30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/1


IV

(Informationen)

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

EUROPÄISCHE KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF

Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds 2018

(2019/С 326/01)

INHALT

BESCHEINIGUNG DER RECHNUNGSFÜHRUNG 2
HAUSHALTSVOLLZUG UND RECHNUNGSFÜHRUNG FÜR DIE MITTEL DES EEF 3
VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL 6
JAHRESABSCHLUSS DES EEF 8
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF 17
JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS 40
JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 2018 41
JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA 2018 48
KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS 55
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG DES EEF 59
JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT — VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VERWALTETE MITTEL 89

BESCHEINIGUNG DER RECHNUNGSFÜHRUNG

Die Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2018 wurden nach Titel X der Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds und den in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt

Ich erkenne meine Verantwortung für die Erstellung und Darstellung der Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds nach Artikel 18 der Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds an

Sämtliche Informationen, die für die Erstellung der Rechnungen, welche die Forderungen und Verbindlichkeiten des Europäischen Entwicklungsfonds und den Haushaltsvollzug aufzeigen, erforderlich sind, habe ich von dem Anweisungsbefugten und der EIB erhalten, die die Zuverlässigkeit dieser Informationen bestätigen

Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Rechnungen für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Rechnungen ein in allen wesentlichen Belangen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage des Europäischen Entwicklungsfonds vermitteln

Rosa ALDEA BUSQUETS

Rechnungsführerin

21. Juni 2019

HAUSHALTSVOLLZUG UND RECHNUNGSFÜHRUNG FÜR DIE MITTEL DES EEF

1.   HINTERGRUND

Die Europäische Union (im Folgenden als EU bezeichnet) unterhält Kooperationsbeziehungen mit einer großen Zahl von Entwicklungsländern Dabei verfolgt sie vor allem das Ziel, durch die Leistung von Entwicklungshilfe und technischer Hilfe für die Empfängerländer deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern, wobei vorrangig der Abbau und auf lange Sicht die Ausrottung der Armut angestrebt wird Zu diesem Zweck entwickelt die EU gemeinsam mit den Partnerländern Kooperationsstrategien und mobilisiert die finanziellen Mittel, die zur deren praktischer Umsetzung benötigt werden Die für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Mittel der EU stammen aus drei Quellen:

dem EU-Haushalt;

dem Europäischen Entwicklungsfonds;

der Europäischen Investitionsbank

Der Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als EEF bezeichnet) ist das wichtigste Werkzeug der EU zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden als AKP-Staaten bezeichnet) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden als ÜLG bezeichnet)

Der EEF wird nicht aus dem EU-Haushalt finanziert Er wurde durch ein internes Abkommen zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, die Mitglieder im Rat sind, errichtet und wird von einem besonderen Ausschuss verwaltet Die Europäische Kommission (im Folgenden als Kommission bezeichnet) ist für die finanztechnische Durchführung der mit EEF-Mitteln durchgeführten Vorhaben verantwortlich Die Europäische Investitionsbank (im Folgenden als EIB bezeichnet) verwaltet die Investitionsfazilität

Auch im Zeitraum 2014-2020 wird die geografisch ausgerichtete Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG überwiegend aus dem EEF finanziert werden Ein EEF wird gewöhnlich für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren eingerichtet und unterliegt einer eigenen Finanzregelung, die die Erstellung von Jahresabschlüssen für jeden einzelnen EEF verlangt Dementsprechend werden für jeden EEF bezüglich des von der Kommission verwalteten Teils eigene Jahresabschlüsse erstellt Um eine Gesamtübersicht über die finanziellen Mittel, für die die Kommission verantwortlich ist, zu erhalten, werden diese Jahresabschlüsse darüber hinaus in aggregierter Form vorgelegt

Das Interne Abkommen zur Errichtung des 11 EEF wurde von den mitwirkenden Mitgliedstaaten im Rat im Juni 2013 (1) unterzeichnet Das Abkommen trat am 1. März 2015 in Kraft

2018 nahm der Rat die auf den 11 EEF anzuwendende Finanzregelung (2) an Sie hebt die vorherige Regelung auf und gilt für Vorhaben, die im Rahmen früherer EEF finanziert werden, lässt aber bestehende rechtliche Verpflichtungen unberührt Diese Verordnung findet auf die Investitionsfazilität vorangegangener EEF keine Anwendung

Die Investitionsfazilität wurde im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens errichtet Diese Investitionsfazilität wird von der EIB verwaltet und zur Förderung der Entwicklung des Privatsektors in den AKP-Staaten genutzt, indem im Wesentlichen – aber nicht ausschließlich – private Investitionen finanziert werden Die Fazilität ist in der Weise als erneuerbarer Fonds konzipiert, dass Kreditrückzahlungen in andere Vorhaben investiert werden können und somit eine sich selbst erneuernde, finanziell unabhängige Fazilität entsteht Da die Investitionsfazilität nicht von der Kommission verwaltet wird, wird sie im ersten Teil der Jahresrechnungen – d h dem Jahresabschluss des EEF und der zugehörigen Übersicht über die finanztechnische Durchführung – nicht konsolidiert Die Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität sind als separater Teil in den Jahresrechnungen (Teil II) enthalten, um ein Gesamtbild der Entwicklungshilfe aus dem EEF zu geben

2.   WIE WIRD DER EEF FINANZIERT?

Der Europäische Rat vom 2. Dezember 2013 hat den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 verabschiedet In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, dass die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten nicht in den EU-Haushalt aufgenommen (haushaltsmäßig erfasst), sondern weiterhin durch die bestehenden zwischenstaatlichen EEF finanziert werden soll

Der EU-Haushalt ist ein Jahreshaushalt und nach dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit werden Ausgaben und Einnahmen für jeweils ein Jahr geplant und bewilligt Anders als der Haushalt der EU handelt es sich beim EEF um einen Fonds, der auf mehrjähriger Basis arbeitet Jeder EEF legt für die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit einen Gesamtfonds für einen Zeitraum von üblicherweise fünf Jahren fest Da die Mittel auf mehrjähriger Basis zugewiesen werden, stehen sie über die gesamte Laufzeit des EEF zur Verfügung Der Umstand, dass keine haushaltsmäßige Jährlichkeit vorliegt, wird in der Haushaltsberichterstattung hervorgehoben; dort wird der Haushaltsvollzug der EEF den Gesamtmitteln gegenübergestellt

Bei den EEF-Mitteln handelt es sich um „Ad-hoc“-Beiträge der EU-Mitgliedstaaten Etwa alle fünf Jahre treten Vertreter der Mitgliedstaaten auf zwischenstaatlicher Ebene zusammen, um eine Entscheidung über den Gesamtbetrag zu treffen, der dem Fonds zugewiesen werden soll, und dessen Durchführung zu beaufsichtigen Die Kommission verwaltet den Fonds anschließend im Einklang mit der Unionspolitik für die Entwicklungszusammenarbeit Da die Mitgliedstaaten parallel zur EU-Strategie ihre eigenen Entwicklungshilfestrategien haben, müssen sie ihre Strategien mit der EU koordinieren, um sicherzustellen, dass diese einander ergänzen

Zusätzlich zu den oben angeführten Beiträgen können die Mitgliedstaaten auch Kofinanzierungsvereinbarungen abschließen oder freiwillige Finanzbeiträge an den EEF leisten

3.   JAHRESBERICHTERSTATTUNG

3.1.   JAHRESRECHNUNGEN

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Finanzregelung des EEF wird der Jahresabschluss des EEF nach periodengerecht nach Rechnungslegungsvorschriften erstellt, die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards – internationale Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor) folgen Die vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungsführungsvorschriften werden von allen Organen und Einrichtungen der EU angewandt, um zur Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über Rechnungsführung, Bewertung und Rechnungslegung zu gewährleisten Diese Rechnungslegungsvorschriften der EU gelten auch für den EEF, wobei die besondere Art seiner Tätigkeiten berücksichtigt wird

Mit der Erstellung der Jahresrechnung des EEF wird der/die Rechnungsführer/in der Kommission betraut, bei dem/der es sich um den/die Rechnungsführer/in des EEF handelt Der/Die Rechnungsführer/in stellt sicher, dass die Jahresrechnung des EEF ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des EEF vermittelt

Die EEF-Jahresrechnung ist wie folgt gegliedert:

Teil I: Von der Kommission verwaltete Mittel

(i)

Jahresabschluss und Erläuterungen des EEF

(ii)

Jahresabschlüsse der im EEF konsolidierten EU-Treuhandfonds

(iii)

Konsolidierte Jahresabschlüsse des EEF und der EU-Treuhandfonds

(iv)

Übersicht über die finanztechnische Durchführung des EEF

Teil II: Jährlicher Durchführungsbericht — von der EIB verwaltete Mittel

(i)

Jahresabschluss der Investitionsfazilität

Der Teil „Jahresabschlüsse der im EEF konsolidierten EU-Treuhandfonds“ enthält die Jahresabschlüsse der folgenden beiden, im Rahmen des EEF geschaffenen Treuhandfonds: des EU-Treuhandfonds „Bêkou“ (siehe den Abschnitt „Jahresabschluss des EU-Treuhandfonds Bêkou“) und des EU-Treuhandfonds für Afrika (siehe den Abschnitt „Jahresabschluss des EU-Treuhandfonds für Afrika“) Die Verantwortung für die Erstellung der Einzelabschlüsse der Treuhandfonds liegt beim Rechnungsführer/bei der Rechnungsführerin der Kommission; sie werden einer externen Prüfung durch einen privaten Wirtschaftsprüfer unterzogen Die in der vorliegenden Jahresrechnung ausgewiesenen Zahlen zu den Treuhandfonds sind vorläufig

Die Jahresrechnung des EEF muss von der Kommission bis zum 31 Juli des darauffolgenden Jahres angenommen und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Entlastung vorgelegt werden

4.   PRÜFUNG UND ENTLASTUNG

4.1.   PRÜFUNG

Die Jahresrechnung des EEF werden durch dessen externen Prüfer, den Europäischen Rechnungshof (im Folgenden als ERH bezeichnet), beaufsichtigt; der ERH erstellt einen Jahresbericht für das Europäische Parlament und den Rat

4.2.   ENTLASTUNG

Die abschließende Kontrolle der finanztechnischen Abwicklung der Mittel des EEF in einem bestimmten Haushaltsjahr besteht in der Erteilung der Entlastung Das Europäische Parlament ist die Entlastungsbehörde des EEF Demzufolge obliegt es dem Rat, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung der Jahresrechnung die Entlastung zu empfehlen Anschließend hat das Europäische Parlament die Aufgabe zu entscheiden, ob der Kommission für die finanztechnische Abwicklung der EEF-Mittel in einem bestimmten Haushaltsjahr Entlastung erteilt werden soll Dieser Entscheidung liegt eine Überprüfung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des ERH (der auch eine amtliche Zuverlässigkeitserklärung beinhaltet) zugrunde; ferner stützt sie sich auf die Antworten der Kommission auf Fragen und zusätzliche Auskunftsersuchen

VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL (3)

INHALT

JAHRESABSCHLUSS DES EEF 8
VERMÖGENSÜBERSICHT DES EEF 9
ERGEBNISRECHNUNG DES EEF 10
KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EEF 11
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EEF 12
VERMÖGENSÜBERSICHT NACH EEF 13
ERGEBNISRECHNUNG NACH EEF 14
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS NACH EEF 15
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF 17
JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS 40
JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 2018 41
HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 42
VERMÖGENSÜBERSICHT 45
ERGEBNISRECHNUNG 46
KAPITALFLUSSRECHNUNG 46
VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 47
JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA 2018 48
HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA 49
VERMÖGENSÜBERSICHT 52
ERGEBNISRECHNUNG 53
KAPITALFLUSSRECHNUNG 53
VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 54
KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS 55
KONSOLIDIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT 56
KONSOLIDIERTE ERGEBNISRECHNUNG 57
KONSOLIDIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG 57
KONSOLIDIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 58
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG DES EEF 59

JAHRESABSCHLUSS DES EEF (4)

VERMÖGENSÜBERSICHT DES EEF

in Mio EUR

 

Erläuterung

31.12.2018.

31.12.2017.

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierung

2.1

887

582

Beiträge zu Treuhandfonds

2.2

201

163

 

 

1 088

745

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Vorfinanzierung

2.1

1 448

1 518

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.3

138

92

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.4

387

347

 

 

1 973

1 958

GESAMTVERMÖGEN

 

3 061

2 703

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Rückstellungen

2.5

(4)

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.6

(18)

(14)

 

 

(18)

(18)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Verbindlichkeiten

2.7

(241)

(563)

Rechnungsabgrenzungsposten

2.8

(1 281 )

(733)

 

 

(1 523 )

(1 296 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(1 540 )

(1 314 )

NETTOVERMÖGEN

 

1 521

1 389

MITTEL UND RESERVEN

 

 

 

Abgerufenes Fondskapital – aktive EEF

2.9

50 423

46 173

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2.9

2 252

2 252

Aus Vorjahren vorgetragenes wirtschaftliches Ergebnis

 

(47 037 )

(43 219 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

(4 118 )

(3 818 )

NETTOVERMÖGEN

 

1 521

1 389

ERGEBNISRECHNUNG DES EEF

in Mio EUR

 

Erläuterung

2018

2017

EINNAHMEN

 

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

3.1

 

 

Einziehungstätigkeiten

 

4

61

 

 

4

61

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

3.2

 

 

Finanzerträge

 

10

4

Sonstige Einnahmen

 

46

22

 

 

57

25

Einnahmen insgesamt

 

60

87

AUFWENDUNGEN

 

 

 

Hilfsinstrumente

3.3

(4 054 )

(3 700 )

Kofinanzierungsaufwendungen

3.4

17

(42)

Finanzierungskosten

3.6

7

(8)

Sonstige Aufwendungen

3.7

(148)

(154)

Aufwendungen insgesamt

 

(4 178 )

(3 904 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

(4 118 )

(3 818 )

KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EEF

in Mio EUR

 

Erläuterung

2018

2017

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

(4 118 )

(3 818 )

Operative Tätigkeiten

 

 

 

Kapitalzunahme – Beiträge (netto)

 

4 250

3 850

(Zunahme)/Abnahme von Beiträgen zum Treuhandfonds

 

(38)

(66)

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

 

(235)

(319)

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

 

(46)

40

(Zunahme)/Abnahme bei Rückstellungen

 

(4)

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

 

3

8

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

 

(322)

14

Zunahme/(Abnahme) bei Rechnungsabgrenzungsposten

 

548

(42)

NETTOCASHFLOW

 

40

(333)

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

40

(333)

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

2.4

347

680

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

2.4

387

347

TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EEF

in Mio EUR

 

Fondskapital – aktive EEF (A)

Nicht abgerufene Fondsmittel – aktive EEF (B)

Abgerufenes Fondskapital – aktive EEF (C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven (D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E)

Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E)

SALDO ZUM 31.12.2016

73 464

31 140

42 323

(43 219 )

2 252

1 357

Kapitalzunahme – Beiträge

(4 050 )

4 050

4 050

Erstattungen an die Mitgliedstaaten

(200)

(200)

(200)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 818 )

(3 818 )

SALDO ZUM 31.12.2017

73 264

27 090

46 173

(47 037 )

2 252

1 389

Kapitalzunahme – Beiträge

(4 250 )

4 250

4 250

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(4 118 )

(4 118 )

SALDO ZUM 31.12.2018

73 264

22 840

50 423

(51 155 )

2 252

1 521

VERMÖGENSÜBERSICHT NACH EEF

in Mio EUR

 

Erläuterung

31.12.2018.

31.12.2017.

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

Insgesamt

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

Insgesamt

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorfinanzierung

2.1

23

520

344

887

32

221

330

582

Beiträge zu Treuhandfonds

2.2

201

201

86

77

163

 

 

23

520

546

1 088

118

221

407

745

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorfinanzierung

2.1

0

19

445

984

1 448

1

40

867

610

1 518

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.3

1

65

36

36

138

0

64

17

11

92

EEF-übergreifende Konten

2.3

183

111

2 421

2 715

189

88

3 555

3 832

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.4

387

387

347

347

 

 

184

195

2 902

1 407

4 689

190

193

4 439

968

5 791

VERMÖGENSWERTE INSGESAMT  (*1)

 

184

218

3 422

1 953

5 777

190

311

4 660

1 375

6 536

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen

2.5

(4)

(4)

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.6

(1)

(16)

(18)

(7)

(7)

(14)

 

 

(1)

(16)

(18)

(7)

(11)

(18)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten

2.7

(0)

(6)

(125)

(111)

(241)

(0)

(13)

(133)

(417)

(563)

EEF-übergreifende Konten

2.3

(2 715 )

(2 715 )

(3 833 )

(3 833 )

Rechnungsabgrenzungsposten

2.8

(0)

(83)

(358)

(840)

(1 281 )

(0)

(76)

(517)

(140)

(733)

 

 

(0)

(89)

(482)

(3 666 )

(4 237 )

(0)

(89)

(650)

(4 389 )

(5 128 )

VERBINDLICHKEITEN INSGESAMT  (*1)

 

(0)

(89)

(484)

(3 682 )

(4 255 )

(0)

(89)

(657)

(4 401 )

(5 147 )

NETTOVERMÖGEN  (*1)

 

184

129

2 938

(1 729 )

1 521

190

222

4 003

(3 025 )

1 389

MITTEL UND RESERVEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgerufenes Fondskapital – aktive EEF

2.9

12 164

10 773

20 960

6 527

50 423

12 164

10 773

20 960

2 277

46 173

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2.9

627

1 625

2 252

627

1 625

2 252

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

2.9

(2 509 )

2 137

55

317

(2 503 )

2 177

120

206

Aus Vorjahren vorgetragenes wirtschaftliches Ergebnis

 

(10 098 )

(14 352 )

(17 078 )

(5 508 )

(47 037 )

(10 098 )

(14 339 )

(15 812 )

(2 969 )

(43 219 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

0

(53)

(1 000 )

(3 065 )

(4 118 )

0

(13)

(1 266 )

(2 539 )

(3 818 )

NETTOVERMÖGEN

 

184

129

2 938

(1 729 )

1 521

190

222

4 003

(3 025 )

1 389

ERGEBNISRECHNUNG NACH EEF

in Mio EUR

 

Erläuterung

2018

2017

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

Insgesamt

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

Insgesamt

EINNAHMEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

3.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einziehungstätigkeiten

 

0

3

(3)

4

4

0

5

49

7

61

 

 

0

3

(3)

4

4

0

5

49

7

61

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

3.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzerträge

 

0

2

8

1

10

(0)

(1)

4

(0)

4

Sonstige Einnahmen

 

1

6

27

12

46

1

5

13

4

22

 

 

1

8

35

13

57

1

4

17

4

25

Einnahmen insgesamt

 

1

11

32

17

60

1

9

66

11

87

AUFWENDUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hilfsinstrumente

3.3

0

(59)

(984)

(3 012 )

(4 054 )

(0)

(14)

(1 251 )

(2 435 )

(3 700 )

Kofinanzierungsaufwendungen

3.4

18

(1)

17

(42)

(1)

(42)

Finanzierungskosten

3.6

0

1

5

1

7

1

1

(10)

(0)

(8)

Sonstige Aufwendungen

3.7

(1)

(7)

(71)

(70)

(148)

(2)

(9)

(29)

(114)

(154)

Aufwendungen insgesamt

 

(0)

(64)

(1 031 )

(3 082 )

(4 178 )

(1)

(22)

(1 332 )

(2 549 )

(3 904 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

0

(53)

(1 000 )

(3 065 )

(4 118 )

0

(13)

(1 266 )

(2 539 )

(3 818 )

TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS NACH EEF

in Mio EUR

8 EEF

Fondskapital – aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettover¬mögen ins¬gesamt (C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2016

12 164

12 164

(10 098 )

627

(2 496 )

197

Übertragungen aus dem/auf den 10 EEF

 

 

 

 

(7)

(7)

Übertragungen aus dem/auf den 11 EEF

 

 

 

 

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

0

 

 

0

SALDO ZUM 31.12.2017

12 164

12 164

(10 098 )

627

(2 503 )

190

Übertragungen aus dem/auf den 10 EEF

 

 

 

 

(7)

(7)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

0

 

0

SALDO ZUM 31.12.2018

12 164

12 164

(10 098 )

627

(2 509 )

184


in Mio EUR

9 EEF

Fonds¬kapital – aktive EEF (A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven (D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2016

10 973

10 973

(14 339 )

1 625

2 214

472

Erstattungen an die Mitgliedstaaten

(200)

(200)

 

 

 

(200)

Übertragungen aus dem/auf den 10 EEF

 

 

 

 

(37)

(37)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(13)

 

 

(13)

SALDO ZUM 31.12.2017

10 773

10 773

(14 352 )

1 625

2 177

222

Übertragungen aus dem/auf den 10 EEF

 

 

 

 

(40)

(40)

Übertragungen aus dem/auf den 11 EEF

 

 

 

 

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(53)

 

(53)

SALDO ZUM 31.12.2018

10 773

10 773

(14 406 )

1 625

2 137

129


in Mio EUR

10 EEF

Fonds¬kapital – aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettover¬mögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2016

20 960

1 773

19 187

(15 812 )

247

3 622

Kapitalzunahme — Beiträge

 

(1 773 )

1 773

 

 

 

1 773

Übertragungen aus dem/auf den 8 und 9 EEF

 

 

 

 

44

44

Übertragungen aus dem/auf den 11 EEF

 

 

 

 

(171)

(171)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(1 266 )

 

 

(1 266 )

SALDO ZUM 31.12.2017

20 960

 

20 960

(17 078 )

120

4 003

Übertragungen aus dem/auf den 8 und 9 EEF

 

 

 

 

47

47

Übertragungen aus dem/auf den 11 EEF

 

 

 

 

(112)

(112)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(1 000 )

 

(1 000 )

SALDO ZUM 31.12.2018

20 960

20 960

(18 077 )

55

2 938


in Mio EUR

11 EEF

Fondskapital – aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

(F)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2016

29 367

29 367

(2 969 )

35

(2 934 )

Kapitalzunahme — Beiträge

 

(2 277 )

2 277

 

 

2 277

Übertragungen aus dem/auf den 8., 9 und 10 EEF

 

 

 

171

171

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(2 539 )

 

(2 539 )

SALDO ZUM 31.12.2017

29 367

27 090

2 277

(5 508 )

206

(3 025 )

Kapitalzunahme — Beiträge

 

(4 250 )

4 250

 

 

112

4 362

Übertragungen aus dem/auf den 8., 9 und 10 EEF

 

 

 

 

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(3 065 )

 

(3 065 )

SALDO ZUM 31.12.2018

29 367

22 840

6 527

(8 573 )

317

(1 729 )

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF (5)

1.   MAßGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN

1.1.   GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG

Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind

Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungslegung), die bei der Erstellung von Jahresabschlüssen zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den im IPSAS 1 beschriebenen Bestimmungen: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, Kohärenz der Darstellung, Wesentlichkeit, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung sind Stichhaltigkeit, wahrheitsgetreue Darstellung (Zuverlässigkeit), Verständlichkeit, Zeitnähe, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit

1.2.   ERSTELLUNGSGRUNDLAGE

1.2.1.   Berichtszeitraum

Jahresabschlüsse werden jährlich vorgelegt Das Rechnungsjahr beginnt am 1 Januar und endet am 31 Dezember

1.2.2.   Währung und Umrechnungsgrundlage

Die Jahresrechnungen werden in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung des EEF ist Fremdwährungstransaktionen werden zu den Wechselkursen in Euro umgerechnet, die an den Tagen galten, an denen die Transaktionen vorgenommen wurden Wechselkursgewinne und -verluste aus der Verrechnung von Fremdwährungstransaktionen sowie aus der Rückumrechnung von auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Jahresendkurs werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen Für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden Sie werden mit ihrem zum Anschaffungszeitpunkt geltenden Erstanschaffungswert in Euro erfasst

Die Jahresendsalden der auf Fremdwährungen lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31 Dezember geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) wie folgt umgerechnet:

Euro-Wechselkurse

Währung

31.12.2018.

31.12.2017.

Währung

31.12.2018.

31.12.2017.

BGN

1,9558

1,9558

PLN

4,3014

4 177

CZK

25,7240

25,5350

RON

4,6635

4,6585

DKK

7,4673

7,4449

SEK

10,2548

9,8438

GBP

0,8945

0,8872

CHF

1,1269

1,1702

HRK

7,4125

7,4400

JPY

125,8500

135,01

HUF

320,9800

310,3300

USD

1 145

1,1993

1.2.3.   Heranziehung von Schätzungen

Nach IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen, finanzielle Risiken im Zusammenhang mit Forderungen, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung von Vermögenswerten Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen

Angemessene Schätzungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Erstellung von Jahresabschlüssen und beeinträchtigen deren Zuverlässigkeit nicht Eine Schätzung muss möglicherweise überarbeitet werden, wenn sich die Umstände, auf die sich die Schätzung stützte, geändert haben, oder weil neue Informationen vorliegen oder mehr Erfahrungen gesammelt wurden Die Überarbeitung einer Schätzung bezieht sich allein schon aufgrund ihrer Art nicht auf frühere Zeiträume und stellt keine Berichtigung eines Irrtums dar Die Auswirkungen einer Änderungen in den rechnungslegungsbezogenen Schätzungen werden in den Zeiträumen, in denen sie bekannt werden, im Überschuss oder Defizit erfasst

1.3.   VERMÖGENSÜBERSICHT

1.3.1.   Finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte werden in folgende Kategorien eingeteilt: Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte; Kredite und Forderungen; bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte Die Einstufung von Finanzinstrumenten wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt und an jedem Abschlussstichtag erneut bewertet

(i)   Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

Ein finanzieller Vermögenswert wird in diese Kategorie eingestuft, wenn er hauptsächlich zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben oder von dem Rechtssubjekt als solcher ausgewiesen wird Auch Derivate werden in dieser Kategorie erfasst Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist In diesem Haushaltsjahr hielt der EEF keine Investitionen dieser Kategorie

(ii)   Kredite und Forderungen

Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind Sie entstehen, wenn der EEF einem Schuldner unmittelbar Geld, Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, dabei aber keinen Handel mit der Forderung beabsichtigt Mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten unter 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag werden sie als langfristige Verbindlichkeiten erfasst Auch Termingelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von über drei Monaten zählen zu den Krediten und Forderungen

(iii)   Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und festen Endfälligkeiten, bei denen der EEF die Absicht und Fähigkeit hat, sie bis zu Endfälligkeit zu halten In diesem Haushaltsjahr hielt der EEF keine Investitionen dieser Kategorie

(iv)   Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen Sie werden entweder als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte klassifiziert, je nachdem, wie lange der EEF beabsichtigt, sie zu halten (in der Regel bis zum Fälligkeitstermin) In diesem Haushaltsjahr hielt der EEF keine Investitionen dieser Kategorie

Erstmaliger Ansatz und Bewertung

Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „bis zur Endfälligkeit zu halten“ und „zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag – dem Datum, an dem sich der EEF zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet – erfasst Zahlungsmitteläquivalente und Darlehen werden erfasst, wenn Zahlungsmittel bei einem Finanzinstitut hinterlegt oder an Darlehensnehmer ausgezahlt werden Finanzinstrumente werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert erfasst Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten bewertet

Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder der EEF im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Einnahmen an eine andere Partei übertragen hat

Folgebewertung

Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht, wobei Gewinne und Verluste, die sich aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergeben, in die Ergebnisrechnung für den Zeitraum ausgewiesen werden, in dem diese Änderungen entstanden sind

Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht Gewinne und Verluste, die aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts entstehen, werden in der Neubewertungsreserve angesetzt Nach der Effektivzinsmethode berechnete Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Ergebnisrechnung angesetzt

Der EEF prüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegt Er prüft ferner, ob in der Ergebnisrechnung Wertminderungsaufwendungen erfasst werden sollten

1.3.2.   Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss, d h Startkapital, gewährt werden soll Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in dem jeweiligen Vertrag, Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden Das Startkapital bzw der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an den EEF verpflichtet Der Vorfinanzierungsbetrag kann (ganz oder teilweise) durch die Anerkennung förderfähiger Kosten (die als Aufwendungen erfasst werden) gesenkt werden

Vorfinanzierungen werden an darauffolgenden Abschlussstichtagen zum anfänglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrag abzüglich während des Berichtszeitraums entstandener förderfähiger Aufwendungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Schätzungen) bewertet

1.3.3.   Forderungen und einzuziehende Beträge

Da die EU-Rechnungslegungsvorschriften eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch verlangen, werden für die Erstellung des Jahresabschlusses „Forderungen“ als Ansprüche aus Transaktionen mit Leistungsaustausch definiert und „einzuziehende Beträge“ als Ansprüche aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (d h wenn der EEF von einem anderen Rechtssubjekt einen Wert erhält, ohne im Gegenzug einen annähernd gleichen Wert zu übergeben)

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch erfüllen die Definition von Finanzinstrumenten und werden deshalb als Kredite und Forderungen klassifiziert und entsprechend erfasst (siehe 1.3.1 oben)

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden in ihrer ursprünglichen Höhe (um Zinsen und Geldbußen angepasst) abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst Eine Wertminderungsabschreibung erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es nicht möglich sein wird, alle fälligen Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag Die Höhe der Abschreibungen wird in der Ergebnisrechnung erfasst

1.3.4.   Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten

1.3.5.   Rückstellungen

Rückstellungen werden angesetzt, wenn der EEF aufgrund früherer Ereignisse Dritten gegenüber eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung höchstwahrscheinlich ein Mittelabfluss erforderlich sein wird, dessen Höhe zuverlässig geschätzt werden kann Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen angesetzt Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zum Abschlussstichtag getätigt werden müssen Umfasst eine Rückstellung eine große Anzahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt

1.3.6.   Verbindlichkeiten

Unter den Verbindlichkeiten erscheinen sowohl Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen mit Leistungsaustausch, beispielsweise der Erwerb von Lieferungen oder Leistungen, als auch Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen ohne Leistungsaustausch wie beispielsweise Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln

Erhalten die Empfänger Finanzhilfen oder sonstige Finanzmittel, werden die Zahlungsanträge in Höhe der beantragten Summe als Verbindlichkeiten ausgewiesen, sobald der Zahlungsantrag eingeht Im Anschluss an die Überprüfung und Annahme der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in Höhe des Betrags bewertet, der als förderfähig akzeptiert wurde

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrags erfasst und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der EU abgenommen wurden

1.3.7.   Rechnungsabgrenzungsposten

Im Jahresabschluss werden Transaktionen und Ereignisse in dem Zeitraum ausgewiesen, auf den sie sich beziehen Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen durch den EEF erfolgt sind oder (z B aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann wird im Jahresabschluss ein antizipativer Aktivposten erfasst Wenn umgekehrt vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Einnahmen passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst

Auch Aufwendungen werden in dem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt nach detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die der Rechnungsführer herausgibt, um sicherzustellen, dass der Jahresabschluss gemäß seinem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse vermittelt Analog dazu werden Ausgaben, die dadurch entstanden, dass Vorauszahlungen für noch nicht empfangene Waren oder Dienstleistungen geleistet wurden, aktiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst

1.4.   ERGEBNISRECHNUNG

1.4.1.   Einnahmen

Unter Einnahmen fallen Bruttozuflüsse an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial, die der EEF empfängt bzw auf die er Anspruch hat und die eine Erhöhung des Nettovermögens darstellen; Erhöhungen im Zusammenhang mit Beiträgen von Eigentümern zählen nicht dazu

Je nach Beschaffenheit der zugrunde liegenden Transaktionen wird in der Ergebnisrechnung unterschieden zwischen:

(i)   Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

Bei Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch handelt es sich um Steuern und Transferleistungen, da der Übertragende dem empfangenden Rechtssubjekt Mittel zur Verfügung stellt, ohne dass das empfangende Rechtssubjekt dafür unmittelbar einen ungefähr gleichen Wert bereitstellt

Bei Transferleistungen handelt es sich um künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder künftiges Nutzungspotenzial aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (außer Steuern) Der EEF setzt für Transferleistungen einen Vermögenswert an, wenn er aufgrund eines früheren Ereignisses (Transfer) die Kontrolle über die Ressourcen hat und erwartet, aus diesen Ressourcen künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder künftiges Nutzungspotenzial zu erhalten und der beizulegende Zeitwert verlässlich bewertet werden kann Ein Zufluss an Ressourcen aus einer als Vermögenswert angesetzten Transaktion ohne Leistungsaustausch (d h Zahlungsmittel) wird darüber hinaus als Einnahme erfasst, sofern für das Rechtssubjekt keine aktuelle Verpflichtung bezüglich dieses Transfers besteht (Bedingung), die erst erfüllt werden muss, bevor die Einnahme erfasst werden kann Bis zur Erfüllung der Bedingung wird die Einnahme passiv abgegrenzt und als Verbindlichkeit angesetzt (empfangene Vorfinanzierung)

(ii)   Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Einnahmen in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst Einnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Abschlussstichtag erfasst

1.4.2.   Aufwendungen

Aufwendungen sind Minderungen des wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotenzials, die während des Berichtszeitraums in Form von Abflüssen oder Verbrauch von Vermögenswerten oder Eingehen von Verbindlichkeiten eintreten und zu einem Rückgang des Nettovermögens bzw Eigenkapitals führen Sie umfassen sowohl Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch als auch Aufwendungen aus Transaktion ohne Leistungsaustausch

Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch den EEF erfasst Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, in der Ergebnisrechnung ausgewiesen

Aufwendungen aus Transaktion ohne Leistungsaustausch beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und nach Ermessen gewährte Finanzhilfen, Beiträge und Schenkungen Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zu der betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung unterzeichnet wurde und wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Förderkriterien, so wird er in Höhe des förderfähigen Betrages als Aufwand verbucht Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst

1.5.   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN

1.5.1.   Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist ein möglicher, infolge vergangener Ereignisse entstehender Vermögenswert, dessen Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des EEF liegen, bestätigt wird Eine Eventualforderung wird offengelegt, wenn ein Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial wahrscheinlich ist

1.5.2.   Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche, infolge vergangener Ereignisse entstehende Verbindlichkeit, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des EEF liegen, bestätigt wird; eine Eventualverbindlichkeit kann auch eine gegenwärtige Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse sein, die nicht angesetzt wird, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen, oder weil in seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann

1.6.   KOFINANZIERUNG

Erhaltene Kofinanzierungsbeiträge erfüllen die Kriterien von Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch und werden als Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten, Nicht-Mitgliedstaaten und Sonstigen ausgewiesen Der EEF muss die Beiträge für die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte verwenden Andernfalls muss er die Vermögenswerte (d h die empfangenen Beiträge) zurückzahlen Die offenen Verbindlichkeiten in Bezug auf Kofinanzierungsvereinbarungen stellen die empfangenen Kofinanzierungsbeiträge abzüglich der im Zusammenhang mit dem Projekt entstandenen Aufwendungen dar Auswirkungen auf das Nettovermögen entstehen nicht

Aufwendungen im Zusammenhang mit Kofinanzierungsprojekten werden angesetzt, sobald sie entstehen Die entsprechende Beitragshöhe wird unter den operativen Einnahmen ausgewiesen; das wirtschaftliche Jahresergebnis ändert sich dadurch nicht

2.   ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

VERMÖGENSWERTE

2.1.   VORFINANZIERUNGEN

In zahlreichen Verträgen ist vorgesehen, dass vor Beginn der vereinbarten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen Vorschüsse zu zahlen sind Mitunter sind in den Zahlungsplänen von Verträgen Zahlungen auf der Grundlage von Fortschrittsberichten vorgesehen Vorfinanzierungen werden gewöhnlich in der Währung des Landes oder Hoheitsgebiets geleistet, in der das betreffende Projekt durchgeführt wird

Von der Zeitvorgabe für die Einziehung oder die Verwendung der Vorfinanzierungen hängt ab, ob sie als kurz- oder langfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen werden Ihre Verwendung wird in der dem Projekt zugrundeliegenden Vereinbarung festgelegt Müssen Vorfinanzierungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtstermin verwendet oder zurückgezahlt werden, werden als kurzfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen Da viele EEF-Projekte langfristig angelegt sind, müssen die entsprechenden Vorfinanzierungszahlungen länger als ein Jahr zur Verfügung stehen Aus diesem Grund werden einige Vorfinanzierungen als langfristige Vermögenswerte ausgewiesen

in Mio EUR

 

Erläuterung

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Langfristige Vorfinanzierungen

2.1.1

23

520

344

887

582

Kurzfristige Vorfinanzierungen

2.1.2

0

19

445

984

1 448

1 518

Insgesamt

 

0

42

964

1 328

2 335

2 100

Die Zunahme der langfristigen Vorfinanzierungen ist vor allem auf die Verlängerung eines Vertrags, der 2017 enden sollte, bis zum Jahr 2023 (mit einem Auszahlungszeitraum von sieben Jahren) zurückzuführen 2017 war der Gesamtwert dieses Vertrags als Aufwand erfasst worden, wohingegen die langfristige Vorfinanzierung nach der Verlängerung auf 217 Mio EUR veranschlagt wurde

Die Abnahme der kurzfristigen Vorfinanzierungen war auf einen Rückgang bei den geleisteten Vorfinanzierungszahlungen (um 10 %) und einen Anstieg bei den Abrechnungen (vor allem im 10 EEF) zurückzuführen

Dieser Rückgang entspricht dem Haushaltszyklus des EEF Im 10 EEF sind viele Verträge abgerechnet und abgeschlossen worden, was sich am Rückgang ihrer Anzahl ablesen lässt – nämlich von 3 400 im Jahr 2017 auf 2 600 im Jahr 2018

Zur gleichen Zeit stieg die Zahl offener Verträge im 11 EEF von 1 600 im Jahr 2017 auf 2 300 im Jahr 2018 Der 11 EEF begann 2015 und befand sich 2018 folglich im vierten Jahr seiner Existenz Hinsichtlich der Durchführung der angenommenen Maßnahmen ist der 11 EEF nun voll angelaufen

2.1.1.   Langfristige Vorfinanzierungen

in Mio EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

Direkte Mittelverwaltung

188

159

Haushaltsvollzug durch:

 

 

Kommission

140

105

Exekutivagenturen der EU

0

6

EU-Delegationen

48

48

Indirekte Mittelverwaltung

698

423

Durchgeführt durch:

 

 

EIB und EIF

367

166

Internationale Organisationen

280

189

Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

6

11

Öffentliche Einrichtungen

24

37

Drittländer

21

20

EU-Einrichtungen und öffentlich-private Partnerschaften

0

Privatrechtliche Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden

0

Insgesamt

887

582

2.1.2.   Kurzfristige Vorfinanzierungen

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Vorfinanzierungen (brutto)

1

113

2 034

3 005

5 153

5 288

Durch periodengerechte Abgrenzung abgerechnet

(1)

(94)

(1 589 )

(2 021 )

(3 705 )

(3 770 )

Insgesamt

0

19

445

984

1 448

1 518


in Mio EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

Direkte Mittelverwaltung

280

256

Haushaltsvollzug durch:

 

 

Kommission

102

86

Exekutivagenturen der EU

8

10

Treuhandfonds

1

EU-Delegationen

169

161

Indirekte Mittelverwaltung

1 169

1 262

Durchgeführt durch:

 

 

EIB und EIF

100

345

Internationale Organisationen

658

563

Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

78

59

Öffentliche Einrichtungen

124

108

Drittländer

208

186

EU-Einrichtungen und öffentlich-private Partnerschaften

0

Privatrechtliche Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden

0

0

Insgesamt

1 448

1 518

2.1.3.   Garantien für Vorfinanzierungen

Garantien werden zur Besicherung von Vorfinanzierungen gehalten Sie werden freigegeben, sobald die letzte Forderung aus einem Projekt beglichen worden ist Am 31. Dezember 2018 beliefen sich die vom EEF empfangenen Garantien für Vorfinanzierungen auf 79 Mio EUR (2017: 54 Mio EUR)

Der größte Teil der Vorfinanzierungen wird im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausgezahlt In diesem Fall wird die Garantie nicht zugunsten des EEF, sondern der Vergabebehörde geleistet Aber auch wenn der EEF nicht der Begünstigte ist, werden seine Vermögenswerte durch diese Garantien besichert 2018 beliefen sich diese Garantien auf 534 Mio EUR

2.2.   BEITRÄGE ZUM TREUHANDFONDS

Unter dieser Rubrik werden die als Beiträge zum EU-Treuhandfonds für Afrika und zum EU-Treuhandfonds „Bêkou“ gezahlten Beträge ausgewiesen Die Beiträge verstehen sich abzüglich der Kosten, die den Treuhandfonds entstanden und dem EEF zuzuordnen sind

Die Beiträge zu den Treuhandfonds werden vom EEF in direkter Mittelverwaltung abgewickelt

in Mio EUR

Treuhandfonds

Nettobeitrag zum 31.12.2017.

2018 gezahlte Beiträge

Zuweisung der Nettoaufwendungen des Treuhandfonds - 2018

Nettobeitrag zum 31.12.2018.

Afrika

148

345

(301)

192

Bêkou

16

(7)

9

Insgesamt

163

345

(308)

201

2.3.   EINZUZIEHENDE BETRÄGE AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH UND FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio EUR

 

Erläuterung

31.12.2018.

