14.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/7


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 7. Dezember 2018

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40461 — Verbindungsleitung zwischen Deutschland und Dänemark)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8132 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2019/C 58/09)

Am 7. Dezember 2018 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

(1)   

Der Fall betrifft den deutschen Stromübertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH („TenneT“).

(2)   

Die Kommission hatte Bedenken, dass TenneT seine beherrschende Stellung in Bezug auf die Stromübertragung über sein eigenes Netz missbraucht haben könnte, indem es die für Dritte verfügbaren Kapazitäten der Stromverbindungsleitung zwischen Deutschland und West-Dänemark (im Folgenden „Verbindungsleitung DE-DK1“) erheblich einschränkte, was eine Fragmentierung des Binnenmarkts und eine Diskriminierung zwischen Netznutzern auf der Grundlage ihres Niederlassungsortes zur Folge hatte.

(3)   

Nach Ansicht der Kommission reichen die im Anschluss an die vorläufigen Beurteilungen und die von interessierten Dritten übermittelten Stellungnahmen angebotenen Verpflichtungen aus, um die festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Erstens sehen die Verpflichtungen vor, dass unter Berücksichtigung der berechtigten Anforderungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs die größtmöglichen Kapazitäten der Verbindungsleitung DE-DK1 auf dem Markt angeboten werden. Zweitens sehen die Verpflichtungen im Interesse der Planungssicherheit eine zu jeder Stunde garantierte Mindestübertragungskapazität vor, sodass die Marktteilnehmer die für den Handel zur Verfügung stehenden Kapazitäten besser vorhersehen können. Und schließlich sehen die Verpflichtungen vor, dass die zu jeder Stunde garantierte Mindestübertragungskapazität im Anschluss an die Realisierung der geplanten Vergrößerung der Kapazität der Verbindungsleitung DE-DK1 schrittweise erhöht wird.

(4)   

In dem Beschluss wird festgestellt, dass angesichts der eingegangenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. Der Beschluss ist für die Dauer von neun Jahren bindend.

(5)   

Am 28. November 2018 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.