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16.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/82 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726“
(COM(2020) 712 final — 2020/0345 (COD))
(2021/C 286/15)
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Berichterstatterin: |
Ozlem YILDIRIM |
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Befassung |
Europäische Kommission, 24.2.2021 |
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Rechtsgrundlage |
Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch |
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Annahme in der Fachgruppe |
31.3.2021 |
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Verabschiedung auf der Plenartagung |
27.4.2021 |
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Plenartagung Nr. |
560 |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
247/0/3 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1. |
Der EWSA begrüßt die vorgeschlagene Regulierungsinitiative, die noch um die Vorschläge des Europäischen Parlaments ergänzt werden muss. Durch die Erleichterung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren und justiziellen Zusammenarbeit wird sich e-CODEX auch mittelbar positiv auswirken und zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts beitragen. |
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1.2. |
Es sei darauf hingewiesen, dass e-CODEX nicht auf den Bereich der e-Justiz beschränkt ist. Im Hinblick auf künftige Entwicklungen empfiehlt der EWSA die Aufnahme einer Bestimmung, mit der die Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Nutzung durch weitere Bereiche der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bspw. der Übertragung elektronischer Patientenakten, eröffnet wird. |
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1.3. |
Der EWSA empfiehlt der Kommission, den Aspekt der Skalierbarkeit im Anwendungsbereich der Verordnung zu berücksichtigen. Genutzt wird e-CODEX bisher in einigen wenigen Mitgliedstaaten, die die Initiatoren dieses Projekts waren. Das e-CODEX-Projekt in seiner jetzigen Form muss entsprechend der Zielrichtung der vorgeschlagenen Verordnung jedoch noch ausgebaut werden und weiterhin reibungslos in allen Mitgliedstaaten funktionieren. |
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1.4. |
Die Digitalisierung von Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung schreitet immer schneller voran und stellt insgesamt ein ehrgeiziges Ziel dar. Diese Fakten lassen sich nicht leugnen. Das e-CODEX-System ist neben anderen Initiativen ein zentrales Element des Pakets zur digitalen justiziellen Zusammenarbeit und der digitalen Dienstleistungsinfrastruktur der e-Justiz. Da die Bereiche Justiz und Grundrechte betroffen sind, ist der EWSA der Auffassung, dass dieses System mit der übergreifenden digitalen Strategie „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (1) verknüpft werden muss — ein Schlüsselaspekt, der in der Verordnung keine ausdrückliche Erwähnung findet. |
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1.5. |
Da es sich bei eu-LISA nicht um eine Regulierungsagentur handelt, ist der EWSA der Ansicht, dass in Kapitel 2 der vorgeschlagenen Verordnung auf die Transparenz des Entscheidungsprozesses, die Einbeziehung der Mitgliedstaaten sowie anderer relevanter Interessenträger und die notwendige Unabhängigkeit der Entscheidungen der an der entsprechenden Governance beteiligten Stellen eingegangen werden muss. |
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1.6. |
Das e-CODEX-System besteht aus einem Paket von Softwareprodukten, die zur Einrichtung eines Zugangs für den sicheren Kommunikationsaustausch genutzt werden können. Ein zentrales Ziel der Verordnung ist daher die Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit, d. h., dass Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die die uneingeschränkte Ausübung der Rechte des Einzelnen schützen. |
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1.7. |
Ein Aspekt, dem nach Ansicht des EWSA mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, ist ein echter und umfassender Zugang zur digitalen Justiz. Die Vorteile des e-CODEX-Systems müssen über Verbesserungen in den Bereichen Management, Betrieb und Kommunikation hinausgehen. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Entwicklung der digitalen Justiz darauf abzielen muss, dass alle Bürger in der EU einen sicheren, geschützten, zuverlässigen und einfachen Zugang zur Justiz haben. |