31.12.2017.

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.3.1

37

19

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.3.2

101

73

Insgesamt

 

138

92

2.3.1.   Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Mitgliedstaaten

5

5

7

Kunden

2

7

16

1

26

19

Öffentliche Einrichtungen

0

9

9

7

25

20

Drittstaaten

0

1

3

0

5

6

Abschreibung

(2)

(15)

(10)

(0)

(27)

(34)

Geteilte Konten mit EU-Organen

3

3

2

Insgesamt

1

2

18

16

37

19

2.3.2.   Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Antizipative Aktiva

0

63

18

0

81

74

Forderungen gegenüber der EU

20

20

EEF-übergreifende Konten

183

111

2 421

(2 715 )

(0)

(0)

Insgesamt

183

174

2 439

(2 695 )

101

73

In den antizipativen Aktiva sind aufgelaufene Zinsen auf Vorfinanzierungen für Projekte (63 Mio EUR) und Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit dem EU-Treuhandfonds für Afrika (18 Mio EUR) enthalten

Die Forderung gegenüber der EU betrifft den Betrag, der auf das im Eigentum der Europäischen Kommission stehende Treuhandkonto überwiesen wurde

Aus Effizienzgründen wird das gemeinsame Konto für alle EEF dem 11 EEF zugewiesen; daraus ergeben sich Transaktionen zwischen den verschiedenen EEF, die in den EEF-übergreifenden Konten zwischen den Vermögensübersichten der verschiedenen EEF ausgeglichen werden

EEF-übergreifende Konten werden nur bei ein einzelnen EEF ausgewiesen Die Summe aller EEF-übergreifenden Konten beträgt Null

2.4.   ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE (6)

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Zentralbanken

276

276

105

Geschäftsbanken

87

87

242

Zahlungsmittel für Finanzinstrumente

24

24

Insgesamt

387

387

347

Insgesamt blieb das Niveau der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente stabil Allerdings hat sich die Struktur des Barmittelbestandes geändert Auf dem Beitragskonto des Vereinigten Königreiches bei der Geschäftsbank Natwest war ein erheblicher Rückgang (um 136 Mio EUR) zu beobachten Dies war vor allem darauf zurückzuführen, dass das Vereinigte Königreich Ende 2017 den ersten Teilbetrag seines Beitrags für 2018 in Höhe von 170 Mio EUR zahlte

Am 31.12.2018. wurden zur Begrenzung des Ausfallrisikos mehr Zahlungsmittel in den Zentralbanken gehalten (siehe Erläuterung 5.4)

VERBINDLICHKEITEN

2.5.   RÜCKSTELLUNGEN

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Rückstellungen

4

Insgesamt

4

Da die Gerichtsverfahren abgeschlossen worden sind und keine weiteren Kosten mehr entstehen dürften, wurde die Rückstellung für das Centre de Development (CDE) freigegeben

2.6.   FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

1

16

18

14

Insgesamt

1

16

18

14

Die Veränderung der Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung insgesamt wird in Erläuterung 2.7.2.1 erklärt

2.7.   VERBINDLICHKEITEN

in Mio EUR

 

Erläuterung

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Kurzfristige Verbindlichkeiten

2.7.1

0

6

80

88

173

361

Sonstige Verbindlichkeiten

2.7.2

45

23

68

202

Insgesamt

 

0

6

125

111

241

563

2.7.1.   Kurzfristige Verbindlichkeiten

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Lieferanten

0

5

65

32

102

133

Mitgliedstaaten

0

1

1

12

Drittstaaten

0

6

31

37

146

Öffentliche Einrichtungen

2

10

30

43

83

Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten

(0)

(2)

(2)

(6)

(10)

(13)

Insgesamt

0

6

80

88

173

361

In den Verbindlichkeiten sind unter anderem die Ausgabenaufstellungen enthalten, welche dem EEF im Zusammenhang mit seinen Finanzhilfeaktivitäten vorgelegt wurden Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in der dort angegebenen Höhe erfasst Dasselbe Verfahren gilt auch für Rechnungen und Gutschriften, die im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe eingehen Die betreffenden Zahlungsanträge wurden im Rahmen der Rechnungsabgrenzungsverfahren zum Jahresende (Cut-Off) berücksichtigt Im Anschluss an diese Rechnungsabgrenzungsbuchungen wurden die geschätzten förderfähigen Beträge in der Ergebnisrechnung angesetzt Nicht förderfähige Beträge wurden als sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten dargestellt

2.7.2.   Sonstige Verbindlichkeiten

in Mio EUR

 

Erläuterung

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

2.7.2.1

47

21

68

28

Transitorische Fondskapitaleinlagen

2.7.2.2

173

Weitere sonstige Verbindlichkeiten

 

(2)

2

1

Insgesamt

 

45

23

68

202

2.7.2.1.   Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

Eine Zusammenfassung der nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Langfristige Kofinanzierung

 

 

 

 

 

 

Österreich

1

1

Belgien

0

2

2

2

Tschechische Republik

1

1

Dänemark

3

3

0

Finnland

1

1

Frankreich

1

1

2

4

Luxemburg

1

1

Niederlande

3

3

Portugal

0

0

Schweden

0

0

3

Vereinigtes Königreich

2

2

1

Australien

0

0

0

USAID

2

2

4

 

1

16

18

14

Kurzfristige Kofinanzierung

 

 

 

 

 

 

Österreich

0

0

Belgien

4

0

4

3

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

2

3

(0)

Finnland

0

0

Frankreich

21

1

22

12

Deutschland

1

1

0

Luxemburg

0

0

Niederlande

1

1

2

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Spanien

2

2

1

Schweden

5

1

5

5

Schweiz

0

0

0

Vereinigtes Königreich

13

12

25

4

Kanada

0

0

0

Australien

0

0

1

USAID

4

4

2

 

47

21

68

28

Insgesamt

48

37

86

42

Der Gesamtbetrag lang- und kurzfristiger Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung stieg im Vergleich zur vorhergehenden Berichtsperiode um 44 Mio EUR

Im Laufe des Jahres 2018 gingen insgesamt 28 Mio EUR an neuen Kofinanzierungsbeiträgen ein

Der Gesamtbetrag der Kofinanzierungsverbindlichkeiten stieg um 17 Mio EUR; auf diese Weise wurden mit kofinanzierten Projekten verbundene Einnahmen und Aufwendungen angesetzt (siehe die Erläuterungen 3.1.1 und 3.4)

2.7.2.2.   Transitorische Fondskapitaleinlagen

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Vereinigtes Königreich

170

Litauen

2

Insgesamt

173

Diese Rubrik bezieht sich vollständig auf 2018 von Mitgliedstaaten im Voraus gezahlte Beiträge

2.8.   RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Antizipative Passiva

0

83

358

838

1 279

730

Sonstige abgegrenzte Beträge

3

3

3

Insgesamt

0

83

358

840

1 281

733

In den antizipativen Passiva sind geschätzte operative Aufwendungen für laufende oder abgeschlossene Verträge ohne validierte Zahlungsanträge enthalten; in diesem Zusammenhang wurden die den Empfängern des EEF 2018 entstandenen förderfähigen Aufwendungen anhand der besten verfügbaren Informationen geschätzt Der Anteil der geschätzten antizipativen Passiva, der sich auf gezahlte Vorfinanzierungen bezieht, wurde als Reduzierung der Vorfinanzierungsbeträge erfasst (siehe Erläuterung 2.1)

Die antizipativen Passiva stiegen vor allem im 11 EEF (von 140 Mio EUR 2017 auf 840 Mio EUR 2018) Dies entspricht dem Anstieg der Anzahl der Verträge von 1 600 im Jahr 2017 auf 2 300 im Jahr 2018 Der 11 EEF begann 2015 und befand sich 2018 folglich im vierten Jahr seiner Existenz Hinsichtlich der Durchführung der angenommenen Maßnahmen ist der 11 EEF nun voll angelaufen

NETTOVERMÖGEN

2.9.   FONDSKAPITAL

2.9.1.   Abgerufenes Fondskapital – aktive EEF

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

Insgesamt

Fondskapital

12 164

10 773

20 960

29 367

73 264

Nicht abgerufenes Fondskapital

(27 090 )

(27 090 )

Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2017

12 164

10 773

20 960

2 277

46 173

Fondskapital

12 164

10 773

20 960

29 367

73 264

Nicht abgerufenes Fondskapital

(22 840 )

(22 840 )

Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2018

12 164

10 773

20 960

6 527

50 423

Das Fondskapital ist der Gesamtbetrag der Beiträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den jeweiligen Internen Abkommen zu den EEF zu leisten sind Die nicht abgerufenen Mittel stellen die ursprüngliche Mittelausstattung dar, die bei den Mitgliedstaaten noch nicht abgerufen wurde

Das abgerufene Fondskapital entspricht dem Teilbetrag der ursprünglichen Mittelausstattung, der bei den Mitgliedstaaten zur Überweisung auf die Zentralbankkonten abgerufen wurde (siehe Erläuterung 2.9.2)

2.9.2.   Abgerufenes und nicht abgerufenes Fondskapital nach Mitgliedstaaten

in Mio EUR

Beiträge, 11 EEF

%

Nicht abgerufenes Kapital zum 31 12.2017

2018 abgerufenes Kapital

Nicht abgerufenes Kapital zum 31 12.2018

Österreich

2,40

650

(102)

548

Belgien

3,25

880

(138)

742

Bulgarien

0,22

59

(9)

50

Kroatien

0,23

61

(10)

51

Zypern

0,11

30

(5)

25

Tschechische Republik

0,80

216

(34)

182

Dänemark

1,98

537

(84)

452

Estland

0,09

23

(4)

20

Finnland

1,51

409

(64)

345

Frankreich

17,81

4 826

(757)

4 068

Deutschland

20,58

5 575

(875)

4 700

Griechenland

1,51

408

(64)

344

Ungarn

0,61

166

(26)

140

Irland

0,94

255

(40)

215

Italien

12,53

3 394

(533)

2 862

Lettland

0,12

31

(5)

27

Litauen

0,18

49

(8)

41

Luxemburg

0,26

69

(11)

58

Malta

0,04

10

(2)

9

Niederlande

4,78

1 294

(203)

1 091

Polen

2,01

544

(85)

458

Portugal

1,20

324

(51)

273

Rumänien

0,72

195

(31)

164

Slowakei

0,38

102

(16)

86

Slowenien

0,22

61

(10)

51

Spanien

7,93

2 149

(337)

1 812

Schweden

2,94

796

(125)

671

Vereinigtes Königreich

14,68

3 976

(624)

3 353

Insgesamt

100,00

27 090

(4 250 )

22 840

2018 wurden aus dem 11 EEF 4 250 Mio EUR abgerufen Am 31. Dezember 2018 war das Kapital des 8., 9., und 10 EEF vollständig abgerufen worden und in voller Höhe eingegangen

2.9.3.   Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Übertragene Mittel aus abgeschlossenen EEF

627

1 625

2 252

2 252

Unter dieser Rubrik werden auch die Mittel ausgewiesen, die aus abgeschlossenen EEF auf den 8 und 9 EEF übertragen worden sind

2.9.4.   Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

Insgesamt

Saldo am 31.12.2016

(2 496 )

2 214

247

35

Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10 EEF

(7)

(37)

44

Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11 EEF

(171)

171

Saldo am 31.12.2017

(2 503 )

2 177

120

206

Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10 EEF

(7)

(40)

47

Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11 EEF

(112)

112

Saldo am 31.12.2018

(2 509 )

2 137

55

317

Unter dieser Rubrik werden die zwischen aktiven EEF übertragenen Mittel ausgewiesen

Seit dem Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou werden sämtliche nicht in Anspruch genommene Mittel ehemaliger aktiver EEF nach der Aufhebung der Mittelbindung auf den zuletzt eröffneten EEF übertragen Die aus anderen EEF übertragenen Mittel führen zu einem Anstieg der Mittel des empfangenden Fonds und einem Rückgang der Mittel des Ursprungsfonds Auf die leistungsgebundenen Reserven des 10 und 11 EEF übertragene Mittel können nur unter besonderen, in den internen Abkommen festgelegten Bedingungen gebunden werden

3.   ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

EINNAHMEN

in Mio EUR

 

Erläuterung

2018

2017

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

3.1

4

61

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

3.2

57

25

Insgesamt

 

60

87

3.1.   EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio EUR

 

Erläuterung

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

2018

2017

Einziehung von Aufwendungen

 

0

3

14

3

21

19

Einziehung von STABEX-Mitteln

 

0

0

0

Einnahmen aus der Kofinanzierung

3.1.1

(18)

1

(17)

42

Insgesamt

 

0

3

(3)

4

4

61

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch lassen sich wie folgt nach Art der Mittelverwaltung aufschlüsseln:

in Mio EUR

 

2018

2017

Direkte Mittelverwaltung

4

5

Haushaltsvollzug durch:

 

 

Kommission

1

1

EU-Delegationen

3

4

Indirekte Mittelverwaltung

0

56

Durchgeführt durch:

 

 

Drittländer

(13)

55

Internationale Organisationen

12

2

Öffentliche Einrichtungen

0

0

Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

1

(1)

Insgesamt

4

61

3.1.1.   Einnahmen aus der Kofinanzierung

Empfangene Kofinanzierungsbeiträge erfüllen die Kriterien für Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch und sollten daher keine Auswirkungen auf die Ergebnisrechnung haben Empfangene Beiträge verbleiben in den Verbindlichkeiten (siehe Erläuterung 2.7.2.1), bis die mit den gespendeten Mitteln verknüpften Bedingungen erfüllt sind, d h förderfähige Aufwendungen entstehen (siehe Erläuterung 3.4) Zu diesem Zeitpunkt wird der entsprechende Betrag als Kofinanzierungseinnahme aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch angesetzt Die Auswirkung auf das wirtschaftliche Jahresergebnis ist somit gleich Null

3.2.   EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

2018

2017

Finanzerträge

0

2

8

1

10

4

Sonstige Einnahmen

1

6

27

12

46

22

Insgesamt

1

8

35

13

57

25

Der Finanzertrag besteht aus Zinsen aus dem Treuhandfonds und Zinsen auf Vorfinanzierungen

Die sonstigen Einkünfte beziehen sich vollständig auf realisierte und nicht realisierte Wechselkursgewinne

AUFWENDUNGEN

3.3.   HILFSINSTRUMENTE

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

2018

2017

Programmierbare Hilfe

(0)

1

532

1 468

2 001

2 150

Makroökonomische Unterstützung

26

26

21

Sektorbezogene Politik

2

2

(9)

Intra-AKP-Projekte

27

389

410

827

1 112

Soforthilfe

3

60

811

873

289

Sonstige Hilfsprogramme im Zusammenhang mit früheren EEF

0

0

(1)

Institutionelle Unterstützung

3

15

18

23

Ausgleich Exporterlösausfälle

0

(0)

0

(1)

Beiträge zu Treuhandfonds

307

307

114

Insgesamt

(0)

59

984

3 012

4 054

3 700

Die operativen Ausgaben des EEF beziehen sich auf verschiedene Hilfsinstrumente und unterscheiden sich in der Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel

Der Anstieg der allgemeinen Aufwendungen im Rahmen der Instrumente für Hilfeleistungen ist vor allem im 11 EEF zu beobachten Das entspricht dem Lebenszyklus dieses EEF Der 11 EEF begann 2015 und befand sich 2018 folglich im vierten Jahr seiner Existenz Hinsichtlich der Durchführung der angenommenen Maßnahmen erreichte der 11 EEF 2018 seinen höchsten Stand; folglich stiegen im Vergleich zu 2017 auch die Aufwendungen Die Zahl offener Verträge im 11 EEF stieg von 1 600 im Jahr 2017 auf 2 300 im Jahr 2018

Dieser Anstieg entspricht dem Anstieg bei der Abrechnung von Vorfinanzierungen sowie der Zunahme bei den antizipativen Passiva

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der sektorbezogenen Politik waren aufgrund der Rückbuchung einer fälschlicherweise 2016 erfassten Rechnung im Jahr 2017 negativ

3.4.   KOFINANZIERUNGSAUFWENDUNGEN

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

2018

2017

Kofinanzierung

(18)

1

(17)

42

In dieser Rubrik sind die im Rahmen von Kofinanzierungsprojekten 2018 angefallenen Aufwendungen enthalten Hier ist darauf hinzuweisen, dass die angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der periodengerechten Abgrenzung geschätzte Beträge (und somit Rückbuchungen der im Zusammenhang mit dem Vorjahr geschätzten Beträge) enthalten Da die Rückbuchungen der 2017 geschätzten Aufwendungen (52 Mio EUR) die 2018 angefallenen Aufwendungen (36 Mio EUR) überstiegen, weisen die Kofinanzierungsaufwendungen für 2018 einen negativen Wert auf

In der Ergebnisrechnung wurde eine entsprechende negative Einnahme ausgewiesen (siehe Erläuterung 3.1.1)

3.5.   HILFSINSTRUMENTE UND KOFINANZIERUNGSAUFWENDUNGEN NACH ART DER MITTELVERWALTUNG

in Mio EUR

 

2018

2017

Direkte Mittelverwaltung

1 750

1 447

Haushaltsvollzug durch:

 

 

Kommission

122

122

Exekutivagenturen der EU

31

26

Treuhandfonds

594

89

EU-Delegationen

1 003

1 209

Indirekte Mittelverwaltung

2 287

2 295

Haushaltsvollzug durch:

 

 

EIB und EIF

44

48

Internationale Organisationen

920

1 171

Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

114

(20)

Öffentliche Einrichtungen

231

356

Drittländer

977

739

EU-Einrichtungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften

1

Privatrechtliche Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden

0

0

Insgesamt

4 037

3 742

3.6.   FINANZIERUNGSKOSTEN

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

2018

2017

Abschreibung von Forderungen

(0)

(1)

(5)

(1)

(7)

9

Sonstige Finanzaufwendungen

(0)

(0)

(1)

Insgesamt

(0)

(1)

(5)

(1)

(7)

8

Die Rubrik „Abschreibung von Forderungen“ enthält die geschätzten Aufwendungen für uneinbringliche Forderungen Da in dieser Schätzung auch die Rückbuchungen der Schätzung des Vorjahres enthalten sind, wiesen die Aufwendungen im Jahr 2018 insgesamt einen negativen Wert auf (von 34 Mio EUR 2017 auf 27 Mio EUR 2018 – siehe Erläuterung 2.3.1)

3.7.   SONSTIGE AUFWENDUNGEN

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

2018

2017

Aufwendungen für Verwaltung und IT

(0)

(0)

45

67

112

107

Rückstellung für Risiken und Verbindlichkeiten

(4)

(4)

Realisierte Verluste bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

0

0

0

1

3

Kursverluste

0

6

26

7

39

44

Insgesamt

1

7

71

70

148

154

Diese Rubrik umfasst Unterstützungsausgaben, d h mit der Programmplanung und Ausführung der EEF verbundene Verwaltungskosten Dazu zählen Aufwendungen für die Vorbereitung, Nachverfolgung, Überwachung und Evaluierung von Projekten sowie Aufwendungen für Computernetzwerke, technische Hilfe usw

4.   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN UND SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

4.1.   EVENTUALFORDERUNGEN

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Erfüllungsgarantien

0

10

0

11

10

Einbehaltungsgarantien

0

6

7

8

Insgesamt

1

16

0

17

18

Mitunter werden Erfüllungsgarantien angefordert, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EEF-Mitteln die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit dem EEF erfüllen

Einbehaltungsgarantien betreffen ausschließlich Werkverträge Normalerweise werden 10 % der Zwischenzahlungen an die Empfänger zurückbehalten, um sicherzustellen, dass die Auftragnehmer ihre Verpflichtungen erfüllen Diese Beträge werden als Verbindlichkeiten erfasst Sofern die Vergabebehörde ihre Genehmigung erteilt, kann der Auftragnehmer stattdessen eine Einbehaltungsgarantie vorlegen, die die bei Zwischenzahlungen zurückbehaltenen Beträge ersetzt Diese empfangenen Garantien werden als Eventualforderungen ausgewiesen

Bei Verträgen, die unter die indirekte Mittelverwaltung fallen, gehören die Garantien einer anderen Vergabebehörde als dem EEF; aus diesem Grund werden sie vom EEF nicht erfasst 2018 beliefen sich diese Garantien auf 501 Mio EUR

4.2.   SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

4.2.1.   Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen

Der ausgewiesene Betrag entspricht den noch abzuwickelnden Mittelbindungen („reste à liquider“ – RAL) abzüglich der in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen erfassten zugehörigen Beträge Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen von Mittelbindungen vorgenommen wurden Dies ist eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme

in Mio EUR

 

8 EEF

9 EEF

10 EEF

11 EEF

31.12.2018.

31.12.2017.

Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen

0

88

1 650

8 009

9 071

8 508

Insgesamt

0

88

1 650

8 009

9 071

8 508

Zum 31. Dezember 2018 beliefen sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf insgesamt 10 616 Mio EUR (2017: 9 745 Mio EUR)

4.2.2.   Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Hintergrund

Am 23. Juni 2016 hat sich eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in der Volksabstimmung über die Mitgliedschaft in der Europäischen Union dafür ausgesprochen, die EU zu verlassen Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat förmlich seine Absicht mit, die EU und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) zu verlassen Damit hat die britische Regierung Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ausgelöst, in dem das Verfahren für den Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union festgelegt ist

Die Verhandlungen

Am 19. März 2018 veröffentlichte die Kommission einen Entwurf des Austrittsabkommens, in dem die in den Verhandlungen erzielten Fortschritte umrissen werden In dem Teil des Austrittsabkommens, das die Finanzregelung enthält, übersetzten die EU und das Vereinigte Königreich die in der ersten Verhandlungsphase erzielten Fortschritte in einen Rechtstext

Am 14. November 2018 wurde ein gemeinsamer Bericht veröffentlicht, in dem die auf der Ebene der Verhandlungsführer erzielte Einigung auf den vollständigen Text des Entwurfs des Austrittsabkommens und auf einen Rohentwurf der politischen Erklärung zum Rahmen der künftigen Beziehung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union gemeldet wurde Am gleichen Tag wurde dieser aktualisierte, vereinbarte Entwurf des Austrittsabkommens veröffentlicht; in diesem Abkommen erklärte sich das Vereinigte Königreich mit der Zahlung aller seiner Verpflichtungen aus dem laufenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen bereit, so als wäre es noch ein Mitgliedstaat, wobei dies auch seinen Anteil an den Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten der Union einschließt Die Regierung des Vereinigten Königreichs genehmigte den Entwurf des Austrittsabkommens am 14 November und der Europäische Rat billigte ihn am 25. November 2018 Am 11. Januar 2019 genehmigte der Rat (Artikel 50) den Beschluss zum Abschluss des Austrittsabkommens und übermittelte ihn an das Europäische Parlament zur Zustimmung Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs erteilte der Europäische Rat nach dem in Artikel 50 AEUV festgelegten Verfahren am 21. März 2019 unter der Voraussetzung seine Zustimmung zur Verschiebung des Datums für den Austritt des Vereinigten Königreichs auf den 22. Mai 2019, dass das Unterhaus das Austrittsabkommen bis spätestens am 29. März 2019 genehmigt; sollte dies nicht der Fall sein, gilt die Verschiebung bis zum 12. April 2019 (Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates (7)) Das Unterhaus billigte das Austrittsabkommen nicht bis zum 29. März 2019, sodass der Europäische Rat auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs am 10. April 2019 einer erneuten Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs bis zum 31. Oktober 2019 zustimmte (Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates (8)) Der Austritt muss am ersten Tag des auf den Abschluss der Ratifizierungsverfahren folgenden Monats oder am 1. November 2019 erfolgen, je nachdem, was früher eintritt Das Vereinigte Königreich bleibt gemäß Artikel 50 EUV bis zum neuen Austrittsdatum ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten und ist berechtigt, sein Austrittsgesuch zu jedem Zeitpunkt zurückzuziehen

Hinsichtlich des EEF gilt:

Im Entwurf des Austrittsabkommens wird erklärt, dass das Vereinigte Königreich bis zur Schließung des 11 EEF und aller vorhergehenden, noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF bleibt und diesbezüglich im Rahmen des Internen Abkommens über die Einrichtung des Fonds die gleichen Verpflichtungen wie die Mitgliedstaaten übernehmen wird; das Gleiche gilt auch für die Verpflichtungen, die sich aus früheren EEF bis zu deren Schließung ergeben Das Vereinigte Königreich darf als nicht stimmberechtigter Beobachter an den Sitzungen des EEF-Ausschusses teilnehmen

Im Entwurf des Austrittsabkommens wird auch erklärt, dass der Anteil des Vereinigten Königreichs an Beträgen aus Projekten des 10 oder früherer EEF, die am Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens nicht gebunden oder in Abgang gestellt worden sind, nicht erneut verwendet werden sollen Dasselbe gilt für den Anteil des Vereinigten Königreichs an Mitteln, die im Rahmen des 11 EEF nach dem 31. Dezember 2020 entweder nicht gebunden waren oder aber in Abgang gestellt wurden

Da noch keine Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich erfolgt ist, war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Jahresrechnung das tatsächliche Austrittsdatum und die Art des Austritts (mit oder ohne Abkommen) noch nicht bekannt Auf Grundlage der derzeitigen Lage sind im Jahresabschluss des EEF zum 31. Dezember 2018 keine finanziellen Auswirkungen zu melden

5.   MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS

Die nachstehenden Angaben hinsichtlich des Managements des finanziellen Risikos des EEF beziehen sich auf die Kassentransaktionen, die von der Europäischen Kommission im Namen des EEF zur Ausführung seiner Mittel durchgeführt werden

5.1.   RISIKOMANAGEMENTSTRATEGIEN UND SICHERUNGSMASSNAHMEN

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen sind in der Finanzregelung des 11 EEF und im Internen Abkommen festgelegt

Aufgrund der vorstehend genannten Verordnungen wird nach den folgenden Grundsätzen vorgegangen:

(a)

Die Mitgliedstaaten zahlen ihre Beiträge zum EEF auf Sonderkonten ein, die bei der Notenbank des jeweiligen Mitgliedstaats oder einem von ihm bezeichneten Finanzinstitut eröffnet werden Die Beiträge verbleiben auf diesen Sonderkoten, bis die Zahlungen des EEF erfolgen müssen

(b)

Die EEF-Beiträge werden von den Mitgliedstaaten in Euro geleistet, während die EEF-Zahlungen auf Euro und andere Währungen lauten, zu denen auch weniger bekannte Währungen zählen

(c)

Von Kommission im Namen des EEF eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden

Neben den Sonderkosten eröffnet die Kommission im Namen des EEF zum Zweck der Ausführung von Zahlungen und des Empfangs anderer Zahlungseingänge als den Beiträgen der Mitgliedstaaten weitere Bankkonten bei Finanzinstituten (Zentral- und Geschäftsbanken)

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Auditgrundsätzen gewährleistet

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert

5.2.   DAS WÄHRUNGSRISIKO

Risiko des EEF durch Wechselkursschwankungen am Jahresende - Nettoposition

in Mio EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstige

Insgesamt

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstige

Insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen und einzuziehende Beträge

63

0

67

8

138

64

26

2

92

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

1

0

386

387

4

0

344

347

Insgesamt

64

0

0

453

8

525

68

0

370

2

439

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten

(18)

(18)

(14)

(14)

Verbindlichkeiten

(1)

(218)

(22)

(241)

0

(533)

(30)

(563)

Insgesamt

(1)

(236)

(22)

(259)

0

(547)

(30)

(577)

Insgesamt

63

0

0

217

(14)

267

68

0

(177)

(28)

(138)

Alle Beiträge werden in Euro gehalten, und andere Währungen werden nur gekauft, wenn sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden Daraus ergibt sich, dass die Kassentransaktionen des EEF keinen Währungsrisiken ausgesetzt sind

5.3.   ZINSÄNDERUNGSRISIKO

Der EEF nimmt keinerlei Geldmittel auf und ist folglich keinem Zinsrisiko ausgesetzt

Auf die auf verschiedenen Bankkonten gehaltenen Salden laufen Zinsen auf Die Kommission hat daher im Namen des EEF Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die eingenommenen Zinsen stets die Marktzinssätze sowie deren eventuelle Fluktuation widerspiegeln

Jeder Mitgliedstaat schreibt seine Beiträge zum EEF-Haushalt einem Sonderkonto gut, das bei dem von ihm benannten Finanzinstitut eröffnet wird Da einige dieser Konten derzeit möglicherweise negativ verzinst werden, wurden Verfahren für die Kassenmittelverwaltung eingerichtet, um die Salden auf diesen Konten möglichst niedrig zu halten Darüber hinaus werden laut Verordnung (EU) 2016/888 des Rates (9) auf diese Konten erhobene Negativzinsen vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen

Auf Konten bei Geschäftsbanken gehaltene Tagesgelder tragen jeweils täglich Zinsen Der Vergütung von auf diesen Konten befindlichen Salden basiert auf variablen Marktsätzen, auf die eine vertragliche Marge (positiv oder negativ) berechnet wird Hinsichtlich der meisten Konten erfolgt die Berechnung der Zinsen anhand eines Referenzmarktzinssatzes Die Zinsen werden an Fluktuationen dieses Zinssatzes angepasst Daraus ergibt sich, dass der EEF kein Risiko eingeht, das dazu führen kann, dass seine Salden zu Zinssätzen vergütet werden, die unter den Marktsätzen liegen

5.4.   KREDITRISIKO (AUSFALLRISIKO)

Finanzielle Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind

in Mio EUR

 

Insgesamt

Weder überfällig noch wertgemindert

Überfällig, aber nicht wertgemindert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

138

121

12

5

Gesamtwert zum 31.12.2018

138

121

12

5

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

92

92

0

Gesamtwert zum 31.12.2017

92

92

0


Finanzielle Vermögenswerte nach Risikokategorie:

in Mio EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

Forderungen

Bargeld

Insgesamt

Forderungen

Bargeld

Insgesamt

Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

 

Prime und High-Grade

5

303

308

3

103

106

Upper Medium Grade

80

80

0

240

240

Lower Medium Grade

4

4

3

4

7

Non-Investment Grade

0

0

1

0

2

Insgesamt

5

387

391

7

347

354

Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

 

Gruppe 1 (Schuldner ohne Ausfälle in der Vergangenheit)

133

0

134

86

0

86

Gruppe 2 (Schuldner mit Ausfällen in der Vergangenheit)

Insgesamt

133

0

134

86

0

86

Insgesamt

138

387

525

92

347

440

Bei den Mitteln in den Kategorien Non-Investment Grade und Lower Medium Grade handelt ist sich überwiegend um Beiträge der Mitgliedstaaten an den EEF, die auf von den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 3 der Finanzregelung des EEF eröffneten Sonderkonten eingezahlt wurden Laut dieser Finanzregelung müssen diese Beiträge auf diesen Sonderkonten verbleiben, bis die Zahlungen erfolgen müssen

Die meisten Kassenmittel des EEF werden gemäß der Finanzregelung des EEF auf „Sonderkonen“ gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Beiträge eröffnet wurden Die überwiegende Mehrheit dieser Konten wird bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt Diese Stellen sind für den EEF mit dem geringsten Ausfallrisiko verbunden, da das Risiko bei den Mitgliedstaaten liegt

Für den Teil der Kassenmittel des EEF, der bei Geschäftsbanken gehalten wird, werden die betreffenden Konten zur Ausführung der Zahlungen „just in time“ aufgefüllt Die Verwaltung erfolgt automatisch über das Kassenführungssystem der Haushaltsverwaltung der Kommission Auf den einzelnen Konten wird ein der durchschnittlichen Höhe der täglich von dem betreffenden Konto aus getätigten Zahlungen angemessener entsprechender Mindestbestand an Zahlungsmitteln gehalten Daher sind die Beträge der Tagesgelder auf diesen Konten ständig niedrig, damit sich das Risiko für den EEF in Grenzen hält

Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Kreditrisiko für den EEF weiter zu verringern:

Sämtliche Geschäftsbanken werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von P-1 oder gleichwertig erforderlich (S&P A-1 oder Fitch F1) Ein niedrigeres Rating kann unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen akzeptiert werden

5.5.   LIQUIDITÄTSRISIKO

Analyse der Fälligkeit finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit

in Mio EUR

 

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Finanzielle Verbindlichkeiten

241

7

11

259

Gesamtwert zum 31.12.2018

241

7

11

259

Finanzielle Verbindlichkeiten

563

13

1

577

Gesamtwert zum 31.12.2017

563

13

1

577

Durch die für den EEF geltenden Haushaltsgrundsätze ist sichergestellt, dass die für den Haushaltszeitraum vorhandenen Barmittel stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen auszuführen Tatsächlich entsprechen die gesamten Beiträge der Mitgliedstaaten dem Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen für den betreffenden Haushaltszeitraum

Allerdings werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF in drei Raten pro Jahr gezahlt, während bei den Zahlungen ein gewisse Saisonabhängigkeit besteht

Damit die verfügbaren Kassenmittel stets für die in einem bestimmten Monat zu tätigenden Zahlungen ausreichen, werden regelmäßig Informationen über den Kassenbestand zwischen der Kassenmittelverwaltung der Kommission und den jeweiligen auszahlenden Dienststellen ausgetauscht

Darüber hinaus wird im Kontext der Kassentransaktionen des EEF durch automatische Kassenführungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem einzelnen Bankkonto des EEF jeden Tag ausreichend liquide Mittel vorhanden sind

6.   ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN EINRICHTUNGEN UND PERSONEN

Bei den dem EEF nahestehenden Einrichtungen und Personen handelt es sich um die EU-Treuhandfonds „Bêkou“ und „Afrika“ sowie die Europäische Kommission Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge des EEF ablaufen, bestehen hierfür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen

Da der EEF von der Kommission verwaltet wird, verfügt er über keine eigene Verwaltung Die Ansprüche der Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU einschließlich der Kommission sind in der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union in der Rubrik 7.2 „Ansprüche der höchsten Führungsebene“ offengelegt worden

7.   EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Jahresrechnung waren der Rechnungsführerin des EEF weder wesentliche Aspekte bekannt geworden oder berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten Die Jahresrechnung und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten erstellt, wobei diese in den dargestellte Angaben berücksichtigt wurden

8.   ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS

Das wirtschaftliche Jahresergebnis wird nach den Grundsätzen der Periodenrechnung berechnet Das Haushaltsergebnis dagegen beruht auf den Regeln der Kassenbuchführung Da sich sowohl das wirtschaftliche Ergebnis als auch das Haushaltsergebnis auf die gleichen zugrunde liegenden operationellen Vorgänge beziehen, ist es nützlich zu kontrollieren, ob ihre Vereinbarkeit gegeben ist In der nachstehenden Tabelle wird dieser Abgleich veranschaulicht, wobei die für den Abgleich wichtigsten Beträge untergliedert nach Einnahmen und Ausgaben dargestellt werden

in Mio EUR

 

2018

2017

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

(4 118 )

(3 818 )

Einnahmen

 

 

Ansprüche ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis

(1)

(7)

Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Ansprüche

(11)

(3)

In vorhergehenden Jahren festgestellte und im laufenden Jahr eingezogene Ansprüche

11

29

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen

36

57

Antizipative Aktiva (netto)

(39)

(62)

Sonstige

(1)

(2)

Aufwendungen

 

 

Noch nicht gezahlte Aufwendungen des laufenden Jahres

115

19

Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen aus Vorjahren

(366)

(60)

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen

(179)

(685)

Antizipative Passiva (netto)

484

373

JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS

(4 069 )

(4 158 )

8.1.   ABGLEICHSPOSTEN – EINNAHMEN

Die tatsächlichen Haushaltseinnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen den Einnahmen, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Ansprüche eingezogen werden, und den Beträgen, die aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Ansprüchen eingezogen wurden

Die Ansprüche ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis werden im wirtschaftlichen Ergebnis ausgewiesen, doch können sie aus haushaltstechnischer Sicht nicht als Einnahmen angesehen werden, da die eingegangenen Mittel auf Reserven übertragen werden und ohne Ratsbeschluss nicht neu gebunden werden können

Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Ansprüche müssen daher im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind Die in früheren Jahren festgestellten und im laufenden Jahr eingezogenen Ansprüche müssen hingegen im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierung besteht in der Verrechnung der eingezogenen Vorfinanzierungen Hierbei handelt es sich um eine Bareinnahme, die keine Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis hat

Die antizipativen Aktiva (netto) sind hauptsächlich auf Abgrenzungen für den Jahresabschluss zurückzuführen Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d h die antizipativen Aktiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Aktiva des Vorjahres

8.2.   ABGLEICHSPOSTEN – AUFWENDUNGEN

Die noch nicht gezahlten Aufwendungen des laufenden Jahres müssen im Rahmen des Abgleichs hinzugerechnet werden, da sie Teil des Wirtschaftsergebnisses, jedoch nicht Teil der Haushaltsausgaben sind Hingegen müssen die im laufenden Jahr gezahlten Aufwendungen aus Vorjahren im Rahmen des Abgleichs vom Wirtschaftsergebnis abgezogen werden, da sie unter die Haushaltsausgaben des laufenden Jahres fallen, sich jedoch entweder nicht auf das Wirtschaftsergebnis auswirken oder im Falle von Korrekturen zu einem Rückgang der Aufwendungen führen

Die Zahlungseingänge für aufgehobene Zahlungen haben keine Auswirkung auf das Wirtschaftsergebnis, jedoch sehr wohl auf das Haushaltsergebnis

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich aus den neuen Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr geleistet (und als Haushaltsausgaben dieses Jahres erfasst) wurden, abzüglich der als Folge der Anerkennung förderfähiger Ausgaben abgerechneten Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr oder in früheren Jahren geleistet wurden Unter Gesichtspunkten der Rechnungsabgrenzung, nicht aber in der Haushaltsbuchführung, stellen Letztere Aufwendungen dar Dies liegt daran, dass die anfängliche Vorfinanzierung bereits zur Zeit ihrer Zahlung als Haushaltsausgabe erfasst wurde

Die antizipativen Passiva (netto) sind hauptsächlich auf Abgrenzungen für den Jahresabschluss zurückzuführen, d h es handelt sich um von Empfängern von EEF-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die dem EEF noch nicht gemeldet wurden Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d h die antizipativen Passiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Passiva des Vorjahres

JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS

JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“ 2018 (10)

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“

Allgemeine Hintergrundinformationen zu Treuhandfonds der Union

Nach Artikel 234 und 235 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (EU-HO) (11) und Artikel 35 der Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds (EEF-FR) (12) ist die Europäische Kommission befugt, Unions Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einzurichten („Unions-Treuhandfonds“) Unions-Treuhandfonds werden auf der Grundlage von Abkommen mit anderen Gebern für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen gegründet

Die Europäische Kommission gründet Unions-Treuhandfonds im Wege eines Beschlusses nach einer Konsultation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat oder nachdem diese ihre Genehmigung erteilt haben Ein solcher Beschluss beinhaltet auch die Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern

Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene; zudem würde die Anwendung der vorhandenen Finanzierungsinstrumente nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen;

Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und bringen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber mit sich;

Unions-Treuhandfonds weisen gegenüber sonstigen Finanzierungskanälen oder vergleichbaren Instrumenten einen Mehrwert auf;

Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind mit den Zielen der Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsposten, aus denen sie Mittel erhalten, abgestimmt

Um eine angemessene Vertretung der Geber sicherzustellen und Beschlüsse über die Verwendung der Mittel zu fassen, wird für jeden Unions-Treuhandfonds ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt Dem Vorstand gehört ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, der keinen Beitrag leistet, als Beobachter an Die Regeln für die Zusammensetzung des Vorstands sowie die internen Vorschriften werden in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds festgelegt

Unions-Treuhandfonds werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrer Gründungsvereinbarung festgelegt ist Diese Laufzeit kann auf Antrag des Vorstands des Unions-Treuhandfonds verlängert werden, nachdem die Kommission einen Bericht zur Begründung der Verlängerung vorgelegt hat Das Europäische Parlament bzw der Rat können die Kommission ersuchen, dem Treuhandfonds keine Mittel mehr bereitzustellen oder dessen Gründungsrechtsakt mit dem Ziel der Auflösung des Fonds zu ändern

Der Rechnungsführer der Kommission fungiert als Rechnungsführer der Unions-Treuhandfonds Der Rechnungsführer hat die Aufgabe, Rechnungslegungsverfahren und Kontenpläne festzulegen, die allen EU-Treuhandfonds gemeinsam sind Der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof üben gegenüber Unions-Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission Die Unions-Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen

Aktuelle EU-Treuhandfonds

Derzeit bestehen bei der Kommission vier EU-Treuhandfonds:

Der EU-Treuhandfonds Bêkou, dessen Ziel es ist, die Zentralafrikanische Republik auf ihrem Weg aus der Krise und beim Wiederaufbau des Landes zu unterstützen Gründung am 15. Juli 2014;

Der EU-Treuhandfonds MADAD, ein regionaler Treuhandfonds der Europäischen Union, der als Reaktion auf die Syrienkrise gegründet wurde Gründung am 15. Dezember 2014;

Der EU-Treuhandfonds für AFRIKA; ein Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika Gründung am 12. November 2015;

