30.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/1 |
IV
(Informationen)
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
EUROPÄISCHE KOMMISSION
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF
Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds 2018
(2019/С 326/01)
INHALT
BESCHEINIGUNG DER RECHNUNGSFÜHRUNG | 2 |
HAUSHALTSVOLLZUG UND RECHNUNGSFÜHRUNG FÜR DIE MITTEL DES EEF | 3 |
VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL | 6 |
JAHRESABSCHLUSS DES EEF | 8 |
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF | 17 |
JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS | 40 |
JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 2018 | 41 |
JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA 2018 | 48 |
KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS | 55 |
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG DES EEF | 59 |
JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT — VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VERWALTETE MITTEL | 89 |
BESCHEINIGUNG DER RECHNUNGSFÜHRUNG
Die Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2018 wurden nach Titel X der Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds und den in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt
Ich erkenne meine Verantwortung für die Erstellung und Darstellung der Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds nach Artikel 18 der Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds an
Sämtliche Informationen, die für die Erstellung der Rechnungen, welche die Forderungen und Verbindlichkeiten des Europäischen Entwicklungsfonds und den Haushaltsvollzug aufzeigen, erforderlich sind, habe ich von dem Anweisungsbefugten und der EIB erhalten, die die Zuverlässigkeit dieser Informationen bestätigen
Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Rechnungen für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Rechnungen ein in allen wesentlichen Belangen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage des Europäischen Entwicklungsfonds vermitteln
Rosa ALDEA BUSQUETS
Rechnungsführerin
21. Juni 2019
HAUSHALTSVOLLZUG UND RECHNUNGSFÜHRUNG FÜR DIE MITTEL DES EEF
1. HINTERGRUND
Die Europäische Union (im Folgenden als EU bezeichnet) unterhält Kooperationsbeziehungen mit einer großen Zahl von Entwicklungsländern Dabei verfolgt sie vor allem das Ziel, durch die Leistung von Entwicklungshilfe und technischer Hilfe für die Empfängerländer deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern, wobei vorrangig der Abbau und auf lange Sicht die Ausrottung der Armut angestrebt wird Zu diesem Zweck entwickelt die EU gemeinsam mit den Partnerländern Kooperationsstrategien und mobilisiert die finanziellen Mittel, die zur deren praktischer Umsetzung benötigt werden Die für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Mittel der EU stammen aus drei Quellen:
— |
dem EU-Haushalt; |
— |
dem Europäischen Entwicklungsfonds; |
— |
der Europäischen Investitionsbank |
Der Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als EEF bezeichnet) ist das wichtigste Werkzeug der EU zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden als AKP-Staaten bezeichnet) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden als ÜLG bezeichnet)
Der EEF wird nicht aus dem EU-Haushalt finanziert Er wurde durch ein internes Abkommen zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, die Mitglieder im Rat sind, errichtet und wird von einem besonderen Ausschuss verwaltet Die Europäische Kommission (im Folgenden als Kommission bezeichnet) ist für die finanztechnische Durchführung der mit EEF-Mitteln durchgeführten Vorhaben verantwortlich Die Europäische Investitionsbank (im Folgenden als EIB bezeichnet) verwaltet die Investitionsfazilität
Auch im Zeitraum 2014-2020 wird die geografisch ausgerichtete Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG überwiegend aus dem EEF finanziert werden Ein EEF wird gewöhnlich für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren eingerichtet und unterliegt einer eigenen Finanzregelung, die die Erstellung von Jahresabschlüssen für jeden einzelnen EEF verlangt Dementsprechend werden für jeden EEF bezüglich des von der Kommission verwalteten Teils eigene Jahresabschlüsse erstellt Um eine Gesamtübersicht über die finanziellen Mittel, für die die Kommission verantwortlich ist, zu erhalten, werden diese Jahresabschlüsse darüber hinaus in aggregierter Form vorgelegt
Das Interne Abkommen zur Errichtung des 11 EEF wurde von den mitwirkenden Mitgliedstaaten im Rat im Juni 2013 (1) unterzeichnet Das Abkommen trat am 1. März 2015 in Kraft
2018 nahm der Rat die auf den 11 EEF anzuwendende Finanzregelung (2) an Sie hebt die vorherige Regelung auf und gilt für Vorhaben, die im Rahmen früherer EEF finanziert werden, lässt aber bestehende rechtliche Verpflichtungen unberührt Diese Verordnung findet auf die Investitionsfazilität vorangegangener EEF keine Anwendung
Die Investitionsfazilität wurde im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens errichtet Diese Investitionsfazilität wird von der EIB verwaltet und zur Förderung der Entwicklung des Privatsektors in den AKP-Staaten genutzt, indem im Wesentlichen – aber nicht ausschließlich – private Investitionen finanziert werden Die Fazilität ist in der Weise als erneuerbarer Fonds konzipiert, dass Kreditrückzahlungen in andere Vorhaben investiert werden können und somit eine sich selbst erneuernde, finanziell unabhängige Fazilität entsteht Da die Investitionsfazilität nicht von der Kommission verwaltet wird, wird sie im ersten Teil der Jahresrechnungen – d h dem Jahresabschluss des EEF und der zugehörigen Übersicht über die finanztechnische Durchführung – nicht konsolidiert Die Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität sind als separater Teil in den Jahresrechnungen (Teil II) enthalten, um ein Gesamtbild der Entwicklungshilfe aus dem EEF zu geben
2. WIE WIRD DER EEF FINANZIERT?
Der Europäische Rat vom 2. Dezember 2013 hat den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 verabschiedet In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, dass die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten nicht in den EU-Haushalt aufgenommen (haushaltsmäßig erfasst), sondern weiterhin durch die bestehenden zwischenstaatlichen EEF finanziert werden soll
Der EU-Haushalt ist ein Jahreshaushalt und nach dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit werden Ausgaben und Einnahmen für jeweils ein Jahr geplant und bewilligt Anders als der Haushalt der EU handelt es sich beim EEF um einen Fonds, der auf mehrjähriger Basis arbeitet Jeder EEF legt für die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit einen Gesamtfonds für einen Zeitraum von üblicherweise fünf Jahren fest Da die Mittel auf mehrjähriger Basis zugewiesen werden, stehen sie über die gesamte Laufzeit des EEF zur Verfügung Der Umstand, dass keine haushaltsmäßige Jährlichkeit vorliegt, wird in der Haushaltsberichterstattung hervorgehoben; dort wird der Haushaltsvollzug der EEF den Gesamtmitteln gegenübergestellt
Bei den EEF-Mitteln handelt es sich um „Ad-hoc“-Beiträge der EU-Mitgliedstaaten Etwa alle fünf Jahre treten Vertreter der Mitgliedstaaten auf zwischenstaatlicher Ebene zusammen, um eine Entscheidung über den Gesamtbetrag zu treffen, der dem Fonds zugewiesen werden soll, und dessen Durchführung zu beaufsichtigen Die Kommission verwaltet den Fonds anschließend im Einklang mit der Unionspolitik für die Entwicklungszusammenarbeit Da die Mitgliedstaaten parallel zur EU-Strategie ihre eigenen Entwicklungshilfestrategien haben, müssen sie ihre Strategien mit der EU koordinieren, um sicherzustellen, dass diese einander ergänzen
Zusätzlich zu den oben angeführten Beiträgen können die Mitgliedstaaten auch Kofinanzierungsvereinbarungen abschließen oder freiwillige Finanzbeiträge an den EEF leisten
3. JAHRESBERICHTERSTATTUNG
3.1. JAHRESRECHNUNGEN
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Finanzregelung des EEF wird der Jahresabschluss des EEF nach periodengerecht nach Rechnungslegungsvorschriften erstellt, die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards – internationale Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor) folgen Die vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungsführungsvorschriften werden von allen Organen und Einrichtungen der EU angewandt, um zur Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über Rechnungsführung, Bewertung und Rechnungslegung zu gewährleisten Diese Rechnungslegungsvorschriften der EU gelten auch für den EEF, wobei die besondere Art seiner Tätigkeiten berücksichtigt wird
Mit der Erstellung der Jahresrechnung des EEF wird der/die Rechnungsführer/in der Kommission betraut, bei dem/der es sich um den/die Rechnungsführer/in des EEF handelt Der/Die Rechnungsführer/in stellt sicher, dass die Jahresrechnung des EEF ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des EEF vermittelt
Die EEF-Jahresrechnung ist wie folgt gegliedert:
Teil I: Von der Kommission verwaltete Mittel
(i) |
Jahresabschluss und Erläuterungen des EEF |
(ii) |
Jahresabschlüsse der im EEF konsolidierten EU-Treuhandfonds |
(iii) |
Konsolidierte Jahresabschlüsse des EEF und der EU-Treuhandfonds |
(iv) |
Übersicht über die finanztechnische Durchführung des EEF |
Teil II: Jährlicher Durchführungsbericht — von der EIB verwaltete Mittel
(i) |
Jahresabschluss der Investitionsfazilität |
Der Teil „Jahresabschlüsse der im EEF konsolidierten EU-Treuhandfonds“ enthält die Jahresabschlüsse der folgenden beiden, im Rahmen des EEF geschaffenen Treuhandfonds: des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ (siehe den Abschnitt „Jahresabschluss des EU-Treuhandfonds Bêkou“) und des EU-Treuhandfonds für Afrika (siehe den Abschnitt „Jahresabschluss des EU-Treuhandfonds für Afrika“) Die Verantwortung für die Erstellung der Einzelabschlüsse der Treuhandfonds liegt beim Rechnungsführer/bei der Rechnungsführerin der Kommission; sie werden einer externen Prüfung durch einen privaten Wirtschaftsprüfer unterzogen Die in der vorliegenden Jahresrechnung ausgewiesenen Zahlen zu den Treuhandfonds sind vorläufig
Die Jahresrechnung des EEF muss von der Kommission bis zum 31 Juli des darauffolgenden Jahres angenommen und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Entlastung vorgelegt werden
4. PRÜFUNG UND ENTLASTUNG
4.1. PRÜFUNG
Die Jahresrechnung des EEF werden durch dessen externen Prüfer, den Europäischen Rechnungshof (im Folgenden als ERH bezeichnet), beaufsichtigt; der ERH erstellt einen Jahresbericht für das Europäische Parlament und den Rat
4.2. ENTLASTUNG
Die abschließende Kontrolle der finanztechnischen Abwicklung der Mittel des EEF in einem bestimmten Haushaltsjahr besteht in der Erteilung der Entlastung Das Europäische Parlament ist die Entlastungsbehörde des EEF Demzufolge obliegt es dem Rat, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung der Jahresrechnung die Entlastung zu empfehlen Anschließend hat das Europäische Parlament die Aufgabe zu entscheiden, ob der Kommission für die finanztechnische Abwicklung der EEF-Mittel in einem bestimmten Haushaltsjahr Entlastung erteilt werden soll Dieser Entscheidung liegt eine Überprüfung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des ERH (der auch eine amtliche Zuverlässigkeitserklärung beinhaltet) zugrunde; ferner stützt sie sich auf die Antworten der Kommission auf Fragen und zusätzliche Auskunftsersuchen
VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL (3)
INHALT
JAHRESABSCHLUSS DES EEF | 8 |
VERMÖGENSÜBERSICHT DES EEF | 9 |
ERGEBNISRECHNUNG DES EEF | 10 |
KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EEF | 11 |
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EEF | 12 |
VERMÖGENSÜBERSICHT NACH EEF | 13 |
ERGEBNISRECHNUNG NACH EEF | 14 |
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS NACH EEF | 15 |
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF | 17 |
JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS | 40 |
JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 2018 | 41 |
HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ | 42 |
VERMÖGENSÜBERSICHT | 45 |
ERGEBNISRECHNUNG | 46 |
KAPITALFLUSSRECHNUNG | 46 |
VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS | 47 |
JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA 2018 | 48 |
HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA | 49 |
VERMÖGENSÜBERSICHT | 52 |
ERGEBNISRECHNUNG | 53 |
KAPITALFLUSSRECHNUNG | 53 |
VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS | 54 |
KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS | 55 |
KONSOLIDIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT | 56 |
KONSOLIDIERTE ERGEBNISRECHNUNG | 57 |
KONSOLIDIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG | 57 |
KONSOLIDIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS | 58 |
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG DES EEF | 59 |
JAHRESABSCHLUSS DES EEF (4)
VERMÖGENSÜBERSICHT DES EEF
in Mio EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
Vorfinanzierung |
2.1 |
887 |
582 |
Beiträge zu Treuhandfonds |
2.2 |
201 |
163 |
|
|
1 088 |
745 |
KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
Vorfinanzierung |
2.1 |
1 448 |
1 518 |
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
2.3 |
138 |
92 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
2.4 |
387 |
347 |
|
|
1 973 |
1 958 |
GESAMTVERMÖGEN |
|
3 061 |
2 703 |
LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
Rückstellungen |
2.5 |
— |
(4) |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
2.6 |
(18) |
(14) |
|
|
(18) |
(18) |
KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
Verbindlichkeiten |
2.7 |
(241) |
(563) |
Rechnungsabgrenzungsposten |
2.8 |
(1 281 ) |
(733) |
|
|
(1 523 ) |
(1 296 ) |
GESAMTVERBINDLICHKEITEN |
|
(1 540 ) |
(1 314 ) |
NETTOVERMÖGEN |
|
1 521 |
1 389 |
MITTEL UND RESERVEN |
|
|
|
Abgerufenes Fondskapital – aktive EEF |
2.9 |
50 423 |
46 173 |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF |
2.9 |
2 252 |
2 252 |
Aus Vorjahren vorgetragenes wirtschaftliches Ergebnis |
|
(47 037 ) |
(43 219 ) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
(4 118 ) |
(3 818 ) |
NETTOVERMÖGEN |
|
1 521 |
1 389 |
ERGEBNISRECHNUNG DES EEF
in Mio EUR |
|||
|
Erläuterung |
2018 |
2017 |
EINNAHMEN |
|
|
|
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
3.1 |
|
|
Einziehungstätigkeiten |
|
4 |
61 |
|
|
4 |
61 |
Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
3.2 |
|
|
Finanzerträge |
|
10 |
4 |
Sonstige Einnahmen |
|
46 |
22 |
|
|
57 |
25 |
Einnahmen insgesamt |
|
60 |
87 |
AUFWENDUNGEN |
|
|
|
Hilfsinstrumente |
3.3 |
(4 054 ) |
(3 700 ) |
Kofinanzierungsaufwendungen |
3.4 |
17 |
(42) |
Finanzierungskosten |
3.6 |
7 |
(8) |
Sonstige Aufwendungen |
3.7 |
(148) |
(154) |
Aufwendungen insgesamt |
|
(4 178 ) |
(3 904 ) |
WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES |
|
(4 118 ) |
(3 818 ) |
KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EEF
in Mio EUR |
|||
|
Erläuterung |
2018 |
2017 |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
(4 118 ) |
(3 818 ) |
Operative Tätigkeiten |
|
|
|
Kapitalzunahme – Beiträge (netto) |
|
4 250 |
3 850 |
(Zunahme)/Abnahme von Beiträgen zum Treuhandfonds |
|
(38) |
(66) |
(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen |
|
(235) |
(319) |
(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch |
|
(46) |
40 |
(Zunahme)/Abnahme bei Rückstellungen |
|
(4) |
— |
Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten |
|
3 |
8 |
Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten |
|
(322) |
14 |
Zunahme/(Abnahme) bei Rechnungsabgrenzungsposten |
|
548 |
(42) |
NETTOCASHFLOW |
|
40 |
(333) |
Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
|
40 |
(333) |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn |
2.4 |
347 |
680 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende |
2.4 |
387 |
347 |
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EEF
in Mio EUR |
||||||
|
Fondskapital – aktive EEF (A) |
Nicht abgerufene Fondsmittel – aktive EEF (B) |
Abgerufenes Fondskapital – aktive EEF (C) = (A)-(B) |
Kumulative Reserven (D) |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E) |
Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E) |
SALDO ZUM 31.12.2016 |
73 464 |
31 140 |
42 323 |
(43 219 ) |
2 252 |
1 357 |
Kapitalzunahme – Beiträge |
— |
(4 050 ) |
4 050 |
— |
— |
4 050 |
Erstattungen an die Mitgliedstaaten |
(200) |
— |
(200) |
— |
— |
(200) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
— |
— |
— |
(3 818 ) |
— |
(3 818 ) |
SALDO ZUM 31.12.2017 |
73 264 |
27 090 |
46 173 |
(47 037 ) |
2 252 |
1 389 |
Kapitalzunahme – Beiträge |
— |
(4 250 ) |
4 250 |
— |
— |
4 250 |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
— |
— |
— |
(4 118 ) |
— |
(4 118 ) |
SALDO ZUM 31.12.2018 |
73 264 |
22 840 |
50 423 |
(51 155 ) |
2 252 |
1 521 |
VERMÖGENSÜBERSICHT NACH EEF
in Mio EUR |
|||||||||||
|
Erläuterung |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
||||||||
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
Insgesamt |
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
Insgesamt |
||
LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vorfinanzierung |
2.1 |
— |
23 |
520 |
344 |
887 |
— |
32 |
221 |
330 |
582 |
Beiträge zu Treuhandfonds |
2.2 |
— |
— |
— |
201 |
201 |
— |
86 |
— |
77 |
163 |
|
|
— |
23 |
520 |
546 |
1 088 |
— |
118 |
221 |
407 |
745 |
KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vorfinanzierung |
2.1 |
0 |
19 |
445 |
984 |
1 448 |
1 |
40 |
867 |
610 |
1 518 |
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
2.3 |
1 |
65 |
36 |
36 |
138 |
0 |
64 |
17 |
11 |
92 |
EEF-übergreifende Konten |
2.3 |
183 |
111 |
2 421 |
— |
2 715 |
189 |
88 |
3 555 |
— |
3 832 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
2.4 |
— |
— |
— |
387 |
387 |
— |
— |
— |
347 |
347 |
|
|
184 |
195 |
2 902 |
1 407 |
4 689 |
190 |
193 |
4 439 |
968 |
5 791 |
VERMÖGENSWERTE INSGESAMT (*1) |
|
184 |
218 |
3 422 |
1 953 |
5 777 |
190 |
311 |
4 660 |
1 375 |
6 536 |
LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rückstellungen |
2.5 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
(4) |
(4) |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
2.6 |
— |
— |
(1) |
(16) |
(18) |
— |
— |
(7) |
(7) |
(14) |
|
|
— |
— |
(1) |
(16) |
(18) |
— |
— |
(7) |
(11) |
(18) |
KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verbindlichkeiten |
2.7 |
(0) |
(6) |
(125) |
(111) |
(241) |
(0) |
(13) |
(133) |
(417) |
(563) |
EEF-übergreifende Konten |
2.3 |
— |
— |
— |
(2 715 ) |
(2 715 ) |
— |
— |
— |
(3 833 ) |
(3 833 ) |
Rechnungsabgrenzungsposten |
2.8 |
(0) |
(83) |
(358) |
(840) |
(1 281 ) |
(0) |
(76) |
(517) |
(140) |
(733) |
|
|
(0) |
(89) |
(482) |
(3 666 ) |
(4 237 ) |
(0) |
(89) |
(650) |
(4 389 ) |
(5 128 ) |
VERBINDLICHKEITEN INSGESAMT (*1) |
|
(0) |
(89) |
(484) |
(3 682 ) |
(4 255 ) |
(0) |
(89) |
(657) |
(4 401 ) |
(5 147 ) |
NETTOVERMÖGEN (*1) |
|
184 |
129 |
2 938 |
(1 729 ) |
1 521 |
190 |
222 |
4 003 |
(3 025 ) |
1 389 |
MITTEL UND RESERVEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abgerufenes Fondskapital – aktive EEF |
2.9 |
12 164 |
10 773 |
20 960 |
6 527 |
50 423 |
12 164 |
10 773 |
20 960 |
2 277 |
46 173 |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF |
2.9 |
627 |
1 625 |
— |
— |
2 252 |
627 |
1 625 |
— |
— |
2 252 |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF |
2.9 |
(2 509 ) |
2 137 |
55 |
317 |
— |
(2 503 ) |
2 177 |
120 |
206 |
— |
Aus Vorjahren vorgetragenes wirtschaftliches Ergebnis |
|
(10 098 ) |
(14 352 ) |
(17 078 ) |
(5 508 ) |
(47 037 ) |
(10 098 ) |
(14 339 ) |
(15 812 ) |
(2 969 ) |
(43 219 ) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
0 |
(53) |
(1 000 ) |
(3 065 ) |
(4 118 ) |
0 |
(13) |
(1 266 ) |
(2 539 ) |
(3 818 ) |
NETTOVERMÖGEN |
|
184 |
129 |
2 938 |
(1 729 ) |
1 521 |
190 |
222 |
4 003 |
(3 025 ) |
1 389 |
ERGEBNISRECHNUNG NACH EEF
in Mio EUR |
|||||||||||
|
Erläuterung |
2018 |
2017 |
||||||||
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
Insgesamt |
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
Insgesamt |
||
EINNAHMEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
3.1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einziehungstätigkeiten |
|
0 |
3 |
(3) |
4 |
4 |
0 |
5 |
49 |
7 |
61 |
|
|
0 |
3 |
(3) |
4 |
4 |
0 |
5 |
49 |
7 |
61 |
Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
3.2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzerträge |
|
0 |
2 |
8 |
1 |
10 |
(0) |
(1) |
4 |
(0) |
4 |
Sonstige Einnahmen |
|
1 |
6 |
27 |
12 |
46 |
1 |
5 |
13 |
4 |
22 |
|
|
1 |
8 |
35 |
13 |
57 |
1 |
4 |
17 |
4 |
25 |
Einnahmen insgesamt |
|
1 |
11 |
32 |
17 |
60 |
1 |
9 |
66 |
11 |
87 |
AUFWENDUNGEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hilfsinstrumente |
3.3 |
0 |
(59) |
(984) |
(3 012 ) |
(4 054 ) |
(0) |
(14) |
(1 251 ) |
(2 435 ) |
(3 700 ) |
Kofinanzierungsaufwendungen |
3.4 |
— |
— |
18 |
(1) |
17 |
— |
— |
(42) |
(1) |
(42) |
Finanzierungskosten |
3.6 |
0 |
1 |
5 |
1 |
7 |
1 |
1 |
(10) |
(0) |
(8) |
Sonstige Aufwendungen |
3.7 |
(1) |
(7) |
(71) |
(70) |
(148) |
(2) |
(9) |
(29) |
(114) |
(154) |
Aufwendungen insgesamt |
|
(0) |
(64) |
(1 031 ) |
(3 082 ) |
(4 178 ) |
(1) |
(22) |
(1 332 ) |
(2 549 ) |
(3 904 ) |
WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES |
|
0 |
(53) |
(1 000 ) |
(3 065 ) |
(4 118 ) |
0 |
(13) |
(1 266 ) |
(2 539 ) |
(3 818 ) |
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS NACH EEF
in Mio EUR |
|||||||
8 EEF |
Fondskapital – aktive EEF (A) |
Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B) |
Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B) |
Kumulative Reserven (D) |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E) |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF (F) |
Nettover¬mögen ins¬gesamt (C)+(D)+(E)+(F) |
SALDO ZUM 31.12.2016 |
12 164 |
— |
12 164 |
(10 098 ) |
627 |
(2 496 ) |
197 |
Übertragungen aus dem/auf den 10 EEF |
|
|
— |
|
|
(7) |
(7) |
Übertragungen aus dem/auf den 11 EEF |
|
|
— |
|
|
— |
— |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
|
— |
0 |
|
|
0 |
SALDO ZUM 31.12.2017 |
12 164 |
— |
12 164 |
(10 098 ) |
627 |
(2 503 ) |
190 |
Übertragungen aus dem/auf den 10 EEF |
|
|
— |
|
|
(7) |
(7) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
|
— |
0 |
|
— |
0 |
SALDO ZUM 31.12.2018 |
12 164 |
— |
12 164 |
(10 098 ) |
627 |
(2 509 ) |
184 |
in Mio EUR |
|||||||
9 EEF |
Fonds¬kapital – aktive EEF (A) |
Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B) |
Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B) |
Kumulative Reserven (D) |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E) |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF (F) |
Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E)+(F) |
SALDO ZUM 31.12.2016 |
10 973 |
— |
10 973 |
(14 339 ) |
1 625 |
2 214 |
472 |
Erstattungen an die Mitgliedstaaten |
(200) |
— |
(200) |
|
|
|
(200) |
Übertragungen aus dem/auf den 10 EEF |
|
|
— |
|
|
(37) |
(37) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
|
— |
(13) |
|
|
(13) |
SALDO ZUM 31.12.2017 |
10 773 |
— |
10 773 |
(14 352 ) |
1 625 |
2 177 |
222 |
Übertragungen aus dem/auf den 10 EEF |
|
|
— |
|
|
(40) |
(40) |
Übertragungen aus dem/auf den 11 EEF |
|
|
— |
|
|
— |
— |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
|
— |
(53) |
|
— |
(53) |
SALDO ZUM 31.12.2018 |
10 773 |
— |
10 773 |
(14 406 ) |
1 625 |
2 137 |
129 |
in Mio EUR |
|||||||
10 EEF |
Fonds¬kapital – aktive EEF (A) |
Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B) |
Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B) |
Kumulative Reserven (D) |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E) |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF (F) |
Nettover¬mögen insgesamt (C)+(D)+(E)+(F) |
SALDO ZUM 31.12.2016 |
20 960 |
1 773 |
19 187 |
(15 812 ) |
— |
247 |
3 622 |
Kapitalzunahme — Beiträge |
|
(1 773 ) |
1 773 |
|
|
|
1 773 |
Übertragungen aus dem/auf den 8 und 9 EEF |
|
|
— |
|
|
44 |
44 |
Übertragungen aus dem/auf den 11 EEF |
|
|
— |
|
|
(171) |
(171) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
|
— |
(1 266 ) |
|
|
(1 266 ) |
SALDO ZUM 31.12.2017 |
20 960 |
|
20 960 |
(17 078 ) |
— |
120 |
4 003 |
Übertragungen aus dem/auf den 8 und 9 EEF |
|
|
— |
|
|
47 |
47 |
Übertragungen aus dem/auf den 11 EEF |
|
|
— |
|
|
(112) |
(112) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
|
— |
(1 000 ) |
|
— |
(1 000 ) |
SALDO ZUM 31.12.2018 |
20 960 |
— |
20 960 |
(18 077 ) |
— |
55 |
2 938 |
in Mio EUR |
|||||||
11 EEF |
Fondskapital – aktive EEF (A) |
Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B) |
Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B) |
Kumulative Reserven (D) |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E) |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF (F) |
Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E)+(F) |
SALDO ZUM 31.12.2016 |
29 367 |
29 367 |
— |
(2 969 ) |
— |
35 |
(2 934 ) |
Kapitalzunahme — Beiträge |
|
(2 277 ) |
2 277 |
|
|
— |
2 277 |
Übertragungen aus dem/auf den 8., 9 und 10 EEF |
|
|
— |
|
— |
171 |
171 |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
|
— |
(2 539 ) |
|
— |
(2 539 ) |
SALDO ZUM 31.12.2017 |
29 367 |
27 090 |
2 277 |
(5 508 ) |
— |
206 |
(3 025 ) |
Kapitalzunahme — Beiträge |
|
(4 250 ) |
4 250 |
|
|
112 |
4 362 |
Übertragungen aus dem/auf den 8., 9 und 10 EEF |
|
|
— |
|
|
— |
— |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
|
— |
(3 065 ) |
|
— |
(3 065 ) |
SALDO ZUM 31.12.2018 |
29 367 |
22 840 |
6 527 |
(8 573 ) |
— |
317 |
(1 729 ) |
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF (5)
1. MAßGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN
1.1. GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG
Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind
Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungslegung), die bei der Erstellung von Jahresabschlüssen zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den im IPSAS 1 beschriebenen Bestimmungen: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, Kohärenz der Darstellung, Wesentlichkeit, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung sind Stichhaltigkeit, wahrheitsgetreue Darstellung (Zuverlässigkeit), Verständlichkeit, Zeitnähe, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit
1.2. ERSTELLUNGSGRUNDLAGE
1.2.1.
Jahresabschlüsse werden jährlich vorgelegt Das Rechnungsjahr beginnt am 1 Januar und endet am 31 Dezember
1.2.2.
Die Jahresrechnungen werden in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung des EEF ist Fremdwährungstransaktionen werden zu den Wechselkursen in Euro umgerechnet, die an den Tagen galten, an denen die Transaktionen vorgenommen wurden Wechselkursgewinne und -verluste aus der Verrechnung von Fremdwährungstransaktionen sowie aus der Rückumrechnung von auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Jahresendkurs werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen Für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden Sie werden mit ihrem zum Anschaffungszeitpunkt geltenden Erstanschaffungswert in Euro erfasst
Die Jahresendsalden der auf Fremdwährungen lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31 Dezember geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) wie folgt umgerechnet:
Euro-Wechselkurse
Währung |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Währung |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
BGN |
1,9558 |
1,9558 |
PLN |
4,3014 |
4 177 |
CZK |
25,7240 |
25,5350 |
RON |
4,6635 |
4,6585 |
DKK |
7,4673 |
7,4449 |
SEK |
10,2548 |
9,8438 |
GBP |
0,8945 |
0,8872 |
CHF |
1,1269 |
1,1702 |
HRK |
7,4125 |
7,4400 |
JPY |
125,8500 |
135,01 |
HUF |
320,9800 |
310,3300 |
USD |
1 145 |
1,1993 |
1.2.3.
Nach IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen, finanzielle Risiken im Zusammenhang mit Forderungen, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung von Vermögenswerten Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen
Angemessene Schätzungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Erstellung von Jahresabschlüssen und beeinträchtigen deren Zuverlässigkeit nicht Eine Schätzung muss möglicherweise überarbeitet werden, wenn sich die Umstände, auf die sich die Schätzung stützte, geändert haben, oder weil neue Informationen vorliegen oder mehr Erfahrungen gesammelt wurden Die Überarbeitung einer Schätzung bezieht sich allein schon aufgrund ihrer Art nicht auf frühere Zeiträume und stellt keine Berichtigung eines Irrtums dar Die Auswirkungen einer Änderungen in den rechnungslegungsbezogenen Schätzungen werden in den Zeiträumen, in denen sie bekannt werden, im Überschuss oder Defizit erfasst
1.3. VERMÖGENSÜBERSICHT
1.3.1.
Finanzielle Vermögenswerte werden in folgende Kategorien eingeteilt: Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte; Kredite und Forderungen; bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte Die Einstufung von Finanzinstrumenten wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt und an jedem Abschlussstichtag erneut bewertet
(i) Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte
Ein finanzieller Vermögenswert wird in diese Kategorie eingestuft, wenn er hauptsächlich zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben oder von dem Rechtssubjekt als solcher ausgewiesen wird Auch Derivate werden in dieser Kategorie erfasst Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist In diesem Haushaltsjahr hielt der EEF keine Investitionen dieser Kategorie
(ii) Kredite und Forderungen
Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind Sie entstehen, wenn der EEF einem Schuldner unmittelbar Geld, Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, dabei aber keinen Handel mit der Forderung beabsichtigt Mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten unter 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag werden sie als langfristige Verbindlichkeiten erfasst Auch Termingelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von über drei Monaten zählen zu den Krediten und Forderungen
(iii) Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen
Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und festen Endfälligkeiten, bei denen der EEF die Absicht und Fähigkeit hat, sie bis zu Endfälligkeit zu halten In diesem Haushaltsjahr hielt der EEF keine Investitionen dieser Kategorie
(iv) Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen Sie werden entweder als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte klassifiziert, je nachdem, wie lange der EEF beabsichtigt, sie zu halten (in der Regel bis zum Fälligkeitstermin) In diesem Haushaltsjahr hielt der EEF keine Investitionen dieser Kategorie
Erstmaliger Ansatz und Bewertung
Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „bis zur Endfälligkeit zu halten“ und „zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag – dem Datum, an dem sich der EEF zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet – erfasst Zahlungsmitteläquivalente und Darlehen werden erfasst, wenn Zahlungsmittel bei einem Finanzinstitut hinterlegt oder an Darlehensnehmer ausgezahlt werden Finanzinstrumente werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert erfasst Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten bewertet
Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder der EEF im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Einnahmen an eine andere Partei übertragen hat
Folgebewertung
Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht, wobei Gewinne und Verluste, die sich aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergeben, in die Ergebnisrechnung für den Zeitraum ausgewiesen werden, in dem diese Änderungen entstanden sind
Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht Gewinne und Verluste, die aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts entstehen, werden in der Neubewertungsreserve angesetzt Nach der Effektivzinsmethode berechnete Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Ergebnisrechnung angesetzt
Der EEF prüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegt Er prüft ferner, ob in der Ergebnisrechnung Wertminderungsaufwendungen erfasst werden sollten
1.3.2.
Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss, d h Startkapital, gewährt werden soll Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in dem jeweiligen Vertrag, Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden Das Startkapital bzw der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an den EEF verpflichtet Der Vorfinanzierungsbetrag kann (ganz oder teilweise) durch die Anerkennung förderfähiger Kosten (die als Aufwendungen erfasst werden) gesenkt werden
Vorfinanzierungen werden an darauffolgenden Abschlussstichtagen zum anfänglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrag abzüglich während des Berichtszeitraums entstandener förderfähiger Aufwendungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Schätzungen) bewertet
1.3.3.
Da die EU-Rechnungslegungsvorschriften eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch verlangen, werden für die Erstellung des Jahresabschlusses „Forderungen“ als Ansprüche aus Transaktionen mit Leistungsaustausch definiert und „einzuziehende Beträge“ als Ansprüche aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (d h wenn der EEF von einem anderen Rechtssubjekt einen Wert erhält, ohne im Gegenzug einen annähernd gleichen Wert zu übergeben)
Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch erfüllen die Definition von Finanzinstrumenten und werden deshalb als Kredite und Forderungen klassifiziert und entsprechend erfasst (siehe 1.3.1 oben)
Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden in ihrer ursprünglichen Höhe (um Zinsen und Geldbußen angepasst) abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst Eine Wertminderungsabschreibung erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es nicht möglich sein wird, alle fälligen Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag Die Höhe der Abschreibungen wird in der Ergebnisrechnung erfasst
1.3.4.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten
1.3.5.
Rückstellungen werden angesetzt, wenn der EEF aufgrund früherer Ereignisse Dritten gegenüber eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung höchstwahrscheinlich ein Mittelabfluss erforderlich sein wird, dessen Höhe zuverlässig geschätzt werden kann Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen angesetzt Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zum Abschlussstichtag getätigt werden müssen Umfasst eine Rückstellung eine große Anzahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt
1.3.6.
Unter den Verbindlichkeiten erscheinen sowohl Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen mit Leistungsaustausch, beispielsweise der Erwerb von Lieferungen oder Leistungen, als auch Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen ohne Leistungsaustausch wie beispielsweise Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln
Erhalten die Empfänger Finanzhilfen oder sonstige Finanzmittel, werden die Zahlungsanträge in Höhe der beantragten Summe als Verbindlichkeiten ausgewiesen, sobald der Zahlungsantrag eingeht Im Anschluss an die Überprüfung und Annahme der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in Höhe des Betrags bewertet, der als förderfähig akzeptiert wurde
Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrags erfasst und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der EU abgenommen wurden
1.3.7.
Im Jahresabschluss werden Transaktionen und Ereignisse in dem Zeitraum ausgewiesen, auf den sie sich beziehen Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen durch den EEF erfolgt sind oder (z B aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann wird im Jahresabschluss ein antizipativer Aktivposten erfasst Wenn umgekehrt vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Einnahmen passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst
Auch Aufwendungen werden in dem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt nach detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die der Rechnungsführer herausgibt, um sicherzustellen, dass der Jahresabschluss gemäß seinem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse vermittelt Analog dazu werden Ausgaben, die dadurch entstanden, dass Vorauszahlungen für noch nicht empfangene Waren oder Dienstleistungen geleistet wurden, aktiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst
1.4. ERGEBNISRECHNUNG
1.4.1.
Unter Einnahmen fallen Bruttozuflüsse an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial, die der EEF empfängt bzw auf die er Anspruch hat und die eine Erhöhung des Nettovermögens darstellen; Erhöhungen im Zusammenhang mit Beiträgen von Eigentümern zählen nicht dazu
Je nach Beschaffenheit der zugrunde liegenden Transaktionen wird in der Ergebnisrechnung unterschieden zwischen:
(i) Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch
Bei Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch handelt es sich um Steuern und Transferleistungen, da der Übertragende dem empfangenden Rechtssubjekt Mittel zur Verfügung stellt, ohne dass das empfangende Rechtssubjekt dafür unmittelbar einen ungefähr gleichen Wert bereitstellt
Bei Transferleistungen handelt es sich um künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder künftiges Nutzungspotenzial aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (außer Steuern) Der EEF setzt für Transferleistungen einen Vermögenswert an, wenn er aufgrund eines früheren Ereignisses (Transfer) die Kontrolle über die Ressourcen hat und erwartet, aus diesen Ressourcen künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder künftiges Nutzungspotenzial zu erhalten und der beizulegende Zeitwert verlässlich bewertet werden kann Ein Zufluss an Ressourcen aus einer als Vermögenswert angesetzten Transaktion ohne Leistungsaustausch (d h Zahlungsmittel) wird darüber hinaus als Einnahme erfasst, sofern für das Rechtssubjekt keine aktuelle Verpflichtung bezüglich dieses Transfers besteht (Bedingung), die erst erfüllt werden muss, bevor die Einnahme erfasst werden kann Bis zur Erfüllung der Bedingung wird die Einnahme passiv abgegrenzt und als Verbindlichkeit angesetzt (empfangene Vorfinanzierung)
(ii) Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch
Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Einnahmen in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst Einnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Abschlussstichtag erfasst
1.4.2.
Aufwendungen sind Minderungen des wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotenzials, die während des Berichtszeitraums in Form von Abflüssen oder Verbrauch von Vermögenswerten oder Eingehen von Verbindlichkeiten eintreten und zu einem Rückgang des Nettovermögens bzw Eigenkapitals führen Sie umfassen sowohl Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch als auch Aufwendungen aus Transaktion ohne Leistungsaustausch
Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch den EEF erfasst Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, in der Ergebnisrechnung ausgewiesen
Aufwendungen aus Transaktion ohne Leistungsaustausch beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und nach Ermessen gewährte Finanzhilfen, Beiträge und Schenkungen Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zu der betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung unterzeichnet wurde und wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist
Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Förderkriterien, so wird er in Höhe des förderfähigen Betrages als Aufwand verbucht Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst
1.5. EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN
1.5.1.
Eine Eventualforderung ist ein möglicher, infolge vergangener Ereignisse entstehender Vermögenswert, dessen Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des EEF liegen, bestätigt wird Eine Eventualforderung wird offengelegt, wenn ein Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial wahrscheinlich ist
1.5.2.
Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche, infolge vergangener Ereignisse entstehende Verbindlichkeit, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des EEF liegen, bestätigt wird; eine Eventualverbindlichkeit kann auch eine gegenwärtige Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse sein, die nicht angesetzt wird, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen, oder weil in seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann
1.6. KOFINANZIERUNG
Erhaltene Kofinanzierungsbeiträge erfüllen die Kriterien von Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch und werden als Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten, Nicht-Mitgliedstaaten und Sonstigen ausgewiesen Der EEF muss die Beiträge für die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte verwenden Andernfalls muss er die Vermögenswerte (d h die empfangenen Beiträge) zurückzahlen Die offenen Verbindlichkeiten in Bezug auf Kofinanzierungsvereinbarungen stellen die empfangenen Kofinanzierungsbeiträge abzüglich der im Zusammenhang mit dem Projekt entstandenen Aufwendungen dar Auswirkungen auf das Nettovermögen entstehen nicht
Aufwendungen im Zusammenhang mit Kofinanzierungsprojekten werden angesetzt, sobald sie entstehen Die entsprechende Beitragshöhe wird unter den operativen Einnahmen ausgewiesen; das wirtschaftliche Jahresergebnis ändert sich dadurch nicht
2. ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT
VERMÖGENSWERTE
2.1. VORFINANZIERUNGEN
In zahlreichen Verträgen ist vorgesehen, dass vor Beginn der vereinbarten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen Vorschüsse zu zahlen sind Mitunter sind in den Zahlungsplänen von Verträgen Zahlungen auf der Grundlage von Fortschrittsberichten vorgesehen Vorfinanzierungen werden gewöhnlich in der Währung des Landes oder Hoheitsgebiets geleistet, in der das betreffende Projekt durchgeführt wird
Von der Zeitvorgabe für die Einziehung oder die Verwendung der Vorfinanzierungen hängt ab, ob sie als kurz- oder langfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen werden Ihre Verwendung wird in der dem Projekt zugrundeliegenden Vereinbarung festgelegt Müssen Vorfinanzierungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtstermin verwendet oder zurückgezahlt werden, werden als kurzfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen Da viele EEF-Projekte langfristig angelegt sind, müssen die entsprechenden Vorfinanzierungszahlungen länger als ein Jahr zur Verfügung stehen Aus diesem Grund werden einige Vorfinanzierungen als langfristige Vermögenswerte ausgewiesen
in Mio EUR |
|||||||
|
Erläuterung |
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Langfristige Vorfinanzierungen |
2.1.1 |
— |
23 |
520 |
344 |
887 |
582 |
Kurzfristige Vorfinanzierungen |
2.1.2 |
0 |
19 |
445 |
984 |
1 448 |
1 518 |
Insgesamt |
|
0 |
42 |
964 |
1 328 |
2 335 |
2 100 |
Die Zunahme der langfristigen Vorfinanzierungen ist vor allem auf die Verlängerung eines Vertrags, der 2017 enden sollte, bis zum Jahr 2023 (mit einem Auszahlungszeitraum von sieben Jahren) zurückzuführen 2017 war der Gesamtwert dieses Vertrags als Aufwand erfasst worden, wohingegen die langfristige Vorfinanzierung nach der Verlängerung auf 217 Mio EUR veranschlagt wurde
Die Abnahme der kurzfristigen Vorfinanzierungen war auf einen Rückgang bei den geleisteten Vorfinanzierungszahlungen (um 10 %) und einen Anstieg bei den Abrechnungen (vor allem im 10 EEF) zurückzuführen
Dieser Rückgang entspricht dem Haushaltszyklus des EEF Im 10 EEF sind viele Verträge abgerechnet und abgeschlossen worden, was sich am Rückgang ihrer Anzahl ablesen lässt – nämlich von 3 400 im Jahr 2017 auf 2 600 im Jahr 2018
Zur gleichen Zeit stieg die Zahl offener Verträge im 11 EEF von 1 600 im Jahr 2017 auf 2 300 im Jahr 2018 Der 11 EEF begann 2015 und befand sich 2018 folglich im vierten Jahr seiner Existenz Hinsichtlich der Durchführung der angenommenen Maßnahmen ist der 11 EEF nun voll angelaufen
2.1.1.
in Mio EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Direkte Mittelverwaltung |
188 |
159 |
Haushaltsvollzug durch: |
|
|
Kommission |
140 |
105 |
Exekutivagenturen der EU |
0 |
6 |
EU-Delegationen |
48 |
48 |
Indirekte Mittelverwaltung |
698 |
423 |
Durchgeführt durch: |
|
|
EIB und EIF |
367 |
166 |
Internationale Organisationen |
280 |
189 |
Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden |
6 |
11 |
Öffentliche Einrichtungen |
24 |
37 |
Drittländer |
21 |
20 |
EU-Einrichtungen und öffentlich-private Partnerschaften |
0 |
— |
Privatrechtliche Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden |
— |
0 |
Insgesamt |
887 |
582 |
2.1.2.
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Vorfinanzierungen (brutto) |
1 |
113 |
2 034 |
3 005 |
5 153 |
5 288 |
Durch periodengerechte Abgrenzung abgerechnet |
(1) |
(94) |
(1 589 ) |
(2 021 ) |
(3 705 ) |
(3 770 ) |
Insgesamt |
0 |
19 |
445 |
984 |
1 448 |
1 518 |
in Mio EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Direkte Mittelverwaltung |
280 |
256 |
Haushaltsvollzug durch: |
|
|
Kommission |
102 |
86 |
Exekutivagenturen der EU |
8 |
10 |
Treuhandfonds |
1 |
— |
EU-Delegationen |
169 |
161 |
Indirekte Mittelverwaltung |
1 169 |
1 262 |
Durchgeführt durch: |
|
|
EIB und EIF |
100 |
345 |
Internationale Organisationen |
658 |
563 |
Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden |
78 |
59 |
Öffentliche Einrichtungen |
124 |
108 |
Drittländer |
208 |
186 |
EU-Einrichtungen und öffentlich-private Partnerschaften |
0 |
— |
Privatrechtliche Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden |
0 |
0 |
Insgesamt |
1 448 |
1 518 |
2.1.3.
Garantien werden zur Besicherung von Vorfinanzierungen gehalten Sie werden freigegeben, sobald die letzte Forderung aus einem Projekt beglichen worden ist Am 31. Dezember 2018 beliefen sich die vom EEF empfangenen Garantien für Vorfinanzierungen auf 79 Mio EUR (2017: 54 Mio EUR)
Der größte Teil der Vorfinanzierungen wird im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausgezahlt In diesem Fall wird die Garantie nicht zugunsten des EEF, sondern der Vergabebehörde geleistet Aber auch wenn der EEF nicht der Begünstigte ist, werden seine Vermögenswerte durch diese Garantien besichert 2018 beliefen sich diese Garantien auf 534 Mio EUR
2.2. BEITRÄGE ZUM TREUHANDFONDS
Unter dieser Rubrik werden die als Beiträge zum EU-Treuhandfonds für Afrika und zum EU-Treuhandfonds „Bêkou“ gezahlten Beträge ausgewiesen Die Beiträge verstehen sich abzüglich der Kosten, die den Treuhandfonds entstanden und dem EEF zuzuordnen sind
Die Beiträge zu den Treuhandfonds werden vom EEF in direkter Mittelverwaltung abgewickelt
in Mio EUR |
||||
Treuhandfonds |
Nettobeitrag zum 31.12.2017. |
2018 gezahlte Beiträge |
Zuweisung der Nettoaufwendungen des Treuhandfonds - 2018 |
Nettobeitrag zum 31.12.2018. |
Afrika |
148 |
345 |
(301) |
192 |
Bêkou |
16 |
— |
(7) |
9 |
Insgesamt |
163 |
345 |
(308) |
201 |
2.3. EINZUZIEHENDE BETRÄGE AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH UND FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH
in Mio EUR |
|||
|
Erläuterung |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
2.3.1 |
37 |
19 |
Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
2.3.2 |
101 |
73 |
Insgesamt |
|
138 |
92 |
2.3.1.