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1.8. |
Der EWSA weist auf die von verschiedenen Interessenträgern und Mitgliedstaaten vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Frage hin, ob der Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz auch im kontinuierlichen Betrieb und bei der Weiterentwicklung von e-CODEX durch eu-LISA ausreichend gewährleistet sein wird. |
2. Hintergrund und wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags
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2.1. |
Im Rahmen des mehrjährigen Aktionsplans 2009–2013 für die europäische e-Justiz (2) wurde das Projekt e-CODEX (e-Justice Communication via Online Data Exchange) gestartet, um vornehmlich die Digitalisierung grenzüberschreitender Gerichtsverfahren voranzubringen und die Kommunikation zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern. |
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2.2. |
e-CODEX ist das wichtigste Instrument für die Einrichtung eines interoperablen und dezentralen Kommunikationsnetzes zwischen den nationalen IT-Systemen in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren. Es handelt sich um ein Softwarepaket, das nationale Systeme vernetzt und es Nutzern wie Justizbehörden, Angehörigen der Rechtsberufe und Bürgern ermöglicht, Dokumente, Rechtsformulare, Beweismittel und andere Informationen rasch und sicher zu versenden und zu erhalten. Das e-CODEX-System besteht aus einem Paket an Softwareprodukten, die dazu genutzt werden können, einen Zugang für den sicheren Kommunikationsaustausch einzurichten. |
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2.3. |
Das e-CODEX-System ist eines der Schlüsselelemente der Maßnahmen der Kommission im Bereich der e-Justiz, um den Zugang zur Justiz und die Wirksamkeit der Justiz in den Mitgliedstaaten zu verbessern. Das System ist Teil des mehrjährigen Aktionsplans für die europäische e-Justiz 2019–2023 (3). Es wird auch in der Mitteilung der Kommission „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union — Ein Instrumentarium für Chancen“ als wichtigstes Instrument für die sichere digitale Kommunikation in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren bestätigt (4). Im Zusammenhang mit der Schaffung eines digitalen Binnenmarktes mit sicheren, vertrauenswürdigen und äußerst schnellen Infrastrukturen und Diensten waren die Lösungen zur Förderung von e-Justiz Teil des eGovernment-Aktionsplans von 2016 (5). |
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2.4. |
e-CODEX wurde zwischen 2010 und 2016 von 21 Mitgliedstaaten unter Beteiligung von Drittländern/Drittlandsgebieten und Organisationen (6) entwickelt. |
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2.5. |
Gegenwärtig wird das e-CODEX-System von einem Konsortium aus Mitgliedstaaten und anderen Organisationen verwaltet und über einen EU-Zuschuss finanziert. |
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2.6. |
Das e-CODEX-System muss in einer Weise betrieben werden, die die Unabhängigkeit nationaler Gerichte nicht infrage stellt. |
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2.7. |
Die Kommission legt nun einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des e-CODEX-Systems auf EU-Ebene vor und überträgt der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) das Betriebsmanagement des Systems. Durch eine stabile Governance-Struktur für das e-CODEX-System wird es möglich sein, e-CODEX als Standardsystem für den Austausch von elektronischen Nachrichten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit auf EU-Ebene zu etablieren. eu-LISA wird das Betriebsmanagement des e-CODEX-Systems frühestens im Juli 2023 übernehmen. |
3. Allgemeine Bemerkungen
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3.1. |
Der EWSA begrüßt die vorgeschlagene Regulierungsinitiative, die noch um die Vorschläge des Europäischen Parlaments ergänzt werden muss. Durch die Erleichterung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren und justiziellen Zusammenarbeit wird sich e-CODEX auch mittelbar positiv auswirken und zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts beitragen. |
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3.2. |
