Brüssel, den 17.12.2019

COM(2019) 636 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR in Bezug auf den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist


ANLAGE

Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975)

A. Änderungen des TIR-Übereinkommens

1.Artikel 1, neuer Buchstabe s

s)    „eTIR-Verfahren“ das TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Es finden die Bestimmungen des TIR-Übereinkommens Anwendung, die Einzelheiten des eTIR-Verfahrens sind jedoch in der Anlage 11 festgelegt.

1a.Artikel 3 Buchstabe b

   b)    dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind. Der Transport wird unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht, oder unter Verwendung des eTIR-Verfahrens durchgeführt.

2.Artikel 43

Die Erläuterungen in Anlage 6, Anlage 7 Teil III und Anlage 11 Teil II enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.

3.Neuer Artikel 58c

Es wird ein Gremium für die technische Durchführung eingesetzt. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 11 festgelegt.

4.Artikel 59

1.    Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2.    Außer in dem in Artikel 60a vorgesehenen Fall wird jeder Vorschlag für eine Änderung dieses Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.

3.    Außer in den in Artikel 60 und 60a vorgesehenen Fällen tritt jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag notifiziert hat.

4.    Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

5.Neuer Artikel 60a 

Sonderverfahren für das Inkrafttreten und Änderungen der Anlage 11

1.    Die im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 und 2 geprüfte Anlage 11 tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen an die Vertragsparteien in Kraft, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Generalsekretär innerhalb der oben genannten Frist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie die Anlage 11 nicht annehmen. Anlage 11 tritt für die Vertragsparteien, die ihre Mitteilung über die Nichtannahme zurückziehen, sechs Monate nach dem Datum in Kraft, an dem die Rücknahme dieser Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist.

2.    Jeder Vorschlag für eine Änderung der Anlage 11 wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Diese Änderungen werden von der Mehrheit der durch die Anlage 11 gebundenen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.

3.    Die gemäß Absatz 2 geprüften und angenommenen Änderungen der Anlage 11 werden den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information oder – für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien – zur Annahme mitgeteilt.

4.    Das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen wird zum Zeitpunkt ihrer Annahme von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, festgelegt.

5.    Änderungen treten gemäß Absatz 4 in Kraft, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, der bei der Annahme festgelegt wurde, ein Fünftel der Staaten oder fünf Staaten, die durch die Anlage 11 gebundene Vertragsparteien sind – je nachdem, welche Zahl geringer ist –, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderungen erheben.

6.    Die gemäß Absatz 2 bis 5 angenommenen Änderungen treten bei ihrem Inkrafttreten für alle durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich beziehen.

6.Artikel 61

   Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwänden aufgrund der Artikel 59, 60 und 60a sowie vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.

7.Anlage 9 Teil I Absatz 3 neue Ziffer xi

xi)    im Falle eines Ausweichverfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Anlage 11 – für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien – auf Verlangen der zuständigen Behörden zu bestätigen, dass die Bürgschaft gültig ist und dass ein TIR-Transport im eTIR-Verfahren durchgeführt wird, und sonstige für den TIR-Transport relevante Informationen bereitzustellen.

B.Anlage 11 – eTIR-Verfahren

1.TEIL I

Artikel 1
Anwendungsbereich

1.    Diese Anlage regelt die Durchführung des eTIR-Verfahrens gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe s des Übereinkommens und gilt für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die gemäß Artikel 60a Absatz 1 durch diese Anlage gebunden sind.

2. Das eTIR-Verfahren kann nicht für Transporte verwendet werden, die teilweise in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden, welche nicht durch die Anlage 11 gebunden und Mitgliedstaat einer Zoll- oder Wirtschaftsunion mit einem einheitlichen Zollgebiet ist.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet

a)    der Begriff „internationales eTIR-System“ das auf Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) beruhende System, das für den Austausch elektronischer Informationen zwischen den am eTIR-Verfahren Beteiligten entwickelt wird;

b)    der Begriff „eTIR-Spezifikationen“ die gemäß Artikel 5 dieser Anlage angenommenen und geänderten konzeptionellen, funktionalen und technischen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens;

c)    der Begriff „Vorab-TIR-Daten“ die den zuständigen Behörden des Abgangslandes übermittelten Daten gemäß den eTIR-Spezifikationen, mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, Waren in das eTIR-Verfahren überzuführen.

