16.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/43 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text)“
(COM(2020) 323 final — 2020/0145 (COD))
(2021/C 56/05)
Berichterstatter: |
Gonçalo LOBO XAVIER |
Befassung |
Europäisches Parlament: 23.7.2020 Rat der Europäischen Union, 15.10.2020 |
Rechtsgrundlage |
Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch |
Annahme in der Fachgruppe |
10.11.2020 |
Verabschiedung im Plenum |
3.12.2020 |
Plenartagung Nr. |
556 |
Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
242/2/5 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zu grenzüberschreitenden Zahlungen in der Union. Er dient dem Ziel, die Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro zu senken und die Gebühren für die Währungsumrechnung transparenter zu machen. |
1.2. |
Der EWSA unterstützt, dass die Kommission auch weitere Möglichkeiten — und die technische Durchführbarkeit dieser Möglichkeiten — prüft, die Regelung der Gleichheit der Entgelte auf alle Währungen der Union auszudehnen und die Transparenz und Vergleichbarkeit der Währungsumrechnungsentgelte weiter zu verbessern. Durch die Ausdehnung der Regelung der Gleichheit der Entgelte auf alle Währungen der Union würde überdies der Binnenmarkt weiter vertieft und jedwede Diskriminierung von Bürgern vermieden, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets leben und bspw. eine grenzüberschreitende Transaktion in einer anderen Währung als dem Euro tätigen möchten. |
1.3. |
In Bezug auf die Vorlage und den Bezugszeitraum des Berichts über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung stimmt der EWSA zu, dass er spätestens am 19. April 2022 vorliegen und mindestens den Zeitraum vom 15. Dezember 2019 bis zum 19. Oktober 2021 umfassen sollte. |
1.4. |
Im Sinne der Kodifizierung und angesichts der Tatsache, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 vereinbart haben, dass Kodifizierungsinstrumente in einem beschleunigten Verfahren angenommen werden können (da an den von der Kodifizierung betroffenen Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen), unterstützt der EWSA den 20. April 2021 als Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in vollem Umfang. |
2. Der Kommissionsvorschlag
2.1. |
Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ bemüht sich die Kommission um die Vereinfachung und klarere Fassung des Unionsrechts, damit es für die Bürgerinnen und Bürger besser verständlich und zugänglich wird. Dieses Ziel lässt sich nicht erreichen, wenn zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte kodifiziert werden (1). |
2.2. |
Mit dem vorliegenden Vorschlag der Kommission — COM(2020) 323 final — soll die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kodifiziert werden. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wurde durch Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und weiter durch die Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert (4). |
2.3. |
Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind. Der vorliegende Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen. Dabei werden formale Änderungen nur insoweit vorgenommen, als diese aufgrund der Kodifizierung erforderlich sind (5). |
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1. |
Grenzüberschreitende Zahlungen sind für die Integration der EU-Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Sie tragen maßgeblich dazu bei, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen aller EU-Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt die gleichen Rechte genießen (6). Tatsächlich sind Zahlungen ein wesentliches Element des Binnenmarkts mit seinem freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Folgenabschätzung als Begleitunterlage zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (7) wird darauf hingewiesen, dass die hohen Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen dem Binnenmarkt schaden. Sie sind ein Hemmnis für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Haushalten (beim Erwerb von Waren/Dienstleistungen in einem anderen Währungsgebiet) und Unternehmen (die Lieferanten im Ausland oder Kunden in einem Land mit einer anderen Währung haben). Die hohen Kosten grenzüberschreitender Zahlungen bewirken zudem, dass sich die Nutzer von Zahlungsdienstleistungen in zwei Kategorien spalten: Die Nutzer im Euroraum können mit ihren Zahlungen die meisten Menschen und Unternehmen in der EU zu sehr geringen Kosten erreichen. Die Nutzer in Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums können hingegen nur für einen beschränkten Kreis von Personen und Unternehmen kostengünstige Zahlungen nutzen. Beide Aspekte können im Einklang mit den Zielen der Verträge wirksam durch Legislativmaßnahmen der EU angegangen werden. |
3.2. |
Seit der Einführung des Euro hat die EU mehrere Initiativen ergriffen, um die Kosten grenzüberschreitender Transaktionen zu senken (8). Im Laufe der Zeit wurden die Rechtsvorschriften für grenzüberschreitende Zahlungen durch verschiedene Initiativen mit dem Ziel weiterentwickelt, die Kosten für Bürger und Unternehmen im Euro-Währungsgebiet zu reduzieren. In der genannten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen heißt es jedoch (9), dass grenzüberschreitende Zahlungen in Euro aus Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie grenzüberschreitende Zahlungen, die — unabhängig von ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland — nicht in Euro getätigt werden, sich in Bezug auf die Höhe der von Zahlungsdienstnutzern zu entrichtenden Gebühren nicht gleich entwickelt haben. |