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Mitgliedstaaten |
— |
— |
— |
5 |
5 |
7 |
Kunden |
2 |
7 |
16 |
1 |
26 |
19 |
Öffentliche Einrichtungen |
0 |
9 |
9 |
7 |
25 |
20 |
Drittstaaten |
0 |
1 |
3 |
0 |
5 |
6 |
Abschreibung |
(2) |
(15) |
(10) |
(0) |
(27) |
(34) |
Geteilte Konten mit EU-Organen |
— |
— |
— |
3 |
3 |
2 |
Insgesamt |
1 |
2 |
18 |
16 |
37 |
19 |
2.3.2.
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Antizipative Aktiva |
0 |
63 |
18 |
0 |
81 |
74 |
Forderungen gegenüber der EU |
— |
— |
— |
20 |
20 |
— |
EEF-übergreifende Konten |
183 |
111 |
2 421 |
(2 715 ) |
(0) |
(0) |
Insgesamt |
183 |
174 |
2 439 |
(2 695 ) |
101 |
73 |
In den antizipativen Aktiva sind aufgelaufene Zinsen auf Vorfinanzierungen für Projekte (63 Mio EUR) und Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit dem EU-Treuhandfonds für Afrika (18 Mio EUR) enthalten
Die Forderung gegenüber der EU betrifft den Betrag, der auf das im Eigentum der Europäischen Kommission stehende Treuhandkonto überwiesen wurde
Aus Effizienzgründen wird das gemeinsame Konto für alle EEF dem 11 EEF zugewiesen; daraus ergeben sich Transaktionen zwischen den verschiedenen EEF, die in den EEF-übergreifenden Konten zwischen den Vermögensübersichten der verschiedenen EEF ausgeglichen werden
EEF-übergreifende Konten werden nur bei ein einzelnen EEF ausgewiesen Die Summe aller EEF-übergreifenden Konten beträgt Null
2.4. ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE (6)
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Zentralbanken |
— |
— |
— |
276 |
276 |
105 |
Geschäftsbanken |
— |
— |
— |
87 |
87 |
242 |
Zahlungsmittel für Finanzinstrumente |
— |
— |
— |
24 |
24 |
— |
Insgesamt |
— |
— |
— |
387 |
387 |
347 |
Insgesamt blieb das Niveau der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente stabil Allerdings hat sich die Struktur des Barmittelbestandes geändert Auf dem Beitragskonto des Vereinigten Königreiches bei der Geschäftsbank Natwest war ein erheblicher Rückgang (um 136 Mio EUR) zu beobachten Dies war vor allem darauf zurückzuführen, dass das Vereinigte Königreich Ende 2017 den ersten Teilbetrag seines Beitrags für 2018 in Höhe von 170 Mio EUR zahlte
Am 31.12.2018. wurden zur Begrenzung des Ausfallrisikos mehr Zahlungsmittel in den Zentralbanken gehalten (siehe Erläuterung 5.4)
VERBINDLICHKEITEN
2.5. RÜCKSTELLUNGEN
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Rückstellungen |
— |
— |
— |
— |
— |
4 |
Insgesamt |
— |
— |
— |
— |
— |
4 |
Da die Gerichtsverfahren abgeschlossen worden sind und keine weiteren Kosten mehr entstehen dürften, wurde die Rückstellung für das Centre de Development (CDE) freigegeben
2.6. FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung |
— |
— |
1 |
16 |
18 |
14 |
Insgesamt |
— |
— |
1 |
16 |
18 |
14 |
Die Veränderung der Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung insgesamt wird in Erläuterung 2.7.2.1 erklärt
2.7. VERBINDLICHKEITEN
in Mio EUR |
|||||||
|
Erläuterung |
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Kurzfristige Verbindlichkeiten |
2.7.1 |
0 |
6 |
80 |
88 |
173 |
361 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
2.7.2 |
— |
— |
45 |
23 |
68 |
202 |
Insgesamt |
|
0 |
6 |
125 |
111 |
241 |
563 |
2.7.1.
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Lieferanten |
0 |
5 |
65 |
32 |
102 |
133 |
Mitgliedstaaten |
— |
— |
0 |
1 |
1 |
12 |
Drittstaaten |
0 |
— |
6 |
31 |
37 |
146 |
Öffentliche Einrichtungen |
— |
2 |
10 |
30 |
43 |
83 |
Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten |
(0) |
(2) |
(2) |
(6) |
(10) |
(13) |
Insgesamt |
0 |
6 |
80 |
88 |
173 |
361 |
In den Verbindlichkeiten sind unter anderem die Ausgabenaufstellungen enthalten, welche dem EEF im Zusammenhang mit seinen Finanzhilfeaktivitäten vorgelegt wurden Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in der dort angegebenen Höhe erfasst Dasselbe Verfahren gilt auch für Rechnungen und Gutschriften, die im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe eingehen Die betreffenden Zahlungsanträge wurden im Rahmen der Rechnungsabgrenzungsverfahren zum Jahresende (Cut-Off) berücksichtigt Im Anschluss an diese Rechnungsabgrenzungsbuchungen wurden die geschätzten förderfähigen Beträge in der Ergebnisrechnung angesetzt Nicht förderfähige Beträge wurden als sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten dargestellt
2.7.2.
in Mio EUR |
|||||||
|
Erläuterung |
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung |
2.7.2.1 |
— |
— |
47 |
21 |
68 |
28 |
Transitorische Fondskapitaleinlagen |
2.7.2.2 |
— |
— |
— |
— |
— |
173 |
Weitere sonstige Verbindlichkeiten |
|
— |
— |
(2) |
2 |
— |
1 |
Insgesamt |
|
— |
— |
45 |
23 |
68 |
202 |
2.7.2.1. Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung
Eine Zusammenfassung der nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Langfristige Kofinanzierung |
|
|
|
|
|
|
Österreich |
— |
— |
— |
1 |
1 |
— |
Belgien |
— |
— |
0 |
2 |
2 |
2 |
Tschechische Republik |
— |
— |
— |
1 |
1 |
— |
Dänemark |
— |
— |
— |
3 |
3 |
0 |
Finnland |
— |
— |
— |
1 |
1 |
— |
Frankreich |
— |
— |
1 |
1 |
2 |
4 |
Luxemburg |
— |
— |
— |
1 |
1 |
— |
Niederlande |
— |
— |
— |
3 |
3 |
— |
Portugal |
— |
— |
— |
0 |
0 |
— |
Schweden |
— |
— |
0 |
— |
0 |
3 |
Vereinigtes Königreich |
— |
— |
— |
2 |
2 |
1 |
Australien |
— |
— |
0 |
— |
0 |
0 |
USAID |
— |
— |
— |
2 |
2 |
4 |
|
— |
— |
1 |
16 |
18 |
14 |
Kurzfristige Kofinanzierung |
|
|
|
|
|
|
Österreich |
— |
— |
— |
0 |
0 |
— |
Belgien |
— |
— |
4 |
0 |
4 |
3 |
Tschechische Republik |
— |
— |
— |
0 |
0 |
— |
Dänemark |
— |
— |
0 |
2 |
3 |
(0) |
Finnland |
— |
— |
— |
0 |
0 |
— |
Frankreich |
— |
— |
21 |
1 |
22 |
12 |
Deutschland |
— |
— |
1 |
— |
1 |
0 |
Luxemburg |
— |
— |
— |
0 |
0 |
— |
Niederlande |
— |
— |
1 |
1 |
2 |
0 |
Polen |
— |
— |
0 |
— |
0 |
— |
Portugal |
— |
— |
— |
0 |
0 |
— |
Spanien |
— |
— |
2 |
— |
2 |
1 |
Schweden |
— |
— |
5 |
1 |
5 |
5 |
Schweiz |
— |
— |
0 |
— |
0 |
0 |
Vereinigtes Königreich |
— |
— |
13 |
12 |
25 |
4 |
Kanada |
— |
— |
0 |
— |
0 |
0 |
Australien |
— |
— |
0 |
— |
0 |
1 |
USAID |
— |
— |
— |
4 |
4 |
2 |
|
— |
— |
47 |
21 |
68 |
28 |
Insgesamt |
— |
— |
48 |
37 |
86 |
42 |
Der Gesamtbetrag lang- und kurzfristiger Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung stieg im Vergleich zur vorhergehenden Berichtsperiode um 44 Mio EUR
Im Laufe des Jahres 2018 gingen insgesamt 28 Mio EUR an neuen Kofinanzierungsbeiträgen ein
Der Gesamtbetrag der Kofinanzierungsverbindlichkeiten stieg um 17 Mio EUR; auf diese Weise wurden mit kofinanzierten Projekten verbundene Einnahmen und Aufwendungen angesetzt (siehe die Erläuterungen 3.1.1 und 3.4)
2.7.2.2. Transitorische Fondskapitaleinlagen
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Vereinigtes Königreich |
— |
— |
— |
— |
— |
170 |
Litauen |
— |
— |
— |
— |
— |
2 |
Insgesamt |
— |
— |
— |
— |
— |
173 |
Diese Rubrik bezieht sich vollständig auf 2018 von Mitgliedstaaten im Voraus gezahlte Beiträge
2.8. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Antizipative Passiva |
0 |
83 |
358 |
838 |
1 279 |
730 |
Sonstige abgegrenzte Beträge |
— |
— |
— |
3 |
3 |
3 |
Insgesamt |
0 |
83 |
358 |
840 |
1 281 |
733 |
In den antizipativen Passiva sind geschätzte operative Aufwendungen für laufende oder abgeschlossene Verträge ohne validierte Zahlungsanträge enthalten; in diesem Zusammenhang wurden die den Empfängern des EEF 2018 entstandenen förderfähigen Aufwendungen anhand der besten verfügbaren Informationen geschätzt Der Anteil der geschätzten antizipativen Passiva, der sich auf gezahlte Vorfinanzierungen bezieht, wurde als Reduzierung der Vorfinanzierungsbeträge erfasst (siehe Erläuterung 2.1)
Die antizipativen Passiva stiegen vor allem im 11 EEF (von 140 Mio EUR 2017 auf 840 Mio EUR 2018) Dies entspricht dem Anstieg der Anzahl der Verträge von 1 600 im Jahr 2017 auf 2 300 im Jahr 2018 Der 11 EEF begann 2015 und befand sich 2018 folglich im vierten Jahr seiner Existenz Hinsichtlich der Durchführung der angenommenen Maßnahmen ist der 11 EEF nun voll angelaufen
NETTOVERMÖGEN
2.9. FONDSKAPITAL
2.9.1.
in Mio EUR |
|||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
Insgesamt |
Fondskapital |
12 164 |
10 773 |
20 960 |
29 367 |
73 264 |
Nicht abgerufenes Fondskapital |
— |
— |
— |
(27 090 ) |
(27 090 ) |
Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2017 |
12 164 |
10 773 |
20 960 |
2 277 |
46 173 |
Fondskapital |
12 164 |
10 773 |
20 960 |
29 367 |
73 264 |
Nicht abgerufenes Fondskapital |
— |
— |
— |
(22 840 ) |
(22 840 ) |
Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2018 |
12 164 |
10 773 |
20 960 |
6 527 |
50 423 |
Das Fondskapital ist der Gesamtbetrag der Beiträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den jeweiligen Internen Abkommen zu den EEF zu leisten sind Die nicht abgerufenen Mittel stellen die ursprüngliche Mittelausstattung dar, die bei den Mitgliedstaaten noch nicht abgerufen wurde
Das abgerufene Fondskapital entspricht dem Teilbetrag der ursprünglichen Mittelausstattung, der bei den Mitgliedstaaten zur Überweisung auf die Zentralbankkonten abgerufen wurde (siehe Erläuterung 2.9.2)
2.9.2.
in Mio EUR |
||||
Beiträge, 11 EEF |
% |
Nicht abgerufenes Kapital zum 31 12.2017 |
2018 abgerufenes Kapital |
Nicht abgerufenes Kapital zum 31 12.2018 |
Österreich |
2,40 |
650 |
(102) |
548 |
Belgien |
3,25 |
880 |
(138) |
742 |
Bulgarien |
0,22 |
59 |
(9) |
50 |
Kroatien |
0,23 |
61 |
(10) |
51 |
Zypern |
0,11 |
30 |
(5) |
25 |
Tschechische Republik |
0,80 |
216 |
(34) |
182 |
Dänemark |
1,98 |
537 |
(84) |
452 |
Estland |
0,09 |
23 |
(4) |
20 |
Finnland |
1,51 |
409 |
(64) |
345 |
Frankreich |
17,81 |
4 826 |
(757) |
4 068 |
Deutschland |
20,58 |
5 575 |
(875) |
4 700 |
Griechenland |
1,51 |
408 |
(64) |
344 |
Ungarn |
0,61 |
166 |
(26) |
140 |
Irland |
0,94 |
255 |
(40) |
215 |
Italien |
12,53 |
3 394 |
(533) |
2 862 |
Lettland |
0,12 |
31 |
(5) |
27 |
Litauen |
0,18 |
49 |
(8) |
41 |
Luxemburg |
0,26 |
69 |
(11) |
58 |
Malta |
0,04 |
10 |
(2) |
9 |
Niederlande |
4,78 |
1 294 |
(203) |
1 091 |
Polen |
2,01 |
544 |
(85) |
458 |
Portugal |
1,20 |
324 |
(51) |
273 |
Rumänien |
0,72 |
195 |
(31) |
164 |
Slowakei |
0,38 |
102 |
(16) |
86 |
Slowenien |
0,22 |
61 |
(10) |
51 |
Spanien |
7,93 |
2 149 |
(337) |
1 812 |
Schweden |
2,94 |
796 |
(125) |
671 |
Vereinigtes Königreich |
14,68 |
3 976 |
(624) |
3 353 |
Insgesamt |
100,00 |
27 090 |
(4 250 ) |
22 840 |
2018 wurden aus dem 11 EEF 4 250 Mio EUR abgerufen Am 31. Dezember 2018 war das Kapital des 8., 9., und 10 EEF vollständig abgerufen worden und in voller Höhe eingegangen
2.9.3.
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Übertragene Mittel aus abgeschlossenen EEF |
627 |
1 625 |
— |
— |
2 252 |
2 252 |
Unter dieser Rubrik werden auch die Mittel ausgewiesen, die aus abgeschlossenen EEF auf den 8 und 9 EEF übertragen worden sind
2.9.4.
in Mio EUR |
|||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
Insgesamt |
Saldo am 31.12.2016 |
(2 496 ) |
2 214 |
247 |
35 |
— |
Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10 EEF |
(7) |
(37) |
44 |
— |
— |
Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11 EEF |
— |
— |
(171) |
171 |
— |
Saldo am 31.12.2017 |
(2 503 ) |
2 177 |
120 |
206 |
— |
Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10 EEF |
(7) |
(40) |
47 |
— |
— |
Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11 EEF |
— |
— |
(112) |
112 |
— |
Saldo am 31.12.2018 |
(2 509 ) |
2 137 |
55 |
317 |
— |
Unter dieser Rubrik werden die zwischen aktiven EEF übertragenen Mittel ausgewiesen
Seit dem Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou werden sämtliche nicht in Anspruch genommene Mittel ehemaliger aktiver EEF nach der Aufhebung der Mittelbindung auf den zuletzt eröffneten EEF übertragen Die aus anderen EEF übertragenen Mittel führen zu einem Anstieg der Mittel des empfangenden Fonds und einem Rückgang der Mittel des Ursprungsfonds Auf die leistungsgebundenen Reserven des 10 und 11 EEF übertragene Mittel können nur unter besonderen, in den internen Abkommen festgelegten Bedingungen gebunden werden
3. ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG
EINNAHMEN
in Mio EUR |
|||
|
Erläuterung |
2018 |
2017 |
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
3.1 |
4 |
61 |
Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
3.2 |
57 |
25 |
Insgesamt |
|
60 |
87 |
3.1. EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH
in Mio EUR |
|||||||
|
Erläuterung |
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
2018 |
2017 |
Einziehung von Aufwendungen |
|
0 |
3 |
14 |
3 |
21 |
19 |
Einziehung von STABEX-Mitteln |
|
— |
— |
0 |
— |
0 |
0 |
Einnahmen aus der Kofinanzierung |
3.1.1 |
— |
— |
(18) |
1 |
(17) |
42 |
Insgesamt |
|
0 |
3 |
(3) |
4 |
4 |
61 |
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch lassen sich wie folgt nach Art der Mittelverwaltung aufschlüsseln:
in Mio EUR |
||
|
2018 |
2017 |
Direkte Mittelverwaltung |
4 |
5 |
Haushaltsvollzug durch: |
|
|
Kommission |
1 |
1 |
EU-Delegationen |
3 |
4 |
Indirekte Mittelverwaltung |
0 |
56 |
Durchgeführt durch: |
|
|
Drittländer |
(13) |
55 |
Internationale Organisationen |
12 |
2 |
Öffentliche Einrichtungen |
0 |
0 |
Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden |
1 |
(1) |
Insgesamt |
4 |
61 |
3.1.1.
Empfangene Kofinanzierungsbeiträge erfüllen die Kriterien für Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch und sollten daher keine Auswirkungen auf die Ergebnisrechnung haben Empfangene Beiträge verbleiben in den Verbindlichkeiten (siehe Erläuterung 2.7.2.1), bis die mit den gespendeten Mitteln verknüpften Bedingungen erfüllt sind, d h förderfähige Aufwendungen entstehen (siehe Erläuterung 3.4) Zu diesem Zeitpunkt wird der entsprechende Betrag als Kofinanzierungseinnahme aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch angesetzt Die Auswirkung auf das wirtschaftliche Jahresergebnis ist somit gleich Null
3.2. EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
2018 |
2017 |
Finanzerträge |
0 |
2 |
8 |
1 |
10 |
4 |
Sonstige Einnahmen |
1 |
6 |
27 |
12 |
46 |
22 |
Insgesamt |
1 |
8 |
35 |
13 |
57 |
25 |
Der Finanzertrag besteht aus Zinsen aus dem Treuhandfonds und Zinsen auf Vorfinanzierungen
Die sonstigen Einkünfte beziehen sich vollständig auf realisierte und nicht realisierte Wechselkursgewinne
AUFWENDUNGEN
3.3. HILFSINSTRUMENTE
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
2018 |
2017 |
Programmierbare Hilfe |
(0) |
1 |
532 |
1 468 |
2 001 |
2 150 |
Makroökonomische Unterstützung |
— |
26 |
— |
— |
26 |
21 |
Sektorbezogene Politik |
— |
2 |
— |
— |
2 |
(9) |
Intra-AKP-Projekte |
— |
27 |
389 |
410 |
827 |
1 112 |
Soforthilfe |
— |
3 |
60 |
811 |
873 |
289 |
Sonstige Hilfsprogramme im Zusammenhang mit früheren EEF |
— |
0 |
— |
— |
0 |
(1) |
Institutionelle Unterstützung |
— |
— |
3 |
15 |
18 |
23 |
Ausgleich Exporterlösausfälle |
0 |
(0) |
— |
— |
0 |
(1) |
Beiträge zu Treuhandfonds |
— |
— |
— |
307 |
307 |
114 |
Insgesamt |
(0) |
59 |
984 |
3 012 |
4 054 |
3 700 |
Die operativen Ausgaben des EEF beziehen sich auf verschiedene Hilfsinstrumente und unterscheiden sich in der Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel
Der Anstieg der allgemeinen Aufwendungen im Rahmen der Instrumente für Hilfeleistungen ist vor allem im 11 EEF zu beobachten Das entspricht dem Lebenszyklus dieses EEF Der 11 EEF begann 2015 und befand sich 2018 folglich im vierten Jahr seiner Existenz Hinsichtlich der Durchführung der angenommenen Maßnahmen erreichte der 11 EEF 2018 seinen höchsten Stand; folglich stiegen im Vergleich zu 2017 auch die Aufwendungen Die Zahl offener Verträge im 11 EEF stieg von 1 600 im Jahr 2017 auf 2 300 im Jahr 2018
Dieser Anstieg entspricht dem Anstieg bei der Abrechnung von Vorfinanzierungen sowie der Zunahme bei den antizipativen Passiva
Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der sektorbezogenen Politik waren aufgrund der Rückbuchung einer fälschlicherweise 2016 erfassten Rechnung im Jahr 2017 negativ
3.4. KOFINANZIERUNGSAUFWENDUNGEN
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
2018 |
2017 |
Kofinanzierung |
— |
— |
(18) |
1 |
(17) |
42 |
In dieser Rubrik sind die im Rahmen von Kofinanzierungsprojekten 2018 angefallenen Aufwendungen enthalten Hier ist darauf hinzuweisen, dass die angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der periodengerechten Abgrenzung geschätzte Beträge (und somit Rückbuchungen der im Zusammenhang mit dem Vorjahr geschätzten Beträge) enthalten Da die Rückbuchungen der 2017 geschätzten Aufwendungen (52 Mio EUR) die 2018 angefallenen Aufwendungen (36 Mio EUR) überstiegen, weisen die Kofinanzierungsaufwendungen für 2018 einen negativen Wert auf
In der Ergebnisrechnung wurde eine entsprechende negative Einnahme ausgewiesen (siehe Erläuterung 3.1.1)
3.5. HILFSINSTRUMENTE UND KOFINANZIERUNGSAUFWENDUNGEN NACH ART DER MITTELVERWALTUNG
in Mio EUR |
||
|
2018 |
2017 |
Direkte Mittelverwaltung |
1 750 |
1 447 |
Haushaltsvollzug durch: |
|
|
Kommission |
122 |
122 |
Exekutivagenturen der EU |
31 |
26 |
Treuhandfonds |
594 |
89 |
EU-Delegationen |
1 003 |
1 209 |
Indirekte Mittelverwaltung |
2 287 |
2 295 |
Haushaltsvollzug durch: |
|
|
EIB und EIF |
44 |
48 |
Internationale Organisationen |
920 |
1 171 |
Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden |
114 |
(20) |
Öffentliche Einrichtungen |
231 |
356 |
Drittländer |
977 |
739 |
EU-Einrichtungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften |
1 |
— |
Privatrechtliche Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden |
0 |
0 |
Insgesamt |
4 037 |
3 742 |
3.6. FINANZIERUNGSKOSTEN
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
2018 |
2017 |
Abschreibung von Forderungen |
(0) |
(1) |
(5) |
(1) |
(7) |
9 |
Sonstige Finanzaufwendungen |
— |
— |
— |
(0) |
(0) |
(1) |
Insgesamt |
(0) |
(1) |
(5) |
(1) |
(7) |
8 |
Die Rubrik „Abschreibung von Forderungen“ enthält die geschätzten Aufwendungen für uneinbringliche Forderungen Da in dieser Schätzung auch die Rückbuchungen der Schätzung des Vorjahres enthalten sind, wiesen die Aufwendungen im Jahr 2018 insgesamt einen negativen Wert auf (von 34 Mio EUR 2017 auf 27 Mio EUR 2018 – siehe Erläuterung 2.3.1)
3.7. SONSTIGE AUFWENDUNGEN
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
2018 |
2017 |
Aufwendungen für Verwaltung und IT |
(0) |
(0) |
45 |
67 |
112 |
107 |
Rückstellung für Risiken und Verbindlichkeiten |
— |
— |
— |
(4) |
(4) |
— |
Realisierte Verluste bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
0 |
0 |
0 |
— |
1 |
3 |
Kursverluste |
0 |
6 |
26 |
7 |
39 |
44 |
Insgesamt |
1 |
7 |
71 |
70 |
148 |
154 |
Diese Rubrik umfasst Unterstützungsausgaben, d h mit der Programmplanung und Ausführung der EEF verbundene Verwaltungskosten Dazu zählen Aufwendungen für die Vorbereitung, Nachverfolgung, Überwachung und Evaluierung von Projekten sowie Aufwendungen für Computernetzwerke, technische Hilfe usw
4. EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN UND SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN
4.1. EVENTUALFORDERUNGEN
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Erfüllungsgarantien |
— |
0 |
10 |
0 |
11 |
10 |
Einbehaltungsgarantien |
— |
0 |
6 |
— |
7 |
8 |
Insgesamt |
— |
1 |
16 |
0 |
17 |
18 |
Mitunter werden Erfüllungsgarantien angefordert, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EEF-Mitteln die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit dem EEF erfüllen
Einbehaltungsgarantien betreffen ausschließlich Werkverträge Normalerweise werden 10 % der Zwischenzahlungen an die Empfänger zurückbehalten, um sicherzustellen, dass die Auftragnehmer ihre Verpflichtungen erfüllen Diese Beträge werden als Verbindlichkeiten erfasst Sofern die Vergabebehörde ihre Genehmigung erteilt, kann der Auftragnehmer stattdessen eine Einbehaltungsgarantie vorlegen, die die bei Zwischenzahlungen zurückbehaltenen Beträge ersetzt Diese empfangenen Garantien werden als Eventualforderungen ausgewiesen
Bei Verträgen, die unter die indirekte Mittelverwaltung fallen, gehören die Garantien einer anderen Vergabebehörde als dem EEF; aus diesem Grund werden sie vom EEF nicht erfasst 2018 beliefen sich diese Garantien auf 501 Mio EUR
4.2. SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN
4.2.1.
Der ausgewiesene Betrag entspricht den noch abzuwickelnden Mittelbindungen („reste à liquider“ – RAL) abzüglich der in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen erfassten zugehörigen Beträge Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen von Mittelbindungen vorgenommen wurden Dies ist eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme
in Mio EUR |
||||||
|
8 EEF |
9 EEF |
10 EEF |
11 EEF |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen |
0 |
88 |
1 650 |
8 009 |
9 071 |
8 508 |
Insgesamt |
0 |
88 |
1 650 |
8 009 |
9 071 |
8 508 |
Zum 31. Dezember 2018 beliefen sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf insgesamt 10 616 Mio EUR (2017: 9 745 Mio EUR)
4.2.2.
Hintergrund
Am 23. Juni 2016 hat sich eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in der Volksabstimmung über die Mitgliedschaft in der Europäischen Union dafür ausgesprochen, die EU zu verlassen Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat förmlich seine Absicht mit, die EU und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) zu verlassen Damit hat die britische Regierung Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ausgelöst, in dem das Verfahren für den Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union festgelegt ist
Die Verhandlungen
Am 19. März 2018 veröffentlichte die Kommission einen Entwurf des Austrittsabkommens, in dem die in den Verhandlungen erzielten Fortschritte umrissen werden In dem Teil des Austrittsabkommens, das die Finanzregelung enthält, übersetzten die EU und das Vereinigte Königreich die in der ersten Verhandlungsphase erzielten Fortschritte in einen Rechtstext
Am 14. November 2018 wurde ein gemeinsamer Bericht veröffentlicht, in dem die auf der Ebene der Verhandlungsführer erzielte Einigung auf den vollständigen Text des Entwurfs des Austrittsabkommens und auf einen Rohentwurf der politischen Erklärung zum Rahmen der künftigen Beziehung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union gemeldet wurde Am gleichen Tag wurde dieser aktualisierte, vereinbarte Entwurf des Austrittsabkommens veröffentlicht; in diesem Abkommen erklärte sich das Vereinigte Königreich mit der Zahlung aller seiner Verpflichtungen aus dem laufenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen bereit, so als wäre es noch ein Mitgliedstaat, wobei dies auch seinen Anteil an den Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten der Union einschließt Die Regierung des Vereinigten Königreichs genehmigte den Entwurf des Austrittsabkommens am 14 November und der Europäische Rat billigte ihn am 25. November 2018 Am 11. Januar 2019 genehmigte der Rat (Artikel 50) den Beschluss zum Abschluss des Austrittsabkommens und übermittelte ihn an das Europäische Parlament zur Zustimmung Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs erteilte der Europäische Rat nach dem in Artikel 50 AEUV festgelegten Verfahren am 21. März 2019 unter der Voraussetzung seine Zustimmung zur Verschiebung des Datums für den Austritt des Vereinigten Königreichs auf den 22. Mai 2019, dass das Unterhaus das Austrittsabkommen bis spätestens am 29. März 2019 genehmigt; sollte dies nicht der Fall sein, gilt die Verschiebung bis zum 12. April 2019 (Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates (7)) Das Unterhaus billigte das Austrittsabkommen nicht bis zum 29. März 2019, sodass der Europäische Rat auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs am 10. April 2019 einer erneuten Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs bis zum 31. Oktober 2019 zustimmte (Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates (8)) Der Austritt muss am ersten Tag des auf den Abschluss der Ratifizierungsverfahren folgenden Monats oder am 1. November 2019 erfolgen, je nachdem, was früher eintritt Das Vereinigte Königreich bleibt gemäß Artikel 50 EUV bis zum neuen Austrittsdatum ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten und ist berechtigt, sein Austrittsgesuch zu jedem Zeitpunkt zurückzuziehen
Hinsichtlich des EEF gilt:
Im Entwurf des Austrittsabkommens wird erklärt, dass das Vereinigte Königreich bis zur Schließung des 11 EEF und aller vorhergehenden, noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF bleibt und diesbezüglich im Rahmen des Internen Abkommens über die Einrichtung des Fonds die gleichen Verpflichtungen wie die Mitgliedstaaten übernehmen wird; das Gleiche gilt auch für die Verpflichtungen, die sich aus früheren EEF bis zu deren Schließung ergeben Das Vereinigte Königreich darf als nicht stimmberechtigter Beobachter an den Sitzungen des EEF-Ausschusses teilnehmen
Im Entwurf des Austrittsabkommens wird auch erklärt, dass der Anteil des Vereinigten Königreichs an Beträgen aus Projekten des 10 oder früherer EEF, die am Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens nicht gebunden oder in Abgang gestellt worden sind, nicht erneut verwendet werden sollen Dasselbe gilt für den Anteil des Vereinigten Königreichs an Mitteln, die im Rahmen des 11 EEF nach dem 31. Dezember 2020 entweder nicht gebunden waren oder aber in Abgang gestellt wurden
Da noch keine Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich erfolgt ist, war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Jahresrechnung das tatsächliche Austrittsdatum und die Art des Austritts (mit oder ohne Abkommen) noch nicht bekannt Auf Grundlage der derzeitigen Lage sind im Jahresabschluss des EEF zum 31. Dezember 2018 keine finanziellen Auswirkungen zu melden
5. MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS
Die nachstehenden Angaben hinsichtlich des Managements des finanziellen Risikos des EEF beziehen sich auf die Kassentransaktionen, die von der Europäischen Kommission im Namen des EEF zur Ausführung seiner Mittel durchgeführt werden
5.1. RISIKOMANAGEMENTSTRATEGIEN UND SICHERUNGSMASSNAHMEN
Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen sind in der Finanzregelung des 11 EEF und im Internen Abkommen festgelegt
Aufgrund der vorstehend genannten Verordnungen wird nach den folgenden Grundsätzen vorgegangen:
(a) |
Die Mitgliedstaaten zahlen ihre Beiträge zum EEF auf Sonderkonten ein, die bei der Notenbank des jeweiligen Mitgliedstaats oder einem von ihm bezeichneten Finanzinstitut eröffnet werden Die Beiträge verbleiben auf diesen Sonderkoten, bis die Zahlungen des EEF erfolgen müssen |
(b) |
Die EEF-Beiträge werden von den Mitgliedstaaten in Euro geleistet, während die EEF-Zahlungen auf Euro und andere Währungen lauten, zu denen auch weniger bekannte Währungen zählen |
(c) |
Von Kommission im Namen des EEF eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden |
Neben den Sonderkosten eröffnet die Kommission im Namen des EEF zum Zweck der Ausführung von Zahlungen und des Empfangs anderer Zahlungseingänge als den Beiträgen der Mitgliedstaaten weitere Bankkonten bei Finanzinstituten (Zentral- und Geschäftsbanken)
Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Auditgrundsätzen gewährleistet
Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert
5.2. DAS WÄHRUNGSRISIKO
Risiko des EEF durch Wechselkursschwankungen am Jahresende - Nettoposition
in Mio EUR |
||||||||||||||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
||||||||||||
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
EUR |
Sonstige |
Insgesamt |
USD |
GBP |
DKK |
SEK |
EUR |
Sonstige |
Insgesamt |
|
Finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Forderungen und einzuziehende Beträge |
63 |
— |
0 |
— |
67 |
8 |
138 |
64 |
— |
— |
— |
26 |
2 |
92 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
1 |
0 |
— |
— |
386 |
— |
387 |
4 |
0 |
— |
— |
344 |
— |
347 |
Insgesamt |
64 |
0 |
0 |
— |
453 |
8 |
525 |
68 |
0 |
— |
— |
370 |
2 |
439 |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten |
— |
— |
— |
— |
(18) |
— |
(18) |
— |
— |
— |
— |
(14) |
— |
(14) |
Verbindlichkeiten |
(1) |
— |
— |
— |
(218) |
(22) |
(241) |
0 |
— |
— |
— |
(533) |
(30) |
(563) |
Insgesamt |
(1) |
— |
— |
— |
(236) |
(22) |
(259) |
0 |
— |
— |
— |
(547) |
(30) |
(577) |
Insgesamt |
63 |
0 |
0 |
— |
217 |
(14) |
267 |
68 |
0 |
— |
— |
(177) |
(28) |
(138) |
Alle Beiträge werden in Euro gehalten, und andere Währungen werden nur gekauft, wenn sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden Daraus ergibt sich, dass die Kassentransaktionen des EEF keinen Währungsrisiken ausgesetzt sind
5.3. ZINSÄNDERUNGSRISIKO
Der EEF nimmt keinerlei Geldmittel auf und ist folglich keinem Zinsrisiko ausgesetzt
Auf die auf verschiedenen Bankkonten gehaltenen Salden laufen Zinsen auf Die Kommission hat daher im Namen des EEF Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die eingenommenen Zinsen stets die Marktzinssätze sowie deren eventuelle Fluktuation widerspiegeln
Jeder Mitgliedstaat schreibt seine Beiträge zum EEF-Haushalt einem Sonderkonto gut, das bei dem von ihm benannten Finanzinstitut eröffnet wird Da einige dieser Konten derzeit möglicherweise negativ verzinst werden, wurden Verfahren für die Kassenmittelverwaltung eingerichtet, um die Salden auf diesen Konten möglichst niedrig zu halten Darüber hinaus werden laut Verordnung (EU) 2016/888 des Rates (9) auf diese Konten erhobene Negativzinsen vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen
Auf Konten bei Geschäftsbanken gehaltene Tagesgelder tragen jeweils täglich Zinsen Der Vergütung von auf diesen Konten befindlichen Salden basiert auf variablen Marktsätzen, auf die eine vertragliche Marge (positiv oder negativ) berechnet wird Hinsichtlich der meisten Konten erfolgt die Berechnung der Zinsen anhand eines Referenzmarktzinssatzes Die Zinsen werden an Fluktuationen dieses Zinssatzes angepasst Daraus ergibt sich, dass der EEF kein Risiko eingeht, das dazu führen kann, dass seine Salden zu Zinssätzen vergütet werden, die unter den Marktsätzen liegen
5.4. KREDITRISIKO (AUSFALLRISIKO)
Finanzielle Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind
in Mio EUR |
|||||
|
Insgesamt |
Weder überfällig noch wertgemindert |
Überfällig, aber nicht wertgemindert |
||
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
|||
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
138 |
121 |
12 |
5 |
— |
Gesamtwert zum 31.12.2018 |
138 |
121 |
12 |
5 |
— |
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
92 |
92 |
0 |
— |
— |
Gesamtwert zum 31.12.2017 |
92 |
92 |
0 |
— |
— |
Finanzielle Vermögenswerte nach Risikokategorie:
in Mio EUR |
||||||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
||||
Forderungen |
Bargeld |
Insgesamt |
Forderungen |
Bargeld |
Insgesamt |
|
Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung |
|
|
|
|
|
|
Prime und High-Grade |
5 |
303 |
308 |
3 |
103 |
106 |
Upper Medium Grade |
— |
80 |
80 |
0 |
240 |
240 |
Lower Medium Grade |
— |
4 |
4 |
3 |
4 |
7 |
Non-Investment Grade |
— |
0 |
0 |
1 |
0 |
2 |
Insgesamt |
5 |
387 |
391 |
7 |
347 |
354 |
Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung |
|
|
|
|
|
|
Gruppe 1 (Schuldner ohne Ausfälle in der Vergangenheit) |
133 |
0 |
134 |
86 |
0 |
86 |
Gruppe 2 (Schuldner mit Ausfällen in der Vergangenheit) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt |
133 |
0 |
134 |
86 |
0 |
86 |
Insgesamt |
138 |
387 |
525 |
92 |
347 |
440 |
Bei den Mitteln in den Kategorien Non-Investment Grade und Lower Medium Grade handelt ist sich überwiegend um Beiträge der Mitgliedstaaten an den EEF, die auf von den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 3 der Finanzregelung des EEF eröffneten Sonderkonten eingezahlt wurden Laut dieser Finanzregelung müssen diese Beiträge auf diesen Sonderkonten verbleiben, bis die Zahlungen erfolgen müssen
Die meisten Kassenmittel des EEF werden gemäß der Finanzregelung des EEF auf „Sonderkonen“ gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Beiträge eröffnet wurden Die überwiegende Mehrheit dieser Konten wird bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt Diese Stellen sind für den EEF mit dem geringsten Ausfallrisiko verbunden, da das Risiko bei den Mitgliedstaaten liegt
Für den Teil der Kassenmittel des EEF, der bei Geschäftsbanken gehalten wird, werden die betreffenden Konten zur Ausführung der Zahlungen „just in time“ aufgefüllt Die Verwaltung erfolgt automatisch über das Kassenführungssystem der Haushaltsverwaltung der Kommission Auf den einzelnen Konten wird ein der durchschnittlichen Höhe der täglich von dem betreffenden Konto aus getätigten Zahlungen angemessener entsprechender Mindestbestand an Zahlungsmitteln gehalten Daher sind die Beträge der Tagesgelder auf diesen Konten ständig niedrig, damit sich das Risiko für den EEF in Grenzen hält
Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Kreditrisiko für den EEF weiter zu verringern:
Sämtliche Geschäftsbanken werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von P-1 oder gleichwertig erforderlich (S&P A-1 oder Fitch F1) Ein niedrigeres Rating kann unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen akzeptiert werden
5.5. LIQUIDITÄTSRISIKO
Analyse der Fälligkeit finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit
in Mio EUR |
||||
|
< 1 Jahr |
1-5 Jahre |
> 5 Jahre |
Insgesamt |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
241 |
7 |
11 |
259 |
Gesamtwert zum 31.12.2018 |
241 |
7 |
11 |
259 |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
563 |
13 |
1 |
577 |
Gesamtwert zum 31.12.2017 |
563 |
13 |
1 |
577 |
Durch die für den EEF geltenden Haushaltsgrundsätze ist sichergestellt, dass die für den Haushaltszeitraum vorhandenen Barmittel stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen auszuführen Tatsächlich entsprechen die gesamten Beiträge der Mitgliedstaaten dem Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen für den betreffenden Haushaltszeitraum
Allerdings werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF in drei Raten pro Jahr gezahlt, während bei den Zahlungen ein gewisse Saisonabhängigkeit besteht
Damit die verfügbaren Kassenmittel stets für die in einem bestimmten Monat zu tätigenden Zahlungen ausreichen, werden regelmäßig Informationen über den Kassenbestand zwischen der Kassenmittelverwaltung der Kommission und den jeweiligen auszahlenden Dienststellen ausgetauscht
Darüber hinaus wird im Kontext der Kassentransaktionen des EEF durch automatische Kassenführungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem einzelnen Bankkonto des EEF jeden Tag ausreichend liquide Mittel vorhanden sind
6. ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN EINRICHTUNGEN UND PERSONEN
Bei den dem EEF nahestehenden Einrichtungen und Personen handelt es sich um die EU-Treuhandfonds „Bêkou“ und „Afrika“ sowie die Europäische Kommission Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge des EEF ablaufen, bestehen hierfür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen
Da der EEF von der Kommission verwaltet wird, verfügt er über keine eigene Verwaltung Die Ansprüche der Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU einschließlich der Kommission sind in der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union in der Rubrik 7.2 „Ansprüche der höchsten Führungsebene“ offengelegt worden
7. EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Jahresrechnung waren der Rechnungsführerin des EEF weder wesentliche Aspekte bekannt geworden oder berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten Die Jahresrechnung und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten erstellt, wobei diese in den dargestellte Angaben berücksichtigt wurden
8. ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS
Das wirtschaftliche Jahresergebnis wird nach den Grundsätzen der Periodenrechnung berechnet Das Haushaltsergebnis dagegen beruht auf den Regeln der Kassenbuchführung Da sich sowohl das wirtschaftliche Ergebnis als auch das Haushaltsergebnis auf die gleichen zugrunde liegenden operationellen Vorgänge beziehen, ist es nützlich zu kontrollieren, ob ihre Vereinbarkeit gegeben ist In der nachstehenden Tabelle wird dieser Abgleich veranschaulicht, wobei die für den Abgleich wichtigsten Beträge untergliedert nach Einnahmen und Ausgaben dargestellt werden
in Mio EUR |
||
|
2018 |
2017 |
WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES |
(4 118 ) |
(3 818 ) |
Einnahmen |
|
|
Ansprüche ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis |
(1) |
(7) |
Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Ansprüche |
(11) |
(3) |
In vorhergehenden Jahren festgestellte und im laufenden Jahr eingezogene Ansprüche |
11 |
29 |
Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen |
36 |
57 |
Antizipative Aktiva (netto) |
(39) |
(62) |
Sonstige |
(1) |
(2) |
Aufwendungen |
|
|
Noch nicht gezahlte Aufwendungen des laufenden Jahres |
115 |
19 |
Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen aus Vorjahren |
(366) |
(60) |
Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen |
(179) |
(685) |
Antizipative Passiva (netto) |
484 |
373 |
JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS |
(4 069 ) |
(4 158 ) |
8.1. ABGLEICHSPOSTEN – EINNAHMEN
Die tatsächlichen Haushaltseinnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen den Einnahmen, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Ansprüche eingezogen werden, und den Beträgen, die aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Ansprüchen eingezogen wurden
Die Ansprüche ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis werden im wirtschaftlichen Ergebnis ausgewiesen, doch können sie aus haushaltstechnischer Sicht nicht als Einnahmen angesehen werden, da die eingegangenen Mittel auf Reserven übertragen werden und ohne Ratsbeschluss nicht neu gebunden werden können
Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Ansprüche müssen daher im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind Die in früheren Jahren festgestellten und im laufenden Jahr eingezogenen Ansprüche müssen hingegen im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden
Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierung besteht in der Verrechnung der eingezogenen Vorfinanzierungen Hierbei handelt es sich um eine Bareinnahme, die keine Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis hat
Die antizipativen Aktiva (netto) sind hauptsächlich auf Abgrenzungen für den Jahresabschluss zurückzuführen Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d h die antizipativen Aktiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Aktiva des Vorjahres
8.2. ABGLEICHSPOSTEN – AUFWENDUNGEN
Die noch nicht gezahlten Aufwendungen des laufenden Jahres müssen im Rahmen des Abgleichs hinzugerechnet werden, da sie Teil des Wirtschaftsergebnisses, jedoch nicht Teil der Haushaltsausgaben sind Hingegen müssen die im laufenden Jahr gezahlten Aufwendungen aus Vorjahren im Rahmen des Abgleichs vom Wirtschaftsergebnis abgezogen werden, da sie unter die Haushaltsausgaben des laufenden Jahres fallen, sich jedoch entweder nicht auf das Wirtschaftsergebnis auswirken oder im Falle von Korrekturen zu einem Rückgang der Aufwendungen führen
Die Zahlungseingänge für aufgehobene Zahlungen haben keine Auswirkung auf das Wirtschaftsergebnis, jedoch sehr wohl auf das Haushaltsergebnis
Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich aus den neuen Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr geleistet (und als Haushaltsausgaben dieses Jahres erfasst) wurden, abzüglich der als Folge der Anerkennung förderfähiger Ausgaben abgerechneten Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr oder in früheren Jahren geleistet wurden Unter Gesichtspunkten der Rechnungsabgrenzung, nicht aber in der Haushaltsbuchführung, stellen Letztere Aufwendungen dar Dies liegt daran, dass die anfängliche Vorfinanzierung bereits zur Zeit ihrer Zahlung als Haushaltsausgabe erfasst wurde
Die antizipativen Passiva (netto) sind hauptsächlich auf Abgrenzungen für den Jahresabschluss zurückzuführen, d h es handelt sich um von Empfängern von EEF-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die dem EEF noch nicht gemeldet wurden Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d h die antizipativen Passiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Passiva des Vorjahres
JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS
JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 2018 (10)
HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“
Allgemeine Hintergrundinformationen zu Treuhandfonds der Union
Nach Artikel 234 und 235 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (EU-HO) (11) und Artikel 35 der Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds (EEF-FR) (12) ist die Europäische Kommission befugt, Unions Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einzurichten („Unions-Treuhandfonds“) Unions-Treuhandfonds werden auf der Grundlage von Abkommen mit anderen Gebern für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen gegründet
Die Europäische Kommission gründet Unions-Treuhandfonds im Wege eines Beschlusses nach einer Konsultation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat oder nachdem diese ihre Genehmigung erteilt haben Ein solcher Beschluss beinhaltet auch die Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern
Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
— |
Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene; zudem würde die Anwendung der vorhandenen Finanzierungsinstrumente nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen; |
— |
Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und bringen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber mit sich; |
— |
Unions-Treuhandfonds weisen gegenüber sonstigen Finanzierungskanälen oder vergleichbaren Instrumenten einen Mehrwert auf; |
— |
Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind mit den Zielen der Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsposten, aus denen sie Mittel erhalten, abgestimmt |
Um eine angemessene Vertretung der Geber sicherzustellen und Beschlüsse über die Verwendung der Mittel zu fassen, wird für jeden Unions-Treuhandfonds ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt Dem Vorstand gehört ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, der keinen Beitrag leistet, als Beobachter an Die Regeln für die Zusammensetzung des Vorstands sowie die internen Vorschriften werden in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds festgelegt
Unions-Treuhandfonds werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrer Gründungsvereinbarung festgelegt ist Diese Laufzeit kann auf Antrag des Vorstands des Unions-Treuhandfonds verlängert werden, nachdem die Kommission einen Bericht zur Begründung der Verlängerung vorgelegt hat Das Europäische Parlament bzw der Rat können die Kommission ersuchen, dem Treuhandfonds keine Mittel mehr bereitzustellen oder dessen Gründungsrechtsakt mit dem Ziel der Auflösung des Fonds zu ändern