d)    der Begriff „Vorab-Änderung“ die Angaben gemäß den eTIR-Spezifikationen, die den zuständigen Behörden des Landes, in dem eine Änderung der Erklärung beantragt wurde, übermittelt wurden und mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, seine Anmeldung zu ändern.

e)    der Begriff „Anmeldungsdaten“ die Vorab-TIR-Daten und die Vorab-Änderungen, die von den zuständigen Behörden akzeptiert wurden;

f)    der Begriff „Anmeldung“ den Vorgang, mit dem der Inhaber oder dessen Vertreter gemäß den eTIR-Spezifikationen angibt, dass er Waren in das eTIR-Verfahren zu überführen beabsichtigt. Sobald die Anmeldung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der Vorab-TIR-Daten oder der Vorab-Änderung angenommen und die Anmeldungsdaten an das internationale eTIR-System übermittelt wurden, gilt diese Anmeldung als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet TIR;

g)    der Begriff „Begleitdokument“ einen Ausdruck des Dokuments, das nach der Annahme der Anmeldung gemäß den Leitlinien der technischen eTIR-Spezifikationen vom Zollsystem elektronisch erstellt wurde. Das Begleitdokument kann anstelle des Protokolls gemäß Artikel 25 dieses Übereinkommens für die Aufzeichnung von Ereignissen während der Beförderung und für das Ausweichverfahren verwendet werden.

h)    der Begriff „Authentifizierung“ einen elektronischen Vorgang, der die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht.

Erläuterung zu Artikel 2 Buchstabe h

11.2 (h)-1    Bis ein harmonisierter Ansatz entwickelt und in den eTIR-Spezifikationen beschrieben wurde, dürfen die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, den Inhaber mithilfe eines jeden in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Verfahrens authentifizieren, unter anderem durch Benutzernamen/Passwort oder elektronische Signaturen.

11.2. (h)-2    Die Integrität des Datenaustauschs zwischen dem internationalen eTIR-System und den zuständigen Behörden sowie die Authentifizierung der Informations- und Kommunikationssysteme werden mittels gesicherter Verbindungen gewährleistet, die in den technischen eTIR-Spezifikationen definiert sind.

Artikel 3
Durchführung des eTIR-Verfahrens

1.    Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien verbinden ihre Zollsysteme gemäß den eTIR-Spezifikationen mit dem internationalen eTIR-System.

2.    Es steht jeder Vertragspartei frei festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Zollsysteme an das internationale eTIR-System anschließt. Das Datum der Verbindung wird allen durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Verbindung mitgeteilt.

Erläuterung zu Artikel 3 Absatz 2

11.3.2        Den durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien wird empfohlen, ihre nationalen Zollsysteme aktualisiert zu haben und die Verbindung mit dem internationalen eTIR-System zu gewährleisten, sobald die Anlage 11 für sie in Kraft tritt. Zoll- und Wirtschaftsunionen können sich für einen späteren Zeitpunkt entscheiden, sodass sie ausreichend Zeit haben, um die nationalen Zollsysteme all ihrer Mitgliedstaaten an das internationale eTIR-System anzuschließen.

Artikel 4
Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Gremiums für die technische Durchführung

1.    Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien sind Mitglieder des Gremiums für die technische Durchführung. Das Gremium wird in regelmäßigen Abständen oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses zusammentreten, um die Fortschreibung der eTIR-Spezifikationen zu gewährleisten. Der Verwaltungsausschuss wird regelmäßig über die Aktivitäten und Erwägungen des Gremiums für die technische Durchführung unterrichtet.

2.    Die Vertragsparteien, die Anlage 11 nicht gemäß Artikel 60a Absatz 1 angenommen haben, sowie Vertreter internationaler Organisationen können als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die technische Durchführung teilnehmen.

3.    Das Gremium für die technische Durchführung überwacht die technischen und funktionalen Aspekte der Durchführung des eTIR-Verfahrens und koordiniert und fördert den Informationsaustausch über Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen.

4.    Bei seiner ersten Tagung gibt sich das Gremium für die technische Durchführung seine Geschäftsordnung und legt sie dem Verwaltungsausschuss zur Billigung durch die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien vor.

