Brüssel, den 5.6.2019

COM(2019) 539 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Feststellung, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

{SWD(2019) 534 final}


Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Feststellung, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ungarn eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel von -1,5 % des BIP fest. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 eine Empfehlung 2 an Ungarn, mit der das Land aufgefordert wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 3 im Jahr 2018 2,8 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entspricht.

(2)Am 4. Dezember 2018 kam der Rat zu dem Schluss, dass Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 nachzukommen. Daraufhin forderte der Rat am 4. Dezember 2018 Ungarn in einer überarbeiteten Empfehlung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entspricht 4 . Er empfahl Ungarn ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen und gleichzeitig Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen zu ergreifen, die eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten und wachstumsfreundlich sind. Der Rat setzte Ungarn die Frist, bis zum 15. April 2019 einen Bericht über die auf diese Empfehlung hin getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3)Am 20. März 2019 führte die Kommission entsprechend Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates eine Mission verstärkter Überwachung vor Ort in Ungarn durch. Nachdem die Kommission den ungarischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 5. Juni 2019 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden nicht die Absicht haben, die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zu befolgen. Während der Mission bestätigten die Behörden, dass ihr Haushaltsziel für 2019 – wie in ihrem im Juli 2018 angenommenen Haushaltsplan 2019 vorgesehen – ungeachtet der günstigeren makroökonomischen Bedingungen und des unerwartet gut ausgefallenen Haushaltsergebnisses 2018 nach wie vor ein Gesamtdefizit von 1,8 % ist.

(4)Am 15. April 2019 legten die ungarischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 getroffenen Maßnahmen vor. In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2019 weiterhin ein Gesamtdefizit von 1,8 % des BIP anstreben, was einem Rückgang um 0,4 BIP-Prozentpunkte gegenüber 2018 entspricht. Der Bericht enthält keinen Hinweis auf das Vorhaben, die vom Rat empfohlene Haushaltsanpassung einzuhalten. Darüber hinaus sind die zahlreichen in dem Bericht aufgeführten Wirtschaftsprogramme mit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen größtenteils nicht beziffert und auch eine Haushaltsprojektion für 2019 fehlt. Der Bericht wird den Anforderungen des Rates somit nicht gerecht. Die Verbesserung des zugrunde liegenden strukturellen Defizits bleibt deutlich hinter den Anforderungen der Empfehlung des Rates zurück.

(5)Der am 7. Mai 2019 veröffentlichten Frühjahrsprognose 2019 der Kommission zufolge wird das Wachstum der Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 6,5 % betragen und damit deutlich über dem empfohlenen Wert von 3,3 % liegen. Der strukturelle Saldo wird sich gegenüber 2018 voraussichtlich um 0,4 % des BIP verbessern und damit die empfohlene Anpassung von 1,0 % des BIP nicht erreichen. Beide Werte deuten demnach auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Die Lücke zum Ausgabenrichtwert beträgt 1,2 % des BIP. Die Lücke zum strukturellen Saldo ist mit 0,6 % des BIP etwas geringer. Der strukturelle Saldo wurde von unerwarteten Mindereinnahmen beeinträchtigt. Der Ausgabenrichtwert fällt durch das bei seiner Berechnung zugrunde gelegte mittelfristige potenzielle BIP-Wachstum, das in der Zeit nach der Krise sehr niedrig war, ausgesprochen negativ aus. Darüber hinaus scheint der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegende BIP-Deflator den sich auf die Staatsausgaben auswirkenden erhöhten Kostendruck nicht angemessen zu berücksichtigen. Nach der Bereinigung um diese Faktoren spiegelt der Ausgabenrichtwert die Konsolidierungsanstrengungen angemessen wider, deutet aber weiter auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin.

(6)Seit der Herbstprognose 2018 der Kommission, die als Grundlage für die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 diente, haben die ungarischen Behörden neue expansive Maßnahmen auf der Ausgabenseite angekündigt. Außerdem wurden nach dem unerwartet kräftigen Lohnwachstum im Jahr 2018 seit dem Herbst 2018 für bestimmte Kategorien erneut Lohnerhöhungen angekündigt. Schließlich haben sich die Ausgabenprojektionen für 2019 aufgrund der größeren Haushaltsreserven, die die Regierung ausdrücklich bis Ende des Jahres vollständig abbauen will, erhöht. Daher wird davon ausgegangen, dass die Abweichung vom Ausgabenrichtwert wesentlich höher ausfallen wird als die bei der Bewertung im Herbst 2018 ermittelte Abweichung.

(7)Dies führt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen, die Ungarn infolge der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 ergriffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 3,3 % überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entsprechen würde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ungarn hat auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2)    ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 1.
(3)    Die staatlichen Nettoprimärausgaben umfassen die Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsaufwendungen, Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionäre Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.
(4)    ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 4.