EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.11.2019
COM(2019) 608 final
ANHANG
der
Empfehlung für einen Beschluss des Rates
über die Aktualisierung der Richtlinien für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)
ANHANG
Richtlinien für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)
1.Präambel
Neben dem allgemeinen Verweis auf das Abkommen von Cotonou und dessen Nachfolgeabkommen wird insbesondere auf Folgendes Bezug genommen:
·die Verpflichtung der Vertragsparteien, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der AKP-Staaten im Sinne eines Beitrags zu Frieden, Wohlstand und Sicherheit und zur Schaffung eines stabilen und demokratischen politischen Umfelds zu fördern und zu beschleunigen;
·die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung der Menschenrechte – einschließlich der in den Kernarbeitsnormen verankerten Rechte –, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, die die wesentlichen Elemente der AKP-EU-Partnerschaft sind, sowie zur verantwortungsvollen Staatsführung, die ein fundamentales Element der AKP-EU-Partnerschaft ist;
·das Bekenntnis der Vertragsparteien zu einer Reihe international vereinbarter Grundsätze und Regeln zur Förderung einer positiven Wechselwirkung zwischen Handel und nachhaltiger Entwicklung, wozu auch die Unterstützung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) und der entsprechenden Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDG) sowie die Unterstützung des Übereinkommens von Paris im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gehören;
·die Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre Partnerschaft darauf auszurichten, im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen, und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU entsprechend auf die in den AKP-Staaten bestehenden Initiativen zur regionalen Integration zu stützen;
·das Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten sowie insbesondere ihrer eigenen Strategien zur Armutsbekämpfung (vor allem der als „Poverty Reduction Strategy Programmes“ bekannten Programme zur Armutsbekämpfung) zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu unterstützen und einen Beitrag zur Beseitigung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten;
·die Verpflichtung der Vertragsparteien, den Prozess der regionalen Integration in der AKP-Gruppe zu unterstützen und die regionale Integration als eines der wichtigsten Instrumente für die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern;
·die Verpflichtung der Vertragsparteien, die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zu verstärken und eine neue Handelsdynamik zwischen ihnen herbeizuführen, um die Eingliederung der AKP-Staaten in eine liberalisierte Weltwirtschaft zu erleichtern;
·die Verpflichtung der Vertragsparteien, den unterschiedlichen Bedürfnissen und dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der AKP-Staaten und AKP-Regionen Rechnung zu tragen;
·die Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten und die Ziele der WTO zu fördern;
·das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien, die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen zu verstärken und im Einklang mit den WTO-Bestimmungen und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstands der AKP-Staaten und der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbedingten Sachzwänge, denen sie sich gegenübersehen, eine schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu erreichen;
·die Verpflichtung der Vertragsparteien, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens und die im Rahmen der WPA unternommenen Anstrengungen sich gegenseitig verstärken.
2.Art und Anwendungsbereich der Abkommen
Ziel der WPA ist es, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Beseitigung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten.
Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmung des neuen AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zielen die Verhandlungen ab auf den Abschluss von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) mit Teilgruppen von AKP-Staaten, die im Einklang mit Artikel 37 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmung des neuen AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt werden, unter Berücksichtigung des regionalen Integrationsprozesses in der AKP-Gruppe.
Die WPA haben die Förderung einer stärkeren wirtschaftlichen Integration der Vertragsparteien im Wege der schrittweisen Beseitigung der zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse und einer intensiveren Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen in vollem Einklang mit den WTO-Bestimmungen zum Ziel.
Die WPA müssen im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens und insbesondere mit den Bestimmungen von Teil 3 Titel II stehen. Bei den Verhandlungen über die WPA sind deshalb vor allem der unterschiedliche Entwicklungsstand der Vertragsparteien und die besonderen wirtschaftlichen, sozialen und umweltbedingten Sachzwänge der AKP-Staaten wie auch ihre Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess zu berücksichtigen.
3.Warenverkehr
3.1.Ziel
Ziel der WPA ist die Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Entwicklungsziele des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens und im Einklang mit den WTO-Bestimmungen. Die folgenden Marktzugangsbedingungen würden daher nur im Kontext dieser WPA gelten.
3.2.Einfuhrabgaben
·Einfuhren in die Europäische Union
Die WPA bauen auf den im Rahmen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens eingeräumten Marktzugangsbedingungen auf und sehen darüber hinausgehende Verbesserungen vor. Die besonderen Modalitäten für einen weiteren Zollabbau werden im Laufe der Verhandlungen festgelegt, wobei den bestehenden und den potenziellen Exportinteressen der AKP-Staaten und den Auswirkungen der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels – insbesondere auf die regionale Integration in der AKP-Gruppe – Rechnung getragen wird.