Artikel 5
Verfahren zur Annahme und Änderung der eTIR-Spezifikationen

Das Gremium für die technische Durchführung

a)    nimmt die technischen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens und deren Änderungen an, um deren Übereinstimmung mit den funktionalen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Annahme entscheidet es über eine angemessene Übergangsfrist für deren Umsetzung;

b)    bereitet die funktionalen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens und deren Änderungen vor, um die Übereinstimmung mit den konzeptuellen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens zu gewährleisten. Diese funktionalen Spezifikationen werden dem Verwaltungsausschuss zur Annahme mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, übermittelt, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt zu technischen Spezifikationen ausgearbeitet;

c)    prüft auf Aufforderung des Verwaltungsausschusses Änderungen der konzeptuellen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens. Die konzeptuellen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens und ihre Änderungen werden von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, angenommen, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt zu funktionalen Spezifikationen ausgearbeitet.

Artikel 6
Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungen

1.    Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungen werden vom Inhaber oder seinem Vertreter an die zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes übermittelt, in dem die Änderung der Anmeldungsdaten beantragt wird. Sobald die Anmeldung oder die Änderung gemäß dem nationalen Recht angenommen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden die Anmeldungsdaten oder die diesbezügliche Änderung an das internationale eTIR-System.

2.    Die in Absatz 1 genannten Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungen können entweder direkt an die zuständigen Behörden oder über das internationale eTIR-System übermittelt werden.

3.    Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien akzeptieren die Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungen über das internationale eTIR-System.

Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 3

11.6.3        Den Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, wird empfohlen, die Einreichung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungen mithilfe der in den funktionalen und technischen Spezifikationen angegebenen Methoden soweit wie möglich anzuerkennen.

4.    Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Liste aller elektronischen Verfahren, die für die Einreichung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungen genutzt werden dürfen.

Artikel 7
Authentifizierung des Inhabers

1.    Bei der Annahme der Anmeldung im Abgangsland oder einer Änderung der Anmeldung in einem Land entlang des Transportwegs authentifizieren die zuständigen Behörden die Vorab-TIR-Daten oder die Vorab-Änderungen sowie den Inhaber gemäß dem nationalen Recht.

2.    Die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, akzeptieren die Authentifizierung des Inhabers durch das internationale eTIR-System.

Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 2

11.7.2        Das internationale eTIR-System gewährleistet mit den in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Vorab-TIR-Daten oder der Vorab-Änderungen und stellt sicher, dass die Daten vom Inhaber übermittelt wurden.

3.    Die zuständigen Behörden veröffentlichen eine Liste der zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Authentifizierungsmechanismen, die verwendet werden dürfen.

4.    Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien akzeptieren die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes, in dem eine Änderung der Anmeldung beantragt wurde, über das internationale eTIR-System übermittelten Anmeldungsdaten als rechtliche Entsprechung eines Carnet TIR.

Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 4

11.7.4        Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Anmeldungsdaten und stellt sicher, dass die Daten von den zuständigen Behörden der am Transport beteiligten Länder stammen.

Artikel 8
Gegenseitige Anerkennung der Authentifizierung des Inhabers

Die Authentifizierung des Inhabers durch die zuständigen Behörden der durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, die die Anmeldung oder Änderungen der Anmeldungsdaten annehmen, werden von den zuständigen Behörden aller nachfolgenden durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien während des gesamten TIR-Transports anerkannt.

Erläuterung zu Artikel 8

11.8        Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der von den zuständigen Behörden erhaltenen und übermittelten Anmeldungsdaten, einschließlich der Angabe des Inhabers, welche von den zuständigen Behörden, die die Anmeldung annehmen, authentifiziert wurde.

Artikel 9
Zusätzliche Datenanforderungen

1.    Zusätzlich zu den in den funktionalen und technischen Spezifikationen genannten Daten können die zuständigen Behörden weitere, nach nationalem Recht vorgeschriebene Daten anfordern.

2.    Die zuständigen Behörden sollten soweit möglich die Datenanforderungen auf die in den funktionalen und technischen Spezifikationen enthaltenen Anforderungen beschränken und sich bemühen, die Einreichung zusätzlicher Daten zu erleichtern, damit die gemäß diesem Anhang durchgeführten TIR-Transporte nicht behindert werden.

Artikel 10
Ausweichverfahren

1.    Kann das eTIR-Verfahren bei der Abgangszollstelle aus technischen Gründen nicht eingeleitet werden, so kann der Inhaber des Carnet TIR auf das TIR-Verfahren zurückgreifen.

2.    Wurde ein eTIR-Verfahren begonnen, kann es aber aus technischen Gründen nicht fortgesetzt werden, so akzeptieren die zuständigen Behörden das Begleitdokument und bearbeiten es gemäß dem in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren, wenn zusätzliche Informationen aus anderen elektronischen Systemen zur Verfügung stehen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen beschrieben sind.

