20.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/8


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für die Berichterstattung über das Katastrophenrisikomanagement, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

(2019/C 428/07)

Anmerkung: Bezugnahmen auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924) sind als Bezugnahmen auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU in der durch den Beschluss (EU) 2019/420 (ABl. L 77 I vom 20.3.2019, S. 1) geänderten Fassung zu verstehen.

Gemäß Artikel 28 Absatz 1a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gilt in den Fällen, in denen auf Mitgliedstaaten Bezug genommen wird, dies auch als Bezugnahme auf Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 12 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

Inhaltsverzeichnis

Leitlinien für die Berichterstattung über das Katastrophenrisikomanagement, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 9
Einleitung 9
Ziel und Geltungsbereich 9
Muster für den zusammenfassenden Bericht über das Katastrophenrisikomanagement 11
Teil I — Risikobewertung 11
Teil II — Bewertung der Risikomanagementfähigkeit 12
Teil III — Prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen 14
Hinweise zum Muster 14
Teil I — Risikobewertung 14

1.1

Einleitung 14

1.2

Hinweise für die Beantwortung der Fragen 1-8 des Musters (Teil I) 15
Teil II. Bewertung der Risikomanagementfähigkeit 21

2.1

Einleitung 21

2.2

Hinweise für die Beantwortung der Fragen 9-20 des Musters (Teil II) 21
Teil III — Prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen 27

3.1

Einleitung 27

3.2

Hinweise für die Beantwortung der Fragen 21-24 des Musters (Teil III) 27
ANHANG 30
Nicht erschöpfende Liste der Risiken, die nach den Rechtsvorschriften und/oder im Rahmen der Politik der EU von Relevanz sind 30
Nicht erschöpfende Liste der Querschnittsbereiche von gemeinsamem Interesse in den Rechtsvorschriften und/oder in der Politik der EU 32

Leitlinien für die Berichterstattung über das Katastrophenrisikomanagement, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

Einleitung

Gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1) in der geänderten Fassung vom 21. März 2019 (2) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Zusammenfassungen der relevanten Elemente ihrer Risikobewertungen und der Bewertungen ihrer Risikomanagementfähigkeit, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Ferner sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Informationen über prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen bereitzustellen, die erforderlich sind, um zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen (3).

Die Kommission wurde beauftragt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2019 Leitlinien für die Vorlage der Zusammenfassungen auszuarbeiten (4).

Diese Leitlinien wurden in Form eines Musters erstellt, in dem alle wichtigen Fragen aufgeführt sind, die in den nationalen Zusammenfassungen behandelt werden sollen, und enthalten Hinweise zum Ausfüllen des Musters in geeigneter Form. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, sondern sollen dazu beitragen, die die folgenden relevanten Aspekte zusammenzufassen:

1.

Risikobewertung mit Schwerpunkt auf den zentralen Risiken,

2.

Bewertung der Risikomanagementfähigkeit mit Schwerpunkt auf den zentralen Risiken,

3.

Beschreibung der prioritären Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen.

In der Zusammenfassung der relevanten Elemente der Risikobewertung und der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit sollte der Schwerpunkt auf zentralen Risiken liegen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die zentralen Risiken zu definieren. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Kommission ihre Zusammenfassungen erstmals bis zum 31. Dezember 2020 zu übermitteln. Anschließend sollten die Mitgliedstaaten sie alle drei Jahre und immer dann, wenn es zu erheblichen Änderungen kommt, übermitteln.

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sensible Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen schaden könnte.

Diese Leitlinien ersetzen die Bekanntmachung der Kommission über Leitlinien für die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit (5).

Ziel und Geltungsbereich

Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten die Berichterstattung erleichtern und so dazu beitragen, die Ziele des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zu verwirklichen, darunter:

Erreichen eines hohen Katastrophenschutzniveaus durch Verhinderung oder Verringerung der potenziellen Auswirkungen von Katastrophen, durch Förderung einer Präventionskultur und durch Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzdiensten und anderen einschlägigen Diensten; (6)

Bereitstellung der Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Verpflichtungen aus Artikel 5 nachzukommen, die wie folgt lauten:

a)

Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern sowie die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen, Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung und Innovation, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, weiter zu erleichtern und zu fördern;

b)

sie unterstützt und fördert die Risikobewertungs- und Risikokartierungstätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse;

c)

sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels;

d)

sie hält zum Austausch bewährter Vorgehensweisen darüber an, wie die nationalen Katastrophenschutzsysteme in die Lage versetzt werden können, die Folgen des Klimawandels zu bewältigen;

e)

sie fördert und unterstützt die Entwicklung und Umsetzung der Risikomanagementtätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse;

f)

sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusammen und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen;

g)

sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig im Einklang mit den Fristen nach Artikel 6 Buchstabe c über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 6;

h)

sie fördert die Inanspruchnahme unterschiedlicher Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an;

i)

sie hebt die Bedeutung der Risikoprävention hervor, unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, und sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Information der Öffentlichkeit über Alarmsysteme, indem sie Leitlinien zu diesen Systemen bereitstellt — auch auf grenzüberschreitender Ebene;

j)

sie fördert Präventionsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und den in Artikel 28 genannten Drittländern durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse und

k)

sie ergreift in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Präventionsmaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ziel erreicht werden kann.

Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die Kommission zur Festlegung und Unterstützung von Prioritäten und Maßnahmen für das Katastrophenrisikomanagement im Rahmen verschiedener EU-Fonds und -Instrumente;

Unterstützung bei der Formulierung stärker fundierter Entscheidungen über die Priorisierung und Zuweisung von Investitionen in die Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen.

Wie in den einschlägigen Rechtsvorschriften über das Unionsverfahren (Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU) vorgesehen, haben die Mitgliedstaaten der Kommission Zusammenfassungen ihrer nationalen Risikobewertungen (Dezember 2015 und 2018) und die Bewertungen der Risikomanagementfähigkeit (August 2018) übermittelt. Die eingegangenen Beiträge ergaben, dass diese Bewertungen auf der Grundlage verschiedenster Verfahren und Methoden erstellt wurden.

Durch die vorliegenden Leitlinien wird das Berichterstattungsverfahren nach Artikel 6 erheblich vereinfacht und gestrafft. Die Leitlinien stützen sich auf die Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der nationalen Risikobewertungen und der Erfassung der Risiken in Bezug auf große Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen in den Mitgliedstaaten sowie auf die der Kommission übermittelten Berichte über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf nationaler Ebene. Sie berücksichtigen auch die vorhergehende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Risk Assessment and Mapping Guidelines for Disaster Management“ (7) und die Leitlinien für die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit (8). Sie tragen den Anforderungen der geltenden EU-Rechtsvorschriften Rechnung und berühren nicht die daraus erwachsenden Verpflichtungen (9).

MUSTER FÜR DEN ZUSAMMENFASSENDEN BERICHT ÜBER DAS KATASTROPHENRISIKOMANAGEMENT

Teil I — Risikobewertung

1.

Risikobewertungsprozess

Beschreiben Sie, wie sich der Risikobewertungsprozess in den allgemeinen Rahmen für das Katastrophenrisikomanagement einfügt. Präzisieren Sie die rechtlichen, verfahrenstechnischen und institutionellen Aspekte. Bitte erläutern Sie, ob die Zuständigkeit für die Risikobewertung auf nationaler Ebene oder auf einer geeigneten subnationalen Ebene angesiedelt ist.


2.

Konsultation der relevanten Behörden und Interessenträger

Geben Sie an, welche verschiedenen Behörden und Interessenträger in den Risikobewertungsprozess einbezogen werden.

Falls zutreffend : Beschreiben Sie die Art der Einbeziehung unter Angabe der jeweiligen Rolle und Aufgaben.


3.

Identifikation der zentralen Risiken auf nationaler oder subnationaler Ebene

Nennen Sie die zentralen Risiken, die erhebliche nachteilige Auswirkungen in menschlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und politischer/sozialer Hinsicht (einschließlich Auswirkungen auf die Sicherheit) haben könnten.

Nennen Sie von den oben genannten zentralen Risiken:

3.1.

alle zentralen Risiken, die erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten und von einem oder mehreren Nachbarländern ausgehen oder diese betreffen,

3.2.

alle zentralen Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen.

Falls zutreffend:

3.3.

Nennen Sie alle künftig zu erwartenden zentralen Risiken. Dazu können neu entstehende Risiken  (10) gehören, die erhebliche nachteilige Auswirkungen in menschlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und politischer/sozialer Hinsicht (einschließlich Auswirkungen auf die Sicherheit) haben könnten.


4.

Identifikation der Auswirkungen des Klimawandels

Geben Sie an, welche der oben genannten zentralen Risiken in direktem Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels stehen. Bitte berücksichtigen Sie gegebenenfalls bestehende nationale oder subnationale Strategien und/oder Aktionspläne für die Anpassung an den Klimawandel  (11) und/oder gegebenenfalls einschlägige klimabezogene Risiko- und Vulnerabilitätsbewertungen.


5.

Risikoanalyse

Beschreiben Sie die Skala der Wahrscheinlichkeit und der Auswirkungen der identifizierten zentralen Risiken (in F3), einschließlich der zentralen grenzüberschreitenden Risiken und der zentralen Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen sowie gegebenenfalls künftige und/oder neu entstehende Risiken.

Stellen Sie die Ergebnisse in einer einzigen Risikomatrix oder gegebenenfalls in einem anderen visuellen Diagramm/Modell dar.

Falls zutreffend: Beschreiben Sie die Methoden, Modelle und Techniken für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit und der Auswirkungen der verschiedenen Risiken oder Risikoszenarien.


6.

Risikokartierung

Geben Sie an, ob Risikokarten erstellt wurden, aus denen die erwartete räumliche Verteilung der zentralen Risiken hervorgeht, die in der Identifikations- und der Analysephase identifiziert wurden (F3, F4 und F5). Falls ja, fügen Sie diese gegebenenfalls hinzu.


7.

Überwachung und Überprüfung der Risikobewertung

Beschreiben Sie das System für die Überwachung und Überprüfung der Risikobewertung mit Blick auf die Berücksichtigung neuer Entwicklungen.


8.

Weitergabe der Ergebnisse der Risikobewertung

Beschreiben Sie den Prozess der Weitergabe und Verbreitung der Ergebnisse der nationalen Risikobewertung. Erläutern Sie, wie die Ergebnisse der Risikobewertung an politische Entscheidungsträger, verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten, verschiedene Verwaltungsebenen und andere relevante Interessenträger weitergegeben werden. Geben Sie an, ob und wie die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Risikobewertung informiert wird, um sie für die Risiken in ihrem Land oder ihrer Region zu sensibilisieren und/oder sie in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen zu ihrem eigenen Schutz zu treffen.


Fakultativ: Bewährte Verfahren

Beschreiben Sie jüngste bewährte Verfahren, die für die Fragen 1-8 relevant sind.

Teil II — Bewertung der Risikomanagementfähigkeit

9.

Rechtlicher, verfahrenstechnischer und/oder institutioneller Rahmen

Beschreiben Sie den vorhandenen Rahmen für den/die Prozesse zur Bewertung der Risikomanagementfähigkeit. Geben Sie an, ob er auf einem Rechtsakt, einem Strategieplan, einem Umsetzungsplan oder einem anderen Verfahrensrahmen beruht.

Falls zutreffend : Geben Sie an, wie häufig die Risikomanagementfähigkeit bewertet wird.

Geben Sie an, ob die Bewertungen der Risikomanagementfähigkeit für Entscheidungszwecke genutzt werden.


10.

Rolle und Aufgaben der zuständigen Behörden

Beschreiben Sie die Rolle und die Aufgaben der zuständigen Behörden auf nationaler oder gegebenenfalls subnationaler Ebene, wobei zwischen Risikobewertung, Prävention, Vorsorge und Bewältigung zu unterscheiden und der Schwerpunkt auf das Management der identifizierten zentralen Risiken zu legen ist.

Beschreiben Sie, wie die horizontale Koordinierung (sektorübergreifender Ansatz) zwischen diesen zuständigen Behörden gewährleistet wird, wobei der Schwerpunkt auf das Management der identifizierten zentralen Risiken zu legen ist.


11.

Rolle der Interessenträger

Geben Sie an, ob die Interessenträger über die Katastrophenrisikomanagementprozesse für die identifizierten zentralen Risiken unterrichtet und darin einbezogen werden. Wenn ja, beschreiben Sie, auf welche Weise.


12.

Verfahren und Maßnahmen auf nationaler, subnationaler und lokaler Ebene

Beschreiben Sie in Bezug auf die identifizierten zentralen Risiken die bestehenden Verfahren zur Gewährleistung der vertikalen Zusammenarbeit zwischen den an Katastrophenrisikomanagementprozessen beteiligten nationalen, subnationalen und lokalen Behörden.


13.