·Einfuhren in die AKP-Staaten
Mit dem übergeordneten Ziel, die Entwicklung über die regionale wirtschaftliche Integration und mit geeigneten Maßnahmen zu fördern, werden die Verhandlungen abzielen auf (1) den Abbau der Zölle auf Einfuhren aus der EU für praktisch den gesamten Handel während einer Übergangszeit und (2) die vollständige Beseitigung aller Abgaben gleicher Wirkung bei Inkrafttreten der WPA.
Der Zeitplan für den Zollabbau und die Liste der letztlich unter die Handelsliberalisierung seitens der AKP-Staaten fallenden Waren werden die wirtschaftlichen, sozialen und umweltbedingten Sachzwänge, denen sich die AKP-Staaten gegenübersehen, und die Fähigkeit dieser Länder zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess widerspiegeln. Deshalb wird eine flexibel zu handhabende, mit den Zielen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens sowie den WTO-Bestimmungen vereinbare Übergangszeit vorgesehen, um den spezifischen Sachzwängen der betreffenden AKP-Staaten Rechnung zu tragen. Ebenso flexibel wird hinsichtlich der zu erfassenden Waren und des Zeitplans/Tempos der Umsetzung der von den AKP-Staaten eingegangenen Liberalisierungsverpflichtungen vorgegangen.
Hierbei prüfen die Vertragsparteien von Fall zu Fall die möglichen Auswirkungen der Ausfuhrerstattungsmechanismen auf den Prozess der Handelsliberalisierung.
Ungeachtet dessen räumen die AKP-Staaten der Europäischen Union zu jeder Zeit eine Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist als die Meistbegünstigung. Dies gilt nicht für die Zugeständnisse, die sich die AKP-Staaten untereinander einräumen oder die die AKP-Staaten anderen Entwicklungsländern im Rahmen regionaler Übereinkünfte oder anderer WTO-konformer Handelsregelungen einräumen.
Im Lichte des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der im Rahmen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens erzielten Vereinbarungen wird bei den Verhandlungen den besonderen Interessen der Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang können die WPA insbesondere im Einklang mit den WTO-Bestimmungen stehende spezifische Maßnahmen zugunsten von Erzeugnissen aus diesen Gebieten vorsehen, die auf deren kurzfristige Integration in den intraregionalen Handel abzielen.
Die AKP-Staaten verpflichten sich, allen anderen Vertragsparteien des betreffenden WPA automatisch mindestens die der Europäischen Union gewährte Behandlung zu gewähren, und zwar vorzugsweise vor der Handelsliberalisierung gegenüber der Europäischen Union.
Bei ernsthaften Schwierigkeiten infolge der Handelsliberalisierung können die AKP-Staaten im Benehmen mit der Europäischen Union vorübergehend den für die Liberalisierung festgelegten Zeitplan aussetzen und erforderlichenfalls das Tempo der Fortschritte auf dem Weg zur Errichtung der Freihandelszone in vollem Einklang mit den WTO-Bestimmungen ändern.
Die Pläne und Zeitpläne der AKP-Staaten für die Handelsliberalisierung sind Bestandteil der WPA. Die Abkommen beinhalten die entsprechenden Warenlisten sowie die Zeitpläne für den Zollabbau. Die Aufstellung der endgültigen Listen und Zeitpläne erfolgt im Laufe der Verhandlungen.
·Ausgangszollsätze
Als Ausgangszollsätze für die vereinbarten Senkungen gelten die von den AKP-Staaten am Tag der Unterzeichnung der WPA tatsächlich angewandten Meistbegünstigungszollsätze. Sie sind in einer dem jeweiligen WPA als Anhang beigefügten Liste aufgeführt.
3.3.Allgemeine Bestimmungen
Ausfuhrabgaben. Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden alle Ausfuhrabgaben nach einem vereinbarten Zeitplan innerhalb von höchstens zehn Jahren beseitigt.
Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf die Ausfuhren und Einfuhren im Handel zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden, werden mit Inkrafttreten der WPA abgeschafft.
Inländerbehandlung und steuerliche Maßnahmen. In die WPA wird eine Standardbestimmung über die Inländerbehandlung aufgenommen, mit der Waren der Vertragsparteien eine Behandlung eingeräumt wird, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Etwaige bereits bestehende diskriminierende interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken werden mit Inkrafttreten der WPA beseitigt.
Sonderregelung für Abgaben. Die WPA werden eine Klausel über eine Sonderregelung für Abgaben enthalten, die im Einklang steht mit Artikel 52 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmung seines Nachfolgeabkommens.
Unterschiedliches Tempo. Wo dies mit den Integrationszielen der betreffenden AKP-Regionen vereinbar ist, sehen die WPA ein unterschiedliches Tempo bei der Handelsliberalisierung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der betreffenden AKP-Staaten und des in der Region möglicherweise erreichten unterschiedlichen Integrationsgrades vor, wobei dem internen Integrationsprozess in der Region Rechnung getragen wird.
Klausel zur Ernährungssicherheit. Die Abkommen beinhalten Bestimmungen zur Förderung der Ernährungssicherheit im Einklang mit den WTO-Regeln.