3.    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind auch berechtigt, die nationalen bürgenden Verbände aufzufordern, die Gültigkeit der Bürgschaft sowie die Durchführung eines TIR-Transports im eTIR-Verfahren zu bestätigen und andere relevante Informationen zum TIR-Transport zu übermitteln.

4.    Das in Absatz 3 beschriebene Verfahren wird in Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und dem nationalen bürgenden Verband gemäß Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe d festgelegt.

Artikel 11
Einrichtung des internationalen eTIR-Systems

1.    Das internationale eTIR-System wird unter der Federführung der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen eingerichtet und verwaltet.

2.    Die ECE unterstützt die Länder bei der Anbindung ihrer Zollsysteme an das internationale eTIR-System, unter anderem durch Konformitätsprüfungen, um vor der Inbetriebnahme der Verbindung deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.

3.    Der ECE werden die erforderlichen Mittel für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bereitgestellt. Wird das internationale eTIR-System nicht aus Mitteln des regulären Haushalts der Vereinten Nationen finanziert, so fallen die erforderlichen Mittel unter die Finanzvorschriften und -regelungen der Vereinten Nationen für außerbudgetäre Fonds und Projekte. Der Finanzierungsmechanismus für den Betrieb des internationalen eTIR-Systems durch die ECE wird vom Verwaltungsausschuss beschlossen und genehmigt.

Erläuterung zu Artikel 11 Absatz 3

11.11.3    Falls erforderlich, können die Vertragsparteien beschließen, die Betriebskosten des internationalen eTIR-Systems durch eine Gebühr je TIR-Transport zu finanzieren. In diesem Fall beschließen die Vertragsparteien den geeigneten Zeitpunkt für die Einführung alternativer Finanzierungsmechanismen und deren Modalitäten. Das erforderliche Budget wird von der ECE aufgestellt, vom Gremium für die technische Durchführung geprüft und vom Verwaltungsausschuss genehmigt.

Artikel 12
Verwaltung des internationalen eTIR-Systems

1.    Die ECE trifft geeignete Vorkehrungen für die Speicherung und Archivierung der Daten im internationalen eTIR-System für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren.

2.    Alle im internationalen eTIR-System gespeicherten Daten können von der ECE im Namen der zuständigen Stellen dieses Übereinkommens für die Zwecke der Erstellung aggregierter Statistiken verwendet werden.

3.    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein TIR-Transport im eTIR-Verfahren durchgeführt wird, der Gegenstand eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens betreffend die Zahlungsverpflichtung der unmittelbar haftbaren Person oder Personen oder des nationalen bürgenden Verbands ist, kann bei der ECE einen Antrag stellen und die im internationalen eTIR-System gespeicherten Informationen bezüglich der strittigen Forderung zu Überprüfungszwecken einholen. Diese Informationen können in nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen.

4.    Außer in den in diesem Artikel genannten Fällen ist es verboten, im internationalen eTIR-System gespeicherte Informationen zu verbreiten oder gegenüber nicht befugten Personen oder Stellen offenzulegen.

Artikel 13
Veröffentlichung der eTIR-fähigen Zollbehörden

   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstellen, die für die Abwicklung eines TIR-Versands im eTIR-Verfahren zugelassen sind, jederzeit zutreffend und in der elektronischen Datenbank für zugelassene Zollstellen, die von der TIR-Kontrollkommission entwickelt und geführt wird, aktualisiert wird.

Artikel 14
Rechtliche Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß Anlage 10 des TIR-Übereinkommens

Die rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß der Anlage 10, Absätze 1, 3 und 4 dieses Übereinkommens gelten mit der Durchführung des eTIR-Verfahrens als erfüllt.


Brüssel, den 17.12.2019

COM(2019) 636 final

2019/0279(NLE)

eTIR Package

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR in Bezug auf den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR 1 eingerichteten Verwaltungsausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Änderungen betreffend die Rechtsgrundlage für das elektronische TIR-Verfahren (eTIR) zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR

Ziel des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (im Folgenden das „TIR-Übereinkommen“) ist es, den internationalen Warentransport zwischen den Abgangs- und den Bestimmungszollstellen und durch so viele Länder wie erforderlich zu erleichtern.

Das TIR-Übereinkommen trat 1978 in Kraft. Im Januar 2019 zählte das Übereinkommen 76 Vertragsparteien: 75 Staaten sowie die Europäische Union. Die Europäische Union ist seit dem 20. Juni 1983 Vertragspartei des TIR-Übereinkommens. 2 Auch alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens.