3.3. |
Der vorliegende Vorschlag der Kommission ist ein weiterer Schritt zur Senkung der operativen Kosten. Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird mit folgender Zielsetzung abgeändert:
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3.4. |
Die beiden von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen wären ein Schritt zu europaweit gleichen Chancen für KMU und einer besseren Entfaltung der Potenziale des Binnenmarkts (11). Im Euroraum ansässige KMU könnten möglicherweise von einer höheren Nachfrage seitens der Verbraucher und der Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets profitieren (wo hohe Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen ein erhebliches Hindernis darstellen). KMU mit Sitz in einem Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets hätten wiederum kostengünstigeren Zugang zu 360 Mio. Bürgern (und potenziellen Kunden) und 16 Mio. Unternehmen im Euro-Währungsgebiet (Kunden und Anbieter). Sie wären dadurch auf dem Binnenmarkt wettbewerbsfähiger (12). Weiterhin ist eine bessere Gleichbehandlung der Menschen in Europa in Bezug auf kostengünstige grenzüberschreitende Zahlungen zu erwarten. |
4. Besondere Bemerkungen
4.1. |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen wurden EU-weit die Gebühren für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb der EU an die Gebühren für inländische Euro-Zahlungen (d. h. für Transaktionen innerhalb eines Mitgliedstaats) angeglichen. EU-Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, können beschließen, die geltende Verordnung auf ihre Landeswährung anzuwenden, sofern sie dies der Kommission mitteilen. |
4.2. |
Wenngleich der Verordnungsvorschlag ein Meilenstein auf dem Weg zur Vertiefung des Binnenmarkts ist, sollte — wie in Erwägungsgrund 12 angeregt — erwogen werden, die Regelung der Gleichheit der Entgelte auf alle Währungen der Union auszudehnen. Tatsächlich wird von Fällen berichtet, in denen Banken in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets 15-30 EUR für eine grenzüberschreitende Zahlung in Höhe von 100 EUR in Rechnung stellen. |
4.3. |
Es wäre für die Nutzer von Finanzdienstleistungen vorteilhaft, wenn die Regel der Gleichheit der Entgelte auf alle Währungen der Union ausgedehnt würde. Dadurch würden alle Akteure — unabhängig von dem Mitgliedstaat oder der Währung, in der sie eine grenzüberschreitende Transaktion tätigen — in den Genuss der Gleichbehandlung kommen. Die Ausdehnung der Regelung der Gleichheit der Entgelte auf alle Währungen der Union wäre sogar noch ehrgeiziger, weil dadurch die Zahlungsdienstleister ihre Gebühren für sämtliche grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen EU-Ländern in sämtlichen EU-Währungen an die Gebühren für inländische Transaktionen angleichen müssten; dies würde auch die Währungen einschließen, die nicht Währung des Herkunfts- oder Empfängerlandes sind. Nutzer von Zahlungsdiensten würden davon sicherlich profitieren. Hingegen kämen auf die Zahlungsdienstleister erhebliche Kosten zu, unter anderem für die Infrastruktur (13). |
4.4. |
Die Europäische Kommission sollte diese Möglichkeit unbedingt eingehender prüfen und den Nutzen und die Kosten für alle Beteiligten analysieren. |
4.5. |
Nach Auffassung des EWSA ist bei einer künftigen Überarbeitung der Verordnung die Frage der Gebühren auf Kontenerträge zu klären, weiter über die Informationen nachzudenken, die den Kunden vor der Ausstellung eines Zahlungsauftrags zur Verfügung zu stellen sind, und ausdrücklich darauf hinzuweisen, wann und mit welcher Häufigkeit eine elektronische Mitteilung zu erfolgen hat. |
Brüssel, den 3. Dezember 2020.
Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Christa SCHWENG
(1) COM(2020) 323 final.
(2) Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).
(3) ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22.
(4) ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 36.
(5) COM(2020) 323 final.
(6) Siehe Briefing des EP Cross-border euro transfers and currency conversions — A step forward in favour of the single market: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2018/628291/EPRS_BRI(2018)628291_EN.pdf
(7) Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL%3AST_7844_2018_ADD_1
(8) Siehe bspw. die SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012, durch die eine Reihe von Standards für Euro-Transaktionen (SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften) eingeführt wurde, oder die Zahlungsdiensterichtlinien, die die Transparenz der Gebühren verbesserten und neuen Marktteilnehmern den Markteintritt ermöglichten.
(9) Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL%3AST_7844_2018_ADD_1
(10) Siehe https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2018/628291/EPRS_BRI(2018)628291_EN.pdf
(11) Siehe https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2018/628291/EPRS_BRI(2018)628291_EN.pdf
(12) Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL%3AST_7844_2018_ADD_1
(13) Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL%3AST_7844_2018_ADD_1