ersten und zweiten Säule der GAP erhaltenen Beihilfen und ermittelt den Gesamtbetrag, den eine natürliche Person entweder direkt über Direktzahlungen oder indirekt als wirtschaftlicher Eigentümer juristischer Personen erhält, die Empfänger von GAP-Zahlungen sind (Direktzahlungen und Zahlungen aus Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums). Die Kommission verfolgt die Zahlungen in Echtzeit und stellt die Zahlungen ein, wenn sie einen ermittelten Gesamtbetrag von |
||
|
|
||
|
|
||
|
Zahlungen an Projekte zugunsten der breiten Bevölkerung, die von regionalen und lokalen Behörden, Gemeinden oder Städten durchgeführt werden, sollten von diesen Obergrenzen ausgenommen werden. |
||
|
Die Kommission richtet durch eine Anpassung und Erweiterung des ARACHNE-Systems oder anderer geeigneter IT-Instrumente ein Echtzeit-Informations- und Überwachungssystem ein. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, als Voraussetzung für den Erhalt von Mitteln aus dieser Verordnung alle relevanten Daten (wie Projekt, Zahlungen, juristische Personen, natürliche Personen, wirtschaftliche Eigentümer usw.) in Echtzeit in dieses System einzugeben. Die Kommission nutzt dieses Echtzeit-Informations- und Überwachungssystem, um einen genauen Überblick über die Verteilung und gerechte Zuweisung der Unionsmittel zu ermöglichen und die Möglichkeit zu haben, die insgesamt zugeteilten Finanzmittel nachzuverfolgen und zu ermitteln. |
Abänderungen 168, 733cp7, 769, 1118cp7, 1126cp8 und 1207cp7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird in erster Linie als Beitrag zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet. |
Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird vorrangig zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet. |
Abänderungen 169, 733cp9, 770, 1118cp8, 1126cp9 und 1207cp8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2023 nach Maßgabe von Artikel 90 überprüft werden. Sie fällt nicht unter die gemäß Artikel 90 festgesetzten Obergrenzen für Mittelübertragungen vom EGFL auf den ELER. |
Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2024 nach Maßgabe von Artikel 90 überprüft werden. |
Abänderungen 170, 733cp9, 771, 1118cp9, 1126cp10 und 1207cp9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. |
Abänderungen 733cp10, 772, 1118cp10 und 1126cp11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Wenn ein Mitgliedstaat den Betriebsinhabern eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung gemäß Artikel 26 gewährt und zu diesem Zweck mindestens 12 % seiner Mittelausstattung für Direktzahlungen gemäß Anhang IV verwendet, kann er entscheiden, den vorliegenden Artikel nicht anzuwenden. |
Abänderungen 172, 773, 903, 1118cp11 und 1126cp12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3c. Betriebsinhabern, bei denen festgestellt wird, dass sie künstlich die Voraussetzungen dafür geschaffen haben, die Wirkung dieses Artikels zu umgehen, wird kein Vorteil gewährt, der darin besteht, Kürzungen der Zahlung zu vermeiden. |
Abänderungen 173, 775, 1118cp12 und 1126cp13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen gemäß Absatz 1 enthalten, um eine korrekte Aufteilung der Mittel auf die berechtigten Begünstigten sicherzustellen. |
entfällt |
Abänderungen 174, 1208 und 1213cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten gewähren unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen. |
1. Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Betriebsinhabern unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen einen Flächenschwellenwert fest und gewähren entkoppelte Direktzahlungen nur echten Betriebsinhabern, deren förderfähige Betriebsfläche, für die entkoppelte Direktzahlungen beantragt werden, diesen Schwellenwert übersteigt . |
Die Mitgliedstaaten legen einen Flächenschwellenwert und/oder einen Mindestbetrag für Direktzahlungen fest und gewähren Direktzahlungen nur aktiven Betriebsinhabern, deren Flächen und/oder Volumen der Direktzahlungen genauso hoch wie diese Schwellenwerte sind oder sie übersteigen . |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Festlegung des Flächenschwellenwerts bemühen sich die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass entkoppelte Direktzahlungen echten Betriebsinhabern nur gewährt werden, wenn |
Bei der Festlegung des Flächenschwellenwerts oder des Mindestbetrags der Zahlungen bemühen sich die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Direktzahlungen aktiven Betriebsinhabern nur gewährt werden, wenn |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres anzuwenden. |
3. Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Artikel nicht auf die Regionen in äußerster Randlage, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Inselgruppe der Balearen anzuwenden. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. In besonderen Situationen, in denen Landwirte aufgrund der Besonderheiten des Bewirtschaftungssystems über keine Fläche verfügen, jedoch seit Inkrafttreten dieser Verordnung Unterstützung in Form von Basisprämien erhalten, besteht die Einkommensgrundstützung aus einem Betrag pro Betrieb. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unbeschadet der Artikel 19 bis 24 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem echten Betriebsinhaber gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt. |
3. Unbeschadet der Artikel 19 bis 24 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Betriebsinhaber gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt. |
Abänderung 1119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absätze 2 und 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen zu differenzieren. |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der grundlegenden Einkommensstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten entsprechend den sozioökonomischen , ökologischen oder agronomischen Bedingungen zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beträge für Regionen mit naturbedingten oder gebietsspezifischen Nachteilen und entvölkerte Gebiete sowie für die Förderung von Dauergrünland zu erhöhen. Bei traditionellen extensiven Almen im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten kann die Grundeinkommensstützung je Hektar unabhängig von der Lage der landwirtschaftlichen Einkommen gekürzt werden . |
|
2a. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage eines von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Bezugszeitraums Mechanismen festlegen, die die Anzahl der nationalen förderfähigen Hektarfläche begrenzen. |
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2020 . |
2. Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten, die den Prozess der internen Konvergenz der Zahlungsansprüche bereits abgeschlossen haben, können einen früheren Verzicht auf die Zahlungsansprüche beschließen . |
Abänderung 1120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 20 |
Artikel 20 |
Wert der Zahlungsansprüche und Konvergenz |
Wert der Zahlungsansprüche und Konvergenz |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche im Verhältnis zu ihrem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2020 festgesetzten Wert und der damit verbundenen Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2020 anpassen. |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche im Verhältnis zu ihrem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2023 festgesetzten Wert und der damit verbundenen Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2023 anpassen. |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 Absatz 2 zu differenzieren. |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 Absatz 2 zu differenzieren. |
3. Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum Antragsjahr 2026 einen Höchstwert für die Zahlungsansprüche für den Mitgliedstaat oder für jede gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegte Gruppe von Gebieten fest. |
3. Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum Antragsjahr 2026 einen Höchstwert für die Zahlungsansprüche für den Mitgliedstaat oder für jede gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegte Gruppe von Gebieten fest. |
4. Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert der Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder innerhalb einer gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gruppe von Gebieten nicht einheitlich, so gewährleisten die Mitgliedstaaten eine Konvergenz des Wertes der Zahlungsansprüche hin zu einem einheitlichem Einheitswert bis spätestens zum Antragsjahr 2026. |
4. Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert der Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder innerhalb einer gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gruppe von Gebieten nicht einheitlich, so gewährleisten die Mitgliedstaaten eine vollständige Konvergenz des Wertes der Zahlungsansprüche hin zu einem einheitlichem Einheitswert bis spätestens zum Antragsjahr 2026. |
5. Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens zum Antragsjahr 2026 alle Zahlungsansprüche einen Wert von mindestens 75 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags haben, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist. |
5. Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens zum Antragsjahr 2024 alle Zahlungsansprüche einen Wert von mindestens 75 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2024 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags haben, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist. |
|
5a. Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens zum letzten Antragsjahr des Programmplanungszeitraums alle Zahlungsansprüche einen Wert von 100 % des durchschnittlichen geplanten Einheitsbetrags für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 gemäß dem im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete haben. |
6. Zur Finanzierung der zur Einhaltung der Absätze 4 und 5 erforderlichen Erhöhungen des Wertes der Zahlungsansprüche verwenden die Mitgliedstaaten das etwaige Aufkommen aus der Anwendung von Absatz 3 und verringern erforderlichenfalls die Differenz zwischen dem gemäß Absatz 1 bestimmten Einheitswert der Zahlungsansprüche und dem für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist. |
6. Zur Finanzierung der zur Einhaltung der Absätze 4 und 5 erforderlichen Erhöhungen des Wertes der Zahlungsansprüche verwenden die Mitgliedstaaten das etwaige Aufkommen aus der Anwendung von Absatz 3 und verringern erforderlichenfalls die Differenz zwischen dem gemäß Absatz 1 bestimmten Einheitswert der Zahlungsansprüche und dem für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist. |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kürzung auf alle oder einen Teil der Zahlungsansprüche anzuwenden, deren gemäß Absatz 1 bestimmter Wert den für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist, übersteigt. |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kürzung auf alle oder einen Teil der Zahlungsansprüche anzuwenden, deren gemäß Absatz 1 bestimmter Wert den für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist, übersteigt. |
7. Die Kürzungen gemäß Absatz 6 beruhen auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien. Unbeschadet des gemäß Absatz 5 festgesetzten Mindestprozentsatzes können diese Kriterien die Festsetzung einer maximalen Verringerung umfassen, die nicht weniger als 30 % betragen darf. |
7. Die Kürzungen gemäß Absatz 6 beruhen auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien. Unbeschadet des gemäß Absatz 5 festgesetzten Mindestprozentsatzes können diese Kriterien die Festsetzung einer maximalen Verringerung umfassen, die pro Jahr nicht weniger als 30 % betragen darf. |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten gewähren echten Betriebsinhabern, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, eine Einkommensgrundstützung nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass echte Betriebsinhaber für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden. |
1. Die Mitgliedstaaten gewähren Betriebsinhabern, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, eine Einkommensgrundstützung nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Betriebsinhaber für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve. |
1. Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, richtet eine nationale Reserve in Höhe von bis zu 3 % der in Anhang VII festgesetzten Mittelzuweisungen ein . |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 angegebenen Prozentsatz überschreiten, falls dies erforderlich ist, um den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 zu decken. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur echten Betriebsinhabern zugewiesen werden. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Betriebsinhabern zugewiesen werden. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 4 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien auch andere Fälle festlegen, bei denen entsprechend der in Artikel 96 beschriebenen Bewertung der Bedürfnisse eine höhere Benachteiligung vorliegt oder die für die Verwirklichung der in Artikel 6 festgelegten spezifischen Ziele relevanter sind, und Betriebsinhaber berücksichtigen, die erst seit Kurzem an der Nutzung von gemeinsam bewirtschafteten Flächen mitwirken. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten weisen echten Betriebsinhabern, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöhen den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese echten Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert erhalten. |
5. Die Mitgliedstaaten weisen aktiven Betriebsinhabern, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöhen den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese aktiven Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert erhalten. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf der Grundlage nicht diskriminierender Kriterien für eine lineare Erhöhung der Einkommensgrundstützung oder für die Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten spezifischen Ziele verwenden, sofern für die Zuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels hinreichende Beträge verfügbar bleiben. |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Artikel 23 |
entfällt |
||
Befugnisübertragung |
|
||
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen zu erlassen, die Folgendes betreffen: |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an echte Betriebsinhaber übertragen. |
1. Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an aktive Betriebsinhaber übertragen. |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Den Zahlungsansprüchen darf kein Marktwert zugewiesen werden. |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Pauschalzahlung an Kleinerzeuger |
Vereinfachte Regelung für Kleinerzeuger |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können Kleinerzeugern gemäß der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten Zahlungen in Form eines Pauschalbetrags anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels gewähren . Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus. |
Die Mitgliedstaaten führen eine vereinfachte Regelung für Kleinerzeuger ein, die eine Unterstützung in Höhe von bis zu 1 250 EUR beantragen. Diese Regelung kann als Pauschalbetrag anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels gestaltet werden oder als Zahlung pro Hektar, die nach den gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebieten differenziert werden kann . Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus. |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Betriebsinhaber, die die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen möchten, müssen dies bis zu einem von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt beantragen; dies gilt unbeschadet von Fällen, in denen ein Mitgliedstaat von sich aus Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen erfüllen, automatisch einbezieht und ihnen die Möglichkeit einräumt, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Regelung zurückzuziehen. |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Die Mitgliedstaaten können für Betriebsinhaber, die diese vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen, vereinfachte Kontrollen der Konditionalität gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vorsehen. |
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1c. Die Mitgliedstaaten können zur Senkung der Verwaltungskosten Vorschriften und Dienste schaffen, die eine Zusammenarbeit von Kleinerzeugern fördern. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1d. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Betriebsinhabern kein Vorteil gemäß diesem Artikel gewährt wird, wenn feststeht, dass sie nach dem 1. Juni 2018 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren. |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine faire Umverteilung der Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren. |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten setzen einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie die Höchstzahl von Hektarflächen je Betriebsinhaber fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird . |
3. Die Mitgliedstaaten setzen eine Zahlung, die dem Betrag je Hektar entspricht, oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen fest. Sie können diese Beträge für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete differenzieren . |
Abänderungen 1158cp3 und 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Der Betrag der Umverteilungszahlung pro Hektar darf 65 % der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit nicht überschreiten, wobei der nationale oder gebietsbezogene Durchschnitt multipliziert mit der Anzahl der förderfähigen Hektar zugrunde zu legen ist. |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die Anzahl der förderfähigen Hektar je Betriebsinhaber darf die Durchschnittsgröße von Betrieben auf nationaler Ebene oder auf Grundlage der gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten gewähren ab dem ersten förderfähigen Hektar des Betriebs Zugang zu dieser Zahlung. |
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3c. Die Mitgliedstaaten legen nicht diskriminierende Kriterien für die Berechnung des Betrags fest, der zur Verwirklichung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels im Rahmen der GAP-Strategiepläne als ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gewährt wird, und legen eine finanzielle Obergrenze fest, ab der Betriebe keinen Anspruch auf die Umverteilungsprämie haben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen das durchschnittliche Einkommen von Betrieben auf nationaler oder regionaler Ebene. Sie berücksichtigen bei den Verteilungskriterien außerdem die naturbedingten und spezifischen Benachteiligungen, mit denen einige Regionen, einschließlich Inselregionen, bei der Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit konfrontiert sind. |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen. |
entfällt |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang IV festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar. |
entfällt |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Person oder Vereinigung anwenden, sofern die einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht vergleichbare Rechte und Pflichten wie einzelne Betriebsinhaber mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Person oder Vereinigung beigetragen haben. |
Abänderungen 217, 743, 1158cp5 und 1219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, die ihren Betrieb erwiesenermaßen einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, in den Genuss der Umverteilungszahlung zu kommen, kein in diesem Kapitel vorgesehener Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen. |
Abänderungen 218 und 1161cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Kriterien vorsehen. |
Abänderung 1159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, zur Verwirklichung des spezifischen Ziels „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g beizutragen und gemäß Artikel 86 Absatz 4 mindestens 2 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben. |
2. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, gemäß dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Ziel die Attraktivität für Junglandwirte zu steigern und gemäß Artikel 86 Absatz 4 mindestens 4 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals als Leiter eines Betriebs neu niedergelassen haben und Anspruch auf die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben. |
Abänderung 1161cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt. |
3. Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für höchstens sieben Jahre ab der Antragstellung für die Zahlung für Junglandwirte und entweder in Form eines Pauschalbetrags pro aktiven Betriebsinhaber oder einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt. In dem Fall kann sie auf nationaler Ebene oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 18 Absatz 2 definierten Gebiete berechnet werden. |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Junglandwirte, die im letzten Jahr der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die in Artikel 50 jener Verordnung genannte Stützung erhalten haben, können die in diesem Artikel vorgesehene Stützung insgesamt höchstens für den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraum erhalten. |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die Zahlung wird für eine Hektarfläche gewährt, die die durchschnittliche Größe von Betrieben auf nationaler Ebene oder auf Grundlage der in Artikel 18 Absatz 2 definierten Gebiete nicht übersteigt. |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3c. Die Mitgliedstaaten können spezifische Vorschriften für Junglandwirte erlassen, die Vereinigungen von Betriebsinhabern, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften angehören, damit sie durch den Beitritt zu einer solchen Einrichtung nicht ihren Anspruch auf die im Rahmen des vorliegenden Artikels gewährte Förderung verlieren. |
Abänderung 1160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 a — Absatz 3 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3d. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung von Junglandwirten auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. |
Abänderung 1130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Artikel 28 |
Artikel 28 |
||
Regelungen für Klima und Umwelt |
Regelungen für Klima , Umwelt und Tierschutz |
||
1. Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima und Umwelt („Öko-Regelungen“) vor . |
1. Die Mitgliedstaaten richten nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima , Umwelt und Tierschutz („Öko-Regelungen“) ein und stellen diese bereit. Öko-Regelungen in einem Maßnahmenbereich stehen mit den Zielen eines anderen Maßnahmenbereichs im Einklang. |
||
|
Die Mitliedstaaten sehen viele verschiedene Öko-Regelungen vor, um sicherzustellen, dass Landwirte daran teilnehmen können, und damit unterschiedliche Zielambitionen honoriert werden. Die Mitgliedstaaten sehen verschiedene Regelungen vor, um positive Nebeneffekte zu erzielen, Synergien zu fördern und einen integrierten Ansatz zu verfolgen. Um Kohärenz und wirksame Belohnung zu fördern, führen die Mitgliedstaaten ein Punkte- oder Bewertungssystem ein. |
||
2. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie echte Betriebsinhaber, die sich verpflichten, auf förderfähigen Hektarflächen dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anzuwenden . |
2. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie aktive Betriebsinhaber oder Vereinigungen von Betriebsinhabern , die sich verpflichten, förderliche Methoden beizubehalten und anzuwenden und auf Landbewirtschaftungsmethoden und -verfahren sowie zertifizierte Systeme umzustellen, die einen größeren Beitrag zum Klima-, Umwelt- und Tierschutz leisten, im Einklang mit Artikel 28a eingeführt werden sowie in dem in Artikel 28b genannten Verzeichnis aufgeführt und auf spezifische nationale oder regionale Anforderungen zugeschnitten sind . |
||
3. Die Mitgliedstaaten erstellen das Verzeichnis der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden . |
3. Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche und/oder je Betrieb gewährt, und zwar als Anreizzahlung, auch in Form einer Pauschalzahlung, die über die Entschädigung für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste hinausgeht. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach der Zielambition jeder Öko-Regelung und beruht auf diskriminierungsfreien Kriterien . |
||
4. Diese Methoden werden so konzipiert, dass sie mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f im Einklang stehen. |
|
||
5. Im Rahmen dieser Interventionskategorie gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
6. Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt entweder |
|
||
|
|
||
|
|
||
7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß diesem Artikel mit denen gemäß Artikel 65 im Einklang stehen. |
|
||
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit weiteren Bestimmungen für die Öko-Regelungen zu erlassen. |
|
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Artikel 28a |
||
|
Regelungen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit |
||
|
1. Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit („Wettbewerbsregelungen“) vor. |
||
|
2. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie aktive Betriebsinhaber, die sich verpflichten, Ausgaben zu tätigen, die ihre landwirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit steigern. |
||
|
3. Die Mitgliedstaaten legen ein Verzeichnis mit Kategorien förderfähiger Ausgaben fest, mit denen sich die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebsinhaber steigern lässt. |
||
|
4. Diese Methoden werden so konzipiert, dass sie mit einem oder mehreren der spezifischen wirtschaftlichen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c im Einklang stehen sowie zu dem übergreifenden Ziel gemäß Artikel 5 beitragen. |
||
|
5. Im Rahmen dieser Interventionskategorien gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die zu keiner Doppelfinanzierung aufgrund dieser Verordnung führen. |
||
|
6. Die Unterstützung für Wettbewerbsregelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt, entweder |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß diesem Artikel mit den gemäß den Artikeln 27, 28, 65, 68, 69, 70, 71 und 72 gewährten Interventionen im Einklang stehen. |
||
|
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit weiteren Bestimmungen für die Wettbewerbsregelungen zu erlassen. |
Abänderung 1131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Artikel 28b |
||
|
Verfahren, die für Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz in Frage kommen |
||
|
1. Die unter diese Interventionskategorie fallenden landwirtschaftlichen Verfahren tragen zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i bei, wobei die wirtschaftliche Leistung der Betriebsinhaber im Einklang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten und verbessert wird. |
||
|
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten landwirtschaftlichen Verfahren erstrecken sich auf mindestens zwei der folgenden Bereiche für Maßnahmen in den Bereichen Klima und Umwelt: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
3. Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten landwirtschaftlichen Verfahren, handelt es sich um Verfahren, die |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