Der Rechnungsführer der Kommission fungiert als Rechnungsführer der Unions-Treuhandfonds Der Rechnungsführer hat die Aufgabe, Rechnungslegungsverfahren und Kontenpläne festzulegen, die allen EU-Treuhandfonds gemeinsam sind Der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof üben gegenüber Unions-Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission Die Unions-Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen
Aktuelle EU-Treuhandfonds
Derzeit bestehen bei der Kommission vier EU-Treuhandfonds:
— |
Der EU-Treuhandfonds Bêkou, dessen Ziel es ist, die Zentralafrikanische Republik auf ihrem Weg aus der Krise und beim Wiederaufbau des Landes zu unterstützen Gründung am 15. Juli 2014; |
— |
Der EU-Treuhandfonds MADAD, ein regionaler Treuhandfonds der Europäischen Union, der als Reaktion auf die Syrienkrise gegründet wurde Gründung am 15. Dezember 2014; |
— |
Der EU-Treuhandfonds für AFRIKA; ein Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika Gründung am 12. November 2015; |
— |
Der EU-Treuhandfonds KOLUMBIEN; ein Fonds zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensvertrages in der ersten Wiederaufbau- und Stabilisierungsphase in der Zeit nach dem Konflikt Gründung am 12. Dezember 2016 |
Weitere Informationen sind den Websites der einzelnen EU-Treuhandfonds zu entnehmen
Bêkou– http://ec.europa.eu/europeaid/bekou-trust-fund-introduction_en
Madad– http://ec.europa.eu/enlargement/neighbourhood/countries/syria/madad/index_en.htm
Afrika– http://ec.europa.eu/europeaid/regions/africa/eu-emergency-trust-fund-africa_en
Kolumbien– http://ec.europa.eu/europeaid/eu-trust-fund-colombia_en
Der Treuhandfonds Bêkou
Der erste von mehreren Gebern finanzierte Fonds dieser Art, der EU-Treuhandfonds „Bêkou“ (in der Sprache Sango bedeutet das „Hoffnung“), wurde am 15. Juli 2014 von der Kommission (vertreten von den Generaldirektionen DEVCO und ECHO sowie vom EAD) sowie drei EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich und den Niederlanden) mit dem Ziel eingerichtet, einen Beitrag zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik zu leisten Der Treuhandfonds hat eine maximale Laufzeit von 60 Monaten Der Treuhandfonds wird von Brüssel aus geleitet
Der Vorstand und der operative Ausschuss des EU-Treuhandfonds Bêkou setzen sich aus Vertretern der Geber und der Kommission sowie aus Beobachtern zusammen
Der Vorstand ist für die Festlegung und Überprüfung der Strategie des EU-Treuhandfonds zuständig Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen
Der operative Ausschuss prüft, genehmigt und beaufsichtigt die Durchführung der vom Fonds finanzierten Maßnahmen Der Ausschuss genehmigt zudem den Jahresabschluss und die jährlichen Berichte über die vom Treuhandfonds finanzierten Tätigkeiten
Jahresrechnung des Treuhandfonds Bêkou
Nach Artikel 8 des Abkommens über die Einrichtung eines Treuhandfonds der Europäischen Union für die Zentralafrikanische Republik („EU-Treuhandfonds Bêkou“) und Artikel 11.2.1 des Gründungsvertrags besteht die Jahresrechnung aus den folgenden beiden Teilen: (1) dem vom Leiter des EU-Treuhandfonds erstellten jährlichen Finanzbericht und (2) dem Jahresabschluss, der vom Rechnungsführer der Kommission erstellt wird, der gemäß demselben Artikel auch Rechnungsführer des Treuhandfonds ist
Laut Artikel 8 des Gründungsvertrags ist der Jahresabschluss nach den vom Rechnungsführer der Kommission angenommenen Rechnungsführungsvorschriften (EU-Rechnungsführungsvorschriften), die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) folgen, zu erstellen
Der Jahresabschluss ist einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen Anschließend legen der Leiter des EU-Treuhandfonds und der/die Rechnungsführer/in dem operativen Ausschuss die Jahresabschlusskonten zur Genehmigung vor (Artikel 8.3.4 Buchstabe c)
Höhepunkte des Jahres
Der EU-Treuhandfonds Bêkou (EUTF Bêkou) dient dem Ziel, den Zugang zu einer Grundversorgung sicherzustellen, den wirtschaftlichen Wiederaufschwung und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen, den sozialen Zusammenhalt zu fördern und die nationale Versöhnung voranzubringen Seit seiner Gründung hat der EU-Treuhandfonds Bêkou 16 Programme angenommen und mehr als zwei Millionen Begünstigte erreicht
Wenngleich in der Zentralafrikanischen Republik eine demokratisch gewählte Regierung besteht, die sich um die Rückkehr zur Stabilität bemüht, ist die Sicherheitslage in diesem Land nach wie vor brisant In diesen komplexen, fragilen Verhältnissen kommen die Vorteile des EU-Treuhandfonds Bêkou in Form seiner Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an wechselnde Umstände voll zum Tragen Darüber hinaus ist der EU-Treuhandfonds Bêkou das einzige Instrument, mit dem durch einen echten Ansatz der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung die Resilienz sowohl der Bevölkerung als auch des Staates aufgebaut wird
In Anbetracht der derzeitigen Lage in der Zentralafrikanischen Republik und angesichts des Auslaufens des EU-Treuhandfonds Bêkou im Juli 2019 stellte der Vorstand dieses EUTF im November 2018 ein förmliches Ersuchen um eine 18-monatige Verlängerung, mit der sich die Gesamtlaufzeit des EU-Treuhandfonds Bêkou von 60 auf 78 Monate erhöhen würde Das förmliche Verfahren, das eine Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates einschließt, wurde im Dezember 2018 eingeleitet
Als operative Höhepunkte des Jahres 2018 sind zu nennen:
— |
Der EU-Treuhandfonds Bêkou nahm eine neue Maßnahme im Gesundheitssektor über einen Gesamtbetrag von 35 Mio EUR an und erhöhte die Haushaltsmittel von zwei bereits angenommenen Maßnahmen in den Bereichen „wirtschaftlicher Wiederaufschwung“ und „Förderung des sozialen Zusammenhalts, des Dialogs und der nationalen Versöhnung“ um jeweils 2 Mio EUR |
— |
Der Ergebnisrahmen für den EU-Treuhandfonds Bêkou wurde angenommen und damit der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofes zur Identifizierung von SMART- (spezifischen, messbaren, ausführbaren, realistischen und terminierten) Zielen auf Ebene des Treuhandfonds entsprochen Mit diesem strategischen Instrument werden sich die allgemeinen Ergebnisse der im Rahmen des EU-Treuhandfonds Bêkou durchgeführten Maßnahmen besser darlegen lassen |
— |
Kennzeichnend für die Vorhaben im Rahmen des EU-Treuhandfonds Bêkou waren die relative Stabilität in den nordöstlichen und südwestlichen Landesteilen, in denen zusätzliche Interventionen erforderlich waren, die örtlich begrenzten Konflikte in Bangui und Umgebung sowie die Versetzung von Beamten an Stellen außerhalb Banguis |
Was die finanzielle Seite betrifft, so beliefen sich die Zusagen von EUTF-Beitragszahlern Ende 2018 auf mehr als 242 Mio EUR Im Vergleich zu 2017 ist dies ein Anstieg um 6 Mio EUR Von diesen 242 Mio EUR müssen nur noch 5 Mio EUR bestätigt werden
Was die Verträge betrifft, so wurden für den EU-Treuhandfonds Bêkou 2018 30 neue Verträge über eine Gesamtsumme von fast 80 Mio EUR unterzeichnet (dies entspricht 48 % aller seit der Gründung des Fonds vergebenen Vertragssummen) Diese Verträge sind ein Beitrag zur Durchführung der Fondsprogramme in den Sektoren Gesundheit, wirtschaftlicher Wiederaufschwung, Stärkung der Resilienz und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, Wasserversorgung und sanitäre Einrichtungen, nationale Versöhnung und Überwindung der Isolation von Regionen
Und schließlich wurden 2018 über 57 Mio EUR (was fast 50 % des seit der Einrichtung des EU-Treuhandfonds Bêkou ausgezahlten Gesamtbetrags entspricht) zusätzlich zu den in früheren Jahren geleisteten Zahlungen gezahlt; seit der Gründung des EU-Treuhandfonds Bêkou betragen die Auszahlungen somit insgesamt fast 119 Mio EUR
Im Jahresabschluss werden die Auswirkungen der vorstehend genannten Tätigkeit am deutlichsten sichtbar, wenn man folgende Posten betrachtet:
— |
Vorfinanzierung Anstieg um 24 839 000 EUR aufgrund der hohen Zahl unterzeichneter neuer Verträge und ausgezahlter Vorschüsse; |
— |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente: der Rückgang um 26 017 000 EUR wurde in erster Linie durch die Zunahme der Vorfinanzierungszahlungen verursacht, auf die oben hingewiesen wird; |
— |
Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen: auf die neuen Verträge zurückzuführender Anstieg von 25 310 000 EUR auf 54 645 000 EUR |
VERMÖGENSÜBERSICHT
in Tsd EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
Vorfinanzierung |
3 443 |
686 |
|
3 443 |
686 |
KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
Vorfinanzierung |
29 546 |
7 465 |
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
1 138 |
877 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
13 926 |
39 943 |
|
44 611 |
48 285 |
GESAMTVERMÖGEN |
48 054 |
48 971 |
LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
Finanzielle Verbindlichkeiten |
(42 737 ) |
(44 720 ) |
|
(42 737 ) |
(44 720 ) |
KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
Verbindlichkeiten |
(918) |
(716) |
Rechnungsabgrenzungsposten |
(4 399 ) |
(3 536 ) |
|
(5 317 ) |
(4 252 ) |
GESAMTVERBINDLICHKEITEN |
(48 054 ) |
(48 971 ) |
NETTOVERMÖGEN |
— |
— |
MITTEL UND RESERVEN |
|
|
Kumulierter Überschuss |
— |
— |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
— |
— |
NETTOVERMÖGEN |
— |
— |
ERGEBNISRECHNUNG
in Tsd EUR |
||
|
2018 |
2017 |
EINNAHMEN |
|
|
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
|
|
Einnahmen aus Spenden |
33 682 |
29 620 |
|
33 682 |
29 620 |
Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
|
|
Finanzerträge |
1 |
1 |
|
1 |
1 |
Einnahmen insgesamt |
33 683 |
29 621 |
AUFWENDUNGEN |
|
|
Operative Aufwendungen |
(32 825 ) |
(28 918 ) |
Sonstige Aufwendungen |
(858) |
(703) |
Aufwendungen insgesamt |
(33 683 ) |
(29 621 ) |
WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES |
— |
— |
KAPITALFLUSSRECHNUNG
in Tsd EUR |
||
|
2018 |
2017 |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
— |
— |
Operative Tätigkeiten |
|
|
(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen |
(24 839 ) |
7 912 |
(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch |
(261) |
578 |
Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten |
(1 982 ) |
(14 620 ) |
Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten |
202 |
716 |
Zunahme/(Abnahme) Rechnungsabgrenzungsposten |
863 |
2 321 |
NETTOCASHFLOW |
(26 017 ) |
(3 092 ) |
Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
(26 017 ) |
(3 092 ) |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn |
39 943 |
43 036 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende |
13 926 |
39 943 |
VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS
in Tsd EUR |
|||
|
Kumulierter/s Überschuss/ (Defizit) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
Nettovermögen |
SALDO ZUM 31.12.2017 |
— |
— |
— |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
— |
— |
— |
SALDO ZUM 31.12.2018 |
— |
— |
— |
JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA 2018 (13)
HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA
Allgemeine Hintergrundinformationen zu Treuhandfonds der Union
Nach Artikel 234 und 235 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (EU-HO) (14) und Artikel 35 der Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds (EEF-FR) (15) ist die Kommission befugt, Unions Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einzurichten („Unions-Treuhandfonds“) Unions-Treuhandfonds werden auf der Grundlage von Abkommen mit anderen Gebern für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen gegründet
Die Europäische Kommission gründet Unions-Treuhandfonds im Wege eines Beschlusses nach einer Konsultation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat oder nachdem diese ihre Genehmigung erteilt haben Ein solcher Beschluss beinhaltet auch die Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern
Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
— |
Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene; zudem würde die Anwendung der vorhandenen Finanzierungsinstrumente nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen; |
— |
Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und bringen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber mit sich; |
— |
Unions-Treuhandfonds weisen gegenüber sonstigen Finanzierungskanälen oder vergleichbaren Instrumenten einen Mehrwert auf; |
— |
Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind mit den Zielen der Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsposten, aus denen sie Mittel erhalten, abgestimmt |
Um eine angemessene Vertretung der Geber sicherzustellen und Beschlüsse über die Verwendung der Mittel zu fassen, wird für jeden Unions-Treuhandfonds ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt Dem Vorstand gehört ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, der keinen Beitrag leistet, als Beobachter an Die Regeln für die Zusammensetzung des Vorstands sowie die internen Vorschriften werden in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds festgelegt
Unions-Treuhandfonds werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrer Gründungsvereinbarung festgelegt ist Diese Laufzeit kann auf Antrag des Vorstands des Unions-Treuhandfonds verlängert werden, nachdem die Kommission einen Bericht zur Begründung der Verlängerung vorgelegt hat Das Europäische Parlament bzw der Rat können die Kommission ersuchen, dem Treuhandfonds keine Mittel mehr bereitzustellen oder dessen Gründungsrechtsakt mit dem Ziel der Auflösung des Fonds zu ändern
Der Rechnungsführer der Kommission fungiert als Rechnungsführer der Unions-Treuhandfonds Der Rechnungsführer hat die Aufgabe, Rechnungslegungsverfahren und Kontenpläne festzulegen, die allen EU-Treuhandfonds gemeinsam sind Der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof üben gegenüber Unions-Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission Die Unions-Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen
Aktuelle EU-Treuhandfonds
Derzeit bestehen bei der Kommission vier EU-Treuhandfonds:
— |
Der EU-Treuhandfonds Bêkou, dessen Ziel es ist, die Zentralafrikanische Republik auf ihrem Weg aus der Krise und beim Wiederaufbau des Landes zu unterstützen Gründung am 15. Juli 2014; |
— |
Der EU-Treuhandfonds MADAD, ein regionaler Treuhandfonds der Europäischen Union, der als Reaktion auf die Syrienkrise gegründet wurde Gründung am 15. Dezember 2014; |
— |
Der EU-Treuhandfonds für AFRIKA; ein Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika Gründung am 12. November 2015; |
— |
Der EU-Treuhandfonds KOLUMBIEN; ein Fonds zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensvertrages in der ersten Wiederaufbau- und Stabilisierungsphase in der Zeit nach dem Konflikt Gründung am 12. Dezember 2016 |
Weitere Informationen sind den Websites der einzelnen EU-Treuhandfonds zu entnehmen
Bêkou– http://ec.europa.eu/europeaid/bekou-trust-fund-introduction_en
Madad– http://ec.europa.eu/enlargement/neighbourhood/countries/syria/madad/index_en.htm
Afrika– http://ec.europa.eu/europeaid/regions/africa/eu-emergency-trust-fund-africa_en
Kolumbien– http://ec.europa.eu/europeaid/eu-trust-fund-colombia_en
Der EU-Treuhandfonds für Afrika
Der Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika (im Folgenden „EU-Treuhandfonds Afrika“) wurde am 12. November 2015 auf dem Migrationsgipfel von Valletta ins Leben gerufen Die Hauptziele dieses Treuhandfonds bestehen darin, sämtliche Aspekte der Stabilität zu fördern, einen Beitrag zu einem besseren Migrationsmanagement zu leisten sowie die Grundursachen für Destabilisierung, gewaltsame Vertreibung und irreguläre Migration zu bekämpfen Dies soll insbesondere durch die Förderung der Widerstandsfähigkeit, der wirtschaftlichen Chancen und Chancengleichheit, Sicherheit und Entwicklung sowie die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen geschehen
Der Treuhandfonds arbeitet in drei geografischen Schwerpunktgebieten, nämlich der Sahel-Zone und dem Gebiet um den Tschadsee, dem Horn von Afrika und dem Norden Afrikas; aber auch die Nachbarländer der förderfähigen Länder können von Fall zu Fall in den Genuss von Treuhandprojekten kommen Der Treuhandfonds wurde als kurz- und mittelfristige Reaktion auf die Herausforderungen dieser Regionen für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet Der Treuhandfonds wird von Brüssel aus geleitet
Der Vorstand und der operative Ausschuss des EU-Treuhandfonds Afrika setzen sich aus Vertretern der Geber und der Kommission zusammen; nicht beitragende EU-Mitgliedstaaten, Behörden der förderfähigen Länder und regionale Organisationen sind in beobachtender Funktion vertreten
Der Vorstand ist für die Festlegung und Überprüfung der Strategie des EU-Treuhandfonds zuständig Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen
Der operative Ausschuss prüft, genehmigt und beaufsichtigt die Durchführung der vom Fonds finanzierten Maßnahmen Der Ausschuss genehmigt zudem den Jahresabschluss und die jährlichen Berichte über die vom Treuhandfonds finanzierten Tätigkeiten
Jahresrechnung des EU-Treuhandfonds für Afrika
Nach Artikel 7 des Abkommens zur Einrichtung des Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika und zur Festlegung seiner internen Vorschriften (im Folgenden „Gründungsvertrag“) besteht die Jahresrechnung aus den folgenden beiden Teilen: (1) dem jährlichen Finanzbericht, für den der Leiter des EU-Treuhandfonds verantwortlich ist, und 2) dem Jahresabschluss, der vom Rechnungsführer der Europäischen Kommission erstellt wird, der gemäß demselben Artikel auch Rechnungsführer des Treuhandfonds ist
Laut Artikel 8 des Gründungsvertrags ist der Jahresabschluss nach den vom Rechnungsführer der Kommission angenommenen Rechnungsführungsvorschriften (EU-Rechnungsführungsvorschriften), die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) folgen, zu erstellen
Der Jahresabschluss ist einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen Anschließend legen der Leiter des EU-Treuhandfonds und der/die Rechnungsführer/in dem operativen Ausschuss die Jahresabschlusskonten zur Genehmigung vor (Artikel 8.3.4 Buchstabe c)
Höhepunkte des Jahres
Zum 31. Dezember 2018 beliefen sich die dem EU-Treuhandfonds Afrika zugesicherten Mittel auf rund 4,2 Mrd EUR Dieser Betrag beinhaltet etwa 3,7 Mrd EUR des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und aus Finanzierungsinstrumenten der EU wie das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) und den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), sowie Mittel der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (GD ECHO), die durch 489,5 Mio EUR von EU-Mitgliedstaaten und anderen Gebern (Schweiz und Norwegen) ergänzt werden
Im Laufe des Jahres 2018 wuchsen die Mittel des EU-Treuhandfonds Afrika um insgesamt 902 Mio EUR, u a durch neue Zusagen des EEF in Höhe von 674 Mio EUR und 117 Mio EUR aus dem EU-Haushalt Der EU-Treuhandfonds Afrika erhielt 24 neue Zusagen von EU-Mitgliedstaaten und anderen Gebern in Höhe von 110 Mio EUR (49 Mio EUR für das Investitionsfenster „Sahel und Tschadsee“, 47 Mio EUR für das Investitionsfenster „Norden Afrikas“ und 14 Mio EUR für das Investitionsfenster „Horn von Afrika“) Sämtliche 2018 erteilen Zusagen von EU-Mitgliedstaaten und anderen Gebern sowie eine offene Zusage aus dem Jahr 2017 wurden bis Ende 2018 zertifiziert Der Europäische Rat forderte die EU und ihre Mitgliedstaaten in seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 auf, dem EU-Treuhandfonds Afrika zusätzliche Mittel bereitzustellen Im Nachgang dazu nahm die Kommission am 6 Juli einen Beschluss zur Übertragung von 500 Mio EUR aus der Reserve des 11 EEF an
Was den Stand der Durchführung des EU-Treuhandfonds Afrika im Jahr 2018 betrifft, so wurden in den drei Regionen 45 neue Programme und 13 Ergänzungen angenommen, darunter auch Programme, die sich auf mehrere Investitionsfenster beziehen (16 im Gebiet Sahel/Tschadsee, 26 am Horn von Afrika, 9 im Norden Afrikas und 7 Programme, die mehrere Investitionsfenster abdecken) Damit beträgt die Gesamtzahl der von operativen Ausschüssen genehmigten Programme Ende 2 018 187, mit einem Umfang von insgesamt 3 590 Mio EUR Zum Ende des Jahres 2018 belief sich die Zahl der mit Durchführungspartnern geschlossenen Verträge auf 366 im Wert von insgesamt 2 461 Mio EUR, von denen allein 949,3 Mio EUR neue operative Verträge für 2018 betrafen Durch die Änderungen an Altverträgen steigen die in operativen Verträgen vergebenen Summen 2018 auf 959,9 Mio EUR Die Quote der vertraglich vergebenen Mittel hat sich Ende 2018 gegenüber der entsprechenden Quote Ende 2017 verbessert (69 % unterzeichnete Verträge über genehmigte Mittel im Vergleich zu 62,9 %)
Im Laufe des Jahres 2018 intensivierte der EU-Treuhandfonds Afrika gemeinsam mit seinen afrikanischen und europäischen Partnern seine Anstrengungen, die Stabilität zu fördern und einen Beitrag zu einer verbesserten Migrationssteuerung in den Regionen Sahel und Tschadsee, Horn von Afrika und Norden Afrikas zu leisten Durch den Einsatz für Entwicklung und Sicherheit wurden die Grundursachen für Destabilisierung, gewaltsame Vertreibung und irreguläre Migration weiter bekämpft Im dritten Jahr seines Bestehens konnte der EU-Treuhandfonds Afrika wiederum seinen Mehrwert als schnelles, wirkungsvolles Umsetzungsinstrument beweisen, das den politischen Dialog mit Partnerländern fördert, innovative Herangehensweisen anwendet und durch die Bündelung der finanziellen Mittel und Fachkenntnisse verschiedener Interessenträger konkrete Ergebnisse hervorbringt
Dank des EU-Treuhandfonds Afrika erhielten mehr als 5,3 Millionen gefährdete Menschen eine Grundversorgung und Hilfe durch Programme für Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung Mit Informationskampagnen über Praktiken zum Aufbau von Resilienz und über Grundrechte wurden mehr als 150 000 Menschen erreicht und 96 000 Migranten oder potenzielle Migranten wurden mit entsprechenden Kampagnen über Migration und die mit irregulärer Migration verbundenen Risiken angesprochen Mit Hilfe der Initiative der EU und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) konnte der EU-Treuhandfonds Afrika die freiwillige Rückkehr 42 628 gefährdeter Migranten vor allem aus Libyen (18 329) und Niger (17 226) unterstützen; darüber hinaus erhielten mehr als 58 000 gefährdete Migranten Hilfe bei ihrer Rückkehr in ihr Ursprungsland Über das Programm für besseres Migrationsmanagement unterstützte der EU-Treuhandfonds Afrika allein am Horn von Afrika bereits fast 11 000 Migranten und gewaltsam Vertriebene und schulte knapp 1 600 Personen in Fragen des Migrationsmanagements
Im Jahresabschluss werden die Auswirkungen dieser verstärkten Aktivitäten sowie der neuen Verträge in folgenden Rubriken am besten sichtbar:
— |
Vorfinanzierung Anstieg um 57 110 000 EUR aufgrund der Auszahlung von Vorschüssen für die neuen Verträge; |
— |
Verbindlichkeiten und antizipative Passiva: Anstieg um 81 753 000 EUR, weil mehr Zahlungsanträge bearbeitet, aber auch mehr Aufwendungen abgegrenzt werden müssen; |
— |
Aufwendungen: Anstieg von 279 299 000 EUR im Jahr 2017 auf 576 808 000 EUR im Jahr 2018, weil sich der Treuhandfonds im dritten Jahr seines Bestehens befindet und sehr viel mehr Verträge durchgeführt werden; |
— |
Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen: auf die neuen Verträge zurückzuführender Anstieg von 926 139 000 EUR auf 1 310 069 000 EUR |
VERMÖGENSÜBERSICHT
in Tsd EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
Vorfinanzierung |
34 144 |
52 990 |
|
34 144 |
52 990 |
KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
Vorfinanzierung |
273 214 |
197 258 |
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
16 656 |
3 020 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
146 864 |
162 571 |
|
436 734 |
362 849 |
GESAMTVERMÖGEN |
470 878 |
415 838 |
LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
Finanzielle Verbindlichkeiten |
(369 999 ) |
(396 713 ) |
|
(369 999 ) |
(396 713 ) |
KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
Verbindlichkeiten |
(12 733 ) |
(526) |
Rechnungsabgrenzungsposten |
(88 146 ) |
(18 600 ) |
|
(100 879 ) |
(19 126 ) |
GESAMTVERBINDLICHKEITEN |
(470 878 ) |
(415 838 ) |
NETTOVERMÖGEN |
— |
— |
MITTEL UND RESERVEN |
|
|
Kumulierter Überschuss |
— |
— |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
— |
— |
NETTOVERMÖGEN |
— |
— |
ERGEBNISRECHNUNG
in Tsd EUR |
||
|
2018 |
2017 |
EINNAHMEN |
|
|
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
|
|
Einnahmen aus Spenden |
576 802 |
279 027 |
|
576 802 |
279 027 |
Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
|
|
Finanzerträge |
2 |
2 |
Sonstige Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
5 |
270 |
|
6 |
271 |
Einnahmen insgesamt |
576 808 |
279 299 |
AUFWENDUNGEN |
|
|
Operative Aufwendungen |
(561 761 ) |
(271 669 ) |
Sonstige Aufwendungen |
(15 047 ) |
(7 630 ) |
Aufwendungen insgesamt |
(576 808 ) |
(279 299 ) |
WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES |
— |
— |
KAPITALFLUSSRECHNUNG
in Tsd EUR |
||
|
2018 |
2017 |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
— |
— |
Operative Tätigkeiten |
|
|
(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen |
(57 110 ) |
(134 662 ) |
(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch |
(13 636 ) |
6 456 |
Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten |
(26 713 ) |
258 211 |
Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten |
12 207 |
(177) |
Zunahme/(Abnahme) Rechnungsabgrenzungsposten |
69 546 |
17 864 |
NETTOCASHFLOW |
(15 706 ) |
147 691 |
Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
(15 706 ) |
147 691 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn |
162 571 |
14 879 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende |
146 864 |
162 571 |
VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS
in Tsd EUR |
|||
|
Kumulierter/s Überschuss/ (Defizit) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
Nettovermögen |
SALDO ZUM 31.12.2017 |
— |
— |
— |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
— |
— |
— |
SALDO ZUM 31.12.2018 |
— |
— |
— |
KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS (16)
KONSOLIDIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT
in Mio EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
Vorfinanzierung |
924 |
636 |
|
924 |
636 |
KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE |
|
|
Vorfinanzierung |
1 751 |
1 723 |
Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch |
156 |
96 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
548 |
550 |
|
2 455 |
2 369 |
GESAMTVERMÖGEN |
3 379 |
3 005 |
LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
Rückstellungen |
— |
(4) |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
(229) |
(292) |
|
(229) |
(296) |
KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
Verbindlichkeiten |
(255) |
(564) |
Rechnungsabgrenzungsposten |
(1 374 ) |
(755) |
|
(1 629 ) |
(1 319 ) |
GESAMTVERBINDLICHKEITEN |
(1 858 ) |
(1 615 ) |
NETTOVERMÖGEN |
1 521 |
1 389 |
MITTEL UND RESERVEN |
|
|
Abgerufenes Fondskapital – aktive EEF |
50 423 |
46 173 |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF |
2 252 |
2 252 |
Aus Vorjahren vorgetragenes wirtschaftliches Ergebnis |
(47 037 ) |
(43 219 ) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
(4 118 ) |
(3 818 ) |
NETTOVERMÖGEN |
1 521 |
1 389 |
KONSOLIDIERTE ERGEBNISRECHNUNG
in Mio EUR |
||
|
2018 |
2017 |
EINNAHMEN |
|
|
Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch |
|
|
Einziehungstätigkeiten |
4 |
61 |
Einnahmen aus Treuhandfondsspenden |
303 |
194 |
|
307 |
255 |
Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch |
|
|
Finanzerträge |
10 |
4 |
Sonstige Einnahmen |
46 |
22 |
|
57 |
26 |
Einnahmen insgesamt |
364 |
281 |
AUFWENDUNGEN |
|
|
Hilfsinstrumente |
(3 747 ) |
(3 585 ) |
Von Treuhandfonds vollzogene Aufwendungen |
(595) |
(301) |
Kofinanzierungsaufwendungen |
17 |
(42) |
Finanzierungskosten |
7 |
(8) |
Sonstige Aufwendungen |
(164) |
(162) |
Aufwendungen insgesamt |
(4 482 ) |
(4 099 ) |
WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES |
(4 118 ) |
(3 818 ) |
KONSOLIDIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG
in Mio EUR |
||
|
2018 |
2017 |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
(4 118 ) |
(3 818 ) |
Operative Tätigkeiten |
|
|
Kapitalzunahme — Beiträge |
4 250 |
3 850 |
(Zunahme)/Abnahme von Beiträgen zum Treuhandfonds |
(0) |
— |
(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen |
(317) |
(446) |
(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch |
(60) |
47 |
Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten |
(63) |
186 |
Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten |
(309) |
15 |
Zunahme/(Abnahme) bei Rechnungsabgrenzungsposten |
618 |
(22) |
NETTOCASHFLOW |
(2) |
(188) |
Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
(2) |
(188) |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn |
550 |
738 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende |
548 |
550 |
KONSOLIDIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS
in Mio EUR |
||||||
|
Fondskapital – aktive EEF (A) |
Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B) |
Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B) |
Kumulative Reserven (D) |
Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E) |
Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E) |
SALDO ZUM 31.12.2016 |
73 464 |
31 140 |
42 323 |
(43 219 ) |
2 252 |
1 357 |
Kapitalzunahme — Beiträge |
|
(4 050 ) |
4 050 |
— |
— |
4 050 |
Erstattungen an die Mitgliedstaaten |
(200) |
|
(200) |
|
|
(200) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
— |
— |
— |
(3 818 ) |
— |
(3 818 ) |
SALDO ZUM 31.12.2017 |
73 264 |
27 090 |
46 173 |
(47 037 ) |
2 252 |
1 389 |
Kapitalzunahme — Beiträge |
|
(4 250 ) |
4 250 |
|
|
4 250 |
Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres |
|
|
— |
(4 118 ) |
|
(4 118 ) |
SALDO ZUM 31.12.2018 |
73 264 |
22 840 |
50 423 |
(51 155 ) |
2 252 |
1 521 |
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG DES EEF
EINLEITENDE BEMERKUNGEN
1. Frühere EEF
Da der 6 EEF 2006 und der 7 EEF 2008 abgeschlossen wurden, enthalten die Jahresrechnungen keine Tabellen über die Ausführung dieser Fonds mehr Angaben über die Ausführung der übertragenen Salden sind jedoch im 9 EEF zu finden
Aus Gründen der Transparenz werden in den nachstehenden Tabellen des Jahresabschlusses wie in den vergangenen Jahren die Mittel, die gemäß der im Abkommen von Lomé festgelegten Programmplanung verwendet wurden, und die Mittel, die gemäß der im Abkommen von Cotonou vorgesehenen Programmplanung verwendet wurden, für den 8 EEF getrennt aufgeführt
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Internen Abkommens über den 9 EEF wurden die Restmittel und in Abgang gestellten Mittel von Vorgänger-EEFs auf den 9 EEF übertragen und werden während der Laufzeit des 9 EEF als Mittel des 9 EEF gebunden
2018 leitete die Kommission eine Sonderaktion zum Abschluss verbliebener Verträge aus dem 8 und 9 EEF ein Für den 8 EEF müsste Ende 2019 ein Abschlussbericht über die finanztechnische Abwicklung vorliegen (und Ende 2020 für den 9 EEF)
2. 11 EEF
Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet haben, trat am 1. April 2003 in Kraft Das Abkommen von Cotonou wurde zweimal geändert, zunächst durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen und später durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen
Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union (17) trat am 2. Dezember 2001 in Kraft Dieser Beschluss wurde am 19 März 2007 geändert (Beschluss 2007/249/EG (18))
Das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Gemeinschaftshilfe, das gemäß dem geänderten Abkommen von Cotonou von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im August 2013 angenommen wurde, trat im März 2015 in Kraft
Im Rahmen des Abkommens von Cotonou wird die Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG im dritten Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem 11 EEF finanziert, und zwar in Höhe eines Betrag von 30 506 Mio EUR, von denen:
— |
29 089 Mio EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe d des Internen Abkommens den AKP-Ländern zugewiesen sind, wovon 27 955 Mio EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden; |
— |
364,5 Mio EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 des Internen Abkommens den ÜLG zugewiesen sind, wovon 359,5 Mio EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden; |
— |
1 052,5 Mio EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens der Kommission zur Finanzierung der Kosten zustehen, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung im Rahmen des 11 EEF anfallen |
Verbleibende Mittel unter der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve zum 31. Dezember 2018
Mit Ausnahme der Stabex-Mittel wurden die in Abgang gestellten Beträge aus Projekten im Rahmen des 9 EEF und seiner Vorgängerfonds auf die leistungsgebundene Reserve des 10 EEF übertragen
Die in Abgang gestellten Mittel aus Projekten im Rahmen des 10 EEF werden auf die leistungsgebundene Reserve des 11 EEF übertragen
Im Laufe des Jahres 2018 wurden sämtliche in Abgang gestellten Mittel aus früheren EEF auf die jeweiligen Reserven übertragen
Im Einklang mit Artikel 1.4 des Internen Abkommens des 11 EEF und des Beschlusses (EU) 2016/1337 des Rates sind in Abgang gestellte Mittel aus dem 10 EEF bis zu einem Höchstbetrag von 491 Mio EUR der Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika für den Zeitraum 2016-2018 zugewiesen worden, und bis zu 16 Mio EUR wurden als Unterstützung für Ausgaben übertragen
in Mio EUR |
|
Insgesamt verfügbare Mittel aus der nicht mobilisierbaren leistungsgebundenen Reserve |
31.12.2018. |
Nicht verfügbare Reserve aus in Abgang gestellten Mitteln des 8 und 9 EEF |
157 |
Nicht verfügbare Reserve aus in Abgang gestellten Mitteln des 10 EEF |
318 |
Insgesamt |
475 |
EEF-Kofinanzierung
Im Rahmen des 10 und 11 EEF wurden Übertragungsvereinbarungen für Kofinanzierungsprojekte unterzeichnet und insgesamt Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 241,9 Mio EUR bereitgestellt, während für die eingenommene Beträge Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 230,2 Mio EUR freigegeben wurden
Den folgenden Tabellen ist der Stand der Kofinanzierungsmittel zum 31. Dezember 2018 zu entnehmen:
in Mio EUR |
||
|
Mittel für Verpflichtungen |
Mittel für Zahlungen |
Kofinanzierung - Finanzrahmen A |
211,5 |
200,0 |
Kofinanzierung – „Intra-AKP“ |
23,3 |
23,2 |
Kofinanzierung – Verwaltungsaufwendungen |
7,1 |
7,0 |
|
241,9 |
230,2 |
Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die beschlossenen, vertraglich festgelegten und ausgezahlten Beträge Die ausgewiesenen Beträge sind Nettobeträge
Die Tabellen, in denen die Lage nach Finanzierungsinstrumenten aufgeschlüsselt dargestellt wird, sind beigefügt
Tabelle 1.1
8 EEF
ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE: 31. Dezember 2018
AUFGESCHLÜSSELT NACH HILFSINSTRUMENTEN
|
HILFSINSTRUMENT |
ANFÄNGLICHER MITTELANSATZ |
ZUNAHMEN/ABNAHMEN BEI DEN KUMULIERTEN MITTELN ZUM 31. DEZEMBER 2017 |
ZU- ODER ABNAHME BEI DEN MITTELN 2018 |
Erläuterungen |
AKTUELLES NIVEAU, MITTELANSATZ |
AKP |
Lomé |
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
12,967 |
(3,278 ) |
(7) |
|
9,683 |
|
Flüchtlingshilfe |
120 |
(20) |
— |
100 |
||
Soforthilfe (Lomé) |
140 |
(4) |
|
|
136 |
|
Hoch verschuldete arme Länder (Lomé) |
— |
1,060 |
|
|
1,060 |
|
Zinsverbilligungen |
370 |
(301) |
|
|
69 |
|
Risikokapital |
1,000 |
15 |
(3) |
1,012 |
||
Stabex |
1,800 |
(1,077 ) |
|
|
723 |
|
Strukturanpassung |
1,400 |
97 |
|
|
1,497 |
|
Sysmin |
575 |
(474) |
|
|
101 |
|
Richtprogramme insgesamt |
7,562 |
(2,608 ) |
(3) |
4,951 |
||
Verwendung von Zinserträgen |
— |
35 |
|
|
35 |
|
Cotonou |
|
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
— |
650 |
|
|
650 |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
417 |
|
|
417 |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
— |
233 |
|
|
233 |
|
Zinsen und andere Einnahmen |
— |
— |
|
|
— |
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME AKP |
12,967 |
(2,628 ) |
(7) |
|
10,333 |
|
ÜLG |
Lomé |
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
— |
46 |
|
|
46 |
|
Zinsverbilligungen |
— |
1 |
|
|
1 |
|
Risikokapital |
— |
6 |
|
|
6 |
|
Stabex |
— |
1 |
|
|
1 |
|
Sysmin |
— |
2 |
|
|
2 |
|
Richtprogramme insgesamt |
— |
35 |
|
|
35 |
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME ÜLG |
— |
46 |
|
|
46 |
|
|
8 EEF INSGESAMT |
12,967 |
(2,582 ) |
(7) |
|
10,379 |
Tabelle 1.2
9 EEF
ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE: 31. Dezember 2018
AUFGESCHLÜSSELT NACH HILFSINSTRUMENTEN
in Mio EUR |
||||||
|
HILFSINSTRUMENT |
ANFÄNGLICHER MITTELANSATZ |
ZUNAHMEN/ABNAHMEN BEI DEN KUMULIERTEN MITTELN ZUM 31. DEZEMBER 2017 |
ZU- ODER ABNAHME BEI DEN MITTELN 2018 |
Erläuterungen |
AKTUELLES NIVEAU, MITTELANSATZ |
AKP |
Lomé |
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
— |
669 |
(2) |
|
668 |
|
Übertragungen aus dem 6 EEF – Lomé |
— |
20 |
— |
20 |
||
Übertragungen aus dem 7 EEF – Lomé |
— |
649 |
(2) |
647 |
||
Cotonou |
|
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
8,919 |
5,549 |
(36) |
|
14,433 |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
5,318 |
3,306 |
(16) |
8,608 |
||
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
2,108 |
(898) |
(2) |
1,208 |
||
CDE, CTA und Parlamentarische Versammlung |
164 |
(10) |
|
|
154 |
|
Durchführungskosten |
125 |
52 |
|
|
177 |
|
Zinsen und andere Einnahmen |
— |
63 |
|
|
63 |
|
Andere Zuweisungen innerhalb der AKP |
300 |
2,302 |
(13) |
2,589 |
||
Friedensfazilität |
— |
354 |
— |
353 |
||
Regionale Zuweisungen |
904 |
(139) |
(5) |
759 |
||
Sonderzuweisung Demokratische Republik Kongo |
— |
105 |
|
|
105 |
|
Sonderzuweisung Südsudan |
— |
267 |
|
267 |
||
Sonderzuweisung Sudan |
— |
110 |
|
110 |
||
Freiwilliger Beitrag Friedensfazilität |
— |
39 |
|
|
39 |
|
ZWISCHENSUMME AKP |
8,919 |
6,219 |
(38) |
|
15,100 |
|
ÜLG |
Lomé |
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
— |
3 |
|
|
3 |
|
Übertragungen aus dem 6 EEF – Lomé |
— |
— |
|
|
— |
|
Übertragungen aus dem 7 EEF – Lomé |
— |
3 |
|
|
3 |
|
Cotonou |
|
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
— |
289 |
(2) |
|
287 |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
237 |
— |
237 |
||
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
— |
4 |
|
|
4 |
Regionale Zuweisungen |
— |
47 |
(2) |
45 |
||
Studien/Technische Hilfe ÜLG |
— |
1 |
|
|
1 |
|
ZWISCHENSUMME ÜLG |
— |
292 |
(2) |
|
290 |
|
|
9 EEF INSGESAMT |
8,919 |
6,511 |
(40) |
|
15,390 |
Tabelle 1.3
10 EEF
ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE: 31. Dezember 2018
AUFGESCHLÜSSELT NACH HILFSINSTRUMENTEN
|
HILFSINSTRUMENT |
ANFÄNGLICHER MITTELANSATZ |
ZUNAHMEN/ABNAHMEN BEI DEN KUMULIERTEN MITTELN ZUM 31. DEZEMBER 2017 |
ZU- ODER ABNAHME BEI DEN MITTELN 2018 |
Erläuterungen |
AKTUELLES NIVEAU, MITTELANSATZ |
AKP |
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
20,896 |
(87) |
(65) |
|
20,744 |
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
13,100 |
(177) |
12,922 |
||
Finanzrahmen A – Reserve |
13,500 |
(13,500 ) |
|
|
— |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
— |
2,004 |
(4) |
2,000 |
||
Finanzrahmen B – Reserve |
1,800 |
(1,800 ) |
|
|
— |
|
Durchführungskosten |
430 |
15 |
— |
445 |
||
Aufwendungen für Einrichtungen und Unterstützung |
— |
232 |
230 |
|||
Zinsen und andere Einnahmen |
— |
85 |
85 |
|||
Intra-AKP-Reserve |
2,700 |
(2,700 ) |
|
|
— |
|
Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX |
— |
— |
|
|
— |
|
Reserve nationale/regionale Richtprogramme |
683 |
(683) |
|
|
— |
|
Nicht verfügbare Reserve |
— |
86 |
45 |
131 |
||
Andere Zuweisungen innerhalb der AKP |
— |
1,886 |
(18) |
1,868 |
||
Friedensfazilität |
— |
1,014 |
105 |
|
1,119 |
|
Regionale Zuweisungen |
— |
1,956 |
(14) |
1,942 |
||
Reserve, regionale Zuweisungen |
1,783 |
(1,783 ) |
|
|
— |
|
Kofinanzierung |
— |
204 |
— |
|
204 |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
187 |
— |
187 |
||
Durchführungskosten |
— |
5 |
— |
5 |
||
Andere Zuweisungen innerhalb der AKP |
— |
12 |
|
12 |
||
Friedensfazilität |
— |
1 |
|
1 |
||
ZWISCHENSUMME AKP |
20,896 |
117 |
(65) |
|
20,948 |
|
ÜLG |
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
— |
275 |
— |
|
275 |
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
192 |
190 |
|||
Finanzrahmen A – Reserve |
— |
— |
|
|
— |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
— |
15 |
|
|
15 |
|
Finanzrahmen B – Reserve |
— |
— |
|
|
— |
|
Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX |
— |
— |
|
|
— |
|
Nicht verfügbare Reserve |
— |
23 |
2 |
25 |
||
Regionale Zuweisungen |
— |
40 |
|
|
40 |
|
ÜLG |
Reserve, regionale Zuweisungen |
— |
— |
|
|
— |
Studien/Technische Hilfe ÜLG |
— |
5 |
|
|
5 |
|
ZWISCHENSUMME ÜLG |
— |
275 |
— |
|
275 |
|
|
10 EEF INSGESAMT |
20,896 |
392 |
(65) |
|
21,223 |
Tabelle 1.4
11 EEF
ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE: 31. Dezember 2018
AUFGESCHLÜSSELT NACH HILFSINSTRUMENTEN
in Mio EUR |
||||||
|
HILFSINSTRUMENT |
ANFÄNGLICHER MITTELANSATZ |
ZUNAHMEN/ABNAHMEN BEI DEN KUMULIERTEN MITTELN ZUM 31. DEZEMBER 2017 |
ZU- ODER ABNAHME BEI DEN MITTELN 2018 |
Erläuterungen |
AKTUELLES NIVEAU, MITTELANSATZ |
AKP |
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
29,008 |
224 |
110 |
|
29,342 |
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
15,540 |
(121) |
|
15,419 |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
— |
715 |
2 |
|
717 |
|
Finanzrahmen B – Reserve |
— |
— |
|
|
— |
|
Durchführungskosten |
1,053 |
— |
|
|
1,053 |
|
Aufwendungen für Einrichtungen und Unterstützung |
— |
246 |
|
|
246 |
|
Zinsen und andere Einnahmen |
— |
16 |
— |
|
16 |
|
Intra-AKP-Reserve |
3,590 |
(3,497 ) |
(24) |
|
69 |
|
Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX |
— |
— |
|
|
— |
|
Reserve nationale/regionale Richtprogramme |
24,365 |
(22,014 ) |
(1,080 ) |
|
1,270 |
|
Nicht verfügbare Reserve |
— |
201 |
110 |
311 |
||
Andere Zuweisungen innerhalb der AKP |
— |
2,251 |
449 |
|
2,700 |
|
Friedensfazilität |
— |
1,000 |
|
|
1,000 |
|
Regionale Zuweisungen |
— |
5,766 |
775 |
|
6,541 |
|
Kofinanzierung |
— |
24 |
13 |
|
38 |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
22 |
1 |
|
23 |
|
Durchführungskosten |
— |
1 |
1 |
|
2 |
|
Friedensfazilität |
— |
1 |
10 |
|
11 |
|
Regionale Zuweisungen |
— |
— |
2 |
|
2 |
|
EK-interne Leistungsvereinbarung |
— |
1 |
|
|
1 |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
1 |
|
|
1 |
|
ZWISCHENSUMME AKP |
29,008 |
249 |
|
|
29,381 |
|
ÜLG |
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
— |
358 |
(9) |
|
350 |
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
183 |
13 |
|
196 |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
— |
— |
8 |
|
8 |
|
Reserve nationale/regionale Richtprogramme |
— |
165 |
(116) |
|
49 |
|
Nicht verfügbare Reserve |
— |
5 |
2 |
7 |
||
ÜLG |
Regionale Zuweisungen |
— |
1 |
80 |
|
81 |
Studien/Technische Hilfe ÜLG |
— |
5 |
4 |
|
9 |
|
Kofinanzierung |
— |
— |
|
|
— |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
— |
|
|
— |
|
EK-interne Leistungsvereinbarung |
— |
— |
|
|
— |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
— |
|
|
— |
|
ZWISCHENSUMME ÜLG |
— |
358 |
|
|
350 |
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
— |
6 |
11 |