Grenzüberschreitende, interregionale und internationale Verfahren und Maßnahmen

Beschreiben Sie die vorhandenen Verfahren zur Gewährleistung der Zusammenarbeit auf grenzüberschreitender, interregionaler und internationaler Ebene für das Katastrophenrisikomanagement in Bezug auf die identifizierten zentralen Risiken. Beschreiben Sie die vorhandenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Katastrophenrisikomanagements für die identifizierten zentralen Risiken.

Falls zutreffend : Geben Sie an, ob Strategien für das Katastrophenrisikomanagement in einer Weise entwickelt werden, die internationalen Verpflichtungen wie dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung Rechnung trägt.


14.

Schwerpunkt: Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

Geben Sie an, ob auf nationaler oder subnationaler Ebene (je nach Fall) Synergien zwischen Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel für die identifizierten zentralen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel vorhanden sind (F4). Falls ja, beschreiben Sie diese bitte.


15.

Schwerpunkt: Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen

Geben Sie an, ob Maßnahmen zum Schutz kritischer, für die Fortführung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen relevanter Infrastrukturen existieren.


16.

Finanzierungsquellen

Geben Sie an, ob aus dem Haushalt bei dringendem Bedarf flexibel Mittel bereitgestellt werden können, und in welchem Maß die Katastrophenschutzmittel Präventionsmaßnahmen fördern.

Beschreiben Sie, welche Finanzierungsquellen (z. B. nationale, subnationale, öffentliche und private Mittel, einschließlich Versicherungen, EU- und sonstiger internationaler Finanzierungen) für prioritäre Maßnahmen des Katastrophenrisikomanagements verwendet werden, um im Zusammenhang mit den identifizierten zentralen Risiken die Bewertung, Prävention, Vorsorge und Bewältigung zu ermöglichen.


17.

Infrastruktur, Einsatzmittel und Ausrüstung

Beschreiben Sie, wie sichergestellt wird, dass genügend Einsatzmittel zur Verfügung stehen, um die Auswirkungen von Katastrophen abzumildern und rasch auf Katastrophen zu reagieren, wenn eines der identifizierten zentralen Risiken eintritt.


18.

Schwerpunkt: Erfassung von Daten zu Katastrophenschäden und entsprechende Verfahren

Geben Sie an, ob ein System zur Erfassung von Daten zu Katastrophenschäden vorhanden ist. Beschreiben Sie, wie die Daten zu den identifizierten zentralen Risiken erhoben werden.


19.

Schwerpunkt: Ausrüstung und Verfahren für Frühwarnsysteme

Beschreiben Sie die vorhandenen Systeme für die Früherkennung von Gefahren und die Überwachung der identifizierten zentralen Risiken. Geben Sie an, ob Prognosemethoden in das System integriert sind.


20.

Information und Kommunikation zu Risiken mit dem Ziel der Sensibilisierung der Öffentlichkeit

Beschreiben Sie, wie die Öffentlichkeit darüber informiert wird, welche Maßnahmen sie in Risikosituationen ergreifen sollte. Geben Sie beispielsweise an, ob es eine Strategie zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit gibt. Geben Sie an, ob und wie Zielgruppen an der Festlegung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sowie an der Umsetzung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen beteiligt sind.


Fakultativ: Bewährte Verfahren

Beschreiben Sie jüngste bewährte Verfahren, die für die Fragen 9-20 relevant sind.

Teil III — Prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen

21.

Zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

Führen Sie die zentralen Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auf.

Füllen Sie bitte für jedes zentrale Risiko mit grenzüberschreitenden Auswirkungen den folgenden Kasten aus:

22.

Prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen

22.1.

Beschreiben Sie vorhandene und geplante prioritäre Präventionsmaßnahmen.

22.2.

Beschreiben Sie vorhandene und geplante prioritäre Vorsorgemaßnahmen.

Wenn Rechtsvorschriften oder politische Maßnahmen der EU bereits eine Berichterstattung über prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen für das jeweilige Risiko erfordern, verweisen Sie einfach auf die der Kommission bereits übermittelten Berichte.

Falls zutreffend:

23.

Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen

Führen Sie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen auf.

Füllen Sie bitte für jedes Risiko mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen den folgenden Kasten aus:

24.

Prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen

24.1.

Beschreiben Sie vorhandene und geplante prioritäre Präventionsmaßnahmen.

24.2.

Beschreiben Sie vorhandene und geplante prioritäre Vorsorgemaßnahmen.

Wenn Rechtsvorschriften oder politische Maßnahmen der EU bereits eine Berichterstattung über prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen für das jeweilige Risiko erfordern, verweisen Sie einfach auf die der Kommission bereits übermittelten Berichte.

HINWEISE ZUM MUSTER

Teil I — Risikobewertung

1.1.   Einleitung

Zweck der Risikobewertung ist es, Input für die Entscheidungsfindung sowie das Katastrophenrisikomanagement und die Fähigkeitenplanung für politische Entscheidungsträger und betroffene Interessenträger, auch aus dem Privatsektor, bereitzustellen, die Öffentlichkeit über Risiken zu informieren, sowie Risiken und Schwachstellen zu überwachen und zu überprüfen. Die Bewertung bildet somit eine Grundlage für die Planung des Katastrophenrisikomanagements und die Umsetzung der damit verbundenen Maßnahmen. Zu diesem Zweck hat die Europäische Kommission 2010 bereits Risikobewertungs- und Kartierungsleitlinien für das Katastrophenmanagement (12) erstellt und legt in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über mögliche Gefahren durch Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen vor, mit denen die Europäische Union (13) konfrontiert ist.

Die Katastrophenschutzpolitik auf europäischer Ebene erstreckt sich auf verschiedene Themen wie Risiken im Bereich der Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen wie Waldbrände, Gesundheitsgefahren, Pandemien, industrielle Risiken, chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen (CBRN), Sicherheit (Cybersicherheit, Terrorismus) usw. Darüber hinaus sind auch andere Politikbereiche für das Katastrophenrisikomanagement relevant, einschließlich Klimaschutz- und Umweltpolitik.

Nach Artikel 4 Nummer 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU bezeichnet „Risikobewertung“ den gesamten sektorübergreifenden Prozess der Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene. Die Risikobeurteilung (14) ist ein wichtiger Bestandteil der Risikobewertung, um Entscheidungen zu unterstützen und festzustellen, wo zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Eine Berichterstattung über die Ergebnisse der Risikobeurteilung ist jedoch angesichts der politischen Natur dieser Stufe für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien nicht erforderlich. Wenn die Risikobewertung bereits eine Risikobeurteilung beinhaltet, kann dies der Kommission mitgeteilt werden.

1.2.   Hinweise für die Beantwortung der Fragen 1-8 des Musters (Teil I)

F1 — Risikobewertungsprozess

Beschreiben Sie, wie sich der Risikobewertungsprozess in den allgemeinen Rahmen für das Katastrophenrisikomanagement einfügt. Präzisieren Sie die rechtlichen, verfahrenstechnischen und institutionellen Aspekte. Bitte erläutern Sie, ob die Zuständigkeit für die Risikobewertung auf nationaler Ebene oder auf einer geeigneten subnationalen Ebene angesiedelt ist.

Geben Sie an, ob eine nationale oder eine geeignete subnationale Risikobewertung aufgrund von Rechtsvorschriften oder anderer verfahrenstechnischer oder institutioneller Anforderungen (z. B. Strategiedokument) erforderlich ist. Nennen Sie die koordinierende Behörde, die für den nationalen Risikobewertungsprozess zuständig ist.

Der rechtliche/politische Rahmen kann die politischen Entscheidungsträger der Länder dabei unterstützen, wirksame behördenübergreifende Mechanismen zur Koordinierung der nationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die identifizierten Risiken zu schaffen. Außerdem verbessert er die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Agenturen/Behörden, um die Fähigkeit des Landes zur Reaktion auf sich verändernde Risiken zu verbessern.

Auf der Grundlage der EU-Analyse der der Kommission 2018 übermittelten nationalen Berichte über die Risikomanagementfähigkeit haben die meisten Mitgliedstaaten anerkannt, wie wichtig es ist, den Risikobewertungsprozess auf einen Rechts- oder Verfahrensrahmen zu stützen. Allerdings gibt es in einigen Ländern getrennte Rechtsrahmen für unterschiedliche Risiken, die sich beispielsweise aus unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen der EU ergeben. (15)

F2 — Konsultation der relevanten Behörden und Interessenträger

Geben Sie an, welche verschiedenen Behörden und Interessenträger in den Risikobewertungsprozess einbezogen werden.

Falls zutreffend : Beschreiben Sie die Art ihrer Einbeziehung unter Angabe ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten.

Bei der Erstellung einer Risikobewertung ist es wichtig, eine Reihe relevanter Interessenträger in den Prozess einzubeziehen. Dadurch werden sie ermutigt, einen Beitrag zum Katastrophenrisikomanagement zu leisten. Zu den relevanten Behörden und Interessenträgern können nationale und regionale Behörden zählen, darunter auch Akteure, die nicht direkt zum Bewertungsverfahren beitragen, wie Hochschulen, Forschungseinrichtungen und der Privatsektor.

F3 — Identifikation der zentralen Risiken auf nationaler oder subnationaler Ebene

Nennen Sie die zentralen Risiken (16) , die erhebliche nachteilige Auswirkungen in menschlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und politischer/sozialer Hinsicht (einschließlich Auswirkungen auf die Sicherheit) haben könnten.

Bitte nennen Sie die Kriterien für die Identifikation der zentralen Risiken auf nationaler oder subnationaler Ebene.

Falls zutreffend: Beschreiben Sie, welche Methoden/Datenquellen für die Identifikation der zentralen Risiken auf nationaler und/oder geeigneter subnationaler Ebene verwendet wurden. Falls zutreffend, geben Sie bitte an, ob die Identifikation eines Risikos auf einem oder mehreren verschiedenen Szenarien im Zusammenhang mit dem Hauptereignis oder auf einer globalen Wahrscheinlichkeitsanalyse auf nationaler Ebene beruht. Falls zutreffend, teilen Sie bitte mit, ob bei dem Szenario/Risikomodell und der Identifikation der bestehenden zentralen Risiken ein Mehrfachrisiko-Konzept zugrunde gelegt wurde (d. h. ob die Kaskadeneffekte von Katastrophen berücksichtigt wurden).

Die Risikoidentifikation ist der Prozess der Feststellung, Erkennung und Beschreibung von Risiken, möglicherweise anhand von Wahrscheinlichkeitsfaktoren. Es handelt sich um ein Screening, das als Vorstufe für die anschließende Risikoanalyse dient. Die Risikoidentifikation sollte so weit wie möglich auf quantitativen (historischen und aktuellen statistischen) Daten beruhen. Es ist jedoch ratsam, auf die Erstellung von Szenarien und Modellprognosen zurückzugreifen, um auch künftige Risiken zu identifizieren. Idealerweise sollten alternative Lösungen für schwer messbare oder mit streng vertraulichen Informationen verbundene Risiken gefunden werden. Manchmal werden in diesem Stadium lediglich Risiken identifiziert, d. h. Arten von Ereignissen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfinden könnten. In der Regel jedoch werden in der Phase der Risikoidentifikation bereits die Folgen (potenzielle Auswirkungen) eines Eintretens der Gefahren oder Risiken untersucht. Daten zu den Auswirkungen können auf qualitative Weise erfasst werden (z. B. durch Expertenmeinungen, nachrichtendienstliche Erkenntnisse, induktive Denkmodelle usw.).

Unterschiedliche Risiken erfordern unterschiedliche Analysen. Die Wahrscheinlichkeit von Naturgefahren ist aufgrund historischer Präzedenzfälle im Allgemeinen leichter einzuschätzen. Die Wahrscheinlichkeit kann qualitativ (sehr hoch, hoch, mittel, gering, sehr gering) oder quantitativ (Periodizität, Eintrittswahrscheinlichkeit nach einem Jahr, 5 Jahren, 100 Jahren usw.) bewertet werden. Bei einigen Risiken lässt sich nicht ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses ist, sodass gegebenenfalls alternative Schätzungen vorgenommen werden sollten. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses oder eines Risikos sollte nach Möglichkeit anhand der historischen Häufigkeit von Ereignissen vergleichbaren Umfangs und auf der Grundlage der verfügbaren statistischen Daten bewertet werden, die für eine Analyse der wichtigsten Faktoren relevant sind, was dazu beitragen kann, sich beschleunigende Trends, wie die mit dem Klimawandel verbundenen, zu ermitteln. Geologische Daten beispielsweise können dazu beitragen, den Betrachtungszeitraum für einige Risiken (z. B. Vulkanausbrüche, Erdbeben, Tsunamis) auszuweiten.

