14.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/3


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

An den Volkswagen-Konzern und den BMW-Konzern gelieferte Sicherheitssysteme für Fahrzeuginsassen (II)

(AT.40481)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 199/03)

Am 7. Juli 2017 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (2) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (3) gegen Autoliv (4), Takata (5) und TRW (6) (im Folgenden die „Parteien“) ein.

Im Anschluss an Vergleichsgespräche (7) und die Vorlage von Vergleichsausführungen (8) nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 richtete die Kommission am 10. Januar 2019 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Parteien. Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge waren die Parteien an zwei Fällen einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Bezug auf die Lieferung von Insassensicherheitsprodukten für bestimmte Personenkraftwagen an Unternehmen des Volkswagen-Konzerns und des BMW-Konzerns beteiligt.

In ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigten die Parteien nach Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen widerspiegelt.

Die Kommission stellte in ihrem im Entwurf vorliegenden Beschluss fest, dass die Parteien gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, indem sie sich an zwei Fällen einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung beteiligten, bei denen es sich um den Austausch bestimmter sensibler Geschäftsinformationen und in einigen Fällen um Preiskoordinierungen im Zusammenhang mit dem Verkauf bestimmter Arten von Insassensicherheitssystemen (Sicherheitsgurte, Airbags und/oder Lenkräder) für Personenkraftwagen an den VW-Konzern und den BMW-Konzern zwischen Januar 2007 und März 2011 handelte.

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (9), stelle ich fest, dass in diesem Fall alle Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, 1. März 2019

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(4)  Autoliv, Inc. und Autoliv B.V. & Co. KG.

(5)  TKJP Corporation (früher Takata Corporation) und TB Deu Abwicklungs-Aktiengesellschaft i.L. (früher Takata Aktiengesellschaft).

(6)  ZF TRW Automotive Holdings Corp. (früher TRW Automotive Holdings Corp.), TRW Automotive Safety Systems GmbH und TRW Automotive GmbH.

(7)  Die Vergleichsgespräche fanden zwischen November 2017 und November 2018 statt.

(8)  Die Parteien reichten ihre förmlichen Vergleichsanträge am […] ein.

(9)  Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Randnummer 18 der Mitteilung der Kommission (2008/C 167/01) über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).