|
17 |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
— |
6 |
4 |
|
10 |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
— |
— |
7 |
|
7 |
|
ZWISCHENSUMME |
— |
6 |
|
|
17 |
|
|
11 EEF INSGESAMT |
29,008 |
614 |
126 |
|
29,747 |
Tabelle 2.1
GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018
FORTSCHRITTSBERICHT
|
|
in Mio EUR |
||||
|
ZUWEISUNG |
EEF |
||||
8 |
9 |
10 |
11 |
INSGESAMT: |
||
Lomé |
Sonstige Erträge |
35 |
|
|
|
35 |
Richtprogramme insgesamt |
4,986 |
|
|
|
4,986 |
|
Nicht programmierbare Hilfe insgesamt |
4,707 |
|
|
|
4,707 |
|
Übertragungen aus anderen Fonds |
|
671 |
|
|
671 |
|
ZWISCHENSUMME: REGELMÄSSIGE BEITRÄGE DER MITGLIEDSTAATEN |
9,728 |
671 |
|
|
10,399 |
|
Cotonou |
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
417 |
8,845 |
13,113 |
15,625 |
38,000 |
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
233 |
1,213 |
2,015 |
732 |
4,193 |
|
Überbrückungsfazilität |
|
|
|
— |
— |
|
CDE, CTA und Parlamentarische Versammlung |
|
154 |
|
|
154 |
|
Länderreserve |
|
|
— |
— |
— |
|
Durchführungskosten und Zinserträge |
— |
240 |
535 |
1,077 |
1,853 |
|
Zuweisungen innerhalb der AKP |
|
2,942 |
3,218 |
3,946 |
10,106 |
|
Intra-AKP-Reserve |
|
|
— |
69 |
69 |
|
Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX |
|
|
— |
— |
— |
|
Reserve nationale/regionale Richtprogramme |
|
|
— |
1,320 |
1,320 |
|
Nicht verfügbare Reserve |
|
|
156 |
318 |
475 |
|
Regionale Zuweisungen |
|
804 |
1,982 |
6,622 |
9,408 |
|
Reserve, regionale Zuweisungen |
|
|
— |
|
— |
|
Sonderzuweisung Demokratische Republik Kongo |
|
105 |
|
|
105 |
|
Sonderzuweisung Südsudan |
|
267 |
|
|
267 |
|
Sonderzuweisung Sudan |
|
110 |
|
|
110 |
|
Freiwilliger Beitrag Friedensfazilität |
|
39 |
|
|
39 |
|
ZWISCHENSUMME: REGELMÄSSIGE BEITRÄGE DER MITGLIEDSTAATEN |
650 |
14,719 |
21,019 |
29,709 |
66,097 |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
|
|
|
1 |
1 |
|
ZWISCHENSUMME: EK-interne Leistungsvereinbarung |
|
|
|
1 |
1 |
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
|
|
187 |
23 |
210 |
|
Durchführungskosten und Zinserträge |
|
|
5 |
2 |
7 |
|
Zuweisungen innerhalb der AKP |
|
|
12 |
11 |
23 |
|
Regionale Zuweisungen |
|
|
|
2 |
2 |
|
ZWISCHENSUMME: KOFINANZIERUNG |
|
|
204 |
38 |
242 |
|
|
INSGESAMT: |
10,379 |
15,390 |
21,223 |
29,747 |
76,739 |
|
EEF |
Gesamtsumme |
Zahlen auf kumulierter Basis |
Zahlen auf Jahresbasis |
||||||||||
Zum 31 12.2018 |
% der Zuweisung |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
||
Beschlüsse |
8 |
10,377 |
100 % |
10,786 |
(42) |
(45) |
(60) |
(64) |
(98) |
(63) |
(12) |
(13) |
(9) |
(4) |
|
9 |
15,357 |
100 % |
16,633 |
(54) |
(116) |
(9) |
(297) |
(72) |
(381) |
(170) |
(104) |
(38) |
(33) |
|
10 |
20,905 |
99 % |
4,766 |
3,501 |
2,349 |
3,118 |
3,524 |
4,131 |
(95) |
(156) |
(80) |
(5) |
(147) |
|
11 |
23,359 |
79 % |
|
|
|
|
|
|
1,160 |
5,372 |
6,688 |
5,807 |
4,332 |
Insgesamt |
|
69,998 |
|
32,185 |
3,405 |
2,187 |
3,049 |
3,163 |
3,961 |
621 |
5,034 |
6,491 |
5,754 |
4,147 |
Zugewiesene Mittel |
8 |
10,375 |
100 % |
10,541 |
(42) |
8 |
(13) |
(46) |
(11) |
(37) |
(16) |
(6) |
(3) |
— |
9 |
15,305 |
99 % |
14,209 |
997 |
476 |
9 |
(187) |
(96) |
(1) |
(52) |
(46) |
(20) |
16 |
|
|
10 |
20,361 |
96 % |
130 |
3,184 |
2,820 |
2,514 |
3,460 |
3,457 |
2,687 |
783 |
541 |
550 |
236 |
|
11 |
18,140 |
61 % |
|
|
|
|
|
|
731 |
3,293 |
3,745 |
5,684 |
4,687 |
Insgesamt |
|
64,182 |
|
24,881 |
4,140 |
3,304 |
2,509 |
3,226 |
3,350 |
3,380 |
4,008 |
4,234 |
6,211 |
4,940 |
Zahlungen |
8 |
10,375 |
100 % |
9,930 |
152 |
158 |
90 |
15 |
18 |
16 |
(3) |
— |
(1) |
— |
|
9 |
15,187 |
99 % |
10,011 |
1,806 |
1,304 |
906 |
539 |
231 |
145 |
43 |
68 |
111 |
23 |
|
10 |
18,829 |
89 % |
90 |
1,111 |
1,772 |
1,879 |
2,655 |
2,718 |
2,760 |
2,024 |
1,466 |
1,277 |
1,076 |
|
11 |
9,175 |
31 % |
|
|
|
|
|
|
595 |
1,024 |
1,816 |
2,770 |
2,970 |
Insgesamt |
|
53,566 |
|
20,031 |
3,069 |
3,233 |
2,874 |
3,209 |
2,967 |
3,516 |
3,088 |
3,350 |
4,158 |
4,069 |
* Negative Zahlen stellen in Abgang gestellte Mittel dar |
Tabelle 2.2
GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018
ART DER HILFE
in Mio EUR |
|||||||||||
|
EEF |
||||||||||
8 |
% |
9 |
% |
10 |
% |
11 |
% |
INSGESAMT |
% |
||
|
|||||||||||
Lomé |
Sonstige Erträge |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
35 |
|
|
|
|
|
|
|
35 |
|
|
Beschlüsse |
35 |
100% |
|
|
|
|
|
|
35 |
100% |
|
Zugewiesene Mittel |
35 |
100% |
|
|
|
|
|
|
35 |
100% |
|
Zahlungen |
35 |
100% |
|
|
|
|
|
|
35 |
100% |
|
Richtprogramme insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
4,986 |
|
|
|
|
|
|
|
4,986 |
|
|
Beschlüsse |
4,986 |
100% |
|
|
|
|
|
|
4,986 |
100% |
|
Zugewiesene Mittel |
4,986 |
100% |
|
|
|
|
|
|
4,986 |
100% |
|
Zahlungen |
4,985 |
100% |
|
|
|
|
|
|
4,985 |
100% |
|
Nicht programmierbare Hilfe insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
4,707 |
|
|
|
|
|
|
|
4,707 |
|
|
Beschlüsse |
4,706 |
100% |
|
|
|
|
|
|
4,706 |
100% |
|
Zugewiesene Mittel |
4,706 |
100% |
|
|
|
|
|
|
4,706 |
100% |
|
Zahlungen |
4,706 |
100% |
|
|
|
|
|
|
4,706 |
100% |
|
Übertragungen aus anderen Fonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
671 |
|
|
|
|
|
671 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
671 |
100% |
|
|
|
|
671 |
100% |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
671 |
100% |
|
|
|
|
671 |
100% |
|
Zahlungen |
|
|
670 |
100% |
|
|
|
|
670 |
100% |
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Cotonou |
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
417 |
|
8,845 |
|
13,113 |
|
15,625 |
|
38,000 |
|
|
Beschlüsse |
417 |
100% |
8,837 |
100% |
13,009 |
99 % |
12,822 |
82 % |
35,085 |
92 % |
|
Zugewiesene Mittel |
417 |
100% |
8,825 |
100% |
12,663 |
97 % |
9,387 |
60 % |
31,292 |
82 % |
|
Zahlungen |
417 |
100% |
8,799 |
99 % |
11,712 |
89 % |
4,549 |
29 % |
25,478 |
67 % |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
233 |
|
1,213 |
|
2,015 |
|
732 |
|
4,193 |
|
|
Beschlüsse |
233 |
100% |
1,213 |
100% |
2,010 |
100% |
707 |
97 % |
4,162 |
99 % |
|
Zugewiesene Mittel |
231 |
99 % |
1,209 |
100% |
1,990 |
99 % |
704 |
96 % |
4,134 |
99 % |
|
Zahlungen |
231 |
99 % |
1,203 |
99 % |
1,952 |
97 % |
607 |
83 % |
3,992 |
95 % |
|
Cotonou |
Überbrückungsfazilität |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
|
|
|
|
— |
|
— |
|
|
Beschlüsse |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
CDE, CTA und Parlamentarische Versammlung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
154 |
|
|
|
|
|
154 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
154 |
100% |
|
|
|
|
154 |
100% |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
154 |
100% |
|
|
|
|
154 |
100% |
|
Zahlungen |
|
|
154 |
100% |
|
|
|
|
154 |
100% |
|
Durchführungskosten und Zinserträge |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
– |
|
240 |
|
535 |
|
1,077 |
|
1,853 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
240 |
100% |
510 |
95 % |
715 |
66 % |
1,464 |
79 % |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
240 |
100% |
508 |
95 % |
658 |
61 % |
1,405 |
76 % |
|
Zahlungen |
|
|
240 |
100% |
507 |
95 % |
613 |
57 % |
1,359 |
73 % |
|
Zuweisungen innerhalb der AKP |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
2,942 |
|
3,218 |
|
3,946 |
|
10,106 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
2,940 |
100% |
3,212 |
100% |
3,249 |
82 % |
9,401 |
93 % |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
2,931 |
100% |
3,151 |
98 % |
2,391 |
61 % |
8,473 |
84 % |
|
Zahlungen |
|
|
2,922 |
99 % |
2,916 |
91 % |
1,843 |
47 % |
7,681 |
76 % |
|
Regionale Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
804 |
|
1,982 |
|
6,622 |
|
9,408 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
801 |
100% |
1,965 |
99 % |
5,840 |
88 % |
8,605 |
91 % |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
789 |
98 % |
1,855 |
94 % |
4,977 |
75 % |
7,622 |
81 % |
|
Zahlungen |
|
|
773 |
96 % |
1,587 |
80 % |
1,561 |
24 % |
3,921 |
42 % |
|
Sonderzuweisung Demokratische Republik Kongo |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
105 |
|
|
|
|
|
105 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
105 |
100% |
|
|
|
|
105 |
100% |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
105 |
100% |
|
|
|
|
105 |
100% |
|
Zahlungen |
|
|
105 |
100% |
|
|
|
|
105 |
100% |
|
Sonderzuweisung Südsudan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
267 |
|
|
|
|
|
267 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
266 |
100% |
|
|
|
|
266 |
100% |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
253 |
95 % |
|
|
|
|
253 |
95 % |
|
Zahlungen |
|
|
200 |
75 % |
|
|
|
|
200 |
75 % |
|
Cotonou |
Sonderzuweisung Sudan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
110 |
|
|
|
|
|
110 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
107 |
97 % |
|
|
|
|
107 |
97 % |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
105 |
95 % |
|
|
|
|
105 |
95 % |
|
Zahlungen |
|
|
97 |
88 % |
|
|
|
|
97 |
88 % |
|
Freiwilliger Beitrag Friedensfazilität |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
39 |
|
|
|
|
|
39 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
24 |
62 % |
|
|
|
|
24 |
62 % |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
24 |
62 % |
|
|
|
|
24 |
62 % |
|
Zahlungen |
|
|
24 |
62 % |
|
|
|
|
24 |
62 % |
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
|
|
187 |
|
23 |
|
210 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
|
|
183 |
98 % |
20 |
89 % |
203 |
97 % |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
|
|
179 |
95 % |
20 |
89 % |
199 |
95 % |
|
Zahlungen |
|
|
|
|
143 |
76 % |
1 |
5 % |
144 |
69 % |
|
Durchführungskosten und Zinserträge |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
|
|
5 |
|
2 |
|
7 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
|
|
5 |
100% |
1 |
70 % |
7 |
92 % |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
|
|
3 |
62 % |
|
|
3 |
46 % |
|
Zahlungen |
|
|
|
|
2 |
40 % |
|
|
2 |
29 % |
|
Zuweisungen innerhalb der AKP |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
|
|
12 |
|
11 |
|
23 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
|
|
11 |
92 % |
2 |
16 % |
13 |
56 % |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
|
|
11 |
91 % |
2 |
16 % |
13 |
55 % |
|
Zahlungen |
|
|
|
|
11 |
89 % |
1 |
11 % |
12 |
52 % |
|
Regionale Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
|
|
|
|
2 |
|
2 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
|
|
|
|
2 |
100% |
2 |
100% |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
|
|
|
|
2 |
100% |
2 |
100% |
|
Zahlungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Cotonou |
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
|
|
|
|
|
|
1 |
|
1 |
|
|
Beschlüsse |
|
|
|
|
|
|
1 |
71 % |
1 |
71 % |
|
Zugewiesene Mittel |
|
|
|
|
|
|
1 |
71 % |
1 |
71 % |
|
Zahlungen |
|
|
|
|
|
|
1 |
52 % |
1 |
52 % |
|
EK-interne Leistungsvereinbarung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel |
8 |
% |
9 |
% |
10 |
% |
11 |
% |
INSGESAMT |
% |
|
|||||||||||
Cotonou |
Länderreserve |
|
|
|
|
– |
|
– |
|
– |
|
Intra-AKP-Reserve |
|
|
|
|
– |
|
69 |
|
69 |
|
|
Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX |
|
|
|
|
– |
|
– |
|
– |
|
|
Reserve nationale/regionale Richtprogramme |
|
|
|
|
– |
|
1,320 |
|
1,320 |
|
|
Reserve, regionale Zuweisungen |
|
|
|
|
– |
|
|
|
– |
|
|
Verfügbare Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nicht verfügbare Reserve |
|
|
|
|
156 |
|
318 |
|
475 |
|
|
Nicht verfügbare Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
% |
9 |
% |
10 |
% |
11 |
% |
INSGESAMT |
% |
|
|||||||||||
Mittel |
10,379 |
|
15,390 |
|
21,223 |
|
29,747 |
|
76,739 |
|
|
Beschlüsse |
10,377 |
100% |
15,357 |
100% |
20,905 |
99 % |
23,359 |
79 % |
69,998 |
91 % |
|
Zugewiesene Mittel |
10,375 |
100% |
15,305 |
99 % |
20,361 |
96 % |
18,140 |
61 % |
64,182 |
84 % |
|
Zahlungen |
10,375 |
100% |
15,187 |
99 % |
18,829 |
89 % |
9,175 |
31 % |
53,566 |
70 % |
|
INSGESAMT: ALLE ZUWEISUNGEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2.3
GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018
ART DER HILFE
AKP + ÜLG – 8 EEF
in Mio EUR |
|||||||||||
|
|
KREDITE |
BESCHLÜSSE |
ZUGEWIESENE MITTEL |
ZAHLUNGEN |
||||||
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
|||
(1) |
(2) |
|
(2): (1) |
(3) |
|
(3): (2) |
(4) |
|
(4): (3) |
||
AKP |
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Lomé |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verwendung von Zinserträgen |
35 |
35 |
|
100% |
35 |
|
100% |
35 |
|
100% |
|
ZWISCHENSUMME: SONSTIGE ERTRÄGE |
35 |
35 |
|
100% |
35 |
|
100% |
35 |
|
100% |
|
Richtprogramme insgesamt |
4,951 |
4,951 |
(1) |
100% |
4,950 |
– |
100% |
4,950 |
– |
100% |
|
ZWISCHENSUMME: RICHTPROGRAMME INSGESAMT |
4,951 |
4,951 |
(1) |
100% |
4,950 |
– |
100% |
4,950 |
– |
100% |
|
Flüchtlingshilfe |
100 |
100 |
|
100% |
100 |
|
100% |
100 |
|
100% |
|
Soforthilfe (Lomé) |
136 |
136 |
|
100% |
136 |
|
100% |
136 |
|
100% |
|
Hoch verschuldete arme Länder (Lomé) |
1,060 |
1,060 |
|
100% |
1,060 |
|
100% |
1,060 |
|
100% |
|
Zinsverbilligungen |
69 |
69 |
|
100% |
68 |
|
100% |
68 |
|
100% |
|
Risikokapital |
1,012 |
1,012 |
(3) |
100% |
1,012 |
|
100% |
1,012 |
|
100% |
|
Stabex |
723 |
723 |
– |
100% |
722 |
|
100% |
722 |
|
100% |
|
Strukturanpassung |
1,497 |
1,497 |
– |
100% |
1,497 |
|
100% |
1,497 |
|
100% |
|
Sysmin |
101 |
101 |
|
100% |
101 |
|
100% |
101 |
|
100% |
|
ZWISCHENSUMME: NICHT PROGRAMMIERBARE HILFE INSGESAMT |
4,697 |
4,696 |
(3) |
100% |
4,695 |
|
100% |
4,695 |
|
100% |
|
AKP |
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
417 |
417 |
100% |
|
417 |
100% |
|
417 |
100% |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
|
417 |
417 |
100% |
|
417 |
100% |
|
417 |
100% |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
|
233 |
Ausgleich Exporteinnahmenausfälle |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
233 |
|
– |
231 |
|
– |
99 % |
231 |
– |
100% |
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
|
233 |
233 |
– |
100% |
231 |
– |
99 % |
231 |
– |
100% |
Zinsen und andere Einnahmen |
|
– |
ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– |
AKP INSGESAMT (A) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AKP INSGESAMT (A) |
10,333 |
10,332 |
(4) |
100% |
10,330 |
– |
100% |
10,329 |
– |
100% |
Lomé |
ÜLG |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Richtprogramme insgesamt |
35 |
35 |
|
100 % |
35 |
|
100 % |
35 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: RICHTPROGRAMME INSGESAMT |
35 |
35 |
|
100 % |
35 |
|
100 % |
35 |
|
100 % |
|
Zinsverbilligungen |
1 |
1 |
|
100 % |
1 |
|
100 % |
1 |
|
100 % |
|
Risikokapital |
6 |
6 |
|
100 % |
6 |
|
100 % |
6 |
|
100 % |
|
Stabex |
1 |
1 |
|
100 % |
1 |
|
100 % |
1 |
|
100 % |
|
Sysmin |
2 |
2 |
|
100 % |
2 |
|
100 % |
2 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: NICHT PROGRAMMIERBARE HILFE INSGESAMT |
10 |
10 |
|
100 % |
10 |
|
100 % |
10 |
|
100 % |
|
|
ÜLG INSGESAMT |
46 |
46 |
|
100 % |
46 |
|
100 % |
46 |
|
100 % |
INSGESAMT: AKP+ÜLG (A+B) |
10,379 |
10,377 |
(4) |
100% |
10,375 |
– |
100% |
10,375 |
– |
100% |
Tabelle 2.4
GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018
ART DER HILFE
AKP + ÜLG – 9 EEF
in Mio EUR |
|||||||||||
|
|
KREDITE |
BESCHLÜSSE |
ZUGEWIESENE MITTEL |
ZAHLUNGEN |
||||||
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
|||
(1) |
(2) |
|
(2): (1) |
(3) |
|
(3): (2) |
(4) |
|
(4): (3) |
||
Lomé |
AKP |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übertragungen aus dem 6 EEF – Lomé |
20 |
20 |
— |
100 % |
20 |
|
100 % |
20 |
|
100 % |
|
Übertragungen aus dem 7 EEF – Lomé |
647 |
647 |
— |
100 % |
647 |
|
100 % |
647 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: ÜBERTRAGUNGEN AUS ANDEREN FONDS |
668 |
668 |
— |
100 % |
668 |
|
100 % |
667 |
|
100 % |
|
Cotonou |
AKP |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
8,608 |
8,600 |
(15) |
100% |
8,590 |
(9) |
100% |
8,565 |
(1) |
100% |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
8,608 |
8,600 |
(15) |
100 % |
8,590 |
(9) |
100 % |
8,565 |
(1) |
100 % |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
1,208 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgleich Exporteinnahmenausfälle |
|
148 |
— |
|
148 |
— |
100 % |
148 |
|
100 % |
|
Soforthilfe |
|
1 049 |
— |
|
1 045 |
— |
100 % |
1 040 |
— |
99 % |
|
Hoch verschuldete arme Länder |
|
11 |
|
|
11 |
|
100 % |
11 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
1,208 |
1,208 |
– |
100 % |
1,204 |
– |
100 % |
1,198 |
– |
100 % |
|
CDE, CTA und Parlamentarische Versammlung |
154 |
154 |
|
100 % |
154 |
|
100 % |
154 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: CDE, CTA UND PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG |
154 |
154 |
|
100 % |
154 |
|
100 % |
154 |
|
100 % |
|
Cotonou |
Durchführungskosten |
177 |
177 |
(1) |
100 % |
177 |
— |
100 % |
177 |
|
100 % |
Zinsen und andere Einnahmen |
63 |
63 |
|
100 % |
63 |
|
100 % |
63 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE |
240 |
239 |
(1) |
100 % |
239 |
— |
100 % |
239 |
|
100 % |
|
Andere Zuweisungen innerhalb der AKP |
2,589 |
2,586 |
(9) |
100 % |
2,577 |
(7) |
100 % |
2,568 |
1 |
100 % |
|
Friedensfazilität |
353 |
353 |
— |
100 % |
353 |
|
100 % |
353 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP |
2,942 |
2,940 |
(9) |
100 % |
2,931 |
(7) |
100 % |
2,922 |
1 |
100 % |
|
Regionale Zuweisungen |
759 |
756 |
(7) |
100 % |
745 |
(2) |
99 % |
729 |
(1) |
98 % |
|
ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN |
759 |
756 |
(7) |
100 % |
745 |
(2) |
99 % |
729 |
(1) |
98 % |
|
Sonderzuweisung Demokratische Republik Kongo |
105 |
105 |
|
100 % |
105 |
|
100 % |
105 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: SONDERZUWEISUNG DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO |
105 |
105 |
|
100 % |
105 |
|
100 % |
105 |
|
100 % |
|
Sonderzuweisung Südsudan |
267 |
266 |
— |
100 % |
253 |
35 |
95 % |
200 |
16 |
79 % |
|
ZWISCHENSUMME: SONDERZUWEISUNG SÜDSUDAN |
267 |
266 |
— |
100 % |
253 |
35 |
95 % |
200 |
16 |
79 % |
|
Sonderzuweisung Sudan |
110 |
107 |
(1) |
97 % |
105 |
— |
98 % |
97 |
8 |
93 % |
|
ZWISCHENSUMME: SONDERZUWEISUNG SUDAN |
110 |
107 |
(1) |
97 % |
105 |
— |
98 % |
97 |
8 |
93 % |
|
Freiwilliger Beitrag Friedensfazilität |
39 |
24 |
|
62 % |
24 |
|
100 % |
24 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: FREIWILLIGER BEITRAG FRIEDENSFAZILITÄT |
39 |
24 |
|
62 % |
24 |
|
100 % |
24 |
|
100 % |
|
|
INSGESAMT: AKP (A) |
15,100 |
15,067 |
(33) |
100 % |
15,018 |
17 |
100 % |
14,900 |
23 |
99 % |
Lomé |
ÜLG |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übertragungen aus dem 6 EEF – Lomé |
— |
— |
|
100 % |
— |
|
100 % |
— |
|
100 % |
|
Übertragungen aus dem 7 EEF – Lomé |
3 |
3 |
|
100 % |
3 |
|
100 % |
3 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: ÜBERTRAGUNGEN AUS ANDEREN FONDS |
3 |
3 |
|
100 % |
3 |
|
100 % |
3 |
|
100 % |
|
Cotonou |
ÜLG |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
237 |
237 |
|
100 % |
235 |
|
99 % |
235 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
237 |
237 |
|
100 % |
235 |
|
99 % |
235 |
|
100 % |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
4 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Soforthilfe |
|
4 |
|
|
4 |
|
100 % |
4 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
4 |
4 |
|
100 % |
4 |
|
100 % |
4 |
|
100 % |
|
Studien/Technische Hilfe ÜLG |
1 |
1 |
|
100 % |
1 |
|
100 % |
1 |
|
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE |
1 |
1 |
|
100 % |
1 |
|
100 % |
1 |
|
100 % |
|
Regionale Zuweisungen |
45 |
45 |
– |
100 % |
45 |
– |
99 % |
45 |
– |
100 % |
|
ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN |
45 |
45 |
– |
100 % |
45 |
– |
99 % |
45 |
– |
100 % |
|
|
INSGESAMT: ÜLG |
290 |
290 |
– |
100 % |
288 |
– |
99 % |
288 |
– |
100 % |
|
INSGESAMT: AKP+ÜLG (A+B) |
15,390 |
15,357 |
(33) |
100 % |
15,305 |
16 |
100 % |
15,187 |
23 |
99 % |
Tabelle 2.5
GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018
ART DER HILFE
AKP + ÜLG – 10 EEF
in Mio EUR |
|||||||||||
|
KREDITE |
BESCHLÜSSE |
ZUGEWIESENE MITTEL |
ZAHLUNGEN |
|||||||
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
|||
(1) |
(2) |
|
(2): (1) |
(3) |
|
(3): (2) |
(4) |
|
(4): (3) |
||
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AKP |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
12,922 |
12,820 |
(201) |
99 % |
12,482 |
5 |
97 % |
11,568 |
586 |
93 % |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
12,922 |
12,820 |
(201) |
99 % |
12,482 |
5 |
97 % |
11,568 |
|
586 |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
2,000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgleich Exporteinnahmenausfälle |
|
203 |
(1) |
|
200 |
2 |
99 % |
190 |
|
8 |
|
Soforthilfe |
|
840 |
(4) |
|
831 |
(5) |
99 % |
813 |
|
23 |
|
Hoch verschuldete arme Länder |
|
49 |
– |
|
49 |
– |
100 % |
49 |
|
|
|
Sonstige Schockeinflüsse mit Haushaltsauswirkungen |
|
904 |
(1) |
|
896 |
(1) |
99 % |
886 |
|
4 |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
2,000 |
1,995 |
(6) |
100 % |
1,976 |
(4) |
99 % |
1,938 |
|
34 |
|
Durchführungskosten |
445 |
436 |
4 |
98 % |
436 |
5 |
100 % |
435 |
|
6 |
|
Zinsen und andere Einnahmen |
85 |
68 |
– |
80 % |
67 |
– |
98 % |
67 |
|
– |
|
ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE |
530 |
504 |
4 |
95 % |
503 |
5 |
100 % |
502 |
|
6 |
|
Aufwendungen für Einrichtungen und Unterstützung |
230 |
229 |
(3) |
99 % |
229 |
(1) |
100 % |
209 |
|
(2) |
|
Andere Zuweisungen innerhalb der AKP |
1,868 |
1,864 |
(18) |
100 % |
1,823 |
(4) |
98 % |
1,683 |
|
73 |
|
Friedensfazilität |
1,119 |
1,119 |
105 |
100 % |
1,099 |
227 |
98 % |
1,023 |
|
209 |
|
ZWISCHENSUMME: ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP |
3,218 |
3,212 |
85 |
100 % |
3,151 |
221 |
98 % |
2,916 |
|
280 |
|
AKP |
Regionale Zuweisungen |
1,942 |
1,926 |
(24) |
99 % |
1,818 |
(8) |
94 % |
1,555 |
|
144 |
ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN |
1,942 |
1,926 |
(24) |
99 % |
1,818 |
(8) |
94 % |
1,555 |
|
144 |
|
Kofinanzierung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
187 |
183 |
(1) |
98 % |
179 |
– |
97 % |
143 |
|
12 |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
187 |
183 |
(1) |
98 % |
179 |
– |
97 % |
143 |
|
12 |
|
Durchführungskosten |
5 |
5 |
1 |
100 % |
3 |
1 |
62 % |
2 |
|
1 |
|
ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE |
5 |
5 |
1 |
100 % |
3 |
1 |
62 % |
2 |
|
1 |
|
Andere Zuweisungen innerhalb der AKP |
12 |
11 |
(1) |
92 % |
10 |
– |
99 % |
10 |
|
– |
|
Friedensfazilität |
1 |
1 |
|
100 % |
1 |
|
99 % |
1 |
|
|
|
ZWISCHENSUMME: ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP |
12 |
11 |
(1) |
92 % |
11 |
– |
99 % |
11 |
|
– |
|
Verfügbare Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A – Reserve |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen B – Reserve |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: LÄNDERRESERVE |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Intra-AKP-Reserve |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-RESERVE |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AKP |
Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: NATIONALE ZUWEISUNGEN RESERVE FINANZRAHMEN A STABEX |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserve nationale/regionale Richtprogramme |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: RESERVE NATIONALE/REGIONALE RICHTPROGRAMME |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserve, regionale Zuweisungen |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: RESERVE, REGIONALE ZUWEISUNGEN |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nicht verfügbare Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nicht verfügbare Reserve |
131 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE |
131 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ÜLG |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
190 |
189 |
(2) |
99 % |
182 |
17 |
96 % |
144 |
13 |
79 % |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
190 |
189 |
(2) |
99 % |
182 |
17 |
96 % |
144 |
|
13 |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
15 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Soforthilfe |
|
9 |
– |
|
8 |
– |
99 % |
8 |
|
– |
|
Sonstige Schockeinflüsse mit Haushaltsauswirkungen |
|
6 |
|
|
6 |
|
100 % |
6 |
|
|
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
15 |
15 |
– |
98 % |
14 |
– |
99 % |
14 |
|
– |
|
Studien/Technische Hilfe ÜLG |
5 |
5 |
– |
100 % |
5 |
– |
98 % |
5 |
|
– |
|
100 % |
ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE |
5 |
5 |
– |
100 % |
5 |
– |
98 % |
5 |
|
– |
Regionale Zuweisungen |
40 |
39 |
(1) |
98 % |
37 |
(1) |
95 % |
32 |
|
– |
|
ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN |
40 |
39 |
(1) |
98 % |
37 |
(1) |
95 % |
32 |
|
– |
|
Verfügbare Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A – Reserve |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen B – Reserve |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: LÄNDERRESERVE |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: NATIONALE ZUWEISUNGEN RESERVE FINANZRAHMEN A STABEX |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserve, regionale Zuweisungen |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: RESERVE, REGIONALE ZUWEISUNGEN |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nicht verfügbare Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nicht verfügbare Reserve |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT: AKP+ÜLG (EINSCHL RESERVEN) (A+B) |
21,223 |
20,905 |
(147) |
99 % |
20,361 |
236 |
97 % |
18,829 |
1,076 |
92 % |
Tabelle 2.6
GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018
ART DER HILFE
AKP + ÜLG – 11 EEF
in Mio EUR |
|||||||||||
|
KREDITE |
BESCHLÜSSE |
ZUGEWIESENE MITTEL |
ZAHLUNGEN |
|||||||
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
KUMULIERT |
JÄHRLICH |
% |
|||
(1) |
(2) |
|
(2): (1) |
(3) |
|
(3): (2) |
(4) |
|
(4): (3) |
||
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AKP |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
15,419 |
12,634 |
1,743 |
82 % |
9,202 |
2,346 |
73 % |
4,467 |
1,536 |
49 % |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
15,419 |
12,634 |
1,743 |
82 % |
9,202 |
2,346 |
73 % |
4,467 |
|
1,536 |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
717 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Soforthilfe |
|
592 |
2 |
|
589 |
10 |
99 % |
493 |
|
50 |
|
Sonstige Schockeinflüsse mit Haushaltsauswirkungen |
|
109 |
|
|
109 |
– |
100 % |
109 |
|
80 |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
717 |
701 |
2 |
98 % |
698 |
10 |
100 % |
601 |
|
130 |
|
Überbrückungsfazilität |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: ÜBERBRÜCKUNGSFAZILITÄT |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Durchführungskosten |
1,053 |
700 |
162 |
67 % |
646 |
157 |
92 % |
603 |
|
148 |
|
Zinsen und andere Einnahmen |
16 |
10 |
– |
59 % |
7 |
1 |
71 % |
6 |
|
– |
|
ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE |
1,069 |
710 |
162 |
66 % |
653 |
157 |
92 % |
609 |
|
148 |
|
Aufwendungen für Einrichtungen und Unterstützung |
246 |
133 |
27 |
54 % |
98 |
7 |
74 % |
85 |
|
16 |
|
Andere Zuweisungen innerhalb der AKP |
2,700 |
2,116 |
871 |
78 % |
1,347 |
537 |
64 % |
899 |
|
408 |
|
Friedensfazilität |
1,000 |
1,000 |
6 |
100 % |
946 |
61 |
95 % |
859 |
|
54 |
|
ZWISCHENSUMME: ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP |
3,946 |
3,249 |
905 |
82 % |
2,391 |
604 |
74 % |
1,843 |
|
478 |
|
Regionale Zuweisungen |
6,541 |
5,803 |
1,381 |
89 % |
4,940 |
1,426 |
85 % |
1,554 |
|
610 |
|
ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN |
6,541 |
5,803 |
1,381 |
89 % |
4,940 |
1,426 |
85 % |
1,554 |
|
610 |
|
31 % |
Kofinanzierung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
23 |
20 |
|
89 % |
20 |
– |
100 % |
1 |
|
1 |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
23 |
20 |
|
89 % |
20 |
– |
100 % |
1 |
|
1 |
|
Durchführungskosten |
2 |
1 |
1 |
70 % |
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE |
2 |
1 |
1 |
70 % |
|
|
|
|
|
|
|
Friedensfazilität |
11 |
2 |
1 |
16 % |
2 |
1 |
100 % |
1 |
|
|
|
ZWISCHENSUMME: ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP |
11 |
2 |
1 |
16 % |
2 |
1 |
100 % |
1 |
|
|
|
Regionale Zuweisungen |
2 |
2 |
2 |
100 % |
2 |
2 |
100 % |
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN |
2 |
2 |
2 |
100 % |
2 |
2 |
100 % |
|
|
|
|
Verfügbare Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen B – Reserve |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: LÄNDERRESERVE |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Intra-AKP-Reserve |
69 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-RESERVE |
69 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: NATIONALE ZUWEISUNGEN RESERVE FINANZRAHMEN A STABEX |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserve nationale/regionale Richtprogramme |
1,270 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: RESERVE NATIONALE/REGIONALE RICHTPROGRAMME |
1,270 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AKP |
Nicht verfügbare Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nicht verfügbare Reserve |
311 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE |
311 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EK-interne Leistungsvereinbarung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
1 |
1 |
|
71 % |
1 |
|
100 % |
1 |
|
|
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
1 |
1 |
|
71 % |
1 |
|
100 % |
1 |
|
|
|
ÜLG |
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
196 |
183 |
92 |
93 % |
179 |
97 |
98 % |
76 |
50 |
43 % |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
196 |
183 |
92 |
93 % |
179 |
97 |
98 % |
76 |
|
50 |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Soforthilfe |
|
3 |
3 |
|
3 |
3 |
100 % |
2 |
|
2 |
|
Sonstige Schockeinflüsse mit Haushaltsauswirkungen |
|
3 |
3 |
|
3 |
3 |
100 % |
3 |
|
3 |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
8 |
6 |
6 |
75 % |
6 |
6 |
100 % |
5 |
|
5 |
|
Überbrückungsfazilität |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: ÜBERBRÜCKUNGSFAZILITÄT |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Studien/Technische Hilfe ÜLG |
9 |
5 |
– |
60 % |
5 |
1 |
90 % |
3 |
|
1 |
|
ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE |
9 |
5 |
– |
60 % |
5 |
1 |
90 % |
3 |
|
1 |
|
72 % |
Regionale Zuweisungen |
81 |
37 |
37 |
46 % |
37 |
37 |
99 % |
7 |
|
7 |
ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN |
81 |
37 |
37 |
46 % |
37 |
37 |
99 % |
7 |
|
7 |
|
Kofinanzierung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verfügbare Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserve nationale/regionale Richtprogramme |
49 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: RESERVE NATIONALE/REGIONALE RICHTPROGRAMME |
49 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nicht verfügbare Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nicht verfügbare Reserve |
7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE |
7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EK-interne Leistungsvereinbarung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Reserven |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ÜLG |
Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen |
10 |
6 |
|
60 % |
6 |
– |
98 % |
6 |
4 |
98 % |
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
10 |
6 |
|
60 % |
6 |
– |
98 % |
6 |
|
4 |
|
Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen |
7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN |
7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT: AKP+ÜLG (EINSCHL RESERVEN) (A+B) |
29,747 |
23,359 |
4,332 |
79 % |
18,140 |
4,687 |
78 % |
9,175 |
2,970 |
51 % |
JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT – VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VERWALTETE MITTEL
EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK |
CA/521/19 14 März 2019 |
||||||||||
|
Dokument 19/092 |
||||||||||
VERWALTUNGSRAT |
|||||||||||
INVESTITIONSFAZILITÄT JAHRESABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2018 |
|||||||||||
|
VERMÖGENSÜBERSICHT
ZUM 31. DEZEMBER 2018
in Tsd EUR |
|||
|
Erläu¬terungen |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
5 |
573,708 |
549,101 |
Forderungen aus Beiträgen |
9/17 |
100,000 |
150,000 |
Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung |
10 |
335,140 |
144,382 |
Derivative Finanzinstrumente |
6 |
9,873 |
12,521 |
Darlehen und Kredite |
7 |
1 540,991 |
1 666,725 |
Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere |
8 |
567,292 |
497,539 |
Sonstige Vermögenswerte |
11 |
171 |
4,385 |
Vermögenswerte insgesamt |
|
3 127,175 |
3 024,653 |
VERBINDLICHKEITEN UND MITTELAUSSTATTUNG |
|
|
|
VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
Derivative Finanzinstrumente |
6 |
8,493 |
1,153 |
Transitorische Passiva |
12 |
33,764 |
25,802 |
Rückstellungen für gestellte Garantien |
13 |
793 |
484 |
Rückstellungen für Darlehenszusagen |
14 |
23,822 |
— |
Dritten geschuldeter Betrag |
15 |
143,813 |
157,285 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
16 |
2,493 |
2,462 |
Verbindlichkeiten insgesamt |
|
213,178 |
187,186 |
GEBERBEITRÄGE |
|
|
|
Abgerufener Beitrag der Mitgliedstaaten der Fazilität |
17 |
2 697,000 |
2 517,000 |
Neubewertungsreserve (IAS 39) |
|
— |
125,816 |
Einbehaltene Gewinne |
|
216,997 |
194,651 |
Mittelausstattung insgesamt |
|
2 913,997 |
2 837,467 |
Verbindlichkeiten und Mittelausstattung insgesamt |
|
3 127,175 |
3 024,653 |
AUFSTELLUNG VON GEWINN UND VERLUST UND SONSTIGEM ERGEBNIS
FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2018 ABGESCHLOSSENE JAHR
in Tsd EUR |
|||
|
Erläuterungen |
Vom 1.1.2018. |
Vom 1.1.2017. |
bis zum 31.12.2018. |
bis zum 31.12.2017. |
||
Zins- und ähnliche Erträge |
19 |
96,730 |
101,406 |
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen |
19 |
-2,539 |
-2,671 |
Zins- und ähnliche Erträge (netto) |
|
94,191 |
98,735 |
Erträge aus Gebühren und Provisionen |
20 |
284 |
210 |
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen |
20 |
-106 |
-60 |
Erträge aus Gebühren und Provisionen (netto) |
|
178 |
150 |
Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei derivativen Finanzinstrumenten |
|
-9,987 |
29,637 |
Nettoergebnis aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren (2017 AFS) |
21 |
-10,179 |
2,711 |
Nettoergebnis aus Darlehen und Vorschüssen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet |
21 |
-702 |
— |
Währungsverluste (netto) |
|
-32,436 |
-38,165 |
Nettoergebnis aus Finanzgeschäften |
|
-53,304 |
-5,817 |
Veränderung der Wertminderung bei Darlehen und Vorschüssen, ohne Rückbuchungen |
7 |
-22,771 |
-10,721 |
Veränderung der Rückstellungen für Garantien |
13 |
-485 |
-65 |
Veränderung der Rückstellung für Darlehenszusagen |
14 |
-19,612 |
— |
Wertminderung bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (IAS 39) |
8 |
— |
-22,024 |
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen |
22 |
-47,799 |
-45,105 |
Jahresüberschuss (-fehlbetrag) |
|
-49,602 |
15,153 |
Sonstiges Ergebnis: |
|
|
|
Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wurden oder werden können: |
|
|
|
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte – Neubewertungsreserve (IAS 39) |
8 |
|
|
1 Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte (netto) |
|
— |
-31,034 |
2 In den Gewinn oder Verlust übertragener Nettobetrag |
|
— |
13,966 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte insgesamt |
|
- |
-17,068 |
Gesamtes sonstiges Ergebnis (Verlust) |
|
- |
-17,068 |
Gesamtes sonstiges Ergebnis (Verlust) des Jahres |
|
-49,602 |
-1,915 |
(1) Bezüglich des am 31. Dezember 2018 abgeschlossenen Jahres sind in den Zins- und ähnlichen Erträgen 96,7 Mio EUR enthalten, die anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wurden |
ÜBERSICHT ÜBER DIE VERÄNDERUNG DER GEBERBEITRÄGE
FÜR DAS ZUM 31. DEZEMBER 2018 ABGESCHLOSSENE JAHR
in Tsd EUR |
|||||
|
|
Abgerufene Beiträge |
Neubewertungsreserve (*2) |
Gewinnrücklagen (*2) |
Insgesamt |
Zum 1. Januar 2018 |
Erläuterungen |
2 517,000 |
- |
266,599 |
2 783,599 |
Im Jahresverlauf abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten |
17 |
180,000 |
— |
— |
180,000 |
Jahresfehlbetrag 2018 |
|
— |
— |
-49,602 |
-49,602 |
Veränderung der Geberbeiträge |
|
180,000 |
- |
-49,602 |
130,398 |
Zum 31. Dezember 2018 |
|
2 697,000 |
- |
216,997 |
2 913,997 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Abgerufene Beiträge |
Neubewertungsreserve |
Einbehaltene Gewinne |
Insgesamt |
Zum 1. Januar 2017 |
|
2 377,000 |
142,884 |
179,498 |
2 699,382 |
Im Jahresverlauf abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten |
17 |
140,000 |
— |
— |
140,000 |
Gewinn für das Jahr 2017 |
|
— |
— |
15,153 |
15,153 |
Sonstiges Gesamtergebnis des Jahres (*2) |
|
— |
-17,068 |
— |
-17,068 |
Veränderung der Geberbeiträge |
|
140,000 |
-17,068 |
15,153 |
138,085 |
Zum 31. Dezember 2017 |
|
2 517,000 |
125,816 |
194,651 |
2 837,467 |
KAPITALFLUSSRECHNUNG
FÜR DAS ZUM 31. DEZEMBER 2018 ABGESCHLOSSENE JAHR
in Tsd EUR |
|||
|
Erläuterungen |
vom 1.1.2018. bis zum 31.12.2018. |
Vom 1.1.2017. bis zum 31.12.2017. |
OPERATIVE TÄTIGKEITEN |
|
|
|
Jahresüberschuss (-fehlbetrag) |
|
-49,602 |
15,153 |
Anpassungen für: |
|
|
|
Wertminderung bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (IAS 39) |
8 |
— |
22,024 |
Nettoergebnis (im beizulegenden Zeitwert) aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren |
|
20,665 |
— |
Veränderung der Wertminderung bei Darlehen und Vorschüssen, ohne Rückbuchungen |
7 |
22,771 |
10,721 |
Nettoergebnis aus Darlehen und Vorschüssen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet |
|
702 |
— |
Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und des Restbuchwerts bei Darlehen und Vorschüssen |
7 |
-1,833 |
-1,198 |
Nettoveränderung der Rückstellungen für gestellte Garantien |
13 |
309 |
-141 |
Nettoveränderung der Rückstellungen für Darlehenszusagen |
|
19,666 |
— |
Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und des Restbuchwerts bei finanziellen Vermögenswerten der Finanzverwaltung |
10 |
-1,645 |
-398 |
Veränderung der transitorischen Passiva |
|
7,962 |
-481 |
Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Kredite |
7 |
-44,927 |
168,304 |
Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere |
|
-17,300 |
-1,655 |
Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Zahlungsmittel |
|
2,561 |
-6,473 |
Verlust aus operativen Tätigkeiten vor Veränderungen bei operativen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten |
|
-40,671 |
205,856 |
Kreditauszahlungen |
7 |
- 259,214 |
- 368,662 |
Kreditrückzahlungen |
7 |
354,855 |
253,486 |
Veränderung aufgelaufener Zinsen auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
5 |
-178 |
63 |
Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei Derivaten |
|
9,987 |
-29,637 |
(Abnahme) bei finanziellen Vermögenswerten der Finanzverwaltung |
10 |
-2 219,062 |
-1 084,149 |
Laufzeiten von finanziellen Vermögenswerten der Finanzverwaltung |
10 |
2 026,659 |
1 109,563 |
(Abnahme) bei Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren |
8 |
-95,434 |
-62,660 |
Rückzahlungen/Veräußerungen von Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren |
|
32,802 |
44,568 |
(Zunahme) sonstiger Vermögenswerte |
|
-4,214 |
-4,040 |
(Abnahme)/Zunahme sonstiger Verbindlichkeiten |
|
31 |
-84 |
Zunahme bei an die Europäische Investitionsbank zu zahlenden Beträgen |
|
2,168 |
2,202 |
Netto-Cashflow in/aus operativen Tätigkeiten |
|
- 192,271 |
66,506 |
FINANZIERUNGSTÄTIGKEITEN |
|
|
|
Eingegangene Beiträge der Mitgliedstaaten |
17 |
230,000 |
76,395 |
Von den Mitgliedstaaten eingegangene Beträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe |
|
20,000 |
60,000 |
Im Namen der Mitgliedstaaten gezahlte Beträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe |
|
-35,641 |
-21,026 |
Netto-Cashflow aus Finanzierungstätigkeiten |
|
214,359 |
115,369 |
Nettozunahme bei Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten |
|
22,088 |
181,875 |
Zusammenfassende Kapitalflussrechnung: |
|
|
|
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Beginn des Haushaltsjahrs |
|
549,169 |
360,821 |
Netto-Barmittel aus: |
|
|
|
Operative Tätigkeiten |
|
- 192,271 |
66,506 |
Finanzierungstätigkeiten |
|
214,359 |
115,369 |
Auswirkungen von Wechselkursänderungen auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
|
2,561 |
6,473 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente am Ende des Haushaltsjahrs |
|
573,818 |
549,169 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus: |
|
|
|
Barbestand |
5 |
51,936 |
166,445 |
Termingeldern (ohne aufgelaufene Zinsen) |
5 |
521,882 |
367,721 |
Commercial Paper |
5 |
— |
15,003 |
|
|
573,818 |
549,169 |
Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2018
1. Allgemeine Informationen
Die Investitionsfazilität (im Folgenden „Fazilität“ oder „IF“) wurde im Rahmen des zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 23. Juni 2000 geschlossenen und am 25. Juni 2005 und 22. Juni 2010 überarbeiteten Abkommens von Cotonou (im Folgenden „Abkommen“) über Entwicklungszusammenarbeit eingerichtet
Die Fazilität ist keine selbstständige juristische Person; die Europäische Investitionsbank („EIB“ oder „Bank“) verwaltet die Beiträge im Namen der Mitgliedstaaten („Geber“) im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und handelt als Verwalterin der Fazilität
Die im Abkommen vorgesehenen Finanzmittel werden aus den Haushalten der EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt Gemäß den mehrjährigen Finanzrahmen (als 9 Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) bekanntes erstes Finanzprotokoll für den Zeitraum 2000-2007, als 10 EEF bekanntes zweites Finanzprotokoll für den Zeitraum 2008-2013 und als 11 EEF bekanntes drittes Finanzprotokoll für den Zeitraum 2014-2020) leisten die EU-Mitgliedstaaten die für die Finanzierung der IF vorgesehen Beiträge und gewähren Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen Die EIB wurde mit folgenden Verwaltungsaufträgen betraut:
— |
der Fazilität, eines risikotragenden revolvierenden Fonds in Höhe von 3 685,5 Mio EUR zu Zwecken der Förderung von Privatsektorinvestitionen in den AKP-Ländern, wovon 48,5 Mio EUR überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“) zugewiesen werden; |
— |
der Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen in Höhe von maximal 1 220,85 Mio EUR für AKP-Länder und in Höhe von maximal 8,5 Mio EUR für ÜLG Bis zu 15 % dieser Finanzhilfen können zur Finanzierung von projektbezogener technischer Hilfe eingesetzt werden |
Der vorliegende Jahresabschluss deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 ab
Auf Vorschlag des Direktoriums der EIB nahm der Verwaltungsrat der EIB den Jahresabschluss am 14. März 2019 an und beschloss, diesen am 26. April 2019 dem Rat der Gouverneure zur Genehmigung vorzulegen
2. Maßgebliche Rechnungslegungsgrundsätze
2.1. Erstellungsgrundlage – Konformitätserklärung