Der EU-Treuhandfonds KOLUMBIEN; ein Fonds zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensvertrages in der ersten Wiederaufbau- und Stabilisierungsphase in der Zeit nach dem Konflikt Gründung am 12. Dezember 2016

Weitere Informationen sind den Websites der einzelnen EU-Treuhandfonds zu entnehmen

Bêkou– http://ec.europa.eu/europeaid/bekou-trust-fund-introduction_en

Madad– http://ec.europa.eu/enlargement/neighbourhood/countries/syria/madad/index_en.htm

Afrika– http://ec.europa.eu/europeaid/regions/africa/eu-emergency-trust-fund-africa_en

Kolumbien– http://ec.europa.eu/europeaid/eu-trust-fund-colombia_en

Der Treuhandfonds Bêkou

Der erste von mehreren Gebern finanzierte Fonds dieser Art, der EU-Treuhandfonds „Bêkou“ (in der Sprache Sango bedeutet das „Hoffnung“), wurde am 15. Juli 2014 von der Kommission (vertreten von den Generaldirektionen DEVCO und ECHO sowie vom EAD) sowie drei EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich und den Niederlanden) mit dem Ziel eingerichtet, einen Beitrag zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik zu leisten Der Treuhandfonds hat eine maximale Laufzeit von 60 Monaten Der Treuhandfonds wird von Brüssel aus geleitet

Der Vorstand und der operative Ausschuss des EU-Treuhandfonds Bêkou setzen sich aus Vertretern der Geber und der Kommission sowie aus Beobachtern zusammen

Der Vorstand ist für die Festlegung und Überprüfung der Strategie des EU-Treuhandfonds zuständig Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen

Der operative Ausschuss prüft, genehmigt und beaufsichtigt die Durchführung der vom Fonds finanzierten Maßnahmen Der Ausschuss genehmigt zudem den Jahresabschluss und die jährlichen Berichte über die vom Treuhandfonds finanzierten Tätigkeiten

Jahresrechnung des Treuhandfonds Bêkou

Nach Artikel 8 des Abkommens über die Einrichtung eines Treuhandfonds der Europäischen Union für die Zentralafrikanische Republik („EU-Treuhandfonds Bêkou“) und Artikel 11.2.1 des Gründungsvertrags besteht die Jahresrechnung aus den folgenden beiden Teilen: (1) dem vom Leiter des EU-Treuhandfonds erstellten jährlichen Finanzbericht und (2) dem Jahresabschluss, der vom Rechnungsführer der Kommission erstellt wird, der gemäß demselben Artikel auch Rechnungsführer des Treuhandfonds ist

Laut Artikel 8 des Gründungsvertrags ist der Jahresabschluss nach den vom Rechnungsführer der Kommission angenommenen Rechnungsführungsvorschriften (EU-Rechnungsführungsvorschriften), die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) folgen, zu erstellen

Der Jahresabschluss ist einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen Anschließend legen der Leiter des EU-Treuhandfonds und der/die Rechnungsführer/in dem operativen Ausschuss die Jahresabschlusskonten zur Genehmigung vor (Artikel 8.3.4 Buchstabe c)

Höhepunkte des Jahres

Der EU-Treuhandfonds Bêkou (EUTF Bêkou) dient dem Ziel, den Zugang zu einer Grundversorgung sicherzustellen, den wirtschaftlichen Wiederaufschwung und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen, den sozialen Zusammenhalt zu fördern und die nationale Versöhnung voranzubringen Seit seiner Gründung hat der EU-Treuhandfonds Bêkou 16 Programme angenommen und mehr als zwei Millionen Begünstigte erreicht

Wenngleich in der Zentralafrikanischen Republik eine demokratisch gewählte Regierung besteht, die sich um die Rückkehr zur Stabilität bemüht, ist die Sicherheitslage in diesem Land nach wie vor brisant In diesen komplexen, fragilen Verhältnissen kommen die Vorteile des EU-Treuhandfonds Bêkou in Form seiner Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an wechselnde Umstände voll zum Tragen Darüber hinaus ist der EU-Treuhandfonds Bêkou das einzige Instrument, mit dem durch einen echten Ansatz der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung die Resilienz sowohl der Bevölkerung als auch des Staates aufgebaut wird

In Anbetracht der derzeitigen Lage in der Zentralafrikanischen Republik und angesichts des Auslaufens des EU-Treuhandfonds Bêkou im Juli 2019 stellte der Vorstand dieses EUTF im November 2018 ein förmliches Ersuchen um eine 18-monatige Verlängerung, mit der sich die Gesamtlaufzeit des EU-Treuhandfonds Bêkou von 60 auf 78 Monate erhöhen würde Das förmliche Verfahren, das eine Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates einschließt, wurde im Dezember 2018 eingeleitet

Als operative Höhepunkte des Jahres 2018 sind zu nennen:

Der EU-Treuhandfonds Bêkou nahm eine neue Maßnahme im Gesundheitssektor über einen Gesamtbetrag von 35 Mio EUR an und erhöhte die Haushaltsmittel von zwei bereits angenommenen Maßnahmen in den Bereichen „wirtschaftlicher Wiederaufschwung“ und „Förderung des sozialen Zusammenhalts, des Dialogs und der nationalen Versöhnung“ um jeweils 2 Mio EUR

Der Ergebnisrahmen für den EU-Treuhandfonds Bêkou wurde angenommen und damit der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofes zur Identifizierung von SMART- (spezifischen, messbaren, ausführbaren, realistischen und terminierten) Zielen auf Ebene des Treuhandfonds entsprochen Mit diesem strategischen Instrument werden sich die allgemeinen Ergebnisse der im Rahmen des EU-Treuhandfonds Bêkou durchgeführten Maßnahmen besser darlegen lassen

Kennzeichnend für die Vorhaben im Rahmen des EU-Treuhandfonds Bêkou waren die relative Stabilität in den nordöstlichen und südwestlichen Landesteilen, in denen zusätzliche Interventionen erforderlich waren, die örtlich begrenzten Konflikte in Bangui und Umgebung sowie die Versetzung von Beamten an Stellen außerhalb Banguis

Was die finanzielle Seite betrifft, so beliefen sich die Zusagen von EUTF-Beitragszahlern Ende 2018 auf mehr als 242 Mio EUR Im Vergleich zu 2017 ist dies ein Anstieg um 6 Mio EUR Von diesen 242 Mio EUR müssen nur noch 5 Mio EUR bestätigt werden

Was die Verträge betrifft, so wurden für den EU-Treuhandfonds Bêkou 2018 30 neue Verträge über eine Gesamtsumme von fast 80 Mio EUR unterzeichnet (dies entspricht 48 % aller seit der Gründung des Fonds vergebenen Vertragssummen) Diese Verträge sind ein Beitrag zur Durchführung der Fondsprogramme in den Sektoren Gesundheit, wirtschaftlicher Wiederaufschwung, Stärkung der Resilienz und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, Wasserversorgung und sanitäre Einrichtungen, nationale Versöhnung und Überwindung der Isolation von Regionen

Und schließlich wurden 2018 über 57 Mio EUR (was fast 50 % des seit der Einrichtung des EU-Treuhandfonds Bêkou ausgezahlten Gesamtbetrags entspricht) zusätzlich zu den in früheren Jahren geleisteten Zahlungen gezahlt; seit der Gründung des EU-Treuhandfonds Bêkou betragen die Auszahlungen somit insgesamt fast 119 Mio EUR

Im Jahresabschluss werden die Auswirkungen der vorstehend genannten Tätigkeit am deutlichsten sichtbar, wenn man folgende Posten betrachtet:

Vorfinanzierung Anstieg um 24 839 000 EUR aufgrund der hohen Zahl unterzeichneter neuer Verträge und ausgezahlter Vorschüsse;

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente: der Rückgang um 26 017 000 EUR wurde in erster Linie durch die Zunahme der Vorfinanzierungszahlungen verursacht, auf die oben hingewiesen wird;

Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen: auf die neuen Verträge zurückzuführender Anstieg von 25 310 000 EUR auf 54 645 000 EUR

VERMÖGENSÜBERSICHT

in Tsd EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

Vorfinanzierung

3 443

686

 

3 443

686

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

Vorfinanzierung

29 546

7 465

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

1 138

877

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

13 926

39 943

 

44 611

48 285

GESAMTVERMÖGEN

48 054

48 971

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

(42 737 )

(44 720 )

 

(42 737 )

(44 720 )

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

Verbindlichkeiten

(918)

(716)

Rechnungsabgrenzungsposten

(4 399 )

(3 536 )

 

(5 317 )

(4 252 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(48 054 )

(48 971 )

NETTOVERMÖGEN

MITTEL UND RESERVEN

 

 

Kumulierter Überschuss

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

NETTOVERMÖGEN

ERGEBNISRECHNUNG

in Tsd EUR

 

2018

2017

EINNAHMEN

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

Einnahmen aus Spenden

33 682

29 620

 

33 682

29 620

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

Finanzerträge

1

1

 

1

1

Einnahmen insgesamt

33 683

29 621

AUFWENDUNGEN

 

 

Operative Aufwendungen

(32 825 )

(28 918 )

Sonstige Aufwendungen

(858)

(703)

Aufwendungen insgesamt

(33 683 )

(29 621 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

KAPITALFLUSSRECHNUNG

in Tsd EUR

 

2018

2017

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

Operative Tätigkeiten

 

 

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

(24 839 )

7 912

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

(261)

578

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

(1 982 )

(14 620 )

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

202

716

Zunahme/(Abnahme) Rechnungsabgrenzungsposten

863

2 321

NETTOCASHFLOW

(26 017 )

(3 092 )

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

(26 017 )

(3 092 )

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

39 943

43 036

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

13 926

39 943

VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

in Tsd EUR

 

Kumulierter/s Überschuss/

(Defizit)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

Nettovermögen

SALDO ZUM 31.12.2017

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

SALDO ZUM 31.12.2018

JAHRESABSCHLUSSKONTEN DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA 2018 (13)

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA

Allgemeine Hintergrundinformationen zu Treuhandfonds der Union

Nach Artikel 234 und 235 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (EU-HO) (14) und Artikel 35 der Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds (EEF-FR) (15) ist die Kommission befugt, Unions Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einzurichten („Unions-Treuhandfonds“) Unions-Treuhandfonds werden auf der Grundlage von Abkommen mit anderen Gebern für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen gegründet

Die Europäische Kommission gründet Unions-Treuhandfonds im Wege eines Beschlusses nach einer Konsultation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat oder nachdem diese ihre Genehmigung erteilt haben Ein solcher Beschluss beinhaltet auch die Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern

Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene; zudem würde die Anwendung der vorhandenen Finanzierungsinstrumente nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen;

Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und bringen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber mit sich;

Unions-Treuhandfonds weisen gegenüber sonstigen Finanzierungskanälen oder vergleichbaren Instrumenten einen Mehrwert auf;

Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind mit den Zielen der Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsposten, aus denen sie Mittel erhalten, abgestimmt

Um eine angemessene Vertretung der Geber sicherzustellen und Beschlüsse über die Verwendung der Mittel zu fassen, wird für jeden Unions-Treuhandfonds ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt Dem Vorstand gehört ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, der keinen Beitrag leistet, als Beobachter an Die Regeln für die Zusammensetzung des Vorstands sowie die internen Vorschriften werden in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds festgelegt

Unions-Treuhandfonds werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrer Gründungsvereinbarung festgelegt ist Diese Laufzeit kann auf Antrag des Vorstands des Unions-Treuhandfonds verlängert werden, nachdem die Kommission einen Bericht zur Begründung der Verlängerung vorgelegt hat Das Europäische Parlament bzw der Rat können die Kommission ersuchen, dem Treuhandfonds keine Mittel mehr bereitzustellen oder dessen Gründungsrechtsakt mit dem Ziel der Auflösung des Fonds zu ändern

Der Rechnungsführer der Kommission fungiert als Rechnungsführer der Unions-Treuhandfonds Der Rechnungsführer hat die Aufgabe, Rechnungslegungsverfahren und Kontenpläne festzulegen, die allen EU-Treuhandfonds gemeinsam sind Der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof üben gegenüber Unions-Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission Die Unions-Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen

Aktuelle EU-Treuhandfonds

Derzeit bestehen bei der Kommission vier EU-Treuhandfonds:

Der EU-Treuhandfonds Bêkou, dessen Ziel es ist, die Zentralafrikanische Republik auf ihrem Weg aus der Krise und beim Wiederaufbau des Landes zu unterstützen Gründung am 15. Juli 2014;

Der EU-Treuhandfonds MADAD, ein regionaler Treuhandfonds der Europäischen Union, der als Reaktion auf die Syrienkrise gegründet wurde Gründung am 15. Dezember 2014;

Der EU-Treuhandfonds für AFRIKA; ein Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika Gründung am 12. November 2015;

Der EU-Treuhandfonds KOLUMBIEN; ein Fonds zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensvertrages in der ersten Wiederaufbau- und Stabilisierungsphase in der Zeit nach dem Konflikt Gründung am 12. Dezember 2016

Weitere Informationen sind den Websites der einzelnen EU-Treuhandfonds zu entnehmen

Bêkou– http://ec.europa.eu/europeaid/bekou-trust-fund-introduction_en

Madad– http://ec.europa.eu/enlargement/neighbourhood/countries/syria/madad/index_en.htm

Afrika– http://ec.europa.eu/europeaid/regions/africa/eu-emergency-trust-fund-africa_en

Kolumbien– http://ec.europa.eu/europeaid/eu-trust-fund-colombia_en

Der EU-Treuhandfonds für Afrika

Der Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika (im Folgenden „EU-Treuhandfonds Afrika“) wurde am 12. November 2015 auf dem Migrationsgipfel von Valletta ins Leben gerufen Die Hauptziele dieses Treuhandfonds bestehen darin, sämtliche Aspekte der Stabilität zu fördern, einen Beitrag zu einem besseren Migrationsmanagement zu leisten sowie die Grundursachen für Destabilisierung, gewaltsame Vertreibung und irreguläre Migration zu bekämpfen Dies soll insbesondere durch die Förderung der Widerstandsfähigkeit, der wirtschaftlichen Chancen und Chancengleichheit, Sicherheit und Entwicklung sowie die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen geschehen

Der Treuhandfonds arbeitet in drei geografischen Schwerpunktgebieten, nämlich der Sahel-Zone und dem Gebiet um den Tschadsee, dem Horn von Afrika und dem Norden Afrikas; aber auch die Nachbarländer der förderfähigen Länder können von Fall zu Fall in den Genuss von Treuhandprojekten kommen Der Treuhandfonds wurde als kurz- und mittelfristige Reaktion auf die Herausforderungen dieser Regionen für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet Der Treuhandfonds wird von Brüssel aus geleitet

Der Vorstand und der operative Ausschuss des EU-Treuhandfonds Afrika setzen sich aus Vertretern der Geber und der Kommission zusammen; nicht beitragende EU-Mitgliedstaaten, Behörden der förderfähigen Länder und regionale Organisationen sind in beobachtender Funktion vertreten

Der Vorstand ist für die Festlegung und Überprüfung der Strategie des EU-Treuhandfonds zuständig Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen

Der operative Ausschuss prüft, genehmigt und beaufsichtigt die Durchführung der vom Fonds finanzierten Maßnahmen Der Ausschuss genehmigt zudem den Jahresabschluss und die jährlichen Berichte über die vom Treuhandfonds finanzierten Tätigkeiten

Jahresrechnung des EU-Treuhandfonds für Afrika

Nach Artikel 7 des Abkommens zur Einrichtung des Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika und zur Festlegung seiner internen Vorschriften (im Folgenden „Gründungsvertrag“) besteht die Jahresrechnung aus den folgenden beiden Teilen: (1) dem jährlichen Finanzbericht, für den der Leiter des EU-Treuhandfonds verantwortlich ist, und 2) dem Jahresabschluss, der vom Rechnungsführer der Europäischen Kommission erstellt wird, der gemäß demselben Artikel auch Rechnungsführer des Treuhandfonds ist

Laut Artikel 8 des Gründungsvertrags ist der Jahresabschluss nach den vom Rechnungsführer der Kommission angenommenen Rechnungsführungsvorschriften (EU-Rechnungsführungsvorschriften), die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) folgen, zu erstellen

Der Jahresabschluss ist einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen Anschließend legen der Leiter des EU-Treuhandfonds und der/die Rechnungsführer/in dem operativen Ausschuss die Jahresabschlusskonten zur Genehmigung vor (Artikel 8.3.4 Buchstabe c)

Höhepunkte des Jahres

Zum 31. Dezember 2018 beliefen sich die dem EU-Treuhandfonds Afrika zugesicherten Mittel auf rund 4,2 Mrd EUR Dieser Betrag beinhaltet etwa 3,7 Mrd EUR des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und aus Finanzierungsinstrumenten der EU wie das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) und den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), sowie Mittel der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (GD ECHO), die durch 489,5 Mio EUR von EU-Mitgliedstaaten und anderen Gebern (Schweiz und Norwegen) ergänzt werden

Im Laufe des Jahres 2018 wuchsen die Mittel des EU-Treuhandfonds Afrika um insgesamt 902 Mio EUR, u a durch neue Zusagen des EEF in Höhe von 674 Mio EUR und 117 Mio EUR aus dem EU-Haushalt Der EU-Treuhandfonds Afrika erhielt 24 neue Zusagen von EU-Mitgliedstaaten und anderen Gebern in Höhe von 110 Mio EUR (49 Mio EUR für das Investitionsfenster „Sahel und Tschadsee“, 47 Mio EUR für das Investitionsfenster „Norden Afrikas“ und 14 Mio EUR für das Investitionsfenster „Horn von Afrika“) Sämtliche 2018 erteilen Zusagen von EU-Mitgliedstaaten und anderen Gebern sowie eine offene Zusage aus dem Jahr 2017 wurden bis Ende 2018 zertifiziert Der Europäische Rat forderte die EU und ihre Mitgliedstaaten in seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 auf, dem EU-Treuhandfonds Afrika zusätzliche Mittel bereitzustellen Im Nachgang dazu nahm die Kommission am 6 Juli einen Beschluss zur Übertragung von 500 Mio EUR aus der Reserve des 11 EEF an

Was den Stand der Durchführung des EU-Treuhandfonds Afrika im Jahr 2018 betrifft, so wurden in den drei Regionen 45 neue Programme und 13 Ergänzungen angenommen, darunter auch Programme, die sich auf mehrere Investitionsfenster beziehen (16 im Gebiet Sahel/Tschadsee, 26 am Horn von Afrika, 9 im Norden Afrikas und 7 Programme, die mehrere Investitionsfenster abdecken) Damit beträgt die Gesamtzahl der von operativen Ausschüssen genehmigten Programme Ende 2 018 187, mit einem Umfang von insgesamt 3 590 Mio EUR Zum Ende des Jahres 2018 belief sich die Zahl der mit Durchführungspartnern geschlossenen Verträge auf 366 im Wert von insgesamt 2 461 Mio EUR, von denen allein 949,3 Mio EUR neue operative Verträge für 2018 betrafen Durch die Änderungen an Altverträgen steigen die in operativen Verträgen vergebenen Summen 2018 auf 959,9 Mio EUR Die Quote der vertraglich vergebenen Mittel hat sich Ende 2018 gegenüber der entsprechenden Quote Ende 2017 verbessert (69 % unterzeichnete Verträge über genehmigte Mittel im Vergleich zu 62,9 %)

Im Laufe des Jahres 2018 intensivierte der EU-Treuhandfonds Afrika gemeinsam mit seinen afrikanischen und europäischen Partnern seine Anstrengungen, die Stabilität zu fördern und einen Beitrag zu einer verbesserten Migrationssteuerung in den Regionen Sahel und Tschadsee, Horn von Afrika und Norden Afrikas zu leisten Durch den Einsatz für Entwicklung und Sicherheit wurden die Grundursachen für Destabilisierung, gewaltsame Vertreibung und irreguläre Migration weiter bekämpft Im dritten Jahr seines Bestehens konnte der EU-Treuhandfonds Afrika wiederum seinen Mehrwert als schnelles, wirkungsvolles Umsetzungsinstrument beweisen, das den politischen Dialog mit Partnerländern fördert, innovative Herangehensweisen anwendet und durch die Bündelung der finanziellen Mittel und Fachkenntnisse verschiedener Interessenträger konkrete Ergebnisse hervorbringt

Dank des EU-Treuhandfonds Afrika erhielten mehr als 5,3 Millionen gefährdete Menschen eine Grundversorgung und Hilfe durch Programme für Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung Mit Informationskampagnen über Praktiken zum Aufbau von Resilienz und über Grundrechte wurden mehr als 150 000 Menschen erreicht und 96 000 Migranten oder potenzielle Migranten wurden mit entsprechenden Kampagnen über Migration und die mit irregulärer Migration verbundenen Risiken angesprochen Mit Hilfe der Initiative der EU und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) konnte der EU-Treuhandfonds Afrika die freiwillige Rückkehr 42 628 gefährdeter Migranten vor allem aus Libyen (18 329) und Niger (17 226) unterstützen; darüber hinaus erhielten mehr als 58 000 gefährdete Migranten Hilfe bei ihrer Rückkehr in ihr Ursprungsland Über das Programm für besseres Migrationsmanagement unterstützte der EU-Treuhandfonds Afrika allein am Horn von Afrika bereits fast 11 000 Migranten und gewaltsam Vertriebene und schulte knapp 1 600 Personen in Fragen des Migrationsmanagements

Im Jahresabschluss werden die Auswirkungen dieser verstärkten Aktivitäten sowie der neuen Verträge in folgenden Rubriken am besten sichtbar:

Vorfinanzierung Anstieg um 57 110 000 EUR aufgrund der Auszahlung von Vorschüssen für die neuen Verträge;

Verbindlichkeiten und antizipative Passiva: Anstieg um 81 753 000 EUR, weil mehr Zahlungsanträge bearbeitet, aber auch mehr Aufwendungen abgegrenzt werden müssen;

Aufwendungen: Anstieg von 279 299 000 EUR im Jahr 2017 auf 576 808 000 EUR im Jahr 2018, weil sich der Treuhandfonds im dritten Jahr seines Bestehens befindet und sehr viel mehr Verträge durchgeführt werden;

Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen: auf die neuen Verträge zurückzuführender Anstieg von 926 139 000 EUR auf 1 310 069 000 EUR

VERMÖGENSÜBERSICHT

in Tsd EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

Vorfinanzierung

34 144

52 990

 

34 144

52 990

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

Vorfinanzierung

273 214

197 258

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

16 656

3 020

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

146 864

162 571

 

436 734

362 849

GESAMTVERMÖGEN

470 878

415 838

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

(369 999 )

(396 713 )

 

(369 999 )

(396 713 )

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

Verbindlichkeiten

(12 733 )

(526)

Rechnungsabgrenzungsposten

(88 146 )

(18 600 )

 

(100 879 )

(19 126 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(470 878 )

(415 838 )

NETTOVERMÖGEN

MITTEL UND RESERVEN

 

 

Kumulierter Überschuss

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

NETTOVERMÖGEN

ERGEBNISRECHNUNG

in Tsd EUR

 

2018

2017

EINNAHMEN

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

Einnahmen aus Spenden

576 802

279 027

 

576 802

279 027

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

Finanzerträge

2

2

Sonstige Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

5

270

 

6

271

Einnahmen insgesamt

576 808

279 299

AUFWENDUNGEN

 

 

Operative Aufwendungen

(561 761 )

(271 669 )

Sonstige Aufwendungen

(15 047 )

(7 630 )

Aufwendungen insgesamt

(576 808 )

(279 299 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

KAPITALFLUSSRECHNUNG

in Tsd EUR

 

2018

2017

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

Operative Tätigkeiten

 

 

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

(57 110 )

(134 662 )

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

(13 636 )

6 456

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

(26 713 )

258 211

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

12 207

(177)

Zunahme/(Abnahme) Rechnungsabgrenzungsposten

69 546

17 864

NETTOCASHFLOW

(15 706 )

147 691

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

(15 706 )

147 691

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

162 571

14 879

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

146 864

162 571

VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

in Tsd EUR

 

Kumulierter/s Überschuss/

(Defizit)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

Nettovermögen

SALDO ZUM 31.12.2017

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

SALDO ZUM 31.12.2018

KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS (16)

KONSOLIDIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT

in Mio EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

Vorfinanzierung

924

636

 

924

636

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

Vorfinanzierung

1 751

1 723

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

156

96

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

548

550

 

2 455

2 369

GESAMTVERMÖGEN

3 379

3 005

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

Rückstellungen

(4)

Finanzielle Verbindlichkeiten

(229)

(292)

 

(229)

(296)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

Verbindlichkeiten

(255)

(564)

Rechnungsabgrenzungsposten

(1 374 )

(755)

 

(1 629 )

(1 319 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(1 858 )

(1 615 )

NETTOVERMÖGEN

1 521

1 389

MITTEL UND RESERVEN

 

 

Abgerufenes Fondskapital – aktive EEF

50 423

46 173

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2 252

2 252

Aus Vorjahren vorgetragenes wirtschaftliches Ergebnis

(47 037 )

(43 219 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(4 118 )

(3 818 )

NETTOVERMÖGEN

1 521

1 389

KONSOLIDIERTE ERGEBNISRECHNUNG

in Mio EUR

 

2018

2017

EINNAHMEN

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

Einziehungstätigkeiten

4

61

Einnahmen aus Treuhandfondsspenden

303

194

 

307

255

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

Finanzerträge

10

4

Sonstige Einnahmen

46

22

 

57

26

Einnahmen insgesamt

364

281

AUFWENDUNGEN

 

 

Hilfsinstrumente

(3 747 )

(3 585 )

Von Treuhandfonds vollzogene Aufwendungen

(595)

(301)

Kofinanzierungsaufwendungen

17

(42)

Finanzierungskosten

7

(8)

Sonstige Aufwendungen

(164)

(162)

Aufwendungen insgesamt

(4 482 )

(4 099 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

(4 118 )

(3 818 )

KONSOLIDIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG

in Mio EUR

 

2018

2017

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(4 118 )

(3 818 )

Operative Tätigkeiten

 

 

Kapitalzunahme — Beiträge

4 250

3 850

(Zunahme)/Abnahme von Beiträgen zum Treuhandfonds

(0)

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

(317)

(446)

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

(60)

47

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

(63)

186

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

(309)

15

Zunahme/(Abnahme) bei Rechnungsabgrenzungsposten

618

(22)

NETTOCASHFLOW

(2)

(188)

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

(2)

(188)

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

550

738

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

548

550

KONSOLIDIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

in Mio EUR

 

Fondskapital – aktive EEF

(A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF

(B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF

(C) = (A)-(B)

Kumulative Reserven

(D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

(E)

Nettovermögen insgesamt

(C)+(D)+(E)

SALDO ZUM 31.12.2016

73 464

31 140

42 323

(43 219 )

2 252

1 357

Kapitalzunahme — Beiträge

 

(4 050 )

4 050

4 050

Erstattungen an die Mitgliedstaaten

(200)

 

(200)

 

 

(200)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 818 )

(3 818 )

SALDO ZUM 31.12.2017

73 264

27 090

46 173

(47 037 )

2 252

1 389

Kapitalzunahme — Beiträge

 

(4 250 )

4 250

 

 

4 250

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

 

(4 118 )

 

(4 118 )

SALDO ZUM 31.12.2018

73 264

22 840

50 423

(51 155 )

2 252

1 521

ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZTECHNISCHE DURCHFÜHRUNG DES EEF

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1.   Frühere EEF

Da der 6 EEF 2006 und der 7 EEF 2008 abgeschlossen wurden, enthalten die Jahresrechnungen keine Tabellen über die Ausführung dieser Fonds mehr Angaben über die Ausführung der übertragenen Salden sind jedoch im 9 EEF zu finden

Aus Gründen der Transparenz werden in den nachstehenden Tabellen des Jahresabschlusses wie in den vergangenen Jahren die Mittel, die gemäß der im Abkommen von Lomé festgelegten Programmplanung verwendet wurden, und die Mittel, die gemäß der im Abkommen von Cotonou vorgesehenen Programmplanung verwendet wurden, für den 8 EEF getrennt aufgeführt

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Internen Abkommens über den 9 EEF wurden die Restmittel und in Abgang gestellten Mittel von Vorgänger-EEFs auf den 9 EEF übertragen und werden während der Laufzeit des 9 EEF als Mittel des 9 EEF gebunden

2018 leitete die Kommission eine Sonderaktion zum Abschluss verbliebener Verträge aus dem 8 und 9 EEF ein Für den 8 EEF müsste Ende 2019 ein Abschlussbericht über die finanztechnische Abwicklung vorliegen (und Ende 2020 für den 9 EEF)

2.   11 EEF

Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet haben, trat am 1. April 2003 in Kraft Das Abkommen von Cotonou wurde zweimal geändert, zunächst durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen und später durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen

Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union (17) trat am 2. Dezember 2001 in Kraft Dieser Beschluss wurde am 19 März 2007 geändert (Beschluss 2007/249/EG (18))

Das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Gemeinschaftshilfe, das gemäß dem geänderten Abkommen von Cotonou von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im August 2013 angenommen wurde, trat im März 2015 in Kraft

Im Rahmen des Abkommens von Cotonou wird die Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG im dritten Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem 11 EEF finanziert, und zwar in Höhe eines Betrag von 30 506 Mio EUR, von denen:

29 089 Mio EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe d des Internen Abkommens den AKP-Ländern zugewiesen sind, wovon 27 955 Mio EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

364,5 Mio EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 des Internen Abkommens den ÜLG zugewiesen sind, wovon 359,5 Mio EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

1 052,5 Mio EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens der Kommission zur Finanzierung der Kosten zustehen, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung im Rahmen des 11 EEF anfallen

Verbleibende Mittel unter der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve zum 31. Dezember 2018

Mit Ausnahme der Stabex-Mittel wurden die in Abgang gestellten Beträge aus Projekten im Rahmen des 9 EEF und seiner Vorgängerfonds auf die leistungsgebundene Reserve des 10 EEF übertragen

Die in Abgang gestellten Mittel aus Projekten im Rahmen des 10 EEF werden auf die leistungsgebundene Reserve des 11 EEF übertragen

Im Laufe des Jahres 2018 wurden sämtliche in Abgang gestellten Mittel aus früheren EEF auf die jeweiligen Reserven übertragen

Im Einklang mit Artikel 1.4 des Internen Abkommens des 11 EEF und des Beschlusses (EU) 2016/1337 des Rates sind in Abgang gestellte Mittel aus dem 10 EEF bis zu einem Höchstbetrag von 491 Mio EUR der Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika für den Zeitraum 2016-2018 zugewiesen worden, und bis zu 16 Mio EUR wurden als Unterstützung für Ausgaben übertragen

in Mio EUR

Insgesamt verfügbare Mittel aus der nicht mobilisierbaren leistungsgebundenen Reserve

31.12.2018.

Nicht verfügbare Reserve aus in Abgang gestellten Mitteln des 8 und 9 EEF

157

Nicht verfügbare Reserve aus in Abgang gestellten Mitteln des 10 EEF

318

Insgesamt

475

EEF-Kofinanzierung

Im Rahmen des 10 und 11 EEF wurden Übertragungsvereinbarungen für Kofinanzierungsprojekte unterzeichnet und insgesamt Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 241,9 Mio EUR bereitgestellt, während für die eingenommene Beträge Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 230,2 Mio EUR freigegeben wurden

Den folgenden Tabellen ist der Stand der Kofinanzierungsmittel zum 31. Dezember 2018 zu entnehmen:

in Mio EUR

 

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Kofinanzierung - Finanzrahmen A

211,5

200,0

Kofinanzierung – „Intra-AKP“

23,3

23,2

Kofinanzierung – Verwaltungsaufwendungen

7,1

7,0

 

241,9

230,2

Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die beschlossenen, vertraglich festgelegten und ausgezahlten Beträge Die ausgewiesenen Beträge sind Nettobeträge

Die Tabellen, in denen die Lage nach Finanzierungsinstrumenten aufgeschlüsselt dargestellt wird, sind beigefügt

Tabelle 1.1

8 EEF

ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE: 31. Dezember 2018

AUFGESCHLÜSSELT NACH HILFSINSTRUMENTEN

 

HILFSINSTRUMENT

ANFÄNGLICHER MITTELANSATZ

ZUNAHMEN/ABNAHMEN BEI DEN KUMULIERTEN MITTELN ZUM 31. DEZEMBER 2017

ZU- ODER ABNAHME BEI DEN MITTELN 2018

Erläuterungen

AKTUELLES NIVEAU, MITTELANSATZ

AKP

Lomé

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

12,967

(3,278 )

(7)

 

9,683

Flüchtlingshilfe

120

(20)

 (19)

100

Soforthilfe (Lomé)

140

(4)

 

 

136

Hoch verschuldete arme Länder (Lomé)

1,060

 

 

1,060

Zinsverbilligungen

370

(301)

 

 

69

Risikokapital

1,000

15

(3)

 (19)

1,012

Stabex

1,800

(1,077 )

 

 

723

Strukturanpassung

1,400

97

 

 

1,497

Sysmin

575

(474)

 

 

101

Richtprogramme insgesamt

7,562

(2,608 )

(3)

 (19)

4,951

Verwendung von Zinserträgen

35

 

 

35

Cotonou

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

650

 

 

650

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

417

 

 

417

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

233

 

 

233

Zinsen und andere Einnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME AKP

12,967

(2,628 )

(7)

 

10,333

ÜLG

Lomé

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

46

 

 

46

Zinsverbilligungen

1

 

 

1

Risikokapital

6

 

 

6

Stabex

1

 

 

1

Sysmin

2

 

 

2

Richtprogramme insgesamt

35

 

 

35

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME ÜLG

46

 

 

46

 

8 EEF INSGESAMT

12,967

(2,582 )

(7)

 

10,379


Tabelle 1.2

9 EEF

ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE: 31. Dezember 2018

AUFGESCHLÜSSELT NACH HILFSINSTRUMENTEN

in Mio EUR

 

HILFSINSTRUMENT

ANFÄNGLICHER MITTELANSATZ

ZUNAHMEN/ABNAHMEN BEI DEN KUMULIERTEN MITTELN ZUM 31. DEZEMBER 2017

ZU- ODER ABNAHME BEI DEN MITTELN 2018

Erläuterungen

AKTUELLES NIVEAU, MITTELANSATZ

AKP

Lomé

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

669

(2)

 

668

Übertragungen aus dem 6 EEF – Lomé

20

 (20)

20

Übertragungen aus dem 7 EEF – Lomé

649

(2)

 (20)

647

Cotonou

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

8,919

5,549

(36)

 

14,433

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

5,318

3,306

(16)

 (20)

8,608

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

2,108

(898)

(2)

 (20)

1,208

CDE, CTA und Parlamentarische Versammlung

164

(10)

 

 

154

Durchführungskosten

125

52

 

 

177

Zinsen und andere Einnahmen

63

 

 

63

Andere Zuweisungen innerhalb der AKP

300

2,302

(13)

 (20)

2,589

Friedensfazilität

354

 (20)

353

Regionale Zuweisungen

904

(139)

(5)

 (20)

759

Sonderzuweisung Demokratische Republik Kongo

105

 

 

105

Sonderzuweisung Südsudan

267

 

 (22)

267

Sonderzuweisung Sudan

110

 

 (21)

110

Freiwilliger Beitrag Friedensfazilität

39

 

 

39

ZWISCHENSUMME AKP

8,919

6,219

(38)

 

15,100

ÜLG

Lomé

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

3

 

 

3

Übertragungen aus dem 6 EEF – Lomé

 

 

Übertragungen aus dem 7 EEF – Lomé

3

 

 

3

Cotonou

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

289

(2)

 

287

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

237

 (20)

237

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

4

 

 

4

Regionale Zuweisungen

47

(2)

 (20)

45

Studien/Technische Hilfe ÜLG

1

 

 

1

ZWISCHENSUMME ÜLG

292

(2)

 

290

 

9 EEF INSGESAMT

8,919

6,511

(40)

 

15,390


Tabelle 1.3

10 EEF

ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE: 31. Dezember 2018

AUFGESCHLÜSSELT NACH HILFSINSTRUMENTEN

 

HILFSINSTRUMENT

ANFÄNGLICHER MITTELANSATZ

ZUNAHMEN/ABNAHMEN BEI DEN KUMULIERTEN MITTELN ZUM 31. DEZEMBER 2017

ZU- ODER ABNAHME BEI DEN MITTELN 2018

Erläuterungen

AKTUELLES NIVEAU, MITTELANSATZ

AKP

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

20,896

(87)

(65)

 

20,744

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

13,100

(177)

 (24)

12,922

Finanzrahmen A – Reserve

13,500

(13,500 )

 

 

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

2,004

(4)

 (24)

2,000

Finanzrahmen B – Reserve

1,800

(1,800 )

 

 

Durchführungskosten

430

15

 (24)

445

Aufwendungen für Einrichtungen und Unterstützung

232

 (23)

 (24)

230

Zinsen und andere Einnahmen

85

 (23)

 (24)

85

Intra-AKP-Reserve

2,700

(2,700 )

 

 

Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX

 

 

Reserve nationale/regionale Richtprogramme

683

(683)

 

 

Nicht verfügbare Reserve

86

45

 (24)

131

Andere Zuweisungen innerhalb der AKP

1,886

(18)

 (24)

1,868

Friedensfazilität

1,014

105

 

1,119

Regionale Zuweisungen

1,956

(14)

 (24)

1,942

Reserve, regionale Zuweisungen

1,783

(1,783 )

 

 

Kofinanzierung

204

 

204

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

187

 (25)

187

Durchführungskosten

5

 (25)

5

Andere Zuweisungen innerhalb der AKP

12

 

 (25)

12

Friedensfazilität

1

 

 (25)

1

ZWISCHENSUMME AKP

20,896

117

(65)

 

20,948

ÜLG

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

275

 

275

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

192

 (24)

 (24)

190

Finanzrahmen A – Reserve

 

 

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

15

 

 

15

Finanzrahmen B – Reserve

 

 

Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX

 

 

Nicht verfügbare Reserve

23

2

 (24)

25

Regionale Zuweisungen

40

 

 

40

ÜLG

Reserve, regionale Zuweisungen

 

 

Studien/Technische Hilfe ÜLG

5

 

 

5

ZWISCHENSUMME ÜLG

275

 

275

 

10 EEF INSGESAMT

20,896

392

(65)

 

21,223


Tabelle 1.4

11 EEF

ENTWICKLUNG DER MITTELANSÄTZE: 31. Dezember 2018

AUFGESCHLÜSSELT NACH HILFSINSTRUMENTEN

in Mio EUR

 

HILFSINSTRUMENT

ANFÄNGLICHER MITTELANSATZ

ZUNAHMEN/ABNAHMEN BEI DEN KUMULIERTEN MITTELN ZUM 31. DEZEMBER 2017

ZU- ODER ABNAHME BEI DEN MITTELN 2018

Erläuterungen

AKTUELLES NIVEAU, MITTELANSATZ

AKP

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

29,008

224

110

 

29,342

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

15,540

(121)

 

15,419

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

715

2

 

717

Finanzrahmen B – Reserve

 

 

Durchführungskosten

1,053

 

 

1,053

Aufwendungen für Einrichtungen und Unterstützung

246

 

 

246

Zinsen und andere Einnahmen

16

 

16

Intra-AKP-Reserve

3,590

(3,497 )

(24)

 

69

Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX

 

 

Reserve nationale/regionale Richtprogramme

24,365

(22,014 )

(1,080 )

 

1,270

Nicht verfügbare Reserve

201

110

 (26)

311

Andere Zuweisungen innerhalb der AKP

2,251

449

 

2,700

Friedensfazilität

1,000

 

 

1,000

Regionale Zuweisungen

5,766

775

 

6,541

Kofinanzierung

24

13

 

38

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

22

1

 

23

Durchführungskosten

1

1

 

2

Friedensfazilität

1

10

 

11

Regionale Zuweisungen

2

 

2

EK-interne Leistungsvereinbarung

1

 

 

1

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

1

 

 

1

ZWISCHENSUMME AKP

29,008

249

 

 

29,381

ÜLG

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

358

(9)

 

350

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

183

13

 

196

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

8

 

8

Reserve nationale/regionale Richtprogramme

165

(116)

 

49

Nicht verfügbare Reserve

5

2

 (26)

7

ÜLG

Regionale Zuweisungen

1

80

 

81

Studien/Technische Hilfe ÜLG

5

4

 

9

Kofinanzierung

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

 

 

EK-interne Leistungsvereinbarung

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

 

 

ZWISCHENSUMME ÜLG

358

 

 

350

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

6

11

 

17

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

6

4

 

10

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

7

 

7

ZWISCHENSUMME

6

 

 

17

 

11 EEF INSGESAMT

29,008

614

126

 

29,747

Tabelle 2.1

GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018

FORTSCHRITTSBERICHT

 

 

in Mio EUR

 

ZUWEISUNG

EEF

8

9

10

11

INSGESAMT:

Lomé

Sonstige Erträge

35

 

 

 

35

Richtprogramme insgesamt

4,986

 

 

 