Das Ausmaß der Auswirkungen sollte ebenfalls qualitativ und quantitativ bewertet werden (17). Die Folgenanalyse sollte sich so weit wie möglich auf empirische Daten und frühere Daten zu Katastrophen oder bewährte quantitative Folgenabschätzungsmodelle stützen. Nach Möglichkeit sollte jedes Risiko und jede Gefahr im Hinblick auf erhebliche nachteilige Konsequenzen in den vier folgenden Kategorien bewertet werden: Auswirkungen in menschlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und politischer/sozialer Hinsicht (einschließlich Auswirkungen auf die Sicherheit). Die Kategorien und Kriterien für die verschiedenen Auswirkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Auswirkungen auf den Menschen unter Berücksichtigung von Todesfällen, Vermissten, Verletzten und kranken Menschen sowie Menschen, die evakuiert werden müssen oder keinen Zugang mehr zu grundlegenden Dienstleistungen haben; es handelt sich in der Regel um quantitative Kriterien.

Wirtschaftliche Auswirkungen unter Berücksichtigung finanzieller und materieller Verluste sowie wirtschaftlicher Verluste in verschiedenen Wirtschaftszweigen; es handelt sich in der Regel um quantitative Kriterien. Nach Möglichkeit sollten Schätzungen zu indirekten wirtschaftlichen Verlusten abgegeben werden.

Ökologische Auswirkungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf natürliche Ressourcen, Schutzgebiete und Lebensräume (Wälder, terrestrische Biodiversität, aquatische Ökosysteme, Meeresökosysteme usw.) sowie auf die natürliche und die städtische Umwelt. Auswirkungen auf das kulturelle Erbe können in diese Kategorie einbezogen werden (18). Es handelt sich in der Regel um qualitative Kriterien, wobei auch quantitative denkbar sind, die auf den Kosten von Verlusten oder der Rehabilitation beruhen, während bei der qualitativen Bewertung das Ausmaß der Schäden oder die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands benötigte Zeit zugrunde gelegt werden.

Politische/soziale Auswirkungen (einschließlich Sicherheit) unter Berücksichtigung von Störungen des täglichen Lebens/der Nutzung kritischer Einrichtungen (Energie, Gesundheit, Bildung usw.), der Wasser- und Ernährungssicherheit, sozialer Unruhen, der Bedrohungen der sozialen Sicherheit und der Fähigkeit, das Land zu regieren und zu steuern. Manchmal umfasst diese Kategorie psychologische Auswirkungen. Es handelt sich in der Regel um quantitative Kriterien.

Innerhalb jeder Kategorie (Auswirkungen in menschlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und politischer/sozialer Hinsicht) sollte die relative Bedeutung der einzelnen Auswirkungen anhand eines einzigen Kriterienkatalogs eingeordnet werden, um die relativen Auswirkungen unterschiedlicher Risiken oder Risikoszenarien zu klassifizieren. Die Auswirkungen auf den Menschen sollten an der Zahl der betroffenen Personen gemessen werden, während die wirtschaftlichen Auswirkungen in Landeswährung gemessen werden sollten. Die ökologischen Auswirkungen sollten, wann immer möglich, in wirtschaftlicher Hinsicht quantifiziert werden, können aber auch in nicht quantitativer Weise erfasst werden, z. B. 1. begrenzt/unerheblich, 2. geringfügig/erheblich, 3. mäßig/schwerwiegend, 4. signifikant/sehr schwerwiegend, 5. katastrophal/verheerend. Politische/soziale Auswirkungen (einschließlich Auswirkungen auf die Sicherheit) können an einem ähnlichen qualitativen Maßstab gemessen werden. Bei der quantitativen Analyse kann der Auswirkungsgrad (sehr gering, gering, mäßig, hoch oder sehr hoch) definiert werden.

Nach Möglichkeit sollten die Auswirkungen auf die Ziele, Vorgaben und Berichterstattungsleitlinien des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge (19) abgestimmt werden.

Diese vier Auswirkungskategorien können kurz- und mittelfristig betrachtet werden, zudem können unter Umständen auch starke Wechselwirkungen entstehen (z. B. Anzahl der Menschen, die durch Einstürze von Gebäuden infolge von Erdbeben getötet und verletzt werden). Die vier Auswirkungskategorien könnten gegebenenfalls bei der Bewertung der Auswirkungen jedes analysierten Ereignisses oder Risikos berücksichtigt werden, einschließlich der in F3 identifizierten zentralen Risiken, die auch Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen und gegebenenfalls künftige und/oder neu entstehende Risiken umfassen. Die vier Kategorien können auch bei der Entwicklung von Risikoszenarien und Mehrfachrisiko-Bewertungen (siehe unten) in der Phase der Risikoidentifikation und -analyse verwendet werden.

Für die Identifikation der zentralen Risiken können mehrere Methoden und Techniken eingesetzt werden (20). Dazu können Risikokriterien, evidenzbasierte Methoden, Überprüfungen geologischer, historischer und statistischer Daten, Checklisten, nachrichtendienstliche Informationen, systematische Teamansätze (bei denen ein Expertenteam einem systematischen Prozess folgt, um Risiken anhand eines strukturierten Katalogs von Vorgaben oder Fragen zu ermitteln) sowie Techniken des induktiven Denkens zählen. Es gibt Methoden für eine umfassendere Gestaltung des Risikoidentifikationsprozesses (21).

Die Risikoszenarienanalyse kann nützlich sein, um zentrale Risiken zu ermitteln, einschließlich künftiger und/oder neu entstehender zentraler Risiken, zentraler Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und zentraler Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie bietet auch die Möglichkeit, darüber zu kommunizieren, wie man sich ein Bild von künftigen Ungewissheiten und Faktoren verschafft, die Entscheidungen beeinflussen, welche bereits in der Gegenwart getroffen werden müssen.

Nationale Risikoanalysen können darauf abzielen, nicht nur die Analyse von Einzelrisikomodellen oder -szenarien (wenn diese in der Phase der Risikoidentifikation erstellt wurden), sondern auch Mehrfachrisiko-Szenarien oder -Modelle zu berücksichtigen.

Ein Mehrfachrisiko-Konzept beinhaltet eine Betrachtung mehrfacher Gefahren und Vulnerabilitäten. Eine Mehrfachrisiko-Bewertung berücksichtigt mögliche Verstärkungs- und Kaskadeneffekte, die sich aus der Wechselwirkung mit anderen Risiken ergeben. So kann ein Risiko durch ein anderes Risiko erhöht werden oder auch durch eine andere Art von Ereignis, das die Vulnerabilität oder Exposition des Systems wesentlich verändert hat. Die Perspektive der Mehrfachvulnerabilität bezieht sich auf die Vielfalt sensibler Ziele, die Risiken ausgesetzt sind, wie Menschen, Verkehrssysteme und Infrastruktur, Gebäude und kulturelles Erbe. Diese potenziellen Ziele weisen unterschiedliche Arten von Vulnerabilität für die verschiedenen Gefahren auf und erfordern unterschiedliche Arten von Kapazitäten zur Prävention und Bewältigung von Gefahren.

Eine Mehrfachrisiko-Szenarienanalyse berücksichtigt in der Regel folgende Elemente:

Identifikation möglicher Mehrfachrisiko-Szenarien, die mit einem bestimmten Ereignis beginnen, und Untersuchung der Möglichkeit, dass hierdurch andere Risiken oder Ereignisse verursacht werden;

Expositions- und Vulnerabilitätsanalyse für jedes einzelne Risiko innerhalb der verschiedenen Szenariobereiche sowie Wechselwirkungen zwischen den Gefahren und Vulnerabilitäten;

Abschätzung der Risiken für jedes unerwünschte Ereignis und für Mehrfachrisiko-Szenarien. Software-Tools wie das Entscheidungsunterstützungssystem (DSS) zur Erstellung von Mehrfachrisiko-Szenarien können für die Visualisierung von Szenarien, die Information darüber und die Simulation von Szenarien herangezogen werden.

Diese Leitlinien dienen nicht dazu, eine bestimmte Methode zur Behandlung von Mehrfachrisiko-Szenarien oder -Modellen zu fördern, sondern einige bewährte, in der Literatur beschriebene Verfahren darzustellen, z. B. für NATECH-Vorfälle, die durch Erdbeben, Blitzeinschläge und Überschwemmungen verursacht werden.

F3.1 — Identifikation der zentralen Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

Nennen Sie alle zentralen Risiken, die erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten und von einem oder mehreren Nachbarländern ausgehen oder diese betreffen.

Falls zutreffend, teilen Sie mit, ob bei der Erstellung des Szenarios und der Identifikation der zentralen Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ein Mehrfachgefahren-Konzept angewandt wurde. So ist beispielsweise anzugeben, ob Kaskadeneffekte von Katastrophen berücksichtigt wurden.

Bei der Identifikation der wichtigsten Risiken mit potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen und der Abschätzung ihrer jeweiligen Auswirkungen könnten folgende Aspekte betrachtet werden: i) Auswirkungen, die sich aus Risiken ergeben, die in einem oder mehreren Nachbarländern entstehen, ii) Auswirkungen, die auf ein oder mehrere Nachbarländer übergehen, iii) Auswirkungen, die zwei oder mehr Länder gleichzeitig betreffen. Wenn wir die Auswirkungen auf ein oder mehrere Nachbarländer betrachten, geht es nicht um eine qualitative oder quantitative Bewertung, sondern vielmehr darum, zu ermitteln, ob es zu nachteiligen Auswirkungen kommen könnte (z. B. eine durch einen Vulkanausbruch entstehende Aschewolke, die den Luftraum der Nachbarländer beeinträchtigt).

F3.2 — Identifikation aller zentralen Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen

Alle zentralen Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen.

Falls zutreffend, teilen Sie mit, ob bei der Erstellung des Szenarios und der Identifikation der zentralen Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen ein Mehrfachgefahren-Konzept angewandt wurde. So ist beispielsweise anzugeben, ob Kaskadeneffekte von Katastrophen berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kriterien für die Definition der zentralen Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen in ihrem nationalen oder subnationalen Kontext festzulegen. Ein Risiko mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen muss nicht unbedingt als zentrales Risiko betrachtet werden, wenn das Eintreten äußerst unwahrscheinlich ist. Ob Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen unter den zentralen Risiken aufgeführt werden, hängt daher davon ab, wie ein Mitgliedstaat „zentrale Risiken“ definiert.

F3.3 — Identifikation künftiger und/oder neu entstehender zentraler Risiken

Falls zutreffend, nennen Sie alle künftig zu erwartenden zentralen Risiken. Dazu können neu entstehende Risiken gehören, die erhebliche nachteilige Auswirkungen in menschlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und politischer/sozialer Hinsicht (einschließlich Auswirkungen auf die Sicherheit) haben könnten.

Die Identifikation der künftigen zentralen Risiken, einschließlich neu entstehender Risiken, könnte dazu beitragen, das Management künftiger Risiken durch geeignete Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zu verbessern. In Bezug auf künftige und neu entstehende Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel sollten bei der Risikobewertung gegebenenfalls die Klimawandelprognosen und -szenarien des Weltklimarats (Intergovernmental Panel on Climate Change — IPCC) oder andere bestätigte wissenschaftliche Quellen berücksichtigt werden. Soweit vorhanden, liefern nationale klimabezogene Risiko- und Vulnerabilitätsbewertungen einschlägige Prognosen über Klimagefahren und -risiken. Die mit dem Klimawandel verbundenen künftigen und neu entstehenden Risiken sollten mit den Risiken übereinstimmen, die in der nationalen Strategie oder dem nationalen Plan für die Anpassung an den Klimawandel und in den klimabezogenen Risiko- und Vulnerabilitätsbewertungen — sofern vorhanden — aufgeführt sind.

In der Veröffentlichung der Kommission „Science for Environmental Policy“ (22) werden folgende Risiken als neu entstehende Risiken betrachtet:

neue Risiken;

Risiken mit (anhand von herkömmlichen Risikobewertungs- und Managementkonzepten) schwer zu bewertender Wahrscheinlichkeit von Schäden;

schwer vorhersehbare Risiken, d. h. bei denen sich die Wahrscheinlichkeit, ob eine bestimmte Folge zu einem bestimmten Zeitpunkt, an einem bestimmten Ort oder unter bestimmten Umständen eintreten wird, schwer absehen lässt;

Risiken als Ergebnis einer neu identifizierten Gefahr, die mit einer signifikanten Exposition verbunden sein kann, oder als Ergebnis einer unerwarteten neuen oder erhöhten Exposition und/oder Anfälligkeit gegenüber einer bekannten Gefahr;

neue oder bekannte Risiken, die sich unter neuen oder unbekannten Bedingungen manifestieren.

Zu den Definitionen von neu entstehenden Risiken gehören auch neu geschaffene Risiken, neu identifizierte/erkannte Risiken, steigende Risiken oder Risiken, die stärker ins Bewusstsein rücken oder häufiger auftreten.

