19.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/1 |
Mitteilung an die Person, für die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates und der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan gelten
(2019/C 104/01)
Der Person, die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 des Rates (1) und in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan aufgeführt ist, wird Folgendes mitgeteilt:
Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss (GASP) 2015/740 und in der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Person weiter gelten sollten.
Die Person wird darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe die in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/735 aufgeführten Websites) beantragen kann, dass ihr die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 6 der Verordnung).
Die Person kann beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 30. November 2019 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
RELEX.1.C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |