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11.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/19 |
P9_TA(2020)0056
Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (15301/2/2019 — C9-0107/2020 — 2018/0169(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2021/C 323/05)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (15301/2/2019 — C9-0107/2020), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018 (2), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0337), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, |
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gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A9-0098/2020), |
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1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
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2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
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3. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
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5. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 94.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 353.
(3) Angenommene Texte vom 12.2.2019, P8_TA(2019)0071.
ANLAGE ZU DER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU MIKROKUNSTSTOFFEN
Die Kommission erkennt an, dass Mikrokunststoffe Stoffe sind, die in Bezug auf die Wasserqualität zunehmend Anlass zur Besorgnis geben. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass diese Kunststoffe ein allgemeines, nicht nur auf aufbereitetes Wasser beschränktes Problem darstellen, verpflichtet sich die Kommission, ihre Bemühungen zur Bewältigung dieses wichtigen Problems fortzusetzen.