18.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/55


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“

(COM(2020) 22 final — 2020/0006 (COD))

und zu „Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa“

(COM(2020) 23 final — 2018/0196 (COD))

(2020/C 311/08)

Berichterstatterin:

Ester VITALE

Mitberichterstatter:

Petr ZAHRADNÍK

Befassung

Rat der Europäischen Union, 23.1.2020

Europäisches Parlament, 29.1.2020

Rechtsgrundlage

Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Annahme in der Fachgruppe

13.5.2020

Verabschiedung auf der Plenartagung

10.6.2020

Plenartagung Nr.

552

Abstimmungsergebnis

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

210/1/5

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist fest davon überzeugt, dass der Fonds für einen gerechten Übergang den ersten konkreten Beitrag zu dem sehr ehrgeizigen Ziel der CO2-Neutralität bis 2050 darstellt und mit dem europäischen Grünen Deal im Einklang steht.

1.2.

Der EWSA ist darüber besorgt, dass die für den gerechten Übergang vorgesehenen Investitionen nicht dem anspruchsvollen Grünen Deal der Europäischen Kommission entsprechen. Er ist der Auffassung, dass mittels der Einführung neuer Eigenmittel oder durch die Erhöhung des Beitrags der Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen. Die EU muss ein Maß an Engagement an den Tag legen, das der Herausforderung der Bekämpfung des Klimawandels entspricht; durchschnittlich müssen 40 % des Gesamthaushaltsplans (MFR 2021-2017) diesem Ziel zugewiesen werden.

1.3.

Der EWSA empfiehlt, den Finanzrahmen des Fonds für einen gerechten Übergang genauer festzulegen, da laut dem Vorschlag nur 30 Mrd. EUR garantiert sind und der Rest auf einer freiwilligen Entscheidung der Mitgliedstaaten beruht. Der EWSA ist nicht überzeugt, dass der Finanzrahmen auf einem konservativen Ansatz und vorsichtig veranschlagten Voraussetzungen beruht.

1.4.

Der EWSA ist sich bewusst, dass der Erfolg des Fonds für einen gerechten Übergang (sowie des gesamten Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa) von einer neuen Art von Partnerschaft zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor bezüglich Finanzierung und gemeinsame Verantwortung abhängt. Erforderlich ist ein neuer Pakt zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, der alle wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Akteure einschließt und in dem die Finanzierung und die gemeinsamen Zuständigkeiten festgelegt sind. Da der Finanzbedarf des europäischen Grünen Deals enorm ist und die gemeinsamen EU-Haushaltsmittel recht begrenzt sind, wird der Privatsektor eine bedeutende Rolle spielen. Nichtregierungsorganisationen (NGO) sollten maßgeblich darauf einwirken, dass bei der Verwendung des Fonds für einen gerechten Übergang alle gesellschaftlichen Gruppen umfassend einbezogen werden. Dies setzt eine bessere Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen voraus.

1.5.

Der EWSA unterstützt den umfassenden Ansatz unter Beteiligung der lokalen Akteure, Sozialpartner und NGO, der den wirtschaftlichen, sozialen, industriellen und technologischen Dimensionen des Übergangs zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft Rechnung trägt. Die Sozialpartner müssen in die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen und Strategien für einen gerechten Übergang einbezogen werden. Die Gewerkschaften sollten in allen Phasen des gerechten Übergangs vertreten sein, um die Interessen der Arbeitnehmer auf verschiedenen Ebenen zu schützen.

1.6.

Der EWSA hofft, dass der Dialog zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten in Sachen Europäisches Semester mit einer aktiven und maßgeblichen Beteiligung der Sozialpartner und der NGO einhergeht.

1.7.

Der EWSA begrüßt die Tatsache, dass den territorialen Plänen und etwaigen spezifischen Programmen Überwachungsausschüsse zur Seite gestellt werden, für die auch die in der Dachverordnung für europäische Struktur- und Investitionsfonds vorgesehenen Vorschriften gelten.

1.8.

Der EWSA empfiehlt die umfassende und substanzielle Einbeziehung der Sozialpartner und der NGO in die territorialen Pläne und etwaigen spezifischen Programme des Fonds für einen gerechten Übergang.

1.9.

Der EWSA begrüßt nachdrücklich die Flexibilität der Vorschriften über staatliche Beihilfen und die zu erwartenden Folgen, die auch die Bedeutung des Grünen Deals insbesondere in den kohle- und kohlenstoffintensiven Mitgliedstaaten und Regionen widerspiegeln sollten. Staatliche Beihilfen, insbesondere grüne Beihilfen, sollten den Übergang zu einer umweltfreundlicheren und integrativeren Wirtschaft unterstützen, wobei kontinuierlich und gezielter darauf zu achten ist, dass staatliche Beihilfen zur Förderung der Beschäftigung von Menschen verwendet werden, die vom offenen Arbeitsmarkt häufig abgeschnitten sind, wie z. B. Menschen mit Behinderungen.