Europa ist eine treibende Kraft im digitalen Wandel. Das System e-CODEX wird diesen Wandel in Europa und in den Mitgliedstaaten und vor allem im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen ihnen als Katalysator vorantreiben. Es geht über funktionale IT-Anforderungen hinaus und berührt Schlüsselaspekte wie Harmonisierung, Kultur, Menschenrechte und andere Prozesse, die von den Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung von Gesellschaft und Wirtschaft angegangen werden müssen. |
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3.3. |
Da diese Verordnung den Bürgerinnen und Bürgern einen besseren grenzüberschreitenden Zugang zum Recht ermöglicht, ist der EWSA der Auffassung, dass in ihrem Rahmen auch die erforderliche Stärkung und Harmonisierung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit ausdrücklich berücksichtigt werden müssen. Dies beginnt bei dem digitalen Ökosystem, auf dem e-CODEX basiert, das ein interoperables und vernetztes Umfeld bieten muss. Der EWSA weist darauf hin, dass IT in der Justiz in Europa bislang unterschiedlich stark eingesetzt wird. Der EWSA fordert daher eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Justizministerien der Mitgliedstaaten sowie eine EU-weite Konvergenz auf den verschiedenen Ebenen, wobei die Besonderheiten der nationalen Systeme, einschließlich der Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen beteiligten Akteure, in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Auf technischer Ebene muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über ein ähnliches Maß an Automatisierung und die technischen Kapazitäten für die Verarbeitung und Speicherung umfangreicher elektronischer Dokumente und für eine Vernetzung verschiedener Diensteanbieter unter höchsten Sicherheitsstandards verfügen. |
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3.4. |
Der zentrale Punkt ist, dass das Vertrauen in die grenzüberschreitende elektronische Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und Behörden gestärkt wird. Ein Aspekt, der nicht vernachlässigt werden darf, sind die Auswirkungen der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS) auf die Infrastruktur und Funktionsweise des e-CODEX-Systems. In der eIDAS-Verordnung werden elektronische Signaturen, elektronische Transaktionen, die beteiligten Stellen und ihre Verfahren geregelt, weshalb der EWSA in diesem Zusammenhang auf die Rolle von e-CODEX als wirksames Instrument für eine umfassende Kommunikation hinweist. Die Infrastruktur des e-CODEX-Systems muss daher den Anforderungen der eIDAS-Verordnung entsprechen und eine sichere Interoperabilität ermöglichen. |
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3.5. |
Es sei darauf hingewiesen, dass e-CODEX nicht auf den Bereich der e-Justiz beschränkt ist. Im Hinblick auf künftige Entwicklungen empfiehlt der EWSA die Aufnahme einer Bestimmung, mit der die Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Nutzung durch weitere Bereiche der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bspw. der Übertragung elektronischer Patientenakten, eröffnet wird. Die Nutzung des e-CODEX-Systems über die e-Justiz hinaus wird dazu beitragen, seine langfristige Verwendung sicherzustellen, und den Mitgliedstaaten als Anreiz dienen, die notwendigen Investitionen in die entsprechende Infrastruktur zu tätigen. Da mit dem vorliegenden Vorschlag lediglich rechtliche Aspekte geregelt werden, wären dafür weitere Legislativvorschläge erforderlich. |
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3.6. |
Der EWSA befürwortet das e-CODEX-System, da es eine sichere elektronische Übermittlung von Informationen und Dokumenten in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren ermöglicht. Der Kommission zufolge ist diese Verordnung im Wesentlichen aus zwei Gründen erforderlich: (1) zur Schaffung und Sicherstellung einer langfristigen Tragfähigkeit des e-CODEX-Systems, und (2) um eu-LISA mit seiner Verwaltung, Weiterentwicklung und Wartung zu betrauen. Der EWSA merkt jedoch an, dass eine wirksame Governance des digitalen Justizsystems sowohl eine tragfähige und stabile technische Architektur als auch eine solide Governance-Infrastruktur erfordert. |
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3.7. |
