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14.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/36 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627
(COM(2019) 619 final — 2019/0272 (COD))
(2020/C 232/05)
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Berichterstatter: |
Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE |
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Befassung |
Rat, 6.12.2019 Europäisches Parlament, 16.12.2019 |
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Geschäftsordnungsgrundlage |
Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt |
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Annahme in der Fachgruppe |
6.3.2020 |
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Verabschiedung auf der Plenartagung |
7.5.2020 |
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Plenartagung Nr. |
551 — Remote-Sitzung |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
251/0/10 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die Annahme eines Mehrjahresplans für die Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, denn die gegenwärtige Situation der Bestände dieser Population, die sich auf dem Niveau historischer Höchststände befinden, lässt es zu, die im vorigen Bewirtschaftungsplan eingeführten Dringlichkeitsmaßnahmen wieder aufzuheben. |
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1.2. |
Die Erstellung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans in der Europäischen Union soll die Umsetzung der Maßnahmen gewährleisten, die in der auf der 21. Sondertagung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Jahr 2018 angenommenen Empfehlung 18-02 vorgesehen sind. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass dieses Mittel am besten geeignet ist, die Bestände über dem Biomasse-Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, wobei den Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken in dieser Fischerei Rechnung zu tragen ist. |
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1.3. |
Der EWSA regt an, dass die gesetzgebenden Organe den Verordnungsvorschlag aktualisieren, indem sie die 2019 von der ICCAT in ihrer Empfehlung 19-04 vereinbarten Änderungen darin aufnehmen. |
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1.4. |
Der Ausschuss spricht sich für die Änderung von Artikel 29 Absatz 3 des Vorschlags aus, um ihn mit der Empfehlung 19-04 in Einklang zu bringen, wie in Ziffer 4 dieser Stellungnahme noch näher ausgeführt wird. |
2. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags
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2.1. |
Zweck des in dieser Stellungnahme geprüften Verordnungsvorschlags ist die Anwendung eines von der ICCAT genehmigten, mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer durch die Europäische Union, durch den die Biomasse über einem Niveau gehalten werden soll, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. |
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2.2. |
Die Mitgliedstaaten, die über Fangmöglichkeiten für Roten Thun verfügen, haben jährliche Fangpläne aufzustellen, die u. a. Folgendes enthalten müssen: die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, die Kriterien der Quotenzuteilung, die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten, die Fangzeiten, die bezeichneten Häfen, die Vorschriften für Beifänge und die zugelassenen Fischereifahrzeuge. |
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2.3. |
Die Mitgliedstaaten mit Quoten für Roten Thun müssen zudem einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan erstellen, durch den sichergestellt wird, dass ihre Fangflotten mit den zugeteilten Fangmöglichkeiten vereinbar sind; außerdem einen jährlichen Inspektionsplan, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan, der dafür sorgen soll, dass die Gesamtaufzuchtkapazität mit der für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun vereinbar ist. Diese Pläne sind der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. |
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2.4. |
Die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen technischen Maßnahmen umfassen eine Begrenzung der Fangzeiten für bestimmte Flotten, wie Ringwadenfänger und große pelagische Langleinenfänger, die Festlegung einer Mindestreferenzgröße, als die allgemein ein Gewicht von 30 kg oder eine Länge von 115 cm gilt, sowie die Festlegung der zulässigen Menge von Beifängen, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf. |
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2.5. |
Zu den Kontrollmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, gehört die Pflicht, einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis Listen aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für Roten Thun erteilt wurde, und aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden, sowie der Tonnare zu übermitteln. Darüber hinaus sind der Kommission detaillierte Angaben über die Fangtätigkeiten der im vorangegangenen Fangjahr fangberechtigten Schiffe, einschließlich der von den einzelnen Fischereifahrzeugen getätigten Fänge, sowie über die durchgeführten gemeinsamen Fangeinsätze zu übermitteln. |
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2.6. |
Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von unter 12 Metern (die Kontrollverordnung (1) sieht dies bereits für Fahrzeuge mit über 12 Meter Länge vor) sind verpflichtet, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im bezeichneten Hafen Folgendes mitzuteilen: die Fangmenge an Rotem Thun, das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden, sowie Angaben zur Identifikation des Fischereifahrzeugs. Außerdem sind Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern verboten. |
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2.7. |
Die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung eines nationalen Beobachterprogramms verantwortlich, das in den einzelnen Flottensegmenten eine Mindestabdeckung nach einem bestimmten Prozentsatz gewährleistet, und sorgen darüber hinaus für die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters auf allen Ringwadenfängern. Jeder Umsetzungsvorgang muss dem betreffenden Mitgliedstaat vorab zur Genehmigung oder gegebenenfalls zur Ablehnung mitgeteilt werden und erfordert den Einsatz von Videokameras, damit die Zahl der umgesetzten Fische überprüft werden kann. Gleichfalls muss das Einsetzen der Fische in Netzkäfige vorab mitgeteilt werden und unterliegt der Überwachung mit Videokameras. |
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2.8. |
Die Beobachtung und Überwachung durch die Mitgliedstaaten erfolgt mittels eines Schiffsüberwachungssystems für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von 12 Metern oder mehr, und es werden Kontrollen im Rahmen der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen durchgeführt. |
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2.9. |
Der Handel mit Rotem Thun sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, das Einsetzen in Netzkäfige, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun sind verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen validierten Begleitdokumente nicht vorliegen. |
3. Allgemeine Bemerkungen
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3.1. |
Der EWSA stimmt dem Verordnungsvorschlag generell zu, da es sich um die Umsetzung einer ICCAT-Empfehlung handelt. Er begrüßt auch die Ergebnisse des Wiederauffüllungsplans, der dazu geführt hat, dass die Biomasse von Rotem Thun historische Höchststände seit Beginn der Datenaufzeichnung erreicht hat. |
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3.2. |
2019 wurde die Empfehlung 19-04 von der ICCAT angenommen, mit der die Empfehlung 18-02, die Gegenstand dieser Stellungnahme ist, geändert wird. Der EWSA schlägt daher vor, dass die gesetzgebenden Organe den Verordnungsvorschlag an die Empfehlung 19-04 anpassen. |
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4. |
Besondere Bemerkungen |
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4.1. |
In Artikel 29 Absatz 3 ist festgelegt, dass Ringwadenfänger der EU sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Vertragsparteien der ICCAT-Konvention beteiligen dürfen. Artikel 62 der Empfehlung 19-04 sieht hingegen vor, dass eine Vertragspartei (engl. CPC (2)) mit weniger als fünf fangberechtigten Ringwadenfängern gemeinsame Fangeinsätze mit jeder anderen Vertragspartei genehmigen kann.
Des Weiteren ist darin vorgesehen, dass jede Vertragspartei, die einen gemeinsamen Fangeinsatz durchführt, dafür verantwortlich ist und über die im Rahmen dieses gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge berichten muss. |
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4.2. |
Der EWSA meint, dass in der vorgeschlagenen Verordnung die im vorstehenden Absatz genannte Ausnahme berücksichtigt werden müsste, d. h., dass eine gemeinsame Fischerei mit Flotten anderer Vertragsparteien zulässig sein sollte. Allerdings sollte zunächst auf bilateraler Basis ein Protokoll über die von den Schiffen und insbesondere von den Behörden der einzelnen Vertragsparteien durchzuführenden Tätigkeiten zur Verwaltung der vorgeschriebenen Fangdokumente vereinbart werden. |
Brüssel, den 7. Mai 2020
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Luca JAHIER
(1) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(2) Contracting Party to the Convention (Vertragspartei der Konvention).