2.2.Der Verwaltungsausschuss

Der Verwaltungsausschuss handelt im Rahmen des TIR-Übereinkommens. Seine Aufgabe ist es, Änderungen des TIR-Übereinkommens zu prüfen und anzunehmen. Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und auf einer Tagung des Verwaltungsausschusses vertreten ist, hat eine Stimme. Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich des Zolls, in den das TIR-Übereinkommen fällt. Als internationale Organisation hat die Union jedoch kein Stimmrecht. Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien mit Stimmrecht.

Änderungen des TIR-Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Verwaltungsausschusses

Auf seiner Tagung im Februar 2020 wird der Verwaltungsausschuss voraussichtlich einen Beschluss über die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen des TIR-Übereinkommens (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) fassen.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll die notwendige Rechtsgrundlage für das eTIR-Verfahren geschaffen werden. Diese Rechtsgrundlage wird aus einer neuen Anlage 11 des TIR-Übereinkommens und mehreren damit zusammenhängenden Änderungen des Hauptteils des Übereinkommens und seiner Anlage 9 bestehen.

Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien gemäß Artikel 59 des TIR-Übereinkommens verbindlich, der Folgendes vorsieht: „3. Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 60 für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag notifiziert hat. 4. Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.“

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

3.1 Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen des TIR-Übereinkommens

Da das TIR-Übereinkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, muss diese für alle ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens sind, einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen festlegen. Der zu fassende Beschluss betrifft die Frage, ob sie durch die vorgeschlagene neue Anlage 11 gebunden sein sollen, die die Rechtsgrundlage für die mögliche Verwendung eines elektronischen TIR-Verfahrens anstelle der Papierfassung des Carnet TIR bilden soll. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass, auch wenn die Union beschließt, durch die vorgeschlagene neue Anlage 11 gebunden zu sein, die Union und ihre Mitgliedstaaten nach wie vor entscheiden können, wann sie ihre IT-Systeme an das von den Vereinten Nationen betriebene eTIR-System anschließen möchten.

Es folgt eine ausführliche Erläuterung des Inhalts der vorgeschlagenen neuen Anlage 11 sowie der vorgeschlagenen Änderungen des TIR-Übereinkommens, die sich aus der Einführung der vorgeschlagenen neuen Anlage 11 ergeben.

Artikel des Übereinkommens mit Bezug zu Anlage 11

Die neue Anlage 11 kann nur durchgeführt werden, wenn auch der Hauptteil des TIR-Übereinkommens und dessen Anlage 9 geändert werden.

Der Vorschlag für einen neuen Artikel 1 Buchstaben s des TIR-Übereinkommens betrifft die Definition des „eTIR-Verfahrens“ als ein TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs umgesetzt wird, welcher die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Dieser Artikel sieht auch vor, dass das „eTIR-Verfahren“ in der neuen Anlage 11 des TIR-Übereinkommens rechtlich definiert wird.

Der Vorschlag zur Änderung von Artikel 3 Buchstabe b des TIR-Übereinkommens ist erforderlich, um anzugeben, dass für die in einem eTIR-Verfahren durchgeführten TIR-Transporte eine Bürgschaft durch zugelassene Verbände erforderlich ist.

Der Vorschlag zur Änderung von Artikel 43 des TIR-Übereinkommens trägt der neuen Erläuterung in Anlage 11 Teil II Rechnung, in der einige Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anlagen ausgelegt werden. Diese Änderung kann als redaktioneller Art betrachtet werden.

Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 58c des TIR-Übereinkommens soll das Gremium für die technische Durchführung eingesetzt werden. Diese wird für die Annahme und Änderung der technischen Spezifikationen für das eTIR-Verfahren zuständig sein, welche mit den vom Verwaltungsausschuss festgelegten konzeptionellen und funktionalen Vorgaben in Einklang stehen.

Die Vorschläge zur Änderung von Artikel 59, zur Einführung eines neuen Artikels 60a und zur Änderung von Artikel 61 des TIR-Übereinkommens betreffen das Inkrafttreten der Anlage 11 sowie künftige Änderungen. Die Anlage 11 wird für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft treten, die dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen ihre Nichtannahme notifizieren. Dies wird dazu führen, dass einige Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens durch diese neue Anlage gebunden sind, andere dagegen nicht.