1.10.

Da sich die nachhaltige Entwicklung und Klimaschutzmaßnahmen positiv auf die öffentlichen Ausgaben auswirken und eine Reihe negativer externer Effekte (in puncto Gesundheit, Sanierung, Wiederaufbau usw.) beseitigen, müssen öffentliche Investitionen in Umwelt- und Klimaschutz von den Beschränkungen des Stabilitätspakts ausgenommen werden. Angesichts der derzeitigen beispiellosen Krise ist dies jetzt wichtiger denn je. COVID-19 kann erhebliche Auswirkungen auf die Unionsbürgerinnen und -bürger, ihre Gesundheit und die Wirtschaft im Allgemeinen haben.

1.11.

Die COVID-19-Pandemie stellt derzeit die oberste Priorität dar. Sie untergräbt unser soziales und wirtschaftliches Leben und beeinflusst auch die derzeitige und künftige Finanzpolitik der EU. Gleichzeitig schafft sie auch eine beispiellose Unsicherheit, die zu umfassenden Änderungen bei der Ausrichtung und Zuweisung der EU-Haushaltsmittel führen könnte. In ihren jüngsten vorgelegten Dokumenten empfiehlt die Kommission, die restlichen für 2014-2020 verfügbaren EU-Haushaltsmittel in erster Linie für die Abmilderung der Folgen der Pandemie bereitzustellen. Der EWSA wird alle notwendigen angemessenen Änderungen im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) respektieren, die zur Bewältigung dieser katastrophalen Lage beitragen können.

1.12.

Der EWSA unterstützt den Vorschlag der Kommission „Nächste Generation EU“ zur Stärkung des Übergangsmechanismus als Reaktion auf die Krise und ihren neuen Vorschlag für den nächsten langfristigen EU-Haushalt.

1.13.

Der EWSA begrüßt, dass die Mitgliedstaaten für sich ein spezifisches Programm für den Fonds für einen gerechten Übergang auflegen können. Der EWSA respektiert und unterstützt die wichtige Rolle der Regionen bei der Planung, Verwaltung und Umsetzung des Fonds für einen gerechten Übergang nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips. Darüber hinaus empfiehlt der EWSA, dem unterschiedlichen Vorbereitungsstand der Mitgliedstaaten und Regionen beim Übergang zur CO2-Neutralität sowie dem unterschiedlichen Potenzial für die Erzeugung sauberer Energie in der EU Rechnung zu tragen. Es gilt auch, die unterschiedliche Haltung der Bürgerinnen und Bürger in den Mitgliedstaaten und Regionen beim aktiven Beitrag zum Klimaschutz zu berücksichtigen.

1.14.

Der EWSA würde es sehr begrüßen, wenn eine Liste nachhaltiger Projekte veröffentlicht würde, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern. Die Unterstützung durch bestimmte Verwaltungsbehörden sollte ebenfalls öffentlich gemacht werden, um zu günstigen Investitionsbedingungen beizutragen. Dadurch wird die Transparenz erhöht und das Risiko uneinheitlicher Informationen vermieden.

1.15.

Der EWSA weist darauf hin, dass die durch den Fonds für einen gerechten Übergang finanzierten Maßnahmen und jene, die durch InvestEU im Rahmen der zweiten Säule und durch die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen der dritten Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang kofinanziert werden, einander unbedingt ergänzen müssen.

1.16.

Der EWSA unterstreicht nachdrücklich, dass zwischen wirtschaftlichen Umstrukturierungsmaßnahmen und Maßnahmen für den Schutz und die Umschulung von Arbeitnehmern, die von den Übergangsprozessen betroffen sind, ein ausgewogenes Verhältnis gewährleistet werden muss.

1.17.

Das Bildungs- und Ausbildungssystem ist für die Unterstützung der Übergangsprozesse von zentraler Bedeutung. Der EWSA empfiehlt, die kohäsionspolitischen Mittel für die Stärkung und Wiederbelebung des Sekundar- und Hochschulbildungssystems im Rahmen gezielter und auf die aktuellen Bedürfnisse ausgerichteter wissenschaftlicher und technologischer Leitlinien aufzustocken.

1.18.

Der EWSA spricht sich dafür aus, einen wesentlichen Teil der Mittel des Fonds für einen gerechten Übergang für die Mobilisierung von Investitionen aufzuwenden, die erforderlich sind, um den Beschäftigungsübergang der Arbeitnehmer zu begleiten. Es sollte jedoch ein ausgewogenes Verhältnis gewährleistet werden zwischen Investitionen in die Umschulung von Arbeitnehmern, die in neue Formen umweltfreundlicherer Beschäftigung wechseln, und der Ausstattung jener, die in den betroffenen Gemeinschaften in den Arbeitsmarkt eintreten, mit den für die neuen Beschäftigungsformen erforderlichen Qualifikationen. Besonderer Schwerpunkt sollte auf die Unterstützung der Beschäftigung von am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernten Menschen (u. a. junge Menschen und Menschen mit Behinderungen) gelegt werden.

