Brüssel, den 29.11.2019

COM(2019) 622 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird


BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DER EMPFEHLUNG

Das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen( 1 ) (im Folgenden das „Interbus-Übereinkommen“) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens( 2 ).

Derzeit umfasst das Interbus-Übereinkommen die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen.

Am 5. Dezember 2014 ( 3 ) ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Ausweitung des Geltungsbereichs des Interbus-Übereinkommens auf die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen aufzunehmen. Im Rahmen derselben Ermächtigung hat die Kommission ein Protokoll ausgehandelt, durch das dem Königreich Marokko der Beitritt zum Interbus-Übereinkommen ermöglicht wird.

Auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags hat der Rat am 16. Juli 2018 ( 4 ) Beschlüsse über die Unterzeichnung der beiden Protokolle angenommen.

In Artikel 20 Absatz 1 des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (im Folgenden das „Protokoll über den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs“) und in Artikel 2 des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird (im Folgenden das „Protokoll über das Königreich Marokko“) ist Folgendes festgelegt: „Dieses Protokoll liegt zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 16. April 2019 in Brüssel beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, das als Verwahrer des Protokolls fungiert, zur Unterzeichnung auf.“

Vor Ablauf der Zeichnungsfrist, d. h. vor dem 16. April 2019, hatte nur eine Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens das Protokoll über den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs unterzeichnet und hatten vier Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens das Protokoll über das Königreich Marokko unterzeichnet.

Das Protokoll über den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs sieht vor, dass die jeweiligen Bestimmungen des Interbus-Übereinkommens, insbesondere dessen Artikel 27 und 28, sinngemäß gelten. Nach diesen Bestimmungen muss das Übereinkommen von den unterzeichneten Parteien nach ihren jeweiligen Verfahrensregeln genehmigt bzw. ratifiziert werden und tritt für diejenigen Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, in Kraft, nachdem es von vier Vertragsparteien, darunter die EU, genehmigt oder ratifiziert wurde. Der Verweis auf die unterzeichneten Parteien setzt voraus, dass das Protokoll über den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs nur in Kraft treten kann, wenn mindestens vier Vertragsparteien es unterzeichnet und folglich genehmigt oder ratifiziert haben. Wie vorstehend erwähnt wurde das Protokoll über den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs vor Ablauf der Frist, innerhalb deren es Protokoll zur Unterzeichnung auflag, nur von der Union unterzeichnet.

Das Protokoll über das Königreich Marokko sieht vor, dass es von den unterzeichneten Parteien nach ihren jeweiligen Verfahrensregeln unterzeichnet, genehmigt oder ratifiziert wird. Er sieht jedoch keinen Beitritt von Vertragsparteien vor, die es weder unterzeichnet noch genehmigt oder ratifiziert haben. Vor Ablauf der Frist, innerhalb deren das Protokoll über das Königreich Marokko zur Unterzeichnung auflag, wurde es, wie oben erwähnt, nicht von allen Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens unterzeichnet.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen könnten andere Interbus-Vertragsparteien die Protokolle nicht unterzeichnen und folglich genehmigen oder ratifizieren und ebenfalls eine Vertragspartei der Protokolle werden, wenn die Fristen für die Unterzeichnung der Protokolle nicht verlängert oder gestrichen werden. Dies hätte schwerwiegende Folgen: das Protokoll über den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs könnte nicht in Kraft treten, da hierfür die Ratifizierung durch vier Vertragsparteien erforderlich ist, während das Protokoll über das Königreich Marokko, das von vier Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens unterzeichnet und genehmigt oder ratifiziert wurde, zwar in Kraft treten könnte, aber nur für vier der acht derzeitigen Vertragsparteien gelten würde, wodurch die Handhabung des gesamten Interbus-Übereinkommens unzumutbar komplex gestaltet und das Königreich Marokko praktisch darin gehindert würde, mit allen Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens eine Vertragsbeziehung einzugehen.

Sollte zudem das Königreich Marokko dem Interbus-Übereinkommen beitreten‚ bevor alle derzeitigen Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens das Protokoll über das Königreich Marokko ratifiziert haben, würde dies in der Praxis zur Schaffung eines neuen, kleineren Interbus-Übereinkommens im Rahmen des Hauptübereinkommens führen (ein Übereinkommen mit dem Königreich Marokko und den Vertragsparteien, für die das Protokoll in Kraft getreten wäre, und ein anderes Übereinkommen mit den derzeitigen acht bestehenden Vertragsparteien ohne das Königreich Marokko). Eine solche Vereinbarung ist im Interbus-Übereinkommen nicht vorgesehen und würde die Handhabung des Interbus-Übereinkommens praktisch unmöglich machen. Es wäre daher angebracht, Artikel 4 des Protokolls betreffend das Königreich Marokko dahin gehend zu ändern, dass dieses Protokoll erst in Kraft treten würde, wenn alle Vertragsparteien es genehmigt oder ratifiziert haben.