Der Jahresabschluss der Fazilität wurde im Einklang mit den von der Europäischen Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt
2.2. Wesentliche Ermessensentscheidungen und Schätzungen
Die Erstellung von Jahresabschlüssen erfordert die Nutzung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen Darüber hinaus muss die Europäische Investitionsbank bei der Anwendung der Rechnungslegungsregeln der Investitionsfazilität von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch machen Die Bereiche, die durch einen höheren Grad der Ermessenausübung oder eine größere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie Bereiche, in denen Annahmen und Schätzungen von Bedeutung für den Jahresabschluss sind, werden im Folgenden ausgewiesen
Ermessensausübungen und Schätzungen wurden in den folgenden Bereichen am stärksten eingesetzt:
— Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten
Der beizulegende Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die an aktiven Märkten gehandelt werden, beruht auf den notierten Marktpreisen oder Preisnotierungen von Maklern Wenn sich die beizulegenden Zeitwerte nicht anhand der Notierungen an aktiven Märkten ermitteln lassen, werden sie mit Hilfe einer Reihe von Bewertungstechniken (u a anhand mathematischer Modelle) bestimmt Die Daten für diese Modelle werden soweit wie möglich an beobachtbaren Märkten erhoben, wo dies jedoch nicht möglich ist, muss der beizulegende Zeitwert bis zu einem gewissen Grad geschätzt werden Auf der Grundlage der in den Bewertungstechniken verwendeten und in den Erläuterungen 2.4.2 und 2.4.4 beschriebenen und offengelegten Daten werden die Bewertungen verschiedenen Stufen der Bemessungshierarchie zugeordnet
— Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft
Die Bemessung des erwarteten Kreditverlusts (ECL) erfordert vom Direktorium bei der Berechnung von Wertminderungsaufwendungen eine erhebliche Ermessensausübung, insbesondere die Bewertung einer seit dem erstmaligen Ansatz eingetretenen, erheblichen Zunahme des Kreditrisikos, die Einbeziehung zukunftsbezogener Informationen sowie die Schätzung von Höhe und Timing künftiger Zahlungsströme und Beleihungswerte Diesen Schätzungen liegt eine Reihe von Faktoren zugrunde, wobei Änderungen bei diesen Faktoren zu signifikanten Änderungen beim Zeitpunkt und der Höhe der anzusetzenden Rückstellungen für Kreditverluste führen können (Erläuterung 2.4.2)
— Bewertung nicht börsennotierter Beteiligungsinvestitionen
Die Bewertung nicht börsennotierter Beteiligungsinvestitionen stützt sich normalerweise auf eines der folgenden Kriterien:
— |
aktuelle Marktgeschäfte zu marktüblichen Bedingungen; |
— |
aktueller beizulegender Zeitwert eines weitgehend identischen anderen Instruments; |
— |
erwarteter Zahlungsstrom für Instrumente mit ähnlichen Bedingungen und Risikomerkmalen abgezinst zu aktuellen Sätzen; |
— |
Methode des bereinigten Nettovermögens: oder |
— |
andere Bewertungsmodelle |
Die Bestimmung des Zahlungsstroms und der Abzinsungsfaktoren für nicht börsennotierte Beteiligungsinvestitionen erfordert ein erhebliches Maß an Schätzungen Die Bewertungstechniken werden regelmäßig justiert und ihre Validität geprüft, wobei entweder Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen Markttransaktionen für das gleiche Instrument oder Preise, die auf anderen verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, zugrunde gelegt werden
— Wertminderung von zur Veräußerung verfügbaren Beteiligungsinvestitionen (bis zum 1. Januar 2018 anzuwenden)
Im Rahmen der Fazilität werden zur Veräußerung verfügbare Beteiligungsinvestitionen als in ihrem Wert gemindert eingestuft, wenn deren beizulegender Zeitwert erheblich oder anhaltend abnimmt und die Kosten unterschreitet oder wenn andere objektive Anzeichen einer Wertminderung vorhanden sind Ob eine Wertminderung „erheblich“ oder „anhaltend“ ist, ist eine Ermessensentscheidung Generell gilt für die Fazilität eine Wertminderung von 30 % oder mehr als „erheblich“ und eine Wertminderung über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten als „anhaltend“ Zusätzlich werden im Rahmen der Fazilität andere Faktoren wie die üblichen Kursschwankungen börsennotierter Anteilstitel und die künftigen Zahlungsströme sowie die Abzinsungsfaktoren für nicht börsennotierte Anteilstitel bewertet
— Konsolidierung von Rechtssubjekten, an denen die Fazilität beteiligt ist
Wesentliche Beurteilungen der Fazilität kamen zu dem Schluss, dass sie keines der Rechtssubjekte, an denen sie Anteile hält, beherrscht Dies ist darauf zurückzuführen, dass in all diesen Rechtssubjekten entweder der Komplementär, der Fondsverwalter oder die Geschäftsführung die alleinige Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Tätigkeiten und Angelegenheiten der Partnerschaft trägt und dazu ermächtigt und befugt ist, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Zweck und die Ziele der Partnerschaft gemäß den politischen und den Investitionsleitlinien zu erfüllen
2.3. Änderungen der Rechnungslegungsregeln
Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden im Rahmen der Fazilität für alle in diesem Jahresabschluss dargestellten Zeiträume die in Erläuterung 2.4 dargelegten Rechnungslegungsregeln angewandt Für die Fazilität wurden die folgenden neuen Standards und Änderungen an Standards angewendet
Übernommene Standards
IFRS 9 Finanzinstrumente
Die Fazilität hat den vom IASB im Juli 2014 veröffentlichten IFRS 9 mit einer Übergangsfrist zum 1. Januar 2018 angenommen; dies zog Änderungen in den Rechnungslegungsregeln und Berichtigungen der zuvor in den Jahresabschlüssen angesetzten Beträge nach sich Weitere Einzelheiten sind der Erläuterung 2.5 zu entnehmen
Wie nach den Übergangsbestimmungen des IFRS 9 zulässig, entschied sich die Fazilität gegen eine neue Angabe von Vergleichszeiträumen Aufgrund der Einführung des IFRS 9 erforderlich werdende Berichtigungen an den Buchwerten von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wurden zum 1. Januar 2018 im Reservefonds und in der Neubewertungsreserve angesetzt Dementsprechend spiegeln die für 2017 unter „Anwendbarkeit“ dargestellten Informationen nicht die Anforderungen des IFRS 9 wider und sind folglich nicht mit den Angaben für 2018 vergleichbar, bei denen der IFRS 9 zur Anwendung kam
IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden
Mit IFRS 15 wird ein umfassender Rahmen für die Entscheidung geschaffen, ob, wann und in welcher Höhe Einnahmen zu erfassen sind Dieser Standard ersetzt die bisherigen Leitlinien für die Erfassung von Einnahmen nach IAS 18 (Umsatzerlöse), IAS 11 (Fertigungsaufträge) und IFRIC 13 (Kundenbindungsprogramme)
Die Fazilität führte den Standard mittels der modifizierten rückwirkenden Herangehensweise ein; dies bedeutet, dass die kumulative Auswirkung der Einführung dieses IFRS ab dem 1. Januar 2018 in den Gewinnrücklagen angesetzt wird und die Vergleichsinformationen nicht neu angegeben wurden
Die Anwendung des IFRS 15 hatte keine signifikanten Auswirkungen auf den Jahresabschluss der Fazilität
IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen
Mit dieser Interpretation wird klargestellt, dass bei der Berechnung des Kassawechselkurses, der beim erstmaligen Ansatz des zugehörigen Vermögenswerts, Ertrags oder Aufwands (bzw Teilen davon) oder bei der Ausbuchung eines nicht monetären Vermögenswerts oder einer nicht monetären Verbindlichkeit im Zusammenhang mit im Voraus erbrachten oder erhaltenen Gegenleistungen zu verwenden ist, als Zeitpunkt der Transaktion der Tag gilt, an dem ein Rechtssubjekt den aus der im Voraus erbrachten oder erhaltenen Gegenleistung entstehenden nicht monetären Vermögenswert oder die nicht monetäre Verbindlichkeit erstmalig ansetzt Werden mehrere Gegenleistungen im Voraus erbracht oder erhalten, muss das Unternehmen für jede im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistung den Zeitpunkt der Transaktion bestimmen
Die Einführung dieser Auslegung zeigte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse der Fazilität
Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Zyklus 2014-2016 (Änderungen am IAS 28)
Änderungen am IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures“ - Klarstellung, dass die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Beteiligungsunternehmen für jede einzelne Beteiligung auf Einzelfallbasis zu entscheiden ist
Mit den Änderungen wird klargestellt, dass als Wagniskapital-Organisationen auftretende Rechtssubjekte oder andere entsprechend qualifizierte Rechtssubjekte für jede einzelne Beteiligung beim erstmaligen Ansatz entscheiden können, ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten Besitzt ein Rechtssubjekt, das selbst keine Investmentgesellschaft ist, Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture, das eine Investmentgesellschaft ist, darf es bei der Anwendung der Equity-Methode die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die diese Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture) auf ihre Anteile an Tochtergesellschaften anwendet, beibehalten Diese Entscheidung wird für jede Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture) getrennt getroffen und zwar an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welches Ereignis später eintritt: (a) der Zeitpunkt, an dem die Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture) erstmals erfasst wird; (b) der Zeitpunkt, an dem das assoziierte Unternehmen oder Joint Venture zur Investmentgesellschaft wird; oder (c) der Zeitpunkt, an dem die Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture) erstmals zur Muttergesellschaft wird
Die Fazilität besitzt keine Beteiligungen an Joint Ventures Aus diesem Grund ergeben sich keine Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse der Fazilität
Veröffentlichte, aber noch nicht eingeführte Standards
IFRS 16 Leasingverhältnisse
Der IFRS 16 wurde im Januar 2016 veröffentlicht und ersetzt die aktuellen Leitlinien des IAS 17 Da die Unterscheidung zwischen Miet- und Finanzierungsleasingverhältnissen wegfällt, wird dies dazu führen, dass so gut wie alle Leasingverhältnisse in der Vermögensübersicht angesetzt werden Nach dem neuen Standard werden ein Vermögenwert (das Nutzungsrecht am Leasinggut) und eine finanzielle Verbindlichkeit, nämlich die Zahlung der Leasingraten, angesetzt Die einzigen Ausnahmen sind kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse mit geringem Wert Für Leasingnehmer wird sich die Rechnungslegung nicht wesentlich ändern
IFRS 16 ist am 31. Oktober 2017 von der EU gebilligt worden und findet auf an oder nach dem 1. Januar 2019 beginnende jährliche Berichtsperioden Anwendung, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist, sofern IFRS 15 angewendet wird
Die Fazilität erwartet, dass diese Änderung keine erheblichen Auswirkungen auf den Jahresabschluss der Fazilität haben wird
2.4. Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsregeln
In der Vermögensübersicht werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in absteigender Reihenfolge ihrer Liquidität ausgewiesen, wobei zwischen kurz- und langfristigen Posten nicht unterschieden wird
2.4.1.
Die Jahresabschlüsse der Fazilität werden in Euro (EUR) vorgelegt, der auch die funktionale Währung ist Sofern nichts anderes vermerkt ist, wurden in EUR aufgeführte Finanzangaben auf Tausend gerundet
Fremdwährungstransaktionen werden zu dem zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden Wechselkurs umgerechnet
Auf andere Währungen als Euro lautende monetäre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden zu dem am Abschlussstichtag geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet Gewinne oder Verluste aus solchen Umrechnungen werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis ausgewiesen
Zu Anschaffungskosten in einer Fremdwährung bewertete nicht monetäre Posten werden zu den Wechselkursen umgerechnet, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktion galten Zum beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertete nicht monetäre Posten werden zu den Wechselkursen bewertet, die zu dem Zeitpunkt der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts galten
Wechselkursdifferenzen, die sich bei der Abrechnung von Transaktionen zu anderen Kursen als den Kursen zum Zeitpunkt der Transaktion ergeben, sowie nicht realisierte Fremdwährungsdifferenzen aus nicht abgerechneten, auf Fremdwährungen lautenden monetären Aktiva und Passiva werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis ausgewiesen
Die Posten der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden Wechselkurse in Euro umgerechnet
2.4.2.
Der erstmalige Ansatz nicht derivativer Finanzinstrumente erfolgt auf der Basis des Erfüllungstages
Klassifikation und Bewertung
Finanzielle Vermögenswerte – ab dem 1. Januar 2018 geltende Regelung
Beim erstmaligen Ansatz wird ein finanzieller Vermögenswert als zu fortgeführten Anschaffungskosten (AC), erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (FVOCI) oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) bewertet klassifiziert und eine finanzielle Verbindlichkeit wird als zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert
Nach dem IFRS 9 besteht der erste Schritt der Klassifizierung in der Bestimmung, ob der finanzielle Vermögenswert als Schuld- oder Kapitalbeteiligungsinstrumenten betrachtet werden soll Der IFRS 9 nimmt Bezug auf die Begriffsbestimmungen im IAS 32 „Finanzinstrumente“: Darstellung
Schuldinstrumente sind Instrumente, die aus Sicht der Gegenpartei der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit entsprechen, also beispielsweise Darlehen, Staats- und Unternehmensanleihen
Ein Schuldinstrument wird zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert, wenn es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt und nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet gilt:
— |
der Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme Vermögenswerte zu halten und |
— |
die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (SPPI-Kriterien) |
Ein Schuldinstrument wird nur dann als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert, wenn es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt und nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet gilt:
— |
der Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung sowohl in der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch in dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte besteht, und |
— |
die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die den SPPI-Kriterien entsprechen |
Die vorstehend aufgeführten Anforderungen sind auf den gesamten finanziellen Vermögenswert anzuwenden, auch wenn er ein eingebettetes Derivat enthält
Kapitalbeteiligungsinstrumente sind Instrumente, die aus Sicht des Emittenten der Definition von Eigenkapital entsprechen, also Instrumente, die keine vertragliche Zahlungsverpflichtung enthalten und einen Residualanspruch am Nettovermögen des Emittenten belegen Kapitalbeteiligungsinstrumente werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
Beim erstmaligen Ansatz eines nicht zu Handelszwecken gehaltenen Kapitalbeteiligungsinstruments kann sich die Fazilität unwiderruflich für die Darstellung späterer Änderungen in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen entscheiden Diese Entscheidung wird für jede Investition einzeln getroffen
Alle anderen finanziellen Vermögenswerte werden als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert
Beurteilung des Geschäftsmodells
Die EIB als Verwalterin der Fazilität beurteilt die Zielsetzung von Geschäftsmodellen, in denen die Fazilität Schuldinstrumente hält; diese Beurteilung erfolgt auf Portfolioebene, weil so die Art, wie das Unternehmen geführt und der Unternehmensleitung Informationen übermittelt werden, am besten zu erkennen ist Unter anderem werden folgende Informationen berücksichtigt:
— |
die für das Portfolio erklärten Strategien und Ziele und die Handhabung dieser Strategien in der Praxis Insbesondere wird geprüft, ob im Mittelpunkt der Managementstrategie die Erzielung vertraglicher Zinseinnahmen, die Aufrechteinhaltung eines bestimmten Zinsprofils, die Abstimmung der Laufzeit finanzieller Vermögenswerte auf die Laufzeit der Verbindlichkeiten, mit denen diese Vermögenswerte finanziert werden, oder die Erzielung von Zahlungsströmen durch den Verkauf von Vermögenswerten steht; |
— |
wie die Performance des Portfolios bewertet und dem Management der Fazilität gemeldet wird; |
— |
welche Risiken die Performance des Geschäftsmodells (und der im Rahmen dieses Geschäftsmodells gehaltenen finanziellen Vermögenswerte) beeinflussen und wie diese Risiken gehandhabt werden und |
— |
Häufigkeit, Umfang und zeitliche Abstimmung von Veräußerungen in früheren Zeiträumen, die Gründe für solche Veräußerungen und die Erwartungen bezüglich künftiger Veräußerungsaktivitäten |
Informationen über Veräußerungsaktivitäten werden jedoch nicht isoliert betrachtet, sondern als Teil einer allgemeinen Bewertung der Art und Weise, wie das erklärte Ziel der Fazilität bezüglich des Managements der finanziellen Vermögenswerte erreicht und Zahlungsströme erzeugt werden
Kriterien für ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen („SPPI-Kriterien“)
Für die Zwecke dieser Beurteilung wird „Kapital“ als der beizulegende Zeitwert des Schuldinstruments bei dessen erstmaligem Ansatz definiert „Zins“ wird als Entgelt für den Zeitwert des Geldes, für das mit dem Kapitalbetrag verbundene Kreditrisiko während eines bestimmten Zeitraums und für sonstige grundlegende Risiken und Kosten der Kreditvergabe (z B Liquiditätsrisiken und Verwaltungskosten) sowie als Gewinnmarge definiert
Um zu beurteilen, ob es sich bei den vertraglichen Zahlungsströmen ausschließlich um Tilgungs- und Zinszahlungen handelt, werden die Vertragsbestimmungen des betreffenden Instruments geprüft In diesem Zusammenhang wird auch bewertet, ob der finanzielle Vermögenswert eine Vertragsbestimmung enthält, mit der Zeitpunkt oder Höhe der vertraglichen Zahlungsströme so geändert werden könnten, dass diese Bedingung nicht mehr erfüllt würde
Finanzielle Vermögenswerte – vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung
Die Fazilität stufte ihre finanziellen Vermögenswerte in eine der folgenden Kategorien ein:
— |
Kredite und Forderungen, |
— |
Bis zur Endfälligkeit gehalten, |
— |
Zur Veräußerung verfügbar, |
— |
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
Ausbuchung
Die Fazilität bucht einen finanziellen Vermögenswert aus, wenn die vertraglichen Ansprüche auf die Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert erlöschen oder wenn sie die Ansprüche auf den Empfang der vertraglichen Zahlungsströme in Wege einer Transaktion überträgt, durch die im Wesentlichen alle Risiken und Ansprüche aus dem Eigentum an dem finanziellen Vermögenswert übertragen werden oder durch die die Fazilität die Risiken und Ansprüche aus dem Eigentum im Wesentlichen weder vollständig überträgt noch vollständig behält und durch die sie die Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert abgibt
Bei der Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit (Erläuterung 2.4.4) wird die Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit (bzw dem Buchwert, der dem Anteil des/der ausgebuchten Vermögenswerts/Verbindlichkeit zugeordnet wurde) und der Summe aus (i) dem empfangenen oder gezahlten Entgelt und (ii) dem kumulativen Gewinn oder Verlust, der in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen angesetzt wurde, erfolgswirksam erfasst; ausgenommen sind in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen angesetzte Gewinne oder Verluste bei erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert erfassten Beteiligungsinvestitionen, die bei der Veräußerung in den Reservefonds übertragen und nicht erfolgswirksam erfasst werden
Umgliederung
Finanzielle Vermögenswerte werden nach ihrem erstmaligen Ansatz nur dann umgegliedert, wenn die Fazilität ihr Geschäftsmodell für die Verwaltung der finanziellen Vermögenswerte ändert
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten
Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) ist der Preis, der in einer geordneten Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw für die Übertragung einer Schuld auf dem Hauptmarkt bzw sofern kein Hauptmarkt vorhanden ist, auf dem vorteilhaftesten Markt, zu dem die Fazilität an diesem Datum Zugang hat, gezahlt würde
Gegebenenfalls bemisst die EIB für die Fazilität den beizulegenden Zeitwert eines Instruments anhand des notierten Preises an einem aktiven Markt für dieses Instrument Ein Markt gilt als aktiv, wenn für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit oft genug und mit einem ausreichenden Volumen Transaktionen stattfinden, um fortlaufend Informationen über die Preisbildung zu liefern
Wenn sich der beizulegende Zeitwert von in der Vermögensübersicht erfassten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nicht anhand der Notierungen an aktiven Märkten ermitteln lässt, wird er mit Hilfe einer Reihe von Bewertungstechniken (u a anhand mathematischer Modelle) bestimmt Die Daten für diese Modelle werden soweit wie möglich an beobachtbaren Märkten erhoben; wo dies jedoch nicht möglich ist, muss der beizulegende Zeitwert bis zu einem gewissen Grad geschätzt werden Bei der gewählten Bewertungstechnik werden alle Faktoren einbezogen, die Marktteilnehmer bei der Preisfestsetzung für eine Transaktion berücksichtigen würden
Diese Bewertungstechniken können den Nettogegenwartswert und die Kapitalwertmethode, Vergleiche mit ähnlichen Instrumenten, für die beobachtbare Marktpreise vorliegen, Black-Scholes- und polynome Optionspreismodelle sowie weitere Bewertungsmodelle umfassen Den Bewertungstechniken zugrunde gelegte Annahmen und Inputfaktoren sind unter anderem risikofreie und Referenzzinssätze, bei der Schätzung von Abzinsungssätzen verwendete Credit Spreads, Anleihen- und Aktienkurse, Wechselkurse, Aktienkurse und Aktienindexpreise sowie erwartete Preisvolatilitäten und Korrelationen
Der Zweck von Bewertungstechniken besteht darin, einen beizulegenden Zeitwert zu errechnen, der den Preis widerspiegelt, der am Bemessungsstichtag in einer geordneten Transaktion zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes erhalten bzw für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde
Für die Fazilität werden allgemein anerkannte Bewertungsmodelle für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von allgemeinen und einfacheren Finanzinstrumenten wie Zins- oder Währungsswaps verwendet, bei denen nur beobachtbare Marktdaten zugrunde gelegt werden und für die nur begrenzte Ermessensentscheidungen und Schätzwerte erforderlich sind Beobachtbare Preise und Inputfaktoren für Modelle stehen in der Regel am Markt für notierte Anleihe- und Aktientitel, börsengehandelte Derivate und einfache außerbörslich gehandelte Derivate wie Zinsswaps zur Verfügung Durch die Verfügbarkeit von beobachtbaren Marktpreisen und Inputfaktoren für Modelle verringert sich die Notwendigkeit von Ermessensentscheidungen und Schätzungen durch das Management sowie die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts Die Verfügbarkeit beobachtbarer Marktpreise und Inputfaktoren hängt von den Produkten und Märkten ab und unterliegt Änderungen aufgrund besonderer Ereignisse und der allgemeinen Bedingungen an den Finanzmärkten
Für komplexere Instrumente der Fazilität werden fazilitätseigene Bewertungsmodelle verwendet, die auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle entwickelt werden Manche oder alle maßgeblichen Inputfaktoren, die in diese Modelle einfließen, sind möglicherweise am Markt nicht beobachtbar und werden von Marktpreisen oder -sätzen abgeleitet bzw anhand von Annahmen geschätzt Zu den Instrumenten, bei denen maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zugrunde gelegt werden, zählen beispielsweise bestimmte Kredite und Garantien, für die kein aktiver Markt besteht Bewertungsmodelle, denen maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zugrunde liegen, erfordern bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts ein höheres Maß an Ermessensentscheidungen und Schätzungen seitens des Managements Ermessensentscheidungen und Schätzungen durch das Management sind in der Regel für die Auswahl des zu verwendenden geeigneten Bewertungsmodells, die Bestimmung der erwarteten künftigen Zahlungsströme des zu bewertenden Finanzinstruments, die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Gegenpartei und von Vorauszahlungen sowie die Auswahl geeigneter Abzinsungssätze erforderlich
Die Fazilität stützt sich bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf die folgende Bemessungshierarchie, die die Bedeutung der bei der Bemessung verwendeten Inputfaktoren berücksichtigt:
— |
Stufe 1: Inputfaktoren, bei denen es sich um nicht berichtigte notierte Marktpreise für identische Instrumente an aktiven Märkten handelt, zu denen die Fazilität Zugang hat |
— |
Stufe 2: andere Inputfaktoren als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die entweder unmittelbar (d h als Preise) oder mittelbar (d h von Preisen abgeleitet) beobachtbar sind Diese Kategorie umfasst Instrumente, die anhand notierter Marktpreise an aktiven Märkten für vergleichbare Instrumente, notierter Preise für identische oder vergleichbare Instrumente an Märkten, die als weniger aktiv gelten, oder anhand anderer Bewertungstechniken, bei denen alle wesentlichen Inputfaktoren direkt oder indirekt auf beobachtbaren Marktdaten beruhen, bewertet werden |
— |
Stufe 3: nicht beobachtbare Inputfaktoren Diese Kategorie beinhaltet alle Instrumente, bei denen die Bewertungstechniken Inputfaktoren umfassen, die nicht auf beobachtbaren Daten beruhen und bei denen sich die nicht beobachtbaren Inputfaktoren wesentlich auf die Bewertung des Instruments auswirken Diese Kategorie umfasst Instrumente, die anhand notierter Preise für vergleichbare Instrumente bewertet werden, wobei wesentliche nicht beobachtbare Anpassungen oder Annahmen erforderlich sind, um die Unterschiede zwischen den Instrumenten widerzuspiegeln |
Für die Fazilität werden Umgliederungen zwischen Stufen der Bemessungshierarchie am Ende der Berichtsperiode, in der die Änderung stattfand, buchmäßig erfasst
Wertminderung bei finanziellen Vermögenswerten
Wertminderung – ab dem 1. Januar 2018 geltende Regelung
IFRS 9 ersetzt das Modell bereits eingetretener Verluste (Incurred Loss Model) aus IAS 39 durch ein zukunftsorientiertes Modell der erwarteten Kreditverluste (expected credit loss - ECL) Die Bestimmung der zugrunde liegenden Variablen (Ausfallwahrscheinlichkeit, Ausfallquote, Forderungshöhe bei Ausfall) erfordert Ermessensausübung; diese Variablen werden auf wahrscheinlichkeitsgewichteter Basis bestimmt und herangezogen, um zu beurteilen, in welcher Weise Änderungen wirtschaftlicher und anderer Faktoren die erwarteten Kreditverluste beeinflussen
Das neue Wertminderungsmodell gilt für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte, Finanzgarantieverträge und nicht bilanzwirksame Verpflichtungen
Im Rahmen von IFRS 9 werden Rückstellungen für Kreditverluste auf einer der beiden folgenden Grundlagen bewertet:
— |
Über 12 Monate erwartete Kreditverluste hierbei handelt es sich um erwartete Kreditverluste aus Ausfällen, die sich möglicherweise innerhalb des 12-Monatszeitraums nach dem Abschlussstichtag ereignen; und |
— |
Über die Gesamtlaufzeit erwartete Kreditverluste: hierbei handelt es sich um erwartete Kreditverluste aus Ausfällen, die sich möglicherweise während der gesamten erwarteten Laufzeit eines Finanzinstruments ereignen |
Im IFRS 9 wird ein „dreistufiges“ Wertminderungsmodell festgelegt, dem die seit dem erstmaligen Ansatz eingetretenen Veränderungen der Bonität zugrunde liegen Finanzinstrumente außer solchen Instrumenten, für die seit dem erstmaligen Ansatz eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos ermittelt wird, werden der Stufe 1 zugeordnet Hierzu zählen quantitative und qualitative Informationen und Analysen auf Grundlage der Expertise der Bank unter Einschluss zukunftsbezogener Informationen
Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität sind finanzielle Vermögenswerte, die vom erstmaligen Ansatz der erwarteten Kreditverluste ausgenommen sind, da solche Vermögenswerte immer in Stufe 3 geführt werden Bei finanziellen Vermögenswerten mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität werden die seit dem erstmaligen Ansatz eingetretenen Veränderungen bei den über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverlusten in der Aufstellung von Gewinn und Verlust erfasst
Der Beurteilung der Stufe durch die Fazilität liegt ein sequentieller Ansatz zugrunde, der im Einklang mit den Kreditrisikoleitlinien und den Verfahren und Leitlinien für die Überwachung der Finanzen steht und insbesondere eine Beobachtungsliste, ein internes Rating und die Überwachung von Zahlungsrückständen abdeckt
Hat sich das Kreditrisiko signifikant erhöht, wird das Finanzinstrument in Stufe 2 umgegliedert, gilt aber noch nicht als wertgemindert Liegt eine Wertminderung des Finanzinstruments vor, wird es in Stufe 3 umgegliedert
Um Risiken der Stufe 3 ermitteln zu können, stellt die Fazilität fest, ob es objektive Nachweise für ein Ausfallereignis gibt Der Ausfall eines finanziellen Vermögenswerts gilt als bestätigt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Kreditnehmer ohne Rückgriff durch die Fazilität seine Verpflichtungen gegenüber der Fazilität vollständig erfüllt oder wenn der Kreditnehmer bei einer wesentlichen Kreditverpflichtung gegenüber der Fazilität den Fälligkeitstermin um mehr als 90 Tage überschritten hat
In dieser Hinsicht gilt ein finanzieller Vermögenswert als wertgemindert, wenn festgestellt wird, dass es der Fazilität wahrscheinlich nicht möglich sein wird, alle nach den ursprünglichen Vertragsbestimmungen fälligen Beträge oder einen entsprechenden Wert einzuziehen Einzelne Kreditengagements werden auf Basis der Merkmale des Kreditnehmers, seiner allgemeinen Finanzlage, seiner Mittel und Zahlungsmoral, der Aussichten auf Unterstützung durch finanziell haftende Sicherungsgeber und gegebenenfalls des Veräußerungswerts von Sicherheiten bewertet
Alle wertgeminderten Forderungen werden mindestens alle halbe Jahre überprüft und analysiert Die sich daraus im Vergleich zu früheren Schätzungen ergebenden Änderungen der Beträge und Zeitpunkte erwarteter künftiger Zahlungsströme ziehen eine Änderung bei der Rückstellung für Kreditverluste nach sich und werden erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst Eine Rückstellung für Wertminderungen wird nur dann rückgängig gemacht, wenn sich die Kreditqualität so weit verbessert hat, dass mit angemessener Gewissheit von einer fristgerechten Rückzahlung von Kapital und Zinsen gemäß den ursprünglichen Vertragsbedingungen der Vereinbarung über die Kreditforderung ausgegangen werden kann Eine Abschreibung erfolgt, wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingestuft oder ein Forderungsverzicht gewährt wird Abschreibungen werden zuvor festgestellten Wertminderungen belastet oder direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und mindern die Höhe des Kapitals der Forderung Teilweise oder vollständige Rückzahlungen zuvor abgeschriebener Beträge werden erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst
Bewertung von erwarteten Kreditverlusten – Vorgaben, Annahmen und Techniken
Die Bewertung von über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverlusten gilt für Vermögenswerte der Stufe 2 und der Stufe 3, während sich der über 12 Monate erwartete Kreditverlust auf Vermögenswerte der Stufe 1 bezieht
Die erwarteten Kreditverluste wurden unter Zugrundelegung folgender Variablen berechnet:
— |
Ausfallwahrscheinlichkeit, |
— |
Verlustquote bei Ausfall, |
— |
Risikoposition zum Ausfallzeitpunkt |
Die Ausfallwahrscheinlichkeit gibt an, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Gegenpartei ihre finanzielle Verpflichtung entweder im Verlauf der nächsten zwölf Monate oder über die verbleibende Laufzeit der Verpflichtung nicht erfüllt Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird an einem auf der Grundlage statistischer Ratingmodelle berechneten Datum geschätzt und anhand von Rating-Tools beurteilt, die auf die verschiedenen Kategorien von Gegenparteien und Risikopositionen zugeschnitten sind
Ratings bilden den primären Faktor für die Bestimmung der Laufzeitstruktur der Ausfallwahrscheinlichkeit für Risikopositionen Die EIB erfasst hinsichtlich der Kreditrisikopositionen der Fazilität Informationen über Performance und Ausfälle Die erfassten Daten werden nach Branchentypen und Arten von Regionen segmentiert Unterschiedliche, aber auf Kreditzyklen homogen reagierende Branchen und Regionen werden gemeinsam analysiert
Die EIB setzt zur Analyse der erhobenen Daten und Erstellung von Schätzungen der für die Restlaufzeit zu erwartenden Ausfallwahrscheinlichkeit von Risikopositionen sowie zur Beschreibung der im Zeitablauf erwarteten Veränderungen dieser Risikopositionen statistische Modelle ein
Die Ausfallquote drückt die Erwartung der EIB hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Verlust an fälligen Risikopositionen bei Ausfall einer Gegenpartei und dem zum Zeitpunkt des Ausfalls noch ausstehenden Betrag aus Die Ausfallquote kann auch als „1 - Rückzahlungsquote“ definiert werden Ausschlaggebend für Schätzungen der Ausfallquote sind geografische Aspekte und die Art der Gegenpartei, wobei zwischen den folgenden fünf Hauptrisikoklassen unterschieden wird: Staaten, öffentliche Einrichtungen, Finanzinstitute Unternehmen und Projektfinanzierung Die Werte von Ausfallquoten lassen sich anhand der produkt- und vertragsspezifischen Merkmale der Risikoposition genauer anpassen
Die EIB bezieht sowohl in ihre Beurteilung einer möglichen erheblichen Zunahme des Kreditrisikos eines Instruments seit dessen erstmaligem Ansatz als auch in ihre Bewertung erwarteter Kreditverluste zukunftsbezogene Informationen ein
Wertminderung – vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung
Zu jedem Abschlussstichtag wird von der Fazilität geprüft, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegt Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte gilt als im Wert gemindert, wenn (und nur wenn) es objektive Hinweise auf die Wertminderung als Folge eines oder mehrerer Ereignisse nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts (eingetretenes „Verlustereignis“) gibt und dieses Verlustereignis Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hat, die zuverlässig bestimmt werden können Zu den Hinweisen auf eine Wertminderung zählen Anzeichen für erhebliche finanzielle Schwierigkeiten der Kreditnehmer oder einer Gruppe von Kreditnehmern, Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen sowie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sie in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren gehen Gleiches gilt, wenn beobachtbare Daten wie Änderungen bei den Zahlungsrückständen oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die mit Ausfällen korrelieren, auf eine messbare Verringerung der erwarteten künftigen Zahlungsströme hinweisen
Bei Krediten, die am Ende des Geschäftsjahres noch ausstehen und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, werden Wertminderungen angesetzt, wenn objektive Hinweise auf das Risiko eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls der im ursprünglichen Vertrag genannten Summe oder des entsprechenden Werts hindeuten Wenn es objektive Hinweise gibt, dass ein Wertminderungsaufwand entstanden ist, wird er als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Barwert des erwarteten künftigen Zahlungsstroms bewertet Der Buchwert des Vermögenswerts wird über ein Rückstellungskonto reduziert und der Betrag des Verlusts wird in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis ausgewiesen Zinseinnahmen laufen auf der Grundlage des effektiven Zinses weiter auf den reduzierten Buchwert des Vermögenswerts auf Kredite werden zusammen mit der entsprechenden Wertberichtigung abgeschrieben, wenn keine realistische Aussicht auf eine künftige Eintreibung besteht Wenn sich der Betrag des geschätzten Wertminderungsaufwands in einem späteren Jahr aufgrund eines nach dem Ausweis der Wertminderung auftretenden Ereignisses erhöht oder verringert, wird der zuvor ausgewiesene Wertminderungsaufwand durch Anpassung des Rückstellungskontos erhöht bzw reduziert
Für die Fazilität wird das Kreditrisiko auf der Grundlage jeder einzelnen Transaktion bewertet; eine Gesamtminderung der Vermögenswerte wird nicht in Erwägung gezogen
Für die zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte wird zu jedem Abschlussstichtag geprüft, ob objektive Hinweise darauf vorliegen, dass eine Anlage wertgemindert ist Ein objektiver Hinweis wäre unter anderem, wenn der beizulegende Zeitwert der Anlage erheblich oder anhaltend abnimmt und unter seine Kosten sinkt Gibt es Hinweise für eine Wertminderung, so wird der kumulierte Aufwand (berechnet als Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem aktuellen beizulegenden Zeitwert abzüglich eventueller, zuvor in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis berücksichtigter Wertminderungsaufwendungen für diese Anlage) aus den Geberbeiträgen herausgenommen und in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis erfasst Wertminderungsaufwendungen für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis nicht aufgehoben; Anstiege ihres beizulegenden Zeitwerts nach der Wertminderung werden direkt unter den Geberbeiträgen ausgewiesen
Im Rahmen des Risikomanagements der Europäischen Investitionsbank werden finanzielle Vermögenswerte mindestens einmal jährlich auf etwaige Wertminderungen hin überprüft Die daraus resultierenden Anpassungen umfassen die Auflösung des Abschlags in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis über die gesamte Laufzeit des Vermögenswertes sowie jede Anpassung, die aufgrund einer Neubewertung der ursprünglichen Wertminderung erforderlich ist
2.4.2.1. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente werden im Rahmen der Fazilität als Sichtkonten, kurzfristige Einlagen oder Commercial Paper mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten definiert Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente werden in der Vermögensübersicht zu fortgeführten Anschaffungskosten verbucht
2.4.2.2. Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung
Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung wurden in den Jahresabschlüssen der Investitionsfazilität zum 31. Dezember 2017 als bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte dargestellt
Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung umfassen sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Anleihen, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen, sowie Commercial Paper mit ursprünglichen Laufzeiten von mehr als drei Monaten; diese werden dementsprechend zu fortgeführten Anschaffungskosten eingestuft
Diese Anleihen und Commercial Paper werden erstmalig zu Anschaffungskosten, d h zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich unmittelbar zuordenbarer Transaktionskosten, bewertet Die Differenz zwischen Ausgangspreis und Rücknahmepreis wird unter Verwendung der Effektivzinsmethode über die Restlaufzeit des Instruments abgeschrieben
2.4.2.3. Darlehen und Kredite
Im Jahresabschluss der Investitionsfazilität zum 31. Dezember 2017 wurden Darlehen und Kredite als Kredite und Forderungen ausgewiesen und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
Darlehen und Kredite umfassen:
— |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Darlehen und Kredite |
— |
Zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Darlehen und Kredite |
Von der Fazilität vergebene Kredite werden in den Vermögenswerten der Fazilität ausgewiesen, wenn die Zahlung an die Kreditnehmer erfolgt Nicht ausgezahlte Teile von Darlehen werden bilanzunwirksam zum Nennwert erfasst
Darlehen, die den SPPI-Test bestehen, werden anfänglich zu ihren Anschaffungskosten (den netto ausgezahlten Beträgen) erfasst; darunter ist der beizulegende Zeitwert der zur Vergabe des Darlehens gezahlten Zahlungsmittel einschließlich eventueller Transaktionskosten zu verstehen; anschließend werden sie mittels der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
Darlehen, die dem SPPI-Kriterium nicht entsprechen, werden zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
Die angewendete Methode zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts basiert auf einer Kapitalwertmethode
2.4.2.4. Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere
In dem Jahresabschluss der Investitionsfazilität zum 31. Dezember 2017 wurden Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte dargestellt
Die Fazilität hält zwei Arten von Beteiligungsinvestitionen: (i) direkte Kapitalbeteiligungen und (ii) Wagniskapitalfonds Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere werden beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten bewertet Anschließend werden Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts einschließlich Wechselkursgewinnen und -verlusten in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis in der Rubrik „Nettoergebnis aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren“ erfasst
Kann bei nicht börsennotierten Beteiligungen der beizulegende Zeitwert nicht aus aktiven Märkten abgeleitet werden, wird er mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungstechniken bestimmt (Erläuterung 4.2.1)
Bei den von der Fazilität erworbenen Beteiligungen handelt es sich in der Regel um Anlagen in Private-Equity- oder Wagniskapitalfonds Im Einklang mit den branchenüblichen Gepflogenheiten handelt es sich bei derartigen Anlagen normalerweise um Anlagen, die von verschiedenen Anlegern gemeinsam gezeichnet werden, von denen keiner in der Lage wäre, allein Einfluss auf das Tagesgeschäft und die Anlagetätigkeit eines derartigen Fonds zu nehmen Folglich ist ein Anleger, der einem leitenden Gremium eines solchen Fonds angehört, nicht grundsätzlich berechtigt, Einfluss auf das Tagesgeschäft des Fonds zu nehmen Darüber hinaus werden die Strategien eines Fonds, etwa die Ausschüttungspolitik, nicht von einzelnen Anlegern eines Private-Equity- oder Wagniskapitalfonds bestimmt Derartige Entscheidungen werden üblicherweise von der Fondsverwaltung auf der Grundlage der Anteilsinhabervereinbarung getroffen, in der die Rechte und Pflichten der Verwaltung und aller Anteilsinhaber des Fonds festgelegt sind Die Anteilsinhabervereinbarung verhindert in der Regel auch, dass einzelne Investoren bilateral wesentliche Fondstransaktionen ausführen, leitendes Personal auswechseln oder privilegierten Zugang zu wesentlichen technischen Informationen erhalten Die Anlagen der Fazilität werden in Einklang mit den vorstehenden branchenüblichen Gepflogenheiten ausgeführt, damit gewährleistet ist, dass die Fazilität keinerlei maßgeblichen Einfluss im Sinne von IFRS 10 und IAS 28 auf diese Anlagen nimmt oder Kontrolle über sie hat, dies gilt auch für Anlagen, an denen die Fazilität mehr als 20 % der Stimmrechte hält
2.4.3.