Mit dem Vorschlag für eine neue Anlage 9 Teil I Absatz 3 Ziffer xi wird für zugelassene Verbände eine neue Verpflichtung in Bezug auf eine Ausweichlösung für das eTIR-Verfahrens eingeführt. Auf Verlangen der zuständigen Behörden müssen die Verbände bestätigen, dass der Transport im Rahmen des eTIR-Verfahrens durchgeführt wird und dass die Bürgschaft gültig ist, und sie müssen alle sonstigen sachdienlichen Informationen zum TIR-Transport bereitstellen.

Neue Anlage 11

Der erste Teil der Anlage 11 besteht aus vierzehn Artikeln, in denen die Funktionsweise des künftigen eTIR-Verfahrens im Einzelnen beschrieben ist.

In Artikel 1 ist festgelegt, dass die Bestimmungen dieser Anlage nur für Vertragsparteien gelten, die gemäß dem neuen Artikel 60a Absatz 1 des TIR-Übereinkommens durch die Anlage 11 gebunden sind, und dass das eTIR-Verfahren nicht für Transporte verwendet werden kann, die teilweise in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführt werden, die nicht durch die Anlage 11 gebunden und Mitgliedstaat einer Zoll- oder Wirtschaftsunion mit einem einzigen Zollgebiet ist.

Artikel 2 enthält die notwendigen Begriffsbestimmungen, um das neue eTIR-System korrekt zu beschreiben. Folgende Begriffe werden definiert: „internationales eTIR-System“, „eTIR-Spezifikationen“, „Vorab-TIR-Daten“, Vorab-Änderung“, „Anmeldungsdaten“, „Anmeldung“, „Begleitdokument“ und „Authentifizierung“.

In der Erläuterung zu Artikel 2 Buchstabe h wird unterstrichen, dass die Vertragsparteien bis zur Festlegung und Beschreibung eines harmonisierten Ansatzes in den eTIR-Spezifikationen über einen gewissen Spielraum für die Authentifizierung des Inhabers des eTIR-Verfahrens im Einklang mit ihrem nationalen Recht verfügen. Außerdem soll die Sicherheit des Datenaustauschs zwischen dem internationalen eTIR-System und den zuständigen Behörden gemäß den technischen eTIR-Spezifikationen gewährleistet werden.

Artikel 3 betrifft die konkrete Umsetzung des eTIR-Systems, d. h. die Verbindung der IT-Systeme der Vertragsparteien mit dem internationalen eTIR-System. Entsprechend einer von der Union vorgeschlagenen Formulierung können die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien jedoch flexibel festlegen, zu welchem Datum ihre Zollsysteme an das internationale eTIR-System angeschlossen werden sollen. Dieser Punkt ist sehr wichtig für die Union, da er Auswirkungen auf die elektronischen Zollsysteme aller Mitgliedstaaten und die von der Europäischen Kommission betriebenen zentralen Komponenten (und die Spezifikationen der gemeinsamen EU-Systeme) haben wird. Folglich würden die Union und ihre Mitgliedstaaten frei wählen können, wann sie ihre Systeme an das neue internationalen eTIR-System anschließen wollen, auch wenn sie durch die Anlage 11 gebunden sind und über künftige Änderungen entscheiden können.

In der Erläuterung zu Artikel 3 Absatz 2 wird empfohlen, dass die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien ihre nationalen Zollsysteme aktualisiert und die Verbindung mit dem internationalen eTIR-System sichergestellt haben, wenn Anhang 11 in Kraft tritt. Entsprechend dem Antrag der Union können Zoll- oder Wirtschaftsunionen sich jedoch flexibel für einen späteren Zeitpunkt entscheiden, sodass ihnen ausreichend Zeit bleibt, um die nationalen Zollsysteme all ihrer Mitgliedstaaten mit dem internationalen eTIR-System zu verbinden.

In Artikel 4 sind die Zusammensetzung, die Aufgaben und Bestimmungen betreffend die Geschäftsordnung des neuen, gemäß dem neuen Artikel 58c des TIR-Übereinkommens einzurichtenden Gremiums für die technische Durchführung festgelegt. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass nur die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, Mitglieder dieses Gremiums sein werden. Vertragsparteien, die die Anlage 11 nicht angenommen haben, dürfen nur als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die technische Durchführung teilnehmen.