Falls zutreffend : Beschreiben Sie die Methoden, Modelle und Techniken zur Identifikation und Bewertung künftiger und/oder neu entstehender Risiken und ihrer potenziellen Auswirkungen unter Berücksichtigung klimabezogener Risikoszenarien und -prognosen, der nationalen Strategie und/oder des nationalen Plans zur Anpassung an den Klimawandel (23) sowie — sofern vorhanden — der klimabezogenen Risiko- und Vulnerabilitätsbewertungen. Die verwendeten Klimaszenarien und -prognosen können kurzfristiger (2030), mittelfristiger (2050) und gegebenenfalls langfristiger (2100) Art sein.

Die Verwendung von Mehrfachrisiko-Modellen könnte in Betracht gezogen werden, um dem dynamischen Charakter und den verschiedenen Wechselwirkungen der risikorelevanten Prozesse Rechnung zu tragen, die sowohl durch den Klimawandel als auch durch soziale, wirtschaftliche, ökologische und demografische Parameter bedingt sind. Die Entwicklung von Szenarien ist auch eine Methode zur Identifikation künftiger und/oder neu entstehender Risiken. Sie beschränkt sich nicht nur auf die Abschätzung der künftigen Auswirkungen des Klimawandels.

Falls zutreffend teilen Sie bitte mit, ob bei der Erstellung des Szenarios und der Identifikation künftiger und/oder neu entstehender zentraler Risiken ein Mehrfachgefahren-Konzept angewandt wurde. Es ist auch anzugeben, ob Kaskadeneffekte von Katastrophen berücksichtigt wurden.

F4 — Ermittlung der Auswirkungen des Klimawandels

Geben Sie an, welche der oben genannten zentralen Risiken in direktem Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels stehen. Bitte berücksichtigen Sie gegebenenfalls bestehende nationale oder subnationale Strategien und/oder Pläne für die Anpassung an den Klimawandel (24) und/oder gegebenenfalls einschlägige klimabezogene Risiko- und Vulnerabilitätsbewertungen.

Diese Frage kann mit der Identifikation zentraler künftiger Risiken und/oder neu entstehender Risiken (F3.3) kombiniert werden.

Falls zutreffend : Beschreiben Sie, welche Methoden und Datenquellen verwendet wurden, um die zentralen Risiken zu ermitteln, die durch den Klimawandel beeinflusst werden bzw. beeinflusst werden können.

F5 — Risikoanalyse

Beschreiben Sie die Skala der Wahrscheinlichkeit und der Auswirkungen der (in F3) identifizierten zentralen Risiken, einschließlich der zentralen grenzüberschreitenden Risiken und der zentralen Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen, sowie gegebenenfalls künftiger und/oder neu entstehender Risiken.

Stellen Sie die Ergebnisse in einer einzigen Risikomatrix oder gegebenenfalls in einem anderen visuellen Diagramm/Modell dar.

Falls zutreffend: Beschreiben Sie die Methoden, Modelle und Techniken für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit und der Auswirkungen der verschiedenen Risiken oder Risikoszenarien.

Sobald die Risiken identifiziert sind, werden die Wahrscheinlichkeit, dass sie eintreten, und die Schwere ihrer potenziellen Auswirkungen anhand einer Reihe von Kategorien beurteilt, die der Messung der Risikofaktoren dienen (nach Möglichkeit quantitative Messung). Berücksichtigt werden können die Kategorien, die sich auf die Auswirkungen in menschlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und politischer/sozialer Hinsicht (einschließlich Sicherheit) beziehen (s. F3). Dabei werden häufig die Begriffe „Eintrittswahrscheinlichkeit“ und „Auswirkungen“ eines Szenarios oder eines Risikoereignisses verwendet. Die Ergebnisse werden in der Regel in einer Risikomatrix oder in probabilistischen Karten dargestellt.

Die Risikomatrix ist eine grafische Darstellung unterschiedlicher Risiken, die es ermöglicht, diese miteinander zu vergleichen. Sie setzt Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen eines Risikos ins Verhältnis zueinander. Durch die Darstellung der vielfältigen identifizierten Risiken in einer Matrix wird der Vergleich erleichtert. Risikomatrizen können in allen Phasen von Risikobewertungen (d. h. für aktuelle, künftige oder neu entstehende sowie grenzüberschreitende zentrale Risiken und Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen) verwendet werden. Die für die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Auswirkungen verwendeten Skalen weisen in der Regel fünf Stufen auf (Abbildung 1); dies kann jedoch variieren. Die Farben innerhalb der Matrix können je nach der individuellen Risikowahrnehmung eines Landes auch anders zugeordnet werden.

Image 1

Abbildung 1: Risikomatrix (symmetrisch, 5x5)

Die Risikomatrix wird von einer Reihe von Mitgliedstaaten verwendet. Diese erstellen möglicherweise verschiedene Risikomatrizen für Auswirkungen in menschlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und politischer/sozialer Hinsicht (einschließlich Auswirkungen auf die Sicherheit), da diese Kategorien anhand unterschiedlicher Skalen beurteilt werden und andernfalls schwer vergleichbar wären, insbesondere wenn einige quantitativ und andere qualitativ bewertet werden. Um einen umfassenderen Überblick auf EU-Ebene zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten vorzugsweise eine 5x5-Risikomatrix mit einer Skala der Auswirkungen und der Eintrittswahrscheinlichkeit verwenden. Nach Möglichkeit sollten die Mitgliedstaaten jeder der Ziffern 1 bis 5 eine quantitative Bandbreite zuordnen.

Bei der Risikoanalyse sind die mit der Analyse der Risiken verbundene Unsicherheit sowie die Daten- und die Modellunsicherheit zu berücksichtigen. Eine Sensitivitätsanalyse umfasst die Ermittlung der Größenordnung und Bedeutung des Ausmaßes von Risiken in Bezug auf Änderungen einzelner Eingangsparameter.

Wenn ein Risiko wahrscheinlich erhebliche und unumkehrbare Folgen hat, die Wahrscheinlichkeit aber nicht genau bewertet werden kann, kann das Vorsorgeprinzip rechtfertigen, dass dieses Risiko in die Analyse einbezogen wird. Dies betrifft insbesondere Risiken für die Umwelt und Gesundheit (von Menschen, Tieren und Pflanzen). Das Vorsorgeprinzip kann als erster Schritt auf dem Weg zum Risikomanagement angewandt werden. Vorläufige Entscheidungen müssen unter Umständen auf Basis qualitativer oder nicht eindeutiger Belege getroffen werden. Bei Anwendung des Vorsorgeprinzips sollten zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um die Evidenzbasis zu verbessern.

F6 — Risikokartierung

Geben Sie an, ob Risikokarten erstellt wurden, aus denen die erwartete räumliche Verteilung der zentralen Risiken hervorgeht, die in der Identifikations- und Analysephase identifiziert wurden (F3, F4 und F5). Falls ja, fügen Sie diese bitte bei.

Die Verteilung der Risiken variiert innerhalb eines Landes aufgrund von Unterschieden beim Auftreten von Risiken, bei der Exposition von Menschen und Gütern sowie bei der Vulnerabilität. Risikokarten sind ein nützliches Instrument zur Ermittlung der am stärksten gefährdeten Gebiete in einem Land. Je nach Bedarf können verschiedene Arten von Karten auf nationaler oder subnationaler Ebene erstellt werden: einfache Karten mit den zentralen Risiken, einschließlich derjenigen mit grenzüberschreitender Wirkung, mit den zentralen Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen und gegebenenfalls mit den künftigen und/oder neu entstehenden zentralen Risiken. Darüber hinaus können Verlustkarten erstellt werden, um aufzuzeigen, wo potenzielle Verluste bei einem bestimmten Risiko aufgrund der Verteilung der Exposition und der Vulnerabilität möglicherweise höher sind.

Die verschiedenen zentralen Risiken sollten nach Möglichkeit in getrennten oder thematischen Risikokarten dargestellt werden (z. B. geordnet nach zentralen Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, künftigen und/oder neu entstehenden Risiken und zentralen Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen). Soweit möglich, sollten sie die räumliche Verteilung der Vulnerabilität und Schadensexposition anhand der Stufen sehr hoch, hoch, mittel, gering und sehr gering aufzeigen.

Diese Risikokarten könnten die räumliche Verteilung sämtlicher relevanten Güter darstellen, die auf nationaler oder regionaler Ebene geschützt werden müssen, darunter: Bevölkerung, lebenswichtige Infrastruktur wie Wasser, Elektrizität, Gas- und Erdölförderung; Verkehr und Vertrieb; Telekommunikation; Landwirtschaft, Finanz- und Sicherheitsdienstleistungen; Krankenhäuser; Schulen; Naturschutzgebiete und geschützte Habitate (Natura-2000-Gebiete, geschützte Meeresgebiete, Nationalparks, Wälder, biologische Vielfalt an Land und im Meer, Flusseinzugsgebiete); Kulturgüter (archäologische Stätten, Denkmäler, Parks usw.); und wichtige Wirtschaftstätigkeiten (Fabriken, Unternehmen, Energieanlagen, landwirtschaftliche Erzeugung, Viehzucht, touristische Gebiete und Unternehmen) usw.

Diese Informationen können über geografische Informationssysteme (GIS) oder Web-Plattformen zusammengeführt werden. Falls vorhanden, fügen Sie bitte einen entsprechenden Link ein.

F7 — Überwachung und Überprüfung der Risikobewertung

Beschreiben Sie das vorhandene System für die Überwachung und Überprüfung der Risikobewertung, das der Berücksichtigung neuer Entwicklungen dient.

Im Rahmen des Katastrophenrisikomanagements sollten Risiken regelmäßig überwacht und überprüft werden, um zu gewährleisten, dass

die Annahmen über Risiken (einschließlich Eingangsdaten) gültig bleiben,

die Annahmen, auf denen die Risikobewertung beruht, einschließlich des externen und internen Kontexts, gültig bleiben,

die erwarteten Ergebnisse erreicht werden,

die Ergebnisse der Risikobewertung den tatsächlichen Erfahrungen entsprechen,

die Methoden der Risikobewertung ordnungsgemäß angewandt werden,

die Risikobehandlung (Umsetzung der Risikoprävention und -vorsorge) wirksam ist.

F8 — Kommunikation über die Ergebnisse der Risikobewertung

Beschreiben Sie, wie die Ergebnisse der nationalen Risikobewertung kommuniziert und verbreitet werden. Erläutern Sie, wie die Ergebnisse der Risikobewertung an politische Entscheidungsträger, verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten, verschiedenen Verwaltungsebenen und andere Interessenträger weitergegeben werden. Geben Sie an, ob und wie die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Risikobewertung informiert wird, um sie für die Risiken in ihrem Land oder ihrer Region zu sensibilisieren und/oder sie in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen zu ihrem eigenen Schutz zu treffen.

Eine angemessene Kommunikation über die Ergebnisse ermöglicht es, die Risikobewertungen in Entscheidungsprozesse einfließen zu lassen. Der letztendliche Zweck der Risikokommunikation besteht darin, das Risikobewusstsein gefährdeter Personen zu verbessern und sie in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen zu ihrem eigenen Schutz zu treffen. Risikokommunikation bedeutet auch den Austausch von Informationen, Ratschlägen und Stellungnahmen zwischen Experten und Personen, deren Gesundheit und/oder wirtschaftliches oder soziales Wohlergehen Bedrohungen ausgesetzt sind. Auch nichtstaatliche Akteure benötigen korrekte Risikobewertungen. So muss beispielsweise die chemische Industrie häufig über technologische Risiken informiert werden. Darüber hinaus hat die Umsetzung des inzwischen in zahlreichen nationalen und internationalen Gesetzen und Vorschriften verankerten Rechts auf Wissen dazu geführt, dass die Öffentlichkeit nun in viele Bewertungsverfahren einbezogen wird. Durch diese Entwicklung ist das Erfordernis entstanden, bei der Umsetzung der staatlichen Politik einen systematischen Ansatz für die Risikokommunikation zu verfolgen.

Teil II. Bewertung der Risikomanagementfähigkeit

2.1.   Einleitung

In Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU heißt es: „Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen — namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde —, und zur Förderung des Austauschs bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: […] b) sie entwickeln die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter“.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, anhand ihrer technischen, finanziellen und administrativen Kapazitäten ihre Fähigkeit zur Durchführung angemessener Risikobewertungen, einer angemessenen Risikomanagementplanung und von Maßnahmen zur Risikoprävention und -vorsorge zu beurteilen.

Diese Leitlinien bieten eine Struktur für die Zusammenfassung der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit jedes Landes. Die vorgeschlagene Struktur ist nicht erschöpfend und muss an die Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden. Dieser Prozess soll als gemeinsamer Ausgangspunkt angesehen werden und dient einem gemeinsamen Verständnis der bei der Bewertung der nationalen Risikomanagementfähigkeit zu berücksichtigenden Elemente. Die Zusammenfassung sollte sich auf die in Teil I genannten zentralen Risiken konzentrieren.

