Brüssel, den 13.12.2019

COM(2019) 631 final

2019/0278(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertreten ist. Die 63. Tagung der Suchtstoffkommission soll vom 2. bis 6. März 2020 stattfinden.

2.Kontext des Vorschlags

2.1. Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe

Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) 1 zielt darauf ab, den Drogenmissbrauch durch abgestimmte Maßnahmen auf internationaler Ebene zu bekämpfen. Dabei gehen zwei Arten von Interventionen und Kontrolle Hand in Hand. So gilt es zum einen, den Besitz, die Verwendung, die Verteilung, die Ausfuhr, die Einfuhr, den Handel mit und die Herstellung von Drogen ausschließlich auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Zum anderen ist der Drogenhandel durch internationale Zusammenarbeit zu bekämpfen, um so Drogenhändler abzuschrecken und vom Handel abzuhalten.

Mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) 2 werden internationale Kontrollmaßnahmen für psychotrope Stoffe festgelegt. Mit dem Übereinkommen, das als Reaktion auf die Diversifizierung und Ausweitung des Spektrums von Suchtstoffen entstand, wurden unter Berücksichtigung des Missbrauchspotenzials und des therapeutischen Nutzens Kontrollen für eine Reihe synthetischer Drogen eingeführt.

Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Übereinkommen, die Union hingegen nicht.

2.2.Suchtstoffkommission

Die Suchtstoffkommission ist eine Kommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (ECOSOC); ihre Aufgaben und Befugnisse sind unter anderem in den beiden Übereinkommen geregelt. Sie besteht aus 53 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die vom ECOSOC gewählt werden. 13 EU-Mitgliedstaaten werden im März 2020 stimmberechtigte Mitglieder der Suchtstoffkommission sein 3 . Die Union hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission.

2.3.Vorgesehener Rechtsakt der Suchtstoffkommission

Ausgehend von Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die von ihrem Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit beraten wird, ändert die Suchtstoffkommission regelmäßig die Liste der Stoffe in den Anhängen der Übereinkommen.

Am 15. November 2019 empfahl die WHO dem Generalsekretär der Vereinten Nationen 4 , 12 Stoffe, die vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit einer kritischen Überprüfung unterzogen wurden, in die Anhänge der Übereinkommen aufzunehmen.

Die Suchtstoffkommission wird aufgefordert, auf ihrer voraussichtlich vom 2. bis 6. März 2020 in Wien stattfindenden 63. Tagung Beschlüsse über die Aufnahme dieser Stoffe in die Anhänge zu fassen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Änderungen an den Anhängen der Übereinkommen haben für alle Mitgliedstaaten unmittelbare Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels 5 (im Folgenden der „Rahmenbeschluss“) bezeichnet der Begriff „Drogen“ für die Zwecke des Rahmenbeschlusses sämtliche Stoffe, die im Übereinkommen über Suchtstoffe oder im Übereinkommen über psychotrope Stoffe erfasst ist, und sämtliche im Anhang des Rahmenbeschlusses aufgeführten Substanzen. Der Rahmenbeschluss gilt daher für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wirkt sich somit nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) direkt auf gemeinsame Vorschriften der EU aus und ändert ihre Tragweite. Dies gilt unabhängig davon, ob für den betreffenden Stoff bereits Kontrollmaßnahmen in der Union eingeführt wurden. 6

Keiner der 13 Stoffe, die vom Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit überprüft wurden, ist derzeit Kontrollmaßnahmen in der gesamten Union unterworfen.

Gemäß dem Vorschlag der Kommission für einen Standpunkt der Union sollen die Empfehlungen der WHO unterstützt werden, da diese dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Für die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanzen in die Anhänge der beiden Übereinkommen sprechen auch Daten der Europäischen Datenbank über neue Drogen der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).

Der Rat muss den Standpunkt der Union für die Tagung der Suchtstoffkommission festlegen, auf der über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge entschieden wird. Aufgrund der mit dem Beobachterstatus der Union einhergehenden Beschränkungen sollte ein solcher Standpunkt von den Mitgliedstaaten vorgetragen werden, die im März 2020 Mitglieder der Suchtstoffkommission sein werden und in dieser Kommission gemeinsam im Interesse der Union handeln. Die Union ist zwar nicht Vertragspartei dieser Übereinkommen, verfügt jedoch über eine ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission einen von den Mitgliedstaaten, die im März 2020 Mitglieder der Suchtstoffkommission sein werden, im Namen der Europäischen Union auf der 63. Tagung der Suchtstoffkommission zu vertretenden Standpunkt der Union bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vor. Dies ist das vierte Mal, dass die Kommission einen solchen Vorschlag für einen Standpunkt der Union vorlegt. 7 Infolge der Annahme der Standpunkte der Union im Rat 8 konnte die EU bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge der internationalen Übereinkommen auf den vorhergehenden Tagungen der Suchtstoffkommission mit einer Stimme sprechen, da die Mitgliedstaaten, die zu dem Zeitpunkt Mitglieder der Suchtstoffkommission waren, im Einklang mit dem angenommenen Standpunkt der Union für die Aufnahme der Stoffe gestimmt haben.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass zur Festlegung der „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist. 9 Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 10