Da zwischenzeitlich eine der Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens, nämlich die Republik Nordmazedonien, ihre offizielle Bezeichnung geändert hat, könnte es zweckmäßig sein, die beiden Protokolle auch dahin gehend zu ändern, dass sie sich auf diese Vertragspartei mit ihrer neuen Bezeichnung beziehen.

Die Änderung der Protokolle sollte die Gültigkeit der bereits vorgenommenen Unterzeichnungen nicht beeinträchtigen.

2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission hat weder eine Folgenabschätzung durchgeführt noch externes Fachwissen in Bezug auf die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen Änderungen herangezogen, da sie nicht den Inhalt der beiden Protokolle betreffen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DER EMPFEHLUNG

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 218 Absätze 3 und 4.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) und Verhältnismäßigkeit

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sind nicht betroffen, denn die Angelegenheit fällt in die ausschließliche externe Zuständigkeit der Union.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagene Empfehlung steht im Einklang mit der gemeinsamen Verkehrspolitik und anderen externen Politikbereichen der Union.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission 5 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (im Folgenden das „Interbus-Übereinkommen“) wurde im Namen der Union mit Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2002 6 genehmigt. Das Interbus-Übereinkommen trat am 1. Januar 2003 in Kraft.

(2)Der Rat hat am 16. Juli 2018 den Beschluss (EU) 2018/1195 7 und den Beschluss (EU) 2018/1211 8 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (im Folgenden das „Protokoll über den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs“) und eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird (im Folgenden das „Protokoll über das Königreich Marokko“), angenommen.

(3)Die Union hat am 24. September 2018 das Protokoll über den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs und am 11. April 2019 das Protokoll über das Königreich Marokko unterzeichnet.

(4)Außer der Union haben Bosnien und Herzegowina, Montenegro und die Türkei das Protokoll über das Königreich Marokko unterzeichnet. Das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen wurde nur von der Union unterzeichnet.

(5)Die Frist, innerhalb deren die beiden Protokolle zur Unterzeichnung aufgelegt waren, ist am 16. April 2019 abgelaufen. Damit die übrigen derzeitigen Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens die beiden Protokolle noch unterzeichnen und abschließen können, sollten die Protokolle dahin gehend geändert werden, dass sie keine bestimmte Frist vorsehen, innerhalb deren sie zur Unterzeichnung aufliegen.

(6)Es wäre angebracht, das Protokoll über das Königreich Marokko dahin gehend zu ändern, dass dieses Protokoll in Kraft tritt, wenn alle Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens es unterzeichnet und ratifiziert haben.

(7)Eine der Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens, nämlich die Republik Nordmazedonien, hat ihre offizielle Bezeichnung geändert und es wäre angebracht, dem im Wortlaut der beiden Protokolle Rechnung zu tragen.

(8) Die vor dem 16. April 2019 vorgenommenen Unterzeichnungen der Protokolle sollten gültig bleiben.

(9) Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, im Namen der Europäischen Union Änderungen des Protokolls über den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs und des Protokolls über das Königreich Marokko auszuhandeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Änderungen des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, dahin gehend auszuhandeln, dass keine Frist gilt, innerhalb deren die Protokolle zur Unterzeichnung aufliegen, dass die Änderung der Bezeichnung einer Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens berücksichtigt wird und dass eine neue Modalität für das Inkrafttreten des Protokolls über das Königreich Marokko gilt.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem [Bezeichnung des Sonderausschusses, vom Rat einzufügen] geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(2)    Neben der Europäischen Union sind auch folgende Länder Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens: Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Moldau, Montenegro, Republik Nordmazedonien, Republik Türkei und Ukraine (im Folgenden die „Interbus-Vertragsparteien“).
(3)    SGS14/15073 vom 5. Dezember 2014.
(4)    Beschluss (EU) 2018/1195 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 214 vom 23.8.2018, S. 3).Beschluss (EU) 2018/1211 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird (ABl. L 222 vom 3.9.2018. S. 1).
(5)    [VERWEIS EINFÜGEN]
(6)    Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).
(7)    ABl. L 214 vom 23.8.2018, S. 3.
(8)    ABl. L 222 vom 3.9.2018, S. 1.

Brüssel, den 29.11.2019

COM(2019) 622 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird



ANHANG

Richtlinien für die Verhandlungen über die Änderung des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird

1.Die derzeit in Artikel 20 Absatz 1 bzw. Artikel 2 festgelegte Frist (16. April 2019) für die Unterzeichnung des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen, durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, sollte gestrichen werden.

2.Die Bezugnahmen auf die „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ in beiden Protokollen sollten durch „Republik Nordmazedonien“ ersetzt werden.

3.Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, sollte erst in Kraft treten, nachdem alle derzeitigen Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens dieses Protokoll geschlossen haben.

4.Der Verhandlungsführer sollte die Form einer internationalen Übereinkunft finden, die für die Genehmigung der Änderungen am besten geeignet ist. Die bereits vorgenommenen Unterzeichnungen sollten unberührt bleiben.