4. Die Kommission erlässt bis zum … [zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 138, um diese Verordnung durch die Festlegung einer indikativen, nicht erschöpfenden Liste von Beispielen für Arten von Verfahren, die den Absätzen 1, 2 und 3 entsprechen, zu ergänzen. |
Abänderung 1132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 28c |
|
Nationale Verzeichnisse von Verfahren, die für Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz in Frage kommen |
|
Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Interessenträgern nationale Verzeichnisse von Verfahren, die für die in Artikel 28 genannten Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz in Frage kommen, wobei die Möglichkeit besteht, Beispiele aus dem indikativen, nicht erschöpfenden Unionsverzeichnis der Verfahren gemäß Artikel 28a zu übernehmen oder weitere Verfahren festzulegen, die den Bedingungen des Artikel 28a entsprechen, wobei deren spezifischen nationalen oder regionalen Bedürfnissen gemäß Artikel 96 Rechnung zu tragen ist. |
|
Die nationalen Verzeichnisse bestehen aus verschiedenen Arten von Maßnahmen, die nicht unter Artikel 65 fallen, oder aus Maßnahmen gleicher Art, die jedoch gemäß Artikel 28 über ein anderes Maß an Ehrgeiz verfügen. |
|
Die Mitgliedstaaten nehmen in diese Verzeichnisse mindestens Öko-Regelungen auf, um den Einsatz eines landwirtschaftlichen Instruments für die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen und gegebenenfalls die angemessene Erhaltung von Feuchtgebieten und Torfflächen einzuführen. |
|
Gemäß den Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG ausgewiesene Gebiete, in denen gleichwertige Maßnahmen durchgeführt werden, gelten automatisch als für die Regelung in Frage kommend. |
|
Die nationalen Verzeichnisse werden von der Kommission nach dem in den Artikeln 106 und 107 genannten Verfahren festgelegt. |
|
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der nationalen Verzeichnisse in Abstimmung mit den europäischen und nationalen Netzen für die Gemeinsame Agrarpolitik gemäß Artikel 113 die notwendige Hilfe zur Verfügung, um den Austausch über bewährte Verfahren zu erleichtern sowie mehr Erkenntnisse zu erlangen und Lösungen zu finden. |
|
Bei der Bewertung der nationalen Verzeichnisse berücksichtigt die Kommission insbesondere die Gestaltung, die voraussichtliche Wirksamkeit, die Akzeptanz, das Vorhandensein von Alternativen und den Beitrag der Systeme zu den in Artikel 28a genannten spezifischen Zielen. |
|
Die Kommission bewertet die nationalen Verzeichnisse alle zwei Jahre. Die Bewertungen werden veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten schlagen im Falle von Unzulänglichkeiten oder negativen Bewertungen Änderungen an den nationalen Verzeichnissen und Regelungen vor, die nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 106 und 107 vorzunehmen sind. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für echte Betriebsinhaber gewähren. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Betriebsinhaber gewähren. |
Abänderungen 240 und 1162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. |
2. Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Struktur, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. Abweichend vom vorstehenden Satz können die Mitgliedstaaten Eiweißpflanzen und Leguminosen gemäß Artikel 30 unterstützen, um deren Wettbewerbsfähigkeit, Umweltverträglichkeit oder Qualität zu verbessern. Die Interventionen müssen darüber hinaus mit den relevanten spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 im Einklang stehen. |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt . |
3. Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung annimmt und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden . |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die gekoppelte Stützung in Abhängigkeit von der Verpflichtung des Begünstigten zielgerichtet einzusetzen oder zu erhöhen, um dessen Wettbewerbsfähigkeit, die Qualität oder die Struktur des Sektors zu verbessern. |
Abänderung 1163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. |
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen nur gewährt werden , wenn diese aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen von Bedeutung sind : Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse, Niederwald mit Kurzumtrieb und andere Non-Food-Kulturen (ausgenommen Bäume), die potenziell fossile Materialien ersetzen können . |
Die gekoppelte Einkommensstützung darf nur den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse und Niederwald mit Kurzumtrieb. |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
1a. Abweichend von Absatz 1 können Betriebsinhaber, die nicht über förderfähige Hektarflächen verfügen, gekoppelte Stützung erhalten. |
||
|
Die Mitgliedstaaten stellen bei der Gewährung gekoppelter Stützung sicher, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Abänderungen 1229 und 1353
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Bei der gekoppelten Einkommensstützung wird die Zahl der Rinder, die letztendlich — im Rahmen von Direktverkäufen oder über Zwischenhändler — für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stierkämpfen verkauft werden sollen, anteilig nicht berücksichtigt. |
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten gewähren echten Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle. |
Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 251 und 1042
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen. |
3. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen und begründen die Auswahl der Sektoren und Interventionskategorien. |
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Sektor Obst und Gemüse werden folgende Ziele verfolgt: |
Gemäß den Artikeln 5 und 6 werden im Sektor Obst und Gemüse folgende Ziele verfolgt: |
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe i b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 267 und 819cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe a c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe k
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe n
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe o
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe p
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe p a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe p b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2 — Buchstabe i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2 — Buchstabe k
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2 — Buchstabe k a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren. Sie verfolgen die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben d und e sowie mindestens zwei weitere Ziele gemäß dem genannten Artikel. |
2. Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren. Sie verfolgen die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben b, d und e sowie mindestens zwei weitere Ziele gemäß dem genannten Artikel. |
Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Die operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können in Form von operationellen Teilprogrammen oder operationellen Gesamtprogrammen umgesetzt werden. Für die operationellen Gesamtprogramme gelten die gleichen Verwaltungsvorschriften und Bedingungen wie für die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen. |
Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Interventionen wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen. |
Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Vorhaben wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen. Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können operationelle Teilprogramme vorlegen, die sich aus Maßnahmen zusammensetzen, die die Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme aufgeführt haben, jedoch nicht durchführen. |
Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 7 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] genehmigte operationelle Programme unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Verordnungen, nach denen sie genehmigt wurden, sofern nicht die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die vorliegende Verordnung freiwillig annimmt. |
Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||
|
entfällt |
||||||
|
|
Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert: |
1. Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten , der der Finanzierung der operationellen Programme dient, die von den Mitgliedstaaten genehmigt wurden . Dieser Fonds wird aus den Beiträgen der Erzeugerorganisation selbst oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen und/oder ihrer Mitglieder sowie aus der finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 46 finanziert. |
Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
|
|
Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 306
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union wie folgt erhöht werden: |
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Buchstaben a, b und ba um 0,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung erhöht werden , sofern dieser Prozentsatz ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird. |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Abänderung 307
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 308
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 309
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 3 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 310
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese nationale finanzielle Unterstützung kommt zum Betriebsfonds hinzu. |
1. In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, und in Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage können die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese nationale finanzielle Unterstützung kommt zum Betriebsfonds hinzu. |
Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1. |
Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor einschlägige spezifische Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1. |
Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus: |
1. Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus: |
Abänderung 313
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 315
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 316
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 317
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 318
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 319
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 320
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe h b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 321
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe h c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 322
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe h d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 323
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe h e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe h f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 325
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe h g (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 326
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe h h (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 327
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe h i (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 328
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Buchstabe h j (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 329
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 50 % der Ausgaben. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten. |
4. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 75 % der Ausgaben , mit Ausnahme der Regionen in äußerster Randlage, für die der Höchstsatz 85 % beträgt . Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten. |
Abänderung 330
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne holen die Mitgliedstaaten Rat von Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor ein. |
5. Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne holen die Mitgliedstaaten Rat von Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor und von den zuständigen Behörden ein. |
Abänderung 331
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet. |
6. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke und/oder der Bienenvölker in ihrem Hoheitsgebiet. |
Abänderung 332
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Alle nationalen Programme, die vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] genehmigt wurden, werden bis zu ihrem geplanten Abschlusstermin im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet. |
Abänderung 333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anforderungen zusätzlich zu den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 334
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 335
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 336
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten verfolgen im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele: |
Gemäß den Artikeln 5 und 6 verfolgen die Mitgliedstaaten im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele: |
Abänderung 337
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 338
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 339 und 820cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 341
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 342
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 343
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 — Buchstabe i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 820cp7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 — Buchstabe i b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 344 und 1122cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 345 und 1122cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 346 und 1122cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 347 und 1122cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe a c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 348 und 1122cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe a d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 349 und 1122cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 350 und 1122cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 351 und 1122cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 353 und 1122cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 354 und 1122cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 355 und 1122cp5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe h — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 356 und 1122cp5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe h — Ziffer iv
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 357 und 1122cp5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe h — Ziffer vi
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 358 und 1122cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 359 und 1122cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe i b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 360 und 1122cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe i c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 361 und 1122cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe i d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 362 und 1122cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe i e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 363 und 1122cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe i f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 364 und 1122cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe i g (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 365 und 1122cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe i h (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 366 und 1122cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h betreffen ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. |
Abänderung 367
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest. |
2. Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung durch die Verwaltungsorgane der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder der geschützten geografischen Angaben vorsehen, die diese im Namen aller betroffenen Unternehmen durchführen, insbesondere hinsichtlich der maximalen Laufzeit dieser Maßnahmen. |
Abänderung 368
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die finanzielle Unterstützung der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen . |
Die finanzielle Unterstützung der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der freiwilligen Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der obligatorischen Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. |
Abänderung 369
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 370
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 371
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Ziele gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben aa, ab, ac, fa, ia, ib, ic, id, ie, if, ig und ih beträgt höchstens 50 % der direkten oder förderfähigen Kosten. |
Abänderung 372
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 373
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 374
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die finanzielle Unterstützung der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gewährt. Sie kann jedoch für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gelten. |
entfällt |
Abänderung 375
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 5 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird der Beihilfehöchstsatz gemäß Unterabsatz 1 halbiert . |
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Höchstsätze können für Investitionen reduziert werden, die durch Unternehmen getätigt werden , die keine Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen sind. Sie können jedoch für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 angewandt werden. |
Abänderung 376
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die finanzielle Unterstützung der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben g und h beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben. |
6. Die finanzielle Unterstützung der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben g und h beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die Mitgliedstaaten können eine Staffelung nach Unternehmensgröße vorsehen, um die Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen zu maximieren. |
Abänderung 377
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen in ihren GAP-Strategieplänen einen Mindestanteil an Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und -verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, für Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor fest . |
4. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 51 Buchstaben aa, b und f sicher, dass ein Mindestanteil von 5 % der Ausgaben oder mindestens eine Maßnahme vorgesehen wird, um die Ziele zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und -verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, im Hinblick auf Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor zu erreichen . |
Abänderung 378
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Alle Programme, die vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] genehmigt wurden, werden bis zu ihrem geplanten Abschlusstermin im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet. |
Abänderung 379
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat legt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 60 fest, mit denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele. |
2. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat legt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 60 fest, mit denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele , ohne jedoch zur Durchführung der Ex-ante-Evaluierung und der strategischen Umweltprüfung (SUP) im Sinne des Artikels 103 Absatz 1 oder der SWOT-Analyse im Sinne des Artikels 103 Absatz 2 verpflichtet zu sein . |
Abänderung 380
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 381
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 382
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 383
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 56 wählen die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere Interventionskategorien gemäß Artikel 60 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest. |
1. Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 56 wählen die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der auf Ebene der Mitgliedstaaten festzulegenden Interventionskategorien gemäß Artikel 60 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest. |
Abänderung 384
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Interventionen, die von den in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten ausgewählt wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umgesetzt. Zu diesem Zweck finden die Artikel 61 und 62 der vorliegenden Verordnung Anwendung. |
2. Die Interventionen, die von den in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten ausgewählt wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und/oder Branchenverbänden umgesetzt. Zu diesem Zweck finden die Artikel 61 und 62 der vorliegenden Verordnung Anwendung. |
Abänderung 385
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Abweichend von Absatz 2 können die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten die Umsetzung von operationellen Programmen gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Branchenverbänden übertragen, sofern diese Verbände bereits ein ähnliches Programm im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschaffen haben. |
Abänderung 386
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 387
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 388
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von bis zu 50 % der nicht durch die finanzielle Unterstützung der Union abgedeckten Kosten. |
entfällt |
Abänderung en 824 und 1242
Vorschlag für eine Verordnung
Titel III — Kapitel III — Abschnitt 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||||||||
|
|||||||||||||||
|
Artikel 58a |
||||||||||||||
|
Ziele des Leguminosensektors |
||||||||||||||
|
Unbeschadet der in den Artikeln 5 und 6 genannten allgemeinen Ziele die Gesamtziele verfolgen die Mitgliedstaaten im Leguminosensektor die folgenden Ziele: |
||||||||||||||
|
|
||||||||||||||
|
|
||||||||||||||
|
|
||||||||||||||
|
|
||||||||||||||
|
Die in diesem Bereich finanzierten Maßnahmen müssen mit den Zusagen und Vorschriften der Union im Klima- und Umweltbereich im Einklang stehen, dürfen weder direkt noch indirekt eine Landnutzungsänderung bewirken und müssen spürbare positive Auswirkungen auf die globalen Treibhausgasemissionen in Übereinstimmung mit dem Global Biosphere Management Model (GLOBIOM) haben. |
||||||||||||||
|
Artikel 58b |
||||||||||||||
|
Interventionskategorien |
||||||||||||||
|
In Bezug auf die Ziele nach Artikel 58a wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien: |
||||||||||||||
|
|
||||||||||||||
|
|
||||||||||||||
|
|
||||||||||||||
|
|
||||||||||||||
|
|
Abänderung 389
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten verfolgen in den anderen Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f eines oder mehrere der folgenden Ziele: |
Gemäß den Artikeln 5 und 6 verfolgen die Mitgliedstaaten in den anderen Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f eines oder mehrere der folgenden Ziele: |
Abänderung 390
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 391
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 392
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 393
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 394
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 395
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 396
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 397
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 398
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 399
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 — Buchstabe h b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 400 und 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Ziele gemäß Artikel 59 Buchstaben a bis g wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus: |
1. Für die Ziele gemäß Artikel 56 Buchstaben a bis fa und Artikel 59 Buchstaben a bis g wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen zwei oder mehr der folgenden Interventionskategorien aus: |
Abänderungen 401 und 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 402
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 403
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 404
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 405 und 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer v
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 406 und 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer vi
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer vii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 407
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer vii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 408 und 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer viii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 409 und 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ix
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ix a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 410
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer x
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 411
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer x a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 412
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer x b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 413
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer x c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 414
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer x d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 415 und 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 416
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 417
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 418
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 419
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 420
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für das Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus: |
2. Für das Ziel gemäß Artikel 56 Buchstabe f und Artikel 59 Buchstabe h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus: |
Abänderung 421
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 422
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 423 und 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 424
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 425
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 426
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 — Buchstabe d c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 427
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 — Buchstabe d d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 826cp
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 428
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Ausgaben im Rahmen operationeller Programme von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entfällt. |
7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h nicht mehr als 50 % des Gesamtbetrags der Ausgaben im Rahmen operationeller Programme von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entfällt. |