2.2.   Hinweise für die Beantwortung der Fragen 9-20 des Musters (Teil II)

F9 — Rechtlicher, verfahrenstechnischer und/oder institutioneller Rahmen

Beschreiben Sie den vorhandenen Rahmen für den/die Prozesse zur Bewertung der Risikomanagementfähigkeit. Geben Sie an, ob er auf einem Rechtsakt, einem Strategieplan, einem Umsetzungsplan oder einem anderen Verfahrensrahmen beruht.

Falls zutreffend : Geben Sie an, wie häufig die Risikomanagementfähigkeit bewertet wird und ob die entsprechenden Bewertungen für Entscheidungszwecke genutzt werden.

Diese Frage zielt darauf ab, die auf nationaler oder gegebenenfalls subnationaler Ebene vorhandenen rechtlichen, verfahrenstechnischen und/oder institutionellen Rahmenbedingungen für die den/die Prozesse zur Bewertung der Risikomanagementfähigkeit für die Prävention, Vorsorge und Bewältigung zu präzisieren. Wenn der geltende Rechtsrahmen mit demjenigen übereinstimmt, der unter F1 beschrieben wurde, kann auf die Antworten zu F1 verwiesen werden. Weicht die Antwort hiervon ab, sollten die Mitgliedstaaten angeben, ob die Prozesse zur Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf einer Rechtsgrundlage oder auf einem strategischen Plan, einem Durchführungsplan oder einem anderen rechtlichen oder verfahrenstechnischen Rahmen beruhen und ob sie sich auf die Risikobewertung stützen oder sich daraus ergeben.

Falls zutreffend : Bitte geben Sie an, ob in absehbarer Zeit eine Weiterentwicklung des Rechtsrahmens geplant ist. Bitte erläutern Sie, wie häufig die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls auf subnationaler Ebene durchgeführt wird und/oder ob diese Bewertung für Entscheidungszwecke genutzt wird. Bitte legen Sie beispielsweise dar, ob die Bewertung in den Prozess der Risikomanagementplanung und/oder die Umsetzung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen einfließt und ob dies im Rahmen der Risikobewertung zum Verständnis von Schwachstellen beiträgt.

F10 — Rolle und Aufgaben der zuständigen Behörden

Beschreiben Sie die Rolle und die Aufgaben der zuständigen Behörden auf nationaler oder gegebenenfalls subnationaler Ebene, wobei zwischen Risikobewertung, Prävention, Vorsorge und Bewältigung zu unterscheiden und der Schwerpunkt auf das Management der identifizierten zentralen Risiken zu legen ist.

Beschreiben Sie, wie die horizontale Koordinierung (sektorübergreifender Ansatz) zwischen diesen zuständigen Behörden gewährleistet wird, wobei der Schwerpunkt auf das Management der identifizierten zentralen Risiken zu legen ist.

In Bezug auf die identifizierten zentralen Risiken sollten die Managementfähigkeiten und die Rolle und die Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen für alle Phasen des Katastrophenmanagementzyklus (Bewertung, Prävention, Vorsorge und Bewältigung) in eindeutiger Weise zugewiesen werden. Zur Visualisierung der horizontalen Koordinierung könnte ein Schaubild genutzt werden. Bitte nennen Sie auch die Behörde, die auf nationaler Ebene die Rolle der rund um die Uhr erreichbaren Notfall-Kontaktstelle übernimmt, und beschreiben Sie, wie diese in die Gesamtverwaltungsstruktur integriert ist.

Die Mitgliedstaaten sollten erläutern, wie die entsprechenden Aufgaben und Zuständigkeiten durchgesetzt werden (z. B. durch Gesetzgebung und/oder Verfahrenspolitik) und wie eine effiziente Verwaltung gewährleistet wird (um z. B. Überschneidungen und Lücken zwischen Zuständigkeitsbereichen zu vermeiden). Bitte beschreiben Sie, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Zusammenarbeit zwischen diesen zuständigen Behörden in verschiedenen Phasen des Katastrophenmanagementzyklus (Bewertung, Prävention, Vorsorge und Bewältigung) zu gewährleisten und welche Erkenntnisse gewonnen wurden, wobei der Schwerpunkt auf dem Management der zentralen Risiken liegen sollte.

Wo das Management der Aufgaben der zuständigen Behörden einen sektorübergreifenden Ansatz erfordert (z. B. Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel, F14), werden die Mitgliedstaaten gebeten, die bestehenden Rechtsvorschriften und/oder Maßnahmen der EU zur Kenntnis zu nehmen (siehe Anhang).

F11 — Rolle der Interessenträger

Geben Sie an, ob die Interessenträger über die Katastrophenrisikomanagementprozesse für die identifizierten zentralen Risiken unterrichtet und darin einbezogen werden. Wenn ja, beschreiben Sie, auf welche Weise.

Die Risikomanagementfähigkeit hängt zunehmend von der Einbeziehung von sowie der Zusammenarbeit mit verschiedenen öffentlichen und privaten Interessenträgern ab, darunter Katastrophenschutzeinrichtungen, Gesundheitsdienste, Feuerwehr, Polizei, Verkehrsbetreiber/Stromversorger/Betreiber von Kommunikationsnetzen, Freiwilligenorganisationen, Bürger/Freiwillige, private Grundbesitzer, Versicherungen, Hochschul- und Forschungsinstitute, Angehörige der Streitkräfte oder Organisationen in anderen Ländern (transnationales Katastrophenrisikomanagement). In den EU-Rechtsvorschriften wird anerkannt, dass Katastrophenrisikoprävention und -management die Konzeption und Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen erfordern, wobei es ein breites Spektrum von Akteuren zu koordinieren gilt (25).

Bitte geben Sie an, ob diese Zusammenarbeit bei den Risikobewertungsprozessen für die identifizierten zentralen Risiken, bei der Planung des Katastrophenrisikomanagements und gegebenenfalls bei der Umsetzung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen gewährleistet ist. Falls ja, beschreiben Sie bitte, wie.

Falls zutreffend : Bitte geben Sie an, wie öffentliche und private Interessenträger informiert werden und wie der Informationsaustausch (einschließlich gewonnener Erkenntnisse und Datenaustausch) gestaltet wird. Es kann auf die Antworten zu F8 verwiesen werden.

F12 — Verfahren und Maßnahmen auf nationaler, subnationaler und lokaler Ebene

Beschreiben Sie in Bezug auf die identifizierten zentralen Risiken die bestehenden Verfahren zur Gewährleistung der vertikalen Zusammenarbeit zwischen den an Katastrophenrisikomanagementprozessen beteiligten nationalen, subnationalen und lokalen Behörden.

Die Mitgliedstaaten sollten die Verfahren und Maßnahmen erläutern, die eine vertikale Koordinierung zwischen der nationalen, subnationalen und lokalen Ebene für die identifizierten zentralen Risiken sicherstellen.

Bei der Planung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen müssen Verfahren festgelegt werden, die dazu beitragen, Risiken auf nationaler, subnationaler und lokaler Ebene zu verringern. Wie in Erwägungsgrund 14 des Beschlusses (EU) 2019/420 (26) festgehalten, können die regionalen und lokalen Behörden eine wichtige präventive Rolle spielen und sind zusammen mit ihren Freiwilligenkapazitäten auch die ersten, die nach einer Katastrophe reagieren. Die Mitgliedstaaten werden daher gebeten anzugeben, welche vereinbarten Kooperationsmechanismen bestehen, einschließlich der Beschlussfassungsverfahren, die zur Priorisierung von Risiken und zur Festlegung regionaler Pläne beitragen, sowie etwaiger finanzieller Vorkehrungen für die Unterstützung.

Falls zutreffend: Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen für das Katastrophenrisikomanagement, die für die identifizierten zentralen Risiken auf den verschiedenen Verwaltungsebenen vorhanden sind. Dies kann anhand einer Tabelle veranschaulicht werden, in der die identifizierten zentralen Risiken aufgeführt sind.

F13 — Grenzüberschreitende, interregionale und internationale Verfahren und Maßnahmen

Beschreiben Sie die vorhandenen Verfahren zur Gewährleistung der Zusammenarbeit auf grenzüberschreitender, interregionaler und internationaler Ebene für das Katastrophenrisikomanagement in Bezug auf die identifizierten zentralen Risiken. Beschreiben Sie die vorhandenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Katastrophenrisikomanagements für die identifizierten zentralen Risiken.

Falls zutreffend : Geben Sie an, ob bei der Entwicklung von Strategien für das Katastrophenrisikomanagement den internationalen Verpflichtungen wie dem Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung Rechnung getragen wird.

Unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeit und der jüngsten Überarbeitung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (insbesondere von Erwägungsgrund 28 des Beschlusses (EU) 2019/420 (27)) soll in diesem Abschnitt untersucht werden, ob und wie das Engagement auf grenzüberschreitender, interregionaler und internationaler Ebene gewährleistet wird.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten zu beschreiben, ob es eine grenzüberschreitende (28), interregionale und internationale Zusammenarbeit in der Vorphase von Katastrophen gibt, und wenn ja, in welcher Form (Prävention und Vorsorge). Bitte erläutern Sie, wie diese Zusammenarbeit sichergestellt wird (z. B. Leistungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen). Bitte geben Sie auch an, ob gemeinsame Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall (z. B. Frühwarnsysteme oder gemeinsame Schulungen und Übungen) durchgeführt werden, um eine rasche und wirksame Katastrophenbewältigung zu gewährleisten, wenn die identifizierten zentralen Risiken eintreten.

Erfordert das Management von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen einen sektorübergreifenden Ansatz (z. B. Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel, F14), kann auf bestehende EU-Rechtsvorschriften verwiesen werden (siehe Anhang).

Der von der UN-Generalversammlung gebilligte Sendai-Rahmen (29) ist eine freiwillige, unverbindliche Vereinbarung, in der sich die nationalen Regierungen verpflichtet haben, neuen Katastrophenrisiken vorzubeugen und bestehende Risiken zu reduzieren, indem sie Exposition und Vulnerabilität verringern und gleichzeitig die Vorsorge verstärken, was zur Verbesserung der Resilienz insgesamt führt. 2015 wurden auf einem UN-Gipfel (30) 17 Ziele (31) für nachhaltige Entwicklung verabschiedet. Die Umsetzung beider Agenden erfordert einen soliden Rahmen mit von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Reduzierung des Katastrophenrisikos. Insbesondere gibt es 38 Indikatoren, mit denen die Fortschritte bei der Umsetzung der 7 Zielvorgaben des Sendai-Rahmens verfolgt werden sollen, und 17 Ziele und 169 Zielvorgaben wurden definiert, um eine nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen.

Die Kommission ist an der Umsetzung beider Agenden beteiligt und hat Aktionspläne (32) und Reflexionspapiere (33) ausgearbeitet, um die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, gegebenenfalls darzulegen, wie ihre Politik im Bereich des Katastrophenrisikomanagements dazu beitragen wird, die Ziele dieser beiden Agenden zu erreichen.

F14 — Schwerpunkt: Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

Geben Sie an, ob auf nationaler oder subnationaler Ebene (je nach Fall) Synergien zwischen Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel für die identifizierten zentralen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel vorhanden sind (F4). Falls ja, beschreiben Sie diese bitte.

In Anbetracht der jüngsten Überarbeitung der Rechtsvorschriften über das Katastrophenschutzverfahren, insbesondere der Bestimmung, dass „sämtliche Maßnahmen mit internationalen Verpflichtungen wie […], dem Übereinkommen von Paris zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) über Klimaänderungen […] kohärent sein und aktiv dazu beitragen [sollten], diese zu erfüllen“ (34), zielt diese Frage darauf ab, zu prüfen, ob und wie Synergien zwischen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und den nationalen Präventions- und Vorsorgemaßnahmen gewährleistet werden.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel können Bemühungen um die Verhütung klimabedingter Katastrophen unterstützt werden. Kosteneffiziente Anpassungsmaßnahmen erfordern eine gute Koordinierung auf verschiedenen Ebenen der Planung und des Managements. Gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sind nationale Anpassungsstrategien und -pläne das empfohlene Instrument für Anpassungspolitiken und -maßnahmen. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, auf entsprechende Strategien zu verweisen und anzugeben, ob und wie diese in die Planung nationaler Maßnahmen zur Katastrophenprävention und -vorsorge integriert werden oder umgekehrt. Erfordert das Management von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen einen sektorübergreifenden Ansatz, kann auf bestehende EU-Rechtsvorschriften verwiesen werden kann (siehe Anhang).

F15 — Schwerpunkt: Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen

Geben Sie an, ob Maßnahmen zum Schutz kritischer, für die Fortführung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen relevanter Infrastrukturen existieren.