4,986

Nicht programmierbare Hilfe insgesamt

4,707

 

 

 

4,707

Übertragungen aus anderen Fonds

 

671

 

 

671

ZWISCHENSUMME: REGELMÄSSIGE BEITRÄGE DER MITGLIEDSTAATEN

9,728

671

 

 

10,399

Cotonou

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

417

8,845

13,113

15,625

38,000

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

233

1,213

2,015

732

4,193

Überbrückungsfazilität

 

 

 

CDE, CTA und Parlamentarische Versammlung

 

154

 

 

154

Länderreserve

 

 

Durchführungskosten und Zinserträge

240

535

1,077

1,853

Zuweisungen innerhalb der AKP

 

2,942

3,218

3,946

10,106

Intra-AKP-Reserve

 

 

69

69

Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX

 

 

Reserve nationale/regionale Richtprogramme

 

 

1,320

1,320

Nicht verfügbare Reserve

 

 

156

318

475

Regionale Zuweisungen

 

804

1,982

6,622

9,408

Reserve, regionale Zuweisungen

 

 

 

Sonderzuweisung Demokratische Republik Kongo

 

105

 

 

105

Sonderzuweisung Südsudan

 

267

 

 

267

Sonderzuweisung Sudan

 

110

 

 

110

Freiwilliger Beitrag Friedensfazilität

 

39

 

 

39

ZWISCHENSUMME: REGELMÄSSIGE BEITRÄGE DER MITGLIEDSTAATEN

650

14,719

21,019

29,709

66,097

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

 

 

 

1

1

ZWISCHENSUMME: EK-interne Leistungsvereinbarung

 

 

 

1

1

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

 

 

187

23

210

Durchführungskosten und Zinserträge

 

 

5

2

7

Zuweisungen innerhalb der AKP

 

 

12

11

23

Regionale Zuweisungen

 

 

 

2

2

ZWISCHENSUMME: KOFINANZIERUNG

 

 

204

38

242

 

INSGESAMT:

10,379

15,390

21,223

29,747

76,739


 

EEF

Gesamtsumme

Zahlen auf kumulierter Basis

Zahlen auf Jahresbasis

Zum 31 12.2018

% der Zuweisung

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

Beschlüsse

8

10,377

100 %

10,786

(42)

(45)

(60)

(64)

(98)

(63)

(12)

(13)

(9)

(4)

 

9

15,357

100 %

16,633

(54)

(116)

(9)

(297)

(72)

(381)

(170)

(104)

(38)

(33)

 

10

20,905

99 %

4,766

3,501

2,349

3,118

3,524

4,131

(95)

(156)

(80)

(5)

(147)

 

11

23,359

79 %

 

 

 

 

 

 

1,160

5,372

6,688

5,807

4,332

Insgesamt

 

69,998

 

32,185

3,405

2,187

3,049

3,163

3,961

621

5,034

6,491

5,754

4,147

Zugewiesene Mittel

8

10,375

100 %

10,541

(42)

8

(13)

(46)

(11)

(37)

(16)

(6)

(3)

9

15,305

99 %

14,209

997

476

9

(187)

(96)

(1)

(52)

(46)

(20)

16

 

10

20,361

96 %

130

3,184

2,820

2,514

3,460

3,457

2,687

783

541

550

236

 

11

18,140

61 %

 

 

 

 

 

 

731

3,293

3,745

5,684

4,687

Insgesamt

 

64,182

 

24,881

4,140

3,304

2,509

3,226

3,350

3,380

4,008

4,234

6,211

4,940

Zahlungen

8

10,375

100 %

9,930

152

158

90

15

18

16

(3)

(1)

 

9

15,187

99 %

10,011

1,806

1,304

906

539

231

145

43

68

111

23

 

10

18,829

89 %

90

1,111

1,772

1,879

2,655

2,718

2,760

2,024

1,466

1,277

1,076

 

11

9,175

31 %

 

 

 

 

 

 

595

1,024

1,816

2,770

2,970

Insgesamt

 

53,566

 

20,031

3,069

3,233

2,874

3,209

2,967

3,516

3,088

3,350

4,158

4,069

* Negative Zahlen stellen in Abgang gestellte Mittel dar

Tabelle 2.2

GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018

ART DER HILFE

in Mio EUR

 

EEF

8

%

9

%

10

%

11

%

INSGESAMT

%

 

 (27)

 (27)

 (27)

 (27)

 (27)

Lomé

Sonstige Erträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

35

 

 

 

 

 

 

 

35

 

Beschlüsse

35

100%

 

 

 

 

 

 

35

100%

Zugewiesene Mittel

35

100%

 

 

 

 

 

 

35

100%

Zahlungen

35

100%

 

 

 

 

 

 

35

100%

Richtprogramme insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

4,986

 

 

 

 

 

 

 

4,986

 

Beschlüsse

4,986

100%

 

 

 

 

 

 

4,986

100%

Zugewiesene Mittel

4,986

100%

 

 

 

 

 

 

4,986

100%

Zahlungen

4,985

100%

 

 

 

 

 

 

4,985

100%

Nicht programmierbare Hilfe insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

4,707

 

 

 

 

 

 

 

4,707

 

Beschlüsse

4,706

100%

 

 

 

 

 

 

4,706

100%

Zugewiesene Mittel

4,706

100%

 

 

 

 

 

 

4,706

100%

Zahlungen

4,706

100%

 

 

 

 

 

 

4,706

100%

Übertragungen aus anderen Fonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

671

 

 

 

 

 

671

 

Beschlüsse

 

 

671

100%

 

 

 

 

671

100%

Zugewiesene Mittel

 

 

671

100%

 

 

 

 

671

100%

Zahlungen

 

 

670

100%

 

 

 

 

670

100%

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cotonou

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

417

 

8,845

 

13,113

 

15,625

 

38,000

 

Beschlüsse

417

100%

8,837

100%

13,009

99 %

12,822

82 %

35,085

92 %

Zugewiesene Mittel

417

100%

8,825

100%

12,663

97 %

9,387

60 %

31,292

82 %

Zahlungen

417

100%

8,799

99 %

11,712

89 %

4,549

29 %

25,478

67 %

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

233

 

1,213

 

2,015

 

732

 

4,193

 

Beschlüsse

233

100%

1,213

100%

2,010

100%

707

97 %

4,162

99 %

Zugewiesene Mittel

231

99 %

1,209

100%

1,990

99 %

704

96 %

4,134

99 %

Zahlungen

231

99 %

1,203

99 %

1,952

97 %

607

83 %

3,992

95 %

Cotonou

Überbrückungsfazilität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugewiesene Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CDE, CTA und Parlamentarische Versammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

154

 

 

 

 

 

154

 

Beschlüsse

 

 

154

100%

 

 

 

 

154

100%

Zugewiesene Mittel

 

 

154

100%

 

 

 

 

154

100%

Zahlungen

 

 

154

100%

 

 

 

 

154

100%

Durchführungskosten und Zinserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

240

 

535

 

1,077

 

1,853

 

Beschlüsse

 

 

240

100%

510

95 %

715

66 %

1,464

79 %

Zugewiesene Mittel

 

 

240

100%

508

95 %

658

61 %

1,405

76 %

Zahlungen

 

 

240

100%

507

95 %

613

57 %

1,359

73 %

Zuweisungen innerhalb der AKP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

2,942

 

3,218

 

3,946

 

10,106

 

Beschlüsse

 

 

2,940

100%

3,212

100%

3,249

82 %

9,401

93 %

Zugewiesene Mittel

 

 

2,931

100%

3,151

98 %

2,391

61 %

8,473

84 %

Zahlungen

 

 

2,922

99 %

2,916

91 %

1,843

47 %

7,681

76 %

Regionale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

804

 

1,982

 

6,622

 

9,408

 

Beschlüsse

 

 

801

100%

1,965

99 %

5,840

88 %

8,605

91 %

Zugewiesene Mittel

 

 

789

98 %

1,855

94 %

4,977

75 %

7,622

81 %

Zahlungen

 

 

773

96 %

1,587

80 %

1,561

24 %

3,921

42 %

Sonderzuweisung Demokratische Republik Kongo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

105

 

 

 

 

 

105

 

Beschlüsse

 

 

105

100%

 

 

 

 

105

100%

Zugewiesene Mittel

 

 

105

100%

 

 

 

 

105

100%

Zahlungen

 

 

105

100%

 

 

 

 

105

100%

Sonderzuweisung Südsudan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

267

 

 

 

 

 

267

 

Beschlüsse

 

 

266

100%

 

 

 

 

266

100%

Zugewiesene Mittel

 

 

253

95 %

 

 

 

 

253

95 %

Zahlungen

 

 

200

75 %

 

 

 

 

200

75 %

Cotonou

Sonderzuweisung Sudan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

110

 

 

 

 

 

110

 

Beschlüsse

 

 

107

97 %

 

 

 

 

107

97 %

Zugewiesene Mittel

 

 

105

95 %

 

 

 

 

105

95 %

Zahlungen

 

 

97

88 %

 

 

 

 

97

88 %

Freiwilliger Beitrag Friedensfazilität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

39

 

 

 

 

 

39

 

Beschlüsse

 

 

24

62 %

 

 

 

 

24

62 %

Zugewiesene Mittel

 

 

24

62 %

 

 

 

 

24

62 %

Zahlungen

 

 

24

62 %

 

 

 

 

24

62 %

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

187

 

23

 

210

 

Beschlüsse

 

 

 

 

183

98 %

20

89 %

203

97 %

Zugewiesene Mittel

 

 

 

 

179

95 %

20

89 %

199

95 %

Zahlungen

 

 

 

 

143

76 %

1

5 %

144

69 %

Durchführungskosten und Zinserträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

5

 

2

 

7

 

Beschlüsse

 

 

 

 

5

100%

1

70 %

7

92 %

Zugewiesene Mittel

 

 

 

 

3

62 %

 

 

3

46 %

Zahlungen

 

 

 

 

2

40 %

 

 

2

29 %

Zuweisungen innerhalb der AKP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

12

 

11

 

23

 

Beschlüsse

 

 

 

 

11

92 %

2

16 %

13

56 %

Zugewiesene Mittel

 

 

 

 

11

91 %

2

16 %

13

55 %

Zahlungen

 

 

 

 

11

89 %

1

11 %

12

52 %

Regionale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

 

 

2

 

2

 

Beschlüsse

 

 

 

 

 

 

2

100%

2

100%

Zugewiesene Mittel

 

 

 

 

 

 

2

100%

2

100%

Zahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kofinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cotonou

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

 

 

1

 

1

 

Beschlüsse

 

 

 

 

 

 

1

71 %

1

71 %

Zugewiesene Mittel

 

 

 

 

 

 

1

71 %

1

71 %

Zahlungen

 

 

 

 

 

 

1

52 %

1

52 %

EK-interne Leistungsvereinbarung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Mittel

8

%

9

%

10

%

11

%

INSGESAMT

%

 

 (27)

 (27)

 (27)

 (27)

 (27)

Cotonou

Länderreserve

 

 

 

 

 

 

 

Intra-AKP-Reserve

 

 

 

 

 

69

 

69

 

Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX

 

 

 

 

 

 

 

Reserve nationale/regionale Richtprogramme

 

 

 

 

 

1,320

 

1,320

 

Reserve, regionale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

156

 

318

 

475

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

%

9

%

10

%

11

%

INSGESAMT

%

 

 (27)

 (27)

 (27)

 (27)

 (27)

Mittel

10,379

 

15,390

 

21,223

 

29,747

 

76,739

 

Beschlüsse

10,377

100%

15,357

100%

20,905

99 %

23,359

79 %

69,998

91 %

Zugewiesene Mittel

10,375

100%

15,305

99 %

20,361

96 %

18,140

61 %

64,182

84 %

Zahlungen

10,375

100%

15,187

99 %

18,829

89 %

9,175

31 %

53,566

70 %

INSGESAMT: ALLE ZUWEISUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 2.3

GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018

ART DER HILFE

AKP + ÜLG – 8 EEF

in Mio EUR

 

 

KREDITE

BESCHLÜSSE

ZUGEWIESENE MITTEL

ZAHLUNGEN

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

(1)

(2)

 

(2): (1)

(3)

 

(3): (2)

(4)

 

(4): (3)

AKP

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lomé

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwendung von Zinserträgen

35

35

 

100%

35

 

100%

35

 

100%

ZWISCHENSUMME: SONSTIGE ERTRÄGE

35

35

 

100%

35

 

100%

35

 

100%

Richtprogramme insgesamt

4,951

4,951

(1)

100%

4,950

100%

4,950

100%

ZWISCHENSUMME: RICHTPROGRAMME INSGESAMT

4,951

4,951

(1)

100%

4,950

100%

4,950

100%

Flüchtlingshilfe

100

100

 

100%

100

 

100%

100

 

100%

Soforthilfe (Lomé)

136

136

 

100%

136

 

100%

136

 

100%

Hoch verschuldete arme Länder (Lomé)

1,060

1,060

 

100%

1,060

 

100%

1,060

 

100%

Zinsverbilligungen

69

69

 

100%

68

 

100%

68

 

100%

Risikokapital

1,012

1,012

(3)

100%

1,012

 

100%

1,012

 

100%

Stabex

723

723

100%

722

 

100%

722

 

100%

Strukturanpassung

1,497

1,497

100%

1,497

 

100%

1,497

 

100%

Sysmin

101

101

 

100%

101

 

100%

101

 

100%

ZWISCHENSUMME: NICHT PROGRAMMIERBARE HILFE INSGESAMT

4,697

4,696

(3)

100%

4,695

 

100%

4,695

 

100%

AKP

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

417

417

100%

 

417

100%

 

417

100%

 

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

417

417

100%

 

417

100%

 

417

100%

 

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

233

Ausgleich Exporteinnahmenausfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

233

 

231

 

99 %

231

100%

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN

233

233

100%

231

99 %

231

100%

Zinsen und andere Einnahmen

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKP INSGESAMT (A)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKP INSGESAMT (A)

10,333

10,332

(4)

100%

10,330

100%

10,329

100%

Lomé

ÜLG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Richtprogramme insgesamt

35

35

 

100 %

35

 

100 %

35

 

100 %

ZWISCHENSUMME: RICHTPROGRAMME INSGESAMT

35

35

 

100 %

35

 

100 %

35

 

100 %

Zinsverbilligungen

1

1

 

100 %

1

 

100 %

1

 

100 %

Risikokapital

6

6

 

100 %

6

 

100 %

6

 

100 %

Stabex

1

1

 

100 %

1

 

100 %

1

 

100 %

Sysmin

2

2

 

100 %

2

 

100 %

2

 

100 %

ZWISCHENSUMME: NICHT PROGRAMMIERBARE HILFE INSGESAMT

10

10

 

100 %

10

 

100 %

10

 

100 %

 

ÜLG INSGESAMT

46

46

 

100 %

46

 

100 %

46

 

100 %

INSGESAMT: AKP+ÜLG (A+B)

10,379

10,377

(4)

100%

10,375

100%

10,375

100%


Tabelle 2.4

GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018

ART DER HILFE

AKP + ÜLG – 9 EEF

in Mio EUR

 

 

KREDITE

BESCHLÜSSE

ZUGEWIESENE MITTEL

ZAHLUNGEN

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

(1)

(2)

 

(2): (1)

(3)

 

(3): (2)

(4)

 

(4): (3)

Lomé

AKP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragungen aus dem 6 EEF – Lomé

20

20

100 %

20

 

100 %

20

 

100 %

Übertragungen aus dem 7 EEF – Lomé

647

647

100 %

647

 

100 %

647

 

100 %

ZWISCHENSUMME: ÜBERTRAGUNGEN AUS ANDEREN FONDS

668

668

100 %

668

 

100 %

667

 

100 %

Cotonou

AKP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

8,608

8,600

(15)

100%

8,590

(9)

100%

8,565

(1)

100%

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

8,608

8,600

(15)

100 %

8,590

(9)

100 %

8,565

(1)

100 %

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

1,208

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgleich Exporteinnahmenausfälle

 

148

 

148

100 %

148

 

100 %

Soforthilfe

 

1 049

 

1 045

100 %

1 040

99 %

Hoch verschuldete arme Länder

 

11

 

 

11

 

100 %

11

 

100 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN

1,208

1,208

100 %

1,204

100 %

1,198

100 %

CDE, CTA und Parlamentarische Versammlung

154

154

 

100 %

154

 

100 %

154

 

100 %

ZWISCHENSUMME: CDE, CTA UND PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG

154

154

 

100 %

154

 

100 %

154

 

100 %

Cotonou

Durchführungskosten

177

177

(1)

100 %

177

100 %

177

 

100 %

Zinsen und andere Einnahmen

63

63

 

100 %

63

 

100 %

63

 

100 %

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

240

239

(1)

100 %

239

100 %

239

 

100 %

Andere Zuweisungen innerhalb der AKP

2,589

2,586

(9)

100 %

2,577

(7)

100 %

2,568

1

100 %

Friedensfazilität

353

353

100 %

353

 

100 %

353

 

100 %

ZWISCHENSUMME: ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP

2,942

2,940

(9)

100 %

2,931

(7)

100 %

2,922

1

100 %

Regionale Zuweisungen

759

756

(7)

100 %

745

(2)

99 %

729

(1)

98 %

ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN

759

756

(7)

100 %

745

(2)

99 %

729

(1)

98 %

Sonderzuweisung Demokratische Republik Kongo

105

105

 

100 %

105

 

100 %

105

 

100 %

ZWISCHENSUMME: SONDERZUWEISUNG DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO

105

105

 

100 %

105

 

100 %

105

 

100 %

Sonderzuweisung Südsudan

267

266

100 %

253

35

95 %

200

16

79 %

ZWISCHENSUMME: SONDERZUWEISUNG SÜDSUDAN

267

266

100 %

253

35

95 %

200

16

79 %

Sonderzuweisung Sudan

110

107

(1)

97 %

105

98 %

97

8

93 %

ZWISCHENSUMME: SONDERZUWEISUNG SUDAN

110

107

(1)

97 %

105

98 %

97

8

93 %

Freiwilliger Beitrag Friedensfazilität

39

24

 

62 %

24

 

100 %

24

 

100 %

ZWISCHENSUMME: FREIWILLIGER BEITRAG FRIEDENSFAZILITÄT

39

24

 

62 %

24

 

100 %

24

 

100 %

 

INSGESAMT: AKP (A)

15,100

15,067

(33)

100 %

15,018

17

100 %

14,900

23

99 %

Lomé

ÜLG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragungen aus dem 6 EEF – Lomé

 

100 %

 

100 %

 

100 %

Übertragungen aus dem 7 EEF – Lomé

3

3

 

100 %

3

 

100 %

3

 

100 %

ZWISCHENSUMME: ÜBERTRAGUNGEN AUS ANDEREN FONDS

3

3

 

100 %

3

 

100 %

3

 

100 %

Cotonou

ÜLG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

237

237

 

100 %

235

 

99 %

235

 

100 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

237

237

 

100 %

235

 

99 %

235

 

100 %

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfe

 

4

 

 

4

 

100 %

4

 

100 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN

4

4

 

100 %

4

 

100 %

4

 

100 %

Studien/Technische Hilfe ÜLG

1

1

 

100 %

1

 

100 %

1

 

100 %

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

1

1

 

100 %

1

 

100 %

1

 

100 %

Regionale Zuweisungen

45

45

100 %

45

99 %

45

100 %

ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN

45

45

100 %

45

99 %

45

100 %

 

INSGESAMT: ÜLG

290

290

100 %

288

99 %

288

100 %

 

INSGESAMT: AKP+ÜLG (A+B)

15,390

15,357

(33)

100 %

15,305

16

100 %

15,187

23

99 %


Tabelle 2.5

GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018

ART DER HILFE

AKP + ÜLG – 10 EEF

in Mio EUR

 

KREDITE

BESCHLÜSSE

ZUGEWIESENE MITTEL

ZAHLUNGEN

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

(1)

(2)

 

(2): (1)

(3)

 

(3): (2)

(4)

 

(4): (3)

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

12,922

12,820

(201)

99 %

12,482

5

97 %

11,568

586

93 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

12,922

12,820

(201)

99 %

12,482

5

97 %

11,568

 

586

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

2,000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgleich Exporteinnahmenausfälle

 

203

(1)

 

200

2

99 %

190

 

8

Soforthilfe

 

840

(4)

 

831

(5)

99 %

813

 

23

Hoch verschuldete arme Länder

 

49

 

49

100 %

49

 

 

Sonstige Schockeinflüsse mit Haushaltsauswirkungen

 

904

(1)

 

896

(1)

99 %

886

 

4

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN

2,000

1,995

(6)

100 %

1,976

(4)

99 %

1,938

 

34

Durchführungskosten

445

436

4

98 %

436

5

100 %

435

 

6

Zinsen und andere Einnahmen

85

68

80 %

67

98 %

67

 

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

530

504

4

95 %

503

5

100 %

502

 

6

Aufwendungen für Einrichtungen und Unterstützung

230

229

(3)

99 %

229

(1)

100 %

209

 

(2)

Andere Zuweisungen innerhalb der AKP

1,868

1,864

(18)

100 %

1,823

(4)

98 %

1,683

 

73

Friedensfazilität

1,119

1,119

105

100 %

1,099

227

98 %

1,023

 

209

ZWISCHENSUMME: ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP

3,218

3,212

85

100 %

3,151

221

98 %

2,916

 

280

AKP

Regionale Zuweisungen

1,942

1,926

(24)

99 %

1,818

(8)

94 %

1,555

 

144

ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN

1,942

1,926

(24)

99 %

1,818

(8)

94 %

1,555

 

144

Kofinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

187

183

(1)

98 %

179

97 %

143

 

12

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

187

183

(1)

98 %

179

97 %

143

 

12

Durchführungskosten

5

5

1

100 %

3

1

62 %

2

 

1

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

5

5

1

100 %

3

1

62 %

2

 

1

Andere Zuweisungen innerhalb der AKP

12

11

(1)

92 %

10

99 %

10

 

Friedensfazilität

1

1

 

100 %

1

 

99 %

1

 

 

ZWISCHENSUMME: ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP

12

11

(1)

92 %

11

99 %

11

 

Verfügbare Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A – Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen B – Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: LÄNDERRESERVE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Intra-AKP-Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-RESERVE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKP

Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NATIONALE ZUWEISUNGEN RESERVE FINANZRAHMEN A STABEX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve nationale/regionale Richtprogramme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE NATIONALE/REGIONALE RICHTPROGRAMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve, regionale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE, REGIONALE ZUWEISUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

131

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE

131

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ÜLG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

190

189

(2)

99 %

182

17

96 %

144

13

79 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

190

189

(2)

99 %

182

17

96 %

144

 

13

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfe

 

9

 

8

99 %

8

 

Sonstige Schockeinflüsse mit Haushaltsauswirkungen

 

6

 

 

6

 

100 %

6

 

 

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN

15

15

98 %

14

99 %

14

 

Studien/Technische Hilfe ÜLG

5

5

100 %

5

98 %

5

 

100 %

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

5

5

100 %

5

98 %

5

 

Regionale Zuweisungen

40

39

(1)

98 %

37

(1)

95 %

32

 

ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN

40

39

(1)

98 %

37

(1)

95 %

32

 

Verfügbare Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A – Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen B – Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: LÄNDERRESERVE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NATIONALE ZUWEISUNGEN RESERVE FINANZRAHMEN A STABEX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve, regionale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE, REGIONALE ZUWEISUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE

25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT: AKP+ÜLG (EINSCHL RESERVEN) (A+B)

21,223

20,905

(147)

99 %

20,361

236

97 %

18,829

1,076

92 %


Tabelle 2.6

GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS DES EEF ZUM 31. Dezember 2018

ART DER HILFE

AKP + ÜLG – 11 EEF

in Mio EUR

 

KREDITE

BESCHLÜSSE

ZUGEWIESENE MITTEL

ZAHLUNGEN

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

KUMULIERT

JÄHRLICH

%

(1)

(2)

 

(2): (1)

(3)

 

(3): (2)

(4)

 

(4): (3)

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

15,419

12,634

1,743

82 %

9,202

2,346

73 %

4,467

1,536

49 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

15,419

12,634

1,743

82 %

9,202

2,346

73 %

4,467

 

1,536

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

717

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfe

 

592

2

 

589

10

99 %

493

 

50

Sonstige Schockeinflüsse mit Haushaltsauswirkungen

 

109

 

 

109

100 %

109

 

80

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN

717

701

2

98 %

698

10

100 %

601

 

130

Überbrückungsfazilität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: ÜBERBRÜCKUNGSFAZILITÄT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchführungskosten

1,053

700

162

67 %

646

157

92 %

603

 

148

Zinsen und andere Einnahmen

16

10

59 %

7

1

71 %

6

 

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

1,069

710

162

66 %

653

157

92 %

609

 

148

Aufwendungen für Einrichtungen und Unterstützung

246

133

27

54 %

98

7

74 %

85

 

16

Andere Zuweisungen innerhalb der AKP

2,700

2,116

871

78 %

1,347

537

64 %

899

 

408

Friedensfazilität

1,000

1,000

6

100 %

946

61

95 %

859

 

54

ZWISCHENSUMME: ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP

3,946

3,249

905

82 %

2,391

604

74 %

1,843

 

478

Regionale Zuweisungen

6,541

5,803

1,381

89 %

4,940

1,426

85 %

1,554

 

610

ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN

6,541

5,803

1,381

89 %

4,940

1,426

85 %

1,554

 

610

31 %

Kofinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

23

20

 

89 %

20

100 %

1

 

1

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

23

20

 

89 %

20

100 %

1

 

1

Durchführungskosten

2

1

1

70 %

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

2

1

1

70 %

 

 

 

 

 

 

Friedensfazilität

11

2

1

16 %

2

1

100 %

1

 

 

ZWISCHENSUMME: ZUWEISUNGEN INNERHALB DER AKP

11

2

1

16 %

2

1

100 %

1

 

 

Regionale Zuweisungen

2

2

2

100 %

2

2

100 %

 

 

 

ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN

2

2

2

100 %

2

2

100 %

 

 

 

Verfügbare Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen B – Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: LÄNDERRESERVE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Intra-AKP-Reserve

69

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: INTRA-AKP-RESERVE

69

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Zuweisungen Reserve Finanzrahmen A STABEX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NATIONALE ZUWEISUNGEN RESERVE FINANZRAHMEN A STABEX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve nationale/regionale Richtprogramme

1,270

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE NATIONALE/REGIONALE RICHTPROGRAMME

1,270

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKP

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

311

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE

311

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EK-interne Leistungsvereinbarung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

1

1

 

71 %

1

 

100 %

1

 

 

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

1

1

 

71 %

1

 

100 %

1

 

 

ÜLG

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

196

183

92

93 %

179

97

98 %

76

50

43 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

196

183

92

93 %

179

97

98 %

76

 

50

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soforthilfe

 

3

3

 

3

3

100 %

2

 

2

Sonstige Schockeinflüsse mit Haushaltsauswirkungen

 

3

3

 

3

3

100 %

3

 

3

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN

8

6

6

75 %

6

6

100 %

5

 

5

Überbrückungsfazilität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: ÜBERBRÜCKUNGSFAZILITÄT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Studien/Technische Hilfe ÜLG

9

5

60 %

5

1

90 %

3

 

1

ZWISCHENSUMME: DURCHFÜHRUNGSKOSTEN UND ZINSERTRÄGE

9

5

60 %

5

1

90 %

3

 

1

72 %

Regionale Zuweisungen

81

37

37

46 %

37

37

99 %

7

 

7

ZWISCHENSUMME: REGIONALE ZUWEISUNGEN

81

37

37

46 %

37

37

99 %

7

 

7

Kofinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserve nationale/regionale Richtprogramme

49

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: RESERVE NATIONALE/REGIONALE RICHTPROGRAMME

49

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht verfügbare Reserve

7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: NICHT VERFÜGBARE RESERVE

7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EK-interne Leistungsvereinbarung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ÜLG

Regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzrahmen A - nationale Zuweisungen

10

6

 

60 %

6

98 %

6

4

98 %

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN A - NATIONALE ZUWEISUNGEN

10

6

 

60 %

6

98 %

6

 

4

Finanzrahmen B - nationale Zuweisungen

7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZWISCHENSUMME: FINANZRAHMEN B - NATIONALE ZUWEISUNGEN

7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT: AKP+ÜLG (EINSCHL RESERVEN) (A+B)

29,747

23,359

4,332

79 %

18,140

4,687

78 %

9,175

2,970

51 %

JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT – VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VERWALTETE MITTEL

EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

CA/521/19

14 März 2019

 

Dokument 19/092

VERWALTUNGSRAT

INVESTITIONSFAZILITÄT

JAHRESABSCHLUSS

ZUM 31. DEZEMBER 2018

Vermögensübersicht

Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis

Übersicht über die Veränderung der Geberbeiträge

Kapitalflussrechnung

Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen

VERMÖGENSÜBERSICHT

ZUM 31. DEZEMBER 2018

in Tsd EUR

 

Erläu¬terungen

31.12.2018.

31.12.2017.

VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

5

573,708

549,101

Forderungen aus Beiträgen

9/17

100,000

150,000

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

10

335,140

144,382

Derivative Finanzinstrumente

6

9,873

12,521

Darlehen und Kredite

7

1 540,991

1 666,725

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

8

567,292

497,539

Sonstige Vermögenswerte

11

171

4,385

Vermögenswerte insgesamt

 

3 127,175

3 024,653

VERBINDLICHKEITEN UND MITTELAUSSTATTUNG

 

 

 

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

6

8,493

1,153

Transitorische Passiva

12

33,764

25,802

Rückstellungen für gestellte Garantien

13

793

484

Rückstellungen für Darlehenszusagen

14

23,822

Dritten geschuldeter Betrag

15

143,813

157,285

Sonstige Verbindlichkeiten

16

2,493

2,462

Verbindlichkeiten insgesamt

 

213,178

187,186

GEBERBEITRÄGE

 

 

 

Abgerufener Beitrag der Mitgliedstaaten der Fazilität

17

2 697,000

2 517,000

Neubewertungsreserve (IAS 39)

 

125,816

Einbehaltene Gewinne

 

216,997

194,651

Mittelausstattung insgesamt

 

2 913,997

2 837,467

Verbindlichkeiten und Mittelausstattung insgesamt

 

3 127,175

3 024,653

AUFSTELLUNG VON GEWINN UND VERLUST UND SONSTIGEM ERGEBNIS

FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2018 ABGESCHLOSSENE JAHR

in Tsd EUR

 

Erläuterungen

Vom 1.1.2018.

Vom 1.1.2017.

bis zum 31.12.2018.

bis zum 31.12.2017.

Zins- und ähnliche Erträge

19

96,730

101,406

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

19

-2,539

-2,671

Zins- und ähnliche Erträge (netto)

 

94,191

98,735

Erträge aus Gebühren und Provisionen

20

284

210

Aufwendungen für Gebühren und Provisionen

20

-106

-60

Erträge aus Gebühren und Provisionen (netto)

 

178

150

Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei derivativen Finanzinstrumenten

 

-9,987

29,637

Nettoergebnis aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren (2017 AFS)

21

-10,179

2,711

Nettoergebnis aus Darlehen und Vorschüssen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

21

-702

Währungsverluste (netto)

 

-32,436

-38,165

Nettoergebnis aus Finanzgeschäften

 

-53,304

-5,817

Veränderung der Wertminderung bei Darlehen und Vorschüssen, ohne Rückbuchungen

7

-22,771

-10,721

Veränderung der Rückstellungen für Garantien

13

-485

-65

Veränderung der Rückstellung für Darlehenszusagen

14

-19,612

Wertminderung bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (IAS 39)

8

-22,024

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

22

-47,799

-45,105

Jahresüberschuss (-fehlbetrag)

 

-49,602

15,153

Sonstiges Ergebnis:

 

 

 

Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wurden oder werden können:

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte – Neubewertungsreserve (IAS 39)

8

 

 

1 Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte (netto)

 

-31,034

2 In den Gewinn oder Verlust übertragener Nettobetrag

 

13,966

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte insgesamt

 

-

-17,068

Gesamtes sonstiges Ergebnis (Verlust)

 

-

-17,068

Gesamtes sonstiges Ergebnis (Verlust) des Jahres

 

-49,602

-1,915

(1) Bezüglich des am 31. Dezember 2018 abgeschlossenen Jahres sind in den Zins- und ähnlichen Erträgen 96,7 Mio EUR enthalten, die anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wurden

ÜBERSICHT ÜBER DIE VERÄNDERUNG DER GEBERBEITRÄGE

FÜR DAS ZUM 31. DEZEMBER 2018 ABGESCHLOSSENE JAHR

in Tsd EUR

 

 

Abgerufene Beiträge

Neubewertungsreserve (*2)

Gewinnrücklagen (*2)

Insgesamt

Zum 1. Januar 2018

Erläuterungen

2 517,000

-

266,599

2 783,599

Im Jahresverlauf abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

17

180,000

180,000

Jahresfehlbetrag 2018

 

-49,602

-49,602

Veränderung der Geberbeiträge

 

180,000

-

-49,602

130,398

Zum 31. Dezember 2018

 

2 697,000

-

216,997

2 913,997

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgerufene Beiträge

Neubewertungsreserve

Einbehaltene Gewinne

Insgesamt

Zum 1. Januar 2017

 

2 377,000

142,884

179,498

2 699,382

Im Jahresverlauf abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

17

140,000

140,000

Gewinn für das Jahr 2017

 

15,153

15,153

Sonstiges Gesamtergebnis des Jahres (*2)

 

-17,068

-17,068

Veränderung der Geberbeiträge

 

140,000

-17,068

15,153

138,085

Zum 31. Dezember 2017

 

2 517,000

125,816

194,651

2 837,467

KAPITALFLUSSRECHNUNG

FÜR DAS ZUM 31. DEZEMBER 2018 ABGESCHLOSSENE JAHR

in Tsd EUR

 

Erläuterungen

vom 1.1.2018. bis zum 31.12.2018.

Vom 1.1.2017. bis zum 31.12.2017.

OPERATIVE TÄTIGKEITEN

 

 

 

Jahresüberschuss (-fehlbetrag)

 

-49,602

15,153

Anpassungen für:

 

 

 

Wertminderung bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (IAS 39)

8

22,024

Nettoergebnis (im beizulegenden Zeitwert) aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren

 

20,665

Veränderung der Wertminderung bei Darlehen und Vorschüssen, ohne Rückbuchungen

7

22,771

10,721

Nettoergebnis aus Darlehen und Vorschüssen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

 

702

Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und des Restbuchwerts bei Darlehen und Vorschüssen

7

-1,833

-1,198

Nettoveränderung der Rückstellungen für gestellte Garantien

13

309

-141

Nettoveränderung der Rückstellungen für Darlehenszusagen

 

19,666

Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und des Restbuchwerts bei finanziellen Vermögenswerten der Finanzverwaltung

10

-1,645

-398

Veränderung der transitorischen Passiva

 

7,962

-481

Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Kredite

7

-44,927

168,304

Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

 

-17,300

-1,655

Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Zahlungsmittel

 

2,561

-6,473

Verlust aus operativen Tätigkeiten vor Veränderungen bei operativen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

 

-40,671

205,856

Kreditauszahlungen

7

- 259,214

- 368,662

Kreditrückzahlungen

7

354,855

253,486

Veränderung aufgelaufener Zinsen auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

5

-178

63

Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei Derivaten

 

9,987

-29,637

(Abnahme) bei finanziellen Vermögenswerten der Finanzverwaltung

10

-2 219,062

-1 084,149

Laufzeiten von finanziellen Vermögenswerten der Finanzverwaltung

10

2 026,659

1 109,563

(Abnahme) bei Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren

8

-95,434

-62,660

Rückzahlungen/Veräußerungen von Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren

 

32,802

44,568

(Zunahme) sonstiger Vermögenswerte

 

-4,214

-4,040

(Abnahme)/Zunahme sonstiger Verbindlichkeiten

 

31

-84

Zunahme bei an die Europäische Investitionsbank zu zahlenden Beträgen

 

2,168

2,202

Netto-Cashflow in/aus operativen Tätigkeiten

 

- 192,271

66,506

FINANZIERUNGSTÄTIGKEITEN

 

 

 

Eingegangene Beiträge der Mitgliedstaaten

17

230,000

76,395

Von den Mitgliedstaaten eingegangene Beträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe

 

20,000

60,000

Im Namen der Mitgliedstaaten gezahlte Beträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe

 

-35,641

-21,026

Netto-Cashflow aus Finanzierungstätigkeiten

 

214,359

115,369

Nettozunahme bei Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

 

22,088

181,875

Zusammenfassende Kapitalflussrechnung:

 

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Beginn des Haushaltsjahrs

 

549,169

360,821

Netto-Barmittel aus:

 

 

 

Operative Tätigkeiten

 

- 192,271

66,506

Finanzierungstätigkeiten

 

214,359

115,369

Auswirkungen von Wechselkursänderungen auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

2,561

6,473

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente am Ende des Haushaltsjahrs

 

573,818

549,169

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus:

 

 

 

Barbestand

5

51,936

166,445

Termingeldern (ohne aufgelaufene Zinsen)

5

521,882

367,721

Commercial Paper

5

15,003

 

 

573,818

549,169

Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2018

1.   Allgemeine Informationen

Die Investitionsfazilität (im Folgenden „Fazilität“ oder „IF“) wurde im Rahmen des zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 23. Juni 2000 geschlossenen und am 25. Juni 2005 und 22. Juni 2010 überarbeiteten Abkommens von Cotonou (im Folgenden „Abkommen“) über Entwicklungszusammenarbeit eingerichtet

Die Fazilität ist keine selbstständige juristische Person; die Europäische Investitionsbank („EIB“ oder „Bank“) verwaltet die Beiträge im Namen der Mitgliedstaaten („Geber“) im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und handelt als Verwalterin der Fazilität

Die im Abkommen vorgesehenen Finanzmittel werden aus den Haushalten der EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt Gemäß den mehrjährigen Finanzrahmen (als 9 Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) bekanntes erstes Finanzprotokoll für den Zeitraum 2000-2007, als 10 EEF bekanntes zweites Finanzprotokoll für den Zeitraum 2008-2013 und als 11 EEF bekanntes drittes Finanzprotokoll für den Zeitraum 2014-2020) leisten die EU-Mitgliedstaaten die für die Finanzierung der IF vorgesehen Beiträge und gewähren Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen Die EIB wurde mit folgenden Verwaltungsaufträgen betraut:

der Fazilität, eines risikotragenden revolvierenden Fonds in Höhe von 3 685,5 Mio EUR zu Zwecken der Förderung von Privatsektorinvestitionen in den AKP-Ländern, wovon 48,5 Mio EUR überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“) zugewiesen werden;

der Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen in Höhe von maximal 1 220,85 Mio EUR für AKP-Länder und in Höhe von maximal 8,5 Mio EUR für ÜLG Bis zu 15 % dieser Finanzhilfen können zur Finanzierung von projektbezogener technischer Hilfe eingesetzt werden

Der vorliegende Jahresabschluss deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 ab

Auf Vorschlag des Direktoriums der EIB nahm der Verwaltungsrat der EIB den Jahresabschluss am 14. März 2019 an und beschloss, diesen am 26. April 2019 dem Rat der Gouverneure zur Genehmigung vorzulegen

2.   Maßgebliche Rechnungslegungsgrundsätze

2.1.    Erstellungsgrundlage – Konformitätserklärung

Der Jahresabschluss der Fazilität wurde im Einklang mit den von der Europäischen Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt

2.2.    Wesentliche Ermessensentscheidungen und Schätzungen

Die Erstellung von Jahresabschlüssen erfordert die Nutzung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen Darüber hinaus muss die Europäische Investitionsbank bei der Anwendung der Rechnungslegungsregeln der Investitionsfazilität von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch machen Die Bereiche, die durch einen höheren Grad der Ermessenausübung oder eine größere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie Bereiche, in denen Annahmen und Schätzungen von Bedeutung für den Jahresabschluss sind, werden im Folgenden ausgewiesen

Ermessensausübungen und Schätzungen wurden in den folgenden Bereichen am stärksten eingesetzt:

—   Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten

Der beizulegende Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die an aktiven Märkten gehandelt werden, beruht auf den notierten Marktpreisen oder Preisnotierungen von Maklern Wenn sich die beizulegenden Zeitwerte nicht anhand der Notierungen an aktiven Märkten ermitteln lassen, werden sie mit Hilfe einer Reihe von Bewertungstechniken (u a anhand mathematischer Modelle) bestimmt Die Daten für diese Modelle werden soweit wie möglich an beobachtbaren Märkten erhoben, wo dies jedoch nicht möglich ist, muss der beizulegende Zeitwert bis zu einem gewissen Grad geschätzt werden Auf der Grundlage der in den Bewertungstechniken verwendeten und in den Erläuterungen 2.4.2 und 2.4.4 beschriebenen und offengelegten Daten werden die Bewertungen verschiedenen Stufen der Bemessungshierarchie zugeordnet