Der EWSA empfiehlt der Kommission, den Aspekt der Skalierbarkeit im Anwendungsbereich der Verordnung zu berücksichtigen. Genutzt wird e-CODEX bisher in einigen wenigen Mitgliedstaaten, die die Initiatoren dieses Projekts waren. Das e-CODEX-Projekt in seiner jetzigen Form muss entsprechend der Zielrichtung der vorgeschlagenen Verordnung jedoch noch ausgebaut werden und weiterhin reibungslos in allen Mitgliedstaaten funktionieren. Der EWSA betont, dass es in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten liegt, sicherzustellen, dass ihre jeweiligen nationalen IT-Systeme und -Infrastrukturen gut und sicher funktionieren und dass der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet ist. |
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3.8. |
Der EWSA fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Einrichtungen, die außerhalb der EU — insbesondere in mit der Europäischen Union assoziierten Drittstaaten — tätig sind, bei der Einrichtung des e-CODEX-Softwarepakets zu unterstützen. Eine Ausweitung des Projekts, die auf einer klaren Kofinanzierung beruhen sollte, wäre für alle Beteiligten vorteilhaft. Der Sicherstellung der notwendigen Skalierbarkeit und Funktionsfähigkeit des Systems sollte Rechnung getragen werden. |
4. Besondere Bemerkungen
4.1. Abstimmung und Kohärenz mit europäischen Schlüsselstrategien
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4.1.1. |
Die Digitalisierung von Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung schreitet immer schneller voran und stellt insgesamt ein ehrgeiziges Ziel dar. Diese Fakten lassen sich nicht leugnen. Das e-CODEX-System ist neben anderen Initiativen ein zentrales Element des Pakets zur digitalen justiziellen Zusammenarbeit und der digitalen Dienstleistungsinfrastruktur der e-Justiz. Da die Bereiche Justiz und Grundrechte betroffen sind, ist der EWSA der Auffassung, dass dieses System mit der übergreifenden digitalen Strategie „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (7) verknüpft werden muss — ein Schlüsselaspekt, der in der Verordnung keine ausdrückliche Erwähnung findet. |
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4.1.2. |
Nach Ansicht des EWSA sollte in der für Frühjahr 2021 geplanten Gesetzgebungsinitiative der Kommission zur künstlichen Intelligenz (KI) (8) insbesondere thematisiert werden, welche Rolle KI-gestützte Lösungen bei der Ermöglichung von e-Justiz-Lösungen spielen können und welche Risiken bei ihrer Nutzung durch Justizbehörden bestehen. Zu den möglichen Anwendungen gehören die „vorausschauende Justiz“ mit ihren Herausforderungen, die Nutzung von Online-Streitbeilegungsplattformen und die Verwendung von Algorithmen bei strafrechtlichen Ermittlungen. |
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4.1.3. |
Der EWSA stellt fest, dass im Rahmen des e-CODEX-Systems künstliche Intelligenz nicht genutzt wird. In der Justiz kommt KI jedoch immer häufiger zur Anwendung. Aufgrund des indirekten Zusammenhangs empfiehlt der EWSA daher, bei der für das erste Quartal 2021 vorgesehenen ersten Überprüfung des koordinierten Plans für künstliche Intelligenz (9) auf die Verbindung zwischen KI, digitaler Justiz und e-CODEX einzugehen. |
4.2. Effektive Governance und operative Aspekte des e-CODEX-Systems
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4.2.1. |
Da es sich bei eu-LISA nicht um eine Regulierungsagentur handelt, ist der EWSA der Ansicht, dass in Kapitel 2 der vorgeschlagenen Verordnung auf die Transparenz des Entscheidungsprozesses, die Einbeziehung der Mitgliedstaaten sowie anderer relevanter Interessenträger und die notwendige Unabhängigkeit der Entscheidungen der an der entsprechenden Governance beteiligten Stellen eingegangen werden muss. So könnten bspw. Rechtsanwälte, bei denen es sich auch um eine große potenzielle Nutzergruppe von e-CODEX handelt, sowohl auf politischer Ebene als auch bei der Umsetzung einbezogen werden, damit z. B. sichergestellt wird, dass e-CODEX in Bezug auf die Zugänglichkeit für alle Parteien gleiche Bedingungen gewährleistet und den anwaltlichen Anforderungen entspricht. Angehörige der Rechtsberufe sollten daher strukturell einbezogen und nicht nur konsultiert werden. |
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4.2.2. |