Angesichts der jüngsten Änderung des Beschlusses über das Katastrophenschutzverfahren, insbesondere des Erwägungsgrunds 8 des Beschlusses (EU) 2019/420 (35), und des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie über europäische kritische Infrastrukturen (36) zielt diese Frage darauf ab, zu prüfen, ob und wie Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen umgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten mitzuteilen, ob eine Politik für kritische Infrastrukturen existiert. Bitte geben Sie an, ob im Rahmen dieser Politik eine Liste der relevanten nationalen kritischen Infrastrukturen erstellt und regelmäßig überprüft wird und ob der Investitionsbedarf zum Schutz kritischer Infrastrukturen ermittelt wurde. Erfordert das Management von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich der kritischen Infrastrukturen einen sektorübergreifenden Ansatz, kann auf bestehende EU-Rechtsvorschriften verwiesen werden kann (siehe Anhang).

F16 — Finanzierungsquelle(n)

Geben Sie an, ob aus dem Haushalt bei dringendem Bedarf flexibel Mittel bereitgestellt werden können, und in welchem Maß die Katastrophenschutzmittel Präventionsmaßnahmen fördern.

Beschreiben Sie, welche Finanzierungsquellen (z. B. nationale, subnationale, öffentliche und private Mittel, einschließlich Versicherungen, EU- und sonstiger internationaler Finanzierungen) für prioritäre Maßnahmen des Katastrophenrisikomanagements verwendet werden, um im Zusammenhang mit den identifizierten zentralen Risiken die Bewertung, Prävention, Vorsorge und Bewältigung zu ermöglichen.

Zu nennen sind die verschiedenen, von der EU für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung gestellten Formen der finanziellen Unterstützung, sofern sie genutzt werden. Dazu gehören die Mittel für die Kohäsionspolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, das LIFE-Programm (37), der Fonds für die innere Sicherheit (38), Horizont 2020 (39) und im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens die Mehrländer-Finanzhilfen zur Katastrophenprävention und -vorsorge sowie die neu eingeführten direkten Finanzhilfen. Das EU-Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (40) kann auch für den Aufbau von Kapazitäten und die Ausarbeitung politischer Rahmen und Instrumente eingesetzt werden.

Für Notfallsituationen, die bei der Risikobewertung und -planung ermittelt wurden, sollten Finanzmittel vorhanden und rasch verfügbar sein. Bitte beschreiben Sie, wie im Durchführungsprozess mit Haushalts- und Rechtsfragen hinsichtlich der flexiblen Ressourcenzuweisung umgegangen wird (welche Verwaltungsbehörden beteiligt sind) und geben Sie an, ob geplant ist, die finanzielle Belastung zu teilen (mithilfe verfügbarer EU-Mittel oder internationaler Mittel). Die Managementstruktur der Finanzierungsquellen kann anhand eines Schaubilds dargestellt werden.

Bitte teilen Sie auch mit, ob Vereinbarungen mit Interessenträgern(z. B. Privatsektor, Versicherungen) angestrebt werden oder bereits bestehen, um diese Kosten zu decken. Bitte geben Sie an, ob es nationale Katastrophenfonds oder -systeme gibt (z. B. Notfallfonds, Mechanismen für die Übertragung finanzieller Risiken) und ob sie gegebenenfalls auch Auswirkungen des Klimawandels abdecken.

F17 — Infrastruktur, Einsatzmittel und Ausrüstung

Beschreiben Sie, wie sichergestellt wird, dass genügend Einsatzmittel zur Verfügung stehen, um die Auswirkungen von Katastrophen abzumildern und rasch auf Katastrophen zu reagieren, die mit den identifizierten zentralen Risiken zusammenhängen.

Bitte berichten Sie über die Fähigkeit, sicherzustellen, dass angemessene Infrastrukturen, Einsatzmittel und Ausrüstungen vorhanden sind, um die Auswirkungen von Katastrophen abzumildern und unverzüglich auf Katastrophen zu reagieren. Geben Sie an, ob es Verfahren gibt, um die Einsatzmittel für die identifizierten zentralen Risiken in gutem Zustand und jederzeit einsatzfähig zu halten (z. B. durch regelmäßige Instandhaltung oder ein Bestandsverzeichnis der Einsatzmittel).

Falls zutreffend : Bitte teilen Sie auch mit, ob die Vorsorge- und Bewältigungskapazitäten dazu ausgelegt sind, auf einzelne Risiken zu reagieren oder ob sie unabhängig von diesen in erster Linie dafür entwickelt werden, auf die Auswirkungen der Risiken zu reagieren (z. B. Suche und Rettung, Evakuierung, Unterkünfte und stationäre Behandlung von Verletzten und Kranken).

F18 — Schwerpunkt: Erfassung von Daten zu Katastrophenschäden und entsprechende Verfahren

Geben Sie an, ob ein System zur Erfassung von Daten zu Katastrophenschäden vorhanden ist. Beschreiben Sie, wie die Daten zu den identifizierten zentralen Risiken erhoben werden.

Daten und Statistiken sind wichtig, um sich ein Bild von den Auswirkungen und Kosten von Katastrophen zu verschaffen. Eine systematische Datenerfassung und -analyse kann als Grundlage für politische Entscheidungen herangezogen werden, um zur Verringerung von Katastrophenrisiken und zur Stärkung von Resilienz beizutragen. Datenbanken für Katastrophenschäden ermöglichen es den für das Katastrophenrisikomanagement Verantwortlichen, Muster und Trends auf der Grundlage in der Vergangenheit aufgetretener Katastrophen zu untersuchen. Das Verständnis dieser Muster und Trends kann dazu beitragen, künftige Verluste aus größeren Vorfällen (häufigen Vorfällen) vorauszusehen und zu beurteilen, ob das Katastrophenrisikomanagement bei der Reduzierung dieser Art von Risiken wirksam ist. Auf europäischer Ebene hat die Gemeinsame Forschungsstelle mit der Entwicklung der zentralen Plattform für Risikodaten (Risk Data Hub) (41) begonnen. Die Methoden zur Zusammenstellung von Datensätzen über Katastrophen variieren ebenso wie die geografische Reichweite und die Datenauflösung. Auf internationaler Ebene werden im Rahmen der Überwachung der Umsetzung des Sendai-Rahmens ähnliche Anstrengungen unternommen (42).

Bitte beschreiben Sie, welche Methoden zur Schadensberichterstattung (einschließlich Verlusten von Menschenleben) entwickelt werden und ob die Daten nach Art des Risikos oder nach Art des Katastrophenschadens (Wirtschaft, Mensch usw.) erhoben werden. Bitte geben Sie an, ob diese Daten den Interessenträgern und der Öffentlichkeit zugänglich sind, ob die Interessenträger einen Beitrag zur Schadensberichterstattung und/oder zu Kostenschätzungen leisten, ob die Schadensfälle regelmäßig oder gelegentlich dokumentiert und gespeichert werden, welcher Zeitraum abgedeckt ist und ob diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Wenn die Verwaltung der Daten zu Katastrophenschäden einen sektorübergreifenden Ansatz erfordert, u. a. aufgrund der Anforderungen der INSPIRE-Richtlinie (43), kann auf bestehende EU-Rechtsvorschriften verwiesen werden (siehe Anhang).

F19 — Schwerpunkt: Ausrüstung und Verfahren für Frühwarnsysteme

Beschreiben Sie die vorhandenen Systeme für die Früherkennung von Gefahren und die Überwachung der identifizierten zentralen Risiken. Geben Sie an, ob Prognosemethoden in das System integriert sind.

Die Frühwarnung ist ein wichtiger Bestandteil der Katastrophenvorsorge. Sie bezieht sich auf die systematische Sammlung und Analyse von Informationen, um neu auftretende oder wiederkehrende Risiken zu antizipieren und zu identifizieren. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die vorhandenen Systeme für die Früherkennung und Überwachung der identifizierten zentralen Risiken zu beschreiben und darzulegen, ob diese Systeme Prognosemethoden beinhalten.

Es gibt mehrere Frühwarnsysteme sowohl auf weltweiter Ebene (z. B. Globales Katastrophenalarm- und Koordinationssystem (44)) als auch auf europäischer Ebene. Der Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementdienst (45) bietet Informationen für die Katastrophenhilfe im Zusammenhang mit verschiedenartigen Katastrophen- und Krisenfällen, darunter meteorologische Gefahren, geophysikalische Gefahren, vom Menschen vorsätzlich oder unabsichtlich ausgelöste Katastrophen und sonstige humanitäre Krisen. Diese Informationen können auch für Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge-, und -bewältigung sowie Wiederaufbau genutzt werden. Dazu gehören das Europäische Waldbrandinformationssystem (EFFIS) (46), das Europäische Hochwasserwarnsystem (EFAS) (47) und die Europäische Dürrebeobachtungsstelle (EDO) (48). Seit einiger Zeit sieht das System der Europäischen Gemeinschaft für den Informationsaustausch in radiologischen Notsituationen (ECURIE) (49) die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch in radiologischen oder nuklearen Notsituationen vor.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten anzugeben, ob und wie ihre nationalen Frühwarnsysteme mit den auf europäischer und weltweiter Ebene verfügbaren Frühwarnsystemen verbunden sind. Bitte teilen Sie auch mit, ob und wie Verbindungen zwischen nationalen und gegebenenfalls regionalen Einrichtungen für die meteorologische und seismische Überwachung und wichtigen nationalen Stellen oder Hochschulinstituten, die Katastrophen systematisch erfassen, hergestellt werden. Es kann auf die Antworten zu F18 verwiesen werden.

Erfordert das Management von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich der Frühwarnsysteme einen sektorübergreifenden Ansatz (z. B. Frühwarnsysteme für grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen (50), Hochwasserrichtlinie (51)), kann auf bestehende EU-Rechtsvorschriften verwiesen werden (siehe Anhang).

F20 — Information und Kommunikation zu Risiken mit dem Ziel der Sensibilisierung der Öffentlichkeit

Beschreiben Sie, wie die Öffentlichkeit darüber informiert wird, welche Maßnahmen sie in Risikosituationen ergreifen sollte. Geben Sie beispielsweise an, ob es eine Strategie zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit gibt. Geben Sie an, ob und wie Zielgruppen an der Festlegung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sowie an der Umsetzung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen beteiligt sind.

Die Bürger sollten in die Umsetzung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in zwei vorrangigen Bereichen einbezogen werden: Aufklärung über Risiken, Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen für die Öffentlichkeit, darunter über die korrekte Auslegung von Warnsignalen und über geeignete Schritte zur Verringerung der Vulnerabilität und Exposition und zum eigenen Schutz. „Fortschritte bei der Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen, gemessen am Kenntnisstand der Unionsbürger über die Risiken in ihrer Region“ (52) sind ein Indikator, der für die Überwachung, Bewertung und Überprüfung der Umsetzung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU verwendet werden sollte.

Die Bewältigung komplexer Risiken erfordert wirksame Informations- und Kommunikationssysteme mit Blick auf die Umsetzung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen, um den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinschaften einschließlich spezifischer Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Gruppen (z. B. Menschen mit anderem kulturellem, gesellschaftlichem oder bildungsbezogenem Hintergrund) Rechnung zu tragen. Massenmedien (Radio, Fernsehen), alternative Medien und Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen können wirksam dazu beitragen, die Öffentlichkeit für Risiken zu sensibilisieren.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten anzugeben, ob es Vorschriften und Verfahren gibt, die den Informationsaustausch, die Kommunikation mit und die Schulung von politischen Entscheidungsträgern, betroffenen Interessenträgern und Bürgern, einschließlich besonders schutzbedürftiger Gruppen, und somit die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die wichtigsten Risiken durch verschiedene Medien (z. B. soziale Medien usw.) sicherstellen. Es kann auf die Antworten zu F9 verwiesen werden. Bitte beschreiben Sie auch, auf welche Weise die Bürger vor, während und nach einer Katastrophe informiert werden und ob bewährte Verfahren entwickelt wurden.

Ein Frühwarnsystem muss zeitnahe und sachdienliche Informationen liefern, um die Auswirkungen einer Katastrophe auf die Bevölkerung abzumildern. Warnmeldungen und Signale an die Öffentlichkeit müssen wirksam sein. Bitte beschreiben Sie, wie sichergestellt wird, dass gefährdete Gemeinschaften die Frühwarnsignale verstehen und wissen, welche Schritte sie zu ihrem eigenen Schutz unternehmen müssen. In Gebieten mit hohem Risiko sollten regelmäßige Übungen durchgeführt werden, um einen stets aktuellen Vorbereitungsstand zu gewährleisten. Bitte beschreiben Sie die vorhandenen Maßnahmen.

Teil III — Prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen

3.1.   Einleitung

Verschiedene Präventions- und Vorsorgemaßnahmen werden geplant und durchgeführt, um die durch die nationale oder die entsprechende subnationale Risikobewertung ermittelten Risiken zu bewältigen und zu mindern. Da Risiken nicht an den Grenzen haltmachen, ist das grenzübergreifende Risikomanagement von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Resilienz in ganz Europa.