—   Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft

Die Bemessung des erwarteten Kreditverlusts (ECL) erfordert vom Direktorium bei der Berechnung von Wertminderungsaufwendungen eine erhebliche Ermessensausübung, insbesondere die Bewertung einer seit dem erstmaligen Ansatz eingetretenen, erheblichen Zunahme des Kreditrisikos, die Einbeziehung zukunftsbezogener Informationen sowie die Schätzung von Höhe und Timing künftiger Zahlungsströme und Beleihungswerte Diesen Schätzungen liegt eine Reihe von Faktoren zugrunde, wobei Änderungen bei diesen Faktoren zu signifikanten Änderungen beim Zeitpunkt und der Höhe der anzusetzenden Rückstellungen für Kreditverluste führen können (Erläuterung 2.4.2)

—   Bewertung nicht börsennotierter Beteiligungsinvestitionen

Die Bewertung nicht börsennotierter Beteiligungsinvestitionen stützt sich normalerweise auf eines der folgenden Kriterien:

aktuelle Marktgeschäfte zu marktüblichen Bedingungen;

aktueller beizulegender Zeitwert eines weitgehend identischen anderen Instruments;

erwarteter Zahlungsstrom für Instrumente mit ähnlichen Bedingungen und Risikomerkmalen abgezinst zu aktuellen Sätzen;

Methode des bereinigten Nettovermögens: oder

andere Bewertungsmodelle

Die Bestimmung des Zahlungsstroms und der Abzinsungsfaktoren für nicht börsennotierte Beteiligungsinvestitionen erfordert ein erhebliches Maß an Schätzungen Die Bewertungstechniken werden regelmäßig justiert und ihre Validität geprüft, wobei entweder Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen Markttransaktionen für das gleiche Instrument oder Preise, die auf anderen verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, zugrunde gelegt werden

—   Wertminderung von zur Veräußerung verfügbaren Beteiligungsinvestitionen (bis zum 1. Januar 2018 anzuwenden)

Im Rahmen der Fazilität werden zur Veräußerung verfügbare Beteiligungsinvestitionen als in ihrem Wert gemindert eingestuft, wenn deren beizulegender Zeitwert erheblich oder anhaltend abnimmt und die Kosten unterschreitet oder wenn andere objektive Anzeichen einer Wertminderung vorhanden sind Ob eine Wertminderung „erheblich“ oder „anhaltend“ ist, ist eine Ermessensentscheidung Generell gilt für die Fazilität eine Wertminderung von 30 % oder mehr als „erheblich“ und eine Wertminderung über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten als „anhaltend“ Zusätzlich werden im Rahmen der Fazilität andere Faktoren wie die üblichen Kursschwankungen börsennotierter Anteilstitel und die künftigen Zahlungsströme sowie die Abzinsungsfaktoren für nicht börsennotierte Anteilstitel bewertet

—   Konsolidierung von Rechtssubjekten, an denen die Fazilität beteiligt ist

Wesentliche Beurteilungen der Fazilität kamen zu dem Schluss, dass sie keines der Rechtssubjekte, an denen sie Anteile hält, beherrscht Dies ist darauf zurückzuführen, dass in all diesen Rechtssubjekten entweder der Komplementär, der Fondsverwalter oder die Geschäftsführung die alleinige Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Tätigkeiten und Angelegenheiten der Partnerschaft trägt und dazu ermächtigt und befugt ist, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Zweck und die Ziele der Partnerschaft gemäß den politischen und den Investitionsleitlinien zu erfüllen

2.3.    Änderungen der Rechnungslegungsregeln

Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden im Rahmen der Fazilität für alle in diesem Jahresabschluss dargestellten Zeiträume die in Erläuterung 2.4 dargelegten Rechnungslegungsregeln angewandt Für die Fazilität wurden die folgenden neuen Standards und Änderungen an Standards angewendet

Übernommene Standards

IFRS 9 Finanzinstrumente

Die Fazilität hat den vom IASB im Juli 2014 veröffentlichten IFRS 9 mit einer Übergangsfrist zum 1. Januar 2018 angenommen; dies zog Änderungen in den Rechnungslegungsregeln und Berichtigungen der zuvor in den Jahresabschlüssen angesetzten Beträge nach sich Weitere Einzelheiten sind der Erläuterung 2.5 zu entnehmen

Wie nach den Übergangsbestimmungen des IFRS 9 zulässig, entschied sich die Fazilität gegen eine neue Angabe von Vergleichszeiträumen Aufgrund der Einführung des IFRS 9 erforderlich werdende Berichtigungen an den Buchwerten von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wurden zum 1. Januar 2018 im Reservefonds und in der Neubewertungsreserve angesetzt Dementsprechend spiegeln die für 2017 unter „Anwendbarkeit“ dargestellten Informationen nicht die Anforderungen des IFRS 9 wider und sind folglich nicht mit den Angaben für 2018 vergleichbar, bei denen der IFRS 9 zur Anwendung kam

IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden

Mit IFRS 15 wird ein umfassender Rahmen für die Entscheidung geschaffen, ob, wann und in welcher Höhe Einnahmen zu erfassen sind Dieser Standard ersetzt die bisherigen Leitlinien für die Erfassung von Einnahmen nach IAS 18 (Umsatzerlöse), IAS 11 (Fertigungsaufträge) und IFRIC 13 (Kundenbindungsprogramme)

Die Fazilität führte den Standard mittels der modifizierten rückwirkenden Herangehensweise ein; dies bedeutet, dass die kumulative Auswirkung der Einführung dieses IFRS ab dem 1. Januar 2018 in den Gewinnrücklagen angesetzt wird und die Vergleichsinformationen nicht neu angegeben wurden

Die Anwendung des IFRS 15 hatte keine signifikanten Auswirkungen auf den Jahresabschluss der Fazilität

IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen

Mit dieser Interpretation wird klargestellt, dass bei der Berechnung des Kassawechselkurses, der beim erstmaligen Ansatz des zugehörigen Vermögenswerts, Ertrags oder Aufwands (bzw Teilen davon) oder bei der Ausbuchung eines nicht monetären Vermögenswerts oder einer nicht monetären Verbindlichkeit im Zusammenhang mit im Voraus erbrachten oder erhaltenen Gegenleistungen zu verwenden ist, als Zeitpunkt der Transaktion der Tag gilt, an dem ein Rechtssubjekt den aus der im Voraus erbrachten oder erhaltenen Gegenleistung entstehenden nicht monetären Vermögenswert oder die nicht monetäre Verbindlichkeit erstmalig ansetzt Werden mehrere Gegenleistungen im Voraus erbracht oder erhalten, muss das Unternehmen für jede im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistung den Zeitpunkt der Transaktion bestimmen

Die Einführung dieser Auslegung zeigte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse der Fazilität

Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Zyklus 2014-2016 (Änderungen am IAS 28)

Änderungen am IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures“ - Klarstellung, dass die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Beteiligungsunternehmen für jede einzelne Beteiligung auf Einzelfallbasis zu entscheiden ist

Mit den Änderungen wird klargestellt, dass als Wagniskapital-Organisationen auftretende Rechtssubjekte oder andere entsprechend qualifizierte Rechtssubjekte für jede einzelne Beteiligung beim erstmaligen Ansatz entscheiden können, ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten Besitzt ein Rechtssubjekt, das selbst keine Investmentgesellschaft ist, Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture, das eine Investmentgesellschaft ist, darf es bei der Anwendung der Equity-Methode die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die diese Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture) auf ihre Anteile an Tochtergesellschaften anwendet, beibehalten Diese Entscheidung wird für jede Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture) getrennt getroffen und zwar an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welches Ereignis später eintritt: (a) der Zeitpunkt, an dem die Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture) erstmals erfasst wird; (b) der Zeitpunkt, an dem das assoziierte Unternehmen oder Joint Venture zur Investmentgesellschaft wird; oder (c) der Zeitpunkt, an dem die Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture) erstmals zur Muttergesellschaft wird

Die Fazilität besitzt keine Beteiligungen an Joint Ventures Aus diesem Grund ergeben sich keine Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse der Fazilität

Veröffentlichte, aber noch nicht eingeführte Standards

IFRS 16 Leasingverhältnisse

Der IFRS 16 wurde im Januar 2016 veröffentlicht und ersetzt die aktuellen Leitlinien des IAS 17 Da die Unterscheidung zwischen Miet- und Finanzierungsleasingverhältnissen wegfällt, wird dies dazu führen, dass so gut wie alle Leasingverhältnisse in der Vermögensübersicht angesetzt werden Nach dem neuen Standard werden ein Vermögenwert (das Nutzungsrecht am Leasinggut) und eine finanzielle Verbindlichkeit, nämlich die Zahlung der Leasingraten, angesetzt Die einzigen Ausnahmen sind kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse mit geringem Wert Für Leasingnehmer wird sich die Rechnungslegung nicht wesentlich ändern

IFRS 16 ist am 31. Oktober 2017 von der EU gebilligt worden und findet auf an oder nach dem 1. Januar 2019 beginnende jährliche Berichtsperioden Anwendung, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist, sofern IFRS 15 angewendet wird

Die Fazilität erwartet, dass diese Änderung keine erheblichen Auswirkungen auf den Jahresabschluss der Fazilität haben wird

2.4.    Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsregeln

In der Vermögensübersicht werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in absteigender Reihenfolge ihrer Liquidität ausgewiesen, wobei zwischen kurz- und langfristigen Posten nicht unterschieden wird

2.4.1.   Umrechnung von Fremdwährungen

Die Jahresabschlüsse der Fazilität werden in Euro (EUR) vorgelegt, der auch die funktionale Währung ist Sofern nichts anderes vermerkt ist, wurden in EUR aufgeführte Finanzangaben auf Tausend gerundet

Fremdwährungstransaktionen werden zu dem zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden Wechselkurs umgerechnet

Auf andere Währungen als Euro lautende monetäre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden zu dem am Abschlussstichtag geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet Gewinne oder Verluste aus solchen Umrechnungen werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis ausgewiesen

Zu Anschaffungskosten in einer Fremdwährung bewertete nicht monetäre Posten werden zu den Wechselkursen umgerechnet, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktion galten Zum beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertete nicht monetäre Posten werden zu den Wechselkursen bewertet, die zu dem Zeitpunkt der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts galten

Wechselkursdifferenzen, die sich bei der Abrechnung von Transaktionen zu anderen Kursen als den Kursen zum Zeitpunkt der Transaktion ergeben, sowie nicht realisierte Fremdwährungsdifferenzen aus nicht abgerechneten, auf Fremdwährungen lautenden monetären Aktiva und Passiva werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis ausgewiesen

Die Posten der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden Wechselkurse in Euro umgerechnet

2.4.2.   Finanzielle Vermögenswerte ohne Derivate

Der erstmalige Ansatz nicht derivativer Finanzinstrumente erfolgt auf der Basis des Erfüllungstages

Klassifikation und Bewertung

Finanzielle Vermögenswerte – ab dem 1. Januar 2018 geltende Regelung

Beim erstmaligen Ansatz wird ein finanzieller Vermögenswert als zu fortgeführten Anschaffungskosten (AC), erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (FVOCI) oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) bewertet klassifiziert und eine finanzielle Verbindlichkeit wird als zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert

Nach dem IFRS 9 besteht der erste Schritt der Klassifizierung in der Bestimmung, ob der finanzielle Vermögenswert als Schuld- oder Kapitalbeteiligungsinstrumenten betrachtet werden soll Der IFRS 9 nimmt Bezug auf die Begriffsbestimmungen im IAS 32 „Finanzinstrumente“: Darstellung

Schuldinstrumente sind Instrumente, die aus Sicht der Gegenpartei der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit entsprechen, also beispielsweise Darlehen, Staats- und Unternehmensanleihen

Ein Schuldinstrument wird zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert, wenn es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt und nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet gilt:

der Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme Vermögenswerte zu halten und

die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (SPPI-Kriterien)

Ein Schuldinstrument wird nur dann als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert, wenn es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt und nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet gilt:

der Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung sowohl in der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch in dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte besteht, und

die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die den SPPI-Kriterien entsprechen

Die vorstehend aufgeführten Anforderungen sind auf den gesamten finanziellen Vermögenswert anzuwenden, auch wenn er ein eingebettetes Derivat enthält

Kapitalbeteiligungsinstrumente sind Instrumente, die aus Sicht des Emittenten der Definition von Eigenkapital entsprechen, also Instrumente, die keine vertragliche Zahlungsverpflichtung enthalten und einen Residualanspruch am Nettovermögen des Emittenten belegen Kapitalbeteiligungsinstrumente werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

Beim erstmaligen Ansatz eines nicht zu Handelszwecken gehaltenen Kapitalbeteiligungsinstruments kann sich die Fazilität unwiderruflich für die Darstellung späterer Änderungen in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen entscheiden Diese Entscheidung wird für jede Investition einzeln getroffen

Alle anderen finanziellen Vermögenswerte werden als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert

Beurteilung des Geschäftsmodells

Die EIB als Verwalterin der Fazilität beurteilt die Zielsetzung von Geschäftsmodellen, in denen die Fazilität Schuldinstrumente hält; diese Beurteilung erfolgt auf Portfolioebene, weil so die Art, wie das Unternehmen geführt und der Unternehmensleitung Informationen übermittelt werden, am besten zu erkennen ist Unter anderem werden folgende Informationen berücksichtigt:

die für das Portfolio erklärten Strategien und Ziele und die Handhabung dieser Strategien in der Praxis Insbesondere wird geprüft, ob im Mittelpunkt der Managementstrategie die Erzielung vertraglicher Zinseinnahmen, die Aufrechteinhaltung eines bestimmten Zinsprofils, die Abstimmung der Laufzeit finanzieller Vermögenswerte auf die Laufzeit der Verbindlichkeiten, mit denen diese Vermögenswerte finanziert werden, oder die Erzielung von Zahlungsströmen durch den Verkauf von Vermögenswerten steht;

wie die Performance des Portfolios bewertet und dem Management der Fazilität gemeldet wird;

welche Risiken die Performance des Geschäftsmodells (und der im Rahmen dieses Geschäftsmodells gehaltenen finanziellen Vermögenswerte) beeinflussen und wie diese Risiken gehandhabt werden und

Häufigkeit, Umfang und zeitliche Abstimmung von Veräußerungen in früheren Zeiträumen, die Gründe für solche Veräußerungen und die Erwartungen bezüglich künftiger Veräußerungsaktivitäten

Informationen über Veräußerungsaktivitäten werden jedoch nicht isoliert betrachtet, sondern als Teil einer allgemeinen Bewertung der Art und Weise, wie das erklärte Ziel der Fazilität bezüglich des Managements der finanziellen Vermögenswerte erreicht und Zahlungsströme erzeugt werden

Kriterien für ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen („SPPI-Kriterien“)

Für die Zwecke dieser Beurteilung wird „Kapital“ als der beizulegende Zeitwert des Schuldinstruments bei dessen erstmaligem Ansatz definiert „Zins“ wird als Entgelt für den Zeitwert des Geldes, für das mit dem Kapitalbetrag verbundene Kreditrisiko während eines bestimmten Zeitraums und für sonstige grundlegende Risiken und Kosten der Kreditvergabe (z B Liquiditätsrisiken und Verwaltungskosten) sowie als Gewinnmarge definiert

Um zu beurteilen, ob es sich bei den vertraglichen Zahlungsströmen ausschließlich um Tilgungs- und Zinszahlungen handelt, werden die Vertragsbestimmungen des betreffenden Instruments geprüft In diesem Zusammenhang wird auch bewertet, ob der finanzielle Vermögenswert eine Vertragsbestimmung enthält, mit der Zeitpunkt oder Höhe der vertraglichen Zahlungsströme so geändert werden könnten, dass diese Bedingung nicht mehr erfüllt würde

Finanzielle Vermögenswerte – vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung

Die Fazilität stufte ihre finanziellen Vermögenswerte in eine der folgenden Kategorien ein:

Kredite und Forderungen,

Bis zur Endfälligkeit gehalten,

Zur Veräußerung verfügbar,

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

Ausbuchung

Die Fazilität bucht einen finanziellen Vermögenswert aus, wenn die vertraglichen Ansprüche auf die Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert erlöschen oder wenn sie die Ansprüche auf den Empfang der vertraglichen Zahlungsströme in Wege einer Transaktion überträgt, durch die im Wesentlichen alle Risiken und Ansprüche aus dem Eigentum an dem finanziellen Vermögenswert übertragen werden oder durch die die Fazilität die Risiken und Ansprüche aus dem Eigentum im Wesentlichen weder vollständig überträgt noch vollständig behält und durch die sie die Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert abgibt

Bei der Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit (Erläuterung 2.4.4) wird die Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit (bzw dem Buchwert, der dem Anteil des/der ausgebuchten Vermögenswerts/Verbindlichkeit zugeordnet wurde) und der Summe aus (i) dem empfangenen oder gezahlten Entgelt und (ii) dem kumulativen Gewinn oder Verlust, der in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen angesetzt wurde, erfolgswirksam erfasst; ausgenommen sind in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen angesetzte Gewinne oder Verluste bei erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert erfassten Beteiligungsinvestitionen, die bei der Veräußerung in den Reservefonds übertragen und nicht erfolgswirksam erfasst werden

Umgliederung

Finanzielle Vermögenswerte werden nach ihrem erstmaligen Ansatz nur dann umgegliedert, wenn die Fazilität ihr Geschäftsmodell für die Verwaltung der finanziellen Vermögenswerte ändert

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten

Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) ist der Preis, der in einer geordneten Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw für die Übertragung einer Schuld auf dem Hauptmarkt bzw sofern kein Hauptmarkt vorhanden ist, auf dem vorteilhaftesten Markt, zu dem die Fazilität an diesem Datum Zugang hat, gezahlt würde

Gegebenenfalls bemisst die EIB für die Fazilität den beizulegenden Zeitwert eines Instruments anhand des notierten Preises an einem aktiven Markt für dieses Instrument Ein Markt gilt als aktiv, wenn für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit oft genug und mit einem ausreichenden Volumen Transaktionen stattfinden, um fortlaufend Informationen über die Preisbildung zu liefern

Wenn sich der beizulegende Zeitwert von in der Vermögensübersicht erfassten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nicht anhand der Notierungen an aktiven Märkten ermitteln lässt, wird er mit Hilfe einer Reihe von Bewertungstechniken (u a anhand mathematischer Modelle) bestimmt Die Daten für diese Modelle werden soweit wie möglich an beobachtbaren Märkten erhoben; wo dies jedoch nicht möglich ist, muss der beizulegende Zeitwert bis zu einem gewissen Grad geschätzt werden Bei der gewählten Bewertungstechnik werden alle Faktoren einbezogen, die Marktteilnehmer bei der Preisfestsetzung für eine Transaktion berücksichtigen würden

Diese Bewertungstechniken können den Nettogegenwartswert und die Kapitalwertmethode, Vergleiche mit ähnlichen Instrumenten, für die beobachtbare Marktpreise vorliegen, Black-Scholes- und polynome Optionspreismodelle sowie weitere Bewertungsmodelle umfassen Den Bewertungstechniken zugrunde gelegte Annahmen und Inputfaktoren sind unter anderem risikofreie und Referenzzinssätze, bei der Schätzung von Abzinsungssätzen verwendete Credit Spreads, Anleihen- und Aktienkurse, Wechselkurse, Aktienkurse und Aktienindexpreise sowie erwartete Preisvolatilitäten und Korrelationen

Der Zweck von Bewertungstechniken besteht darin, einen beizulegenden Zeitwert zu errechnen, der den Preis widerspiegelt, der am Bemessungsstichtag in einer geordneten Transaktion zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes erhalten bzw für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde

Für die Fazilität werden allgemein anerkannte Bewertungsmodelle für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von allgemeinen und einfacheren Finanzinstrumenten wie Zins- oder Währungsswaps verwendet, bei denen nur beobachtbare Marktdaten zugrunde gelegt werden und für die nur begrenzte Ermessensentscheidungen und Schätzwerte erforderlich sind Beobachtbare Preise und Inputfaktoren für Modelle stehen in der Regel am Markt für notierte Anleihe- und Aktientitel, börsengehandelte Derivate und einfache außerbörslich gehandelte Derivate wie Zinsswaps zur Verfügung Durch die Verfügbarkeit von beobachtbaren Marktpreisen und Inputfaktoren für Modelle verringert sich die Notwendigkeit von Ermessensentscheidungen und Schätzungen durch das Management sowie die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts Die Verfügbarkeit beobachtbarer Marktpreise und Inputfaktoren hängt von den Produkten und Märkten ab und unterliegt Änderungen aufgrund besonderer Ereignisse und der allgemeinen Bedingungen an den Finanzmärkten

Für komplexere Instrumente der Fazilität werden fazilitätseigene Bewertungsmodelle verwendet, die auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle entwickelt werden Manche oder alle maßgeblichen Inputfaktoren, die in diese Modelle einfließen, sind möglicherweise am Markt nicht beobachtbar und werden von Marktpreisen oder -sätzen abgeleitet bzw anhand von Annahmen geschätzt Zu den Instrumenten, bei denen maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zugrunde gelegt werden, zählen beispielsweise bestimmte Kredite und Garantien, für die kein aktiver Markt besteht Bewertungsmodelle, denen maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zugrunde liegen, erfordern bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts ein höheres Maß an Ermessensentscheidungen und Schätzungen seitens des Managements Ermessensentscheidungen und Schätzungen durch das Management sind in der Regel für die Auswahl des zu verwendenden geeigneten Bewertungsmodells, die Bestimmung der erwarteten künftigen Zahlungsströme des zu bewertenden Finanzinstruments, die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Gegenpartei und von Vorauszahlungen sowie die Auswahl geeigneter Abzinsungssätze erforderlich

Die Fazilität stützt sich bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf die folgende Bemessungshierarchie, die die Bedeutung der bei der Bemessung verwendeten Inputfaktoren berücksichtigt:

Stufe 1: Inputfaktoren, bei denen es sich um nicht berichtigte notierte Marktpreise für identische Instrumente an aktiven Märkten handelt, zu denen die Fazilität Zugang hat

Stufe 2: andere Inputfaktoren als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die entweder unmittelbar (d h als Preise) oder mittelbar (d h von Preisen abgeleitet) beobachtbar sind Diese Kategorie umfasst Instrumente, die anhand notierter Marktpreise an aktiven Märkten für vergleichbare Instrumente, notierter Preise für identische oder vergleichbare Instrumente an Märkten, die als weniger aktiv gelten, oder anhand anderer Bewertungstechniken, bei denen alle wesentlichen Inputfaktoren direkt oder indirekt auf beobachtbaren Marktdaten beruhen, bewertet werden

Stufe 3: nicht beobachtbare Inputfaktoren Diese Kategorie beinhaltet alle Instrumente, bei denen die Bewertungstechniken Inputfaktoren umfassen, die nicht auf beobachtbaren Daten beruhen und bei denen sich die nicht beobachtbaren Inputfaktoren wesentlich auf die Bewertung des Instruments auswirken Diese Kategorie umfasst Instrumente, die anhand notierter Preise für vergleichbare Instrumente bewertet werden, wobei wesentliche nicht beobachtbare Anpassungen oder Annahmen erforderlich sind, um die Unterschiede zwischen den Instrumenten widerzuspiegeln

Für die Fazilität werden Umgliederungen zwischen Stufen der Bemessungshierarchie am Ende der Berichtsperiode, in der die Änderung stattfand, buchmäßig erfasst

Wertminderung bei finanziellen Vermögenswerten

Wertminderung – ab dem 1. Januar 2018 geltende Regelung

IFRS 9 ersetzt das Modell bereits eingetretener Verluste (Incurred Loss Model) aus IAS 39 durch ein zukunftsorientiertes Modell der erwarteten Kreditverluste (expected credit loss - ECL) Die Bestimmung der zugrunde liegenden Variablen (Ausfallwahrscheinlichkeit, Ausfallquote, Forderungshöhe bei Ausfall) erfordert Ermessensausübung; diese Variablen werden auf wahrscheinlichkeitsgewichteter Basis bestimmt und herangezogen, um zu beurteilen, in welcher Weise Änderungen wirtschaftlicher und anderer Faktoren die erwarteten Kreditverluste beeinflussen

Das neue Wertminderungsmodell gilt für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte, Finanzgarantieverträge und nicht bilanzwirksame Verpflichtungen

Im Rahmen von IFRS 9 werden Rückstellungen für Kreditverluste auf einer der beiden folgenden Grundlagen bewertet:

Über 12 Monate erwartete Kreditverluste hierbei handelt es sich um erwartete Kreditverluste aus Ausfällen, die sich möglicherweise innerhalb des 12-Monatszeitraums nach dem Abschlussstichtag ereignen; und

Über die Gesamtlaufzeit erwartete Kreditverluste: hierbei handelt es sich um erwartete Kreditverluste aus Ausfällen, die sich möglicherweise während der gesamten erwarteten Laufzeit eines Finanzinstruments ereignen

Im IFRS 9 wird ein „dreistufiges“ Wertminderungsmodell festgelegt, dem die seit dem erstmaligen Ansatz eingetretenen Veränderungen der Bonität zugrunde liegen Finanzinstrumente außer solchen Instrumenten, für die seit dem erstmaligen Ansatz eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos ermittelt wird, werden der Stufe 1 zugeordnet Hierzu zählen quantitative und qualitative Informationen und Analysen auf Grundlage der Expertise der Bank unter Einschluss zukunftsbezogener Informationen

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität sind finanzielle Vermögenswerte, die vom erstmaligen Ansatz der erwarteten Kreditverluste ausgenommen sind, da solche Vermögenswerte immer in Stufe 3 geführt werden Bei finanziellen Vermögenswerten mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität werden die seit dem erstmaligen Ansatz eingetretenen Veränderungen bei den über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverlusten in der Aufstellung von Gewinn und Verlust erfasst

Der Beurteilung der Stufe durch die Fazilität liegt ein sequentieller Ansatz zugrunde, der im Einklang mit den Kreditrisikoleitlinien und den Verfahren und Leitlinien für die Überwachung der Finanzen steht und insbesondere eine Beobachtungsliste, ein internes Rating und die Überwachung von Zahlungsrückständen abdeckt

Hat sich das Kreditrisiko signifikant erhöht, wird das Finanzinstrument in Stufe 2 umgegliedert, gilt aber noch nicht als wertgemindert Liegt eine Wertminderung des Finanzinstruments vor, wird es in Stufe 3 umgegliedert

Um Risiken der Stufe 3 ermitteln zu können, stellt die Fazilität fest, ob es objektive Nachweise für ein Ausfallereignis gibt Der Ausfall eines finanziellen Vermögenswerts gilt als bestätigt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Kreditnehmer ohne Rückgriff durch die Fazilität seine Verpflichtungen gegenüber der Fazilität vollständig erfüllt oder wenn der Kreditnehmer bei einer wesentlichen Kreditverpflichtung gegenüber der Fazilität den Fälligkeitstermin um mehr als 90 Tage überschritten hat

In dieser Hinsicht gilt ein finanzieller Vermögenswert als wertgemindert, wenn festgestellt wird, dass es der Fazilität wahrscheinlich nicht möglich sein wird, alle nach den ursprünglichen Vertragsbestimmungen fälligen Beträge oder einen entsprechenden Wert einzuziehen Einzelne Kreditengagements werden auf Basis der Merkmale des Kreditnehmers, seiner allgemeinen Finanzlage, seiner Mittel und Zahlungsmoral, der Aussichten auf Unterstützung durch finanziell haftende Sicherungsgeber und gegebenenfalls des Veräußerungswerts von Sicherheiten bewertet

Alle wertgeminderten Forderungen werden mindestens alle halbe Jahre überprüft und analysiert Die sich daraus im Vergleich zu früheren Schätzungen ergebenden Änderungen der Beträge und Zeitpunkte erwarteter künftiger Zahlungsströme ziehen eine Änderung bei der Rückstellung für Kreditverluste nach sich und werden erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst Eine Rückstellung für Wertminderungen wird nur dann rückgängig gemacht, wenn sich die Kreditqualität so weit verbessert hat, dass mit angemessener Gewissheit von einer fristgerechten Rückzahlung von Kapital und Zinsen gemäß den ursprünglichen Vertragsbedingungen der Vereinbarung über die Kreditforderung ausgegangen werden kann Eine Abschreibung erfolgt, wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingestuft oder ein Forderungsverzicht gewährt wird Abschreibungen werden zuvor festgestellten Wertminderungen belastet oder direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und mindern die Höhe des Kapitals der Forderung Teilweise oder vollständige Rückzahlungen zuvor abgeschriebener Beträge werden erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst

Bewertung von erwarteten Kreditverlusten – Vorgaben, Annahmen und Techniken

Die Bewertung von über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverlusten gilt für Vermögenswerte der Stufe 2 und der Stufe 3, während sich der über 12 Monate erwartete Kreditverlust auf Vermögenswerte der Stufe 1 bezieht

Die erwarteten Kreditverluste wurden unter Zugrundelegung folgender Variablen berechnet:

Ausfallwahrscheinlichkeit,

Verlustquote bei Ausfall,

Risikoposition zum Ausfallzeitpunkt

Die Ausfallwahrscheinlichkeit gibt an, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Gegenpartei ihre finanzielle Verpflichtung entweder im Verlauf der nächsten zwölf Monate oder über die verbleibende Laufzeit der Verpflichtung nicht erfüllt Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird an einem auf der Grundlage statistischer Ratingmodelle berechneten Datum geschätzt und anhand von Rating-Tools beurteilt, die auf die verschiedenen Kategorien von Gegenparteien und Risikopositionen zugeschnitten sind

Ratings bilden den primären Faktor für die Bestimmung der Laufzeitstruktur der Ausfallwahrscheinlichkeit für Risikopositionen Die EIB erfasst hinsichtlich der Kreditrisikopositionen der Fazilität Informationen über Performance und Ausfälle Die erfassten Daten werden nach Branchentypen und Arten von Regionen segmentiert Unterschiedliche, aber auf Kreditzyklen homogen reagierende Branchen und Regionen werden gemeinsam analysiert

Die EIB setzt zur Analyse der erhobenen Daten und Erstellung von Schätzungen der für die Restlaufzeit zu erwartenden Ausfallwahrscheinlichkeit von Risikopositionen sowie zur Beschreibung der im Zeitablauf erwarteten Veränderungen dieser Risikopositionen statistische Modelle ein

Die Ausfallquote drückt die Erwartung der EIB hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Verlust an fälligen Risikopositionen bei Ausfall einer Gegenpartei und dem zum Zeitpunkt des Ausfalls noch ausstehenden Betrag aus Die Ausfallquote kann auch als „1 - Rückzahlungsquote“ definiert werden Ausschlaggebend für Schätzungen der Ausfallquote sind geografische Aspekte und die Art der Gegenpartei, wobei zwischen den folgenden fünf Hauptrisikoklassen unterschieden wird: Staaten, öffentliche Einrichtungen, Finanzinstitute Unternehmen und Projektfinanzierung Die Werte von Ausfallquoten lassen sich anhand der produkt- und vertragsspezifischen Merkmale der Risikoposition genauer anpassen

Die EIB bezieht sowohl in ihre Beurteilung einer möglichen erheblichen Zunahme des Kreditrisikos eines Instruments seit dessen erstmaligem Ansatz als auch in ihre Bewertung erwarteter Kreditverluste zukunftsbezogene Informationen ein

Wertminderung – vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung

Zu jedem Abschlussstichtag wird von der Fazilität geprüft, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegt Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte gilt als im Wert gemindert, wenn (und nur wenn) es objektive Hinweise auf die Wertminderung als Folge eines oder mehrerer Ereignisse nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts (eingetretenes „Verlustereignis“) gibt und dieses Verlustereignis Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hat, die zuverlässig bestimmt werden können Zu den Hinweisen auf eine Wertminderung zählen Anzeichen für erhebliche finanzielle Schwierigkeiten der Kreditnehmer oder einer Gruppe von Kreditnehmern, Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen sowie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sie in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren gehen Gleiches gilt, wenn beobachtbare Daten wie Änderungen bei den Zahlungsrückständen oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die mit Ausfällen korrelieren, auf eine messbare Verringerung der erwarteten künftigen Zahlungsströme hinweisen

Bei Krediten, die am Ende des Geschäftsjahres noch ausstehen und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, werden Wertminderungen angesetzt, wenn objektive Hinweise auf das Risiko eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls der im ursprünglichen Vertrag genannten Summe oder des entsprechenden Werts hindeuten Wenn es objektive Hinweise gibt, dass ein Wertminderungsaufwand entstanden ist, wird er als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Barwert des erwarteten künftigen Zahlungsstroms bewertet Der Buchwert des Vermögenswerts wird über ein Rückstellungskonto reduziert und der Betrag des Verlusts wird in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis ausgewiesen Zinseinnahmen laufen auf der Grundlage des effektiven Zinses weiter auf den reduzierten Buchwert des Vermögenswerts auf Kredite werden zusammen mit der entsprechenden Wertberichtigung abgeschrieben, wenn keine realistische Aussicht auf eine künftige Eintreibung besteht Wenn sich der Betrag des geschätzten Wertminderungsaufwands in einem späteren Jahr aufgrund eines nach dem Ausweis der Wertminderung auftretenden Ereignisses erhöht oder verringert, wird der zuvor ausgewiesene Wertminderungsaufwand durch Anpassung des Rückstellungskontos erhöht bzw reduziert

Für die Fazilität wird das Kreditrisiko auf der Grundlage jeder einzelnen Transaktion bewertet; eine Gesamtminderung der Vermögenswerte wird nicht in Erwägung gezogen

Für die zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte wird zu jedem Abschlussstichtag geprüft, ob objektive Hinweise darauf vorliegen, dass eine Anlage wertgemindert ist Ein objektiver Hinweis wäre unter anderem, wenn der beizulegende Zeitwert der Anlage erheblich oder anhaltend abnimmt und unter seine Kosten sinkt Gibt es Hinweise für eine Wertminderung, so wird der kumulierte Aufwand (berechnet als Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem aktuellen beizulegenden Zeitwert abzüglich eventueller, zuvor in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis berücksichtigter Wertminderungsaufwendungen für diese Anlage) aus den Geberbeiträgen herausgenommen und in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis erfasst Wertminderungsaufwendungen für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis nicht aufgehoben; Anstiege ihres beizulegenden Zeitwerts nach der Wertminderung werden direkt unter den Geberbeiträgen ausgewiesen

Im Rahmen des Risikomanagements der Europäischen Investitionsbank werden finanzielle Vermögenswerte mindestens einmal jährlich auf etwaige Wertminderungen hin überprüft Die daraus resultierenden Anpassungen umfassen die Auflösung des Abschlags in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis über die gesamte Laufzeit des Vermögenswertes sowie jede Anpassung, die aufgrund einer Neubewertung der ursprünglichen Wertminderung erforderlich ist

2.4.2.1.   Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente werden im Rahmen der Fazilität als Sichtkonten, kurzfristige Einlagen oder Commercial Paper mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten definiert Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente werden in der Vermögensübersicht zu fortgeführten Anschaffungskosten verbucht

2.4.2.2.   Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung wurden in den Jahresabschlüssen der Investitionsfazilität zum 31. Dezember 2017 als bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte dargestellt

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung umfassen sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Anleihen, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen, sowie Commercial Paper mit ursprünglichen Laufzeiten von mehr als drei Monaten; diese werden dementsprechend zu fortgeführten Anschaffungskosten eingestuft

Diese Anleihen und Commercial Paper werden erstmalig zu Anschaffungskosten, d h zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich unmittelbar zuordenbarer Transaktionskosten, bewertet Die Differenz zwischen Ausgangspreis und Rücknahmepreis wird unter Verwendung der Effektivzinsmethode über die Restlaufzeit des Instruments abgeschrieben

2.4.2.3.   Darlehen und Kredite

Im Jahresabschluss der Investitionsfazilität zum 31. Dezember 2017 wurden Darlehen und Kredite als Kredite und Forderungen ausgewiesen und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet

Darlehen und Kredite umfassen:

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Darlehen und Kredite

Zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Darlehen und Kredite

Von der Fazilität vergebene Kredite werden in den Vermögenswerten der Fazilität ausgewiesen, wenn die Zahlung an die Kreditnehmer erfolgt Nicht ausgezahlte Teile von Darlehen werden bilanzunwirksam zum Nennwert erfasst

Darlehen, die den SPPI-Test bestehen, werden anfänglich zu ihren Anschaffungskosten (den netto ausgezahlten Beträgen) erfasst; darunter ist der beizulegende Zeitwert der zur Vergabe des Darlehens gezahlten Zahlungsmittel einschließlich eventueller Transaktionskosten zu verstehen; anschließend werden sie mittels der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet

Darlehen, die dem SPPI-Kriterium nicht entsprechen, werden zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

Die angewendete Methode zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts basiert auf einer Kapitalwertmethode

2.4.2.4.   Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

In dem Jahresabschluss der Investitionsfazilität zum 31. Dezember 2017 wurden Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte dargestellt

Die Fazilität hält zwei Arten von Beteiligungsinvestitionen: (i) direkte Kapitalbeteiligungen und (ii) Wagniskapitalfonds Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere werden beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten bewertet Anschließend werden Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts einschließlich Wechselkursgewinnen und -verlusten in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis in der Rubrik „Nettoergebnis aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren“ erfasst

Kann bei nicht börsennotierten Beteiligungen der beizulegende Zeitwert nicht aus aktiven Märkten abgeleitet werden, wird er mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungstechniken bestimmt (Erläuterung 4.2.1)

Bei den von der Fazilität erworbenen Beteiligungen handelt es sich in der Regel um Anlagen in Private-Equity- oder Wagniskapitalfonds Im Einklang mit den branchenüblichen Gepflogenheiten handelt es sich bei derartigen Anlagen normalerweise um Anlagen, die von verschiedenen Anlegern gemeinsam gezeichnet werden, von denen keiner in der Lage wäre, allein Einfluss auf das Tagesgeschäft und die Anlagetätigkeit eines derartigen Fonds zu nehmen Folglich ist ein Anleger, der einem leitenden Gremium eines solchen Fonds angehört, nicht grundsätzlich berechtigt, Einfluss auf das Tagesgeschäft des Fonds zu nehmen Darüber hinaus werden die Strategien eines Fonds, etwa die Ausschüttungspolitik, nicht von einzelnen Anlegern eines Private-Equity- oder Wagniskapitalfonds bestimmt Derartige Entscheidungen werden üblicherweise von der Fondsverwaltung auf der Grundlage der Anteilsinhabervereinbarung getroffen, in der die Rechte und Pflichten der Verwaltung und aller Anteilsinhaber des Fonds festgelegt sind Die Anteilsinhabervereinbarung verhindert in der Regel auch, dass einzelne Investoren bilateral wesentliche Fondstransaktionen ausführen, leitendes Personal auswechseln oder privilegierten Zugang zu wesentlichen technischen Informationen erhalten Die Anlagen der Fazilität werden in Einklang mit den vorstehenden branchenüblichen Gepflogenheiten ausgeführt, damit gewährleistet ist, dass die Fazilität keinerlei maßgeblichen Einfluss im Sinne von IFRS 10 und IAS 28 auf diese Anlagen nimmt oder Kontrolle über sie hat, dies gilt auch für Anlagen, an denen die Fazilität mehr als 20 % der Stimmrechte hält

2.4.3.   Finanzgarantien

Finanzgarantieverträge sind Verträge, die der Fazilität bestimmte Zahlungen vorschreiben, um den Inhaber für Verluste zu entschädigen, die diesem entstehen, weil ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den Bestimmungen eines Schuldtitels leistet

Nach den bestehenden Vorschriften erfüllen diese Garantien nicht die Definition eines Versicherungsvertrags (IFRS 4 „Versicherungsverträge“)

Ab dem 1. Januar 2018 geltende Regelung

Finanzgarantien werden nach IFRS 9 – „Finanzinstrumente“ je nach ihren im IFRS 9 definierten Merkmalen und Eigenschaften entweder als „Derivate“ oder als „Finanzgarantien“ erfasst

Die Rechnungslegungsmethoden für Derivate werden in Erläuterung 2.4.5 offengelegt

Finanzgarantien werden in der Vermögensübersicht unter den „Rückstellungen für gestellte Garantien“ erstmalig zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich der Transaktionskosten, die unmittelbar der Ausgabe der Finanzgarantien zuordenbar sind, erfasst Beim erstmaligen Ansatz entspricht die Zahlungsverpflichtung dem Nettogegenwartswert (Net Present Value - NPV) der erwarteten Prämienzuflüsse oder dem anfänglichen erwarteten Verlust

Nach dem erstmaligen Ansatz erfolgt die Bewertung von Finanzgarantien zum jeweils höheren Wert

- des Betrags der nach IFRS 9 berechneten Wertberichtung für Kreditverluste und

- der erstmalig angesetzten Prämie abzüglich der gemäß den Grundsätzen des IFRS 15 erfassten Einnahmen

Jede Zu- oder Abnahme der (nach IFRS 9 bemessenen) Nettoverbindlichkeit bezüglich Finanzgarantien wird, sofern es sich nicht um Zahlungen bei einem Abruf von Garantien handelt, in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Veränderung der Rückstellungen für Garantien“ angesetzt