Abänderung 429
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Betriebsfonds |
Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen |
Abänderung 430
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Der in Absatz 1 vorgesehene Höchstsatz von 50 % wird für nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für die ersten fünf Jahre nach dem Jahr der Anerkennung sowie für Erzeugerorganisationen, die ausschließlich in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen tätig sind, auf 60 % angehoben. |
Abänderung 431
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 432
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 433
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 434
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 435, 1123cp2 und 1165cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 1133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Artikel 65 |
Artikel 65 |
||||
Umwelt- , Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen |
Maßnahmen im Hinblick auf agrarökologische Nachhaltigkeit , die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel sowie andere Bewirtschaftungsverpflichtungen zugunsten der Umwelt; |
||||
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für Umwelt- , Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen gewähren. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für agrarökologisch nachhaltige Praktiken , Maßnahmen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Bewältigung naturbedingter Gefahren, und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen , etwa in den Bereichen Forstwirtschaft, Schutz und Verbesserung der genetischen Ressourcen sowie Tiergesundheit und Tierschutz, gewähren. |
||||
2. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen auf. |
2. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen auf. |
||||
3. Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnissen und Prioritäten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet anbieten . |
3. Die Mitgliedstaaten bieten die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnissen und Prioritäten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet an. Diese Unterstützung ist auf die in Anhang IXaa festgelegten Höchstbeträge begrenzt. |
||||
4. Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Betriebsinhaber und andere Begünstigte , die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die als der Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 förderlich angesehen werden. |
4. Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Betriebsinhaber , Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern und andere Landbewirtschafter , die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen wie den angemessenen Schutz von Feuchtgebieten und organischen Böden eingehen, die als der Verwirklichung der entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 förderlich angesehen werden. Priorität kann hierbei Regelungen eingeräumt werden, die speziell auf lokale ökologischen Umstände und Bedürfnisse ausgerichtet sind und mit denen gegebenenfalls zur Verwirklichung der Ziele beigetragen wird, die in den in Anhang XI aufgelisteten Rechtsvorschriften festgelegt sind . |
||||
5. Im Rahmen dieser Interventionskategorie gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die |
5. Im Rahmen dieser Interventionskategorie gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
6. Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich für die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren. Die Zahlungen werden jährlich gewährt. |
6. Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich für die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Außerdem schaffen die Mitgliedstaaten einen finanziellen Anreiz für die Begünstigten und können erforderlichenfalls auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren , und zwar entweder pro Hektar Fläche oder pro andere festgelegte Einheit, je nach Art der Verpflichtung. Die Mitgliedstaaten können eine jährliche Unterstützung für Programme für gesamte landwirtschaftliche Betriebe gewähren, die auf eine ganzheitliche Umstellung der Bewirtschaftungssysteme im Sinne der Ziele dieses Absatzes ausgerichtet sind . Die Zahlungen werden jährlich gewährt. |
||||
|
6a. Die Höhe der Zahlungen variiert je nachdem, wie umfassend jede einzelne Methode bzw. ein Methodenbündel die Nachhaltigkeit auf der Grundlage diskriminierungsfreier Kriterien beeinflusst, um einen wirksamen Anreiz für eine Beteiligung zu setzen. Die Mitgliedstaaten können zudem die Zahlungen unter Berücksichtigung der Art der Benachteiligungen, von denen die landwirtschaftlichen Tätigkeiten infolge der eingegangenen Verpflichtungen betroffen sind, und in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Bewirtschaftungssystemen differenzieren. |
||||
7. Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Regelungen fördern und unterstützen und ergebnisbasierte Zahlungen leisten, um den Betriebsinhabern einen Anreiz für eine deutliche, messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben. |
7. Die Mitgliedstaaten können freiwillige gemeinsame Regelungen und eine Kombination aus Bewirtschaftungsverpflichtungen in Form lokal gesteuerter Regelungen fördern und unterstützen und ergebnisbasierte Zahlungen , unter anderem durch einen territorialen Ansatz, leisten, um den Betriebsinhabern und Zusammenschlüssen von Betriebsinhabern einen Anreiz für eine deutliche, messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben. Sie setzen alle Mittel ein, die für Beratung, Schulungen und Wissenstransfer zur Unterstützung der Betriebsinhaber beim Wechsel ihrer Erzeugungssysteme erforderlich sind. |
||||
8. Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Erreichung oder Wahrung bestimmter angestrebter Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, in ihren GAP-Strategieplänen auch einen kürzeren Zeitraum festlegen. |
8. Die Verpflichtungen werden für gewöhnlich für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Erreichung oder Wahrung bestimmter angestrebter Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan für bestimmte Verpflichtungsarten , unter anderem unter Berücksichtigung des auf Langfristigkeit ausgerichteten Charakters der Forstwirtschaft, einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, in ihren GAP-Strategieplänen auch einen kürzeren Zeitraum festlegen. |
||||
9. Wird im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, für Verpflichtungen zur Einführung oder Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und für Waldumwelt- und -klimaleistungen gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest. |
9. Wird im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen zur Einführung oder Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates , für integrierten Pflanzenschutz, den Schutz von Agrarforstsystemen und für Waldumwelt- und -klimaleistungen gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest , und zwar entweder pro Hektar Fläche oder pro andere festgelegte Einheit, je nach Art der Verpflichtung . |
||||
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, Zugang zu Wissen und Informationen erhalten, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen. |
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, Zugang zu einschlägigem Wissen und Informationen erhalten, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen , und dass Personen, die hieran Bedarf haben, Zugang zu angemessenen Schulungen sowie Zugang zu Fachkompetenz erhalten, um die Betriebsinhaber zu unterstützen, die sich zu einem Wechsel ihrer Erzeugungssysteme verpflichten . |
||||
11. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach diesem Artikel mit denen nach Artikel 28 im Einklang stehen. |
11. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach diesem Artikel mit denen nach Artikel 28 im Einklang stehen. |
Abänderungen 448 und 1166cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen , einschließlich für Berg- und Inselregionen, gewähren, um zur Verwirklichung der entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen. |
Abänderungen 449 und 1166cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Zahlungen werden echten Betriebsinhabern für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete gewährt. |
2. Diese Zahlungen werden aktiven Betriebsinhabern für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete sowie für die vom Krieg betroffenen Gebiete der Republik Kroatien gewährt. |
Abänderungen 450 und 1166cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. |
Abänderung 451
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen. |
3. Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen. Sie können außerdem einen finanziellen Anreiz für die Begünstigten schaffen, damit sie die Landwirtschaft in diesen Gebieten weiterbetreiben. Die Höhe der Unterstützung kann angepasst werden, um den Grad an naturbedingten Benachteiligungen, von denen die landwirtschaftliche Tätigkeit und das Agrarsystem betroffen sind, zu berücksichtigen. Die gewährten Zahlungen können gegebenenfalls auch sozioökonomischen und umweltbezogenen Kriterien Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen Berechnungsmethode erstellt wurden. |
Abänderung 1166cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 3 werden in Bezug auf naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen im Vergleich zu Gebieten berechnet, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind. |
4. Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 3 werden in Bezug auf naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen im Vergleich zu Gebieten berechnet, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind. Die Höhe der Zahlungen kann angepasst werden, um den Grad an Beschränkungen, von denen die landwirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Erzeugungssysteme betroffen sind, zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können eine Mindestschwelle für Zahlungen festlegen, unterhalb derer die Zahlungen nicht gewährt werden. Bei den gewährten Zahlungen können gegebenenfalls auch sozioökonomische und ökologische Kriterien berücksichtigt werden. |
Abänderung 452
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt. |
5. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt und auf die in Anhang IXaa festgesetzten Mindest- und Höchstbeträge beschränkt . |
Abänderung 1124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Artikel 67 |
Artikel 67 |
||||
Gebietsbezogene Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben |
Gebietsbezogene Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben |
||||
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen. |
||||
2. Diese Zahlungen können Landwirten, Waldbesitzern und anderen Landbewirtschaftern in Bezug auf Gebiete mit Benachteiligungen gemäß Absatz 1 gewährt werden. |
2. Diese Zahlungen können Landwirten, Vereinigungen von Landwirten, Waldbesitzern und Vereinigungen von Waldbesitzern gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen können sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden. |
||||
|
2a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. |
||||
3. Bei der Festlegung der Gebiete mit Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten folgende Gebiete einbeziehen: |
3. Bei der Festlegung der Gebiete mit Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten folgende Gebiete einbeziehen: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
4. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen. |
4. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen. |
||||
5. Die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden wie folgt berechnet: |
5. Die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden wie folgt berechnet: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
6. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt. |
6. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt und sind auf die in Anhang IXaa festgesetzten Höchstbeträge beschränkt . |
Abänderung 1139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
Artikel 68 Investitionen |
Artikel 68 Investitionen |
||||||||
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Investitionen gewähren. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Investitionen gewähren. |
||||||||
|
1a. Um für eine Förderung aus dem ELER in Betracht zu kommen, muss den Investitionen eine Bewertung der erwarteten Umweltauswirkungen gemäß dem für diese Investitionsart geltenden Recht vorausgehen, wenn die Investition negative Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte. |
||||||||
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen gewähren, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments gewährt. |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen , auch in gemeinschaftlicher Form, gewähren, die zur Verwirklichung der entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans , der die Anforderung zur Anpflanzung von Sorten, die dem lokalen Ökosysteme gerecht werden, enthält, oder im Falle von Betrieben ab einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Größe eines gleichwertigen Instruments gewährt. |
||||||||
|
2a. Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 30 % der in diesem Artikel genannten Unterstützung für Investitionen in umwelt- und klimabezogene Zwecke bereit, die zu den Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f beitragen. Die Mitgliedstaaten räumen diesen Investitionen durch eine höhere Unterstützung, eine höhere Punktzahl und andere objektive Kriterien mit vergleichbarer Wirkung Vorrang ein. |
||||||||
|
Die Mitgliedstaaten können auch den von Junglandwirten nach diesem Artikel getätigten Investitionen Vorrang einräumen. |
||||||||
3. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, die mindestens Folgendes umfasst: |
3. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, die mindestens Folgendes umfasst: |
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und g gelten nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird. |
Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und g gelten nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird. |
||||||||
|
Abweichend von den Buchstaben a bis h können die Mitgliedstaaten in Inselregionen, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, Ausnahmeregelungen festlegen, um die Nachteile im Zusammenhang mit der Insellage und der Abgelegenheit auszugleichen. |
||||||||
4. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten. |
4. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf den in Anhang IXaa festgesetzten Höchstsatz der förderfähigen Kosten. |
||||||||
Der Höchstsatz der Unterstützung kann für folgende Investitionen angehoben werden: |
Der Höchstsatz der Unterstützung kann für folgende Investitionen angehoben werden: |
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
Abänderung 475
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Artikel 68a |
||
|
Investitionen in Bewässerung |
||
|
1. Unbeschadet des Artikels 68 der vorliegenden Verordnung gelten im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter und entwässerter Flächen nur Investitionen, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen, als förderfähige Ausgaben. |
||
|
2. Der Kommission muss für das gesamte Gebiet, in der die Investition getätigt werden soll, sowie für alle anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG mitgeteilt worden sein. Die Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt worden sein. |
||
|
3. Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder sind als Teil der Investition zu installieren. |
||
|
4. Eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur ist nur förderfähig, wenn eine ex ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur hinweist. |
||
|
Betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus allein mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so |
||
|
|
||
|
|
||
|
Die in Absatz 4 genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt. |
||
|
5. Eine Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, ist nur förderfähig, wenn |
||
|
|
||
|
|
||
|
Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in der Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die im Rahmen des Programms festzulegen und zu rechtfertigen sind, können zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet werden. |
||
|
6. Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a können Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, auch dann förderfähig sein, wenn |
||
|
|
||
|
|
||
|
7. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten. Für Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich Berg- und Inselregionen, kann der Höchstsatz der Unterstützung angehoben werden. |
Abänderung 1168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 68b Einführung digitaler Technologien 1. Unbeschadet des Artikels 68 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Unterstützung für die Einführung digitaler Technologien in ländlichen Gebieten gewähren, um zur Verwirklichung des Querschnittsziels gemäß Artikel 5 und der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beizutragen. 2. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie Unterstützung gewähren, um die Einführung digitaler Technologien zu fördern und somit unter anderem die Präzisionslandwirtschaft, landwirtschaftliche Betriebe im Bereich der intelligenten Dörfer sowie die Entwicklung von IKT-Infrastrukturen auf Betriebsebene zu unterstützen. 3. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung für die Einführung digitaler Technologien auf den Höchstsatz von 30 % der förderfähigen Kosten. |
Abänderung 477
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum |
Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern, nachhaltige Existenzgründungen und nachhaltige Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum |
Abänderung 478
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beizutragen. |
1. Die Mitgliedstaaten können unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten oder deren Einstieg in bestehende Landwirtschaftsbetriebe und von neuen Betriebsinhabern sowie für Existenzgründungen und Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum , darunter auch für die Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten, gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beizutragen. Unterstützung nach diesem Artikel kann nur dann gewährt werden, wenn ein Geschäftsplan vorgelegt wird. |
Abänderung 479
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung gewähren, um |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung gewähren, um |
Abänderung 480
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 481
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 482
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 483
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen festlegen, damit Junglandwirte und neue Betriebsinhaber, die Zusammenschlüssen von Betriebsinhabern, Erzeugerorganisationen oder kooperativen Strukturen beitreten, die Niederlassungsbeihilfen nicht verlieren. Bei solchen Bestimmungen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt und der Beitrag der Junglandwirte und neuen Betriebsinhaber innerhalb der Struktur ermittelt werden. |
Abänderung 484
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen. Die Unterstützung ist auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR begrenzt und kann mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden. |
4. Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen , die gemäß objektiven Kriterien differenziert werden können . Die Unterstützung ist auf den in Anhang IXaa festgesetzten Höchstbetrag begrenzt und kann mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden. |
Abänderung 485
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Förderung gemäß diesem Artikel kann in mehreren Tranchen gezahlt werden. |
Abänderungen 486, 1152cp1 und 1063
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten gewähren nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente. |
1. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihres Bedarfs und ihrer SWOT-Analysen unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente gewähren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich diese Bestimmung nicht zulasten privater oder öffentlicher nationaler Risikomanagementinstrumente auswirkt. |
Abänderung 487
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten gewähren im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten, die echten Betriebsinhabern bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. |
2. Die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie kann zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten gewährt werden , die aktiven Betriebsinhabern bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Bei diesen Instrumenten kann es sich um Systeme für das Management von Mehrfachrisiken handeln. |
|
Darüber hinaus werden Risikominderungsstrategien gefördert, um die Widerstandsfähigkeit von Betrieben gegen natur- und klimawandelbedingte Risiken zu steigern und die Belastung durch Einkommensunsicherheit zu senken. |
Abänderungen 488, 1065 und 1152cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 489, 1067 und 1152cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 490, 1068 und 1152cp5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||
|
|
Abänderungen 948 und 1270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 3 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderungen 491 und 1152cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
3a. Die Mitgliedstaaten begrenzen die unter Absatz 3 Buchstaben b und ba vorgesehenen Fonds auf Gegenseitigkeit auf folgende Elemente: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Abänderungen 492 und 1152cp7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 493, 1071, 1152cp8 und 1272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1152cp9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung von Verlusten gewährt wird, die sich auf mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes belaufen. |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung folgender Posten gewährt wird : Verluste , die sich auf mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Erzeugnisses oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes belaufen. Bei Produktionsausfällen kann dieser Zeitraum auf vier Jahre oder auf einen Durchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Achtjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes erweitert werden. |
Abänderungen 494, 1074 und 1152cp10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 70 % der förderfähigen Kosten. |
6. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf den in Anhang IXaa festgelegten Höchstsatz der förderfähigen Kosten. |
Abänderungen 1152cp11 und 1276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer Überkompensation führt. |
7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Risikominderungsstrategien umgesetzt werden, um die Widerstandsfähigkeit von Betrieben gegenüber natur- und klimawandelbedingten Risiken zu steigern und die Belastung durch Einkommensunsicherheit zu senken. Sie stellen darüber hinaus sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer Überkompensation führt. |
Abänderungen 495, 1076 und 1152cp12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Mitgliedstaaten, die vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] nationale Versicherungsregelungen einführen oder bereits über solche verfügen, können die Instrumente gemäß diesem Artikel nutzen, um die durch jene Regelungen nicht abgedeckten Risiken abzudecken. |
Abänderung 496
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorzubereiten und durchführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorzubereiten und durchführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit , einschließlich derer, deren Erzeugnisse unter die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fallen, zu fördern. |
Abänderungen 497 und 1170cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung nur für Formen der Zusammenarbeit gewähren, die mindestens zwei Einrichtungen betreffen und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung nur zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit und zur Erhaltung bestehender Formen der Zusammenarbeit gewähren, die mindestens zwei Einrichtungen betreffen , von denen mindestens eine in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig ist, und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. |
Abänderungen 498 und 1170cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten lokalen Aktionsgruppen, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzen und damit zu den spezifischen Zielen nach Artikel 6 beitragen, Unterstützung aus dem ELER gewähren. |
Abänderungen 499 und 1170cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten im Zusammenhang mit allen Aspekten der Zusammenarbeit decken. |
3. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten im Zusammenhang mit allen notwendigen Aspekten der Zusammenarbeit decken , einschließlich der Zertifizierungskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Qualitätsregelung der Union . |
Abänderungen 500 und 1170cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten können Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags gewähren, die dazu dient, Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen oder Erzeugergemeinschaften oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern. |
Abänderung 1170cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Bei einer Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Hofnachfolge dürfen die Mitgliedstaaten nur Betriebsinhabern eine Unterstützung gewähren, die das Rentenalter nach nationalem Recht erreicht haben . |
7. Bei einer Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Hofnachfolge und mit dem Ziel, eine generationenübergreifende Erneuerung auf Betriebsebene zu fördern, dürfen die Mitgliedstaaten nur Betriebsinhabern eine Unterstützung gewähren, denen höchstens fünf Jahre bis zum Eintritt in das Rentenalter nach nationalem Recht fehlen . |
Abänderungen 501 und 830cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f. |
8. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Zusammenhang mit Umwelt und Klima gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f. Die Mitgliedstaaten unterstützen keine Interventionen, die sich nachteilig auf die Umwelt auswirken. |
Abänderungen 502 und 1170cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8a. Lokale Aktionsgruppen können bei der zuständigen Zahlstelle eine Vorschusszahlung beantragen, wenn eine solche Möglichkeit im Strategieplan vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die Betriebs- und Sensibilisierungskosten nicht überschreiten. |
Abänderung 503
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8b. Die Unterstützung für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, einschließlich Informations- und Fördermaßnahmen, sowie die Beihilfe für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen ist auf den Höchstbetrag gemäß Anhang IXaa begrenzt. |
Abänderung 830cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 8 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8c. Die LEADER-Initiative, deren Ziel gemäß Absatz 1 in der Förderung einer von der örtlichen Bevölkerung getragenen lokalen Entwicklung besteht, sieht eine aktive und vorrangige Beteiligung der land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebe vor. |
Abänderung 504