Die Beschreibungen prioritärer Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sollten sich nicht auf Maßnahmen beschränken, die von den Katastrophenschutzbehörden durchgeführt und geplant werden. Bitte berücksichtigen Sie auch die von anderen Dienststellen oder Einrichtungen durchgeführten und geplanten prioritären Maßnahmen. Darüber hinaus sollte es sich bei den beschriebenen Maßnahmen nicht nur um Maßnahmen handeln, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen Ländern ergeben („grenzübergreifende Maßnahmen“); vielmehr sollten dazu auch vorrangige Präventions- und Vorsorgemaßnahmen gehören, die geplant und umgesetzt werden, um das jeweilige Risiko insgesamt zu bewältigen.

Die Beschreibungen prioritärer Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sollten sich auch auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen erstrecken. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ggf. Informationen über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf diese Risiken bereitzustellen.

3.2.   Hinweise für die Beantwortung der Fragen 21-24 des Musters (Teil III)

Die Mitgliedstaaten sollten von den in Teil I (Risikobewertung) genannten Risiken diejenigen auswählen, die ihrer Ansicht nach zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen darstellen. Je nach Ansatz könnten „zentrale Risiken“ als Risiken mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit und schwerwiegenden Auswirkungen definiert werden. Sie könnten auch als Risiken mit Auswirkungen und einer Eintrittswahrscheinlichkeit verstanden werden, die als „unannehmbar“ („untragbar“) erachtet werden und daher vorrangig anzugehen sind. Für einige Mitgliedstaaten könnten daher einige zentrale Risiken auch dann „unannehmbar“ sein, wenn sie als Risiken mit „schwerwiegenden Auswirkungen, jedoch geringer Eintrittswahrscheinlichkeit“ eingestuft werden. Die vorliegenden Leitlinien schreiben nicht vor, wie die Mitgliedstaaten den Begriff „zentrales Risiko“ auszulegen oder die Risiken zu priorisieren haben.

Bitte geben Sie entsprechend den Berichtspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d an, welche dieser zentralen Risiken potenzielle grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Bitte berücksichtigen Sie dabei

Auswirkungen, die sich aus Risiken ergeben, die in einem Nachbarland bzw. in Nachbarländern entstehen,

Auswirkungen, die auf ein Nachbarland bzw. auf Nachbarländer übergreifen, und

Auswirkungen, die zwei oder mehr Länder gleichzeitig betreffen.

F 21 — Zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

Führen Sie die zentralen Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auf.

Hierbei handelt es sich um die Risiken, für die prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen auf der Grundlage von Teil I Frage 3.1 (Risikobewertung) zu melden sind.

F 22 — Prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen

Prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen können aufgrund ihrer voraussichtlichen positiven Auswirkungen in Bezug auf die Risikominderung (d. h. aufgrund ihrer Wirksamkeit) als solche identifiziert werden. Es kann sich bei prioritären Maßnahmen auch um Maßnahmen handeln, die mit Blick auf die Bewältigung eines bestimmten Risikos besonders dringlich sind. Sie können als „Flaggschiffmaßnahmen“ verstanden werden. Manchmal können es Maßnahmen sein, die als Reaktion auf eine besonders schwere Katastrophe getroffen wurden. Wie wurden in diesem Zusammenhang „prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen“ definiert?

Präventions- und Vorsorgemaßnahmen können entweder struktureller oder nichtstruktureller Art sein:

strukturelle Maßnahmen: Bei strukturellen Maßnahmen handelt es sich um bauliche oder physische Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der möglichen Auswirkungen von Gefahren oder um die Anwendung von Techniken oder Technologien zur Sicherstellung der Gefahrenbeständigkeit und Widerstandsfähigkeit von Strukturen und Systemen (53). Dazu können Bevölkerungsumsiedlungen, Veränderungen der natürlichen Umwelt in begründeten Fällen (z. B. Terrassierung), naturnahe Lösungen (z. B. natürliche Wasserhaltungsmaßnahmen) oder forstwirtschaftliche Praktiken (z. B. Waldumwandlung, Brandschneisen, kontrollierte Brände) gehören;

nichtstrukturelle Maßnahmen: Nichtstrukturelle Maßnahmen sind Maßnahmen ohne bauliche oder physische Komponente, die sich auf Wissen, Praxis oder Konsens stützen und darauf ausgerichtet sind, insbesondere durch Politikformulierung, Gesetzgebung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie allgemeine und berufliche Bildung das Katastrophenrisiko und die Auswirkungen von Katastrophen zu verringern (54).

Bei den Maßnahmen kann es sich entweder um durchgeführte oder um geplante Maßnahmen handeln:

durchgeführte Maßnahmen sind laufende Maßnahmen, die zur Verringerung des Katastrophenrisikos beitragen (oder beitragen sollen);

geplante Maßnahmen sind Maßnahmen, bei denen die Durchführung feststeht, entweder weil die Finanzierung bereits gesichert ist oder weil sie Teil eines genehmigten und verbindlichen Plans bzw. einer genehmigten und verbindlichen Strategie sind. Gegebenenfalls können diese Maßnahmen anderen Maßnahmen gegenübergestellt (und von diesen unterschieden) werden, die idealerweise zur Risikominderung getroffen werden müssten, (aber bislang nicht geplant sind).

Bei einigen Risiken berichten die Mitgliedstaaten bereits über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen auf der Grundlage verschiedener Rechtsvorschriften und Strategien der EU. Wenn die Berichterstattung über prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf dieses Risiko bereits in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften oder -Strategien vorgeschrieben ist, verweisen Sie bitte auf alle Berichte, die der Kommission bereits übermittelt wurden (siehe Anhang). Bitte verweisen sie nur auf Dokumente, die sich sowohl auf Präventions- als auch auf Vorsorgemaßnahmen beziehen — wenn ein Element oder beide Elemente fehlen, sollten die Dokumente bei der Beantwortung von Frage 22.1 oder 22.2 angegeben werden.

F 22.1 — Prioritäre Präventionsmaßnahmen

Beschreiben Sie vorhandene und geplante prioritäre Präventionsmaßnahmen.

Bitte beschreiben Sie gegebenenfalls sowohl strukturelle als auch nichtstrukturelle Maßnahmen (siehe oben).

Bei den prioritären Präventionsmaßnahmen beschreiben Sie bitte gegebenenfalls Folgendes:

zuständige Behörden/Einrichtungen;

Zeitplan für die Umsetzung;

Finanzierungsquelle(n).

Die oben genannten Elemente können gegebenenfalls für mehrere Maßnahmen zusammengefasst werden.

Präventionsmaßnahmen sind Maßnahmen, die die Exposition und Anfälligkeit von Menschen und Vermögenswerten gegenüber einer bestimmten Gefahr oder Gefährdung verringern und so eine Katastrophe verhindern. Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird die Prävention definiert als „jede Maßnahme, die darauf abzielt, Risiken zu verringern oder die schädlichen Folgen von Katastrophen für Menschen, Umwelt und Eigentum, einschließlich Kulturgütern, abzuschwächen.“ (55)

Beispiele für Präventionsmaßnahmen sind: Dämme oder Böschungen, die Hochwasserrisiken beseitigen, Landnutzungsvorschriften, die keine Ansiedlung in Gebieten mit hohem Risiko zulassen, erdbebensichere Bautechniken, die den Fortbestand und die Funktionstüchtigkeit kritischer Gebäude bei einem möglichen Erdbeben gewährleisten, sowie die Immunisierung gegen durch Impfung vermeidbare Krankheiten (56).

Frage 22.2: Prioritäre Vorsorgemaßnahmen

Beschreiben Sie vorhandene und geplante prioritäre Vorsorgemaßnahmen.

Bitte berücksichtigen Sie gegebenenfalls sowohl strukturelle als auch nichtstrukturelle Maßnahmen (siehe vorstehende Erläuterungen).

Bei den prioritären Vorsorgemaßnahmen beschreiben Sie bitte gegebenenfalls Folgendes:

zuständige Behörden/Einrichtungen;

Zeitplan für die Umsetzung;

Finanzierungsquelle(n).

Die oben genannten Elemente können gegebenenfalls für mehrere Maßnahmen zusammengefasst werden.

Vorsorgemaßnahmen dienen zum Aufbau der Kapazitäten, die erforderlich sind, um alle Arten von Notfällen effizient zu bewältigen. Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird die Vorsorge definiert als „das Maß an Bereitschaft und an Fähigkeit personeller und materieller Mittel sowie von Strukturen, Gemeinschaften und Organisationen zu einer wirksamen und raschen Katastrophenbewältigung, erzielt durch vorab durchgeführte Maßnahmen“ (57).

Vorsorgemaßnahmen können auch Elemente der Krisenreaktion/des Notfallmanagements umfassen, sollten aber nicht auf die Krisenreaktion/das Notfallmanagement beschränkt sein. Beispielsweise gelten Frühwarnsysteme sowie Schulungen und Übungen als Vorsorgemaßnahmen, obwohl sie auch in der Zeit zwischen Notfällen eingesetzt bzw. durchgeführt werden.

Bitte fügen Sie ggf. Informationen über weitere Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen bei, indem Sie die oben genannten Fragen kopieren.

Falls zutreffend:

F 23 — Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen

Führen Sie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen auf.

Auf der Grundlage der in Teil I genannten Risiken (Risikobewertung) sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Risiken angeben, bei denen es sich ihres Erachtens um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen handelt. Wird eine Risikomatrix verwendet, befinden sich diese Risiken in der oberen linken Ecke (geringe Eintrittswahrscheinlichkeit, schwerwiegende Auswirkungen). Bitte berücksichtigen Sie auch, dass Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen nicht notwendigerweise zu den „zentralen Risiken“ zählen. Die Mitgliedstaaten werden jedoch angehalten, ggf. auch Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen anzugeben und die entsprechenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zu beschreiben.

F 24 — Prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen

Siehe hierzu die Erläuterung unter Frage 22.

Wenn ein bestimmtes Risiko mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen auch als ein zentrales Risiko mit grenzüberschreitenden Auswirkungen eingestuft werden kann, berichten Sie bitte über prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen nur einmal mit einem entsprechenden Querverweis.

Bei einigen Risiken berichten die Mitgliedstaaten bereits über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften und Strategien der EU. Wenn die Berichterstattung über prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf dieses Risiko bereits in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften oder -Strategien vorgeschrieben ist, verweisen Sie bitte auf alle Berichte an, die der Kommission bereits übermittelt wurden (siehe Anhang).

Bitte verweisen Sie nur auf Dokumente, die sich sowohl auf Präventions- als auch auf Vorsorgemaßnahmen beziehen — wenn ein Element oder beide Elemente fehlen, sollten die Dokumente bei der Beantwortung von Frage 24.1 oder 24.2 angegeben werden.

F 24.1 — Prioritäre Präventionsmaßnahmen

Beschreiben Sie vorhandene und geplante prioritäre Präventionsmaßnahmen.

Siehe hierzu die Erläuterung unter Frage 22.1.

F 24.2 — Prioritäre Vorsorgemaßnahmen

Beschreiben Sie vorhandene und geplante prioritäre Vorsorgemaßnahmen.

Siehe hierzu die Erläuterung unter Frage 22.2.

Wenn Rechtsvorschriften oder politische Maßnahmen der EU bereits eine Berichterstattung über prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen für das jeweilige Risiko erfordern, verweisen Sie einfach auf die der Kommission bereits übermittelten Berichte.

Bitte fügen Sie ggf. Informationen über weitere Risiken mit eher geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber großen Auswirkungen bei, indem Sie die oben genannten Fragen kopieren.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(2)  Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 (ABl. L 77 I vom 20.3.2019, S. 1).

(3)  Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(4)  Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(5)  Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien für die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit (2015/C 261/03) (ABl. C 261 vom 8.8.2015, S. 5).

(6)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(7)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SEC(2010)1626 final), Risk Assessment and Mapping Guidelines for Disaster Management.

(8)  Siehe Fußnote 5.

(9)  Siehe Anhang Nicht erschöpfende Liste der Risiken, die nach den Rechtsvorschriften und/oder im Rahmen der Politik der EU von Relevanz sind und Nicht erschöpfende Liste der Querschnittsbereiche von gemeinsamem Interesse in den Rechtsvorschriften und/oder in der Politik der EU.

(10)  Siehe Muster (Q3).

(11)  Links zu nationalen Anpassungsstrategien und Aktionsplänen finden sich auch auf der Website „Climate Adapt“: https://climate-adapt.eea.europa.eu/countries-regions/countries

(12)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Risk Assessment and Mapping Guidelines for Disaster Management, (SEC(2010)1626 final).

(13)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Overview of natural and man-made disaster risks the European Union may face (SWD (2017) 176).