Die vereinnahmte Prämie wird unter Zugrundelegung eines nach IFRS 15 erstellten Abschreibungsplans über die Laufzeit der Finanzgarantie in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Erträge aus Gebühren und Provisionen“ angesetzt

Zudem wird die Unterzeichnung einer Garantievereinbarung als Eventualverbindlichkeit für die Fazilität und die Inanspruchnahme der Garantie als Verbindlichkeit für die Fazilität ausgewiesen

Vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung

Beim erstmaligen Ansatz werden Finanzgarantien zum beizulegenden Zeitwert angesetzt; dieser entspricht dem Nettogegenwartswert der erwarteten Prämieneinnahmen und des anfänglich erwarteten Verlusts Diese Berechnung erfolgt unmittelbar zu Beginn jeder Transaktion und wird in der Vermögensübersicht unter den Rubriken „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ als „Finanzgarantien“ ausgewiesen

Nach dieser ersten Erfassung werden die Verbindlichkeiten der Fazilität aus diesen Garantien zum jeweils höheren der beiden folgenden Werte angesetzt:

- zum erstmalig angesetzten Betrag abzüglich gegebenenfalls der gemäß IAS 18 „Umsatzerlöse“ erfassten kumulativen Abschreibung und

- zu der bestmöglichen Schätzung der Ausgaben, die zur Erfüllung derzeitiger, infolge der Garantie entstehender finanzieller Verpflichtungen erforderlich sind, und zwar nach IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden, Eventualforderungen“

Die bestmögliche Schätzung der Ausgaben wird nach IAS 37 vorgenommen Die Rückstellungen für Finanzgarantien entsprechen den Kosten für die Begleichung der finanziellen Verpflichtungen, wobei diese den erwarten Verlust darstellen, der auf der Grundlage aller relevanten Faktoren und vorliegenden Informationen am Bilanzstichtag geschätzt wird

Wird ein nach IAS 39 bewertetes Finanzgarantiegeschäft ausgebucht und nach IAS 37 behandelt, wird dessen zuvor unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ erfasster Wert in die Rubrik „Rückstellungen für gestellte Garantien“ der Vermögensübersicht übertragen

Die Rückstellung für (nach IAS 37 bewertete) Finanzgarantien wird in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Veränderung der Rückstellungen für Garantien“ angesetzt

2.4.4.   Finanzielle Verbindlichkeiten außer Derivaten

Klassifikation und Bewertung

Finanzielle Verbindlichkeiten – ab dem 1. Januar 2018 geltende Regelung

Finanzielle Verbindlichkeiten werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet; ausgenommen sind finanzielle Verbindlichkeiten, die der Definition zu Handelszwecken gehaltener Verbindlichkeiten entsprechend (z B Derivatverbindlichkeiten)

Hinsichtlich der Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten werden unter IFRS 9 die bestehenden Anforderungen aus IAS 39 weitgehend beibehalten und die finanziellen Verbindlichkeiten der Fazilität werden nach dem IAS 39 sowie dem IFRS 9 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet

Finanzielle Verbindlichkeiten – vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung

Die Fazilität stufte ihre finanziellen Vermögenswerte in eine der folgenden Kategorien ein:

zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet,

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert und, innerhalb dieser Kategorie, als zu Handelszwecken gehalten bewertet

Ausbuchung

Die Fazilität bucht eine finanzielle Verbindlichkeit aus, wenn die damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind

2.4.5.   Derivative Finanzinstrumente

Zu den derivativen Finanzinstrumenten (Finanzderivaten) zählen Währungsswaps, Währungs-Zins-Swaps, kurzfristige Währungsswaps („Devisenswaps“) und Zinsswaps

Finanzderivate werden erstmalig auf Basis des Handelsdatums angesetzt

Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Fazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Kredittätigkeiten abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen, um ihre auf andere aktiv gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abzusichern und somit durch Wechselkursschwankungen bedingte Gewinne oder Verluste auszugleichen

Alle Derivate werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und als derivative Finanzinstrumente ausgewiesen Der beizulegende Zeitwert wird in erster Linie anhand von Kapitalwertmethoden, Optionspreismodellen und Kursofferten Dritter ermittelt

Ist der beizulegende Zeitwert eines Derivats positiv, wird es zum beizulegenden Zeitwert als Posten unter „Vermögenswerte“ ausgewiesen, ist er negativ, wird es als Posten unter „Verbindlichkeiten“ ausgewiesen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts derivativer Finanzinstrumente werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei derivativen Finanzinstrumenten“ ausgewiesen

Im IFRS 9 wurden für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten die Anforderungen abgeschafft, die für die Abtrennung eingebetteter Derivate gelten; folglich werden hybride Verträge hinsichtlich der Klassifizierung als finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten als Ganzes behandelt

2.4.6.   Beiträge

In der Vermögensübersicht werden Beiträge der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Ratsbeschlusses, in dem die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zur Fazilität festgelegt werden, als Forderungen ausgewiesen

Die Beiträge der Mitgliedstaaten erfüllen die folgenden Voraussetzungen und werden daher als Eigenkapital eingestuft:

gemäß der Beitragsvereinbarung sind die Mitgliedstaaten berechtigt, im Falle der Liquidation der Fazilität über die Verwendung des Nettovermögens der Fazilität zu entscheiden;

die Beiträge zählen zu der Klasse von Instrumenten, die gegenüber allen anderen nachrangig sind;

alle Finanzinstrumente der nachrangigsten Klasse weisen die gleichen Merkmale auf;

das Instrument weist keine Merkmale auf, die eine Einstufung als Verbindlichkeit rechtfertigen würden und

die für das Instrument über seine Laufzeit insgesamt erwarteten Zahlungsströme beruhen im Wesentlichen auf den Gewinnen oder Verlusten, auf Veränderungen, die bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten eintreten, oder auf Veränderungen, die während der Laufzeit des Instruments beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und bilanzunwirksamen Nettovermögenswerte der Fazilität zu verzeichnen sind

Beiträge werden in den Jahresabschlüssen zu fortgeführten Anschaffungskosten eingestuft und bewertet

2.4.7.   Zins- und ähnliche Erträge

Zinsen auf Kredite der Fazilität werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis („Zinserträge und ähnliche Erträge“) und in der Vermögensübersicht („Darlehen und Kredite“) periodengerecht unter Verwendung des effektiven Zinses ausgewiesen, d h des Zinses, durch den die geschätzten künftigen Barzahlungen oder -einnahmen während der voraussichtlichen Laufzeit des Kredits genau auf den Nettobuchwert des Kredits angerechnet werden Nachdem der ausgewiesene Wert eines Kredits durch einen Wertminderungsaufwand reduziert wurde, werden Zinserträge unter Anwendung des ursprünglichen effektiven Zinses auf den neuen Buchwert weiter ausgewiesen

Zinsen auf Darlehen mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis („Zins- und ähnliche Erträge“) und in der Vermögensübersicht („Darlehen und Kredite“) über die gesamte Laufzeit des Darlehens periodengerecht unter Verwendung des bonitätsbereinigten effektiven Zinses ausgewiesen, d h des Zinses, durch den die geschätzten künftigen Barzahlungen oder -einnahmen während der voraussichtlichen Laufzeit des Kredits genau auf den Kredit zu fortgeführten Anschaffungskosten angerechnet werden

Bereitstellungsprovisionen werden abgegrenzt und ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung des betreffenden Kredits unter Verwendung der Effektivzinsmethode auf der Ertragsseite ausgewiesen; in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis werden sie unter „Zinserträge und ähnliche Erträge“ erfasst

2.4.8.   Zinsverbilligungen und technische Hilfe

Im Rahmen der Fazilität werden Zinsverbilligungen und technische Hilfe im Namen der Mitgliedstaaten verwaltet

Der für die Zahlung von Zinsverbilligungen und technische Hilfe verwendete Teil der Beiträge der Mitgliedstaaten wird nicht unter „Geberbeiträge“, sondern unter „Verbindlichkeiten gegenüber Dritten“ verbucht Nach Auszahlungen aus der Fazilität an Endempfänger verringert sich dementsprechend der unter „Verbindlichkeiten gegenüber Dritten“ ausgewiesene Betrag

Nicht vollständig ausgeschöpfte Beiträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe werden als Beiträge zur Fazilität umgebucht

2.4.9.   Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

Die Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis der Fazilität periodengerecht erfasst

2.4.10.   Gebühren, Provisionen und Dividenden

Bei Gebühren für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum hinweg erbracht werden, erfolgt die Verbuchung als Ertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistungen erbracht werden; Gebühren, die für eine maßgebliche Leistung erhoben werden, werden hingegen als Ertrag erfasst, wenn die maßgebliche Leistung abgeschlossen wurde Diese Gebühren werden in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Erträge aus Gebühren und Provisionen“ ausgewiesen

Dividenden auf Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere werden erfasst, wenn sie eingehen, und in der Aufstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis unter „Realisierte Gewinne aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren (netto)“ ausgewiesen

2.4.11.   Besteuerung

Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das einen Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet, sind die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände der Organe der Europäischen Union von jeder direkten Steuer befreit

2.5.    Angaben zum Übergang

Die folgende Tabelle enthält die ursprünglichen Bewertungskategorien nach IAS 39 und die neuen Bewertungskategorien nach IFRS 9 für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Fazilität zum 1. Januar 2018

in Tsd EUR

VERMÖGENSWERTE

zum 31. Dezember 2017

Bewertungskategorie IAS 39

Nettobuchwert

Bewertungskategorie IFRS 9

Nettobuchwert

zum 1. Januar 2018

1.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Kredite und Forderungen

549,101

Fortgeführte Anschaffungskosten

549,101

1.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

Kredite und Forderungen

150,000

Fortgeführte Anschaffungskosten

150,000

2.

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

3.

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

Bis zur Endfälligkeit zu haltend

144,382

Fortgeführte Anschaffungskosten

144,382

3.

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

4.

Derivative Finanzinstrumente

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

12,521

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

12,521

4.

Derivative Finanzinstrumente

5.

Kredite und Forderungen

Kredite und Forderungen

1 666,725

Fortgeführte Anschaffungskosten

1 615,589

5.

Darlehen und Kredite

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

1,422

6.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbar

497,539

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

497,539

6.

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

7.

Sonstige Vermögenswerte

Kredite und Forderungen

4,385

Fortgeführte Anschaffungskosten

4,385

7.

Sonstige Vermögenswerte

Vermögenswerte insgesamt

 

3 024,653

 

2 974,939

Vermögenswerte insgesamt


in Tsd EUR

VERBINDLICHKEITEN

zum 31. Dezember 2017

Bewertungskategorie IAS 39

Nettobuchwert

Bewertungskategorie IFRS 9

Nettobuchwert

zum 1. Januar 2018

8.

Derivative Finanzinstrumente

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

1,153

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

1,153

8.

Derivative Finanzinstrumente

9.

Transitorische Passiva

Fortgeführte Anschaffungskosten

25,802

Fortgeführte Anschaffungskosten

25,802

9.

Transitorische Passiva

10.

Rückstellungen für gestellte Garantien

Finanzgarantien

484

Finanzgarantien

484

10.

Rückstellungen für gestellte Garantien

11.

Rückstellungen für Darlehenszusagen

Fortgeführte Anschaffungskosten

Fortgeführte Anschaffungskosten

4,156

11.

Rückstellungen für Darlehenszusagen

12.

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

Fortgeführte Anschaffungskosten

157,285

Fortgeführte Anschaffungskosten

157,285

12.

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

13.

Sonstige Verbindlichkeiten

Fortgeführte Anschaffungskosten

2,462

Fortgeführte Anschaffungskosten

2,462

13.

Sonstige Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten insgesamt

 

187,186

 

191,342

Verbindlichkeiten insgesamt

14.

Geberbeiträge

 

 

 

 

14.

Geberbeiträge

13.1.

Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

 

2 517,000

 

2 517,000

13.1.

Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

13.2.

Neubewertungsreserve

 

125,816

 

13.2.

Neubewertungsreserve

13.3.

Einbehaltene Gewinne

 

194,651

 

266,597

13.3.

Einbehaltene Gewinne

Verbindlichkeiten und Eigenkapital (Summe)

 

3 024,653

 

2 974,939

Verbindlichkeiten und Eigenkapital (Summe)

In der folgenden Tabelle werden die Buchwerte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Fazilität aus ihrer früheren Bewertungskategorie nach IAS 39 mit ihren neuen Bewertungskategorien nach der Umstellung auf IFRS 9 am 1. Januar 2018 in Übereinstimmung gebracht

in Tsd EUR

FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Buchwert zum 31.12.2017. nach IAS 39

Umgliederungen

Neubewertungen

Buchwert zum 1.1.2018. nach IFRS 9

Fortgeführte Anschaffungskosten

 

 

 

 

1.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9

549,101

549,101

2.

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9

150,000

150,000

3.

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9

144,382

144,382

4.

Derivative Finanzinstrumente

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9

12,521

12,521

5.

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39

1 666,725

1 666,725

Umstellung von „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“

-1,422

-1,422

Neubewertung: Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste

-49,714

-49,714

Endbestand nach IFRS 9

1 666,725

-1,422

-49,714

1 615,589

7.

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9

4,385

4,385

Gesamtbetrag der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte

2 527,114

-1,422

-49,714

2 475,978


in Tsd EUR

 

Buchwert zum 31.12.2017. nach IAS 39

Umgliederungen

Neubewertungen

Buchwert zum 1.1.2018. nach IFRS 9

Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert/zur Veräußerung verfügbar

 

 

 

 

6.

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39

497,539

497,539

Umstellung von „zur Veräußerung verfügbar“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“

- 497,539

- 497,539

Endbestand nach IFRS 9

497,539

- 497,539

Gesamtbetrag der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte

497,539

- 497,539

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

 

 

 

 

5.

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39

Umstellung von „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“

1,422

1,422

Neubewertung: Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste

Endbestand nach IFRS 9

1,422

1,422

6.

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39

Umstellung von „zur Veräußerung verfügbar“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“

497,539

497,539

Endbestand nach IFRS 9

497,539

497,539

Gesamtbetrag der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte

498,961

498,961

Finanzielle Vermögenswerte insgesamt

3 024,653

-

-49,714

2 974,939


in Tsd EUR

FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Buchwert zum 31.12.2017. nach IAS 39

Umgliederungen

Neubewertungen

Buchwert zum 1.1.2018. nach

IFRS 9

Fortgeführte Anschaffungskosten

 

 

 

 

9.

Transitorische Passiva

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9

25,802

25,802

10.

Rückstellungen für Darlehenszusagen

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39

 

Neubewertung der Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste

4,156

4,156

Endbestand nach IFRS 9

 

4,156

4,156

11.

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9

157,285

157,285

12.

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9

2,462

2,462

Gesamtbetrag der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten

185,549

-

4,156

189,705

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

 

 

 

 

13.

Derivative Finanzinstrumente

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9

1,153

1,153

14.

Rückstellungen für gestellte Garantien

 

 

 

 

Anfangsbestand nach IAS 39 und Endbestand nach IFRS 9

484

484

Neubewertung der Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste

Endbestand nach IFRS 9

484

484

Gesamtbetrag der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten

1,637

-

1,637

Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt

187,186

-

4,156

191,342

In der folgenden Tabelle werden die Auswirkungen der Umstellung auf IFRS 9 auf die Geberbeiträge der Fazilität zum 1. Januar 2018 analysiert Die Auswirkungen betreffen die Neubewertungsreserve Auf andere Bestandteile der Geberbeiträge hatte die Umstellung keine Auswirkungen

in Tsd EUR

Neubewertungsreserve

Endbestand nach IAS 39 (31. Dezember 2017)

125,816

Umgliederung von Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren von „zur Veräußerung verfügbar“ in „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“

- 125,816

Anfangsbestand nach IFRS 9 (1. Januar 2018)

-

 

Einbehaltene Gewinne

Endbestand nach IAS 39 (31. Dezember 2017)

194,651

Umgliederung von Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren von „zur Veräußerung verfügbar“ in „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“

125,816

Ansatz erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9 (Darlehen und Kredite)

-49,712

Ansatz von Rückstellungen nach IFRS 9 (Darlehenszusagen)

-4,156

Anfangsbestand nach IFRS 9 (1. Januar 2018)

266,599

Gesamte Eigenkapitalveränderungen aufgrund der Einführung von IFRS 9

-53,868

In der folgenden Tabelle wird die nach IAS 39 bewertete Rückstellung für Wertminderungen zum Abschlussstichtag mit der neuen, nach IFRS 9 bewerteten Rückstellung für Wertminderungen in Übereinstimmung gebracht

in Tsd EUR

 

1.1.2018.

31.12.2017.

Rückstellung für Wertminderungen für

über 12 Monate erwartete Kreditverluste (Stufe 1)

über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert (Stufe 2)

über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert (Stufe 3)

Insgesamt

Insgesamt

1.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu fortgeführten Anschaffungskosten nach IAS 39 und IFRS 9

2.

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

3.1.

Darlehen und Kredite - bilanzwirksam

19,738

29,976

113,255

162,969

113,255

3.2.

Darlehenszusagen - nicht bilanzwirksam

1,993

2,163

4,156

4.

Ausgegebene Finanzgarantieverträge

484

484

484

Insgesamt

21,731

32,623

113,255

167,609

113,739

3.   Risikomanagement

Im Folgenden werden die Kredit- und Finanzrisiken der Fazilität sowie deren Management und Überwachung erläutert, insbesondere die primären Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Finanzinstrumenten Darunter fallen:

Kreditrisiko – das Risiko eines Verlustes aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei, das bei sämtlichen Arten von Kreditengagements entsteht und das Abwicklungsrisiko umfasst;

Liquiditätsrisiko – das Risiko, dass ein Rechtssubjekt die Aufstockung von Aktiva nicht finanzieren und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommen kann, ohne dass inakzeptable Verluste entstehen;

Marktrisiko – das Risiko, dass die Einnahmen eines Rechtssubjekts oder der Wert der von ihm gehaltenen Finanzinstrumente aufgrund sich verändernder Marktpreise und -kurse, etwa Zinssätze, Aktienkurse oder Wechselkurse, Schwankungen ausgesetzt sind

3.1.    Organisation des Risikomanagements

Die Europäische Investitionsbank passt ihr Risikomanagement laufend an

Als unabhängige Instanz ermittelt, beurteilt und überwacht die Direktion Risikomanagement der EIB die Risiken, denen die Fazilität ausgesetzt ist, und erstattet darüber Bericht Das Risikomanagement ist unabhängig von den operativen Abteilungen und arbeitet in einem Rahmen, der die Trennung der Aufgaben gewährleistet Auf EIB-Ebene berichtet der Generaldirektor für Risikomanagement an den zuständigen Vizepräsidenten für Risikomanagement in Bezug auf Risikofragen Der zuständige Vizepräsident für Risikomanagement überwacht auch die Risikoberichterstattung an das Direktorium und den Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank

3.2.    Kreditrisiko

Das Kreditrisiko entspricht dem potenziellen Verlust, der aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei und bei sämtlichen Arten von Kreditengagement entsteht und das Abwicklungsrisiko umfasst

3.2.1.   Kreditrisikopolitik

Bei der Kreditanalyse der Kreditnehmer bewertet die EIB das Kreditrisiko und den erwarteten Verlust im Hinblick auf die Quantifizierung und Einpreisung des Risikos Die EIB hat eine interne Ratingmethode (IRM) entwickelt, um interne Ratings für ihre kreditrelevanten Kreditnehmer/Garantiegeber zu vergeben Die Methode basiert auf einem für sämtliche wichtigen Arten von Gegenparteien (z B Unternehmen, Banken, öffentlichen Einrichtungen) maßgeschneiderten System aus Auswertungsformularen Unter Berücksichtigung bewährter Bankpraktiken und der im Rahmen des Basler Bankenausschusses vereinbarten Regeln (Basel II) werden alle für das Kreditprofil einer spezifischen Transaktion wesentlichen Gegenparteien anhand der IRM für die jeweilige Kategorie der Gegenpartei in interne Ratingkategorien eingestuft Jede Gegenpartei erhält nach einer umfassenden Analyse ihres geschäftlichen und finanziellen Risikoprofils und dem Kontext des Länderrisikos ein internes Rating, aus dem sich das Rating der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei in einer Fremdwährung ergibt

Bei der Kreditbewertung von Projektfinanzierungen und anderen strukturierten Maßnahmen mit begrenztem Rückgriff werden die für den Sektor relevanten Kreditrisikoinstrumente angewendet, wobei der Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit des Kapitalflusses und der Fähigkeit zur Bedienung der Schulden liegt Zu diesen Instrumenten gehören die Analyse des Vertragsrahmens der Projekte, die Analyse der Gegenpartei und Kapitalflusssimulationen Ähnlich wie bei Unternehmen und Finanzinstituten wird jedem Projekt ein internes Risikorating zugewiesen

Alle internen Ratings werden über die Kreditlaufzeit hinweg überwacht und regelmäßig aktualisiert

Alle nicht staatlichen (oder nicht staatlich garantierten/assimilierten) Tätigkeiten unterliegen spezifischen Größenbegrenzungen hinsichtlich der Transaktion und der Gegenpartei Die Begrenzungen hinsichtlich der Gegenparteien beziehen sich ggf auf das konsolidierte Gruppenrisiko Derartige Begrenzungen beziehen sich üblicherweise auf die Höhe des Eigenkapitals der Gegenparteien

Um die Kreditrisiken zu verringern, verwendet die EIB ggf fallweise verschiedene Instrumente zur Kreditverbesserung:

auf die Gegenpartei bezogene oder projektbezogene Sicherheiten (z B Pfandrecht an den Anteilen; Pfandrecht an den Vermögenswerten; Abtretung von Rechten; Pfandrecht an den Konten); oder/und

Garantien, die normalerweise von dem Träger des finanzierten Projekts gestellt werden (z B Fertigstellungsgarantien, auf erste Anforderung zu erfüllende Garantien), oder Bankgarantien

Die Fazilität verwendet zur Verringerung des Kreditrisikos keine Kreditderivate

3.2.2.   Maximales Kreditrisiko ohne Berücksichtigung gehaltener Sicherheiten und sonstiger Kreditverbesserungen

Die Tabelle zeigt das maximale Kreditrisiko der verschiedenen Posten der Vermögensübersicht, einschließlich der Derivate Angegeben wird das maximale Risiko jeweils als Bruttowert vor der Verringerung des Risikos durch den Einsatz von Sicherheiten

in Tsd EUR

Maximales Risiko

31.12.2018.

31.12.2017.

VERMÖGENSWERTE

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

573,708

549,101

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

100,000

150,000

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

335,140

144,382

Derivative Finanzinstrumente

9,873

12,521

Darlehen und Kredite

1 540,991

1 666,725

Sonstige Vermögenswerte

171

4,385

Vermögenswerte insgesamt

2 559,883

2 527,114

Rückstellungen für Darlehenszusagen

-23,822

NICHT BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

NICHT BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

Eventualverbindlichkeiten

 

 

- Gestellte Garantien

1 553,668

74,569

Verpflichtungen

 

 

- Nicht ausgezahlte Darlehen

1 283,931

869,983

- Nicht gestellte Garantien

2,800

7,682

Nicht bilanzwirksame Posten insgesamt

2 840,399

952,234

Kreditrisiko insgesamt

5 376,460

3 479,348

3.2.3.   Kreditrisiko aus Darlehen und Krediten

3.2.3.1.   Ermittlung des Kreditrisikos aus Krediten und Forderungen

Ausnahmslos alle von der Fazilität gewährten Kredite und Garantien durchlaufen eine umfassende Risikobewertung und Quantifizierung der mit Hilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste (Verlusterwartungswert), denen in einem Krediteinstufungssystem Rechnung getragen wird Vorgänge im Rahmen des IFE (siehe Beschreibung in Erläuterung 24), mit Ausnahme von über zwischengeschaltete Finanzinstitute gewährten Krediten, unterliegen nicht den Leitlinien für die Kreditrisikopolitik, sondern durchlaufen ein anderes Verfahren Die Krediteinstufungen werden nach allgemein anerkannten Kriterien auf der Basis der Bonität des Kreditnehmers, der Laufzeit des Kredits, der Garantie und gegebenenfalls des Garantiegebers festgelegt

Das Krediteinstufungssystem umfasst Methoden, Verfahren, Datenbanken und IT-Systeme, die die Beurteilung des Kreditrisikos bei Finanzierungsoperationen und die Quantifizierung der mithilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste unterstützen Es kombiniert zahlreiche Informationen, um auf dieser Grundlage ein relatives Ranking der mit den Finanzierungsgeschäften verbundenen Kreditrisiken zu erstellen Bei der Krediteinstufung wird jeweils der Barwert des „erwarteten Verlusts“ ermittelt, der von der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Hauptschuldner, dem Risikoengagement und der Höhe des Verlusts im Falle des Ausfalls abhängt Die Krediteinstufung wird für folgende Zwecke genutzt:

als Hilfe für eine genauere quantitative Beurteilung von Kreditrisiken;

als Hilfe bei der Aufteilung der Überwachungsaktivitäten;

zur Beschreibung der Bonität des Finanzierungsbestands zu einem gegebenen Zeitpunkt;

als einer der Faktoren für die risikoorientierte Zinsfestsetzung auf der Grundlage des erwarteten Verlusts

Die folgenden Faktoren werden bei einer Krediteinstufung berücksichtigt:

i)

Bonität des Kreditnehmers: Die Direktion Risikomanagement überprüft die Kreditnehmer und beurteilt deren Bonität unabhängig auf der Grundlage interner Verfahren und externer Daten Im Einklang mit dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz nach Basel II hat die Bank eine interne Ratingmethode (IRM) entwickelt, um ein internes Rating der Kreditnehmer und Garantiegeber festlegen zu können Das Verfahren beruht auf einem System von Auswertungsformularen für bestimmte Arten von Gegenparteien

ii)

Ausfallkorrelation: Sie gibt die Wahrscheinlichkeit an, dass der Kreditnehmer und der Garantiegeber gleichzeitig in finanzielle Probleme geraten Je höher die Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit beim Kreditnehmer und beim Garantiegeber ist, desto niedriger ist der Wert der Garantie und desto schlechter ist auch die Krediteinstufung

iii)

Wert der Garantieinstrumente und der Sicherheiten: Dieser Wert wird auf der Grundlage der Kombination von Bonität des Garantiegebers und Art des verwendeten Instruments ermittelt

iv)

Anwendbare Rückzahlungsquote: Dies ist der als Prozentsatz des maßgeblichen Kreditengagements ausgedrückte Betrag, von dem angenommen wird, dass er nach einem Ausfall der maßgeblichen Gegenpartei eingetrieben werden kann

v)

Vertraglicher Rahmen: Ein solider vertraglicher Rahmen verbessert die Qualität und die interne Einstufung des Kredits

vi)

Die Laufzeit des Darlehens oder, allgemeiner ausgedrückt, die Zahlungsströme aus dem Darlehen: bleiben alle anderen Faktoren unverändert, so wird das Risiko von Schwierigkeiten bei der Bedienung des Kredits umso höher, je länger der Kredit läuft

Der Verlusterwartungswert eines Kredits wird auf Grundlage dieser fünf Elemente berechnet In Abhängigkeit von der Höhe des so ermittelten Verlusts wird der Kredit in eine der folgenden Kreditkategorien eingestuft:

„A“

Erstklassige Kredite, von denen es folgende drei Unterkategorien gibt:

„A0“

umfasst einem EU-Mitgliedstaat gewährte oder von einem solchen garantierte Kredite mit einem erwarteten Verlust von 0 % (auf Basis des Status als bevorzugtem Gläubiger der Bank und eines gesetzlich vorgeschriebenen Schutzes, von dem angenommen wird, dass er die vollständige Rückzahlung der Aktiva der Bank bei Fälligkeit sicherstellt)

„A+“

umfasst Kredite, die anderen Rechtssubjekten als den EU-Mitgliedstaaten gewährt (bzw von diesen garantiert) werden und bei denen während der Laufzeit keine Bonitätsverschlechterung zu erwarten ist

„A-“

umfasst Finanzierungsoperationen, bei denen gewisse Zweifel bestehen, ob der derzeitige Status fortbestehen wird, bei denen es jedoch nur zu einer begrenzten Verschlechterung kommen dürfte

„B“

Kredite von hoher Qualität: Diese stellen eine für die Bank zufriedenstellende Kategorie von Vermögenswerten dar, wenngleich eine geringfügige Verschlechterung in der Zukunft nicht auszuschließen ist B+ und B- dienen zur Bezeichnung der relativen Wahrscheinlichkeit, dass diese Verschlechterung eintritt

„C“

Kredite von guter Qualität: Beispiele sind unbesicherte Kredite an solide Banken und Unternehmen mit einer Laufzeit von sieben Jahren und Endfälligkeit bzw entsprechender laufender Tilgung ab Auszahlung

„D“

Diese Bonitätskategorie stellt die Grenze zwischen Krediten „von akzeptabler Qualität“ und solchen dar, bei denen Probleme aufgetreten sind Diese Trennlinie bei der Krediteinstufung wird durch die Unterkategorien D+ und D- näher bestimmt Mit D- bewertete Kredite erfordern eine verstärkte Überwachung

„E“

Diese Kategorie umfasst Kredite, die ein höheres Risikoprofil aufweisen als normalerweise zulässig Sie umfasst außerdem Kredite, in deren Laufzeit ernsthafte Probleme aufgetreten sind und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Verlusten kommt Aus diesem Grund werden solche Kredite lückenlos und intensiv überwacht Die Unterkategorien E+ und E- bestimmen den Intensitätsgrad dieses besonderen Überwachungsverfahrens Bei den mit E- bewerteten Operationen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldendienst nicht termingerecht fortgesetzt werden kann und daher eine Umschuldung erforderlich ist, was möglicherweise zu Wertminderungen führt

„F“

bezeichnet Kredite, die nicht akzeptable Risiken darstellen Zu einer Einstufung in F- kommt es nur bei ausstehenden Krediten, bei denen sich nach der Unterzeichnung unvorhergesehene, außergewöhnliche und sehr ungünstige Umstände ergeben haben Alle Operationen, bei denen die Fazilität einen Verlust beim Kapital erlitten hat, werden mit F bewertet, und es wird eine spezifische Rückstellung für sie gebildet

Die intern in Kategorie D- oder darunter eingestuften Kredite werden grundsätzlich in die sogenannte Watch List (Beobachtungsliste) aufgenommen Wurde der Kredit jedoch ursprünglich mit einem Risikoprofil von D- oder darunter genehmigt, wird er nur dann in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn ein wesentliches Kreditereignis zu einer Einstufung in eine noch niedrigere Kategorie führt

Die Tabelle unter 3.2.3.3 stellt die Analyse der Kreditqualität des Kreditportfolios der Fazilität auf der Grundlage der verschiedenen vorstehend beschriebenen Einstufungen dar

3.2.3.2.   Analyse des Kreditrisikos bei Finanzierungen

Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über das maximale Kreditrisiko (ohne erwarteten Kreditverlust) bei unterzeichneten und ausgezahlten Darlehen aufgeschlüsselt nach Art der Kreditnehmer unter Berücksichtigung der Garantien von Garantiegebern

in Tsd EUR

Zum 31.12.2018.

Garantiert

Sonstige Kreditverbesserungen

Ohne Garantie

Insgesamt

Anteil in %

Banken

88,263

856,484

944,747

61 %

Unternehmen

147,551

45,820

205,198

398,569

26 %

Öffentliche Einrichtungen

29,182

29,182

2 %

Staaten

2,647

165,846

168,493

11 %

Insgesamt ausgezahlt

264,996

48,467

1 227,528

1 540,991

100 %

Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt

170,356

1 089,753

1 260,110

 


in Tsd EUR

Am 31.12.2017.

Garantiert

Sonstige Kreditverbesserungen

Ohne Garantie

Insgesamt

Anteil in %

Banken

46,860

11,651

919,216

977,727

59 %

Unternehmen

145,914

59,462

285,492

490,868

29 %

Öffentliche Einrichtungen

30,882

30,882

2 %

Staaten

3,218

164,030

167,248

10 %

Insgesamt ausgezahlt

223,656

74,331

1 368,738

1 666,725

100 %

Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt

89,597

780,386

869,983

 

Die Direktion Management und Umstrukturierung von Operationen ist für die Überwachung der Kreditnehmer und Garantiegeber sowie die finanzielle und vertragliche Überwachung von Projekten zuständig Somit werden die Kreditwürdigkeit des Kreditportfolios der Fazilität, der Kreditnehmer und Garantiegeber kontinuierlich überwacht, mindestens jährlich, häufiger jedoch nach Bedarf und in Abhängigkeit eintretender Kreditereignisse Insbesondere prüft die Direktion Management und Umstrukturierung von Operationen, ob die vertraglichen Rechte eingehalten werden, und ergreift im Falle einer Verschlechterung eines Ratings und/oder bei einem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen Abhilfemaßnahmen Bei Bedarf werden Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Kreditrisikorichtlinien getroffen Auch bei Erneuerungen von für Kredite erhaltenen Bankgarantien wird gewährleistet, dass diese rechtzeitig ersetzt oder aber rasch Maßnahmen ergriffen werden

3.2.3.3.   Analyse der Kreditqualität nach der Art des Kreditnehmers

Die nachstehenden Tabellen enthalten die Analyse der Kreditqualität des Kreditbestands der Fazilität zum 31. Dezember 2018 und zum 31. Dezember 2017 nach Kreditkategorie auf der Grundlage des unterzeichneten Engagements (ausgezahlt und nicht ausgezahlt):

in Tsd EUR

Zum 31.12.2018.

Hohe Qualität

Standardqualität

Min akz Risiko

Hohes Risiko

Keine Einstufung

Insgesamt

Anteil in %

A bis B-

C

D+

D- und darunter

Kreditnehmer

Banken

232,467

238,619

349,756

698,562

1 519,404

54 %

 

Unternehmen

103,845

7,564

744

693,100

50,000

855,253

31 %

 

Öffentliche Einrichtungen

29,182

2,994

32,176

1 %

Staaten

4,786

7,681

381,801

394,268

14 %

Insgesamt

336,312

250,969

387,363

1 776,457

50,000

2 801,101

100 %


in Tsd EUR

Am 31.12.2017.

Hohe Qualität

Standardqualität

Min akz Risiko

Hohes Risiko

Keine Einstufung

Insgesamt

Anteil in %

A bis B-

C

D+

D- und darunter

Kreditnehmer

Banken

208,601

187,225

189,727

870,913

1 456,466

58 %

 

Unternehmen

114,769

8,018

3,288

533,382

1,428

660,885

26 %

 

Öffentliche Einrichtungen

30,882

30,882

1 %

Staaten

13,861

374,614

388,475

15 %

Insgesamt

323,370

195,243

237,758

1 778,909

1,428

2 536,708

100 %

3.2.3.4.   Konzentration des Risikos bei Darlehen und Krediten

3.2.3.4.1.   Geografische Analyse

Das Kreditportfolio der Fazilität kann nach den folgenden geografischen Regionen analysiert werden (nach Land des Kreditnehmers):

in Tsd EUR

Land des Kreditnehmers

31.12.2018.

31.12.2017.

Kenia

233,269

331,891

Nigeria

172,515

230,042

Tansania

124,718

116,093

Uganda

81,766

169,869

Burundi

77,568

74,703

Barbados

74,638

25,124

Ägypten

74,431

Jamaika

72,165

85,728

Kongo, demokratische Republik

62,708

62,439

Mauritius

55,564

26,598

Äthiopien

55,215

51,719

Dominikanische Republik

54,326

61,326

Mauretanien

50,727

64,007

Ghana

39,246

49,895

Togo

30,634

45,574

Ruanda

28,704

38,555

Malawi

26,827

22,800

AKP-Regionen

24,335

751

Neukaledonien

21,124

21,670

Angola

20,651

14,850

Cabo Verde

18,923

20,487

Senegal

18,330

13,881

Sambia

17,700

10,910

Französisch-Polynesien

17,453

17,235

Kamerun

14,784

25,012

Mosambik

14,719

19,212

Kaimaninseln

13,213

14,958

Niger

9,655

5,631

Botswana

7,278

7,618

Seychellen

4,786

5,036

Mali

4,767

5,612

Haiti

4,748

6,006

Burkina Faso

4,649

6,041

Samoa

3,986

5,100

Vanuatu

1,848

2,162

Liberia

1,153

1,553

Palau

1,107

1,384

Mikronesien

759

868

Südafrika

2

653

Namibia

1,971

Kongo

1,730

Tonga

31

Insgesamt

1 540,991

1 666,725

3.2.3.4.2.   Analyse nach Wirtschaftsbereichen

Die nachfolgende Tabelle enthält die im Kreditportfolio der Fazilität enthaltenen Kreditnehmer aufgeschlüsselt nach den Wirtschaftsbereichen, in denen sie tätig sind Die Operationen, bei denen zunächst eine Auszahlung an einen Finanzmittler erfolgt, der die Mittel dann an den Endempfänger weiterleitet, werden unter „Globalkredite“ ausgewiesen

in Tsd EUR

Wirtschaftsbereich des Kreditnehmers

31.12.2018.

31.12.2017.

Dienstleistungen und andere

957,602

991,282

Stadtentwicklung, Erneuerung und Verkehr

192,400

194,101

Elektrizität, Kohle und andere

181,317

290,364

Grundstoffe und Bergbau

45,820

59,462

Materialverarbeitung, Bauwesen

33,144

2,194

Straßen und Autobahnen

32,043

40,960

Flughäfen und Flugverkehrsmanagementsysteme

29,182

30,882

Telekommunikation

26,095

20,310

Chemikalien, Kunststoffe und Pharmazeutika

20,436

Lebensmittelherstellungskette

15,386

15,586

Sammlung und Verwertung von Abfall

7,564

8,018

Soziale Infrastruktur, Bildungs- und Gesundheitswesen

2

1,100

Öl, Gas und Erdöl

12,466

Insgesamt

1 540,991

1 666,725

3.2.3.5.   Kreditrisikopositionen der einzelnen internen Risikoratings

Die Fazilität nutzt eine interne Ratingmethode, die dem IRB-Ansatz nach Basel III entspricht Den meisten Geschäftspartnern der Fazilität ist nach dieser Methode ein internes Rating zugeordnet worden Der folgenden Tabelle ist eine Aufschlüsselung des Darlehensportfolios der Fazilität nach dem jeweils besseren Wert der internen Ratings des Kreditnehmers oder des Garantiegebers zu entnehmen Lag kein internes Rating vor, wurde für diese Analyse das externe Rating verwendet

Die Tabelle zeigt sowohl die gezeichneten Kreditengagements (ausgezahlt und nicht ausgezahlt) als auch die risikogewichteten Engagements; dabei wird eine interne Methode zugrunde gelegt, die die Fazilität für das Limitmanagement einsetzt

in Tsd EUR

2018

 

Über 12 Monate erwartete Kreditverluste

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert

bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigte Bonität

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

Insgesamt

Darlehen und Kredite zu fortgeführten Anschaffungskosten

 

 

 

 

 

 

Internes Rating 1 - minimales Kreditrisiko

90,875

90,875

Internes Rating 2 - sehr geringes Kreditrisiko

74,650

74,650

Internes Rating 3 - geringes Kreditrisiko

17,804

17,804

Internes Rating 4 - mäßiges Kreditrisiko

39,295

18,783

58,078

Internes Rating 5 - finanziell schwache Gegenpartei

165,551

165,551

Internes Rating 6 - hohes Kreditrisiko

834,194

94,749

928,943

Internes Rating 7 - sehr hohes Kreditrisiko

75,057

134,701

1,806

211,564

Internes Rating 8 - Gegenpartei ausgefallen

185,273

3,588

188,861

Rückstellungen für Kreditverluste

-22,023

-27,342

- 143,092

-1,794

-1,084

- 195,335

Buchwert

1 184,528

311,766

42,181

1,794

722

1 540,991

Darlehenszusagen

 

 

 

 

 

 

Internes Rating 1 - minimales Kreditrisiko

Internes Rating 2 - sehr geringes Kreditrisiko

102,092

102,092

Internes Rating 3 - geringes Kreditrisiko

12,000

12,000

Internes Rating 4 - mäßiges Kreditrisiko

12,463

12,463

Internes Rating 5 - finanziell schwache Gegenpartei

230,455

230,455

Internes Rating 6 - hohes Kreditrisiko

567,573

22,467

590,040

Internes Rating 7 - sehr hohes Kreditrisiko

100,055

96,074

196,129

Internes Rating 8 - Gegenpartei ausgefallen

16,932

16,932

Kein internes Rating (*3)

123,821

123,821

Rückstellungen für Kreditverluste

-7,225

-16,597

-23,822

Buchwert

1 141,234

101,944

16,932

1 260,110

Die Fazilität beobachtet Ereignisse, die ihre Darlehensnehmer und Garantiegeber, insbesondere Banken, betreffen, fortlaufend Insbesondere bei Verschlechterungen von Ratings bewertet die Fazilität von Fall zu Fall ihre vertraglichen Rechte und bemüht sich um risikomindernde Maßnahmen Um sicherzustellen, dass Bankgarantien bei Bedarf ersetzt bzw zeitnah Maßnahmen getroffen werden, verfolgt sie ferner die Erneuerungen der für Darlehen erhaltenen Bankgarantien engmaschig

3.2.3.6.   Zahlungsrückstände bei Krediten und Wertminderungen

Zahlungsrückstände bei Krediten werden gemäß den von der EIB in den „Verfahren und Leitlinien für die Überwachung der Finanzen“ festgelegten Verfahren ermittelt, überwacht und gemeldet Diese Verfahren entsprechen den allgemein anerkannten Bankenpraktiken und werden auf alle von der EIB verwalteten Kredite angewendet

Das Überwachungsverfahren ist derart strukturiert, dass sichergestellt wird, dass i) potenzielle Zahlungsrückstände festgestellt und den zuständigen Dienststellen binnen kürzester Frist gemeldet werden; ii) kritische Fälle umgehend an die richtige operative und Entscheidungsebene weitergeleitet werden und iii) eine regelmäßige Berichterstattung an die EIB und die Mitgliedstaaten über die Gesamtsituation in Bezug auf Zahlungsrückstände und die bereits eingeleiteten oder einzuleitenden Einziehungsmaßnahmen erfolgt

Die Zahlungsrückstände und Wertminderungen bei Krediten können folgendermaßen aufgegliedert werden:

in Tsd EUR

 

Darlehen und Kredite

31.12.2018.