Die Suchtstoffkommission ist ein „durch eine Übereinkunft eingesetztes Gremium“ im Sinne dieses Artikels, da es sich um ein Gremium handelt, das durch den ECOSOC der Vereinten Nationen eingerichtet wurde, und da ihr durch das Übereinkommen über Suchtstoffe und das Übereinkommen über psychotrope Stoffe bestimmte Aufgaben übertragen wurden.

Die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge sind „rechtswirksame Akte“ im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV. Nach dem Übereinkommen über Suchtstoffe und dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe sind Beschlüsse der Suchtstoffkommission automatisch bindend, sofern keine Vertragspartei den Beschluss innerhalb der geltenden Frist dem ECOSOC zur Nachprüfung vorlegt. 11 Die diesbezüglichen Beschlüsse des ECOSOC sind abschließende Beschlüsse. Die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge haben nach dem Unionsrecht rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsordnung der EU, da sie geeignet sind, den Inhalt des EU-Rechts – insbesondere des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates – maßgeblich zu beeinflussen. Änderungen der Anhänge der Übereinkommen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite dieses Rechtsinstruments der EU.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und vom Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den illegalen Drogenhandel.

Somit bildet Artikel 83 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass der illegale Drogenhandel zu den Straftaten mit einer ausgeprägten grenzüberschreitenden Dimension gehört, und dem Europäischen Parlament und dem Rat die Befugnis übertragen wird, Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels festzulegen.

4.3.Unterschiede im Geltungsbereich

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es hinsichtlich der Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht in vollem Umfang anerkennt. Folglich gilt der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates seit dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich. 12  

Da die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge keine gemeinsamen Vorschriften im Bereich des illegalen Drogenhandels berühren, durch die das Vereinigte Königreich gebunden ist, beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, wenn solche Beschlüsse erlassen werden. 13  

Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates gebunden, der bis zum 21. November 2018 anwendbar war. Nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff „Drogen“ sämtliche Stoffe, die entweder im Übereinkommen über Suchtstoffe oder im Übereinkommen über psychotrope Stoffe erfasst sind.

Da die Beschlüsse der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge gemeinsame Vorschriften im Bereich des illegalen Drogenhandels berühren, durch die Dänemark gebunden ist, beteiligt sich Dänemark an der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, wenn solche Beschlüsse erlassen werden.

4.4.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 83 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

5.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2019/0278 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung 14 (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) trat am 8. August 1975 in Kraft.

(2)Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann Änderungen der Anhänge nur entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vornehmen, kann aber auch beschließen, die von der WHO empfohlenen Änderungen nicht vorzunehmen.

(3)Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe 15 (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) trat am 16. August 1976 in Kraft.

(4)Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu streichen. Sie verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, darf jedoch nicht willkürlich handeln.

(5)Änderungen der Anhänge beider Übereinkommen haben unmittelbare Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates 16 gilt für die in den Anhängen dieser Übereinkommen aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wirkt sich somit nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) direkt auf gemeinsame Vorschriften der Union aus und ändert ihre Tragweite.

(6)Die Suchtstoffkommission soll auf ihrer voraussichtlich vom 2. bis 6.  März 2020 in Wien stattfindenden 63. Tagung über die Aufnahme von zwölf neuen Stoffen in die Anhänge der VN-Übereinkommen entscheiden.

(7)Die Union ist keine Vertragspartei der betreffenden VN-Übereinkommen. Sie hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission, in der im März 2020 dreizehn EU-Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder sein werden 17 . Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu vertreten, da die Beschlüsse über die Aufnahme neuer Stoffe in die Anhänge der Übereinkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

(8)Die WHO empfahl die Aufnahme von zwei neuen Stoffen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe sowie von einem neuen Stoff in Anhang I, sieben neuen Stoffen in Anhang II und zwei neuen Stoffen in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe 18 .

