9.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/4


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2019/C 341/04)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 34 wird nach der Erläuterung zur KN-Unterposition „0305 10 00 Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar“ folgender Text eingefügt:

„0305 20 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

Hierher gehört unter anderem Fischrogen, gesalzen, der zur Herstellung von Kaviar oder Kaviarersatz bestimmt ist.

Dieser Rogen ist für den unmittelbaren Verzehr als Kaviar oder Kaviarersatz ungeeignet. Er ist zwar möglicherweise für den menschlichen Verzehr bestimmt, ist jedoch in dem Zustand, in dem er vorliegt, ohne weitere Behandlung nicht als Kaviar- oder Kaviarersatz genießbar. Eine solche Behandlung umfasst beispielsweise eine zusätzliche Säuberung zur Entfernung anhaftender Organe oder zur Verringerung des Salzgehalts, um die Ware für den menschlichen Verzehr geeignet zu machen.

Nicht hierher gehört Fischrogen, der für den unmittelbaren Verzehr als Kaviar oder Kaviarersatz (Position 1604) geeignet ist.“

Auf Seite 81 wird nach der Erläuterung zur KN-Unterposition „1604 20 05 Surimizubereitungen“ folgender Text eingefügt:

„1604 31 00 und 1604 32 00

Kaviar und Kaviarersatz

Hierher gehören auch gefrorene Erzeugnisse.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1..