Finanzgarantieverträge sind Verträge, die der Fazilität bestimmte Zahlungen vorschreiben, um den Inhaber für Verluste zu entschädigen, die diesem entstehen, weil ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den Bestimmungen eines Schuldtitels leistet
Nach den bestehenden Vorschriften erfüllen diese Garantien nicht die Definition eines Versicherungsvertrags (IFRS 4 „Versicherungsverträge“)
Ab dem 1. Januar 2018 geltende Regelung
Finanzgarantien werden nach IFRS 9 – „Finanzinstrumente“ je nach ihren im IFRS 9 definierten Merkmalen und Eigenschaften entweder als „Derivate“ oder als „Finanzgarantien“ erfasst
Die Rechnungslegungsmethoden für Derivate werden in Erläuterung 2.4.5 offengelegt
Finanzgarantien werden in der Vermögensübersicht unter den „Rückstellungen für gestellte Garantien“ erstmalig zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich der Transaktionskosten, die unmittelbar der Ausgabe der Finanzgarantien zuordenbar sind, erfasst Beim erstmaligen Ansatz entspricht die Zahlungsverpflichtung dem Nettogegenwartswert (Net Present Value - NPV) der erwarteten Prämienzuflüsse oder dem anfänglichen erwarteten Verlust
Nach dem erstmaligen Ansatz erfolgt die Bewertung von Finanzgarantien zum jeweils höheren Wert
— |
- des Betrags der nach IFRS 9 berechneten Wertberichtung für Kreditverluste und |
— |
- der erstmalig angesetzten Prämie abzüglich der gemäß den Grundsätzen des IFRS 15 erfassten Einnahmen |
Jede Zu- oder Abnahme der (nach IFRS 9 bemessenen) Nettoverbindlichkeit bezüglich Finanzgarantien wird, sofern es sich nicht um Zahlungen bei einem Abruf von Garantien handelt, in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Veränderung der Rückstellungen für Garantien“ angesetzt
Die vereinnahmte Prämie wird unter Zugrundelegung eines nach IFRS 15 erstellten Abschreibungsplans über die Laufzeit der Finanzgarantie in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Erträge aus Gebühren und Provisionen“ angesetzt
Zudem wird die Unterzeichnung einer Garantievereinbarung als Eventualverbindlichkeit für die Fazilität und die Inanspruchnahme der Garantie als Verbindlichkeit für die Fazilität ausgewiesen
Vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung
Beim erstmaligen Ansatz werden Finanzgarantien zum beizulegenden Zeitwert angesetzt; dieser entspricht dem Nettogegenwartswert der erwarteten Prämieneinnahmen und des anfänglich erwarteten Verlusts Diese Berechnung erfolgt unmittelbar zu Beginn jeder Transaktion und wird in der Vermögensübersicht unter den Rubriken „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ als „Finanzgarantien“ ausgewiesen
Nach dieser ersten Erfassung werden die Verbindlichkeiten der Fazilität aus diesen Garantien zum jeweils höheren der beiden folgenden Werte angesetzt:
— |
- zum erstmalig angesetzten Betrag abzüglich gegebenenfalls der gemäß IAS 18 „Umsatzerlöse“ erfassten kumulativen Abschreibung und |
— |
- zu der bestmöglichen Schätzung der Ausgaben, die zur Erfüllung derzeitiger, infolge der Garantie entstehender finanzieller Verpflichtungen erforderlich sind, und zwar nach IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden, Eventualforderungen“ |
Die bestmögliche Schätzung der Ausgaben wird nach IAS 37 vorgenommen Die Rückstellungen für Finanzgarantien entsprechen den Kosten für die Begleichung der finanziellen Verpflichtungen, wobei diese den erwarten Verlust darstellen, der auf der Grundlage aller relevanten Faktoren und vorliegenden Informationen am Bilanzstichtag geschätzt wird
Wird ein nach IAS 39 bewertetes Finanzgarantiegeschäft ausgebucht und nach IAS 37 behandelt, wird dessen zuvor unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ erfasster Wert in die Rubrik „Rückstellungen für gestellte Garantien“ der Vermögensübersicht übertragen
Die Rückstellung für (nach IAS 37 bewertete) Finanzgarantien wird in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Veränderung der Rückstellungen für Garantien“ angesetzt
2.4.4.
Klassifikation und Bewertung
Finanzielle Verbindlichkeiten – ab dem 1. Januar 2018 geltende Regelung
Finanzielle Verbindlichkeiten werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet; ausgenommen sind finanzielle Verbindlichkeiten, die der Definition zu Handelszwecken gehaltener Verbindlichkeiten entsprechend (z B Derivatverbindlichkeiten)
Hinsichtlich der Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten werden unter IFRS 9 die bestehenden Anforderungen aus IAS 39 weitgehend beibehalten und die finanziellen Verbindlichkeiten der Fazilität werden nach dem IAS 39 sowie dem IFRS 9 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
Finanzielle Verbindlichkeiten – vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung
Die Fazilität stufte ihre finanziellen Vermögenswerte in eine der folgenden Kategorien ein:
— |
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, |
— |
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert und, innerhalb dieser Kategorie, als zu Handelszwecken gehalten bewertet |
Ausbuchung
Die Fazilität bucht eine finanzielle Verbindlichkeit aus, wenn die damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind
2.4.5.
Zu den derivativen Finanzinstrumenten (Finanzderivaten) zählen Währungsswaps, Währungs-Zins-Swaps, kurzfristige Währungsswaps („Devisenswaps“) und Zinsswaps
Finanzderivate werden erstmalig auf Basis des Handelsdatums angesetzt
Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Fazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Kredittätigkeiten abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen, um ihre auf andere aktiv gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abzusichern und somit durch Wechselkursschwankungen bedingte Gewinne oder Verluste auszugleichen
Alle Derivate werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und als derivative Finanzinstrumente ausgewiesen Der beizulegende Zeitwert wird in erster Linie anhand von Kapitalwertmethoden, Optionspreismodellen und Kursofferten Dritter ermittelt
Ist der beizulegende Zeitwert eines Derivats positiv, wird es zum beizulegenden Zeitwert als Posten unter „Vermögenswerte“ ausgewiesen, ist er negativ, wird es als Posten unter „Verbindlichkeiten“ ausgewiesen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts derivativer Finanzinstrumente werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei derivativen Finanzinstrumenten“ ausgewiesen
Im IFRS 9 wurden für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten die Anforderungen abgeschafft, die für die Abtrennung eingebetteter Derivate gelten; folglich werden hybride Verträge hinsichtlich der Klassifizierung als finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten als Ganzes behandelt
2.4.6.
In der Vermögensübersicht werden Beiträge der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Ratsbeschlusses, in dem die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zur Fazilität festgelegt werden, als Forderungen ausgewiesen
Die Beiträge der Mitgliedstaaten erfüllen die folgenden Voraussetzungen und werden daher als Eigenkapital eingestuft:
— |
gemäß der Beitragsvereinbarung sind die Mitgliedstaaten berechtigt, im Falle der Liquidation der Fazilität über die Verwendung des Nettovermögens der Fazilität zu entscheiden; |
— |
die Beiträge zählen zu der Klasse von Instrumenten, die gegenüber allen anderen nachrangig sind; |
— |
alle Finanzinstrumente der nachrangigsten Klasse weisen die gleichen Merkmale auf; |
— |
das Instrument weist keine Merkmale auf, die eine Einstufung als Verbindlichkeit rechtfertigen würden und |
— |
die für das Instrument über seine Laufzeit insgesamt erwarteten Zahlungsströme beruhen im Wesentlichen auf den Gewinnen oder Verlusten, auf Veränderungen, die bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten eintreten, oder auf Veränderungen, die während der Laufzeit des Instruments beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und bilanzunwirksamen Nettovermögenswerte der Fazilität zu verzeichnen sind |
Beiträge werden in den Jahresabschlüssen zu fortgeführten Anschaffungskosten eingestuft und bewertet
2.4.7.
Zinsen auf Kredite der Fazilität werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis („Zinserträge und ähnliche Erträge“) und in der Vermögensübersicht („Darlehen und Kredite“) periodengerecht unter Verwendung des effektiven Zinses ausgewiesen, d h des Zinses, durch den die geschätzten künftigen Barzahlungen oder -einnahmen während der voraussichtlichen Laufzeit des Kredits genau auf den Nettobuchwert des Kredits angerechnet werden Nachdem der ausgewiesene Wert eines Kredits durch einen Wertminderungsaufwand reduziert wurde, werden Zinserträge unter Anwendung des ursprünglichen effektiven Zinses auf den neuen Buchwert weiter ausgewiesen
Zinsen auf Darlehen mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis („Zins- und ähnliche Erträge“) und in der Vermögensübersicht („Darlehen und Kredite“) über die gesamte Laufzeit des Darlehens periodengerecht unter Verwendung des bonitätsbereinigten effektiven Zinses ausgewiesen, d h des Zinses, durch den die geschätzten künftigen Barzahlungen oder -einnahmen während der voraussichtlichen Laufzeit des Kredits genau auf den Kredit zu fortgeführten Anschaffungskosten angerechnet werden
Bereitstellungsprovisionen werden abgegrenzt und ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung des betreffenden Kredits unter Verwendung der Effektivzinsmethode auf der Ertragsseite ausgewiesen; in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis werden sie unter „Zinserträge und ähnliche Erträge“ erfasst
2.4.8.
Im Rahmen der Fazilität werden Zinsverbilligungen und technische Hilfe im Namen der Mitgliedstaaten verwaltet
Der für die Zahlung von Zinsverbilligungen und technische Hilfe verwendete Teil der Beiträge der Mitgliedstaaten wird nicht unter „Geberbeiträge“, sondern unter „Verbindlichkeiten gegenüber Dritten“ verbucht Nach Auszahlungen aus der Fazilität an Endempfänger verringert sich dementsprechend der unter „Verbindlichkeiten gegenüber Dritten“ ausgewiesene Betrag
Nicht vollständig ausgeschöpfte Beiträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe werden als Beiträge zur Fazilität umgebucht
2.4.9.
Die Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis der Fazilität periodengerecht erfasst
2.4.10.
Bei Gebühren für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum hinweg erbracht werden, erfolgt die Verbuchung als Ertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistungen erbracht werden; Gebühren, die für eine maßgebliche Leistung erhoben werden, werden hingegen als Ertrag erfasst, wenn die maßgebliche Leistung abgeschlossen wurde Diese Gebühren werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Erträge aus Gebühren und Provisionen“ ausgewiesen
Dividenden auf Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere werden erfasst, wenn sie eingehen, und in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Realisierte Gewinne aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren (netto)“ ausgewiesen
2.4.11.
Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das einen Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet, sind die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände der Organe der Europäischen Union von jeder direkten Steuer befreit
2.5. Angaben zum Übergang
Die folgende Tabelle enthält die ursprünglichen Bewertungskategorien nach IAS 39 und die neuen Bewertungskategorien nach IFRS 9 für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Fazilität zum 1. Januar 2018
in Tsd EUR |
|||||||||
VERMÖGENSWERTE |
|||||||||
zum 31. Dezember 2017 |
Bewertungskategorie IAS 39 |
Nettobuchwert |
Bewertungskategorie IFRS 9 |
Nettobuchwert |
zum 1. Januar 2018 |
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|
Kredite und Forderungen |
549,101 |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
549,101 |
|
||||
|
Kredite und Forderungen |
150,000 |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
150,000 |
|
||||
|
Bis zur Endfälligkeit zu haltend |
144,382 |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
144,382 |
|
||||
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
12,521 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
12,521 |
|
||||
|
Kredite und Forderungen |
1 666,725 |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
1 615,589 |
|
||||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
1,422 |
||||||||
|
Zur Veräußerung verfügbar |
497,539 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
497,539 |
|
||||
|
Kredite und Forderungen |
4,385 |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
4,385 |
|
||||
Vermögenswerte insgesamt |
|
3 024,653 |
|
2 974,939 |
Vermögenswerte insgesamt |
in Tsd EUR |
|||||||||
VERBINDLICHKEITEN |
|||||||||
zum 31. Dezember 2017 |
Bewertungskategorie IAS 39 |
Nettobuchwert |
Bewertungskategorie IFRS 9 |
Nettobuchwert |
zum 1. Januar 2018 |
||||
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
1,153 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
1,153 |
|
||||
|
Fortgeführte Anschaffungskosten |
25,802 |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
25,802 |
|
||||
|
Finanzgarantien |
484 |
Finanzgarantien |
484 |
|
||||
|
Fortgeführte Anschaffungskosten |
— |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
4,156 |
|
||||
|
Fortgeführte Anschaffungskosten |
157,285 |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
157,285 |
|
||||
|
Fortgeführte Anschaffungskosten |
2,462 |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
2,462 |
|
||||
Verbindlichkeiten insgesamt |
|
187,186 |
|
191,342 |
Verbindlichkeiten insgesamt |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
2 517,000 |
|
2 517,000 |
|
||||
|
|
125,816 |
|
— |
|
||||
|
|
194,651 |
|
266,597 |
|
||||
Verbindlichkeiten und Eigenkapital (Summe) |
|
3 024,653 |
|
2 974,939 |
Verbindlichkeiten und Eigenkapital (Summe) |
In der folgenden Tabelle werden die Buchwerte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Fazilität aus ihrer früheren Bewertungskategorie nach IAS 39 mit ihren neuen Bewertungskategorien nach der Umstellung auf IFRS 9 am 1. Januar 2018 in Übereinstimmung gebracht
in Tsd EUR |
||||||
FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
Buchwert zum 31.12.2017. nach IAS 39 |
Umgliederungen |
Neubewertungen |
Buchwert zum 1.1.2018. nach IFRS 9 |
||
Fortgeführte Anschaffungskosten |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9 |
549,101 |
— |
— |
549,101 |
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9 |
150,000 |
— |
— |
150,000 |
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9 |
144,382 |
— |
— |
144,382 |
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9 |
12,521 |
— |
— |
12,521 |
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 |
1 666,725 |
— |
— |
1 666,725 |
||
Umstellung von „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ |
— |
-1,422 |
— |
-1,422 |
||
Neubewertung: Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste |
— |
— |
-49,714 |
-49,714 |
||
Endbestand nach IFRS 9 |
1 666,725 |
-1,422 |
-49,714 |
1 615,589 |
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9 |
4,385 |
— |
— |
4,385 |
||
Gesamtbetrag der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte |
2 527,114 |
-1,422 |
-49,714 |
2 475,978 |
in Tsd EUR |
||||||
|
Buchwert zum 31.12.2017. nach IAS 39 |
Umgliederungen |
Neubewertungen |
Buchwert zum 1.1.2018. nach IFRS 9 |
||
Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert/zur Veräußerung verfügbar |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 |
497,539 |
— |
— |
497,539 |
||
Umstellung von „zur Veräußerung verfügbar“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ |
— |
- 497,539 |
— |
- 497,539 |
||
Endbestand nach IFRS 9 |
497,539 |
- 497,539 |
— |
— |
||
Gesamtbetrag der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte |
497,539 |
- 497,539 |
— |
— |
||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 |
— |
— |
— |
— |
||
Umstellung von „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ |
— |
1,422 |
— |
1,422 |
||
Neubewertung: Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste |
— |
— |
— |
— |
||
Endbestand nach IFRS 9 |
— |
1,422 |
— |
1,422 |
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 |
— |
— |
— |
— |
||
Umstellung von „zur Veräußerung verfügbar“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ |
— |
497,539 |
— |
497,539 |
||
Endbestand nach IFRS 9 |
— |
497,539 |
— |
497,539 |
||
Gesamtbetrag der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte |
— |
498,961 |
— |
498,961 |
||
Finanzielle Vermögenswerte insgesamt |
3 024,653 |
- |
-49,714 |
2 974,939 |
in Tsd EUR |
||||||
FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN |
Buchwert zum 31.12.2017. nach IAS 39 |
Umgliederungen |
Neubewertungen |
Buchwert zum 1.1.2018. nach IFRS 9 |
||
Fortgeführte Anschaffungskosten |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9 |
25,802 |
— |
— |
25,802 |
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 |
— |
— |
— |
|
||
Neubewertung der Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste |
— |
— |
4,156 |
4,156 |
||
Endbestand nach IFRS 9 |
|
— |
4,156 |
4,156 |
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9 |
157,285 |
— |
— |
157,285 |
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9 |
2,462 |
— |
— |
2,462 |
||
Gesamtbetrag der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten |
185,549 |
- |
4,156 |
189,705 |
||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9 |
1,153 |
— |
— |
1,153 |
||
|
|
|
|
|
||
Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9 |
484 |
— |
— |
484 |
||
Neubewertung der Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste |
— |
— |
— |
— |
||
Endbestand nach IFRS 9 |
484 |
— |
— |
484 |
||
Gesamtbetrag der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten |
1,637 |
- |
— |
1,637 |
||
Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt |
187,186 |
- |
4,156 |
191,342 |
In der folgenden Tabelle werden die Auswirkungen der Umstellung auf IFRS 9 auf die Geberbeiträge der Fazilität zum 1. Januar 2018 analysiert Die Auswirkungen betreffen die Neubewertungsreserve Auf andere Bestandteile der Geberbeiträge hatte die Umstellung keine Auswirkungen
in Tsd EUR |
|
Neubewertungsreserve |
|
Endbestand nach IAS 39 (31. Dezember 2017) |
125,816 |
Umgliederung von Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren von „zur Veräußerung verfügbar“ in „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ |
- 125,816 |
Anfangsbestand nach IFRS 9 (1. Januar 2018) |
- |
|
Einbehaltene Gewinne |
Endbestand nach IAS 39 (31. Dezember 2017) |
194,651 |
Umgliederung von Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren von „zur Veräußerung verfügbar“ in „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ |
125,816 |
Ansatz erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9 (Darlehen und Kredite) |
-49,712 |
Ansatz von Rückstellungen nach IFRS 9 (Darlehenszusagen) |
-4,156 |
Anfangsbestand nach IFRS 9 (1. Januar 2018) |
266,599 |
Gesamte Eigenkapitalveränderungen aufgrund der Einführung von IFRS 9 |
-53,868 |
In der folgenden Tabelle wird die nach IAS 39 bewertete Rückstellung für Wertminderungen zum Abschlussstichtag mit der neuen, nach IFRS 9 bewerteten Rückstellung für Wertminderungen in Übereinstimmung gebracht
in Tsd EUR |
|||||||
|
1.1.2018. |
31.12.2017. |
|||||
Rückstellung für Wertminderungen für |
über 12 Monate erwartete Kreditverluste (Stufe 1) |
über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert (Stufe 2) |
über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert (Stufe 3) |
Insgesamt |
Insgesamt |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
19,738 |
29,976 |
113,255 |
162,969 |
113,255 |
||
|
1,993 |
2,163 |
— |
4,156 |
— |
||
|
— |
484 |
— |
484 |
484 |
||
Insgesamt |
21,731 |
32,623 |
113,255 |
167,609 |
113,739 |
3. Risikomanagement
Im Folgenden werden die Kredit- und Finanzrisiken der Fazilität sowie deren Management und Überwachung erläutert, insbesondere die primären Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Finanzinstrumenten Darunter fallen:
— |
Kreditrisiko – das Risiko eines Verlustes aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei, das bei sämtlichen Arten von Kreditengagements entsteht und das Abwicklungsrisiko umfasst; |
— |
Liquiditätsrisiko – das Risiko, dass ein Rechtssubjekt die Aufstockung von Aktiva nicht finanzieren und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommen kann, ohne dass inakzeptable Verluste entstehen; |
— |
Marktrisiko – das Risiko, dass die Einnahmen eines Rechtssubjekts oder der Wert der von ihm gehaltenen Finanzinstrumente aufgrund sich verändernder Marktpreise und -kurse, etwa Zinssätze, Aktienkurse oder Wechselkurse, Schwankungen ausgesetzt sind |
3.1. Organisation des Risikomanagements
Die Europäische Investitionsbank passt ihr Risikomanagement laufend an
Als unabhängige Instanz ermittelt, beurteilt und überwacht die Direktion Risikomanagement der EIB die Risiken, denen die Fazilität ausgesetzt ist, und erstattet darüber Bericht Das Risikomanagement ist unabhängig von den operativen Abteilungen und arbeitet in einem Rahmen, der die Trennung der Aufgaben gewährleistet Auf EIB-Ebene berichtet der Generaldirektor für Risikomanagement an den zuständigen Vizepräsidenten für Risikomanagement in Bezug auf Risikofragen Der zuständige Vizepräsident für Risikomanagement überwacht auch die Risikoberichterstattung an das Direktorium und den Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank
3.2. Kreditrisiko
Das Kreditrisiko entspricht dem potenziellen Verlust, der aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei und bei sämtlichen Arten von Kreditengagement entsteht und das Abwicklungsrisiko umfasst
3.2.1.
Bei der Kreditanalyse der Kreditnehmer bewertet die EIB das Kreditrisiko und den erwarteten Verlust im Hinblick auf die Quantifizierung und Einpreisung des Risikos Die EIB hat eine interne Ratingmethode (IRM) entwickelt, um interne Ratings für ihre kreditrelevanten Kreditnehmer/Garantiegeber zu vergeben Die Methode basiert auf einem für sämtliche wichtigen Arten von Gegenparteien (z B Unternehmen, Banken, öffentlichen Einrichtungen) maßgeschneiderten System aus Auswertungsformularen Unter Berücksichtigung bewährter Bankpraktiken und der im Rahmen des Basler Bankenausschusses vereinbarten Regeln (Basel II) werden alle für das Kreditprofil einer spezifischen Transaktion wesentlichen Gegenparteien anhand der IRM für die jeweilige Kategorie der Gegenpartei in interne Ratingkategorien eingestuft Jede Gegenpartei erhält nach einer umfassenden Analyse ihres geschäftlichen und finanziellen Risikoprofils und dem Kontext des Länderrisikos ein internes Rating, aus dem sich das Rating der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei in einer Fremdwährung ergibt
Bei der Kreditbewertung von Projektfinanzierungen und anderen strukturierten Maßnahmen mit begrenztem Rückgriff werden die für den Sektor relevanten Kreditrisikoinstrumente angewendet, wobei der Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit des Kapitalflusses und der Fähigkeit zur Bedienung der Schulden liegt Zu diesen Instrumenten gehören die Analyse des Vertragsrahmens der Projekte, die Analyse der Gegenpartei und Kapitalflusssimulationen Ähnlich wie bei Unternehmen und Finanzinstituten wird jedem Projekt ein internes Risikorating zugewiesen
Alle internen Ratings werden über die Kreditlaufzeit hinweg überwacht und regelmäßig aktualisiert
Alle nicht staatlichen (oder nicht staatlich garantierten/assimilierten) Tätigkeiten unterliegen spezifischen Größenbegrenzungen hinsichtlich der Transaktion und der Gegenpartei Die Begrenzungen hinsichtlich der Gegenparteien beziehen sich ggf auf das konsolidierte Gruppenrisiko Derartige Begrenzungen beziehen sich üblicherweise auf die Höhe des Eigenkapitals der Gegenparteien
Um die Kreditrisiken zu verringern, verwendet die EIB ggf fallweise verschiedene Instrumente zur Kreditverbesserung:
— |
auf die Gegenpartei bezogene oder projektbezogene Sicherheiten (z B Pfandrecht an den Anteilen; Pfandrecht an den Vermögenswerten; Abtretung von Rechten; Pfandrecht an den Konten); oder/und |
— |
Garantien, die normalerweise von dem Träger des finanzierten Projekts gestellt werden (z B Fertigstellungsgarantien, auf erste Anforderung zu erfüllende Garantien), oder Bankgarantien |
Die Fazilität verwendet zur Verringerung des Kreditrisikos keine Kreditderivate
3.2.2.
Die Tabelle zeigt das maximale Kreditrisiko der verschiedenen Posten der Vermögensübersicht, einschließlich der Derivate Angegeben wird das maximale Risiko jeweils als Bruttowert vor der Verringerung des Risikos durch den Einsatz von Sicherheiten
in Tsd EUR |
||||
Maximales Risiko |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
||
VERMÖGENSWERTE |
|
|
||
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
573,708 |
549,101 |
||
Forderungen gegenüber Beitragszahlern |
100,000 |
150,000 |
||
Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung |
335,140 |
144,382 |
||
Derivative Finanzinstrumente |
9,873 |
12,521 |
||
Darlehen und Kredite |
1 540,991 |
1 666,725 |
||
Sonstige Vermögenswerte |
171 |
4,385 |
||
Vermögenswerte insgesamt |
2 559,883 |
2 527,114 |
||
Rückstellungen für Darlehenszusagen |
-23,822 |
— |
||
NICHT BILANZWIRKSAME POSTEN |
|
|
||
NICHT BILANZWIRKSAME POSTEN |
|
|
||
Eventualverbindlichkeiten |
|
|
||
|
1 553,668 |
74,569 |
||
Verpflichtungen |
|
|
||
|
1 283,931 |
869,983 |
||
|
2,800 |
7,682 |
||
Nicht bilanzwirksame Posten insgesamt |
2 840,399 |
952,234 |
||
Kreditrisiko insgesamt |
5 376,460 |
3 479,348 |
3.2.3.
3.2.3.1. Ermittlung des Kreditrisikos aus Krediten und Forderungen
Ausnahmslos alle von der Fazilität gewährten Kredite und Garantien durchlaufen eine umfassende Risikobewertung und Quantifizierung der mit Hilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste (Verlusterwartungswert), denen in einem Krediteinstufungssystem Rechnung getragen wird Vorgänge im Rahmen des IFE (siehe Beschreibung in Erläuterung 24), mit Ausnahme von über zwischengeschaltete Finanzinstitute gewährten Krediten, unterliegen nicht den Leitlinien für die Kreditrisikopolitik, sondern durchlaufen ein anderes Verfahren Die Krediteinstufungen werden nach allgemein anerkannten Kriterien auf der Basis der Bonität des Kreditnehmers, der Laufzeit des Kredits, der Garantie und gegebenenfalls des Garantiegebers festgelegt
Das Krediteinstufungssystem umfasst Methoden, Verfahren, Datenbanken und IT-Systeme, die die Beurteilung des Kreditrisikos bei Finanzierungsoperationen und die Quantifizierung der mithilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste unterstützen Es kombiniert zahlreiche Informationen, um auf dieser Grundlage ein relatives Ranking der mit den Finanzierungsgeschäften verbundenen Kreditrisiken zu erstellen Bei der Krediteinstufung wird jeweils der Barwert des „erwarteten Verlusts“ ermittelt, der von der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Hauptschuldner, dem Risikoengagement und der Höhe des Verlusts im Falle des Ausfalls abhängt Die Krediteinstufung wird für folgende Zwecke genutzt:
— |
als Hilfe für eine genauere quantitative Beurteilung von Kreditrisiken; |
— |
als Hilfe bei der Aufteilung der Überwachungsaktivitäten; |
— |
zur Beschreibung der Bonität des Finanzierungsbestands zu einem gegebenen Zeitpunkt; |
— |
als einer der Faktoren für die risikoorientierte Zinsfestsetzung auf der Grundlage des erwarteten Verlusts |
Die folgenden Faktoren werden bei einer Krediteinstufung berücksichtigt:
i) |
Bonität des Kreditnehmers: Die Direktion Risikomanagement überprüft die Kreditnehmer und beurteilt deren Bonität unabhängig auf der Grundlage interner Verfahren und externer Daten Im Einklang mit dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz nach Basel II hat die Bank eine interne Ratingmethode (IRM) entwickelt, um ein internes Rating der Kreditnehmer und Garantiegeber festlegen zu können Das Verfahren beruht auf einem System von Auswertungsformularen für bestimmte Arten von Gegenparteien |
ii) |
Ausfallkorrelation: Sie gibt die Wahrscheinlichkeit an, dass der Kreditnehmer und der Garantiegeber gleichzeitig in finanzielle Probleme geraten Je höher die Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit beim Kreditnehmer und beim Garantiegeber ist, desto niedriger ist der Wert der Garantie und desto schlechter ist auch die Krediteinstufung |
iii) |
Wert der Garantieinstrumente und der Sicherheiten: Dieser Wert wird auf der Grundlage der Kombination von Bonität des Garantiegebers und Art des verwendeten Instruments ermittelt |
iv) |
Anwendbare Rückzahlungsquote: Dies ist der als Prozentsatz des maßgeblichen Kreditengagements ausgedrückte Betrag, von dem angenommen wird, dass er nach einem Ausfall der maßgeblichen Gegenpartei eingetrieben werden kann |
v) |
Vertraglicher Rahmen: Ein solider vertraglicher Rahmen verbessert die Qualität und die interne Einstufung des Kredits |
vi) |
Die Laufzeit des Darlehens oder, allgemeiner ausgedrückt, die Zahlungsströme aus dem Darlehen: bleiben alle anderen Faktoren unverändert, so wird das Risiko von Schwierigkeiten bei der Bedienung des Kredits umso höher, je länger der Kredit läuft |
Der Verlusterwartungswert eines Kredits wird auf Grundlage dieser fünf Elemente berechnet In Abhängigkeit von der Höhe des so ermittelten Verlusts wird der Kredit in eine der folgenden Kreditkategorien eingestuft:
„A“ |
Erstklassige Kredite, von denen es folgende drei Unterkategorien gibt:
|
„B“ |
Kredite von hoher Qualität: Diese stellen eine für die Bank zufriedenstellende Kategorie von Vermögenswerten dar, wenngleich eine geringfügige Verschlechterung in der Zukunft nicht auszuschließen ist B+ und B- dienen zur Bezeichnung der relativen Wahrscheinlichkeit, dass diese Verschlechterung eintritt |
„C“ |
Kredite von guter Qualität: Beispiele sind unbesicherte Kredite an solide Banken und Unternehmen mit einer Laufzeit von sieben Jahren und Endfälligkeit bzw entsprechender laufender Tilgung ab Auszahlung |
„D“ |
Diese Bonitätskategorie stellt die Grenze zwischen Krediten „von akzeptabler Qualität“ und solchen dar, bei denen Probleme aufgetreten sind Diese Trennlinie bei der Krediteinstufung wird durch die Unterkategorien D+ und D- näher bestimmt Mit D- bewertete Kredite erfordern eine verstärkte Überwachung |
„E“ |
Diese Kategorie umfasst Kredite, die ein höheres Risikoprofil aufweisen als normalerweise zulässig Sie umfasst außerdem Kredite, in deren Laufzeit ernsthafte Probleme aufgetreten sind und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Verlusten kommt Aus diesem Grund werden solche Kredite lückenlos und intensiv überwacht Die Unterkategorien E+ und E- bestimmen den Intensitätsgrad dieses besonderen Überwachungsverfahrens Bei den mit E- bewerteten Operationen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldendienst nicht termingerecht fortgesetzt werden kann und daher eine Umschuldung erforderlich ist, was möglicherweise zu Wertminderungen führt |
„F“ |
bezeichnet Kredite, die nicht akzeptable Risiken darstellen Zu einer Einstufung in F- kommt es nur bei ausstehenden Krediten, bei denen sich nach der Unterzeichnung unvorhergesehene, außergewöhnliche und sehr ungünstige Umstände ergeben haben Alle Operationen, bei denen die Fazilität einen Verlust beim Kapital erlitten hat, werden mit F bewertet, und es wird eine spezifische Rückstellung für sie gebildet |
Die intern in Kategorie D- oder darunter eingestuften Kredite werden grundsätzlich in die sogenannte Watch List (Beobachtungsliste) aufgenommen Wurde der Kredit jedoch ursprünglich mit einem Risikoprofil von D- oder darunter genehmigt, wird er nur dann in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn ein wesentliches Kreditereignis zu einer Einstufung in eine noch niedrigere Kategorie führt
Die Tabelle unter 3.2.3.3 stellt die Analyse der Kreditqualität des Kreditportfolios der Fazilität auf der Grundlage der verschiedenen vorstehend beschriebenen Einstufungen dar
3.2.3.2. Analyse des Kreditrisikos bei Finanzierungen
Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über das maximale Kreditrisiko (ohne erwarteten Kreditverlust) bei unterzeichneten und ausgezahlten Darlehen aufgeschlüsselt nach Art der Kreditnehmer unter Berücksichtigung der Garantien von Garantiegebern
in Tsd EUR |
|||||
Zum 31.12.2018. |
Garantiert |
Sonstige Kreditverbesserungen |
Ohne Garantie |
Insgesamt |
Anteil in % |
Banken |
88,263 |
— |
856,484 |
944,747 |
61 % |
Unternehmen |
147,551 |
45,820 |
205,198 |
398,569 |
26 % |
Öffentliche Einrichtungen |
29,182 |
— |
— |
29,182 |
2 % |
Staaten |
— |
2,647 |
165,846 |
168,493 |
11 % |
Insgesamt ausgezahlt |
264,996 |
48,467 |
1 227,528 |
1 540,991 |
100 % |
Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt |
170,356 |
— |
1 089,753 |
1 260,110 |
|
in Tsd EUR |
|||||
Am 31.12.2017. |
Garantiert |
Sonstige Kreditverbesserungen |
Ohne Garantie |
Insgesamt |
Anteil in % |
Banken |
46,860 |
11,651 |
919,216 |
977,727 |
59 % |
Unternehmen |
145,914 |
59,462 |
285,492 |
490,868 |
29 % |
Öffentliche Einrichtungen |
30,882 |
— |
— |
30,882 |
2 % |
Staaten |
— |
3,218 |
164,030 |
167,248 |
10 % |
Insgesamt ausgezahlt |
223,656 |
74,331 |
1 368,738 |
1 666,725 |
100 % |
Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt |
89,597 |
— |
780,386 |
869,983 |
|
Die Direktion Management und Umstrukturierung von Operationen ist für die Überwachung der Kreditnehmer und Garantiegeber sowie die finanzielle und vertragliche Überwachung von Projekten zuständig Somit werden die Kreditwürdigkeit des Kreditportfolios der Fazilität, der Kreditnehmer und Garantiegeber kontinuierlich überwacht, mindestens jährlich, häufiger jedoch nach Bedarf und in Abhängigkeit eintretender Kreditereignisse Insbesondere prüft die Direktion Management und Umstrukturierung von Operationen, ob die vertraglichen Rechte eingehalten werden, und ergreift im Falle einer Verschlechterung eines Ratings und/oder bei einem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen Abhilfemaßnahmen Bei Bedarf werden Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Kreditrisikorichtlinien getroffen Auch bei Erneuerungen von für Kredite erhaltenen Bankgarantien wird gewährleistet, dass diese rechtzeitig ersetzt oder aber rasch Maßnahmen ergriffen werden
3.2.3.3. Analyse der Kreditqualität nach der Art des Kreditnehmers
Die nachstehenden Tabellen enthalten die Analyse der Kreditqualität des Kreditbestands der Fazilität zum 31. Dezember 2018 und zum 31. Dezember 2017 nach Kreditkategorie auf der Grundlage des unterzeichneten Engagements (ausgezahlt und nicht ausgezahlt):
in Tsd EUR |
||||||||
Zum 31.12.2018. |
Hohe Qualität |
Standardqualität |
Min akz Risiko |
Hohes Risiko |
Keine Einstufung |
Insgesamt |
Anteil in % |
|
A bis B- |
C |
D+ |
D- und darunter |
|||||
Kreditnehmer |
Banken |
232,467 |
238,619 |
349,756 |
698,562 |
— |
1 519,404 |
54 % |
|
Unternehmen |
103,845 |
7,564 |
744 |
693,100 |
50,000 |
855,253 |
31 % |
|
Öffentliche Einrichtungen |
— |
— |
29,182 |
2,994 |
— |
32,176 |
1 % |
Staaten |
— |
4,786 |
7,681 |
381,801 |
— |
394,268 |
14 % |
|
Insgesamt |
336,312 |
250,969 |
387,363 |
1 776,457 |
50,000 |
2 801,101 |
100 % |
in Tsd EUR |
||||||||
Am 31.12.2017. |
Hohe Qualität |
Standardqualität |
Min akz Risiko |
Hohes Risiko |
Keine Einstufung |
Insgesamt |
Anteil in % |
|
A bis B- |
C |
D+ |
D- und darunter |
|||||
Kreditnehmer |
Banken |
208,601 |
187,225 |
189,727 |
870,913 |
— |
1 456,466 |
58 % |
|
Unternehmen |
114,769 |
8,018 |
3,288 |
533,382 |
1,428 |
660,885 |
26 % |
|
Öffentliche Einrichtungen |
— |
— |
30,882 |
— |
— |
30,882 |
1 % |
Staaten |
— |
— |
13,861 |
374,614 |
— |
388,475 |
15 % |
|
Insgesamt |
323,370 |
195,243 |
237,758 |
1 778,909 |
1,428 |
2 536,708 |
100 % |
3.2.3.4. Konzentration des Risikos bei Darlehen und Krediten
3.2.3.4.1. Geografische Analyse
Das Kreditportfolio der Fazilität kann nach den folgenden geografischen Regionen analysiert werden (nach Land des Kreditnehmers):
in Tsd EUR |
||
Land des Kreditnehmers |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Kenia |
233,269 |
331,891 |
Nigeria |
172,515 |
230,042 |
Tansania |
124,718 |
116,093 |
Uganda |
81,766 |
169,869 |
Burundi |
77,568 |
74,703 |
Barbados |
74,638 |
25,124 |
Ägypten |
74,431 |
— |
Jamaika |
72,165 |
85,728 |
Kongo, demokratische Republik |
62,708 |
62,439 |
Mauritius |
55,564 |
26,598 |
Äthiopien |
55,215 |
51,719 |
Dominikanische Republik |
54,326 |
61,326 |
Mauretanien |
50,727 |
64,007 |
Ghana |
39,246 |
49,895 |
Togo |
30,634 |
45,574 |
Ruanda |
28,704 |
38,555 |
Malawi |
26,827 |
22,800 |
AKP-Regionen |
24,335 |
751 |
Neukaledonien |
21,124 |
21,670 |
Angola |
20,651 |
14,850 |
Cabo Verde |
18,923 |
20,487 |
Senegal |
18,330 |
13,881 |
Sambia |
17,700 |
10,910 |
Französisch-Polynesien |
17,453 |
17,235 |
Kamerun |
14,784 |
25,012 |
Mosambik |
14,719 |
19,212 |
Kaimaninseln |
13,213 |
14,958 |
Niger |
9,655 |
5,631 |
Botswana |
7,278 |
7,618 |
Seychellen |
4,786 |
5,036 |
Mali |
4,767 |
5,612 |
Haiti |
4,748 |
6,006 |
Burkina Faso |
4,649 |
6,041 |
Samoa |
3,986 |
5,100 |
Vanuatu |
1,848 |
2,162 |
Liberia |
1,153 |
1,553 |
Palau |
1,107 |
1,384 |
Mikronesien |
759 |
868 |
Südafrika |
2 |
653 |
Namibia |
— |
1,971 |
Kongo |
— |
1,730 |
Tonga |
— |
31 |
Insgesamt |
1 540,991 |
1 666,725 |
3.2.3.4.2. Analyse nach Wirtschaftsbereichen
Die nachfolgende Tabelle enthält die im Kreditportfolio der Fazilität enthaltenen Kreditnehmer aufgeschlüsselt nach den Wirtschaftsbereichen, in denen sie tätig sind Die Operationen, bei denen zunächst eine Auszahlung an einen Finanzmittler erfolgt, der die Mittel dann an den Endempfänger weiterleitet, werden unter „Globalkredite“ ausgewiesen
in Tsd EUR |
||
Wirtschaftsbereich des Kreditnehmers |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Dienstleistungen und andere |
957,602 |
991,282 |
Stadtentwicklung, Erneuerung und Verkehr |
192,400 |
194,101 |
Elektrizität, Kohle und andere |
181,317 |
290,364 |
Grundstoffe und Bergbau |
45,820 |
59,462 |
Materialverarbeitung, Bauwesen |
33,144 |
2,194 |
Straßen und Autobahnen |
32,043 |
40,960 |
Flughäfen und Flugverkehrsmanagementsysteme |
29,182 |
30,882 |
Telekommunikation |
26,095 |
20,310 |
Chemikalien, Kunststoffe und Pharmazeutika |
20,436 |
— |
Lebensmittelherstellungskette |
15,386 |
15,586 |
Sammlung und Verwertung von Abfall |
7,564 |
8,018 |
Soziale Infrastruktur, Bildungs- und Gesundheitswesen |
2 |
1,100 |
Öl, Gas und Erdöl |
— |
12,466 |
Insgesamt |
1 540,991 |
1 666,725 |
3.2.3.5. Kreditrisikopositionen der einzelnen internen Risikoratings
Die Fazilität nutzt eine interne Ratingmethode, die dem IRB-Ansatz nach Basel III entspricht Den meisten Geschäftspartnern der Fazilität ist nach dieser Methode ein internes Rating zugeordnet worden Der folgenden Tabelle ist eine Aufschlüsselung des Darlehensportfolios der Fazilität nach dem jeweils besseren Wert der internen Ratings des Kreditnehmers oder des Garantiegebers zu entnehmen Lag kein internes Rating vor, wurde für diese Analyse das externe Rating verwendet
Die Tabelle zeigt sowohl die gezeichneten Kreditengagements (ausgezahlt und nicht ausgezahlt) als auch die risikogewichteten Engagements; dabei wird eine interne Methode zugrunde gelegt, die die Fazilität für das Limitmanagement einsetzt
in Tsd EUR |
||||||
2018 |
||||||
|
Über 12 Monate erwartete Kreditverluste |
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert |
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert |
bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigte Bonität |
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
Insgesamt |
Darlehen und Kredite zu fortgeführten Anschaffungskosten |
|
|
|
|
|
|
Internes Rating 1 - minimales Kreditrisiko |
— |
90,875 |
— |
— |
— |
90,875 |
Internes Rating 2 - sehr geringes Kreditrisiko |
74,650 |
— |
— |
— |
— |
74,650 |
Internes Rating 3 - geringes Kreditrisiko |
17,804 |
— |
— |
— |
— |
17,804 |
Internes Rating 4 - mäßiges Kreditrisiko |
39,295 |
18,783 |
— |
— |
— |
58,078 |
Internes Rating 5 - finanziell schwache Gegenpartei |
165,551 |
— |
— |
— |
— |
165,551 |
Internes Rating 6 - hohes Kreditrisiko |
834,194 |
94,749 |
— |
— |
— |
928,943 |
Internes Rating 7 - sehr hohes Kreditrisiko |
75,057 |
134,701 |
— |
— |
1,806 |
211,564 |
Internes Rating 8 - Gegenpartei ausgefallen |
— |
— |
185,273 |
3,588 |
— |
188,861 |
Rückstellungen für Kreditverluste |
-22,023 |
-27,342 |
- 143,092 |
-1,794 |
-1,084 |
- 195,335 |
Buchwert |
1 184,528 |
311,766 |
42,181 |
1,794 |
722 |
1 540,991 |
Darlehenszusagen |
|
|
|
|
|
|
Internes Rating 1 - minimales Kreditrisiko |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Internes Rating 2 - sehr geringes Kreditrisiko |
102,092 |
— |
— |
— |
— |
102,092 |
Internes Rating 3 - geringes Kreditrisiko |
12,000 |
— |
— |
— |
— |
12,000 |
Internes Rating 4 - mäßiges Kreditrisiko |
12,463 |
— |
— |
— |
— |
12,463 |
Internes Rating 5 - finanziell schwache Gegenpartei |
230,455 |
— |
— |
— |
— |
230,455 |
Internes Rating 6 - hohes Kreditrisiko |
567,573 |
22,467 |
— |
— |
— |
590,040 |
Internes Rating 7 - sehr hohes Kreditrisiko |
100,055 |
96,074 |
— |
— |
— |
196,129 |
Internes Rating 8 - Gegenpartei ausgefallen |
— |
— |
16,932 |
— |
— |
16,932 |
Kein internes Rating (*3) |
123,821 |
— |
— |
— |
— |
123,821 |
Rückstellungen für Kreditverluste |
-7,225 |
-16,597 |
— |
— |
— |
-23,822 |
Buchwert |
1 141,234 |
101,944 |
16,932 |
— |
— |
1 260,110 |
Die Fazilität beobachtet Ereignisse, die ihre Darlehensnehmer und Garantiegeber, insbesondere Banken, betreffen, fortlaufend Insbesondere bei Verschlechterungen von Ratings bewertet die Fazilität von Fall zu Fall ihre vertraglichen Rechte und bemüht sich um risikomindernde Maßnahmen Um sicherzustellen, dass Bankgarantien bei Bedarf ersetzt bzw zeitnah Maßnahmen getroffen werden, verfolgt sie ferner die Erneuerungen der für Darlehen erhaltenen Bankgarantien engmaschig
3.2.3.6. Zahlungsrückstände bei Krediten und Wertminderungen
Zahlungsrückstände bei Krediten werden gemäß den von der EIB in den „Verfahren und Leitlinien für die Überwachung der Finanzen“ festgelegten Verfahren ermittelt, überwacht und gemeldet Diese Verfahren entsprechen den allgemein anerkannten Bankenpraktiken und werden auf alle von der EIB verwalteten Kredite angewendet
Das Überwachungsverfahren ist derart strukturiert, dass sichergestellt wird, dass i) potenzielle Zahlungsrückstände festgestellt und den zuständigen Dienststellen binnen kürzester Frist gemeldet werden; ii) kritische Fälle umgehend an die richtige operative und Entscheidungsebene weitergeleitet werden und iii) eine regelmäßige Berichterstattung an die EIB und die Mitgliedstaaten über die Gesamtsituation in Bezug auf Zahlungsrückstände und die bereits eingeleiteten oder einzuleitenden Einziehungsmaßnahmen erfolgt
Die Zahlungsrückstände und Wertminderungen bei Krediten können folgendermaßen aufgegliedert werden:
in Tsd EUR |
|||
|
Darlehen und Kredite 31.12.2018. |
Kredite und Forderungen 31.12.2017. |
|
Buchwert |
|
1 540,991 |
1 666,725 |
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert |
|
|
|
Bruttobetrag |
|
188,861 |
136,827 |
Wertminderung – Rückstellungen für Kreditverluste |
|
- 144,886 |
- 106,203 |
Buchwert der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, wertgemindert |
|
43,975 |
30,624 |
Überfällig, aber nicht wertgemindert |
|
|
|
Überfällig umfasst |
|
|
|
0-30 Tage |
|
804 |
1,227 |
30-60 Tage |
|
— |
77 |
60-90 Tage |
|
— |
31 |
90-180 Tage |
|
— |
18 |
mehr als 180 Tage |
|
1 |
1 |
Buchwert überfällig, aber nicht wertgemindert |
|
805 |
1,354 |
Buchwert weder überfällig noch wertgemindert |
|
1 496,211 |
1 634,747 |
Gesamter Buchwert der Darlehen und Kredite |
|
1 540,991 |
1 666,725 |
3.2.3.7. Neuverhandlung und Stundung von Krediten
Die Fazilität betrachtet Kredite als gestundet, wenn sie in Reaktion auf nachteilige Veränderungen der Finanzlage des Kreditnehmers die ursprünglichen Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen mit dem betreffenden Kreditnehmer neu verhandelt und dies unmittelbare Auswirkungen auf die künftigen Zahlungsströme des betreffenden Finanzinstruments hat bzw wenn dies zu einem Verlust für die Fazilität führen kann Die finanziellen Auswirkungen von Umschuldungen beschränken sich jedoch im Allgemeinen auf Wertminderungsaufwendungen, denn generell wird von der Fazilität der Grundsatz finanzieller Neutralität angewendet Dieser Grundsatz spiegelt sich auch in den neu verhandelten Preisbildungsbedingungen der umgeschuldeten Geschäfte wider
Im normalen Geschäftsablauf hätte sich die Krediteinstufung der fraglichen Kredite verschlechtert und die Kredite wären vor der Neuverhandlung auf die Beobachtungsliste aufgenommen worden Auch nach der Neuverhandlung setzt die Fazilität die engmaschige Überwachung dieser Kredite fort Ermöglichen die neu verhandelten Zahlungsbedingungen nicht, den ursprünglichen Buchwert des Vermögenswerts einzuziehen, gilt dieser als wertgemindert Die entsprechenden Wertminderungsaufwendungen werden auf der Grundlage der prognostizierten, zum ursprünglichen effektiven Zinssatz abgezinsten Zahlungsströme berechnet Die Notwendigkeit einer Wertminderung wird bei allen Krediten, deren Einstufung sich auf E- verschlechterte, regelmäßig geprüft; bei allen Krediten mit einer Einstufung von F ist eine Wertminderung erforderlich Sobald sich die Einstufung eines Kredits hinreichend gebessert hat, wird dieser den Verfahren der Fazilität entsprechend von der Beobachtungsliste gestrichen
Während der Berichtsperiode vom Umschuldungsteam der Bank durchgeführte Stundungsmaßnahmen und -praktiken umfassen unter anderem eine Verlängerung der Laufzeit, Aufschub nur der Tilgungszahlung, Aufschub der Tilgungs- und Zinszahlung und Aktivierung von Zahlungsrückständen Stundungsmaßnahmen dieser Art ziehen nur dann die Ausbuchung des zugrunde liegenden Geschäfts nach sich, wenn die Auswirkung der Vertragsänderungen auf den Nettogegenwartswert des Darlehens am Tag der Umschuldung als beträchtlich erachtet wird Ist ein solch neu bilanzierter finanzieller Vermögenswert wertgemindert, entspricht er der Definition eines finanziellen Vermögenswerts mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität
Engagements, bei denen Änderungen der Vertragsbedingungen ohne Einfluss auf künftige Zahlungsströme eintreten können, beispielsweise Sicherheiten, sonstige Sicherungsvereinbarungen oder der Verzicht auf vertragliche Rechte aus Vereinbarungen, werden nicht als gestundet betrachtet Folglich werden auch die betreffenden Ereignisse nicht als schwerwiegend genug erachtet, um für sich genommen auf eine Wertminderung hinzuweisen
Geschäfte, die Stundungsmaßnahmen unterliegen, werden in der folgenden Tabelle ausgewiesen:
in Tsd EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Anzahl der Stundungen unterliegenden Geschäfte |
33 |
27 |
Buchwerte |
280,720 |
136,973 |
davon wertgemindert |
9,506 |
112,423 |
Wertminderung angesetzt |
86,334 |
107,256 |
Zinseinnahmen in Bezug auf gestundete Geschäfte |
13,465 |
8,418 |
Abgeschriebene Engagements (nach Beendigung/Verkauf des Geschäfts) |
— |
9,395 |
in Tsd EUR |
|||||||
Stundungsmaßnahmen |
|||||||
|
31.12.2017. |
Verlängerung von Laufzeiten |
Aufschub nur der Tilgungszahlung |
Aufschub der Tilgungs- und Zinszahlung |
Sonstige |
Vertragliche Rückzahlung und Kündigung (28) |
31.12.2018. |
Banken |
30,347 |
— |
290 |
5,654 |
765 |
-9,464 |
27,592 |
Unternehmen |
106,626 |
3,463 |
— |
15,271 |
143,261 |
-15,493 |
253,128 |
Insgesamt |
136,973 |
3,463 |
290 |
20,925 |
144,026 |
-24,957 |
280,720 |
3.2.4.