(14)  Die Risikobeurteilung ist der Abgleich der Ergebnisse der Risikoanalyse mit den Risikokriterien, um festzustellen, ob ein Risiko und/oder sein Ausmaß annehmbar sind. Risikokriterien sind die Vorgaben, anhand deren die Bedeutung eines Risikos bewertet wird. Sie können damit verbundene Kosten und Vorteile, rechtliche Anforderungen, sozioökonomische und ökologische Faktoren und Fragen sowie die Interessenträger einschließen.

(15)  Die EU hat in bestimmten Bereichen spezifische Rechtsvorschriften festgelegt, z. B. die Hochwasserrichtlinie (Richtlinie 2007/60/EG), die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG), die Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) und die Richtlinie über kritische Infrastrukturen (Richtlinie 2008/114/EG).

(16)  Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre eigenen zentralen Risiken auf nationaler oder subnationaler Ebene zu definieren

(17)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Risk Assessment and Mapping Guidelines for Disaster Management (SEC(2010)1626 final).

(18)  Da es verschiedene methodische Ansätze gibt, wird anerkannt, dass die Auswirkungen auf das kulturelle Erbe entweder als (quantitative) Auswirkungen auf die Wirtschaft oder als (qualitative) Auswirkungen auf die Umwelt eingestuft werden können. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls angeben, wie die Auswirkungen auf das kulturelle Erbe eingestuft wurden.

(19)  UNISDR, Technical guidance for monitoring and reporting on progress in achieving the global targets of the Sendai Framework for Disaster Risk Reduction. https://www.preventionweb.net/publications/view/54970

(20)  Anhang 3 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Risk Assessment and Mapping Guidelines for Disaster Management, (SEC(2010)1626 final).

(21)  Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle Recommendations for National Risk Assessment https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC114650/jrc114650_nrarecommendations_updatedfinal_online1.pdf

(22)  Science for Environment Policy (2016) Identifying emerging risks for environmental policies. Future Brief 13. Europäische Kommission, GD Umwelt, http://ec.europa.eu/science-environment-policy

(23)  Links zu nationalen Anpassungsstrategien und -plänen finden sich auch auf der Website „Climate Adapt“: https://climate-adapt.eea.europa.eu/countries-regions/countries

(24)  Links zu nationalen Anpassungsstrategien und -plänen finden sich auch auf der Website „Climate Adapt“: https://climate-adapt.eea.europa.eu/countries-regions/countries

(25)  Erwägungsgrund 8 des Beschlusses (EU) 2019/420 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(26)  In Erwägungsgrund 14 der Beschluss (EU) 2019/420 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1313/2013/EU heißt es: „Die regionalen und lokalen Behörden spielen bei der Katastrophenprävention und -bewältigung eine wesentliche Rolle, und ihre Bewältigungskapazitäten müssen […] in alle […] Koordinierungs- und Entsendemaßnahmen einbezogen werden […]“.

(27)  In Erwägungsgrund 28 des Beschlusses (EU) 2019/420 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU heißt es: „[…] sollten sämtliche Maßnahmen mit internationalen Verpflichtungen wie dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, […] und der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung kohärent sein und aktiv dazu beitragen, diese zu erfüllen.“

(28)  Hinsichtlich grenzüberschreitender Präventions- und Vorsorgemaßnahmen kann auf F22 verwiesen werden.

(29)  Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030: https://www.preventionweb.net/files/43291_sendaiframeworkfordrren.pdf

(30)  Ziele für nachhaltige Entwicklung: https://www.un.org/sustainabledevelopment/sustainable-development-goals/

(31)  Folgende 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung wurden vereinbart: 1. keine Armut, 2. kein Hunger, 3. Gesundheit und Wohlergehen, 4. hochwertige Bildung, 5. Geschlechtergleichheit, 6. sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen, 7. bezahlbare und saubere Energie, 8. menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum, 9. Industrie, Innovation und Infrastruktur, 10. weniger Ungleichheiten, 11. nachhaltige Städte und Gemeinden, 12. nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, 13. Klimaschutz, 14. Leben unter Wasser, 15. Leben an Land, 16. Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, 17. Partnerschaften zur Erreichung der Ziele.

(32)  Europäische Kommission, Aktionsplan für den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 — ein Konzept zur Berücksichtigung des Katastrophenrisikos in allen EU-Politikfeldern (SWD(2016) 205 final/2).

(33)  Europäische Kommission, Reflexionspapier 2019, Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030. https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/rp_sustainable_europe_30-01_en_web.pdf

(34)  Erwägungsgrund 28 des Beschlusses (EU) 2019/420 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(35)  Erwägungsgrund 8 des Beschlusses (EU) 2019/420 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(36)  Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(37)  LIFE: https://ec.europa.eu/easme/en/life

(38)  Fonds für die innere Sicherheit: https://ec.europa.eu/home-affairs/financing/fundings/security-and-safeguarding-liberties/internal-security-fund-police_en

(39)  Horizont 2020: https://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/h2020-section/secure-societies-%E2%80%93-protecting-freedom-and-security-europe-and-its-citizens

(40)  EU-Programm zur Unterstützung von Strukturreformen: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/funding-opportunities/funding-programmes/overview-funding-programmes/structural-reform-support-programme-srsp_en

(41)  Zentrale Plattform für Risikodaten: https://drmkc.jrc.ec.europa.eu/risk-data-hub

(42)  https://sendaimonitor.unisdr.org/

(43)  Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(44)  Globales Katastrophenalarm- und Koordinationssystem: http://www.gdacs.org

(45)  Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementdienst: https://emergency.copernicus.eu/

(46)  Europäisches Waldbrandinformationssystem: http://effis.jrc.ec.europa.eu/static/effis_current_situation/public/index.html

(47)  Europäisches Hochwasserwarnsystem: https://www.efas.eu

(48)  Europäische Dürrebeobachtungsstellehttp://edo.jrc.ec.europa.eu/edov2/php/index.php?id=1000

(49)  Das übergeordnete Ziel der Plattform (https://ec.europa.eu/jrc/en/publication/european-radiological-data-exchange-platform) besteht darin, die zuständigen Behörden und die breite Öffentlichkeit während der frühen Phase eines schweren Unfalls mit Freisetzung von Radioaktivität in die Atmosphäre möglichst früh und umfassend zu warnen und zu informieren.

(50)  Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU.

(51)  Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(52)  Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(53)  Generalversammlung der Vereinten Nationen (2016). Report of the open-ended intergovernmental expert working group on indicators and terminology relating to disaster risk reduction.

(54)  Ebd.

(55)  Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(56)  Generalversammlung der Vereinten Nationen (2016). Report of the open-ended intergovernmental expert working group on indicators and terminology relating to disaster risk reduction.

(57)  Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.


ANHANG

Nicht erschöpfende Liste der Risiken, die nach den Rechtsvorschriften und/oder im Rahmen der Politik der EU von Relevanz sind

Schutz kritischer Infrastrukturen

Richtlinie 2008/114/EG des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

Zusätzlicher Link: Critical infrastructures

Dürre, Wasserverschmutzung

Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Konsolidierte Fassung

Zusätzliche Links:

 

Implementation reports and river basin management plans

 

Water scarcity and droughts in the EU

Überschwemmungen

Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27). Konsolidierte Fassung

Mitteilung über die Wasserrahmenrichtlinie und die Hochwasserrichtlinie — Maßnahmen zum Erreichen eines guten Gewässerzustands in der EU und zur Verringerung der Hochwasserrisiken — COM(2015) 120 final

Zusätzliche Links: Implementation reports and flood risk management plans

Forststrategie

Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor — COM(2013) 659 final

Zusätzliche Links: EU forests and forest related policies

Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020: Country files

Geologische Risiken

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates. Konsolidierte Fassung

Zusätzliche Links: Eurocodes

Gesundheitsrisiken

Beschluss 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 293 vom 5.11.2013 S. 1). Konsolidierte Fassung

Zusätzliche Links:

 

Public health risk assessment ; Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (1)

 

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (2)

Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten

Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen (Text von Bedeutung für den EWR). Konsolidierte Fassung

Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (Text von Bedeutung für den EWR). Konsolidierte Fassung

Maßnahmen zur Kontrolle/Bekämpfung von:

klassischer Schweinepest: Richtlinie 2001/89/EG des Rates. Konsolidierte Fassung

afrikanischer Schweinepest: Richtlinie 2002/60/EG des Rates. Konsolidierte Fassung

afrikanischer Pferdepest: Richtlinie 92/35/EWG des Rates. Konsolidierte Fassung.

Maul- und Klauenseuche: Richtlinie 2003/85/EG des Rates. Konsolidierte Fassung.

Zusätzliche Links: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Industrielle Unfallrisiken

Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Text von Bedeutung für den EWR)

Zusätzliche Links:

 

Industrial accident policy

 

Bericht übr die Anwendung der Richtlinie 96/82/EG in den Mitgliedstaaten

Chemische, biologische, radiologische und nukleare Risiken

Beschluss 87/600/Euratom über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation

Aktionsplan für eine gesteigerte Abwehrbereitschaft gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheitsrisiken — COM(2017) 0610 final

Zusätzliche Links:

 

Securing dangerous material policy

 

European Community Urgent Radiological Information Exchange (ECURIE)

Nukleare und radiologische Risiken

Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung. Konsolidierte Fassung

Energieversorgungssicherheit — Strom

Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (Text von Bedeutung für den EWR)

Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor (Text von Bedeutung für den EWR)

Review of current national rules and practices relating to risk preparedness in the area of security of electricity supply

Zusätzliche Links:

 

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

 

Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom)

Energieversorgungssicherheit — Erdgas

Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union

Zusätzliche Links: Preventive Action Plans and Emergency Plans — 2019

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO (Gas))

Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten

Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

Zusätzliche Links: Impact assessment and reviews

Strategie für maritime Angelegenheiten

EU Maritime Security Strategy Action Plan

Richtlinie 2014/89/EU zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung

Zusätzliche Links: Overview of maritime spatial planning

Sicherheitsbezogene Risiken

Mitteilung über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus und die Weichenstellung für eine echte und wirksame Sicherheitsunion, COM(2016) 230 final vom 20. April 2016

Gemeinsamer Rahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen — eine Antwort der Europäischen Union — JOIN/2016/018 final

Aktionsplan für einen besseren Schutz des öffentlichen Raums — COM(2017) 0612 final

Zusätzliche Links:

 

European agenda on security

 

EU terrorism situation and trend report (TE-SAT 2018)

Agentur: Europol

Cybersicherheit

Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen — JOIN(2017) 0450 final

Zwei Legislativvorschläge zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln:

Vorschlag für eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen — COM(2018) 225 final

Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren — COM(2018) 226 final

Cybersicherheit im Energiesektor

Empfehlung (EU) 2019/553 der Kommission zur Cybersicherheit im Energiesektor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2400)

Commission Impact Assessment (SWD(2018) 403 final) establishing the European Cybersecurity Industrial, Technology and Research Competence Centre and the Network of National Coordination Centres

Zusätzliche Links: Report: Recommendations on implementation on sector-specific rules for cybersecurity, 2019

Nicht erschöpfende Liste der Querschnittsbereiche von gemeinsamem Interesse in den Rechtsvorschriften und/oder in der Politik der EU

Kulturerbe

Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas — COM(2014) 0477 final

Eine neue europäische Agenda für Kultur — COM(2018) 267 final

European Framework for Action on Cultural Heritage (SWD(2018) 491 final)

Zusätzliche Links: Safeguarding cultural heritage from natural and man-made disasters. A comparative analysis of risk management in the EU

Naturgebiete und natürliche Lebensräume

Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

Bericht über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Text von Bedeutung für den EWR). Konsolidierte Fassung

Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Konsolidierte Fassung

Zusätzliche Links: Ecosystem services accounting

Anpassung an den Klimawandel

Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz

Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel — COM(2013) 0216 final

Bericht über die Umsetzung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel — COM(2018) 738 final

Zusätzliche Links:

 

National Energy and Climate Plans

 

Country profiles

 

Adaptation preparedness scoreboard

 

Adaptation strategy — Evaluation process

 

PESETA project

 

Natura 2000 network of protected sites and the strict system of species protection

Umwelthaftung

Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 35 vom 18.7.2013). Konsolidierte Fassung

Zusätzlicher Link: Environmental liability

Grüne Infrastruktur

Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals — COM(2013) 0249 final

Zusätzliche Links:

 

EU strategy on green infrastructure

 

Ecosystem services and Green Infrastructure

 

Mapping and assessment of ecosystems and their services

Migration

Verordnung (EU) 2016/369 des Rates über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1).

Zusätzliche Links: Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda — COM(2019) 126 final

Datenverwaltung

Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

Zusätzliche Links:

 

Inspire knowledge base

 

Data specification for natural risk zones


(1)  Im Falle einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohung, die in ihre Zuständigkeit fällt.

(2)  Wenn es sich um eine Bedrohung handelt, die a) einen biologischen Ursprung hat und bei der es sich um übertragbare Krankheiten oder antimikrobielle Resistenzen und therapieassoziierte Infektionen handelt, oder b) unbekannten Ursprungs ist.