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 71a Thematische Teilprogramme zugunsten von Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Die Mitgliedstaaten können ein thematisches Teilprogramm zugunsten von Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufstellen, mit dem die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Ziele erreicht werden. |
Abänderung 505
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Wissensaustausch und Information in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Unternehmen im ländlichen Raum gewähren. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft einschließlich Agrarforstwirtschaft, Umwelt- und Klimaschutz, Unternehmen im ländlichen Raum, intelligente Dörfer und GAP-Interventionen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Wissensaustausch und Information auf individueller oder kollektiver Ebene gewähren. |
Abänderung 506
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten einschlägiger Maßnahmen zur Förderung von Innovation, des Zugangs zu Schulungen und Beratung sowie des Austausch und der Verbreitung von Wissen und Informationen decken, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. |
2. Die Mitgliedstaaten und die Union können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten einschlägiger Maßnahmen zur Förderung von Innovation, des Zugangs zu Schulungen und Beratung , der Erstellung von Plänen und Studien sowie des Austauschs und der Verbreitung von Wissen und Informationen decken, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. |
Abänderung 507
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten . |
Die Mitgliedstaaten können Unterstützung bis zur Höhe des in Anhang IXaa festgelegten Höchstsatzes gewähren . |
Abänderung 508
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Einrichtung von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten eine Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags von höchstens 200 000 EUR gewähren. |
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Einrichtung von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten eine Unterstützung bis zur Höhe des in Anhang IXaa festgelegten Höchstbetrags gewähren. |
Abänderung 509
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten in den Regionen in äußerster Randlage in ordnungsgemäß begründeten Fällen einen höheren als den in jenem Absatz genannten Satz bzw. Betrag anwenden, um die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 zu erreichen. |
entfällt |
Abänderung 510
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Die Förderung im Rahmen dieses Artikels umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler gesetzlicher Ausbildungsprogramme oder -gänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind. |
Abänderung 511
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6b. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen. |
Abänderung 512
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 72a Maßnahmen zugunsten von Frauen im ländlichen Raum 1. Die Mitgliedstaaten erlassen durch Interventionen im Einklang mit der geltenden Verordnung spezifische Maßnahmen, deren Schwerpunkt die Förderung einer stärkeren Teilhabe von Frauen an der Wirtschaft im ländlichen Raum ist, um zu den Zielen nach Artikel 6 Absatz 1 beizutragen. 2. Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen Unterstützung zur Förderung der Teilhabe von Frauen, unter anderem am Wissenstransfer und an Informationsmaßnahmen, Beratungsdiensten, Investitionen in materielle Vermögenswerte, Existenzgründungen und Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum und der Einführung digitaler Technologien und Kooperation, gewähren. |
Abänderung 513
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Artikel 72b |
||
|
Entwicklung der Strategie für intelligente Dörfer |
||
|
1. Um in ländlichen Gebieten die Digitalisierung und die Innovation zu fördern sowie die Unternehmensentwicklung, die soziale Inklusion und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erleichtern, entwickeln die Mitgliedstaaten eine Strategie für intelligente Dörfer und nehmen diese in ihre GAP-Strategiepläne auf; dabei werden die Interventionskategorien gemäß Artikel 64 Buchstaben a, b, d, e, g und h sowie die Elemente gemäß Artikel 102, die die Modernisierung sicherstellen, berücksichtigt. |
||
|
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Interventionskategorien sollten die Mitgliedstaaten besondere Sorgfalt auf Maßnahmen verwenden, die die folgenden Belange im ländlichen Raum betreffen: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
3. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Koordinierung zwischen dem ELER und anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds, wie es in Artikel 98 Buchstabe d Ziffer iii vorgesehen ist. |
||
|
4. Die Mitgliedstaaten können ihre Strategien für intelligente Dörfer in die von der örtlichen Bevölkerung getragenen integrierten Strategien für die lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] einbeziehen. |
Abänderung 514
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwaltungsbehörde des GAP-Strategieplans oder andere bezeichnete zwischengeschaltete Stellen legen in Absprache mit dem in Artikel 111 genannten Begleitausschuss Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Information. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden. |
Die Verwaltungsbehörde des GAP-Strategieplans oder gegebenenfalls die regionalen Verwaltungsbehörden oder andere bezeichnete zwischengeschaltete Stellen legen in Absprache mit dem in Artikel 111 genannten Begleitausschuss Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern, Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Information , spezifische Maßnahmen zugunsten von Frauen im ländlichen Raum und Einführung digitaler Technologien . Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden. |
Abänderung 515
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Interventionen in Form von Investitionen , die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien festzulegen. |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Investitionen im Zusammenhang mit Restaurierungsmaßnahmen infolge von Katastrophenereignissen keine Auswahlkriterien festzulegen. |
Abänderung 516
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Für Vorhaben, die mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont 2020 oder Horizont Europa zertifiziert oder im Rahmen von Life + ausgewählt wurden, dürfen keine Auswahlkriterien festgelegt werden, sofern die Vorhaben mit dem GAP-Strategieplan im Einklang stehen. |
entfällt |
Abänderung 1173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
5. Vorhaben werden unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden, nicht für eine Unterstützung ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des GAP-Strategieplans bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde. |
5. Vorhaben werden unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden, nicht für eine Unterstützung ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des GAP-Strategieplans bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde. |
||||||||
|
Abweichend von Unterabsatz 1 können Arbeiten in Bezug auf die frühe Pflege von Keimlingsbeständen oder die Pflege von Jungbeständen mit ökologischen, protektiven Zielen und rekreativen Zielen in den Fällen für eine Unterstützung ausgewählt werden, in denen sie physisch realisiert wurden, bevor der Antrag auf Finanzierung der Behörde vorgelegt wurde. |
||||||||
|
Solche Arbeiten werden nicht verlangt oder gelten als Arbeiten, die einen Anreizeffekt haben, wenn |
||||||||
|
|
Abänderung 517
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Sind Betriebsinhaber von schweren klimatischen Verhältnissen und/oder Marktkrisen betroffen, so können Zahlungen nach Buchstabe a mit Betriebskapital abgesichert werden. |
Abänderung 518
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. In Fällen, in denen Finanzmittel gemäß diesem Artikel nicht verwendet oder vom Finanzierungsinstrument zurückgegeben werden, sollten sie für eine Verwendung in dem auf die Entwicklung des ländlichen Raums bezogenen Teil des GAP-Strategieplans zurückbehalten werden. |
Abänderung 519
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Abänderung 520
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anforderungen zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die die Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung für die folgenden Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffen: |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung des Anhangs IXa betreffend die Höchst- und Mindestbeträge für Zahlungen im Rahmen dieses Kapitels zu erlassen. |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Abänderung 521
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausgaben des EGFL und des ELER |
Mittelzuweisungen aus dem EGFL und dem ELER |
Abänderung 522
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem EGFL finanziert werden die Interventionskategorien im Zusammenhang mit |
1. Die Finanzausstattung für den EGFL für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 286 143 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (322 511 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). |
|
Im Rahmen dieser Finanzausstattung und unbeschadet der Bestimmungen von Titel II Kapitel I der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] werden aus dem EGFL die Interventionskategorien finanziert im Zusammenhang mit |
Abänderung 523
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Aus dem ELER werden die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel IV finanziert. |
2. Die Finanzausstattung für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 96 712 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (109 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). |
|
Aus dem ELER werden die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel IV , technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 und technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 83 Absatz 2 finanziert. |
Abänderung 524
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ausgaben kommen ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission folgt, für eine Beteiligung des EGFL und des ELER in Betracht. |
1. Ausgaben kommen nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission für eine Beteiligung des EGFL und des ELER in Betracht. |
Abänderung 525
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission für eine Beteiligung des ELER in Betracht. |
Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission für eine Beteiligung des ELER und des EGFL in Betracht. |
Abänderung 526
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 73 Absatz 5 und Unterabsatz 1 kann der GAP-Strategieplan im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des Plans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist. |
Abweichend von Artikel 73 Absatz 5 und Unterabsatz 1 kann der GAP-Strategieplan im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen , darunter Brände, Dürren und Überschwemmungen, oder von widrigen Witterungsverhältnissen , von Epidemien oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des Plans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist. |
Abänderung 527
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember [ 2029 ] von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember [ 2029 ] tatsächlich gezahlt wurde. |
3. Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember [ 2030 ] von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember [ 2030 ] tatsächlich gezahlt wurde. |
Abänderung 528
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Deutschland zugewiesene finanzielle Unterstützung der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf 2 188 000 EUR jährlich. |
3. Die Deutschland zugewiesene finanzielle Unterstützung der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf X EUR jährlich. |
Abänderung 529
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 530
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 531
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 4 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 532
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Jahr 2023 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten. |
7. Zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung ihrer Strategiepläne können die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten. |
Abänderung 533
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (38) auf 78 811 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. |
1. Der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (38) auf 109 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. |
Abänderung 534
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In den GAP-Strategieplänen wird für alle Interventionen ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt . |
1. In den GAP-Strategieplänen wird eine einheitliche ELER-Beteiligung festgesetzt, mit der Interventionen in den Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-2-Ebene“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 geschaffen wurde, unterstützt werden . |
Abänderung 535
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
1a. Mittel aus dem ELER werden den folgenden drei Kategorien von Regionen der NUTS-2-Ebene zugewiesen: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Die Einstufung der Regionen in eine der drei Kategorien von Regionen erfolgt auf der Grundlage des Verhältnisses des Pro-Kopf-BIP jeder Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2014–2016, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum. |
Abänderung 536
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 537
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 538
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 539
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 540
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 541
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 542
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 1134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Artikel 86 |
Artikel 86 |
||
Mindest- und Höchstmittelzuweisungen |
Mindest- und Höchstmittelzuweisungen |
||
1. Mindestens 5 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorgesehen. |
1. Mindestens 5 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorgesehen. |
||
2. Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung vorgesehen, ausgenommen Interventionen auf der Grundlage von Artikel 66. |
2. Mindestens 35 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für alle Arten von Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e , f und i dieser Verordnung vorgesehen. |
||
|
Höchstens 40 % der nach Artikel 66 gewährten Zahlungen können für die Berechnung der Gesamtbeteiligung des ELER nach Unterabsatz 1 berücksichtigt werden. |
||
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage. |
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage. |
||
|
2a. Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen gemäß Artikel 68, 70, 71 und 72 im Zusammenhang mit spezifischen Zielen vorgesehen, mit denen die Entwicklung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gefördert wird. |
||
3. Höchstens 4 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe auf die Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 verwendet werden. |
3. Höchstens 4 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe auf die Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 verwendet werden. |
||
Die ELER-Beteiligung kann für GAP-Strategiepläne, bei denen sich der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bis zu 90 Mio. EUR beläuft, auf 6 % angehoben werden. |
Die ELER-Beteiligung kann für GAP-Strategiepläne, bei denen sich der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bis zu 90 Mio. EUR beläuft, auf 6 % angehoben werden. |
||
Technische Hilfe wird auf der Grundlage von Pauschalsätzen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU/Euratom) …/… [neue Haushaltsordnung] im Rahmen von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] erstattet. Dieser Pauschalsatz entspricht dem im GAP-Strategieplan für technische Hilfe festgesetzten Prozentsatz der insgesamt geltend gemachten Ausgaben. |
Technische Hilfe wird auf der Grundlage von Pauschalsätzen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU/Euratom) …/… [neue Haushaltsordnung] im Rahmen von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] erstattet. Dieser Pauschalsatz entspricht dem im GAP-Strategieplan für technische Hilfe festgesetzten Prozentsatz der insgesamt geltend gemachten Ausgaben. |
||
4. Für jeden Mitgliedstaat ist der in Anhang X festgesetzte Mindestbetrag als Beitrag zu dem spezifischen Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestimmt . Auf der Grundlage der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren („SWOT-Analyse“) und des ermittelten zu deckenden Bedarfs wird der Betrag für die folgende Interventionskategorien verwendet: |
4. Die Mitgliedstaaten sehen mindestens die in Anhang X festgelegten Beträge für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 27 vor . |
||
|
|
||
|
|
||
|
4a. Die Mitgliedstaaten sehen mindestens 60 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge für Folgendes vor: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Nutzt ein Mitgliedstaat abweichend die Option nach Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für den nach Absatz 1 vorgesehenen Betrag, so kann er den von ihm in Unterabsatz 1 festgesetzten Mindestbetrag um den erhöhten Betrag herabsetzen. |
||
|
4b. Mindestens 6 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge sind für die Unterstützung der Umverteilungszahlung gemäß Artikel 26 vorgesehen. |
||
|
4c. Mindestens 30 % der in Anhang VII für den Zeitraum 2023 –2027 festgesetzten Gesamtmittelzuweisungen sind für Regelungen im Bereich Klima, Umwelt und Tierschutz gemäß Artikel 28 vorgesehen. |
||
|
Die Mitgliedstaaten können für jedes Kalenderjahr unterschiedliche Beträge vorsehen, die unter- oder oberhalb dem gemäß dem vorstehenden Satz von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Prozentsatz liegen können, sofern die Summe aller jährlichen Beträge diesem Prozentsatz entspricht. |
||
|
Nutzt ein Mitgliedstaat abweichend die Option nach Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für den nach Absatz 1 vorgesehenen Betrag, so kann er den von ihm in Artikel 28 festgesetzten Mindestbetrag um den erhöhten Betrag herabsetzen. |
||
5. Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 10 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt. |
5. Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 10 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt. Die Mitgliedstaaten können einen Teil davon übertragen, um die maximale Zuweisung nach Artikel 82 Absatz 6 zu erhöhen, wenn diese Zuweisung nicht ausreicht, um die Interventionen nach Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu finanzieren. |
||
Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Einkommensstützung mehr als 10 % des in Anhang VII festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten. |
Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Einkommensstützung mehr als 10 % des in Anhang VII festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten. |
||
Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 kann um höchstens 2 % angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 10 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird. |
Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 kann um höchstens 2 % angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 10 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird. |
||
Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 ergibt, ist verbindlich. |
Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 ergibt, ist verbindlich. |
||
6. Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 vor der Anwendung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die im GAP-Strategieplan gemäß Absatz 6 festgesetzten Beträge nicht überschreiten. |
6. Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 vor der Anwendung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die im GAP-Strategieplan gemäß Absatz 5 festgesetzten Beträge nicht überschreiten. |
||
7. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten gemäß der [LIFE-Verordnung] sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten gemäß der [Erasmus-Verordnung] zu verwenden. |
7. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten gemäß der [LIFE-Verordnung], wenn Gemeinschaften von Betriebsinhabern betroffen sind, sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten gemäß der [Erasmus-Verordnung] und Frauen im ländlichen Raum zu verwenden. |
Abänderung 1135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 87
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Artikel 87 |
Artikel 87 |
||||
Nachverfolgung klimabezogener Ausgaben |
Nachverfolgung klimabezogener Ausgaben |
||||
1. Die Kommission bewertet anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen den Beitrag der Politik zu den Klimaschutzzielen unter Verwendung einer einfachen, gemeinsamen Methode. |
1. Die Kommission bewertet anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen den Beitrag der Politik zu den Klimaschutzzielen unter Verwendung einer international anerkannten gemeinsamen Methode. |
||||
2. Der Beitrag zu dem Ausgabenziel wird geschätzt anhand spezifischer Gewichtungen, bei denen danach differenziert wird, ob die Unterstützung einen erheblichen oder nur einen mäßigen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Es werden folgende Gewichtungen vorgenommen: |
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
2a. Die Kommission entwickelt im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 139a eine wissenschaftlich fundierte und international anerkannte gemeinsame Methodik für eine genauere Verfolgung der Ausgaben für Klima- und Umweltschutzziele, einschließlich der biologischen Vielfalt, und bewertet den geschätzten Beitrag der verschiedenen Interventionsarten. |
Abänderung 1175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Bei den geplanten Einheitsbeträgen gemäß Absatz 1 handelt es sich je nach Festlegung der Mitgliedstaaten um einheitliche oder durchschnittliche Beträge. |
Abänderung 554
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Abweichungsprozentsatz ist der Prozentsatz, um den der erzielte durchschnittliche oder einheitliche Einheitsbetrag den geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbetrag gemäß dem GAP-Strategieplan überschreiten darf. |
Der Abweichungsprozentsatz ist der Prozentsatz, um den der erzielte durchschnittliche oder einheitliche indikative Einheitsbetrag den geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen indikativen Einheitsbetrag gemäß dem GAP-Strategieplan überschreiten darf. |
Abänderung 555
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 — Absatz 1 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei jeder Intervention in Form von Direktzahlungen darf der erzielte durchschnittliche oder einheitliche Einheitsbetrag nie unter dem geplanten Einheitsbetrag liegen, es sei denn, der erzielte Output übersteigt den im GAP-Strategieplan festgelegten geplanten Output. |
Bei jeder Intervention in Form von Direktzahlungen darf der erzielte durchschnittliche oder einheitliche indikative Einheitsbetrag nie unter dem geplanten indikativen Einheitsbetrag liegen, es sei denn, der erzielte Output übersteigt den im GAP-Strategieplan festgelegten geplanten Output. |
Abänderung 556
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 — Absatz 1 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wurden im Rahmen einer Intervention verschiedene Einheitsbeträge festgesetzt, so gilt dieser Unterabsatz für jeden einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbetrag dieser Intervention. |
Wurden im Rahmen einer Intervention verschiedene indikative Einheitsbeträge festgesetzt, so gilt dieser Unterabsatz für jeden einheitlichen oder durchschnittlichen indikativen Einheitsbetrag dieser Intervention. |
Abänderung 557
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten können Beträge innerhalb der Interventionskategorien umverteilen. |
Abänderung 1136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Artikel 90 |
Artikel 90 |
||||
Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen |
Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen |
||||
1. Im Rahmen ihres Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, |
1. Im Rahmen ihres Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, |
||||
|
|
||||
|
|
||||
Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz für die Übertragung von der Zuweisung des Mitgliedstaats für Direktzahlungen auf seine ELER-Zuweisung kann wie folgt angehoben werden: |
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können Mitgliedstaaten, deren nationaler Durchschnittsbetrag je Hektar unter dem Unionsdurchschnitt liegt, bis zu 12 % der ELER-Zuweisungen auf ihre Zuweisung für Direktzahlungen übertragen. Die Übertragung darf jedoch nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um den nationalen Durchschnittsbetrag je Hektar an den Unionsdurchschnitt anzugleichen. Sie wird vollständig den Interventionen gemäß Artikel 28 zugewiesen. |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a übertragenen Zuweisungen für Direktzahlungen können entweder von dem Anteil des Beitrags gemäß Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe a oder Absatz 4 Buchstabe c oder einer Kombination aus beidem abgezogen werden. |
||||
2. In den Beschlüssen gemäß Absatz 1 ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz festgesetzt, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann. |
2. In den Beschlüssen gemäß Absatz 1 ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz festgesetzt, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann. |
||||
3. Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2023 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten. |
3. Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2024 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten. |
||||
|
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 zusammen mit ihrem Beschluss über die Anwendung der Artikel 15 und 26 bis zum 31. Dezember 2021 mit. |
Abänderung 562
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 umzusetzen. |
Die Mitgliedstaaten erstellen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Regionen – nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 umzusetzen. |
Abänderung 563
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt. |
Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Regionen – in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt. |
Abänderung 564
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ab. |
Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 ab. |
Abänderung 565
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Genehmigung der GAP-Strategiepläne und ihre Durchführung durch die Mitgliedstaaten darf zu keinerlei Verzögerungen im Hinblick auf den Antragszeitraum für die Begünstigten oder die fristgerechte Zahlung an die Begünstigten führen. |
Abänderung 832cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ehrgeizigere umwelt- und klimabezogene Ziele |
Ehrgeizigere umwelt-, klima- und tierschutzbezogene Ziele |
Abänderung 567