Der EWSA betont, dass auf operativer Ebene einige Klarstellungen erforderlich sind, beispielsweise in Bezug auf die klare Abgrenzung rein nationaler Fragen und die Frage der zentralen Anlaufstelle. Auch müssen die Formate für die Vorlage und den Austausch von Beweismitteln zwischen verschiedenen Rechtsräumen harmonisiert werden. |
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4.2.3. |
Die Agentur eu-LISA muss sowohl personell als auch finanziell mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden. Zur Bekräftigung dieses Punktes bekräftigt der EWSA seine Empfehlung zur Notwendigkeit von Schulungen für das Personal von eu-LISA (10), insbesondere der Mitarbeiter im Bereich IT. Dazu sollte auch ein angemessenes Verständnis dafür gehören, wie im Rahmen der Verwaltung des e-CODEX-Systems die Unabhängigkeit der Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten sind. Dies kann in Artikel 13 der vorgeschlagenen Verordnung weiter ausgeführt werden. |
4.3. Ein hohes Maß an Sicherheit zum Schutz der Rechte und Freiheiten
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4.3.1. |
Das e-CODEX-System besteht aus einem Paket an Softwareprodukten, die zur Einrichtung eines Zugangs für den sicheren Kommunikationsaustausch genutzt werden können. Ein zentrales Ziel der Verordnung ist daher die Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit, d. h., dass Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die die uneingeschränkte Ausübung der Rechte des Einzelnen schützen (11). Der EWSA ist weiterhin der Ansicht, dass in Kapitel 2 der e-CODEX-Verordnung hervorgehoben werden muss, dass eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Agentur eu-LISA und der Agentur der EU für Cybersicherheit (ENISA) besteht (12). |
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4.3.2. |
Digitale Lösungen müssen ein hohes Maß an Privatsphäre und Datenschutz gewährleisten. Zu einem hohen Maß an Sicherheit gehört auch die Gewährleistung eines harmonisierten Datenschutzes auf nationaler Ebene. Der EWSA bekräftigt, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten zur wirksamen Umsetzung der Grundsätze des Datenschutzes geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen, aber auch mit ausreichenden finanziellen Mitteln auszustatten sind. |
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4.3.3. |
Sicherheitsrisiken werden immer weniger vorhersehbar. Der EWSA stellt fest, dass die Risikobewertung und Risikominderung ein zentraler Aspekt der jährlichen Planung, der Standardaktivitäten und des Berichterstattungszyklus der eu-LISA-Agentur sind. Der EWSA ist der Auffassung, dass eu-LISA über die Strategien zur Risikominderung und die Kartierung der „größten Risiken“ hinaus ihren Rahmen durch Erfassung möglicher Risiken mit unerwarteten Ergebnissen stärken könnte, was die Resilienz und Weitsicht dieser Agentur erhöhen würde. |
5. Wahrung der Grundrechte
5.1. Allgemeiner Zugang zur digitalen Justiz zur Gewährleistung von Gleichheit und Nichtdiskriminierung
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5.1.1. |
Ein Aspekt, dem nach Ansicht des EWSA mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, ist ein echter und umfassender Zugang zur digitalen Justiz. Die Vorteile des e-CODEX-Systems müssen über Verbesserungen in den Bereichen Management, Betrieb und Kommunikation hinausgehen. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Entwicklung der digitalen Justiz darauf abzielen muss, dass alle Bürger in der EU einen sicheren, geschützten, zuverlässigen und einfachen Zugang zur Justiz haben. Die Gleichheit beim Zugang sollte im Zentrum der Verordnung stehen, um Diskriminierung und Ungleichheiten zu vermeiden. Der EWSA empfiehlt, in der e-CODEX-Verordnung stärker darauf einzugehen, dass die Bürger tatsächlich in den Genuss eines gleichberechtigten und wirksamen Rechtsschutzes und Zugangs zur e-Justiz und den entsprechenden digitalen Diensten kommen müssen. |
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5.1.2. |
Die Vorteile des e-CODEX-Systems müssen mehr Bürger erreichen und einer breiteren Öffentlichkeit zugutekommen. Mit Blick auf die grenzüberschreitende Dimension sind Justizbehörden und grenzübergreifend tätige Behörden nicht die einzigen Interessenträger. In dem Umfeld des e-CODEX-Systems müssen nicht nur Justizbehörden und e-CODEX-Zugangspunkte, sondern auch eine Vielzahl von Akteuren integriert werden: Bürger, Gerichte, Gerichtsbedienstete, Verwaltungs- und IKT-Mitarbeiter, Strafverfolgungsbehörden, Notare, Experten für digitale Forensik, Rechtsanwälte und Dritte, die unmittelbar oder mittelbar von dem System profitieren. |