Schutzmaßnahmen. Es werden Bestimmungen über Schutzmaßnahmen vorgesehen, die im Einklang mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen stehen.
Antidumping. Praktiziert nach Ansicht einer der Vertragsparteien die andere Vertragspartei schädigendes Dumping oder eine schädigende Subventionierung im Sinne der GATT-Bestimmungen, so kann die erstgenannte Vertragspartei angemessene Schritte gegen diese Praktik im Einklang mit den GATT- bzw. WTO-Bestimmungen und -Praktiken einleiten. In diesem Zusammenhang trägt die Europäische Union der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Lage der betreffenden AKP-Staaten Rechnung.
Stillhalteklausel. Die Vertragsparteien vereinbaren, nach dem Inkrafttreten der Abkommen zwischen der regionalen AKP-Gruppierung und der EU weder neue Zölle einzuführen oder bestehende Zölle zu erhöhen noch neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen.
Transparenz. Beide Seiten müssen einander ihren Zolltarif einschließlich etwaiger späterer Änderungen mitteilen.
Ausnahmeklausel. Die Abkommen beinhalten eine Standard-Ausnahmeklausel, aufgrund derer Maßnahmen beispielsweise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Erhaltung erschöpflicher natürlicher Ressourcen getroffen werden können, sofern dies im Einklang mit den WTO-Bestimmungen geschieht.
Einreihung der Waren. Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt das Harmonisierte System.
3.4.Ursprungsregeln, Verwaltungszusammenarbeit und finanzielle Verantwortung
Die Verhandlungen über Ursprungsregeln, Verwaltungszusammenarbeit und finanzielle Verantwortung stützen sich auf die Standard-Präferenzursprungsregeln der EU und auf die bestehenden Ursprungsregeln in den einzelnen WPA. In diesem Zusammenhang prüft die Europäische Union alle spezifischen Anträge der AKP-Staaten auf Änderung der Ursprungsregeln, die darauf abzielen, die bestehenden Vorschriften zu vereinfachen und den derzeitigen Marktzugang für die AKP-Staaten zu verbessern.
Durch die Abkommen werden die Vertragsparteien ermächtigt, bei einer unzureichenden oder fehlenden Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden oder bei Missmanagement geeignete Maßnahmen zu treffen. In Bezug auf die Frage von Zolleinbußen in Verbindung mit dem Missmanagement von Präferenzeinfuhren könnten geeignete Maßnahmen auf der Grundlage eines horizontalen Ratsbeschlusses festgelegt werden.
3.5.Zoll, Handelserleichterungen und Betrugsbekämpfung
Ziel der Verhandlungen ist die Vereinfachung aller Vorschriften und Verfahren in Verbindung mit der Einfuhr und Ausfuhr, insbesondere was Zollverfahren, Einfuhrlizenzen, Zollwertermittlung, Versandvorschriften und Kontrollen vor dem Versand anbelangt, unter Zugrundelegung der höchsten internationalen Standards und im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen. Die Abkommen werden ein Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich enthalten. Darüber hinaus werden sie eine Betrugsbekämpfungsklausel enthalten, um den Missbrauch von Zollpräferenzen zu verhindern.
4.Dienstleistungshandel und Investitionen
4.1.Anwendungsbereich
Die Abkommen werden eine schrittweise gegenseitige Liberalisierung beim Dienstleistungshandel und bei Investitionen vorsehen, durch die im Einklang mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel V des GATS, und unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der betreffenden AKP-Staaten vergleichbare Marktzugangsmöglichkeiten gewährleistet werden sollen. [In den Abkommen wird vorgesehen sein, dass audiovisuelle Dienstleistungen in spezifischen zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Übereinkünften über kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft getrennt behandelt werden. Mit diesen Übereinkünften wird für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie für die AKP-Staaten sichergestellt, dass sie ihre Fähigkeit zur Festlegung und Umsetzung ihrer Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich zwecks Erhaltung ihrer kulturellen Vielfalt bewahren und ausbauen können – bei gleichzeitiger Anerkennung, Erhaltung und Förderung der kulturellen Wertvorstellungen und der kulturellen Identität der AKP-Staaten im Hinblick auf eine Förderung des interkulturellen Dialogs durch Verbesserung der Marktzugangsmöglichkeiten für kulturelle Waren und Dienstleistungen dieser Länder im Einklang mit Artikel 27 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmung seines Nachfolgeabkommens.
Die Vertragsparteien werden vereinbaren, nach dem Inkrafttreten der Abkommen zwischen der regionalen Gruppierung und der Europäischen Union keine neuen diskriminierenden Maßnahmen oder stärker diskriminierenden Maßnahmen einzuführen.