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über ihre GAP-Strategiepläne — und insbesondere über die Elemente der Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe a — einen Gesamtbeitrag zur Verwirklichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu leisten , der größer ist als der Gesamtbeitrag, der über die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geleistet wurde . |
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über ihre GAP-Strategiepläne — und insbesondere über die Elemente der Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe a — insgesamt einen Anteil der zugewiesenen Mittel zur Verwirklichung der spezifischen Agrarumwelt- und Klimaziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu verwenden , der größer ist als der Gesamtanteil der über die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugewiesenen Mittel . |
Abänderung 832cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand verfügbarer Informationen, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen beabsichtigen. Diese Erläuterung stützt sich auf relevante Informationen wie die Elemente gemäß Artikel 95 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b. |
2. Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand der aktuellsten und verlässlichsten Informationen, welche Wirkung auf Umwelt und Klima sie im Zeitraum 2021–2027 anstreben, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen beabsichtigen und wie sie sicherstellen wollen, dass die auf der Grundlage der Wirkungsindikatoren gemäß Anhang I festgelegten Ziele die derzeitige Lage verbessern werden . Diese Erläuterung stützt sich auf relevante Informationen wie die Elemente gemäß Artikel 95 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a und b. |
Abänderung 1177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 92a Risikomanagement und Vorbeugung Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und der SWOT-Analyse, wie sie ausreichende und relevante Risikomanagementlösungen bereitstellen wollen, um die Landwirte bei der Bewältigung klimatischer, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Risiken zu unterstützen. Die in diesem Artikel genannten Risikomanagementlösungen können Risikomanagementinstrumente gemäß Artikel 70 oder bereits bestehende nationale Risikomanagementlösungen umfassen. |
Abänderung 569
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat erstellt einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet. |
Jeder Mitgliedstaat erstellt – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Regionen – einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet. |
Abänderung 570
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Werden Teile des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans. |
Werden Teile des GAP-Strategieplans mittels der regionalen Interventionsprogramme auf regionaler Ebene erstellt und/oder umgesetzt , so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans. |
Abänderungen 571 und 734cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass die zuständigen Umwelt- und Klimabehörden wirksam an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des Plans beteiligt werden. |
2. Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass die zuständigen öffentlichen Umwelt- und Klimabehörden umfassend an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des Plans beteiligt werden. |
Abänderungen 572 und 734cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein: |
Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden sowie mit anderen Partnern . Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein: |
Abänderungen 573 und 734cp5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 574 und 734cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 575 und 734cp7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne ein. |
Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne umfassend ein. |
Abänderungen 576 und 734cp9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der geteilten Verwaltung eine wirksame Koordinierung bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten. |
4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der geteilten Verwaltung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts eine wirksame Koordinierung bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten. |
Abänderungen 577, 970 und 1312cp7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Festlegung eines Verhaltenskodex zu erlassen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft nach Absatz 3 zu unterstützen. In dem Verhaltenskodex wird der Rahmen festgelegt, in dem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und regionalen Zuständigkeiten den Partnerschaftsgrundsatz zur Anwendung bringen. |
Abänderung 578
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 579
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 580
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 581
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 582
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 583
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 2 — Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 584
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 — Absatz 2 — Buchstabe e c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 585
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 586
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 587
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 588
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 589
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten ziehen für diese Bewertung die neuesten und verlässlichsten Daten heran. |
Die Mitgliedstaaten ziehen für diese Bewertung die neuesten und verlässlichsten sowie gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten heran. |
Abänderung 590
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 591
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 592
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 593
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 594
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 2 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 1112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 2 — Buchstabe f b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 595
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind |
Elemente, die in den Strategieplänen mehreren Interventionen gemein sind |
Abänderung 1113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 835
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 596
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 597
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 598
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 599
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 600
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99 — Absatz 1 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 601
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe e genannte Plan mit Zielwerten besteht aus einer zusammenfassenden Tabelle mit den Zielwerten gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a, aufgeschlüsselt nach jährlichen Etappenzielen. |
1. Der in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe e genannte Plan mit Zielwerten besteht aus einer zusammenfassenden Tabelle mit den Zielwerten gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a, aufgeschlüsselt nach jährlichen oder gegebenenfalls mehrjährigen Etappenzielen , die erforderlichenfalls teilweise nach Regionen aufgeschlüsselt sind . |
Abänderung 602
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 603
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 604
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in diesem Absatz genannten Elemente werden pro Jahr festgelegt. |
Die in diesem Absatz genannten Elemente werden erforderlichenfalls pro Jahr festgelegt und können gegebenenfalls regionale Tabellen enthalten . |
Abänderung 605
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||||||||||||
|
Artikel 100a |
||||||||||||||||||
|
Regionale Interventionsprogramme |
||||||||||||||||||
|
Jedes regionale Interventionsprogramm für die Entwicklung des ländlichen Raums enthält mindestens folgende Abschnitte: |
||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||
|
|
Abänderung 606
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, und umfasst insbesondere Folgendes: |
Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, um neue Herausforderungen — darunter den Übergang zu nachhaltigeren Modellen — zu meistern, und umfasst insbesondere Folgendes: |
Abänderung 607
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 — Absatz 1 — Buchstabe a — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 836
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 608
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 609
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 610
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 — Absatz 2 — Unterabsatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für das Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, Bodenmobilität, Flächenneuordnung, Zugang zu Finanzmitteln und Krediten sowie Zugang zu Wissen und Beratung. |
Für das Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, die Bodenmobilität, die Flächenneuordnung, den Zugang zu Finanzmitteln und Krediten , den Zugang zu Wissen und Beratung sowie die Fähigkeit zum Umgang mit Risiken . |
Abänderung 611
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 — Absatz 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 612
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Anhang VI zum GAP-Strategieplan enthält eine Beschreibung der Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz nach Artikel 28. |
Abänderung 613
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 — Absatz 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5b. Anhang VII zum GAP-Strategieplan enthält eine Beschreibung der regionalen Interventionsprogramme. |
Abänderung 615
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 104
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 104 |
entfällt |
Delegierte Befugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Kapitels in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans und seiner Anhänge zu erlassen. |
|
Abänderung 616
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Durchführungsbefugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans |
Durchführungsbefugnisse betreffend die Form des GAP-Strategieplans |
Abänderung 617
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 96 bis 103 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer harmonisierten Form und der Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 96 bis 103 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 1153cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor. |
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor. Die Kommission hält die Mitgliedstaaten dazu an, bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen. |
Abänderung 619
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung. |
2. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, einschließlich der Qualität der verwendeten Informationen, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung. |
Abänderung 1153cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 5 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die GAP-Strategiepläne werden spätestens acht Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt. |
Die GAP-Strategiepläne werden spätestens sechs Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt. |
Abänderung 620, 1153cp3 und 1331
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 101 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a bis d. |
entfällt |
Abänderung 1153cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 5 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 100, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission als Änderung des Plans gemäß Artikel 107 vorgelegt. |
In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 100, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission innerhalb eines Zeitraums, der drei Monate nicht überschreiten sollte, als Änderung des Plans gemäß Artikel 107 vorgelegt. Sie sind mit den zuvor von den Mitgliedstaaten eingereichten indikativen Zielwerten und Finanzplänen kohärent und konsistent und weisen keine erhebliche Abweichung oder Senkung der Ambitionen auf. |
Abänderungen 621, 983, 1153cp5 und 1333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen zusammenfassenden Bericht über die nationalen GAP-Strategiepläne innerhalb von sechs Monaten nach deren Genehmigung, zusammen mit klar erläuterten Bewertungen, um Informationen zu den von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der spezifischen Ziele nach Artikel 6 Absatz 1 getroffenen Entscheidungen bereitzustellen. |
Abänderung 1153cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7b. Die Kommission übersetzt die GAP-Strategiepläne ins Englische und veröffentlicht sie online in einer Form, mit der Öffentlichkeit und Transparenz auf Unionsebene sichergestellt werden. |
Abänderungen 623, 985 und 1153cp7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 7 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7c. Die Genehmigung der GAP-Strategiepläne und ihre Durchführung durch die Mitgliedstaaten darf zu keinerlei Verzögerungen im Hinblick auf den Antragszeitraum für die Begünstigten oder die fristgerechte Zahlung der Beihilfe führen, insbesondere im ersten Jahr der Durchführung. |
Abänderung 735cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln. |
1. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln , einschließlich — in geeigneten Fällen — Änderungen der regionalen Interventionsprogramme im Einvernehmen mit den regionalen Verwaltungsbehörden . |
Abänderungen 625 und 735cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar , wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt. |
2. Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen enthalten eine Begründung, in der dargelegt wird , wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt. |
Abänderungen 626 und 735cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei die Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festlegen kann . |
7. Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei in dieser Verordnung und von der Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festgelegt werden können . |
Abänderungen 627 und 735cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt. |
8. Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt. Das Europäische Parlament und der Rat werden ordnungsgemäß unterrichtet. |
Abänderungen 628 und 735cp5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung. |
9. Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung und werden veröffentlicht . |
Abänderung 1137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 107a Überprüfung der GAP-Strategiepläne Bis zum 31. Dezember 2025 überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Strategiepläne, um sicherzustellen, dass die Strategiepläne mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima- und Umweltschutz in Einklang stehen, und stellen bei der Kommission Anträge auf entsprechende Änderung ihrer Strategiepläne. |
Abänderung 629
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 108 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Frist schließt den Zeitraum nicht ein, der am Folgetag des Tages beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um überarbeitete Unterlagen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission antwortetet. |
entfällt |
Abänderung 630
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 109 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 631
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Unbeschadet der Ausführungen in Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Strategiepläne auch regionale Behörden für die Durchführung und Verwaltung der vom ELER finanzierten Interventionen einrichten, sofern diese Interventionen von regionaler Bedeutung sind. In diesem Fall bestimmt die nationale Verwaltungsbehörde eine nationale Koordinierungsstelle für den ELER, die die einheitliche Anwendung der Vorschriften der Union und gleichzeitig im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 die Kohärenz mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des Strategieplans sicherstellt. |
Abänderung 736cp2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass |
2. Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird , und arbeitet bei regionalen Interventionsprogrammen gegebenenfalls mit den regionalen Verwaltungsbehörden zusammen . Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass |
Abänderungen 632 und 736cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 — Absatz 2 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 633 und 736cp4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 — Absatz 2 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 736cp5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Interventionen des GAP-Strategieplans zu verwalten und durchzuführen. |
3. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die regionalen Verwaltungsbehörden können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Interventionen des GAP-Strategieplans zu verwalten und durchzuführen. |
Abänderungen 634 und 736cp6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 — Absatz 5 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen , gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen. |
Die Kommission ist befugt , gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen. |
Abänderungen 635 und 736cp7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 636
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 110a Mediationsstelle Unbeschadet der nationalen Vorschriften zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung benennen die Mitgliedstaaten eine funktional unabhängige Mediationsstelle, die für die erneute Überprüfung der Entscheidungen der zuständigen Behörden zuständig ist. Diese Stellen bemühen sich auf Antrag der Begünstigten um Lösungen, die zwischen den betreffenden Parteien vereinbart werden. Sie stellen das erforderliche Fachwissen zur Verfügung und vertreten die Behörden und Interessenträger. |
Abänderung 637
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mitgliedstaat setzt vor der Vorlage des GAP-Strategieplans einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Plans („Begleitausschuss“) ein. |
Der Mitgliedstaat setzt einen nationalen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des GAP-Strategieplans („Begleitausschuss“) und gegebenenfalls regionale Begleitausschüsse ein. |
Abänderung 638
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Der Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der nationale Begleitausschuss erlässt seine eigenen Vorschriften in Zusammenarbeit mit den regionalen Begleitausschüssen. |
Abänderung 639
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 1 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen. |
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen. |
Abänderung 640
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 1 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mitgliedstaat veröffentlicht online die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie alle Daten und Informationen, die an den Begleitausschuss weitergegeben werden . |
Der Mitgliedstaat veröffentlicht online die Geschäftsordnung und die Stellungnahmen der Begleitausschüsse und übermittelt sie der Kommission . |
Abänderung 641
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung des Begleitausschusses und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen sowie von Vertretern der Partner gemäß Artikel 94 Absatz 3. |
Der Mitgliedstaat und gegebenenfalls die Regionen entscheiden unter gebührender Beachtung der Vermeidung von Interessenkonflikten über die Zusammensetzung der Begleitausschüsse und sorgen für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen sowie von Vertretern der Partner gemäß Artikel 94 Absatz 3 , die für die Verwirklichung aller Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 relevant sind . |
Abänderung 642
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses. |
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses online und unterrichten die Kommission darüber . |
Abänderung 643
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Begleitausschuss prüft insbesondere |
3. Die Begleitausschüsse prüfen insbesondere |
Abänderung 645
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 646
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 3 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 647
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 3 — Buchstabe f b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 648
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 649
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 4 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 650
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Begleitausschüsse können beim nationalen GAP-Netz Informationen und Analysen zu bestimmten Interventionen anfordern. |
Abänderung 651
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik (nationales GAP-Netz) zur Vernetzung von Organisationen und Behörden, Beratern, Forschern und anderen Innovationsakteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein. |
1. Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik (nationales GAP-Netz) zur Vernetzung von Organisationen , Vertretern des Agrarsektors, Behörden, Beratern, Forschern , anderen Innovationsakteuren und sonstigen Akteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein. Das nationale GAP-Netz baut auf den in den Mitgliedstaaten bestehenden Vernetzungsstrukturen auf. |
Abänderung 652
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 4 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 653
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 4 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 654
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 — Absatz 4 — Buchstabe jb (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 655
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ziel der EIP ist die Förderung der Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs. |
2. Ziel der EIP ist die Förderung der nachhaltigen Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs. |
Abänderung 656
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 657
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 658
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die operationellen Gruppen der EIP sind Teil der EIP . Sie erstellen einen Plan für innovative Projekte, die entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden sollen, und stützen sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien: |
Es werden operationelle Gruppen gebildet, aus denen sich die EIP zusammensetzt; diese Gruppen können unter anderem aus Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden bestehen; sie können sich aus Mitgliedern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten zusammensetzen . Die operationellen Gruppen erstellen einen Plan für innovative Projekte, die entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden sollen, und stützen sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien: |
Abänderung 659
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 660
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 4 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Praktiken in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen. |
Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche und agrarökologische Praktiken in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen. |
Abänderung 661
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 — Absatz 4 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die operationellen Gruppen verbreiten — insbesondere über die GAP-Netze — ihre Pläne und die Ergebnisse ihrer Projekte. |
Die operationellen Gruppen verbreiten — insbesondere über die GAP-Netze — ihre Pläne und die Ergebnisse ihrer Projekte und können Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat haben . |
Abänderung 662
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 663
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 664
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
3. Der Leistungsrahmen deckt Folgendes ab: |
3. Der Leistungsrahmen deckt den Inhalt der GAP-Strategiepläne und gegebenenfalls auch der regionalen Interventionsprogramme ab. |
||||
|
|
Abänderung 665
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 666
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 667
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Informationssystem ein, in dem sie wichtige Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere Informationen über jede zur Finanzierung ausgewählte Intervention sowie über abgeschlossene Interventionen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben. |
Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Informationssystem ein oder verwenden ein bestehendes elektronisches Informationssystem , in dem sie wichtige Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere Informationen über jede zur Finanzierung ausgewählte Intervention sowie über abgeschlossene Interventionen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben. |
Abänderung 668
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen verpflichten, der Verwaltungsbehörde oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen zu übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen verpflichten, der Verwaltungsbehörde oder den regionalen Verwaltungsbehörden oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen zu übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind. |
Abänderung 669
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass umfassende, vollständige, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Verwirklichung der Ziele ermöglichen. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass umfassende, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen , einschließlich Datenbanken, eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Verwirklichung der Ziele ermöglichen. |
Abänderung 670
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 119 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen anhand der Output- und Ergebnisindikatoren die Durchführung des GAP-Strategieplans sowie die Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielwerte. |
Die Verwaltungsbehörde sowie der Begleitausschuss überwachen anhand der Output- und Ergebnisindikatoren die Durchführung des GAP-Strategieplans sowie die Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielwerte , gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen Verwaltungsbehörden und den regionalen Begleitausschüssen . |
Abänderung 671
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 120 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Leistungsrahmen |
Befugnisübertragung in Bezug auf den Leistungsrahmen |
Abänderung 672
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 120 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Inhalt des Leistungsrahmens. Diese Rechtsakte betreffen das Verzeichnis von Kontextindikatoren und anderen Indikatoren, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung und legt darin den Inhalt des Leistungsrahmens fest . Diese Rechtsakte betreffen das Verzeichnis von Kontextindikatoren und anderen Indikatoren, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 138 erlassen. |
Abänderung 673
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jährliche Leistungsberichte |