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5.1.3. |
Darüber hinaus sollte angesichts der Bedeutung des e-CODEX-Systems für einen wirksamen Zugang der Bürger und Unternehmen zur Justiz auch auf den Schutz der Verfahrensrechte verwiesen werden. |
5.2. Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz und des Rechts auf ein faires Verfahren
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5.2.1. |
Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein Eckpfeiler des Grundsatzes der Gewaltenteilung und einer der wesentlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Der Einsatz von Technik darf nicht auf Kosten der Rechtspflege erfolgen. Aus diesem Grund fordert der EWSA die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, ob das System zur Vernetzung der nationalen e-Justiz-Systeme den Grundsätzen eines fairen und ordnungsgemäßen Verfahrens entspricht. Diese Garantien müssen insbesondere für den Fall der Übergabe des e-CODEX-Systems an die Agentur eu-LISA gegeben sein. |
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5.2.2. |
Der EWSA weist auf die von verschiedenen Interessenträgern und Mitgliedstaaten vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Frage hin, ob der Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz auch im kontinuierlichen Betrieb und bei der Weiterentwicklung von e-CODEX durch eu-LISA ausreichend gewährleistet sein wird. Die derzeitigen Bestimmungen des Vorschlags, in denen die Unabhängigkeit der Justiz Erwähnung findet, sind nicht zufriedenstellend. Angesichts der Bedeutung dieses Grundsatzes sind deutlichere Formulierungen vonnöten. Darüber hinaus bittet der EWSA um Klarstellung, wie die vorgeschlagene Governancestruktur des e-CODEX-Systems die Einhaltung dieses Grundsatzes in der Praxis wirksam gewährleisten wird. |
5.3. Achtung der Grundrechte und Aufnahme eines entsprechenden Verweises
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5.3.1. |
Der EWSA betont, dass die Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen muss, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten verankert sind. Dazu gehören das Recht auf Sicherheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit. Der EWSA weist darauf hin, dass der Schutz dieser Rechte auch davon abhängt, unter welchen Voraussetzungen in diese Rechte eingegriffen werden kann und wer dies zu entscheiden hat. |
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5.3.2. |
Der Einsatz digitaler Technologien darf das Recht auf ein faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf nicht untergraben. Dies ist besonders wichtig in Bezug darauf, dass beide Parteien die gleichen Möglichkeiten haben müssen, ihren Standpunkt geltend zu machen (Waffengleichheit), sowie mit Blick auf das Recht, alle vorgelegten Beweise und Erklärungen zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu äußern zu können (kontradiktorisches Verfahren), das Recht auf eine öffentliche Verhandlung sowie in Strafverfahren die Einhaltung des Verteidigungsrechts. |
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5.3.3. |
In den Vorschlag muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Anwendbarkeit von Titel VI der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und deren Artikel 47 aufgenommen werden. |
Brüssel, den 27. April 2021
Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Christa SCHWENG
(1) COM(2020) 67 final.
(2) ABl. C 75 vom 31.3.2009, S. 1.
(3) Verordnung (EU) 2018/1726.
(4) COM(2020) 710 final.
(5) COM(2016) 179 final.
(6) Jersey, Norwegen, Türkei, der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) und der Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE).
(7) COM(2020) 67 final.
(8) https://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/eu-affairs/20201208STO93329/ausblick-auf-2021-eu-setzt-auf-wiederaufbau.
(9) COM(2018) 795 final https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/ALL/?uri=CELEX:52018DC0795.
(10) ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 48.
(11) Stellungnahme EESC-2020-05923, verabschiedet auf der Plenartagung im April 2021 (siehe Seite 76 dieses Amtsblatts).
(12) https://www.enisa.europa.eu/publications/artificial-intelligence-cybersecurity-challenges.