Brüssel, den 10.10.2019

COM(2019) 477 final

2019/0230(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des jährlichen Betrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft

   die Obergrenze der Beiträge für das Jahr 2021,

   den Gesamtbetrag der Beiträge für das Jahr 2020,

   die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2020,

   die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023.

Für die Verwaltung des 11. EEF und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 8., des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:

das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), in der zuletzt geänderten Fassung 1 ,

das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 2 (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“), und

die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 3 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“).

Nach den genannten Regelwerken sind die Mitgliedstaaten mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen Rechnung tragen.

Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für den Abruf regelmäßiger Beiträge dieser Art.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 19 Absatz 7 der Finanzregelung für den 11. EEF wird dabei getrennt aufgeführt, welcher Betrag von der Europäischen Kommission und welcher von der Europäischen Europäische Investitionsbank (EIB) verwaltet wird.

Nach Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die EIB der Europäischen Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

Nach Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der aus vorangehenden EEF verfügbaren Beträge nacheinander abgerufen. Bei den Beiträgen, die auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags abgerufen werden, handelt es sich daher für die EIB um Mittel aus dem 10. EEF und für die Europäische Kommission um Mittel aus dem 11. EEF.

Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 der Finanzregelung für den 11. EEF muss der Rat über diesen Vorschlag spätestens am 15. November.

Nach Artikel 21 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, für die geschuldeten Beträge Verzugszinsen berechnet. Die Modalitäten für die Zahlung der Zinsen sind im selben Artikel festgelegt.

2019/0230 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des jährlichen Betrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 4 , insbesondere Artikel 7, Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen“),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) 5 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 19 bis 22 der Finanzregelung für den 11. EEF und unter Berücksichtigung eines Vorschlags für die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan gemäß dem Vorschlag der Kommission für das externe Finanzierungsinstrument für die Zeit nach 2020 soll die Europäische Kommission bis zum 15. Oktober 2019 einen Vorschlag unterbreiten, in dem sie Folgendes festlegt: a) die Obergrenze der Beiträge für das Jahr 2021, b) den Gesamtbetrag der Beiträge für das Jahr 2020, c) die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2020 und d) eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022-2023 enthält.

(2)Gemäß Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Europäische Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden.

(4)Mit dem Beschluss (EU) 2019/1093 6 hat der Rat am 26. Juni 2019 auf Vorschlag der Europäischen Kommission den Beschluss zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 auf 4 400 000 000 EUR für die Europäische Kommission und 300 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank angenommen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2021 wird auf 4 000 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 3 700 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

Artikel 2

Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4 700 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 4 400 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

Artikel 3

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2020 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.

Artikel 4

Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2022 wird auf 2 700 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt; für das Jahr 2023 beträgt sie 2 000 000 000 EUR für die Kommission und 100 000 000 EUR für die EIB.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(3)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1
(4)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(5)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 7
(6)    ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 49.

Brüssel, den 10.10.2019

COM(2019) 477 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des jährlichen Betrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

Erste Tranche 2020 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

10. EEF

BELGIEN

3,53

3,24927

58 486 860,00

3 530 000,00

62 016 860,00

BULGARIEN

0,14

0,21853

3 933 540,00

140 000,00

4 073 540,00

TSCHECHISCHE REPUBLIK

0,51

0,79745

14 354 100,00

510 000,00

14 864 100,00

DÄNEMARK:

2,00

1,98045

35 648 100,00

2 000 000,00

37 648 100,00

DEUTSCHLAND

20,50

20,57980

370 436 400,00

20 500 000,00

390 936 400,00

ESTLAND

0,05

0,08635

1 554 300,00

50 000,00

1 604 300,00

IRLAND

0,91

0,94006

16 921 080,00

910 000,00

17 831 080,00

GRIECHENLAND

1,47

1,50735

27 132 300,00

1 470 000,00

28 602 300,00

SPANIEN

7,85

7,93248

142 784 640,00

7 850 000,00

150 634 640,00

FRANKREICH

19,55

17,81269

320 628 420,00

19 550 000,00

340 178 420,00

KROATIEN

0,00

0,22518

4 053 240,00

0,00

4 053 240,00

ITALIEN

12,86

12,53009

225 541 620,00

12 860 000,00

238 401 620,00

ZYPERN

0,09

0,11162

2 009 160,00

90 000,00

2 099 160,00

LETTLAND

0,07

0,11612

2 090 160,00

70 000,00

2 160 160,00

LITAUEN

0,12

0,18077

3 253 860,00

120 000,00

3 373 860,00

LUXEMBURG

0,27

0,25509

4 591 620,00

270 000,00

4 861 620,00

UNGARN

0,55

0,61456

11 062 080,00

550 000,00

11 612 080,00

ΜΑLTA

0,03

0,03801

684 180,00

30 000,00

714 180,00

NIEDERLANDE

4,85

4,77678

85 982 040,00

4 850 000,00

90 832 040,00

ÖSTERREICH

2,41

2,39757

43 156 260,00

2 410 000,00

45 566 260,00

POLEN

1,30

2,00734

36 132 120,00

1 300 000,00

37 432 120,00

PORTUGAL

1,15

1,19679

21 542 220,00

1 150 000,00

22 692 220,00

RUMÄNIEN

0,37

0,71815

12 926 700,00

370 000,00

13 296 700,00

SLOWENIEN

0,18

0,22452

4 041 360,00

180 000,00

4 221 360,00

SLOWAKEI

0,21

0,37616

6 770 880,00

210 000,00

6 980 880,00

FINNLAND

1,47

1,50909

27 163 620,00

1 470 000,00

28 633 620,00

SCHWEDEN

2,74

2,93911

52 903 980,00

2 740 000,00

55 643 980,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14,67862

264 215 160,00

14 820 000,00

279 035 160,00

EU-28 INSGESAMT

100,00

100,00

1 800 000 000,00

100 000 000,00

1 900 000 000,00