21.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 210/15 |
Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 210/08)
Ankündigung einer außerordentlichen Vergabe von Offshore-Lizenzen im Vereinigten Königreich
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE FÜR ÖL UND GAS
Petroleum Act 1998
Außerordentliche Vergabe von Offshore-Lizenzen
1. |
Die zuständige Behörde für Öl und Gas (Oil and Gas Authority, im Folgenden „OGA“) fordert interessierte Personen auf, Anträge auf die Erteilung von Seaward Production Licences (Offshore-Förderlizenzen) für ein bestimmtes Gebiet des Festlandssockels des Vereinigten Königreichs zu stellen. |
2. |
Vollständige Angaben zum Angebot, einschließlich Listen und Karten des Gebiets, sowie weitere Hinweise zu den Lizenzen, den Lizenzbedingungen und den Modalitäten der Antragstellung finden sich auf der Website der OGA (siehe unten). |
3. |
Alle Anträge werden gegebenenfalls nach den Bestimmungen der Hydrocarbons Licensing Directive Regulations 1995 (SI 1995 Nr. 1434), der Petroleum Licensing (Applications) Regulations 2015 (SI 2015 Nr. 766) und der Offshore Petroleum Licensing (Offshore Safety Directive) Regulations 2015 (SI 2015 Nr. 385) geprüft. Die einschlägigen Aufgaben des Ministeriums wurden am 1. Oktober 2016 gemäß den Energy (Transfer of Functions, Consequential Amendments and Revocation) Regulations 2016 (http://www.legislation.gov.uk/uksi/2016/912/pdfs/uksi_20160912_en.pdf) auf die zuständige Behörde für Öl und Gas übertragen, wobei festgelegt wurde, dass alle Handlungen, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben vom Ministerium oder in Bezug auf das Ministerium vorgenommen wurden oder die Wirkung solcher Handlungen haben, wie Handlungen anzusehen sind, die von der zuständigen Behörde für Öl und Gas oder in Bezug auf diese Behörde vorgenommen wurden, soweit dies erforderlich ist, um ihre Wirkung nach dem 1. Oktober 2016 aufrechtzuerhalten. Die Prüfung der Anträge erfolgt vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Notwendigkeit einer zügigen, gründlichen, effizienten und sicheren Exploration zur Feststellung der Öl- und Gasvorkommen im Vereinigten Königreich, wobei Umweltaspekte gebührend berücksichtigt werden. |
Innovativer Rahmen
4. |
Die Anträge werden gemäß einem neuen innovativen Konzept für Initial Term Work Programmes (im Folgenden „Arbeitsprogramme“) geprüft. In ihrer ersten Laufzeit umfassen diese Arbeitsprogramme eine flexible Kombination von bis zu drei Phasen (A, B und C). So wird sichergestellt, dass sich die Arbeitsprogramme für den jeweiligen Block/die jeweiligen Blöcke sowie für die geotechnischen und sonstigen Besonderheiten eines Gebiets eignen und die in Abschnitt 3 genannten Faktoren optimal berücksichtigt werden. Die mit der Kombination von bis zu drei Phasen verbundene Flexibilität ermöglicht es den Antragsstellern zudem, bei der Erstellung ihres Arbeitsprogramms eigene spezifische Pläne und Anforderungen zu berücksichtigen. |
5. |
Phase A des Arbeitsprogramms ist für geotechnische Studien und die Auswertung geophysischer Daten vorgesehen; in Phase B des Arbeitsprogramms werden neue seismische Daten erhoben, und Phase C des Arbeitsprogramms umfasst Explorations- und Bewertungsbohrungen. Die Antragsteller können entscheiden, wie sie die einzelnen Phasen miteinander kombinieren (d. h. Phase A + B + C, nur Phase B + C, nur Phase C oder nur Phase A + C). |
6. |
Die Phasen A und B sind nicht obligatorisch und können unter bestimmten Umständen entfallen; jeder Antrag muss jedoch eine Phase C enthalten, außer wenn der Antragsteller eine Exploration nicht für erforderlich hält und daher vorschlägt, direkt zur Entwicklung (d. h. zur zweiten Laufzeit) überzugehen. In diesem Fall sollten die Anträge den Vorgaben auf der Website der OGA entsprechen. |
7. |
Alle Lizenzen dieser Runde können eine erste Laufzeit von bis zu neun Jahren haben. Die Laufzeit der Lizenzen und die Phasen müssen jedoch im Rahmen des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms begründet sein und werden zum Zeitpunkt der Antragstellung diskutiert. |
8. |
Anträge für Lizenzen, die mit der Phase A oder B beginnen, werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
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9. |
Lizenzen mit einer Phase B sind auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, sodass die Lizenz am Ende dieser Phase endet, wenn der Lizenznehmer die OGA nicht davon überzeugen konnte, dass er über die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, das Arbeitsprogramm abzuschließen. Auch Lizenzen, die eine Phase A, aber keine Phase B vorsehen, sind auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, sodass die Lizenz am Ende dieser Phase endet, wenn der Lizenznehmer die OGA nicht davon überzeugen konnte, dass er über die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, das Arbeitsprogramm abzuschließen. |
10. |
Anträge auf Lizenzen, die mit der Phase C beginnen, werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
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Weitere Hinweise
11. |
Weitere Informationen finden sich auf der Website der OGA (gov.uk): https://www.ogauthority.co.uk/licensing-consents/licensing-rounds/ |
Lizenzangebote
12. |
Lizenzangebote der zuständigen Behörde für Öl und Gas gemäß dieser Aufforderung werden innerhalb von 18 Monaten nach dem Datum dieser Bekanntmachung unterbreitet, sofern keine angemessene Prüfung (siehe Abschnitt 15) für den jeweiligen Block erforderlich ist. |
13. |
Die zuständige Behörde für Öl und Gas übernimmt keine Haftung für Kosten, die dem Antragsteller bei der Vorbereitung oder Einreichung seines Antrags entstehen. |
Umweltprüfung
14. |
Das Ministerium hat für alle in dieser Runde angebotenen Gebiete eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung („SUP“) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchgeführt. Die Ergebnisse dieser SUP können auf der gov.uk-Website über die SUP für Offshore-Energie eingesehen werden:
https://www.gov.uk/offshore-energy-strategic-environmental-assessment-sea-an-overview-of-the-sea-process |
15. |
Im Rahmen dieser Aufforderung werden nur dann Lizenzen erteilt, wenn gemäß der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)
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16. |
Kontakt:
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