Kredite und Forderungen

31.12.2017.

Buchwert

 

1 540,991

1 666,725

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert

 

 

 

Bruttobetrag

 

188,861

136,827

Wertminderung – Rückstellungen für Kreditverluste

 

- 144,886

- 106,203

Buchwert der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, wertgemindert

 

43,975

30,624

Überfällig, aber nicht wertgemindert

 

 

 

Überfällig umfasst

 

 

 

0-30 Tage

 

804

1,227

30-60 Tage

 

77

60-90 Tage

 

31

90-180 Tage

 

18

mehr als 180 Tage

 

1

1

Buchwert überfällig, aber nicht wertgemindert

 

805

1,354

Buchwert weder überfällig noch wertgemindert

 

1 496,211

1 634,747

Gesamter Buchwert der Darlehen und Kredite

 

1 540,991

1 666,725

3.2.3.7.   Neuverhandlung und Stundung von Krediten

Die Fazilität betrachtet Kredite als gestundet, wenn sie in Reaktion auf nachteilige Veränderungen der Finanzlage des Kreditnehmers die ursprünglichen Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen mit dem betreffenden Kreditnehmer neu verhandelt und dies unmittelbare Auswirkungen auf die künftigen Zahlungsströme des betreffenden Finanzinstruments hat bzw wenn dies zu einem Verlust für die Fazilität führen kann Die finanziellen Auswirkungen von Umschuldungen beschränken sich jedoch im Allgemeinen auf Wertminderungsaufwendungen, denn generell wird von der Fazilität der Grundsatz finanzieller Neutralität angewendet Dieser Grundsatz spiegelt sich auch in den neu verhandelten Preisbildungsbedingungen der umgeschuldeten Geschäfte wider

Im normalen Geschäftsablauf hätte sich die Krediteinstufung der fraglichen Kredite verschlechtert und die Kredite wären vor der Neuverhandlung auf die Beobachtungsliste aufgenommen worden Auch nach der Neuverhandlung setzt die Fazilität die engmaschige Überwachung dieser Kredite fort Ermöglichen die neu verhandelten Zahlungsbedingungen nicht, den ursprünglichen Buchwert des Vermögenswerts einzuziehen, gilt dieser als wertgemindert Die entsprechenden Wertminderungsaufwendungen werden auf der Grundlage der prognostizierten, zum ursprünglichen effektiven Zinssatz abgezinsten Zahlungsströme berechnet Die Notwendigkeit einer Wertminderung wird bei allen Krediten, deren Einstufung sich auf E- verschlechterte, regelmäßig geprüft; bei allen Krediten mit einer Einstufung von F ist eine Wertminderung erforderlich Sobald sich die Einstufung eines Kredits hinreichend gebessert hat, wird dieser den Verfahren der Fazilität entsprechend von der Beobachtungsliste gestrichen

Während der Berichtsperiode vom Umschuldungsteam der Bank durchgeführte Stundungsmaßnahmen und -praktiken umfassen unter anderem eine Verlängerung der Laufzeit, Aufschub nur der Tilgungszahlung, Aufschub der Tilgungs- und Zinszahlung und Aktivierung von Zahlungsrückständen Stundungsmaßnahmen dieser Art ziehen nur dann die Ausbuchung des zugrunde liegenden Geschäfts nach sich, wenn die Auswirkung der Vertragsänderungen auf den Nettogegenwartswert des Darlehens am Tag der Umschuldung als beträchtlich erachtet wird Ist ein solch neu bilanzierter finanzieller Vermögenswert wertgemindert, entspricht er der Definition eines finanziellen Vermögenswerts mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Engagements, bei denen Änderungen der Vertragsbedingungen ohne Einfluss auf künftige Zahlungsströme eintreten können, beispielsweise Sicherheiten, sonstige Sicherungsvereinbarungen oder der Verzicht auf vertragliche Rechte aus Vereinbarungen, werden nicht als gestundet betrachtet Folglich werden auch die betreffenden Ereignisse nicht als schwerwiegend genug erachtet, um für sich genommen auf eine Wertminderung hinzuweisen

Geschäfte, die Stundungsmaßnahmen unterliegen, werden in der folgenden Tabelle ausgewiesen:

in Tsd EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

Anzahl der Stundungen unterliegenden Geschäfte

33

27

Buchwerte

280,720

136,973

davon wertgemindert

9,506

112,423

Wertminderung angesetzt

86,334

107,256

Zinseinnahmen in Bezug auf gestundete Geschäfte

13,465

8,418

Abgeschriebene Engagements (nach Beendigung/Verkauf des Geschäfts)

9,395


in Tsd EUR

Stundungsmaßnahmen

 

31.12.2017.

Verlängerung von Laufzeiten

Aufschub nur der Tilgungszahlung

Aufschub der Tilgungs- und Zinszahlung

Sonstige

Vertragliche Rückzahlung und Kündigung (28)

31.12.2018.

Banken

30,347

290

5,654

765

-9,464

27,592

Unternehmen

106,626

3,463

15,271

143,261

-15,493

253,128

Insgesamt

136,973

3,463

290

20,925

144,026

-24,957

280,720

3.2.4.   Kreditrisiko bei Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

Die verfügbaren Mittel werden im Einklang mit dem Zeitplan der Fazilität für vertragliche Zahlungsverpflichtungen investiert Per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2017 bestanden Investitionen in Form von Bankeinlagen, Einlagenzertifikaten und Commercial Paper

Die zulässigen Rechtssubjekte haben eine ähnliche Bonitätsbewertung wie die kurz- und langfristigen Bonitätsbewertungen, die für die eigenen Wertpapieranlagen der EIB erforderlich sind Wenn mehr als eine Ratingagentur ein anderes Rating abgibt, so ist das niedrigste Rating maßgebend Der genehmigte Höchstbetrag für jede zulässige Bank liegt derzeit bei 50 000 000 EUR (fünfzig Millionen EUR) Der Société Générale, bei der die Fazilität ihre operativen Kassenkonten führt, wurde eine Ausnahme von dieser Regel gewährt Das kurzfristige Kreditlimit für die Société Générale beträgt zum 31. Dezember 2018 und zum 31. Dezember 2017110 000 000 EUR (einhundertzehn Millionen EUR) Das erhöhte Limit gilt für die Summe der in den operativen Kassenkonten gehaltenen Zahlungsmittel und die von diesem Vertragspartner emittierten, im Portfolio der Finanzverwaltung gehaltenen Finanzinstrumente

Alle Anlagen wurden bei zulässigen Rechtssubjekten mit einer Höchstlaufzeit von drei Monaten ab dem Wertstellungsdatum getätigt Alle Verstöße gegen Kreditengagementlimits sind den Mandanten gemeldet worden Zum 31. Dezember 2018 hatten alle Termineinlagen, Commercial Paper und der Barbestand im Portfolio der Finanzverwaltung der Fazilität am Erfüllungstag eine Bonitätseinstufung von mindestens P-2 (oder eine diesem Moody's-Rating gleichwertige Einstufung) Zum 31. Dezember 2017 hatten alle Termineinlagen, Commercial Paper und der Barbestand im Portfolio der Finanzverwaltung der Fazilität am Erfüllungstag eine Bonitätseinstufung von mindestens P-1 (oder eine diesem Moody's-Rating gleichwertige Einstufung)

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, einschließlich aufgelaufener Zinsen:

in Tsd EUR

Kurzfristiges Rating (mindestens)

(Moody’s)

Langfristiges Rating (mindestens)

(Moody’s)

31.12.2018.

31.12.2017.

P-1

Aaa

71,914

13 %

49,616

9 %

P-1

Aa3

49,972

9 %

89,971

16 %

P-1

A1

199,938

34 %

143,080

26 %

P-1

A2

201,899

35 %

266,434

49 %

P-2

A3

49,985

9 %

0 %

Insgesamt

573,708

100 %

549,101

100 %

3.2.5.   Kreditrisiko bei Derivaten

3.2.5.1.   Kreditrisikopolitik bei Derivaten

Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Derivaten ist der Verlust, den eine Partei erleiden würde, wenn eine Gegenpartei nicht in der Lage wäre, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen Das mit den Derivaten verbundene Kreditrisiko variiert in Abhängigkeit von mehreren Faktoren (z B Zinssätze und Wechselkurse) und macht im Allgemeinen nur einen kleinen Teil ihres Nominalwerts aus

Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Investitionsfazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Finanzierungen abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen, um die auf andere aktiv gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abzusichern Alle Swaps werden von der Europäischen Investitionsbank mit einer externen Gegenpartei durchgeführt Alle Swaps unterliegen den von der Europäischen Investitionsbank und ihren externen Gegenparteien unterzeichneten Rahmenverträgen für Swaps (Master Swap Agreements) und Vereinbarungen zur Absicherung des Kreditrisikos (Credit Support Annexes)

3.2.5.2.   Ermittlung des Kreditrisikos bei Derivate-Operationen

Alle von der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Fazilität durchgeführten Swap-Geschäfte unterliegen dem gleichen vertraglichen Rahmen und werden anhand der gleichen Methoden vorgenommen, die auch für die von der Europäischen Investitionsbank für eigene Zwecke durchgeführten Derivate-Operationen gelten Insbesondere werden die Kriterien für in Betracht kommende Swap-Gegenparteien von der Europäischen Investitionsbank auf Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die auch für allgemeine Zwecke im Zusammenhang mit Swap-Geschäften gelten

Die Europäische Investitionsbank ermittelt das mit Swap- und Derivate-Geschäften verbundene Kreditrisiko, indem sie für die Berichterstattung und die Überwachung der Limits auf das Nettomarktengagement (Net Market Exposure – NME) und das potenzielle künftige Engagement (Potential Future Exposure – PFE) zurückgreift NME und PFE umfassen vollumfänglich die Derivate der Investitionsfazilität

Der folgenden Tabelle sind die Laufzeiten von Währungs-Zins-Swaps, aufgeschlüsselt nach Nominalwert und beizulegendem Zeitwert zu entnehmen:

in Tsd EUR

Swap-Verträge zum 31.12.2018.

weniger als

1 Jahr

5 Jahre

mehr als

Gesamtbetrag 2018

1 Jahr

bis 5 Jahre

bis 10 Jahre

bis 10 Jahre

Nominalbetrag

5,245

5,245

Beizulegender Zeitwert (aktualisierter Nettowert)

-325

-325


 

 

 

 

 

in Tsd EUR

Swap-Verträge zum 31.12.2017

weniger als

1 Jahr

5 Jahre

mehr als

Gesamtbetrag 2017

1 Jahr

bis 5 Jahre

bis 10 Jahre

bis 10 Jahre

Nominalbetrag

8,098

8,098

Beizulegender Zeitwert (aktualisierter Nettowert)

-955

-955

Die Fazilität geht kurzfristige Währungsswap-Verträge („Devisenswaps“) ein, um Währungsrisiken abzusichern, die mit Auszahlungen von Krediten in Fremdwährungen verbunden sind Devisenswaps haben eine Laufzeit von höchstens drei Monaten und werden regelmäßig verlängert Der Nominalwert der Devisenswaps belief sich zum 31. Dezember 2018 auf 1 460,6 Mio EUR gegenüber 1 500,0 Mio EUR zum 31. Dezember 2017 Der beizulegende Zeitwert der Devisenswaps belief sich zum 31. Dezember 2018 auf 1,1 Mio EUR gegenüber 12,0 Mio EUR zum 31. Dezember 2017

Die Fazilität geht Zinsswap-Verträge ein, um Zinsrisiken im Zusammenhang mit Auszahlungen von Krediten abzusichern Zum 31. Dezember 2018 steht die Abwicklung zweier Zinsswaps mit einem Nominalwert von 28,5 Mio EUR (2017: 31,7 Mio EUR) und einem beizulegenden Zeitwert von 0,7 Mio EUR (2017: 0,3 Mio EUR) aus

3.2.6.   Kreditrisiko bei finanziellen Vermögenswerten der Finanzverwaltung

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über das Portfolio der Finanzverwaltung, das ausschließlich aus von Kommunen, Banken und Nichtbanken begebenen Commercial Paper mit Restlaufzeiten bis zu drei Monaten besteht Zulässige Emittenten sind die EU-Mitgliedstaaten, deren staatliche Stellen, Banken und Nichtbanken Der genehmigte Höchstbetrag für jeden zulässigen Emittenten liegt derzeit bei 50 000 000 EUR (fünfzig Millionen EUR) Anlagen in mittel- bis langfristigen Anleihen sind gemäß den Anlageleitlinien und in Abhängigkeit von den Liquiditätsanforderungen unter Umständen ebenfalls akzeptabel

Kurzfristiges Rating (mindestens)

(Moody’s)

Langfristiges Rating (mindestens)

(Moody’s)

31.12.2018.

31.12.2017.

P-1

Aa2

80,041

24 %

0 %

P-1

Aa3

95,055

29 %

0 %

P-1

A1

15,005

4 %

0 %

P-1

A2

45,008

13 %

0 %

P-2

A2

50,015

15 %

0 %

P-2

A3

50,016

15 %

0 %

P-2

Baa2

0 %

94,353

65 %

NP

Ba1

0 %

50,029

35 %

Insgesamt

335,140

100 %

144,382

100 %

3.3.    Liquiditätsrisiko

Das Liquiditätsrisiko bezieht sich auf die Fähigkeit eines Rechtssubjekts, die Aufstockung von Aktiva zu finanzieren und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, ohne dass inakzeptable Verluste entstehen Das Liquiditätsrisiko kann in Zahlungsunfähigkeitsrisiko und Marktliquiditätsrisiko unterteilt werden Das Zahlungsunfähigkeitsrisiko ist das Risiko, dass ein Rechtssubjekt nicht in der Lage ist, erwarteten sowie unerwarteten derzeitigen und künftigen Liquiditätsbedarf effizient zu decken, ohne sein Tagesgeschäft oder seine Finanzlage zu beeinträchtigen Das Marktliquiditätsrisiko ist das Risiko, dass ein Rechtssubjekt aufgrund unzureichender Markttiefe oder wegen Marktstörungen nicht in der Lage ist, eine Position zum Marktpreis zu schließen

3.3.1.   Liquiditätsrisikomanagement

Die Fazilität wird in erster Linie aus den jährlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten und außerdem aus Mittelrückflüssen aus der Tätigkeit der Fazilität finanziert Das Zahlungsunfähigkeitsrisiko der Fazilität wird hauptsächlich durch die Planung ihres Nettoliquiditätsbedarfs und der erforderlichen Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten verwaltet

Für die Berechnung der jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten werden die Auszahlungsmuster des bestehenden und künftigen Portfolios analysiert und im Laufe des Jahres beobachtet Besondere Ereignisse, etwa vorzeitige Rückzahlungen, Anteilsveräußerungen oder Ausfälle, werden berücksichtigt, um die jährlichen Liquiditätserfordernisse zu korrigieren

Zur weiteren Verringerung des Liquiditätsrisikos hält die Fazilität eine Liquiditätsreserve vor, die ausreicht, um jederzeit die von der Abteilung Finanzierungen der EIB regelmäßig übermittelten geschätzten Auszahlungen zu decken Die Mittel werden am Geldmarkt und am Anleihenmarkt in Form von Interbankeneinlagen und anderen kurzfristigen Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der Auszahlungspflichten der Fazilität angelegt Die flüssigen Vermögenswerte der Fazilität werden von der Abteilung Treasury der EIB mit Blick auf die Aufrechterhaltung einer angemessenen Liquidität verwaltet, damit die Fazilität ihren Pflichten nachkommen kann

Gemäß dem Grundsatz der Aufgabenteilung zwischen den operativen Abteilungen und den Back-Office-Bereichen ist die Abteilung Planung und Abwicklung der EIB für die Abwicklung in Zusammenhang mit den Anlagen dieser Vermögenswerte zuständig Darüber hinaus obliegen die Autorisierung von Gegenparteien und Limits für Treasury-Investitionen sowie die Überwachung derartiger Limits der Abteilung Risikomanagement der EIB

3.3.2.   Liquiditätsrisikobewertung

Die Tabellen in diesem Abschnitt stellen die Analyse der finanziellen Verbindlichkeiten der Fazilität dar, aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit, d h dem Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und vertraglichem Fälligkeitsdatum (auf der Grundlage nicht abgezinster Zahlungsströme)

Was nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten anbelangt, so hält die Fazilität Verpflichtungen in Form nicht ausgezahlter Teile von Krediten im Rahmen unterzeichneter Kreditvereinbarungen, nicht ausgezahlter Teile unterzeichneter Vereinbarungen über Kapitalzeichnungen/-investitionen, gewährter Kreditgarantien oder zugesagter Zinsverbilligungen und technischer Hilfe

Für Kredite im Rahmen der Investitionsfazilität besteht eine Auszahlungsfrist Die Auszahlungen werden jedoch zu Zeitpunkten und in einer Höhe vorgenommen, die dem Fortschritt der zugrundeliegenden Investitionsprojekte entsprechen Außerdem sind die Kredite der Investitionsfazilität Transaktionen, die in einem relativ volatilen operativen Umfeld stattfinden, sodass bezüglich ihres Auszahlungsplans ein hoher Grad an Unsicherheit besteht

Die Kapitalinvestitionen werden erst dann fällig, wenn die Verwalter von Beteiligungsfonds auf gültige Weise Kapital abrufen, was den Fortschritt ihrer Investitionstätigkeiten widerspiegelt Die Frist für die Inanspruchnahme beträgt in der Regel drei Jahre, die häufig um ein oder zwei Jahre verlängert wird Einige Auszahlungsverpflichtungen bleiben in der Regel nach Ende der Frist für die Inanspruchnahme bestehen, bis die zugrundeliegenden Investitionen des Fonds vollständig abgewickelt sind, da die Liquidität des Fonds möglicherweise zeitweise unzureichend ist, um den Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Gebühren oder anderen Aufwendungen nachzukommen

Garantien unterliegen keinen spezifischen Auszahlungsverpflichtungen, es sei denn, eine Garantie wird abgerufen Der ausstehende Garantiebetrag nimmt im Zuge des Rückzahlungsplans für garantierte Kredite ab

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen treten bei verbilligten Krediten auf, die aus den Eigenmitteln der EIB finanziert werden Deshalb stellen die ausgewiesenen Mittelabflüsse nur die Verpflichtungen in Verbindung mit diesen Krediten und nicht den Gesamtbetrag der zugesagten, aber nicht ausbezahlten Zinsverbilligungen dar Wie bei den Krediten besteht Unsicherheit hinsichtlich des Auszahlungszeitplans

Der nominale Abfluss (brutto) für zugesagte technische Hilfe in der Tabelle „Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten“ bezieht sich auf den Gesamtbetrag des nicht ausgezahlten Teils unterzeichneter Verträge über technische Hilfe Was den Zeitplan für Auszahlungen anbelangt, so besteht ein hoher Grad an Unsicherheit Die unter dem Laufzeitband von „drei Monaten oder kürzer“ ausgewiesenen Mittelabflüsse stellen den Betrag ausstehender Rechnungen dar, die bis zum Berichtstermin eingegangen sind

Verpflichtungen für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten, für die kein vertraglicher Fälligkeitstermin festgelegt ist, werden unter „undefinierte Fälligkeit“ ausgewiesen Verpflichtungen, für die ein Auszahlungsantrag zum Berichtstermin erfasst ist, werden unter dem jeweiligen Laufzeitband eingereiht

Bei derivativen finanziellen Verbindlichkeiten entspricht das Laufzeitenprofil den nicht abgezinsten vertraglichen Zahlungsströmen (brutto) von Swapverträgen, einschließlich Währungsswaps (CCS), Währungs-Zins-Swaps (CCIRS), kurzfristigen Währungsswaps und Zinsswaps

Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

in Tsd EUR zum 31.12.2018.

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Undefinierte Fälligkeit

Nominaler Abfluss (brutto)

Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Kredite

7,854

1 276,077

1 283,931

Mittelabflüsse für zugesagte Anlagemittel und Anteilszeichnung

2,023

345,144

347,167

Sonstige (unterzeichnete nicht gestellte Garantien, gestellte Garantien)

1 556,468

1 556,468

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen

360,655

360,655

Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe

2,373

24,082

26,455

Insgesamt

12,250

3 562,426

3 574,676


Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

in Tsd EUR zum 31.12.2017.

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Undefinierte Fälligkeit

Nominaler Abfluss (brutto)

Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Kredite

5,543

864,440

869,983

Mittelabflüsse für zugesagte Anlagemittel und Anteilszeichnung

5,039

316,656

321,695

Sonstige (unterzeichnete nicht gestellte Garantien, gestellte Garantien)

82,251

82,251

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen

1,245

286,066

287,311

Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe

1,931

24,720

26,651

Insgesamt

13,758

1 574,133

1 587,891


Laufzeitenprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

in Tsd EUR zum 31.12.2018.

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Nominaler Zufluss/Abfluss (brutto)

CCS und CCIRS – Zuflüsse

5

3,281

1,816

5,102

CCS und CCIRS – Abflüsse

-4,081

-1,770

-5,851

Kurzfristige Währungsswaps – Zuflüsse

1 460,608

1 460,608

Kurzfristige Währungsswaps – Abflüsse

-1 465,498

-1 465,498

Zinsswaps – Zuflüsse

397

1,171

3,473

204

5,245

Zinsswaps – Abflüsse

-1,340

-3,030

-175

-4,545

Insgesamt

-4,488

-969

489

29

-4,939


Laufzeitenprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

in Tsd EUR zum 31.12.2017.

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Nominaler Zufluss/Abfluss (brutto)

CCS und CCIRS – Zuflüsse

7

3,144

5,122

8,273

CCS und CCIRS – Abflüsse

-4,051

-5,959

-10,010

Kurzfristige Währungsswaps – Zuflüsse

1 500,000

1 500,000

Kurzfristige Währungsswaps – Abflüsse

-1 493,987

-1 493,987

Zinsswaps – Zuflüsse

355

1,102

4,138

625

6,219

Zinsswaps – Abflüsse

-1,502

-3,782

-556

-5,840

Insgesamt

6,375

-1,307

-482

69

4,655

3.3.3.   Langfristige finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In der folgenden Tabelle werden die Buchwerte nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten dargestellt, deren Einziehung oder Erfüllung mehr als 12 Monate nach dem Abschlussstichtag erwartet wird

in Tsd EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

Finanzielle Vermögenswerte:

 

 

Darlehen und Kredite

1 666,232

1 608,488

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

567,292

497,539

Sonstige Vermögenswerte

171

318

Insgesamt

2 233,695

2 106,345

Finanzielle Verbindlichkeiten:

 

 

Rückstellungen für gestellte Garantien

793

549

Dritten geschuldeter Betrag

93,641

109,004

Rückstellungen für Darlehenszusagen

23,822

Insgesamt

118,256

109,553

3.4.    Marktrisiko

Unter dem Marktrisiko versteht man das Risiko, dass die Einnahmen eines Rechtssubjekts oder der Wert der von ihm gehaltenen Finanzinstrumente aufgrund sich verändernder Marktpreise, beispielsweise Aktienkursen, Wechselkursen und Zinssätzen, Schwankungen ausgesetzt sind

3.4.1.   Zinsrisiko

Unter dem Zinsrisiko versteht man die Volatilität des wirtschaftlichen Werts der zinstragenden Positionen bzw der sich daraus ergebenden Einnahmen, die auf eine ungünstige Entwicklung der Marktzinsen zurückzuführen ist

Schwankungen ihres wirtschaftlichen Werts oder Inkongruenzen bei der Preisbildung zwischen verschiedenen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Absicherungsinstrumenten wirken sich nicht unmittelbar auf die Fazilität aus, da sie i) keine direkten Fremdkapitalkosten oder verzinslichen Verbindlichkeiten aufweist und ii) die Auswirkungen von Zinsschwankungen auf die Erträge ihrer Investitionen akzeptiert

Die Fazilität bewertet die Zinssensitivität ihres Kreditportfolios und ihrer Mikrohedging-Swaps mithilfe einer Berechnung des Basispunktwerts

Mit dem Basispunktwert werden Gewinne und Verluste des Nettogegenwartswerts des einschlägigen Portfolios bewertet, auf der Grundlage eines Anstiegs des Zinssatzes um einen Basispunkt (0,01 %) innerhalb eines spezifizierten Laufzeitbands („Geldmarkt – bis ein Jahr“, „sehr kurz – 2 bis 3 Jahre“, „kurz – 4 bis 6 Jahre“, „mittel – 7 bis 11 Jahre“, „lang – 12 bis 20 Jahre“ oder „sehr lang – mehr als 21 Jahre“)

Für die Ermittlung des Nettogegenwartswerts der auf EUR lautenden Zahlungsströme aus Krediten verwendet die Fazilität die Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in EUR (mit dem EIB-Mittelspread bereinigte EUR-Swapkurve) Die Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in USD wird für die Berechnung des Nettogegenwartswerts der auf USD lautenden Zahlungsströme aus Krediten verwendet Der Nettogegenwartswert von Zahlungsströmen aus Krediten, die auf Währungen lauten, für die keine zuverlässige und ausreichend vollständige Abzinsungskurve zur Verfügung steht, wird anhand der Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in EUR als Näherungswert ermittelt

Um den Nettogegenwartswert der Mikrohedging-Swaps zu ermitteln, verwendet die Fazilität die EUR-Swapkurve für auf EUR lautende Zahlungsströme und die USD-Swapkurve für auf USD lautende Zahlungsströme

Wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, würde sich bei einer parallelen Verschiebung aller relevanten Zinskurven um einen Basispunkt nach oben der Nettogegenwartswert des Darlehensportfolios, einschließlich verbundener Mikrohedging-Swaps, zum 31. Dezember 2018 um 483 000 EUR (zum 31. Dezember 2017 um 488 000 EUR) verringern

in Tsd EUR

Basispunktwert

Zum 31.12.2018.

Geld-

markt

1 Jahr

Sehr kurz

2 bis 3 Jahre

Kurz

4 bis 6 Jahre

Mittel

7 bis 11 Jahre

Lang

12 bis 20 Jahre

Sehr lang

21 Jahre

Insgesamt

Sensitivität von Krediten und Mikrohedging-Swaps insgesamt

-38

-94

-168

-154

-29

-483


in Tsd EUR

Basispunktwert

Geld-

Sehr kurz

Kurz

Mittel

Lang

Sehr lang

Insgesamt

markt

Zum 31.12.2017.

1 Jahr

2 bis 3 Jahre

4 bis 6 Jahre

7 bis 11 Jahre

12 bis 20 Jahre

21 Jahre

 

Sensitivität von Krediten und Mikrohedging-Swaps insgesamt

-49

-96

-159

-168

-16

-488

3.4.2.   Wechselkursrisiko

Unter Wechselkursrisiko versteht man das Risiko des Verlusts von Einnahmen oder des wirtschaftlichen Werts aufgrund einer ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse

Wenn eine Referenzbuchführungswährung (im Falle der Investitionsfazilität der EUR) verwendet wird, ist die Fazilität Wechselkursrisiken ausgesetzt, wenn zwischen den auf eine andere als die Referenzbuchführungswährung lautenden Aktiva und Passiva Inkongruenzen bestehen Das Wechselkursrisiko umfasst auch durch Wechselkursschwankungen verursachte Veränderungen des Werts künftiger Zahlungsströme, z B Zins- und Dividendenzahlungen, die auf eine andere als die Referenzbuchführungswährung lauten

3.4.2.1.   Wechselkursrisiko und Treasury-Aktiva

Die Treasury-Aktiva der Investitionsfazilität lauten auf EUR oder USD

Das Wechselkursrisiko wird durch Devisenkassa- oder Devisentermingeschäfte, Devisenswaps oder Währungsswaps abgesichert Die Abteilung Treasury der EIB kann, sofern dies für notwendig und angemessen erachtet wird, jedes andere im Einklang mit den Grundsätzen der Bank stehende Instrument einsetzen, wenn dieses eine Absicherung gegenüber Marktrisiken bietet, die in Verbindung mit den finanziellen Aktivitäten der Investitionsfazilität auftreten

3.4.2.2.   Wechselkursrisiko und von der Investitionsfazilität finanzierte oder garantierte Operationen

Die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Beiträge für die Investitionsfazilität lauten auf EUR Die Operationen, die von der Investitionsfazilität finanziert oder garantiert werden, sowie die Zinsverbilligungen können auf EUR, USD oder eine andere zugelassene Währung lauten

Ein Wechselkursrisiko (gegenüber der Referenzwährung EUR) entsteht dann, wenn nicht auf EUR lautende Transaktionen nicht abgesichert werden Die Leitlinien für die Absicherung von Wechselkursrisiken der Investitionsfazilität werden im Folgenden erläutert

3.4.2.2.1.   Absicherung von auf USD lautenden Operationen

Die Wechselkursrisiken, die durch auf USD lautende Operationen der Investitionsfazilität entstehen, werden auf aggregierter Basis durch periodisch verlängerte und hinsichtlich des Betrags angepasste USD/EUR-Devisenswaps abgesichert Die Devisenswaps dienen einem doppelten Zweck Zum einen wird die notwendige Liquidität für neue Auszahlungen (Kredite und Eigenkapital) geschaffen, zum anderen wird eine Wechselkurs-Makro-Absicherung gewährleistet

Zu Beginn jeder Periode werden die auf USD lautenden und in der Folgeperiode zu erhaltenden oder zu zahlenden Zahlungsströme auf der Grundlage der geplanten oder erwarteten Rückflüsse/Auszahlungen veranschlagt Die Devisenswaps werden anschließend bei Fälligkeit verlängert und ihr Betrag wird angepasst, um zumindest den für die Folgeperiode veranschlagten Liquiditätsbedarf in USD zu decken

Die USD-Devisenposition wird auf monatlicher Grundlage bei Überschreiten der jeweiligen Limits durch Devisenkassa- oder Devisentermingeschäfte abgesichert

Innerhalb einer Verlängerungsperiode werden unerwartete Liquiditätsengpässe in USD durch Ad-hoc-Devisenswaps gedeckt, während Liquiditätsüberschüsse entweder in Treasury-Aktiva angelegt oder in EUR umgerechnet werden, falls sie auf einen Anstieg der Devisenposition zurückzuführen sind

3.4.2.2.2.   Absicherung von auf andere Währungen als EUR oder USD lautenden Operationen

Von der Investitionsfazilität getätigte Operationen, die auf andere Währungen als EUR und USD lauten, werden durch Währungsswap-Kontrakte mit demselben Finanzprofil wie der zugrundeliegende Kredit abgesichert, sofern ein funktionsfähiger Swap-Markt besteht

Die Investitionsfazilität tätigt Operationen in Währungen, für die Absicherungsmöglichkeiten entweder nicht effizient verfügbar oder mit hohen Kosten verbunden sind Diese Operationen lauten auf lokale Währungen, werden aber in EUR oder USD abgewickelt Der Rahmen der Investitionsfazilität für das Finanzrisiko, der am 22. Januar 2015 vom IF-Ausschuss angenommen wurde, bietet die Möglichkeit der synthetischen Absicherung des Wechselkursrisikos in lokalen Währungen, die eine signifikant positive Korrelation zum USD aufweisen, durch auf USD lautende Derivate Mit auf USD lautenden Derivaten synthetisch abgesicherte lokale Währungen werden in der Tabelle in Abschnitt 3.4.2.2.3 unter der Position „Lokale Währungen (unter synthetischer Absicherung)“ erfasst, während die nicht mit auf USD lautenden Derivaten synthetisch abgesicherten lokalen Währungen in derselben Tabelle unter der Position „Lokale Währungen (nicht unter synthetischer Absicherung)“ erfasst werden

3.4.2.2.3.   Devisenposition (in Tsd EUR)

Die folgenden Tabellen geben Aufschluss über die Devisenposition der Fazilität

Die Devisenposition wird in den nachstehenden Tabellen gemäß den Risikostrategien der Fazilität dargestellt, die im Rahmen der Fazilität für das Finanzrisiko beschrieben werden Die Devisenposition gemäß den Risikostrategien beruht auf Buchführungsdaten und wird definiert als Saldo zwischen ausgewählten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten Die in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien festgelegten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden so ausgewählt, dass die Gewinne erst bei Eingang in die Berichtswährung (EUR) umgewandelt werden

Vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung

Die nicht realisierten Gewinne/Verluste und die Wertminderungen bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten sowie Wertminderungen bei Krediten und Forderungen (IAS 39) werden in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien ausgewiesen Derivate werden in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien zu ihrem Nennwert statt zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, um einen Abgleich mit dem Nettowert der Vermögenswerte zu ermöglichen, die ebenfalls zu ihrem Nennwert bereinigt um die Wertminderung bei Krediten ausgewiesen werden

Ab dem 1. Januar 2018 geltende Regelung

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts von Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren sowie Wertminderungen bei Krediten und Forderungen werden den Risikostrategien entsprechend in der Devisenposition ausgewiesen Derivate werden in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien zu ihrem Nennwert statt zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, um einen Abgleich mit dem Nettowert der Vermögenswerte zu ermöglichen, die ebenfalls zu ihrem Nennwert bereinigt um die Wertminderung bei Krediten ausgewiesen werden

In den nachstehenden Tabellen wird der verbleibende Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der hauptsächlich aufgelaufene Zinsen für Kredite, Derivate und Subventionen umfasst, als „Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition“ erfasst

Zum 31. Dezember 2018

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten

Währungen

Devisenposition gemäß den Risikostrategien

Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition

Devisenposition der Bilanz

USD

- 157,177

-52,111

- 209,288

600,271

Landeswährungen

(unter synthetischer Absicherung) (*4)

 

 

 

 

KES

35,806

252

36,058

TZS

71,195

814

72,009

DOP

35,311

821

36,132

UGX

45,731

769

46,500

RWF

24,176

17

24,193

HTG, MUR, MZN, XOF, ZMW, BWP, JMD, NGN, ZAR

74,265

-432

73,833

Nicht-EUR-Währungen insgesamt

129,307

-49,870

79,437

600,271

EUR

2 834,560

2 834,560

3 044,623

EUR und Nicht-EUR-Währungen insgesamt

129,307

2 784,690

2 913,997

3 644,894


Zum 31. Dezember 2017

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten

Währungen

Devisenposition gemäß den Risikostrategien

Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition

Devisenposition der Bilanz

USD

- 206,535

6,087

- 200,448

377,994

Landeswährungen

(unter synthetischer Absicherung)*

 

 

 

 

KES

88,532

2,854

91,386

TZS

98,722

1,820

100,542

DOP

37,785

1,494

39,279

UGX

52,653

1,505

54,158

RWF

32,714

354

33,068

Landeswährungen

(nicht unter synthetischer Absicherung)*

 

 

 

 

HTG, MUR, MZN, XOF, ZMW, BWP

30,802

183

30,985

Nicht-EUR-Währungen insgesamt

134,673

14,297

148,970

377,994

EUR

2 688,497

2 688,497

1 278,511

EUR und Nicht-EUR-Währungen insgesamt

134,673

2 702,794

2 837,467

1 656,505

3.4.2.3.   Analyse der Wechselkurssensitivität

Zum 31. Dezember 2018 würde eine 10 %ige Abwertung des EUR gegenüber allen anderen Währungen zu einem Anstieg der Geberbeiträge um 8,8 Mio EUR (31. Dezember 2017: 16,6 Mio EUR) führen Eine 10 %ige Aufwertung des EUR gegenüber allen anderen Währungen würde zu einem Rückgang der Geberbeiträge um 7,2 Mio EUR (31. Dezember 2017: 13,6 Mio EUR) führen

3.4.2.4.   Umrechnungskurse

Folgende Umrechnungskurse wurden bei der Aufstellung der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2017 verwendet:

 

31. Dezember 2018

31. Dezember 2017

Nicht-EU-Währungen

 

 

Botswanischer Pula (BWP)

12,2038

11,7512

Dominikanischer Peso (DOP)

57,4037

57,1465

Fidschi-Dollar (FJD)

2,4104

2,4186

Haitianische Gourde (HTG)

86,92

75,69

Jamaika-Dollar (JMD)

144 081

148,7032

Kenia-Schilling (KES)

116,24

123,7

Mauretanischer Ouguiya (MRO) (*5)

422,36

Mauretanischer Ouguiya (MRU) (*5)

41 166

Mauritius-Rupie (MUR)

39,05

40,07

Mosambik Metical (MZN)

70,14

70,09

Nigerianischer Naira (NGN)

351,05

367,44

Ruanda-Franc (RWF)

1 020,1

1 003,37

Tansania-Schilling (TZS)

2 624,33

2 681,78

Uganda-Schilling (UGX)

4 239

4 357

US-Dollar (USD)

1 145

1,1993

CFA-Franc BEAC/BCEAO (XAF/XOF)

655 957

655 957

Südafrikanischer Rand (ZAR)

16,4594

14,8054

Sambischer Kwacha (ZMW)

13,6077

11 965

3.4.3.   Risiko in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten

Bei dem Risiko in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten handelt es sich um das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert dieser Anlagen aufgrund von Veränderungen der Kurse und des Werts einzelner Instrumente sinkt

Die Investitionsfazilität geht über ihre Anlagen in direkten Kapitalbeteiligungen und Wagniskapitalfonds Risiken in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten ein

Der Wert nicht notierter Beteiligungspositionen steht für den Zweck der kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle nicht zur Verfügung Auf der Grundlage relevanter Bewertungsmethoden ermittelte Preise geben für derartige Positionen die besten verfügbaren Indikationen

Die Auswirkungen einer 10 %igen Änderung des Werts einzelner direkter Kapitalbeteiligungen und Anlagen in Wagniskapitalfonds (aufgrund einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Eigenkapitalinstrumente) auf die Geberbeiträge der Fazilität belaufen sich bei ansonsten gleichbleibenden Variablen zum 31. Dezember 2018 auf 56,7 Mio EUR bzw -56,7 Mio EUR (49,8 Mio EUR bzw -49,8 Mio EUR zum 31. Dezember 2017)

4.   Beizulegende Zeitwerte von Finanzinstrumenten

4.1.    Rechnungsführung und beizulegender Zeitwert

Der folgenden Tabelle sind der Buchwert und der beizulegende Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zu entnehmen, einschließlich ihrer Einstufung in der Bemessungshierarchie Diese umfassen keine Informationen zum beizulegenden Zeitwert für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn der Buchwert eine angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert darstellt

in Tsd EUR

Zum 31. Dezember 2018

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

 

Zu Handelszwecken gehalten

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

Zahlungsmittel, Darlehen und Kredite

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Insgesamt

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Insgesamt

Zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

9,873

9,873

9,873

9,873

Wagniskapitalfonds

467,152

467,152

467,152

467,152

Direkte Kapitalbeteiligungen

100,140

100,140

16,675

83,465

100,140

Darlehen und Kredite

720

720

720

720

Insgesamt

9,873

567,292

720

577,885

16,675

10,593

550,617

577,885

Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

573,708

573,708

Darlehen und Kredite

1 540,271

1 540,271

1 760,576

1 760,576

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

100,000

100,000

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

335,140

335,140

191,475

145,061

336,536

Sonstige Vermögenswerte

171

171

Insgesamt

2 214,150

335,140

2 549,290

191,475

1 905,637

2 097,112

Finanzielle Vermögenswerte insgesamt

9,873

567,292

2 214,870

335,140

3 127,175

 

 

 

 

Zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

-8,493

-8,493

-8,493

-8,493

Insgesamt

-8,493

-8,493

-8,493

-8,493

Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen für gestellte Garantien

-793

-793

 

 

 

 

Rückstellungen für Darlehenszusagen

-23,822

-23,822

 

 

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

- 143,813

- 143,813

 

 

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten

-2,493

-2,493

 

 

 

 

Insgesamt

- 170,921

- 170,921

 

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt

-8,493

- 170,921

- 179,414

 

 

 

 


in Tsd. EUR

Zum 31. Dezember 2017

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

 