Der Liberalisierungsprozess wird asymmetrisch erfolgen. Den AKP-Staaten wird zugestanden, ihn im Einklang mit den Bestimmungen des GATS und namentlich den Bestimmungen über die Beteiligung der Entwicklungsländer an Liberalisierungsübereinkünften mit einer gewissen Flexibilität nach Maßgabe ihres Entwicklungsstands insgesamt wie auch ihres Entwicklungsstands in den einzelnen Sektoren oder Teilsektoren zu handhaben.
Für die Europäische Union beträgt die Übergangszeit höchstens zehn Jahre.
Für die AKP-Seite ist eine flexibel zu handhabende, mit den Zielen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens sowie den WTO-Bestimmungen vereinbare Übergangszeit vorgesehen, um den spezifischen Sachzwängen der betreffenden AKP-Staaten Rechnung zu tragen.
Die AKP-Staaten, die Vertragspartei eines WPA sind, verpflichten sich, untereinander eine Regelung anzuwenden, die mindestens genauso günstig ist wie die für die Europäische Union geltende Regelung.
In den WPA werden die Verpflichtungen nach Artikel 42 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmung seines Nachfolgeabkommens erneut bekräftigt.
4.2.Modalitäten
Ist es aufgrund besonderer wirtschaftlicher, sozialer und umweltbedingter Sachzwänge der AKP-Staaten gerechtfertigt, können die Verhandlungen aufgeschoben werden. In diesem Falle nehmen die Vertragsparteien während der Aushandlung der WPA in regelmäßigen Abständen eine Bewertung der Lage vor. Sie stellen sicher, dass die für diese Verhandlungen erforderliche Vorbereitungszeit auch aktiv zur Vorbereitung der Verhandlungen genutzt wird, vor allem durch die Mobilisierung einer angemessenen Unterstützung für die Entwicklung von Dienstleistungen im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen – und insbesondere dessen Artikel 41 Absatz 5 – und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmung seines Nachfolgeabkommens.
5.Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
In den WPA werden die Verpflichtungen nach Anhang II Artikel 12 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmung seines Nachfolgeabkommens erneut bekräftigt.
Zur Stärkung und Weiterentwicklung der Finanzmärkte streben die Vertragsparteien die Aushandlung einer weiterreichenden, über Direktinvestitionen hinausgehenden Öffnung des Kapitalmarktes an, wobei sie bestehende Währungsvereinbarungen beachten und der Tatsache Rechnung tragen, dass ein geeigneter rechtlicher Rahmen dafür geschaffen werden muss.
Die Abkommen werden eine Klausel enthalten, die die Möglichkeit einer Überprüfung dieses Kapitels vorsieht, damit für Kohärenz zwischen den im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und den im Rahmen anderer einschlägiger Übereinkünfte eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen aus dem GATS, gesorgt ist.
6.Handelsrelevante Bereiche
6.1.Allgemeines
In den WPA werden erneut die jeweiligen im Rahmen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens eingegangenen Verpflichtungen bekräftigt, insbesondere in den Bereichen Wettbewerbspolitik, Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (einschließlich geografischer Angaben), Normung und Zertifizierung, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Handel und Umwelt, Handel und arbeitsrechtliche Standards, Verbraucherpolitik und Schutz der Verbrauchergesundheit. Diese Bestimmungen werden im Lichte der Ergebnisse der bevorstehenden multilateralen Handelsverhandlungen überprüft.
6.2.Spezifische Bereiche
Außerdem gilt Folgendes für die nachstehenden Bereiche:
Investitionen. Gemäß der erklärten Absicht, „im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen“ (und im Hinblick auf die Artikel 1 und 29, die Artikel 75 bis 78 und Anhang II des Cotonou-Abkommens sowie, sobald anwendbar, die entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens) vereinbaren die Vertragsparteien die Schaffung eines Regelungsrahmens, durch den eine für beide Seiten vorteilhafte nachhaltige Investitionstätigkeit zwischen ihnen erleichtert, gefördert und angeregt wird. Dieser Rahmen wird auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Offenheit, Transparenz und Stabilität beruhen.
Soweit dies von beiden Vertragsparteien als ein Bereich genannt wird, in dem Verhandlungen geführt werden sollen, können vorbehaltlich zusätzlicher länder- oder regionalspezifischer Verhandlungsrichtlinien Bestimmungen über den Investitionsschutz ausgehandelt werden, die sich auf die besten in den einschlägigen internationalen Foren oder bilateral vereinbarten Ergebnisse stützen. Diese Bestimmungen sollten einen starken Schutz von Investoren und Investitionen gewährleisten und gleichzeitig das Recht der Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Regelungen zur Erreichung legitimer politischer Ziele zu erlassen, uneingeschränkt wahren.
Öffentliches Beschaffungswesen. Ziel der WPA ist es, im Einklang mit den Grundsätzen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen völlige Transparenz im Hinblick auf die Vergabevorschriften und -verfahren auf allen Hoheitsebenen zu gewährleisten. Darüber hinaus streben die Vertragsparteien die schrittweise Liberalisierung ihrer Beschaffungsmärkte auf der Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands an.
Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungen. Die WPA sollten ein umfassendes Kapitel über technische Handelshemmnisse (Technical Barriers to Trade – TBT) enthalten, das auf dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse aufbaut und darüber hinausgeht.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen. Die WPA sollten ein umfassendes Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen (Sanitary and Phytosanitary Standards – SPS) enthalten, das auf dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen aufbaut.
Datenschutz. Mit den WPA wird angestrebt, auf die Beseitigung der aufgrund des Fehlens eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten entstandenen Behinderungen des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien hinzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und Sachverständigen.
Rechte des geistigen Eigentums. Die WPA sollten für einen angemessenen, ausgewogenen und wirksamen Schutz sorgen und im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben, Bestimmungen über die zivilrechtliche Durchsetzung und die Rechtsdurchsetzung an den Grenzen vorsehen.
Handel und Wettbewerb. Die WPA sollten darauf abzielen, Wettbewerbsverzerrungen durch Bestimmungen zur Wettbewerbspolitik, zu Subventionen und zu staatseigenen Unternehmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Bestimmungen werden nicht die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen behindern.
Handel und nachhaltige Entwicklung. Die WPA sollten an den einschlägigen international vereinbarten Grundsätzen und Regeln in Bezug auf arbeitsrechtliche (zum Beispiel das Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betreffende) und ökologische Aspekte des Themenkomplexes Handel und nachhaltige Entwicklung, einschließlich der nachhaltigen Fischerei und der mit dem Klimawandel zusammenhängenden Aspekte, festhalten, insbesondere am Übereinkommen von Paris. Die WPA sollten Bestimmungen für eine effektive Umsetzung und Überwachung dieser Regeln sowie einen Mechanismus zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien vorsehen.
Agrardialog. Angesichts der Bedeutung des Agrarsektors für die sozioökonomische Entwicklung und die Ernährungssicherheit in den AKP-Staaten können die WPA einen Dialog über die Landwirtschaft (Agrarpartnerschaft) vorsehen, der sich auf Themen wie Grundstoffe und regionale Wertschöpfungsketten, Einsatz neuer Technologien und nachhaltige Lebensmittelsysteme erstrecken kann.
6.3.Durchführung
Der WPA-Rat (vgl. Punkt 8) überwacht die Durchführung dieser Bestimmungen und wird dabei von einem Gemischten Durchführungsausschuss unterstützt, der sich aus erfahrenen Sachverständigen zusammensetzt. Der Gemischte Durchführungsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er erstellt Jahresberichte, in denen er eine Bewertung der erzielten Fortschritte vornimmt und Empfehlungen für Maßnahmen im Hinblick auf weitere Fortschritte, u. a. auch zur Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit den Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens, ausspricht.
7.Komplementarität
Die WPA und die Entwicklungsstrategien der AKP-Partner (insbesondere die Armutsbekämpfungsstrategien) sollen eine positive Wechselwirkung entfalten. Um die Erreichung der WPA-Ziele zu erleichtern, sollten sich die AKP-Vertragsparteien und die EU insbesondere dazu verpflichten, die WPA in vollem Umfang in ihre Entwicklungsstrategien bzw. in ihre Strategien für die Entwicklungszusammenarbeit zu integrieren. Dies würde die Förderung der Entwicklung des Privatsektors, vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – auch in Bezug auf den Aspekt der Geschlechterdimension –, beinhalten. Die Vertragsparteien sollten sich dazu verpflichten, zu diesem Zweck angemessene Mittel im Rahmen der nationalen und regionalen Richtprogramme im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens bereitzustellen.
8.Institutioneller Rahmen
Für jedes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird ein Gemeinsamer WPA-Rat eingerichtet, der folgende Aufgaben hat:
–Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des WPA;
–Beobachtung der Entwicklung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;
–Suche nach geeigneten Mitteln und Wegen, um Problemen vorzubeugen, die in den von dem WPA erfassten Bereichen auftreten könnten, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der in dem jeweiligen WPA formulierten Entwicklungsziele;
–Meinungsaustausch und Aussprache von Empfehlungen zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit, einschließlich künftiger Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des WPA und insbesondere im Hinblick darauf, dass die Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens stattfinden muss.
Die Zusammensetzung des Gemeinsamen WPA-Rates, die Häufigkeit seiner Tagungen, die Tagesordnung und der Tagungsort werden von den Vertragsparteien im Wege der Konsultation vereinbart.
Der WPA-Rat wird befugt sein, in allen unter das jeweilige WPA fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Er erstattet dem nach Artikel 15 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmung seines Nachfolgeabkommens eingesetzten Ministerrat Bericht über Angelegenheiten, die für die gesamte AKP-Staatengruppe und die Europäische Union von gemeinsamem Interesse sind.
Im WPA sollten regelmäßige Konsultationen und eine regelmäßige Kommunikation mit der Zivilgesellschaft vorgesehen sein.