Leistungsberichte |
Abänderung 674
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Leistungsbericht über die Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr. Der 2023 übermittelte Bericht betrifft die Haushaltsjahre 2021 und 2022. Für Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II betrifft der Bericht nur das Haushaltsjahr 2022 . |
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Leistungsberichte über die Durchführung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] . |
Abänderung 675
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der letzte jährliche Leistungsbericht, der bis zum 15. Februar 2030 zu übermitteln ist, enthält eine Zusammenfassung der im Durchführungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen. |
2. Der letzte zu übermittelnde Leistungsbericht enthält eine Zusammenfassung der im Durchführungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen. |
Abänderung 676
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der jährliche Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5 und 6 vorgeschriebenen Informationen enthält. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig. |
3. Der Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5 und 6 vorgeschriebenen Informationen enthält. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig. |
Abänderung 677
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In den jährlichen Leistungsberichten werden die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten und Output- und Ergebnisindikatoren und im Einklang mit Artikel 118 Absatz 2 dargelegt. Sie enthalten zudem Informationen über erzielte Outputs, getätigte Ausgaben, erzielte Ergebnisse und den Abstand zu den jeweiligen Zielwerten. |
In den Leistungsberichten werden die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten und Output- und Ergebnisindikatoren und im Einklang mit Artikel 118 Absatz 2 dargelegt. Sie enthalten zudem Informationen über erzielte Outputs, getätigte Ausgaben, erzielte Ergebnisse und den Abstand zu den jeweiligen Zielwerten. |
Abänderung 678
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Interventionskategorien, die nicht unter Artikel 89 dieser Verordnung fallen und bei denen der erzielte Output und die erzielte Ausgabenquote um 50 % vom geplanten jährlichen Output und der geplanten jährlichen Ausgabenquote abweichen, legt der Mitgliedstaat eine Begründung für diese Abweichung vor. |
entfällt |
Abänderung 679
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die übermittelten Daten haben sich auf die nach den Indikatoren erreichten Werte für teilweise und vollständig durchgeführte Interventionen zu beziehen. Darüber hinaus bieten sie eine Synthese zum Stand der Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr und führen etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme an, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen, die Gründe dafür sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen. |
5. Die übermittelten Daten haben sich auf die nach den Indikatoren erreichten Werte für teilweise und vollständig durchgeführte Interventionen zu beziehen. Darüber hinaus bieten sie eine Synthese zum Stand der Durchführung des GAP-Strategieplans und führen etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme an, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen, die Gründe dafür sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen. |
Abänderung 680
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten übermittelten Informationen führt die Kommission eine jährliche Leistungsüberprüfung sowie einen jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel [52] der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] durch. |
entfällt |
Abänderung 681
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 8 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der jährlichen Leistungsüberprüfung kann die Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage Bemerkungen zu den jährlichen Leistungsberichten abgeben . Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Bericht als angenommen. |
Die Kommission führt eine Leistungsüberprüfung auf der Grundlage der in den Leistungsberichten bereitgestellten Informationen durch und gibt innerhalb von höchstens einem Monat nach der vollständigen Vorlage der Berichte Bemerkungen ab . Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die Berichte als angenommen. |
Abänderung 682
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Ergibt der gemeldete Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren eine Lücke von mehr als 25 % zum jeweiligen Etappenziel für das betreffende Berichtsjahr, so kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vorzulegen, in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen beschrieben werden. |
9. Ergibt der gemeldete Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren eine Lücke von mehr als 25 % zum jeweiligen Etappenziel für das betreffende Berichtsjahr, so legen die Mitgliedstaaten eine Begründung für diese Lücke vor. Die Kommission kann den Mitgliedstaat erforderlichenfalls auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vorzulegen, der in Konsultation mit der Kommission erstellt wird und in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen für die Ausführung des Plans beschrieben werden. |
Abänderung 683
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. Die jährlichen Leistungsberichte sowie eine Bürgerinfo zu ihrem Inhalt werden öffentlich zugänglich gemacht. |
10. Eine Zusammenfassung des Inhalts der Leistungsberichte wird als Bürgerinfo erstellt und öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 684
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 — Absatz 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
11. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Bestimmungen über die Vorlage des Inhalts der jährlichen Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
11. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Bestimmungen über die Vorlage des Inhalts der Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 685
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jährliche Überprüfungssitzungen |
Überprüfungssitzungen |
Abänderung 686
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten organisieren alljährlich eine jährliche Überprüfungssitzung mit der Kommission unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission, die frühestens zwei Monate nach Vorlage des jährlichen Leistungsberichts stattfindet. |
1. Die Mitgliedstaaten organisieren alljährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission, die frühestens zwei Monate nach Vorlage des Leistungsberichts stattfindet. |
Abänderung 687
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die jährliche Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen. |
2. Die Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen. In diesen Sitzungen werden die Auswirkungen geprüft, sofern dies machbar ist. |
Abänderung 688
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 123
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 123 |
entfällt |
Leistungsbonus |
|
1. Den Mitgliedstaaten kann im Jahr 2026 zur Belohnung zufriedenstellender Leistungen in Bezug auf die Umwelt- und Klimaziele ein Leistungsbonus zugewiesen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Bedingung gemäß Artikel 124 Absatz 1 erfüllt hat. |
|
2. Der Leistungsbonus entspricht 5 % des in Anhang IX festgesetzten Betrags pro Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr 2027. |
|
Gemäß den Artikeln 15 und 90 zwischen dem EGFL und dem ELER übertragene Mittel werden bei der Berechnung des Leistungsbonus nicht berücksichtigt. |
|
Abänderung 689
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 124 |
entfällt |
Zuweisung des Leistungsbonus |
|
1. Auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung für das Jahr 2026 wird der aus der Zuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 123 Absatz 2 einbehaltene Leistungsbonus diesem Mitgliedstaat zugewiesen, wenn den Ergebnisindikatoren zufolge, die auf die spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f in seinem GAP-Strategieplan angewendet werden, mindestens 90 % der Sollvorgabe für das Jahr 2025 erreicht wurden. |
|
2. Die Kommission erlässt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Leistungsberichts im Jahr 2026 einen Durchführungsrechtsakt ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens, um für jeden Mitgliedstaat zu entscheiden, ob die jeweiligen GAP-Strategiepläne die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erreicht haben. |
|
3. Werden die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 erreicht, so gewährt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten den Betrag des Leistungsbonus, der als auf der Grundlage des Beschlusses gemäß Absatz 2 für das Haushaltsjahr 2027 endgültig zugewiesen gilt. |
|
4. Werden die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 nicht erreicht, so werden die für das Haushaltsjahr 2027 gebundenen Mittel, die dem Betrag des Leistungsbonus der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechen, von der Kommission nicht gewährt. |
|
5. Bei der Zuweisung des Leistungsbonus kann die Kommission Fälle höherer Gewalt und schwerwiegende sozioökonomische Krisen berücksichtigen, die die Erreichung der maßgeblichen Etappenziele behindern. |
|
6. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen, die einen kohärenten Ansatz bei dem Beschluss über die Zuweisung des Leistungsbonus an die Mitgliedstaaten gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
|
Abänderung 690
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern. |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen – gegebenenfalls zusammen mit den Regionen – Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern. |
Abänderung 691
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125 — Absatz 3 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 692
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen Evaluierungen der GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Durchführung der Pläne qualitativ zu verbessern und ihre Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene sowie ihre Auswirkungen im Sinne des Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 zu bewerten. |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen – gegebenenfalls zusammen mit den Regionen – Evaluierungen der GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Durchführung der Pläne qualitativ zu verbessern und ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz, ihre Zweckdienlichkeit, ihre Kohärenz, ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene sowie ihre Auswirkungen im Sinne des Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 zu bewerten. |
Abänderung 693
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen. |
2. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen. |
Abänderung 694
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden. |
3. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden. |
Abänderung 695
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Angemessenheit der Interventionen des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu evaluieren. |
4. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen sind verpflichtet, die Angemessenheit der Interventionen des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu evaluieren. |
Abänderung 696
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Durchführungszeitraums. |
5. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Durchführungszeitraums. |
Abänderung 697
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan. |
6. Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan. |
Abänderung en 987 und 1335
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 127 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Sobald alle nationalen GAP-Strategiepläne genehmigt sind, gibt die Kommission eine unabhängige Bewertung ihrer aggregierten erwarteten Auswirkungen in Auftrag. Treten bei dieser Analyse unzulängliche gemeinsame Bemühungen in Bezug auf das Ziel des europäischen Grünen Deals zutage, so wird die Kommission entsprechend tätig, indem sie beispielsweise die betreffenden Mitgliedstaaten auffordert, die GAP-Strategiepläne zu ändern, oder Änderungsanträge zu dieser Verordnung einreicht. |
Abänderungen 988 und 1336
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 127 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission führt bis zum Ende des dritten Jahres nach Beginn der Durchführung der GAP-Strategiepläne unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Indikatoren eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene zu prüfen. Die Kommission kann dabei auf alle einschlägigen bereits vorliegenden Informationen gemäß Artikel [128] der [neue Haushaltsordnung] zurückgreifen. |
2. Die Kommission führt bis zum Ende des dritten Jahres nach Beginn der Durchführung der GAP-Strategiepläne unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Indikatoren eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene zu prüfen , und veröffentlicht sie . Die Kommission kann dabei auf alle einschlägigen bereits vorliegenden Informationen gemäß Artikel [128] der [neue Haushaltsordnung] zurückgreifen. Treten bei der Zwischenevaluierung unzulängliche gemeinsame Bemühungen in Bezug auf die Ziele des europäischen Grünen Deals und der Umwelt- und Klimavorschriften der EU zutage, so spricht die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aus, wie dafür gesorgt werden kann, dass die Ziele des europäischen Grünen Deals und der in Anhang XI aufgeführten Rechtsvorschriften erreicht werden. In ihrem jährlichen Leistungsbericht legen die Mitgliedstaaten dar, wie die Empfehlungen berücksichtigt wurden oder weshalb die Empfehlungen ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wurden. |
Abänderung 698
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 127 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. In ihren Bewertungsberichten berücksichtigt die Kommission die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Indikatoren sowie Faktoren außerhalb der GAP, die einen Einfluss auf die erzielte Leistung hatten. |
Abänderung 699
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Daten, die für die Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigt werden, stammen in erster Linie aus etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Liegen für diese Indikatoren keine oder nur unvollständige Daten vor, so werden die Lücken im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), des Rechtsrahmens für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen oder durch förmliche Vereinbarungen mit anderen Datenlieferanten wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur geschlossen . |
2. Die Daten, die für die Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigt werden, stammen in erster Linie aus etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Liegen für diese Indikatoren keine oder nur unvollständige Daten vor, so schließt die Kommission die Lücken im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), des Rechtsrahmens für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen oder durch förmliche Vereinbarungen mit anderen Datenlieferanten wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur. |
Abänderung 1340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten verbessern die Qualität und Häufigkeit der Datenerhebung für die im Rahmen des europäischen Grünen Deals vorgesehenen wichtigsten Ziele im Bereich der Landwirtschaft entsprechend den Wirkungs- und Kontextindikatoren I.10, I.15, I.18, I.19, I.20, I.26, I.27 und C.32. Diese Daten werden rechtzeitig veröffentlicht und der Kommission vorgelegt, damit die Wirksamkeit der GAP bewertet wird und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele auf Unionsebene überwacht werden können. |
Abänderung 700
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bestehende Verwaltungsregister wie das IVKS, das LPIS, die Tier- und die Weinbaukartei werden beibehalten. Das IVS und das LPIS werden weiter ausgebaut, um dem statistischen Bedarf der GAP besser gerecht zu werden. Die Daten aus den Verwaltungsregistern werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat für statistische Zwecke so weit wie möglich verwendet. |
3. Bestehende aktualisierte Verwaltungsregister wie das IVKS, das LPIS, die Tier- und die Weinbaukartei werden beibehalten. Das IVS und das LPIS werden weiter ausgebaut, um dem statistischen Bedarf der GAP besser gerecht zu werden. Die Daten aus den Verwaltungsregistern werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat für statistische Zwecke so weit wie möglich verwendet. |
Abänderung 701
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden — sowie Bestimmungen über den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 702
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsbestimmungen gemäß den Artikeln 206 bis 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden. |
Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsbestimmungen gemäß den Artikeln 206 bis 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden. |
Abänderungen 1092, 1146 und 1179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 132 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 132a |
|
Nationale Übergangsbeihilfe |
|
1. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern in einem der von der Kommission im Jahr 2013 im Einklang mit Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genehmigten Bereichen eine nationale Übergansbeihilfe gewähren. |
|
2. Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, die Betriebsinhabern gewährt werden kann, ist auf 50 % der jeweiligen bereichsspezifischen Mittelausstattung begrenzt, die von der Kommission im Jahr 2013 im Einklang mit Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genehmigt wurde. |
|
3. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der Vorgaben gemäß Absatz 2 über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen. |
|
4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Bezugszeitraum für die entkoppelten Regelungen für die nationale Übergangsbeihilfe anzupassen. Der angepasste Bezugszeitraum muss vor dem 1. Juni 2018 liegen. |
Abänderung 703
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 133 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, nach denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Betriebsinhaber geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums berechnet wird. |
Um die Auswirkungen von Einkommensschwankungen dadurch zu begrenzen, dass die Betriebsinhaber dazu angehalten werden, in guten Jahren Ersparnisse für schlechte Jahre zu tätigen, finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, nach denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Betriebsinhaber geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums – auch durch Übertragung eines Teils der Bemessungsgrundlage oder durch Abzug eines Teils der Bemessungsgrundlage oder durch Befreiung für Beträge auf einem besonderen Agrarsparkonto – berechnet wird. |
Abänderungen 1097, 1125 und 1180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 134 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Artikel 134a |
||
|
Beschwerdeverfahren für Landwirte und KMU |
||
|
1. Die Kommission richtet ein Verfahren ein, mit dessen Hilfe Landwirte oder KMU in folgenden Fällen direkt bei der Kommission eine Beschwerde einreichen können: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
2. Die Kommission richtet eine Anlaufstelle innerhalb der Kommission ein, an die die entsprechenden Beschwerden gerichtet werden können. |
||
|
3. Die Kommission arbeitet das Verfahren zum Einreichen einer Beschwerde und die Bewertungskriterien aus und sorgt für deren Transparenz. |
||
|
4. Die Kommission stellt sicher, dass Personen bzw. Unternehmen nach Einreichen einer Beschwerde angemessen geschützt sind. |
||
|
5. Die Kommission sollte ermitteln, ob sie Informationen, die sie im Rahmen dieses Verfahren erhalten hat, direkt im Rahmen ihrer Prüfungen behandeln oder direkt an die Europäische Staatsanwaltschaft oder das OLAF weiterleiten sollte. |
Abänderung 704
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 135 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Auf Direktzahlungen, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan. |
1. Auf Direktzahlungen, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan. |
Abänderung 705
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 135 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf Direktzahlungen, die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan. |
2. Auf Direktzahlungen, die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan. |
Abänderung 706
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 138 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23 , 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 7, 11, 12, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50,78, 81, 83, 94, 110, 120 und 141 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. |
Abänderung 707
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 138 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23 , 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 7, 11 , 12, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 83, 94, 110, 120 und 141 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
Abänderung 708
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 138 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23 , 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 7, 11 , 12, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 83, 94, 110, 120 und 141 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 1138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 139a Halbzeitüberprüfung 1. Bis zum 30. Juni 2025 führt die Kommission eine Halbzeitüberprüfung der GAP durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, um die Anwendung des neuen Umsetzungsmodells durch die Mitgliedstaaten zu bewerten und um die Gewichtung für die Verfolgung klimaschutzbezogener Ausgaben nach der neuen Methode gemäß Artikel 87 Absatz 3 anzupassen, und die Kommission legt gegebenenfalls Legislativvorschläge vor. 2. Um sicherzustellen, dass die Strategiepläne der Mitgliedstaaten mit den EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima- und Umweltschutz in Einklang stehen, werden bei der Halbzeitüberprüfung gemäß Absatz 1 die einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigt, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft sind. |
Abänderung 710
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. |
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. |
||
|
Unbeschadet der Anhänge IX und IXa dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 jedoch weiterhin bis 31. Dezember 2022 für |
||
|
|
||
|
|
Abänderung 711
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. |
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. |
Abänderung 712
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2021 beginnende Antragsjahre beziehen. |
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2022 beginnende Antragsjahre beziehen. |
Abänderung 713
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Artikel 17 und 19 sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten in Bezug auf Kroatien weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 . |
Die Artikel 17 und 19 sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten in Bezug auf Kroatien weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 . |
Abänderung 714
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 141 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Begünstigten zu erlassen, soweit dies für den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Mit diesen Übergangsbestimmungen werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehene Unterstützung einbezogen werden kann, einschließlich für technische Hilfe und Ex-post-Evaluierungen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Begünstigten zu erlassen, soweit dies für den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Mit diesen Übergangsbestimmungen werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehene Unterstützung einbezogen werden kann, einschließlich für technische Hilfe und Ex-post-Evaluierungen. |
Abänderung 715
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 141 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 141a Berichte Die Kommission legt spätestens bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Auswirkungen der GAP auf Inselregionen, die nicht unter Artikel 135 fallen, vor. Diesem Bericht werden Vorschläge zur Änderung der Strategiepläne beigefügt, um den Besonderheiten dieser Regionen Rechnung zu tragen und die erwarteten Ergebnisse im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zielen zu verbessern. |
Abänderung 1154
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
Vorschlag der Kommission
ANHANG I
WIRKUNGS-, ERGEBNIS- UND OUTPUTINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 7
Bewertung der Leistung der Politik (mehrjährig) – AUSWIRKUNGEN (I = IMPACT) |
Jährliche Leistungsüberprüfung – ERGEBNIS* (R = RESULT) |
|
Jährlicher Leistungsabschluss – OUTPUT (O = OUTPUT) |
Ziele und dazugehörige Wirkungsindikatoren* |
|
|
Grobe Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren* |
Querschnittsziel der EU: Modernisierung |
Indikator |
Ergebnisindikatoren (nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden) |
|
Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) |
Outputindikatoren |
||||||
Förderung von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung |
|
|
|
Europäische Innovationspartnerschaft für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (EIP)** |
|
||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
|
|
|
|
Spezifische Ziele der EU |
Wirkungsindikatoren |
Ergebnisindikatoren (nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden) |
|
Grobe Interventionskategorie |
Outputindikatoren (je Intervention) |
|||||||||||||||||
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der gesamten Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit |
|
|
|
GAP-Unterstützung |
|
|||||||||||||||||
|
|
|
Entkoppelte Direktzahlungen |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung |
|
|
|
Risiko-management-instrumente |
|
|||||||||||||||||
|
|
|
Gekoppelte Stützung |
|
||||||||||||||||||
Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette |
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
Zahlungen für naturbedingte und andere regionen-spezifische Benachteiligungen |
|
||||||||||||||||||
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie |
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
Zahlungen für Bewirtschaftungs-verpflichtungen (Umwelt- und Klimaschutz, genetische Ressourcen, Tierschutz) |
|
||||||||||||||||||
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft |
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
Investitionen |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften |
|
|
|
Niederlassungs-beihilfen |
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
Zusammenarbeit |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmens-entwicklung in ländlichen Gebieten |
|
|
|
Wissensaustausch und Information |
|
|||||||||||||||||
Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten , einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft |
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
Horizontale Indikatoren |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