Zu Handelszwecken gehalten

Zur Veräußerung verfügbar

Zahlungsmittel, Kredite und Forderungen

Bis zur Endfälligkeit zu halten

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Insgesamt

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Insgesamt

Derivative Finanzinstrumente

12,521

12,521

12,521

12,521

Wagniskapitalfonds

420,104

420,104

420,104

420,104

Direkte Kapitalbeteiligungen

77,435

77,435

24,458

52,977

77,435

Insgesamt

12,521

497,539

510,060

24,458

12,521

473,081

510,060

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Vermögenswerte:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

549,101

549,101

 

 

 

 

Kredite und Forderungen

1 666,725

1 666,725

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

150,000

150,000

1 852,507

1 852,507

Anleihen

144,382

144,382

Sonstige Vermögenswerte

4,385

4,385

144,382

144,382

Insgesamt

2 370,211

144,382

2 514,593

144,382

1 852,507

1 996,889

Finanzielle Vermögenswerte insgesamt

12,521

497,539

2 370,211

144,382

3 024,653

 

 

 

 

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derivative Finanzinstrumente

-1,153

-1,153

-1,153

-1,153

Insgesamt

-1,153

-1,153

-1,153

-1,153

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückstellungen für gestellte Garantien

-484

-484

 

 

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

- 157,285

- 157,285

 

 

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten

-2,462

-2,462

 

 

 

 

Insgesamt

- 160,231

- 160,231

 

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt

-1,153

- 160,231

- 161,384

 

 

 

 

4.2.    Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

4.2.1.   Bewertungstechniken und maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren

Der folgenden Tabelle sind Informationen über die Bewertungstechniken und maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zu entnehmen, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten herangezogen werden, die in der Bemessungshierarchie in den Stufen 2 und 3 eingestuft sind:

 

Bewertungstechnik

Maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren

Verhältnis zwischen nicht beobachtbaren Inputfaktoren und Messung des beizulegenden Zeitwerts

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene Finanzinstrumente

 

 

Derivative Finanzinstrumente

Discounted-Cash-Flow-Methode: Künftige Zahlungsströme werden auf Grundlage von Devisenterminkursen/Zinssätzen (anhand beobachtbarer Devisenterminkurse und Renditekurven zum Ende der Berichtsperiode) sowie Termingeschäften/Zinssätzen geschätzt, die zu einem Satz abgezinst werden, der das Kreditrisiko der verschiedenen Gegenparteien widerspiegelt

Entfällt

Entfällt

Wagniskapitalfonds

Methode des bereinigten Nettovermögens: Der beizulegende Zeitwert wird ermittelt, indem entweder der prozentuale Anteil der Fazilität am Eigentum des zugrundeliegenden Instruments auf das Nettovermögen angewendet wird, das im jüngsten Bericht um Zahlungsströme bereinigt ausgewiesen ist, oder indem, sofern verfügbar, der genaue, vom jeweiligen Fondsmanager vorgelegte Anteilswert zu diesem Termin herangezogen wird Zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem letzten verfügbaren Nettoinventarwert (NIW) und der Berichterstattung zum Jahresende wird ein Überprüfungsverfahren für wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag durchgeführt und der gemeldete Nettoinventarwert gegebenenfalls angepasst

Anpassung für den Zeitraum zwischen dem letzten Berichtstermin des Wagniskapitalfonds und dem Bemessungsstichtag unter Berücksichtigung von operativen Aufwendungen und Verwaltungsgebühren, anschließenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des zugrundeliegenden Vermögens des Wagniskapitalfonds, entstandenen zusätzlichen Verbindlichkeiten, Marktveränderungen oder sonstigen Veränderungen der Wirtschaftslage

Je länger der Zeitraum zwischen dem Bemessungsstichtag des beizulegenden Zeitwerts und dem letzten Berichtstermin des Wagniskapitalfonds ist, desto höher ist die Anpassung für den Zeitraum

Direkte Kapitalbeteiligungen

Bereinigtes Nettovermögen

Anpassung für den Zeitraum zwischen dem letzten Berichtstermin des Beteiligungsunternehmens und dem Bemessungsstichtag unter Berücksichtigung von operativen Aufwendungen, anschließenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des zugrundeliegenden Vermögens des Beteiligungsunternehmens, entstandenen zusätzlichen Verbindlichkeiten, Marktveränderungen oder sonstigen Veränderungen der Wirtschaftslage, Kapitalzuwachs, Veräußerung/Kontrollwechsel

Je länger der Zeitraum zwischen dem Bemessungsstichtag des beizulegenden Zeitwerts und dem letzten Berichtstermin des Beteiligungsunternehmens ist, desto höher ist die Anpassung für den betreffenden Zeitraum

 

 

Abschlag aufgrund fehlender Marktgängigkeit (Liquidität), der auf Grundlage früherer Transaktionspreise für vergleichbare Instrumente in dem Land/der Region ermittelt wird und von 5 % bis 30 % reicht

Je höher der Marktgängigkeitsabschlag, desto niedriger der beizulegende Zeitwert

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene Finanzinstrumente

 

 

Darlehen und Kredite

Discounted-Cash-Flow-Methode: Bei dem Bewertungsmodell werden vertragliche Zahlungsströme zugrunde gelegt, die an die Bedingung geknüpft sind, dass kein Ausfall des Schuldners eintritt, und bei denen keine Sicherheiten oder möglichen vorzeitigen Rückzahlungen berücksichtigt werden Für die Ermittlung des Nettogegenwartswerts der Kredite werden bei dem verwendeten Modell die vertraglichen Zahlungsströme jedes Kredits mit Hilfe einer angepassten Marktabzinsungskurve abgezinst Der Nettogegenwartswert der einzelnen Kredite wird anschließend um den jeweiligen dazugehörigen erwarteten Verlust bereinigt Anschließend werden die Ergebnisse addiert, um den beizulegenden Zeitwert der Darlehen und Kredite zu erhalten

Entfällt

Entfällt

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

Discounted-Cash-Flow-Methode

Entfällt

Entfällt

Durch die Anwendung des IFRS 13 werden zum 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2017 Bewertungsanpassungen in den beizulegenden Zeitwerten von derivativen Finanzinstrumenten mit einbezogen, d h.:

Die Anpassungen der Kreditbewertungen (Credit Valuation Adjustments – CVA), die die Gegenparteiausfallrisiken bei Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten widerspiegeln, beliefen sich auf -37 400 EUR zum 31. Dezember 2018 und auf -38 000 EUR zum 31. Dezember 2017

Die Anpassungen von Debitbewertungen (Debit Valuation Adjustments – DVA), die das eigene Kreditrisiko bei Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten widerspiegeln, beliefen sich auf +15 100 EUR zum 31. Dezember 2018 und auf +29 500 EUR zum 31. Dezember 2017

4.2.2.   Übertragungen zwischen den Stufen 1 und 2

Nach den Leitlinien für die Fazilität werden Umbuchungen zwischen verschiedenen Stufen am Tag des Ereignisses bzw am Tag der Änderung der Umstände erfasst, das/die die Übertragung auslöst

2018 und 2017 nahm die Fazilität keine Übertragungen von Vermögenswerten von der Stufe 1 auf die Stufe 2 oder von der Stufe 2 auf die Stufe 1 der Bemessungshierarchie vor

4.2.3.   Beizulegende Zeitwerte der Stufe 3

Abgleich der beizulegenden Zeitwerte der Stufe 3

Den folgenden Tabellen sind die Änderungen bei Instrumenten der Stufe 3 für das am 31. Dezember 2018 und das am 31. Dezember 2017 endende Jahr zu entnehmen:

in Tsd EUR

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

Saldo zum 1. Januar 2018

473,081

In der Ergebnisrechnung berücksichtigte Gewinne und Verluste:

 

- realisierte Gewinne aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren (netto)

-10,622

- Veränderung des beizulegenden Zeitwerts von Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren (netto)

-13,411

Insgesamt

-24,033

Auszahlungen

95,434

Rückzahlungen

-11,165

Abschreibungen

17,300

Saldo zum 31. Dezember 2018

550,617


 

in Tsd EUR

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Saldo zum 1. Januar 2017

494,004

In der Ergebnisrechnung berücksichtigte Gewinne und Verluste:

 

- realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

2,711

- Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

-22,024

Insgesamt

-19,313

Im sonstigen Ergebnis berücksichtige Gewinne und Verluste:

 

- Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte (netto)

-17,592

Insgesamt

-17,592

Auszahlungen

62,660

Rückzahlungen

-44,568

Abschreibungen

-2,110

Saldo zum 31. Dezember 2017

473,081

2018 und 2017 wurden bei der Fazilität keine Umbuchungen aus oder in Stufe 3 der Bemessungshierarchie vorgenommen

5.   Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus:

in Tsd EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

Barbestand

51,936

166,445

Terminkonten

521,882

367,653

Commercial Paper

15,003

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in der Vermögensübersicht

573,818

549,101

Aufgelaufenen Zinsen

-110

68

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in der Kapitalflussrechnung

573,708

549,169

6.   Derivative Finanzinstrumente

Die als „zu Handelszwecken gehalten“ klassifizierten derivativen Finanzinstrumente setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

in Tsd EUR

Zum 31. Dezember 2018

Beizulegender Zeitwert

Nominalbetrag

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

 

Währungs-Zins-Swaps

340

-665

5,245

Zinsswaps

654

28,470

Devisenswaps

8,879

-7,828

1 460,608

Derivative Finanzinstrumente insgesamt

9,873

-8,493

1 494,323


in Tsd EUR

Zum 31. Dezember 2017

Beizulegender Zeitwert

Nominalbetrag

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Währungs-Zins-Swaps

149

-1,105

8,098

Zinsswaps

393

-48

31,711

Devisenswaps

11,979

1 500,000

Derivative Finanzinstrumente insgesamt

12,521

-1,153

1 539,809

7.   Darlehen und Kredite

7.1.    Darlehen und Kredite

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den Abgleich von Anfangs- und Endbestand der Darlehen und Kredite mit neuen erwarteten Kreditverlusten nach dem Wertminderungsmodell des IFRS 9 Die Vergleichsbeträge der Wertminderungen für 2017 stellen das Rückstellungskonto für Kreditverluste dar und entsprechen der Bewertung nach IAS 39

in Tsd EUR

 

Globalkredite (*6)

Vorrangige Kredite

Nachrangige Kredite

bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigte Bonität

Insgesamt

Nennwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Darlehen zum 1. Januar 2018

1 003,294

687,499

62,546

1 753,339

Auszahlungen

203,352

52,274

3,588

259,214

Abschreibungen

Rückzahlungen

- 192,355

- 157,952

-4,548

- 354,855

Thesaurierte Zinsen

Wechselkursdifferenzen

37,026

11,503

2,719

51,248

Nennwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Darlehen zum 31. Dezember 2018

1 051,317

593,324

60,717

3,588

1 708,946

Wertminderung – Rückstellungen für Kreditverluste zum 1. Januar 2018

-35,082

-57,911

-62,546

- 155,539

Veränderungen der über 12 Monate erwarteten Kreditverluste (netto)

-1,853

288

-1,565

Veränderungen der nicht wertgeminderten, über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (netto)

4,696

870

-2,146

3,420

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert

-71,204

-1,794

-72,998

Rückbuchung von wertgeminderten, über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten

2,214

8,480

37,678

48,372

Abschreibungen

Wechselkursdifferenzen

-2,639

-1,336

-2,346

-6,321

Wertminderung – Rückstellungen für Kreditverluste zum 31. Dezember 2018

- 103,868

-49,609

-29,360

-1,794

- 184,631

Darlehen und Kredite zu fortgeführten Anschaffungskosten zum 31. Dezember 2018

947,449

543,715

31,357

1,794

1 524,315

Nennwert der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Darlehen zum 1. Januar 2018

1,800

1,800

Auszahlungen

Rückzahlungen

Abschreibungen

Wechselkursdifferenzen

Nennwert der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Darlehen zum 31. Dezember 2018

1,800

1,800

Berichtigung des beizulegenden Zeitwerts zum 1. Januar 2018

-378

-378

Veränderung des beizulegenden Zeitwerts (netto)

-702

-702

Wechselkursdifferenzen

Berichtigung des beizulegenden Zeitwerts zum 31. Dezember 2018

-1,080

-1,080

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Darlehen und Kredite zum 31. Dezember 2018

720

720

Fortgeführte Anschaffungskosten

-3,550

-3,109

11

-6,648

Zinsen

12,330

9,243

1,031

22,604

Darlehen und Kredite zum 31. Dezember 2018

956,949

549,849

32,399

1,794

1 540,991


in Tsd EUR

 

Globalkredite (*6)

Vorrangige Kredite

Nachrangige Kredite

Insgesamt

Nominalbetrag zum 1. Januar 2017

994,527

764,339

71,563

1 830,429

Auszahlungen

305,059

63,603

368,662

Abschreibungen

-3,257

-6,138

-9,395

Rückzahlungen

- 162,361

-91,125

- 253,486

Wechselkursdifferenzen

- 128,874

-43,180

-9,017

- 181,071

Nominalbetrag zum 31. Dezember 2017

1 005,094

687,499

62,546

1 755,139

Wertminderungen zum 1. Januar 2017

-18,185

-28,294

-71,161

- 117,640

In der Gewinn- und Verlustrechnung und Aufstellung des sonstigen Ergebnisses erfasste Wertminderungen

-5,105

-11,572

-16,677

Abschreibungen

3,257

6,138

9,395

Rückbuchung von Wertminderungen

2,204

3,752

5,956

Wechselkursdifferenzen

914

3,234

8,615

12,763

Wertminderungen zum 31. Dezember 2017

-16,915

-26,742

-62,546

- 106,203

Fortgeführte Anschaffungskosten

-3,802

-3,408

-7,210

Zinsen

15,122

9,877

24,999

Kredite und Forderungen zum 31. Dezember 2017

999,499

667,226

1 666,725

7.2.    Wertminderung bei Darlehen und Krediten – Rückstellungen für Verluste

in Tsd EUR

2018

 

Über 12 Monate erwartete Kreditverluste

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert

bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigte Bonität

Insgesamt

Darlehen und Kredite zu fortgeführten Anschaffungskosten

 

 

 

 

 

Saldo zum 1. Januar 2018

19,738

29,975

105,826

155,539

Übertragung in „über 12 Monate erwartete Kreditverluste“

2,285

2,285

Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert“

-2,633

-2,633

Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert“

27,646

1,794

29,440

Ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte

Abschreibungen

Saldo zum 31. Dezember 2018

22,023

27,342

133,472

1,794

184,631

8.   Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den Abgleich von Anfangs- und Endbestand der Beteiligungsinvestitionen mit der neuen Bewertungsregelung nach IFRS 9 Vergleichsbeträge für 2017 stellen Bewertungen nach IAS 39 dar; damals wurden Kapitalbeteiligungsinstrumente im Portfolio zur Veräußerung verfügbarer Instrumente eingestuft

in Tsd EUR

 

Wagniskapitalfonds

Direkte Kapitalbeteiligungen

Insgesamt

Kosten zum 1. Januar 2018

356,086

70,310

426,396

Auszahlungen

73,250

22,184

95,434

Rückzahlungen/Veräußerungen

-21,681

-635

-22,316

Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen/Veräußerungen

13,938

1,355

15,293

Kosten zum 31. Dezember 2018

421,593

93,214

514,807

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2018

64,018

7,125

71,143

Veränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste (netto)

-20,493

-172

-20,665

Wechselkursdifferenzen bei nicht realisierten Gewinnen und Verlusten

2,034

-27

2,007

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2018

45,559

6,926

52,485

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere zum 31. Dezember 2018

467,152

100,140

567,292


in Tsd EUR

 

Wagniskapitalfonds

Direkte Kapitalbeteiligungen

Insgesamt

Kosten zum 1. Januar 2017

331,253

72,636

403,889

Auszahlungen

62,660

62,660

Rückzahlungen/Veräußerungen

-38,990

-708

-39,698

Abschreibungen

-437

-1,673

-2,110

Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen/Veräußerungen

1,600

55

1,655

Kosten zum 31. Dezember 2017

356,086

70,310

426,396

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2017

129,427

13,457

142,884

Veränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste (netto)

-20,930

-1,008

-21,938

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2017

108,497

12,449

120,946

Wertminderungen zum 1. Januar 2017

-22,892

-6,997

-29,889

In der Gewinn- und Verlustrechnung und Aufstellung des sonstigen Ergebnisses während des Jahres erfasste Wertminderungen

-22,024

-22,024

Abschreibungen

437

1,673

2,110

Wertminderungen zum 31. Dezember 2017

-44,479

-5,324

-49,803

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zum 31. Dezember 2017

420,104

77,435

497,539

9.   Forderungen gegenüber Beitragszahlern

Die Forderungen gegenüber Beitragszahlern in Höhe von 100 000 EUR bestehen ausschließlich aus bei den Mitgliedstaaten abgerufenen, aber noch nicht eingegangenen Beiträgen

10.   Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

Das Portfolio der Finanzverwaltung besteht aus börsennotierten Anleihen mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten zum Berichtsstichtag Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Entwicklung des Portfolios der Finanzverwaltung

 

in Tsd EUR

Saldo zum 1. Januar 2018

144,382

Käufe

2 219,062

Fälligkeiten

-2 026,659

Änderung bei der Tilgung der Prämie/Abzinsung

149

Änderung der aufgelaufenen Zinsen

-1,794

Saldo zum 31. Dezember 2018

335,140


 

in Tsd EUR

Saldo zum 1. Januar 2017

169,398

Käufe

1 084,149

Fälligkeiten

-1 109,563

Änderung bei der Tilgung der Prämie/Abzinsung

-59

Änderung der aufgelaufenen Zinsen

457

Saldo zum 31. Dezember 2017

144,382

11.   Sonstige Vermögenswerte

Die sonstigen Vermögenswerte setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

in Tsd EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

Forderungen gegenüber der EIB

4,117

Finanzgarantien

171

268

Sonstige Aktiva insgesamt

171

4,385

12.   Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten

Die transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

in Tsd EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

Abgegrenzte Zinsverbilligungen

32,658

24,895

Abgegrenzte Provisionen für Darlehen und Kredite

1,106

907

Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten insgesamt

33,764

25,802

13.   Rückstellungen für gestellte Garantien

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den Abgleich von Anfangs- und Endbestand der Rückstellungen für gestellte Garantien nach dem neuen Modell des IFRS 9 für erwartete Kreditverluste Vergleichsbeträge für 2017 stellen die Rückstellung für gestellte Garantien dar, die nach IAS 39 angesetzt wurde, weil es objektive Hinweise darauf gab, dass der Fazilität hinsichtlich der gewährten Garantien ein Verlust entstehen wird

in Tsd EUR

2018

 

Über 12 Monate erwartete Kreditverluste

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert

Insgesamt

Gestellte Garantien

 

 

 

 

Saldo zum 1 Januar

484

484

Übertragung in „über 12 Monate erwartete Kreditverluste“

94

94

Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert“

391

391

Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert“

Ausgebuchte Garantien

Abruf von Garantien

Abschreibung auf Vorausgebühren

-128

-128

Wechselkursdifferenzen

-48

-48

Saldo zum 31 Dezember

94

699

793


2017

Saldo zum 1 Januar

625

In der Gewinn- und Verlustrechnung und Aufstellung des sonstigen Ergebnisses erfasste Zugänge

65

in Anspruch genommen

-206

Übertragung von „Sonstigen Verbindlichkeiten“, Finanzgarantien

Saldo zum 31 Dezember

484

14.   Rückstellungen für Darlehenszusagen

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den Abgleich von Anfangs- und Endbestand der Rückstellung für Verluste aus nicht ausgezahlten Darlehen (Darlehenszusagen) nach dem neuen Modell des IFRS 9 für erwartete Kreditverluste Die Vergleichsbeträge für 2017 stellen das Rückstellungskonto für Kreditverluste dar und entsprechen der Bewertung nach IAS 39

in Tsd EUR

2018

 

Über 12 Monate erwartete Kreditverluste

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert

Insgesamt

Kreditzusagen

 

 

 

 

Saldo zum 1 Januar

1,993

2,163

4,156

Übertragung in „über 12 Monate erwartete Kreditverluste“

5,192

5,192

Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, nicht wertgemindert“

14,420

14,420

Übertragung in „über die Laufzeit erwartete Kreditverluste, wertgemindert“

Wechselkursdifferenzen

40

14

54

Saldo zum 31 Dezember

7,225

16,597

23,822

15.   Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

Die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

in Tsd EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

An die EIB zu zahlende allgemeine Verwaltungsaufwendungen (netto)

47,799

45,105

Sonstige an die EIB zu zahlende Beträge

54

580

Mitgliedstaaten geschuldete, noch nicht ausgezahlte Zinsverbilligungen und technische Hilfe

95,960

111,600

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten insgesamt

143,813

157,285

16.   Sonstige Verbindlichkeiten

Die sonstigen Verbindlichkeiten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

in Tsd EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

Vorzeitig erhaltene Rückzahlungen von Krediten

2,124

1,986

Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten aus Zinsverbilligungen

369

436

Finanzgarantien

40

Sonstige Verbindlichkeiten insgesamt

2,493

2,462

17.   Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

in Tsd EUR

Mitgliedstaaten

Beiträge zu der Fazilität

Beiträge zu Zinsverbilligungen und technischer Hilfe

Insgesamt

beigetragen

Abgerufen, aber noch nicht eingegangen

Österreich

69,935

8,869

78,804

2,410

Belgien

103,226

13,046

116,272

3,530

Bulgarien

896

294

1,190

140

Zypern

576

189

765

90

Tschechische Republik

3,264

1,071

4,335

510

Dänemark

56,820

7,275

64,095

2,000

Estland

320

105

425

50

Finnland

39,852

5,214

45,066

1,470

Frankreich

624,971

75,972

700,943

19,550

Deutschland

611,715

76,616

688,331

20,500

Griechenland

35,121

4,883

40,004

1,470

Ungarn

3,520

1,155

4,675

550

Irland

18,577

2,802

21,379

910

Italien

340,252

45,025

385,277

12,860

Lettland

448

147

595

70

Litauen

768

252

1,020

120

Luxemburg

7,693

984

8,677

270

Malta

192

63

255

30

Niederlande

138,415

17,685

156,100

4,850

Polen

8,320

2,730

11,050

1,300

Portugal

27,313

3,809

31,122

1,150

Rumänien

2,368

777

3,145

370

Slowakei

1,344

441

1,785

210

Slowenien

1,152

378

1,530

180

Spanien

170,369

24,876

195,245

7,850

Schweden

73,692

9,677

83,369

2,740

Vereinigtes Königreich

355,881

49,356

405,237

14,820

Gesamtbetrag zum 31. Dezember 2018

2 697,000

353,691

3 050,691

100,000

Gesamtbetrag zum 31. Dezember 2017

2 517,000

333,691

2 850,691

150,000

Am 12. November 2018 legte der Rat die Höhe der von den einzelnen Mitgliedstaaten bis zum 21. Januar 2019 zu zahlenden Beiträge fest Zum 31. Dezember 2018 waren 100 000 EUR noch nicht eingezahlt worden

18.   Eventualverbindlichkeiten und -verpflichtungen

in Tsd EUR

 

31.12.2018.

31.12.2017.

Verpflichtungen

 

 

Nicht ausgezahlte Kredite

1 283,931

869,983

Nicht gezahlte Verpflichtung in Bezug auf Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

347,167

321,695

Gestellte Garantien

2,800

7,682

Zinsverbilligungen und technische Hilfe

457,328

382,576

Eventualverbindlichkeiten

 

 

Unterzeichnete nicht gestellte Garantien

1 553,668

74,569

Eventualverbindlichkeiten und -verpflichtungen insgesamt

3 644,894

1 656,505

19.   Zinserträge und ähnlichen Erträge und Aufwendungen

Die Zinserträge und ähnlichen Erträge setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

in Tsd. EUR

 

Vom 1.1.2018.

Vom 1.1.2017.

 

bis zum 31.12.2018.

bis zum 31.12.2017.

Darlehen und Kredite

92,506

97,440

Zinsverbilligungen

4,224

3,966

Zinserträge und ähnliche Erträge insgesamt

96,730

101,406

Die Zinsaufwendungen und ähnlichen Aufwendungen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

in Tsd. EUR

 

Vom 1.1.2018.

Vom 1.1.2017.

 

bis zum 31.12.2018.

bis zum 31.12.2017.

Derivative Finanzinstrumente

-563

-980

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

-654

-1,037

Finanzielle Vermögenswerte der Finanzverwaltung

-1,322

-654

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen insgesamt

-2,539

-2,671

20.   Erträge und Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

Die Erträge aus Gebühren und Provisionen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

in Tsd EUR

 

Vom 1.1.2018.

Vom 1.1.2017.

 

bis zum 31.12.2018.

bis zum 31.12.2017.

Gebühren und Provisionen aus Darlehen und Krediten

107

Gebühren und Provisionen aus Finanzgarantien

170

209

Sonstige

7

1

Einnahmen aus Gebühren und Provisionen insgesamt

284

210

Die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

in Tsd EUR

 

Vom 1.1.2018.

Vom 1.1.2017.

 

bis zum 31.12.2018.

bis zum 31.12.2017.

Dritten für Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere gezahlte Provisionen

-106

-60

Aufwendungen für Gebühren und Provisionen insgesamt

-106

-60

21.   Nettoergebnis aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren

Die netto realisierten Gewinne aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

in Tsd EUR

 

Vom 1.1.2018.

Vom 1.1.2017.

 

bis zum 31.12.2018.

bis zum 31.12.2017.

Nettoerträge aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren

3,166

1,030

Dividendenerträge

7,320

1,681

Veränderung des beizulegenden Zeitwerts (netto)

-20,665

Nettoergebnis aus Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren

-10,179

2,711

22.   Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

Die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen umfassen die tatsächlichen Kosten, die der EIB durch die Verwaltung der Fazilität entstehen, abzüglich der Einnahmen aus Standardbewertungsgebühren, die die EIB den Kunden der Fazilität direkt in Rechnung stellt

in Tsd EUR

 

Vom 1.1.2018.

Vom 1.1.2017.

 

bis zum 31.12.2018.

bis zum 31.12.2017.

Der EIB entstandene, tatsächliche Kosten

-50,021

-48,285

Einnahmen aus den Kunden der Fazilität direkt in Rechnung gestellten Bewertungsgebühren

2,222

3,180

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen insgesamt

-47,799

-45,105

23.   Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Rechtssubjekten

Definition von „strukturiertes Rechtssubjekt“

Ein strukturiertes Rechtssubjekt wurde so konzipiert, dass die Stimmrechte oder vergleichbaren Rechte nicht der dominierende Faktor sind, wenn es darum geht, festzulegen, wer das Rechtssubjekt beherrscht Gemäß IFRS 12 zeichnet sich ein strukturiertes Unternehmen oftmals durch einige oder sämtliche der nachfolgend genannten Merkmale aus:

beschränkte Tätigkeiten;

enger und genau definierter Zweck, z B zwecks Abschlusses eines steuerwirksamen Leasings, Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Bereitstellung einer Kapital- oder Finanzquelle für ein Rechtssubjekt oder Schaffung von Anlagemöglichkeiten für Anleger durch Weitergabe von Risiken und Nutzen, die mit den Vermögenswerten des strukturierten Rechtssubjekts in Verbindung stehen, an die Anleger;

unzureichendes Eigenkapital, als dass das strukturierte Rechtssubjekt seine Tätigkeiten ohne nachgeordnete finanzielle Unterstützung finanzieren könnte;

Finanzierung in Form vielfacher vertraglich an die Anleger gebundener Instrumente, die eine Konzentration des Kredit- oder sonstigen Risikos (Tranchen) bewirken

Nicht konsolidierte strukturierte Rechtssubjekte

Der Begriff „nicht konsolidiertes strukturiertes Rechtssubjekt“ bezieht sich auf alle strukturierten Rechtssubjekte, die nicht von der Fazilität kontrolliert werden, und umfasst Anteile an strukturierten Rechtssubjekten, die nicht konsolidiert sind

Definition des Begriffs „Anteil an einem strukturierten Rechtssubjekt“:

Für die Zwecke des IFRS 12 wird „Anteil“ weit gefasst definiert als die vertragliche und nichtvertragliche Einbeziehung, durch die das berichterstattende Rechtssubjekt schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Rechtssubjekts aussetzt ist Ein Anteil an einem anderen Rechtssubjekt kann die Form eines Kapitalbesitzes sowie andere Formen der Einbeziehung annehmen, wie die Bereitstellung einer Finanzierung, eine Liquiditätsunterstützung, Kreditsicherheiten, Verpflichtungen und Garantien für das andere Rechtssubjekt Ein berichterstattendes Rechtssubjekt hält nach IFRS 12 nicht notwendigerweise einen Anteil an einem anderen Rechtssubjekt, nur weil eine typische Lieferant/Kunden-Beziehung besteht

In der nachstehenden Tabelle werden die Arten von strukturierten Rechtssubjekten veranschaulicht, die in der Vermögensübersicht der Fazilität nicht konsolidiert werden, an denen sie jedoch beteiligt ist

Art von strukturiertem Rechtssubjekt

Art und Zweck

Beteiligung der Fazilität

Projektfinanzierung - Kredite an Zweckgesellschaften (Special Purposes Vehicles – SPV)

Operationen zur Projektfinanzierung sind Transaktionen, bei denen die Fazilität für den Schuldendienst auf einen Kreditnehmer angewiesen ist, dessen einzige oder wichtigste Einnahmequelle ein einziger Vermögenswert oder eine begrenzte Anzahl von Vermögenswerten ist, die durch diese Schulden oder sonstige bereits bestehende Vermögenswerte finanziert werden, die vertraglich mit dem Projekt verbunden sind Operationen zur Projektfinanzierung werden häufig über Zweckgesellschaften finanziert

Nettoauszahlungsbeträge

Zinserträge

Wagniskapitaloperationen

Die Fazilität finanziert Wagniskapital- und Investitionsfonds In Wagniskapital- und Investitionsfonds werden Mittel von Anlegern gebündelt und verwaltet, die zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten Private-Equity-Anlagen in kleinen und mittleren Unternehmen mit einem hohen Wachstumspotenzial tätigen möchten

Anlagen in von dem Wagniskapitalunternehmen begebenen Anteilen/Aktien;

als Dividendenerträge vereinnahmte Dividenden

In der nachstehenden Tabelle werden die Buchwerte der nicht konsolidierten strukturierten Rechtssubjekte dargestellt, an denen die Fazilität zum Berichtstermin beteiligt ist, sowie das maximale Verlustrisiko der Fazilität im Zusammenhang mit diesen Rechtssubjekten Das maximale Verlustrisiko umfasst die Buchwerte und die damit verbundenen nicht ausbezahlten Verpflichtungen

in Tsd EUR

Art von strukturiertem Rechtssubjekt

Bezeichnung

Buchwert zum 31.12.2018.

Buchwert zum 31.12.2017.

Maximales Verlustrisiko zum 31. Dezember 2018

Maximales Verlustrisiko zum 31. Dezember 2017

Wagniskapitalfonds

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

467,152

420,104

797,775

737,661

Insgesamt

 

467,152

420,104

797,775

737,661

24.   Finanzrahmen für Impact Financing

Im Juni 2013 verabschiedete der Gemeinsame AKP-EU-Ministerrat das neue Finanzprotokoll für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für den Zeitraum 2014-2020

Für die Investitionsfazilität wurde ein neuer Finanzrahmen in Höhe von 500 Mio EUR vereinbart, der „Finanzrahmen für Impact Financing“ (IFE), der es der Fazilität ermöglicht, Projekte zu fördern, die eine besonders starke entwicklungspolitische Wirkung erkennen lassen, allerdings auch mit den bei derartigen Investitionen üblichen größeren Risiken einhergehen Dieser Finanzrahmen wird neue Möglichkeiten zur Steigerung der Kreditvergabe der Fazilität an den privaten Sektor anhand von Investitionen in folgende Instrumente mit sich bringen:

Sozialwirkungsorientierte Equity Fonds – aufgrund der immer zahlreicheren Private-Equity-Fonds, für die die Bewältigung sozialer oder umweltbezogener Probleme im Mittelpunkt ihrer Investitionsstrategie steht und die darüber hinaus weiterhin Nachhaltigkeit auf Ebene des Fonds und der Unternehmen, in die investiert werden soll, anstreben

Kredite für Finanzintermediäre – (z B Mikrofinanzinstitute, lokale Banken und Kreditgenossenschaften), die in AKP-Ländern tätig sind, in denen die EIB aufgrund der bestehenden Kreditrisikoleitlinien keine Finanzierung, insbesondere nicht in lokaler Währung, in Betracht ziehen kann, z B aufgrund hoher Länderrisiken, der Wechselkursvolatilität oder fehlender Preisbenchmarks Das Hauptziel derartiger Kredite wird darin bestehen, Projekte mit großer entwicklungspolitischer Wirkung zu finanzieren, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung von Klein- und Kleinstunternehmen und der Landwirtschaft, die im Allgemeinen nicht für eine Finanzierung durch die Investitionsfazilität in Betracht kommen

Instrumente zur Erleichterung der Risikoteilung – in Form von Erstausfallgarantien („Erstverlusttranchen“), die die Risikoteilung der EIB mit lokalen Finanzintermediären (hauptsächlich Geschäftsbanken) zugunsten von unterversorgten KMU und kleinen Projekten erleichtern, die die Kriterien des Impact Financing in Fällen erfüllen, in denen eine Marktlücke im Hinblick auf den Zugang von KMU bzw kleinen Projekten zu Finanzierung ermittelt wurde Die Erstverlusttranchen würden als eine Rückgarantie zugunsten höchstrangiger Garantietranchen ausgestaltet, die von der EIB – im Rahmen der Investitionsfazilität – und von anderen internationalen Finanzinstitutionen/Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen finanziert werden, sodass eine erhebliche Hebelwirkung entsteht

Direktfinanzierung – durch Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente bei Projekten mit soliden und erfahrenen Projektträgern und großer entwicklungspolitischer Wirkung, die allerdings auch mit größeren Verlusterwartungen und Schwierigkeiten bei der Amortisierung der Investitionen verbunden sind (Eigenkapitalrisiko mit überdurchschnittlich hohen Verlusterwartungen) Die EIB wird bei diesem Instrument strenge Auswahl- und Förderfähigkeitskriterien anwenden, da diese Projekte trotz ihrer großen entwicklungspolitischen Wirkung keinen akzeptablen Finanzierungskriterien entsprechen könnten (d h geringe Erwartung der Amortisierung der Investitionen oder der Kompensation der Verluste durch Zinssätze/Eigenkapitalrenditen)

Der IFE wird zudem die Diversifizierung zugunsten neuer Sektoren wie Gesundheit und Bildung, Landwirtschaft und Ernährungssicherheit sowie die Entwicklung neuer und innovativer Instrumente der Risikoteilung ermöglichen

Unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung und Rechnungslegung ist der IFE Teil des IF-Portfolios und wird im konsolidierten Jahresabschluss der IF ausgewiesen

In der folgenden Tabelle werden die Buchwerte und die gebundenen, aber noch nicht ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach Art der Vermögenswerte dargestellt

in Tsd EUR

Art der IFE-Investition

Bezeichnung

Buchwert zum 31.12.2018.

Buchwert zum 31.12.2017.

Nicht ausgezahlter Betrag zum 31.12.2018.

Nicht ausgezahlter Betrag zum 31.12.2017.

Sozialwirkungsorientierte Equity Fonds

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

19,134

7,839

53,672

51,720

Kredite an Finanzintermediäre

Darlehen und Kredite

36,277

30,804

139,329

44,017

Instrumente zur Erleichterung der Risikoteilung

Gestellte Garantien

-786

-296

43,668

64,569

Direktfinanzierung – Kapitalbeteiligungen

Aktien und andere variabel verzinsliche Wertpapiere

53,183

42,981

1,014

4,014

Insgesamt

 

107,808

81,328

237,683

164,320

25.   Wesentliche Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

Es gibt keine wesentlichen, zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretenen bilanzwirksamen Vorgänge, die offengelegt werden müssten oder eine Anpassung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 erfordern würden


(1)  ABl. L 210 vom 6 8 2013, S 1

(2)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3 12 2018, S 1)

(3)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau

(4)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau

(*1)  EEF-übergreifende Konten sind zur Abstimmung mit den Gesamtbeträgen in der Vermögensübersicht des EEF vom Gesamtbetrag der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten abzuziehen

(5)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau

(6)  Gemäß Artikel 53 der Finanzregelung für den 11 Europäischen Entwicklungsfonds werden die Kassenmittel in der Vermögensübersicht des 11 EEF ausgewiesen Die Beschaffenheit der verschiedenen Bankkonten wird in Kapitel 5 „Management des finanziellen Risikos“ umrissen

(7)  ABl L 80I vom 22.3.2019, S 1

(8)  ABl L 101 vom 11.4.2019, S 1

(9)  ABl L 149 vom 7.6.2016, S 1

(10)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau

(11)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl L 193 vom 30.7.2018, S 1)

(12)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates

(13)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau

(14)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046

(15)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates

(16)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau

(17)  ABl L 314 vom 30.11.2001, S 1

(18)  ABl L 109 vom 26.4.2007, S 33

(19)  Alle Abnahmen sind auf in Abgang gestellte Mittel, die in die nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve des 10 EEF übertragen wurden, zurückzuführen

(20)  Alle Abnahmen sind auf in Abgang gestellte Mittel, die in die nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve des 10 EEF übertragen wurden, zurückzuführen

(21)  Infolge des Beschlusses 2010/406/EU des Rates (ABl L 189 vom 22.7.2010, S 14) wurden 150 Mio EUR aus der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve des 10 EEF für Sudan übertragen (147 Mio EUR für die Sonderzuweisung Sudan und 3 Mio für Durchführungskosten)

(22)  Infolge des Beschlusses 2011/315/EU des Rates (ABl L 142 vom 28.5.2011, S 61) wurden 200 Mio EUR aus der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve des 10 EEF für Sudan übertragen (194 Mio EUR für die Sonderzuweisung Südsudan und 6 Mio für Durchführungskosten)

(23)  Übertragung in Abgang gestellter Mittel aus Projekten des 9 und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds in die nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve in Höhe von 377 Mio abzüglich der Übertragung von Mitteln aus der Reserve an den Südsudan in Höhe von 200 Mio EUR (an den 9 EEF) Seit Beginn des Jahres belief sich die für AKP geschaffene, nicht verfügbare Reserve auf insgesamt 807 Mio., von denen 350 Mio verwendet wurden (150 Mio für den Sudan, 200 Mio für den Südsudan, beide wurden in an den 9 EEF übertragen)

(24)  Übertragungen in die/aus den Reserven des 10 EEF

(25)  Für Kofinanzierungen sind in der Tabelle lediglich die Mittel für Verpflichtungen angegeben

(26)  Mit Beschluss 2013/759/EU des Rates (ABl L 335 vom 14.12.2013, S 48) ) wurden Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des Europäischen Entwicklungsfonds ( (EEF) („Überbrückungsfazilität“) geschaffen, um ab dem 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11 EEF die Verfügbarkeit von Mitteln zum einen für die Zusammenarbeit mit Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und andererseits für Unterstützungsausgaben sicherzustellen

(27)  % der Mittelzuweisungen

(*2)  Am 31. Dezember 2017 hatte die Fazilität Beteiligungsinvestitionen als zur Veräußerung verfügbar eingestuft, während sie ab dem 1. Januar 2018 mit der Einführung des IFRS 9 die Beteiligungsinvestitionen in die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Aktien und anderen variabel verzinslichen Wertpapieren umgliederte Die entsprechende Neubewertungsreserve in Höhe von 125 816 000 EUR zum 31. Dezember 2017 wurde zugunsten der Gewinnrücklagen der Fazilität in Form einer Berichtigung des Anfangsbestands freigegeben (Erläuterung 2.5) Darüber hinaus wurden 49 712 000 EUR, die die für Leistungserbringungen angesetzte Wertminderung aus erwarteten Kreditverlusten darstellen – Transaktionen des Kreditportfolios der Stufe 1 und Stufe 2 – sowie 4 156 000 EUR an Rückstellungen für erwartete Kreditverluste aus nicht ausgezahlten Risiken für Leistungserbringungen – Transaktionen des Schuldenportfolios der Stufe 1 und Stufe 2 – in die Gewinnrücklagen des Anfangsbestands 2018 aufgenommen Ein detaillierter Abgleich ist Erläuterung 2.5 zu entnehmen

(*3)  Vertreterverträge, denen zum Abschlussstichtag keine Gegenparteien zugrunde lagen

(28)  Rückgänge sind durch Tilgungszahlungen zu erklären, die auf bereits zum 31. Dezember 2018 als gestundet betrachtete Geschäfte geleistet wurden, sowie durch Kündigungen gestundeter Maßnahmen im Laufe des Haushaltsjahres

(*4)  Eine Erläuterung der synthetischen Absicherung ist Abschnitt 3.4.2.2.2 zu entnehmen

(*5)  Der MRU wurde zum 1. Januar 2018 als Ersatz des alten MRO mit einem Kurs von 1 MRU = 10 MRO eingeführt

(*6)  einschließlich Vertreterverträgen