9.Schlussbestimmungen
Die WPA werden Folgendes beinhalten:
–ein Streitbeilegungskapitel und eine Nichtausführungsklausel, einschließlich Bestimmungen, die den Artikeln 96 und 97 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den einschlägigen Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens entsprechen, wobei die Bestimmungen über die Streitbeilegung im Bereich Handel und handelsbezogene Fragen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den WTO-Bestimmungen und insbesondere die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten unberührt lassen;
–eine Klausel zu künftigen Entwicklungen, die vorsieht, dass die WPA nach Maßgabe des Fortschreitens der regionalen Integration insbesondere durch Beitritt erweitert oder zusammengeführt werden können;
–eine Klausel über Inkrafttreten, Geltungsdauer (unbegrenzt), Beendigung des Abkommens und Frist für die Aufkündigung sowie eine Klausel über den räumlichen Geltungsbereich.
Für die Zwecke der WPA sind unter „Vertragsparteien“ auf AKP-Seite entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit die regionale Gruppierung oder ihre Mitgliedstaaten oder die regionale Gruppierung und ihre Mitgliedstaaten zu verstehen. Die WPA gelten auch für Maßnahmen der staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden im Gebiet der Vertragsparteien.
10.Struktur und Organisation der Verhandlungen
Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens wird der Zeitraum der Verhandlungen auch für den Aufbau von Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten genutzt, um die AKP-Staaten besser in die Lage zu versetzen, geeignete regionale und multilaterale handelspolitische Strategien und Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dies beinhaltet auch Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, zur Stärkung regionaler Organisationen und zur Unterstützung regionaler Initiativen für die Integration des Handels – gegebenenfalls verbunden mit einer Unterstützung bei Haushaltsanpassungen und Fiskalreformen – sowie zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Förderung von Investitionen Diese Maßnahmen werden von den für die Vorbereitung zuständigen regionalen Arbeitsgruppen (Regional Preparatory Task Forces) überwacht, die gemeinsam von der an den WPA-Verhandlungen beteiligten regionalen Gruppierung und der Europäischen Union zu Beginn der Verhandlungen eingesetzt werden. Die für die Vorbereitung zuständigen regionalen Arbeitsgruppen unterbreiten unter anderem Vorschläge, die im Rahmen des Dialogs zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten über die nationale und regionale Programmplanung erörtert werden.
Es werden geeignete Mechanismen eingerichtet, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Akteure in der EU und in den AKP-Staaten über den Inhalt der Verhandlungen informiert und dazu konsultiert werden und dass eine Koordinierung mit laufenden AKP-EU-Dialogen gewährleistet ist.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.11.2019
COM(2019) 608 final
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Aktualisierung der Richtlinien für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die EU hat zwischen 2002 und 2014 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) ausgehandelt. Die Verhandlungen führte die EU auf der Grundlage eines ihr vom Rat erteilten umfassenden Mandats und der vom Rat am 12. Juni 2002 festgelegten Verhandlungsrichtlinien (9930/02).
Aufgrund verschiedener Umstände, unter anderem der Kapazitätsdefizite aufseiten der Partner, decken die bisher geschlossenen und durchgeführten Abkommen größtenteils nur den Warenhandel ab. Andere Bereiche (wie Dienstleistungen, Investitionen und verschiedene andere Handelsthemen) waren nicht Gegenstand der Abkommen, wurden aber in den sogenannten „Überprüfungsklauseln“ ausdrücklich als Punkte für künftige Überprüfungen angeführt. Die bestehenden WPA entsprechen somit nicht vollständig den Realitäten des Handels im 21. Jahrhundert und den Interessen der EU und der betroffenen Partnerländer. Es ist deshalb möglich, dass das Interesse an einer „Vertiefung“ dieser Abkommen und einer Einbeziehung von Bereichen wie Dienstleistungen, Investitionen, Handel und nachhaltige Entwicklung, Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerbspolitik und öffentliches Beschaffungswesen in den kommenden Jahren zunehmen wird.
Gegenwärtig bestehen sieben mit AKP-Staaten und -Regionen geschlossene WPA, die in 31 Ländern durchgeführt werden.
Fünf dieser Länder (Mauritius, Madagaskar, Seychellen, Simbabwe und seit Kurzem auch die Komoren), die bereits das mit dem östlichen und südlichen Afrika (ESA) geschlossene Interims-WPA durchführen, haben um die Aufnahme von Verhandlungen auf der Grundlage der Überprüfungsklausel ersucht. Angestrebt wird ein umfassendes Abkommen, das diesen Ländern dabei hilft, die sich mit globalen Wertschöpfungsketten bietenden Möglichkeiten zu nutzen. Die Verhandlungen über ein solches umfassendes Abkommen wurden am 2. Oktober 2019 in Mauritius aufgenommen.