Sektorale Programme |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit — einschließlich sicherer, nahrhafter und nachhaltiger Lebensmittel — sowie Tierschutz gerecht wird |
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
Geänderter Text
ANHANG I
WIRKUNGS-, ERGEBNIS- UND OUTPUTINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 7
Bewertung der Leistung der Politik (mehrjährig) – AUSWIRKUNGEN (I = IMPACT) |
Jährliche Leistungsüberprüfung – ERGEBNIS* (R = RESULT) |
|
Jährlicher Leistungsabschluss – OUTPUT (O = OUTPUT) |
Ziele und dazugehörige Wirkungsindikatoren* |
|
|
Grobe Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren* |
Querschnittsziel der EU: Modernisierung |
Indikator |
Ergebnisindikatoren (nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden) |
|
Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) |
Outputindikatoren |
||||||
Modernisierung des Sektors durch Sicherstellung des Zugangs der Betriebsinhaber zu Forschung, Schulungen und Austausch von Wissen sowie Diensten für den Wissenstransfer , Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung |
|
|
|
Europäische Innovationspartnerschaft für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (EIP)** |
|
||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
|
|
|
|
Spezifische Ziele der EU |
Wirkungsindikatoren |
Ergebnisindikatoren (nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden) |
|
Grobe Interventionskategorie |
Outputindikatoren (je Intervention) |
|||||||||||||||||
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Bereitstellung sicherer und hochwertiger Lebensmittel zu fairen Preisen, mit dem Ziel, die Verluste von Betriebsinhabern umzukehren und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union sicherzustellen |
|
|
|
GAP-Unterstützung |
|
|||||||||||||||||
|
|
|
Entkoppelte Direktzahlungen |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
Verstärkung der Ausrichtung auf die lokalen, nationalen und internationalen Märkte sowie den Binnenmarkt, auf Marktstabilisierung, Risiko- und Krisenmanagement, zugleich mit Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben und der Verarbeitungs- und Vertriebsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit einem stärkeren Schwerpunkt auf Qualitätsdifferenzierung, Forschung, Innovation, Technologie , Übertragung und Austausch von Wissen und Digitalisierung , sowie vereinfachter Zugang von Betriebsinhabern zur Dynamik der Kreislaufwirtschaft |
|
|
|
Risikomanagementinstrumente |
|
|||||||||||||||||
|
|
|
Gekoppelte Stützung |
|
||||||||||||||||||
Verbesserung der Verhandlungsposition der Betriebsinhaber in den Wertschöpfungsketten durch Unterstützung von Erzeugervereinigungen, Erzeugerorganisationen und Kollektivverhandlungen sowie Förderung von kurzen Versorgungsketten |
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
Zahlungen für naturbedingte und andere regionenspezifische Benachteiligungen |
|
||||||||||||||||||
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel durch Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Land- und Ernährungswirtschaft, auch mittels der Verbesserung von Kohlenstoffsenken, -bindung und -speicherung, und durch Einbeziehung nachhaltiger Energie und gleichzeitiger Sicherung der Ernährungssicherheit sowie nachhaltiger Bewirtschaftung und Schutz der Wälder, im Einklang mit dem Abkommen von Paris |
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||||||
|
|
|
Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen (Umwelt- und Klimaschutz, genetische Ressourcen, Tierschutz) |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Beitrag zum Schutz und Besserung der Qualität von Wasser, Böden und Luft , unter anderem durch nachhaltige und reduzierte Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemittel und Antibiotika |
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
Investitionen |
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
Förderung von Ökosystemdienstleistungen und Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Biodiversitätsverlusts, unter anderem durch den Schutz von Nützlingsflora und -fauna, einschließlich Bestäuberarten, die Förderung von Biodiversität in der Landwirtschaft, den Naturschutz und die Agrarforstwirtschaft, sowie Beitrag zum Aufbau einer höheren Resilienz, Wiederherstellung und Erhaltung der Böden, Wasserkörper, Lebensräume und Landschaften sowie Unterstützung von landwirtschaftlichen Systemen mit hohem Naturschutzwert |
|
|
|
Niederlassungsbeihilfen |
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
|
|
|
Zusammenarbeit |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
Steigerung der Attraktivität und Unterstützung für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber sowie Förderung der Beteiligung von Frauen am Agrarsektor, insbesondere in den am stärksten entvölkerten Gebieten und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen Förderung von Weiterbildungen und Erfahrungsaustausch in der gesamten Union sowie Erleichterung nachhaltiger Unternehmensentwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten |
|
|
|
Wissensaustausch und Information |
|
|||||||||||||||||
Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in ländlichen Gebieten durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum, Investitionen, soziale Inklusion, Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum sowie durch lokale Entwicklung, einschließlich hochwertiger lokaler Dienstleistungen für ländliche Gemeinschaften mit besonderem Schwerpunkt auf Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung angemessener Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen; Diversifizierung von Tätigkeiten und Einkommen, einschließlich Agrartourismus, nachhaltiger Biowirtschaft, Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Forstwirtschaft , unter Achtung der Gleichstellung der Geschlechter ; Förderung der Chancengleichheit in ländlichen Gebieten durch besondere Unterstützungsmaßnahmen und Anerkennung der Arbeit von Frauen in Landwirtschaft, Handwerk, Tourismus und bei lokalen Dienstleistungen |
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
Horizontale Indikatoren |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
Sektorale Programme |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit — einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte , hochwertige und nachhaltige Lebensmittel, ökologische/biologische Landwirtschaft und Lebensmittelabfälle — sowie ökologische Nachhaltigkeit, antimikrobielle Resistenzen und Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, gerecht wird , und Verbesserung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Bedeutung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sowie Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung |
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
Abänderung 1141
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III
Vorschlag der Kommission
ANHANG III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 11
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
Bereiche |
Hauptthema |
Anforderungen und Standards |
Wichtigstes Ziel des Standards |
|||||||
Klima und Umwelt |
Klimawandel (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) |
GLÖZ 1 |
Erhaltung von Dauergrünland, wobei im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche ein bestimmter Anteil an Dauergrünland bestehen muss |
Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung für andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten |
||||||
GLÖZ 2 |
Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen |
Schutz kohlenstoffreicher Böden |
||||||||
GLÖZ 3 |
Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes |
Erhaltung der organischen Substanz im Boden |
||||||||
Wasser |
GAB 1 |
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe h hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate |
|
|||||||
GAB 2 |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). Artikel 4 und 5 |
|
||||||||
GLÖZ 4 |
Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (2) |
Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfließen |
||||||||
GLÖZ 5 |
Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe (3) |
Nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen |
||||||||
Boden (Schutz und Qualität) |
GLÖZ 6 |
Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Neigung |
Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion |
|||||||
GLÖZ 7 |
Keine vegetationslosen Böden in der/den nichtproduktiven Zeit(en) |
Schutz der Böden im Winter |
||||||||
GLÖZ 8 |
Fruchtwechsel |
Erhaltung des Bodenpotenzials |
||||||||
Biodiversität und Landschaft (Schutz und Qualität) |
GAB 3 |
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7): Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 |
|
|||||||
GAB 4 |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7): Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
|
||||||||
GLÖZ 9 |
|
Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Bereiche zur Verbesserung der Biodiversität in landwirtschaftlichen Betrieben |
||||||||
GLÖZ 10 |
Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten |
Erhaltung von Lebensräumen und Arten |
||||||||
Öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit |
Lebensmittelsicherheit |
GAB 5 |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1): Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 (4) sowie Artikel 18, 19 und 20 |
|
||||||
GAB 6 |
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3): Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7 |
|
||||||||
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren |
GAB 7 |
Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31): Artikel 3 , 4 und 5 |
|
|||||||
GAB 8 |
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1): Artikel 4 und 7 |
|
||||||||
GAB 9 |
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8): Artikel 3 , 4 und 5 |
|
||||||||
Tierseuchen |
GAB 10 |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1): Artikel 7, 11, 12, 13 und 15 |
|
|||||||
GAB 11 |
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1): Artikel 18 Absatz 1, nur für Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Schweinekrankheit und Blauzungenkrankheit. |
|
||||||||
Pflanzenschutzmittel |
GAB 12 |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1): Artikel 55 Sätze 1 und 2 |
|
|||||||
GAB 13 |
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71): Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie und der Natura-2000-Rechtsvorschriften. Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen. |
|
||||||||
Tierschutz |
Tierschutz |
GAB 14 |
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7): Artikel 3 und 4 |
|
||||||
GAB 15 |
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5): Artikel 3 und 4 |
|
||||||||
GAB 16 |
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23): Artikel 4 |
|
Geänderter Text
ANHANG III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 11
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
Bereiche |
Hauptthema |
Anforderungen und Standards |
Wichtigstes Ziel des Standards |
|||||||
Klima und Umwelt |
Klimawandel (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) |
GLÖZ 1 |
Erhaltung von Dauergrünland auf regionaler oder nationaler Ebene, wobei im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche ein bestimmter Anteil an Dauergrünland im Vergleich zum Referenzjahr 2018 bestehen muss. Maximaler Abweichungskoeffizient von 5 % im Vergleich zum Referenzjahr (5) |
Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung für andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten |
||||||
GLÖZ 2 |
Wirksamer Schutz von Feuchtgebieten und angemessene Erhaltung von Torfflächen |
Schutz kohlenstoffreicher Böden |
||||||||
GLÖZ 3 |
Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes |
Erhaltung der organischen Substanz im Boden |
||||||||
Wasser |
GAB 1 |
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe h hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate |
|
|||||||
GAB 2 |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). Artikel 4 und 5 |
|
||||||||
GLÖZ 4 |
Schaffung von Pufferstreifen ohne die Nutzung von Pestiziden und Düngemitteln entlang von Wasserläufen mit einer Mindestbreite von 3 m (6) |
Schutz von Flussläufen , Wasservorräten und Ökosystemen vor Verunreinigung und Abfließen |
||||||||
Boden (Schutz und Qualität) |
GLÖZ 6 |
Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos von Bodenschädigung und -verlust unter Berücksichtigung der Neigung |
Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion |
|||||||
GLÖZ 7 |
Keine vegetationslosen Böden in der/den nichtproduktiven Zeit(en ), außer wenn sie bearbeitet werden |
Physischer Schutz der Böden gegen Erosion unter Erhalt der Bodenorganismen |
||||||||
GLÖZ 8 |
Fruchtwechsel auf Ackerland unter Einbeziehung einer Hülsenfrucht, ohne Früchte, die unter Wasser wachsen |
Erhaltung des Bodenpotenzials |
||||||||
Biodiversität und Landschaft (Schutz und Qualität) |
GAB 3 |
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7): Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 |
|
|||||||
GAB 4 |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7): Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
|
||||||||
GLÖZ 9 |
|
Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Bereiche zur Verbesserung der Biodiversität in landwirtschaftlichen Betrieben |
||||||||
GLÖZ 10 |
Angemessener Schutz von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten gemäß dem standortspezifischen Bewirtschaftungsplan |
Erhaltung von Lebensräumen und Arten , Kohlenstoffspeicherung |
||||||||
Öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit |
Lebensmittelsicherheit |
GAB 5 |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1): Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 (8) sowie Artikel 18, 19 und 20 |
|
||||||
GAB 6 |
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3): Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7 |
|
||||||||
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren |
GAB 7 |
Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31): Artikel 3 |
|
|||||||
GAB 8 |
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1): Artikel 7 |
|
||||||||
GAB 9 |
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8): Artikel 3 und 5 |
|
||||||||
Tierseuchen |
GAB 10 |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1): Artikel 7, 11, 12, 13 und 15 |
|
|||||||
GAB 11 |
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1): Artikel 18 Absatz 1, nur für Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Schweinekrankheit und Blauzungenkrankheit. |
|
||||||||
Pflanzenschutzmittel |
GAB 12 |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1): Artikel 55 Sätze 1 und 2 |
|
|||||||
GAB 13 |
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71): Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie und der Natura-2000-Rechtsvorschriften. Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen. |
|
||||||||
Tierschutz |
Tierschutz |
GAB 14 |
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7): Artikel 3 und 4 |
|
||||||
GAB 15 |
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5): Artikel 3 und 4 |
|
||||||||
GAB 16 |
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23): Artikel 4 |
|
Abänderung 718
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Tabelle
Vorschlag der Kommission
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN GEMÄß ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||||
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
Bulgarien |
776 281 570 |
784 748 620 |
793 215 670 |
801 682 719 |
810 149 769 |
818 616 819 |
818 616 819 |
Tschechische Republik |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
Dänemark |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
Deutschland |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
Estland |
167 721 513 |
172 667 776 |
177 614 039 |
182 560 302 |
187 506 565 |
192 452 828 |
192 452 828 |
Irland |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
Griechenland |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
Spanien |
4 768 736 743 |
4 775 898 870 |
4 783 060 997 |
4 790 223 124 |
4 797 385 252 |
4 804 547 379 |
4 804 547 379 |
Frankreich |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
Kroatien |
344 340 000 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
Italien |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
Zypern |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
Lettland |
299 633 591 |
308 294 625 |
316 955 660 |
325 616 694 |
334 277 729 |
342 938 763 |
342 938 763 |
Litauen |
510 820 241 |
524 732 238 |
538 644 234 |
552 556 230 |
566 468 227 |
580 380 223 |
580 380 223 |
Luxemburg |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
Ungarn |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
Malta |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
Niederlande |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
Österreich |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
Polen |
2 972 977 807 |
3 003 574 280 |
3 034 170 753 |
3 064 767 227 |
3 095 363 700 |
3 125 960 174 |
3 125 960 174 |
Portugal |
584 824 383 |
593 442 972 |
602 061 562 |
610 680 152 |
619 298 742 |
627 917 332 |
627 917 332 |
Rumänien |
1 856 172 601 |
1 883 211 603 |
1 910 250 604 |
1 937 289 605 |
1 964 328 606 |
1 991 367 607 |
1 991 367 607 |
Slowenien |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
Slowakei |
383 806 378 |
388 574 951 |
393 343 524 |
398 112 097 |
402 880 670 |
407 649 243 |
407 649 243 |
Finnland |
505 999 667 |
507 783 955 |
509 568 242 |
511 352 530 |
513 136 817 |
514 921 104 |
514 921 104 |
Schweden |
672 760 909 |
672 984 762 |
673 208 615 |
673 432 468 |
673 656 321 |
673 880 175 |
673 880 175 |
Geänderter Text
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN GEMÄß ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||||
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Tschechische Republik |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Dänemark |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Deutschland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Estland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Irland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Frankreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Kroatien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Italien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Zypern |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Lettland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Litauen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Luxemburg |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Ungarn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Malta |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Niederlande |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Österreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Polen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Rumänien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowenien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowakei |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Finnland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Schweden |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
Abänderung 719
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Tabelle
Vorschlag der Kommission
JÄHRLICHE MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM WEINSEKTOR GEMÄß ARTIKEL 82 ABSATZ 1
EUR (jeweilige Preise) |
|
Bulgarien |
25 721 000 |
Tschechische Republik |
4 954 000 |
Deutschland |
37 381 000 |
Griechenland |
23 030 000 |
Spanien |
202 147 000 |
Frankreich |
269 628 000 |
Kroatien |
10 410 000 |
Italien |
323 883 000 |
Zypern |
4 465 000 |
Litauen |
43 000 |
Ungarn |
27 970 000 |
Österreich |
13 155 000 |
Portugal |
62 670 000 |
Rumänien |
45 844 000 |
Slowenien |
4 849 000 |
Slowakei |
4 887 000 |
Geänderter Text
JÄHRLICHE MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM WEINSEKTOR GEMÄß ARTIKEL 82 ABSATZ 1
EUR (jeweilige Preise) |
|
Bulgarien |
X |
Tschechische Republik |
X |
Deutschland |
X |
Griechenland |
X |
Spanien |
X |
Frankreich |
X |
Kroatien |
X |
Italien |
X |
Zypern |
X |
Litauen |
X |
Ungarn |
X |
Österreich |
X |
Portugal |
X |
Rumänien |
X |
Slowenien |
X |
Slowakei |
X |
Abänderung 720
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Tabelle
Vorschlag der Kommission
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BAUMWOLLE GEMÄß ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||||
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Bulgarien |
2 509 615 |
2 509 615 |
2 509 615 |
2 509 615 |
2 509 615 |
2 509 615 |
2 509 615 |
Griechenland |
180 532 000 |
180 532 000 |
180 532 000 |
180 532 000 |
180 532 000 |
180 532 000 |
180 532 000 |
Spanien |
58 565 040 |
58 565 040 |
58 565 040 |
58 565 040 |
58 565 040 |
58 565 040 |
58 565 040 |
Portugal |
174 239 |
174 239 |
174 239 |
174 239 |
174 239 |
174 239 |
174 239 |
Geänderter Text
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BAUMWOLLE GEMÄß ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||||
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Abänderung 721
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Tabelle
Vorschlag der Kommission
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR ÜBERTRAGUNG DER GEKAPPTEN MITTEL GEMÄß ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||||
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
Bulgarien |
773 771 955 |
782 239 005 |
790 706 055 |
799 173 104 |
807 640 154 |
816 107 204 |
816 107 204 |
Tschechische Republik |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
Dänemark |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
Deutschland |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
Estland |
167 721 513 |
172 667 776 |
177 614 039 |
182 560 302 |
187 506 565 |
192 452 828 |
192 452 828 |
Irland |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
Griechenland |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
Spanien |
4 710 171 703 |
4 717 333 830 |
4 724 495 957 |
4 731 658 084 |
4 738 820 212 |
4 745 982 339 |
4 745 982 339 |
Frankreich |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
Kroatien |
344 340 000 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
Italien |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
Zypern |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
Lettland |
299 633 591 |
308 294 625 |
316 955 660 |
325 616 694 |
334 277 729 |
342 938 763 |
342 938 763 |
Litauen |
510 820 241 |
524 732 238 |
538 644 234 |
552 556 230 |
566 468 227 |
580 380 223 |
580 380 223 |
Luxemburg |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
Ungarn |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
Malta |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
Niederlande |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
Österreich |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
Polen |
2 972 977 807 |
3 003 574 280 |
3 034 170 753 |
3 064 767 227 |
3 095 363 700 |
3 125 960 174 |
3 125 960 174 |
Portugal |
584 650 144 |
593 268 733 |
601 887 323 |
610 505 913 |
619 124 503 |
627 743 093 |
627 743 093 |
Rumänien |
1 856 172 601 |
1 883 211 603 |
1 910 250 604 |
1 937 289 605 |
1 964 328 606 |
1 991 367 607 |
1 991 367 607 |
Slowenien |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
Slowakei |
383 806 378 |
388 574 951 |
393 343 524 |
398 112 097 |
402 880 670 |
407 649 243 |
407 649 243 |
Finnland |
505 999 667 |
507 783 955 |
509 568 242 |
511 352 530 |
513 136 817 |
514 921 104 |
514 921 104 |
Schweden |
672 760 909 |
672 984 762 |
673 208 615 |
673 432 468 |
673 656 321 |
673 880 175 |
673 880 175 |
Geänderter Text
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR ÜBERTRAGUNG DER GEKAPPTEN MITTEL GEMÄß ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||||
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Tschechische Republik |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Dänemark |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Deutschland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Estland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Irland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Frankreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Kroatien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Italien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Zypern |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Lettland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Litauen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Luxemburg |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Ungarn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Malta |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Niederlande |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Österreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Polen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Rumänien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowenien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowakei |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Finnland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Schweden |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Abänderung 722
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Tabelle
Vorschlag der Kommission
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄß ARTIKEL 83 ABSATZ 3
(jeweilige Preise in EUR) |
||||||||
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2021-2027 INSGESAMT |
Belgien |
67 178 046 |
67 178 046 |
67 178 046 |
67 178 046 |
67 178 046 |
67 178 046 |
67 178 046 |
470 246 322 |
Bulgarien |
281 711 396 |
281 711 396 |
281 711 396 |
281 711 396 |
281 711 396 |
281 711 396 |
281 711 396 |
1 971 979 772 |
Tschechische Republik |
258 773 203 |
258 773 203 |
258 773 203 |
258 773 203 |
258 773 203 |
258 773 203 |
258 773 203 |
1 811 412 421 |
Dänemark |
75 812 623 |
75 812 623 |
75 812 623 |
75 812 623 |
75 812 623 |
75 812 623 |
75 812 623 |
530 688 361 |
Deutschland |
989 924 996 |
989 924 996 |
989 924 996 |
989 924 996 |
989 924 996 |
989 924 996 |
989 924 996 |
6 929 474 972 |
Estland |
87 875 887 |
87 875 887 |
87 875 887 |
87 875 887 |
87 875 887 |
87 875 887 |
87 875 887 |
615 131 209 |
Irland |
264 670 951 |
264 670 951 |
264 670 951 |
264 670 951 |
264 670 951 |
264 670 951 |
264 670 951 |
1 852 696 657 |
Griechenland |
509 591 606 |
509 591 606 |
509 591 606 |
509 591 606 |
509 591 606 |
509 591 606 |
509 591 606 |
3 567 141 242 |
Spanien |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
7 008 420 160 |
Frankreich |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
8 464 814 393 |
Kroatien |
281 341 503 |
281 341 503 |
281 341 503 |
281 341 503 |
281 341 503 |
281 341 503 |
281 341 503 |
1 969 390 521 |
Italien |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
8 892 172 597 |
Zypern |
15 987 284 |
15 987 284 |
15 987 284 |
15 987 284 |
15 987 284 |
15 987 284 |
15 987 284 |
111 910 988 |
Lettland |
117 307 269 |
117 307 269 |
117 307 269 |
117 307 269 |
117 307 269 |
117 307 269 |
117 307 269 |
821 150 883 |
Litauen |
195 182 517 |
195 182 517 |
195 182 517 |
195 182 517 |
195 182 517 |
195 182 517 |
195 182 517 |
1 366 277 619 |
Luxemburg |
12 290 956 |
12 290 956 |
12 290 956 |
12 290 956 |
12 290 956 |
12 290 956 |
12 290 956 |
86 036 692 |
Ungarn |
416 202 472 |
416 202 472 |
416 202 472 |
416 202 472 |
416 202 472 |
416 202 472 |
416 202 472 |
2 913 417 304 |
Malta |
12 207 322 |
12 207 322 |
12 207 322 |
12 207 322 |
12 207 322 |
12 207 322 |
12 207 322 |
85 451 254 |