2.   Hintergrund

2.1.

Die Europäische Kommission hat ihre strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft bis 2050 vorgestellt. Wie in ihrer Mitteilung zum europäischen Grünen Deal dargelegt, schlägt die Kommission einen Mechanismus für einen gerechten Übergang vor, der die bereits für den Zeitraum 2021-2027 vorgelegten Haushalts- und Legislativvorschläge ergänzt. Zwischen 2021 und 2027 werden Mittel von 100 Mrd. EUR in den gesamten Mechanismus für einen gerechten Übergang fließen, um die Umstellung von Aktivitäten mit schädlichen Emissionen, die Senkung des Steinkohleverbrauchs, die Förderung der Energieeffizienz und den Übergang zu saubereren Technologien in allen Produktionssektoren zu fördern und zu erleichtern. Der Fonds wird zunächst über Mittel von 7,5 Mrd. EUR verfügen, die dank nationaler Kofinanzierungen, dem Finanzierungsinstrument InvestEU und der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf voraussichtlich 100 Mrd. EUR ansteigen werden.

2.2.

Der Mechanismus für einen gerechten Übergang umfasst drei Säulen:

einen Fonds für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik. Dieser Fonds wird mittels einer eigenen Verordnung eingerichtet, in der sein spezifisches Ziel, seine geografische Ausdehnung, die Methode für die Zuweisung der Finanzmittel und der Inhalt der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang festgelegt werden, die für eine solide Planung notwendig sind. Mit dem Fonds werden vor allem Zuschüsse für Regionen gewährt, um die Arbeitnehmer zu unterstützen und ihnen bspw. beim Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen zu helfen, die auf dem Arbeitsmarkt der Zukunft genutzt werden können. Zudem sollen die Zuschüsse KMU, Start-up-Unternehmen und Gründerzentren zugute kommen, die in den betreffenden Regionen neue wirtschaftliche Möglichkeiten schaffen. Ferner sollen Investitionen in die Umstellung auf saubere Energien und in die Energieeffizienz unterstützt werden;

eine spezielle InvestEU-Regelung für Projekte in den Bereichen Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Gasinfrastruktur und Fernwärme, sowie Dekarbonisierungsprojekte;

eine Darlehensfazilität der EIB für den öffentlichen Sektor, um zusätzliche Finanzmittel für die betroffenen Regionen zu mobilisieren. Die Finanzierung aus dem EU-Haushalt könnte durch Zins- oder Investitionszuschüsse in Verbindung mit Darlehen der EIB ergänzt werden.

2.3.

Zusätzliche öffentliche und private Mittel werden erschlossen und sektorspezifische Vorschriften für staatliche Beihilfen sind vorgesehen, um die Nutzung nationaler Mittel für Projekte zu erleichtern, die den Zielen des gerechten Übergangs entsprechen.

2.4.

Beratung und technische Hilfe für die Regionen werden fester Bestandteil des Mechanismus für einen gerechten Übergang sein.

2.5.

Der Fonds für einen gerechten Übergang unterliegt der geteilten Mittelverwaltung und steht allen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Bei den Zuweisungen werden die Herausforderungen des Übergangs für die Regionen mit den höchsten CO2-Emissionen und die gesellschaftlichen Probleme aufgrund des möglichen Verlusts von Arbeitsplätzen berücksichtigt.

2.6.

Die Mitgliedstaaten werden die ihnen aus dem Fonds für einen gerechten Übergang zugewiesenen Mittel durch für sie bestimmte Mittel aus EFRE und ESF+ ergänzen. Diese Übertragungen werden mindestens dem Anderthalbfachen und höchstens dem Dreifachen der Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang entsprechen. Gleichwohl sollte kein Mitgliedstaat mehr als 20 % seiner ursprünglichen Zuweisungen aus dem EFRE und dem ESF verwenden, wobei diese zusätzlichen Mittel begründet werden müssen. Die Mitgliedstaaten werden auch mit eigenen Mitteln eingreifen.

2.7.

Die Planung einschließlich der Festlegung der Interventionsgebiete erfolgt im Dialog zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre territorialen Pläne vorzulegen, in denen der Übergangsprozess bis 2030 festgelegt wird. In diesem Zusammenhang werden sie für jedes Gebiet die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen sowie den Bedarf an Umschulung und Umweltsanierung darlegen. Der Fonds wird sich auf Gebiete konzentrieren, die den Regionen der NUTS-3-Ebene entsprechen.

2.8.

Die Genehmigung der territorialen Pläne ermöglicht eine Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang und aktiviert die Mechanismen für die Nutzung des Fonds InvestEU und der EIB-Mittel. Die geförderten Programme werden ebenso wie alle kohäsionspolitischen Programme einer Halbzeitüberprüfung unterzogen.

2.9.