Die verfügbaren Mittel werden im Einklang mit dem Zeitplan der Fazilität für vertragliche Zahlungsverpflichtungen investiert Per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2017 bestanden Investitionen in Form von Bankeinlagen, Einlagenzertifikaten und Commercial Paper
Die zulässigen Rechtssubjekte haben eine ähnliche Bonitätsbewertung wie die kurz- und langfristigen Bonitätsbewertungen, die für die eigenen Wertpapieranlagen der EIB erforderlich sind Wenn mehr als eine Ratingagentur ein anderes Rating abgibt, so ist das niedrigste Rating maßgebend Der genehmigte Höchstbetrag für jede zulässige Bank liegt derzeit bei 50 000 000 EUR (fünfzig Millionen EUR) Der Société Générale, bei der die Fazilität ihre operativen Kassenkonten führt, wurde eine Ausnahme von dieser Regel gewährt Das kurzfristige Kreditlimit für die Société Générale beträgt zum 31. Dezember 2018 und zum 31. Dezember 2017110 000 000 EUR (einhundertzehn Millionen EUR) Das erhöhte Limit gilt für die Summe der in den operativen Kassenkonten gehaltenen Zahlungsmittel und die von diesem Vertragspartner emittierten, im Portfolio der Finanzverwaltung gehaltenen Finanzinstrumente
Alle Anlagen wurden bei zulässigen Rechtssubjekten mit einer Höchstlaufzeit von drei Monaten ab dem Wertstellungsdatum getätigt Alle Verstöße gegen Kreditengagementlimits sind den Mandanten gemeldet worden Zum 31. Dezember 2018 hatten alle Termineinlagen, Commercial Paper und der Barbestand im Portfolio der Finanzverwaltung der Fazilität am Erfüllungstag eine Bonitätseinstufung von mindestens P-2 (oder eine diesem Moody's-Rating gleichwertige Einstufung) Zum 31. Dezember 2017 hatten alle Termineinlagen, Commercial Paper und der Barbestand im Portfolio der Finanzverwaltung der Fazilität am Erfüllungstag eine Bonitätseinstufung von mindestens P-1 (oder eine diesem Moody's-Rating gleichwertige Einstufung)
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, einschließlich aufgelaufener Zinsen:
in Tsd EUR |
|||||
Kurzfristiges Rating (mindestens) (Moody’s) |
Langfristiges Rating (mindestens) (Moody’s) |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
||
P-1 |
Aaa |
71,914 |
13 % |
49,616 |
9 % |
P-1 |
Aa3 |
49,972 |
9 % |
89,971 |
16 % |
P-1 |
A1 |
199,938 |
34 % |
143,080 |
26 % |
P-1 |
A2 |
201,899 |
35 % |
266,434 |
49 % |
P-2 |
A3 |
49,985 |
9 % |
— |
0 % |
Insgesamt |
573,708 |
100 % |
549,101 |
100 % |
3.2.5.
3.2.5.1. Kreditrisikopolitik bei Derivaten
Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Derivaten ist der Verlust, den eine Partei erleiden würde, wenn eine Gegenpartei nicht in der Lage wäre, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen Das mit den Derivaten verbundene Kreditrisiko variiert in Abhängigkeit von mehreren Faktoren (z B Zinssätze und Wechselkurse) und macht im Allgemeinen nur einen kleinen Teil ihres Nominalwerts aus
Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Investitionsfazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Finanzierungen abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen, um die auf andere aktiv gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abzusichern Alle Swaps werden von der Europäischen Investitionsbank mit einer externen Gegenpartei durchgeführt Alle Swaps unterliegen den von der Europäischen Investitionsbank und ihren externen Gegenparteien unterzeichneten Rahmenverträgen für Swaps (Master Swap Agreements) und Vereinbarungen zur Absicherung des Kreditrisikos (Credit Support Annexes)
3.2.5.2. Ermittlung des Kreditrisikos bei Derivate-Operationen
Alle von der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Fazilität durchgeführten Swap-Geschäfte unterliegen dem gleichen vertraglichen Rahmen und werden anhand der gleichen Methoden vorgenommen, die auch für die von der Europäischen Investitionsbank für eigene Zwecke durchgeführten Derivate-Operationen gelten Insbesondere werden die Kriterien für in Betracht kommende Swap-Gegenparteien von der Europäischen Investitionsbank auf Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die auch für allgemeine Zwecke im Zusammenhang mit Swap-Geschäften gelten
Die Europäische Investitionsbank ermittelt das mit Swap- und Derivate-Geschäften verbundene Kreditrisiko, indem sie für die Berichterstattung und die Überwachung der Limits auf das Nettomarktengagement (Net Market Exposure – NME) und das potenzielle künftige Engagement (Potential Future Exposure – PFE) zurückgreift NME und PFE umfassen vollumfänglich die Derivate der Investitionsfazilität
— |
Der folgenden Tabelle sind die Laufzeiten von Währungs-Zins-Swaps, aufgeschlüsselt nach Nominalwert und beizulegendem Zeitwert zu entnehmen: |
in Tsd EUR |
|||||
Swap-Verträge zum 31.12.2018. |
weniger als |
1 Jahr |
5 Jahre |
mehr als |
Gesamtbetrag 2018 |
1 Jahr |
bis 5 Jahre |
bis 10 Jahre |
bis 10 Jahre |
||
Nominalbetrag |
— |
5,245 |
— |
— |
5,245 |
Beizulegender Zeitwert (aktualisierter Nettowert) |
— |
-325 |
— |
— |
-325 |
|
|
|
|
|
in Tsd EUR |
Swap-Verträge zum 31.12.2017 |
weniger als |
1 Jahr |
5 Jahre |
mehr als |
Gesamtbetrag 2017 |
1 Jahr |
bis 5 Jahre |
bis 10 Jahre |
bis 10 Jahre |
||
Nominalbetrag |
— |
8,098 |
— |
— |
8,098 |
Beizulegender Zeitwert (aktualisierter Nettowert) |
— |
-955 |
— |
— |
-955 |
— |
Die Fazilität geht kurzfristige Währungsswap-Verträge („Devisenswaps“) ein, um Währungsrisiken abzusichern, die mit Auszahlungen von Krediten in Fremdwährungen verbunden sind Devisenswaps haben eine Laufzeit von höchstens drei Monaten und werden regelmäßig verlängert Der Nominalwert der Devisenswaps belief sich zum 31. Dezember 2018 auf 1 460,6 Mio EUR gegenüber 1 500,0 Mio EUR zum 31. Dezember 2017 Der beizulegende Zeitwert der Devisenswaps belief sich zum 31. Dezember 2018 auf 1,1 Mio EUR gegenüber 12,0 Mio EUR zum 31. Dezember 2017 |
— |
Die Fazilität geht Zinsswap-Verträge ein, um Zinsrisiken im Zusammenhang mit Auszahlungen von Krediten abzusichern Zum 31. Dezember 2018 steht die Abwicklung zweier Zinsswaps mit einem Nominalwert von 28,5 Mio EUR (2017: 31,7 Mio EUR) und einem beizulegenden Zeitwert von 0,7 Mio EUR (2017: 0,3 Mio EUR) aus |
3.2.6.
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über das Portfolio der Finanzverwaltung, das ausschließlich aus von Kommunen, Banken und Nichtbanken begebenen Commercial Paper mit Restlaufzeiten bis zu drei Monaten besteht Zulässige Emittenten sind die EU-Mitgliedstaaten, deren staatliche Stellen, Banken und Nichtbanken Der genehmigte Höchstbetrag für jeden zulässigen Emittenten liegt derzeit bei 50 000 000 EUR (fünfzig Millionen EUR) Anlagen in mittel- bis langfristigen Anleihen sind gemäß den Anlageleitlinien und in Abhängigkeit von den Liquiditätsanforderungen unter Umständen ebenfalls akzeptabel
Kurzfristiges Rating (mindestens) (Moody’s) |
Langfristiges Rating (mindestens) (Moody’s) |
31.12.2018. |
31.12.2017. |
||
P-1 |
Aa2 |
80,041 |
24 % |
— |
0 % |
P-1 |
Aa3 |
95,055 |
29 % |
— |
0 % |
P-1 |
A1 |
15,005 |
4 % |
— |
0 % |
P-1 |
A2 |
45,008 |
13 % |
— |
0 % |
P-2 |
A2 |
50,015 |
15 % |
— |
0 % |
P-2 |
A3 |
50,016 |
15 % |
— |
0 % |
P-2 |
Baa2 |
— |
0 % |
94,353 |
65 % |
NP |
Ba1 |
— |
0 % |
50,029 |
35 % |
Insgesamt |
335,140 |
100 % |
144,382 |
100 % |
3.3. Liquiditätsrisiko
Das Liquiditätsrisiko bezieht sich auf die Fähigkeit eines Rechtssubjekts, die Aufstockung von Aktiva zu finanzieren und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, ohne dass inakzeptable Verluste entstehen Das Liquiditätsrisiko kann in Zahlungsunfähigkeitsrisiko und Marktliquiditätsrisiko unterteilt werden Das Zahlungsunfähigkeitsrisiko ist das Risiko, dass ein Rechtssubjekt nicht in der Lage ist, erwarteten sowie unerwarteten derzeitigen und künftigen Liquiditätsbedarf effizient zu decken, ohne sein Tagesgeschäft oder seine Finanzlage zu beeinträchtigen Das Marktliquiditätsrisiko ist das Risiko, dass ein Rechtssubjekt aufgrund unzureichender Markttiefe oder wegen Marktstörungen nicht in der Lage ist, eine Position zum Marktpreis zu schließen
3.3.1.
Die Fazilität wird in erster Linie aus den jährlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten und außerdem aus Mittelrückflüssen aus der Tätigkeit der Fazilität finanziert Das Zahlungsunfähigkeitsrisiko der Fazilität wird hauptsächlich durch die Planung ihres Nettoliquiditätsbedarfs und der erforderlichen Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten verwaltet
Für die Berechnung der jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten werden die Auszahlungsmuster des bestehenden und künftigen Portfolios analysiert und im Laufe des Jahres beobachtet Besondere Ereignisse, etwa vorzeitige Rückzahlungen, Anteilsveräußerungen oder Ausfälle, werden berücksichtigt, um die jährlichen Liquiditätserfordernisse zu korrigieren
Zur weiteren Verringerung des Liquiditätsrisikos hält die Fazilität eine Liquiditätsreserve vor, die ausreicht, um jederzeit die von der Abteilung Finanzierungen der EIB regelmäßig übermittelten geschätzten Auszahlungen zu decken Die Mittel werden am Geldmarkt und am Anleihenmarkt in Form von Interbankeneinlagen und anderen kurzfristigen Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der Auszahlungspflichten der Fazilität angelegt Die flüssigen Vermögenswerte der Fazilität werden von der Abteilung Treasury der EIB mit Blick auf die Aufrechterhaltung einer angemessenen Liquidität verwaltet, damit die Fazilität ihren Pflichten nachkommen kann
Gemäß dem Grundsatz der Aufgabenteilung zwischen den operativen Abteilungen und den Back-Office-Bereichen ist die Abteilung Planung und Abwicklung der EIB für die Abwicklung in Zusammenhang mit den Anlagen dieser Vermögenswerte zuständig Darüber hinaus obliegen die Autorisierung von Gegenparteien und Limits für Treasury-Investitionen sowie die Überwachung derartiger Limits der Abteilung Risikomanagement der EIB
3.3.2.
Die Tabellen in diesem Abschnitt stellen die Analyse der finanziellen Verbindlichkeiten der Fazilität dar, aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit, d h dem Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und vertraglichem Fälligkeitsdatum (auf der Grundlage nicht abgezinster Zahlungsströme)
Was nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten anbelangt, so hält die Fazilität Verpflichtungen in Form nicht ausgezahlter Teile von Krediten im Rahmen unterzeichneter Kreditvereinbarungen, nicht ausgezahlter Teile unterzeichneter Vereinbarungen über Kapitalzeichnungen/-investitionen, gewährter Kreditgarantien oder zugesagter Zinsverbilligungen und technischer Hilfe
Für Kredite im Rahmen der Investitionsfazilität besteht eine Auszahlungsfrist Die Auszahlungen werden jedoch zu Zeitpunkten und in einer Höhe vorgenommen, die dem Fortschritt der zugrundeliegenden Investitionsprojekte entsprechen Außerdem sind die Kredite der Investitionsfazilität Transaktionen, die in einem relativ volatilen operativen Umfeld stattfinden, sodass bezüglich ihres Auszahlungsplans ein hoher Grad an Unsicherheit besteht
Die Kapitalinvestitionen werden erst dann fällig, wenn die Verwalter von Beteiligungsfonds auf gültige Weise Kapital abrufen, was den Fortschritt ihrer Investitionstätigkeiten widerspiegelt Die Frist für die Inanspruchnahme beträgt in der Regel drei Jahre, die häufig um ein oder zwei Jahre verlängert wird Einige Auszahlungsverpflichtungen bleiben in der Regel nach Ende der Frist für die Inanspruchnahme bestehen, bis die zugrundeliegenden Investitionen des Fonds vollständig abgewickelt sind, da die Liquidität des Fonds möglicherweise zeitweise unzureichend ist, um den Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Gebühren oder anderen Aufwendungen nachzukommen
Garantien unterliegen keinen spezifischen Auszahlungsverpflichtungen, es sei denn, eine Garantie wird abgerufen Der ausstehende Garantiebetrag nimmt im Zuge des Rückzahlungsplans für garantierte Kredite ab
Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen treten bei verbilligten Krediten auf, die aus den Eigenmitteln der EIB finanziert werden Deshalb stellen die ausgewiesenen Mittelabflüsse nur die Verpflichtungen in Verbindung mit diesen Krediten und nicht den Gesamtbetrag der zugesagten, aber nicht ausbezahlten Zinsverbilligungen dar Wie bei den Krediten besteht Unsicherheit hinsichtlich des Auszahlungszeitplans
Der nominale Abfluss (brutto) für zugesagte technische Hilfe in der Tabelle „Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten“ bezieht sich auf den Gesamtbetrag des nicht ausgezahlten Teils unterzeichneter Verträge über technische Hilfe Was den Zeitplan für Auszahlungen anbelangt, so besteht ein hoher Grad an Unsicherheit Die unter dem Laufzeitband von „drei Monaten oder kürzer“ ausgewiesenen Mittelabflüsse stellen den Betrag ausstehender Rechnungen dar, die bis zum Berichtstermin eingegangen sind
Verpflichtungen für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten, für die kein vertraglicher Fälligkeitstermin festgelegt ist, werden unter „undefinierte Fälligkeit“ ausgewiesen Verpflichtungen, für die ein Auszahlungsantrag zum Berichtstermin erfasst ist, werden unter dem jeweiligen Laufzeitband eingereiht
Bei derivativen finanziellen Verbindlichkeiten entspricht das Laufzeitenprofil den nicht abgezinsten vertraglichen Zahlungsströmen (brutto) von Swapverträgen, einschließlich Währungsswaps (CCS), Währungs-Zins-Swaps (CCIRS), kurzfristigen Währungsswaps und Zinsswaps
Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten in Tsd EUR zum 31.12.2018. |
3 Monate oder kürzer |
Länger als 3 Monate bis 1 Jahr |
Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre |
Länger als 5 Jahre |
Undefinierte Fälligkeit |
Nominaler Abfluss (brutto) |
Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Kredite |
7,854 |
— |
— |
— |
1 276,077 |
1 283,931 |
Mittelabflüsse für zugesagte Anlagemittel und Anteilszeichnung |
2,023 |
— |
— |
— |
345,144 |
347,167 |
Sonstige (unterzeichnete nicht gestellte Garantien, gestellte Garantien) |
— |
— |
— |
— |
1 556,468 |
1 556,468 |
Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen |
— |
— |
— |
— |
360,655 |
360,655 |
Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe |
2,373 |
— |
— |
— |
24,082 |
26,455 |
Insgesamt |
12,250 |
— |
— |
— |
3 562,426 |
3 574,676 |
Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten in Tsd EUR zum 31.12.2017. |
3 Monate oder kürzer |
Länger als 3 Monate bis 1 Jahr |
Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre |
Länger als 5 Jahre |
Undefinierte Fälligkeit |
Nominaler Abfluss (brutto) |
Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Kredite |
5,543 |
— |
— |
— |
864,440 |
869,983 |
Mittelabflüsse für zugesagte Anlagemittel und Anteilszeichnung |
5,039 |
— |
— |
— |
316,656 |
321,695 |
Sonstige (unterzeichnete nicht gestellte Garantien, gestellte Garantien) |
— |
— |
— |
— |
82,251 |
82,251 |
Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen |
1,245 |
— |
— |
— |
286,066 |
287,311 |
Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe |
1,931 |
— |
— |
— |
24,720 |
26,651 |
Insgesamt |
13,758 |
— |
— |
— |
1 574,133 |
1 587,891 |
Laufzeitenprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten in Tsd EUR zum 31.12.2018. |
3 Monate oder kürzer |
Länger als 3 Monate bis 1 Jahr |
Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre |
Länger als 5 Jahre |
Nominaler Zufluss/Abfluss (brutto) |
CCS und CCIRS – Zuflüsse |
5 |
3,281 |
1,816 |
— |
5,102 |
CCS und CCIRS – Abflüsse |
— |
-4,081 |
-1,770 |
— |
-5,851 |
Kurzfristige Währungsswaps – Zuflüsse |
1 460,608 |
— |
— |
— |
1 460,608 |
Kurzfristige Währungsswaps – Abflüsse |
-1 465,498 |
— |
— |
— |
-1 465,498 |
Zinsswaps – Zuflüsse |
397 |
1,171 |
3,473 |
204 |
5,245 |
Zinsswaps – Abflüsse |
— |
-1,340 |
-3,030 |
-175 |
-4,545 |
Insgesamt |
-4,488 |
-969 |
489 |
29 |
-4,939 |
Laufzeitenprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten in Tsd EUR zum 31.12.2017. |
3 Monate oder kürzer |
Länger als 3 Monate bis 1 Jahr |
Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre |
Länger als 5 Jahre |
Nominaler Zufluss/Abfluss (brutto) |
CCS und CCIRS – Zuflüsse |
7 |
3,144 |
5,122 |
— |
8,273 |
CCS und CCIRS – Abflüsse |
— |
-4,051 |
-5,959 |
— |
-10,010 |
Kurzfristige Währungsswaps – Zuflüsse |
1 500,000 |
— |
— |
— |
1 500,000 |
Kurzfristige Währungsswaps – Abflüsse |
-1 493,987 |
— |
— |
— |
-1 493,987 |
Zinsswaps – Zuflüsse |
355 |
1,102 |
4,138 |
625 |
6,219 |
Zinsswaps – Abflüsse |
— |
-1,502 |
-3,782 |
-556 |
-5,840 |
Insgesamt |
6,375 |
-1,307 |
-482 |
69 |
4,655 |
3.3.3.
In der folgenden Tabelle werden die Buchwerte nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten dargestellt, deren Einziehung oder Erfüllung mehr als 12 Monate nach dem Abschlussstichtag erwartet wird
in Tsd EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Finanzielle Vermögenswerte: |
|
|
Darlehen und Kredite |
1 666,232 |
1 608,488 |
Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere |
567,292 |
497,539 |
Sonstige Vermögenswerte |
171 |
318 |
Insgesamt |
2 233,695 |
2 106,345 |
Finanzielle Verbindlichkeiten: |
|
|
Rückstellungen für gestellte Garantien |
793 |
549 |
Dritten geschuldeter Betrag |
93,641 |
109,004 |
Rückstellungen für Darlehenszusagen |
23,822 |
— |
Insgesamt |
118,256 |
109,553 |
3.4. Marktrisiko
Unter dem Marktrisiko versteht man das Risiko, dass die Einnahmen eines Rechtssubjekts oder der Wert der von ihm gehaltenen Finanzinstrumente aufgrund sich verändernder Marktpreise, beispielsweise Aktienkursen, Wechselkursen und Zinssätzen, Schwankungen ausgesetzt sind
3.4.1.
Unter dem Zinsrisiko versteht man die Volatilität des wirtschaftlichen Werts der zinstragenden Positionen bzw der sich daraus ergebenden Einnahmen, die auf eine ungünstige Entwicklung der Marktzinsen zurückzuführen ist
Schwankungen ihres wirtschaftlichen Werts oder Inkongruenzen bei der Preisbildung zwischen verschiedenen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Absicherungsinstrumenten wirken sich nicht unmittelbar auf die Fazilität aus, da sie i) keine direkten Fremdkapitalkosten oder verzinslichen Verbindlichkeiten aufweist und ii) die Auswirkungen von Zinsschwankungen auf die Erträge ihrer Investitionen akzeptiert
Die Fazilität bewertet die Zinssensitivität ihres Kreditportfolios und ihrer Mikrohedging-Swaps mithilfe einer Berechnung des Basispunktwerts
Mit dem Basispunktwert werden Gewinne und Verluste des Nettogegenwartswerts des einschlägigen Portfolios bewertet, auf der Grundlage eines Anstiegs des Zinssatzes um einen Basispunkt (0,01 %) innerhalb eines spezifizierten Laufzeitbands („Geldmarkt – bis ein Jahr“, „sehr kurz – 2 bis 3 Jahre“, „kurz – 4 bis 6 Jahre“, „mittel – 7 bis 11 Jahre“, „lang – 12 bis 20 Jahre“ oder „sehr lang – mehr als 21 Jahre“)
Für die Ermittlung des Nettogegenwartswerts der auf EUR lautenden Zahlungsströme aus Krediten verwendet die Fazilität die Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in EUR (mit dem EIB-Mittelspread bereinigte EUR-Swapkurve) Die Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in USD wird für die Berechnung des Nettogegenwartswerts der auf USD lautenden Zahlungsströme aus Krediten verwendet Der Nettogegenwartswert von Zahlungsströmen aus Krediten, die auf Währungen lauten, für die keine zuverlässige und ausreichend vollständige Abzinsungskurve zur Verfügung steht, wird anhand der Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in EUR als Näherungswert ermittelt
Um den Nettogegenwartswert der Mikrohedging-Swaps zu ermitteln, verwendet die Fazilität die EUR-Swapkurve für auf EUR lautende Zahlungsströme und die USD-Swapkurve für auf USD lautende Zahlungsströme
Wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, würde sich bei einer parallelen Verschiebung aller relevanten Zinskurven um einen Basispunkt nach oben der Nettogegenwartswert des Darlehensportfolios, einschließlich verbundener Mikrohedging-Swaps, zum 31. Dezember 2018 um 483 000 EUR (zum 31. Dezember 2017 um 488 000 EUR) verringern
in Tsd EUR |
|||||||
Basispunktwert Zum 31.12.2018. |
Geld- markt 1 Jahr |
Sehr kurz 2 bis 3 Jahre |
Kurz 4 bis 6 Jahre |
Mittel 7 bis 11 Jahre |
Lang 12 bis 20 Jahre |
Sehr lang 21 Jahre |
Insgesamt |
Sensitivität von Krediten und Mikrohedging-Swaps insgesamt |
-38 |
-94 |
-168 |
-154 |
-29 |
— |
-483 |
in Tsd EUR |
|||||||
Basispunktwert |
Geld- |
Sehr kurz |
Kurz |
Mittel |
Lang |
Sehr lang |
Insgesamt |
markt |
|||||||
Zum 31.12.2017. |
1 Jahr |
2 bis 3 Jahre |
4 bis 6 Jahre |
7 bis 11 Jahre |
12 bis 20 Jahre |
21 Jahre |
|
Sensitivität von Krediten und Mikrohedging-Swaps insgesamt |
-49 |
-96 |
-159 |
-168 |
-16 |
— |
-488 |
3.4.2.
Unter Wechselkursrisiko versteht man das Risiko des Verlusts von Einnahmen oder des wirtschaftlichen Werts aufgrund einer ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse
Wenn eine Referenzbuchführungswährung (im Falle der Investitionsfazilität der EUR) verwendet wird, ist die Fazilität Wechselkursrisiken ausgesetzt, wenn zwischen den auf eine andere als die Referenzbuchführungswährung lautenden Aktiva und Passiva Inkongruenzen bestehen Das Wechselkursrisiko umfasst auch durch Wechselkursschwankungen verursachte Veränderungen des Werts künftiger Zahlungsströme, z B Zins- und Dividendenzahlungen, die auf eine andere als die Referenzbuchführungswährung lauten
3.4.2.1. Wechselkursrisiko und Treasury-Aktiva
Die Treasury-Aktiva der Investitionsfazilität lauten auf EUR oder USD
Das Wechselkursrisiko wird durch Devisenkassa- oder Devisentermingeschäfte, Devisenswaps oder Währungsswaps abgesichert Die Abteilung Treasury der EIB kann, sofern dies für notwendig und angemessen erachtet wird, jedes andere im Einklang mit den Grundsätzen der Bank stehende Instrument einsetzen, wenn dieses eine Absicherung gegenüber Marktrisiken bietet, die in Verbindung mit den finanziellen Aktivitäten der Investitionsfazilität auftreten
3.4.2.2. Wechselkursrisiko und von der Investitionsfazilität finanzierte oder garantierte Operationen
Die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Beiträge für die Investitionsfazilität lauten auf EUR Die Operationen, die von der Investitionsfazilität finanziert oder garantiert werden, sowie die Zinsverbilligungen können auf EUR, USD oder eine andere zugelassene Währung lauten
Ein Wechselkursrisiko (gegenüber der Referenzwährung EUR) entsteht dann, wenn nicht auf EUR lautende Transaktionen nicht abgesichert werden Die Leitlinien für die Absicherung von Wechselkursrisiken der Investitionsfazilität werden im Folgenden erläutert
3.4.2.2.1. Absicherung von auf USD lautenden Operationen
Die Wechselkursrisiken, die durch auf USD lautende Operationen der Investitionsfazilität entstehen, werden auf aggregierter Basis durch periodisch verlängerte und hinsichtlich des Betrags angepasste USD/EUR-Devisenswaps abgesichert Die Devisenswaps dienen einem doppelten Zweck Zum einen wird die notwendige Liquidität für neue Auszahlungen (Kredite und Eigenkapital) geschaffen, zum anderen wird eine Wechselkurs-Makro-Absicherung gewährleistet
Zu Beginn jeder Periode werden die auf USD lautenden und in der Folgeperiode zu erhaltenden oder zu zahlenden Zahlungsströme auf der Grundlage der geplanten oder erwarteten Rückflüsse/Auszahlungen veranschlagt Die Devisenswaps werden anschließend bei Fälligkeit verlängert und ihr Betrag wird angepasst, um zumindest den für die Folgeperiode veranschlagten Liquiditätsbedarf in USD zu decken
— |
Die USD-Devisenposition wird auf monatlicher Grundlage bei Überschreiten der jeweiligen Limits durch Devisenkassa- oder Devisentermingeschäfte abgesichert |
— |
Innerhalb einer Verlängerungsperiode werden unerwartete Liquiditätsengpässe in USD durch Ad-hoc-Devisenswaps gedeckt, während Liquiditätsüberschüsse entweder in Treasury-Aktiva angelegt oder in EUR umgerechnet werden, falls sie auf einen Anstieg der Devisenposition zurückzuführen sind |
3.4.2.2.2. Absicherung von auf andere Währungen als EUR oder USD lautenden Operationen
— |
Von der Investitionsfazilität getätigte Operationen, die auf andere Währungen als EUR und USD lauten, werden durch Währungsswap-Kontrakte mit demselben Finanzprofil wie der zugrundeliegende Kredit abgesichert, sofern ein funktionsfähiger Swap-Markt besteht |
— |
Die Investitionsfazilität tätigt Operationen in Währungen, für die Absicherungsmöglichkeiten entweder nicht effizient verfügbar oder mit hohen Kosten verbunden sind Diese Operationen lauten auf lokale Währungen, werden aber in EUR oder USD abgewickelt Der Rahmen der Investitionsfazilität für das Finanzrisiko, der am 22. Januar 2015 vom IF-Ausschuss angenommen wurde, bietet die Möglichkeit der synthetischen Absicherung des Wechselkursrisikos in lokalen Währungen, die eine signifikant positive Korrelation zum USD aufweisen, durch auf USD lautende Derivate Mit auf USD lautenden Derivaten synthetisch abgesicherte lokale Währungen werden in der Tabelle in Abschnitt 3.4.2.2.3 unter der Position „Lokale Währungen (unter synthetischer Absicherung)“ erfasst, während die nicht mit auf USD lautenden Derivaten synthetisch abgesicherten lokalen Währungen in derselben Tabelle unter der Position „Lokale Währungen (nicht unter synthetischer Absicherung)“ erfasst werden |
3.4.2.2.3. Devisenposition (in Tsd EUR)
Die folgenden Tabellen geben Aufschluss über die Devisenposition der Fazilität
Die Devisenposition wird in den nachstehenden Tabellen gemäß den Risikostrategien der Fazilität dargestellt, die im Rahmen der Fazilität für das Finanzrisiko beschrieben werden Die Devisenposition gemäß den Risikostrategien beruht auf Buchführungsdaten und wird definiert als Saldo zwischen ausgewählten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten Die in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien festgelegten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden so ausgewählt, dass die Gewinne erst bei Eingang in die Berichtswährung (EUR) umgewandelt werden
Vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung
Die nicht realisierten Gewinne/Verluste und die Wertminderungen bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten sowie Wertminderungen bei Krediten und Forderungen (IAS 39) werden in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien ausgewiesen Derivate werden in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien zu ihrem Nennwert statt zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, um einen Abgleich mit dem Nettowert der Vermögenswerte zu ermöglichen, die ebenfalls zu ihrem Nennwert bereinigt um die Wertminderung bei Krediten ausgewiesen werden
Ab dem 1. Januar 2018 geltende Regelung
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts von Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren sowie Wertminderungen bei Krediten und Forderungen werden den Risikostrategien entsprechend in der Devisenposition ausgewiesen Derivate werden in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien zu ihrem Nennwert statt zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, um einen Abgleich mit dem Nettowert der Vermögenswerte zu ermöglichen, die ebenfalls zu ihrem Nennwert bereinigt um die Wertminderung bei Krediten ausgewiesen werden
In den nachstehenden Tabellen wird der verbleibende Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der hauptsächlich aufgelaufene Zinsen für Kredite, Derivate und Subventionen umfasst, als „Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition“ erfasst
Zum 31. Dezember 2018 |
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten |
||
Währungen |
Devisenposition gemäß den Risikostrategien |
Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition |
Devisenposition der Bilanz |
|
USD |
- 157,177 |
-52,111 |
- 209,288 |
600,271 |
Landeswährungen (unter synthetischer Absicherung) (*4) |
|
|
|
|
KES |
35,806 |
252 |
36,058 |
— |
TZS |
71,195 |
814 |
72,009 |
— |
DOP |
35,311 |
821 |
36,132 |
— |
UGX |
45,731 |
769 |
46,500 |
— |
RWF |
24,176 |
17 |
24,193 |
— |
HTG, MUR, MZN, XOF, ZMW, BWP, JMD, NGN, ZAR |
74,265 |
-432 |
73,833 |
— |
Nicht-EUR-Währungen insgesamt |
129,307 |
-49,870 |
79,437 |
600,271 |
EUR |
— |
2 834,560 |
2 834,560 |
3 044,623 |
EUR und Nicht-EUR-Währungen insgesamt |
129,307 |
2 784,690 |
2 913,997 |
3 644,894 |
Zum 31. Dezember 2017 |
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten |
||
Währungen |
Devisenposition gemäß den Risikostrategien |
Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition |
Devisenposition der Bilanz |
|
USD |
- 206,535 |
6,087 |
- 200,448 |
377,994 |
Landeswährungen (unter synthetischer Absicherung)* |
|
|
|
|
KES |
88,532 |
2,854 |
91,386 |
— |
TZS |
98,722 |
1,820 |
100,542 |
— |
DOP |
37,785 |
1,494 |
39,279 |
— |
UGX |
52,653 |
1,505 |
54,158 |
— |
RWF |
32,714 |
354 |
33,068 |
— |
Landeswährungen (nicht unter synthetischer Absicherung)* |
|
|
|
|
HTG, MUR, MZN, XOF, ZMW, BWP |
30,802 |
183 |
30,985 |
— |
Nicht-EUR-Währungen insgesamt |
134,673 |
14,297 |
148,970 |
377,994 |
EUR |
— |
2 688,497 |
2 688,497 |
1 278,511 |
EUR und Nicht-EUR-Währungen insgesamt |
134,673 |
2 702,794 |
2 837,467 |
1 656,505 |
3.4.2.3. Analyse der Wechselkurssensitivität
Zum 31. Dezember 2018 würde eine 10 %ige Abwertung des EUR gegenüber allen anderen Währungen zu einem Anstieg der Geberbeiträge um 8,8 Mio EUR (31. Dezember 2017: 16,6 Mio EUR) führen Eine 10 %ige Aufwertung des EUR gegenüber allen anderen Währungen würde zu einem Rückgang der Geberbeiträge um 7,2 Mio EUR (31. Dezember 2017: 13,6 Mio EUR) führen
3.4.2.4. Umrechnungskurse
Folgende Umrechnungskurse wurden bei der Aufstellung der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2017 verwendet:
|
31. Dezember 2018 |
31. Dezember 2017 |
Nicht-EU-Währungen |
|
|
Botswanischer Pula (BWP) |
12,2038 |
11,7512 |
Dominikanischer Peso (DOP) |
57,4037 |
57,1465 |
Fidschi-Dollar (FJD) |
2,4104 |
2,4186 |
Haitianische Gourde (HTG) |
86,92 |
75,69 |
Jamaika-Dollar (JMD) |
144 081 |
148,7032 |
Kenia-Schilling (KES) |
116,24 |
123,7 |
Mauretanischer Ouguiya (MRO) (*5) |
— |
422,36 |
Mauretanischer Ouguiya (MRU) (*5) |
41 166 |
— |
Mauritius-Rupie (MUR) |
39,05 |
40,07 |
Mosambik Metical (MZN) |
70,14 |
70,09 |
Nigerianischer Naira (NGN) |
351,05 |
367,44 |
Ruanda-Franc (RWF) |
1 020,1 |
1 003,37 |
Tansania-Schilling (TZS) |
2 624,33 |
2 681,78 |
Uganda-Schilling (UGX) |
4 239 |
4 357 |
US-Dollar (USD) |
1 145 |
1,1993 |
CFA-Franc BEAC/BCEAO (XAF/XOF) |
655 957 |
655 957 |
Südafrikanischer Rand (ZAR) |
16,4594 |
14,8054 |
Sambischer Kwacha (ZMW) |
13,6077 |
11 965 |
3.4.3.
Bei dem Risiko in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten handelt es sich um das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert dieser Anlagen aufgrund von Veränderungen der Kurse und des Werts einzelner Instrumente sinkt
Die Investitionsfazilität geht über ihre Anlagen in direkten Kapitalbeteiligungen und Wagniskapitalfonds Risiken in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten ein
Der Wert nicht notierter Beteiligungspositionen steht für den Zweck der kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle nicht zur Verfügung Auf der Grundlage relevanter Bewertungsmethoden ermittelte Preise geben für derartige Positionen die besten verfügbaren Indikationen
Die Auswirkungen einer 10 %igen Änderung des Werts einzelner direkter Kapitalbeteiligungen und Anlagen in Wagniskapitalfonds (aufgrund einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Eigenkapitalinstrumente) auf die Geberbeiträge der Fazilität belaufen sich bei ansonsten gleichbleibenden Variablen zum 31. Dezember 2018 auf 56,7 Mio EUR bzw -56,7 Mio EUR (49,8 Mio EUR bzw -49,8 Mio EUR zum 31. Dezember 2017)
4. Beizulegende Zeitwerte von Finanzinstrumenten
4.1. Rechnungsführung und beizulegender Zeitwert
Der folgenden Tabelle sind der Buchwert und der beizulegende Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zu entnehmen, einschließlich ihrer Einstufung in der Bemessungshierarchie Diese umfassen keine Informationen zum beizulegenden Zeitwert für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn der Buchwert eine angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert darstellt
in Tsd EUR |
||||||||||
Zum 31. Dezember 2018 |
Buchwert |
Beizulegender Zeitwert |
||||||||
|
Zu Handelszwecken gehalten |
Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere |
Zahlungsmittel, Darlehen und Kredite |
Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Insgesamt |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Insgesamt |
Zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Derivative Finanzinstrumente |
9,873 |
— |
— |
— |
— |
9,873 |
— |
9,873 |
— |
9,873 |
Wagniskapitalfonds |
— |
467,152 |
— |
— |
— |
467,152 |
— |
— |
467,152 |
467,152 |
Direkte Kapitalbeteiligungen |
— |
100,140 |
— |
— |
— |
100,140 |
16,675 |
— |
83,465 |
100,140 |
Darlehen und Kredite |
— |
— |
720 |
— |
— |
720 |
— |
720 |
— |
720 |
Insgesamt |
9,873 |
567,292 |
720 |
— |
— |
577,885 |
16,675 |
10,593 |
550,617 |
577,885 |
Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
— |
— |
573,708 |
— |
— |
573,708 |
— |
— |
— |
— |
Darlehen und Kredite |
— |
— |
1 540,271 |
— |
— |
1 540,271 |
— |
1 760,576 |
— |
1 760,576 |
Forderungen gegenüber Beitragszahlern |
— |
— |
100,000 |
— |
— |
100,000 |
— |
— |
— |
— |
Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung |
— |
— |
— |
335,140 |
— |
335,140 |
191,475 |
145,061 |
— |
336,536 |
Sonstige Vermögenswerte |
— |
— |
171 |
— |
— |
171 |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt |
— |
— |
2 214,150 |
335,140 |
— |
2 549,290 |
191,475 |
1 905,637 |
— |
2 097,112 |
Finanzielle Vermögenswerte insgesamt |
9,873 |
567,292 |
2 214,870 |
335,140 |
— |
3 127,175 |
|
|
|
|
Zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Derivative Finanzinstrumente |
-8,493 |
— |
— |
— |
— |
-8,493 |
— |
-8,493 |
— |
-8,493 |
Insgesamt |
-8,493 |
— |
— |
— |
— |
-8,493 |
— |
-8,493 |
— |
-8,493 |
Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rückstellungen für gestellte Garantien |
— |
— |
— |
— |
-793 |
-793 |
|
|
|
|
Rückstellungen für Darlehenszusagen |
— |
— |
— |
— |
-23,822 |
-23,822 |
|
|
|
|
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten |
— |
— |
— |
— |
- 143,813 |
- 143,813 |
|
|
|
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
— |
— |
— |
— |
-2,493 |
-2,493 |
|
|
|
|
Insgesamt |
— |
— |
— |
— |
- 170,921 |
- 170,921 |
|
|
|
|
Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt |
-8,493 |
— |
— |
— |
- 170,921 |
- 179,414 |
|
|
|
|
in Tsd. EUR |
||||||||||
Zum 31. Dezember 2017 |
Buchwert |
Beizulegender Zeitwert |
||||||||
|
Zu Handelszwecken gehalten |
Zur Veräußerung verfügbar |
Zahlungsmittel, Kredite und Forderungen |
Bis zur Endfälligkeit zu halten |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Insgesamt |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Insgesamt |
Derivative Finanzinstrumente |
12,521 |
— |
— |
— |
— |
12,521 |
— |
12,521 |
— |
12,521 |
Wagniskapitalfonds |
— |
420,104 |
— |
— |
— |
420,104 |
— |
— |
420,104 |
420,104 |
Direkte Kapitalbeteiligungen |
— |
77,435 |
— |
— |
— |
77,435 |
24,458 |
— |
52,977 |
77,435 |
Insgesamt |
12,521 |
497,539 |
— |
— |
— |
510,060 |
24,458 |
12,521 |
473,081 |
510,060 |
Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Vermögenswerte: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
— |
— |
549,101 |
— |
— |
549,101 |
|
|
|
|
Kredite und Forderungen |
— |
— |
1 666,725 |
— |
— |
1 666,725 |
— |
— |
— |
— |
Forderungen gegenüber Beitragszahlern |
— |
— |
150,000 |
— |
— |
150,000 |
— |
1 852,507 |
— |
1 852,507 |
Anleihen |
— |
— |
— |
144,382 |
— |
144,382 |
— |
— |
— |
— |
Sonstige Vermögenswerte |
— |
— |
4,385 |
— |
— |
4,385 |
144,382 |
— |
— |
144,382 |
Insgesamt |
— |
— |
2 370,211 |
144,382 |
— |
2 514,593 |
144,382 |
1 852,507 |
— |
1 996,889 |
Finanzielle Vermögenswerte insgesamt |
12,521 |
497,539 |
2 370,211 |
144,382 |
— |
3 024,653 |
|
|
|
|
Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Derivative Finanzinstrumente |
-1,153 |
— |
— |
— |
— |
-1,153 |
— |
-1,153 |
— |
-1,153 |
Insgesamt |
-1,153 |
— |
— |
— |
— |
-1,153 |
— |
-1,153 |
— |
-1,153 |
Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rückstellungen für gestellte Garantien |
— |
— |
— |
— |
-484 |
-484 |
|
|
|
|
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten |
— |
— |
— |
— |
- 157,285 |
- 157,285 |
|
|
|
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
— |
— |
— |
— |
-2,462 |
-2,462 |
|
|
|
|
Insgesamt |
— |
— |
— |
— |
- 160,231 |
- 160,231 |
|
|
|
|
Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt |
-1,153 |
— |
— |
— |
- 160,231 |
- 161,384 |
|
|
|
|
4.2. Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
4.2.1.
