EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.10.2019
COM(2019) 551 final
ANHANG
der
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden
ANHANG
Die Kommission sollte in den Verhandlungen die nachstehend im Detail beschriebenen Ziele anstreben.
(1)Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Europol und den zuständigen Behörden Neuseelands sollte das Abkommen die Tätigkeit der zuständigen Behörden dieses Landes und der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität unterstützen und verstärken. Gleichzeitig sollten geeignete Garantien für den Schutz der Privatsphäre, der personenbezogenen Daten und der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen gewährleistet werden.
(2)Um die Zweckbindung zu garantieren, sollten sich die Zusammenarbeit und der Datenaustausch auf der Grundlage des Abkommens nur auf Verbrechen und damit im Zusammenhang stehende Straftaten (zusammengefasst als „Straftaten“) erstrecken, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen. Die Zusammenarbeit sollte insbesondere darauf gerichtet sein, Terrorismus zu verhindern und zu bekämpfen, organisierte Kriminalität zu unterbinden und gegen Cyberkriminalität vorzugehen. Im Abkommen sollte festgelegt werden, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Europol personenbezogene Daten an die zuständigen neuseeländischen Behörden übermitteln darf.
(3)Die notwendigen Garantien und Kontrollen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen beim Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den zuständigen neuseeländischen Behörden sollten im Abkommen unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsort klar und genau formuliert sein. Über die unten aufgeführten Garantien hinaus und unbeschadet zusätzlicher gegebenenfalls erforderlicher Garantien sollte zu diesen Garantien zählen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen muss und dass die personenbezogenen Daten nicht verwendet werden, um die Todesstrafe oder eine Form der grausamen und unmenschlichen Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.
Im Einzelnen:
a)Das Abkommen sollte Definitionen von Schlüsselbegriffen enthalten. Insbesondere sollte das Abkommen eine Definition von personenbezogenen Daten im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthalten.
b)Das Abkommen sollte den Grundsatz der Spezialität berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden. Dazu sollten die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten von den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens verarbeitet werden dürfen, klar und genau formuliert sein. Sie sollten nicht über das hinausgehen, was im Einzelfall zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Straftaten im Sinne des Abkommens notwendig ist.
c)Die von Europol auf der Grundlage des Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sollten nach Treu und Glauben, auf rechtmäßiger Grundlage und nur zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden. Das Abkommen sollte Europol verpflichten, zum Zeitpunkt der Datenübermittlung auf etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen hinzuweisen, insbesondere bezüglich der Weitergabe, Löschung, Vernichtung oder Weiterverarbeitung der Daten. Das Abkommen sollte die zuständigen Behörden Neuseelands verpflichten, diesen Einschränkungen Folge zu leisten und klarzustellen, wie deren Einhaltung in der Praxis durchgesetzt wird. Die personenbezogenen Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Sie sollten sachlich richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie sollten nicht länger aufbewahrt werden als für die Zwecke notwendig ist, zu denen sie übermittelt wurden. Das Abkommen sollte einen Anhang mit einer erschöpfenden Liste der zuständigen Behörden in Neuseeland, an die Europol personenbezogene Daten übermitteln kann, sowie eine kurze Beschreibung ihrer Zuständigkeiten enthalten.
d)Die Übermittlung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Übermittlung von genetischen Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben durch Europol sollte nur dann erlaubt sein, wenn sie im Einzelfall für die Verhütung oder Bekämpfung der durch das Abkommen erfassten Straftaten unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist und geeigneten Garantien unterliegt. Das Abkommen sollte auch besondere Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten von Opfern von Straftaten, Zeugen oder anderen Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, sowie von Minderjährigen vorsehen.
e)Das Abkommen sollte das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten sowie die besonderen Gründe regeln, die unter Umständen notwendige, verhältnismäßige Einschränkungen zulassen, und so dafür sorgen, dass natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, über durchsetzbare Rechte verfügen. Das Abkommen sollte außerdem sicherstellen, dass jede Person, deren Daten auf der Grundlage des Abkommens verarbeitet werden, über ein durchsetzbares Recht auf verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe verfügt, die eine wirksame Abhilfe gewährleisten.
f)Das Abkommen sollte Regeln für die Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten enthalten, für die Aufzeichnung zu Zwecken der Protokollierung und Dokumentierung sowie für Informationen, die natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen sind. Es sollte auch Garantien für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.
g)Im Abkommen sollte angegeben werden, anhand welcher Kriterien die Zuverlässigkeit der Quellen und die sachliche Richtigkeit der Daten festgestellt werden.
h)Das Abkommen sollte die Verpflichtung enthalten, die Sicherheit personenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, auch in der Weise, dass nur befugte Personen auf personenbezogene Daten zugreifen können. Für den Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die auf der Grundlage des Abkommens übermittelt wurden, sollte das Abkommen eine Verpflichtung zur Meldung solcher Vorgänge vorsehen.
i)Eine Weiterübermittlung von Informationen von den zuständigen neuseeländischen Behörden an andere neuseeländische Behörden, auch für den Gebrauch in Gerichtsverfahren, sollte nur für die Zwecke der ursprünglichen Übermittlung durch Europol erlaubt sein und sollte geeigneten Bedingungen und Garantien unterliegen, einschließlich der vorherigen Genehmigung durch Europol.
j)Für die Weiterübermittlung von Informationen der zuständigen neuseeländischen Behörden an Behörden eines Drittstaats gelten die gleichen Bedingungen wie unter Buchstabe i mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass eine solche Weiterübermittlung nur an Drittstaaten erlaubt sein sollte, an die Europol personenbezogene Daten nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 übermitteln darf.
k)Das Abkommen sollte die Aufsicht über neuseeländische Behörden, die personenbezogene Daten bzw. ausgetauschte Informationen nutzen, durch eine oder mehrere unabhängige Datenschutzbehörden sicherstellen. Diese sollten mit wirksamen Untersuchungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet sein und Gerichtsverfahren anstrengen können. Sie sollten insbesondere befugt sein, Beschwerden natürlicher Personen über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten entgegenzunehmen. Behörden, die personenbezogene Daten nutzen, sollten für die Einhaltung der Vorschriften des Abkommens über den Schutz personenbezogener Daten rechenschaftspflichtig sein.
(4)In Bezug auf Auslegung und Anwendung des Abkommens sollte ein wirksames Streitbeilegungsverfahren sicherstellen, dass die Vertragsparteien die vereinbarten Regeln einhalten.
(5)In das Abkommen sollten Bestimmungen über die laufende Überwachung und regelmäßige Bewertung des Abkommens aufgenommen werden.
(6)Das Inkrafttreten und die Geltung sollten im Abkommens geregelt werden sowie seine Beendigung oder Aussetzung durch eine Vertragspartei, insbesondere wenn der Drittstaat das gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht mehr wirksam sicherstellt. Im Abkommen sollte außerdem festgeschrieben werden, ob personenbezogene Daten, die in seinen Anwendungsbereich fallen und vor seiner Aussetzung oder Beendigung übermittelt wurden, weiter verarbeitet werden dürfen. Die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten sollte, wenn sie gestattet wurde, in jedem Fall im Einklang mit den Vorschriften des Abkommens zum Zeitpunkt seiner Aussetzung oder Beendigung stehen.
(7)In das Abkommen kann bei Bedarf eine Klausel zu seinem geografischen Geltungsbereich aufgenommen werden.
(8)Das Abkommen sollte in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich sein und eine diesbezügliche Sprachklausel enthalten.