Der Fonds für einen gerechten Übergang ergänzt die kohäsionspolitischen Mittel. Dies bedeutet, dass der Vorschlag für eine Dachverordnung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa geändert werden muss, um den Fonds für einen gerechten Übergang als neuen kohäsionspolitischen Fonds aufzunehmen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Der EWSA befürwortet die EU-Strategie zur langfristigen Senkung der Treibhausgasemissionen und das damit verbundene Ziel, die Europäische Union bis 2050 auf eine klimaneutrale Wirtschaft umzustellen. Der EWSA begrüßt, dass „grüne“ Ziele zu den wichtigsten Prioritäten der künftigen Kohäsionspolitik gehören, für die mindestens 30 % der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und 37 % der Kohäsionsmittel vorgesehen sind. Er hegt indes die Sorge, dass die geplanten Investitionen für den gerechten Übergang dem ehrgeizigen Grünen Deal der Europäischen Kommission nicht gerecht werden. Die für den zehnjährigen Zeitraum vorgeschlagene Finanzierung müsste jährlich aufgebracht werden, um bis 2050 auf gerechte Weise Klimaneutralität zu erreichen. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Ausgabenschätzungen des MFR erhöht werden müssen. Wenn die ehrgeizigen Ziele des Grünen Deals tatsächlich erreicht werden sollen, muss der EU-Haushalt entweder durch die Einführung neuer Eigenmittel oder durch die Erhöhung des Beitrags der Mitgliedstaaten aufgestockt werden.

3.2.

Der EWSA würdigt die Anstrengungen zur Anpassung des MFR 2021-2027 der EU an die Bedürfnisse und Herausforderungen in puncto Klima mithilfe des Fonds für einen gerechten Übergang, und im breiteren Kontext mithilfe des gesamten Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, deren wichtigster Teil der Fonds für einen gerechten Übergang ist. Der Fonds für einen gerechten Übergang ist der erste konkrete Schritt zur Lösung des Problems in finanzieller und investitionsspezifischer Hinsicht. Der EWSA stellt jedoch nachdrücklich fest, dass auch die anderen Aufgaben, die in der Vereinbarung über den europäischen Grünen Deal vorgesehen sind, umgesetzt werden müssen. Andernfalls wäre die Wirksamkeit des Fonds für einen gerechten Übergang begrenzt.

3.3.

Wie bereits in früheren Stellungnahmen (1) dargelegt, stimmt der EWSA der Tatsache zu, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik gezielte Finanzmittel über den Mechanismus für einen gerechten Übergang bereitgestellt werden sollten. Allerdings sollten die Mittel aus angemessenen Ad-hoc-Zuweisungen stammen, um weitere Kürzungen bei den Mitteln aus dem Kohäsionsfonds zu vermeiden.

3.4.

Zudem könnte im Falle des ESF+ eine obligatorische Übertragung zu unbeabsichtigten Interessenkonflikten führen: sollen bspw. armutsgefährdete Personen oder vom Verlust ihres Arbeitsplatzes bedrohte Industriearbeiter unterstützt werden? Solche Interessenkonflikte könnten die Akzeptanz der Klimapolitik insgesamt beeinträchtigen. In jedem Fall muss die Ausweitung des Anwendungsbereichs des ESF+ mit einer Erhöhung der Mittelausstattung einhergehen.

3.5.

Da sich die nachhaltige Entwicklung und Klimaschutzmaßnahmen positiv auf die öffentlichen Ausgaben auswirken und eine Reihe negativer externer Effekte (in puncto Gesundheit, Sanierung, Wiederaufbau usw.) beseitigen, müssen öffentliche Investitionen in Umwelt- und Klimaschutz von den Beschränkungen des Stabilitätspakts ausgenommen werden. Angesichts der derzeitigen beispiellosen Krise ist dies jetzt wichtiger denn je. COVID-19 könnte erhebliche Auswirkungen auf die Unionsbürgerinnen und -bürger, ihre Gesundheit und die Wirtschaft im Allgemeinen haben.

3.6.

Der EWSA ist überzeugt, dass es bei den verschiedenen Lösungen zur Bewältigung der Pandemie und der Herausforderungen des Grünen Deals viele gemeinsame Interessen und Ziele gibt. Allerdings sollte die Verwirklichung einiger Ziele des Grünen Deal neu definiert werden, insbesondere in Bezug auf den Zeitrahmen. Eine gewisse Flexibilität (in Anlehnung an die Steuer- und Beihilfevorschriften) wird dringend empfohlen.

3.7.

Große Investitionen in die Bekämpfung des Klimawandels und den ökologischen Wandel sind nicht vorstellbar, wenn die Defizitauflagen fortbestehen. Dies bedeutet natürlich keine Abkehr von der üblichen Auflage, die öffentlichen Finanzen zu sanieren. Vielmehr geht es darum, zwischen zwei Alternativen zu wählen: Entweder wollen wir den Prozess der Erderwärmung wirklich eindämmen, und dann müssen wir enorme Summen für Investitionen aufbringen, oder wir wollen nur einige Korrekturmaßnahmen ergreifen, um das Gewissen zu beruhigen und die öffentlichen Finanzen in gutem Zustand zu halten.