Der folgenden Tabelle sind Informationen über die Bewertungstechniken und maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zu entnehmen, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten herangezogen werden, die in der Bemessungshierarchie in den Stufen 2 und 3 eingestuft sind:
|
Bewertungstechnik |
Maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren |
Verhältnis zwischen nicht beobachtbaren Inputfaktoren und Messung des beizulegenden Zeitwerts |
Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene Finanzinstrumente |
|
|
|
Derivative Finanzinstrumente |
Discounted-Cash-Flow-Methode: Künftige Zahlungsströme werden auf Grundlage von Devisenterminkursen/Zinssätzen (anhand beobachtbarer Devisenterminkurse und Renditekurven zum Ende der Berichtsperiode) sowie Termingeschäften/Zinssätzen geschätzt, die zu einem Satz abgezinst werden, der das Kreditrisiko der verschiedenen Gegenparteien widerspiegelt |
Entfällt |
Entfällt |
Wagniskapitalfonds |
Methode des bereinigten Nettovermögens: Der beizulegende Zeitwert wird ermittelt, indem entweder der prozentuale Anteil der Fazilität am Eigentum des zugrundeliegenden Instruments auf das Nettovermögen angewendet wird, das im jüngsten Bericht um Zahlungsströme bereinigt ausgewiesen ist, oder indem, sofern verfügbar, der genaue, vom jeweiligen Fondsmanager vorgelegte Anteilswert zu diesem Termin herangezogen wird Zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem letzten verfügbaren Nettoinventarwert (NIW) und der Berichterstattung zum Jahresende wird ein Überprüfungsverfahren für wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag durchgeführt und der gemeldete Nettoinventarwert gegebenenfalls angepasst |
Anpassung für den Zeitraum zwischen dem letzten Berichtstermin des Wagniskapitalfonds und dem Bemessungsstichtag unter Berücksichtigung von operativen Aufwendungen und Verwaltungsgebühren, anschließenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des zugrundeliegenden Vermögens des Wagniskapitalfonds, entstandenen zusätzlichen Verbindlichkeiten, Marktveränderungen oder sonstigen Veränderungen der Wirtschaftslage |
Je länger der Zeitraum zwischen dem Bemessungsstichtag des beizulegenden Zeitwerts und dem letzten Berichtstermin des Wagniskapitalfonds ist, desto höher ist die Anpassung für den Zeitraum |
Direkte Kapitalbeteiligungen |
Bereinigtes Nettovermögen |
Anpassung für den Zeitraum zwischen dem letzten Berichtstermin des Beteiligungsunternehmens und dem Bemessungsstichtag unter Berücksichtigung von operativen Aufwendungen, anschließenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des zugrundeliegenden Vermögens des Beteiligungsunternehmens, entstandenen zusätzlichen Verbindlichkeiten, Marktveränderungen oder sonstigen Veränderungen der Wirtschaftslage, Kapitalzuwachs, Veräußerung/Kontrollwechsel |
Je länger der Zeitraum zwischen dem Bemessungsstichtag des beizulegenden Zeitwerts und dem letzten Berichtstermin des Beteiligungsunternehmens ist, desto höher ist die Anpassung für den betreffenden Zeitraum |
|
|
Abschlag aufgrund fehlender Marktgängigkeit (Liquidität), der auf Grundlage früherer Transaktionspreise für vergleichbare Instrumente in dem Land/der Region ermittelt wird und von 5 % bis 30 % reicht |
Je höher der Marktgängigkeitsabschlag, desto niedriger der beizulegende Zeitwert |
Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene Finanzinstrumente |
|
|
|
Darlehen und Kredite |
Discounted-Cash-Flow-Methode: Bei dem Bewertungsmodell werden vertragliche Zahlungsströme zugrunde gelegt, die an die Bedingung geknüpft sind, dass kein Ausfall des Schuldners eintritt, und bei denen keine Sicherheiten oder möglichen vorzeitigen Rückzahlungen berücksichtigt werden Für die Ermittlung des Nettogegenwartswerts der Kredite werden bei dem verwendeten Modell die vertraglichen Zahlungsströme jedes Kredits mit Hilfe einer angepassten Marktabzinsungskurve abgezinst Der Nettogegenwartswert der einzelnen Kredite wird anschließend um den jeweiligen dazugehörigen erwarteten Verlust bereinigt Anschließend werden die Ergebnisse addiert, um den beizulegenden Zeitwert der Darlehen und Kredite zu erhalten |
Entfällt |
Entfällt |
Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung |
Discounted-Cash-Flow-Methode |
Entfällt |
Entfällt |
Durch die Anwendung des IFRS 13 werden zum 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2017 Bewertungsanpassungen in den beizulegenden Zeitwerten von derivativen Finanzinstrumenten mit einbezogen, d h.:
— |
Die Anpassungen der Kreditbewertungen (Credit Valuation Adjustments – CVA), die die Gegenparteiausfallrisiken bei Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten widerspiegeln, beliefen sich auf -37 400 EUR zum 31. Dezember 2018 und auf -38 000 EUR zum 31. Dezember 2017 |
— |
Die Anpassungen von Debitbewertungen (Debit Valuation Adjustments – DVA), die das eigene Kreditrisiko bei Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten widerspiegeln, beliefen sich auf +15 100 EUR zum 31. Dezember 2018 und auf +29 500 EUR zum 31. Dezember 2017 |
4.2.2.
Nach den Leitlinien für die Fazilität werden Umbuchungen zwischen verschiedenen Stufen am Tag des Ereignisses bzw am Tag der Änderung der Umstände erfasst, das/die die Übertragung auslöst
2018 und 2017 nahm die Fazilität keine Übertragungen von Vermögenswerten von der Stufe 1 auf die Stufe 2 oder von der Stufe 2 auf die Stufe 1 der Bemessungshierarchie vor
4.2.3.
Abgleich der beizulegenden Zeitwerte der Stufe 3
Den folgenden Tabellen sind die Änderungen bei Instrumenten der Stufe 3 für das am 31. Dezember 2018 und das am 31. Dezember 2017 endende Jahr zu entnehmen:
in Tsd EUR |
|||
Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere |
|||
Saldo zum 1. Januar 2018 |
473,081 |
||
In der Ergebnisrechnung berücksichtigte Gewinne und Verluste: |
|
||
|
-10,622 |
||
|
-13,411 |
||
Insgesamt |
-24,033 |
||
Auszahlungen |
95,434 |
||
Rückzahlungen |
-11,165 |
||
Abschreibungen |
17,300 |
||
Saldo zum 31. Dezember 2018 |
550,617 |
|
in Tsd EUR |
||
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|||
Saldo zum 1. Januar 2017 |
494,004 |
||
In der Ergebnisrechnung berücksichtigte Gewinne und Verluste: |
|
||
|
2,711 |
||
|
-22,024 |
||
Insgesamt |
-19,313 |
||
Im sonstigen Ergebnis berücksichtige Gewinne und Verluste: |
|
||
|
-17,592 |
||
Insgesamt |
-17,592 |
||
Auszahlungen |
62,660 |
||
Rückzahlungen |
-44,568 |
||
Abschreibungen |
-2,110 |
||
Saldo zum 31. Dezember 2017 |
473,081 |
2018 und 2017 wurden bei der Fazilität keine Umbuchungen aus oder in Stufe 3 der Bemessungshierarchie vorgenommen
5. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus:
in Tsd EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Barbestand |
51,936 |
166,445 |
Terminkonten |
521,882 |
367,653 |
Commercial Paper |
— |
15,003 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in der Vermögensübersicht |
573,818 |
549,101 |
Aufgelaufenen Zinsen |
-110 |
68 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in der Kapitalflussrechnung |
573,708 |
549,169 |
6. Derivative Finanzinstrumente
Die als „zu Handelszwecken gehalten“ klassifizierten derivativen Finanzinstrumente setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
in Tsd EUR |
|||
Zum 31. Dezember 2018 |
Beizulegender Zeitwert |
Nominalbetrag |
|
|
Vermögenswerte |
Verbindlichkeiten |
|
Währungs-Zins-Swaps |
340 |
-665 |
5,245 |
Zinsswaps |
654 |
— |
28,470 |
Devisenswaps |
8,879 |
-7,828 |
1 460,608 |
Derivative Finanzinstrumente insgesamt |
9,873 |
-8,493 |
1 494,323 |
in Tsd EUR |
|||
Zum 31. Dezember 2017 |
Beizulegender Zeitwert |
Nominalbetrag |
|
Vermögenswerte |
Verbindlichkeiten |
||
Währungs-Zins-Swaps |
149 |
-1,105 |
8,098 |
Zinsswaps |
393 |
-48 |
31,711 |
Devisenswaps |
11,979 |
— |
1 500,000 |
Derivative Finanzinstrumente insgesamt |
12,521 |
-1,153 |
1 539,809 |
7. Darlehen und Kredite
7.1. Darlehen und Kredite
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den Abgleich von Anfangs- und Endbestand der Darlehen und Kredite mit neuen erwarteten Kreditverlusten nach dem Wertminderungsmodell des IFRS 9 Die Vergleichsbeträge der Wertminderungen für 2017 stellen das Rückstellungskonto für Kreditverluste dar und entsprechen der Bewertung nach IAS 39
in Tsd EUR |
|||||
|
Globalkredite (*6) |
Vorrangige Kredite |
Nachrangige Kredite |
bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigte Bonität |
Insgesamt |
Nennwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Darlehen zum 1. Januar 2018 |
1 003,294 |
687,499 |
62,546 |
— |
1 753,339 |
Auszahlungen |
203,352 |
52,274 |
— |
3,588 |
259,214 |
Abschreibungen |
— |
— |
— |
— |
— |
Rückzahlungen |
- 192,355 |
- 157,952 |
-4,548 |
— |
- 354,855 |
Thesaurierte Zinsen |
— |
— |
— |
— |
— |
Wechselkursdifferenzen |
37,026 |
11,503 |
2,719 |
— |
51,248 |
Nennwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Darlehen zum 31. Dezember 2018 |
1 051,317 |
593,324 |
60,717 |
3,588 |
1 708,946 |
Wertminderung – Rückstellungen für Kreditverluste zum 1. Januar 2018 |
-35,082 |
-57,911 |
-62,546 |
— |
- 155,539 |
Veränderungen der über 12 Monate erwarteten Kreditverluste (netto) |
-1,853 |
288 |
— |
— |
-1,565 |
Veränderungen der nicht wertgeminderten, über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (netto) |
4,696 |
870 |
-2,146 |
— |
3,420 |
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert |
-71,204 |
— |
— |
-1,794 |
-72,998 |
Rückbuchung von wertgeminderten, über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten |
2,214 |
8,480 |
37,678 |
— |
48,372 |
Abschreibungen |
— |
— |
— |
— |
— |
Wechselkursdifferenzen |
-2,639 |
-1,336 |
-2,346 |
— |
-6,321 |
Wertminderung – Rückstellungen für Kreditverluste zum 31. Dezember 2018 |
- 103,868 |
-49,609 |
-29,360 |
-1,794 |
- 184,631 |
Darlehen und Kredite zu fortgeführten Anschaffungskosten zum 31. Dezember 2018 |
947,449 |
543,715 |
31,357 |
1,794 |
1 524,315 |
Nennwert der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Darlehen zum 1. Januar 2018 |
1,800 |
— |
— |
— |
1,800 |
Auszahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
Rückzahlungen |
— |
— |
— |
— |
— |
Abschreibungen |
— |
— |
— |
— |
— |
Wechselkursdifferenzen |
— |
— |
— |
— |
— |
Nennwert der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Darlehen zum 31. Dezember 2018 |
1,800 |
— |
— |
— |
1,800 |
Berichtigung des beizulegenden Zeitwerts zum 1. Januar 2018 |
-378 |
— |
— |
— |
-378 |
Veränderung des beizulegenden Zeitwerts (netto) |
-702 |
— |
— |
— |
-702 |
Wechselkursdifferenzen |
— |
— |
— |
— |
— |
Berichtigung des beizulegenden Zeitwerts zum 31. Dezember 2018 |
-1,080 |
— |
— |
— |
-1,080 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Darlehen und Kredite zum 31. Dezember 2018 |
720 |
— |
— |
— |
720 |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
-3,550 |
-3,109 |
11 |
— |
-6,648 |
Zinsen |
12,330 |
9,243 |
1,031 |
— |
22,604 |
Darlehen und Kredite zum 31. Dezember 2018 |
956,949 |
549,849 |
32,399 |
1,794 |
1 540,991 |
in Tsd EUR |
||||
|
Globalkredite (*6) |
Vorrangige Kredite |
Nachrangige Kredite |
Insgesamt |
Nominalbetrag zum 1. Januar 2017 |
994,527 |
764,339 |
71,563 |
1 830,429 |
Auszahlungen |
305,059 |
63,603 |
— |
368,662 |
Abschreibungen |
-3,257 |
-6,138 |
— |
-9,395 |
Rückzahlungen |
- 162,361 |
-91,125 |
— |
- 253,486 |
Wechselkursdifferenzen |
- 128,874 |
-43,180 |
-9,017 |
- 181,071 |
Nominalbetrag zum 31. Dezember 2017 |
1 005,094 |
687,499 |
62,546 |
1 755,139 |
Wertminderungen zum 1. Januar 2017 |
-18,185 |
-28,294 |
-71,161 |
- 117,640 |
In der Gewinn- und Verlustrechnung und Aufstellung des sonstigen Ergebnisses erfasste Wertminderungen |
-5,105 |
-11,572 |
— |
-16,677 |
Abschreibungen |
3,257 |
6,138 |
— |
9,395 |
Rückbuchung von Wertminderungen |
2,204 |
3,752 |
— |
5,956 |
Wechselkursdifferenzen |
914 |
3,234 |
8,615 |
12,763 |
Wertminderungen zum 31. Dezember 2017 |
-16,915 |
-26,742 |
-62,546 |
- 106,203 |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
-3,802 |
-3,408 |
— |
-7,210 |
Zinsen |
15,122 |
9,877 |
— |
24,999 |
Kredite und Forderungen zum 31. Dezember 2017 |
999,499 |
667,226 |
— |
1 666,725 |
7.2. Wertminderung bei Darlehen und Krediten – Rückstellungen für Verluste
in Tsd EUR |
|||||
2018 |
|||||
|
Über 12 Monate erwartete Kreditverluste |
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert |
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert |
bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigte Bonität |
Insgesamt |
Darlehen und Kredite zu fortgeführten Anschaffungskosten |
|
|
|
|
|
Saldo zum 1. Januar 2018 |
19,738 |
29,975 |
105,826 |
— |
155,539 |
Übertragung in „über 12 Monate erwartete Kreditverluste“ |
2,285 |
— |
— |
— |
2,285 |
Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert“ |
— |
-2,633 |
— |
— |
-2,633 |
Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert“ |
— |
— |
27,646 |
1,794 |
29,440 |
Ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte |
— |
— |
— |
— |
— |
Abschreibungen |
— |
— |
— |
— |
— |
Saldo zum 31. Dezember 2018 |
22,023 |
27,342 |
133,472 |
1,794 |
184,631 |
8. Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den Abgleich von Anfangs- und Endbestand der Beteiligungsinvestitionen mit der neuen Bewertungsregelung nach IFRS 9 Vergleichsbeträge für 2017 stellen Bewertungen nach IAS 39 dar; damals wurden Kapitalbeteiligungsinstrumente im Portfolio zur Veräußerung verfügbarer Instrumente eingestuft
in Tsd EUR |
|||
|
Wagniskapitalfonds |
Direkte Kapitalbeteiligungen |
Insgesamt |
Kosten zum 1. Januar 2018 |
356,086 |
70,310 |
426,396 |
Auszahlungen |
73,250 |
22,184 |
95,434 |
Rückzahlungen/Veräußerungen |
-21,681 |
-635 |
-22,316 |
Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen/Veräußerungen |
13,938 |
1,355 |
15,293 |
Kosten zum 31. Dezember 2018 |
421,593 |
93,214 |
514,807 |
Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2018 |
64,018 |
7,125 |
71,143 |
Veränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste (netto) |
-20,493 |
-172 |
-20,665 |
Wechselkursdifferenzen bei nicht realisierten Gewinnen und Verlusten |
2,034 |
-27 |
2,007 |
Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2018 |
45,559 |
6,926 |
52,485 |
Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere zum 31. Dezember 2018 |
467,152 |
100,140 |
567,292 |
in Tsd EUR |
|||
|
Wagniskapitalfonds |
Direkte Kapitalbeteiligungen |
Insgesamt |
Kosten zum 1. Januar 2017 |
331,253 |
72,636 |
403,889 |
Auszahlungen |
62,660 |
— |
62,660 |
Rückzahlungen/Veräußerungen |
-38,990 |
-708 |
-39,698 |
Abschreibungen |
-437 |
-1,673 |
-2,110 |
Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen/Veräußerungen |
1,600 |
55 |
1,655 |
Kosten zum 31. Dezember 2017 |
356,086 |
70,310 |
426,396 |
Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2017 |
129,427 |
13,457 |
142,884 |
Veränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste (netto) |
-20,930 |
-1,008 |
-21,938 |
Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2017 |
108,497 |
12,449 |
120,946 |
Wertminderungen zum 1. Januar 2017 |
-22,892 |
-6,997 |
-29,889 |
In der Gewinn- und Verlustrechnung und Aufstellung des sonstigen Ergebnisses während des Jahres erfasste Wertminderungen |
-22,024 |
— |
-22,024 |
Abschreibungen |
437 |
1,673 |
2,110 |
Wertminderungen zum 31. Dezember 2017 |
-44,479 |
-5,324 |
-49,803 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zum 31. Dezember 2017 |
420,104 |
77,435 |
497,539 |
9. Forderungen gegenüber Beitragszahlern
Die Forderungen gegenüber Beitragszahlern in Höhe von 100 000 EUR bestehen ausschließlich aus bei den Mitgliedstaaten abgerufenen, aber noch nicht eingegangenen Beiträgen
10. Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung
Das Portfolio der Finanzverwaltung besteht aus börsennotierten Anleihen mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten zum Berichtsstichtag Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Entwicklung des Portfolios der Finanzverwaltung
|
in Tsd EUR |
Saldo zum 1. Januar 2018 |
144,382 |
Käufe |
2 219,062 |
Fälligkeiten |
-2 026,659 |
Änderung bei der Tilgung der Prämie/Abzinsung |
149 |
Änderung der aufgelaufenen Zinsen |
-1,794 |
Saldo zum 31. Dezember 2018 |
335,140 |
|
in Tsd EUR |
Saldo zum 1. Januar 2017 |
169,398 |
Käufe |
1 084,149 |
Fälligkeiten |
-1 109,563 |
Änderung bei der Tilgung der Prämie/Abzinsung |
-59 |
Änderung der aufgelaufenen Zinsen |
457 |
Saldo zum 31. Dezember 2017 |
144,382 |
11. Sonstige Vermögenswerte
Die sonstigen Vermögenswerte setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
in Tsd EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Forderungen gegenüber der EIB |
— |
4,117 |
Finanzgarantien |
171 |
268 |
Sonstige Aktiva insgesamt |
171 |
4,385 |
12. Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten
Die transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
in Tsd EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Abgegrenzte Zinsverbilligungen |
32,658 |
24,895 |
Abgegrenzte Provisionen für Darlehen und Kredite |
1,106 |
907 |
Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten insgesamt |
33,764 |
25,802 |
13. Rückstellungen für gestellte Garantien
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den Abgleich von Anfangs- und Endbestand der Rückstellungen für gestellte Garantien nach dem neuen Modell des IFRS 9 für erwartete Kreditverluste Vergleichsbeträge für 2017 stellen die Rückstellung für gestellte Garantien dar, die nach IAS 39 angesetzt wurde, weil es objektive Hinweise darauf gab, dass der Fazilität hinsichtlich der gewährten Garantien ein Verlust entstehen wird
in Tsd EUR |
||||
2018 |
||||
|
Über 12 Monate erwartete Kreditverluste |
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert |
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert |
Insgesamt |
Gestellte Garantien |
|
|
|
|
Saldo zum 1 Januar |
— |
484 |
— |
484 |
Übertragung in „über 12 Monate erwartete Kreditverluste“ |
94 |
— |
— |
94 |
Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert“ |
— |
391 |
— |
391 |
Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert“ |
— |
— |
— |
— |
Ausgebuchte Garantien |
— |
— |
— |
— |
Abruf von Garantien |
— |
— |
— |
— |
Abschreibung auf Vorausgebühren |
— |
-128 |
— |
-128 |
Wechselkursdifferenzen |
— |
-48 |
— |
-48 |
Saldo zum 31 Dezember |
94 |
699 |
— |
793 |
2017 |
|
Saldo zum 1 Januar |
625 |
In der Gewinn- und Verlustrechnung und Aufstellung des sonstigen Ergebnisses erfasste Zugänge |
65 |
in Anspruch genommen |
-206 |
Übertragung von „Sonstigen Verbindlichkeiten“, Finanzgarantien |
— |
Saldo zum 31 Dezember |
484 |
14. Rückstellungen für Darlehenszusagen
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den Abgleich von Anfangs- und Endbestand der Rückstellung für Verluste aus nicht ausgezahlten Darlehen (Darlehenszusagen) nach dem neuen Modell des IFRS 9 für erwartete Kreditverluste Die Vergleichsbeträge für 2017 stellen das Rückstellungskonto für Kreditverluste dar und entsprechen der Bewertung nach IAS 39
in Tsd EUR |
||||
2018 |
||||
|
Über 12 Monate erwartete Kreditverluste |
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert |
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert |
Insgesamt |
Kreditzusagen |
|
|
|
|
Saldo zum 1 Januar |
1,993 |
2,163 |
— |
4,156 |
Übertragung in „über 12 Monate erwartete Kreditverluste“ |
5,192 |
— |
— |
5,192 |
Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert“ |
— |
14,420 |
— |
14,420 |
Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert“ |
— |
— |
— |
— |
Wechselkursdifferenzen |
40 |
14 |
— |
54 |
Saldo zum 31 Dezember |
7,225 |
16,597 |
— |
23,822 |
15. Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
Die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
in Tsd EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
An die EIB zu zahlende allgemeine Verwaltungsaufwendungen (netto) |
47,799 |
45,105 |
Sonstige an die EIB zu zahlende Beträge |
54 |
580 |
Mitgliedstaaten geschuldete, noch nicht ausgezahlte Zinsverbilligungen und technische Hilfe |
95,960 |
111,600 |
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten insgesamt |
143,813 |
157,285 |
16. Sonstige Verbindlichkeiten
Die sonstigen Verbindlichkeiten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
in Tsd EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Vorzeitig erhaltene Rückzahlungen von Krediten |
2,124 |
1,986 |
Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten aus Zinsverbilligungen |
369 |
436 |
Finanzgarantien |
— |
40 |
Sonstige Verbindlichkeiten insgesamt |
2,493 |
2,462 |
17. Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten
in Tsd EUR |
||||
Mitgliedstaaten |
Beiträge zu der Fazilität |
Beiträge zu Zinsverbilligungen und technischer Hilfe |
Insgesamt beigetragen |
Abgerufen, aber noch nicht eingegangen |
Österreich |
69,935 |
8,869 |
78,804 |
2,410 |
Belgien |
103,226 |
13,046 |
116,272 |
3,530 |
Bulgarien |
896 |
294 |
1,190 |
140 |
Zypern |
576 |
189 |
765 |
90 |
Tschechische Republik |
3,264 |
1,071 |
4,335 |
510 |
Dänemark |
56,820 |
7,275 |
64,095 |
2,000 |
Estland |
320 |
105 |
425 |
50 |
Finnland |
39,852 |
5,214 |
45,066 |
1,470 |
Frankreich |
624,971 |
75,972 |
700,943 |
19,550 |
Deutschland |
611,715 |
76,616 |
688,331 |
20,500 |
Griechenland |
35,121 |
4,883 |
40,004 |
1,470 |
Ungarn |
3,520 |
1,155 |
4,675 |
550 |
Irland |
18,577 |
2,802 |
21,379 |
910 |
Italien |
340,252 |
45,025 |
385,277 |
12,860 |
Lettland |
448 |
147 |
595 |
70 |
Litauen |
768 |
252 |
1,020 |
120 |
Luxemburg |
7,693 |
984 |
8,677 |
270 |
Malta |
192 |
63 |
255 |
30 |
Niederlande |
138,415 |
17,685 |
156,100 |
4,850 |
Polen |
8,320 |
2,730 |
11,050 |
1,300 |
Portugal |
27,313 |
3,809 |
31,122 |
1,150 |
Rumänien |
2,368 |
777 |
3,145 |
370 |
Slowakei |
1,344 |
441 |
1,785 |
210 |
Slowenien |
1,152 |
378 |
1,530 |
180 |
Spanien |
170,369 |
24,876 |
195,245 |
7,850 |
Schweden |
73,692 |
9,677 |
83,369 |
2,740 |
Vereinigtes Königreich |
355,881 |
49,356 |
405,237 |
14,820 |
Gesamtbetrag zum 31. Dezember 2018 |
2 697,000 |
353,691 |
3 050,691 |
100,000 |
Gesamtbetrag zum 31. Dezember 2017 |
2 517,000 |
333,691 |
2 850,691 |
150,000 |
Am 12. November 2018 legte der Rat die Höhe der von den einzelnen Mitgliedstaaten bis zum 21. Januar 2019 zu zahlenden Beiträge fest Zum 31. Dezember 2018 waren 100 000 EUR noch nicht eingezahlt worden
18. Eventualverbindlichkeiten und -verpflichtungen
in Tsd EUR |
||
|
31.12.2018. |
31.12.2017. |
Verpflichtungen |
|
|
Nicht ausgezahlte Kredite |
1 283,931 |
869,983 |
Nicht gezahlte Verpflichtung in Bezug auf Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere |
347,167 |
321,695 |
Gestellte Garantien |
2,800 |
7,682 |
Zinsverbilligungen und technische Hilfe |
457,328 |
382,576 |
Eventualverbindlichkeiten |
|
|
Unterzeichnete nicht gestellte Garantien |
1 553,668 |
74,569 |
Eventualverbindlichkeiten und -verpflichtungen insgesamt |
3 644,894 |
1 656,505 |
19. Zinserträge und ähnlichen Erträge und Aufwendungen
Die Zinserträge und ähnlichen Erträge setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
in Tsd. EUR |
||
|
Vom 1.1.2018. |
Vom 1.1.2017. |
|
bis zum 31.12.2018. |
bis zum 31.12.2017. |
Darlehen und Kredite |
92,506 |
97,440 |
Zinsverbilligungen |
4,224 |
3,966 |
Zinserträge und ähnliche Erträge insgesamt |
96,730 |
101,406 |
Die Zinsaufwendungen und ähnlichen Aufwendungen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
in Tsd. EUR |
||
|
Vom 1.1.2018. |
Vom 1.1.2017. |
|
bis zum 31.12.2018. |
bis zum 31.12.2017. |
Derivative Finanzinstrumente |
-563 |
-980 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
-654 |
-1,037 |
Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung |
-1,322 |
-654 |
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen insgesamt |
-2,539 |
-2,671 |
20. Erträge und Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen
Die Erträge aus Gebühren und Provisionen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
in Tsd EUR |
||
|
Vom 1.1.2018. |
Vom 1.1.2017. |
|
bis zum 31.12.2018. |
bis zum 31.12.2017. |
Gebühren und Provisionen aus Darlehen und Krediten |
107 |
— |
Gebühren und Provisionen aus Finanzgarantien |
170 |
209 |
Sonstige |
7 |
1 |
Einnahmen aus Gebühren und Provisionen insgesamt |
284 |
210 |
Die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
in Tsd EUR |
||
|
Vom 1.1.2018. |
Vom 1.1.2017. |
|
bis zum 31.12.2018. |
bis zum 31.12.2017. |
Dritten für Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere gezahlte Provisionen |
-106 |
-60 |
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen insgesamt |
-106 |
-60 |
21. Nettoergebnis aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren
Die netto realisierten Gewinne aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
in Tsd EUR |
||
|
Vom 1.1.2018. |
Vom 1.1.2017. |
|
bis zum 31.12.2018. |
bis zum 31.12.2017. |
Nettoerträge aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren |
3,166 |
1,030 |
Dividendenerträge |
7,320 |
1,681 |
Veränderung des beizulegenden Zeitwerts (netto) |
-20,665 |
— |
Nettoergebnis aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren |
-10,179 |
2,711 |
22. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
Die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen umfassen die tatsächlichen Kosten, die der EIB durch die Verwaltung der Fazilität entstehen, abzüglich der Einnahmen aus Standardbewertungsgebühren, die die EIB den Kunden der Fazilität direkt in Rechnung stellt
in Tsd EUR |
||
|
Vom 1.1.2018. |
Vom 1.1.2017. |
|
bis zum 31.12.2018. |
bis zum 31.12.2017. |
Der EIB entstandene, tatsächliche Kosten |
-50,021 |
-48,285 |
Einnahmen aus den Kunden der Fazilität direkt in Rechnung gestellten Bewertungsgebühren |
2,222 |
3,180 |
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen insgesamt |
-47,799 |
-45,105 |
23. Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Rechtssubjekten
Definition von „strukturiertes Rechtssubjekt“
Ein strukturiertes Rechtssubjekt wurde so konzipiert, dass die Stimmrechte oder vergleichbaren Rechte nicht der dominierende Faktor sind, wenn es darum geht, festzulegen, wer das Rechtssubjekt beherrscht Gemäß IFRS 12 zeichnet sich ein strukturiertes Unternehmen oftmals durch einige oder sämtliche der nachfolgend genannten Merkmale aus:
— |
beschränkte Tätigkeiten; |
— |
enger und genau definierter Zweck, z B zwecks Abschlusses eines steuerwirksamen Leasings, Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Bereitstellung einer Kapital- oder Finanzquelle für ein Rechtssubjekt oder Schaffung von Anlagemöglichkeiten für Anleger durch Weitergabe von Risiken und Nutzen, die mit den Vermögenswerten des strukturierten Rechtssubjekts in Verbindung stehen, an die Anleger; |
— |
unzureichendes Eigenkapital, als dass das strukturierte Rechtssubjekt seine Tätigkeiten ohne nachgeordnete finanzielle Unterstützung finanzieren könnte; |
— |
Finanzierung in Form vielfacher vertraglich an die Anleger gebundener Instrumente, die eine Konzentration des Kredit- oder sonstigen Risikos (Tranchen) bewirken |
Nicht konsolidierte strukturierte Rechtssubjekte
Der Begriff „nicht konsolidiertes strukturiertes Rechtssubjekt“ bezieht sich auf alle strukturierten Rechtssubjekte, die nicht von der Fazilität kontrolliert werden, und umfasst Anteile an strukturierten Rechtssubjekten, die nicht konsolidiert sind
Definition des Begriffs „Anteil an einem strukturierten Rechtssubjekt“:
Für die Zwecke des IFRS 12 wird „Anteil“ weit gefasst definiert als die vertragliche und nichtvertragliche Einbeziehung, durch die das berichterstattende Rechtssubjekt schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Rechtssubjekts aussetzt ist Ein Anteil an einem anderen Rechtssubjekt kann die Form eines Kapitalbesitzes sowie andere Formen der Einbeziehung annehmen, wie die Bereitstellung einer Finanzierung, eine Liquiditätsunterstützung, Kreditsicherheiten, Verpflichtungen und Garantien für das andere Rechtssubjekt Ein berichterstattendes Rechtssubjekt hält nach IFRS 12 nicht notwendigerweise einen Anteil an einem anderen Rechtssubjekt, nur weil eine typische Lieferant/Kunden-Beziehung besteht
In der nachstehenden Tabelle werden die Arten von strukturierten Rechtssubjekten veranschaulicht, die in der Vermögensübersicht der Fazilität nicht konsolidiert werden, an denen sie jedoch beteiligt ist
Art von strukturiertem Rechtssubjekt |
Art und Zweck |
Beteiligung der Fazilität |
Projektfinanzierung - Kredite an Zweckgesellschaften (Special Purposes Vehicles – SPV) |
Operationen zur Projektfinanzierung sind Transaktionen, bei denen die Fazilität für den Schuldendienst auf einen Kreditnehmer angewiesen ist, dessen einzige oder wichtigste Einnahmequelle ein einziger Vermögenswert oder eine begrenzte Anzahl von Vermögenswerten ist, die durch diese Schulden oder sonstige bereits bestehende Vermögenswerte finanziert werden, die vertraglich mit dem Projekt verbunden sind Operationen zur Projektfinanzierung werden häufig über Zweckgesellschaften finanziert |
Nettoauszahlungsbeträge Zinserträge |
Wagniskapitaloperationen |
Die Fazilität finanziert Wagniskapital- und Investitionsfonds In Wagniskapital- und Investitionsfonds werden Mittel von Anlegern gebündelt und verwaltet, die zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten Private-Equity-Anlagen in kleinen und mittleren Unternehmen mit einem hohen Wachstumspotenzial tätigen möchten |
Anlagen in von dem Wagniskapitalunternehmen begebenen Anteilen/Aktien; als Dividendenerträge vereinnahmte Dividenden |
In der nachstehenden Tabelle werden die Buchwerte der nicht konsolidierten strukturierten Rechtssubjekte dargestellt, an denen die Fazilität zum Berichtstermin beteiligt ist, sowie das maximale Verlustrisiko der Fazilität im Zusammenhang mit diesen Rechtssubjekten Das maximale Verlustrisiko umfasst die Buchwerte und die damit verbundenen nicht ausbezahlten Verpflichtungen
in Tsd EUR |
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Art von strukturiertem Rechtssubjekt |
Bezeichnung |
Buchwert zum 31.12.2018. |
Buchwert zum 31.12.2017. |
Maximales Verlustrisiko zum 31. Dezember 2018 |
Maximales Verlustrisiko zum 31. Dezember 2017 |
Wagniskapitalfonds |
Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere |
467,152 |
420,104 |
797,775 |
737,661 |
Insgesamt |
|
467,152 |
420,104 |
797,775 |
737,661 |
24. Finanzrahmen für Impact Financing
Im Juni 2013 verabschiedete der Gemeinsame AKP-EU-Ministerrat das neue Finanzprotokoll für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für den Zeitraum 2014-2020
Für die Investitionsfazilität wurde ein neuer Finanzrahmen in Höhe von 500 Mio EUR vereinbart, der „Finanzrahmen für Impact Financing“ (IFE), der es der Fazilität ermöglicht, Projekte zu fördern, die eine besonders starke entwicklungspolitische Wirkung erkennen lassen, allerdings auch mit den bei derartigen Investitionen üblichen größeren Risiken einhergehen Dieser Finanzrahmen wird neue Möglichkeiten zur Steigerung der Kreditvergabe der Fazilität an den privaten Sektor anhand von Investitionen in folgende Instrumente mit sich bringen:
Sozialwirkungsorientierte Equity Fonds – aufgrund der immer zahlreicheren Private-Equity-Fonds, für die die Bewältigung sozialer oder umweltbezogener Probleme im Mittelpunkt ihrer Investitionsstrategie steht und die darüber hinaus weiterhin Nachhaltigkeit auf Ebene des Fonds und der Unternehmen, in die investiert werden soll, anstreben
Kredite für Finanzintermediäre – (z B Mikrofinanzinstitute, lokale Banken und Kreditgenossenschaften), die in AKP-Ländern tätig sind, in denen die EIB aufgrund der bestehenden Kreditrisikoleitlinien keine Finanzierung, insbesondere nicht in lokaler Währung, in Betracht ziehen kann, z B aufgrund hoher Länderrisiken, der Wechselkursvolatilität oder fehlender Preisbenchmarks Das Hauptziel derartiger Kredite wird darin bestehen, Projekte mit großer entwicklungspolitischer Wirkung zu finanzieren, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung von Klein- und Kleinstunternehmen und der Landwirtschaft, die im Allgemeinen nicht für eine Finanzierung durch die Investitionsfazilität in Betracht kommen
Instrumente zur Erleichterung der Risikoteilung – in Form von Erstausfallgarantien („Erstverlusttranchen“), die die Risikoteilung der EIB mit lokalen Finanzintermediären (hauptsächlich Geschäftsbanken) zugunsten von unterversorgten KMU und kleinen Projekten erleichtern, die die Kriterien des Impact Financing in Fällen erfüllen, in denen eine Marktlücke im Hinblick auf den Zugang von KMU bzw kleinen Projekten zu Finanzierung ermittelt wurde Die Erstverlusttranchen würden als eine Rückgarantie zugunsten höchstrangiger Garantietranchen ausgestaltet, die von der EIB – im Rahmen der Investitionsfazilität – und von anderen internationalen Finanzinstitutionen/Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen finanziert werden, sodass eine erhebliche Hebelwirkung entsteht
Direktfinanzierung – durch Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente bei Projekten mit soliden und erfahrenen Projektträgern und großer entwicklungspolitischer Wirkung, die allerdings auch mit größeren Verlusterwartungen und Schwierigkeiten bei der Amortisierung der Investitionen verbunden sind (Eigenkapitalrisiko mit überdurchschnittlich hohen Verlusterwartungen) Die EIB wird bei diesem Instrument strenge Auswahl- und Förderfähigkeitskriterien anwenden, da diese Projekte trotz ihrer großen entwicklungspolitischen Wirkung keinen akzeptablen Finanzierungskriterien entsprechen könnten (d h geringe Erwartung der Amortisierung der Investitionen oder der Kompensation der Verluste durch Zinssätze/Eigenkapitalrenditen)
Der IFE wird zudem die Diversifizierung zugunsten neuer Sektoren wie Gesundheit und Bildung, Landwirtschaft und Ernährungssicherheit sowie die Entwicklung neuer und innovativer Instrumente der Risikoteilung ermöglichen
Unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung und Rechnungslegung ist der IFE Teil des IF-Portfolios und wird im konsolidierten Jahresabschluss der IF ausgewiesen
In der folgenden Tabelle werden die Buchwerte und die gebundenen, aber noch nicht ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach Art der Vermögenswerte dargestellt
in Tsd EUR |
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Art der IFE-Investition |
Bezeichnung |
Buchwert zum 31.12.2018. |
Buchwert zum 31.12.2017. |
Nicht ausgezahlter Betrag zum 31.12.2018. |
Nicht ausgezahlter Betrag zum 31.12.2017. |
Sozialwirkungsorientierte Equity Fonds |
Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere |
19,134 |
7,839 |
53,672 |
51,720 |
Kredite an Finanzintermediäre |
Darlehen und Kredite |
36,277 |
30,804 |
139,329 |
44,017 |
Instrumente zur Erleichterung der Risikoteilung |
Gestellte Garantien |
-786 |
-296 |
43,668 |
64,569 |
Direktfinanzierung – Kapitalbeteiligungen |
Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere |
53,183 |
42,981 |
1,014 |
4,014 |
Insgesamt |
|
107,808 |
81,328 |
237,683 |
164,320 |
25. Wesentliche Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
Es gibt keine wesentlichen, zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretenen bilanzwirksamen Vorgänge, die offengelegt werden müssten oder eine Anpassung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 erfordern würden
(1) ABl. L 210 vom 6 8 2013, S 1
(2) Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3 12 2018, S 1)
(3) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau
(4) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau
(*1) EEF-übergreifende Konten sind zur Abstimmung mit den Gesamtbeträgen in der Vermögensübersicht des EEF vom Gesamtbetrag der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten abzuziehen
(5) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau
(6) Gemäß Artikel 53 der Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds werden die Kassenmittel in der Vermögensübersicht des 11 EEF ausgewiesen Die Beschaffenheit der verschiedenen Bankkonten wird in Kapitel 5 „Management des finanziellen Risikos“ umrissen
(7) ABl L 80I vom 22.3.2019, S 1
(8) ABl L 101 vom 11.4.2019, S 1
(9) ABl L 149 vom 7.6.2016, S 1
(10) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau
(11) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl L 193 vom 30.7.2018, S 1)
(12) Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates
(13) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau
(14) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046
(15) Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates
(16) Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau
(17) ABl L 314 vom 30.11.2001, S 1
(18) ABl L 109 vom 26.4.2007, S 33
(19) Alle Abnahmen sind auf in Abgang gestellte Mittel, die in die nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve des 10 EEF übertragen wurden, zurückzuführen
(20) Alle Abnahmen sind auf in Abgang gestellte Mittel, die in die nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve des 10 EEF übertragen wurden, zurückzuführen
(21) Infolge des Beschlusses 2010/406/EU des Rates (ABl L 189 vom 22.7.2010, S 14) wurden 150 Mio EUR aus der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve des 10 EEF für Sudan übertragen (147 Mio EUR für die Sonderzuweisung Sudan und 3 Mio für Durchführungskosten)
(22) Infolge des Beschlusses 2011/315/EU des Rates (ABl L 142 vom 28.5.2011, S 61) wurden 200 Mio EUR aus der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve des 10 EEF für Sudan übertragen (194 Mio EUR für die Sonderzuweisung Südsudan und 6 Mio für Durchführungskosten)
(23) Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus Projekten des 9 und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds in die nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve in Höhe von 377 Mio abzüglich der Übertragung von Mitteln aus der Reserve an den Südsudan in Höhe von 200 Mio EUR (an den 9 EEF) Seit Beginn des Jahres belief sich die für AKP geschaffene, nicht verfügbare Reserve auf insgesamt 807 Mio., von denen 350 Mio verwendet wurden (150 Mio für den Sudan, 200 Mio für den Südsudan, beide wurden in an den 9 EEF übertragen)
(24) Übertragungen in die/aus den Reserven des 10 EEF
(25) Für Kofinanzierungen sind in der Tabelle lediglich die Mittel für Verpflichtungen angegeben
(26) Mit Beschluss 2013/759/EU des Rates (ABl L 335 vom 14.12.2013, S 48) ) wurden Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des Europäischen Entwicklungsfonds ( (EEF) („Überbrückungsfazilität“) geschaffen, um ab dem 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11 EEF die Verfügbarkeit von Mitteln zum einen für die Zusammenarbeit mit Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und andererseits für Unterstützungsausgaben sicherzustellen
(27) % der Mittelzuweisungen
(*2) Am 31. Dezember 2017 hatte die Fazilität Beteiligungsinvestitionen als zur Veräußerung verfügbar eingestuft, während sie ab dem 1. Januar 2018 mit der Einführung des IFRS 9 die Beteiligungsinvestitionen in die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren umgliederte Die entsprechende Neubewertungsreserve in Höhe von 125 816 000 EUR zum 31. Dezember 2017 wurde zugunsten der Gewinnrücklagen der Fazilität in Form einer Berichtigung des Anfangsbestands freigegeben (Erläuterung 2.5) Darüber hinaus wurden 49 712 000 EUR, die die für Leistungserbringungen angesetzte Wertminderung aus erwarteten Kreditverlusten darstellen – Transaktionen des Kreditportfolios der Stufe 1 und Stufe 2 – sowie 4 156 000 EUR an Rückstellungen für erwartete Kreditverluste aus nicht ausgezahlten Risiken für Leistungserbringungen – Transaktionen des Schuldenportfolios der Stufe 1 und Stufe 2 – in die Gewinnrücklagen des Anfangsbestands 2018 aufgenommen Ein detaillierter Abgleich ist Erläuterung 2.5 zu entnehmen
(*3) Vertreterverträge, denen zum Abschlussstichtag keine Gegenparteien zugrunde lagen
(28) Rückgänge sind durch Tilgungszahlungen zu erklären, die auf bereits zum 31. Dezember 2018 als gestundet betrachtete Geschäfte geleistet wurden, sowie durch Kündigungen gestundeter Maßnahmen im Laufe des Haushaltsjahres
(*4) Eine Erläuterung der synthetischen Absicherung ist Abschnitt 3.4.2.2.2 zu entnehmen
(*5) Der MRU wurde zum 1. Januar 2018 als Ersatz des alten MRO mit einem Kurs von 1 MRU = 10 MRO eingeführt
(*6) einschließlich Vertreterverträgen