(9)Alle vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit (im Folgenden „Sachverständigenausschuss“) überprüften und von der WHO zur Aufnahme in die Anhänge empfohlenen Stoffe werden nach der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) als neue psychoaktive Substanzen überwacht. Keiner der Stoffe war Gegenstand eines ersten Berichts oder einer Risikobewertung auf Unionsebene.

(10)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Crotonylfentanyl (chemische Bezeichnung: N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)-4-piperidinyl]-2-Butenamid) ein synthetisches Opioid mit einer ähnlichen Struktur wie Fentanyl, ein kontrollierter Stoff, der in der Medizin häufig zur Vollnarkose bei Operationen und zur Schmerztherapie eingesetzt wird. Crotonylfentanyl hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Crotonylfentanyl missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Crotonylfentanyl in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(11)Crotonylfentanyl wurde im Herbst 2019 erstmals in der EU (in den Niederlanden) entdeckt. Es wurden noch keine Todesfälle oder akute Vergiftungen mit dem Stoff in Verbindung gebracht.

(12)Die Mitgliedstaaten sollten den Standpunkt vertreten, dass Crotonylfentanyl in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.

(13)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Valerylfentanyl (analoges Fenantylpentanamid; chemische Bezeichnung: N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)-4-piperidinyl]pentanamid) ein synthetisches Opioid. Valerylfentanyl hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Valerylfentanyl missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Valerylfentanyl in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(14)Valerylfentanyl wurde in vier Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens vier Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurden noch keine Todesfälle oder akute Vergiftungen mit dem Stoff in Verbindung gebracht.

(15)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Valerylfentanyl in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.

(16)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist DOC (2,5-Dimethoxy-4-Chloramphetamin; chemische Bezeichnung: 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-Amin) ein Phenethylamin. DOC hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass DOC missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, DOC in Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(17)DOC wurde in 27 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens zwölf Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens einem Todesfall und vier akuten Vergiftungen in Verbindung gebracht.

(18)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass DOC in Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(19)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist AB-FUBINACA (FUB-AMB; chemische Bezeichnung: N-(1-Amino-3-methyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(4-fluorbenzyl) -1H-indazol-3-Carboxamid) ein synthetisches Cannabinoid. AB-FUBINACA hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass AB-FUBINACA missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, AB-FUBINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(20)AB-FUBINACA wurde in 24 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens 13 Mitgliedstaaten kontrolliert. Der Stoff wurde mit mindestens 20 Todesfällen und 19 akuten Vergiftungen in Verbindung gebracht.

(21)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass AB-FUBINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(22)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist 5F-AMB-PINACA (5F-AMB, 5F-AMB-PINACA, 5-Fluor-AMB, 5-Fluor-AMP oder 5F-AMP; chemische Bezeichnung: Methyl 2-({[1-(5-fluorpentyl)-1H-indazol-3-yl]carbonyl}amino)-3-Methylbutanoat) ein synthetisches Cannabinoid. 5F-AMB-PINACA hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 5F-AMB-PINACA missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 5F-AMB-PINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(23)5F-AMB-PINACA wurde in 17 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens acht Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens zwei Todesfällen und drei akuten Vergiftungen in Verbindung gebracht.

(24)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass 5F-AMB-PINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(25)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist 5F-MDMB-PICA (5F-MDMB-2201 oder MDMB-2201; chemische Bezeichnung: Methyl 2-[[1-(5-fluorpentyl)indol-3-carbonyl]amino]-3,3-Dimethyl-Butanoat) ein synthetisches Cannabinoid. 5F-MDMB-PICA hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 5F-MDMB-PICA missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 5F-MDMB-PICA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(26)5F-MDMB-PICA wurde in 22 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens drei Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens acht Todesfällen und einer akuten Vergiftung in Verbindung gebracht.

(27)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass 5F-MDMB-PICA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(28)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist 4-F-MDMB-BINACA (4F-ADB, 4F-MDMB-BINACA oder 4F-MDMB-BUTINACA; chemische Bezeichnung: Methyl 2-(1-(4-fluorbutyl)-1H-indazol-3-carboxamido)-3,3-Dimethylbutanoat) ein synthetisches Cannabinoid. 4-F-MDMB-BINACA hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 4-F-MDMB-BINACA missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 4-F-MDMB-BINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(29)4-F-MDMB-BINACA wurde in 14 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens einem Mitgliedstaat kontrolliert. Es wurde mit mindestens einer akuten Vergiftung in Verbindung gebracht. 4-F-MDMB-BINACA war im April 2019 Gegenstand eines EU-Frühwarnsystem-Briefings.

(30)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass 4-F-MDMB-BINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(31)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist 4-CMC (4-Chlormethcathinon oder Clephedron; chemische Bezeichnung: 1- (4-Chlorphenyl)-2-(methylamin)propan-1-on) ein synthetisches Cathinon und strukturell mit Mephedron 20 verwandt, welches im Anhang des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten ist. 4-CMC hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 4-CMC missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 4-CMC in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(32)4-CMC wurde in 24 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens acht Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens vier Todesfällen und drei akuten Vergiftungen in Verbindung gebracht.

(33)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass 4-CMC in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(34)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist N-Ethylhexedron (NEH, Hexen, Ethyl-Hex, Ethyl-Hexedron oder HEX-EN; chemische Bezeichnung: 2-(Ethylamino)-1-phenylhexan-1-on) ein synthetisches Cathinon. N-Ethylhexedron hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass N-Ethylhexedron missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, N-Ethylhexedron in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(35)N-Ethylhexedron wurde in 23 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens sechs Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens 31 Todesfällen und neun akuten Vergiftungen in Verbindung gebracht.

(36)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass N-Ethylhexedron in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(37)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist alpha-PHP (PV-7 oder α-PHP, α-Pyrrolidinohexanophenon; chemische Bezeichnung: 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)hexan-1-on) ein synthetisches Cathinon. Es handelt sich um ein höheres Homolog von alpha-PVP 21 , das im Anhang des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten ist. Alpha-PHP hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass alpha-PHP missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, alpha-PHP in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(38)Alpha-PHP wurde in 21 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens sieben Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens 27 Todesfällen und zwei akuten Vergiftungen in Verbindung gebracht.

(39)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass alpha-PHP in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(40)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Flualprazolam (Ro 11-5073/000; chemische Bezeichnung: 8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-[1,2,4]triazol[4,3-a][1,4]benzodiazepin) ein Benzodiazepin. Flualprazolam hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Flualprazolam missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Flualprazolam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(41)Flualprazolam wurde in acht Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit mindestens 26 Todesfällen in Verbindung gebracht. Flualprazolam war im März 2019 Gegenstand eines EU-Frühwarnhinweises.

(42)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Flualprazolam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(43)Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Etizolam (Y-7131 oder Depas; chemische Bezeichnung: 4-(2-Chlorphenyl)-2-ethyl-9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4]triazol[4,3-a][1,4]diazepin) ein benzodiazepinartiger Stoff. Etizolam wurde vom Sachverständigenausschuss dreimal überprüft, zuletzt im Jahr 2017. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Etizolam missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Etizolam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(44)Etizolam wurde in 21 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens sieben Mitgliedstaaten kontrolliert. Er wurde mit mindestens 43 Todesfällen 22 in Verbindung gebracht. Obwohl Etizolam ein in mehreren Ländern (Japan, Italien, Indien) zugelassenes Arzneimittel 23 ist, wird davon ausgegangen, dass der größte Teil des Stoffes, der in Europa auf dem Drogenmarkt verkauft wird, nicht von abgezweigten Arzneimitteln stammt, sondern als Pulver in großen Mengen von außerhalb Europas ansässigen Chemieunternehmen gekauft wird. Anschließend wird es mit Eilkurier- und Eilfrachtdiensten in die Union eingeführt, in Tabletten gepresst und entweder als Etizolam verkauft oder als gefälschtes Diazepam und Alprazolam angeboten. Etizolam wird häufig als „Straßenvalium“ verkauft. Die Zahl der spontan an die EudraVigilance (EV)-Datenbank gemeldeten Fälle von Etizolam in der EU, die durch die standardisierte MedDRA-Abfrage „Drug abuse, dependence and withdrawal“ identifiziert werden kann, ist gering. 24 Im Jahr 2017 war Etizolam sowohl nach Anzahl der Fälle als auch nach Menge das am häufigsten beschlagnahmte Benzodiazepin, das an das Frühwarnsystem der Union gemeldet wurde. Etizolam war im März 2019 Gegenstand eines EU-Frühwarnsystem-Briefings.

(45)Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Etizolam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(46)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da die unterschiedlichen Beschlüsse über die Aufnahme der zwölf Stoffe in die Anhänge der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, maßgeblich zu beeinflussen.

(47)Der Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind.