Artikel 5 erläutert, wie das neue Gremium für die technische Durchführung die Annahme und die Änderung der konzeptuellen und funktionalen Spezifikationen des internationalen eTIR-Systems durch den Verwaltungsausschuss vorbereiten wird. Außerdem wird festgelegt, wie das Gremium für die technische Durchführung die technischen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens im Einklang mit den konzeptuellen und den funktionalen Spezifikationen vorbereitet und annimmt oder ändert.

Artikel 6 betrifft die Einreichung von Vorab-TIR-Daten. Diese werden von den Wirtschaftsbeteiligten vorab elektronisch übermittelt. Die zuständigen Behörden müssen die Liste aller elektronischen Verfahren veröffentlichen, die für die Einreichung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungen genutzt werden können. Dieser Artikel ist in Verbindung mit dem Entwurf von Artikel 9 der Anlage 11 zu lesen, dem zufolge aufgrund von Rechtsvorschriften zusätzliche Datenanforderungen an die Vorab-TIR-Daten gestellt werden können. Ferner sollten die Vertragsparteien gemäß diesem Artikel die Einreichung solcher zusätzlichen Daten gemeinsam mit Vorab-TIR-Daten erleichtern.

In der Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 3 wird den durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien empfohlen, die in den eTIR-Spezifikationen aufgeführten Verfahren zur Einreichung von Vorab-TIR-Daten anzuerkennen.

In Artikel 7 sind die erforderlichen Mechanismen für die Authentifizierung des Inhabers oder seines Vertreters festgelegt, die Vorab-TIR-Daten an die zuständigen Behörden übermitteln. Es ist zu betonen, dass die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien die Anmeldungsdaten, die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes, in dem eine Änderung der Anmeldung beantragt wurde, über das internationale eTIR-System übermittelt wurden, als rechtliche Entsprechung eines Carnet TIR werden anerkennen müssen.

In der Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 2 wird gewährleistet, dass das internationale eTIR-System es ermöglicht, die Integrität der vom Inhaber übermittelten Vorab-TIR-Daten oder Vorab-Änderungen zu bestätigen.

In der Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 4 wird gewährleistet, dass es das internationale eTIR-System ermöglicht, die Integrität der von den zuständigen Behörden übermittelten Anmeldedaten zu bestätigen.

Artikel 8 verweist auf einen wichtigen Grundsatz des TIR-Übereinkommens: die gegenseitige Anerkennung der Authentifizierung des Inhabers, die durch die zuständigen Behörden der durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien erfolgt.

In der Erläuterung zu Artikel 8 wird gewährleistet, dass das internationale eTIR-System es ermöglicht, die Integrität der Referenz des Inhabers zu bestätigen, die die zuständigen Behörden, die die Anmeldung angenommen haben, erhalten haben.

Artikel 10 sieht ein Ausweichverfahren für den Fall vor, dass ein eTIR-Verfahren aus technischen Gründen unmöglich ist, und verweist auf die Pflichten der nationalen bürgenden Verbände in diesem Fall.

Artikel 11 und 12 betreffen das Hosting, die Finanzierung und die Verwaltung des internationalen eTIR-Systems. Seit Beginn der Diskussionen über diese Frage hat die Union die vorgeschlagene Lösung befürwortet, d. h. das eTIR-System wird unter der Federführung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen gehostet und direkt verwaltet, um die Unabhängigkeit des elektronischen TIR-Systems von der internationalen Organisation (derzeit der IRU) zu gewährleisten.

In der Erläuterung zu Artikel 11 Absatz 3 werden die Regeln zur Finanzierung der Betriebskosten des internationalen eTIR-Systems für den Fall klargestellt, dass die Kosten des Systems durch eine Gebühr Betrag pro TIR-Transport gedeckt werden sollen. In diesem Fall müssen die Vertragsparteien geeignete Finanzierungsmechanismen und deren Modalitäten beschließen. Das Budget wird vom Verwaltungsausschuss genehmigt.

Artikel 13 betrifft die Vorschriften für die Veröffentlichung der eTIR-fähigen Zollstellen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste der Zollstellen, die für die Abwicklung von TIR-Transporten im eTIR-Verfahren zugelassen sind, zutreffend und in der elektronischen Datenbank für zugelassene Zollstellen, die von der TIR-Kontrollkommission entwickelt und geführt wird, aktualisiert wird.

Artikel 14 sieht vor, dass die Übermittlung von Daten zur Beendigung des TIR-Versands durch die Anwendung des eTIR-Verfahrens als abgeschlossen gilt.

