19.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/1


Mitteilung an die Person, für die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates und der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan gelten

(2019/C 104/01)

Der Person, die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 des Rates (1) und in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan aufgeführt ist, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss (GASP) 2015/740 und in der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Person weiter gelten sollten.

Die Person wird darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe die in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/735 aufgeführten Websites) beantragen kann, dass ihr die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 6 der Verordnung).

Die Person kann beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 30. November 2019 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52.

(2)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.