3.8.

Um den Übergang wirtschaftlich robuster und politisch glaubwürdiger zu machen, müssen nach Auffassung des EWSA schnellstmöglich die direkten und indirekten Subventionsregelungen für fossile Brennstoffe abgeschafft werden, die enorme ökologische, soziale und wirtschaftliche Kosten verursachen und die Fortschritte bei den Klimaschutzmaßnahmen zunichtemachen.

3.9.

Durch die schrittweise Einstellung der Subventionierung fossiler Energieträger und die Förderung eines aufstrebenden Sektors wie der erneuerbaren Energien sowie die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen kommen die erneuerbaren Energien den Verbrauchern in Bezug auf Erschwinglichkeit, wirtschaftlichen Wohlstand und Klimaschutz zugute.

3.10.

Der Mechanismus für einen gerechten Übergang stellt eine ausgewogene Symbiose zwischen Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten zum einen und zwischen einem koordinierten Ansatz und einem zentral verwalteten Ansatz zum anderen dar. Erforderlich ist ein neuer Pakt zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, der alle wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Akteure einschließt und in dem die Finanzierung und die gemeinsamen Zuständigkeiten festgelegt sind. Für seine wirksame Umsetzung sind jedoch neue Management- und Steuerungskapazitäten erforderlich. Der EWSA begrüßt, dass die Europäische Kommission die Behörden und die Träger nachhaltiger Projekte in allen Phasen — von der Planung bis zur Umsetzung — unterstützen wird.

3.11.

Die Mobilisierung privaten Kapitals für den Mechanismus ist für seinen Erfolg von entscheidender Bedeutung. Es wird notwendig sein, eine neue Partnerschaft zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auf der Grundlage des Win-win-Prinzips zu schließen.

3.12.

Der EWSA unterstützt den umfassenden Ansatz unter Beteiligung der lokalen Akteure, Sozialpartner und NGO, der den wirtschaftlichen, sozialen, industriellen und technologischen Dimensionen des Übergangs zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft Rechnung trägt. Die nachhaltige Entwicklung muss in allen Politikbereichen kohärent verfolgt werden, und sie muss auf Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten abzielen. Der EWSA empfiehlt, die Beteiligung aller Interessenträger auf allen Ebenen wirksam sicherzustellen und die Auswirkungen des Wandels des Wirtschaftsmodells auf die Beschäftigung im Rahmen eines sozialen Dialogs unter Verbindung der nationalen mit der europäischen Ebene anzugehen.

3.13.

Nach Auffassung des EWSA hängt der Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft auch von Investitionen in zugängliche und nachhaltige öffentliche Verkehrssysteme und in die bebaute Umgebungen ab. Die Investitionen aus dem Fonds für einen gerechten Übergang und aus dem EFRE sollten in die Förderung der CO2-Neutralität in diesen Bereichen fließen, allen Mitgliedern der Gesellschaft zugute kommen und für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen zugänglich sein.

3.14.

Der EWSA ist der Auffassung, dass ein gerechter Übergang aus sozialer Sicht grundlegend ist, um die Unterstützung und das Vertrauen der Arbeitnehmer, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft zu gewinnen und die großen wirtschaftlichen Veränderungen zu erleichtern, die erforderlich sind, um die Welt vor dem Klimawandel zu retten. Das Ende der Ära fossiler Brennstoffe in Europa muss mit den erforderlichen Investitionen einhergehen, um den Schutz der Beschäftigten in Europa, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Förderung der Entwicklung vor Ort sicherzustellen. Der Prozess der Umstellung muss mit den Sozialpartnern und den Organisationen der Zivilgesellschaft ausgehandelt sowie an Transparenz und eine wirksame Kommunikationspolitik geknüpft werden.

3.15.

Der EWSA unterstreicht nachdrücklich, dass zwischen wirtschaftlichen Umstrukturierungsmaßnahmen und Maßnahmen für den Schutz und die Umschulung von Arbeitnehmern, die von den Übergangsprozessen betroffen sind, ein ausgewogenes Verhältnis gewährleistet werden muss. Es sollte auch ein Gleichgewicht gewährleistet werden zwischen Investitionen in die Umschulung von Arbeitnehmern, die in neue Formen umweltfreundlicherer Beschäftigung wechseln, und der Ausstattung jener, die in den betroffenen Gemeinschaften in den Arbeitsmarkt eintreten, mit den für die neuen Beschäftigungsformen erforderlichen Qualifikationen. Besonderer Schwerpunkt sollte auf die Unterstützung der Beschäftigung von am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernten Menschen (u. a. junge Menschen und Menschen mit Behinderungen) gelegt werden.

3.16.

Der EWSA begrüßt, dass die Lösungen des Fonds für einen gerechten Übergang darauf abzielen, die Folgen des Rückgangs der mineralgewinnenden Industrie abzufedern, den Sektoren der Schwerindustrie die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen, damit sie ihren Betrieb nachhaltig fortsetzen können, und die entsprechenden sozialen Auswirkungen aufzufangen. Er weist jedoch darauf hin, dass der Fonds nicht auf die Finanzierung von Dekarbonisierungsprozessen beschränkt werden darf. Nach Auffassung des EWSA sollte ein Teil der Mittel des Fonds für einen gerechten Übergang für Investitionen verwendet werden, die von der Wertschöpfungskette der Dekarbonisierungsprozesse betroffene Arbeitnehmer und Gemeinschaften zur Erleichterung des Beschäftigungsübergangs benötigen.

3.17.

Das Bildungs- und Ausbildungssystem ist für die Unterstützung der Übergangsprozesse von zentraler Bedeutung. Der EWSA empfiehlt, die Mittel für die Stärkung und Wiederbelebung des Sekundar- und Hochschulbildungssystems im Rahmen gezielter und auf die aktuellen Bedürfnisse ausgerichteter wissenschaftlicher und technologischer Leitlinien aufzustocken und dafür auch im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbare Mittel einzusetzen.

3.18.

Der EWSA unterstützt die Entscheidung, innovative und nachhaltige Patente und Start-up-Unternehmen zu fördern und zu unterstützen. Die Unterstützung von Unternehmen, die verantwortungsvolle und nachhaltige Tätigkeiten ausüben und ökologische Lösungen für das Wohlergehen der Gemeinschaft entwickeln, muss sich lohnen.

3.19.

Die Ressourcenplanung des Fonds für einen gerechten Übergang wird eng mit dem Europäischen Semester verknüpft, wie dies bereits in den Verordnungen über die Mittel der Kohäsionspolitik 2021-2027 vorgesehen ist. Der EWSA geht davon aus, dass zusätzlich zu der Überwachung im Rahmen der kohäsionspolitischen Bestimmungen auch der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU dazu genutzt wird, die Umsetzung des Fonds für einen gerechten Übergang in den Mitgliedstaaten mittels des jährlichen strukturierten Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu überwachen. Der EWSA hofft, dass die Sozialpartner und NGO in diesen Dialog zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten aktiv und umfassend eingebunden werden.

3.20.

Der EWSA begrüßt, dass der Fonds für einen gerechten Übergang auf einem oder mehreren territorialen Plänen für einen gerechten Übergang basiert, in dem bzw. denen der Übergangsprozess bis 2030 umrissen wird — in Übereinstimmung mit den nationalen Energie- und Klimaplänen und dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft. Der EWSA begrüßt, dass die Mitgliedstaaten für sich ein spezifisches Programm für den Fonds für einen gerechten Übergang auflegen können.

3.21.

Der EWSA empfiehlt die umfassende und substanzielle Einbeziehung der Sozialpartner und der NGO in die territorialen Pläne und etwaigen spezifischen Programme des Fonds für einen gerechten Übergang.

3.22.

Der EWSA begrüßt die Tatsache, dass den territorialen Plänen und etwaigen spezifischen Programmen Überwachungsausschüsse zur Seite gestellt werden, für die auch die in der Dachverordnung für europäische Struktur- und Investitionsfonds vorgesehenen Vorschriften gelten.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.

Nach Überzeugung des EWSA sollte der Finanzrahmen nicht nur für den Fonds für einen gerechten Übergang, sondern auch für den gesamten Mechanismus für einen gerechten Übergang und den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa detaillierter ausgearbeitet werden. Der EWSA stellt zudem fest, dass die Mobilisierung von Mitteln über 30 Mrd. EUR hinaus nicht garantiert ist (d. h., dass die Zuweisung von Mitteln, die die Ausstattung des Fonds für einen gerechten Übergang um das Anderthalbfache übersteigen, nicht obligatorisch ist). Auch bei der Sonderregelung im Rahmen des Programms InvestEU und der Darlehensfazilität der EIB für den öffentlichen Sektor besteht noch Klärungsbedarf.

4.2.

Der EWSA befürchtet, dass die Entscheidung, in zehn Jahren rund 1 000 Mrd. EUR für den ökologischen Wandel auch mittels Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen durch den Einsatz von InvestEU aufzuwenden, dazu führt, dass Mittel aus anderen Bereichen, die von diesem Fonds profitieren, abgezogen werden könnten. Der EWSA weist darauf hin, dass die durch den Fonds für einen gerechten Übergang finanzierten Maßnahmen und jene, die durch InvestEU im Rahmen der zweiten Säule und durch die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen der dritten Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang kofinanziert werden, einander unbedingt ergänzen müssen.

4.3.