3.2 Vorgeschlagener Standpunkt

Die Union teilt das Ziel der vorgeschlagenen neuen Anlage 11 des TIR-Übereinkommens: Nach mehr als fünfzehnjährigen Vorarbeiten ist es nun Zeit, das TIR-Verfahren zu digitalisieren. Dies steht in vollem Einklang mit der Strategie und den Vorschriften der Union für eine elektronische Zollabwicklung, d. h. die Umstellung des Zolls auf ein papierloses, rein elektronisches interoperables Umfeld, dessen zentrale Werte Einfachheit, Service und Geschwindigkeit sind.

Es fanden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der TIR-Zollexpertengruppen (Koordinierung Genf) über die vorgeschlagenen Änderungen statt. Weitere Konsultationen wurden während der Sitzungen der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) durchgeführt. Ferner haben die Europäische Kommission im Namen der Union sowie zahlreiche Mitgliedstaaten an den Expertengruppen unter der Federführung der UNECE teilgenommen, die eingesetzt wurden, um die rechtlichen und technischen Bestimmungen für das eTIR-Verfahren auszuarbeiten.

Die interne Koordinierung sowie die gemeinsamen Gespräche mit den Mitgliedstaaten haben deutlich gezeigt, dass die vorgeschlagene neue Anlage 11 breite Zustimmung findet.

Es wird daher vorgeschlagen, dass die Union die Annahme der Änderungen betreffend die Einführung der Rechtsgrundlage für das elektronische TIR-Verfahren (eTIR) unterstützt.

4.4. Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, im Wege von Beschlüssen festgelegt.

Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist. 3

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 4 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Verwaltungsausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, eingesetztes Gremium.

Bei dem Akt, den der Verwaltungsausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen Akt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 59 und 60 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR völkerrechtlich bindend sein.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen das Zollwesen.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da der Rechtsakt des Verwaltungsausschusses das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR und seine Anlagen ändern wird, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2019/0279 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR in Bezug auf den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (TIR-Übereinkommen) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates 5 von der Union abgeschlossen und trat am 20. Juni 1983 in Kraft 6 .

(2)Gemäß Artikel 59 des TIR-Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder Änderungen des Übereinkommens annehmen.

(3)Auf seiner Tagung im Februar 2020 soll der Verwaltungsausschuss eine neue Anlage 11 und damit zusammenhängende Änderungen des TIR-Übereinkommens annehmen.

(4)Da die Änderungen des TIR-Übereinkommens für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)Die Union unterstützt die neue Anlage 11 des TIR-Übereinkommens und die erforderlichen Änderungen des Wortlautes des TIR-Übereinkommens, da diese mit der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegten Strategie in Einklang stehen, der zufolge jegliche Kommunikation mit Zollbehörden auf elektronischem Weg erfolgen soll.

(6)In einem neuen Artikel 1 Buchstabe s des TIR-Übereinkommens wird das „eTIR-Verfahren“ für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zollbehörden definiert.

(7)Mit einem neuen Artikel 58 des TIR-Übereinkommens wird ein Gremium für die technische Durchführung eingerichtet, das die technischen Spezifikationen des internationalen eTIR-Systems annehmen soll.

(8)In einem neuen Artikel 60a wird das besondere Verfahren für das Inkrafttreten der Anlage 11 des TIR-Übereinkommens und deren künftige Änderungen festgelegt.

(9)Die Änderungen der Artikel 43, 59 und 61 sind notwendig für die Einführung der neuen Anlage 11.

(10)Die neue Anlage 11 des TIR-Übereinkommens soll es den Vertragsparteien, die durch diese Anlage gebunden sind, ermöglichen, eTIR-Transporte zu nutzen. Die Union und die Mitgliedstaaten sollen flexibel entscheiden können, wann sie ihre Systeme mit dem internationalen eTIR-System verbinden möchten.

(11)Dem Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss zu vertreten ist, sollte daher der diesem Beschluss beigefügte Änderungsentwurf zugrunde liegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zweiundsiebzigsten oder einer folgenden Sitzung des Verwaltungsausschusses zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind und gemeinsam handeln.

Artikel 3

Der Vertreter der Union im Verwaltungsausschuss kann weiteren Änderungen des Änderungsentwurfs gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses zustimmen, wenn die Verhandlungen dies erfordern.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    TIR steht für „Transports internationaux routiers“ bzw. „internationale Warentransporte“.
(2)    Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluss des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf (ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1).
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 64.
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61–64.
(5)    Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluss des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf (ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1).
(6)    ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.
(7)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).