(48)Dänemark ist durch den bis zum 21. November 2018 anwendbaren Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(49)Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(50)Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren 63. Tagung vom 2. bis 6. März 2020 im Namen der Union vertreten sollen, wenn dieses Gremium Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Der Standpunkt nach Artikel 1 wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 978, Nr. 14152.
(2)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 1019, Nr. 14956.
(3)    Ab 1. Januar 2020 werden folgende 13 Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder der Suchtstoffkommission sein: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich.
(4)     https://www.who.int/medicines/access/controlled-substances/UNSG_letter_42ECDD_recommendations_15Nov19.pdf?ua=1 .
(5)    ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8, geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12).
(6)    Siehe Anhang des Rahmenbeschlusses in der durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition geänderten Fassung (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3).
(7)    COM(2017) 72 final; COM(2018) 31 final; COM(2018) 862 final.
(8)    Angenommen vom Rat am 7. März 2017, am 27. Februar 2018 und am 5. März 2019.
(9)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 64.
(10)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(11)    Artikel 3 Absatz 7 des Übereinkommens über Suchtstoffe; Artikel 2 Absatz 7 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe.
(12)    Siehe Nummer 29 der Liste der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten (ABl. C 430 vom 1.12.2014, S. 17).
(13)    Dieser Vorschlag betrifft die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einer Sitzung zu vertreten ist, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union stattfindet, sofern das Vereinigte Königreich nicht eine vierte Verlängerung der Frist gemäß Artikel 50 EUV beantragt, der der Europäische Rat (Artikel 50) einstimmig zustimmt. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihren Vorschlag annimmt, ist das Vereinigte Königreich jedoch ein Mitgliedstaat. Daher umfassen beispielsweise Bezugnahmen in den Erwägungsgründen des Vorschlags auf eine Reihe von Mitgliedstaaten, in denen bestimmte Stoffe entdeckt wurden, auch das Vereinigte Königreich.
(14)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 978, Nr. 14152.
(15)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 1019, Nr. 14956.
(16)    Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).
(17)    Ab 1. Januar 2020 werden folgende 13 Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder der Suchtstoffkommission sein: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich.
(18)     https://www.who.int/medicines/access/controlled-substances/UNSG_letter_42ECDD_recommendations_15Nov19.pdf?ua=1 .
(19)    Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).
(20)    Auf EU-Ebene wird Mephedron auf der Grundlage des Beschlusses 2010/759/EU des Rates vom 2. Dezember 2010 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylmethcathinon (Mephedron) kontrolliert (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 44), das als Nr. 5 im Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates aufgeführt ist.
(21)    Auf EU-Ebene wird alpha-PVP auf der Grundlage des Beschlusses 2016/1070/EU des Rates vom 27. Juni 2016 über Kontrollmaßnahmen für 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) kontrolliert (ABl. L 178 vom 2.7.2016, S. 18), das als Nr. 10 im Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates aufgeführt ist.
(22)    Die Feststellung von Etizolam bei Todesfällen und bei nicht tödlichen Vergiftungen scheint der EBDD nicht immer gemeldet zu werden. Laut den Daten des schottischen Nationalregisters wurde Etizolam in den letzten Jahren bei mehreren hundert Todesfällen in Schottland im Zusammenhang mit dem Polykonsum von Hochrisiko-Opioid-Konsumenten festgestellt.
(23)    Die Aufnahme von Arzneimitteln in die Anhänge könnte sich auf ihre Anwendung als Medizinprodukt bei ihren zugelassenen Indikationen trotz ihres anerkannten Nutzens in der klinischen Praxis auswirken.
(24)    MedDRA-Version 22.1, EV-Datenbank bis 7. Oktober 2019.

Brüssel, den 13.12.2019

COM(2019) 631 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union auf der 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

Von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, auf der voraussichtlich vom 2. bis 6. März 2020 stattfindenden 63. Tagung der Suchtstoffkommission über Änderungen des Anwendungsbereichs der Kontrollen von Stoffen zu vertretender Standpunkt:

1)Crotonylfentanyl ist in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

2)Valerylfentanyl ist in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

3)DOC ist in Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

4)AB‐FUBINACA ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

5)5F-AMB-PINACA (5F-AMB, 5F-MMB-PINACA) ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

6)5F-MDMB-PICA (5F-MDMB-2201) ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

7)4-F-MDMB-BINACA ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

8)4-CMC (4-Chlormethcathinon; Clephedron) ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

9)N-Ethylhexedron ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

10)Alpha-PHP ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

11)Flualprazolam ist in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

12)Etizolam ist in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.