Künftige Verhandlungen mit den AKP-Staaten und -Regionen, einschließlich des ESA, würden auf der Grundlage der Verhandlungsrichtlinien geführt, die der Rat bereits im Jahr 2002 bei Erteilung der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen festgelegt hat. Die bestehenden Verhandlungsrichtlinien von 2002 sind schon sehr umfassend und decken fast alle handelsrelevanten Bereiche ab. Allerdings sind sie hinsichtlich ihres Wortlauts zum Teil veraltet und es mangelt ihnen an Kohärenz mit den jüngsten politischen Initiativen und Prioritäten der EU angesichts der weltweiten Entwicklung des Handelsgeschehens, so etwa mit der Stärkung unserer Politik im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung.
Deshalb wünscht der Rat eine Aktualisierung der im Jahr 2002 beschlossenen Verhandlungsrichtlinien, indem diese hinsichtlich Wortlaut und Inhalt an den jüngsten Entwicklungen und Strategien in handelsrelevanten Bereichen ausgerichtet werden, insbesondere an der Mitteilung der Europäischen Kommission „Handel für alle“ aus dem Jahr 2015, aber auch an der Agenda 2030 mit ihren 17 Kernzielen für eine nachhaltige Entwicklung und an dem von der internationalen Gemeinschaft im Jahr 2015 verabschiedeten Übereinkommen von Paris zur Bekämpfung des Klimawandels.
Somit leistet die Initiative einen Beitrag zur Umsetzung der Mitteilung „Handel für alle“ und trägt gleichzeitig den laufenden Verhandlungen über das Cotonou-Nachfolgeabkommen Rechnung. Berücksichtigt werden auch die vom Kommissionspräsidenten im September 2018 ins Leben gerufene Allianz Afrika-Europa für nachhaltige Investitionen und Arbeitsplätze und die Investitionsoffensive für Drittländer als eine wesentliche Komponente der Allianz.
Unmittelbares Ziel der Initiative ist es, der Kommission für ihre WPA-Verhandlungen mit den AKP-Staaten und -Regionen aktualisierte Richtlinien an die Hand zu geben, die sich an der derzeitigen Verhandlungspraxis der EU ausrichten und gewährleisten, dass alle weiteren Verhandlungen mit den AKP-Staaten und -Regionen den derzeitigen Herausforderungen im Bereich des Handels Rechnung tragen.
Das übergeordnete Ziel besteht darin, mit den AKP-Staaten und -Regionen moderne, den aktuellen Gegebenheiten entsprechende Handelsabkommen auszuhandeln, die Handel und Investitionen ankurbeln und die betreffenden Länder in ihren Bemühungen um Integration in die Weltwirtschaft unterstützen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die genannten Ziele stehen im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem vorgesehen ist, dass die EU „die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft [...] fördern“ sollte, „unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse“.
Die Ziele entsprechen darüber hinaus voll und ganz denen des Cotonou-Abkommens und den durch dieses Abkommen geförderten allgemeinen Grundsätzen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Ziele stehen mit der Politik der Union in anderen Bereichen in Einklang.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV.
Nach Artikel 207 Absatz 4 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über die Aushandlung und den Abschluss der in Artikel 207 Absatz 3 genannten Abkommen.
Nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor, woraufhin dieser einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erlässt.
Nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV kann der Rat dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen. Die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.
Was die Aushandlung von WPA betrifft, hat der Rat bereits die Aufnahme von Verhandlungen genehmigt und der Kommission im Jahr 2002 entsprechende Richtlinien erteilt. Es ist jedoch eine Aktualisierung der Verhandlungsrichtlinien erforderlich, um im Lichte der jüngsten politischen Initiativen und Prioritäten der EU und vor dem Hintergrund der weltweiten Entwicklung des Handelsgeschehens den Rahmen für neue Verhandlungen genauer abzustecken. So müssen sich in den Richtlinien unter anderem die derzeitigen Ambitionen der EU widerspiegeln, die darauf gerichtet sind, in ihre Abkommen international vereinbarte Grundsätze und Regeln in den Bereichen Arbeit und Umwelt zu integrieren, einschließlich Verweisen auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und das Pariser Klimaschutzübereinkommen. Die bestehenden Richtlinien tragen ferner nicht der Notwendigkeit Rechnung, über Bestimmungen für eine effektive Umsetzung und Überwachung dieser Regeln sowie über einen Mechanismus zur Beilegung diesbezüglicher Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu verfügen.
Dementsprechend empfiehlt die Kommission dem Rat auf der Grundlage des Artikels 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV, einen einschlägigen Beschluss zu erlassen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 3 AEUV ist die gemeinsame Handelspolitik einer der Bereiche, in denen die EU die ausschließliche Zuständigkeit hat. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung (Artikel 5 Absatz 3 EUV).
•Verhältnismäßigkeit
Die Empfehlung der Kommission entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
•Wahl des Instruments
Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Aktualisierung der Richtlinien für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die anstehende Nachhaltigkeitsprüfung wird auch eine Ex-post-Bewertung der Durchführung des derzeitigen Interims-WPA mit den ESA-Staaten enthalten.
