22.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/289 |
P9_TA(2020)0223
Fonds für einen gerechten Übergang ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022 — C9-0007/2020 — 2020/0006(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 385/32)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang ( „Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, mit dem Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen. |
(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang ( „Just Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zur Umsetzung der Energie- und Klimaziele der Union bis 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen. |
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, „Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen“. |
Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, „Regionen , Menschen, Unternehmen und andere Interessenträger in die Lage zu versetzen, die sozialen , beschäftigungsbezogenen , wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und des Erreichens der Zwischenziele für 2030 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris zu bewältigen“. |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 11 270 459 000 EUR zu jeweiligen Preisen und können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden. |
(2) Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021–2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 25 358 532 750 EUR zu Preisen von 2018 („Kapitalbetrag“) und dürfen nicht aus der Übertragung von Mitteln anderer unter die Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] fallender Fonds stammen. Der Kapitalbetrag kann gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden. |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode, wird in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen. |
(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Betrag auch für die Jahre 2025-2027 bereitgestellt. Für jeden Zeitraum werden die jeweiligen jährlichen Aufteilungen des in Absatz 1 genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode, in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen. |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3b Grüner Vergütungsmechanismus 18 % der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gesamtbeträge werden entsprechend der Geschwindigkeit zugeteilt, mit der die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen verringern, geteilt durch ihr aktuelles durchschnittliches BNE. |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3c Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln 1 % der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge sind eine besondere Mittelzuweisung für Inseln und 1 % dieser Beträge eine besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, die den betroffenen Mitgliedstaaten gewährt wird. |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3d Zugang zum JTF Voraussetzung für den Zugang zum JTF ist die Verabschiedung eines nationalen Ziels mit Blick auf das Erreichen der Klimaneutralität bis 2050. Im Falle von Mitgliedsstaaten, die sich bislang nicht zur Verabschiedung eines nationalen Ziels für das Erreichen der Klimaneutralität verpflichtet haben, werden nur 50 % der nationalen Zuweisung freigegeben und die verbleibenden 50 % erst dann zur Verfügung gestellt, wenn sie ein entsprechendes Ziel verabschiedet haben. |
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe g b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Darüber hinaus kann der JTF in Gebieten, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind. |
Darüber hinaus kann der JTF in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … /… [neue Dachverordnung] produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind , neue Arbeitsplätze schaffen und mit den sozialpolitischen Zielen im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Gleichstellung der Geschlechter und der Lohngleichheit sowie mit den ökologischen Zielen im Einklang stehen, sowie wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen und gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung Nr. …/… [neue Dachverordnung] nicht zu Produktionsverlagerungen führen. |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind. |
Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden und sofern sie die weiteren in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen . Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung kann die Kommission für Regionen, die stark auf die Gewinnung und Verbrennung von Kohle, Braunkohle, Ölschiefer oder Torf angewiesen sind, territoriale Pläne für einen gerechten Übergang genehmigen, die Investitionen in Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdgas umfassen, sofern diese Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 (16a) als ökologisch nachhaltig gelten und alle der folgenden Bedingungen erfüllen: |
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In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auch Investitionen in Tätigkeiten, die nicht die Kriterien von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, genehmigen, wenn sie alle anderen im ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen erfüllen und der Mitgliedstaat in der Lage ist, in dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang die Notwendigkeit einer Unterstützung für diese Tätigkeiten zu begründen und die Übereinstimmung dieser Tätigkeiten mit den Energie- und Klimazielen und -vorschriften der Union sowie mit seinem nationalen Energie- und Klimaplan nachzuweisen. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms bereitgestellt. |
Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete oder Wirtschaftstätigkeiten befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms bereitgestellt. |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission genehmigt ein Programm nur dann , wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht. |
Die Kommission genehmigt ein Programm, wenn die im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend festgelegt sind und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats , dem Klimaneutralitätsziel für 2050, den Zwischenzielen für 2030 und der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang steht , es sei denn, sie begründet die Verweigerung ihrer Genehmigung hinreichend . |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragenen Mitteln zusammensetzen . Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ entspricht mindestens dem anderthalbfachen Betrag der JTF-Unterstützung für diese Priorität ohne die in Artikel 3a Absatz 1 genannten Mittel , darf jedoch das Dreifache dieses Betrags nicht übersteigen .“; |
(2) Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten zusammensetzen. Diese Mittel können durch Mittel ergänzt werden, die auf freiwilliger Basis gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragen werden . Der Gesamtbetrag der aus dem EFRE und dem ESF+ auf die JTF-Priorität zu übertragenden Mittel darf nicht höher sein als das Anderthalbfache der JTF-Unterstützung für diese Priorität. Die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel behalten ihre ursprünglichen Zielvorgaben bei und werden bei den Niveaus der thematischen Konzentration im Rahmen von EFRE und ESF+ berücksichtigt . |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der JTF richtet sich an die schwächsten gesellschaftlichen Gruppen in jeder Region, weshalb förderfähigen Projekte, die im Rahmen des JTF finanziert werden und zu dem in Artikel 2 genannten Ziel beitragen, eine Kofinanzierung in Höhe von bis zu 85 % der entsprechenden Kosten gewährt wird. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betroffenen Gebiete gemäß dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868 / 2014 der Kommission (17), bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität. |
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der betroffenen Gebiete gemäß dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] festgelegten Partnerschaftsprinzip sowie gegebenenfalls mit Unterstützung der EIB und des EIF gemäß dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016 / 2066 (17) der Kommission, bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] einbezogen. |
(3) Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gegebenenfalls die EIB und der EIF einbezogen. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ. Die Zielwerte werden nicht geändert, nachdem der gemäß Artikel [14 Absatz 2] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eingereichte Antrag auf Programmänderung von der Kommission genehmigt wurde. |
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kommt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms zu dem Schluss, dass mindestens 65 % des für einen oder mehrere Output- oder Ergebnisindikatoren für die JTF-Mittel festgelegten Ziels nicht erreicht wurden, kann sie Finanzkorrekturen gemäß Artikel [98] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] vornehmen, indem sie die Unterstützung aus dem JTF für die betreffende Priorität im Verhältnis zu den Ergebnissen verringert . |
Die Kommission kann auf der Grundlage des abschließenden Leistungsberichts des Programms gemäß der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] Finanzkorrekturen vornehmen . |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a Übergangsbestimmungen Die Mitgliedstaaten können für die Ausarbeitung und Annahme der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang einen Übergangszeitraum bis … [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] in Anspruch nehmen. Während dieses Übergangszeitraums, der von der Kommission bei der Prüfung eines Beschlusses über die Aufhebung von Mittelbindungen oder die Kürzung von Mitteln nicht berücksichtigt wird, kommen alle Mitgliedstaaten uneingeschränkt für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10b Überprüfung Die Kommission überprüft bis spätestens zum Ende der Halbzeitüberprüfung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens die Durchführung des JTF und ob es angezeigt ist, seinen Anwendungsbereich im Einklang mit möglichen Änderungen an der Verordnung (EU) 2020/852 und den in der Verordnung (EU) 2020/… [Europäisches Klimagesetz] festgelegten Klimazielen der Union sowie den Entwicklungen bei der Umsetzung des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierung zu ändern. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0135/2020).
(11) COM(2019)0640 vom 11.12.2019.
(12) COM(2020)0021 vom 14.1.2020.
(11) COM(2019)0640 vom 11.12.2019.
(12) COM(2020)0021 vom 14.1.2020.
(13) Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle — Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018)0773).
(13) Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle — Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018)0773).
(14) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(14) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(16) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(16a) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(17) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(17) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).