Niederlande |
73 151 195 |
73 151 195 |
73 151 195 |
73 151 195 |
73 151 195 |
73 151 195 |
73 151 195 |
512 058 365 |
Österreich |
480 467 031 |
480 467 031 |
480 467 031 |
480 467 031 |
480 467 031 |
480 467 031 |
480 467 031 |
3 363 269 217 |
Polen |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
9 225 233 710 |
Portugal |
493 214 858 |
493 214 858 |
493 214 858 |
493 214 858 |
493 214 858 |
493 214 858 |
493 214 858 |
3 452 504 006 |
Rumänien |
965 503 339 |
965 503 339 |
965 503 339 |
965 503 339 |
965 503 339 |
965 503 339 |
965 503 339 |
6 758 523 373 |
Slowenien |
102 248 788 |
102 248 788 |
102 248 788 |
102 248 788 |
102 248 788 |
102 248 788 |
102 248 788 |
715 741 516 |
Slowakei |
227 682 721 |
227 682 721 |
227 682 721 |
227 682 721 |
227 682 721 |
227 682 721 |
227 682 721 |
1 593 779 047 |
Finnland |
292 021 227 |
292 021 227 |
292 021 227 |
292 021 227 |
292 021 227 |
292 021 227 |
292 021 227 |
2 044 148 589 |
Schweden |
211 550 876 |
211 550 876 |
211 550 876 |
211 550 876 |
211 550 876 |
211 550 876 |
211 550 876 |
1 480 856 132 |
EU-27 insgesamt |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
78 613 927 322 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe (0,25 %) |
28 146 770 |
28 146 770 |
28 146 770 |
28 146 770 |
28 146 770 |
28 146 770 |
28 146 770 |
197 027 390 |
Insgesamt |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
78 810 954 712 |
Geänderter Text
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄß ARTIKEL 83 ABSATZ 3
(jeweilige Preise in EUR) |
||||||||
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2021–2027 INSGESAMT |
Belgien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Tschechische Republik |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Dänemark |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Deutschland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Estland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Irland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Frankreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Kroatien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Italien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Zypern |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Lettland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Litauen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Luxemburg |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Ungarn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Malta |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Niederlande |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Österreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Polen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Rumänien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowenien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowakei |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Finnland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Schweden |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
EU-27 insgesamt |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe (0,25 %) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Insgesamt |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Abänderung 723
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX a — Tabelle
Vorschlag der Kommission
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄß ARTIKEL 83 ABSATZ 3
(Preise des Jahres 2018 in EUR) |
||||||||
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2021-2027 INSGESAMT |
Belgien |
63 303 373 |
62 062 131 |
60 845 226 |
59 652 182 |
58 482 532 |
57 335 815 |
56 211 584 |
417 892 843 |
Bulgarien |
265 462 940 |
260 257 785 |
255 154 691 |
250 151 658 |
245 246 723 |
240 437 964 |
235 723 494 |
1 752 435 255 |
Tschechische Republik |
243 847 768 |
239 066 440 |
234 378 862 |
229 783 198 |
225 277 645 |
220 860 437 |
216 529 840 |
1 609 744 190 |
Dänemark |
71 439 928 |
70 039 145 |
68 665 828 |
67 319 440 |
65 999 451 |
64 705 344 |
63 436 611 |
471 605 747 |
Deutschland |
932 828 433 |
914 537 679 |
896 605 568 |
879 025 067 |
861 789 281 |
844 891 452 |
828 324 953 |
6 158 002 433 |
Estland |
82 807 411 |
81 183 737 |
79 591 899 |
78 031 273 |
76 501 248 |
75 001 224 |
73 530 611 |
546 647 403 |
Irland |
249 405 348 |
244 515 047 |
239 720 635 |
235 020 230 |
230 411 990 |
225 894 108 |
221 464 812 |
1 646 432 170 |
Griechenland |
480 199 552 |
470 783 875 |
461 552 818 |
452 502 763 |
443 630 160 |
434 931 529 |
426 403 460 |
3 170 004 157 |
Spanien |
943 455 836 |
924 956 702 |
906 820 296 |
889 039 505 |
871 607 358 |
854 517 018 |
837 761 782 |
6 228 158 497 |
Frankreich |
1 139 511 952 |
1 117 168 580 |
1 095 263 314 |
1 073 787 562 |
1 052 732 904 |
1 032 091 083 |
1 011 854 003 |
7 522 409 398 |
Kroatien |
265 114 382 |
259 916 061 |
254 819 668 |
249 823 204 |
244 924 709 |
240 122 264 |
235 413 984 |
1 750 134 272 |
Italien |
1 197 041 834 |
1 173 570 426 |
1 150 559 241 |
1 127 999 256 |
1 105 881 623 |
1 084 197 670 |
1 062 938 892 |
7 902 188 942 |
Zypern |
15 065 175 |
14 769 779 |
14 480 176 |
14 196 251 |
13 917 893 |
13 644 993 |
13 377 444 |
99 451 711 |
Lettland |
110 541 260 |
108 373 784 |
106 248 808 |
104 165 498 |
102 123 037 |
100 120 625 |
98 157 475 |
729 730 487 |
Litauen |
183 924 845 |
180 318 475 |
176 782 819 |
173 316 489 |
169 918 127 |
166 586 399 |
163 319 999 |
1 214 167 153 |
Luxemburg |
11 582 043 |
11 354 944 |
11 132 298 |
10 914 018 |
10 700 017 |
10 490 213 |
10 284 523 |
76 458 056 |
Ungarn |
392 196 885 |
384 506 750 |
376 967 402 |
369 575 884 |
362 329 298 |
355 224 802 |
348 259 610 |
2 589 060 631 |
Malta |
11 503 233 |
11 277 679 |
11 056 548 |
10 839 753 |
10 627 209 |
10 418 832 |
10 214 541 |
75 937 795 |
Niederlande |
68 932 004 |
67 580 397 |
66 255 291 |
64 956 167 |
63 682 517 |
62 433 840 |
61 209 647 |
455 049 863 |
Österreich |
452 754 814 |
443 877 269 |
435 173 793 |
426 640 974 |
418 275 464 |
410 073 985 |
402 033 318 |
2 988 829 617 |
Polen |
1 241 877 681 |
1 217 527 138 |
1 193 654 057 |
1 170 249 075 |
1 147 303 015 |
1 124 806 877 |
1 102 751 840 |
8 198 169 683 |
Portugal |
464 767 377 |
455 654 291 |
446 719 893 |
437 960 679 |
429 373 215 |
420 954 132 |
412 700 130 |
3 068 129 717 |
Rumänien |
909 815 361 |
891 975 844 |
874 486 121 |
857 339 335 |
840 528 760 |
824 047 803 |
807 890 003 |
6 006 083 227 |
Slowenien |
96 351 317 |
94 462 075 |
92 609 878 |
90 793 998 |
89 013 723 |
87 268 356 |
85 557 212 |
636 056 559 |
Slowakei |
214 550 513 |
210 343 640 |
206 219 255 |
202 175 740 |
198 211 510 |
194 325 010 |
190 514 716 |
1 416 340 384 |
Finnland |
275 178 124 |
269 782 474 |
264 492 622 |
259 306 492 |
254 222 051 |
249 237 305 |
244 350 299 |
1 816 569 367 |
Schweden |
199 349 116 |
195 440 310 |
191 608 147 |
187 851 124 |
184 167 769 |
180 556 636 |
177 016 310 |
1 315 989 412 |
EU-27 insgesamt |
10 582 808 505 |
10 375 302 457 |
10 171 865 154 |
9 972 416 815 |
9 776 879 229 |
9 585 175 716 |
9 397 231 093 |
69 861 678 969 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe (0,25 %) |
26 523 330 |
26 003 264 |
25 493 396 |
24 993 526 |
24 503 457 |
24 022 997 |
23 551 958 |
175 091 928 |
Insgesamt |
10 609 331 835 |
10 401 305 721 |
10 197 358 550 |
9 997 410 341 |
9 801 382 686 |
9 609 198 713 |
9 420 783 051 |
70 036 770 897 |
Geänderter Text
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄß ARTIKEL 83 ABSATZ 3
(Preise des Jahres 2018 in EUR) |
||||||||
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2021–2027 INSGESAMT |
Belgien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Tschechische Republik |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Dänemark |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Deutschland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Estland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Irland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Frankreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Kroatien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Italien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Zypern |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Lettland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Litauen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Luxemburg |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Ungarn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Malta |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Niederlande |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Österreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Polen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Rumänien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowenien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowakei |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Finnland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Schweden |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
EU-27 insgesamt |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe (0,25 %) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Insgesamt |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Abänderung 725
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX a a (neu)
Vorschlag der Kommission
/
Geänderter Text
ANHANG IX
BETRÄGE FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BESTIMMTER ARTEN VON INTERVENTIONEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
Artikel |
Gegenstand |
Mindest-/Höchstbeträge in EUR oder Sätze |
|
Artikel 65 |
Beihilfen für agrarökologische Nachhaltigkeit, Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie andere Bewirtschaftungsverpflichtungen |
600 (*2) |
höchstens je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen |
|
900 (*2) |
höchstens je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen |
|
|
450 (*2) |
höchstens je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung |
|
|
200 (*2) |
höchstens je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten |
|
|
500 |
höchstens je GVE für Maßnahmen zugunsten des Tierschutzes |
|
|
200 (*2) |
höchstens je Hektar und Jahr für Maßnahmen, die sich aus Waldumwelt- und -Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder zusammensetzen |
|
Artikel 66 |
Beihilfen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen |
25 |
mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält |
|
250 (*2) |
höchstens je Hektar und Jahr |
|
|
450 (*2) |
höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
|
Artikel 67 |
Beihilfen für gebietsbezogene Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben; |
500 (*2) |
höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet |
|
200 (*2) |
höchstens je Hektar und Jahr |
|
|
50 (*3) |
mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie |
|
Artikel 68 |
Investitionsbeihilfen |
55 % |
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten. Dieser Satz kann gemäß Artikel 68 Absatz 4 überschritten werden. |
Artikel 68a |
Beihilfen für Investitionen in Bewässerung |
75 % |
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten |
Artikel 69 |
Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern sowie die nachhaltige Gründung und Entwicklung von Unternehmen im ländlichen Raum |
100 000 |
höchstens je Begünstigtem |
Artikel 69a |
Beihilfen für die Einführung digitaler Technologien |
70 % |
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten |
Artikel 70 |
Beihilfen für Risikomanagementinstrumente |
70 % |
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten |
Artikel 71 |
Zusammenarbeit: Beihilfen für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel |
3 000 |
höchstens je Betrieb und Jahr |
|
70 % |
der förderfähigen Kosten von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen |
|
Zusammenarbeit: Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen |
10 % |
Als Prozentsatz der vermarkteten Erzeugung in den ersten fünf Jahren nach der Anerkennung. Die Beihilfe wird degressiv gewährt. |
|
|
100 000 |
Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen |
|
Artikel 72 |
Beihilfen für Beratungsdienste |
1 500 |
Höchstbetrag je Beratung |
|
200 000 |
Höchstbetrag je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern |
|
Beihilfen für sonstige Leistungen des Wissensaustauschs und der Information |
100 % |
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten |
Abänderung 724
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Tabelle
Vorschlag der Kommission
MINDESTBETRÄGE FÜR DAS ZIEL „STEIGERUNG DER ATTRAKTIVITÄT FÜR JUNGLANDWIRTE UND ERLEICHTERUNG DER UNTERNEHMENSENWICKLUNG“ GEMÄß ARTIKEL 86 ABSATZ 5
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||||
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
9 712 079 |
9 712 079 |
9 712 079 |
9 712 079 |
9 712 079 |
9 712 079 |
9 712 079 |
Bulgarien |
15 475 439 |
15 644 780 |
15 814 121 |
15 983 462 |
16 152 803 |
16 322 144 |
16 322 144 |
Tschechische Republik |
16 776 886 |
16 776 886 |
16 776 886 |
16 776 886 |
16 776 886 |
16 776 886 |
16 776 886 |
Dänemark |
16 922 490 |
16 922 490 |
16 922 490 |
16 922 490 |
16 922 490 |
16 922 490 |
16 922 490 |
Deutschland |
96 462 159 |
96 462 159 |
96 462 159 |
96 462 159 |
96 462 159 |
96 462 159 |
96 462 159 |
Estland |
3 354 430 |
3 453 356 |
3 552 281 |
3 651 206 |
3 750 131 |
3 849 057 |
3 849 057 |
Irland |
23 278 766 |
23 278 766 |
23 278 766 |
23 278 766 |
23 278 766 |
23 278 766 |
23 278 766 |
Griechenland |
37 120 578 |
37 120 578 |
37 120 578 |
37 120 578 |
37 120 578 |
37 120 578 |
37 120 578 |
Spanien |
94 203 434 |
94 346 677 |
94 489 919 |
94 633 162 |
94 776 404 |
94 919 647 |
94 919 647 |
Frankreich |
142 955 739 |
142 955 739 |
142 955 739 |
142 955 739 |
142 955 739 |
142 955 739 |
142 955 739 |
Kroatien |
6 886 800 |
7 354 228 |
7 354 228 |
7 354 228 |
7 354 228 |
7 354 228 |
7 354 228 |
Italien |
71 203 710 |
71 203 710 |
71 203 710 |
71 203 710 |
71 203 710 |
71 203 710 |
71 203 710 |
Zypern |
935 002 |
935 002 |
935 002 |
935 002 |
935 002 |
935 002 |
935 002 |
Lettland |
5 992 672 |
6 165 893 |
6 339 113 |
6 512 334 |
6 685 555 |
6 858 775 |
6 858 775 |
Litauen |
10 216 405 |
10 494 645 |
10 772 885 |
11 051 125 |
11 329 365 |
11 607 604 |
11 607 604 |
Luxemburg |
642 620 |
642 620 |
642 620 |
642 620 |
642 620 |
642 620 |
642 620 |
Ungarn |
24 395 393 |
24 395 393 |
24 395 393 |
24 395 393 |
24 395 393 |
24 395 393 |
24 395 393 |
Malta |
90 150 |
90 150 |
90 150 |
90 150 |
90 150 |
90 150 |
90 150 |
Niederlande |
14 077 407 |
14 077 407 |
14 077 407 |
14 077 407 |
14 077 407 |
14 077 407 |
14 077 407 |
Österreich |
13 296 391 |
13 296 391 |
13 296 391 |
13 296 391 |
13 296 391 |
13 296 391 |
13 296 391 |
Polen |
59 459 556 |
60 071 486 |
60 683 415 |
61 295 345 |
61 907 274 |
62 519 203 |
62 519 203 |
Portugal |
11 693 003 |
11 865 375 |
12 037 746 |
12 210 118 |
12 382 490 |
12 554 862 |
12 554 862 |
Rumänien |
37 123 452 |
37 664 232 |
38 205 012 |
38 745 792 |
39 286 572 |
39 827 352 |
39 827 352 |
Slowenien |
2 581 053 |
2 581 053 |
2 581 053 |
2 581 053 |
2 581 053 |
2 581 053 |
2 581 053 |
Slowakei |
7 676 128 |
7 771 499 |
7 866 870 |
7 962 242 |
8 057 613 |
8 152 985 |
8 152 985 |
Finnland |
10 119 993 |
10 155 679 |
10 191 365 |
10 227 051 |
10 262 736 |
10 298 422 |
10 298 422 |
Schweden |
13 455 218 |
13 459 695 |
13 464 172 |
13 468 649 |
13 473 126 |
13 477 604 |
13 477 604 |
Geänderter Text
FÜR JUNGLANDWIRTE GEMÄß ARTIKEL 86 ABSATZ 4 BESTIMMTE MINDESTBETRÄGE
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||||
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Tschechische Republik |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Dänemark |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Deutschland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Estland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Irland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Frankreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Kroatien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Italien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Zypern |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Lettland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Litauen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Luxemburg |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Ungarn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Malta |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Niederlande |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Österreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Polen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Rumänien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowenien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowakei |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Finnland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Schweden |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Abänderung 844
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
ANHANG XI |
ANHANG XI |
||||
EU-RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN BEREICHEN UMWELT UND KLIMA, ZU DEREN ZIELEN DIE GAP-STRATEGIEPLÄNE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄß DEN ARTIKELN 96, 97 UND 103 BEITRAGEN SOLLTEN |
EU-RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN BEREICHEN UMWELT UND KLIMA, ZU DEREN ZIELEN DIE GAP-STRATEGIEPLÄNE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄß DEN ARTIKELN 96, 97 UND 103 BEITRAGEN SOLLTEN |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 1155
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII
Vorschlag der Kommission
ANHANG XII
BERICHTERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON KERNINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 128
Indikatoren für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
Ziele |
Kernindikatoren |
||
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der gesamten Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit |
|
||
|
|||
Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf und eine größere Einbindung von Forschung, Technologie und Digitalisierung |
|
||
Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette |
|
||
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie |
|
||
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft |
|
||
|
|||
Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften; |
|
||
Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung |
|
||
Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft |
|
||
|
|||
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit — einschließlich sicherer, nahrhafter und nachhaltiger Lebensmittel — sowie Tierschutz gerecht wird. |
|
Geänderter Text
ANHANG XII
BERICHTERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON KERNINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 128
Indikatoren für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
Ziele |
Kernindikatoren |
||
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit der Landwirtschaft in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Bereitstellung sicherer und hochwertiger Lebensmittel zu fairen Preisen mit dem Ziel, die Verluste von Betriebsinhabern umzukehren und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union sicherzustellen |
|
||
|
|||
Verstärkung der Ausrichtung auf den lokalen, nationalen und internationalen Markt sowie den Binnenmarkt, Marktstabilisierung, Risiko- und Krisenmanagement, Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben und der Verarbeitungs- und Vertriebsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit einem stärkeren Schwerpunkt auf Qualitätsdifferenzierung , Forschung, Innovation, Technologie , der Übertragung und dem Austausch von Wissen und Digitalisierung , sowie vereinfachter Zugang von Betriebsinhabern zur Dynamik der Kreislaufwirtschaft |
|
||
Verbesserung der Verhandlungsposition der Betriebsinhaber in den Wertschöpfungsketten durch Unterstützung von Vereinigungsformen, Erzeugerorganisationen und Kollektivverhandlungen sowie Förderung kurzer Versorgungsketten |
|
||
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel , indem die Treibhausgasemissionen verringert werden, und zwar unter anderem im Wege der Ausweitung von Kohlendioxidsenken und der Kohlenstoffbindung und -speicherung im Agrar- und Lebensmittelsektor und im Wege der Einbindung nachhaltiger Energie , während gleichzeitig die Ernährungssicherheit und eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie der Schutz von Wäldern im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris sichergestellt werden |
|
||
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Leistung eines Beitrags zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität von Wasser, Böden und Luft , und zwar unter anderem im Wege eines nachhaltigen und verminderten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und Antibiotika |
|
||
|
|||
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, indem die Treibhausgasemissionen verringert werden, und zwar unter anderem im Wege der Ausweitung von Kohlendioxidsenken und der Kohlenstoffbindung und -speicherung im Agrar- und Lebensmittelsektor und im Wege der Einbindung nachhaltiger Energie, während gleichzeitig die Ernährungssicherheit und eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie der Schutz von Wäldern im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris sichergestellt werden |
|
||
Steigerung der Attraktivität und Unterstützung für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber sowie Förderung der Beteiligung von Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere in den am stärksten entvölkerten Gebieten und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung von Weiterbildungen und Erfahrungsaustausch in der gesamten Union und Erleichterung nachhaltiger Unternehmensentwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten |
|
||
Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in ländlichen Gebieten durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum , Investitionen, soziale Inklusion , Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum sowie durch lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich hochwertiger lokaler Dienstleistungen für ländliche Gemeinschaften mit besonderem Schwerpunkt auf Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung angemessener Lebens, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen; Diversifizierung von Tätigkeiten und Einkommen, einschließlich Agrartourismus, nachhaltiger Biowirtschaft , Kreislaufwirtschaft und Forstwirtschaft , unter Achtung der Gleichstellung der Geschlechter; Förderung der Chancengleichheit in ländlichen Gebieten durch besondere Unterstützungsmaßnahmen und Anerkennung der Arbeit von Frauen in Landwirtschaft, Handwerk, Tourismus und bei lokalen Dienstleistungen |
|
||
|
|||
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit — einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte , hochwertige und nachhaltige Lebensmittel , ökologische/biologische Landwirtschaft und Lebensmittelabfälle — sowie ökologische Nachhaltigkeit, antimikrobielle Resistenzen und Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, gerecht wird, und Verbesserung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Bedeutung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sowie Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung |
|
(*1) Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0200/2019).
(1a) Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
(11) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(12) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)
(13) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(15) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(16) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(11) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(12) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)
(13) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(15) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(16) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(17) Erläuternder Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (ABl. L 147 vom 18.6.1993).
(1a) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
(1a) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
(1a) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(1a) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
(19) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(20) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(19) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(20) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(22) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(22) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(26) Verordnung (EU) […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] [vollständiger Titel] (ABl. L…).
(26) Verordnung (EU) […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] [vollständiger Titel] (ABl. L…).
(28) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
(28) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(30) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(30) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(31) „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts, Eine Gesundheit'“ (COM(2017)0339).
(31) „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts, Eine Gesundheit'“ (COM(2017)0339).
(38) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 — Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2018) 322 final .
(38) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 — Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2018) 0322) .
(40) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(40) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(2) Die GLÖZ-Pufferstreifen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind.
(3) Das Instrument muss mindestens die folgenden Informationen und Funktionen umfassen:
a) |
Informationen
|
b) |
Funktionen
|
(4) Insbesondere umgesetzt durch:
— |
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)), |
— |
Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d), Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1 „Lagerung“ Sätze 1 und 2 und Nummer 2 „Verteilung“ Satz 3), Artikel 5 Absatz 6 und |
— |
Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18. |
(5) Es muss sichergestellt werden, dass es auf regionaler bzw. nationaler Ebene nicht zu einer Verringerung der gesamten Dauergrünlandflächen kommt.
(6) Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Ent- und Bewässerungsgräben vorhanden sind, können die Mindestbreite an ihre jeweiligen örtlichen Gegebenheiten anpassen, sofern dies für das jeweilige Gebiet hinreichend begründet ist.
(7) Ausnutzung der gemäß Artikel 46 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Flexibilität
(8) Insbesondere umgesetzt durch:
— |
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)), |
— |
Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d), Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1, |
— |
Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1 „Lagerung“ Sätze 1 und 2 und Nummer 2 „Verteilung“ Satz 3), Artikel 5 Absatz 6 und |
— |
Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18. |
(9) Die Zahlen in „Preisen des Jahres 2018“ sind hier nur zur Information angegeben; sie sind indikativ und rechtlich nicht bindend.
(10) Die Zahlen in „Preisen des Jahres 2018“ sind hier nur zur Information angegeben; sie sind indikativ und rechtlich nicht bindend.
(*2) In hinreichend begründeten Fällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, angehoben werden.
(*3) In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, gekürzt werden.