•Konsultation der Interessenträger
Es sind keine spezifischen Konsultationen der Bürgerinnen und Bürger und der Interessenträger geplant, da sich die im Zuge der Aktualisierung vorzunehmenden Änderungen des Wortlauts in Grenzen halten werden.
Die Kommission wird jedoch Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die Interessenträger zu einzelnen Verhandlungen konsultieren, die künftig unter Zugrundelegung der aktualisierten Verhandlungsrichtlinien geführt werden könnten.
Insbesondere wird im Hinblick auf die anstehenden Verhandlungen mit den Staaten, mit denen das ESA-WPA geschlossen wurde, eine Nachhaltigkeitsprüfung vorgenommen, in deren Rahmen Bürgerinnen und Bürger und Interessenträger – sowohl in der EU als auch in der ESA-Region – umfassend zu den möglichen Auswirkungen der Aufnahme der neuen Handelsthemen in das Abkommen befragt werden sollen. Erste Gespräche fanden im Oktober 2019 statt. Die Nachhaltigkeitsprüfung soll parallel zu den Verhandlungen durchgeführt werden, sodass die gewonnenen Erkenntnisse in den Prozess einfließen können.
Mit der Nachhaltigkeitsprüfung wird eine Plattform für einen systematischen Dialog zwischen den Interessenträgern und den Verhandlungsführern der Handelsgespräche geschaffen, der eine eingehende Konsultation unter Beteiligung sämtlicher Interessenträger ermöglicht.
Zu den wichtigsten Interessenträgern, die im Zuge der Nachhaltigkeitsprüfung befragt werden sollen, zählen der öffentliche Sektor, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, Sozialpartner und Wissenschaftler.
Außer im Falle des WPA ESA-EU sind derzeit keine weiteren Verhandlungen über die Vertiefung oder Ausweitung bestehender Wirtschaftspartnerschaftsabkommen geplant. Entsprechende Bestrebungen werden von regional- und länderspezifischen Bewertungen der potenziellen Auswirkungen sowie von umfassenden Konsultationen der Interessenträger flankiert werden.
Die Kommission konsultiert Interessenträger unter anderem auch regelmäßig in der Expertengruppe für Handelsabkommen und im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung ist in diesem Stadium nicht erforderlich, da die Aushandlung von WPA mit den AKP-Staaten und -Regionen auf der Grundlage der Ermächtigung erfolgt, die der Rat der Kommission bereits im Jahr 2002 erteilt hat. Der Gegenstand der Verhandlungen stellt keinen neuen Politikbereich dar. Vielmehr handelt es sich um die Fortführung von Verhandlungen, die seit Jahren im Gange sind.
Zudem wird eine Ex-ante-Folgenabschätzung in der Regel nur dann vorgenommen, wenn es notwendig ist, die Entscheidung über die Eröffnung von Verhandlungen mit bestimmten Handelspartnern zu untermauern, etwa bevor der Rat die Aufnahme von Verhandlungen genehmigt. Im vorliegenden Fall hat der Rat bereits bestätigt, dass es für die Vertiefung der Verhandlungen mit den ESA-Staaten keiner erneuten Ermächtigung bedarf.
Da die Änderungen an den bestehenden Verhandlungsrichtlinien in ihrem Umfang begrenzt sind, dürften sich auch die Auswirkungen in Grenzen halten.
Wie im Abschnitt zur Konsultation der Interessenträger dargelegt, plant die Europäische Kommission im Hinblick auf die neuen Verhandlungen mit den ESA-Staaten eine Nachhaltigkeitsprüfung, die Anfang 2020 in die Wege geleitet wird. Die Nachhaltigkeitsprüfung wird auch eine Ex-post-Bewertung der Durchführung der bestehenden Interims-WPA enthalten. Damit wäre dann auch eine Wirkungsbewertung verfügbar, die über das hinausgeht, was die üblichen Nachhaltigkeitsprüfungen leisten. Derselbe Ansatz könnte auch bei künftigen Verhandlungen über die Vertiefung anderer bestehender WPA verfolgt werden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Die Initiative steht voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vor allem auch mit Artikel 8 zum Schutz personenbezogener Daten.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Aktualisierung der Richtlinien für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 12. Juni 2002 verabschiedete der Rat der Europäischen Union Richtlinien für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP).
(2)Die mit den AKP-Staaten und -Regionen geschlossenen Abkommen enthalten Überprüfungsklauseln im Hinblick auf eine künftige Überarbeitung der Abkommen.
(3)Die Aktualisierung der Verhandlungsrichtlinien ist erforderlich, um im Lichte der jüngsten politischen Initiativen und Prioritäten der EU und vor dem Hintergrund der weltweiten Entwicklung des Handelsgeschehens den Rahmen für neue Verhandlungen genauer abzustecken —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die der Kommission erteilten Richtlinien für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) werden nach Maßgabe des Anhangs geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am