Die Ziele des Grünen Deals werden auch aus Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik unterstützt, die für 40 % der Gesamtzuweisung für die Unterstützung von Klimazielen aufkommen wird. In diesem Zusammenhang wird es wichtig sein, dass sich die nationalen Regierungen und die EU-Institutionen weiterhin für Investitionen in den Zusammenhalt einsetzen.

4.4.

Der EWSA begrüßt nachdrücklich die Verfahren für eine flexiblere Auslegung der Beihilfevorschriften und für die laufende Vereinfachung, die die Kommission als Teil des umfassenderen politischen Rahmens vorgeschlagen hat, der in der Mitteilung zum Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa festgelegt ist. Verschiedene Vorschriften sind erforderlich, um Spielraum für zu neuem Wachstum führende Investitionen zu schaffen.

4.5.

Der EWSA versteht und begrüßt die gut quantifizierten Kriterien für die Förderwürdigkeit im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang.

4.6.

Grüne Beihilfen:

Umweltauflagen für Beihilfen für Unternehmen in Branchen mit großem CO2-Abdruck und/oder materiellem Fußabdruck anwenden;

ähnliche Umweltauflagen für neue und verlängerte Bankdarlehen (mit oder ohne öffentliche Bürgschaften) für diese Branchen anwenden;

Beihilfen für Unternehmen und Branchen ablehnen, wenn diese nicht in der Lage oder willens sind, kohlenstoffarme und kreislauforientierte Technologien anzuwenden, und ihre Arbeitnehmer für neue Arbeitsplätze umschulen;

Planungsverfahren für erneuerbare Energien, ÖPNV und kreislauforientierte Gebäude und Infrastrukturen beschleunigen. Die Unternehmen kämpfen um ihr Überleben und müssen die Beihilfen rasch bekommen. Die Unternehmen kämpfen um ihr Überleben und müssen die Beihilfen rasch bekommen.

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Vorfeld können die Regierungen sich bei der Gewährung der Beihilfen für eine vereinfachte Umweltprüfung entscheiden, die mit einer eingehenderen Umweltprüfung im Nachgang einhergeht. Wenn ein Unternehmen gegen die vereinbarten Umweltauflagen verstößt, müssen die Beihilfen — je nach Schwere des Verstoßes — teilweise oder vollständig zurückgezahlt werden. Es wird zudem vorgeschlagen, kohlenstoff- und materialintensive Schlüsselsektoren ins Visier zu nehmen, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten (2).

4.7.

Der EWSA begrüßt ferner, dass auch angegeben wird, welchen Bereichen Mittel des Fonds für einen gerechten Übergang zugewiesen werden können und welchen nicht. Die Methode der Zuweisung trägt dazu bei, dass die Mittel in ausreichendem Maße auf diejenigen Mitgliedstaaten konzentriert werden, die vor den größten Herausforderungen stehen, und dass gleichzeitig alle Mitgliedstaaten maßgeblich unterstützt werden. Insbesondere Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE unter 90 % des EU-Durchschnitts liegt, würden etwa zwei Drittel der Fondsmittel erhalten.

4.8.

In Anbetracht der Umstände empfiehlt der EWSA, auch Wirtschaftssubjekten, die keine KMU sind, mehr Aufmerksamkeit zu gewähren. Denn die wichtigsten Unternehmen im Bergbau und der Schwerindustrie, die von Klimaschutzmaßnahmen betroffen sind, sind tendenziell Großunternehmen. Darüber hinaus bieten insbesondere diese Unternehmen häufig eine große Zahl angemessener Arbeitsplätze und sind für das wirtschaftliche Wohlergehen der Regionen von entscheidender Bedeutung. Die Verhinderung von Arbeitslosigkeit sollte zu einem zentralen Ziel der territorialen Pläne werden. Dies sollte nicht nur die Unterstützung der derzeitigen Arbeitnehmer beim Übergang zu neuen Beschäftigungsformen umfassen. Auch junge Menschen und Menschen, die vom offenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen), sollten bei der erfolgreichen Arbeitssuche in diesen neuen Sektoren unterstützt werden.

4.9.

Der EWSA begrüßt die neuen Möglichkeiten für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, unmittelbare Verantwortung für das Projektmanagement zu übernehmen und konkret einen ortsbezogenen Ansatz umzusetzen, da die NUTS-3-Regionen die Grundeinheiten für die territorialen Pläne für den gerechten Übergang bilden.

4.10.

Die Sozialpartner und die in diesem Bereich tätigen NGO sollten in die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen und Strategien zur ehrgeizigen Emissionsminderung einbezogen werden, um einen gerechten Übergang zu menschenwürdigen Arbeitsplätzen zu gewährleisten und saubere Energiesysteme mit nachhaltiger Qualität der Beschäftigung in Einklang zu bringen. Die Gewerkschaften sollten in allen Phasen des gerechten Übergangs vertreten sein, um die Interessen der Arbeitnehmer auf verschiedenen Ebenen zu schützen.

4.11.

Um die angestrebten Ziele zu erreichen, verfolgt die Kommission bei der Förderfähigkeit der Gebiete einen restriktiven Ansatz, da die Mittel nur Ländern zugewiesen werden können, die einen territorialen Plan für einen gerechten Übergang vorlegen und anwenden. Deshalb ruft der EWSA alle Mitgliedstaaten auf, ihre Pläne möglichst bald zu erarbeiten, damit viele Arbeitnehmer in Europa in den in diesen Plänen ermittelten Regionen unterstützt werden können.

4.12.

Der EWSA begrüßt die Anpassung der Dachverordnung, um eine klare und transparente Rechtsgrundlage für die künftige EU-Kohäsionspolitik und ihre Klimaorientierung zu schaffen.

4.13.

Angesichts der großen Unsicherheit hinsichtlich der beschäftigungspolitischen Auswirkungen des Übergangs und der möglichen geografischen Verteilung sollten nach Auffassung des EWSA Fondsmittel besser nicht vorab geografisch zugewiesen werden. Ein weiteres Problem ist die Verwaltung des Fonds. Die Ausweisung der förderfähigen Gebiete und sämtliche Zuweisungen zwischen ihnen werden vollständig den nationalen Regierungen übertragen. Da es ohnehin keine regionalen Mittelzuweisungen geben wird, besteht die Gefahr, dass dies zu Ungleichgewichten bei der Verteilung der Mittel auf subnationaler Ebene führen könnte und dass von den negativen Auswirkungen des Klimawandels weniger betroffene Gebiete keine Mittel erhalten werden.

4.14.

Der EWSA stellt fest, dass das Bestreben, auf InvestEU und EIB zurückzugreifen, um 45 Mrd. EUR bzw. 25-30 Mrd. EUR zu mobilisieren, genau überwacht werden muss, um nicht die Fehler bei den EFSI-Investitionen zu wiederholen (3). Es muss sichergestellt werden, dass diese Investitionen vollständig mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen und Europa aufgrund der Ziele der EU zum ersten klimaneutralen Kontinent wird.

4.15.

Der EWSA unterstützt den Vorschlag der Kommission „Nächste Generation EU“ zur Stärkung des Übergangsmechanismus als Reaktion auf die Krise und ihren neuen Vorschlag für den nächsten langfristigen EU-Haushalt. Der EWSA hofft, dass der Fonds für einen gerechten Übergang insgesamt auf 40 Mrd. EUR aufgestockt und dass die Regelung für einen gerechten Übergang innerhalb von InvestEU gestärkt wird. Der EWSA begrüßt auch den Kommissionsvorschlag für eine Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, mit der 25 bis 30 Mrd. EUR mobilisiert werden sollen. Auf diese Weise werden im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang mindestens 150 Mrd. EUR an öffentlichen und privaten Investitionen mobilisiert werden können.

4.16.

Die Beibehaltung eines ehrgeizigen Haushalts für die Kohäsionspolitik nach 2020 muss die oberste Priorität bei der Bekämpfung des Klimawandels auf territorialer Ebene bleiben. Mit anderen Worten: Die Einrichtung eines zusätzlichen Fonds sollte nicht als Vorwand zur Rechtfertigung weiterer Mittelkürzungen bei der Kohäsionspolitik im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den MFR dienen.

4.17.

Der EWSA ist besorgt über das Planungsverfahren, da der Rechtstext noch verabschiedet und die Dachverordnung geändert werden muss. Die Kommission geht davon aus, dass die territorialen Pläne im zweiten Halbjahr 2020 genehmigt und die Programme des Fonds für einen gerechten Übergang im Laufe des Jahres 2021 angenommen werden. Dies könnte zu Verzögerungen bei der Umsetzung einiger kohäsionspolitischer Programme führen.

Brüssel, den 10. Juni 2020

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Luca JAHIER


(1)  Siehe Stellungnahme des EWSA zur „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen 2021-2027“ (ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 83).

(2)  Die folgenden Sektoren weisen einen relativ großen CO2-Abdruck und materiellen Fußabdruck auf: 1. Verkehr: Straßen-, Luft- und Schiffsverkehr wird überwiegend mit fossilen Brennstoffen betrieben; 2. Industrie: viele Hersteller verwenden nach wie vor energie- und materialintensive Technologien; 3. Bau: viele Bauunternehmen verwenden nach wie vor nicht recycelbare und energieintensive Materialien wie Zement; 4. Energie: der Übergang von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien verläuft sehr langsam.

(3)  Sonderbericht Nr. 3/2019 des Europäischen Rechnungshofs. Einige EFSI-Beihilfen haben lediglich andere Finanzierungen der EIB und der EU ersetzt. Ein Teil der Finanzmittel floss in Projekte, die auch aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen hätten finanziert werden können. Letztendlich waren die Schätzungen der zusätzlich durch den EFSI eingeworbenen Investitionen manchmal überhöht, und die meisten Investitionen wurden in einigen größeren EU-15-Mitgliedstaaten mit gut etablierten nationalen Förderbanken getätigt.